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Gründung von Wassergenossenschaften12-06-2015Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
Mag. Karin Rainer-Wenger
Einige wenige Rechtsgrundlagen
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 BGBl. Nr. 215/1959§§ 73 bis 86 Wassergenossenschaftswesen§ 50 Instandhaltung§ 32, 41 Räumung§ 31 Allgemeine Sorge für die Reinheit
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)§§ 1297 ff Haftung, Schadenersatz
Arten von Genossenschaften
Freiwillige Wassergenossenschaft Anerkennung einer freien Vereinbarung
Wassergenossenschaft mit BeitrittszwangAnerkennung eines Mehrheitsbeschlusses und Beiziehung der widerstrebenden Minderheit
Zwangsgenossenschaft (LH zuständig)Wenn im öffentlichen Interesse dringend geboten
Behörden Bezirksverwaltungsbehörden1. Bezirkshauptmannschaften:
BH Hallein: TennengauBH Salzburg-Umgebung: FlachgauBH St. Johann: PongauBH Tamsweg: LungauBH Zell am See: Pinzgau
2. Städte mit eigenem Statut:Stadt Salzburg
Landeshauptmann (für Zwangsgenossenschaften und Wasserverbände)
Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden Anerkennung der Gründung einer Wassergenossenschaft Genehmigung der Änderung von Satzungen Genehmigung von Änderungen des Schlüssels für die
Aufteilung der Kosten Ausspruch über die Auflösung einer Wassergenossenschaft Entscheidung über Streitigkeiten aus dem
Genossenschaftsverhältnis Anträge auf Einbeziehung oder Ausscheiden von
Liegenschaften Aufsichtsbehörde
Wie entsteht eine freiwillige WG? Erkennen des Handlungsbedarfs Die „Proponenten“ eröffnen den Dialog Sie holen sich die nötigen Informationen:
- bei den Dienststellen der WLV zur fachlichen Planung und
Finanzierung- bei Fachleuten für die Grundsätze der Risikobewertung- bei der Wasserrechtsbehörde für die rechtlichen
Grundlagen und Mustersatzungen
- bei der Gemeinde für Unterstützung in jeder Art
Klinkenputzen ist angesagt Mit diesen Informationen geht es nun um Überzeugung der
Betroffenen zur freiwilligen Gründung Öffentliche Infoveranstaltung in Gemeinde sehr wichtig!
Sachliche Information durch alle Beteiligten ebenso! Eine qualifizierte überzeugte Mehrheit beschließt freiwillig die
Satzungen und wählt die Organe Protokoll und Satzungen an die Bezirksverwaltungsbehörde
mit Antrag auf rechtliche Anerkennung der WG
Anerkennung durch Bescheid
Bescheid der Wasserrechtsbehörde Voraussetzung:
Gesetzmäßigkeit der Satzungen und ordnungsgemäße Beschlussfassung
Mindestens drei Mitglieder Körperschaft öffentlichen Rechts – Rechtspersönlichkeit WG kann in der Folge als Konsenswerberin und
Konsensinhaberin für das Wasserrechtsprojekt auftreten
Satzungen
Mindestinhalt unter anderem: Zweck, Organe, Rechte und Pflichten, Streitschlichtung Genossenschaftsgebiet/Mitglieder sind die Liegenschaften
Dingliche Bindung! Maßstab für die Aufteilung der Kosten Grundsätze über die Gewichtung der Stimmen
Genossenschaftsorgane WG mit Ausschuss:
Mitgliederversammlung; diese wähltAusschuss aus ihrer Mitte; dieser wähltObmann und Stellvertreter aus seiner Mitte
WG ohne Ausschuss:Nur bei weniger als 20 Mitgliedern möglichMitgliederversammlung wählt Geschäftsführer und
Stellvertreter aus ihrer Mitte
Wesentliche Aufgaben der Organe
MitgliederversammlungBeschlussfassung über Satzungsänderungen und den VoranschlagWahl des Ausschusses
AusschussLeitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten
ObmannVertretung der Genossenschaft nach außen
In den meisten Fällen handelt es sich um unbezahlte EHRENÄMTER
Haftung der Organe Der WG oder einem Mitglied entsteht durch das Handeln oder
Unterlassen eines Organes ein Schaden Voraussetzungen für Schadenersatzpflicht:
- Organ hat Pflichten verletzt- Dadurch ist ein Schaden entstanden (Kausalität)- Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Organes- Je nach Einzelfall bei grober Fahrlässigkeit, sicher bei
Vorsatz
Bezirksverwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde Unterstützung und Hilfe in allen rechtlichen Belangen bei
absolutem Respekt vor der Genossenschaftsautonomie Überwachung der Einhaltung der Gesetze Bei Säumnis der WG Maßnahmen vorschreiben:
- Vernachlässigung der Instandhaltungspflichten- Unzureichende Vorsorge für die erforderlichen Mittel
Bestellung eines Sachwalters
Genossenschaftsbeitrag
Verpflichtung als Grundlast (dingliche Wirkung) Wer Liegenschaft erwirbt wird Mitglied und daher verpflichtet Pflicht zu weiterer Beitragsleistung erlischt erst bei
Ausscheiden Ausgeschiedene Liegenschaft haftet für Beiträge, die vor ihrer
Ausscheidung fällig geworden sindd.h.: WG kann diese Beiträge ausscheidenden ODER eintretenden Liegenschaften vorschreibenBeachte: vorvertragliche Aufklärungspflicht!
Öffentlich rechtliche Pflichten
Erhaltung der Anlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand = InstandhaltungHängt nicht davon ab, wodurch sie erforderlich geworden ist (eigener Betrieb, höhere Gewalt, Dritter → Regressanspruch,…)Setzt den Bestand einer Anlage voraus, sonst:
Wiederherstellung einer zerstörten Anlage = wasserrechtlich bewilligungspflichtig
Auflösung einer WG 1. Beschluss der WG (2/3 Mehrheit) oder 2. Weiterbestand der WG lässt keine Vorteile erwachsen
Immer: Anerkennung durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich
Voraussetzung u.a.: - Verfügungen über das Genossenschaftsvermögen sind
getroffen (keine offenen Verbindlichkeiten)- Anlage hat neuen Rechtsträger
SolidargemeinschaftVorteile und Synergien durch Freiwilligkeit:
Identifizierung mit Projekt und Aufgaben Breite Zustimmung in wasserrechtlichen
Bewilligungsverfahren von Hochwasserschutzmaßnahmen Kenntnis der Anlagen Hohe Bereitschaft zu Eigenverantwortung Dingliche Bindung garantiert dauerhafte Erhaltung
Gemeinsam sind wir stark!
Wir verstehen uns als PARTNER und nicht a priori als Aufsichtsbehörde
Wir bieten an, an der Lösung von Problemen schon im Vorfeld aktiv mitzuwirken
Wir laden ein, für Beratung und Information Kontakt mit uns aufzunehmen
Wir helfen gerne in allen Genossenschaftsbelangen, insbesondere auch bei der Neugründung
Wir kommen gerne zu Versammlungen, wenn dies hilfreich sein kann