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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland Nr. 3 Ausgegeben Düsseldorf, den 15. März 2006 F 4184 B Seite Seite Inhalt Kirchengesetz zur Änderung von Artikel 99, 116, 129, 136 und 148 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Kirchengesetz zur Neuordnung des Widerspruchs- verfahrens in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Verwaltungskammergesetz und Aufhebung des Beschwerdeausschussgesetzes . . . . . . . . . . . . . 78 Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland . . . . . . . . . . . . . . 84 Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 EKD Koordinierungsstelle IT/Meldewesen. . . . . . . . . . . . 86 4. Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen . . . . . 87 Satzung der „Stiftung Kreuzkirchenmusik“ der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Bonn . . . . . . . 88 Satzung für die Stiftung „Reformierte Kirchengemeinde Radevormwald“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 Satzung zur Aufhebung der Satzung für das Evangelische Gemeinde- und Verwaltungsamt im Kirchenkreis Trier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Satzung Evangelisches Verwaltungsamt des Kirchenkreises Trier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Satzung der Stiftung zur Förderung der Evangelischen Kirchengemeinde Karlsbrunn und ihrer Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung, Verwaltung und Zweckbestimmung der unselbstständigen Stiftung „Karl Seuser“ beim Ev. Kirchenkreis Wied. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 Bereitstellung von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 Datenschutzgrundseminar – Einführung in das Datenschutzrecht – . . . . . . . . . . 94 Lehrgang für Schriftgutverwaltung vom 22. bis 24. Mai 2006 im FFFZ Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . 94 Berufungen in den Kirchlichen Probedienst . . . . . . . . . . 95 Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels . . . . . . . . . . . . 95 Bekanntgabe über das Außergebrauch- oder Außergeltungsetzen von Kirchensiegeln . . . . . . . . . . 95 Personal- und sonstige Nachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Kirchengesetz zur Änderung von Artikel 99, 116, 129, 136 und 148 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland Vom 13. Januar 2006 Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchen- gesetz beschlossen. § 1 Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004 S. 86), geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 99 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 2 Buchstabe d)“ durch die Angabe „Absatz 2 Buchstabe e)“ zu ersetzen. 2. In Artikel 116 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 5 ange- fügt: „Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle, die zur Entlastung der Superintendentin oder des Superintenden- ten errichtet ist, sind nicht in den Kreissynodalvorstand wählbar.“ 3. In Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „des Rates und“ durch die Wörter „des Präsidiums und“ ersetzt. 4. In Artikel 136 Absatz 4 werden die Wörter „und der Rat“ durch die Wörter „und das Präsidium“ ersetzt. 5. In Artikel 148 wird Absatz 5 gestrichen. § 2 In-Kraft-Treten Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Bad Neuenahr, den 13. Januar 2006 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung Siegel Schneider Drägert

F 4184 B Kirchliches Amtsblatt

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Kirchliches Amtsblattder Evangelischen Kirche im Rheinland

Nr. 3 Ausgegeben Düsseldorf, den 15. März 2006

F 4184 B

SeiteSeite

Inhalt

Kirchengesetz zur Änderung von Artikel 99, 116, 129, 136 und 148 der Kirchenordnung der EvangelischenKirche im Rheinland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

Kirchengesetz zur Neuordnung des Widerspruchs-verfahrens in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Verwaltungskammergesetz und Aufhebung des Beschwerdeausschussgesetzes . . . . . . . . . . . . . 78

Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland. . . . . . . . . . . . . . 84

Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

EKD Koordinierungsstelle IT/Meldewesen. . . . . . . . . . . . 86

4. Änderung der Satzung der KirchlichenZusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen . . . . . 87

Satzung der „Stiftung Kreuzkirchenmusik“ derEvangelischen Kreuzkirchengemeinde Bonn. . . . . . . 88

Satzung für die Stiftung „Reformierte KirchengemeindeRadevormwald“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

Satzung zur Aufhebung der Satzung für das Evangelische Gemeinde- und Verwaltungsamt im Kirchenkreis Trier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

Satzung Evangelisches Verwaltungsamt des Kirchenkreises Trier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

Satzung der Stiftung zur Förderung der Evangelischen Kirchengemeinde Karlsbrunn und ihrerEinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung,Verwaltung und Zweckbestimmung der unselbstständigen Stiftung „Karl Seuser“ beim Ev. Kirchenkreis Wied. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

Bereitstellung von Mitteln des Fonds der EvangelischenKirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

Datenschutzgrundseminar – Einführung in das Datenschutzrecht – . . . . . . . . . . 94

Lehrgang für Schriftgutverwaltung vom 22. bis 24. Mai 2006 im FFFZ Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . 94

Berufungen in den Kirchlichen Probedienst . . . . . . . . . . 95

Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels. . . . . . . . . . . . 95

Bekanntgabe über das Außergebrauch- oderAußergeltungsetzen von Kirchensiegeln . . . . . . . . . . 95

Personal- und sonstige Nachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . 95

Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

Kirchengesetzzur Änderung von Artikel 99, 116, 129, 136 und

148 der Kirchenordnung der EvangelischenKirche im Rheinland

Vom 13. Januar 2006

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinlandhat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchen-gesetz beschlossen.

§ 1Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinlandvom 10. Januar 2003 (KABl. 2004 S. 86), geändert durchKirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102), wird wiefolgt geändert:

1. In Artikel 99 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 2Buchstabe d)“ durch die Angabe „Absatz 2 Buchstabe e)“zu ersetzen.

2. In Artikel 116 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 5 ange-fügt:„Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle, die zurEntlastung der Superintendentin oder des Superintenden-

ten errichtet ist, sind nicht in den Kreissynodalvorstandwählbar.“

3. In Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter„des Rates und“ durch die Wörter „des Präsidiums und“ersetzt.

4. In Artikel 136 Absatz 4 werden die Wörter „und der Rat“durch die Wörter „und das Präsidium“ ersetzt.

5. In Artikel 148 wird Absatz 5 gestrichen.

§ 2In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung imKirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Bad Neuenahr, den 13. Januar 2006

Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

Siegel Schneider Drägert

Page 2: F 4184 B Kirchliches Amtsblatt

Kirchengesetzzur Neuordnung des Widerspruchsverfahrens

in öffentlich-rechtlichen Streitigkeitenim Verwaltungskammergesetz und

Aufhebung des Beschwerdeausschussgesetzes

Vom 13. Januar 2006

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinlandhat auf Grund von Artikel 148 Abs. 5 und Artikel 165 derKirchenordnung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004 S. 86),zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005(KABl. S. 102), das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1Änderung des Verwaltungskammergesetzes

Das Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichts-barkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwal-tungskammergesetz – VwKG) vom 9. Januar 1997 (KABl. S. 78), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar2004 (KABl. S. 112), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Evangelischen Kircheder Union“ durch die Wörter „Union EvangelischerKirchen in der EKD“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Urteil der“durch die Wörter „durch die“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird im Satz 1 die Angabe „unter Beach-tung des § 52 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz“gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

„Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so hatsie den Widerspruch der nachstehend benanntenStelle zur Entscheidung vorzulegen. Es entscheidet:

a) der Kreissynodalvorstand über den Widerspruchgegen die Entscheidung einer Kirchengemeindeoder eines Kirchengemeindeverbandes,

b) das Kollegium des Landeskirchenamtes über denWiderspruch gegen die Entscheidung einesKirchenkreises oder eines Verbandes, an dem einKirchenkreis beteiligt ist,

c) das Kollegium des Landeskirchenamtes über denWiderspruch gegen die Entscheidung eines Dezer-nates des Landeskirchenamtes,

d) die Kirchenleitung über den Widerspruch gegendie Entscheidung des Kollegiums des Landes-kirchenamtes.“

b) Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 1 wird einzigerAbsatz. Die Absatzbezeichnung entfällt.

Artikel 2Aufhebung des Beschwerdeausschussgesetzes

Das Kirchengesetz über den Beschwerdeausschuss derKirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland(Beschwerdeausschussgesetz – BAG) vom 10. Januar 1997(KABl. S. 43), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), wird aufgehoben.

Artikel 3Übergangsvorschriften

Widersprüche, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einge-gangen sind, über die der Beschwerdeausschuss aber nochnicht entschieden hat, sind der nach § 9 Verwaltungskammer-gesetz n.F. zuständigen Stelle zur Entscheidung zuzuleiten.

Artikel 4In-Kraft-Treten

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung imKirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, das Kirchengesetz überdie kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der EvangelischenKirche im Rheinland unter Berücksichtigung der neuen deut-schen Rechtschreibung neu bekannt zu machen.

Bad Neuenahr, den 13. Januar 2006

Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

Siegel Schneider Drägert

Geschäftsordnung für die Landessynode derEvangelischen Kirche im Rheinland

645601Az. 04-21-1 Düsseldorf, 21. Februar 2006

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinlandhat mit Beschluss vom 13. Januar 2006 die Geschäfts-ordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche imRheinland neu gefasst. Die Neufassung wird nachstehendbekannt gemacht.

Das Landeskirchenamt

Geschäftsordnungfür die Landessynode

der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 13. Januar 2006

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinlandgibt sich auf Grund des Artikels 146 der Kirchenordnung derEvangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003folgende Geschäftsordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Ordentliche und außerordentliche Tagungen

§ 2 Neubildung der Landessynode

§ 3 Vorbereitung der Tagung

§ 4 Einberufung und Einladung

§ 5 Verhandlungsgegenstände und Vorlagen

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200678

Page 3: F 4184 B Kirchliches Amtsblatt

§ 6 Arbeitsmaterial

§ 7 Vorbereitungstagung

§ 8 Synodalgottesdienst

§ 9 Sitzordnung im Plenum

§ 10 Öffentlichkeit der Tagungen

§ 11 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

§ 12 Anberaumung und Leitung der Sitzungen

§ 13 Beschlussfähigkeit, Legitimation

§ 14 Anwesenheitspflicht und Beurlaubung

§ 15 Synodalgelöbnis

§ 16 Wahl der Schriftführenden

§ 17 Berichte

§ 18 Bildung der Tagungsausschüsse

§ 19 Tagesordnung

§ 20 Anträge während der Tagung

§ 21 Aufrechterhaltung der Ordnung

§ 22 Vortrag der Beratungsgegenstände undWortmeldungen

§ 23 Beschränkung der Redezeit und Entzug des Wortes

§ 24 Anträge zur Beendigung der Aussprache

§ 25 Abstimmung

§ 26 Persönliche Beteiligung

§ 27 Kirchliche Gesetze und Änderungen derKirchenordnung

§ 28 Umfassende Vorlagen

§ 29 Abstimmung

§ 30 Bekenntnisvorbehalt

§ 31 Wahlen

§ 32 Wahl der Kirchenleitung

§ 33 Niederschrift der Verhandlungen

§ 34 Feststellung der Verhandlungsniederschrift

§ 35 Sondererklärung

§ 36 Synodalpredigt

§ 37 Abschluss der Tagung

§ 38 Tagegelder und Fahrkosten

§ 39 Ausschussberatungen

§ 40 Auslegung der Geschäftsordnung

§ 1Ordentliche und außerordentliche Tagungen

(1) Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rhein-land tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichenTagung zusammen. Zu außerordentlichen Tagungen ist sieeinzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragtoder die Kirchenleitung es für erforderlich hält.

(2) Die oder der Präses beruft die Landessynode aufBeschluss der Kirchenleitung ein. Die Kirchenleitungbestimmt Ort und Zeit der Tagung. Der Termin ist in der Regeldrei Monate vorher den Mitgliedern der Landessynode mitzu-teilen.

§ 2Neubildung der Landessynode

(1) In dem Jahr der Neubildung der Landessynode hat jederKirchenkreis innerhalb von vier Monaten nach der turnus-mäßigen Umbildung der Presbyterien der oder dem Präsesdie Namen der von der Kreissynode gewählten Mitglieder undderen Stellvertreterinnen und Stellvertreter unter Angabe ihrerPersonalien mitzuteilen.

(2) Die nach Artikel 135 der Kirchenordnung entsprechendArtikel 132 Abs. 2 Buchstabe e) zur Landessynode zu beru-fenden Mitglieder benennt die Kirchenleitung nach Vorlageder Meldungen aus den Kreissynoden.

§ 3Vorbereitung der Tagung

(1) Die oder der Präses hat dafür zu sorgen, dass dieKirchenleitung rechtzeitig die Tagung der Landessynode vor-bereitet, die Legitimation ihrer Mitglieder vorprüft, die derLandessynode vorzulegenden Gesetzentwürfe und die vorlie-genden Anträge der Kreissynoden, die Anträge der ständigenSynodalausschüsse und ihre eigenen Anträge feststellt.

(2) Die Anträge der Kreissynoden müssen spätestens sechsWochen vor Beginn der Landessynode bei der Kirchenleitungeingegangen sein; jeder Antrag ist in Form eines Protokoll-buchauszuges einzureichen.

(3) Die Kirchenleitung fragt rechtzeitig bei den Kreissynodal-vorständen an, welche Wünsche und Anregungen für diekommende Tagung der Landessynode bestehen.

(4) Vor der Beschlussfassung der Kirchenleitung über dieVerhandlungsgegenstände versammelt die oder der Präsesdie Vorsitzenden der ständigen Synodalausschüsse zu einervorbereitenden Aussprache.

(5) Die Mitglieder der Landessynode haben das Recht,schriftliche Anfragen an die Kirchenleitung zur Beantwortungauf der kommenden Tagung zu richten. Diese müssenspätestens vier Wochen vor Beginn der Landessynode beider Kirchenleitung eingegangen sein.

§ 4Einberufung und Einladung

(1) Die oder der Präses lädt möglichst sechs Wochen vorBeginn der Tagung der Landessynode deren Mitglieder ein. Indem Einladungsschreiben sind Ort und Zeit des Zusammen-tritts der Landessynode und die mutmaßliche Dauer derTagung anzugeben.

(2) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltungder Fristen erfolgen. Die Landessynode ist in diesem Fall nurbeschlussfähig, wenn die Mehrheit ihres ordentlichen Mitglie-derbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einver-standen erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es diesder oder dem Präses und gleichzeitig auch der Superinten-dentin oder dem Superintendenten unverzüglich mitzuteilen.In diesem Fall ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreterumgehend einzuladen.

(4) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dasPräsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD unddie Leitungen der Evangelischen Kirche von Westfalen undder Lippischen Landeskirche werden zu den Tagungen derLandessynode eingeladen. Die Leitungen anderer Kirchensowie Gäste können auf Beschluss der Kirchenleitung einge-laden werden.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 79

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§ 5Verhandlungsgegenstände und Vorlagen

(1) Die Tagesordnung der ersten Sitzung, eine Übersicht derVerhandlungsgegenstände sowie etwaige Gesetzesvorlagenmit Begründung sind mindestens 21 Tage vor Beginn derLandessynode den Mitgliedern zuzustellen. In den Begrün-dungen zu den Gesetzesvorlagen ist eine Aussage zu denfinanziellen Auswirkungen, insbesondere zum Verwaltungs-aufwand, zu treffen. Die finanziellen Auswirkungen sind mög-lichst zu beziffern; ist dieses nicht möglich, sind die Auswir-kungen zu beschreiben.

(2) Möglichst zehn Tage vor dem Beginn der Landessynodeerhalten die Mitglieder und die nach § 4 Einzuladenden dasMitgliederverzeichnis, die Geschäftsordnung, die Vorschlägeder Kirchenleitung über die Zusammensetzung der Aus-schüsse (§ 18) und den Wortlaut der Anträge an die Landes-synode.

§ 6Arbeitsmaterial

Die oder der Präses hat das für die Verhandlungen nötigeMaterial aus der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltungbereitzuhalten.

§ 7Vorbereitungstagung

Die Kirchenleitung lädt die Mitglieder der Landessynode inder Regel zu einer Vorbereitungstagung ein.

§ 8Synodalgottesdienst

An dem Synodalgottesdienst und der Feier des HeiligenAbendmahls nehmen in Amtstracht nur diejenigen Mitgliederder Landessynode teil, die dabei amtieren. Die oder der Prä-ses leitet den Gottesdienst. Die Synodalpredigerin oder derSynodalprediger wird von der Landessynode oder derKirchenleitung bestimmt.

§ 9Sitzordnung im Plenum

(1) Die Abgeordneten der Kirchenkreise nehmen in alphabe-tischer Ordnung der Kirchenkreise ihre Plätze ein. Die von derKirchenleitung berufenen Mitglieder haben ihren Platz bei denAbgeordneten des Kirchenkreises ihrer Wohnsitzgemeinde.

(2) Die nach Artikel 132 Abs. 2 Buchstabe d) der Kirchen-ordnung entsandten Professorinnen und Professoren derevangelischen Theologie, die Schriftführenden, die nicht zurKirchenleitung gehörenden Mitglieder des Landeskirchenam-tes und die Gäste haben ihren Platz an besonderen Tischen.

§ 10Öffentlichkeit der Tagungen

Die Tagungen der Landessynode sind öffentlich, soweit nichtgemäß Artikel 140 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung dieÖffentlichkeit ausgeschlossen ist oder die Landessynode imEinzelfall gemäß Artikel 140 Abs. 1 Satz 2 der KirchenordnungNichtöffentlichkeit beschließt. Beratung und Beschluss-fassung über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeitsind nicht öffentlich.

§ 11Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder der Landessynode sind in allen Angelegen-heiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in

seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden oder dieihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnetsind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie ausihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen desDatenschutzes sind zu beachten.

(2) Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für anderean der Landessynode und ihren Tagungsausschüssen teil-nehmende Personen.

§ 12Anberaumung und Leitung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Landessynode werden von der oderdem Präses anberaumt und geleitet. Sie oder er kann mitZustimmung der Landessynode die Leitung der Verhandlun-gen oder von Teilen derselben auf ein anderes Mitglied derLandessynode übertragen. Bei der Aussprache über denBericht der oder des Präses übernimmt in der Regel diedienstälteste Superintendentin oder der dienstälteste Super-intendent die Verhandlungsleitung.

(2) Jede Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet undmit Gebet geschlossen.

§ 13Beschlussfähigkeit, Legitimation

(1) Vor dem Eintritt in die Verhandlungen ist die Beschlussfä-higkeit der Landessynode festzustellen. Wird die Beschluss-fähigkeit im Laufe der Verhandlungen angezweifelt, so kannjedes Mitglied Zählung durch Namensaufruf beantragen.Ergibt sich, dass die Sitzung der Landessynode nicht mehrbeschlussfähig ist, so müssen die Verhandlungen bis zurWiederherstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen wer-den. Die Beschlussunfähigkeit ist in der Niederschrift festzu-halten.

(2) Nachdem die oder der Präses über die Vorprüfung durchdie Kirchenleitung berichtet hat, entscheidet die Landessyno-de über die Legitimation ihrer Mitglieder. Nötigenfalls kann siedie Vorbereitung ihres Beschlusses einem Ausschuss über-tragen.

(3) Bis zur Entscheidung über die Legitimation der Mitgliedergelten die Geladenen als vorläufig legitimiert, sofern die Lan-dessynode damit einverstanden ist.

§ 14Anwesenheitspflicht und Beurlaubung

(1) Die Mitglieder der Landessynode sind verpflichtet, an derTagung der Landessynode sowie an den einzelnen Sitzungenvon Anfang bis Ende teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder, die aus wichtigem Grund eine Sitzung ver-säumen oder vor ihrem Schluss verlassen müssen, zeigendies der oder dem Präses unter Angabe des Grundes schrift-lich an.

(3) Urlaub von der Tagung kann die oder der Präses bis zu 48 Stunden erteilen. In diesem Fall ist möglichst die Stellver-treterin oder der Stellvertreter des Mitgliedes einzuladen.

§ 15Synodalgelöbnis

Zum Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder, dienicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das WortGottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnungabgelegt haben, das in Artikel 44 Abs. 2 der Kirchenordnungvorgesehene Amtsgelübde ab.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200680

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§ 16Wahl der Schriftführenden

Auf Vorschlag der Kirchenleitung werden die Schriftführendenvon der Landessynode gewählt.

§ 17Berichte

(1) Bei jeder ordentlichen Tagung der Landessynode erstattetdie Kirchenleitung einen Bericht über ihre Tätigkeit ein-schließlich der Tätigkeit des Landeskirchenamtes und überdie Ausführung der Beschlüsse der Landessynode. Die oderder Präses berichtet mindestens bei jeder zweiten ordent-lichen Tagung über die für die Kirche bedeutsamen Ereig-nisse. Über die Berichte findet eine Aussprache statt.

(2) Im Anschluss an die Aussprache über die Berichte beant-wortet die Kirchenleitung die von den Mitgliedern schriftlichvorgelegten Anfragen (§ 3 Abs. 5). Zusatzfragen aus derLandessynode sind zulässig.

(3) Berichte über die Tätigkeit der landeskirchlichen Aus-schüsse und die Arbeit der kirchlichen Werke werden aufGrund der von ihnen anzufordernden Sonderberichte denMitgliedern möglichst mit den Verhandlungsunterlagen in derRegel alle zwei Jahre vorgelegt. Sie können auf Beschluss derLandessynode oder des Präsidiums zur Aussprache gestelltwerden. In besonderen Fällen kann die Kirchenleitung denVertreterinnen und Vertretern wichtiger Zweige innerkirch-licher Arbeit gestatten, ihre Anliegen der Landessynode vor-zutragen.

§ 18Bildung der Tagungsausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Landessynode wer-den bei jeder Tagung die erforderlichen Tagungsausschüssegebildet, in der Regel:

a) Theologischer Ausschuss (I)

b) Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II)

c) Ausschuss für öffentliche Verantwortung (III)

d) Innerkirchlicher Ausschuss (IV)

e) Ausschuss für Erziehung und Bildung (V)

f) Finanzausschuss (VI)

g) Nominierungsausschuss (VII)

(2) Den Tagungsausschüssen sollen nach Möglichkeit dieMitglieder der Ständigen Synodalausschüsse angehören,soweit sie Mitglieder der Landessynode sind.

(3) Über die Verteilung sämtlicher Mitglieder auf die Aus-schüsse beschließt unter Berücksichtigung der Wünscheihrer Mitglieder die Landessynode in der ersten Sitzung. Es istauf ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern zuachten. Eine Auswechslung der Ausschussmitglieder ist biszum Beginn des zweiten Sitzungstages mit Genehmigung deroder des Präses möglich. Diese Bestimmung findet auf denNominierungsausschuss keine Anwendung.

(4) Die Landessynode legt auf Vorschlag der Kirchenleitungfest, welche Mitglieder den jeweiligen Ausschuss einberufen.Diese sollen in der Regel keine hauptamtlichen Mitglieder derKirchenleitung sein.

(5) Jeder Ausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzungeine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und regelt dieSchriftführung.

(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse sollen möglichstAbsprachen treffen über die Abwicklung der Tagesordnungenihrer Ausschüsse.

(7) Die Kirchenleitung kann, wenn es sachlich gebotenerscheint, Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die nichtMitglieder der Landessynode sind, zu den Beratungen derLandessynode einladen.

(8) Die Landessynode kann Gäste und Sachkundige zu denBeratungen der Tagungsausschüsse zulassen.

(9) Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allenAusschusssitzungen teilzunehmen, jederzeit das Wort zuergreifen und Anträge zu stellen. Die oder der Präses hat dasRecht, an allen Ausschusssitzungen mit Stimmrecht teilzu-nehmen.

(10) Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sind in derRegel die Mitglieder des Ständigen Nominierungsausschus-ses. Der Nominierungsausschuss ist an die Arbeitsergebnissedes Ständigen Nominierungsausschusses nicht gebunden.

(11) Absätze 8 und 9 gelten für den Nominierungsausschussnicht.

§ 19Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung jeder Sitzung wird auf Grund derGeschäftslage und der Beschlüsse der Landessynode vonder oder dem Präses festgestellt und soll spätestens amSchluss jeder Sitzung für die folgende bekannt gemacht wer-den. Andere Gegenstände als die in ihr bezeichneten dürfennur mit Zustimmung der Landessynode verhandelt werden.

(2) Eine Ausnahme bilden Fragen des Geschäftsganges oderder Geschäftsordnung sowie Anträge, die unmittelbar ausden Verhandlungen hervorgehen. Die endgültige Tagesord-nung wird bei Beginn jeder Sitzung von der oder dem Präsesmitgeteilt.

§ 20Anträge während der Tagung

(1) Das Präsidium der Landessynode kann jederzeit Anträgestellen, die auf die Tagesordnung zu setzen und zu verhan-deln sind.

(2) Anträge von Mitgliedern der Landessynode, die schriftlichmit Unterzeichnung des Namens bis zum Schluss deszweiten Sitzungstages eingereicht und von mindestens 20 Mitgliedern unterstützt sind (Initiativantrag), müssen in dieTagesordnung der Landessynode aufgenommen werden. DieFrist kann in der ersten Sitzung durch die Landessynode ver-ändert werden.

(3) Anträge von Mitgliedern der Landessynode, die unmittel-bar aus den Verhandlungen hervorgehen, können jederzeitschriftlich und mit Unterzeichnung des Namens gestelltwerden; sie sollen eine kurze Begründung enthalten. Die oderder Präses verliest sie und stellt fest, ob der Antrag vonmindestens 20 Mitgliedern unterstützt wird. Ist dies nicht derFall, so kann über ihn nicht verhandelt werden.

(4) Falls über den gleichen Gegenstand bereits auf früherenLandessynoden verhandelt worden ist, ist der Antrag mög-lichst an diese Verhandlung anzuschließen. Enthält ein Antrageinen Hinweis auf Bestimmungen eines Gesetzes oder einerVerordnung, so ist deren Wortlaut in den Anträgen anzufüh-ren.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 81

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§ 21Aufrechterhaltung der Ordnung

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung ist Recht und Pflichtder oder des Präses. Sie oder er übt das Hausrecht im Ver-sammlungsraum aus.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann die oder der Prä-ses nötigenfalls einem Mitglied der Landessynode einen Ord-nungsruf erteilen. Gegen den Ordnungsruf kann die oder derBetroffene die Landessynode anrufen, die ohne Erörterungendgültig beschließt, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.

(3) Hat der Ordnungsruf nicht die gewünschte Wirkung, so istdie oder der Präses berechtigt, das zur Ordnung gerufeneMitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszu-schließen. Gegen den Ausschluss kann die oder der Betroffe-ne die Landessynode anrufen, die ohne Erörterung endgültigbeschließt, ob der Ausschluss gerechtfertigt ist.

(4) Äußerstenfalls ist die Landessynode auf kurze, von deroder dem Präses näher zu bestimmende Zeit zu unterbre-chen.

§ 22Vortrag der Beratungsgegenstände

und Wortmeldungen

(1) Jeden in der Sitzung der Landessynode zur Beratungkommenden Gegenstand kann die oder der Präses oder einvon ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Landessynode miteinem erläuternden Vortrag einleiten und Anträge dazu stellen.

(2) Ist der Gegenstand in einem Ausschuss vorbereitet, sogibt die oder der Präses zunächst dem berichterstattendenMitglied des Ausschusses das Wort.

(3) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter oder derUrheberin oder dem Urheber eines selbstständigen Antragesgebührt das Einleitungs- und Schlusswort.

(4) Im Übrigen meldet sich jedes Mitglied, das sprechen will,bei der oder dem Präses oder bei der von ihr oder ihmbestimmten Stelle. Die oder der Präses erteilt in der Reihen-folge der Meldungen das Wort. Melden sich mehrerezugleich, so entscheidet die oder der Präses über die Reihen-folge. Bei der Aussprache über den Präsesbericht oder überkomplexe Sachverhalte kann die Verhandlungsleitung dieWortmeldungen zu bestimmten Themenbereichen aufrufenoder eingegangene Wortmeldungen entsprechend bündeln.Bemerkungen zur Geschäftsordnung und zu kurzen tatsäch-lichen Berichtigungen gestattet sie sofort. Zu persönlichenBemerkungen wird das Wort erst nach der Abstimmungerteilt.

(5) Zusatz- und Gegenanträge können zu jedem Gegen-stand, solange die Abstimmung noch nicht erfolgt ist, vonjedem Mitglied gestellt werden. Diese Anträge bedürfen nichtder Unterstützung durch andere Mitglieder. Sie sind schriftlichmit Namensnennung der oder dem Präses zu überreichenund müssen zur Abstimmung gebracht werden, wenn sienicht vor der Abstimmung zurückgenommen werden. EineWiederaufnahme durch ein anderes Mitglied ist zulässig.

§ 23Beschränkung der Redezeit und Entzug des Wortes

(1) Wer das Wort hat, darf nur von der oder dem Präsesunterbrochen werden. Diese oder dieser hat Abschweifungenvom Gegenstand, bloße Wiederholungen von schon Gesag-tem sowie das Ablesen von Reden tunlichst zu verhindern.Wird ein entsprechender Mahnruf nicht beachtet, so hat dieoder der Präses die Landessynode zu fragen, ob sie die Red-

nerin oder den Redner noch länger hören will. Wird dies ver-neint, so hat die oder der Präses der Rednerin oder dem Red-ner das Wort zu entziehen.

(2) Die Landessynode kann für einzelne Verhandlungsgegen-stände die Redezeit beschränken.

§ 24Geschäftsordnungsanträge

(1) Jedes Mitglied kann einen Geschäftsordnungsantrag aufSchluss der Redeliste, auf Schluss der Besprechung einesVerhandlungsgegenstandes, auf Überweisung an einenTagungsausschuss oder auf Vertagung eines Verhandlungs-gegenstandes stellen.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind jederzeit möglich. Siesind bei der oder dem Präses anzumelden. Die Landessynodeentscheidet über einen solchen Antrag nach Zulassungjeweils einer Gegenrede, mit der kein zusätzlicher Antraggestellt werden darf, ohne weitere Aussprache. Bereits ange-meldete weitere Geschäftsordnungsanträge zu demselbenGegenstand sind bekannt zu geben (vgl. Absatz 4). Weder dieAntragstellerin oder der Antragsteller noch ein Mitglied, daszu dem Antrag Stellung nimmt, darf dabei die anstehendeSachfrage aufnehmen.

(3) Vor der Abstimmung über Anträge auf Schluss der Rede-liste oder auf Schluss der Besprechung wird die Redelisteverlesen. Vor der Abstimmung über einen Vertagungsantragmuss die Sitzung unterbrochen werden.

(4) Ist über mehrere Anträge nach Absatz 1 in Bezug auf den-selben Verhandlungsgegenstand abzustimmen, so kündigtdie oder der Präses die Reihenfolge vor der Abstimmung an.Vor allen übrigen Anträgen wird über sie in nachstehenderReihenfolge abgestimmt:

a) Anträge auf Vertagung,

b) Anträge auf Überweisung an einen Tagungsausschuss,

c) Anträge auf Schluss der Besprechung,

d) Anträge auf Schluss der Redeliste.

(5) Wird ein Antrag auf Schluss der Besprechung angenom-men, so erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatteroder die Urheberin oder der Urheber eines zur Besprechunganstehenden Antrages das Schlusswort.

(6) Wird einem Antrag auf Vertagung stattgegeben, so sollder Verhandlungsgegenstand einem oder mehreren landes-kirchlichen Ausschüssen zugewiesen werden; im letzterenFall ist der federführende Ausschuss zu bezeichnen.

§ 25Abstimmung

(1) Ist die Beratung geschlossen, so wird abgestimmt.

(2) Jede zur Abstimmung zu bringende Frage ist von der oderdem Präses so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Neinabgestimmt werden kann.

(3) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, sobestimmt die oder der Präses die Reihenfolge der Abstim-mung. Dabei gehen weitergehende Abänderungsanträge sol-chen Anträgen vor, die eine geringere Abweichung von demHauptantrag enthalten.

(4) Wird gegen die Fassung der Frage und der Anträge sowiegegen die Festsetzung ihrer Reihenfolge Einspruch erhoben,so entscheidet die Landessynode durch Abstimmung ohneAussprache.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200682

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(5) Sind Abänderungsanträge angenommen, die den Haupt-antrag umgestalten, so wird über diesen in seiner neuenGestalt abgestimmt. Wird er abgelehnt, so sind damit dieschon angenommenen Abänderungsanträge hinfällig.

§ 26Persönliche Beteiligung

Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist,darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss jedochauf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratungund Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vor-schrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.

§ 27Kirchliche Gesetze und Änderungen

der Kirchenordnung

(1) Kirchliche Gesetze erfordern zweimalige Beratung undAbstimmung.

(2) Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustim-mung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigtenund müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagenbeschlossen werden. Sie erfordern einen Gesetzentwurf, derdie betroffenen Artikel der Kirchenordnung bezeichnet unddie vorgeschlagenen Änderungen im Wortlaut aufführt. Dervorgeschriebenen Mehrheit bedarf es bei der Schlussabstim-mung in beiden Lesungen.

(3) Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten auch für Kirchen-gesetze, die die Erprobung neuer Strukturen in der Kirche undneuer Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde zulas-sen. Derartige Kirchengesetze müssen befristet sein, undzwar auf längstens fünf Jahre. In besonders begründetenAusnahmefällen kann der Geltungszeitraum durch einfachesGesetz um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

§ 28Umfassende Vorlagen

(1) Bei umfassenden Vorlagen kann der Beratung und derBeschlussfassung über die einzelnen Abschnitte oder Sätzeeine Beratung über das Ganze vorausgehen. Diesebeschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinenGesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung.

(2) Nachdem über die einzelnen Teile der Vorlage beratenund beschlossen worden ist, muss auch über das Ganze, wiees sich nach diesen Beschlüssen gestaltet hat, abgestimmtwerden.

§ 29Abstimmung

(1) Die Landessynode soll sich bemühen, ihre Beschlüsseeinmütig zu fassen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regeloffen durch Heben der Hand oder Aufstehen.

(2) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwe-senden Stimmberechtigten, sofern nicht durch Kirchengesetzeine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.

§ 30Bekenntnisvorbehalt

(1) Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse in allen Angele-genheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekennt-nisse.

(2) Bedenken, die von einem Bekenntnis her geltendgemacht werden (Bekenntnisvorbehalt), sind in gemeinsamerBeugung unter das Wort Gottes zu überwinden. Zu diesem

Zweck kann die Landessynode einer besonderen Beratungunter denjenigen Mitgliedern Raum geben, die dem betreffen-den Bekenntnis zugehören.

(3) Der Bekenntniskonvent ist durch das älteste Mitglied derLandessynode einzuberufen, das sich dem betreffendenBekenntnis zugeordnet hat. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Eswird eine Anwesenheitsliste geführt und die Stimmberechti-gung protokolliert. Die Teilnehmenden wählen eine Vorsitzen-de oder einen Vorsitzenden, eine Schriftführerin oder einenSchriftführer und eine Berichterstatterin oder einen Bericht-erstatter aus ihrer Mitte.

(4) Bedenken können entweder vom lutherischen oder refor-mierten Bekenntnis oder dem Gemeinsamen beider Bekennt-nisse her geltend gemacht werden. Die Mitglieder der Lan-dessynode erklären im Fall eines Bekenntnisvorbehaltes vorden vom Präsidium zu benennenden Schriftführenden derLandessynode, welchem Bekenntnis sie sich zuordnen. Mit-glieder, die keine Erklärung abgeben, nehmen am Zusammen-tritt des Bekenntniskonvents nicht teil.

(5) Tritt die Mehrheit dieser SynodaIen den Bedenken bei undgelingt es der Landessynode nicht, die Bedenken auszuräu-men, so kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden,der nicht gegen diese Bedenken verstößt.

§ 31Wahlen

(1) Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe in der Regel durchHeben der Hand. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheimabzustimmen. Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitungist einzeln geheim abzustimmen. Bei Wahlen nehmen alleStimmberechtigten, auch die zur Wahl gestellten, an derAbstimmung teil.

(2) Gewählt ist im ersten und im gegebenenfalls erforderlichgewordenen zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stim-men der anwesenden Stimmberechtigten erhält.

(3) Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande,wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, zu dem neue Wahl-vorschläge gemacht werden können. Entfällt auf zwei Vorge-schlagene je die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimm-berechtigten, so entscheidet abweichend von Absatz 2 dasLos.

(4) Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nichtzustande, findet eine Stichwahl statt. Bei mehr als zwei Vor-geschlagenen wird die Stichwahl zwischen den beiden Vor-geschlagenen durchgeführt, die im zweiten Wahlgang diemeisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meis-ten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet dasLos.

§ 32Wahl der Kirchenleitung

Für die Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung gelten folgen-de Bestimmungen:

1. Die Vorschläge des Nominierungsausschusses sind denMitgliedern der Landessynode 24 Stunden vor der Wahlschriftlich mitzuteilen; den Mitgliedern ist ausreichend Zeitzur Besprechung der Vorschläge zu geben. Jedes Mit-glied kann weitere Vorschläge machen. Eine Ausspracheüber die zur Wahl Gestellten findet in der Wahlsitzungnicht statt.

2. Den nach Nr. 1 Vorgeschlagenen soll Gelegenheit gege-ben werden, sich persönlich während einer Personalaus-sprache den Landessynodalen vorzustellen.

3. Für die Wahl gelten die Vorschriften von § 31.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 83

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§ 33Niederschrift der Verhandlungen

(1) Die Beratungen der Landessynode werden in ihrem vollenUmfang festgehalten.

(2) Die Schriftführenden haben die Verantwortung für dieNiederschrift der Verhandlungen. In der Niederschrift müssender Bericht der oder des Präses, die Ausschussberichte, derWortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse sowie dieErgebnisse der Abstimmungen enthalten sein. Die Beschlüs-se werden nummeriert.

(3) Die Landessynode entscheidet, ob sie den vollen Wortlautder Beratungen oder die Niederschrift der Schriftführendenveröffentlicht wissen will.

§ 34Feststellung der Verhandlungsniederschrift

(1) Die Verhandlungsniederschriften werden von der Landes-synode festgestellt. Die Verhandlungsniederschrift der letztenSitzung stellt die oder der Präses in Gemeinschaft mit eineroder einem der Schriftführenden fest. Die Verhandlungsnie-derschrift wird nach Genehmigung von der oder dem Präsesunterschrieben.

(2) Durch Beschluss der Landessynode kann die Feststellungaller Verhandlungsniederschriften der oder dem Präses über-tragen werden.

(3) Einsprüche gegen die Niederschrift sind bei der oder demPräses anzubringen. Die jeweiligen Schriftführenden sind zuden Einsprüchen zu befragen. Sofern ein Einspruch gerecht-fertigt ist, veranlasst die oder der Präses die Berichtigung derNiederschrift. In Zweifelsfällen entscheidet die Landessynode.

§ 35Sondererklärung

Will ein Mitglied in Abweichung von einem Beschluss derLandessynode eine Sondererklärung abgeben, so hat es sievor Schluss der Sitzung desselben Tages anzumelden und siespätestens eine Woche nach Schluss der Landessynode deroder dem Präses einzureichen. Diese Sondererklärungenwerden nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen,sondern ihrer Urschrift als Anlage beigefügt sowie derKirchenleitung vorgelegt.

§ 36Synodalpredigt

In der letzten Sitzung bestimmt die Landessynode, wer imGottesdienst der nächsten Landessynode predigt. Sie kanndie Entscheidung der Kirchenleitung übertragen.

§ 37Abschluss der Tagung

Ist die Tagesordnung der letzten Sitzung erledigt, so wird dieLandessynode mit Rede und Gebet der oder des Präsesgeschlossen.

§ 38Tagegelder und Fahrkosten

Die Fahrkosten der Mitglieder der Landessynode, die von derLandessynode festgesetzten Tagegelder sowie etwaigeLohnausfälle der Mitglieder werden von der Landeskirchegetragen. Unterkunft wird von der Landeskirche bereitge-stellt. In begründeten Härtefällen kann auf Grund einesschriftlichen Antrages Verdienstausfall erstattet werden.

Seine Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Ent-schädigungsgesetz.

§ 39Ausschussberatungen

(1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich,doch haben die Mitglieder der Landessynode Zutritt. MitGenehmigung des Ausschusses kann ihnen das Wort erteiltwerden. Der Ausschuss kann bei der Beratung eines Antra-ges die Urheberin oder den Urheber zu seinen Sitzungen hin-zuziehen.

(2) Die Beratungen der Ausschüsse sind zu eröffnen mit einerEinführung in die Materie, insbesondere mit einem Berichtüber die Beratung der Vorlagen im landeskirchlichen Aus-schuss. Die mit der Einladung zu der Landessynode mitge-teilten Verhandlungsgegenstände haben in der Regel Vorrangvor der Behandlung der Initiativanträge gemäß § 20 Abs. 2.

(3) Für die Verhandlungen gelten die gleichen Regeln wie fürdie Sitzungen der Landessynode.

(4) Über die Beratungen der Ausschüsse sind Niederschriftenanzufertigen; der Nominierungsausschuss ist dazu nicht ver-pflichtet.

(5) Die Ausschüsse haben ihre Beratungsergebnisse, Gut-achten oder Anträge schriftlich der Landessynode vorzule-gen. Die Begründung erfolgt mündlich durch vom Ausschussbestimmte Berichterstatterinnen und Berichterstatter.

(6) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 gel-ten für den Nominierungsausschuss nicht.

§ 40Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Entstehen Zweifel über die Auslegung der Geschäftsord-nung, so entscheidet die Landessynode.

(2) Eine Abweichung von den Bestimmungen der Geschäfts-ordnung im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie der Kirchen-ordnung nicht widerspricht, wenn auf die Abweichung hinge-wiesen wird und kein Mitglied der Landessynode wider-spricht.

Bad Neuenahr, den 13. Januar 2006

Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

Siegel Schneider Drägert

Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und

Arbeitskreise

645698Az. 04-21-50 Düsseldorf, 21. Februar 2006

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinlandhat mit Beschluss vom 13. Januar 2006 die Geschäftsord-nung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreiseneu gefasst. Die Neufassung wird nachstehend bekanntgemacht.

Das Landeskirchenamt

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200684

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Geschäftsordnungfür die landeskirchlichen Ausschüsse und

Arbeitskreise

Vom 13. Januar 2006

Auf Grund von Artikel 146 der Kirchenordnung der Evangeli-schen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar2003, zuletzt geändert am 14. Januar 2005, erlässt die Lan-dessynode für die von ihr und der Kirchenleitung gebildetenAusschüsse und Arbeitskreise folgende Geschäftsordnung:

§ 1(1) Die Landessynode bildet folgende Ständige Synodalaus-schüsse:

a) Theologischer Ausschuss

b) Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen

c) Ausschuss für öffentliche Verantwortung

d) Innerkirchlicher Ausschuss

e) Ausschuss für Erziehung und Bildung

f) Finanzausschuss

g) Nominierungsausschuss

(2) Die Landessynode bildet folgende weitere landeskirch-liche Ausschüsse:

a) Ausschuss für innereuropäische Ökumene und Catholica

b) Ausschuss für außereuropäische Ökumene und Mission

c) Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

d) Ausschuss für rheinische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte

e) Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Theologinnenund Theologen

f) Ausschuss für die Aus- und Fortbildung derMitarbeiterinnen und Mitarbeiter

g) Kollektenausschuss

h) Volksmissionarischer Ausschuss

i) Diakonieausschuss

j) Seelsorgeausschuss

k) Sozialethischer Ausschuss

l) Ausschuss ‘Christen und Juden‘

(3) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1Buchstaben a) bis f) beträgt fünfundzwanzig, des Ausschus-ses nach Absatz 1 Buchstabe g) fünfzehn.

(4) Die Zahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse soll 15Personen nicht übersteigen.

(5) Die Kirchenleitung ist ermächtigt, für andere AufgabenArbeitskreise zu bilden.

§ 2(1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden unddie übrigen Mitglieder der Ständigen Synodalausschüssegemäß § 1 Abs. 1 werden von der Landessynode gewählt.

(2) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzendenmüssen Mitglieder der Landessynode sein.

(3) Zu Mitgliedern können außer Mitgliedern der Landes-synode Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber

sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zumPresbyteramt haben, gewählt werden.Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden StändigenSynodalausschusses muss der Landessynode angehören.

(4) Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen undMännern zu achten.

(5) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzendensowie die übrigen Mitglieder scheiden aus dem Ausschussaus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Abs. 2oder 3 entfallen sind.

(6) Sofern die Geschäftsführung eines Ausschusses gefähr-det wird, trifft die Kirchenleitung im Benehmen mit demAusschuss eine vorübergehende Regelung für den Vorsitzentsprechend den Grundsätzen von Artikel 145 Abs. 2 derKirchenordnung für die Zeit bis zur nächsten Tagung derLandessynode.

§ 3(1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden derAusschüsse gemäß § 1 Abs. 2 werden von der Landessynodegewählt. Die Wahl der übrigen Mitglieder ist der Kirchenlei-tung übertragen.

(2) Zu Mitgliedern können Theologinnen und Theologen,denen eine Pfarrstelle übertragen werden kann, Pastoren undPastorinnen im Sonderdienst sowie sachkundige Gemeinde-glieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, gewähltwerden. In den Ausschuss nach § 1 Abs. 2 Buchstabe e) kön-nen auch Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und Vika-rinnen und Vikare gewählt werden.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse scheiden aus, sobald dieVoraussetzungen für ihre Wahl gemäß Abs. 2 entfallen sind.

(4) § 2 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 4Bei jeder Neubildung der Landessynode werden alle landes-kirchlichen Ausschüsse neu gebildet. Die Tätigkeit der bis-herigen Ausschüsse ist mit der Konstituierung der neuenLandessynode beendet. Im Einzelfall kann die Kirchenleitungbeschließen, dass ein Ausschuss bis zur Konstituierung desneuen Ausschusses zur Abwicklung dringender Geschäfte inalter Zusammensetzung zusammentreten kann.

§ 5(1) Die Ausschüsse haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnendie Landessynode oder die Kirchenleitung überträgt. Ständi-ge Synodalausschüsse können zur Wahrnehmung ihresRechts, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträgegemäß Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung vorzulegen,Gegenstände im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichsselbstständig aufgreifen.

(2) Weitergehende Aufgaben können die Ausschüsse nur mitZustimmung der Landessynode oder der Kirchenleitungübernehmen.

§ 6Die Kirchenleitung entscheidet über Arbeitsaufträge an dieAusschüsse und koordiniert deren Arbeit.

§ 7Die Ausschüsse teilen ihre Arbeitsergebnisse der Kirchen-leitung oder über die Kirchenleitung der Landessynode mit.Zu öffentlichen Erklärungen sind sie nicht befugt (Artikel 145Abs. 8 der Kirchenordnung); Arbeitsergebnisse der Aus-

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schüsse können durch die Landessynode oder die Kirchen-leitung veröffentlicht oder weitergegeben werden.

§ 8Anträge der Ständigen Synodalausschüsse an die Landes-synode (Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung) sind derKirchenleitung rechtzeitig unter Beachtung der bekannt gege-benen Termine zuzuleiten.

§ 9Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte Unterausschüssebilden.

§ 10(1) Zu den Sitzungen der Ausschüsse soll jeweils eine Mitar-beiterin des landeskirchlichen Frauenreferates als Gast ein-geladen werden; dies gilt nicht für den Ständigen Nominie-rungsausschuss.

(2) In Einzelfällen können Referentinnen und Referenten,Sachverständige und Gäste eingeladen werden.

(3) Entstehen durch die Einladung von Referentinnen undReferenten, Sachverständigen oder Gästen Kosten, so ist dasEinverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen.

§ 11Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Lan-deskirchenamtes können an den Sitzungen der Ausschüssemit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 145 Abs. 5 derKirchenordnung); dies gilt nicht für den Ständigen Nominie-rungsausschuss. Die Ständigen Synodalausschüsse könnendie Teilnahme der zuständigen Mitglieder der Kirchenleitungoder des Landeskirchenamtes an der Ausschussberatungverlangen. Ein solches Verlangen muss der Kirchenleitungdurch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsit-zenden rechtzeitig vorgelegt werden.

§ 12(1) Die Ausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedocheinmal jährlich, zusammen.

(2) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen in derRegel vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin ein. DieseEinladungsfrist erübrigt sich, sofern die Sitzungstermine imRahmen einer Jahresplanung festgelegt wurden.

(3) Die Tagesordnung und die Unterlagen sollen möglichstzwei Wochen vor der Sitzung versandt werden.

§ 13Die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse könnensich für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Protokoll-führung der Hilfe des Landeskirchenamtes bedienen. Die Pro-tokollführung der übrigen landeskirchlichen Ausschüsse wirdin der Regel durch Ausschussmitglieder wahrgenommen.

§ 14(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Wird eine Beschlussfassung über die Feststellung derTagesordnung beantragt, so ist darüber zu Beginn der Sit-zung zu entscheiden.

(3) Im Übrigen gelten für die Beratung der Ausschüsse dieArtikel 23 Abs. 2 und 3, Artikel 24 und 27 Abs. 1 bis 4 derKirchenordnung sowie § 1 des Verfahrensgesetzes sinn-gemäß.

§ 15(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Nieder-schrift zu fertigen. Die Niederschriften sind der Kirchenleitungvorzulegen. Die nach Artikel 145 Abs. 7 der Kirchenordnunggeforderte regelmäßige Berichterstattung bleibt davon unbe-rührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Ständigen Nominierungsaus-schuss.

§ 16(1) Die Reisekosten der Ausschussmitglieder werden nachjeweils von der Kirchenleitung erlassenen Vorschriften erstat-tet.

(2) Etwaiger Lohnausfall wird von der Landeskirche getragen.In begründeten Härtefällen kann auf Grund eines schriftlichenAntrages Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe rich-tet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsge-setz.

(3) Für Sitzungen und Klausurtagungen, die besondere finan-zielle Aufwendungen erfordern, ist das Einverständnis desLandeskirchenamtes vorher einzuholen.

§ 17(1) Für Arbeitskreise im Sinne des § 1 Abs. 5 gelten die Rege-lungen für Ausschüsse gemäß § 1 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Kirchenleitung bestimmt den Vorsitz der Arbeitskreiseund deren Mitglieder.

§ 18Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung imKirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäfts-ordnung der Ausschüsse vom 15. Januar 1982 (KABl. S. 15),zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004(KABl. S. 112), außer Kraft.

Bad Neuenahr, den 13. Januar 2006

Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

Siegel Schneider Drägert

EKD Koordinierungsstelle IT/Meldewesen

643999Az. 02-15-1 Düsseldorf, 14. Februar 2006

Die zur Durchführung der §§ 7a und 11 a Kirchenmitglied-schaftsgesetz vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutsch-land eingerichtete Datenstelle nach § 1 der Verordnung istumgezogen. Die neue Anschrift wird nachstehend bekanntgemacht:

EKD Koordinierungsstelle IT/MeldewesenHerrenhäuser Straße 1230419 HannoverTelefon: 05 11/27 96-3 41Telefax: 05 11/27 96-7 00

Das Landeskirchenamt

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200686

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4. Änderung der Satzung der KirchlichenZusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

645826Az. 16-42-0:0104 Düsseldorf, 21. Februar 2006

Der Verwaltungsrat der Kirchlichen ZusatzversorgungskasseRheinland-Westfalen hat eine 4. Änderung der Satzungbeschlossen. Die Kirchenleitungen der Evangelischen Kircheim Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalenhaben diese Satzungsänderung genehmigt. Die staatsauf-sichtliche Genehmigung durch den Ministerpräsidenten desLandes Nordrhein-Westfalen ist ebenfalls erfolgt.

Wir machen den Text nachstehend bekannt.

Das Landeskirchenamt

4. Änderung der Satzung der KirchlichenZusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

Vom 25. November 2005

§ 14. Änderung der Satzung

Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rhein-land-Westfalen vom 26. April 2002, zuletzt geändert durch die3. Satzungsänderung vom 26. November 2004, wird wie folgtgeändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Für die Vorstandsmitglieder wird eine Verhinderungs-vertretung berufen.“

b) Satz 3 wird Satz 4; in Satz 4 wird das Wort „Sie“ durchdie Wörter „Die Vorstandsmitglieder und die Verhinde-rungsvertretung“ ersetzt.

c) Satz 4 wird Satz 5; in Satz 5 werden nach den Wörtern„Die Vorstandsmitglieder“ die Wörter „und die Verhin-derungsvertretung“ eingefügt.

d) Die Sätze 5 und 6 werden zu Satz 6 und Satz 7.

e) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Ist ein Vorstandsmitglied länger als 21 Tage an derAusübung des Amtes gehindert, erfolgt die Vertretungdurch die Verhinderungsvertretung.“

f) Satz 3 wird Satz 4.

2. In § 4 Abs. 4 Buchst. a) werden nach dem Wort „Vorstan-des“ die Wörter „sowie Berufung und Abberufung der Ver-hinderungsvertretung“ eingefügt.

3. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:„(6) Die Organmitglieder haben bei der Erfüllung ihrerAufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-haften Kaufmanns anzuwenden. Eine Haftung der Organ-mitglieder für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.“

4. § 11 erhält folgende Fassung:

㤠11Voraussetzungen der Beteiligung

(1) Beteiligte können auf Grund einer mit der Kasse ab-geschlossenen Beteiligungsvereinbarung folgende Arbeit-geber sein:

a) Kirchen reformatorischen Bekenntnisses und Zusam-menschlüsse solcher Kirchen mit ihren sämtlichenRechtsträgern,

b) gliedkirchliche diakonische Werke, die ihnen ange-schlossenen Anstalten und Einrichtungen sowie sons-tige selbstständige diakonische Einrichtungen undAnstalten,

c) sonstige kirchliche Arbeitgeber.

(2) Die Kasse kann Beteiligungen an weitere Bedingungenund Auflagen knüpfen.“

5. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „ehelichen oderdiesen gesetzlich gleichgestellten“ gestrichen, der Punktdurch ein Semikolon ersetzt und danach die Wörter„Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kindersowie die Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2EStG“ angefügt.

6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Monats-betrag von 30 Euro durch die Wörter „den Monatsbetragnach § 3 Abs. 2 BetrAVG“ ersetzt.

§ 2In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1 bis 4mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Dortmund, den 25. November 2005

Der Verwaltungsrat derKirchlichen Zusatzversorgungskasse

Rheinland-Westfalen

Siegel gez. Unterschriften

Die vorstehende 4. Änderung der Satzung der KirchlichenZusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird hiermitgenehmigt.

Bielefeld, den 5. Januar 2006

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

Siegel gez. Unterschriften

Düsseldorf, den 20. Dezember 2005

Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

Siegel gez. Unterschriften

Staatskanzleides Landes Nordrhein-Westfalen

Die 4. Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversor-gungskasse Rheinland-Westfalen vom 25. November 2005wird staatsaufsichtlich genehmigt.

Düsseldorf, den 14. Februar 2006

StaatskanzleiIm Auftrag

Siegel gez. Unterschrift

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 87

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Satzung der „Stiftung Kreuzkirchenmusik“der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde

Bonn

Präambel

Die Musik an der Kreuzkirche dient der Verkündigung desWortes Gottes in der Kreuzkirchengemeinde; sie ist auch überdie Grenzen der Gemeinde hinaus für die gesamte RegionBonn von Bedeutung.

Die Musik an der Kreuzkirche steht in einer auf Arnold Men-delssohn und Friedrich Spitta zurückgehenden besonderenkirchenmusikalischen Tradition, die es fortzuführen gilt.

Die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Bonn möchteGemeindemitglieder und andere Personen aus allen Bevölke-rungskreisen gewinnen, sich an einer Stiftung zu beteiligen,aus deren Erträgen die kirchenmusikalische Arbeit in derKreuzkirche unterstützt wird.

Mitglieder der Kreuzkirchengemeinde und andere Menschen,denen die Kirchenmusik am Herzen liegt, haben einen Betragvon 41.500 Euro zusammengetragen, um die Gründung einerStiftung zu ermöglichen. Dieser Betrag wird von der Kirchen-gemeinde aus Mitteln eines Vermächtnisses auf 50.000 Euroerhöht. Mit einem Ausgangskapital von 50.000 Euro wirdnunmehr eine kirchliche Stiftung der Evangelischen Kreuz-kirchengemeinde Bonn gegründet, um zur Finanzierung derKirchenmusik auch längerfristig einen zusätzlichen Beitragleisten zu können.

§ 1Name, Rechtsform und Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kreuzkirchen-musik“.

2. Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in derTrägerschaft der Evangelischen KreuzkirchengemeindeBonn und hat ihren Sitz in Bonn.

§ 2Stiftungszweck

Stiftungszweck ist die Beschaffung von Mitteln für die Evan-gelische Kreuzkirchengemeinde Bonn zur Verwirklichungsteuerbegünstigter Zwecke im kirchenmusikalischen Bereich.Insbesondere

– soll in Gottesdiensten und Konzerten die reiche Vielfaltder europäischen geistlichen Musik vergangener Jahrhun-derte lebendig erhalten werden,

– soll für die Präsentation neuer kirchenmusikalischer Ent-wicklungen ein Podium geboten werden,

– sollen für die Orgelmusik, den Chorgesang und dasOrchester der Gemeinde die personellen und sächlichenVoraussetzungen gesichert werden, die ein engagiertesMitwirken in der Kirchenmusik erlauben, wobei besonde-rer Wert auf die ehrenamtliche Mitarbeit gelegt wird,

– soll Menschen eine Gelegenheit geboten werden, auchauf dem Wege über die Kirchenmusik in Kontakt mit derGemeinde zu treten und das Wort Gottes zu erfahren.

§ 3Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäßeZwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derStiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden.

5. Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund die-ser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen dieserStiftung nicht zu.

6. Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen ausden Mitteln der Stiftung.

§ 4Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 50.000 Euro undsoll durch Zustiftungen vermehrt werden.

2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermö-gen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllungdes Stiftungszweckes zu verwenden.

3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälertzu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwen-dungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

4. Das Stiftungsvermögen kann auch in der Form einer inne-ren oder innerkirchlichen Anleihe angelegt werden.

5. Zustiftungen sind erwünscht. Das gemeinschaftlicheZustiften als Ausdruck bürgergesellschaftlichen Handelnssoll aktiv gefördert werden.

§ 5Vorstand

Die Stiftung handelt durch den Vorstand. Der Vorstandbesteht aus drei Mitgliedern, die vom Presbyterium der Evan-gelischen Kreuzkirchengemeinde Bonn für vier Jahre gewähltwerden; Wiederwahl ist möglich. Sie müssen die Befähigungzur Mitgliedschaft im Presbyterium haben. Mindestens einMitglied des Vorstandes soll dem Presbyterium angehören.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für denVorsitz und die Stellvertretung. Der Vorstand soll mindestenshalbjährlich zusammentreten.

Vorstandsmitglieder können vom Presbyterium aus wichtigenGründen abberufen werden.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums werdenehrenamtlich tätig.

§ 6Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit die Ver-waltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führungvon Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlussesnicht dem Verwaltungsamt übertragen sind. Er sorgt für dieMehrung des Vermögens und entscheidet über die zweckent-sprechende Verwendung der Stiftungserträge. Dabei ist er andie Bestimmungen der Satzung und Vorgaben durchBeschlüsse des Presbyteriums gebunden.

Der Vorstand hat dem Presbyterium und den Stiftern jährlichüber die Tätigkeit der Stiftung zu berichten.

§ 7Beschlussfassung im Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglie-der anwesend sind. Beschlüsse im Umlaufverfahren sindzulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstandensind.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200688

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Entscheidungen des Vorstandes werden einstimmig getrof-fen. Ist keine Einstimmigkeit zu erzielen, entscheidet dasPresbyterium.

§ 8Rechtsstellung des Presbyteriums

Unbeschadet der Aufgaben des Vorstandes wird die Gesamt-leitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen. DemPresbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:

– Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen; Bevoll-mächtigungen sind möglich,

– Änderung der Satzung,

– Auflösung der Stiftung,

– Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheitenvon besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung überdie laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögenshinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Aufla-ge (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmi-genden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B.Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).

Entscheidungen des Vorstandes kann das Presbyterium auf-heben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungendes Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriftenverstoßen.

Presbyterium und Vorstand sollen sich um einvernehmlichesHandeln bemühen.

Das Presbyterium nimmt den Jahresbericht des Vorstandesentgegen und entlastet den Vorstand.

§ 9Kuratorium

Das Presbyterium kann ein Kuratorium einsetzen, das Pres-byterium und Vorstand berät, die Entwicklung der Stiftungbegleitet und zur Verbreitung ihres Anliegens in der Öffentlich-keit beiträgt. In das Kuratorium sollen insbesondere Persön-lichkeiten des öffentlichen Lebens und Stifter bzw. Stifterin-nen berufen werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werdenehrenamtlich tätig.

§ 10Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung

1. Satzungsänderungen werden vom Presbyterium beschlos-sen. Sie bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitungund werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

2. Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr zugewährleisten, kann das Presbyterium der Kreuzkirchen-gemeinde Bonn durch eine Satzungsänderung einenanderen gemeinnützigen Zweck bestimmen, der demursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommenmuss. Ist auch das nicht möglich, kann das Presbyteriumdie Stiftung auflösen. In beiden Fällen gilt Ziffer 1 entspre-chend. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steu-erbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Evangeli-schen Kreuzkirchengemeinde Bonn zu, die es unmittelbarund ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwen-den hat.

§ 11Beteiligung des zuständigen Finanzamts

Unbeschadet der kirchenaufsichtlichen Genehmigungspflichtsind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auf-lösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betref-fen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuer-begünstigung einzuholen.

§ 12In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitungmit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Bonn, den 15. Dezember 2005

Evangelische KreuzkirchengemeindeBonn

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt

Düsseldorf, den 16. Februar 2006Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Satzung für die Stiftung„Reformierte Kirchengemeinde

Radevormwald“

Präambel

Das Presbyterium der Evangelisch-reformierten Kirchen-gemeinde Radevormwald hat durch Beschluss vom 18. Ok-tober 2005 die Stiftung „Reformierte Gemeinde“ errichtet undihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist der Erhaltder Selbstständigkeit der reformierten Kirchengemeinde miteigener Pfarrstelle.

Alle Personen, die sich hierfür einsetzen möchten, sindherzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung vonStiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden den Stiftungs-zweck zu unterstützen.

§ 1Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Reformierte Kirchenge-meinde Radevormwald“.

(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung mit Sitz inRadevormwald.

§ 2Kirchlicher Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirch-liche Zwecke im Sinne des Abschnittes „SteuerbegünstigteZwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstüt-zung der reformierten Gemeinde mit dem Ziel, die Finanzie-rung der Pfarrbesoldung nachhaltig zu ermöglichen unddamit die Selbstständigkeit mit eigener Pfarrstelle zu sichern.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durcheinen finanziellen Beitrag zur Sicherung der Pfarrstelle.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 89

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(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben habenkeinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln derStiftung.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derStiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütung begünstigt werden.

§ 3Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 100.000 Euro. Es wird als Treuhandvermögen der Evangelisch-reformiertenKirchengemeinde Radevormwald verwaltet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälertzu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwen-dungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögennicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung desStiftungszweckes zu verwenden.

§ 5Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieserSatzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungnicht zu.

§ 6Stiftungsrat

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern,die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens ein Mit-glied muss, höchstens die Hälfte seiner Mitglieder soll demPresbyterium angehören.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzendeoder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertre-tung.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vierJahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrateskönnen vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufenwerden.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für dieStiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zuge-wendet werden.

(6) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen geltendie Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinn-gemäß.

(7) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusam-men.

§ 7Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willender Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufga-ben sind insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich derFührung von Büchern und der Aufstellung des Jahresab-schlusses, soweit dies nicht dem Gemeindeamt der Ev.-

reformierten Kirchengemeinde Radevormwald übertragenist. Das Presbyterium kann diese Arbeit als Dienstleis-tungsauftrag auch Dritten (andere kirchliche Verwaltungs-stellen) übertragen.

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträg-nisse des Stiftungsvermögens,

c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes ein-schließlich des Nachweises der Mittelverwendung zurVorlage an das Presbyterium und die Stifter,

d) die jährliche Einladung der Stifter zu einer Zusammen-kunft.

§ 8Rechtsstellung des Presbyteriums

(1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird dieGesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenom-men.

(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:

a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevoll-mächtigungen sind möglich,

b) Änderung der Satzung,

c) Auflösung der Stiftung,

d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheitenvon besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung überdie laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögenshinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auf-lage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzu-zeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegen-heiten und Erbschaften).

(3) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyte-rium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestim-mungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechts-vorschriften verstoßen.

(4) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehm-liches Handeln bemühen.

§ 9Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung desStiftungszweckes vom Stiftungsrat für nicht mehr sinnvollgehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweckbeschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 derMitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch dasPresbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützigund kirchlich zu sein und muss der Ev.-reformierten Kirchen-gemeinde Radevormwald zugute kommen.

§10Auflösung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung derStiftung mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder vorschla-gen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stif-tungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermö-gen an die Ev.-reformierte Kirchengemeinde Radevormwald,die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben derKirchengemeinde zu verwenden hat.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200690

Page 15: F 4184 B Kirchliches Amtsblatt

§12In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichenGenehmigung, die auch für Satzungsänderungen und dieAuflösung der Stiftung erforderlich ist, mit der Veröffent-lichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft, frühestens jedocham 1. April 2006.

Radevormwald, den 18. Oktober 2005

Evangelisch-reformierte KirchengemeindeRadevormwald

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt

Düsseldorf, den 21. Februar 2006Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Satzungzur Aufhebung der Satzung für das

Evangelische Gemeinde- und Verwaltungsamtim Kirchenkreis Trier

§ 1Die Satzung für das Gemeinde- und Verwaltungsamt imKirchenkreis Trier vom 21. Oktober 1974 (KABl. 1975, S. 32),zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Februar 1999 (KABl.S. 80), wird aufgehoben.

§ 2Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirch-lichen Amtsblatt in Kraft.

Trier, den 21. Dezember 2005

Evangelischer Kirchenkreis Trier

Siegel gez. Unterschriften

Evangelische KirchengemeindeDaun

Siegel gez. Unterschriften

Evangelische KirchengemeindeRhrang

Siegel gez. Unterschriften

Evangelische KirchengemeindeKonz-Karthaus

Siegel gez. Unterschriften

Evangelische KirchengemeindePrüm

Siegel gez. Unterschriften

Evangelische KirchengemeindeTrier

Siegel gez. Unterschriften

Evangelische KirchengemeindeWittlich

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt

Düsseldorf, den 23. Februar 2006Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

SatzungEvangelisches Verwaltungsamt

des Kirchenkreises Trier

Die Kreissynode des Kirchenkreises Trier hat auf Grund vonArtikel 112 Absatz 1 der Kirchenordnung die folgende Sat-zung erlassen:

§ 1Der Kirchenkreis Trier errichtet zum 1. Januar 2006 ein Ver-waltungsamt.

Das Verwaltungsamt führt die Bezeichnung „EvangelischesVerwaltungsamt des Kirchenkreises Trier“.

Der Sitz des Evangelischen Verwaltungsamtes des Kirchen-kreises Trier ist Trier.

§ 2(1) Das Evangelische Verwaltungsamt nimmt die Verwal-tungsaufgaben des Kirchenkreises und anderer kirchlicherKörperschaften wahr.

(2) Weitere Verwaltungsaufgaben können dem EvangelischenVerwaltungsamt durch Beschluss des Kreissynodalvorstan-des übertragen werden.

§ 3(1) Die Leitung und rechtliche Vertretung des EvangelischenVerwaltungsamtes liegt beim Kreissynodalvorstand.

(2) Der Leiter oder die Leiterin des Verwaltungsamtes nimmtin der Regel an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandesberatend teil.

§ 4(1) Der Leiter oder die Leiterin des Evangelischen Verwal-tungsamtes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.Ihm oder ihr obliegt die Leitung des Dienstbetriebes und dieVerteilung der Geschäfte im Evangelischen Verwaltungsamt.Die Mitarbeitenden sind ihm oder ihr unterstellt.

(2) Der Kreissynodalvorstand kann Einzelheiten in einerbesonderen Geschäftsanweisung regeln.

§ 5Der Kreissynodalvorstand schließt mit kirchlichen Körper-schaften Verträge über Leistungen, kostendeckende Erstat-tung sowie Kündigungsmodalitäten ab.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 91

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§ 6(1) Die Rechte und Pflichten der Leitungsorgane für ihreneigenen vom Evangelischen Verwaltungsamt wahrzunehmen-den Geschäftskreis werden durch diese Satzung nichtberührt.

(2) Die dem Evangelischen Verwaltungsamt übertragenenVerwaltungsgeschäfte sind für jede Körperschaft und Einrich-tung gesondert auszuführen. Die Buch- und Vermögensbe-stände sind getrennt auszuweisen und nur den jeweilsBerechtigten zugänglich.

(3) Der Kirchenkreis bildet eine Betriebsmittelrücklage undstellt die in die Kassenverwaltung eingebundenen Körper-schaften von der Bildung eigener Betriebsmittelrücklagenfrei.

§ 7(1) Der Kirchenkreis tritt in alle Verpflichtungen und Rechte inBezug auf die alte Satzung ein.

(2) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchen-leitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

(3) Änderungen und Aufhebungen bedürfen der Genehmi-gung durch die Kirchenleitung.

Oberkirn, den 12. November 2005

Evangelischer Kirchenkreis Trier

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt

Düsseldorf, den 23. Februar 2006Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Satzung der Stiftung zur Förderung derEvangelischen Kirchengemeinde Karlsbrunn

und ihrer Einrichtungen

Präambel

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Karls-brunn hat durch Beschluss vom 7. Juli 2005 die Stiftungerrichtet und ihr diese Satzung gegeben.

Zweck der Stiftung ist die materielle, personelle und ideelleUnterstützung der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeitin der Kirchengemeinde Karlsbrunn sowie die Anschaffungund Erhaltung der dafür notwendigen Vermögenswerte.

Alle Personen, die diesen Zweck der kirchlichen und diakoni-schen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Karlsbrunnfördern wollen, sind herzlich eingeladen durch Stiftung,Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnisse und Spendendieses Werk zu unterstützen.

§ 1Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung derEvangelischen Kirchengemeinde Karlsbrunn“.

(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bür-gerlichen Rechts mit Sitz in Großrosseln-Karlsbrunn, ZumSteinberg 5, 66352 Großrossein.

§ 2Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnit-tes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dür-fen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch aufZuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Persondurch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigtwerden.

(3) Zwecke der Stiftung sind:

a) Förderung der Unterhaltung der Gebäude der Ev. Kirchen-gemeinde Karlsbrunn,

– insbesondere der denkmalgeschützten ev. Kirche inKarlsbrunn mit ebenfalls geschützter Orgel,

b) Gewährleistung der Vergütung (Besoldung) der haupt-und nebenamtlichen Mitarbeiter der Ev. KirchengemeindeKarlsbrunn,

c) Förderung diakonischer Arbeit im Bereich der Ev. Kirchen-gemeinde Karlsbrunn.

§ 3Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert unge-schmälert zu erhalten.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen ausdrücklich dazubestimmte Zuwendungen der Stifter zu (Zustiftungen).

(3) Das Stiftungskapitalvermögen soll den Kriterien sozialerGerechtigkeit und Ökologie entsprechend mündelsicherangelegt werden.

§ 4Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögennicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfül-lung des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 5Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieserSatzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungnicht zu.

§ 6Der Stiftungsrat

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs Mitglie-dern, die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens einMitglied muss, höchstens die Hälfte seiner Mitglieder solldem Presbyterium angehören.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzendeoder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreter.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vierJahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrateskönnen vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufenwerden.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200692

Page 17: F 4184 B Kirchliches Amtsblatt

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für dieStiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zuge-wendet werden.

(6) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen geltendie Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinn-gemäß.

(7) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusam-men.

§ 7Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Sitzung den Willen derStifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabensind insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich derFührung von Büchern und der Aufstellung des Jahres-abschlusses, soweit dies nicht dem Gemeindeamt derKirchengemeinde Karlsbrunn übertragen ist,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträg-nisse des Stiftungsvermögens,

c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes ein-schließlich des Nachweises der Mittelverwendung zurVorlage an das Presbyterium und die Stifter,

d) die jährliche Einladung der Stifter zu einer Zusammen-kunft.

§ 8Rechtsstellung des Presbyteriums

(1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird dieGesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenom-men.

(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:

a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevoll-mächtigungen sind möglich,

b) Äderung der Satzung,

c) Auflösung der Stiftung,

d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheitenvon besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung überdie laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögenshinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auf-lage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzu-zeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegen-heiten und Erbschaften).

§ 9Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung desStiftungszweckes vom Stiftungsrat für nicht mehr sinnvollgehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweckbeschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 derMitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch dasPresbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützigund evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchenge-meinde Karlsbrunn zugute kommen.

Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergeben-den Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungs-änderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit eineranderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung dem zustän-digen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betref-fen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuer-begünstigung einzuholen.

§ 10Auflösung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung derStiftung mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder vorschla-gen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stif-tungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evan-gelische Kirchengemeinde Karlsbrunn, die es unmittelbar undausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwen-den hat.

§ 12In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichenGenehmigung, die auch für Satzungsänderungen und dieAuflösung der Stiftung erforderlich ist, mit der Veröffent-lichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Großrasseln, den 7. Juli 2005

Evangelische KirchengemeindeKarlsbrunn

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt

Düsseldorf, den 7. Februar 2006Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Satzung zur Änderung derSatzung über die Errichtung, Verwaltung und

Zweckbestimmung der unselbstständigenStiftung „Karl Seuser“

beim Ev. Kirchenkreis Wied

Artikel 1

Die Satzung betreffend die Errichtung, Verwaltung und Zweck-bestimmung der unselbstständigen Stiftung „Karl Seuser“beim Evangelischen Kirchenkreis Wied vom 24. Oktober 1983/8. November 2003 wird wie folgt geändert:

§ 2 Zweck der StiftungAbs. 1 Buchstabe a) lautet:„aus den Erträgen des Stiftungsvermögens jährlich Zuwen-dungen zu leisten an die

– Ev. Brüdergemeine Neuwied in Höhe von 1/4,

– Ev. Kirchengemeinde Neuwied-Marktkirche in Höhe von1/4,

– Ev. Friedenskirchengemeinde Neuwied in Höhe von 2/4(zum 1. Januar 2005 aus der Ev. Johanneskirchenge-meinde Neuwied und der Ev. Kirchengemeinde Neuwied-Heddesdorf gebildet, mit bislang je 1/4 der Erträge),“

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 93

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Artikel 2

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchen-leitung mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Neuwied, den 12. November 2005

Evangelischer Kirchenkreis Wied

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt

Düsseldorf, den 3. Februar 2006Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Bereitstellung von Mitteln des Fonds derEvangelischen Kirche im Rheinland zur

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

646716Az. 49-14 Düsseldorf, 22. Februar 2006

Gemäß I, Nr. 4.2 der Richtlinien für die Vergabe des Fonds derEvangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung derArbeitslosigkeit (KABl. 2002, S. 126) werden für das Jahr2006 folgende Antragstermine festgesetzt:

1. Termin Dienstag, 28. Februar 2006

2. Termin Montag, 25. September 2006

Wir bitten, entsprechende Anträge schriftlich unter Verwen-dung des Vordrucks mit den erforderlichen Unterlagen überden Superintendenten des Kirchenkreises und mit der Stel-lungnahme des Kreissynodalvorstandes an das DiakonischeWerk der Evangelischen Kirche im Rheinland zu richten.

Die Antragsvordrucke können bei den Superintendentinnenund Superintendenten, dem Landeskirchenamt und demDiakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland inDüsseldorf angefordert werden.

Das Landeskirchenamt

Datenschutzgrundseminar – Einführung in das Datenschutzrecht –

Az. 04-14-22 Düsseldorf, 13. Februar 2006

Der Gemeinsame Beauftragte für den Datenschutz Rhein-land/Westfalen/Lippe bietet für neu bestellte Betriebsbeauf-tragte und örtliche Beauftragte für den Datenschutz in Kircheund Diakonie erneut ein Datenschutzgrundseminar an. Eshandelt sich hierbei um eine Wiederholung der Veranstaltun-gen aus den Jahren 2004 und 2005, für die leider wegen dergroßen Nachfrage nicht alle Anmeldungen berücksichtigtwerden konnten. Es findet statt am

8. Mai 2006,von 10.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr,

Film-, Funk-, Fernsehzentrum FFFZ,Kaiserswerther Str. 450, 40403 Düsseldorf.

Folgendes Programm ist vorgesehen:

Ab 9.30 Uhr Stehkaffee

Begrüßung, Vorstellung der Teilnehmenden und Einführung indie Thematik

(Gemeinsamer Beauftragter für den Datenschutz, KR i. R.Dr. Ehnes, Düsseldorf)

Einführung in das Datenschutzgesetz der EKD(KRRìn Dr. Dill, Lippische Landeskirche, Detmold)

Einführung in die Datenschutzdurchführungsverordnung mitden landeskirchlichen Besonderheiten

(LKOAR Huget, Ev. Kirche von Westfalen, Bielefeld)

Bestellung und Aufgaben von Betriebsbeauftragten und ört-lichen Beauftragten für den Datenschutz

(LKOVR Hinterthür, Ev. Kirche im Rheinland, Düsseldorf)

Zwei Arbeitsgruppen „Datenschutz in der Praxis“(Betriebsbeauftragter Herr Nagel von der LippischenLandeskirche, Referentin Frau Junker vom DiakonischenWerk der Ev. Kirche von Westfalen)

Der Teilnehmerbeitrag beträgt 40,00 Euro.

Ihre formlose Anmeldung erbitten wir bis spätestens 11. April2006 an den Gemeinsamen Beauftragten für den Daten-schutz, Rathausufer 23, 40213 Düsseldorf, Fax (02 11) 1 3636-21. Auskünfte erteilt LKAR Grutz, Tel. (02 11) 1 36 36-27.

Das Landeskirchenamt

Lehrgang für Schriftgutverwaltungvom 22. bis 24. Mai 2006

im FFFZ Düsseldorf

Das Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland lädt zumLehrgang über Schriftgutverwaltung und Aktenführung vom22. bis 24. Mai 2006 ein. Das Tagungshaus ist das Film-Funk-Fernsehzentrum, Kaiserswerther Straße 450, 40403Düsseldorf, Tel. (02 11) 45 80-1 50.

Die Themenschwerpunkte bilden der Text und das Layoutdes Gemeindebriefs, Übungen mit dem neuen Einheitsakten-plan sowie die Verwaltung von Liegenschaften.

Das Programm sieht im Einzelnen folgenden Ablauf vor:

Montag, 22. Mai 2006Anreise

14.30 Uhr Kaffee und Kuchen

15.00 Uhr Martina Schönhals, Amt für Diakonie im Ev.Kirchenverband Köln und Region: DerGemeindebrief – informierend und über-sichtlich

Dienstag, 23. Mai 2006

9.00 Uhr Andacht

9.15 Uhr Michael Hofferberth, LandeskirchlichesArchiv: Übungen mit dem neuen Einheits-

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200694

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aktenplan für die Kirchengemeinden, dieKirchenkreise, das Landeskirchenamt undsonstige Einrichtungen der Ev. Kirche imRheinland

15.00 Uhr Michael Hofferberth, LandeskirchlichesArchiv: Fortsetzung der Übungen mit demEinheitsaktenplan

Mittwoch, 24. Mai 2006

9.00 Uhr Andacht

9.15 Uhr Hartmut Schaap, Zentrale Liegenschafts-verwaltung des Landeskirchenamtes: Kirch-liche Liegenschaften – Bau, Instandhaltung,Vermietung und Verkauf

11.45 Uhr AbschlussgesprächAbreise nach dem Mittagessen

Das landeskirchliche Archiv muss auf Grund der Richtlinienzur Erhebung von Teilnehmerbeiträgen einen Unkostenbei-trag von insgesamt 60,00 Euro erheben.

Ihre verbindliche Anmeldung erbitten wir bis zum 28. April2006 an das Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland,Postfach 30 03 39, 40403 Düsseldorf. Nach Ablauf der Fristerhalten Sie eine schriftliche Zu- oder eine Absage. Deshalbbitten wir Sie, nach Ihrer Anmeldung noch keine Zahlung vor-zunehmen. Die Rechnung wird Ihnen während des Lehrgangsausgehändigt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei einer nach-träglichen Absage Ihrerseits die uns entstehenden Ausfallge-bühren in Rechnung stellen müssen.

Das Landeskirchenamt

Berufungen in den Kirchlichen Probedienst

Mit Wirkung vom 1. Februar 2006 wurden in den Probedienstberufen:

B u s h e , Rainer

G a t t e r m a n n - D o r n , Marion

H a s e n b e rg , Birgit

N e u b e r t , Dorothee

Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels

64287902-10-11:1504324 Düsseldorf, 7. Februar 2006

Kirchengemeinde: Thalfang-Morbach

Kirchenkreis: Trier

Umschrift des Kirchensiegels: Ev. KirchengemeindeThalfang-Morbach

Das Landeskirchenamt

Bekanntgabe über das Außergebrauch- oderAußergeltungsetzen von Kirchensiegeln

643088Az. 03-10-11:15048 Düsseldorf, 8. Februar 2006

Das Siegel – Normal- und Kleinsiegel – des DiakonischenWerkes des ehemaligen Gesamtverbandes der Evangeli-schen Kirchengemeinden der Stadt Duisburg, KirchenkreisDuisburg, wird mit sofortiger Wirkung außer Geltung gesetzt.

Das Landeskirchenamt

642015Az. 03-10-11:15099 Düsseldorf, 7. Februar 2006

Das Siegel des Amtes für Diakonie des ehemaligen Evangeli-schen Stadtkirchenverbandes Köln wird mit sofortiger Wir-kung außer Geltung gesetzt.

Das Landeskirchenamt

642022Az. 03-10-11:15099 Düsseldorf, 7. Februar 2006

Das Siegel des Amtes für Erziehungs-, Ehe- und Lebensbera-tung des ehemaligen Evangelischen StadtkirchenverbandesKöln wird mit sofortiger Wirkung außer Geltung gesetzt.

Das Landeskirchenamt

Personal- und sonstige Nachrichten

Ordinationen:

Prädikantin Gemeindehelferin Martina B i n n e w i e s , Kirchen-gemeinde Schöffengrund und Waldsolms-Nord, KirchenkreisBraunfels, am 29. Januar 2006.

Prädikantin Dagmar B r i n k m a n n , KirchengemeindeKönigssteele zu Essen-Steele, Kirchenkreis Essen-Süd, am 6. November 2005.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 95

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Prädikant Gemeindehelfer Christoph E g g e r m a n n , Kirchen-gemeinde Bergneustadt, Kirchenkreis An der Agger, am 25. September 2005.

Prädikantin Diakonin Claudia F i s c h e r, KirchengemeindeGräfrath, Kirchenkreis Solingen, am 23. Oktober 2005.

Prädikant Diakon Wolfgang K r u h m , KreuzkirchengemeindeWetzlar, Kirchenkreis Wetzlar, am 11. Dezember 2005.

Pfarrerin z.A. Hanna M e i s am 22. Januar 2006 in der Kirchen-gemeinde Drevenack, Kirchenkreis Wesel.

Prädikantin Gemeindehelferin Barbara P o t t m a n n , Kirchen-gemeinde Daaden, Kirchenkreis Altenkirchen, am 18. Sep-tember 2005.

Prädikant Rudolf S c h a e f e r, Kirchengemeinde Königssteelezu Essen-Steele, Kirchenkreis Essen-Süd, am 6. November2005.

Prädikantin Diakonin Christine S c h l e g e l , Bethesda-Krankenhaus Essen-Borbeck, Kirchenkreis Essen-Nord, am29. Januar 2006.

Prädikantin Diakonin Gitta S c h ö l e r m a n n , Kirchengemein-de Weiden, Kirchenkreis Köln-Nord, am 5. November 2005.

Prädikantin Gemeindehelferin Catarina S c h u m a n n , Dom-Kirchengemeinde Wetzlar, Kirchenkreis Wetzlar, am 11. De-zember 2005.

Prädikant Diakon Marco S t e c k l i n g , Kirchengemeinde Ber-gisch Neukirchen, Kirchenkreis Leverkusen, am 7. Januar 2006.

Prädikant Diakon Michael We n d e l , PauluskirchengemeindeKrefeld, Kirchenkreis Krefeld-Viersen, am 27. November 2005.

Prädikantin Christiane W i l m s , Kirchengemeinde Moers,Kirchenkreis Moers, am 22. Januar 2006.

Verlust des Rechts und der Pflicht zur öffentlichenWortverkündigung und Sakramentsverwaltung:

Bei der ehemaligen Pfarrerin z.A. Katrin Wo l f e r t z sind dasRecht und die Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung undSakramentsverwaltung verloren gegangen.

Berufungen von Pfarrerinnen und Pfarrern:

Pfarrer im Probedienst Holmfried B r a u n in das Pfarrdienst-verhältnis auf Lebenszeit.

Ehemalige Pfarrerin im Probedienst Juliane K o l l m a n n -R u s c h in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.

Pastor im Sonderdienst Guido K o n i e c z n y in das Pfarr-dienstverhältnis auf Lebenszeit.

Ehemalige Pfarrerin im Probedienst Martje M e c h e l s in dasPfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.

Ehemaliger Pfarrer im Probedienst Frank R u s c h in das Pfarr-dienstverhältnis auf Lebenszeit.

Ehemalige Pfarrerin im Probedienst Kirsten-Luisa We g m a n nin das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.

Übertragungen von Pfarrstellen:

Pfarrer Holmfried B r a u n mit Wirkung vom 1. Februar 2006die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Burg-Lichtenberg,Kirchenkreis St. Wendel.

Pfarrerin Iris C h r i s t o f z i k mit Wirkung vom 1. Januar 2006die 13. Pfarrstelle (Erteilung ev. Religionslehre) des Kirchen-kreises Krefeld-Viersen.

Pfarrerin Juliane K o l l m a n n - R u s c h mit Wirkung vom 1. Februar 2006 die 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Vluyn,Kirchenkreis Moers.

Pfarrer Guido K o n i e c z n y mit Wirkung vom 1. März 2006die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Hersel, KirchenkreisBonn.

Pfarrer Rudolf M a r t i n mit Wirkung vom 1. Februar 2006 die11. Pfarrstelle (ev. Religionslehre an berufsbildenden Schulen)des Kirchenkreises Saarbrücken.

Pfarrerin Martje M e c h e l s mit Wirkung vom 1. Februar 2006die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Burg-Lichtenberg,Kirchenkreis St. Wendel.

Pfarrer Frank R u s c h mit Wirkung vom 1. Februar 2006 die1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Vluyn, Kirchenkreis Moers.

Pfarrerin Kirsten-Luisa We g m a n n mit Wirkung vom 1. Fe-bruar 2006 die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Dinslaken-Lohberg, Kirchenkreis Dinslaken.

Ernennungen von Beamtinnen und Beamten:

Steffen H ö h n , Theodor-Fliedner-Gymnasium Düsseldorf-Kaiserswerth, unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhält-nis auf Lebenszeit zum Studienrat i.K.

Andreas K l i e r unter Berufung in das Kirchenbeamtenver-hältnis auf Lebenszeit zum Studienrat i.K.

Studiendirektor i.K. Klaus S t e g l i c h zum stellvertretendenSchulleiter des Bodelschwingh-Gymnasiums Herchen.

Überleitungen:

Kirchengemeinde-Amtsrat Peter R i n d e r m a n n von derKirchengemeinde Ratingen in den Dienst des KirchenkreisesDüsseldorf-Mettmann unter gleichzeitiger Ernennung zumKirchenverwaltungs-Rat.

Kirchengemeinde-Oberamtsrat Bernhard R ü s t von derKirchengemeinde Ratingen in den Dienst des KirchenkreisesDüsseldorf-Mettmann.

Freistellung im Altersteildienst:

Pfarrer Martin D ö r n e n b u r g , ApostelkirchengemeindeBonn-Tannenbusch, vom 1. März 2006 bis 29. Februar 2008.

Kirchengemeinde-Amtsinspektorin Brunhilde Ly o n s , Kirchen-kreis Düsseldorf-Mettmann, vom 1. März 2006 bis 29. Februar2008.

Eintritt in den Ruhestand:

Pfarrerin Karin D e g e n k o l b e , Ev. KirchenkreisverbandDüsseldorf (24. Pfarrstelle), mit Wirkung vom 1. März 2006.

Pfarrer Erhard N i e r s t e n h ö f e r, Kirchengemeinde Stoppen-berg, mit Wirkung vom 1. März 2006.

Pfarrer Reiner P o d s w i n a , Kirchengemeinde Geldern (2. Pfarrstelle), mit Wirkung vom 1. März 2006.

StD i.K. Dr. Hans-Werner S e l b a c h , Viktoriaschule Aachen,mit Ablauf des 31. Januar 2006.

Pfarrer Reiner S q u a r r, Kirchengemeinde Saarn (3. Pfarr-stelle), mit Wirkung vom 1. März 2006.

Kirchengemeinde-Amtmann Ulrich T h o r y von der Kirchen-gemeinde Essen-Katernberg zum 1. März 2006.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200696

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Errichtung von Pfarrstellen:

In der Kirchengemeinde W i p p e r f ü r t h , Kirchenkreis An derAgger, ist mit Wirkung vom 1. Februar 2006 eine 3. Pfarrstelleerrichtet worden.

In der Evangelischen Gemeinde K ö l n , Kirchenkreis Köln-Mitte, ist mit Wirkung vom 1. März 2006 eine 10. Pfarrstelle(Entlastung des Superintendenten) errichtet worden.

Beim E v. G e m e i n d e v e r b a n d K r e f e l d ist mit Wirkungvom 1. Februar 2006 eine 2. Pfarrstelle, Erteilung ev. Reli-gionslehre, errichtet worden.

In der Kirchengemeinde H o c h h e i d e , Kirchenkreis Moers,ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 eine 4. Pfarrstelle (Ent-lastung des Superintendenten) errichtet worden.

Beim K i r c h e n k r e i s O b e r h a u s e n ist mit Wirkung vom1. Februar 2006 eine 7. Pfarrstelle, Erteilung ev. Religions-lehre, errichtet worden.

Beim K i r c h e n k r e i s A n d e r R u h r ist mit Wirkung vom1. Februar 2006 eine 9. Pfarrstelle, Erteilung von ev. Reli-gionslehre, errichtet worden.

Aufhebung von Pfarrstellen:

In der Kirchengemeinde B r a u n f e l s , Kirchenkreis Braunfels,ist mit Wirkung vom 1. Februar 2006 die 1. Pfarrstelle aufge-hoben worden.

Die 16. Pfarrstelle des K i r c h e n k r e i s e s S a a r b r ü c k e n(Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt – Region Saar) ist mitWirkung vom 1. Februar 2006 aufgehoben worden.

Pfarrstellenausschreibungen:

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigungdes Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihrenGaben, Qualifikationen, Aufgaben und Verantwortungsbe-reichen tragen alle Mitarbeitenden der E v a n g e l i s c h e nK i r c h e i m R h e i n l a n d gleichermaßen zur Erfüllung die-ses Auftrages bei. Die Evangelische Kirche im Rheinland setztsich in besonderem Maße für die Erteilung des evangelischenReligionsunterrichts in berufsbildenden Schulen bzw. inBerufskollegs ein. Sie weiß sich der jungen Generation ver-pflichtet, die im Übergang von Jugend und Berufsleben nachOrientierung sucht. In der für diesen Bereich zuständigenAbteilung IV (Erziehung und Bildung) des Landeskirchenam-tes ist zum 1. November 2006 die Stelle einer Dezernentin/eines Dezernenten für das Arbeitsgebiet „Evangelischer Reli-gionsunterricht an Berufsschulen bzw. Berufskollegs“ zubesetzen. Wir suchen daher eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/der den besonderen Herausforderungen der Berufsbildungpädagogisch und religionspädagogisch begegnet, schulpoli-tisch die Anliegen der Allgemeinbildung innerhalb der Berufs-ausbildung öffentlich vertritt und sich mit Engagement denfolgenden Aufgaben widmet: qualifizierte Begleitung desReligionsunterrichtes im Bereich der Berufsschulen undBerufskollegs; Beurteilung – auch im Rahmen von Lehrpro-ben – und Weiterentwicklung des Religionsunterrichts; Ent-wicklung von Qualifizierungsprogrammen für Pfarrerinnenund Pfarrer; Beratung der Kirchenkreise bei der Einstellungvon Berufsschulpfarrerinnen und -pfarrern; Vertretung derkirchliche Belange in der Öffentlichkeit und gegenüber Insti-tutionen, Verbänden und Parteien; Bereitschaft zur Übernah-me und Einarbeitung in andere Arbeitsfelder bzw. Schulfor-men und Schulstufen. Wir erwarten die Anstellungsfähigkeitals Pfarrerin oder Pfarrer, praktische Erfahrungen auf Grunderteilten Religionsunterrichts im berufsbildenden Schulbe-reich, ausgewiesene Aktivitäten in der Lehrerfortbildung, aus-geprägtes Verständnis für die Verknüpfung der Arbeit mitgemeindepädagogischen Bezugsfeldern und hohe Mobilität.Wir legen außerdem Wert auf umsichtiges sowie eigenverant-wortliches Arbeiten und Auftreten. Die Besoldung erfolgt, jenach persönlicher Voraussetzung, bis zur BesoldungsgruppeA 15 BBesO. Die Berufung auf die Landespfarrstelle wird aufacht Jahre befristet; eine Verlängerung ist möglich. Beigleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werdenBewerbungen von Frauen bevorzugt berücksichtigt, sofernnicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründeüberwiegen. Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit denüblichen Unterlagen bis zum 18. April 2006 an VizepräsidentChristian Drägert, Landeskirchenamt der EvangelischenKirche im Rheinland, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düssel-dorf. Auskunft erteilt Oberkirchenrat Harald Bewersdorff,Abteilung Erziehung und Bildung, Tel. (02 11) 45 62-6 20.Bewerbungen von Schwerbehinderten sind ausdrücklicherwünscht.

In der Kirchengemeinde R o s b a c h , Kirchenkreis An derAgger, ist die 2. Pfarrstelle mit einem Stellenumfang von 75%zum 1. Juni 2006 durch das Presbyterium neu zu besetzen.Die Gemeindearbeit ist missionarisch ausgerichtet (Matthäus28, 18–20). Die Bibel als Wort Gottes und die persönlicheBeziehung zu Jesus Christus stehen im Zentrum. Dadurch istauch die Gemeindearbeit gebunden an die Zielsetzung durch

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 2006 97

Sei du mir nur nicht schrecklich,meine Zuversicht in der Not!

Jeremia 17,17

Verstorben sind:

Pfarrer i.R. Volker B e n d e r, am 1. Januar 2006 in Wup-pertal, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Speldorf,geboren am 13. September 1927 in Barmen, ordiniertam 30. Mai 1957 in Möllen.

Pfarrer i.R. Wilhelm B u r k e r t , am 17. Januar 2006 inWuppertal, zuletzt Pfarrer in der KirchengemeindeBarmen-Gemarke, geboren am 29. April 1913 in Wohlau(Schlesien), ordiniert am 10. November 1939 in Breslau.

Pfarrer i.R. Werner K n i r s c h , am 1. Februar 2006 inDuisburg, zuletzt Pfarrer im Kirchenkreis Duisburg,geboren am 25. Februar 1912 in Massen, ordiniert am17. Juli 1949 in Bochum-Dahlhausen.

Pfarrer i.R. Wolf Dietrich Freiherr v o n L u p i n , am 14. Januar 2006 in Küssaberg, zuletzt Pfarrer in derLukaskirchengemeinde Bonn, geboren am 25. April 1904in Düsseldorf, ordiniert am 1. März 1953 in Honrath.

Pfarrer i.R. Wilhelm S c h l i p k ö t e r, am 1. Januar 2006in Wiehl, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Marien-berghausen, geboren am 25. Dezember 1910 in Gräf-rath, ordiniert am 15. Oktober 1939 in Wuppertal-Elber-feld.

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Gott, wie er sich in der Heiligen Schrift und in Jesus Christusoffenbart. Kernaufgabe der Gemeindearbeit ist es, Menschenzu einem Leben mit Gott einzuladen und sie darin zu beglei-ten. Dabei hat die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einenbesonders hohen Stellenwert. Als Gemeinde Jesu soll dieGemeinschaft mit Gott und untereinander gelebet werden(Apostelgeschichte 2, 42). In der Kirchengemeinde ist derlutherische Katechismus in Gebrauch. Für Rückfragen stehtder Vorsitzende des Presbyteriums, Pfr. Dietmar Maurer, Tel.(0 22 92) 41 94, zur Verfügung. Bewerbungen sind innerhalbvon drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes überden Superintendenten des Kirchenkreises An der Agger, Aufder Brück 46, 51645 Gummersbach, an das Presbyterium derEv. Kirchengemeinde Rosbach zu richten.

Der K i r c h e n k r e i s v e r b a n d D ü s s e l d o r f sucht zum 1. August 2006 eine Berufsschulpfarrerin/einen Berufsschul-pfarrer zur Erteilung von evangelischer Religionslehre amMax-Weber-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf (17. Verbands-pfarrstelle). Die Stelle ist mit einem Dienstumfang von 100 %zu besetzen. Der Unterricht wird in Voll- und Teilzeitklassenerteilt. Das Max-Weber-Berufskolleg ist eine kaufmännischeSchule mit Fachklassen im Berufsfeld Wirtschaft und Verwal-tung. Neben dem Abschluss der Berufsfachschulen und derFachoberschule Klasse 12B können Schülerinnen und Schü-ler die Allgemeine Hochschulreife in der FachoberschuleKlasse 13 erlangen. Die Bewerberin/Der Bewerber muss mitjungen Erwachsenen umgehen können, sich den fachlichenAnforderungen stellen und sich auf das System der Berufs-kollegs einlassen. Er/Sie muss mit den Lehrplänen für dasFach Religion vertraut sein. Außerdem wird eine Integration indie didaktische Jahresplanung der verschiedenen Bildungs-gänge und in die Gestaltung von Lernsituationen erwartet.Er/Sie sollte mit den Bestimmungen des Schulgesetzes ver-traut sein. Bereitschaft zur Teamarbeit und Mitarbeit in derreligionspädagogischen Arbeitsgemeinschaft des Kirchen-kreisverbandes wird erwartet. Bewerbungen richten Sie bitteinnerhalb von drei Wochen nach Erscheinungsdatum diesesAmtsblattes an den Kirchenkreisverband Düsseldorf z.Hd.Superintendentin C. Oßwald, Bastionstr. 6, 40213 Düsseldorf.Nähere Auskünfte erteilt die Bezirksbeauftragte BrigitteKaudewitz, Tel. (02 11) 2 29 12 51.

In der Kirchengemeinde E s s e n - B e rg e r h a u s e n , Kirchen-kreis Essen-Süd, ist zum 1. Juli 2006 die 2. Pfarrstelle wegenEintritt des Pfarrstelleninhabers in den Ruhestand durch dasPresbyterium wieder zu besetzen. Die Pfarrstelle wird jetzterstmals im eingeschränkten Dienstumfang von 75 %besetzt. Die Kirchengemeinde hat ca. 4.300 Gemeindegliederin zwei Pfarrbezirken und besitzt zwei Gemeindezentren mitGottesdienst- und Gemeinderäumen für beide Pfarrstellen.Im Pfarrbezirk befindet sich ein zweigruppiger Kindergarten,der theologisch zu begleiten ist. Seelsorgerlich betreut wer-den zudem die Gemeindeglieder im Seniorenzentrum Adol-phinum. Die Gottesdienste an den Predigtstätten werden imWechsel gehalten. Zu den Arbeitsschwerpunkten gehören:Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Betreuung desKindergartens, Förderung der Elternarbeit und Begleitung derzahlreichen von Ehrenamtlichen geleiteten Gruppen. Derkirchliche Unterricht soll künftig in einem Team von ehrenamt-lich und beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndurchgeführt werden. Die neue Pfarrstelleninhaberin bzw. derneue Pfarrstelleninhaber soll ihren bzw. seinen Wohnsitzinnerhalb des Pfarrbezirks nehmen, aber auch das Wohnen indem der Johanneskirche benachbarten Pfarrhaus ist denk-bar. Die Gemeinde wünscht sich eine Bewerberin oder einenBewerber, die bzw. der eine lebensnahe, biblisch-orientierte

und zeitgemäße Verkündigung predigt. Präsenz bei Veran-staltungen in der Gemeinde, Kommunikations- und Team-fähigkeit werden erwartet. Nähere Auskünfte erteilen der Vor-sitzende des Presbyteriums Pfarrer Jan Peter Saß, Tel. (02 01)25 14 71, oder die stellvertretende Vorsitzende Frau HeidiKrampe Tel. (02 01) 25 06 07. Ihre Bewerbung richten Sie bitteinnerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amts-blattes an das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Essen-Bergerhausen, über den Superintendenten des Kirchen-kreises Essen-Süd, II. Hagen 7, 45127 Essen.

Im K i r c h e n k r e i s L e n n e p ist ab dem 9. August 2006 dieneu zu errichtende Stelle zur Erteilung von Religionsunterrichtin der Sekundarstufe I und II an der Albert-Einstein-Gesamt-schule Remscheid in vollem Dienstumfang zu besetzen.Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder dermöglichst Unterrichtserfahrung, im Idealfall auch im Rahmender Sekundarstufe II, mitbringt. Bei der Wohnungssuche sindwir gerne behilflich. Auskünfte erteilt der Schulreferent, Pfar-rer Rainer Pauschert, Tel. (0 21 91) 96 8119 oder (0 21 96)9 27 89. Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab Erschei-nungsdatum dieses Amtsblattes. Bewerbungen sind an dasLandeskirchenamt, Postfach 30 03 39, 40403 Düsseldorf, zurichten.

Die Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten KirchengemeindeG r u i t e n , Kirchenkreis Niederberg, ist zum 1. August 2006im uneingeschränkten Dienst durch das Leitungsorgan wie-der zu besetzen. In der Kirchengemeinde ist der HeidelbergerKatechismus in Gebrauch. Die Kirchengemeinde Gruiten isteine Gemeinde mit etwa 2.000 Gemeindegliedern. Gruiten istein Ortsteil der Stadt Haan und liegt zwischen Wuppertal undDüsseldorf. Das Presbyterium hat in jüngster Zeit ein Leitbildmit gemeindlichen Grundzügen entwickelt, das im Internetveröffentlicht ist (www.erkg.de). Auf eine aussagekräftige Pre-digt legt die reformiert geprägte Gemeinde in ihrem sonntäg-lichen Gottesdienst großen Wert. Seit Jahren ist der kirchlicheUnterricht in ein Katechumenenjahr parallel zum 4. Schuljahrund in ein Konfirmandenjahr (7. Schuljahr) geteilt. Die Ge-meinde beschäftigt eine Halbtagskraft in der Kinder- undJugendarbeit. Die Gemeinde ist Trägerin eines dreigruppigenKindergartens, eines Hortes (demnächst OGATA). Sie hatmehrere Chöre und integriert das Angebot von Seniorenwoh-nungen im „Elisabeth-Strub-Haus“ in das Gemeindeleben.Der Küsterdienst geschieht überwiegend ehrenamtlich. In derVerwaltung ist die Gemeinde selbstständig. Die Personal-sachbearbeitung wird vom bbz geleistet. In die Dienstanwei-sung der Pfarrerin/des Pfarrers wird die Verpflichtung aufge-nommen, sich am kreiskirchlichen Notfallseelsorgekonzept zubeteiligen (zzt. zwei Wochen Bereitschaft pro Jahr). Für tele-fonische Rückfragen steht der stellvertretende Vorsitzendedes Presbyteriums, Kirchmeister Roderich Kuchem, Tel. (0 2104) 6 28 98 – gesch. – oder 01 73 / 7 02 46 47 – mobil – zurVerfügung. Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen abErscheinungsdatum dieses Amtsblattes. Bewerbungen sindan die vorgenannte Anstellungskörperschaft über den Super-intendenten des Kirchenkreises Niederberg, Lortzingstraße 7,42549 Velbert, zu richten.

Die 2. Pfarrstelle des K i r c h e n k r e i s e s Tr i e r, Seelsorgean der JVA Wittlich, ist zum 1. Juli 2006 im uneingeschränk-ten Dienst durch das Leitungsorgan wieder zu besetzen. DieBewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab Erscheinungsdatumdieses Amtsblattes. Bewerbungen sind an die vorgenannteAnstellungskörperschaft über den Superintendenten desKirchenkreises Trier, Engelstraße 12, 54292 Trier, zu richten.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 3 vom 15. März 200698

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Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde H a m m i n k e l n , Kirchen-kreis Wesel, ist zum 1. September 2006 durch das Presbyte-rium wieder zu besetzen. Der derzeitige Pfarrstelleninhabertritt mit Ablauf des 31. August 2006 in den Ruhestand. DieKirchengemeinde hat derzeit 3.946 Gemeindeglieder. Siebesteht aus zwei Gemeindebezirken, wobei der BezirkBlumenkamp mit seinen 1.086 Gemeindegliedern durch diePfarrerin der Nachbargemeinde Wertherbruch seelsorglichbetreut wird. Die Seelsorgerin gehört daher dem Presbyte-rium der Kirchengemeinde Hamminkeln mit Stimmrecht an.Die Kirchengemeinde feiert neben dem Hauptgottesdienstwöchentlich einen Kindergottesdienst, der durch einenHelferkreis vorbereitet wird. Zur Kirchengemeinde gehört eine3-gruppige Kindertagesstätte. In der offenen Jugendarbeitarbeitet die Kirchengemeinde mit der Stadt Hamminkelnzusammen und betreibt mit ihr gemeinsam ein Jugendzen-trum. Weiterhin ist sie beteiligt an der Diakoniestation derevangelischen Kirchengemeinden im Stadtgebiet Hamminkelnsowie an der Seniorenwohnanlage mit 96 Plätzen, die imSommer 2006 in Betrieb geht. In der Kirchengemeinde sindneben weiteren Gemeindegruppen ein Kirchen- und einPosaunenchor aktiv. Die Kirchengemeinde erwartet für ihrenGottesdienst eine engagierte, gut strukturierte, verständlichformulierte Predigt mit klarer Verkündigung. Weiterhin erwar-tet sie eine den Bedürfnissen der Menschen entsprechende,gemeindenahe Seelsorge, die christliche Begleitung undUnterstützung bietet. Bewerbungen sind innerhalb von dreiWochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes an das Pres-byterium der Ev. Kirchengemeinde Hamminkeln über denSuperintendenten des Kirchenkreises Wesel, Korbmacher-straße 14, 46483 Wesel, zu richten. Weitere Auskünfte ver-mittelt das Gemeindebüro unter Tel. (0 28 52) 21 16. Der Ent-wurf der Gemeindekonzeption kann dort ebenfalls angefor-dert werden. Zusätzliche Informationen unter www.kirche-hamminkeln.de.

Der K i r c h e n k r e i s W i e d sucht einen Pfarrer oder einePfarrerin als Leiter oder Leiterin seines Diakonischen Werkes.Die 4. Pfarrstelle ist baldmöglichst durch den Kreissynodal-vorstand zu besetzen. Das Diakonische Werk hat seinen Sitzin der Stadt Neuwied und beschäftigt 14 Mitarbeitende in derBeratung und vier Mitarbeitende in der Verwaltung, einige vonihnen in Teilzeitstellen. Es bietet Hilfe für psychisch Krankeund Suchtberatung sowie Beratung für Senioren, Flüchtlingeund Asylbewerber, Schuldnerberatung, Schwangerschafts-konfliktberatung und Kurvermittlung. Die Erziehungs-, Ehe-und Lebensberatungsstelle des Kirchenkreises ist in die Ein-richtung integriert. Auf gute Zusammenarbeit aller Beratungs-bereiche wird Wert gelegt. Der Diakoniepfarrer oder dieDiakoniepfarrerin soll in Zusammenarbeit mit einem Ge-schäftsführenden Ausschuss Strukturen und Arbeitsbereicheneu ordnen, Strategien für die künftige Arbeit entwickeln unddie Einrichtung auf kaufmännische Buchführung umstellen.Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehört es, den sozialen Marktzu beobachten und sich den Anforderungen unter Berück-sichtigung des diakonischen Auftrages zu stellen sowiesoziale Missstände in der Gesellschaft zu erkennen undAngebote entsprechend der diakonischen Grundsätze undder Finanzierbarkeit zu entwickeln. Er bzw. sie trägt Verant-wortung für die Gestaltung einer transparenten und über-sichtlichen Organisation des Unternehmens. Von den Bewer-berinnen oder Bewerbern wird mehrjährige Gemeindeerfah-rung, Kenntnis diakonischer Grundfragen, Führungskompe-tenz und Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur konzeptionel-len Arbeit, die Bereitschaft, ein hohes Maß an Verantwortungzu übernehmen sowie mit Kirchengemeinden, kirchlichen undkommunalen Einrichtungen und Verbänden zu kooperieren

erwartet. Zusatzausbildung oder Fortbildungen im BereichDiakonie, Sozialmanagement und/oder Betriebswirtschaftsind erwünscht. Für Rückfragen steht der Synodalbeauftrag-te für Diakonie, Pfarrer Wolfgang Eickhoff, Tel. (0 26 84) 57 07,zur Verfügung. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagensind bis drei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes an dieSuperintendentin des Kirchenkreises Wied, Pfarrerin MarionObitz, Hermannstraße 30, 56564 Neuwied, zu richten.

Die 9. Pfarrstelle der Kirchengemeinde E l b e r f e l d - N o r d ,Kirchenkreis Wuppertal, ist zum 1. Juli 2006 im uneinge-schränkten Dienst auf Vorschlag der Kirchenleitung wieder zubesetzen. Der Pfarrbezirk „Kolk“ ist ein Innenstadtbezirk derGroßstadt Wuppertal in unmittelbarer Citylage im Hauptge-schäftsviertel der Stadt und in der Nähe des Hauptbahnhofs.Nach langjähriger Tätigkeit wird der bisherige Pfarrer pensio-niert. Deshalb sucht die Gemeinde zum 1. Juli 2006 eine Pfar-rerin, einen Pfarrer oder ein Pfarrerehepaar (100 % Stelle). BisEnde 2004 war der größte Teil des heutigen Pfarrbezirkeseine selbständige Gemeinde unter dem Namen „EvangelischeKirchengemeinde am Kolk“. Sie war die lutherische Mutterge-meinde Elberfelds seit dem 17. Jahrhundert, in der über Jahr-hunderte maßgeblich vom reformierten Bekenntnis geprägtenStadt. Seit Beginn ihrer Geschichte hat sie das lutherischeErbe gegen viele Widerstände bewahrt. Der Gemeinde istbewusst, dass die Pflege der lutherischen Tradition einenSchatz innerhalb der Landeskirche darstellt, den es zubewahren gilt. Der kleinere Teil des heutigen Bezirks „Kolk“war Teil der früheren Evangelischen Kreuzkirchengemeinde,die als ganze an die Gemeinde Elberfeld-Nord angegliedertwurde. Deshalb wünscht sich die Kirchengemeinde eine Per-sönlichkeit, die den lutherischen Gottesdienst in seiner z.T.gesungenen Liturgie nicht nur beherrscht, sondern dem dieseArt des Gottesdienstes eine Herzensangelegenheit ist und aufdie lutherische Bekenntnisschriften ordiniert sein soll; eineklare Verkündigung des Evangeliums, die der Lage der Pre-digtstätte an prominenter Stelle in der Stadt entspricht;Unterstützung der vielfältigen kirchenmusikalischen Arbeitdes Kantors, die in ihrer Wirkung weit über den Bezirk hinaus-reicht; treuen Besuchsdienst und Seelsorge in mehrerenSenioren- und Pflegeheimen und bei vielen Einsamen ineinem stark überalterten Bezirk; die Bereitschaft, sich auf diedurch die Innenstadtlage bedingten Probleme einzulassen;die Fähigkeit, den zum größten Teil lutherisch geprägtenRusslanddeutschen eine kirchliche Heimat zu bieten; dieBereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mitreformiert und uniert geprägten Bezirken und entsprechen-den Predigtstätten innerhalb der Gemeinde und ökumenischeOffenheit; Fortsetzung der Integrationsarbeit im neu geglie-derten Bezirk (s.o.). Das finden Sie in der Kirchengemeinde,die aus rund 3.100 Gemeindegliedern besteht: eine 250 Jahrealte Kirche – die Alte Lutherische Kirche am Kolk – (außenbergischer Barock, innen modern mit wertvoller künstleri-scher Ausstattung); eine wertvolle Klais-Orgel; eine lebendigeKirchenmusik; eine große Konzerttradition u.a. auch mit vie-len Gastkünstlern; einen Stab von motivierten ehrenamtlichenMitarbeitenden, der auch für neue Arbeitsfelder offen ist. Inder Gemeinde ist der Kleine Katechismus D. Martin Luthersmit Fragen aus dem Heidelberger Katechismus in Gebrauch.Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab Erscheinungs-datum dieses Amtsblattes. Bewerbungen sind an das Lan-deskirchenamt, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, zurichten. Nähere Informationen erhalten Sie beim Vorsitzendendes Presbyteriums, Pfarrer Andreas Knorr, Tel. (02 02) 30 1947, und beim Bezirkspresbyter Rüdiger Raschke, Tel. (0 2058) 8 71 43.

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Stellenausschreibungen:

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigungdes Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihrenGaben, Qualifikationen, Aufgaben und Verantwortungsbe-reichen tragen alle Mitarbeitenden der E v a n g e l i s c h e nK i rche im Rhe in l and gleichermaßen zur Erfüllung diesesAuftrages bei. Die Evangelische Kirche im Rheinland ist Trägervon sieben Gymnasien, zwei Realschulen und einer Schulefür Circuskinder. Alle Schulen sind durch ein evangelischesSchulprogramm und Schulprofil ausgewiesen. Lehren undLernen sowie das Zusammenleben in der Schule werden vomEvangelium her gedacht und umgesetzt. In der für diesesArbeitsfeld zuständigen Abteilung IV (Erziehung und Bildung)des Landeskirchenamtes ist zum 1. September 2006 die Stel-le einer pädagogischen Dezernentin/eines pädagogischenDezernenten zu besetzen. Wir suchen eine evangelische Per-sönlichkeit, die Veränderungsprozesse unter Berücksichti-gung rechtlicher und wirtschaftlicher Fragen kreativ sowieproduktiv anstößt und begleitet; Schulentwicklung evangeli-scher Schulen mitgestaltet; an der Entwicklung alternativerTrägerschaftsmodelle mitwirkt; in der Lage ist, neue Finanzie-rungsquellen zu erschließen; Beziehungen zu den Bezirksre-gierungen aufnimmt, pflegt und kirchliche Belange vertritt;kooperativ in einer Abteilung mitwirkt und die kirchliche Bil-dungsarbeit an den unterschiedlichsten kirchlichen sowieschulischen Lernorten mit verantwortet und gestaltet; Erfah-rungen mit Ersatzschulen hat. Wir erwarten die Lehramtsbe-fähigung für das Gymnasium, sicheres, umsichtiges Auftretensowie eigenverantwortliches Arbeiten. Die Besoldung erfolgt,je nach persönlicher Voraussetzung, bis zur Besoldungsgrup-pe A 15 BBesO. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fach-licher Leistung werden Bewerbungen von Frauen bevorzugtberücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbersliegende Gründe überwiegen. Ihre Bewerbung richten Siebitte mit den üblichen Unterlagen bis zum 18. April 2006 anVizepräsident Christian Drägert, Landeskirchenamt der Evan-gelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Straße 7,40476 Düsseldorf. Auskunft erteilt: Oberkirchenrat HaraldBewersdorff, Abteilung Erziehung und Bildung, Tel. (02 11) 4562-6 20. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind aus-drücklich erwünscht.

Im K i r c h e n k r e i s A n d e r A g g e r ist zum Schuljahres-beginn 2006/2007 (8. August 2006) eine Stelle (14,5 Wochen-stunden) zur Erteilung evangelischer Religionslehre am Gym-nasium Moltkestraße in Gummersbach im Angestelltenver-hältnis zu besetzen. Im Unterricht sind die verschiedenenkirchlichen Beheimatungen der Schülerinnen und Schüler zuberücksichtigen. Der Unterrichtseinsatz ist in der Sekundar-stufe I und Sekundarstufe II vorgesehen. Für die Vergabe derUnterrichtsstunden ist eine Lehrprobe vor der Schulabteilungdes Landeskirchenamtes und der Bezirksregierung Köln nachden Kriterien Sekundarstufe II obligatorisch. Deshalb solltendie Bewerberinnen und Bewerber über Unterrichtserfahrungan einer öffentlichen Schule verfügen. Gewünscht ist überden eigentlichen Unterricht hinaus ein Engagement in derSchulseelsorge wie auch bei den Projekten des Schulrefera-tes. Die Wohnsitznahme im Kirchenkreis und die Anbindungan eine Kirchengemeinde werden erwartet. Bewerben könnensich Theologinnen und Theologen mit Zweitem KirchlichemExamen. Es werden für Berufseinsteiger/Berufseinsteigerin-nen Qualifizierungsmaßnahmen angeboten. Nähere Auskünfteerteilt der Schulreferent des Kirchenkreises Pfarrer MatthiasWeichert, Tel. (0 22 61) 70 09 38. Bewerbungen sind innerhalbvon drei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes zu richtenan den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreisesan der Agger, Pfarrer Jürgen Knabe, Auf der Brück 46, 51645Gummersbach.

Stellenausschreibungen:(ohne Textverantwortung des Landeskirchenamtes)

Die Kirchengemeinde E r k r a t h , Gemeindebezirk Unterbach,sucht zum 1. September 2006 eine C-Kirchenmusikerin/einenC-Kirchenmusiker mit 12,5 Wochenstunden, SchwerpunktChorarbeit mit gelegentlichem Organistendienst. Unsere Kin-derchöre, der Jugendchor und der Seniorenchor freuen sichauf eine engagierte Leitung, die die Chöre in die Gemeinde-arbeit integriert und Freude hat an der Kooperation mit Kin-dergarten, Kindergruppen, Kindergottesdienst und Senioren-arbeit. Bewerbungen erbitten wir bis spätestens 31. März2006 an Pfarrer Carsten Kern, Brorsstraße 9, 40627 Düssel-dorf. Auskünfte erteilen gerne: Kirchenmusikerin GabrieleWeck, Tel. (02 11) 20 18 20, und Pfarrer Carsten Kern, Tel. (02 11) 20 11 43. Falls Sie an Gospelchorarbeit interessiertsind, beachten Sie bitte unsere entsprechende Ausschrei-bung.

Die Kirchengemeinde E r k r a t h , Gemeindebezirk Unterbach,sucht zum 1. September 2006 eine C-Kirchenmusikerin/einenC-Kirchenmusiker mit 5,25 Wochenstunden, SchwerpunktGospelchor. Wir freuen uns auf eine engagierte Leitung, diedie Chorarbeit als Teil der Gemeindearbeit versteht und wün-schen uns neben Gospelkonzerten auch eine gelegentlichemusikalische Mitgestaltung der Gottesdienste. Bewerbungenerbitten wir bis spätestens 31. März 2006 an Pfarrer CarstenKern, Brorsstr. 9, 40627 Düsseldorf. Auskünfte erteilen gerne:Kirchenmusikerin Gabriele Weck, Tel. (02 11) 20 18 20, undPfarrer Carsten Kern, Tel. (02 11) 20 11 43. Sollten Sie darü-ber hinaus an Chorarbeit in unserem Gemeindebezirk interes-siert sein, beachten Sie bitte unsere entsprechende Aus-schreibung.

Die Evangelische Kirchengemeinde R h e y d t sucht zum 1. September 2006 oder früher für die Bezirke Giesenkirchenund Bonnenbroich-Geneicken eine C-Kirchenmusikerin/einen C-Kirchenmusiker. Die Ev. Kirchengemeinde Rheydt hat14.000 Gemeindeglieder und vier Predigtstätten. Wir wün-schen uns eine Kirchenmusikerin/einen Kirchenmusiker,die/der neben guten Fähigkeiten an der Orgel auch Freude anneuer geistlicher Musik in ihren vielfältigen Formen besitzt.Zum Aufgabenbereich gehören: Orgelspiel an allen Sonn-und Feiertagen in der Lutherkirche (Peter-Orgel, 10 Reg. 2 Man./Pedal) und im Franz-Balke-Haus (Hammer-Positiv, 4 Reg.) mit einem besonderen Schwerpunkt auf Familien-gottesdiensten mit Popularmusik sowie die Begleitung eineswöchentlichen Schulgottesdienstes. Die Leitung und derAusbau eines kleinen Gospelchores (15 Mitglieder, zzt. untereigener Leitung) oder einer Band sind erwünscht. GuteKlaviere sind in den Predigtstätten vorhanden. Die Arbeitgeschieht in engem Kontakt mit den jeweiligen Pfarrerinnenund Pfarrern sowie dem an der Hauptkirche tätigen A-Kirchen-musiker. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 12,50 Stunden.Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungendes BAT-KF. Die Vergütung erfolgt abhängig von den persön-lichen Voraussetzungen. Ihre Bewerbung mit den üblichenUnterlagen senden Sie bitte innerhalb von vier Wochen nachErscheinen dieser Anzeige an die Ev. KirchengemeindeRheydt, Gracht 27, 41236 Mönchengladbach. Für Rück-fragen steht Ihnen Kantor Witt, Tel. (0 21 66) 13 60 85, zur Ver-fügung.

Im Gemeinsamen Gemeindeamt der Ev. KirchengemeindenL e n n e p u n d L ü t t r i n g h a u s e n ist zum 1. Oktober 2006die Stelle einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters neuzu besetzen. Das Gemeinsame Gemeindeamt verwaltet drei

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Kirchengemeinden (insges. ca. 20.000 Gemeindeglieder, acht Pfarrstellen, acht Kindertageseinrichtungen, zwei Fried-höfe und eine Gemeindepflegestation). Das Aufgabengebietumfasst insbesondere die Personalverwaltung und die Bau-und Liegenschaftsverwaltung. Bei entsprechender Befähi-gung steht zu einem späteren Zeitpunkt die Übernahme derAufgaben der stellvertretenden Gemeindeamtsleitung an. DieEingruppierung erfolgt je nach den persönlichen Vorausset-zungen bis zur Vergütungsgruppe IVb. Wenn Sie mindestensdie Erste Kirchliche Verwaltungsprüfung abgelegt haben,Berufserfahrungen in den genannten Arbeitsbereichen mit-bringen und bereit sind, ein hohes Maß an Eigeninitiative undEngagement mitzubringen sowie selbstständig und verant-wortungsbewusst zu arbeiten, senden Sie bitte Ihre Bewer-bung innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen dieserAnzeige an das Gemeinsame Gemeindeamt der Ev. Kirchen-gemeinden Lennep und Lüttringhausen, Postfach 12 02 24,42872 Remscheid. Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gerne dieGemeindeamtsleiterin A. Bolte, Tel. (0 21 91) 93 31 40, oderder stellvertretende Gemeindeamtsleiter K. Diergardt, Tel. (0 21 91) 95 95.

Der K i r c h e n k r e i s O t t w e i l e r sucht für die Superinten-dentur zum nächstmöglichen Termin eine Leiterin/einen Lei-ter. Zu den Tätigkeiten gehören Leitung des Büros, Führungdes Kassen- und Rechnungswesens, Personalsachbearbei-tung, weitgehend selbstständige Erledigung des Schrift-verkehrs, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und Kreissy-noden, Beratung der Kirchengemeinden in Verwaltungsange-legenheiten. Erwartet werden eine qualifizierte kirchliche Ver-waltungsausbildung, Berufserfahrung, EDV-Kenntnisse, guteKontakt- und Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, Zugehö-rigkeit zur Ev. Kirche. Die Vergütung erfolgt nach BAT-KF.Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden bis zum 3. April 2006 erbeten an den Superintendenten des Kirchen-kreises Ottweiler, Pfarrer Wolfgang Struß, Bliesstraße 2,„Pavillon“, 66564 Ottweiler. Weitere Auskünfte erteilt Synodal-assessor Pfr. U. Blank, Rembrandtstraße 17–19, 66540 Neun-kirchen, Tel. (0 68 21) 95 62 00.

Im Verbund der Kirchenmusik Links der Ruhr ist zum 1. Ok-tober 2006 eine C-Kirchenmusikerstelle neu zu besetzen. DieArbeitszeit beträgt je nach Aufgabenumfang zwischen 14,0und maximal 19,25 Wochenstunden. Die K i r c h e n g e -m e i n d e n B r o i c h , S a a r n u n d S p e l d o r f haben voreinigen Jahren die Kooperation im Bereich Links der Ruhrbegonnen. Neben der musikalischen Arbeit „vor Ort“ erwartenwir deshalb die enge Zusammenarbeit mit der hauptamt-lichen Kirchenmusikerin, dem hauptamtlichen Kirchenmusi-ker sowie einem nebenamtlichen Kirchenmusiker und mehre-ren engagierten ehrenamtlichen Kräften. Zu den Aufgabengehören: Orgelspiel in den Gottesdiensten der GemeindenLinks der Ruhr, vornehmlich in der Kirche an der Wilhelminen-straße in Broich, musikalische Begleitung eines Schulgottes-dienstes, Leitung des Broicher Kirchenchores, Leitung desBroicher Bläserkreises, gegebenenfalls die Leitung zweierFlötenkreise. Wir wünschen uns einen Menschen, der mitFreude an der Musik und in Offenheit zu den Menschen hilft,das Konzept der Kirchenmusik Links der Ruhr weiter mitaufzubauen. Wir bieten eine historische Sauer-Orgel, zweiManuale und Pedal mit 25 Registern, mehrere Instrumenteder Firma Peter bzw. Blank/Nl. Der Neubau einer Orgel imrheinisch-westfälischen Stil ist beschlossen. Klaviere in denProbenräumen sind vorhanden. Bei Rückfragen wenden Siesich bitte an den Vorsitzenden des kirchenmusikalischenAusschusses, Pfarrer Werner Becker, Tel. (02 08) 48 64 68,oder an den Kreiskantor Detlef Hilder, Tel. (02 08) 49 67 46.

Wir erbitten Ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 12. April2006 an: Kirchenmusik Links der Ruhr, Althofstraße 9, 45468Mülheim an der Ruhr. Wir freuen uns darauf, Sie kennen zulernen.

Der K i rc h e n k re i s S i m m e r n - Tr a r b a c h sucht zum 1. Juli2006 einen Leiter oder eine Leiterin für den Bereich Verwal-tung, da der bisherige Stelleninhaber aus Altersgründen zudiesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenwird. Der Bereich Verwaltung umfasst das Kreiskirchenamt,dem die Verwaltung der vielfältigen Aufgaben des Kirchen-kreises sowie eines großen Teils der Verwaltungsaufgabender 48 angeschlossenen Kirchengemeinden obliegt. So wer-den Personalbuchhaltung, Haushalts- und Rechnungswesen,Kassenverwaltung hier gebündelt. Der Tätigkeitsbereich derStelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers umfasst die Steue-rung der einzelnen Arbeitsbereiche, die Personalführung imKreiskirchenamt, die fachliche Begleitung der Leitungsgre-mien des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden, dieUnterstützung des Superintendenten und der Leitungen derArbeitsbereiche Diakonie und Jugend bei ihren Aufgaben. Wirsuchen eine Persönlichkeit mit Zweiter (möglichst Kirchlicher)Verwaltungsprüfung, die über mehrjährige einschlägigeBerufserfahrung, bevorzugt im kirchlichen Bereich, verfügtund der evangelischen Kirche angehört. Neben Führungs-qualität und Teamfähigkeit erwarten wir eine hohe kommuni-kative Kompetenz. Organisationsgeschick und ergebnisorien-tiertes Arbeiten setzen wir voraus. Wir bieten einenanspruchsvollen, vielseitigen Arbeitsplatz mit Freiraum füreigene Gestaltungsmöglichkeiten. Der Kirchenkreis ist mitseiner Ausbreitung über Hunsrück und Mittelmosel ländlichstrukturiert, landschaftlich sehr reizvoll gelegen und bieteteine hohe Lebensqualität in vielerlei Hinsicht. Die Stelle ist mitbis zu A14 als Beamtenstelle bewertet. Bewerbungen sind bis1. April 2006 zu richten an den Superintendenten desKirchenkreises Simmern-Trarbach, Pfr. Horst Hörpel, Oster-rech 5, 55481 Kirchberg. Telefonische Auskunft erteilt der bis-herige Stelleninhaber Herr Gälzer, Tel. (0 67 63) 93 20-20,oder Superintendent Hörpel, Tel. (0 67 63) 93 20-31. Leitbildund Organigramm des Kirchenkreises sowie die Stellenbe-schreibung werden auf Anfrage zugesandt.

Literaturhinweise:

150 Jahre evangelische Dorfkirche Seelscheid 1855–2005,Evangelische Kirchengemeinde Seelscheid. Neunkirchen-Seelscheid 2005, 43 S., Abb.

100 Jahre im Dienst der kirchlichen Verwaltung 1905 –2005. Festschrift, hrsg. vom RVM Rheinischer Verband derMitarbeiterinnen und Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichenVerwaltungsdienst. Red.: Bernhard Spira ... Oberhausen2005, 47 S., Abb.

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Herausgeber: Die Leitung der Ev. Kirche im Rheinland,Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, Verlag: Landes-kirchenamt, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, Fern-ruf: 02 11/45620, E-Mail: [email protected] eG Duisburg (BLZ 350 601 90), Konto-Nr.10 10 177 037. Erscheinungsweise einmal monatlich. Fort-laufender Bezug sowie Bezug von Einzelnummern nurbeim Verlag. E-Mail: [email protected], Jahres-bezugspreis 25,- Euro, Einzelexemplar 2,50 Euro. Layout/-Druck: Di Raimondo Type & Design, Jahnstraße 14, 47228Duisburg

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