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T:\2020\20557_IFK_Gemeinde_Schwarzach_Bplan_AufderHoeheII\04_Dokumentation\Dokumente\02_Berichte\B20557_SIS_01_14876.docx lärmschutz bauakustik raumakustik thermische bauphysik rw bauphysik ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG sitz schwäbisch hall HRA 724819 amtsgericht stuttgart komplementärin: rw bauphysik verwaltungs GmbH sitz schwäbisch hall HRB 732460 amtsgericht stuttgart geschäftsführender gesellschafter: dipl.-ing. (fh) oliver rudolph geschäftsführer: dipl.-ing. (fh) carsten dietz www.rw-bauphysik.de info@ rw-bauphysik.de amtlich anerkannte messstelle nach §29b bundesimmissionsschutzgesetz 74523 schwäbisch hall im weiler 5-7 tel 0791 . 97 81 15 – 0 fax 0791 . 97 81 15 – 20 niederlassung stuttgart fichtenweg 53 70771 leinfelden-echterdingen tel 0711 . 90 694 – 500 niederlassung dinkelsbühl nördlinger straße 29 91550 dinkelsbühl Als Labor- und Messstelle akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die Berechnung und Messung von Ge- räuschemissionen und –immissionen Geräuschimmissionsprognose für das Bebauungsplanverfahren ‚AUF DER HÖHE II, 3. Änderung‘ der Gemeinde Schwarzach Vorhaben : Bebauungsplan AUF DER HÖHE II, 3. Änderung‘ Gemeinde Schwarzach Auftraggeber: Gemeinde Schwarzach Hauptstraße 14 74869 Schwarzach Genehmigungsbehörde : Gemeinde Schwarzach Genehmigungsverfahren : bebauungsplanrechtlich Durchgeführt von : rw bauphysik ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG Dipl.-Ing. (FH) Carsten Dietz Im Weiler 5-7 74523 Schwäbisch Hall Telefon 0791 . 978 115 – 16 Telefax 0791 . 978 115 - 20 Berichtsnummer / -datum : B20557_SIS_01 vom 25.03.2020 Auftragsdatum : 28.01.2020 Berichtsumfang : 45 Seiten Bericht, 51 Seiten Anhang Aufgabenstellung : Prognose von Geräuschimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken: - Prognose von Gewerbelärmgeräuschen - Prognose von Freizeitlärmgeräuschen - Prognose von öffentl. Parkplatzgeräuschen Prognose von Geräuschimmissionen, die vom Plangebiet auf die Nachbarschaft einwirken

Geräuschimmissionsprognose r e h k i t ‚AUF DER HÖHE II, 3 ......12 Schlusswort 43 13 Anlagenverzeichnis 44 rw bauphysik ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG Internet: E-Mail: [email protected]

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    rw bauphysik ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG sitz schwäbisch hall HRA 724819 amtsgericht stuttgart

    komplementärin: rw bauphysik verwaltungs GmbH sitz schwäbisch hall HRB 732460 amtsgericht stuttgart

    geschäftsführender gesellschafter: dipl.-ing. (fh) oliver rudolph geschäftsführer: dipl.-ing. (fh) carsten dietz

    www.rw-bauphysik.de info@ rw-bauphysik.de

    amtlich anerkannte messstelle nach §29b bundesimmissionsschutzgesetz

    74523 schwäbisch hall im weiler 5-7 tel 0791 . 97 81 15 – 0 fax 0791 . 97 81 15 – 20

    niederlassung stuttgart fichtenweg 53 70771 leinfelden-echterdingen tel 0711 . 90 694 – 500

    niederlassung dinkelsbühl nördlinger straße 29 91550 dinkelsbühl

    Als Labor- und Messstelle akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die Berechnung und Messung von Ge-räuschemissionen und –immissionen

    Geräuschimmissionsprognose

    für das Bebauungsplanverfahren ‚AUF DER HÖHE II, 3. Änderung‘ der Gemeinde Schwarzach

    Vorhaben : Bebauungsplan ‚AUF DER HÖHE II, 3. Änderung‘ Gemeinde Schwarzach

    Auftraggeber: Gemeinde Schwarzach Hauptstraße 14 74869 Schwarzach

    Genehmigungsbehörde : Gemeinde Schwarzach

    Genehmigungsverfahren : bebauungsplanrechtlich

    Durchgeführt von : rw bauphysik ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG Dipl.-Ing. (FH) Carsten Dietz Im Weiler 5-7 74523 Schwäbisch Hall Telefon 0791 . 978 115 – 16 Telefax 0791 . 978 115 - 20

    Berichtsnummer / -datum : B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

    Auftragsdatum : 28.01.2020

    Berichtsumfang : 45 Seiten Bericht, 51 Seiten Anhang

    Aufgabenstellung : Prognose von Geräuschimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken:

    - Prognose von Gewerbelärmgeräuschen - Prognose von Freizeitlärmgeräuschen - Prognose von öffentl. Parkplatzgeräuschen

    Prognose von Geräuschimmissionen, die vom Plangebiet auf die Nachbarschaft einwirken

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

    T:\2020\20557_IFK_Gemeinde_Schwarzach_Bplan_AufderHoeheII\04_Dokumentation\Dokumente\02_Berichte\B20557_SIS_01_14876.docx Seite 2 von 45

    Inhaltsverzeichnis

    1 Zusammenfassung 4

    2 Aufgabenstellung 7

    3 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen 8

    4 Vorhaben und örtliche Verhältnisse 10

    5 Schalltechnische Anforderungen 12

    5.1 DIN 18005 12

    5.2 TA Lärm 13

    5.2.1 Immissionsrichtwerte 13

    5.2.2 Anlagenzielverkehr 16

    5.2.3 Tieffrequente Schallimmissionen 17

    5.3 Freizeitlärmrichtlinie 18

    6 Berechnungsverfahren 21

    6.1 Freizeitanlagen und Gewerbeanlagen 21

    6.2 Öffentliche Parkplätze 22

    7 Berechnungsvoraussetzungen 24

    7.1 Freizeitanlagen 24

    7.1.1 alla hopp! - Park 24

    7.1.2 Freibad 24

    7.1.3 Wildpark 25

    7.2 Gewerbeanlagen 27

    7.2.1 Wohnmobilstellplatz / Biergarten - Regelbetrieb 27

    7.2.2 Biergarten - Veranstaltungen 29

    7.3 Öffentliche Stellplätze 30

    8 Untersuchungsergebnisse 31

    8.1 Allgemeines 31

    8.2 Freizeitanlagen 31

    8.3 Gewerbeanlagen 33

    8.3.1 Regelbetrieb 33

    8.3.2 Seltene Ereignisse 34

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    8.4 Öffentliche Parkplätze 34

    9 Beurteilung Lärmauswirkungen Plangebiet 36

    9.1 Berechnungsvoraussetzungen 36

    9.2 Untersuchungsergebnisse 38

    9.2.1 Beurteilungspegel 38

    9.2.2 Anlagenzielverkehr 39

    9.2.3 Tieffrequente Schallimmissionen 40

    10 Festsetzungen für den Bebauungsplan 41

    11 Qualität der Untersuchung 42

    12 Schlusswort 43

    13 Anlagenverzeichnis 44

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

    T:\2020\20557_IFK_Gemeinde_Schwarzach_Bplan_AufderHoeheII\04_Dokumentation\Dokumente\02_Berichte\B20557_SIS_01_14876.docx Seite 4 von 45

    1 Zusammenfassung

    Die Gemeinde Schwarzach plant die Aufstellung des Bebauungsplans ‚AUF DER HÖHE II,

    3. Änderung‘. Der Bebauungsplan sieht ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung

    Pflegeeinrichtung vor.

    Aufgrund der Nähe zu verschiedene Freizeitanlagen (alla hopp!_Park, Freibad, Wildpark),

    zum Wohnmobilpark mit Biergarten der Familie Scherner sowie zu verschiedenen öffentli-

    chen Parkplätzen wurde geprüft, ob Immissionskonflikte aufgrund dieser Lärmemittenten

    im Plangebiet, d.h. an einem zukünftigen Senioren- und Pflegeheim, zu erwarten sind.

    Weiterhin wurde geprüft, ob die geplante Gebietsnutzung immissionsverträglich mit der

    benachbarten Wohnbebauung ist.

    Die zu erwartende Geräuschsituation wurde auf Grundlage eines dreidimensionalen Si-

    mulationsmodells mit dem Programm-System SoundPLAN 8.1 prognostiziert. Die Berech-

    nungen der Freizeitlärmgeräusche bzw. der Gewerbelärmgeräusche erfolgte nach DIN

    ISO 9613-2 [8]. Die Berechnung der Parkplatzgeräusche nach RLS-90 [6]. Die Beurteilung

    der Parkplatzgeräusche erfolgte nach DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ [1], die Be-

    urteilung der Freizeitlärmgeräusche nach der Freizeitlärmrichtlinie des LAI [13]. Die Ge-

    werbelärmgeräusche wurden nach TA Lärm [12] beurteilt 1. Nähere Angaben zu den Be-

    urteilungsgrundlagen sind in Kapitel 5 enthalten.

    Die in Kapitel 8 und 9 dargestellten Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    Grundsätzlich können die innerhalb des Plangebietes entstehenden schutzbedürfti-

    gen Räume sowohl als Pflegeräume, wie auch als Wohnräume genutzt werden. Da für

    diese beiden Nutzungen unterschiedliche Immissionsrichtwerte gelten, sollte bei der

    Beurteilung der Lärmsituation zwischen Pflegeräumen und Wohnräumen unterschie-

    den werden. Für die Pflegeräume müssen die Richtwerte für Pflegeanstalten, für die

    Wohnräume die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) eingehalten werden.

    1 Streng genommen gelten für die Bauleitplanung die Regeln der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Die danach geltenden Schalltechnischen Orientierungswerte gleichen den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Die übrigen Beurteilungskriterien aber sind in der TA Lärm strenger. Da nach Inbetriebnahme einer Anlage die Gesetzmäßigkeiten der TA Lärm gelten, wurde in der vorliegenden Untersuchung ausschließlich nach TA Lärm beurteilt und auf eine (überflüssige) Betrachtung nach DIN 18005 verzichtet.

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    Freizeitlärm

    Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie [13] für Pflegeeinrichtungen wird im

    Plangebiet bzw. im Baufeld überschritten. Insbesondere zur mittäglichen Ruhezeit lie-

    gen Überschreitungen vor. Die in den Anlagen 3 und 4 dargestellten maximalen Be-

    urteilungspegel für eine exemplarische Bebauung zeigen, dass die Richtwerte um

    maximal 2 dB überschritten werden. Der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohnge-

    biete (WA) wird dagegen eingehalten.

    Zur Nachtzeit liegen keine Überschreitungen der Richtwerte vor, da die Freizeitanla-

    gen nicht in Betrieb sind.

    Überschreitungen der zulässigen Maximalpegel sind nicht zu erwarten (s. a. [16]).

    Gewerbelärm

    Durch den Regelbetrieb des Wohnmobilparks einschließlich Biergarten sind weder

    am Tage, noch in der Nacht Immissionskonflikte im Plangebiet zu erwarten, da die Ir-

    relevanzschwelle der TA Lärm [12] unterschritten wird. Überschreitungen der zulässi-

    gen Maximalpegel sind aufgrund des großen Abstands zwischen Wohnmobilpark

    und Plangebiet ebenfalls nicht zu erwarten.

    Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [12] für seltene Ereignisse (Veranstaltungen)

    werden im Plangebiet bzw. an einer exemplarischen Bebauung am Tag und in der

    Nacht eingehalten. Da keine sonstige gewerbliche Vorbelastung vorliegt ist kein Im-

    missionskonflikt zu erwarten.

    Öffentliche Parkplätze

    Am nordwestlichen Rand des Plangebietes liegen im Tag- und Nachtzeitraum leichte

    Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Pflegeeinrichtungen

    durch die Nutzung der benachbarten öffentlichen Parkplätze vor. Die Orientierungs-

    werte für allgemeine Wohngebiete werden dagegen eingehalten. Am exemplari-

    schen Gebäude bzw. innerhalb des etwas eingerückten Baufensters selbst werden

    aber die Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Pflegeeinrichtungen eingehalten.

    Lärmauswirkungen Plangebiet

    Die Ergebnisse zeigen, dass bei Zugrundelegung einer exemplarischen Nutzung des

    Plangebietes an der nächstgelegenen schutzwürdigen Bestandsbebauung die Richt-

    werte der TA Lärm [1] deutlich unterschritten werden. Das ‚Irrelevanz-Kriterium‘ der TA

    Lärm [1], nach welchem auf die Untersuchung der Vorbelastung durch andere Ge-

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    werbebetriebe verzichtet werden kann, wenn die Immissionsrichtwerte um mindes-

    tens 6 dB unterschritten werden, wird ebenfalls eingehalten. Es ist zu erwarten, dass

    auch die nach TA Lärm [1] geltenden Spitzenpegelbegrenzungen an der beste-

    henden umliegenden Bebauung unterschritten werden.

    Gegen den Anlagenzielverkehr des Plangebiets bestehen aus schalltechnischer Sicht

    keine Bedenken. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Art der geplanten Emissions-

    quellen keine schädlichen tieffrequenten Schallimmissionen zu erwarten.

    FAZIT

    Die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie [13] entstehen in

    erster Linie durch die Nutzung des alla hopp!-Parks. Die Emissionsansätze des alla hopp!-

    Parks wurden aus [16] übernommen. Diese sind jedoch sehr konservativ gewählt und füh-

    ren deshalb zu tendenziell eher überschätzten Beurteilungspegeln. Bei Annahme von

    1.000 Besuchern anstatt 1.500 Besuchern im alla hopp!-Park werden die Richtwerte ein-

    gehalten. Zusätzlich wurden alle Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung der Maximal-

    nutzungen überlagert, was ebenfalls zu überschätzten Beurteilungspegeln führt. Darüber

    hinaus liegen Überschreitungen nur im unkritischeren Tagzeitraum vor. Da die prognosti-

    zierten und tendenziell überschätzten Beurteilungspegel für den Tagezeitraum immer

    noch deutlich unter dem Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet (WR) liegen, wird

    empfohlen, zu prüfen, ob die geringfügigen Überschreitungen im Bereich von Pflegeräu-

    men ohne den Einsatz von ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen akzeptiert werden kön-

    nen.

    Falls dies nicht der Fall ist, müssen bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.

    Vorschläge dazu sind in Kapitel 8.2 bzw. 10 formuliert.

    Der Genehmigungsbehörde bleibt eine abschließende Beurteilung vorbehalten.

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    2 Aufgabenstellung

    Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens war gutachtlich zu prüfen, ob die gewerbli-

    chen Geräuschimmissionen des Wohnmobilparks Scharzach einschließlich Biergarten und

    Veranstaltungen, sowie die Freizeitlärmimmissionen der ‚alla hopp!-Anlage‘, des Freibads

    Schwarzach und des Wildparks Schwarzach im geplanten Sondergebiet zu Immissions-

    konflikten führen. Weiterhin sollten die Auswirkungen der öffentlichen Pkw-Stellplätze auf

    das Plangebiet ermittelt und bewertet werden. Zusätzlich waren die Auswirkungen des

    Plangebietes auf die benachbarte Wohnbebauung zu betrachten.

    Die vorliegende Untersuchung umfasst gemäß Auftrag folgende Arbeitsschritte:

    - Erstellen eines Rechenmodells mit dem Computerprogramm SoundPLAN 8.1

    - Erarbeiten von Emissionsansätzen für Freizeitlärm (Freibad, Wildpark, ‚alla hopp!-Park)

    - Erarbeiten von Emissionsansätzen für die Gewerbegeräusche (Wohnmobilpark, Bier-

    garten, Veranstaltungen, Pflegeheim)

    - Erarbeiten von Emissionsansätzen für die öffentlichen Parkplätze

    - Berechnen der Gewerbe-, Freizeit- und Parkplatzgeräusche nach DIN ISO 9613-2 [8]

    bzw. RLS-90 [6]

    - Beurteilung der Freizeitlärmgeräusche nach Freizeitlärmrichtlinie [13]

    - Beurteilen der Gewerbegeräusche nach TA Lärm [12]

    - Beurteilung der Parkplatz nach DIN 18005 Verkehr [2]

    - Empfehlungen zu Schallschutzmaßnahmen

    - Vorschläge zu den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan

    - Berichtswesen

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    3 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen

    Folgende Vorschriften wurden bei der Durchführung der Untersuchung berücksichtigt:

    [1] DIN 18005-1 ‚Schallschutz im Städtebau’, Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die

    Planung, Juli 2002

    [2] Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 ‚Schallschutz im Städtebau’, Berechnungsverfahren,

    Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987

    [3] BImSchG, Bundes-Immissionsschutzgesetz ‚Gesetz zum Schutz vor schädlichen Um-

    welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und

    ähnliche Vorgänge‘ in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002

    (BGBI, I Nr. 71 vom 04.10.2002, S. 3830, zuletzt geändert am 08. November 2011

    BGBI. I S. 2178)

    [4] 4. BImSchV ‚Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Vierte Verord-

    nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes‘ Ausgabe Mai 2017

    (BGBI. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 973) GL.-Nr.: 2129-8-4-3

    [5] 16. BImSchV ‚Verkehrslärmschutzverordnung’, Juni 1990

    [6] RLS-90 ‚Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen’, 1990

    [7] DIN 4109, ‚Schallschutz im Hochbau’, Juli 2016

    [8] DIN ISO 9613-2 ‚Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien’, Oktober 1999

    [9] VDI 2719 ‚Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen’,

    Ausgabe 1987

    [10] VDI 3770, Emissionskennwerte von Schallquellen Sport- und Freizeitanlage,

    September 2012

    [11] Bayrisches Landesamt für Umwelt: ‚Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesam-

    tes für Umweltschutz’, 2007, 6. Auflage

    [12] TA Lärm ‚Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzge-

    setz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)’, August 1998

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    [13] Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI): ‚Hinweise zur Beurteilung der durch Frei-

    zeitanlagen verursachten Geräusche – Freizeitlärmrichtlinie’, Musterverwaltungs-

    vorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen

    vom 06.03.2015

    Weiter wurden folgende Grundlagen berücksichtigt:

    [14] Bebauungsplan ‚AUF DER HÖHE II, 3. Änderung‘ der Gemeinde Schwarzach

    Stand: 15.07.2019

    [15] Ingenieurbüro Heine + Jud, Stuttgart: Dreidimensionales Schallausbreitungsmodell

    zum ‚alla Hopp!-Park‘

    [16] Ingenieurbüro Heine + Jud, Stuttgart: Schalltechnische Untersuchung 1629/1 vom

    18. März 2015 zur Freizeitanlage „alla hopp!“ in Schwarzach

    [17] Ortsbesichtigung am 17.03.2020

    [18] Angaben der Gemeinde Schwarzach zur Nutzung des Freibads sowie des Wildparks

    Schwarzach am 18.03.2020 per E-Mail erhalten

    [19] Telefonische Angaben zur Nutzung des Wohnmobilparks einschließlich Biergarten

    von Frau Scherner am 18.03.2020

    [20] Planunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lageplan) zur Umnutzung Hotel zu

    Pflegeheim mit Erweiterung am 17.03.2020 vom Architekturbüro Müller, Aglaster-

    hausen erhalten

    [21] Telefonische Angaben zum Betrieb des Pflegeheims durch den zukünftigen Betrei-

    ber (Hr. Flaskamp) am 25.03.2020

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    4 Vorhaben und örtliche Verhältnisse

    Die Gemeinde Schwarzach plant im Südosten der Ortslage von Unterschwarzach die

    Ausweisung eines Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Pflegezentrum. Inner-

    halb des Plangebietes befindet sich derzeit das Gebäude des Hotels Am Wildpark (Wild-

    parkstraße 8). Ein Auszug des Bebauungsplanes ist in nachfolgender Abbildung 1 darge-

    stellt.

    Abb.1: Ausschnitt Bebauungsplan ‚AUF DER HÖHE II, 3. Änderung‘ [14]

    Im Norden bzw. Osten des Plangebietes verläuft die Wildparkstraße. Östlich jenseits der

    Wildparkstraße liegt der Wildpark der Gemeinde Schwarzach. Im Westen des Plangebie-

    tes befindet sich das örtliche Freibad sowie ein ‚alla Hopp! – Park‘. Südlich der Ton-

    werkstraße betreibt die Familie Scherner einen Wohnmobilpark und einen Biergarten.

    3 bis 4-mal pro Jahr veranstaltet die Familie Scherner über die regelmäßige Nutzung hin-

    aus Veranstaltungen auf ihrem Gelände.

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    Abb.2: Übersichtsplan mit Übersicht der Nutzungen sowie des Plangebietes (Quelle Plan: Google Maps)

    Freibad

    All Hopp!“

    Wildpark

    Wohnmobilpark Biergarten

    Veranstaltungen

    Plangebiet

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    5 Schalltechnische Anforderungen

    5.1 DIN 18005

    Für die Bauleitplanung gelten primär die Bestimmungen der DIN 18005 ‚Schallschutz im

    Städtebau’[1]. Die im Beiblatt zu DIN 18005 [2] enthaltenen schalltechnischen Orientie-

    rungswerte sind nicht wie Immissionsrichtwerte zu behandeln. Bezeichnungsgerecht ge-

    ben die nachfolgend aufgeführten Werte eine Orientierungshilfe ohne rechtliche Ver-

    bindlichkeit. Sie sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderung an den Schall-

    schutz im Städtebau aufzufassen und in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Sie lau-

    ten:

    Gebietsausweisung

    Schalltechnische Orientierungswerte der DIN 18005

    TAGS NACHTS

    Verkehr Sport /Freizeit Verkehr Sport /Freizeit

    Reine Wohngebiete 50 dB(A) 50 dB(A) 40 dB(A) 35 dB(A)

    Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 55 dB(A) 45 dB(A) 40 dB(A)

    Besondere Wohngebiete 60 dB(A) 60 dB(A) 45 dB(A) 40 dB(A)

    Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A) 45 dB(A)

    Kern- und Gewerbegebiete 65 dB(A) 65 dB(A) 55 dB(A) 50 dB(A)

    Sondergebiete, je nach Nutzung 45-65 dB(A) 45-65 dB(A) 35-65 dB(A) 35-65 dB(A)

    Tab. 1: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005

    Bei Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte sind grundsätzlich zu deren

    Einhaltung aktive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Nach Abschnitt 1.1 des Beiblatts

    der DIN 18005 [2] sollen die schalltechnischen Orientierungswerte bereits an den Rändern

    der überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden. Passive, d.h. bauliche Maß-

    nahmen am zu schützenden Gebäude selbst sollten erst dann vorgesehen werden,

    wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. Wälle oder Wände nach Auffassung der

    Entscheidungsträger ausscheiden.

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    Anmerkung:

    Da im Falle eines zukünftigen Beschwerdeverfahrens eines Anwohners gegen einen An-

    lagenbetreiber oder gegen die Freizeitanlagen wegen Lärmbeeinträchtigungen die Re-

    gelungen der TA Lärm [12] bzw. der Freizeitlärmrichtlinie [13] maßgebend für die Beurtei-

    lung der Lärmsituation sind und es bei etwaigen Überschreitungen der zulässigen Immissi-

    onsrichtwerte zu Einschränkungen des Betriebes bzw. der Anlage kommen kann, ist be-

    reits zum Zeitpunkt der städtebaulichen Planung darauf zu achten, dass insbesondere

    Konflikte zwischen Gewerbenutzung bzw. Freizeitnutzung und Wohnen/Pflege vermieden

    werden. Eine im Beschwerdefall durchgeführte Immissionsmessung würde 50 cm vor dem

    geöffneten Fenster des am meisten betroffenen schutzwürdigen Raumes erfolgen. An

    dieser Stelle müsste der geltende Immissionsrichtwert eingehalten werden. Dabei sind

    zum Schutz vor Gewerbelärm ausschließlich aktive Lärmschutzmaßnahmen zulässig, so

    dass im Falle von Richtwertüberschreitungen durch Gewerbelärm nur abschirmende Bau-

    werke wie Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände oder vorgelagerte Gebäude untergeord-

    neter Nutzung in Betracht kommen, sofern die bestehenden Gewerbebetriebe nicht reg-

    lementiert werden sollen. Passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm

    scheiden aus. Deshalb wurden die Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes

    im vorliegenden Fall nach TA Lärm [12] und die Freizeitlärmimmissionen nach Freizeitlärm-

    richtlinie [13] bewertet. Mit den Anforderungen der TA Lärm [12] bzw. der Freizeitlärm-

    richtlinie [13] sind automatisch auch die Anforderungen der DIN 18005 [1] erfüllt.

    5.2 TA Lärm

    5.2.1 Immissionsrichtwerte

    Die Beurteilung der Geräuschimmissionen durch den Wohnmobilpark, den Biergarten, die

    Veranstaltungen sowie das Plangebiet selbst erfolgte anhand der Bestimmungen der TA

    Lärm [12].

    Für die schalltechnische Beurteilung von Betriebs- und Anlagengeräuschen wird als maß-

    gebliche Richtlinie die TA Lärm [12] herangezogen. Danach ist der Beurteilungspegel 0,5

    m vor geöffnetem Fenster des nächstgelegenen schutzbedürftigen Aufenthaltsraums im

    Sinne der DIN 4109 zu bestimmen. Zu den schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zählen

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    Wohnräume und -dielen, sämtliche Schlafräume, Büro-, Praxis- und Unterrichtsräume.

    Die unten aufgeführten Immissionsrichtwerte (IRW) sind nicht innerhalb von Hausgärten,

    Terrassen o.ä. einzuhalten, sondern ausschließlich am Gebäude selbst. Nach TA Lärm [12]

    werden alle tagsüber entstehenden Geräusche auf den Tageszeitraum von 6 – 22 Uhr

    bezogen. In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohnge-

    bieten und Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ist ein Zuschlag für Ta-

    geszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit von 6 dB („Ruhezeitzuschläge“) zu berücksich-

    tigen. Die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit lauten:

    werktags: morgens von 6–7 Uhr und abends von 20–22 Uhr

    sonn-/ feiertags: morgens von 6–9 Uhr, mittags von 13–15 Uhr und abends von 20–22 Uhr.

    Zur Nachtzeit von 22 – 6 Uhr gilt nach TA Lärm [12] ein Beurteilungszeitraum von nur 1 h,

    die so genannte ‚lauteste volle Nachtstunde’.

    Der Immissionsrichtwert für regelmäßige Ereignisse gilt auch dann als überschritten, wenn

    er durch kurzzeitige Geräuschspitzen um mehr als 30 dB zur Tages- oder mehr als 20 dB zur

    Nachtzeit überschritten wird.

    Zusammengefasst gelten nach TA Lärm [12] bei regelmäßig einwirkenden Anlagengeräu-

    schen für schutzbedürftige Nachbarbebauungen folgende Richtwerte:

    Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ‚regelmäßige Ereignisse’

    Gebietsausweisung

    Immissionsrichtwertein dB(A)

    Zulässige Maximalpegelin dB(A)

    Tag Nacht Tag Nacht

    Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten (SO) 45 35 75 55

    Reine Wohngebiete (WR) 50 35 80 55

    Allg. Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgeb. (WS) 55 40 85 60

    Kern-, Dorf-, Mischgebiete (MK, MD, MI) 60 45 90 65

    Urbanes Gebiet (MU) 63 45 93 65

    Gewerbegebiete (GE) 65 50 95 70

    Industriegelände (GI) 70 70 100 90

    Tab. 2 : Immissionsrichtwerte und zulässige Maximalpegel der TA Lärm für ‚regelmäßige Ereignisse’

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    Nach TA Lärm [12] gelten für sog. ‚seltene Ereignisse’, d.h. Ereignisse, die an höchstens 10

    Tagen oder Nächten im Jahr auftreten, folgende für Wohn- und Mischgebiete gleich ho-

    he Richtwerte:

    Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ‚seltene Ereignisse’

    Gebietsausweisung

    Immissionsrichtwertein dB(A)

    Zulässige Maximalpegelin dB(A)

    Tag Nacht Tag Nacht

    Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten (SO) 70 55 90 65

    Reine Wohngebiete (WR) 70 55 90 65

    Allg. Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgeb. (WS) 70 55 90 65

    Kern-, Dorf-, Mischgebiete (MK, MD, MI) 70 55 90 65

    Urbanes Gebiet (MU) 70 55 90 65

    Gewerbegebiete (GE) 70 55 95 70

    Industriegelände (GI) keine keine keine keine

    Tab. 3 : Immissionsrichtwerte und zulässige Maximalpegel der TA Lärm für ‚seltene Ereignisse’

    Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden

    Sind betriebsfremde, schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der DIN 4109 [7] bau-

    lich mit gewerblich genutzten Räumen bzw. Anlagen verbunden, so gelten ergänzend

    folgende Anforderungen:

    - Immissionsrichtwert in Aufenthaltsräumen tags / nachts: LAeq = 35 dB(A) / 25 dB(A)

    - zulässiger Maximalpegel in Aufenthaltsräumen tags / nachts: Lmax = 45 dB(A) / 35 dB(A)

    Treten Richtwertüberschreitungen auf, dürfen keine passiven Lärmschutzmaßnahmen ge-

    troffen werden. Nur aktive Schutzmaßnahmen sind zulässig, wie z.B. Wälle und Wände.

    Gemengelage nach TA Lärm

    Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar

    genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), kön-

    nen die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf ei-

    nen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien gel-

    tenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksicht-

    nahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Dorf-, Kern- und Mischgebiete sollen

    dabei nicht überschritten werden. Gleichwohl ist vorauszusetzen, dass der Stand der

    Lärmminderungstechnik eingehalten wird.

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    Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Ge-

    bietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch

    den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriegebiete

    andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unver-

    träglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwür-

    digkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf

    dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu

    tragen.

    Vor-, Zusatz und Gesamtbelastung / Irrelevanzkriterium nach TA Lärm

    Nach den Bestimmungen der TA Lärm [12] ist am Immissionsort die Summe aller Anlagen-

    geräusche zu betrachten und mit dem jeweiligen Immissionsrichtwert zu vergleichen. Die

    Schallimmissionen werden als Gesamtbelastung bezeichnet und setzen sich zusammen

    aus z.B. den Geräuschen einer neuen Anlage (Zusatzbelastung) und den Immissionen be-

    reits vorhandener Anlagen (Vorbelastung).

    Der Immissionsrichtwert kann nach Kapitel 3.2 der TA Lärm [12]von der neuen zu beur-

    teilenden Anlage ausgeschöpft werden, sofern die Vorbelastung anderer Anlagen an

    den maßgeblichen Immissionsorten keine pegelerhöhende Wirkung hat.

    Wirken sich bereits bestehende Anlagen jedoch vorbelastend aus, kann die Vorbelas-

    tung messtechnisch oder rechnerisch bestimmt werden. Alternativ kann nach Kapitel

    3.2.1, Absatz 2 der TA Lärm [12] vorgegangen werden. Danach stellt ein Immissionsbei-

    trag zur Gesamtbelastung keine Relevanz dar, sofern er die Immissionsrichtwerte um min-

    destens 6 dB unterschreitet. Das heißt, bei Betrachtung einer einzelnen Anlage muss der

    durch ihn verursachte Immissionsanteil mindestens 6 dB unter dem jeweiligen Immissions-

    richtwert liegen, damit auf die Bestimmung der Vorbelastung verzichtet werden kann.

    5.2.2 Anlagenzielverkehr

    Geräusche des betriebsbedingten An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflä-

    chen in einem Abstand von bis zu 500 Metern zum Rand des Betriebsgrundstücks in

    Mischgebieten, allgemeinen und reinen Wohngebieten, sowie in Kurgebieten sollen

    durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich vermindert werden, sofern

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    1. sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rech-

    nerisch um mindestens 3 dB erhöhen,

    2. keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und

    3. die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) [5] erst-

    mals oder weitergehend überschritten werden.

    Diese drei Kriterien gelten kumulativ. Das heißt, erst wenn alle drei Kriterien zutreffen, sind

    organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung der durch den Anlagenzielverkehr verur-

    sachten Geräusche zu treffen. Die Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrs-

    wegen sind nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) [6] zu berechnen

    und anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [5] zu beurteilen.

    5.2.3 Tieffrequente Schallimmissionen

    Nach TA Lärm [12] sind tieffrequente Geräuschimmissionen im Sinne der DIN 45680 ver-

    meiden. Geräusche werden danach als tieffrequent bezeichnet, wenn ihre vorherr-

    schenden Energieanteile unter 90 Hz liegen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Diffe-

    renz der C- und A-bewerteten Mittelungspegel 2, insbesondere in geschlossenen Innen-

    räumen 3, mehr als 20 dB beträgt. Bei Erfüllung dieses Kriteriums ist eine Terzband- oder

    FFT-Analyse durchzuführen. Hierbei sind die unbewerteten, linearen Beurteilungspegel der

    Terzbänder von 10 Hz bis 80 Hz 4 zu ermitteln und mit den Hörschwellenpegeln zu verglei-

    chen.

    In diesem Fall wird das weitere Analyseverfahren in folgende Fälle unterteilt:

    a) Es liegt ein deutlich hervortretender Einzelton gemäß Abschnitt 5.5.2 der DIN 45680 vor

    (hinreichende Bedingung: Der betreffende Terzpegel muss mindestens 5 dB zu den

    benachbarten Terzpegeln exponieren)

    b) Es liegt kein deutlich hervortretender Einzelton vor

    2 Bei kurzzeitigen Geräuschspitzen wird stattdessen die Differenz der C- und A-bewerteten Maximalpegel analog geprüft. 3 Dort werden tieffrequente Geräuschimmissionen durch Bauteile, deren Schalldämm-Maß bei tiefen Frequenzen deutlich geringer

    ist als im mittel- und hochfrequenten Bereich, verstärkt. Solche Bauteile sind bei üblicher Bauweise vor allem Fenster und Vergla-sungen, welche in den tiefen Frequenzen eine geringe Schalldämmung besitzen und dadurch – ähnlich eines Tiefpassfilters – die mittel- und hochfrequenten Schallanteile wegdämmen, die tiefen aber nur schwach reduziert in die Räume einstrahlen. Daher sollte das Tieffrequenz-Kriterium bei geschlossenen Fenstern im Innern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen geprüft werden.

    4 In Sonderfällen, wenn Geräusch bestimmende Anteile diesem Frequenzbereich dicht benachbart sind, kann dieser Bereich um ei-ne Terz nach oben (100 Hz) oder unten (8 Hz) erweitert werden.

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    Im Fall a) ist der Terzpegel mit dem entsprechenden Hörschwellenpegel unter Berück-

    sichtigung der Differenzen ∆L1 bzw. ∆L2 der Tabelle 1 des Beiblattes 1 zur DIN 45680 zu

    vergleichen. Liegt die betreffende Terzpegeldifferenz über dem entsprechenden An-

    haltswert nach Tabelle 1 des Beiblattes 1 der DIN 45680, so liegen tieffrequente Geräu-

    schimmissionen vor.

    Im Fall b) ist der Beurteilungspegel Lr zu bilden, aus der energetischen Summe aller A-

    bewerteten Terzpegel zwischen 10 Hz und 80 Hz, wobei nur die Terzpegel heranzuziehen

    sind, die ihrerseits über dem entsprechenden Hörschwellenpegel liegen. Liegt der Terz-

    Beurteilungspegel Lr [dB(A)] über dem Anhaltswert der Tabelle 2 des Beiblattes 1 zur DIN

    45680, so liegen tieffrequente Geräuschimmissionen vor.

    5.3 Freizeitlärmrichtlinie

    Die Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Freibad, ‚alla hopp!-Park‘ und Wildpark

    erfolgte anhand der Bestimmungen der Freizeitlärmrichtlinie [13].

    Im Kapitel Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie [13] aus dem Jahr 2015 heißt es:

    ‚Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. l oder 3 BImSchG, die da-

    zu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstü-

    cke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestal-

    tung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der

    Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen. Die Hinweise in die-

    sem Abschnitt gelten insbesondere für folgende Anlagen: Grundstücke, auf denen in Zel-

    ten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikdar-

    bietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o.a. stattfinden, …..‘

    Nach der Freizeitlärmrichtlinie des LAI [13] werden alle tagsüber entstehenden Geräu-

    sche auf die Ruhezeiträume oder auf die verbleibenden Zeiträume zwischen 6:00 – 22:00

    Uhr bezogen. Nachts gilt die ‚lauteste volle Stunde‘ als Beurteilungszeitraum.

    Im Einzelnen gelten folgende Beurteilungszeiträume und Immissionsrichtwerte für regel-

    mäßige Ereignisse:

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    werktags Beurteilungs-zeiten

    Immissionsrichtwerte in dB(A)

    Kranken-haus, Pfle-geheim,

    Kurgebiet

    WR WA MI, MD, MK

    GE GI

    tags außer-halb der Ru-hezeiten

    8 - 20 Uhr 45 50 55 60 65 70

    tags innerhalb der Ruhezei-ten

    6 - 8 Uhr oder

    20 - 22 Uhr 45 45 50 55 60 70

    nachts ungünstigstevolle Stunde 35 35 40 45 50 70

    Tab. 4: Beurteilungszeiträume und Immissionsrichtwerte werktags nach Freizeitlärmrichtlinie

    An Sonn-/ Feiertagen gelten folgende Beurteilungszeiträume und Immissionsrichtwerte:

    sonn-/

    feiertagsBeurteilungs-

    zeiten

    Immissionsrichtwerte in dB(A)

    Kranken-haus, Pfle-geheim,

    Kurgebiet

    WR WA MI, MD, MK

    GE GI

    tags außer-halb der Ru-hezeiten

    9 - 13 Uhr und

    15 - 20 Uhr 45 45 50 55 60 70

    tags innerhalb der Ruhezei-ten

    7 - 9 Uhr oder

    13 - 15 Uhr oder

    20 - 22 Uhr

    45 45 50 55 60 70

    nachts ungünstigstevolle Stunde 35 35 40 45 50 70

    Tab. 5: Beurteilungszeiträume und Immissionsrichtwerte sonn-/feiertags nach Freizeitlärmrichtlinie

    Nach der Freizeitlärmrichtlinie [13] gelten die Immissionsrichtwerte auch dann als über-

    schritten, wenn kurzzeitige Geräuschspitzen den zulässigen Richtwert um mehr als 30 dB

    tags bzw. 20 dB nachts bei regelmäßigen Veranstaltungen überschreiten.

    Bei Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten können die oben genannten Immissi-

    onsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen

    Lärmminderungsmaßnahmen oft nicht eingehalten werden. Laut Freizeitlärmrichtlinie [13]

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    können solche Veranstaltungen in Sonderfällen gleichwohl zulässig sein, wenn sie die

    nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllen:

    Es liegt eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz / Akzeptanz vor.

    Die Durchführung ist auf wenige Tage begrenzt.

    Eine hohe Standortgebundenheit ist bei besonderem örtlichem oder regionalem Bezug

    gegeben. Ebenso zählen dazu Feste von kommunaler Bedeutung. Von sozialer Adä-

    quanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und

    Bedeutung hat.

    Es ist weiterhin zu prüfen, ob die zu erwartenden Immissionen unvermeidbar bzw. ob die

    Immissionen zumutbar sind.

    Unvermeidbarkeit

    Trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaß-

    nahmen kann eine Überschreitung aufgrund der Umgebungsbedingungen und der Min-

    destversorgungspegel entsprechend VDI 3770 [10] unvermeidbar sein. Dies trifft oft zu,

    wenn lokal geeignete Ausweichstandorte nicht zur Verfügung stehen.

    Zumutbarkeit

    Voraussetzung für eine Genehmigungsfähigkeit ist die Zumutbarkeit der Immissionen un-

    ter Berücksichtigung von Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs. Fol-

    gende Punkte sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen:

    Sofern bei seltenen Veranstaltungen Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den

    Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A)nachts zu erwarten sind, ist de-

    ren Zumutbarkeit explizit zu begründen.

    Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr sollten

    vermieden werden.

    In besonders gelagerten Fällen kann eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei

    Stunden zumutbar sein.

    Die Anzahl der Tage (24 Stunden-Zeitraum) mit seltenen Veranstaltungen soll 18 pro

    Kalenderjahr nicht überschreiten.

    Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten.

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    6 Berechnungsverfahren

    6.1 Freizeitanlagen und Gewerbeanlagen

    Die Ausbreitungsrechnungen wurden nach der Ausbreitungsrichtlinie DIN ISO 9613-2 [8]

    durchgeführt. Für die Digitalisierung der Bodenverhältnisse, aller umliegenden Gebäude,

    der topografischen Verhältnisse und der Schallquellen wurden die zur Verfügung gestell-

    ten Planunterlagen herangezogen. Ausgehend von der Schallleistung der Emittenten be-

    rechnet das o.g. Programm unter Beachtung der Ausbreitungsrichtlinien, der Topografie,

    der Abschirmung und der Reflexionen an den Gebäuden den Immissionspegel der ein-

    zelnen Emittenten. In den Berechnungen wurden die Reflexionsanteile solange berück-

    sichtigt, bis der reflektierte Pegelanteil 15 dB unter dem höchsten Pegelanteil lag.

    Ermittlung der Immissionspegel

    Der an einem Aufpunkt auftretende äquivalente Oktavband-Dauerschalldruckpegel bei

    Mitwind, LfT (DW), ist für jede Punktquelle und ihre Spiegelquellen in den acht Oktavbän-

    dern (63 Hz – 8 kHz) wie folgt zu berechnen:

    ADLDWL cWfT )(

    mit : LfT (DW) Äquivalenter Oktavband-Dauerschalldruckpegel bei Mitwind am Aufpunkt in dB LW Oktavband-Schallleistungspegel der einzelnen Quelle in dB Dc Richtwirkungskorrektur in dB

    Beschreibt, um wieviel der von einer Punktquelle erzeugte äquivalente Dauerschalldruckpegel in einer festgelegten Richtung vom Pegel einer ungerichteten Punktschallquelle mit einem Schallleistungspegel LW abweicht.

    A Oktavbanddämpfung in dB

    Der Dämpfungsterm A ist gegeben durch:

    miscbargratmdiv AAAAAA

    mit : Adiv Dämpfung aufgrund geometrischer Ausbreitung auf Grundlage vollkugelförmiger Ausbreitung Aatm Dämpfung aufgrund von Luftabsorption Agr Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts Abar Dämpfung aufgrund von Abschirmung Amisc Dämpfung aufgrund verschiedener anderer Effekte (Bewuchs, Industriegelände, Bebauung)

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    Der äquivalente ‚A’-bewertete Dauerschalldruckpegel bei Mitwind LAT (DW) ergibt sich

    durch Addition der einzelnen Pegel jeder Punktschallquelle und ihrer Spiegelquelle für je-

    des Oktavband aus:

    n

    i j

    AL

    ATjfijfTDWL

    1

    8

    1

    1,0 ,,10lg10)( in dB(A)

    mit : n die Anzahl der Beiträge i i Schallquellen und Ausbreitungswege j Index, der die acht Oktavbandmittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 kHz angibt A die genormte ‚A’-Bewertung

    Der ‚A’-bewertete Langzeit-Mittelungspegel LAT (LT) ist wie folgt zu berechnen:

    metATAT CDWLLTL )()( in dB(A)

    mit : Cmet Meteorologische Korrektur

    Die meteorologische Korrektur wurde mit folgenden Konstanten programmintern errechnet:

    6 – 18 Uhr: C0 = 0 dB

    18 – 22 Uhr: C0 = 0 dB

    22 – 6 Uhr: C0 = 0 dB

    Ermittlung der Beurteilungspegel

    Der Beurteilungspegel ist ein Maß für die durchschnittliche Geräuschbelastung während

    der Beurteilungszeiträume. Der Teilbeurteilungspegel Lr,i ermittelt sich aus dem jeweiligen

    Immissionspegel und dessen Einwirkdauer in Bezug auf den Beurteilungszeitraum. Aus der

    energetischen Summe aller Teilbeurteilungspegel wird der (Gesamt-)Beurteilungspegel Lr

    gebildet, der mit dem Immissionsrichtwert zu vergleichen ist.

    6.2 Öffentliche Parkplätze

    Die Ermittlung der durch die öffentlichen Parkplätze verursachten Beurteilungspegel an

    den betrachteten Aufpunkten erfolgte vorschriftsgemäß nach RLS-90 [6]. Danach wird

    der Parkplatz in Teilflächen zerlegt, wobei die Größe der Teilstücke vom Abstand zum

    Immissionsort abhängig ist. Der Mittelungspegel einer Teilfläche wird gebildet, wie nach-

    folgend beschrieben:

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    �� = ��,� + �� + ��� + �� + 17

    mit : L r Mittelungspegel einer Teilfläche in dB(A) L m,E Emissionspegel einer Teilfläche in dB(A) D s Pegeländerung zur Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissionspunkt und Teilstück

    und der Luftabsorption D BM Pegeländerung zur Berücksichtigung der Boden- und Meteorologiedämpfung D B Pegeländerung durch topografische und bauliche Gegebenheiten

    Der Emissionspegel Lm,E wird durch folgende Parameter bestimmt:

    ��,� = 37 + 10 ∗ lg(� ∗ �) + ��

    mit : N Anzahl der Fahrbewegungen je Stellplatz und Stunde n Anzahl der Stellplätze auf der Parkplatzfläche D P Zuschlag für Parkplatztyp

    Der Mittelungspegel eines Parkplatzes errechnet sich aus der energetischen Summe der

    Mittelungspegel der einzelnen Teilflächen des Parkplatzes:

    �� = 10 ⋅ ���⋅ � 10�,�⋅��,�

    mit : L r Mittelungspegel eines Parkplatzes Lr,i Mittelungspegel einer Teilfläche des Parkplatzes i Anzahl der Teilstücke

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    7 Berechnungsvoraussetzungen

    7.1 Freizeitanlagen

    7.1.1 alla hopp! - Park

    Die Emissionsparameter des alla hopp! – Parks wurden aus der schalltechnischen Unter-

    suchung zum alla hopp! – Park [16] übernommen. Nach §22 Absatz 1 a des BImSchG ist

    der Lärm von Kinderspielplätzen privilegiert und stellt im Regelfall keine schädliche Um-

    welteinwirkung dar. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4836, S. 6) ist ein Kind, wer

    noch nicht 14 Jahre alt ist. Deshalb wurden in der vorliegenden Untersuchung die Emissi-

    onen des Kleinkindspielplatzes nicht berücksichtigt, da hier von Kinderlärm auszugehen

    ist.

    Es ist anzumerken, dass die in [16] für den alla hopp! – Park zugrunde gelegte Besucher-

    zahl von 1.500 Besuchern pro Tag sehr konservativ gewählt ist und damit die aus der Nut-

    zung der alla hopp! – Anlage im Plangebiet berechneten Teilpegel eher zu hoch sind.

    7.1.2 Freibad

    Laut Angabe der Gemeinde Schwarzach [18] ist das Freibad von Mai bis September täg-

    lich zwischen 9:00 und 19:00 Uhr geöffnet. Größere Veranstaltungen finden im Freibad

    nicht statt. An Tagen mit hohem Besucherandrang ist mit maximal rd. 500 Personen zu

    rechnen, wobei sich von diesen rd. 500 Personen rd. 300 Personen zwischen 12:00 und

    16:00 Uhr im Freibad aufhalten. Die mittlere Aufenthaltsdauer der Besucher liegt bei

    rd. 3 Stunden. Im Freibad gibt es eine Rutsche sowie einen Spritzelefanten. Diese Einrich-

    tungen werden überwiegend von Kindern genutzt.

    Außer den Emissionen durch die Kommunikation der Freibadbesucher entstehen noch

    Lärmemissionen bei der täglichen Spülung der Filter, da hierbei ein Kompressor in Betrieb

    ist [18].

    In der vorliegenden Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich zwischen 9:00 und

    12:00 Uhr durchgängig 100 Personen, zwischen 12:00 und 16:00 Uhr 300 Personen und zwi-

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    schen 16:00 und 19:00 Uhr wiederum 100 Personen durchgängig im Freibad aufhalten.

    Die Emissionen durch die Kommunikationsgeräusche im Freibad wurden nach der VDI

    3770, Kap. 17 (Sprechen in gehobener Lautstärke) [10] berechnet und in 1,6 m über Ge-

    lände modelliert. Es wurde davon ausgegangen, dass 50 % der anwesenden Personen

    gleichzeitig kommunizieren. Der Impulszuschlag wurde gemäß dem Emissionsansatz der

    VDI 3770 [10] für Gartenlokale und Freisitzflächen berechnet.

    Freibad Besuchergespräche

    Schallleistungspegel LW in dB(A)

    Zuschläge KI / KT in dB

    Einwirkzeit Te

    Kommunikation (50% von 100 Personen) 87,0 1,9 / 3,0 3 h (9:00 – 12:00)

    3 h (16:00 – 19:00)

    Kommunikation (50% von 300 Personen) 91,8 - / 3,0 4 h (12:00 – 16:00)

    Tab. 6: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Freibad / Kommunikationsgeräusche

    Für das Spülen des Filters wurde auf Basis eigener Messungen an vergleichbaren Einrich-

    tungen folgender Emissionsansatz gewählt:

    Freibad Filter spülen

    SchallleistungspegelLW in dB(A)

    ZuschlägeKT in dB

    Einwirkzeit Te

    Betrieb Kompressor 90,0 3,0 1 h im Tagzeitraum

    Tab. 7: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Freibad / Filter Spülen

    7.1.3 Wildpark

    Der Wildpark Schwarzach ist vom 01.März bis Ende Oktober zwischen 10:00 und 18:00 Uhr

    geöffnet. Laut Gemeinde Schwarzach ist am Wochenende von maximal rd. 300 Besu-

    chern auszugehen [18]. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Besucher beträgt

    rd. 2 Stunden.

    Innerhalb des Wildparks entstehen Lärmemissionen durch die Kommunikation der Besu-

    cher sowie den Betreib der Kleinkindereisenbahn.

    In der vorliegenden Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich zwischen 10:00

    und 18:00 Uhr durchgängig 75 Personen im Wildpark aufhalten. Die Emissionen durch die

    Kommunikationsgeräusche im Wildpark wurden nach der VDI 3770, Kap. 17 (Sprechen in

    gehobener Lautstärke) [10] berechnet und in 1,6 m über Gelände modelliert. Es wurde

    davon ausgegangen, dass 50 % der anwesenden Personen gleichzeitig kommunizieren.

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    Der Impulszuschlag wurde gemäß dem Emissionsansatz der VDI 3770 [10] für Gartenlokale

    und Freisitzflächen berechnet. Die Kommunikationsgeräusche wurden in folgenden 3 Be-

    reichen berücksichtigt:

    1. 1/3 der Besucher auf Rundweg im Park

    2. 1/3 der Besucher beim Afrika-Spielplatz

    3. 1/3 der Besucher in Bereichen Aussicht, Zauberwelt und Kleinkindereisenbahn.

    Für den Rundweg wurde eine Linienschallquelle, für die beiden weiteren Bereich jeweils

    eine Flächenschallquelle im Schallausbreitungsmodell angesetzt. Es wurde mit folgenden

    Parametern gerechnet:

    Wildpark Besuchergespräche

    SchallleistungspegelLW in dB(A)

    ZuschlägeKI in dB

    Einwirkzeit Te

    Bereich RundwegKommunikation (50% von 25 Personen)

    81,0 4,6 8 h (10:00 – 18:00)

    Bereich Afrika-Spielplatz Kommunikation (50% von 25 Personen)

    81,0 4,6 8 h (10:00 – 18:00)

    Bereich Aussicht/Zauberwelt/EisenbahnKommunikation (50% von 25 Personen)

    81,0 4,6 8 h (10:00 – 18:00)

    Tab. 8: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Wildpark / Kommunikationsgeräusche

    Die Kleinkindereisenbahn wurde entsprechend ihrer tatsächlichen Lage als Linienschall-

    quelle mit einer Quellhöhe von 1 m über Gelände berücksichtigt. Weiterhin wurde davon

    ausgegangen, dass die Bahn während der Öffnungszeiten des Parks durchgängig 45 min

    pro Stunde läuft. Für den Betrieb der Kleinkindereisenbahn wurde auf Basis eigener Mes-

    sungen an vergleichbaren Einrichtungen folgender Emissionsansatz gewählt:

    Wildpark Kleinkindereisenbahn

    Schallleistungspegel LW in dB(A)

    Zuschläge KT in dB

    Einwirkzeit Te

    Betrieb Kleinkindereisenbahn 90,0 3,0 75% von 8 h

    (10:00 – 18:00 Uhr)

    Tab. 9: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Wildpark / Kleinkindereisenbahn

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    7.2 Gewerbeanlagen

    7.2.1 Wohnmobilstellplatz / Biergarten - Regelbetrieb

    Die Familie Scherner betreibt südlich der Tonwerkstraße eine Wohnmobilpark mit insge-

    samt 20 Wohnmobilstellplätzen sowie einen Biergarten mit 60 Sitzplätzen. Der Wohnmo-

    bilpark bzw. der Biergarten sind von März bis Oktober geöffnet. Der Wohnmobilpark kann

    in dieser Zeit an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr angefahren bzw. verlassen

    werden.

    Laut Betreiber kann davon ausgegangen, dass im Tagzeitraum maximal 14 Wohnmo-

    bilzu- bzw. abfahrten und zur lautesten Nachtstunde maximal 2 Wohnmobilzu- bzw. ab-

    fahrten stattfinden [19].

    Die Emissionen des Wohnmobilparks wurden nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie

    [11] berechnet. Für die Zuschläge des Parkplatzes wurde ein Hotelparkplatz gewählt und

    mit wassergebundenen Fahrgassen (Schotter) gerechnet.

    Wohnmobilpark Zu- und Abfahrten Parkvorgänge

    Unbewerteter Schallleistungs-

    pegel

    Lw

    darin enthaltene Zuschläge für Anzahl der Fahr-zeug-

    bewegungen Park-platzart

    KPA

    Impulszu-schlag

    KI

    Durch-fahranteil

    KD

    Straßen-oberflä-

    che KStro

    in dB(A) in dB N Zeitraum

    Wohnmobilpark (20 Stellplätze)

    85,11 - 4,00 2,60 2,50 14 6 - 22 Uhr 2 l.v.N. *

    Tab. 10: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Wohnmobilpark / Parken

    Darüber hinaus wurden für den Wohnmobilpark die Kommunikationsgeräusche der Gäs-

    te berücksichtigt. Laut Betreiber kann von 3 Gästen pro Wohnmobil ausgegangen wer-

    den. In die Berechnungen wurden deshalb 30 Gäste von denen 50% normal sprechen

    zwischen 8:00 und 22:00 Uhr eingestellt.

    Wohnmobilpark Besuchergespräche

    SchallleistungspegelLW in dB(A)

    ZuschlägeKI in dB

    Einwirkzeit Te

    Kommunikation (50% von 30 Personen) 76,8 4,2 14 h (8:00 – 22:00)

    Tab. 11: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Wohnmobilpark / Kommunikationsgeräusche

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    Der Biergarten ist am Montag und Dienstag bzw. von Donnerstag bis Samstag von 10:00

    bis 14:00 Uhr und von 17:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. An Sonntagen ist der Biergarten durch-

    gängig von 10:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Die höchste Gästezahl hat der Biergarten an

    Sonntagen. Hier ist laut Betreiber [19] durchgängig zwischen 10:00 und 22:00 Uhr mit 60

    Gästen zu rechnen.

    In der vorliegenden Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich zwischen 10:00

    und 22:00 Uhr durchgängig 60 Personen im Biergarten aufhalten. Die Emissionen durch

    die Kommunikationsgeräusche im Wildpark wurden nach der VDI 3770, Kap. 17 (Spre-

    chen in gehobener Lautstärke) [10] berechnet und in 1,6 m über Gelände modelliert. Es

    wurde davon ausgegangen, dass 50 % der anwesenden Personen gleichzeitig kommuni-

    zieren. Der Impulszuschlag wurde gemäß dem Emissionsansatz der VDI 3770 [10] für Gar-

    tenlokale und Freisitzflächen berechnet.

    Biergarten Besuchergespräche

    Schallleistungspegel LW in dB(A)

    Zuschläge KI in dB

    Einwirkzeit Te

    Kommunikation (50% von 60 Personen) 84,8 2,9 12 h (10:00 – 22:00)

    Tab. 12: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Biergarten / Kommunikationsgeräusche

    Die Gäste des Biergartens parken auf der westlich des Biergartens gelegenen Schotter-

    fläche. In der vorliegenden Untersuchung wird davon ausgegangen, dass insgesamt 180

    Fahrbewegungen auf dem Parkplatz stattfinden (60 Besucher Biergarten – 2 Besucher pro

    Fahrzeug – Aufenthaltsdauer 2 h – 50 % der Besucher aus anderen Nutzungen). Von die-

    sen 180 Bewegungen wurden 30 Bewegungen zur lautesten Nachtstunde angesetzt. Als

    Parkplatztyp wurde ein geschotterter Parkplatz an einer Gaststätte gewählt. Es wurde mit

    folgenden Parametern gerechnet:

    Biergarten Parkplatz

    Unbewerteter Schallleistungs-

    pegel

    Lw

    darin enthaltene Zuschläge für Anzahl der Fahr-zeug-

    bewegungen Park-platzart

    KPA

    Impulszu-schlag

    KI

    Durch-fahranteil

    KD

    Straßen-oberflä-

    che KStro

    in dB(A) in dB N Zeitraum

    Parkplatz West (30 Stellplätze)

    90,58 3,00 4,00 2,60 2,50 150 6 - 22 Uhr30 l.v.N. *

    Tab. 13: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Biergarten / Parken

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    7.2.2 Biergarten - Veranstaltungen

    3 bis 4-mal pro Jahr finden im Biergarten des Wohnmobilparks Veranstaltungen auch mit

    Live-Musik statt. Bei diesen Veranstaltungen sind bis zu 300 Besucher im Biergarten. Diese

    Veranstaltungen finden an Wochenenden zwischen 17:00 und 23:00 Uhr statt. Für diese

    Veranstaltungen wurden wiederum die Kommunikationsgeräusche der Besucher (spre-

    chen gehoben) sowie die Emissionen durch die Musik und den benachbarten Parkplatz

    im Schallausbreitungsmodell berücksichtigt.

    Für die Kommunikationsgeräusche der Besucher wurde folgende Emissionen berücksich-

    tigt:

    Veranstaltung Besuchergespräche

    SchallleistungspegelLW in dB(A)

    ZuschlägeKI in dB

    Einwirkzeit Te

    Kommunikation (50% von 300 Personen) 91,8 0,0 12 h (10:00 – 22:00)

    Tab. 14: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Veranstaltung / Kommunikationsgeräusche

    Die Emissionen der Live-Musik wurden nach VDI 3770 [10] für eine kleine Bühne ermittelt

    und als Flächenschallquelle im Norden der Biergartenfläche bzw. südlich der Wohnmobil-

    stellplätze berücksichtigt. Für die Musikabstrahlung wurde eine Richtwirkung in südlicher

    Richtung angenommen. Für die Einwirkzeit wurden 75 % zwischen 17:00 und 22:00 Uhr

    angesetzt. Weiterhin wurden ein Impulszuschlag und ein Tonzuschlag von jeweils 3 dB

    vergeben. Es wurde mit folgenden Parametern gerechnet:

    Veranstaltung Live-Musik

    Schallleistungspegel LW in dB(A)

    Zuschläge KI / KT in dB

    Einwirkzeit Te

    Bühne 118,9 3,0 / 3,0 75 % von 5 h

    (17:00 – 22:00)

    Tab. 15: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Veranstaltung / Kommunikationsgeräusche

    Bezüglich des Parkverkehrs wurde davon ausgegangen, dass der Parkplatz mit rd. 75

    Stellplätzen vor der Veranstaltung vollständig gefüllt und nach der Veranstaltung voll-

    ständig entleert wird. Als Parkplatztyp wurde ein geschotterter Parkplatz an einer Gast-

    stätte gewählt.

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    Veranstaltung Parkplatz

    Unbewerteter Schallleistungs-

    pegel

    Lw

    darin enthaltene Zuschläge für Anzahl der Fahr-zeug-

    bewegungen Park-platzart

    KPA

    Impulszu-schlag

    KI

    Durch-fahranteil

    KD

    Straßen-oberflä-

    che KStro

    in dB(A) in dB N Zeitraum

    Parkplatz West (75 Stellplätze)

    95,8 3,00 4,00 4,55 2,50 75 16 - 17 Uhr75 23 - 24 Uhr

    7.3 Öffentliche Stellplätze

    Im Umfeld der Freizeitanlagen befinden sich verschiedene öffentlich gewidmete Pkw-

    Parkplätze. Nördlich des Freibads bzw. des Plangebietes befinden sich rd. 70 Pkw – Stell-

    plätze. Weitere rd. 30 Stellplätze befinden sich westlich des Freibads. In der vorliegenden

    Untersuchung wurde in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie [11] davon ausgegangen,

    dass im Tagzeitraum durchschnittlich 0,3 Pkw-Bewegung pro Stunde stattfinden (480 Be-

    wegungen am Tag). In der Nacht wird von 0,06 Bewegungen in der Stunde pro Stellplatz

    ausgegangen. Die Emissionsberechnung für die öffentlichen Parkplätze erfolgte vorschrif-

    tenkonform nach RLS-90 und ist im Anhang dokumentiert. Als Parkplatzart wurde ein Pkw-

    Parkplatz gewählt.

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    8 Untersuchungsergebnisse

    8.1 Allgemeines

    Der Bebauungsplan ‚AUF DER HÖHE II, 3. Änderung‘ sieht ein Sondergebiet (SO) mit der

    Zweckbestimmung Pflege vor. Grundsätzlich können die innerhalb dieses Plangebietes

    liegenden schutzbedürftigen Räume sowohl als Pflegeräume, wie auch als Wohnräume

    genutzt werden. Wegen der unterschiedlichen Immissionsrichtwerte für diese beiden Nut-

    zungsvarianten sollte bei der Beurteilung der Lärmsituation zwischen Pflegeräumen und

    Wohnräumen grundsätzlich unterschieden werden: Für die Pflegeräume müssen die

    Richtwerte für Pflegeanstalten, für die Wohnräume die Richtwerte für allgemeine Wohn-

    gebiete (WA) eingehalten werden.

    8.2 Freizeitanlagen

    Die Beurteilung der Freizeitgeräusche (alla hopp! – Park, Freibad, Wildpark) erfolgte an-

    hand der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmstudie des LAI [13] für Sonntage. Für das

    Plangebiet wurde entsprechend der beabsichtigten Nutzung die Schutzwürdigkeit für

    Pflegeheime bzw. für allgemeine Wohngebiete (WA) berücksichtigt (s. o.):

    ► 45 dB(A) / 50 dB(A) zur Tageszeit und 35 dB(A) / 40 dB(A) zur Nachtzeit

    Eine Beurteilung anhand der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 [2], die

    zur Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung primär gelten, wurde nicht vorgenom-

    men, da die Freizeitlärmstudie des LAI [13] höhere Anforderungen an den Immissions-

    schutz stellt als die DIN 18005 [2].

    Die Ergebnisse sind in 5 m über Grund für die kritischen Zeitbereiche im Tagezeitraum (Ru-

    hezeit Mittag / Tag außerhalb der Ruhezeit) in den Anlagen 1 - 2 grafisch dargestellt. In

    den Anlagen 3 und 4 sind die maximalen Beurteilungspegel an einer exemplarischen Be-

    bauung des Plangebietes [20] dargestellt.

    Wie die Anlagen 1 und 2 zeigen, wird der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie für

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    Bericht Nr. B20557_SIS_01 vom 25.03.2020

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    Pflegeeinrichtungen im Plangebiet bzw. im Baufeld überschritten. Insbesondere zur mit-

    täglichen Ruhezeit liegen Überschreitungen vor. Die in den Anlagen 3 und 4 dargestell-

    ten maximalen Beurteilungspegel für eine exemplarische Bebauung zeigen, dass die

    Richtwerte um maximal 2 dB überschritten werden. Der Immissionsrichtwert für allgemei-

    ne Wohngebiete (WA) wird dagegen eingehalten.

    Zur Nachtzeit liegen keine Überschreitungen vor, da die Freizeitanlagen nicht in Betrieb

    sind. Überschreitungen der zulässigen Maximalpegel sind ebenfalls nicht zu erwarten (sie-

    he auch [16]).

    Es ist anzumerken, dass die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in erster Linie

    durch die Nutzung des alla hopp!-Parks verursacht werden. Wie bereits in Kapitel 7.1 be-

    schrieben, wurden die Emissionsansätze des alla hopp!-Parks aus [16] übernommen. Die-

    se sind jedoch sehr konservativ gewählt und führen deshalb zu tendenziell eher zu über-

    schätzten Beurteilungspegeln. Bei Annahme von 1.000 Besuchern anstatt 1.500 Besu-

    chern im alla hopp!-Park werden die Richtwerte eingehalten.

    Zusätzlich wurden alle Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung der Maximalnutzung

    überlagert, was ebenfalls zu überschätzten Beurteilungspegeln führt (voll belegtes Frei-

    bad, voll belegter alla hopp!-Park, Vollbetrieb Wildpark).

    Weiterhin liegen Überschreitungen nur im unkritischeren Tagzeitraum vor. Da die prognos-

    tizierten und tendenziell überschätzten Beurteilungspegel für den Tagezeitraum immer

    noch deutlich unter dem Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet (WR) liegen, wird

    empfohlen zu prüfen, ob die geringfügigen Überschreitungen im Bereich von Pflegeräu-

    men ohne den Einsatz von ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen akzeptiert werden

    können.

    Falls dies nicht der Fall ist, ist an den Pflegeräumen durch geeignete bauliche Schall-

    schutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggi-

    en, Wintergärten), Prallscheiben vor öffenbaren Fenstern oder Festverglasungen, sicher-

    zustellen, dass durch derartige bauliche Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-

    renz erreicht wird, die der Höhe der Richtwertüberschreitung entspricht.

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    8.3 Gewerbeanlagen

    Die Beurteilung der gewerblichen Geräusche erfolgte nach den Regelungen der TA Lärm

    [12]. Für das Plangebiet wurde entsprechend der beabsichtigten Nutzung die Schutz-

    würdigkeit für Pflegeheime bzw. allgemeine Wohngebiete (WA) berücksichtigt:

    ► 45 dB(A) / 55 dB(A) zur Tageszeit und 35 dB(A) / 40 dB(A) zur Nachtzeit

    bei Regelbetrieb bzw.

    ► 70 dB(A) zur Tageszeit und 55 dB(A) zur Nachtzeit

    bei ‚seltenen‘ Ereignissen.

    Eine Beurteilung anhand der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 [2], die

    zur Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung primär gelten, wurde nicht vorgenom-

    men, da die TA Lärm [12] höhere Anforderungen an den Immissionsschutz stellt als die

    DIN 18005 [2]. Die Anforderungen der TA Lärm [12] sind spätestens im Zuge von baurecht-

    lichen Genehmigungsverfahren oder Überwachungen einzuhalten.

    8.3.1 Regelbetrieb

    Die im Plangebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die Gewerbenutzung bei

    Regelbetrieb wurden in 5 m über Grund für den Tag und die Nacht berechnet. Die Er-

    gebnisse sind in den Anlagen 5 - 6 grafisch dargestellt. In den Anlagen 7 und 8 sind die

    maximalen Beurteilungspegel an einer exemplarischen Bebauung des Plangebietes [20]

    dargestellt.

    Wie die Anlagen 5 bis 8 zeigen, sind durch den Betrieb des Wohnmobilparks einschließlich

    Biergarten weder am Tag noch in der Nacht Immissionskonflikte im Plangebiet zu erwar-

    ten, da die Irrelevanzschwelle der TA Lärm [12] unterschritten wird.

    Überschreitungen der zulässigen Maximalpegel sind aufgrund des großen Abstands zwi-

    schen Wohnmobilpark und Plangebiet nicht zu erwarten

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    8.3.2 Seltene Ereignisse

    Da die Veranstaltungen im Biergarten nur 3- bis 4-mal und damit weniger als 10-mal pro

    Jahr stattfinden, können diese als seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm [12] eingestuft

    werden.

    Die im Plangebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die Gewerbenutzung bei

    seltenen Ereignissen wurden in 5 m über Grund für den Tag und die Nacht berechnet. Die

    Ergebnisse sind in den Anlagen 9 - 10 grafisch dargestellt. In den Anlagen 11 und 12 sind

    die maximalen Beurteilungspegel an einer exemplarischen Bebauung des Plangebietes

    [20] dargestellt.

    In den Anlagen 9 – 12 ist erkennbar, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [12] für sel-

    tene Ereignisse im Plangebiet bzw. an einer exemplarischen Bebauung am Tag und in

    der Nacht eingehalten werden. Da keine sonstige gewerbliche Vorbelastung vorliegt, ist

    kein Immissionskonflikt zu erwarten.

    8.4 Öffentliche Parkplätze

    Die Beurteilung der Parkplatzgeräusche erfolgte vorschriftenkonform nach den Regelun-

    gen der DIN 18005 [1]. Für das Plangebiet wurde entsprechend der beabsichtigten Nut-

    zung die Schutzwürdigkeit für Pflegeheime bzw. allgemeine Wohngebiete (WA) berück-

    sichtigt:

    ► 45 dB(A) / 55 dB(A) zur Tageszeit und 35 dB(A) / 45 dB(A) zur Nachtzeit

    Die im Plangebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die öffentlichen Parkplät-

    ze bei Regelbetrieb wurden in 5 m über Grund sowie am exemplarischen Gebäude für

    den Tag und die Nacht berechnet. Die Ergebnisse sind in den Anlagen 13 - 16 grafisch

    dargestellt.

    Am nordwestlichen Rand des Plangebietes liegen im Tag- und Nachtzeitraum leichte

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    Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Pflegeeinrichtungen vor.

    Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete werden dagegen eingehalten. Am

    exemplarischen Gebäude werden die Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Pflegeein-

    richtungen eingehalten.

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    9 Beurteilung Lärmauswirkungen Plangebiet

    Die Auswirkungen des Betriebes eines Pflegeheims im Plangebiet wurde anhand der vor-

    liegenden exemplarischen Planung [20] geprüft. Die möglichen Betriebsparameter wur-

    den beim mutmaßlichen Betreiber abgefragt [21]. Es wurden folgende Emissionsparame-

    ter berücksichtigt:

    9.1 Berechnungsvoraussetzungen

    Im Außenbereich des Gebäudes sind 25 Pkw-Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter ge-

    plant. Laut Betreiber ist im Tagzeitraum mit 3 Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz und zur

    lautesten Nachstunde mit insgesamt 3 Fahrbewegungen für den Gesamtparkplatz zu

    rechnen. Die Fahrten zur Nachtzeit sollen im Süden der Parkplatzfläche abgewickelt wer-

    den [21]. Die Emissionen der 25 Stellplätze wurden nach der Bayerischen Parkplatzlärm-

    studie [11] berechnet. Für die Zuschläge des Parkplatzes wurde ein Mitarbeiterparkplatz

    gewählt und mit gepflasterten Fahrgassen gerechnet.

    Pflegeheim Parkplatz

    Unbewerteter Schallleistungs-

    pegel

    Lw

    darin enthaltene Zuschläge für Anzahl der Fahr-zeug-

    bewegungen Park-platzart

    KPA

    Impulszu-schlag

    KI

    Durch-fahranteil

    KD

    Straßen-oberflä-

    che KStro

    in dB(A) in dB N Zeitraum

    Parkplatz Nord (14 Stellplätze)

    80,21 0,00 4,00 1,75 1,0 42 6 - 22 Uhr0 lt. N.Std.

    Parkplatz Mitte (7 Stellplätze)

    76,42 0,00 4,00 0,00 1,0 21 6 - 22 Uhr0 lt. N.Std.

    Parkplatz Mitte(4 Stellplätze)

    74,02 0,00 4,00 0,00 1,0 12 6 - 22 Uhr3 lt. N.Std.

    Tab. 16: Den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Berechnungsvoraussetzungen – Plangebiet / Parken

    Weiterhin wurden die Warenandienung bzw. die Entsorgung mit 2 Lkw (≤ 7,5 t) einschließ-

    lich Verladung pro Tag auf der Westseite des Bestandsgebäudes berücksichtigt [21].

    Für den Anlieferverkehr wurde mit einem längenbezogenen Schallleistungspegel in Höhe

    von 63 dB(A)/mh für Lkw bzw. 65,8 dB(A) für Lkw mit Kühlaggregat gerechnet, jeweils be-

    zogen auf 1 Fahrt. Die Werte beinhalten bereits den Impulszuschlag durch das ange-

    wandte Taktmaximalverfahren. Ergänzend wurden auch die Rangier- und Nebengeräu-

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    sche durch die Druckluftbremse, das Türenschlagen und den Motorstart mit einem

    Schallleistungspegel von 85,1 dB(A) für Lkw berücksichtigt. Die Fahrwege wurden als Li-

    nienschallquellen modelliert und sind im Anhang dokumentiert

    Anlieferung – Fahrbewegungen

    längenbezogener, beurteilter Schallleis-

    tungspegel L’Wr,1h

    ImpulszuschlagKI

    in dB

    Anzahl Zeitraum

    Lkw 63,0 dB(A)/(mh) enthalten 1 7 – 16 Uhr

    Lkw mit Kühlaggregat 65,8 dB(A)/(mh) enthalten 1 7 – 16 Uhr

    Tab. 17: Lieferverkehr Pflegeheim

    Ladetätigkeiten

    Für die Geräusche, die während der Ladetätigkeit entstehen, wurden Schallleistungspe-

    gel aus einer Studie des Hessischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen. Der

    Umfang der Ladetätigkeiten wurde beim mutmaßlichen Betreiber abgefragt. Pro Lkw

    werden bis zu 5 Rollbehälter bzw. 3 Paletten entladen [21]. Das Betätigen der Ladebord-

    wand wurde mit einer Schallleistung von 84 dB(A) und einer Einwirkzeit von 15 s pro Vor-

    gang berücksichtigt. Damit ergeben sich folgende Berechnungsvoraussetzungen:

    Ladetätigkeit im Freien beurteilter Schall-leistungspegel LWr,1h in dB(A)/h

    Impuls-/Ton-

    zuschlagKI in dB

    Menge berücksichtigte Ein-wirkzeit

    Te

    Überfahrt Hubwagen Ladebordwand

    88,0 enthalten 3 x 2 6 x 60 min 7-16 Uhr

    Überfahrt Rollbehälter Ladebordwand

    78,0 enthalten 5 x 2 10 x 60 min 7-16 Uhr

    Rollgeräusch im Lkw 75,0 enthalten 3 x 2 16 x 60 min 7-16 Uhr

    Tab. 18: Verladetätigkeiten Pflegeheim

    Haustechnik

    An Haustechnik sind eine Küchenabluft sowie eine Abluft für die Wäschetrockner ge-

    plant. Die Küchenabluft sowie die Trockner sind jeweils 3 h im Tagzeitraum in Betrieb [21].

    Da keine Angaben zur Schallleistung der Aggregate vorlagen wurde iterativ die maximal

    zulässige Schallleistung der Technikaggregate bestimmt. Vorbehaltlich wurde ein Zu-

    schlag für tonhaltige Geräusche vergeben.

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    Technik Lage Quelle Schallleis-tungspegelLw in dB(A)

    Tonzu-schlag KT in dB

    Einwirkzeit Te

    Küchenabluft Dach 85 3 6 – 22 Uhr: 3h

    Trocknerabluft Dach 85 3 6 – 22 Uhr: 3h

    Tab. 19: Haustechnik Pflegheim

    9.2 Untersuchungsergebnisse

    9.2.1 Beurteilungspegel

    Für die Prüfung etwaiger Immissionskonflikte durch die Nutzung des Plangebietes für Pfle-

    geeinrichtungen wurden die Beurteilungspegel durch eine exemplarische Nutzung am

    Wohnhaus Wildparkstraße 21 berechnet und mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm

    [12] für ein allgemeines Wohngebiet verglichen. Es ergibt sich folgender Richtwertever-

    gleich:

    Richtwertevergleich Gebiets-nutzung

    Maßgebl. Geschoss

    Prognostizierter Beurteilungspegel

    Lr in dB(A)

    Zulässiger Immis-sionsrichtwert

    TA Lärm in dB(A)

    INr Bezeichnung Tag Nacht Tag Nacht

    1 Whs. Wildparkstraße 21 WA EG 43 20 55 40

    Tab. 20: Beurteilungspegel im Vergleich zu Immissionsrichtwerten nach TA Lärm; grün: Einhaltung des Immissionsrichtwertes, rot: Überschreitung

    Die Ergebnisse zeigen, dass bei Zugrundelegung einer exemplarischen Nutzung des

    Plangebietes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [1] an der nächstgelegenen schutz-

    würdigen Bestandsbebauung deutlich unterschritten werden. Das ‚Irrelevanz-Kriterium‘

    der TA Lärm [1], nach welchem auf die Untersuchung der Vorbelastung durch andere

    Gewerbebetriebe verzichtet werden kann, wenn die Immissionsrichtwerte um mindestens

    6 dB unterschritten werden, wird ebenfalls eingehalten, so dass auf die Betrachtung der

    Vorbelastung durch ggf. weitere Gewerbebetriebe im Umfeld verzichtet werden kann.

    Nach TA Lärm [1] sind bei der Beurteilung der Immissionssituation auch kurzzeitige Ge-

    räuschspitzen (Maximalpegel) zu berücksichtigen. Der jeweilige Immissionsrichtwert darf

    tags um nicht mehr als L = 30 dB und nachts um nicht mehr als L = 20 dB überschritten

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    werden (vgl. Kapitel 5.1). Im vorliegenden Fall werden die höchsten kurzzeitigen Ge-

    räuschspitzen typischerweise tags im Moment des Türenschlagen auf dem Parkplatz mit

    einem Maximalpegel von LW,max = 99,5 dB(A) bzw. durch die beschleunigte Abfahrten der

    Lkw mit einem Maximalpegel von LW,max = 108,0 dB(A) verursacht. In der Nacht ist das Tü-

    renschlagen auf dem südlichen Parkplatz maßgebend. Ausgehend von den genannten

    Maximalpegeln errechnen sich zusammen mit den anderen Betriebsgeräuschen an den

    maßgeblichen Immissionsorten folgende Maximalpegel:

    Maximalpegelvergleich Gebiets-nutzung

    Maßgebl. Geschoss

    Prognostiziert Lmax in dB(A)

    zulässig

    INr Bezeichnung Tag Nacht Tag Nacht

    1 Whs. Wildparkstraße 21 WA 1. OG 70 48 85 60

    Tab. 21: Maximalpegel im Vergleich zu den Obergrenzen nach TA Lärm; grün: Einhaltung des Immissionsrichtwertes, rot: Überschreitung

    Wie die Ergebnisse zeigen, ist zu erwarten, dass auch die nach TA Lärm [1] geltenden

    Spitzenpegelbegrenzungen an der bestehenden Bebauung eingehalten werden.

    9.2.2 Anlagenzielverkehr

    Wie in Kapitel 5.2.2 ausgeführt, sind die Geräuschimmissionen, welche durch den Anla-

    genzielverkehr (AZV) auf öffentlichen Verkehrsflächen an den maßgeblichen Immissions-

    orten verursacht werden, separat nach den RLS-90 [6]zu berechnen und nach 16. BIm-

    SchV [5] zu beurteilen. Es ist rd. 75 Pkw-Fahrten im Tagzeitraum und rd. 6 Fahrten im

    Nachtzeitraum zu rechnen. Diese Fahrten verlaufen über die Wildparkstraße. Hier findet

    unmittelbar eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt.

    Somit bestehen gegen den Anlagenzielverkehr aus schalltechnischer Sicht keine Beden-

    ken.

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    9.2.3 Tieffrequente Schallimmissionen

    Tieffrequente Geräuschimmissionen lassen sich im Rahmen der vorliegenden Prognose

    nicht feststellen, da das anzuwendende Rechenverfahren nach DIN ISO 9613-2 [8] einen

    Frequenzbereich von 63 Hz – 8000 Hz angibt und tieffrequente Geräuschimmissionen

    nach DIN 45680 in einem Frequenzbereich von 10 Hz – 80 Hz definiert sind. Nur durch Mes-

    sungen am Immissionsort kann geprüft werden,

    Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Art der geplanten Emissionsquellen keine schädli-

    chen tieffrequenten Schallimmissionen zu erwarten.

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    10 Festsetzungen für den Bebauungsplan

    Wenn die theoretisch möglichen, geringfügigen Richtwertüberschreitungen durch den

    Freizeitlärm nicht akzeptiert werden, sollte folgende Festsetzung in den Bebauungsplan

    aufgenommen werden:

    An Pflegeräumen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Dop-

    pelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), Prallscheiben

    oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass durch diese bauli-

    chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die der Höhe der

    Richtwertüberschreitungen entspricht. Alternativ können Festverglasungen vorgesehen

    werden.

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    11 Qualität der Untersuchung

    Freizeitlärm

    Wie bereits in Kapitel 7.1 beschrieben wurden die Emissionsansätze des alla hopp!-Parks

    aus [16] übernommen. Diese sind jedoch sehr konservativ gewählt und führen deshalb zu

    tendenziell eher überschätzten Beurteilungspegeln.

    Die Betriebsparameter für Freibad und Wildpark wurden von der Gemeinde Schwarzach

    geliefert und basieren auf dem Maximalbetrieb der Einrichtungen. Die Schallleistungspe-

    gel der einzelnen Quellen wurden im Wesentlichen aus Emissionsansätzen anerkannter

    Fachstudien oder aus eigenen Messungen abgeleitet. Zusätzlich wurden alle Freizeitakti-

    vitäten unter Berücksichtigung der Maximalnutzung überlagert was ebenfalls zu über-

    schätzten Beurteilungspegeln führt. Somit liegen die prognostizierten Beurteilungspegel

    eher im oberen Vertrauensbereich.

    Gewerbelärm

    Für die Prognose des Verkehrslärms wurden zur Bestimmung der Betriebsparameter An-

    gaben der Betreiber herangezogen. Diese beruhen auf einer Maximalauslastung. Die

    Schallleistungspegel der einzelnen Quellen wurden im Wesentlichen aus Emissionsansät-

    zen anerkannter Fachstudien oder aus eigenen Messungen abgeleitet. Somit liegen die

    prognostizierten Beurteilungspegel mindestens im mittleren Vertrauensbereich.

    Öffentliche Parkplätze

    Die Belegungszahlen der Parkplätze wurde, entsprechen des Parkplatztyps, aus der Park-

    platzlärmstudie abgleitet. Die Emissions- bzw-. Immissionsberechnungen erfolgten vor-

    schriftenkonform nach RLS-90 [11]. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die

    prognostizierten Beurteilungspegel mindestens im mittleren Vertrauensbereich liegen

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    12 Schlusswort