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Herzlich Willkommen zur
Informationsveranstaltung
Beantwortung von Fragen zur
Umstellung von landwirtschaftlichen Einstellbetrieben auf
Gewerbebetriebe Erleichterungen durch Änderung der gesetzlichen Bestimmungen
Sozialversicherungen für Pferdebetriebe
Vortragende
Dr. Martin Jilch Karl Bruckner
1
2015-02-23_Raumordnung - Pferdesportverband.pptxSozialversicherung für Pferdebetriebe.ppt
Raumordnung
Dr. Martin Jilch
Niederösterreichischer Pferdesportverband
23.Februar 2015
02. März 2015
Örtliche Raumordnung - Flächenwidmungsplan
Der Flächenwidmungsplan ist das Kernstück des örtlichen
Raumordnungsprogrammes.
Aufgabe:
Festlegung der (Haupt-) Widmungsarten - Bauland, Grünland und
Verkehrsflächen
Gliederung des Gemeindegebiets nach Funktionen
Dabei ist auf Planungen des Bundes, des Landes u. Nachbargemeinden
Bedacht zu nehmen!
24.02.2015 /Folie 2
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Der FWP darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.
Wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen
Umsetzung des örtl. Entwicklungskonzeptes
Umsetzung übergeordneter Planungen
Rückwidmung von Bauland (bspw. wegen Naturgefahren)
Keine Änderung
zur Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Grundfläche
auf Wunsch des Grundstückseigentümers
weil eine andere Widmung denkbar wäre
als Bewilligungsgrundlage für ein illegal errichtetes Gebäude
24.02.2015 /Folie 3
Verfahren
Öffentliche Auflage für die Dauer von 6 Wochen zur allgemeinen
Einsicht- und Stellungnahme auf dem Gemeindeamt
Innerhalb der Frist ist jedermann berechtigt, eine schriftliche
Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen müssen durch
den Gemeinderat in Erwägung gezogen, jedoch nicht berücksichtigt
werden.
Das örtliche Raumordnungsprogramm ist durch die Landesregierung
zu genehmigen.
24.02.2015 /Folie 4
Verfahren
Der einzelne Grundeigentümer hat keine Parteistellung!
Kein ordentliches Rechtsmittel
Es kann kein Antrag auf eine bestimmte Widmung gestellt werden
24.02.2015 /Folie 5
Grünland Land- und Forstwirtschaft
Neuerrichtung und Abänderung von:
Bauwerken für L&F und deren Nebengewerbe
Buschenschank
Haltung von fremden Reittieren, wenn dazu überwiegend
Erzeugnisse aus dem eigenen landw. Betrieb verwendet werden
Zubauten, bauliche Änderungen sowie Neu- und Wiedererrichtung von
bestehenden Wohnbauten im Hofverband:
Privatzimmervermietung bis höchstens 10 Gästebetten (Urlaub am
Bauernhof)
familieneigene Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, der Übergeber
24.02.2015 /Folie 6
Haltung von fremden Reittieren
Voraussetzungen:
Versorgung der Tiere durch Erzeugnisse von selbstbewirtschafteten
landwirtschaftlichen Flächen
Wertmäßiges Überwiegen
24.02.2015 /Folie 7
Haltung von fremden Reittieren
Nicht zulässig sind jedenfalls,
Betrieb einer Reiterkantine
Reitschulbetrieb
Hobbytierhaltung
24.02.2015 /Folie 8
Erhaltenswerte Gebäude im Grünland „Geb“ Widmungsvoraussetzungen
baubehördlich bewilligtes Hauptgebäude im Grünland
müssen dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen
keine naturräumliche Gefährdung (z.B. Hochwasser, Rutschungen,
Grundwasser, usw.) des Bestandes bzw. der Benutzbarkeit
für Verwendungszweck ausreichende Verkehrserschließung
Bei der Widmung kann die Gemeinde Einschränkungen für Nutzung,
Kubatur und/oder bebaute Fläche festlegen.
24.02.2015 /Folie 9
Bauliche Erweiterung eines „GeB“
Eine bauliche Erweiterung von GeB darf nur bewilligt werden wenn, die
bauliche Maßnahme
für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist,
gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten
Verhältnis steht und
nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes oder einer
Adaptierung bestehender Bauteile erreicht werden kann.
24.02.2015 /Folie 10
Änderung des Verwendungszwecks
Eine Änderung des Verwendungszweckes darf nur dann bewilligt
werden, wenn
die angestrebte Nutzung keine das örtlich zumutbare Ausmaß
übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche
Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und
der ursprüngliche Baubestand in Substanz und Erscheinungsbild
weitestgehend erhalten bleibt
mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder diese
ergänzt wird
keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der
angrenzenden unbebauten Flächen eintreten.
24.02.2015 /Folie 11
Grünland Sportstätte
Erlaubt die Errichtung von Flächen für die Sport- und Freizeitgestaltung
im Freien
Die Zulässigkeit von Gebäuden ist anhand § 20 Abs. 4 NÖ ROG zu
beurteilen -> sind derartige Baulichkeiten für die erlaubte Nutzung – die
Ausübung der Sportart – erforderlich
Keine Errichtung von Reithallen zulässig!
24.02.2015 /Folie 12
Bauen im Grünland - Voraussetzungen
Erforderlichkeit des Bauvorhabens hinsichtlich seiner Größe, Nutzung
und Ausgestaltung (Bedarfsprüfung)
es dürfen keine geeignete Standorte im Bauland auf Eigengrund zur
Verfügung stehen
24.02.2015 /Folie 13
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
24.02.2015 /Folie 14
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!
Sozialversicherung für
Pferdebetriebe
Februar 2015 Karl Bruckner
Februar 2015 Karl Bruckner 2
GSVG oder BSVG ? Grundsätze:
BSVG: Bewirtschaftung land- u. forstwirt-schaftlicher Flächen
Einheitswert ≥ € 150,- Unfallversicherung
≥ € 1.500,- Kranken- u. Pensions-
sicherung zusätzlich
Grundlage: idR Versicherungswert, der vom
Einheitswert des bew. luf Vermögen
berechnet wird
Februar 2015 Karl Bruckner 3
GSVG oder BSVG ?
GSVG: Pflichtversicherung durch eine Gewerbe-
anmeldung in der Unfallversicherung und in der
Pensions- u. Krankenversicherung, wenn keine
berechtigte Ausnahme von der Pflicht-
versicherung beantragt werden kann
oder es werden steuerrechtlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt, die die Versicherungs-
grenze überschreiten („Neue Selbständige“)
Februar 2015 Karl Bruckner 4
Sozialversicherung - GSVG
Pferdeeinstellung im Rahmen eines
Gewerbebetriebes:
- die Kriterien für die Ausnahme von der
GewO treffen nicht zu (keine Neben-
tätigkeit eines ldw. Hauptbetriebes):
● Pflichtversicherung gem. GSVG
zuständig ist die SVA der
gewerblichen Wirtschaft
Februar 2015 Karl Bruckner 5
Sozialversicherung - GSVG
Pferdeeinstellung im Rahmen eines
Gewerbebetriebes:
Werden auch luf Flächen, unabhängig ob
Eigen- oder Pachtflächen, bewirtschaftet
und die Freigrenzen überschritten, besteht
zusätzlich neben der GSVG-Versicherung
eine Pflichtversicherung gem. BSVG
Februar 2015 Karl Bruckner 6
Einkünfte aus dem Einstellen
fremder Reittiere Treffen die Voraussetzungen für das Vorliegen von
steuerrechtlichen Einkünften aus Land- u. Forstwirtschaft zu, können diese Einkünfte nicht zur Pflichtversicherung gem. GSVG herangezogen werden.
Eine Pflichtversicherung gem. GSVG tritt ein:
♦ Gewerbeanmeldung, unabhängig von der Höhe der Einkünfte, also auch bei Verlust oder Null, oder
♦ bei Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die die Versicherungsgrenze überschreiten oder wenn eine Anmeldung als „Neuer Selbständiger“ erfolgt ist
Februar 2015 Karl Bruckner 7
Sozialversicherung - BSVG
• Pferdeeinstellung im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes:
die Kriterien für die Ausnahme von der
GewO treffen zu (Nebentätigkeit eines
ldw. Hauptbetriebes):
● Pflichtversicherung gem. BSVG
zuständig ist die SV der Bauern - zusätzliche Beitragsgrundlage für die
Nebentätigkeiten Pferdeeinstellung u. -vermietung
Februar 2015 Karl Bruckner 8
BSVG Beitragsgrundlagen
(Wer die Wahl hat, hat die Qual)
Beitragsgrundlage vom Einheitswert
Nebentätigkeiten (Be- und Verarbeitung des
eigenen Naturproduktes
Beitragsgrundlage lt. Steuerbescheid
Persönlich haftender
Gesellschafter
(OG,KG)
Betriebsführer von
Betrieben ohne Einheitswert (gew.
Nutztierhaltung iVm.
§ 30 (3) – (7) BewG)
Siehe auch Skriptum SV
der Bauern, Karl Bruckner,
März 2014, S 1
Pauschale BGL-Ermittlung
30% d. Einnahmen
Freibetr. best. Aktivitäten € 3.700
BGL lt. ESt-Bescheid,
„kleine Option“,
MBGL 749,17 p.m.
(2015)
„große Option“
Antragsfristen; Bindet idR auf
Dauer; inkl. NT (Be- und
Verarbeitung Naturprodukte)
Februar 2015 Karl Bruckner 9
Nebenerwerb –
Beitragsermittlung - § 23 BSVG
Pauschale Beitragsgrundlagenermittlung
30% der Einnahmen inkl. USt
– bei einigen NT Freibetrag € 3.700:
• Zimmervermietung
• Be-und Verarbeitung
Mostbuschenschank
Almbewirtschaftung Einmal jährliche Vorschreibung
Alternative:
- kleine Beitragsgrundlagenoption nur für die Nebentätigkeiten -
Februar 2015 Karl Bruckner 10
„Kleine Option - BSVG“
Haupterwerb = Einheitswert
Nebenerwerb = Einkünfte lt. ESt-
Bescheid
Mindestbeitragsgrundlage Nebenerwerb
€ 749,17 (2015) - € 729,47 (2014)
Nachbemessung nur für Nebenerwerb
Meldeverpflichtung für die Einnahmen bis 30.4. für das vergangene Jahr
Februar 2015 Karl Bruckner 11
„Kleine Option - BSVG“ Die Einnahmen aus dem Einstellen fremder Pferde führen im
BSVG zu einer zusätzlichen Beitragsgrundlage und idR zu zusätzlichen Beiträgen.
IdR erreicht man durch die rechtzeitige, bis 30. 4. für das Vorjahr (nicht verlängerbar) beantragte kleine Beitragsgrund-lagenoption eine niedrigere Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeiten, wie bei der Berechnung der Beiträge von den Bruttoeinnahmen.
Die Mindestbeiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage für die Nebentätigkeit
betragen 26,05 % von 729,47 x 12 = 2.280,32 p.a. (für 2014);
Die Mindestbeiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage für die Nebentätigkeit betragen 26,55 % von 749,17 x 12 = 2.386,86 p.a. (für 2015);
Das entspricht einem Bruttoumsatz von 8.753,64/0,3 = 29.178,80 p.a. (2014)
von 8.990,04/0,3 = 29.966,80 p.a. (2015)
Februar 2015 Karl Bruckner 12
„Große Option - BSVG“ Summe aus Haupt- und Nebenerwerb nach ESt-Bescheid
Mindestbeitragsgrundlage PV € 729,47 p.m. (2014),
€ 749,17 (2015)
Mindestbeitragsgrundlage UV, KV € 1.370,76 (2014),
€ 1407,77 (2015)
Zusatzbeitrag von 3 % von den Beiträgen
Vollständige Nachbemessung
Keine „Vollpauschalierung“ möglich
Beachte den Zusammenhang zur LuF PauschVO!
Antragsfrist 30.04. für das Vorjahr (nicht verlängerbar)
Februar 2015 Karl Bruckner 13
Berechnung der Preiserhöhung aufgrund
zusätzlicher Abgaben – nur Umsatzsteuer
• Für viele Pferdebetriebe stellt sich nun die Frage
um welchen Betrag sie den Einstellpreis
erhöhen müssen, damit ihnen kein Nachteil
erwächst. Diese Berechnung lässt sich sehr
einfach durchführen:
• Alter Einstellpreis x 1,2 abzüglich € 28,80 =
neuer Einstellpreis brutto inklusive der
neuen 20 % igen Umsatzsteuer.
Februar 2015 Karl Bruckner 14
Berechnung der Preiserhöhung aufgrund zusätzlicher
Abgaben – Umsatzsteuer u. Sozialversicherung BSVG
• Exakte Formel für Berechnung der
Preiserhöhung unter Berücksichtigung
der Erhöhung der Sozialversicherungs-
beiträge:
• Neuer Preis = Alter Preis x 5,5314 – 144
4,5314
Februar 2015 Karl Bruckner 15
Ihre Fragen? Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontaktdaten:
Karl Bruckner oder:
0699/19294118,
02782/82513 Grossek Karl
(Karl Bruckner & Partner, Herzogenburg)
mailto:[email protected]