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Stiftungsmanagement Grundlagen, Begriffe, Zahlen, Daten Dr. Sønke Burmeister Deutscher Sparkassen- und Giroverband Veröffentlichung: ihre-stiftung.de

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StiftungsmanagementGrundlagen, Begriffe, Zahlen, Daten

Dr. Sønke BurmeisterDeutscher Sparkassen- und Giroverband

Veröffentlichung: ihre-stiftung.de

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Stiftungsmanagement2008

Dr. Sønke Burmeister

Seite 2

Stiftungslandschaft in Deutschland1

Inhalt

Stiftungssteuerrecht

Stiftungsrecht

Vermögensmanagement

Stiftungsmanagement

Rechnungslegung und Prüfung

3

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5

6

4

Stiftungslandschaft in Deutschland1

Zusammenfassung

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 3

Das Thema Stiftungen ist heterogen.

Stiftungslandschaft

Zusammenfassung (I / IV)

• Stiftungslandschaft: Anhaltendes Wachstum und steigender Bekanntheitsgrad des Themas in Deutschland.

• Erbschaftswelle und demographische Entwicklung werden sich in der Regel positiv auf die Stiftungslandschaft auswirken.

• Der Begriff der „Stiftung“ ist im Gesetz nicht definiert.

• Der rechtliche Rahmen wird bestimmt durch Stiftungsrecht und Stiftungssteuerrecht.

• Stiftungsrechtliche Grundlagen finden sich im BGB sowie in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

• Zentrale rechtliche Elemente sind Stifterwillen, Stiftungsgeschäft und Satzung.

• In der Stiftungswelt bestehen zahlreiche verschiedene Stiftungsformen.

• Die Errichtung einer Stiftung ist in verschiedenen Rechtsformen und mit unterschiedlichem Kapital möglich.

• Selbständige Stiftungen werden von der Stiftungsaufsicht betreut.

• Bei der Arbeit in der Stiftung tauchen regelmäßig Haftungsfragen auf.

Stiftungsrecht

Zum Inhalts-verzeichnis

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Seite 4

Stiftungen sind vielschichtig.Zusammenfassung (II / IV)

• Vor der Errichtung sollte die Form des bürgerschaftlichen Engagements (Spende, Zustiftung oder Stiftung) geklärt werden.

• Grundregeln bei der Errichtung einer Stiftung: Bestehende Stiftungen zur Eignung als Vorbild prüfen; Kontakt zu anderen Stiftern und Stiftungen suchen; Sachverständigen Rat einholen; Frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stiftungs- und Finanzbehörden

• Einzelne Tätigkeitsbereiche einer Stiftung haben unterschiedliche steuerliche Auswirkungen (4-Sphären-Theorie).

• Gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von bestimmten Steuern befreit.• Spenden und Stiften wird vom Staat begünstigt. Gemeinnützige Stiftungen

können Zuwendungsbestätigungen ausstellen.• Steuerrechtliche Aspekte werden in der Abgabenordnung (AO/AEAO)

geregelt.• Die wichtigsten Grundsätze bei der Erfüllung der Satzungszwecke sind

Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und zeitnahe Mittelverwendung.• Der Staat hat die steuerlichen Rahmenbedingungen ab 2007 für Stifter

deutlich verbessert.• Die geplante Abgeltungssteuer führt zu weiteren erheblichen

Veränderungen der Rahmenbedingungen.

Errichtung einer Stiftung

Stiftungs-steuerrecht

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Seite 5

Stiftungen sind individuell.Zusammenfassung (III / IV)

• BGB und Landesstiftungsgesetze enthalten keine bzw. kaum Regelungen zur Rechnungslegung von Stiftungen.

• Der kaufmännische Jahresabschluss ist in der Regel die zweckmäßigste Form der Rechnungslegung.

• Wichtigstes Instrument der doppelten Buchführung ist die Bilanz.• Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden orientiert

sich an den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung.• In Anlehnung an das HGB ist eine modifizierte Gliederung der Gewinn-

und Verlustrechnung möglich.• Die Rechnungslegung von Stiftungen kann auch durch Einnahmen-/

Ausgabenrechnungen mit Vermögensrechnung erfolgen.• Es kann eine spezieller Kontenrahmen (z.B. DATEV) genutzt werden.

• Ein Mindestvermögen ist nicht gesetzlich festgelegt. Es muss aber zur dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks ausreichen.

• Stifterwille und Stiftungszweck bestimmen mittelbar die Art der Vermögensanlage einer Stiftung.

• Prämissen der Vermögensanlage für Stiftungen sind dauerhafter Vermögenserhalt und Erzielung hoher Erträge. Dabei sollte das Stiftungsvermögen real erhalten werden.

Rechnungslegung und Prüfung

Vermögens-management

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 6

Stiftungen sind innovativ.Zusammenfassung (IV / IV)

• In Abhängigkeit von Stifterwillen, Satzung und Rahmenbedingungen ist ein Anlagekonzept zu entwickeln.

• Gewichtung der Assetklassen steuert den Beitrag einer Vermögensanlage zu Kapitalerhalt bzw. Ausschüttung.

• Vermögen, Zweck und Organisation sind die Säulen der Aufbau- und Ablauforganisation der Stiftung.

• Eine Stiftungsstrategie entscheidet sich häufig bereits in der Gründungsphase.

• Auch eine Stiftung bewegt sich in einem gesellschaftlichen Umfeld und kann sich positionieren.

• Aus Satzung und Stifterwillen sollte ein Leitbild für die Praxis und langfristige Arbeit entwickelt werden.

• Stiftungsarbeit kann unterschiedlich gemessen und beurteilt werden.

• Öffentlichkeitsarbeit und professionelle Kommunikation kommt einewachsende Bedeutung in Stiftungen zu.

• Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sollten überlegt und professionell durchgeführt werden.

Fortsetzung:Vermögens-management

Stiftungs-management

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Seite 7

Inhalt

Stiftungslandschaft in Deutschland1

Stiftungssteuerrecht

Stiftungsrecht

Vermögensmanagement

Stiftungsmanagement

Rechnungslegung und Prüfung

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6

4

Zusammenfassung

Zum Inhalts-verzeichnis

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Stiftungslandschaft: Anhaltendes Wachstum und steigender Bekanntheitsgrad des Themas in Deutschland

Zahlen und Daten

* Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin

** Quelle: Maecenata Institut für Philanthropie, Berlin. Ver-mögen z.T. sehr gering.

***Quelle: Deutsches Institut für Altersvorsorge sowie Be-rechnungen der Sparkassen-Finanzgruppe

ca. 2000*Unternehmensstiftungen

ca. 175.000

ca. 120.000**Kirchen(-pfründe)stiftungen

ca. 40.000*Treuhandstiftungen

ca. 15.000*selbständige S tiftungen

ca. 2000*Unternehmensstiftungen

ca. 175.000

ca. 120.000**Kirchen(-pfründe)stiftungen

ca. 40.000*Treuhandstiftungen

ca. 15.000*selbständige S tiftungen

175.000 Stiftungen in Deutschland G roßes Vermögen, aber: erhebliche Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen

Vermögensausstattung

2 - 4 Mrd. Euro***Jährliches zusätzliches Kapital

18 Mrd. E uro*Unternehmensstiftungen

ca. 20 Mrd. Euro *Treuhandstiftungen

60*-120** Mrd. EuroS tiftungen insgesamt

2 - 4 Mrd. Euro***Jährliches zusätzliches Kapital

18 Mrd. E uro*Unternehmensstiftungen

ca. 20 Mrd. Euro *Treuhandstiftungen

60*-120** Mrd. EuroS tiftungen insgesamt

Anz

ahl

Ver

mög

en

► Stiftungen sind derzeit zunehmend en vogue.► Stiftungslandschaft und Vermögensausstattung der einzelnen Stiftungen sind sehr

heterogen.

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Erbschaftswelle und demographische Entwicklung werden sich (positiv) auf die Stiftungslandschaft auswirken

Gesellschaftliche Entwicklung

► In den kommenden Jahren werden bundesweit erhebliche Vermögenswerte vererbt. ► Die Demographische Entwicklung wird sich auf die Stiftungsneuerrichtungen in den

Regionen auswirken

• Große Vermögenstransfers durch Erbschaften im kommenden Jahrzehnt. • Davon voraussichtlich ca. 1% für gemeinnützige Zwecke (z.B. Stiftungen)

„Erbschaftswelle“

2005 2010 2015

2.550 Mrd. Euro

1.080 Mrd. Euro 1.470 Mrd. Euro

Privathaushalte

355.000 700.000

Unternehmensnachfolgen über 266.000Euro

2.550 Mrd.Euro an 15 Mio.

Haushalte

Erbschaftshöhe pro Privathaushalt 2005-2015

10 %

13 %

20 %

bis zu 266.000Euro

bis zu 160.000Euro

bis zu 80.000 Euro; auch Schulden

57 %

Demographischer Wandel spiegelt sich auch in zukünftigen Stiftungszahlen wieder. Regional unterschiedliches Stiftungspotenzial:

• Sehr potente Stiftungsgebiete:Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Bremen, Hessen

• Potente Stiftungsgebiete:Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

• Weniger potente Stiftungsgebiete:Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt

• Einzelne Stiftungshochburgen

• Regionale Unterschiede bei der Entwicklung der Stiftungslandschaft

Erbschaftswelle und Erbschaftshöhe pro Privathaushalt Demographische Entwicklung und Auswirkung auf Stiftungserrichtungen

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Inhalt

Stiftungsrecht2

Stiftungssteuerrecht

Vermögensmanagement

Stiftungsmanagement

Rechnungslegung und Prüfung

3

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6

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Stiftungslandschaft in Deutschland1

Zusammenfassung

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Seite 11

Der Begriff der „Stiftung“ ist im Gesetz nicht definiert.

Zentrale Begriffe einer rechtsfähigen Stiftung:► Willensakt des Stifters► Vermögensmasse► Zweckwidmung► Staatliche Anerkennung► Rechtliche Selbständigkeit (als juristische Person)► Dauerhaftigkeit

415 Mio.€

Stattdessen i.d.R. einheitliche charakteristische Merkmale:

Allgemeine Merkmale

• G ekennzeichnet als Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck, insbesondere gemeinnützigen Zwecken, auf Dauer gewidmet ist.

• S tiftungszweck und Organisationsform legt der S tifter in der S atzung fest.

• Verbreitete S tiftungsform: Rechtsfähige S tiftung bürgerlichen Rechts. (Ent-stehungsvoraussetzungen in den §§ 80 ff. des BG B geregelt, durch Landesstiftungsgesetze ausgefüllt)

Definition

Eine rechtsfähige S tiftung ist:• eine durch den Willensakt des Stifters• für einen bestimmten Zweck gewidmete

Vermögensmasse, • die durch staatliche Anerkennung• als juristische Person auf

(grundsätzlich) unbeschränkte Dauer • rechtliche Selbständigkeit erlangt hat.

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 12

Der rechtliche Rahmen wird bestimmt durch Stiftungsrecht und Stiftungssteuerrecht.

► Stiftungs(steuer)recht ist eine kleines, aber durchaus heterogenes Feld

Stiftungsrechtliche Rahmenbedingungen

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

►Definition und Wesensmerkmale einer Stiftung

► Spendenabzug bei steuerbegünstigten Stiftungen

► Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung

► Sonstige Steuerbefreiung von Stiftungen

Besondere Betrachtungen:

► Stiftungstypen und alternative Rechtsformen► Errichtung einer Stiftung

(Idee–Konzeption–Anerkennung)

Rechtliche Rahmenbedingungen

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 13

Stiftungsrechtliche Grundlagen finden sich im BGB sowie in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

Landes-S tiftungs-gesetze

• S tiftungsgesetze der Länder enthalten durchgehend allg. Vorschriften (zum S tiftungsvermögen).

• Konkrete Aussagen zur Vermögensverwaltung bzw. Anlage von S tiftungsvermögen folgen auch aus den Landesstiftungsgesetzten nicht.

• „Vermögenserhaltungsgebot“: • Ungeschmälerter Bestandserhalt des Vermögens der S tiftung• nur Erträge des S tiftungsvermögens dürfen für die Verwirklichung des

S tiftungszweckes eingesetzt werden • größtmögliche Erträge bei geringstmöglichem Risiko zu erzielen.

• Ziel der Vermögensverwaltung: • dauernde und nachhaltige Erfüllung des S tiftungszweckes • Vermögen sparsam und wirtschaftlich zu verwalten• Einige S tiftungsgesetze spezifische G enehmigungs- bzw.

Anzeigenvorbehalte im Hinblick auf das S tiftungsvermögen (z.B. Bayern, Baden-Württemberg).

Bundesrecht• §§ 80 ff. BG B: Absteckung organisationsrechtlicher Rahmen• Keine konkreten Vorgaben für Verwaltung (z.B. Vermögen)

Rahmenbedingungen1. Bundesrecht Verfassungsrecht: Art. 2 Abs. 1 und 14 GG

BGB §§ 80 – 88 (Stiftung und Vorgang des Stiftens)(unselbständige Stiftungen: Schenkungsrecht)

2. Landesrecht Landesstiftungsgesetze (Ausfüllung des priv. Stiftungsrechts)Regelung Anerkennungs- und Aufsichtsverfahren

3. Binnen-/Eigenrecht Stiftung Geregelt in Stiftungsgeschäft, Satzung, ggf. Geschäftsordnung4. Steuerrecht Für alle Stiftungstypen

Rechtsquellen•BGB

• §§ 80 ff BGB = Verweis auf das Vereinsrecht

•GmbHG• Recht der Gesellschaft m.

b. H.•Abgabenordnung

• §§ 51 ff AO, Steuer-begünstigte Zwecke

• § 52 AO, Gemeinnützige Zwecke

• § 53 AO, Mildtätige Zwecke• § 54 AO, Kirchliche Zwecke

•Landesrecht• Reform der

Landesstiftungsgesetze

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Seite 14

Zentrale rechtliche Elemente sind Stifterwillen, Stiftungs-geschäft und Satzung.

► Stifterwillen, Stiftungsgeschäft und Satzung sind die Grundlagen, auf denen alle nachfolgenden Aktivitäten der Stiftung beruhen. Ihre Bedeutung kann kaum überschätzt werden.

Inhalte von Stifterwillen, Stiftungsgeschäft, Satzung

StiftungsgeschäftStifterwillen Satzung

► Stiftungsgeschäft und Satzung bilden den nieder-gelegten Stiftungswillen

►Rechtliches Gerüst für die spätere Stiftung

► Von zentraler Rolle bei der Anwendung stiftungs-rechtlicher Vorschriften.

►Kann nach der Anerkennung der Stiftung nicht mehr geändert werden.

► Verbindliche Erklärung des Stifters zur Gründung und Ausstattung einer Stiftung

► Inhalt: Erklärung zur Gründung einer Stiftung; Angaben zum Stiftungs-zweck; Zusage der Vermögensausstattung; Satzung

► Zwingend erforderlich► Inhalt: Regelung der Einzelheiten

der Verwirklichung des Stiftungs-zweckes und der Organisation

►Obligatorisch: Name und Sitz der Stiftung, Zweck(e), Organe

►Möglich: Kreis der Begünstigten, Regelungen für Anderungen, Ver-fahren bei Auflösung, Verwendung des Vermögens, Vorgaben für die Vermögensverwaltung (z.B. Anlagerichtlinien), Regelungen für den Umgang mit Spenden und Zustiftungen

► Änderung der Satzung nur mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht

► (bei Treuhandstiftungen: keine Vorschriften für die Ausgestaltung der Satzung)

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Seite 15

Vermögen, Zweck und Organisation sind die Säulen der Aufbau- und Ablauforganisation der Stiftung.

Vermögen, Stiftungszweck und Stiftungsorganisation► vom Stifter festgelegt► vom Staat anerkannt

Vermögen, Stiftungszweck und Stiftungsorganisation

Vermögen Stiftungszweck Stiftungsorganisation

Vor dem Hintergrund der schlechten Börsenentwicklung der letzten Jahre zunehmend wichtig genommenes Thema

Durch Stiftungs-vermögen kann der Stiftungszweck (i.d.R.) verwirklicht werden.

Mittelpunkt der Stiftungstätigkeit (in der Satzung festgelegt)

Wird in der Satzung geregeltRechtsfähige Stiftung: mindestens ein Vorstand (§§86, 26 BGB)Grundsätzlich: Verhältnismäßigkeit organisatorischer Aufwand und zu erwartende Erträge und Umfang der Geschäftstätigkeit

Aufbau- und Ablauforganisation einer Stiftung

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Seite 16

In der Stiftungswelt bestehen zahlreiche verschiedene Stiftungsformen.

► Die verschiedenen Ausgestaltungen und Rechtsformen von Stiftungen haben unterschiedliche Auswirkungen in wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht.

Stiftungen nach Rechtsform und Funktionsweisen

TreuhandstiftungFondsZweckvermögen

TestamentsvollstreckungKörperschaftenGenossenschaft

...

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Seite 17

Die Errichtung einer Stiftung ist in verschiedenen Rechtsformen und mit unterschiedlichem Kapital möglich.

► Stiftungen können auf unterschiedlichste Weise errichtet und ausgestattet werden.

Entstehung und Ausstattung von Stiftungen

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Seite 18

Selbständige Stiftungen werden von der Stiftungsaufsicht betreut.

Grundsätze (z.B. § 6 Landesstiftungsgesetz NRW)► Rechtsaufsicht (inkl. Anerkennungsvefahren)► Überwachung bei der Formulierung der Aufgaben und Stifterwillen► Einschränkungen bei privatnützigen Stiftungen► Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten s.u.

Rolle und Einbindung der Stiftungsaufsicht

Anerkennungsverfahren:► Anerkennung statt Genehmigung► Prüfung (auf Rechtskonformität inkl.

Prognoseentscheidung auf Erfüllung des Stiftungszwecks)

Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten:► Informationsrechte der Aufsicht► Vorlage Jahresrechnung und

Vermögensrechnung und Bericht über Erfüllung der Stiftungsaufgaben

► Mitteilung über Änderungen vertretungsberechtigter Organe

Haftung der Stiftungsaufsicht:► Bei Verletzung der Aufsichtspflicht

Maßnahmen/Rechte der Aufsicht Aufsichtsmaßnahmen:► Beanstandungen► Aufhebung vom Maßnahmen (bei

vollzogenen Maßnahmen)► Anordnung an die Stiftungsorgane► Zwangsgeld (bei Nichtverfolgung von

Anordnungen)► Abberufung von Organmitgliedern (bei

schwerwiegenden Verstößen)► Schadensersatzansprüche gegen Organe

Genehmigungsvorbehalte:► Genehmigung einzelner Rechtsgeschäfte

(z.B. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Umschichtungen von Vermögen)

► Satzungsänderungen/Aufhebungen (z.B. bei Unmöglichkeit der Zweckerfüllung)

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Seite 19

Bei der Arbeit in der Stiftung tauchen regelmäßig Haftungsfragen auf.

► Haftungsvermeidung durch P-A-S-D:• Problembewusstsein entwickeln• Aufklären• Sorgfältig arbeiten• Dokumentieren

Haftungsebenen

Grundsatz► Organmitglieder stehen für

rechtswidrige Handlungen, die sie für die Stiftung begehen, strafrechtlich ein

► Gegenüber der Finanzver-waltung haftet der Vorstand, wenn er vorsätzlich/grob fahrlässig die steuerlichen Pflichten der Stiftung verletzt.

► Bei Wissen um Haftungstat-bestände anderer Organe und Nichtverfolgung: Haftung (Zuständigkeit: Stiftungs-aufsicht)

► Keine Klagebefugnis von Destinatären (wenn nicht in der Satzung vorgesehen)

Außenhaftung (§§ 86, 31 BGB):► Stiftung haftet für Schaden durch

Stiftungsorgan► Unerlaubte Handlungen: Stiftung und

Organmitglieder haften (§ 840 BGB)Innenhaftung (Rückgriffsfall):

Pflichten des Vorstands:► Verbot Förderung eigener Interessen oder

Dritter zulasten der Stiftung► Vermögenserhaltungspflicht► Verwirklichung des Stiftungszwecks

Stiftungsaufsicht:► Grundsätzlich: Verfolgung von Ansprüchen

der Stiftung gegen die eigenen Organe► Bei Information über drohenden Schaden

zwingende Aktivität (anderenfalls Verletzung der Amtspflichten)

► Regelung bzw. Aktivitäten nicht geregelt/vorgegeben

Entlastung:► Regressansprüche gegenüber Organen erlöschen nach Entlastung durch Kontrollgremium

(betrifft nur den Stiftungsvorstand, nicht das Kontrollgremium)► Entlastung wirkt nur soweit, wie dem Kontrollorgan der Sachverhalt bekannt ist

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Seite 20

Vor der Errichtung sollte die Form des bürgerschaftlichen Engagements (Spende, Zustiftung oder Stiftung) geklärt werden.

Entscheidungsbaum Errichtung einer Stiftung*

• Quelle: Ratgeber Stiften Band 1: Planen, Gründen, Recht und Steuern; Verlag Bertelsmann Stiftung

► Vor einer Entscheidung für eine Stiftung sollten auch andereMöglichkeiten des Engagements geprüft werden

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 21

Checkliste für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung

Checkliste für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung

Grundregeln bei der Errichtung einer Stiftung:► Bestehende Stiftungen zur Eignung als Vorbild prüfen► Kontakt zu anderen Stiftern und Stiftungen suchen, um Erfahrungen

aus erster Hand zu sammeln► Sachverständigen Rat einholen► Frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stiftungs- und

Finanzbehörden

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Seite 22

Inhalt

Stiftungssteuerrecht3

Stiftungsrecht

Vermögensmanagement

Stiftungsmanagement

Rechnungslegung und Prüfung

2

5

6

4

Stiftungslandschaft in Deutschland1

Zusammenfassung

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 23

Einzelne Tätigkeitsbereiche einer gemeinnützigen Stiftung sind von bestimmten Steuern befreit.

► Soweit sich Stiftungen wirtschaftlich betätigen, sind die Einkünfte u.a. aus Wettbewerbsgründen nur teilweise oder in bestimmten Grenzen steuerfrei.

► Steuerbegünstigte Stiftungen sind als solche von bestimmten Steuern befreit. Sie sind nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben partiell steuerpflichtig.

► Gemeinnützig anerkannte Stiftungen können steuerbegünstigte Spenden und Zustiftungen empfangen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Tätigkeitsbereiche (Sphären) einer gemeinnützigen Stiftung und steuerliche Auswirkung

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher

GeschäftsbetriebSteuerbegünstigter

ZweckbetriebSteuerbegünstigter

ZweckbetriebVermögens-verwaltung

Vermögens-verwaltung

Gesamtumsatz< 35.000 €: ---> 35.000 €: voll

------

Ideelle TätigkeitVerfolgung

gemeinnütziger Zwecke

Ideelle TätigkeitVerfolgung

gemeinnütziger Zwecke

---

Wirtschaftliche BetätigungWirtschaftliche Betätigung

------------

Sphäre/Sparte

Erb-/Schen-kungs-steuerGrundsteuer**

19 %*7 %*7 %*---Umsatzsteuer

Körperschaft-steuer, Gewerbesteuer

WerbeleistungenMuseumsshop

Gaststätte

KrankenhausMuseum

Bildungsarbeit

MietverträgeZinserträgeDividenden

SpendenZustiftungen

Öffentlichkeitsarbeit

Beispiel* Soweit eine Umsatzsteuerpflicht

wegen Leistungsaustausch besteht, ist zu prüfen, ob für den Umsatz eine Befreiungs-norm – insbesondere in § 4 Umsatzsteuergesetz – greift (etwa für Vermietungsumsätze in § 4 Nr. 12 a UStG).

** Die Steuerbefreiungsregelung betrifft insbesondere die Nutzung von Grundstücken für gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§ 3 Abs. 1, Nr. 3b Grundsteuergesetz).

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 24

Spenden und Stiften wird vom Staat begünstigt. Gemeinnützige Stiftungen können Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

► Eine Stiftung ist zur Entgegennahme von steuerbegünstigten Spenden berechtigt.► Spenden und Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungen sind steuerlich abzugsfähig. ► Für Körperschaften (Unternehmen) ist der Spendenabzug begrenzt.

Spendenabzug

Außerdem: 1 Mio. Euro für Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) über bis zu zehn Jahre. Bei Ehegatten je 1 Mio. Euro. (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG)

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 25

Steuerrechtliche Aspekte werden in der Abgabenordnung (AO) geregelt.

► Stiften ist mit einer Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen verbunden

Steuerrechtliche Vorschriften der Abgabenordnung (AO): –keine konkreten inhaltlichen Vorgaben für die Vermögensverwaltung –Müssen aber für die steuerbegünstigten Stiftungen als Handlungsmaßstab beachtet werden.

Vermögensverwaltung vs wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: –Verwaltung des Stiftungsvermögens muss sich im Rahmen einer definierten „Vermögensverwaltung“ halten (§14 Satz 3 AO), anderenfalls „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ (Gefahr Wegfall der Steuerbegünstigung)

Grundsätze der §§ 55, 56 AO (Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit):–Zeitnahe Verwendung der Erträge ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke (Mittelverwendungsgebot). –Erträge nicht in das Grundstockvermögen (Ausnahme: Rücklagenbildung, § 58 AO)

Steuerbegünstigte ZweckeFörderung der Allgemeinheit (Gemeinnützige Zwecke)/ Beispielkatalog zur Art der Förderung § 52 Abs. 2 AO:Wissenschaft/Forschung Religion Gesundheit Jugend/AltenhilfeKunst/Kultur/Brauchtum Denkmalschutz/-pflege Bildung/Erziehung Heimatpflege/-kundUmweltschutz/Tierschutz Wohlfahrtspflege Flüchtlingshilfe SportKatastrophen-/Zivilschutz Völkerverständigung Entwicklungshilfe Verbraucherschutz Strafgefangenenhilfe Gleichberechtigung Schutz von Ehe/Familie KriminalpräventionTier-/Pflanzenzucht, Kleingärtnerei demokratisches Staatswesens bürgerschaftliches Engagement

–Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)–Kirchliche Zwecke (§ 54 Abs. 1 AO)

Steuerliche Regelungen in der Abgabenordnung

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Seite 26

Die wichtigsten Grundsätze bei der Erfüllung der Satzungszwecke sindSelbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und zeitnahe Mittelverwendung.

► Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und zeitnahe Mittelverwendung sind die wichtigsten Grundsätze im Zuge der gemeinnützigen und steuerbegünstigten Aktivitäten der Stiftung.

► Regelung in den Paragraphen § 55, 56 AO

Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und zeitnahe Mittelverwendung

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Seite 27

Der Staat hat die steuerlichen Rahmenbedingungen ab 2007 deutlich verbessert.

► Erleichterungen unterstützen bürgerschaftliches Engagement und das Stiften.► Unbegrenzte Vortragsfähigkeit von Spenden erlaubt vollständige steuerliche Nutzung.► Für Spender mit kleinerem Einkommen Nachteile durch Streichung des zusätzlichen

Stiftungsfreibetrag.

Die wichtigsten steuerlichen Rahmenbedingungen nach alter und neuer* Rechtslage

* „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, bekannt als „Hilfen für Helfer“

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Dr. Sønke Burmeister

Seite 28

Die geplante Abgeltungssteuer führt zu weiteren erheblichen Veränderungen der Rahmenbedingungen.

Abgeltungssteuer (ab 01.01.2009)

► Mit der Abgeltungssteuer wird werden die steuerlichen Rahmenbedingungen nochmals erheblich verändert.

► Rahmenbedingungen für Spender werden abermals erheblich verändert

► Bedeutsam für Spender, die hohen Anteil ihres Einkommens aus Kapitaleinkünften beziehen.

► Kapitaleinkünfte unterliegen zukünftig pauschalierter Besteuerung; auf Antrag kann tarifliche Veranlagung verlangt werden (aber keine Teiloption).

► Kapitaleinkünfte werden trotz Pauschalbesteuerung auch zukünftig bei Berechnung der Höhe der Gesamteinkünfte einbezogen.

► Einschränkungen im Spendenabzug nur, wenn Kapitaleinkünfte >80% der Gesamteinkünfte ausmachen

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Stiftungsmanagement2008

Dr. Sønke Burmeister

Seite 29

Inhalt

Rechnungslegung und Prüfung4

Stiftungssteuerrecht

Stiftungsrecht

Vermögensmanagement

Stiftungsmanagement

3

2

5

6

Stiftungslandschaft in Deutschland1

Zusammenfassung

Zum Inhalts-verzeichnis

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Seite 30

BGB und Landesstiftungsgesetze enthalten keine bzw. kaum Regelungen zur Rechnungslegung von Stiftungen*.

Adressaten und Zwecke der Rechnungslegung

* Über die Anwendung der Vorschriften des Vereinsrechts ergibt sich als Anforderung an das Rechnungswesen nur die Gewährleistung der Feststellbarkeit der Über-schuldung (§§ 86 i. V. m. 42 BGB). Die Landesstiftungs-gesetze sehen in der Regel nur eine „Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht“ sowie einen Bericht über die Zweckerfüllung vor.

► Da die Landesstiftungsgesetze mit ihren Anforderungen an die Rechnungslegung im Allgemeinen bleiben, kommt der Regelung in der Satzung besondere Bedeutung zu.

► Die Wahl der Rechnungslegungsform sollte von Art und Umfang der zugrunde liegenden bzw. der geplanten oder erwarteten Geschäftsvorfälle bestimmt werden.

► Für alle Stiftungen sind die steuerlichen Vorschriften zu beachten.

Extern• Organe der Stiftung• Stiftungsaufsicht• Finanzverwaltung• Stifter/ Zustifter/ Spender• Leistungsempfänger• Interessierte Öffentlichkeit

Zwecke der Rechnungslegung

Adressaten der Rechnungslegung

• Dokumentation• Rechenschaftslegung• Kapitalerhaltung

Intern• Geschäftsführung/Vorstand• Überwachungsorgane• Sonstige Gremien• Interne Abteilungen

(Budgetierung, Planungs-überwachung)

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Seite 31

Der kaufmännische Jahresabschluss ist in der Regel die zweckmäßigste Form der Rechnungslegung.

Formen der Rechnungslegung

► ein auf Basis einer kaufmännischen doppelten Buchführung erstellter kaufmännischer Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB (§§ 238 ff. HGB) die zweckmäßigste Form der Rechnungslegung.

• Haushaltsplan• Gegenüberstellung

Einnahmen/Ausgaben

• Haushaltsplan• Gegenüberstellung

Einnahmen/AusgabenKameralistikKameralistikKameralistische

BuchführungKameralistische

Buchführung

• Einnahmen-/ Ausgabenrechnung

• Vermögensübersicht

• Einnahmen-/ Ausgabenrechnung

• VermögensübersichtEinnahmen-/Ausgaben-

rechnungEinnahmen-/Ausgaben-

rechnungEinfache BuchführungEinfache Buchführung

• Bilanz• Gewinn- und

Verlustrechnung• Ggf. Anhang,

Lagebericht ...

• Bilanz• Gewinn- und

Verlustrechnung• Ggf. Anhang,

Lagebericht ...

JahresabschlussJahresabschlussDoppelte BuchführungDoppelte Buchführung

Buchführung Rechnungslegung Instrumente

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Seite 32

Wichtigstes Instrument der doppelten Buchführung ist die Bilanz.

Bestandteile der Bilanz

► Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung stiftungsbezogener Besonderheiten

► Ziel: Vollständiger, klarer und zutreffender Einblick in die Stiftungstätigkeit und des Vermögens/der Erträge

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Seite 33

Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung.

Einführender Text

► Zur Information der Adressaten der Rechnungslegung über die Kapitalerhaltung der Stiftung kann die zusätzliche Angabe von Zeitwerten der Aktiva im Stiftungsbericht sinnvoll sein

► Unentgeltlich erworbene aktivierungspflichtige Vermögensgegenstände (z. B. Sachspenden sowie übertragenes Vermögen bei (Zu-)Stiftungen) sind mit vorsichtig geschätztem beizulegendem Wert anzusetzen.

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB)

► Grundsatz der Bilanzidentität► Grundsatz der Unternehmensfortführung► Grundsatz der Bewertung zum► Abschlussstichtag► Grundsatz der Einzelbewertung► Grundsatz der Vorsicht einschließlich► Imparitäts- und Realisationsprinzip► Grundsatz der Periodenabgrenzung► Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

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Seite 34

In Anlehnung an das HGB ist eine modifizierte Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung möglich*.

Gewinn- und Verlustrechnung

► Vermögensrechnung folgt in ihren Ansatz- und Gliederungsvorgaben grundsätzlich der Bilanz.

* § 275 HGB

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Seite 35

Die Rechnungslegung von Stiftungen kann auch durch Einnahmen-/ Ausgabenrechnungen mit Vermögensrechnung erfolgen.

Einnahmen-/Ausgabenrechnung

► In der Einnahmen-/Ausgabenrechnung werden im Unterschied zur Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nur die tatsächlichen Mittelzu- und -abflüsse dargestellt.

► Vermögensrechnung folgt in ihren Ansatz- und Gliederungsvorgaben grundsätzlich der Bilanz.

* Posten, die nur in Ausnahmefällen aufzunehmen sind

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Seite 36

Inhalt

Vermögensmanagement5

Stiftungssteuerrecht

Stiftungsrecht

Stiftungsmanagement

Rechnungslegung und Prüfung

3

2

6

4

Stiftungslandschaft in Deutschland1

Zusammenfassung

Zum Inhalts-verzeichnis

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Seite 37

Ein Mindestvermögen ist nicht gesetzlich festgelegt. Es muss aber zur dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks ausreichen.

► Keine gesetzlichen Regelungen über Mindestvermögen oder Zusammensetzung► Prognoseentscheidung: Kann die Stiftung den Stiftungszweck anhand der

voraussichtlichen Erträge erfüllen?► In der Regel Forderung Stiftungsaufsicht: 50.000 Euro oder

Verpflichtungserklärungen des Stifters oder Anderer

Zusammenhang zwischen Stiftungszweck und Anlagestrategie

Stifterwille und

Stiftungs-zweck

Budgetplanung zur Erfüllung

des Stiftungs-zwecks

Vermögens-anlage zur

Erzielung von Erträgen

beeinflusst bestimmt

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Seite 38

Stifterwille und Stiftungszweck bestimmen mittelbar die Art der Vermögensanlage einer Stiftung.

Anlagebedürfnisse und Anforderungen

Einflussfaktoren auf die Vermögensanlage:► Vermögensstruktur: Welche Assets? Gewichtung?► Anforderungen an die Ausschüttung: Erfüllung des Stiftungszwecks?► Vermögenserhalt: Nominal, real?► Risikotragfähigkeit: Welche Risiken im Vermögen?► Liquiditätsbedürfnisse: Wann, wie viel Geld?► Stiftungsgesetze: Landesrechtliche Maßgaben?► Stiftungsaufsicht (länderbezogen):Öffentliche Vorgaben?

Anlagebedürfnisse

S tabile laufende Einnahmen zu fortlaufenden Verwirklichung des S tiftungszwecks

S tiftungsvermögen muss in seinem Bestand ungeschmälert erhalten bleiben

Nachhaltigkeit der Kapitalanlage

Kontinuierliche und hohe Ertragsausschüttung

S ichere Vermögensanlage mit realem Kapitalerhalt

Investition in nachhaltigen Kapitalanlagen

Anforderungen an die Vermögensanlage

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Seite 39

Prämissen der Vermögensanlage für Stiftungen: Dauer-hafter Vermögenserhalt und Erzielung hoher Erträge.

► Vermögensmanagement befindet sich im Spannungsfeld von Risikominimierung und Ertragsmaximierung

Realer Kapitalerhalt

Erzielung von

hohen Erträgen

- Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks ist das Kapital ungeschmälert zu erhalten

- Kapital kann auf zwei Wegen erhalten bleiben: Realer oder nomineller Vermögenserhalt

- Keine explizite gesetzliche Regelung vorhanden

- Aus wirtschaftlicher S icht kann nur realer Erhalt Ziel sein

- Im Rahmen der Anlageberatung ist das Ziel der Stiftung zu klären

- Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden kontinuierlich hohe Erträge benötigt

- Anforderungen aus der Budgetplanung bestimmen die Anlagestrategie (kurzfristige vs. langfristige Anlagen)

- Zentrale Fragestellung: „Wann wird wieviel G eld für den S tiftungszweck benötigt“

Grundsatz Auswirkungen auf Anlagestrategie

Realer KapitalerhaltLaufende Erzielung von

hohen Erträgen

Dauerhafter, ungeschmälerter Erhalt des Stiftungsvermögens

Dauerhafte Finanzierung des Stiftungszwecks

Risikominimierung Ertragsmaximierung

d.h., Verzicht auf hohe Erträge zugunsten höherer S icherheit

d.h., Verzicht auf hohe S icherheit zugunsten höherer Erträge

erfordert

erfordert

Grundsätze der Vermögensanlage für Stiftungen Spannungsfeld des Vermögensmanagements

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Seite 40

Das Stiftungsvermögen sollte real erhalten werden.

► Durch Steuerung der Vermögensstruktur und Bildung von Rücklagen kann Stiftungskapital real erhalten werden.

► Durch Beimischung von Aktien kann der Realwert erhalten werden.

• Beimischung von Substanzbewahrern, d.h. von Assetklassen, deren Preis bzw. Wert den Wertverzehr des Geldes kompensiert (Inflationsschutz)

• Beispiel: Aktien, Immobilien, inflationsgeschütze Anleihen

• Jährlich können ein Drittel der Erträge sowie 10 Prozent aller sonstigen Einnahmen(z.B. Spenden) in die freie Rücklage eingestellt werden

• Hinweis: Freie Rücklage allein reicht häufig nicht zum realen Kapitalerhalt aus: Nur wenn die Höhe der Rücklage oberhalb der Inflationsrate liegt, wird das Kapital real erhalten.

• Beispiel: Bei einem Zinssatz von 4 % p.a. darf die Inflationsrate maximal 1,3 % betragen.

S teuerung der Vermögens-struktur

Bildung einer freien Rücklage

1

2

Bildung einer Anspar-rücklage

3 • Junge Stiftungen können in den ersten 3 Jahren zusätzlich eine Ansparrücklage bilden. In dieser Zeit sollte die Stiftung in Anlageformen mit maximaler Ausschüttung von Erträgen unter Beachtung von Risikoaspekten investieren. Die Rücklage ist nach 3 Jahren auszuschütten oder dem Kapital zuzuschlagen

• Mit steigender Höhe der freien Rücklage kann schrittweise stärker in substanzerhaltende Werte investiert werden (z.B. Aktien), die Schwankungen unterliegen. Freie Rücklage dient hier als Risikopuffer.

Stiftungs-depot

Erwartete Rendite

Aktien

Risiko/Ergebnisabweichung

Anleihen

Kombinationen Anleihen + Aktien

Fazit:Nach Portfoliotheorie kann durch Beimischungvon Aktien die Rendite erhöht und das Risiko der Anlage verringert werden – wichtiger aus Sicht der Stiftung: Chance auf einen realenKapitalerhalt

Hintergrund:Zinserträge aus Renten müssen größtenteils ausgeschüttet werden (freie Rücklage ist dafür nicht ausreichend)

Instrumente für den realen Kapitalerhalt Rendite-Risiko-Diagramm

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Seite 41

In Abhängigkeit von Stifterwillen, Satzung und Rahmen-bedingungen ist ein Anlagekonzept zu entwickeln.

Vorgehen bei der Erstellung eines Anlagekonzepts

1. Anlagerichtlinien der S tiftung beachten (soweit vorhanden)

2. Berücksichtigung der Budegtplanung3. Kenntnis über S truktur des

G esamtvermögens erlangen - Was wird angelegt?

(Vermögensstock: ganz oder anteilig, Rücklage)

- Welcher Umfang des Vermögens wird angelegt? (Hinweise auf Potenziale)

4. Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen

Anlageziele definieren*Vermögensabhängigen**

Anlagevorschlag entwickeln

1. Direktanlage bei der S parkasse bzw. Landesbank

2. S pezielle Publikumsfondslösungen (z.B. Deka-S tiftungenBalance)

3. Mandatsgebundene Vermögensverwaltung

4. S pezialfonds

* Ggf. Konsistenz der Richt-linien zum Stiftungszweck prüfen und modifizieren

** Es gelten die jeweiligen Größenklassen der Institute

Anlagerichtlinien:► Anlageziel (Zielgrößen)► Vermögensaufteilung (Diversifikation)► Anlageinstrumente (Produkte)► Restriktionen (Grenzen, Verfahren bei Änderungen)► Controlling und Berichterstattung► Handelnde Gremien, Anlagemanagement

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Gewichtung der Assetklassen steuert den Beitrag einer Vermögensanlage zu Kapitalerhalt bzw. Ausschüttung.

Modellrechnung der Kapitalanlage einer Stiftung*

* Quelle: BW-Bank*¹ Umlaufrendite Bundestitel über

drei Jahre Restlaufzeit (Stand: 25.03.08)

*² Merrill Lynch Eurozone Corporates ohne Pfandbriefe (Stand: 25.3.08)

*³ Aktuelle Dividendenrendite des DAX (Geschätzte Ausschütt-ungen für Geschäftsjahr 2008, Stand: 25.03.08)

*4 Prognosemodell der LBBW für die kommenden 5 Jahre.

Assetklasse Gewichtung in % Vermögensver- änderung p.a.

Governments/ Pfandbriefe 73,50 3,75% 0,00% 3,75%*1

Corporate Bonds/ Genussscheine/ Fremdwährung 10,50 4,65% 0,60% 5,25%*2

Aktien 16,00 3,70%*3 4,55% 8,25%*4

Durchschnitte 3,84% 0,79% 4,63%Beitrag zum Inflationsschutz:

1,28%0,79%2,07%

Beitrag zur Zweckerfüllung:3,84%1,28%2,56%

Performance p.a.Ausschüttung p.a.

Ausschüttung - Freie Rücklage =Ertrag für Förderzweck

Freie Rücklage +Vermögenszuwachs =Inflationsausgleich

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Seite 43

Inhalt

Stiftungsmanagement6

Stiftungssteuerrecht

Stiftungsrecht

Vermögensmanagement

Rechnungslegung und Prüfung

3

2

5

4

Stiftungslandschaft in Deutschland1

Zusammenfassung

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Seite 44

Eine Stiftungsstrategie entscheidet sich häufig bereits in der Gründungsphase.

► Bereits in der Gründungsphase sollte der Stifter strategische Überlegungen zur künftigen Stiftungsarbeit anstreben

Entscheidungsprozess und Arbeitsweise der Stiftung

* Quelle/Abb.: Volker Then, CSI, Heidelberg 2008

Entscheidungsprozess bei Konzeption, Gründung und Stiftungsarbeit*

Arbeitsweise der Stiftung*

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Seite 45

Auch eine Stiftung bewegt sich in einem gesellschaftlichen Umfeld und kann sich positionieren.

Umfeld und Positionierungsmöglichkeiten der Stiftung

In welchem „Markt“ sind wir tätig* Fokus – Unique Selling Point*

* Quelle/Abb.: Volker Then, CSI, Heidelberg 2008

► Das gesellschaftliche Umfeld ist von hoher Bedeutung für Zweck, Strategie und Arbeit der Stiftung.

► Für die Sichtbarkeit der Stiftung spielen besondere Faktoren eine Rolle.

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Seite 46

Aus Satzung und Stifterwillen sollte ein Leitbild für die Praxis und langfristige Arbeit entwickelt werden.

► Die Entwicklung eines Leitbildes für die Stiftungsarbeit dient der Profilbildung und -schärfung der (Förder-)Stiftung. Sie hilft:► bei der Setzung prägnanter Akzente► bei der Positionierung in der Öffentlichkeit► zielgenaue und hochwertige Anträge zu erhalten

Vom Stifterwillen zum Leitbild der Stiftung

GremienSatzung/ Stifterwillen Leitbild

► Satzung

► Stifterwillen (niedergelegt in Stiftungsgeschäft und Satzung)

► Stiftungszwecke und allg. Ziele der Stiftung

Klärung der Fragen:

► Philosophie des Stiftungswirkens► Förderung von Breiten- oder

Spitzenprojekten► Kleinteilige Förderung mit

geringen Beträgen oder wenige aufwendige Modellprojekte

►Wirkungskreis der Stiftungsarbeit► Zeitraum der Förderungen► Punktuelle/einmalige Förderungen

oder langfristige Förderpartnerschaften

► Förderung von Personen oder Institutionen

► Konstante Themenfelder oder wechselnde Schwerpunkte

► Förderausschlusskriterien

► Selbstverständnis der Stiftung

► Schriftlich fixiertes Leitbild (Förder-/Stiftungskonzeption)

► Förderleitlinien (für die Öffentlichkeit)

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Seite 47

Stiftungserfolg kann unterschiedlich gemessen und beurteilt werden

* Quelle/Abb.: Volker Then, CSI, Heidelberg 2008

Relevanz und Effektivität von Stiftungsarbeit

Relevanz von Stiftungsprojekten/-programmen* Effektivität der Stiftungsarbeit*

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Seite 48

Öffentlichkeitsarbeit und professionelle Kommunikation kommt eine wachsende Bedeutung in Stiftungen zu.

► Kommunikation weckt Aufmerksamkeit und das Interesse anderer für die Stiftung ► Aktive Medienarbeit stärkt die Positionierung in der Öffentlichkeit und kann eigene

Projekte und Themen bekannt machen. ► Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sollten jedoch ebenfalls evaluiert werden.

Zielgruppen der PR Inhalte der PRZiele der PR

Ziele und Inhalte der Öffentlichkeitsarbeit

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Seite 49

Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sollten überlegt und professionell durchgeführt werden.

► Öffentlichkeitsarbeit ist kein Selbstzweck, sondern macht nur Sinn, wenn Selbstverständnis der Stiftung und ihre Projekte auf öffentliche Wirksamkeit zielen.

Maßnahmen der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

Maßnahmen der ÖffentlichkeitsarbeitMaßnahmen der Medienarbeit

• Presseverteiler• Pressemitteilung• Presse-S ervice im Internet• Pressebeobachtung• Pressespiegel• (Jahres-)Pressekonferenz• Pressegespräch• Hintergrundgespräch• Fototermin• Expertenrunde mit Journalisten• Fachseminare für Journalisten• Journalistenreise• Journalisten als G remienmitglieder,

Podiumsgäste, Referenten, Moderatoren• Text- und Fotoarchiv• Internet-/Telefonaktion in Kooperation mit

Medien• Medienpartnerschaften• Medientraining für Mitarbeiter

• C orporate Design• S atzung• Leitbild• Imagebroschüre, Tätigkeitsbericht, Newsletter• Messestand, Präsentation, Werbeträger• Adressdatei, Netzwerkpflege• Freundeskreis der S tiftung• Internet (z.B. über ihre-stiftung.de)• S tiftungstag, Tag der offenen Tür• zentrale „markenbildende“ Veranstaltung:

Preis, Vortrag, Kongress …• Vortragstätigkeit, G remienarbeit der

S tiftungsvertreter• Publikation von Know-how, Erfahrungen,

Evaluationen, S tudien• Projektzeitung, Projektrundbrief• Projekt-Netzwerke: Werkstattgespräche,

Fachkonferenzen …• Kooperationen mit lokalen, regionalen

„G rößen“• Kampagnen

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Dr. Sønke Burmeister

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Der Autor

Dr. Sønke Burmeister

1967 in Flensburg geboren. Studium der Kunstgeschichte, Archäologie, Bibliotheks-wissenschaft sowie Betriebswirtschaft in Berlin, London und Kopenhagen. Promotion über „Plastik und Kunsthandwerk Emil Noldes“. Tätigkeiten als Kunstexperte in den Auktionshäusern Sotheby’s und Rippon Boswell in Berlin, Wiesbaden und London, sowie Dozent in der Hochschule der Künste und der Freien Universität, Berlin. 1998-2003 Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, Essen. 2003-2004 Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin. Seit 2004 Referat Stiftungen, Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Berlin. Sønke Burmeister ist mehrfach zertifizierter Stiftungsmanager und Stiftungsberater sowie Gremienvertreter in verschiedenen Stiftungen. Er hat verschiedene Publikationen in den Bereichen Kunst, Kultur sowie Stiftungswesen vorgelegt.

[email protected]

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