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Facebook und Google+Rechtlich auf der sicheren Seite
IHK Frankfurt am Main - 18.03.2014
Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt und Mediator
Themen
Leichtsinn
Impressumpflicht
Verwendung von Fotos und Grafiken
Einbindung von Like- und Share-Buttons
Durchführung von Gewinnspielen
Leichtsinn
Kein rechtsfreier Raum
Im Gegenteil: nicht nur NSA und andere Geheimdienste
können ganz leicht recherchieren – auch Abmahner und
andere recherchieren im Internet
Leichtsinn
Fanpage vom Azubi angelegt
Wie kommt man an die Rechte?
Nutzung von Tools wie
Freunde-Finder,
Newsletter-Abonnenten an facebook
http://www.computerwoche.de/a/nsa-zum-selberbauen,2554733
Fanpage in Facebook unzulässig?
19.08.2011:
ULD an Webseitenbetreiber: "Facebook-Reichweitenanalyse
abschalten“
09.10.2013:
Der Betreiber eine Fanpage bei Facebook ist nicht
verantwortliche Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG.
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom
09. Oktober 2013 – 8 A 218/11 –, juris)
Informationspflichten / Impressum
Auch bei Facebook, Google+ und Auftritten als Unternehmer
in anderen sozialen Netzwerken müssen die
Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz (TMG)
und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfüllt werden
Pflicht trifft auch Facebookseiten, die einen gewissen Grad
von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma
haben. (LG Regensburg, Urteil vom 31. Januar 2013 – 1 HK O
1884/12, 1 HKO 1884/12 –, juris)
Bezeichnung „Info“
unzureichend, wenn der gewerbsmäßige Facebook-Auftritt
nur eine Anbieterkennung über die unter dem Button "Info"
enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt des Anbieters
enthält
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 – I-20 U 75/13,
20 U 75/13 –, juris und LG Aschaffenburg, 19.08.2011, 2 HK
O 54/11, 2 HKO 54/11, MMR 2012, 38-39)
Pflichtangaben
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem
Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die
Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den
Voraussetzungen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit entsprechen.
BGH, Anbieterkennzeichnung im Internet, 20.07.2006, AZ:
I ZR 228/03, NJW 2006, 3633-3636
Dr. Thomas Lapp - Rechtsanwalt und Mediator
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Informationspflichten – Achtung:
Straße mit Hausnummer, kein Postfach
Vornamen nicht abkürzen
Nicht V.i.S.d.P. – oder „Verantwortliche“ (außer nach RStV)
Alle haben Informationspflichten nach TMG, nur
redaktionelle Inhalte müssen zusätzlich Verantwortliche
benennen
Informationspflichten
Grundsätzlich sind die Seiten persönliche Seiten
Unternehmensseiten sind davon zu unterscheiden
Missbrauch der Abmahnung
Unternehmen mit 25.000 € Stammkapital
Bilanz für 2011 Jahresfehlbetrag von 20.421,44 Euro
Im Jahr 2012 Nettoerlöse von knapp 41.000,00 Euro
Kosten der Abmahnungen 52.874,30 Euro (199 x 265,70 Euro)
Prozesskostenrisiko mindestens 1.250,00 Euro pro Verfahren,
insgesamt annähernd 250.000,00 Euro
(OLG Nürnberg, Urteil vom 03. Dezember 2013 – 3 U 348/13 –,
juris)
Fotos und Grafiken (auch Texte)
Urheberrecht beachten bei Fotos, Grafiken etc.
Einbinden nur mit ordnungsgemäßer Lizenz
„Lizenzkette“ – nur wenn lückenlos und vollständig Rechte
zur Nutzung übertragen worden sind, darf man auch nutzen
Kein gutgläubiger Erwerb möglich
Nutzungsrechte
Nutzungsbestimmungen sind genau zu beachten
Angabe des Urhebers ist in der Regel erforderlich – Achtung:
auch bei isoliertem Aufruf des Bildes!
Nutzungsart muss vereinbart sein – wer Passfotos bestellt
und bezahlt, hat damit kein Recht erworben, das Foto für
Facebook/Google+ zu nutzen
Beschränkung auf redaktionelle Nutzung beachten
Veränderungen
Veränderungen an urheberrechtlich geschützten Werken
bedarf der Zustimmung des Urhebers
Zuschneiden/Formatänderung/Colorieren/Ausschnitte/Farb
änderung (f-s/w)/Kommentierung/Überarbeitung etc.
Urheber kann dazu Bedingungen stellen, auch finanzielle
Forderungen.
Folgen
Schadensersatz
Lizenzanalogie
Aufschlag für Änderungen, fehlende Urhebernennung
Kein Nutzungsrecht
Recht am eigenen Bild
Abbildungen von Personen dürfen nur mit deren
Zustimmung veröffentlicht werden
Dies gilt insbesondere für Werbung
Erkennbarkeit der Personen genügt
Ausnahmen
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen
Vorgängen, an denen die dargestellten Personen
teilgenommen haben;
Versammlungen, Aufzüge
Vorgang in der Öffentlichkeit
Darstellung des Geschehens als Ereignis
Einzelne Personen dürfen nicht hervorgehoben sein
Menschenmenge muss so groß sein, dass einzelne
Personen nicht mehr herausragen
„Gefällt mir“ - gefällt dem Datenschutz nicht
Social-Media-Plugins – insbes. „Like“ bzw. „Gefällt mir“
Problem der technischen Ausgestaltung durch die
Funktionalität
Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung
Verarbeitung dieser Daten in den USA
datenschutzkonformen Lösung in Deutschland: Zwei-Klick-
Lösung von heise (genau beachten)
Share-Buttons
Drum prüfe, wer …
Links in jedem Fall vorher ansehen
Prüfen, welche Aussage gegenüber Kunden und anderen
Besuchern gemacht wird
Kann als „zu eigen machen“ von fremden Inhalten gewertet
werden
Urheberrecht
Grundsätzlich gehören auch die „Share“-Buttons zum
Medium und sind von einer allgemeinen Einwilligung
gedeckt
Das gilt nicht, wenn bereits der fremde Eintrag, der geteilt
werden soll, gegen Urheberrecht verstößt. Dann stellt auch
das „Teilen“ eine Urheberrechtsverletzung dar
Gewinnspiele
Möglich zur Gewinnung von Fans oder „gefällt mir“-
Wertungen
Anknüpfung an Anzahl von neuen Fans oder Likes oder
andere Kriterien
Nutzung auch für Produktideen, Produktnamen etc.
Gewinnspiele
Wer ist teilnahmeberechtigt, wer nicht
Was ist zu gewinnen?
Nach welchen Regeln werden die Gewinner ermittelt?
Zeitraum ( Anfang und Ende)
Wann werden die Gewinner ermittelt?
Wie werden die Preise übergeben?
Datenschutz ist zu beachten
Gewinnspiele/Preisausschreiben
Darf nicht von Erwerb einer Ware oder Dienstleistung
abhängig gemacht werden
Ausnahme beispielsweise Rätselhefte, die vorher erworben
werden müssen
Vorgaben von Facebook und Google+ sind auch zu beachten
IT-Kanzlei dr-lapp.de
Dr. Thomas LappRechtsanwalt und Mediator
Corinna LappRechtsanwältin und MediatorinFachanwältin für Informationstechnologierecht
Berkersheimer Bahnstraße 560435 FrankfurtTel.: 069/9540 8865 Fax: 069/9540 [email protected]