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Ferdinand Kerschner Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen

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Ferdinand KerschnerWissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen

Wissenschaftliche Arbeits-technik und Methodenlehre

für Juristen

Leitfaden für juristische Seminar-, Diplom-,Master- und Bachelorarbeiten,

Dissertationen und wissenschaftliche Artikelmit umfangreichem Abkürzungsverzeichnis

von

Dr. Ferdinand KerschnerUniversitätsprofessor in Linz

unterMitwirkung bei EDV-Sachthemen

von

Sen. Sc. Dr. Rainer Weißund

Dr. Paul OberhammerZürich

Wien 2014

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen

http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen.

Copyright © 2014 Facultas Verlags- und Buchhandels AGfacultas.wuv Universitätsverlag, Stolberggasse 26, 1050 Wien, ÖsterreichAlle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitungsowie der Übersetzung, sind vorbehalten.Satz: Facultas Verlags- und Buchhandels AG, Stolberggasse 26, 1050 Wien

5

Vorwort zur 6. Auflage

von Heraklit Heraklit das Wesentliche immer gleich. Das gilt auch für die rechtswissenschaftliche Arbeitstechnik und wohl ebenso für die Methodenlehre. Selbst wenn im Bereich der EDV

-meiden, immer gleich: Es gilt offen zu legen, wenn man fremde Gedan-ken übernimmt. Die Zitierkunst ist kein Selbstzweck, sondern Ergebnis jahrhundertelanger Erfahrung. Die Regeln korrekten Zitierens haben sich

Einsatz der EDV. Daher war insofern viel anzupassen, was hauptsächlich und dankenswerter Weise wieder mein Kollege Sen.Sc. Dr. Rainer Weiß

die richtige gesetzesgetreue Richtung: Quod est demonstrandum. Ebenso

dabei habe ich Frau Kollegin Univ.-Ass. Mag.a Katharina herzlich zu danken. Sonst war alles an Literatur und Judikatur zu aktua-lisieren. Für einschlägige wertvolle Unterstützung danke ich ebenso sehr Frau Kollegin Univ.-Ass. Dr.in Brigitte Lang.

Wesentliche Bestandteile der bisher mitgelieferten CD-ROM haben sich als überholt erwiesen, sodass darauf mit einer wichtigen Ausnahme

-zungsverzeichnis ist für rechtswissenschaftliches Arbeiten unentbehr-lich. Ein solches ausführliches und auch für das EU-Recht adaptiertes Abkürzungsverzeichnis ist – mit überaus dankenswerter, akribischer und umfassender Hilfe meiner Mitarbeiterin Frau Univ.-Ass. Mag.a Melanie

Schlager

Das Werk bietet daher dreierlei in einem:– Wissenschaftliche Arbeitstechnik– Juristische Methodenlehre– Abkürzungsverzeichnis

Mit all diesen Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen sollte mit

jede erfolgreiche Seminar-, Diplom-, Master-, Bachelorarbeit und Dis--

tes Gelingen.

Linz, im Jänner 2014 Ferdinand Kerschner

6

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage (1987)

Anders als etwa in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz fehlte bisher in Österreich eine Anleitung zum wissenschaftlichen Ar-beiten sowohl im allgemeinen als auch für Juristen im besonderen. Das vorliegende Buch versucht diese Lücke zumindest für den juristischen

der Vorbereitung auf eine rechtswissenschaftliche Arbeit dient, anderseits aber vor allem als Arbeitsbuch, das als ständiger Begleiter Fragen und Probleme, die während der Arbeit auftreten, (hoffentlich) lösen helfen soll. Die Gliederung des Leitfadens in verschiedene Arbeitsschritte er-möglicht, jederzeit, also auch mitten in der Arbeit „einzusteigen“. We-gen dieser Zielsetzung sind bewusst manche Wiederholungen in Kauf genommen, ist eine Reihe von Verweisungen notwendig geworden.

Vorwiegend ist der Leitfaden für Jusstudenten gedacht, die nach den neuen Studienvorschriften ungleich mehr als früher rechtswissenschaft-

verfassen haben. Angesprochen werden aber auch bereits praktisch tätige Juristen, die einen rechtswissenschaftlichen Aufsatz in einer Zeitschrift

Leitfaden auch jungen Assistenten der rechtswissenschaftlichen Fakultä-

Auch um den Umfang des Buches nicht ausufern zu lassen, beschränkt sich die Darstellung im wesentlichen auf die rechtsdogmatische Arbeits-technik der juristischen Kernfächer. Soweit möglich wird aber für spezi-

der einzelnen Arbeitsphasen ist – wie freilich kaum anders möglich – stark subjektiv geprägt. Dass viele Beispiele dem Gebiet des Zivilrechts

-nalen technischen bzw formalen bis zu schwierigen methodischen Fra-gen. Entgegen der ursprünglichen Absicht ist nämlich auch ein Abschnitt der juristischen Methodenlehre gewidmet. Viele Jusstudenten weisen nämlich kein oder zumindest nur ein schwach ausgeprägtes Methoden-bewusstsein auf. Für jede rechtswissenschaftliche Arbeit ist aber eine be-stimmte methodische Grundposition unverzichtbar.

Ferdinand Kerschner

Checkliste

Methodisches .................................................................... 29–70

Zitieren .......................................................................... 243–254

Gliederung/Disposition ............. 216–224

Abkürzungen ........................ 264

Fächerwahl ....................................................................... 85–89

Themenwahl ..................................................................... 90–99

Materialsuche ........................... 104–192, 211–212

Dokumentieren .................. 196–208,

Dissertation ................ 23–26 87–88,

91–94 151, 166,

268

Diplomarbeit ............. 85–87,

91–94

265–267

Bachelorarbeit .......

265–267

Fußnoten ................

254–256

Arbeitsphasen

Fächerwahl ....................................................................... 85–89

Themenwahl ..................................................................... 90–99

Arbeits- und Zeitplan ............................................ 100–103

Materialsuche ........................... 104–192, 211–212

Dokumentation des Materials ............................... 193–208

(insb 196–208)

Problemsichtung und -erörterung ........................ 209–215

................

216–224

Problemlösung ................................................ 225–228

Ausarbeitung und Darstellung ................. 82–83, 229–273

11

Inhaltsverzeichnis

..................................................................... 5

......................................... 6

Checkliste ..........................................................................................

Arbeitsphasen ...................................................................................

1. Teil: Grundlagen ....................................................................... 15

der Rechtswissenschaften ..................................................... 151. Überblick ........................................................................... 152. Seminararbeit .....................................................................

............................................... 214. Diplomarbeit ...................................................................... 225. Dissertation ........................................................................

.............

.....................1. Wesen und Ziel der (Rechts-)Wissenschaft .......................2. Methodische Arbeitsmittel .................................................

a) Subsidiäre Anwendung des Richterrechts .................... 41b) Normmerkmale als bewegliche Elemente ..................... 42

.......................................d) Eigene Stellungnahme ...................................................

methoden ............................................................................ 44a) Auslegung ...................................................................... 45b) Reihenfolge ................................................................... 45c) Ausschöpfung aller Methoden ....................................... 45d) Rangordnung der Methoden? ........................................ 46e) Gesetzesergänzung durch Lückenfüllung ......................f) Normenkonkurrenz ........................................................ 55

4. Methodologische Hauptströmungen der Rechtswissenschaft ............................................................

...........................................

Arbeiten ..................................................................................1. Arten ..................................................................................2. Umfang ..............................................................................

V. Arbeitsphasen im Überblick.................................................

Abschluss der Arbeit .............................................................

12

Hilfsmittel für Juristen .........................................................1. Materialsuche .....................................................................2. Dokumentation ..................................................................

......................................................................4. Drucklegung ......................................................................

Voraussetzungen für EDV-Einsatz .....................................

2. Teil: Die einzelnen Arbeitsphasen .....................................

.............................................................................1. Angebot ..............................................................................2. Entscheidungskriterien ......................................................

..........................................1. Allgemeines .......................................................................

.............................................

a) Allgemeines ................................................................... ...................................

..............................................4. Entscheidungskriterien ......................................................

d) Besprechung mit Betreuer ............................................. ..................

............................................................ 100

........................................................................ 1041. Das Material des Juristen ................................................... 104

a) Gesetz und Gesetzesmaterialien .................................... 105b) Literatur .........................................................................c) Rechtsprechung .............................................................

............................................... 150 .................................................. 152

a) Allgemeines ................................................................... 152b) Norm(en) als Ausgangspunkt ........................................ 154c) Sachprobleme als Ausgangspunkt .................................

.....................................................a) Eigene Fachbibliothek ...................................................b) Benützung der Bibliothek ..............................................

.......................

V. Auswertung und Dokumentation des Materials.................1. Auswertung des Materials .................................................2. Dokumentation ..................................................................

a) Grundsätzliches .............................................................b) Exzerpieren ....................................................................

c) Kopieren ........................................................................ 200d) Ordnen des Materials ..................................................... 201

Literaturverwaltungsprogramme ............................................. 206

.....................1. Erkennen der Probleme ......................................................

...................................... 211a) Erdrückendes Material ................................................... 211b) Geringes oder fehlendes Material .................................. 212c) Verlust (vermeintlich) gesicherter Grundlagen ..............d) Widersprechende Argumente ......................................... 214e) Unsicherheit in der Argumentation ................................ 215

..................................... 2161. Zeitpunkt und Zweck ......................................................... 2162. Aufbaumöglichkeiten ........................................................

a) Allgemeines ...................................................................b) Herkömmlicher Aufbau .................................................

................... ................................... 220

a) Wörtliche Kennzeichnung ............................................. 220b) Buchstaben-Ziffern-System ........................................... 221c) Numerisches System ......................................................

....................................................................... 2251. Allgemeines ....................................................................... 2252. Zielsetzung der Arbeit ........................................................ 226

.................................................... 2264. Dokumentation der Lösungen ............................................

.............................................1. Ausarbeitung ......................................................................

a) Allgemeine Grundsätze ..................................................b) Erstfassung ....................................................................

Zitieren von Normen ............................................................... 244Zitieren von Gesetzesmaterialien ............................................ 246Zitieren von Literatur .............................................................. 246Vollzitate der verschiedenen Literaturarten.............................Zitieren von Judikatur ............................................................. 250

.................................................... 252c) Zwischenfassungen und Endfassung ............................. 256

2. Darstellung .........................................................................a) Einleitung ......................................................................b) Angesprochener Personenkreis ...................................... 260c) Offenlegung der Methode .............................................. 260d) Darstellung eines Meinungsstandes .............................. 261e) Einbau von Beispielen ................................................... 262

14

..................................................... 262g) Stil und Sprache .............................................................h) Abkürzungen ................................................................. 264i) Fachbegriffe.................................................................... 264j) Zusammenfassung der Ergebnisse ................................. 265

......................................................... 265 ......................................................................... 266

b) Vorwort, Vorbemerkung ................................................c) Anhang, Exkurs .............................................................d) Verzeichnisse .................................................................

...........................................................................1. Allgemeines .......................................................................

................ ........................

3. Teil: Abkürzungsverzeichnis ...............................................

1. Abkürzungen alphabetisch .................................................2. Bezeichnungen alphabetisch ..............................................

Stichwortverzeichnis .................................................................. 415

15

1. Teil: Grundlagen

I. Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

1. Überblick

schriftliche (Prüfungs-)Arbeiten zu verfassen1. War es nach alten Studienvorschriften sogar möglich, mit

solche allein nun nicht einmal mehr aus, um den ersten Studienabschnitt zu absolvieren. Die Studierenden haben in einer Reihe von Fächern Übungs- und Diplomprüfungsarbeiten zu schreiben.

verhalt) rechtlich zu beurteilen. Die Lösung eines Rechtsfalls kann auch Gegenstand der Diplomarbeit, Voraussetzung der Erlangung des/der Ma-gister/Magistra iuris, sein, wenn das im Studienplan der betreffenden Rechtsfakultät vorgesehen ist.2 Für den (leichteren) Erwerb der erfor-derlichen Kenntnisse des Falllösens können die Studierenden bereits auf

meisten Studierenden der Rechtswissenschaften keineswegs erschöpfen. Wer das Doktorat erwerben will, hat nun bereits seit längerem eine Dis-sertation zu verfassen. Nach den derzeit gültigen Studienplänen der Uni-

Diplomarbeiten

1

Hausarbeiten). 2 -

um an der JKU Linz.Vgl etwa Hausmaninger, Casebook zum römischen Sachenrecht11 Hausma-ninger, Casebook zum römischen Vertragsrecht Benke /Meissel, Übungsbuch römisches Sachenrecht10 Kienapfel (Hrsg), Fälle und Lösungen zum Straf-recht2 Bertel/Schwaighofer/Scheil/Venier, Österreichisches Strafrecht – Fälle und Lösungen Schäffer (Hrsg), Fälle und Lösungen zum Verfassungsrecht

Schäffer (Hrsg), Fälle und Lösungen zum Verwaltungsrecht4 Wieder-in Wiederin, Übungsfälle zum

Kerschner/Schauer, Fälle und Lösungen zum Bürgerlichen Recht für Anfänger Kerschner/P. Bydlinski, Fälle und Lösungen zum Bür-gerlichen Recht für Fortgeschrittene5 Apathy– Prüfungstraining Fallrepetitorium mit Lösungen Zankl, Casebook Bürgerli-ches Recht Harrer/Honsell /Mader, Prüfungsfälle zum Bürgerlichen Recht6

Neuhold/Hummer/ Schreuer (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völker-Mazal (Hrsg), Casebook Arbeits- und

Sozialrecht (2012).

SchriftlichePrüfungs-arbeiten

Falllösungen

Wissenschaft-liche Themen-arbeiten

16

Grundlagen

als Hausarbeiten zu schreiben.4

zu behandeln, allenfalls eine oder mehrere Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu besprechen.5 Auch ein nachgestelltes Gerichts- oder Behördenverfahren (Moot Court) kann – in Kombinati-on mit einer darauf aufbauenden wissenschaftlichen Arbeit mit entspre-chend geringerem Umfang oder auch ohne eine solche – als Diplomarbeit zulässig sein.6 Zudem haben mittlerweile auch die rechtswissenschaftli-chen Fakultäten sechssemestrige Bachelorstudien eingerichtet, die eine schriftliche Bachelorarbeit -lorstudien können Masterstudien folgen, die wiederum eine schriftliche Masterarbeit vorsehen.

Zur Vorbereitung auf Dissertation, Diplom- bzw Bachelor- und Mas-terarbeit werden einschlägige angeboten. Jedenfalls Dissertan-ten haben daran zwingend teilzunehmen, Diplomanden bzw Studieren-den eines Bachelor- oder Masterstudiums ist der Besuch eines Seminars – sofern er nicht ohnehin zwingend vorgesehen ist – unbedingt anzuraten. Der Seminarteilnehmer hat dabei idR eine schriftliche Arbeit über ein

mündlich vorzutragen hat (Seminarreferat).

oder an mehreren Seminaren während des Diplom- bzw Bachelor- oder Masterstudiums dringend zu empfehlen. Denn nur in einem Seminar

4

-versität Salzburg. Nach § 22 Abs 2 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechts-wissenschaften der Uni Wien gilt auch die Absolvierung von zwei Diplomandense-minaren oder ein Moot Court als Diplomarbeit. Bei den Diplomandenseminaren hält

beurteilte Referatsausarbeitung ist beim Studienprogrammleiter gemeinsam mit den beiden Seminarzeugnissen einzureichen.

5 Möglich ist allerdings auch, dass der Diplomand in der Hausarbeit einen Fall zu lösen Neuhold/Hummer/Schreuer,

6

der Uni Wien.-

Bamminger/Hanz, Das Jus-Studium an der JKU im Detail, in Hauer/Lukas (Hrsg), Jus Studieren in Linz (2012) 50 ff. Der erfolgreiche Abschluss dieses Studium berechtigt zur Zulassung zum Masterstudium „Steuerwis-

-

bestehen ein Bachelor- und ein Masterstudium „Recht und Wirtschaft“.Vgl etwa die Masterstudien „Steuerwissenschaften“ und „Recht und Wirtschaft für

WU Wien.Zu den einzelnen Studienplänen näher unten S 20 f.

Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

wird es dem Studenten möglich sein, sich selbst vertieft unter Anleitung eines Universitätslehrers mit einem speziellen Rechtsproblem näher wis-senschaftlich zu beschäftigen. Zudem bietet das Seminar heute eine der wenigen Möglichkeiten, seine(n) Universitätslehrer(in) persönlich näher kennenzulernen.10 Man hört auch, dass im Seminar behandelte Fragen bisweilen später in der Prüfung erörtert werden. Das wird meist nicht zum Schaden des Kandidaten sein.

Das Gemeinsame von Dissertation, Diplom- bzw Bachelor-, Master- und Seminararbeit ist erkennbar geworden: Dissertant, Diplomand und

11 zu behandeln.

Darin erschöpft sich die Gemeinsamkeit allerdings nicht. Wie gleich näher zu zeigen ist, sollen die genannten Leistungen wissenschaftlichen Charakter haben. Das rechtfertigt hier ihre gemeinsame Behandlung. Die Unterschiede liegen „nur“ im Umfang12 -schaftlichen Durchdringung.

Das bedingt zweierlei: Zum -

sätzen zu gestalten. Das betrifft Art und Aufbau der Darstellung (vor al-

Handwerkszeug der juristischen Schriftstellerei beherrscht. Vor allem dieses Rüstzeug soll hier vermittelt werden. Um den formalen wissen-schaftlichen Anforderungen zu genügen, reicht es aber nicht hin, auf die-se technischen Regeln erst bei der Abfassung der Arbeit Bedacht zu neh-men. Will man böse Überraschungen, vor allem aber Verzögerungen ver-meiden, sind entsprechende Kenntnisse spätestens dann nötig, wenn man

man gut beraten, wenn man die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens

Die Form allein führt natürlich noch zu keinem wissenschaftlichen --

der Meinungen ohne eigene (begründete) Stellungnahme erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zur eigenständigen Bewältigung und Lösung der zu behandelnden Fragen kommt man idR aber überhaupt nur dann, wenn

sich einer anerkannten wissenschaftlichen Methode des betreffenden Fa-

10 Vgl auch Rechberger/Fuchs, Das Neue Rechtsstudium4

11 „Rechtstheorie“ wird hier in einem weiten, untechnischen Sinne als Gegensatz zur Un-

12

Rechtswissen-schaftlicheThemenarbeit

Grundlagen

ches bedient.14

Funktion, ist aber Grundlage und damit notwendige Voraussetzung. Und nur der, der die Regeln der wissenschaftlichen Arbeitstechnik beherrscht und anwendet, kann sicher gehen, kein Plagiat zu verfassen.

2. Seminararbeit

Seminare dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Die gesetzliche Zielsetzung des Lehrveranstaltungs typs Seminar ist im jeweiligen Studi-enplan festgelegt und bestimmt die Anforderungen, die an den Seminar-teilnehmer zu stellen sind.

Meist werden in Seminaren sowohl ein schriftlicher als auch ein münd-licher Beitrag in der Weise verlangt, dass die schriftliche Seminararbeit in

-fahrung zeigt, dass es meist besser ist, das Referat frei (allenfalls anhand von Stichworten) vorzutragen, als die Arbeit wörtlich vorzulesen. Fast

zu stellen. Der freie Vortrag wirkt lebendiger und ermöglicht eher, die Aufmerksamkeit der Zuhörer länger aufrecht zu erhalten. Power-Point-Präsentationen erleichtern zwar zweifellos den freien Vortrag, haben aber den Nachteil, eher vom mündlichen Vortrag abzulenken. Manche Semi-narleiter ziehen auch wörtliches Referieren vor, um Verständlichkeit zu sichern und Lücken im Vortrag zu vermeiden.

Erhöhte Konzentration beim Vortrag und stringente Gedankenführung sind nötig, wenn das Referat durch Anmerkungen und Diskussionsbeiträ-

-

Diskussion gesteigert werden. Die Gefahr, dass der Referent „den Faden“ oder gar seine zentrale Argumentationsbasis verliert, ist dabei allerdings gegeben. Daher lassen manche Universitätslehrer die Diskussion erst

Diskussionswürdiges später einbringen zu können.Während des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums ist die Semin-

arteilnahme grundsätzlich freiwillig. Aus den bereits genannten Gründen -

tigung) ist aber jedem Studenten der Besuch eines oder mehrerer Semi-nare nahezulegen. Bestimmte Voraussetzungen sollten dabei erfüllt sein. Grundwissen und Überblick über die Strukturen des betreffenden Faches sind erforderlich, will man einer Spezialfrage wissenschaftlich nachge-hen. Seminarteilnahme in einem Semester, in dem das Fach erstmals gehört wird, ist kaum erfolgversprechend. Als Einstieg bzw Vorübung zum Erwerb bzw Erprobung des wissenschaftlichen Rüstzeugs eignen

14

Wissenschaft-licher Beitrag

Referat

FreiwilligeSeminar-

teilnahme

Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

15

„Seminarträchtig“ sollen auch nur jene Fächer sein, zu denen man sich besonders hingezogen fühlt. Was für alle wissenschaftlichen Arbeiten gilt, trifft auch für die Seminararbeit zu. Ohne besonderes Sachinteresse

-sche“ führt idR dazu, dass man über das (allenfalls sogar zusammenhang-

-minarleiter nicht verborgen.

Besonders sinnvoll erscheint es, ein bestimmtes Fach im Rahmen ei-nes Seminars daraufhin abzutasten, ob man in diesem später Diplomar-beit oder gar Dissertation schreiben könnte. Manch unliebsame Überra-

Arbeiten überhaupt befähigt ist. Besonderes analytisches und abstrahie-rendes Denkvermögen, aber auch Phantasie sind bei rechtswissenschaft-lichen Arbeiten wichtige Eigenschaften. Mancher gute Jurist, der aber

nahe, als er sich wissenschaftlich versucht hat.Für den Diplomanden, der eine Diplomarbeit als Hausarbeit zu ver-

fassen hat, ist – seltsamerweise – nicht zwingend ein vorbereitendes Se-minar vorgesehen. Was nicht vorgeschrieben ist, sollte sich der Diplo-

wissenschaftliche Arbeiten wenig liegt, kommt nämlich an der Diplom-arbeit nicht vorbei. Gerade für ihn ist eine entsprechende Vorbereitung in einem „Diplomandenseminar“ unentbehrlich, das – wie wohl an allen

-beit vorzutragen und sich dabei der Diskussion zu stellen. Zur Erprobung seiner technischen Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten ist so-gar ein vorgängiges Seminar zu empfehlen, das thematisch noch keinen Bezug zur Hausarbeit aufweist.

Studenten des rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums haben – wie erwähnt – zwingend ein oder mehrere Seminare oder ähnliche Lehr-

16 zu besuchen. Die einzel-

den Aufbau und die Prüfungsordnung eines Studiums bzw der Lehrver-anstaltungen fest.

15 -

16

Uni Graz.

„Diplomanden-seminar“

Doktoranden-seminar

20

Grundlagen

Nach den derzeitigen -gende Seminare bzw ähnliche Lehrveranstaltungen zwingend vorgese-hen:

-tationsfach

juristischen Fach nach Wahl -

wissenschaften an der Uni Graz

VO Rechtstheorie und Methodenlehre VO Rechtsvergleichung

aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche:– PR Kommunikation, Präsentation, Argumentationstechnik

– VO Rechtsethik– VO Fremde Rechtssprachen– SE Gleichstellung und Gender

-biets der Dissertation

2 Std VO und 2 Std SE aus dem Dissertationsfach vgl näher § 6 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissen-

PS Wissenschaftliche Arbeitstechnik2 Std Seminar aus dem Dissertationsfach2 Std Seminar aus einem verwandten Fach

-dierendenvgl näher § 4 Abs 1 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswis-senschaften an der JKU Linz

2 zweistündige Seminare aus dem Dissertationsfach-

Dissertationsfach ist

Graz

Innsbruck

Linz

Salzburg

21

Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

-wissenschaften an der Uni Salzburg

2 Std VO zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre 2 Std (prüfungsimmanente) Lehrveranstaltung (SE oder KU) zur Judi-

2 Std Seminar im Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens

-onsfach

6 Std Lehrveranstaltungen aus dem Dissertationsfach oder dem Bereich der Wahlfächer

vgl näher § 4 Abs 1 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswis-senschaften an der Uni Wien

2 Seminare aus dem Dissertationsfach1 Seminar aus einem weiteren Fach nach Wahl des Studierenden1 Seminar zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre1 Seminar aus einem der an der Wirtschaftsuniversität Wien angebote-

nen Fächer, das noch nicht gewählt wurdevgl näher § 6 Abs 1 Curriculum für das Doktoratsstudium Wirtschafts-recht der WU Wien.

Vom Doktoranden werden damit gleich mehrere Seminarzeugnisse ge-fordert.

3. Bachelor-17 und Masterarbeit

Nach dem UG 2002 sind die Universitäten berechtigt, Bachelor- und -

lor- bzw eine Masterarbeit zu verfassen. Bachelorarbeiten sind eigenstän-dige schriftliche Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen ab-

ist die wissenschaftliche Arbeit im Masterstudium, die dem Nachweis -

-dium Wirtschaftsrecht an der JKU Linz handelt es sich bei der Bachelor-

Vgl dazu schon oben 16.

Wien

22

Grundlagen

arbeit um eine nach wissenschaftlichen Kriterien verfasste eigenständige -

minararbeit übersteigt. Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten sind in der Satzung zu regeln, während nähere Bestimmungen über das

der Salzburger Satzung sind die Anforderungen für die Masterarbeit mit -

burger Satzung).

4. Diplomarbeit

-zufassen. Eine Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die dem

sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§ 51 Abs 2 -

ung und Beurteilung von Diplomarbeiten sind in der Satzung zu regeln,

Curriculum festzulegen. Nach den derzeitigen Studienplänen ist die Di-plomarbeit als Hausarbeit gestaltet. Schon aus der allgemeinen Zielset-

-lomstudien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

Als eine Art „kleine Dissertation“ ist sie daher wissenschaftlichen -

arbeit (vgl oben) stellen weiters das Kriterium der auf:

weitgehend in Eigeninitiative zu bearbeiten. Sie soll nicht die Arbeit des Betreuers, sondern die des Diplomanden sein! Anders aber als bei der Dissertation kann die Diplomarbeit mehr referierend sein, doch sollte

Meinungen idR nicht ausreichen. Diese sind vielmehr auch kritisch zu hinterfragen. Eigenständige Lösungsversuche bedürfen schlüssiger und rational nachvollziehbarer Begründung.

20 entweder selbst vorschlagen oder eines aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen

-dierende berechtigt, einen Betreuer [(emeritierten) Universitätsprofessor, Universitätsprofessor in Ruhestand, Universitätsdozenten, Privatdozen-ten, unter bestimmten Voraussetzungen wissenschaftlichen Mitarbeiter

Vgl auch Neuhold/Hummer/Schreuer 20

SelbstständigeBearbeitung

Anforderungen

Ablauf

Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

-

unter Beifügung der Einverständniserklärung des Betreuers beim Vize--

nommen, wenn der Vizerektor diese innerhalb von vier Wochen nicht be-

-nem Universitätslehrer Kontakt aufzunehmen, diesem entweder ein eige-

-

Der Diplomand hat ein Exemplar seiner Diplomarbeit an die Biblio-

5. Dissertation

Nach den Studienvorschriften ist die Dissertation wie auch in allen üb-

für den Erwerb des Doktorates.21 Diplom- und Doktoratsstudium sind voneinander getrennt.

Die Anforderungen einer Dissertation22 gehen über die einer Diplom-arbeit hinaus. Dissertationen sind wissenschaftliche Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen die-

-

Fachprobleme zu bewältigen. Anders als bei der Habilitation sind bei der Dissertation zwar nicht notwendigerweise neue wissenschaftliche Ergebnisse gefordert, doch sind solche einer positiven Approbation si-cher nicht abträglich. Es kann auch nur dann von einem Rechtsproblem gesprochen werden, wenn eine Rechtsfrage bisher entweder überhaupt nicht, unbefriedigend oder uneinheitlich gelöst ist. Solche Rechtsproble-me zu bewältigen, kann daher nur bedeuten, diese zu erkennen, zu ver-stehen, darzustellen und Lösungsvorschläge zu geben. Wenn eine Frage bisher überhaupt nicht erörtert ist, kommt der Dissertant gar nicht umhin, neue (eigene) und damit originäre Lösungen zur Bewältigung des Prob-lems anzubieten. Bei umstrittenen Fragen mag zwar nicht das Ergebnis, wohl aber die Begründung vertieft und insofern neu sein. Gibt es zu ei-

21 Zum Doktoratsstudium im Allgemeinen vgl auch von Münch, Promotion (2006) pas-sim.

22 Vom lateinischen dissero bzw disserto (auseinandersetzen, erörtern, besprechen).

„Doktorarbeit“

Anforderungen

SelbstständigeProblem-bewältigung

24

Grundlagen

24 und/oder Literatur,25 mag allein eine neue Fallgruppenbildung bzw eine kritische Gegenüber-stellung der vertretenen Auffassungen den Anforderungen einer rechts-dogmatischen26 Dissertation genügen.

Rechtswissenschaftliche Arbeiten, die sich nicht mit dem derzeit gel-tenden Recht beschäftigen, weichen zwar nicht im Grundsatz, wohl aber – entsprechend der unterschiedlichen Zielsetzung – in Einzelheiten

Mit der Dissertation ist sinnvollerweise erst nach dem positiven Ab--

falls aus, dass man sich bereits während des Diplomstudiums näher mit dem möglichen Dissertationsfach vertieft beschäftigt, allenfalls sogar

wird kostbare Zeit verlieren und kaum in der Mindeststudiendauer (nun- Das Disserta-

tionsfach sollte wohl schon etwa in der Mitte des Diplomstudiums, muss jedenfalls spätestens am Anfang des ersten Semesters des Doktoratsstu-diums feststehen, weil der Doktorand je nach Studienplan mehrere Stun-den an einschlägigen Lehrveranstaltungen inskribieren muss.

Der Dissertant kann aus bestimmten Fächernund einen zuständigen Universitätslehrer um Betreuung ersuchen. Nähe-re Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen

-

-ung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, hat an der Universität Linz der Vizerektor für Lehre einen Betreuer mit dessen

versitätslehrern eine ausführlichere Disposition über das vorgeschlagene

ist die Abfassung einer Disposition bzw eines Exposés im Rahmen ei-

24

25 So etwa zur strafrechtlichen Beteiligungslehre.26

§ 54 Abs 4 UG 2002.

Vgl dazu auch Sagerer, Postgraduale Studien, in Hauer/Lukas (Hrsg), Jus Studieren in

FormalerAblauf

Betreuung

25

Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

ner Betreuungs- oder Dissertationsvereinbarung zwingend vorgesehen. -

falls darf aber der Kandidat erwarten, dass ihm die Materialsuche abge-nommen wird. Aufgabe des Betreuers wird hingegen sein, erkennbare Fehlentwicklungen der Arbeit zu korrigieren. Meist wird das in der Form geschehen, dass der Betreuer (oder sein Assistent) einen wesentlichen Abschnitt gründlich prüft und diesen mit dem Dissertanten bespricht. Da-

Hält der Dissertant seine „Letztfassung“ für abgeschlossen, legt er diese dem „Erstbegutachter“ zur Durchsicht vor, ehe sie formell eingereicht wird. Das kann vor unliebsamen Überraschungen schützen, setzt aber na-türlich voraus, dass der Betreuer dieses procedere vorschlägt bzw zumin-

sich der Betreuer idR auch auf allgemeine Hinweise beschränken.Die Dissertation ist an der Universität Linz beim Vizerektor für Lehre

im Wege über die Studienadministration, an der Uni Wien beim Studien--

bruck beim Universitätsstudienleiter einzureichen. Diese haben die Dis-sertation zwei zur Beurteilung berechtigten Personen vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen ha-ben. in

Beurteilt einer der beiden Betreuer die Disserta-tion negativ, ist ein dritter Gutachter heranzuziehen. Dieser hat die Arbeit

negativ, dann ist die Gesamtbeurteilung „nicht genügend“. Gelangen die Beurteiler zu einer mehrheitlich positiven, aber unterschiedlichen Ent-

Was die betrifft, so sehen die verschiedenen Universitäten durchaus unterschiedliche Vorgehensweisen vor. An der JKU Linz ist die Dissertation beispielsweise in vierfacher Ausfertigung, fest gebunden (nicht spiralisiert), im Referat Prüfungs- und Anerkennungsservice einzureichen. Seit Beginn des Sommerse-

Vgl dazu etwa §§ 5 und 6 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissen-

-toratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz. An der WU Wien ist

-um Wirtschaftsrecht der WU Wien.

Salzburg.

Begutachtung

Einreichen

26

Grundlagen

zusätzlich zur gedruckten Fassung auch elektronisch einzureichen. Die elektronische Fassung muss vor Einreichung der Druckfassung im pdf-

der Druckfassung entsprechen. Zwischen dem Hochladen der elektroni-schen Fassung und dem Einreichen der Druckfassung darf nicht mehr als ein Werktag liegen.jeweils ein vollständiges Exemplar seiner approbierten Dissertation an die Bibliothek seiner Hochschule und an die Österreichische Nationalbi-bliothek abzuliefern.

-druckte Exemplare der Dissertation herzustellen. Die Vorlage der Disser-tation kann etwa später bei Bewerbungen nützlich sein.

Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, ist in einem (mit-gebundenen) Vorblatt der Dissertation eine eidesstattliche Erklärung (am

Linz muss die Dissertation ein Deckblatt mit bestimmten Angaben, (vor-ne eingebunden) eine eidesstattliche Erklärung und (hinten eingebunden) einen Lebenslauf enthalten.

die JKU Linz vor:

-ständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen

entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.-

dokument identisch.“