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I. ÜBERBLICK ÜBER DIE SYSTEMATIK II. ABGRENZUNGSFRAGEN III. VERBOTSIRRTUM Die Irrtumslehre

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I . ÜBERBLICK ÜBER DIE SYSTEMATIKII . ABGRENZUNGSFRAGENIII . VERBOTSIRRTUM

Die Irrtumslehre

Page 2: I. ÜBERBLICK ÜBER DIE SYSTEMATIK II. ABGRENZUNGSFRAGEN III. VERBOTSIRRTUM Die Irrtumslehre

Überblick über die Systematik

Irrtümer über

I. Überblick über die Systematik

Merkmale der StraftatGesamtbewertung der

Straftat

Tatbestands-ebene

Rechtswidrigkeits-ebene

Schuld-ebene

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Überblick über die Systematik

Irrtümer über

I. Überblick über die Systematik

Merkmale der StraftatGesamtbewertung der

Straftat

Tatbestands-ebene

Rechtswidrigkeits-ebene

Schuld-ebene

Zu GunstenZu Ungunsten

Merkmal selbst

Auslegung des Merkmals

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Irrtum auf Tatbestandsebene – Deskriptive Merkmale

Fall 1:

Sportschütze T gibt einen tödlichen Schuss auf O ab, denn er irrtümlicherweise für eine Zielscheibe hält.

Strafbarkeit des T?

I. Überblick über die Systematik

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Irrtum auf Tatbestandsebene – Deskriptive Merkmale

Irrtümer über

I. Überblick über die Systematik

Merkmale der StraftatGesamtbewertung der

Straftat

Tatbestands-ebene

Rechtswidrigkeits-ebene

Schuld-ebene

Zu GunstenZu Ungunsten

Merkmal selbst

Auslegung des Merkmals

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Fall 1:

Sportschütze T gibt einen tödlichen Schuss auf O ab, denn er irrtümlicherweise für eine Zielscheibe hält.

Lösung: § 212 StGB (-)1) Objektiver TB: (+)2) Subjektiver TB: (-) § 16 I 1 StGB

I. Überblick über die Systematik

Irrtum auf Tatbestandsebene – Deskriptive Merkmale

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Fall 2:

T gibt einen Schuss auf die Attrappe eines Menschen ab. Dabei hält T die Attrappe irrig für einen Menschen.

Strafbarkeit des T?

I. Überblick über die Systematik

Irrtum auf Tatbestandsebene – Deskriptive Merkmale

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Irrtümer über

I. Überblick über die Systematik

Merkmale der StraftatGesamtbewertung der

Straftat

Tatbestands-ebene

Rechtswidrigkeits-ebene

Schuld-ebene

Zu GunstenZu Ungunsten

Merkmal selbst

Auslegung des Merkmals

Irrtum auf Tatbestandsebene – Deskriptive Merkmale

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Fall 2:T gibt einen Schuss auf die Attrappe eines Menschen ab. Dabei hält T die Attrappe irrig für einen Menschen.Strafbarkeit des T?

Lösung:Versuchsstrafbarkeit des T, §§ 212, 22, 23 I StGB

I. Überblick über die Systematik

Irrtum auf Tatbestandsebene – Deskriptive Merkmale

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Fall 3:T tötet den schwerkranken O auf dessen ausdrückliches Verlangen hin. Dabei nimmt T an, der O habe seinen Todeswunsch im Vollbesitz seiner Urteilskraft und ohne Willensmängel geäußert. Tatsächlich ist O infolge einer Geisteserkrankung zu selbstbestimmtem Verhalten nicht in der Lage.

Strafbarkeit des T?

Lösung:Strafbarkeit des T aus § 216 StGB wegen § 16 II StGB

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Irrtum auf Tatbestandsebene – Deskriptive Merkmale

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Irrtümer über

I. Überblick über die Systematik

Merkmale der StraftatGesamtbewertung der

Straftat

Tatbestands-ebene

Rechtswidrigkeits-ebene

Schuld-ebene

Zu GunstenZu Ungunsten

Merkmal selbst

Auslegung des Merkmals

Irrtum auf Tatbestandsebene – Subsumtionsirrtum

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Irrtum auf Tatbestandsebene - Subsumtionsirrtum

Fall 4:T sitzt im Biergarten und radiert auf „seinem” Bierdeckel einen der vierzehn Striche weg, die der Kellner zuvor festgehalten hatte. T ist dabei der Auffassung, der Bierdeckel könne unmöglich eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB sein.

Strafbarkeit des T?

Lösung:Subsumtionsirrtum privilegiert T nicht. T hat sich strafbar gemacht.

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Irrtum auf Tatbestandsebene - Subsumtionsirrtum

Fall 5:T verfälscht eine Fotokopie und verwendet diese zur Täuschung im Rechtsverkehr. Dabei nimmt er an, die Fotokopie sei eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.

Strafbarkeit des T?

Lösung:Umgekehrter Subsumtionsirrtum (Wahndelikt) kann dem T nicht zum Nachteil gereichen. Keine Strafbarkeit.

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Irrtum auf der Rechtfertigungsebene

Irrtümer über

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Merkmale der StraftatGesamtbewertung der

Straftat

Tatbestands-ebene

Rechtswidrigkeits-ebene

Schuld-ebene

Tatsächliche Voraussetzungen

Rechtliche Voraussetzungen

Irrige Annahme Irrige Verkennung

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Irrtum auf der Rechtfertigungsebene

Fall 6:T nimmt an, sein Erzfeind O greife deshalb in seine Tasche, um seine Pistole zu ziehen und auf ihn zu schießen. T gibt einen Schuss zur (vermeintlich erforderlichen) Verteidigung ab und verletzt O wie beabsichtigt. Tatsächlich griff O nur in seine Tasche, um seine Schnupftabakdose herauszuholen.

Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums

Fall 7:Dieses Mal schießt T, ohne einen Angriff des O zu erwarten. In Wirklichkeit jedoch hatte O bereits zum Schuss auf T angesetzt.

Fall des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums

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Irrtum auf der Rechtfertigungsebene

Irrtümer über

I. Überblick über die Systematik

Merkmale der StraftatGesamtbewertung der

Straftat

Tatbestands-ebene

Rechtswidrigkeits-ebene

Schuld-ebene

Tatsächliche Voraussetzungen

Rechtliche Voraussetzungen

Irrige Annahme Irrige Verkennung

Erlaubnistatbestandsirrtum Umgekehrter ETBI

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Irrtum auf der Rechtfertigungsebene

Irrtümer über

I. Überblick über die Systematik

Merkmale der StraftatGesamtbewertung der

Straftat

Tatbestands-ebene

Rechtswidrigkeits-ebene

Schuld-ebene

Tatsächliche Voraussetzungen

Rechtliche Voraussetzungen

Zu Gunsten Zu Lasten

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Irrtum auf der Rechtfertigungsebene

Fall 8:O möchte T krankenhausreif schlagen. T erkennt dies und sieht, als körperlich Unterlegener, keine andere Möglichkeit zur Verteidigung als O ins Bein zu schießen. T hält seine Tat für unverhältnismäßig und deshalb nicht für Notwehr.

Umgekehrter Subsumtionsirrtum auf Rechtfertigungsebene. T ist gemäß § 32 StGB gerechtfertigt.

Fall 9:T hat gehört, dass O in den kommenden Wochen in das Haus des T einbrechen will. T meint, dieser Angriff sei „gegenwärtig“. Daraufhin verprügelt T den O vorsorglich und sieht sich durch Notwehr gerechtfertigt.

Subsumtionsirrtum auf der Rechtfertigungsebene. T ist nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt.

I. Überblick über die Systematik

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Irrtum über die Gesamtbewertung der Straftat

Irrtümer über

I. Überblick über die Systematik

Merkmale der Straftat

Gesamtbewertung der Straftat

Wahndelikt Verbotsirrtum§ 17 StGB

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Abgrenzungsfragen

Abgrenzung zwischen:

Tatumstandsirrtum und Subsumtionsirrtum bei „juristischen Tatsachen“

Wertprädikaten bzw. gesamttatbewertenden Merkmale

Blankettgesetzen und Blankettmerkmalen

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Fall 10: Vater V verstirbt. Zuvor hatte er Sohn S 1 testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. S 2 hat er im Wege eines Vermächtnisses mit seinem Auto bedacht. S 1 nimmt zunächst den gesamten Nachlass einschließlich des Autos an sich. Als eine Aufforderung des S 2, S 1 möge ihm das Auto herausgeben, fruchtlos bleibt, montiert S 2 heimlich alle Räder des Autos ab. Dabei wusste S 2 darum, dass S 1 Alleinerbe war. Jedoch glaubte S 2, dass er kraft des Vermächtnisses Eigentümer des Autos war.

Strafbarkeit des S2?

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Strafbarkeit des S2?

I. Objektiver TBa) Fremde Sache (+)S1 war gemäß § 1922 BGB EigentümerS2 hat einen schuldrechtlichen Übereignungsanspruch,

§ 1939 BGBb) Beschädigung (+)

II. Subjektiver TBP: T hatte Kenntnis von allen Tatsachen, irrte aber die

juristische Bewertung der Eigentumslage

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Lösung: Irrtum über ein „juristisches Merkmal“

Parallelwertung in der LaiensphäreHat der Täter die Appellwirkung der Norm zumindest laienhaft

verstanden?

Ergebnis für Fall 10:S2 handelte wegen Tatumstandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB ohne Vorsatz. Er ist nicht gem. § 303 I strafbar.

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Fall 11 (nach BGHSt 17, 88):

O schuldet T 20 Euro. Eines Tages trifft T den O auf der Straße und fordert die Zahlung, doch dieser weigert sich. Da entnimmt T der Brieftasche des O einen 20 Euro-Schein. T meint, er habe einen Anspruch auf den weggenommenen 20 Euro-Schein gehabt.

Strafbarkeit des T?

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Problem: Handelt T mit Vorsatz hinsichtlich der „Rechtswidrigkeit“ der

Zueignung?

Lösung:Wenn T glaubt, einen Anspruch gerade auf den Schein gehabt zu haben, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB.

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Fall 13 (nach BGH NStZ 2004, 37):

Drogendealer T verkauft Haschisch an O und stundet diesem die Zahlung. Zu einem späteren Zeitpunkt zwingt T den O unter Androhung von Gewalt zur Bezahlung. Dabei ist sich T bewusst, dass er seinen Anspruch vor Gericht nicht würde durchsetzen können, jedoch lässt er sich von den Zahlungsusancen im Drogenmilieu leiten.

Strafbarkeit des T?

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

§§ 253, 255: „um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“

(1) Rechtswidrigkeit der Bereicherung? (+)

(2) Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung?

BGH NStZ 2004, 37 (38): „In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung iSd § 253 I StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird […]. Dies ist – wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals – nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält.“

(-) nach Parallelwertung in der Laiensphäre

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Umgekehrter Irrtum über juristische Tatsachen: Wahndelikt oder untauglicher Versuch?

Fall 16a (nach BGHSt 15, 210): Metzger M begeht eine nach dem Lebensmittelgesetz

ordnungswidrige Handlung, indem er Fleisch ohne hinreichende Abdeckung transportiert. Polizist P leitet die von einem Kollegen gefertigte Anzeige der Tat nicht weiter, obwohl er annimmt, es handle sich bei dieser Tat möglicherweise um eine Straftat. Strafbarkeit des T nach § 258 I StGB?

Fall 16b Wie Fall 16a, nur erkennt P diesmal, dass M lediglich eine

Ordnungswidrigkeit begangen hat, nimmt jedoch an, es sei nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar, die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit zu vereiteln. Strafbarkeit des T nach § 258 I StGB?

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Fall 16a (nach BGHSt 15, 210): Metzger M begeht eine nach dem Lebensmittelgesetz ordnungswidrige

Handlung, indem er Fleisch ohne hinreichende Abdeckung transportiert. Polizist P leitet die von einem Kollegen gefertigte Anzeige der Tat nicht weiter, obwohl er annimmt, es handle sich bei dieser Tat möglicherweise um eine Straftat.

Problem: Umgekehrter Subsumtionsirrtum (Wahndelikt) ODER untauglicher

Versuch?

m.M. h.M.Keine Strafbarkeit des T Strafbarkeit des T

wg Versuchs§§ 258, 22, 23 I StGB

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei „juristischen Tatsachen“

Fall 16b Wie Fall 16a, nur erkennt P diesmal, dass M lediglich eine

Ordnungswidrigkeit begangen hat, nimmt jedoch an, es sei nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar, die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit zu vereiteln. Strafbarkeit des T nach § 258 I StGB?

Lösung: Unbeachtlicher umgekehrter Subsumtionsirrtum ! ✔

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei Wertprädikaten bzw. gesamttatbewertenden Merkmalen

Fall 17: T fügt seinem Kind O aus gefühlloser Gesinnung heraus erhebliche Schmerzen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB zu. Im Strafverfahren macht T geltend, er habe seine Tat nicht für roh gehalten und er sei erstaunt zu erfahren, dass das von ihm (bewusst) zugefügte Maß an Schmerzen als roh anzusehen sei.

„roh“ ist Wertprädikat

Fall 18:T weiß, dass O sein Kind sexuell missbraucht (§ 176 Abs. 1 StGB) hat. Da O dem T seit langem die Rückzahlung eines Darlehens schuldet, verfällt T auf die ihm völlig legitim erscheinende Idee, den Druck auf O durch die Drohung mit einer Anzeige wegen Kindesmissbrauchs zu erhöhen. So bedrängt, bezahlt der O seine Schuld.

„verwerflich“ ist gesamttatbewertendes Merkmal

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei Wertprädikaten bzw. gesamttatbewertenden Merkmalen

Behandlung von Irrtümern bei Wertprädikaten bzw.

gesamttatbewertenden Merkmalen

Der Täter muss bei gesamttatbewertenden Einzelmerkmalen eines Tatbestandes nur die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gesamttatbewertung kennen, um vorsätzlich zu handeln. Er muss jedoch nicht aber die entsprechende Bewertung selbst nachvollziehen.

Ergebnis:In beiden Fällen entfällt der Vorsatz des T nicht nach § 16 I 1 StGB.

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei Wertprädikaten bzw. gesamttatbewertenden Merkmalen

Fall 19:T hat mit Erfolg die Doktorprüfung abgelegt. Bereits vor der Unterzeichnung des Verlagsvertrages bzw. vor der Aushändigung der Doktorurkunde, die erst die Titelführungsbefugnis begründen, führt sie stolz den Doktortitel. T lässt sich gegenüber dem Vorwurf des Missbrauchs von Titeln nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 StGB dahin ein, sie sei von einer Titelführungsbefugnis mit Bestehen der Doktorprüfung ausgegangen und habe nicht gedacht dass sie den Titel „unbefugt“ führe.

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei Blankettmerkmalen

Fall 20 (nach Herzberg/Hardtung JuS 1999,1076):Politiker P sagt im Ermittlungsverfahren vor Staatsanwalt S falsch aus. S will ihn zur Wahrheit drängen und nimmt ihm einen Eid ab. P hält den S für zuständig, ihm einen Eid abzunehmen und bekräftigt seine Aussage entsprechend.

§ 154 StGB: (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

II. Abgrenzungsfragen

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Abgrenzungsfragen bei Blankettmerkmalen

1. Lösungsweg: Blankettmerkmal§ 154 zu lesen wie: „Wer vor einem Richter oder der Prüfungsstelle des Patentamts, dem Untersuchungsführer in Disziplinarverfahren oder einem Notar in Grenzen des § 23 Abs. 2 BNotarO oder (...) falsch aussagt.“ Folge: Überdehnung des Tatbestandes (Wahndelikt)

Strafbarkeit des T (-)

2. Lösungsweg: Kein Blankettmerkmal, untauglicher Versuch Folge: Strafbarkeit des T wegen untauglichen Versuchs (+)

II. Abgrenzungsfragen

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Der Verbotsirrtum, § 17 StGB

§ 17 StGB:Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 I gemildert werden.

BGHSt 45, 97 (100 f.): „Für die Annahme eines Verbotsirrtums reicht es nicht aus, daß der Täter in Unkenntnis seiner Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafgesetzes gehandelt hat [...]. Der Verbotsirrtum setzt nach seiner gesetzlichen Umschreibung voraus, daß dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun [...]. Demgemäß unterliegt einem Verbotsirrtum, wer die vom Tatbestand umfasste spezifische Rechtsgutsverletzung nicht als Unrecht erkennt.“

III. Der Verbotsirrtum

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Erscheinungsformen

Spielarten des Verbotsirrtums

III. Der Verbotsirrtum

Unkenntnis des Strafgesetztes Subsumtionsirrtum

Fehlerhafte Annahme eines Rechtfertigungsgrundes

Verkennung der Schranken eines Rechtfertigungsgrundes

T schläft mit seiner Schwester. Er meint,

Inzest sei kein Unrecht.

T entfernt einen Strich auf dem Bierdeckel. Er meint, dieser sei keine

Urkunde.

T verprügelt seinen Sohn. Er meint, es gäbe ein

elterliches Züchtigungsrecht.

T erschießt den Angreifer obwohl er ihn auch hätte niederschlagen

können. Er meint eine Notwehrhandlung müsse nicht

erforderlich sein.

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Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums

Grundsätze

Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar (vgl. § 17 S.2 StGB) wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und Anstrengung aller geistigen Kräfte das Unrecht der Tat erkennen konnte.

Das Maß der erforderlichen Gewissensanspannung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auf den Lebens- und Berufskreis des Täters (BGHSt 2, 194, 201) sowie auf seine individuellen Fähigkeiten abzustellen ist.

Treten nach pflichtgemäßem Einsatz der geistigen Erkenntniskräfte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit eines Handlungsprojekts auf, so muss der Betreffende bei einer sachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle die erforderlichen Auskünfte einholen

III. Der Verbotsirrtum

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Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums

Spielarten des Verbotsirrtums

III. Der Verbotsirrtum

Unkenntnis des Strafgesetztes Subsumtionsirrtum

Fehlerhafte Annahme eines Rechtfertigungsgrundes

Verkennung der Schranken eines Rechtfertigungsgrundes

T schläft mit seiner Schwester. Er meint,

Inzest sei kein Unrecht.

T entfernt einen Strich auf dem Bierdeckel. Er meint, dieser sei keine

Urkunde.

T verprügelt seinen Sohn. Er meint, es gäbe ein

elterliches Züchtigungsrecht.

T erschießt den Angreifer obwohl er ihn auch hätte niederschlagen

können. Er meint eine Notwehrhandlung müsse nicht

erforderlich sein.

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Verbotsirrtum in der Klausur

In der Regel werden Sie bei den kernstrafrechtlichen Fällen, die zur Klausurbearbeitung anstehen, “ohne viel

Federlesen“ zu dem Ergebnis kommen, dass der Täter das Unrecht seiner Tat hätte erkennen können.

III. Der Verbotsirrtum

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Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums

OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 263:T war zu einem Fahrverbot verurteilt worden. Gegen dieses Fahrverbot hatte er ein Gnadenersuchen eingereicht. Hierzu hatte ihm sein Rechtsanwalt die falsche Auskunft erteilt, das Fahrverbot sei solange nicht wirksam, wie über das Gnadenersuchen noch nicht entschieden sei. Im Vertrauen auf diese Rechtsauskunft war der Täter weiter mit seinem Auto gefahren und hat so den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht.

Lösung: Unvermeidbaren Verbotsirrtum, da kein Grund bestanden habe, der Auskunft des Rechtsanwaltes nicht zu vertrauen.

III. Der Verbotsirrtum

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Hürde gemeistert!