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www.boeckler.de – September 2010 Copyright © Hans-Böckler-Stiftung Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 3 – Der Jahresabschluss Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und Betriebsräte Auf einen Blick … In diesem Kapitel beschäftigen wir uns mit den Aufgaben des Jahresabschlusses und dessen Adressaten. Darüber hinaus geben wir Einblicke in die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht. Dabei behandeln wir sowohl strukturelle als auch inhaltliche Merkmale. Abschließend gehen wir auf den Konzernabschluss ein und erläutern die zusätzlich zum Jahresabschluss aufzustellende Kapitalflussrechnung, den Eigenkapitalspiegel und die Segmentberichterstattung.

Grundlagen des Jahresabschlusses - Hans-Böckler-Stiftung ... · Abkürzungsverzeichnis . a. F. Alte Fassung . AfA Absetzung für Abnutzung . AG Aktiengesellschaft . AktG Aktiengesetz

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www.boeckler.de – September 2010 Copyright © Hans-Böckler-Stiftung

Grundlagen des Jahresabschlusses

Kapitel 3 – Der Jahresabschluss Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und Betriebsräte

Auf einen Blick … In diesem Kapitel beschäftigen wir uns mit den Aufgaben des Jahresabschlusses und

dessen Adressaten.

Darüber hinaus geben wir Einblicke in die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht. Dabei behandeln wir sowohl strukturelle als auch inhaltliche Merkmale.

Abschließend gehen wir auf den Konzernabschluss ein und erläutern die zusätzlich zum Jahresabschluss aufzustellende Kapitalflussrechnung, den Eigenkapitalspiegel und die Segmentberichterstattung.

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Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis………………………………………………………………………..3

Abbildungsverzeichnis…………………………………………………………………….3

Abkürzungsverzeichnis……………………………………………………………………4

3. Der Jahresabschluss ............................................................................................5 3.1. Funktionen des Jahresabschlusses..............................................................................5

3.1.1. Handelsrechtliche Aufgaben .............................................................................5 3.1.2. Steuerrechtliche Aufgaben................................................................................8 3.1.3. Aufgaben nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften .......................9

3.2. Die Bilanz......................................................................................................................9 3.2.1. Charakteristik, Inhalt und Struktur einer Bilanz .................................................9 3.2.2. Handels-, Steuer-, Einheitsbilanz, Eröffnungsbilanz .......................................10 3.2.3. Bilanzstruktur nach HGB.................................................................................11

3.3. Die Gewinn- und Verlustrechnung (Aufbau, Zweck, Gegenstand) .............................11 3.4. Anhang .......................................................................................................................14 3.5. Lagebericht .................................................................................................................17 3.6. Erklärung zur Unternehmensführung..........................................................................19 3.7. Zusätzliche Bestandteile des Konzernabschlusses....................................................19

3.7.1. Kapitalflussrechnung.......................................................................................19 3.7.2. Eigenkapitalspiegel .........................................................................................22 3.7.3. Segmentberichterstattung ...............................................................................23

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Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bilanz nach § 266 HGB 11

Tabelle 2: Vergleich der Gliederung des Gesamtkosten- und des Umsatzkostenverfahrens 13

Tabelle 3: Beispiel eines Anlagenspiegels 16

Tabelle 4: Beispiel eines Verbindlichkeitenspiegels 17

Tabelle 5: Gliederung der Kapitalflussrechnung nach DRS 2 21

Tabelle 6: Darstellung der Veränderung des Konzerneigenkapitals nach DRS 7 23

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:  5 Aufgaben des handelsrechtlichen Jahresabschlusses

Abbildung 2:  10 Gliederungsschema einer HGB-Bilanz

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Abkürzungsverzeichnis

a. F. Alte Fassung

AfA Absetzung für Abnutzung

AG Aktiengesellschaft

AktG Aktiengesetz

AO Abgabenordnung

BewG Bewertungsgesetz

BFH Bundesfinanzhof

BilMoG Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmoder-nisierungsgesetz)

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuerrichtlinien

Fifo First in first out (Die zuerst zugegangenen Güter gehen zuerst ab.)

GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz)

GKV Gesamtkostenverfahren

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GuV Gewinn- und Verlustrechnung

HGB Handelsgesetzbuch

IASB International Accounting Standards Board

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

IFRS International Financial Reporting Standards

KapCoGes Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (ins-besondere GmbH & Co. KG)

KG Kommanditgesellschaft

KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien

Lifo Last in first out (Die zuletzt zugegangenen Güter gehen zuerst ab.)

OHG Offene Handelsgesellschaft

PS Prüfungsstandard

PublG Publizitätsgesetz

RechKredV Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Fi-nanzdienstleistungsinstitute

RechVersV Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunter-nehmen

T€ Tausend €

UKV Umsatzkostenverfahren

US-GAAP US-amerikanische Generally Accepted Accounting Principles

VAG Versicherungsaufsichtsgesetz

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3. Der Jahresabschluss

3.1. Funktionen des Jahresabschlusses

3.1.1. Handelsrechtliche Aufgaben

Aufgaben des handelsrechtlichen Jahresabschlusses

Vermittlung von Informationen

Basis für Ausschüttungen

Vermittlung eines den tatsächlichen Verhält-

nissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage

Schuldendeckungs-potential

Erfolg Finanzlage

Letzte Periode

(Zukünftig)Schuldendeckungs-

kontrolle

Dokumentations-zweck

Kompromissregelung zum Ausgleich

tendenziell hoher und niedriger Aus-

schüttungsinteressen

Gläubigerschutz Gesellschafterschutz

Bewertungs-vorschriften

Ausschüttungs-sperren

Bewertungs-vorschriften

Begrenzung der Thesaurierung

Letzte Periode

(Zukünftig)

Abbildung 1: Aufgaben des handelsrechtlichen Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss hat einerseits die Aufgabe, den am Unternehmen Beteiligten (Eignern, Kreditgebern, Arbeitnehmern, Kunden, Lieferanten) Informationen bereit-zustellen, die diesen eine Abschätzung von Ausmaß und Sicherheitsgrad der zu er-wartenden Zielrealisation ihrer Beteiligung am Unternehmen ermöglichen.

Ferner hat der Jahresabschluss die Aufgabe der Gewinnermittlung als Grundlage zur Bemessung ergebnisabhängiger Einkommenszahlungen wie Dividenden- und Erfolgsbeteiligungen.

Informationsinteressen der Gläubiger

Aufgrund der großen Bedeutung der Fremdfinanzierung - also der Finanzierung mit Fremdkapital - ist die Stellung der Gläubiger in Deutschland im Laufe der Zeit sehr gewichtig geworden.

Die Gläubiger stellen dem Unternehmen Kapital zur Verfügung. Daher sind sie daran interessiert zu erfahren, wie es um ihren Schuldner steht. Um dieses berechtigte In-

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formationsinteresse zu gewährleisten, haben sich verschiedenste Mittel zur Realisie-rung dieser Aufgabe herausgebildet.

Es besteht eine Buchführungspflicht, um alle Geschäftsvorfälle lückenlos zu do-kumentieren.

Es findet Kontrolle durch Selbstinformation der Geschäftsführung statt.

Bewertungsvorschriften wurden gesetzlich fixiert, um willkürliche Manipulationen der Wertansätze zu vermeiden. Ebenso wurden die Wertobergrenzen gesetzlich fixiert, um einen überhöhten Ausweis des Vermögens oder des Ertrages zu ver-meiden.

Zugriffsrechte müssen vermerkt werden.

Eventualverbindlichkeiten müssen erfasst und vermerkt werden.

Im Anhang muss über nicht aus der Bilanz ersichtliche Haftungsverhältnisse be-richtet werden.

Es muss über die Gewinnausschüttung und über die Bildung von Rücklagen be-richtet werden.

Es bestehen verschiedene Pflichten zur Prüfung und zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Es gibt Ausschüttungssperren für Eigenkapitalanteile bei beschränkter Haftung.

Diese berücksichtigt das Aktiengesetz (AktG) und das HGB durch verschiedene Ausschüttungssperrvorschriften, z. B.:

Verbot der Rückgewähr des Grundkapitals (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG); die Einla-gen dürfen nicht zurückgezahlt werden. Das in der Bilanz anzugebende gezeich-nete Kapital (Ausweis unter Eigenkapital) markiert also eine Ausschüttungssper-re.

Beschränkung der Ausschüttung auf den Bilanzgewinn (§ 57 Abs. 3 AktG); an die Aktionäre darf vor der Auslösung der Gesellschaft nur der Bilanzgewinn ausge-zahlt werden darf. Das bedeutet, dass die Verteilung von Vermögen, nur in der Form vorgenommen werden darf, die das Gesetz hierfür vorsieht.

Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 HGB, z. B. für selbst geschaffene im-materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder aktive latente Steuern, sowie Abführungssperre im Rahmen der Gewinnabführung (§ 301 AktG).

Mit dem BilMoG finden Ansatz- und Bewertungsvorschriften Eingang in das deutsche Handelsrecht, die nach Einschätzung des Gesetzgebers mit besonderen Unsicher-heiten behaftet sind und deshalb zu Wertansätzen führen, die nur schwer objektivier-

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bar sind. Aus diesem Grund wird in § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre eingeführt.

Beispiel

Das Gesetz sieht eine Ausschüttungssperre in Höhe des Betrages der aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vor. Der aktivierte Betrag abzüglich der darauf entfallenen latenten Steuern muss durch freie Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags oder abzüglich eines Verlust-vortrags mindestens gedeckt sein. Diese Ausschüttungssperre wird damit begründet, dass selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermö-gens aufgrund ihrer Unkörperlichkeit sowie der Unsicherheit bezüglich ihrer Nut-zungsdauer einer objektiven Bewertung nur schwer zugänglich sind und diese Unsi-cherheiten nicht zu Lasten der Gläubiger gehen dürfen.

Entsprechend der Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB soll auch die Abfüh-rung unsicherer Beträge durch eine abhängige Gesellschaft an ihre Muttergesell-schaft im Rahmen von Unternehmensverträgen (Gewinnabführungsvertrag) verhin-dert werden. Hierzu nimmt die durch das BilMoG modifizierte Regelung des Höchst-betrags der Gewinnabführung in § 301 Satz 1 AktG unmittelbar auf die nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Beträge Bezug, die demzufolge nicht abge-führt werden dürfen.

Informationsinteressen der nicht geschäftsführenden Gesellschafter

Die andere große Gruppe derjenigen, die ihr Kapital zur Verfügung stellen, sind die Gesellschafter.

Die Gesellschafter, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind, haben ähnliche Informationsbedürfnisse wie die Gläubiger, da sie ihr Geld in fremde Hände gegeben haben.

Zusätzlich zu den dort genannten Regelungen gibt es weitere Instrumente, die ge-schaffen wurden, um die spezifischen Interessen der Gesellschafter zu schützen:

Es werden Wertuntergrenzen fixiert, um zu niedrige Bewertungen zu vermeiden, die den Gewinn „künstlich" senken.

Es gibt explizite Vorschriften über die Verwendung eines Gewinns.

Die Kompetenzen der Geschäftsführung sind beschränkt, insbesondere bezüglich der Möglichkeit, Gewinne nicht auszuschütten (zu thesaurieren).

Um die Minderheitsaktionäre vor den Mehrheitsaktionären bzw. um insgesamt alle Aktionäre vor den Verwaltungsorganen zu „schützen“, finden sich im AktG und HGB weitere Vorschriften. Zum Beispiel:

Anspruch auf Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG),

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Begrenzung außerplanmäßiger Abschreibungen bei vorübergehender Wertmin-derung auf das Finanzanlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB),

Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB),

Anfechtungsrecht des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung (§ 254 Abs. 1 AktG).

Informationsinteressen der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer haben ein besonderes Interesse am Fortbestand ihres Arbeitsplat-zes. Einem plötzlichen Zusammenbruch des Unternehmens soll durch die Dokumen-tations- und Kontrollfunktion des Jahresabschlusses entgegengewirkt werden. Ferner soll ein Schutz vor Verkürzung von Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsan-sprüchen gewährleistet werden. Von Interesse sind auch Aussagen über die Sicher-heit zugesagter Pensionen.

Die Mittel zur Realisierung dieser Interessen entsprechen den bei den Gläubigern aufgeführten Instrumenten; ferner erhalten die Mitarbeiter Informationen des Be-triebsrats über die Geschäftslage und weitere Erläuterungen aus dem Jahresab-schluss.

Informationsinteressen der Öffentlichkeit

Zu dieser Gruppe zählen vor allem potenzielle Gläubiger, Anleger, Führungskräfte und staatliche Institutionen. Diese sollen vor falschen Informationen geschützt wer-den, die zu Fehlentscheidungen führen könnten. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind mit den bei den Gläubigern genannten Instrumenten identisch.

3.1.2. Steuerrechtliche Aufgaben

Der Staat ist an der Einnahme von Steuern interessiert. Um dies zu gewährleisten, mussten eine Reihe von Vorschriften gebildet werden, die zum Beispiel das Ver-schieben von (steuerpflichtigen) Gewinnen vermeiden sollen. Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind unter anderem:

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz und der für sie geltenden Instrumente für die Steuerbilanz,

Zusätzliche Fixierung von Wertuntergrenzen (niedrigerer Teilwert) zur Vermei-dung der Verlagerung von Steueransprüchen auf spätere Perioden.

Einziger Adressat der Steuerbilanz ist der Fiskus. Er legt mit Hilfe des Steuerbilanz-gewinns fest, welche Beträge nach dem Einkommen- bzw. dem Körperschaftsteuer-gesetz sowie dem Gewerbesteuergesetz an den Staat abzuführen sind. Für die

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Steuerbilanz hat neben der Forderung nach Manipulationsfreiheit im Interesse der Rechtssicherheit der Gedanke der Steuergerechtigkeit große Bedeutung. Die Ver-wirklichung der Steuergerechtigkeit setzt bei der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Bürgers an. Dementsprechend ist die gleiche steuerliche Leistungsfähigkeit unter-schiedslos zu besteuern und die höhere steuerliche Leistungsfähigkeit stärker als niedrigere Leistungsfähigkeit zu besteuern.

3.1.3. Aufgaben nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften

Neben den nationalen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften finden internatio-nal anerkannte Normensysteme Eingang in die Rechnungslegung deutscher Unter-nehmen. Besondere praktische Bedeutung erlangen hier neben den Rechnungsle-gungsvorschriften des International Accounting Standards Board (IASB) - den so ge-nannten International Financial Reporting Standards (IFRS) - die US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP).

Vergleiche Modul IFRS

3.2. Die Bilanz

3.2.1. Charakteristik, Inhalt und Struktur einer Bilanz

Eine Bilanz kann als kontenmäßige Gegenüberstellung von Vermögen (auf der so genannten Aktivseite) und Kapital (auf der so genannten Passivseite) zu einem Stichtag bezeichnet werden. Auf der Aktivseite der Bilanz (linke Seite) sind die Ver-mögensgegenstände aufgelistet (Mittelverwendung). Auf der Passivseite der Bilanz (rechte Seite) wird ersichtlich, mit welchen Mitteln das Vermögen der Aktivseite fi-nanziert wurde, z. B. in welchem Verhältnis Eigen- und Fremdkapital im Unterneh-men eingesetzt sind, mit denen dann Investitionen finanziert wurden (Mittelherkunft). Ein grobes Gliederungsschema einer HGB-Bilanz findet sich in der nachstehenden Abbildung.

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AnlagevermögenEigenkapital

FremdkapitalUmlaufvermögen

Bilanzsumme Bilanzsumme

AKTIVA PASSIVABilanz zum… 31.12.XX

Mittelverwendung Mittelherkunft

AnlagevermögenEigenkapital

FremdkapitalUmlaufvermögen

Bilanzsumme Bilanzsumme

AKTIVA PASSIVABilanz zum… 31.12.XX

Mittelverwendung Mittelherkunft

Abbildung 2: Gliederungsschema einer HGB-Bilanz

3.2.2. Handels-, Steuer-, Einheitsbilanz, Eröffnungsbilanz

Die Handelsbilanz wird im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt und soll externen Adres-saten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geben.

Die Steuerbilanz dient der Vermögens- und Gewinnermittlung als Grundlage für die Besteuerung.

Entspricht die aufgestellte Handelsbilanz in vollem Umfang auch den steuerrechtli-chen Vorschriften, spricht man von einer Einheitsbilanz. Durch das BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Außerdem wurden handelsrechtlichen Neuerungen durch steuerliche Beschränkungen entgegengewirkt. Durch die Abkopp-lung des Steuerrechts vom Handelsrecht gelingt es nur noch selten, eine Einheitsbi-lanz aufzustellen.

Gemäß § 242 HGB hat der Kaufmann „zu Beginn seines Handelsgewerbes … einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darzustellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, …) aufzustellen.“ Für die Folgejahre dient die Eröffnungsbilanz der Übertragung der Aktiva und Passiva auf die neue Rechnungsperiode. Für sie gilt dann das Prinzip der Bilanzidentität, wonach die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen müssen.

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3.2.3. Bilanzstruktur nach HGB

Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapital-gesellschaften die nachfolgend aufgeführten Posten gesondert und in der vorge-schriebenen Reihenfolge auszuweisen. Eine ausführlichere Gliederung findet sich in § 266 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufstel-len.

AKTIVA PASSIVA

A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen und sonstige Vermögensge-

genstände III. Wertpapiere IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,

Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögens-

verrechnung

A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten E. Passive latente Steuern

Bilanzsumme Bilanzsumme

Tabelle 1: Bilanz nach § 266 HGB

3.3. Die Gewinn- und Verlustrechnung (Aufbau, Zweck, Gegenstand)

Die GuV ist eine zeitraumbezogene Erfolgsrechnung, weil sie alle Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres erfasst. Sie gibt somit Auskunft über die Art, die Höhe und die Herkunft des Unternehmenserfolgs in einem Geschäftsjahr. Der ermit-telte Periodenerfolg der GuV entspricht der Veränderung eines Teils des Eigenkapi-tals zwischen zwei Bilanzstichtagen.

Der Unternehmenserfolg der GuV setzt sich aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie dem außerordentlichen Ergebnis und den Steuern zu-sammen. Anhand dieser Unterteilung ist zu erkennen, aus welchem Bereich der po-sitive oder negative Erfolg resultiert.

Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften ist eine bestimmte Gliederung der GuV im HGB nicht normiert. Dagegen ist für Kapitalgesellschaften eine Gliederung in § 275 HGB in Staffelform vorgeschrieben. Unternehmen haben bei der Erstellung der GuV die Wahl zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfah-ren.

Viele Unternehmen in Deutschland erstellen ihre GuV nach dem Gesamtkostenver-fahren. Danach werden alle Erträge sämtlichen Aufwendungen eines Geschäftsjah-

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res (einer Periode) gegenübergestellt. Die Gliederung der Aufwendungen erfolgt nach Kostenarten (Primärprinzip). Das Gesamtkostenverfahren ist einfach anwend-bar, da die Positionen der GuV direkt aus der Finanzbuchhaltung abgeleitet werden können.

Das Umsatzkostenverfahren ist erst seit 1985 in Deutschland im Rahmen von in-ternationalen Harmonisierungsbemühungen zugelassen und stammt aus der anglo-amerikanischen Rechnungslegung. Insofern wählen hauptsächlich international täti-ge Unternehmen das Umsatzkostenverfahren. Die Gliederung der Aufwendungen erfolgt nach Funktionsbereichen im Rahmen des Umsatzprozesses (Sekundärprin-zip). Beim Umsatzkostenverfahren werden den Umsatzerlösen nicht die gesamten Herstellungskosten gegenübergestellt, sondern nur diejenigen, die auf den Umsatz (also auf die verkauften Produkte und Dienstleistungen) entfallen. Daher werden sie als Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen bezeichnet.

Insgesamt führen das Gesamt- und das Umsatzkostenverfahren immer zum selben Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag.

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1. Umsatzerlöse

2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen

3. Andere aktivierte Eigenleistungen 3. Bruttoergebnis vom Umsatz

4. Sonstige betriebliche Erträge 4. Vertriebskosten

5. Materialaufwand 5. Allgemeine Verwaltungskosten

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebs-stoffe und für bezogene Waren

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

6. Personalaufwand 6. Sonstige betriebliche Erträge

a) Löhne und Gehälter

b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

7. Abschreibungen 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen

a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufver-mögens, soweit diese die in der Kapitalge-sellschaft üblichen Abschreibungen über-schreiten

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen

9. (8.) Erträge aus Beteiligungen

10. (9.) Erträge aus anderen Wertpapieren und Aus-leihungen des Finanzanlagevermögens

11. (10.) Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

12. (11.) Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

13. (12.) Zinsen und ähnliche Aufwendungen

14. (13.) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-keit

15. (14.) Außerordentliche Erträge

16. (15.) Außerordentliche Aufwendungen

17. (16.) Außerordentliches Ergebnis

18. (17.) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

19. (18.) Sonstige Steuern

20. (19.) Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Tabelle 2: Vergleich der Gliederung des Gesamtkosten- und des Umsatzkostenverfahrens

Im Folgenden werden die wichtigsten Vorteile des Gesamtkosten- und des Umsatz-kostenverfahrens dargestellt, wobei jeweils die Vorteile der einen Methode als Nach-teile der anderen angesehen werden können.

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Vorteile des Gesamtkostenverfahrens

Es zeigt die Gesamtleistung einer Rechnungsperiode.

Es werden die Entwicklung des Materialaufwands, der Abschreibungen und des Personalaufwands im Vergleich zur Gesamtleistung des Unternehmens erkenn-bar.

Die Periodenbezogenheit als Abgrenzungskriterium von Aufwendungen und Er-trägen kommt besser zum Ausdruck.

Es ist bei langfristiger Fertigung, z. B. Schiffs-, Brücken- oder Großanlagen-Bauten aussagefähiger, da hierbei die jährliche Gesamtleistung (allerdings ohne Gewinnrealisierung) gezeigt wird.

Es ist für Unternehmen ohne weit reichende Funktionsgliederung oder mit nur wenigen Kostenträgern deutlich überlegen.

Es gibt keine Zurechnungsprobleme der betrieblichen Aufwendungen nach Funk-tionsbereichen.

Die Gliederung nach Aufwandsarten erfordert in der Regel keine Betriebsabrech-nung. Allerdings ist meist eine Betriebsabrechnung zur Bewertung der Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen erforderlich.

Vorteile des Umsatzkostenverfahrens

Es zeigt die Beziehung zwischen Kosten und Verkaufsleistung des Unterneh-mens.

Die Gliederung entspricht besser dem Kalkulationsschema des Unternehmens, da die Entstehung des Aufwands nach Funktionsbereichen gezeigt wird.

Es ist insbesondere für Industriebetriebe mit vorwiegender Serienfertigung sowie für Handelsbetriebe geeignet.

Es ermöglicht eher eine internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisrechnung und erspart deutschen Unternehmen, die international ausgerichtet sind, eine zweifache Aufstellung (beide GuV-Arten).

3.4. Anhang

Der Anhang stellt für Kapitalgesellschaften den dritten Bestandteil des Jahresab-schlusses dar. Die Pflichtangaben sind in Umfang und Ausführlichkeit nach den Grö-ßenmerkmalen der Unternehmen gestaffelt. Bestimmte Angaben können nur im An-hang erfolgen, da sie sich für eine Aufnahme in Bilanz oder GuV nicht eignen. Inso-fern ergänzt der Anhang die anderen Instrumente der Rechnungslegung. Insbeson-

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dere hierdurch ist es dem Bilanzleser möglich, die Angaben in Bilanz und GuV bes-ser einzuschätzen, d. h. die Angaben im Anhang helfen der Interpretation des Jah-resabschlusses. Schließlich können bestimmte Angaben alternativ zur Bilanz oder GuV auch im Anhang gemacht werden. Der Anhang entlastet somit Bilanz und GuV.

Die Normen des HGB sehen keine bestimmte Gliederung des Anhangs vor. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften ist es aber angezeigt, eine systematische Zu-sammenstellung der Informationen vorzunehmen. Diese könnte wie folgt sein:

I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

III. Angaben zur Bilanz

1. Allgemeines

2. Anlagevermögen

3. Finanzanlagen und Finanzinstrumente

4. Weitere Aktivposten

5. Eigenkapital

6. Rückstellungen

7. Verbindlichkeiten

8. Latente Steuern

9. Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen

IV. Angaben zur GuV

V. Sonstige Angaben

1. Anzahl der Arbeitnehmer

2. Gesellschaftsorgane

3. Verbundene Unternehmen und Beteiligungsunternehmen (Anteilsbesitz)

4. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen/Personen

5. Honorar des Abschlussprüfers

Die Angaben im Anhang lassen sich nur schwer systematisieren. Eine Übersicht hierzu enthält „Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht (HGB)“, Punkt 4.

Ein wichtiger Bestandteil des Anhangs ist der Anlagenspiegel, aus dem ersichtlich wird, wie sich das Anlagevermögen zusammensetzt und im Zeitverlauf entwickelt hat.

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Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr 2010

Stand 01.01.2010 Zugänge Umbuchungen Abgänge Stand 31.12.2010 Stand 01.01.2010 Zugänge Umbuchungen Abgänge Stand 31.12.2010€ € € € € € € € € €

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffene gew erbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

0,00 158.645,00 0,00 0,00 158.645,00 0,00 15.864,50 0,00 0,00 15.864,50

1. Entgeltlich erw orbene Konzessionen, gew erbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sow ie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

4.354.546,00 5.664,00 767,00 445,00 4.360.532,00 2.323.454,00 876,00 0,00 445,00 2.323.885,00

2. Geschäfts- oder Firmenw ert 1.500.000,00 0,00 0,00 0,00 1.500.000,00 700.000,00 100.000,00 0,00 0,00 800.000,003. Geleistete Anzahlungen 568.975,00 8.779,00 -767,00 0,00 576.987,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

6.423.521,00 173.088,00 0,00 445,00 6.596.164,00 3.023.454,00 116.740,50 0,00 445,00 3.139.749,50

II. Sachanlagen

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

10.897.557,00 86.474,00 975.654,00 0,00 11.959.685,00 5.632.140,00 456.987,00 0,00 0,00 6.089.127,00

2. Technische Anlagen und Maschinen 6.978.315,00 963.147,00 216.624,00 76.589,00 8.081.497,00 4.698.231,00 1.258.654,00 34.579,00 68.972,00 5.922.492,003. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 3.698.172,00 986.317,00 -159.637,00 598.731,00 3.926.121,00 2.697.830,00 569.789,00 -34.579,00 598.731,00 2.634.309,004. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 5.691.762,00 364.561,00 -1.032.641,00 0,00 5.023.682,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

27.265.806,00 2.400.499,00 0,00 675.320,00 28.990.985,00 13.028.201,00 2.285.430,00 0,00 667.703,00 14.645.928,00

III. Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen 15.100.000,00 0,00 0,00 0,00 15.100.000,00 1.000.000,00 0,00 0,00 0,00 1.000.000,002. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 8.965.000,00 0,00 0,00 0,00 8.965.000,00 0,00 89.000,00 0,00 0,00 89.000,003. Beteiligungen 569.800,00 0,00 0,00 0,00 569.800,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,004. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht90.000,00 0,00 0,00 0,00 90.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

5. Wertpapiere des Anlagevermögens 1.563.000,00 0,00 0,00 0,00 1.563.000,00 56.000,00 8.900,00 0,00 0,00 64.900,006. Sonstige Ausleihungen 200.000,00 0,00 0,00 0,00 200.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

26.487.800,00 0,00 0,00 0,00 26.487.800,00 1.056.000,00 97.900,00 0,00 0,00 1.153.900,00

60.177.127,00 2.573.587,00 0,00 675.765,00 62.074.949,00 17.107.655,00 2.500.070,50 0,00 668.148,00 18.939.577,50

Anschaffungs- und Herstellungskosten Abschreibungen

Tabelle 3: Beispiel eines Anlagenspiegels

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Der Verbindlichkeitenspiegel des Anhangs gliedert die einzelnen Verbindlichkposten aus der Bilanz nach ihrer Restlaufzeit. Dabei werden Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und diejenigen mit einer Restlaufzeimehr als fünf Jahren gesondert ausgewiesen.

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t von

Stand 31.12.2010

Restlaufzeit bis 1 Jahr

Restlaufzeit zwischen

1 und 5 Jahren

Restlaufzeit mehr als 5 Jahre

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 900.000,00 600.000,00 200.000,00 100.000,00

Verbindlichkeiten aus Lieferun-gen und Leistungen 650.000,00 600.000,00 50.000,00 0,00

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 320.000,00 0,00 0,00 320.000,00

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Be-teiligungsverhältnis besteht 250.000,00 200.000,00 0,00 50.000,00

Sonstige Verbindlichkeiten 120.000,00 120.000,00 0,00 0,00

2.240.000,00 1.520.000,00 250.000,00 470.000,00

Tabelle 4: Beispiel eines Verbindlichkeitenspiegels

3.5. Lagebericht

Gemäß § 264 Abs. 1 HGB haben mittelgroße und große Kapitalgesellschawenn sie als Tochterunternehmen nicht nach § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB befreit sind, einen Lagebericht aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften braugemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB den Lagebericht nicht aufzustellen.

ften,

chen

Die Vorschriften über den Inhalt des Lageberichts umfassen:

Darstellung von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesell-schaft mit deren umfassender Analyse unter Einbeziehung der bedeutsamsten fi-nanziellen Leistungsindikatoren,

Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren we-sentlichen Chancen und Risiken,

Bilanzeid für börsennotierte AG/KGaA,

Spezielle Berichterstattung über

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjah-res,

Finanzinstrumente,

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Forschung und Entwicklung,

Zweigniederlassungen,

Vergütungsbericht für börsennotierte AG,

Zusatzangaben für große Kapitalgesellschaften über nichtfinanzielle Leistungs-indikatoren,

Übernahmerechtliche Angaben für börsennotierte AG/KGaA,

Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften.

Die Berichterstattung im Lagebericht hat verschiedenen Zwecken zu dienen. Gemäß § 289 HGB ist der Lagebericht ein eigenständiger Teil im Rahmen der jährlichen Re-chenschaftslegung, der neben dem Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft steht. Er hat sowohl eine Informations- als auch eine Rechenschaftsfunktion. Die tat-sächliche Bedeutung dieser Aufgaben und damit des Lageberichts als Publizitätsin-strument wird insbesondere dadurch sichtbar, dass der Lagebericht den Jahresab-schluss der Kapitalgesellschaften ergänzen soll. Denn der Jahresabschluss ein-schließlich der Erläuterungen im Anhang ermöglicht den Adressaten nur begrenzt, die tatsächliche Lage der Gesellschaft zu erkennen.

Grundsätzlich sind im Lagebericht alle Vorgänge anzugeben, die die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung der Gesellschaft berühren. Im Lagebericht geben die gesetzli-chen Vertreter auch ihr persönliches Urteil über den Geschäftsverlauf, das Ge-schäftsergebnis, die Lage und voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft ab, das betriebswirtschaftliche, technische, rechtliche, sozialpolitische und volkswirtschaftli-che Aspekte gleichermaßen umfasst.

Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaften so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Hiermit wird das für den Jahres-abschluss vorgeschriebene Konzept des „true and fair view" auf den Lagebericht übertragen.

Die Angaben im Lagebericht sind jedes Jahr erneut zu machen. Ausdrückliche oder indirekte Verweise auf frühere Geschäftsjahre stellen einen Verstoß gegen die Be-richterstattungspflicht dar und sind daher nicht zulässig.

Der Inhalt des Lageberichts ist nicht begrenzt. Demzufolge kann er um freiwillige An-gaben erweitert werden. Sollen freiwillige Angaben und Darstellungen weder im La-gebericht noch im Anhang gemacht, gleichwohl aber im Rahmen einer allgemeinen Berichterstattung an die Öffentlichkeit gerichtet werden, besteht die Möglichkeit, in einem Geschäftsbericht getrennte Sonderabschnitte einzurichten, die selbst keinen gesetzlichen Vorschriften unterliegen und auch nicht prüfungspflichtig sind, wohl aber vom Abschlussprüfer kritisch zu lesen sind.

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Wie der Jahresabschluss ist der Lagebericht in deutscher Sprache und in Euro auf-zustellen. Anders als der Jahresabschluss braucht der Lagebericht nicht vom Ge-schäftsführungsorgan unterzeichnet zu werden.

3.6. Erklärung zur Unternehmensführung

Gemäß dem im Rahmen des BilMoG neu geschaffenen § 289a Abs. 1 Satz 1 HGB haben zwei Gruppen von Aktiengesellschaften eine Erklärung zur Unternehmensfüh-rung abzugeben:

1. Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie

2. Aktiengesellschaften, welche ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben haben (beispielsweise Schuld-titel). Zudem müssen diese Aktiengesellschaften Aktien ausgegeben haben, wel-che auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem (i. d. R. Frei-verkehr) gehandelt werden.

In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen (§ 289a Abs. 2 HGB)

1. die Erklärung gemäß § 161 AktG (Entsprechenserklärung zum Deutschen Corpo-rate Governance Kodex),

2. relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zu-gänglich sind,

3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zu-sammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die Informatio-nen auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf ver-wiesen werden.

3.7. Zusätzliche Bestandteile des Konzernabschlusses

3.7.1. Kapitalflussrechnung

Obgleich der Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 2 HGB einen Einblick in die Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln soll, so fehlt doch ein eigenständiges Instrument, das finanzielle Informationen vermittelt. Eine Kapitalflussrechnung, wel-che die Veränderung der Liquidität darstellt, erläutert und damit Rückschlüsse auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zulässt, ist für den Einzelab-schluss nicht vorgeschrieben (außer kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, § 264 Abs. 1 Satz 2

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HGB). Der Konzernabschluss eines Mutterunternehmens muss jedoch gemäß § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB um eine Kapitalflussrechnung erweitert werden.

Ein wesentlicher Unterschied zur Bilanz und GuV besteht darin, dass der Grundsatz der Periodenabgrenzung aufgehoben wird. Für die finanzwirtschaftliche Beurteilung des Konzerns kommt es demzufolge nicht darauf an, wann ein bestimmter Vermö-gensgegenstand angeschafft und ein bestimmter Umsatz erzielt wurde, entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, zu welchem dem Konzern Liquidität in Form von (Fonds-) Mitteln aufgrund der Anschaffung entzogen (Auszahlung) wurde bzw. durch den Ver-kauf eines Produkts oder der Erbringung einer Dienstleistung zugeflossen (Einzah-lung) ist. Bei der Kapitalflussrechnung handelt es sich insoweit um eine reine zah-lungsstromorientierte Rechnung, die so genannte „unbare“ Geschäftsvorfälle aus-schließt.

Das HGB enthält keine weitergehenden Vorschriften zur Kapitalflussrechnung. Für Konzernabschlüsse ist der DRS 2 (Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 2: Kapitalflussrechnung) anzuwenden. Andere Unternehmen, die freiwillig eine Kapital-flussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit dem DRS 2 tun. Vom Abschlussprüfer wird häufig eine Kapitalflussrechnung zur Darstellung der Finanzla-ge eines Unternehmens in den Prüfungsbericht auf freiwilliger Basis aufgenommen.

Der DRS 2 sieht eine Veränderungsrechnung für die liquiden Mittel des Konzerns vor, ergänzend sind Zahlungsmitteläquivalente (also kurzfristig realisierbare Wertpa-piere des Umlaufvermögens) einzubeziehen. Die Kapitalflussrechnung dokumentiert sämtliche Mittelzu- und -abflüsse des Konzerns und unterscheidet dabei in die drei Tätigkeitsbereiche

1. laufende Geschäftstätigkeit,

2. Investitionstätigkeit und

3. Finanzierungstätigkeit.

Lassen sich Cashflows zu mehreren Tätigkeitsbereichen zuordnen, so sind diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf die vorrangig betroffenen Bereiche aufzuteilen (DRS 2.9). DRS 2 sieht folgende Gliederung vor (indirekte Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit):

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1. Periodenergebnis (einschließlich Ergebnisanteilen von Minderheitsgesellschaftern) vor außer-ordentlichen Posten

2. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens

3. +/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen

4. +/- Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge (bspw. Abschreibung auf ein aktiviertes Disagio)

5. -/+ Gewinn/Verlust auf dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens

6. -/+ Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie an-derer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

7. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Pas-siva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

8. +/- Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten

9. = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

10. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens

11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen

12. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens

13. - Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen

14. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens

15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

16. + Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftsein-heiten

17. - Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftsein-heiten

18. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition

19. - Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdispositi-on

20. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit

21. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen (Kapitalerhöhungen, Verkauf eigener Anteile etc.)

22. - Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter (Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen)

23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten

24. - Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten

25. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

26. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe der Cashflows aus laufen-der Geschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit)

27. +/- Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittel-fonds

28. + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode

29. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode

Tabelle 5: Gliederung der Kapitalflussrechnung nach DRS 2

Der Finanzmittelfonds umfasst lediglich Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquiva-lente. Zu den Zahlungsmitteln zählen die liquiden Mittel ersten Grades, wie Schecks, Kassenbestand sowie jederzeit fällige Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kre-ditinstituten. Grundvoraussetzung für den Einbezug von Finanzmitteln als Zahlungs-

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mitteläquivalente ist, dass sie der Liquiditätsreserve dienen. Daher müssen sie jeder-zeit und ohne große Wertabschläge in liquide Mittel umgewandelt werden können und dürfen nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Ferner ist von Zah-lungsmitteläquivalenten nur dann zu sprechen, wenn ihre Restlaufzeit, vom Tag der Anschaffung gerechnet, nicht länger als drei Monate beträgt. Festgeldanlagen mit mehr als dreimonatiger Laufzeit sind demzufolge keine Zahlungsmitteläquivalente, obwohl sie unter Umständen keinen nennenswerten Einlösungsrisiken unterliegen und gegebenenfalls jederzeit kündbar sind.

Der bilanzanalytische Wert der Kapitalflussrechnung besteht darin, dass in einer dy-namischen Darstellung die Veränderung der Liquidität des Unternehmens und zwar getrennt nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen erläutert wird. Diese Information kann die Bilanz nicht geben. Hier findet sich nur der Anfangs- und Endbestand der liquiden Mittel.

Die Kapitalflussrechnung macht deutlich, ob und inwieweit es dem Unternehmen ge-lingt, mit dem laufenden Cashflow die Investitionen und damit das Wachstum zu fi-nanzieren und Schulden im erforderlichen Umfang zu tilgen. Langfristig sollte beides möglich sein, wobei hinsichtlich des Stadiums des Unternehmens zu unterscheiden sein wird:

1. Junge, stark wachsende Unternehmen können die Investitionen aus dem -anfänglich ohnehin eher mageren - Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit kaum finanzieren. Die Aufnahme zusätzlicher Eigen- oder Fremdmittel wird erfor-derlich sein.

2. Substanzstarke expandierende Unternehmen können einen positiven oder nega-tiven Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit ausweisen. Für Investitionen be-nötigte finanzielle Mittel können auch kurzfristig über den Kapitalmarkt akquiriert werden.

3. Unternehmen im eingeschwungenen Zustand sollten einen stabilen Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit ausweisen. Wesentliche Veränderungen im Working Capital sollten die Ausnahme sein. Finanzbedarf kann sich aus durchzuführenden Ersatzinvestitionen ergeben. Dieser kann üblicherweise durch den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit gedeckt werden.

3.7.2. Eigenkapitalspiegel

Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Konzernabschluss eines Mutterunterneh-mens um einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern.

Für die Darstellung der Veränderung des Konzerneigenkapitals gibt der DRS 7 (Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 7: Konzerneigenkapital und Konzernge-samtergebnis) nachfolgendes Schema vor:

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Gezeichnetes Kapital des Mutterunternehmens

- Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen des Mutterunternehmens

+ Kapitalrücklage

+ Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital

- Eigene Anteile

+ Kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit es auf die Gesellschafter des Mutterunternehmens entfällt

= Eigenkapital des Mutterunternehmens gemäß Konzernbilanz

+ Eigenkapital der Minderheitsgesellschafter

- davon: Minderheitenkapital

- davon: Kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit es auf Minderheitsgesellschafter entfällt

= Konzerneigenkapital

Tabelle 6: Darstellung der Veränderung des Konzerneigenkapitals nach DRS 7

3.7.3. Segmentberichterstattung

Der Konzernabschluss kann um eine freiwillige Segmentberichterstattung erweitert werden (§ 297 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Die Konzernbilanz, Konzern-GuV sowie die Kapitalflussrechnung enthalten Informa-tionen über den Konzern in seiner Gesamtheit, d. h. in sehr komprimierter Form. Da sich die Aktivitäten eines Konzerns im Allgemeinen nicht nur auf ein einzelnes Kern-geschäft konzentrieren, sondern eine Vielzahl von unter Umständen sehr unter-schiedlichen Geschäften betrieben werden, ist es insbesondere für die Anteilseigner aber auch potenziellen Anleger und sonstigen Geldgeber notwendig, weitere ent-scheidungsrelevante Detailinformationen zu erhalten. Den unterschiedlichen Interes-sengruppen soll hierdurch ermöglicht werden, das Unternehmen bzw. den Konzern in seiner Entwicklung besser beurteilen zu können. Die Segmentierung bestimmter Abschlussdaten dient damit vor allem der Erhöhung der Transparenz des unterneh-mensspezifischen Chancen- und Risikoprofils.

Ausgangspunkt der Segmentierung ist die Bestimmung so genannter „operativer Segmente". Hierbei handelt es sich um Unternehmensteile bzw. -aktivitäten, die selbstständig Umsatzerlöse erwirtschaften und die bei der unternehmerischen Ent-scheidungsfindung im Fokus der Geschäftsleitung stehen, d. h. zum Beispiel einem regelmäßigen Controlling unterliegen.

Für die Belange der Segmentberichterstattung wird unterstellt, dass diese „interne Segmentierung" auch die Grundlage für die externe Berichterstattung sein soll. Kon-zeptionell entspricht dies dem aus der internationalen Segmentberichterstattung be-kannten „Management-Approach". Dies bedeutet: Segmente, die die Geschäftsfüh-rung zum Zwecke der internen Steuerung ins Zentrum ihrer Aufmerksamkeit stellt, sind auch die berichtspflichtigen Segmente der Segmentberichterstattung. Über die-se betrieblichen Aktivitäten sind bestimmte entscheidungsrelevante Informationen in disaggregierter Form (z. B. Umsatzerlöse, Segmentvermögen) zu veröffentlichen.

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„Operative Segmente" können sowohl produktorientiert sein, als auch durch das regionale Umfeld bestimmt werden (geographische Segmente).

Welche Segmente in der Segmentberichterstattung einzeln darzustellen sind, ist entweder von der Erreichung eines bestimmten Größenkriteriums abhängig oder da-von, welche Geschäftsfelder die Unternehmensleitung im Allgemeinen aufgrund ihrer internen Berichterstattung dazu bestimmt hat.

DRS 3 (Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 3: Segmentberichterstattung) definiert insgesamt drei Größenkriterien:

1. Die Umsatzerlöse eines operativen Segments mit externen Kunden und mit an-deren Segmenten erreichen mindestens 10% der gesamten externen und inter-segmentären Umsatzerlöse.

2. Das Segmentergebnis eines operativen Segments beträgt mindestens 10% der Summe aller ausschließlich positiven oder negativen Segmentergebnisse. Ist die Summe der positiven Segmentergebnisse absolut größer als die der negativen, ist diese Summe als Nenner der Verhältniszahl zu verwenden und umgekehrt.

3. Das Segmentvermögen eines operativen Segments beläuft sich auf mindestens 10% des gesamten Segmentvermögens aller operativen Segmente.

Führt bei einem operativen Segment keines der drei Größenkriterien zu einer unmit-telbaren Berichtspflicht und darf das operative Segment auch nicht mit einem ande-ren berichtspflichtigen Segment zusammengefasst werden, handelt es sich um ein „sonstiges Segment". Für eine einmal gewählte Segmentierung gilt der Grundsatz der Stetigkeit. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist Ausnahmefällen vorbe-halten. Wird die Segmentberichterstattung im Einzelfall geändert, sind die Vorjahres-posten anzupassen.

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