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Einführung in das Anfertigen juristischer Hausarbeiten (10805) Johannes Gerberding WiSe 2016/17 (Stand des Skriptums: 03.02.2017) 1 Hinweise zur Gestaltung der juristischen Hausarbeit Vorbemerkungen I. Es gibt kein allgemein anerkanntes Regelwerk, in dem man alle bei der Gestaltung einer juristischen Hausarbeit einzuhaltenden Üblichkeiten und Konventionen nachschlagen könnte. In den Dutzenden im Internet, in Ausbildungszeitschriften und Lernbüchern veröffentlichten Leitfäden zum Anfertigen juristischer Hausarbeiten steht mal dies und mal das. Das gilt auch allgemein, wenn man „die Rechtspraxis insgesamt“ in den Blick nimmt: Formüblichkeiten unterscheiden sich von juristischem Praxisfeld zu Praxisfeld, von Institution zu Institution, von Verlag zu Verlag, von Zeitschrift zu Zeitschrift. Über- formt sind Gestaltungsentscheidungen schließlich von Idiosynkrasien (=persönlichen Eigenheiten, Vorlieben und Abneigungen) der Autorin oder des Autors. II. Einige Gestaltungsregeln sind allgemein anerkannt, zum Beispiel die, keine akademi- schen Titel und Grade in Fußnoten und Literaturverzeichnis aufzunehmen (13.). Bei anderen lässt sich nicht mal eine Mehrheitsmeinung erkennen. Ob in einer Fußnote in dem Beleg „BGH NJW 2009, 2807 (2808)“ hinter BGH ein Komma zu setzen ist und vor 2807 ein „S.“ gesetzt wird, ist völlig egal. III. Falsch – und nicht bloß unüblich – sind nur ganz wenige Gestaltungsentscheidungen. So muss es möglich sein, aus der Fußnote den Beleg eindeutig zu identifizieren. „Siehe BVerfG vom 17. Januar 2017.“ ist eine fehlerhafte Fußnote; „Vgl. Jestaedt JZ, S. 1009.“ ebenfalls. Vergleichbar muss ein Eintrag im Literaturverzeichnis es der Lese- rin oder dem Leser ermöglichen, das Werk in einer wissenschaftlichen Bibliothek auf- zufinden. IV. Ihre Hausarbeit wird aber nicht nur danach bewertet, ob sie Fehler enthält (III.), son- dern auch danach, ob sie anerkannte Konventionen beachtet (II., VII.). V. Die nachfolgenden Gestaltungshinweise wollen eine pragmatische Handreichung sein. Sie nehmen darauf Rücksicht, dass während der dreiwöchigen Bearbeitung der Aufga- benstellung nicht noch Zeit dafür bleibt, sich eingehend mit Fragen der formalen Gestal- tung der Ausarbeitung auseinanderzusetzen. Die inhaltliche Bearbeitung des Falles ist zeitaufwendig und intellektuell fordernd genug. Die folgenden Hinweise entsprechen deshalb festen, allgemein anerkannten Gestaltungsregeln, soweit diese existieren. Dar- über hinaus bemühen sie sich aber auch dort um „klare Ansagen“, wo unterschiedliche Gestaltungsvarianten zulässig sind. Getragen ist dies von der Hoffnung, dass ein „Ma- chen Sie es so!“ hilfreicher ist als ein „Das können Sie so oder so machen!“ Selbstver- ständlich brauchen Sie dem „Machen Sie es so!“-Vorschlag aber nicht zu folgen; er bleibt, und sei er noch so bestimmt vorgetragen, eben nur ein Vorschlag. Gestalten Sie dann aber einheitlich (VI.).

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Einführung in das Anfertigen juristischer Hausarbeiten (10805) Johannes Gerberding WiSe 2016/17 (Stand des Skriptums: 03.02.2017)

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Hinweise zur Gestaltung der juristischen Hausarbeit Vorbemerkungen I. Es gibt kein allgemein anerkanntes Regelwerk, in dem man alle bei der Gestaltung einer

juristischen Hausarbeit einzuhaltenden Üblichkeiten und Konventionen nachschlagen könnte. In den Dutzenden im Internet, in Ausbildungszeitschriften und Lernbüchern veröffentlichten Leitfäden zum Anfertigen juristischer Hausarbeiten steht mal dies und mal das. Das gilt auch allgemein, wenn man „die Rechtspraxis insgesamt“ in den Blick nimmt: Formüblichkeiten unterscheiden sich von juristischem Praxisfeld zu Praxisfeld, von Institution zu Institution, von Verlag zu Verlag, von Zeitschrift zu Zeitschrift. Über-formt sind Gestaltungsentscheidungen schließlich von Idiosynkrasien (=persönlichen Eigenheiten, Vorlieben und Abneigungen) der Autorin oder des Autors.

II. Einige Gestaltungsregeln sind allgemein anerkannt, zum Beispiel die, keine akademi-schen Titel und Grade in Fußnoten und Literaturverzeichnis aufzunehmen (→ 13.). Bei anderen lässt sich nicht mal eine Mehrheitsmeinung erkennen. Ob in einer Fußnote in dem Beleg „BGH NJW 2009, 2807 (2808)“ hinter BGH ein Komma zu setzen ist und vor 2807 ein „S.“ gesetzt wird, ist völlig egal.

III. Falsch – und nicht bloß unüblich – sind nur ganz wenige Gestaltungsentscheidungen. So muss es möglich sein, aus der Fußnote den Beleg eindeutig zu identifizieren. „Siehe BVerfG vom 17. Januar 2017.“ ist eine fehlerhafte Fußnote; „Vgl. Jestaedt JZ, S. 1009.“ ebenfalls. Vergleichbar muss ein Eintrag im Literaturverzeichnis es der Lese-rin oder dem Leser ermöglichen, das Werk in einer wissenschaftlichen Bibliothek auf-zufinden.

IV. Ihre Hausarbeit wird aber nicht nur danach bewertet, ob sie Fehler enthält (→ III.), son-dern auch danach, ob sie anerkannte Konventionen beachtet (→ II., VII.).

V. Die nachfolgenden Gestaltungshinweise wollen eine pragmatische Handreichung sein. Sie nehmen darauf Rücksicht, dass während der dreiwöchigen Bearbeitung der Aufga-benstellung nicht noch Zeit dafür bleibt, sich eingehend mit Fragen der formalen Gestal-tung der Ausarbeitung auseinanderzusetzen. Die inhaltliche Bearbeitung des Falles ist zeitaufwendig und intellektuell fordernd genug. Die folgenden Hinweise entsprechen deshalb festen, allgemein anerkannten Gestaltungsregeln, soweit diese existieren. Dar-über hinaus bemühen sie sich aber auch dort um „klare Ansagen“, wo unterschiedliche Gestaltungsvarianten zulässig sind. Getragen ist dies von der Hoffnung, dass ein „Ma-chen Sie es so!“ hilfreicher ist als ein „Das können Sie so oder so machen!“ Selbstver-ständlich brauchen Sie dem „Machen Sie es so!“-Vorschlag aber nicht zu folgen; er bleibt, und sei er noch so bestimmt vorgetragen, eben nur ein Vorschlag. Gestalten Sie dann aber einheitlich (→ VI.).

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VI. Wo es kein Richtig und Falsch (→ III.) und keine festen, allgemein anerkannten Gestal-tungskonventionen (→ II.) gibt, lautet die wichtigste Regel: Gestalten Sie einheitlich! (→ 24., 29.).

Zum Beispiel (s. bereits → II.) ist es egal, ob Sie in einer Fußnote schreiben: „BVerfGE 65, 1 (23)“ oder „BVerfGE 65, 1, 23“. Es ist auch egal, ob Sie schreiben: „Maunz/Dürig-Klein, ...“ oder „Klein, in: Maunz/Dürig, ...“. Oder, letztes Beispiel: „Voßkuhle, Der Rechtsanwalt und das Bundesverfassungsgericht, NJW 2013, 1329 (1331)“ oder „Voßkuhle NJW 2013, S. 1329, 1331“. Aber bleiben Sie bei einer Gestal-tungsvariante! Wenn Sie Seitenangaben bei Monographien mit „S.“ einleiten, bleiben Sie durchgehend dabei. Wenn Sie auch bei Aufsätzen vor dem Zeitschriftenkürzel ein „in:“ setzen, machen Sie dies bei jedem Beleg, usw. usf.

Die Einheitlichkeit der Gestaltung ist auch deshalb wichtig, weil unterschiedliche Ge-staltungen den Verdacht erregen, dass in der Fußnote blind zitiert worden ist. Ein Blind-zitat ist das Abschreiben der Fußnote, ohne dass man sich den zitierten Inhalt der Fuß-note tatsächlich anschaut. Dies ist ein verbreitetes, aber nicht entschuldbares wissen-schaftliches Fehlverhalten.

VII. Wo im Folgenden auf feste, allgemein anerkannte Gestaltungsvorgaben hingewiesen wird, die in Hausarbeiten häufig (→ IX.) missachtet werden, weise ich darauf mit einem F! hin.

VIII. Die Herstellung einer ordentlich gestalteten Hausarbeit gelingt gerade Anfängerinnen und Anfängern nicht von selbst und gleichsam nebenbei. Sie kostet Mühe. Planen Sie deshalb einen Tag für die Schlussredaktion der Arbeit ein. Beginnen Sie mit der Her-stellung einer forma abgabefähigen Ausarbeitung nicht erst drei Stunden vor der dead-line.

IX. Die nachfolgende Zusammenstellung ist nicht abschließend. Es wird nicht auf jede Ge-staltungsfrage, die man sich beim Schreiben einer juristischen Hausarbeit stellen könn-te, eine Antwort gegeben. Aufgeführt sind die nach subjektiven Korrektureindrücken häufigsten Mängel. Bei Problemen hilft das überraschend gute Buch von Holm Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 5. Aufl., München 2014. Ein erfolgverspre-chendes Vorgehen ist auch, in einer Monographie (=einer wissenschaftlichen Ausarbei-tung in Buchform) aus einem renommierten juristischen Fachverlag (etwa Mohr Sie-beck, Duncker & Humblot, C.H. Beck) ein wenig zu blättern, bis man sieht, wie die Au-torin bzw. der Autor des Werkes vorgeht.

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Hinweise zur geschlechtergerechten Sprache in der juristischen Hausarbeit X. Es ist ein praktisch gangbarer Weg (→ V., VIII.), der eigenen juristischen Hausarbeit

die weitverbreitete Auffassung zugrunde zu legen, es gäbe im Deutschen ein „generi-sches Maskulinum“. Dann sind stets grammatikalisch männliche Wortformen zu benut-zen. In der Rechtswissenschaft, nach den gegenwärtigen Üblichkeiten akademischen Schreibens und vorbehaltlich abweichender Vorgaben des Dozenten oder der Dozentin ist auszuschließen, dass diese Variante als falsch bewertet wird.

XI. Dem Wunsch, Geschlechtervielfalt sprachlich zum Ausdruck zu bringen, kann man die Legitimität nicht absprechen (vgl. § 38 Verfassung der Humboldt-Universität zu Ber-lin). Etablierte Konventionen, an die man sich halten kann, sind derzeit nicht erkennbar. Es konkurrieren zahlreiche unterschiedliche (und unterschiedlich weitreichende) Hand-habungen.

XII. Für die juristische Hausarbeit kann man sich an folgende Leitlinien halten:

− Wo im Gutachten „Personen aus Fleisch und Blut“ bezeichnet werden, kann man Geschlechtervielfalt mit dem Unterstrich: _ , dem Asterisk: * , einem großgeschrie-benen Binnen-I oder, dies ist die konservativste Variante, durch die Nennung der männlichen und weiblichen Wortform oder durch Gerundivkonstruktionen zum Ausdruck bringen.

„§ 12 des X-Gesetzes hat für alle Sonnenstudiobetreiber*innen in Berlin belastende Wirkungen.“

„Das angegriffene Y-Gesetz schränkt den betroffenen Personenkreis nicht ein und erlaubt den Behörden eine Überwachung der Telekom-munikation z.B. auch von Rechtsanwält_innen und Ärzt_innen.“

„Die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind ‚Angehörige der Streitkräfte’ im Sinne von Art. 17a Abs. 1 GG.“

− Wo im Gutachten nicht konkrete Personen bezeichnet werden, sondern Gesetze wiedergegeben oder erläutert werden, ist die Wortform aus dem Gesetz zu über-nehmen. Das ist meistens, aber nicht immer (s. zum Beispiel § 52 der Bauordnung für Berlin; allgemein Teil B Rn. 110 ff. des Handbuchs der Rechtsförmigkeit des BMJV - http://hdr.bmj.de/) die männliche Wortform.

„Gemäß Art. 65 Satz 1 GG bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik.“

(nicht: „Gemäß Art. 65 Satz 1 GG bestimmt der_die Bundeskanzler_in die Richtlinien der Politik.“)

„Nach Art. 33 Abs. 1 GG hat jeder Deutsche in jedem Lande die glei-chen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“

(nicht: „Nach Art. 33 Abs. 1 GG hat jede*r Deutsche in jedem Lande ...“.)

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„Gemäß § 52 BauO Bln sind die Bauherrin oder der Bauherr dafür ver-antwortlich, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen die öffent-lich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.“

(nicht: „Gemäß § 52 BauO Bln ist der Bauherr dafür verantwortlich, dass ...“.)

„Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Stu-diengang Rechtwissenschaft erwerben die Studierenden in jedem Modul eine bestimmte Anzahl an Studienpunkten.“

(nicht: „Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtwissenschaft erwerben die Studenten in jedem Modul ...“.)

XIII. Abzuraten ist derzeit von der Verwendung von alternativen Wortbildungen bei anderen Wörtern als den grammatikalisch in männlicher und weiblicher Form vorkommenden Substantiven, also „frau“ (zu „man“), „jemensch“ (zu „jemand“) usw.

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Die Gestaltungsmängel der Beispielhausarbeit Deckblatt

1. Die Telefonnummer gehört nach den Gepflogenheiten der HU nicht zu den Angaben, die auf dem Deckblatt zu machen sind.

2. Legen Sie sich eine „seriöse“ E-Mail-Adresse zum Beispiel dem Format vorna-me.nachname@... zu. Für Bewerbungen für Praktika usw. benötigen Sie so eine Mailadresse ohnehin.

3. Wenn Sie nicht gerade eine Ausbildung zur Grafikdesignerin oder zum Grafikdesigner haben: Verwenden Sie für die gesamte Arbeit nur eine Schriftart, und zwar eine der vorgegebenen. (Vorgegeben ist oft Arial oder Times New Roman; die neuen Word-Schriftarten Calibri und Cambria sind demnach unzulässig.) Zur Hervorhebung arbeiten Sie mit fett und kursiv gesetzter Schrift, nicht mit Unterstreichungen.

4. (F!) Die Abkürzung für Privatdozent ist PD oder Priv.-Doz.

5. (F!) Der Name der Hochschule lautet „Humboldt-Universität zu Berlin“.

6. Unternehmen Sie keine Versuche, Ihre Arbeit zu verschönern (→ 3.). Logos, grafische Elemente usw. sind nicht nur überflüssig, sondern lassen – womöglich unfairerweise – Prokrastinationsverdacht entstehen.

Inhaltsverzeichnis

7. Die Hausarbeit hat folgende Teile:

a) Deckblatt,

b) Sachverhalt,

c) Inhaltsverzeichnis,

d) Literaturverzeichnis,

e) Gutachten,

f) Schlussversicherung mit dem vorgegebenen Text, handschriftlichem Datums- und Unterschriftenzusatz,

... und zwar in dieser Reihenfolge. Das Inhaltsverzeichnis beginnt nicht selbstreferenti-ell mit der Zeile „Inhaltsverzeichnis“, sondern mit dem Literaturverzeichnis. Die In-haltsverzeichniszeilen „Literaturverzeichnis“, „Gutachten“ und „Schlussversicherung“ haben keine Gliederungsbuchstaben.

8. (F!) Jede Gliederungsebene muss mindestens zwei Einträge haben.

9. (F!) Die Paginierung (=Seitennummerierung) beginnt auf dem zweiten Blatt der Haus-arbeit mit der Seite römisch „II“. (Das Deckblatt trägt keine Seitenzahl, ist aber Seite I.) Das Gutachten beginnt mit der Seite arabisch „1“.

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Literaturverzeichnis

10. Im Literaturverzeichnis wird zwischen einzelnen Literaturarten nicht unterschieden.

11. Die Gestaltung des Literaturverzeichnisses in Form einer zweispaltigen Tabelle ist in juristischen Hausarbeiten akzeptabel. Auf Gitternetzlinien sollte aber verzichtet werden.

12. (F!) Die Einträge sind alphabetisch zu ordnen. Einträge desselben Autors sind nach Er-scheinungsjahr (von älter zu jünger) zu ordnen.

13. (F!) Akademische Grade und Titel gehören weder in das Literaturverzeichnis noch in Fußnoten.

14. Der Namensbestandteil „von“ in deutschen Namen wird nachgestellt. Der Eintrag er-folgt unter „Danwitz, Thomas von“. In der Fußnote wird eine Stelle (hier bspw.: die Sei-te 490 f.) des belegten Aufsatzes aber üblicherweise als „von Danwitz, Qualifizierte Mehrheiten für normverwerfende Entscheidungen des BVerfG?, JZ 1996, S. 481 (490 f.)“ zitiert. Entsprechendes gilt für Adelstitel, also etwa: „Schlieffen, Katharina Gräfin von“ im Literaturverzeichnis; in der Fußnote sind „von Schlieffen“ und „Gräfin von Schlieffen“ gleichermaßen akzeptabel.

Sehr häufiger Fehler: Der Staatsrechtlehrer Udo Di Fabio wird in Literaturverzeichnis und Fußnote als „Di Fabio“ zitiert. Das „Di“ wird großgeschrieben.

Exkurs: Was Ihnen hier zur Nachahmung schlicht vorgesetzt wird, ist die Spitze des Eisbergs komplizierter Fragen der Unterscheidung von Vorname und Nachname, deren Beantwortung von der Namenssprache und teilweise sogar von den Lebensdaten der zi-tierten Person abhängt. Einen Eindruck von den Schwierigkeiten vermitteln die §§ 314, 314a, 326 der „Regeln für die alphabetische Katalogisierung in wissenschaftlichen Bib-liotheken – RAK-WB“, die im Internet frei verfügbar sind.

15. (F!) Das Literaturverzeichnis weist einzelne Werke auf, nicht die in der Hausarbeit zi-tierte Stelle in dem herangezogenen Werk.

16. Kursiv gesetzt werden nur Autoren des zitierten Werkes, die natürliche Personen sind. Recte (=in Normalschrift) gesetzt werden somit bspw. Herausgeber und Begründer von Kommentarwerken. Recte gesetzt werden auch Institutionen, die Autor des zitierten Werkes sind, zum Beispiel: „Bundesverfassungsgericht, Jahresstatistik 2016, Karlsruhe 2017“.

Nur Herausgeber erhalten in der linken Spalte den Zusatz „(Hrsg.)“. Bei Werkbegrün-dern, die nicht mehr Herausgeber sind (etwa weil sie inzwischen tot sind), ist entweder kein weiterer Zusatz vorzunehmen (so der Vorschlag unten im Leitfaden) oder der Zu-satz „(Begr.)“. Theodor Maunz und Günter Dürig sind nicht mehr Herausgeber des „Maunz/Dürig“. Der Zusatz „(Hrsg.)“ ist demnach hier falsch.

17. Auch wenn das oft so gelesen werden kann: Es ergibt keinen Sinn, bei Loseblattwerken eine „Auflage“ oder ein Erscheinungsjahr anzugeben. Loseblattwerke zeichnen sich ge-rade dadurch aus, dass die einzelnen Teile ein unterschiedliches Alter haben. Vorzugs-

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würdig ist es deshalb, den Bearbeitungsstand der jeweils zitierten Stelle in der Fußnote anzugeben (s. unten bei den Hinweisen zur Zitierung von Loseblattwerken).

Weil Kommentare (und, wie hier vorgeschlagen wird: nur Kommentare) keinen separa-ten Eintrag im Literaturverzeichnis für jede einzelne Kommentatorin und jeden einzel-nen Kommentator haben, bietet es sich hier an, einen „Zit: als“-Zusatz hinzuzufügen. (Zur Umsetzung siehe unten im Leitfaden bei den Zitierhinweisen zu gebundenen und Loseblatt-Kommentaren.) Dagegen ist es überflüssig und sehr unüblich, jeden einzelnen Eintrag im Literaturverzeichnis – jeden Aufsatz, jedes Lehrbuch usw. – mit einem „Zit. als“-Zusatz zu versehen. Die Fußnote ist eine sinnvoll gekürzte bibliographische Anga-be; für einen „Zit. als“-Zusatz besteht kein Bedürfnis.

18. Der Verlag wird im Literaturverzeichnis nicht angegeben.

19. (F!) Eine „1. Aufl.“ wird nur dann zitiert, wenn das Werk in einer weiteren Auflage erschienen ist. Dasselbe gilt für die Angabe eines Bandes: ein einbändiges Werk be-kommt nicht den Zusatz „Bd. I“.

20. (F!) Die rechte Spalte des Literaturverzeichnisses endet mit einem Punkt.

21. (F!) Die in einer Hausarbeit zitierten Entscheidungen werden ins Literaturverzeichnis nicht aufgenommen. Sie erscheinen nur in den Fußnoten. (Dasselbe gilt zum Beispiel für Bundestagsdrucksachen, Plenarprotokolle, Normen, Rechtsakte der Europäischen Union.)

Gutachten

22. Der Verzicht auf Gesetzesangaben ist in der juristischen Praxis völlig unüblich. Nennen Sie deshalb stets das Gesetz, zu dem die genannte Rechtsnorm gehört. Das wirkt profes-sioneller. Zudem umgehen Sie die sich häufig verwirklichende Gefahr (F!), ausweislich der Fußnote bei Vorschriften des BVerfGG auf die Gesetzesangabe verzichten zu wol-len, und dann aber auch bei Vorschriften etwa der Geschäftsordnung des Bundestages den Zusatz „GOBT“ zu vergessen. Das ist dann ein echter Fehler.

23. (F!) Hinter „Art.“, „§“, „Abs.“, „S.“ oder „Satz“, „Nr.“ usw. darf kein Zeilenumbruch sein. Verwenden Sie ein sog. geschütztes Leerzeichen. (Das ist ein Leerzeichen, an dem die Textverarbeitung keinen Zeilenumbruch setzen darf; die Umsetzung in Word ist leicht googlebar.)

24. (F!) Zitieren Sie Normen einheitlich. Entweder „Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG“ oder „Art. 93 I Nr. 1 GG“, aber mischen Sie nicht. Vorzugswürdig (→ 2., 22.) ist die Variante, die mit „Abs.“ und „Satz“ (oder „S.“, das ist tatsächlich egal) arbeitet.

25. (F!) Verwenden Sie keine Abkürzungen, die nicht im Duden oder in Kirchner, Abkür-zungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Aufl., Berlin 2015 (darin finden sich, soweit für das Studium relevant, vor allem die Abkürzungen von Gesetzen und Zeitschriften) ent-halten sind. Verwenden Sie keine Ihnen zweckmäßig erscheinenden eigenen oder in

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Skriptliteratur verbreitete Abkürzungen („APR“ für „allgemeines Persönlichkeitsrecht“, „EGL“ für „Ermächtigungsgrundlage“ u.a.m.)!

26. (F!) Jede Fußnote schließt mit einem Punkt. (Wenn die Fußnote am Ende ein Zitat ent-hält, schließt sie mit: Anführungszeichen oben, Punkt.)

27. (F!) Jede Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben, also „S.“ für „siehe“ oder „Vgl.“ für „vergleiche“. Die einzige Ausnahme, die Sie sich merken sollten, ist das „von“ in Namensbestandteilen, also etwa: „von Danwitz, JZ 1996, S. 481 (483 f.).“

28. Zum Beleg des Bearbeitungsstandes in Fußnoten siehe die Hinweise unten im Leitfaden zur Zitierung von Loseblattwerken.

29. Verstoß gegen das Gebot einheitlicher Gestaltung. Sowohl „BVerfGE 94, 352 (362 f.)“ als auch „BVerfGE 96, 264, 277“ ist statthaft, aber mischen Sie nicht.

30. Senatsentscheidungen, die in der Amtlichen Sammlung BVerfGE erschienen sind, sind nach dieser Sammlung zu zitieren.

Tipp: Sehr viele studienrelevante Senatsentscheidungen des BVerfG sind online veröf-fentlicht auf der Seite DFR (http://www.servat.unibe.ch/dfr/) der Universität Bern. Die Entscheidungstexte sind mit ihren unterschiedlichen Farbmarkierungen für Tatbestand, Zulässigkeitsprüfung, Begründetheitsprüfung und ggf. abweichende Meinung(en) nicht nur sehr leserfreundlich, sondern weisen auch den Seitenumbruch der Amtlichen Sammlung nach, so dass man bei DFR-Lektüre nach BVerfGE zitieren kann. (Die Sammlung ist – wie sollte es auch anders sein?! – nicht fehlerlos, aber angesichts be-grenzter Zeit ist dieses Risiko gut hinnehmbar.)

Entscheidungen des BVerfG, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind (das sind die allermeisten Entscheidungen der „Kammern“, siehe § 15a und etwa § 93b BVerfGG), sind nach einem Veröffentlichungsort in einer juristischen Fachzeitschrift oder nach JURIS oder www.bverfg.de zu zitieren (siehe unten zur Zitierung von Ge-richtsentscheidungen).

31. Skripte von kommerziellen Repetitorien (Alpmann, Hemmer u.a.m.) und „Fallverlagen“ für den juristischen Ausbildungsbetrieb (Rumpf-Rometsch, Rolf Schmidt, Niederle Me-dia u.a.m.) gelten gemeinhin als nicht „zitierwürdig“. Seine Rechtfertigung findet dieser Ausschluss (wohl) darin, das diese Werke nicht durch die Qualitätskontrolle gegangen sind, die renommierte juristische Fachverlage vorhalten. (Vorsichtig sein sollten Sie auch mit der Zitierung von Wikipedia-Artikeln. Von denen gibt es großartige, die jedem wissenschaftlichen Anspruch standhalten. Die Artikel zu juristischen Themen sind nach meinem Eindruck aber durchweg schlecht.)

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Ein (sehr) kurzer Leitfaden für die Gestaltung von Fußnoten und Literaturverzeichnis

Vorbemerkungen

A. Allgemein anerkannte Gestaltungsregeln gibt es nur sehr wenige (→ II.). Zudem sind die Arten von eventuell zu zitierendem Material (Aufsätze in Zeitschriften, Kommentie-rungen von Gesetzesbestimmungen, Beträge in Festschriften, Beiträge in Handbüchern, Monographien, Bundestagsdrucksachen, Internetseiten, Gerichtsentscheidungen u.v.a.m.) äußerst vielfältig. Die folgenden Handreichungen versuchen daher, für die häufigsten Probleme Lösungen anzubieten. Falls Sie im Folgenden nicht fündig werden, versuchen Sie sich anderweitig zu informieren (→ IX.). Falls Sie eine der folgenden Gestaltungsentscheidungen nicht mitgehen wollen, bleiben Sie konsequent bei Ihrer Al-ternative (→ VI.).

B. Fußnoten und Literaturverzeichnis bilden ein Tandem. Fußnoten belegen einen im Text formulierten Gedanken. Aus der Fußnote muss man – gegebenenfalls mit etwas juristi-scher Vorbildung, so dass man Abkürzungen wie „M/D“ oder „MünchKomm“ dechiff-rieren kann – das Werk im Literaturverzeichnis auffinden können. Aus dem Eintrag im Literaturverzeichnis muss es – das ist das absolute Minimum – möglich sein, das zitierte Werk in einer wissenschaftlichen Bibliothek aufzufinden. Es ist deshalb denkbar, ein ju-ristisches Werk ohne Literaturverzeichnis zu schreiben. Dann müssen alle Informatio-nen, um das Werk in einer Bibliothek finden zu können, bereits in der Fußnote enthalten sein. (So funktioniert jeder JuS-Aufsatz.)

„Schmitt, S. 48“ ist damit eine akzeptable Fußnote, wenn im Literaturverzeichnis nur ein Werk von Carl Schmitt aufgenommen ist. Sie wird (F!) falsch, wenn zwei oder mehr Werke von Carl Schmitt enthalten sind. In der Rechtswissenschaft sind Fußnoten meistens recht aussagekräftig und enthalten mehr Informa-tionen als nur das absolute Minimum, um das zitierte Werk im Literaturverzeichnis zu finden. (In anderen Fächern ist das anders: „von Kielmansegg 2013, 26“ ist ein bspw. in der Politikwissenschaft tadelloser und üblicher Beleg, wenn im Literaturverzeichnis genau ein 2013 erschienenes Buch von Peter Graf von Kielmansegg enthalten ist. Unter Juristen wäre üblicher: „von Kielmansegg, Die Grammatik der Freiheit, S. 26“).

C. (F!) Gerichtsentscheidungen gehören nicht ins Literaturverzeichnis (→ 21.). Sie müssen bereits nach der Fußnote eindeutig auffindbar sein (→ III.). „BGH NJW 2017“ ist also falsch; „BGH NJW 2017, 662“ ist richtig.

D. Einige Regeln für das Setzen von Fußnoten und die Erstellung eines Literaturverzeich-niseintrags gelten unabhängig von der Art des zitierten Textmaterials:

− In Fußnoten gehören nur Nachnamen; in das Literaturverzeichnis zudem Vorna-men. Werden in einer Hausarbeit mehrere Personen mit dem gleichen Nachnamen zitiert (etwa: Horst Dreier, Ralf Dreier und Thomas Dreier), ist bereits in der Fuß-note der erste Buchstabe des Vornamens aufzunehmen.

− (F!) Niemals sind akademische Grade oder Titel in das Literaturverzeichnis auf-zunehmen.

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− In Fußnoten wird eine über mehrere Seiten/Randnummern gehende Belegstelle mit „f.“ für eine weitere und „ff.“ für mehrere zusätzliche Seiten/Randnummern angezeigt.

− Innerhalb eines einzelnen Belegs kommt ein Semikolon nicht vor. Deshalb ist die-ses Zeichen gut geeignet, um mehrere Belege in derselben Fußnote aneinander zu reichen: „Siehe BVerfG, NJW 2017, 611 (619); OVG Bln-Bbg, NVwZ 2017, 248 (249 f.).“

− Im Literaturverzeichnis werden Werke zitiert, nicht die jeweils belegten Stellen. Ein Eintrag: „Voßkuhle, Der Rechtsanwalt und das Bundesverfassungsgericht, NJW 2013, S. 1329 (1331 f.).“ ist eine tadellose Fußnote. Im Literaturverzeichnis wäre der Eintrag (F!) falsch (→ 15.). Richtig müsste es (ergänzt um den Unterti-tel, der in der Fußnote gekürzt werden darf) heißen: „Voßkuhle, Andreas, Der Rechtsanwalt und das Bundesverfassungsgericht – Aktuelle Herausforderungen der Verfassungsrechtsprechung, NJW 2013, S. 1329 ff.“

− (F!) „1. Aufl.“ gehört nur ins Literaturverzeichnis, wenn es eine zweite Aufgabe des Werkes gibt. „Bd. I“ gehört nur ins Literaturverzeichnis, wenn es einen zwei-ten Band gibt (→ 19.).

− Der Eintrag ins Literaturverzeichnis, rechte Spalte, schließt mit einem Punkt, wenn der nicht wegen f. oder ff. schon gemacht worden ist.

E. Textbeispiele, wie sie in der Fußnote bzw. im Literaturverzeichnis vorkommen können, sind im Folgenden in der Schriftart Arial gesetzt.

Gerichtsentscheidungen

− In das Literaturverzeichnis werden Gerichtsentscheidungen nicht aufgenommen! − In der Fußnote ...

soweit wie möglich nach einer Amtlichen Sammlung (BVerfGE, BVerwGE, BGHSt, BGHZ, ...) zitieren (→ 30.). Ganze Entscheidungen werden nach Band und Seite des Beginns der Entscheidung zitiert, einzelne Stellen eingeklammert als dritte Zahl. Kei-ne Seitenangabe wird mit „S.“ eingeleitet.

BVerfGE 65, 1 (32).

Bei mehreren Entscheidungen wird „BVerfGE“ (oder eine andere Amtliche Samm-lung) nicht wiederholt, die einzelnen Belege sind mit Semikolon abgetrennt:

BVerfGE 65, 1 (43 f.); 84, 192 (194 ff.).

Wenn die Entscheidung nicht in einer Amtlichen Sammlung veröffentlicht ist, wird zi-tiert nach einer Fundstelle in einer Zeitschrift. Keine Seitenangabe wird mit „S.“ ein-geleitet. Wenn dasselbe Gericht zitiert wird, braucht die Nennung des Gerichts nicht wiederholt zu werden.

BVerfG, NJW 2017, 611 (619).

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Einführung in das Anfertigen juristischer Hausarbeiten (10805) Johannes Gerberding WiSe 2016/17 (Stand des Skriptums: 03.02.2017)

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OVG Bln-Bbg, NVwZ 2017, 248 (249 f.).

BVerfG, NVwZ 2017, 331 (332); NVwZ-RR 2017, 121 (121 f.).

Wenn die Entscheidung nicht in einer Zeitschrift veröffentlicht ist (oder ein Zeitschrif-tenbeleg wegen dringender Zeitnot nicht mehr gefunden werden kann), ist eine Zitie-rung nach Juris oder www.bverfg.de statthaft. Hier ist die Entscheidungsart („Urt.“ oder „Beschl.“), das Datum und das Aktenzeichen anzugeben. Wird eine bestimmte Stelle zitiert, ist ein „Rn.“ hinzuzufügen.

BVerfG, Beschl. v. 01.02.2017 – 2 BvR 2438/15 –, www.bverfg.de, Rn. 7.

VG Berlin, Urt. v. 26.01.2017 – 29 K 29.16 –, Juris, Rn. 42 ff.

Entscheidungen des EuGH und des EGMR sind in online zugänglichen Datenbanken (InfoCuria bzw. HUDOC) verfügbar, die den Anspruch großer Textzuverlässigkeit und langfristiger Verfügbarkeit erheben. Es ist deshalb gut möglich, Entscheidungen dieser Gerichte nicht nach einem Fundort in dead tree media zu zitieren. (Obwohl das natürlich geht, in der Europäischen Grundrechtezeitschrift - EuGHZ – zum Beispiel sind zahlreiche Deutschland betreffende Entscheidungen des EGMR abgedruckt; in der NJW und NVwZ zahlreiche Entscheidungen des EuGH. Wenn Sie nach einer Zeit-schrift zitieren, ergeben sich gegenüber dem o.g. Zitiervorschlag für Entscheidungen deutscher Gerichte keine Besonderheit.)

Wenn Sie die Entscheidungen aber ohnehin online lesen, ist eine gute (etwa vom BVerwG zugrunde gelegte) Zitierweise die nach Entscheidungsart (Urteil/Beschluss), Entscheidungsdatum, Ordnungszeichen der Rechtssache (das entspricht dem „Akten-zeichen“ in deutscher Gerichtskultur) und einer Kurzbezeichnung des Falles.

Beim EuGH ist diese Kurzbezeichnung uneinheitlich. Mal ist es der Name des Klägers (des Ausgangsverfahrens), mal der Name beider Parteien, mal eine etablierte Kurzbe-zeichnung (z.B. „Cassis de Dijon“). Richtig liegen Sie jedenfalls, wenn Sie den Na-men des Klägers zur Kurzbezeichnung benutzen. Beim EGMR ist die Kurzbezeich-nung der Name des Antragstellers und der Name des verklagten Staates.

EuGH, Urt. v. 06.10.2015, Rs. C-632/14, Schrems.

EGMR, Urt. v. 10.02.2005, Nr. 64387/01, Uhl/Deutschland. Für die erste Beispielentscheidung wären alternative statthafte Zitierweisen:

EuGH, Urt. v. 06.10.2015, Rs. C-632/14, Schrems/Data Protection Commissioner.

EuGH, Urt. v. 06.10.2015, Rs. C-632/14, Vorratsdatenspeicherung.

Einzelne Passagen der Entscheidung werden nach Randnummern zitiert:

EuGH, Urt. v. 06.10.2015, Rs. C-632/14, Schrems, Rn. 12 ff.

EGMR, Urt. v. 10.02.2005, Nr. 64387/01, Uhl/Deutschland, Rn. 9.

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Einführung in das Anfertigen juristischer Hausarbeiten (10805) Johannes Gerberding WiSe 2016/17 (Stand des Skriptums: 03.02.2017)

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Auf die Angabe des sog. European Case Law Identifier (ECLI; nähere Informationen bei Wikipedia), einem relativ kompliziert gebildeten Identifikationskennzeichen für Gerichtsentscheidungen in Europa, mit dessen Hilfe der Integration des europäischen Rechtsraums Vorschub geleistet werden soll, kann m.E. (derzeit noch) verzichtet wer-den. Wenn Sie den ECLI hinzufügen wollen, gehört er in Klammern hinter das Ord-nungszeichen der Rechtssache.

EuGH, Urt. v. 06.10.2015, Rs. C-632/14 (ECLI:EU:C:2015:650), Schrems.

EGMR, Urt. v. 10.02.2005, Nr. 64387/01 (ECLI:CE:ECHR:2005:0210JUD0064 38701), Uhl/Deutschland.

Aufsätze in Zeitschriften

− Im Literaturverzeichnis werden Aufsätze zitiert wie folgt:

In der linken Tabellenspalte Nachname, Vorname. Bei mehreren Autoren wird die Rei-henfolge aus dem Aufsatz beibehalten. Die Autorennamen sind mit / voneinander abge-trennt. Die Autorennamen sind kursiv gesetzt (→ 16.).

In der rechten Tabellenspalte ist enthalten: Titel des Aufsatzes, Kürzel der Zeitschrift, Jahrgang, „S.“, Seite des Aufsatzbeginns, dann meistens „ff.“ (bei zweiseitigen Aufsätzen „f.“, bei einseitigen gar nichts.)

Es ist möglich (sogar besser!) nicht nur die Anfangs-, sondern auch die Endseite des Auf-satzes im Literaturverzeichnis anzugeben. Weil diese aber nur selten beim Schreiben der Hausarbeit bereits mitnotiert wird und bei der Schlussredaktion die Zeit erfahrungsgemäß drängt, wird hier eine gute zweitbeste Lösung – nur Anfangsseite – vorgeschlagen.

Voßkuhle, Andreas Der Rechtsanwalt und das Bundesverfassungsge-richt – Aktuelle Herausforderungen der Verfassungs-rechtsprechung, NJW 2013, S. 1329 ff.

Bäumerich, Maik/Schneider, Maximilian

Terrorismusbekämpfung durch Bundeswehreinsätze im Innern: Eine neue alte Diskussion, NVwZ 2017, S. 189 ff.

Sogenannte „Archivzeitschriften“ (für die Hausarbeit im öffentlichen Recht können evtl. wichtig werden: AöR, Die Verwaltung, Der Staat, VerwArch) erscheinen in Jahrgangs-bänden. Die Zitierweise ist hier geringfügig anders: Es wird eine Bandangabe, eingeleitet mit „Bd.“, aufgenommen und die Jahrgangsangabe wird eingeklammert. Genauso wird die im Öffentlichen Recht bedeutsame Sammlung „Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer“ (anerkannte Abkürzung: VVDStRL) zitiert.

Schiffbauer, Björn Über Hoheitsrechte und deren „Übertragbarkeit“, AöR Bd. 141 (2017), S. 551 ff.

Nettesheim, Martin Grundrechtsschutz der Privatheit, VVDStRL Bd. 70 (2011), S. 7 ff.

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Einführung in das Anfertigen juristischer Hausarbeiten (10805) Johannes Gerberding WiSe 2016/17 (Stand des Skriptums: 03.02.2017)

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− In der Fußnote werden Aufsätze zitiert nach Nachname(n), Titel (ohne Untertitel), Zeit-schriftenkürzel, Jahrgang, „S.“, Seite des Aufsatzbeginns, ggf. zitierte Seite(n) in Klam-mern.

Voßkuhle, Der Rechtsanwalt und das Bundesverfassungsgericht, NJW 2013, S. 1329 (1331 f.).

Bäumerich/Schneider, Terrorismusbekämpfung durch Bundeswehreinsätze im Innern, NVwZ 2017, S. 189 (190 ff.).

Schiffbauer, Über Hoheitsrechte und deren „Übertragbarkeit“, AöR Bd. 141 (2017), S. 551 (554).

Nettesheim, Grundrechtsschutz der Privatheit, VVDStRL Bd. 70 (2011), S. 7 (18 ff.).

Bei Platzproblemen ist es bei Aufsätzen gut möglich, auf die Wiedergabe des Titels in der Fußnote zu verzichten:

Voßkuhle, NJW 2013, S. 1329 (1331 f.).

Bäumerich/Schneider, NVwZ 2017, 189 (190 ff.).

Schiffbauer, AöR Bd. 141 (2017), S. 551 (554).

Nettesheim, VVDStRL Bd. 70 (2011), S. 7 (18 ff.).

Kommentarliteratur (gebundene Werke)

− Im Literaturverzeichnis werden gebundene Kommentare zitiert wie folgt:

Zitiert wird nach Herausgeber(n) oder nach den (hier so genannten) Namenspaten des Kommentars; das sind üblicherweise die Erstherausgeber. In die linken Tabellenspalte ge-hören Nachname, Vorname. Bei mehreren Herausgebern bzw. Namensgebern wird die Reihenfolge aus dem Werk übernommen. Die Namen sind mit Schrägstrich / voneinander getrennt. Die Namen werden nicht (!) kursiv gesetzt (→ 16.). Wird nach Herausgebern zi-tiert, dann wird der Zusatz „(Hrsg.)“ hinzugefügt. Bei manchen Kommentaren (der „Ja-rass/Pieroth“ und der „Studienkommentar GG“ für das Grundgesetz; der „Lenz/Hansel“ für das BVerfGG) sind Namenspaten und Autorenkreis identisch; solche Kommentare ha-ben keine eigens designierten Herausgeber. Hier werden die Namenspaten, weil sie gleichzeitig die Autoren sind, kursiv gedruckt.

In der rechten Tabellenspalte wird zitiert der Name des Kommentars, ggf. Band mit Hin-weis auf die im Band kommentierten Artikel/§§, Auflage, Verlagsort und Erscheinungs-jahr. Bei mehrbändigen Werken enthält jeder Band einen eigenen Eintrag im Literaturver-zeichnis. Dann wird in Klammern ein zweckmäßiger „Zit. als“-Zusatz hinzugefügt.

Dreier, Horst (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1: Art. 1 bis 19 GG, 3. Aufl., Tübingen 2013. (Zit. als: Bearbeiter, in: Dreier, Art. und Rn.)

Dreier, Horst (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2: Art. 20 bis 82 GG,

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3. Aufl., Tübingen 2015. (Zit. als: Bearbeiter, in: Dreier, Art. und Rn.)

Mangoldt, Hermann von/Klein, Friedrich/Starck, Christian

Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 2: Art. 20 bis 82 GG, 6. Aufl., München 2010. (Zit. als: Bearbeiter, in: vM/K/S, Art. und Rn.)

Münch, Ingo von/Kunig, Philip (Hrsg.)

Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1: Präambel, Art. 1 bis 69 GG, 6. Aufl., München 2012. (Zit. als: Bearbeiter, in: vM/K, Art. und Rn.)

Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 14. Aufl., München 2016. (Zit. als: Bearbeiter, in: J/P, Art. und Rn.)

Gröpl, Christoph/Windthorst, Kay/Coelln, Christian von

Grundgesetz. Studienkommentar, 2. Aufl., München 2015. (Zit. als: Bearbeiter, in: StudKomm-GG, Art. und Rn.)

− In der Fußnote wird die „zit. als“-Festlegung umgesetzt:

Jarass, in: J/P, Art. 20 Rn. 12.

Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 48.

Gersdorf, in: vM/K/S, Art. 87a Rn. 123 ff.

Gröpl, in: StudKomm-GG, Art. 5 Rn. 77 f.

Loseblattwerke (und kontinuierlich überarbeitete Online-Kommentare)

Loseblattwerke und kontinuierlich überarbeitete Online-Kommentare erscheinen nicht in Auf-lagen, sondern sind eine Zusammenheftung von Bearbeitungen unterschiedlichen Alters. Da-rauf ist bei der Zitierung zu achten.

− Im Literaturverzeichnis werden Loseblattwerke zitiert wie folgt:

Zitiert wird nach Herausgeber(n) oder nach den Namenspaten des Loseblatt-Kommentars. In der linken Tabellenspalte Nachname, Vorname. Bei mehreren Herausgebern bzw. Na-mensgebern wird die Reihenfolge aus dem Werk übernommen. Die Namen sind mit / voneinander abgetrennt. Die Namen werden nicht (!!) kursiv gesetzt (→ 16.). Wird nach Herausgebern zitiert, dann wird der Zusatz „(Hrsg.)“ hinzugefügt.

In der rechten Tabellenspalte wird zitiert der Name des Loseblatt-Kommentars und Ver-lagsort. Ein Erscheinungsjahr kann nicht zitiert werden, denn dieses unterscheidet sich ja gerade von Blatt zu Blatt des Kommentars (deshalb gehört dies in die Fußnote). Dann wird in Klammern eine zweckmäßige „Zit. als“-Zugabe hinzugefügt.

Kahl, Wolfgang/Waldhoff, Chris-tian/Walter, Christian (Hrsg.)

Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Heidelberg. (Zit. als: Bearbeiter, in: BK, Art. und Rn., Bearbei-tungsstand.)

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Maunz, Theodor/Dürig, Günter Grundgesetz, München. (Zit. als: Bearbeiter, in: M/D, Art. und Rn., Bearbeitungsstand.)

Epping, Volker/Hillgruber, Chris-tian (Hrsg.)

Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, Mün-chen. (Zit. als: Bearbeiter, in: BeckOK-GG, Art. und Rn., Bearbeitungsstand.)

− In der Fußnote wird die „zit. als“-Festlegung umgesetzt:

Glauben, in: BK, Art. 44 Rn. 116 (Drittbearb., März 2013).

Klein, in: M/D, Art. 38 Rn. 82 (60. Erg.-Lfg., Okt. 2010).

Butzer, in: BeckOK-GG, Art. 38 Rn. 8 (Stand 01.12.2016).

Das Handbuch des Staatsrechts (und vergleichbare Werke)

− Ich empfehle, im Literaturverzeichnis nur Kommentare unter den Herausgebern oder Na-menspaten zu verzeichnen, aber bei Handbuchbeiträgen für jeden Beitrag einen Eintrag beim jeweiligen Autor anzulegen. Man spart sich so weitere „zit. als“-Unübersichtlichkeiten und die beim Nachweis von Zeitschriftenbeiträgen erworbene Rou-tine nützt auch hier. Dass evtl. mehrmals dasselbe Buch im Literaturverzeichnis nachge-wiesen ist, kann man hinnehmen.

− Im Literaturverzeichnis gehört in die linke Spalte der Nachname und Vorname des Au-tors. In die rechten Spalte ist aufzunehmen: Titel des Beitrags, „in:“, Herausgeber des Werkes, „(Hrsg.)“, Titel des Werkes, ggf. Band, Auflage, Verlagsort und Erscheinungs-jahr, Zählung des Beitrags nach Paragraph oder Kapitel.

Gundel, Jörg Der grundrechtliche Status der Ausländer, in: Isen-see, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IX, 3. Aufl., Heidelberg 2011, § 198.

Sacksofsky, Ute Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes, in: Mor-lok, Martin/Schliesky, Utz/Wiefelspütz, Dieter (Hrsg.), Parlamentsrecht. Handbuch, Baden-Baden 2016, § 6.

Albers, Marion Umgang mit personenbezogenen Informationen und Daten, in: Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schmidt-Aßmann, Eberhard/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl., München 2012, § 22.

− In die Fußnote gehören der Nachname, der Titel, „in:“, das Kürzel des Werkes und Band-angabe, die belegte Stelle nach §/Kapitel und Rn. Das „Kürzel“ des Werkes ist oft dadurch bekannt, dass man es in Fußnoten anderer Werke schon gelesen hat. Bei vielen Handbüchern usw. steht ein Vorschlag, wie das Werk abgekürzt werden will, auf einer der ersten Seiten des Buches.

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Gundel, Der grundrechtliche Status der Ausländer, in: HStR IX, § 198 Rn. 12.

Sacksofsky, Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes, in: HdbParlR, § 6 Rn. 15 ff.

Albers, Umgang mit personenbezogenen Informationen und Daten, in: GVwR II, § 22 Rn. 1 ff.

Bei Platzproblemen ist es gut möglich, auf die Wiedergabe des Titels in der Fußnote zu verzichten:

Gundel, in: HStR IX, § 198 Rn. 12.

Sacksofsky, in: HdbParlR, § 6 Rn. 15 ff.

Albers, in: GVwR II, § 22 Rn. 1 ff.

Die Zitierung von Beiträgen in Festschriften und sonstigen Sammelwerken erfolgt nach demselben Muster. Weil solche Werte nicht nach Kapiteln oder §§ gegliedert sind, zitiert man die Anfangsseite.

In der Fußnote tritt an die Stelle des Werkkürzels die Angabe „FS“ (=Festschrift), „GS“ (=Gedächtnisschrift), „FG“ (=Freundesgabe oder Festgabe) und der Name des oder der Geehrten:

Schulze-Fielitz, Das Bundesverwaltungsgericht als Impulsgeber für die Fachliteratur, in: FG 50 Jahre BVerwG, S. 1061 (1069 ff.).

Forsthoff, Die Umbildung des Verfassungsgesetzes, in: FS Schmitt, S. 35 (37).

Monographien

Das ist einfach!

− Im Literaturverzeichnis gehört in die linke Spalte Nachname und Vorname. In die rechte Spalte gehört Titel, Auflage, Verlagsort und Jahr.

Kahl, Wolfgang Die Schutzergänzungsfunktion von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, Tübingen 2000.

Böckenförde, Ernst-Wolfgang Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung, 2. Aufl., Berlin 1998.

− In die Fußnote gehören Nachname, Titel, zitierte Seite.

Kahl, Die Schutzergänzungsfunktion von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, S. 48.

Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung, S. 120.

Bei Platzproblemen ist es gut möglich, auf die Wiedergabe des Titels in der Fußnote zu verzichten:

Kahl, S. 48.

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Einführung in das Anfertigen juristischer Hausarbeiten (10805) Johannes Gerberding WiSe 2016/17 (Stand des Skriptums: 03.02.2017)

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Böckenförde, S. 120.

Im WWW veröffentlichte Beiträge

Hier können Sie sich an der Zitierweise von Zeitschriftenartikeln orientieren. An die Stelle des Zeitschriftenkürzels tritt der Name der Website, an die Stelle der Seitenangabe die URL. Eine Verwendung eines URL-Shortener (goo.gl, bitly, ...) erscheint mir zulässig; Informatio-nen darüber, was insoweit „gute Hauarbeitenpraxis“ ist, sind aber nicht zu bekommen. Üblich ist es, in Klammern das Datum des letzten Aufrufs der Internetseite hinzuzufügen.

Sofern Internetquellen mit einem „Digital Object Identifier“ – DOI – versehen sind, ist es vorzugswürdig, diesen statt der URL zur Angabe des „Veröffentlichungsortes“ anzuführen.

− Beispiel für das Literaturverzeichnis:

Melzer, Alexander Kein Rechtsschutz gegen Brüsseler Mittagessen, JuWissBlog, www.juwiss.de/21-2017 (zuletzt aufge-rufen am 28.02.2017).

Lübbe, Anna Dublin-Transfers: Wann kann abgeschoben werden und wann nicht?, Verfassungsblog, dx.doi.org/ 10.17176/20170222-135007 (zuletzt aufgerufen am 28.02.2017).

− In die Fußnote gehören Nachname, Titel und Fundstelle im WWW (URL oder DOI):

Melzer, Kein Rechtsschutz gegen Brüsseler Mittagessen, JuWissBlog, https://www.juwiss.de/21-2017.

Lübbe, Dublin-Transfers: Wann kann abgeschoben werden und wann nicht?, Verfas-sungsblog, dx.doi.org/10.17176/20170222-135007.

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