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Fortbildung f Fortbildung f ü ü r Vorm r Vorm ü ü nder von unbegleiteten nder von unbegleiteten minderj minderj ä ä hrigen Fl hrigen Fl ü ü chtlingen chtlingen Heike Winzenried Caritasverband für die Stadt Köln e.V. Fachdienst für Integration und Migration/Integrationsagentur Stolzestr. 1a, 50674 Köln Tel. 0221/5604627 E-mail: [email protected] Evangelische Jugendhilfe Schweicheln, 19.05.2011

Fortbildung f ür Vormünder von unbegleiteten minderj ...afet-ev.de/aktuell/AFET_intern/UMF/Zusammenfassung-Fortbildung-Vor... · Besonderheiten f ür UMF Handlungsf ähigkeit Minderj

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Fortbildung fFortbildung füür Vormr Vormüünder von unbegleiteten nder von unbegleiteten minderjminderjäährigen Flhrigen Flüüchtlingenchtlingen

Heike WinzenriedCaritasverband für die Stadt Köln e.V.Fachdienst für Integration und Migration/IntegrationsagenturStolzestr. 1a, 50674 KölnTel. 0221/5604627E-mail: [email protected]

Evangelische Jugendhilfe Schweicheln, 19.05.2011

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InhaltInhalt

1.1. EinfEinfüührunghrung

2.2. Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen

2.12.1 AsylverfahrenAsylverfahren

2.22.2 AufenthaltstitelAufenthaltstitel

2.32.3 ArbeitserlaubnisArbeitserlaubnis

2.42.4 Soziale LeistungenSoziale Leistungen

3.3. GesundheitsversorgungGesundheitsversorgung

4.4. Vernetzung und AustauschVernetzung und Austausch

5.5. AdressenAdressen

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1.1. EinfEinf üührunghrung

Voraussetzung fVoraussetzung f üür eine (erfolgreiche) Betreuung r eine (erfolgreiche) Betreuung von unbegleiteten minderjvon unbegleiteten minderj äährigen Flhrigen Fl üüchtlingenchtlingen

�� sprachliche Verstsprachliche Verstäändigung (z.B. Dolmetschereinsatz)ndigung (z.B. Dolmetschereinsatz)�� rechtlich kompetente Beratung (auslrechtlich kompetente Beratung (ausläändernder-- u. u. asylrechtlasylrechtl. Kenntnisse). Kenntnisse)�� Zugang zu schulischer und beruflicher AusbildungZugang zu schulischer und beruflicher Ausbildung�� Zugang zu medizinischer/psychologischer BehandlungZugang zu medizinischer/psychologischer Behandlung�� Auseinandersetzung mit Herkunftskultur des JugendlichenAuseinandersetzung mit Herkunftskultur des Jugendlichen�� Informationen zur politischer Situation im Herkunftsland des Informationen zur politischer Situation im Herkunftsland des

Jugendlichen und seinen FluchtgrJugendlichen und seinen Fluchtgrüündennden

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HerkunftslHerkunftsl äänder und Fluchtgrnder und Fluchtgr üündende

�� HauptherkunftslHauptherkunftsl äänder nder Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, weitere afrikanische und asiatAfghanistan, Irak, Iran, Somalia, weitere afrikanische und asiatische ische StaatenStaaten

�� FluchtgrFluchtgr üündende-- KriegKrieg-- und Bund Büürgerkriegrgerkrieg-- Verfolgung/Diskriminierung Verfolgung/Diskriminierung wgwg ZugehZugehöörigkeit zu einer religirigkeit zu einer religiöösen sen oder ethnischen Minderheitoder ethnischen Minderheit-- politische Verfolgung der Eltern oder eigene politische Verfolgpolitische Verfolgung der Eltern oder eigene politische Verfolgungung-- drohender Militdrohender Militäärr-- und Kriegsdienstund Kriegsdienst-- Kinderhandel, Kinderarbeit, Gewalt in der FamilieKinderhandel, Kinderarbeit, Gewalt in der Familie-- FamilienangehFamilienangehöörige im Aufnahmelandrige im Aufnahmelandu. a.u. a.

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Situation von unbegleiteten minderjSituation von unbegleiteten minderj äährigenhrigenFlFlüüchtlingen nach der Ankunft in Deutschlandchtlingen nach der Ankunft in Deutschland

�� traumatische Erfahrungen im Herkunftsland und/oder auf der Fluchtraumatische Erfahrungen im Herkunftsland und/oder auf der Fluchtt

�� Verlust/Trennung von FamilienangehVerlust/Trennung von Familienangehöörigenrigen

�� „„KulturschockKulturschock““

�� Verpflichtungen gegenVerpflichtungen gegenüüber Familienangehber Familienangehöörigen im Herkunftslandrigen im Herkunftsland

�� Beeinflussung durch LandsleuteBeeinflussung durch Landsleute

�� Mangelhafte Informationen Mangelhafte Informationen üüber auslber ausläändernder-- und asylrechtliche und asylrechtliche VerfahrenVerfahren

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2.2. Rechtliche GrundlagenRechtliche GrundlagenRelevante Gesetze fRelevante Gesetze füür UMFr UMF

�� UNUN--Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 (KRK)Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 (KRK)�� Genfer FlGenfer Flüüchtlingskonvention chtlingskonvention –– Abkommen Abkommen üüber die Rechtsstellung der Flber die Rechtsstellung der Flüüchtlinge chtlinge

vom 28.07.1951 vom 28.07.1951 �� EUEU--Qualifikationsrichtlinie vom 29.04.2004Qualifikationsrichtlinie vom 29.04.2004�� DublinDublin--IIII Verordnung vom 25.02.2003Verordnung vom 25.02.2003�� EUEU--Aufnahmerichtlinie vom 27.01.2003Aufnahmerichtlinie vom 27.01.2003�� EUEU--VerfahrensrichtlinieVerfahrensrichtlinie vom 01.12.2005vom 01.12.2005�� Grundgesetz, Art. 16aGrundgesetz, Art. 16a�� KinderKinder-- und Jugendhilfegesetzund Jugendhilfegesetz�� Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgesetz (AufenthGAufenthG) ) �� AsylverfahrensgesetzAsylverfahrensgesetz ((AsylVfGAsylVfG))�� BeschBeschääftigungsverfahrensverordnungftigungsverfahrensverordnung ((BeschVerVBeschVerV))�� Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLGAsylbLG), SGB II, etc.), SGB II, etc.�� Unterschiedliche Verordnungen, Erlasse und DienstanweisungenUnterschiedliche Verordnungen, Erlasse und Dienstanweisungen

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UNUN-- Kinderrechtskonvention (KRK)Kinderrechtskonvention (KRK)http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/Publikationhttp://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=3836.htmlen/publikationen,did=3836.html

�� Verabschiedung des Verabschiedung des ÜÜbereinkommens bereinkommens üüber die Rechte des Kindes ber die Rechte des Kindes am 20.11.1989 am 20.11.1989

�� Ratifizierung der Konvention von Deutschland 1992 unter VorbehalRatifizierung der Konvention von Deutschland 1992 unter Vorbehaltt((u.au.a. ein ausl. ein ausläänderrechtlicher Vorbehalt)nderrechtlicher Vorbehalt)

�� RRüücknahme des Vorbehalts durch die Bundesregierung am cknahme des Vorbehalts durch die Bundesregierung am 15.07.201015.07.2010

�� Deutsche Rechtslage muss UNDeutsche Rechtslage muss UN--Konvention angepasst werdenKonvention angepasst werden�� ÄÄnderungsbedarf: u. a. Handlungsfnderungsbedarf: u. a. Handlungsfäähigkeit von 16higkeit von 16-- und 17jund 17jäährigen hrigen

Jugendlichen in asylJugendlichen in asyl-- und auslund ausläänderrechtlichen Verfahrennderrechtlichen Verfahren�� Art. 3 Abs. 1 KRK Wohl des Kindes, Kindeswohlvorrang bei Art. 3 Abs. 1 KRK Wohl des Kindes, Kindeswohlvorrang bei

Ermessensentscheidungen, AbwErmessensentscheidungen, Abwäägungsentscheidungengungsentscheidungen

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2.1 2.1 AsylverfahrenAsylverfahrenAsylgrAsylgr üünde (nde ( §§ 60 Abs. 1 60 Abs. 1 AufenthGAufenthG ))

�� Politische VerfolgungPolitische Verfolgung�� ReligiReligiööse Verfolgung se Verfolgung �� Geschlechtsspezifische Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung

Abschiebungsverbote (Abschiebungsverbote ( §§ 60 Abs. 2 60 Abs. 2 –– 7 7 AufenthGAufenthG ))

�� Gefahr der Folter oder der unmenschlichen Behandlung/BestrafungGefahr der Folter oder der unmenschlichen Behandlung/Bestrafung�� Gefahr der VerhGefahr der Verhäängung oder Vollstreckung der Todesstrafengung oder Vollstreckung der Todesstrafe�� Erhebliche konkrete Gefahr fErhebliche konkrete Gefahr füür Leib oder Leben oder Freiheit (r Leib oder Leben oder Freiheit (u.au.a. fehlende . fehlende

medizinische Versorgung im Herkunftsland, keine Sicherung des medizinische Versorgung im Herkunftsland, keine Sicherung des Existenzminimums im Herkunftsland, drohende Obdachlosigkeit)Existenzminimums im Herkunftsland, drohende Obdachlosigkeit)

�� GefGefäährdung aufgrund von Krieghrdung aufgrund von Krieg-- und Bund Büürgerkriegrgerkrieg�� ……....

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Ablauf des AsylverfahrensAblauf des AsylverfahrensAsylVfGAsylVfG, , AufenthGAufenthGsiehe siehe FlyerFlyer des Bundesamtes fdes Bundesamtes füür Migration und Flr Migration und Flüüchtlinge chtlinge http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/flyhttp://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/flyerer--ablaufablauf--asylverfahrenasylverfahren--dt.pdf;jsessionid=C2CDB7B75DFF23E7014AEC9679A4B471.2_cid094?__bldt.pdf;jsessionid=C2CDB7B75DFF23E7014AEC9679A4B471.2_cid094?__blob=publicationFileob=publicationFile

�� Meldung als Asylsuchender (IdentitMeldung als Asylsuchender (Identitäätsfeststellung)tsfeststellung)�� VerteilungsverfahrenVerteilungsverfahren�� Meldung in zustMeldung in zustäändiger Aufnahmeeinrichtungndiger Aufnahmeeinrichtung�� Asylantragsstellung bei einer AuAsylantragsstellung bei einer Außßenstelle desenstelle des

BundesamtesBundesamtes�� AnhAnhöörung (siehe Informationsblatt Anhrung (siehe Informationsblatt Anhöörung in mehreren rung in mehreren

Sprachen, Sprachen, http://www.asyl.net/index.php?id=47http://www.asyl.net/index.php?id=47 ))�� Bearbeitung des Asylantrags (ca. 3 Bearbeitung des Asylantrags (ca. 3 –– 6 Monate)6 Monate)�� Bescheid des BundesamtesBescheid des Bundesamtes

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Besonderheiten fBesonderheiten füür UMFr UMF�� HandlungsfHandlungsfäähigkeit Minderjhigkeit Minderjäähriger ab dem 16. Lebensjahr hriger ab dem 16. Lebensjahr

((§§ 12 12 AsylVfGAsylVfG, , §§ 80 80 AufenthGAufenthG))

�� IdentitIdentitäätsfeststellung ab dem 14. Lebensjahr (tsfeststellung ab dem 14. Lebensjahr (§§ 16 Abs. 1 16 Abs. 1 AsylVfGAsylVfG))

�� Sonderbeauftragte fSonderbeauftragte füür UMF beim Bundesamt fr UMF beim Bundesamt füür Anhr Anhöörung und Entscheidung, rung und Entscheidung, siehe siehe

Dienstanweisung Dienstanweisung bamfbamf Mai 2010Mai 2010, , http://www.bhttp://www.b--umf.de/images/da_unbegleiteteumf.de/images/da_unbegleitete--minderjaehrigeminderjaehrige--2010.pdf2010.pdf))

�� AnhAnhöörung beim Bundesamt nach Bestellung eines Vormunds und Teilnahmerung beim Bundesamt nach Bestellung eines Vormunds und Teilnahme des des Vormunds an der AnhVormunds an der Anhöörung rung (siehe Dienstanweisung (siehe Dienstanweisung bamfbamf))

�� Clearingverfahren in einigen BundeslClearingverfahren in einigen Bundesläändernndern

�� Erlass zur Abschiebehaft, Berichtspflicht Erlass zur Abschiebehaft, Berichtspflicht üüber Inhaftierung Minderjber Inhaftierung Minderjäähriger hriger (Vollzug der (Vollzug der AbschiebungshaftAbschiebungshaft vom 14.10.2008) vom 14.10.2008) http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrathttp://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat--nrw.de/system/upload/download_1611.pdfnrw.de/system/upload/download_1611.pdf

�� Erlass zu rErlass zu rääumlichen Beschrumlichen Beschräänkungen fnkungen füür Asylbewerber und Ausreisepflichtige vom r Asylbewerber und Ausreisepflichtige vom 30.09.2010 (Anspruch auf Erlaubnis, 30.09.2010 (Anspruch auf Erlaubnis, u.au.a. zum Besuch einer Bildungseinrichtung und . zum Besuch einer Bildungseinrichtung und Teilnahme an Klassenfahrten) Teilnahme an Klassenfahrten) http://www.koelnerhttp://www.koelner--fluechtlingsrat.de/download/IM2010fluechtlingsrat.de/download/IM2010--0909--30Residenzpflicht.pdf30Residenzpflicht.pdf

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EntscheidungsmEntscheidungsm ööglichkeiten im Asylverfahrenglichkeiten im Asylverfahren1.1. Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) --

Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis §§ 25 Abs. 1 25 Abs. 1 AufenthGAufenthG

2. 2. Zuerkennung der FlZuerkennung der Flüüchtlingseigenschaft (chtlingseigenschaft (§§ 60 Abs. 1 60 Abs. 1 AufenthGAufenthG) ) --Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis §§ 25 Abs. 2 25 Abs. 2 AufenthGAufenthG

3. 3. Feststellung eines Abschiebungsverbots (Feststellung eines Abschiebungsverbots (§§ 60 Abs. 2 60 Abs. 2 --7 7 AufenthGAufenthG) ) –– Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis §§ 25 Abs. 3 25 Abs. 3 AufenthGAufenthG

4.4. Einfach unbegrEinfach unbegrüündete Ablehnung ndete Ablehnung ––

Abschiebungsandrohung, Frist fAbschiebungsandrohung, Frist füür freiwillige Ausreise: 4 Wochen, r freiwillige Ausreise: 4 Wochen, Klagefrist 2 WochenKlagefrist 2 Wochen

5.5. offensichtlich unbegroffensichtlich unbegrüündete Ablehnung ndete Ablehnung ––Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist 4 Wochen, Klagefrist 1 Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist 4 Wochen, Klagefrist 1 Woche, Klage hat keine aufschiebende Wirkung, Eilantrag nach Woche, Klage hat keine aufschiebende Wirkung, Eilantrag nach

§§ 80 V 80 V VwVw GOGO

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Anwaltliche VertretungAnwaltliche Vertretungin asylin asyl-- und auslund ausläänderrechtlichen Verfahrennderrechtlichen Verfahren

�� im Asylverfahren ist keine anwaltliche Vertretung erforderlichim Asylverfahren ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich�� Im Asylklageverfahren und in Eilverfahren ist eine anwaltliche VIm Asylklageverfahren und in Eilverfahren ist eine anwaltliche Vertretung ertretung

ratsamratsam�� FFüür einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung r einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der der

Asylklage ist ein Rechtanwalt vorgeschriebenAsylklage ist ein Rechtanwalt vorgeschrieben�� Beratungshilfe fBeratungshilfe füür anwaltliche Vertretung im Asylverfahren beim Bundesamt r anwaltliche Vertretung im Asylverfahren beim Bundesamt

und Vertretung gegenund Vertretung gegenüüber der Auslber der Ausläänderbehnderbehöörderde�� Prozesskostenhilfe fProzesskostenhilfe füür gerichtliche Verfahren (Asylklageverfahren, r gerichtliche Verfahren (Asylklageverfahren,

auslausläänderrechtlnderrechtl. Gerichtsverfahren). Gerichtsverfahren)�� Fachkundiger Anwalt als ErgFachkundiger Anwalt als Ergäänzungspfleger (nzungspfleger (§§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ––

Verhinderung des Vormunds und Bestehen eines FVerhinderung des Vormunds und Bestehen eines Füürsorgebedrsorgebedüürfnisses), rfnisses), muss durch den Vormund beim Familiengericht beantragt werden (fmuss durch den Vormund beim Familiengericht beantragt werden (füür den r den Jugendlichen und den Vormund entstehen keine Kosten)Jugendlichen und den Vormund entstehen keine Kosten)

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AsylfolgeverfahrenAsylfolgeverfahren

�� Bei Bei ÄÄnderung der Verhnderung der Verhäältnisse im Herkunftslandltnisse im Herkunftsland�� Neue Beweise fNeue Beweise füür Verfolgung liegen vorr Verfolgung liegen vor�� ÄÄnderung der persnderung der persöönlichen Situation (z.B. Erkrankung)nlichen Situation (z.B. Erkrankung)�� 33-- Monatsfrist (nach Monatsfrist (nach ÄÄnderung der Verhnderung der Verhäältnisse)ltnisse)�� WiederaufgreifensantragWiederaufgreifensantrag -- BeschrBeschräänkung auf nkung auf

Abschiebungsverbote (z.B. bei Erkrankungen)Abschiebungsverbote (z.B. bei Erkrankungen)�� Das Asylfolgeverfahren unterscheidet sich vom Das Asylfolgeverfahren unterscheidet sich vom

Asylerstverfahren (kAsylerstverfahren (küürzere Klagefristen, Klage hat keine rzere Klagefristen, Klage hat keine aufschiebende Wirkung)aufschiebende Wirkung)

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WiderrufsverfahrenWiderrufsverfahren

�� GrGrüünde: nde: ÄÄnderung der (politischen) Verhnderung der (politischen) Verhäältnisse im ltnisse im HerkunftslandHerkunftsland

�� AnhAnhöörungsschreiben zum beabsichtigten rungsschreiben zum beabsichtigten WiderrufsverfahrenWiderrufsverfahren

�� KlagemKlagemööglichkeiten gegen den Widerruf der glichkeiten gegen den Widerruf der AsylanerkennungAsylanerkennung

�� Kann bei negativem Ausgang des Verfahrens Kann bei negativem Ausgang des Verfahrens u.Uu.U. zum . zum Verlust des Aufenthaltstitels fVerlust des Aufenthaltstitels füührenhren

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Asylverfahren oder Antrag auf Aufenthaltstitel fAsylverfahren oder Antrag auf Aufenthaltstitel füür UMF?r UMF?Chancen/Risiken eines AsylverfahrensChancen/Risiken eines Asylverfahrens�� Anerkennung im Asylverfahren sichert dauerhaften AufenthaltstiteAnerkennung im Asylverfahren sichert dauerhaften Aufenthaltstitell

(nach 3 Jahren unbefristeter Aufenthalt, aber Widerruf m(nach 3 Jahren unbefristeter Aufenthalt, aber Widerruf mööglich)glich)�� Chancen der Asylanerkennung von UMF sind in den letzten Jahren dChancen der Asylanerkennung von UMF sind in den letzten Jahren deutlich eutlich

gestiegen (vgl. gestiegen (vgl. http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2011/AM2011Beitraege_AM_2011/AM2011--11--22--33--Berthold__Espenhorst.pdfBerthold__Espenhorst.pdf ))

�� aber:aber: offensichtlich unbegroffensichtlich unbegrüündete Ablehnung stellt Hndete Ablehnung stellt Hüürde frde füür die Erteilung von r die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz dar (Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz dar (§§ 25 Abs. 5 25 Abs. 5 AufenthGAufenthG, , §§ 18a 18a AufenthGAufenthG))

Antrag auf AufenthaltstitelAntrag auf Aufenthaltstitel�� Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5 25 Abs. 5 AufenthGAufenthG ist mit Beschrist mit Beschräänkungen (z.B. beim nkungen (z.B. beim

Zugang zum Arbeitsmarkt) verbundenZugang zum Arbeitsmarkt) verbunden�� Wenn die Wahrscheinlichkeit einer offensichtlich unbegrWenn die Wahrscheinlichkeit einer offensichtlich unbegrüündeten Ablehnung im ndeten Ablehnung im

Asylverfahren groAsylverfahren großß ist, da keine asylrelevanten Grist, da keine asylrelevanten Grüünden vorliegen (siehe Punkt 2.1.)nden vorliegen (siehe Punkt 2.1.)Wichtig: Wichtig: Asylverfahren (insbesondere die AnhAsylverfahren (insbesondere die Anhöörung) muss mit dem Jugendlichen gutrung) muss mit dem Jugendlichen gut

vorbereitet werden, damit Chancen auf Anerkennung bestehen!vorbereitet werden, damit Chancen auf Anerkennung bestehen!

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2.2 2.2 Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel

Im Aufenthaltsgesetz gibt es vier unterschiedliche AufenthaltstiIm Aufenthaltsgesetz gibt es vier unterschiedliche Aufenthaltstitel:tel:-- Visums Visums ((§§ 6 6 AufenthGAufenthG))-- Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis ((§§ 7 7 AufenthGAufenthG, , §§ 16ff.)16ff.)-- Niederlassungserlaubnis Niederlassungserlaubnis ((§§ 9 9 AufenthGAufenthG))-- Erlaubnis zum Erlaubnis zum DaueraufenthaltDaueraufenthalt--EGEG ((§§ 9a 9a AufenthGAufenthG))

WWäährend des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsghrend des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung estattung ((§§ 55 55 AsylVfGAsylVfG)) in der Regel fin der Regel füür 6 Monate. r 6 Monate. Nach abgelehntem Asylverfahren wird eine Duldung (Aussetzung derNach abgelehntem Asylverfahren wird eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung Abschiebung §§ 60a 60a AufenthGAufenthG) erteilt, wenn die Abschiebung nicht bzw. noch nicht m) erteilt, wenn die Abschiebung nicht bzw. noch nicht mööglich ist (z.B. beiglich ist (z.B. beiPasslosigkeitPasslosigkeit oder Reiseunfoder Reiseunfäähigkeit)higkeit)Aufenthaltsgestattung und Duldung sind keine Aufenthaltstitel !Aufenthaltsgestattung und Duldung sind keine Aufenthaltstitel !

Eine Eine Fiktionsbescheinigung Fiktionsbescheinigung wird erteilt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltswird erteilt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts--titelstitels gestellt wurde, die Auslgestellt wurde, die Ausläänderbehnderbehöörde aber noch nicht rde aber noch nicht üüber diesen Antrag ber diesen Antrag entent--schieden hat. schieden hat. ((§§ 81 Abs. 5 81 Abs. 5 AufenthGAufenthG))

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Aufenthalt aus vAufenthalt aus v öölkerrechtlichen, humanitlkerrechtlichen, humanit äärenrenoder politischen Groder politischen Gr üündennden (Aufenthaltsgesetz Abschnitt 5)(Aufenthaltsgesetz Abschnitt 5)

�� Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 25 Abs. 1 AufenthGAufenthG(f(füür Asylberechtigte nach Art. 16a GG) r Asylberechtigte nach Art. 16a GG) ––zunzunäächst fchst füür 3 Jahre, dann unbefristet r 3 Jahre, dann unbefristet (NLE (NLE §§ 26 Abs. 3 26 Abs. 3 AufenthGAufenthG))Arbeitserlaubnis fArbeitserlaubnis füür unselbstr unselbstäändige und selbstndige und selbstäändige Tndige Täätigkeit, tigkeit, keine Wohnsitzauflage, erleichterter Familiennachzug, Anspruch akeine Wohnsitzauflage, erleichterter Familiennachzug, Anspruch auf uf und Verpflichtung zum Integrationskurs, Reisepass GFKund Verpflichtung zum Integrationskurs, Reisepass GFK

�� Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 2 25 Abs. 2 AufenthGAufenthG(Zuerkennung der Fl(Zuerkennung der Flüüchtlingseigenschaft nach der Genfer chtlingseigenschaft nach der Genfer FlFlüüchtlingskonvention) chtlingskonvention) zunzunäächst fchst füür 3 Jahre, dann unbefristet r 3 Jahre, dann unbefristet (NLE (NLE §§ 26 Abs. 3 26 Abs. 3 AufenthGAufenthG))Arbeitserlaubnis fArbeitserlaubnis füür unselbstr unselbstäändige und selbstndige und selbstäändige Tndige Täätigkeit, tigkeit, keine Wohnsitzauflage, erleichterter Familiennachzug, Anspruch akeine Wohnsitzauflage, erleichterter Familiennachzug, Anspruch auf uf und Verpflichtung zum Integrationskurs, Reisepass GFKund Verpflichtung zum Integrationskurs, Reisepass GFK

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�� Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3 25 Abs. 3 AufenthGAufenthG(Abschiebungsverbot nach (Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 2 60 Abs. 2 –– 5 und 7 5 und 7 AufenthGAufenthG) ) –– jeweils fjeweils füür 1 Jahr (eingeschrr 1 Jahr (eingeschräänkter Arbeitsmarktzugang und nkter Arbeitsmarktzugang und AsylbLGAsylbLG), eingeschr), eingeschräänkter Familiennachzug, kein Anspruch und nkter Familiennachzug, kein Anspruch und keine Verpflichtung zum Integrationskurs durch die keine Verpflichtung zum Integrationskurs durch die AuslAusläändernder--behbehöörderde, Reisepass des Herkunftslandes bzw. Ausweisersatz/ , Reisepass des Herkunftslandes bzw. Ausweisersatz/ Reisedokument.Reisedokument.

�� Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4 25 Abs. 4 AufenthGAufenthGaus dringenden humanitaus dringenden humanitäären oder persren oder persöönlichen Grnlichen Grüünden oder nden oder erheblichem erheblichem ööffentlichen Interesse, z.B. zum Abschluss des ffentlichen Interesse, z.B. zum Abschluss des Schuljahres Schuljahres (wird selten erteilt!)(wird selten erteilt!)

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�� Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4a 25 Abs. 4a AufenthGAufenthGffüür Opfer von Straftaten, wenn vorr Opfer von Straftaten, wenn vorüübergehende Anwesenheit fbergehende Anwesenheit füür r Strafverfahren erforderlich ist und Bereitschaft zur ZeugenaussaStrafverfahren erforderlich ist und Bereitschaft zur Zeugenaussage ge besteht. besteht.

�� Neu:Neu: Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4b 25 Abs. 4b AufenthGAufenthGvorvorüübergehender Aufenthalt fbergehender Aufenthalt füür aussagebereite Opfer von r aussagebereite Opfer von strafrechtlich relevanter illegaler Beschstrafrechtlich relevanter illegaler Beschääftigungftigung(Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften, am 17.03.2011 vom Bundestag beschlossen)

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�� Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5 25 Abs. 5 AufenthGAufenthG„„einem Ausleinem Ausläänder, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann (nder, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann (……) eine ) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus recAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen htlichen oder tatsoder tatsäächlichen Grchlichen Grüünden unmnden unmööglich ist und mit dem Wegfall der glich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. DieAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. DieAufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung sAufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 eit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteiMonaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, lt werden, wenn der Auslwenn der Ausläänder unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein nder unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des AuslVerschulden des Ausläänders liegt insbesondere vor, wenn er falsche nders liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder Angaben macht oder üüber seine Identitber seine Identitäät oder Staatsangeht oder Staatsangehöörigkeit trigkeit tääuscht uscht oder zumutbare Anorderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernioder zumutbare Anorderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse sse nicht erfnicht erfüülltllt““ ((§§ 25 Abs. 5 25 Abs. 5 AufenthGAufenthG) ) -- u. U. Alternative zum Asylverfahren!u. U. Alternative zum Asylverfahren!

�� Neu:Neu: Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 a 25 a AufenthGAufenthGAufenthaltserlaubnis fAufenthaltserlaubnis füür r „„gut integrierte Jugendlichegut integrierte Jugendliche““(Einreise vor dem 14. Lebensjahr, 6 Jahre Aufenthalt, Antragsste(Einreise vor dem 14. Lebensjahr, 6 Jahre Aufenthalt, Antragsstellung vor llung vor 21. Lebensjahr, Schulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland)21. Lebensjahr, Schulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland)

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�� Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 a 23 a AufenthGAufenthGAufenthaltserlaubnis auf Empfehlung der HAufenthaltserlaubnis auf Empfehlung der H äärtefallkommissionrtefallkommission

HierfHierfüür ist ein Antrag an die Geschr ist ein Antrag an die Geschääftsstelle der Hftsstelle der Häärtefallkommission des Landes NRW zu stellen.rtefallkommission des Landes NRW zu stellen.(weitere Informationen siehe, (weitere Informationen siehe, http://www.im.nrw.de/aus/25.htmhttp://www.im.nrw.de/aus/25.htm ))

Aufenthalt zum Zwecke der BeschAufenthalt zum Zwecke der Besch ääftigung (ftigung ( AufenthGAufenthG Abschnitt 3)Abschnitt 3)FFüür geduldete Personen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnir geduldete Personen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschs zum Zweck der Beschääftigung ftigung

lediglich nach dem lediglich nach dem §§ 18a 18a AufenthGAufenthG mmööglich. glich.

Aufenthaltserlaubnis fAufenthaltserlaubnis füür qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschr qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschääftigungftigung

((§§ 18a 18a AufenthGAufenthG))Voraussetzungen:Voraussetzungen:-- abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung in staatlich anerkabgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung in staatlich anerkanntem Ausbildungsberuf oderanntem Ausbildungsberuf oder

abgeschlossenes Hochschulstudium oderabgeschlossenes Hochschulstudium oder

-- auslausläändischer Hochschulabschluss und seit 2 Jahren Ausndischer Hochschulabschluss und seit 2 Jahren Ausüübung einer dem Abschluss bung einer dem Abschluss angemessenen Tangemessenen Täätigkeit odertigkeit oder

-- AusAusüübung einer Tbung einer Täätigkeit als Fachkraft seit 3 Jahren, die eine qualifizierte Berutigkeit als Fachkraft seit 3 Jahren, die eine qualifizierte Berufsausbildung fsausbildung voraussetzt und Sicherung des Lebensunterhalts (auvoraussetzt und Sicherung des Lebensunterhalts (außßerdem Nachweis ausreichenden erdem Nachweis ausreichenden Wohnraums, ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und keWohnraums, ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und keine Straftaten).ine Straftaten).

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2.32.3 Arbeitserlaubnis Arbeitserlaubnis ffüür Asylbewerber und geduldete Auslr Asylbewerber und geduldete Ausl äändernder((BeschBesch ääftigungsverfahrensverordnungftigungsverfahrensverordnung und und AsylverfahrensgesetzAsylverfahrensgesetz ))

�� ArbeitsArbeits-- und Ausbildungsverbot (aber Schulpflicht) wund Ausbildungsverbot (aber Schulpflicht) wäährend des Asylverfahrens fhrend des Asylverfahrens füür die Dauer von r die Dauer von einem Jahr (einem Jahr (§§ 61 Abs. 2 61 Abs. 2 AsylVfGAsylVfG))

�� FFüür eine Ausbildung ist ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erforderlir eine Ausbildung ist ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Fch. Füür Praktika im Rahmen einer r Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung wird keine Arbeitserlaubnis benschulischen Ausbildung wird keine Arbeitserlaubnis benöötigt. tigt.

�� Nach einem Jahr Aufenthalt kann Arbeitserlaubnis an AsylbewerberNach einem Jahr Aufenthalt kann Arbeitserlaubnis an Asylbewerber oder geduldete Ausloder geduldete Ausläänder nder erteilt werden (Nachrangigkeitsprinzip), mit Aufenthaltsgestattuerteilt werden (Nachrangigkeitsprinzip), mit Aufenthaltsgestattung gilt ng gilt §§ 61 Abs. 2 61 Abs. 2 AsylVfGAsylVfG, f, füür r Geduldete Geduldete §§ 10 Abs. 1 10 Abs. 1 BeschVerfVBeschVerfV

�� FFüür Geduldete nach einem Jahr Aufenthalt Arbeitserlaubnis fr Geduldete nach einem Jahr Aufenthalt Arbeitserlaubnis füür staatlich anerkannten oder r staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (§§ 10 Abs. 2 10 Abs. 2 BeschVerfVBeschVerfV) ) (gilt nicht f(gilt nicht füür Asylbewerber!)r Asylbewerber!)

�� FFüür Geduldete nach vier Jahren Aufenthalt: allgemeine Arbeitserlaur Geduldete nach vier Jahren Aufenthalt: allgemeine Arbeitserlaubnisbnis

�� Keine Arbeitserlaubnis fKeine Arbeitserlaubnis füür Geduldete, wenn r Geduldete, wenn aufenthaltsbeendendeaufenthaltsbeendende MaMaßßnahmen aus von ihnen zu nahmen aus von ihnen zu vertretenden Grvertretenden Grüünden nicht vollzogen werden knden nicht vollzogen werden köönnen. (z.B. bei Tnnen. (z.B. bei Tääuschung uschung üüber Identitber Identitäät)t)

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ffüür Flr Fl üüchtlinge mit humanitchtlinge mit humanit äären ren AufenthaltsstitelnAufenthaltsstiteln((§§ 23a, 23a, §§ 25 Abs. 3 25 Abs. 3 –– 5)5)

�� Ausbildung und Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten von im Jugendalter eingereisten AuslAusläändern ndern §§ 3a 3a BeschVerfVBeschVerfVbei Einreise vor dem 18. Lebensjahr und Schulabschluss oder Berubei Einreise vor dem 18. Lebensjahr und Schulabschluss oder Berufsvorbereitung in fsvorbereitung in Deutschland kann eine BeschDeutschland kann eine Beschääftigung oder Ausbildung ohne Zustimmung ausgeftigung oder Ausbildung ohne Zustimmung ausgeüübt bt werdenwerden

�� BeschBeschääftigung bei Vorbeschftigung bei Vorbeschääftigungszeiten oder lftigungszeiten oder läängerfristigem ngerfristigem Voraufenthalt (Voraufenthalt (§§ 9 9 BeschVerfVBeschVerfV))Erteilung der Zustimmung zur BeschErteilung der Zustimmung zur Beschääftigung ohne Prftigung ohne Prüüfung bei 3 Jahre fung bei 3 Jahre ununterbrochenem Aufenthalt (erlaubt, geduldet, gestattet) oder ununterbrochenem Aufenthalt (erlaubt, geduldet, gestattet) oder 2 Jahre 2 Jahre VorbeschVorbeschääftigungftigung

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2.4 2.4 Soziale Leistungen fSoziale Leistungen f üür Geduldete und Flr Geduldete und Fl üüchtlinge mit humanitchtlinge mit humanit äären ren Aufenthaltstiteln (Aufenthaltstiteln ( §§ 25 Abs. 3 25 Abs. 3 -- 5 und 5 und §§ 23a 23a AufenthGAufenthG ))

�� AsylbewerberleistungsgesetzAsylbewerberleistungsgesetz-- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur wenn keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur wenn keine Jugendhilfeleistungen gewJugendhilfeleistungen gewäährt werden. hrt werden. -- §§ 6 6 AsylbLGAsylbLG Sonstige LeistungenSonstige Leistungen insbesondere finsbesondere füür Kinder und zur Gesundheitsversorgung.r Kinder und zur Gesundheitsversorgung.-- Anspruch auf Leistungen analog SGB XII nach einem vierjAnspruch auf Leistungen analog SGB XII nach einem vierjäährigen Bezug von Grundleistungen nach dem hrigen Bezug von Grundleistungen nach dem AsylbLGAsylbLG ((§§ 2 2 AsylbLGAsylbLG))aber:aber: FlFlüüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach chtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3 25 Abs. 3 AufenthGAufenthG haben Anspruch auf SGB II haben Anspruch auf SGB II Leistungen !Leistungen !

�� KindergeldKindergeldmit Duldung oder Aufenthaltsgestattung fmit Duldung oder Aufenthaltsgestattung füür Angehr Angehöörige bestimmter Herkunftslrige bestimmter Herkunftsläänder wie Tnder wie Tüürkei, Serbien, rkei, Serbien, Montenegro, BosnienMontenegro, Bosnien--Herzegowina, Marokko, Tunesien, Algerien (unter bestimmten VorauHerzegowina, Marokko, Tunesien, Algerien (unter bestimmten Voraussetzungen)ssetzungen)Mit Aufenthaltserlaubnisse nach Mit Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3, 4 und 5 23 a, 24, 25 Abs. 3, 4 und 5 AufenthGAufenthG bei 3jbei 3jäährigem Aufenthalt und hrigem Aufenthalt und ErwerbstErwerbstäätigkeit (Ausbildungsvergtigkeit (Ausbildungsvergüütung und geringftung und geringfüügige Beschgige Beschääftigung) ftigung) siehe siehe FlyerFlyer der GGUAder GGUAhttp://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/kindergeld_und_elhttp://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/kindergeld_und_elterngeld/ggua_kindergeld.pdfterngeld/ggua_kindergeld.pdf

�� AusbildungsfAusbildungsf öörderung und BAfrderung und BAf ööG (G (§§ 8 )8 )Anspruch auf BAfAnspruch auf BAfööG fG füür Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach r Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25 Abs. 3, 4 und 5 25 Abs. 3, 4 und 5 AufenthGAufenthG und fund füür r Geduldete nach 4 Jahren Aufenthalt. Geduldete nach 4 Jahren Aufenthalt.

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3.3. GesundheitsversorgungGesundheitsversorgung�� ÄÄrztliche Atteste in asylrztliche Atteste in asyl-- u. u. auslausläänderrechtlnderrechtl. Verfahren. Verfahren

ÄÄrztliche Attest zur Vorlage in asylrztliche Attest zur Vorlage in asyl -- und auslund ausl äänderrechtlichen Verfahren sollten nderrechtlichen Verfahren sollten unbedingt folgende Punkte beinhalten:unbedingt folgende Punkte beinhalten:Diagnose, Behandlungsbedarf, bisherige Behandlung, benDiagnose, Behandlungsbedarf, bisherige Behandlung, benöötigte Medikamente, evtl. tigte Medikamente, evtl. Kosten der Medikamente, benKosten der Medikamente, benöötigte fachtigte fachäärztliche Behandlung, rztliche Behandlung, Folgen/ GefFolgen/ Gefäährdung hrdung bei Abbruch der Behandlung.bei Abbruch der Behandlung.Es sind keine Angaben zu Fragen der BehandlungsmEs sind keine Angaben zu Fragen der Behandlungsmööglichkeit im Herkunftsland glichkeit im Herkunftsland erforderlich (Prerforderlich (Prüüfung liegt beim Bundesamt bzw. Gericht)fung liegt beim Bundesamt bzw. Gericht)

�� Psychosoziale Zentren fPsychosoziale Zentren füür Flr Flüüchtlinge NRWchtlinge NRWPsychosoziales Zentrum fPsychosoziales Zentrum füür Flr Flüüchtlinge Dchtlinge Düüsseldorfsseldorfhttp://www.pszhttp://www.psz--duesseldorf.de/duesseldorf.de/

Therapiezentrum fTherapiezentrum füür Folteropfer des Caritasverbandes fr Folteropfer des Caritasverbandes füür die Stadt Kr die Stadt Kööln e.V. ln e.V. http://caritas.erzbistumhttp://caritas.erzbistum--koeln.de/koeln_cv/zuwanderer_fluechtlinge/therapiezentrum_folterkoeln.de/koeln_cv/zuwanderer_fluechtlinge/therapiezentrum_folteropfer/index.htmlopfer/index.html

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4.4. Vernetzung und AustauschVernetzung und Austausch

�� mit Flmit Flüüchtlingschtlings-- und und MigrationsberatungsstellenMigrationsberatungsstellen

�� mit Flmit Flüüchtlingsrchtlingsrääten (Flten (Flüüchtlingsrat NRW)chtlingsrat NRW)

�� mit mit MigrantenorganisationenMigrantenorganisationen aus den Herkunftslaus den Herkunftsläändern der UMFndern der UMF

�� Aufbau eines DolmetscherpoolsAufbau eines Dolmetscherpools

�� mit Erziehungsberatungsstellen und psychosozialen Zentren fmit Erziehungsberatungsstellen und psychosozialen Zentren füür r FlFlüüchtlingechtlinge

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5.5. AdressenAdressen�� Beratungsstellen/FlBeratungsstellen/Fl üüchtlingsorganisationenchtlingsorganisationen

FlFlüüchtlingsrat NRW, chtlingsrat NRW, http://www.fluechtlingsrathttp://www.fluechtlingsrat--nrw.denrw.de//

Bundesverband UMF e.V. Bundesverband UMF e.V. MMüünchen, nchen, http://www.bhttp://www.b--umf.deumf.de//

BehBehöördenunanabhrdenunanabhäängigengige Beratungsstellen und Initiativen fBeratungsstellen und Initiativen füür Flr Flüüchtlinge chtlinge in NRWin NRWhttp://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrathttp://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat--nrw.de/system/upload/download_2312.pdfnrw.de/system/upload/download_2312.pdf

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�� Informationen zu rechtlichen Fragen Informationen zu rechtlichen Fragen

Informationsverbund Asyl & MigrationInformationsverbund Asyl & Migrationhttp://www.asyl.net/http://www.asyl.net/

GGUA (GemeinnGGUA (Gemeinnüützige Gesellschaft zur Untersttzige Gesellschaft zur Unterstüützung Asylsuchender tzung Asylsuchender e.V.), e.V.), http://www.ggua.de/http://www.ggua.de/

FlFlüüchtlingsrat NRW e.V. chtlingsrat NRW e.V. http://www.fluechtlingsrathttp://www.fluechtlingsrat--nrw.de/nrw.de/((u.au.a. regelm. regelmäßäßiges Schnellinfo)iges Schnellinfo)

FFöörderverein Krderverein Köölner Fllner Flüüchtlingsrat e.V. chtlingsrat e.V. ((u.au.a. regelm. regelmäßäßig Flig Flüüchtlingspolitische Nachrichten)chtlingspolitische Nachrichten)http://www.koelnerhttp://www.koelner--fluechtlingsrat.de/fluechtlingsrat.de/

Pro Asyl, Pro Asyl, http://www.proasyl.dehttp://www.proasyl.de//

Bundesamt fBundesamt füür Migration und Flr Migration und Flüüchtlinge, chtlinge, www.bamf.dewww.bamf.de

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Vielen Dank fVielen Dank füür Ihre Aufmerksamkeit!r Ihre Aufmerksamkeit!