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Thema des Monats: Holzbau Holzschutz – Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau – neue DIN 68800-2 Nach der Neuausgabe von Teil 1 der Holzschutz-Norm DIN 68800 im Oktober 2011 (siehe Bau- vorschriften-REPORT 10.2011) folgten nun im Februar die neuen Teile 2 bis 4. Von besonderem Interesse ist hierbei der beträchtlich erweiterte und in wesentlichen Punkten veränderte Teil 2, in dem konstruktive Maßnahmen behandelt werden, die ohne weitere Maßnahmen dauerhaf- te Holzkonstruktionen ermöglichen und damit die Anwendung der Teile 3 und 4 der Norm ent- behrlich machen. Anwendungsbereich und Gegenstand der Norm Der Teil 2 beschreibt vorbeugende bauliche Maßnahmen, mit denen die Dauerhaftigkeit von Bauteilen aus Holz oder Holzwerkstoffen ohne weitere Holzschutzmaßnahmen sicher- gestellt oder die Einstufung in eine niedrigere Gebrauchsklasse, wenn möglich GK 0, er- reicht werden kann. Die Norm gilt in Verbin- dung mit DIN 68800-1 für Neubauten sowie für Maßnahmen im Bestand und ergänzt EC 5 hinsichtlich der Sicherung der Gebrauchsdau- er von Holzbauwerken. Die Norm gilt für tragende Bauteile; es wird empfohlen, sie auch für nicht tragende Bau- teile anzuwenden (siehe Kasten Seite 2). Es wird zwischen grundsätzlichen baulichen Maßnahmen [5] und besonderen baulichen Maßnahmen [6] unterschieden. Die grundsätzlichen baulichen Maßnahmen sind immer anzuwenden. Die besonderen baulichen Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn mit den grundsätzlichen baulichen Maßnahmen allein die Zuordnung des betref- fenden Bauteils zur Gebrauchsklasse GK 0 nicht erreicht wird. In den Abschnitten 7 bis 9 werden Konstruk- tionsprinzipien vorgestellt und erläutert, die die Bedingungen für die Zuordnung zu GK 0 erfüllen: für Außenbauteile [7] für Innenbauteile [8] für Bauteile in Nassbereichen [9.1] und für Balkenauflager in Außenwänden [9.2]. Ist mit diesen Maßnahmen die Dauerhaftig- keit nicht zu sichern, so sind ergänzende Maßnahmen nach dem ebenfalls neuen Teil 3 „Vorbeugender Schutz von Holz mit Holz- schutzmitteln” einzusetzen. Bauvorschriften-REPORT Info-Dienst für Architekten und Planer www.bauvorschriften.de Ausgabe 2.2012 Holzschutz war bereits Thema der Ausgabe 10.2011. Dabei ging es um Teil 1 der DIN 68800. Nun liegt mit dem neuen Teil 2 der wichtigste Teil der Norm vor. Denn hier geht es um die Praxis, darum, wie Holzkonstruk- tionen auszuführen sind, damit diese ohne Einsatz chemischer Mittel dauerhaft standsi- cher sind. Wer nach Teil 2 der Norm baut, kann die übrigen Teile vergessen. Jahr für Jahr werden immense Summen für Unterhalt und Instandsetzung der Infrastruk- tur ausgegeben. Wohin die Gelder fließen, ist offensichtlich, soweit es um Straßen und Brü- cken geht. Doch steckt der größte Teil des In- frastrukturvermögens unsichtbar im Boden: Seit etwa 100 Jahren wurde in Deutschland ein Abwassersystem aufgebaut, dessen Wert auf ca. 550 Mrd. Euro geschätzt wird. Zum Vergleich: Alle übrigen infrastrukturellen Ein- richtungen (Straße, Schiene, Versorgung) kommen auf einen Wert von „nur” rund 1.100 Mrd. Euro * . Wirtschaftliche und nach- haltige Wartung und Instandhaltung der Ab- wasseranlagen sind deshalb entscheidend für die investiven Spielräume der öffentlichen Haushalte. Die in dieser Ausgabe behandelte neue DIN 1986-30 bietet hierzu das Instru- mentarium. Achim Linhardt, Dipl.-Ing. Architekt Konstruktiver Holzschutz lohnt Weitere Themen: } DIN 1986-30 Instandhaltung von Entwäs- serungsanlagen } Urteile: Auf dem Holzweg ist, wer Holz sorglos verbaut } Neue und aktualisierte Normen: DIN EN 1090-1 , DIN EN 1863-1, DIN EN 13024-1 } Neues von der ARGEBAU © Winkler Holzbau GmbH (www.winkler-holzbau.de) * Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30, Hrg. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes

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Thema des Monats: HolzbauHolzschutz – Vorbeugende bauliche Maßnahmen imHochbau – neue DIN 68800-2Nach der Neuausgabe von Teil 1 der Holzschutz-Norm DIN 68800 im Oktober 2011 (siehe Bau-vorschriften-REPORT 10.2011) folgten nun im Februar die neuen Teile 2 bis 4. Von besonderemInteresse ist hierbei der beträchtlich erweiterte und in wesentlichen Punkten veränderte Teil 2,in dem konstruktive Maßnahmen behandelt werden, die ohne weitere Maßnahmen dauerhaf-te Holzkonstruktionen ermöglichen und damit die Anwendung der Teile 3 und 4 der Norm ent-behrlich machen.

Anwendungsbereich undGegenstand der NormDer Teil 2 beschreibt vorbeugende baulicheMaßnahmen,mit denen die Dauerhaftigkeitvon Bauteilen aus Holz oder Holzwerkstoffenohneweitere Holzschutzmaßnahmen sicher-gestellt oder die Einstufung in eine niedrigereGebrauchsklasse, wennmöglich GK 0, er-reicht werden kann. Die Norm gilt in Verbin-dungmit DIN 68800-1 für Neubauten sowiefür Maßnahmen im Bestand und ergänzt EC 5hinsichtlich der Sicherung der Gebrauchsdau-er von Holzbauwerken.Die Norm gilt für tragende Bauteile; es wirdempfohlen, sie auch für nicht tragende Bau-teile anzuwenden (siehe Kasten Seite 2).Es wird zwischen grundsätzlichen baulichenMaßnahmen [5] und besonderen baulichenMaßnahmen [6] unterschieden.

Die grundsätzlichen baulichenMaßnahmensind immer anzuwenden. Die besonderenbaulichenMaßnahmen sind zu ergreifen,wennmit den grundsätzlichen baulichenMaßnahmen allein die Zuordnungdes betref-fendenBauteils zur Gebrauchsklasse GK 0nicht erreicht wird.In den Abschnitten 7 bis 9 werden Konstruk-tionsprinzipien vorgestellt und erläutert, diedie Bedingungen für die Zuordnung zu GK 0erfüllen:� für Außenbauteile [7]� für Innenbauteile [8]� für Bauteile in Nassbereichen [9.1] und� für Balkenauflager in Außenwänden [9.2].Ist mit diesenMaßnahmen die Dauerhaftig-keit nicht zu sichern, so sind ergänzendeMaßnahmen nach dem ebenfalls neuen Teil 3„Vorbeugender Schutz von Holzmit Holz-schutzmitteln” einzusetzen.

Bauvorschriften-REPORTInfo-Dienst für Architekten und Planer

www.bauvorschriften.de

Ausgabe 2.2012

Holzschutz war bereits Thema der Ausgabe10.2011. Dabei ging es um Teil 1 der DIN68800. Nun liegt mit dem neuen Teil 2 derwichtigste Teil der Norm vor. Denn hier gehtes um die Praxis, darum, wie Holzkonstruk-tionen auszuführen sind, damit diese ohneEinsatz chemischer Mittel dauerhaft standsi-cher sind. Wer nach Teil 2 der Norm baut,kann die übrigen Teile vergessen.

Jahr für Jahr werden immense Summen fürUnterhalt und Instandsetzung der Infrastruk-tur ausgegeben. Wohin die Gelder fließen, istoffensichtlich, soweit es um Straßen und Brü-cken geht. Doch steckt der größte Teil des In-frastrukturvermögens unsichtbar im Boden:Seit etwa 100 Jahren wurde in Deutschlandein Abwassersystem aufgebaut, dessen Wertauf ca. 550 Mrd. Euro geschätzt wird. ZumVergleich: Alle übrigen infrastrukturellen Ein-richtungen (Straße, Schiene, Versorgung)kommen auf einenWert von „nur” rund1.100 Mrd. Euro *. Wirtschaftliche und nach-haltige Wartung und Instandhaltung der Ab-wasseranlagen sind deshalb entscheidendfür die investiven Spielräume der öffentlichenHaushalte. Die in dieser Ausgabe behandelteneue DIN 1986-30 bietet hierzu das Instru-mentarium.

Achim Linhardt, Dipl.-Ing. Architekt

KonstruktiverHolzschutzlohnt

Weitere Themen:� DIN 1986-30 Instandhaltung von Entwäs-serungsanlagen� Urteile: Auf demHolzweg ist, wer Holzsorglos verbaut� Neue und aktualisierte Normen: DIN EN1090-1 , DIN EN 1863-1, DIN EN 13024-1� Neues von der ARGEBAU

©WinklerHolzbau

GmbH

(www.winkler-holzbau.de)

* Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30, Hrg. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländlicheRäume des Landes

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Die wichtigsten Änderungen imÜberblick� Einführung der Gebrauchsklassen (früher

Gefährdungsklassen) nach DIN EN 335-1(siehe Tabelle 2)

� Unterscheidung von grundsätzlichen undbesonderen baulichenMaßnahmen

�wesentliche Erweiterung des Abschnitts„Feuchte imGebrauchszustand“ [5.2]

� Berücksichtigung bewitterter Bauteileohne Erdkontakt [6.2.2]

� Konstruktionsprinzipien für Außenbauteileder Gebrauchsklasse GK 0 durch Decken-konstruktionen über Außenluft und Hal-lenkonstruktionen erweitert

� Konstruktionsprinzipien für Innenbauteileder Gebrauchsklasse GK 0 durch Innen-wände, Geschossdecken zwischen Räu-men gleicher Klimabedingungen undDecken über Kellerräumen erweitert

�mit Holzschutzmitteln behandelte Holz-werkstoffplatten (früher Holzwerkstoff-klasse 100G) sind nichtmehr erforderlich

� Übernahme der Klassifizierung der Holz-werkstoffe nach den Feuchtebeständig-keitsbereichen nach DIN EN 13986 undNutzungsklassen nach DIN EN 1995-1-1(siehe Tabelle 5)

� neuer normativer Anhang Amit Konstruk-tionsbeispielen zur Einstufung in Ge-brauchsklasse GK 0

Grundsätzliche baulicheMaßnahmenWie auch in der Vorgängernormwerdengrundsätzliche und besondere baulicheMaß-nahmen unterschieden, wobei der Begriff„grundsätzlich” in der alten Norm nicht ver-wendet wurde. In der Neuausgabe ist die Be-handlung der grundsätzlichen baulichenMaßnahmen erheblich breiter und bauteilbe-zogen angelegt [5]. Viele Maßnahmen, die inder alten Ausgabe als besondere bauliche

Maßnahmen geführt wurden [7 alt], sind nunden grundsätzlichen baulichenMaßnahmenzugeordnet. Deshalb werden in vielen Fällendie grundsätzlichen baulichenMaßnahmengenügen, um eine Zuordnung zur GK 0 zu er-reichen, während in der alten Norm davonausgegangenwurde, dass GK 0 erst nach An-wendung der besonderenMaßnahmen er-zielt wird.Es werden vorbeugendeMaßnahmen gegenFeuchte bei Transport, Lagerung, Montage,Einbau und imGebrauchszustand (Nieder-schläge, Nutzungsfeuchte, Feuchte angren-zender Bauteile, Tauwasser) behandelt.

Maßnahmen beim EinbauDie Feuchte von eingebautemHolz sollte fol-gendeWertebereiche einhalten (für Holz-werkstoffe außer phenolharzgebundene um3%niedriger):– in Nutzungsklasse 1 5 bis 15%– in Nutzungsklasse 2 10 bis 20%– in Nutzungsklasse 3 12 bis 24%Eine Holzfeuchte von über 20%während desBaus ist nur zulässig, wenn diese nachweis-lich binnen 3Monaten auf einenWert ≤ 20%ohne Nachteile für die Konstruktion zurück-gehenwird.

Maßnahmen gegen NiederschlägeGefordert wird für Hölzer und Holzwerkstoffesowie deren Anschlüsse ein dauerhaft wirksa-

merWetterschutz. Ausgenommen hiervonsind näherbestimmte hinterlüftete Fassaden-bekleidungen.Bei Holzbauteilen sind alternativ zumWetter-schutz die Niederschläge so rasch abzufüh-ren, dass sich der Feuchtegehalt des Holzesnicht unzuträglich verändert.Aus diesen Anforderungen folgt, dass es imHochbaumit Holz tragende Bauteile der Ge-brauchsklasse G 3.2 (unzuträglicheWasseran-reicherung) nicht geben darf.Welche Konstruktionen als dauerhaft wirksa-merWetterschutz gelten, wird definiert für� verschiedene Arten von Außenwandbe-

kleidungen (siehe Tabelle 3)� Sockelausbildung (siehe Tabelle 4)� Dächer: Eindeckungen und Abdichtungen

nach den allgemein anerkannten Regelnder Technik als dauerhaft wirksamerWet-terschutz

� Spritzwasserschutz (siehe Tabelle 4)

Besondere bauliche MaßnahmenBesondere baulicheMaßnahmen sind anzu-wenden, wenn die grundsätzlichen baulichenMaßnahmen für eine Zuordnung zu GK 0nicht ausreichen. Besondere baulicheMaß-nahmen sind gesondert zu planen und nach-zuweisen durch� rechnerische oder sonstige Nachweise,

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

2 Ausgabe 2.2012

Tabelle 1: Normen der Reihe DIN 68800

DIN 68800-1: 2011-10 Holzschutz - Teil 1: Allgemeines

DIN 68800-2: 2012-02 -; Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen imHochbau

DIN 68800-3: 2012-02 -; Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holzmit Holzschutzmitteln

DIN 68800-4: 2012-02 -; Teil 4: Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Holzzerstörende Pilze u. Insekten

DIN 68800-5: 1978-05 Holzschutz im Hochbau; Vorbeugender chemischer Schutz vonHolzwerkstoffen (*zurückgezogen)

Tabelle 2: Zuordnung von Holzbauteilen zu einer Gebrauchsklasse *

nach DIN 68800-1Bauteil

Bewitterung ausgesetzt? nein ja

gelegentlich feucht? nein ja

Gefährdung durch Insekten? nein ja

Erd-/Süßwasserkontakt? nein ja

Wasseranreicherung? nein ja

Meerwasser? ja

Gebrauchsklasse GK 0 GK 1 GK 2 GK 3.1 GK 3.2 GK 4 GK 5

* Eine ausführliche Übersicht zur Definition der Gebrauchsklassen findet sich in Bauvorschriften-REPORT 10.2011, Seite 4.

Tipp:In der Fachpresse wird empfohlen, die An-wendung der Normenreihe DIN 68800 fürnicht tragende Bauteile vertraglich auszu-schließen 1). Dies wirdmit einem erhebli-chen Dokumentationsaufwand bei bewit-terten Bauteilen begründet und damit, dassdie Regeln nicht in jedem Punkt eingehal-tenwerden können.

1) Schmidt, Hans: „Regelkonstruktionen: Hochbau in GK 0gut abgedeckt”, Bauenmit Holz 2.2012

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� Anwendung der Konstruktionsprinzipiender Abschnitte 7 bis 9, ggf. mit NachweisTauwasserschutz,

� Anwendung der Konstruktionen des An-hang A. Diese Konstruktionen erfüllen dieAnforderungen zur Einstufung in GK 0.

Imweiterenwerden baulicheMaßnahmenzur Vermeidung von Schäden durch Holz zer-störende Pilze [6.2] und durch Insekten [6.3]beschrieben.

Maßnahmen gegen Holz zerstörende Pil-ze – Bewitterte Bauteile ohne ErdkontaktDie Holzfeuchte darf 20% nicht überschrei-ten, wobei eine gelegentliche Feuchte> 20%an der Oberfläche eine unzuträglicheWasser-anreicherung nicht erwarten lässt (GK 3.1).Zur Begrenzung der Feuchte sind folgendeMaßnahmen geeignet:� Begrenzung der Rissbildung� Einsatz von technisch getrocknetem

Vollholz oder von Brettschichtholz� gehobelte Oberflächen� Vermeiden von Stauwasser (Anschlüsse)� Abdecken von Hirnholz und von nicht ver-

tikal stehenden Bauteilen� direktes Abführen von NiederschlagWerden dieseMaßnahmen berücksichtigt, sokönnen Stützen aus Vollholzmit Querschnit-ten ≤ 16 x 16 cm und solche aus Brettschicht-holzmit Querschnitten ≤ 20 x 20 cm der Ge-brauchsklasse GK 0 zugeordnet werden.

Konstruktionsprinzipien, die dieBedingungen für GK 0 erfüllenDie in den Abschnitten 7 bis 9 vorgestelltenKonstruktionsprinzipien setzen die Anwen-dung der grundsätzlichen und der besonde-ren baulichenMaßnahmen voraus. Daraufaufbauendwerden Konstruktionsprinzipienfür folgende Bauteile beschrieben und zeich-nerisch veranschaulicht:� Außenwände� leichte, Raum abschließendeWände� geneigte, nicht belüftete Dächer� flach geneigte/geneigte unbelüftete Dä-

cher� geneigte Dächermit Aufsparrendämmung� FlachdächermitWärmedämmung ober-

halb der Schalung oder Beplankung� Dachkonstruktionen in nicht ausgebauten

Dachräumen� Deckenkonstruktion über Außenluft (neu)� Hallenkonstruktionen (neu)� Decken unter nicht ausgebauten Dachräu-

men� Innenwände und Geschossdecken zwi-

schen Räumen gleichen Klimas (neu)

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Ausgabe 2.2012 3

Tabelle 3: Grundsätzliche bauliche Maßnahmen –Wetterschutz an Wänden

Art der Außenwandbekleidung(Auswahl nach DIN 68800-2, 5.2.1.2)

Bedingungen für einen dauerhaft wirksa-men Wetterschutz

Hinterlüftete Fassadenbekleidungen auf lot-rechter Lattung (oder waagerechtmit Konter-lattung

Abstand vonWandmindestens 20mm, örtlich auf5mm verringertLüftungsöffnungen ≥ 50 cm2 jemWandlänge

Belüftete Fassadenbekleidungen auf lot-rechter Lattung (oder waagerechtmit Konter-lattung

Abstand vonWandmindestens 20mm,unten angeordnete Lüftungsöffnungen ≥ 100 cm2

jemWandlänge

Kleinformatige Außenwandbekleidungen(z. B. Bretter, Schindeln, Schiefer) auf Lattung

mit dahinter liegender wasserableitender Schicht(Unterdeckung), unbelüfteter Hohlraummit d ≥ 20mm zwischenWand und Bekleidung

Blockbohlenbekleidungen auf Holzständern(verdeckt befestigt)

Profildicke ≥ 50mm

offene Außenwandbekleidung auf senkrech-ter Lattung

mit dahinter liegender, dauerhaft wirksamer was-serableitender Schichtmit nachgewiesener UV-Be-ständigkeit

Wärmedämm-Verbundsystem oder Putzträ-gerplatten

mit bauaufsichtlichem Verwendungsnachweise fürden Anwendungsfall

Holzwolleplatten nach DIN EN 13168 mit dahinter angeordneter wasserableitenderSchicht (sd ≤ 0,3m)1) undwasserabweisendemAu-ßenputz (nach DIN V 18550)

Mauerwerk-Vorsatzschalemit mindestens40mmdicker Luftschicht und Entwässe-rungsöffnungen (nach DIN 1053-1:1996-11)

aufWandbekleidung bzw. Massivholzwand:– wasserableitende Schicht (sd > 0,3 bis 1,0m)1)

– Hartschaumplatten (DIN EN 13163), d ≥ 30mm– Mineralfaser (DIN EN 13162), d ≥ 40mmmitwasserableitender Schicht (sd ≤ 0,3m)1)

– Dämmstoff mit bauaufsichtlichem Verwen-dungsnachweise für den Anwendungsfall

Außenwandbekleidungen bei Skelettkonstruktionen, z. B. Wellfaserzementplatten, Trapezbleche,Sandwichelemente.

1) sd : wasserdampfdiffusionsäquivalente Luftschichtdicke

Tabelle 4: Grundsätzliche bauliche Maßnahmen –Sockelausbildung und Spritzwasserschutz

Voraussetzungen

Sockelausbildung ohne Nachweis zulässig

Wändemit dauerhaft wirksamemWetterschutz (nach Tabelle 3) Abstand UK Holz zuOK Gelände ≥ 30 cm

zusätzlich Kiesbett (Korngrößemin. 16/32) min. 15 cm breit undAbstand Kiesbett zu Schwelle (jeweils Außenkante ≥ 30 cm

≥ 15 cm

zusätzlichWasser ableitender Belagmit Gefälle ≥ 2% ≥ 15 cm

zusätzlich geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach DIN 18195-4 ≥ 5 cm

Spritzwasserschutz

Mindestabstand UK Holzbauteile zu Erdreich oder Bodenbelag ≥ 30 cm

bei verringerter Spritzwasserbelastung durch technischeMaßnah-menwie Kiesbett (siehe oben), Breite ≥ 15 cm

≥ 15 cm

BesondereMaßnahmen, wenn diese Abstände nicht eingehaltenwerden können:� Gitterroste über Abläufen (Gelände um ≥ 30 cm abgesenkt)� Dachüberstände oder Vordächer, mit denenWand und

Sockel unter 60° (zur Horizontalen) geschützt werden

≤ 15 cmmöglich

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� Decken über geschlossenen Keller (neu)� Decken über Kriechkellern (neu)� Holzbauteile in Nassbereichen� Auflagerung der Balkenköpfe in Außen-

wänden ausMauerwerk oder Stahlbeton

HallenkonstruktionenIn den Nutzungsklassen 1 und 2werdenHal-lenkonstruktionen (geschlossene oder seitlichoffene Hallen) GK 0 zugeordnet, wenn eineSchädigung durch Tauwasserbildung nicht zuerwarten ist und eine der folgenden Bedin-gungen erfüllt wird:� Verwendung von Brettschichtholz, Brett-

sperrholz, technisch getrocknetem Bau-holzmit Holzfeuchte u ≤ 20% imGe-brauchszustand oder Holzwerkstoffen

� kontrollierbare Konstruktion

HolzwerkstoffeDie alte DIN 68800-2 definierte nach derma-ximal zulässigen Feuchte die Holzwerkstoff-klassen 20, 100 und 100 G. Die verschiedenenPlattentypenwurden diesen Klassen zuge-ordnet. Mit der Übernahme der europäischenNormungwurde diese Klassifizierung durchdie Unterscheidung nach Eignung für denAnwendungsfall ersetzt. Hierzu werden inDIN EN 13986 unter Bezug auf die in EC 5: DINEN 1995-1-1 eingeführten Nutzungsklassen 1bis 3 die folgenden sogenannten Feuchtebe-ständigkeitsbereiche definiert:

Feuchtebeständigkeitsbereiche� Trockenbereich

Bedingungen entsprechend Nutzungs-klasse 1, Materialfeuchtegehalt bei 20°Cund relativer Luftfeuchte nur einigeWo-chen/Jahr > 65%

� FeuchtebereichBedingungen entsprechend Nutzungs-klasse 2, Materialfeuchtegehalt bei 20°Cund relativer Luftfeuchte nur einigeWo-chen/Jahr > 85%

� AußenbereichBedingungen entsprechend Nutzungs-klasse 3, Klimaverhältnisse, die zu höherenFeuchtegehalten als in Nutzungsklasse 2führen

Holzwerkstoffe werden der GebrauchsklasseGK 0 zugeordnet, wenn sie für den jeweiligenFeuchtebeständigkeitsbereich geeignet sind,nicht direkt derWitterung ausgesetzt und dieFeuchtegrenzwerte (siehe Tabelle 5) einge-haltenwerden.

Erforderliche Feuchtebeständigkeit vonHolzwerkstoffplattenDie Anforderungen an die Feuchtebeständig-keit von Holzwerkstoffen für häufige Anwen-dungen des konstruktiven Holzbaus sind inTabelle 3 der Norm aufgeführt. Beim Ver-gleichmit der alten Norm fällt auf, dass eineder früheren Holzwerkstoffklasse 100 G ent-sprechende Anforderung nichtmehr existiert.Infolge der grundsätzlichen Forderung einesdauerhaft wirksamenWetterschutzes kommtder Anwendungsfall „Außenbereich” nichtmehr vor.

Konstruktionsbeispiele, beidenen die Bedingungen derGebrauchsklasse GK 0 erfüllt sindDer neue normative Anhang A zeigt in 23 De-tails ausführlich erläuterte Konstruktionsbei-spiele, die in der Praxis direkt übernommenwerden können. Die Konstruktionen erfüllen

alle die Bedingungen für die Zuordnung zuGebrauchsklasse GK 0.Mit Ausnahme des Beispiels 23 (kleinflächigeBalkone) ist für die dargestellten Konstruktio-nen kein Tauwassernachweis erforderlich.Die Beispiele zeigen:� Außenwändemit verschiedener Arten von

Bekleidungen (Bilder A.1 bis A.9)� Außenwand-Fußpunkte außerhalb und im

Spritzwasserbereich (Bilder A.10 bis A.13)� Außenwand-Fußpunktmit ebenerdigem

Terrassenaustritt (Bild A.14)� geneigte Dächer (Bilder A.15 bis A.17)� Flachdächer (Bilder A.18 bis A.20)� Decken unter nicht ausgebauten Dachräu-

men (Bilder A.21 und A.22)� kleinflächige Balkone/Terrassen über

Wohnräumen (Bild A.23)Bauen ohne chemischen Holzschutz wird da-mit leicht gemacht.

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

4 Ausgabe 2.2012

Tabelle 5: Zuordnung zulässiger Holzwerkstofffeuchten in GK 0 zuNutzungsklassen und FeuchtebeständigkeitsbereichennachDIN 68800-2 (alt undneu)

Feuchtebestän-digkeitsbereichennach DIN EN 13986

Zulässige Feuchteder Holzwerkstoffe

in GK 0 (%)

Nutzungsklassenach

DIN EN 1995-1-1

Holzwerkstoffklasse 1)

nachDIN 68800-2:1996-05

Trockenbereich 15 NK 1 20

Feuchtebereich 18 2) NK 2 100

Außenbereich 21 NK 3 100 G1) zumVergleich: entspricht in etwa den jeweiligen Feuchtebeständigkeitsbereichen2) Überschreitung bis 20%bei rechnerischemNachweis nach DIN EN 15026 zulässig, wenn Rücktrocknung binnen 3Monaten

Abb. 1: Außenwand-Fußpunktmit Schwelle im Spritzwasserbereichmit Kiesbett an der Außenwand

Holzschwelle (GK 0)luftdichter AnschlussWand-

BetonbauteilUntermörtelungAbdichtung nachDIN18195-4

Abdichtung nachDIN18195-4

WDVS Wand-konstruktion

� Unterkante Schwelle

Oberkante Abdichtung� Endzustand: 15 cmüber GOK

Fundament

Bodenplatte

Kiesbett

Perimeter-dämmung

SockelschieneFugenabdichtung

� Geländeoberkante (GOK)

Oberkante fertiger Fußboden�

� 30 cm �

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Instandhaltung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke –neue DIN 1986-30Im Februar 2012 erschien der neue Teil 30 der DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke”. Die neue Norm regelt die In-standhaltung von Entwässerungsanlagen. Hierzu gehören die Maßnahmen zur Überprüfung des Zustands bis hin zur Sanierung. Die Ausgabevom Februar 2003 hatte einen Umfang von 12 Seiten. Die Neuausgabe ist auf 47 Seiten angewachsen, mit umfangreichen Erweiterungen undÄnderungen, die im folgenden Beitrag vorgestellt werden.

Anwendungsbereich und InhaltDie Norm gilt für in Betrieb befindliche Ent-wässerungsanlagen in und außerhalb vonGebäuden, auf öffentlichen Grundstückennur soweit, als die Anlagen nicht Bestandteilder öffentlichen Abwasseranlage sind.ImMittelpunkt stehenMaßnahmen zur Erfas-sung, Prüfung und Bewertung des Zustandesvon Grundleitungen, Schächten, Abwasser-sammelgruben und Kleinkläranlagen imHin-blick auf deren Betriebs- und Standsicherheitsowie den Schutz von Boden und Grundwas-ser.Die Norm behandelt� die für die Untersuchung der Anlagen er-

forderlichen Grundlagen und Bestandsda-ten [7]

� BedingungenundVerfahren zur Zustands-prüfung durch optische Inspektion [9]

� Anforderungen und Durchführung vonDichtheitsprüfungen, differenziert nachder Art der Anlagen [10]

Die Ergebnisse der optischen Überprüfungmüssen dokumentiert und bewertet werden.Dabei sind die im normativen Anhang A ent-haltenen typischen Schadensbilder der Ta-bellen A.1 für Grundleitungen und A.2 fürSchächte anzuwenden.

Die Tabellen B.1 und B.2 im normativen An-hang B enthalten je nach SchadensklasseVorgaben zu Prioritäten und Sanierungsfris-ten.

Was ist neu?Folgende Regelungenwurden neu aufge-nommen:� detaillierte Begriffsdefinitionen [3]� ausführliche Vorgaben zur Zustandserfas-

sung und -beschreibung bei der optischenInspektion von Grundleitungen undSchächten [9]

� Zustandsbewertung der bei der optischenInspektion zu erwartenden Schadensbilderund deren Kodierungen nach DIN EN13508-2 sowie Zuordnung zu Schadens-klassen in Anlehnung an DWA-M 149-3 1)

[Anhang A]� Festlegung von Sanierungsfristen entspre-

chend der Schadensbewertung und Priori-tätensetzung von I bis III [Anhang B]

� Anhang Dmit Muster für Prüfbericht,Dichtheitsbescheinigung und Bestands-plan

� Anforderungen an die Sach- und Fachkun-de sowie die technische Ausrüstung derPrüfer und Fachbetriebe [14]

Wesentliche ÄnderungenErsatz fester Fristen durch ZeitintervalleNach alter Norm hätten alle Anlagen zur Ab-leitung von häuslichemAbwasser undMisch-wasser zum 31.12.2015 überprüft werdenmüssen. Tabelle 2 hebt diese Frist auf undführt Zeitintervalle ein, die sich an der Abnut-zung von Abwasserleitungen und -schächtenorientieren. Die Zeitspannenregelung be-rücksichtigt die bei Neuanlagen durchgeführ-te Dichtheitsprüfung durch ein längeres In-tervall als bei Altanlagen.

Neue Regelungen für GrundleitungenDie Anlässe und Intervalle der wiederkehren-den Dichtheitsprüfungen von Grundleitun-genwurden denen für häusliches und ge-werbliches Abwasser nach einer Abwasser-behandlungsanlage gleichgestellt. Bei derFestlegung der Prüfverfahrenmit der Dicht-heitsprüfung (DR)mitWasser bzw.mit Luftodermit der Kanalfernsehuntersuchung (KA)für den Dichtheitsnachweis erfolgten Ände-rungen (siehe Tabelle 2).Für Grundleitungen, die gewerbliches Ab-wasser vor der Abwasserbehandlungsanlageableiten oder die als Zuleitung zu Auffang-vorrichtungen in Verbindungmit AnlagenzumUmgangmit wassergefährdenden Stof-fen nach § 62Wasserhaushaltsgesetz (WHG)betriebenwerden, gilt weiterhin das Prüfver-fahren DR für die Dichtheitsprüfung.Das Verfahren DR gilt auch für die erstmaligeDichtheitsprüfung der gewerbliches Abwas-ser führenden Entwässerungsanlagen nacheiner Abwasserbehandlungsanlage. Für diewiederkehrenden Dichtheitsprüfungen die-ser Leitungen nach einer Abwasserbehand-lungsanlagemit nachweislicherDR-Erstprüfung kann der Dichtheitsnachweismit der Kanalfernsehuntersuchung (KA)durchgeführt werden, wenn seitens der zu-ständigenWasser- bzw. Bauaufsichtsbehördenichts anderes festgelegt wurde.

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

Ausgabe 2.2012 5

Tabelle 1: Normen zur Prüfung von Entwässerungsanlagen

DIN 1986-30:2012-02 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke –Teil 30: Instandhaltung

DIN 1986-3:2004-11 -; Teil 3: Regeln für Betrieb undWartung

DIN 1986-100:2008-05 -; Teil 100: Bestimmungen in Verbindungmit DIN EN 752 undDIN EN 12056

DIN EN 752:2008-04 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden

DIN EN 1610:1997-10 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen

DIN EN 12056-1:2001-01 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden –Teil 1: Allgemeine und Ausführungsanforderungen

DIN EN 12056-2:2001-01 -; Teil 2: Schmutzwasseranlagen; Planung und Berechnung

DIN EN 12056-3:2001-01 -; Teil 3: Dachentwässerung, Planung und Bemessung

DIN EN 12056-4:2001-01 -; Teil 4: Abwasserhebeanlagen; Planung und Bemessung

DIN EN 12056-5:2001-01 -; Teil 5: Installation, Prüfung, Anleitung für Betrieb,Wartung, Gebrauch

DIN EN 13508-1:2004-02 Zustandserfassung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäu-den – Teil 1: Allgemeine Anforderungen

DIN EN 13508-2:2011-08 Untersuchung und Beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalbvon Gebäuden – Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion

1) DWA-M 149-3, Zustandserfassung und -beurteilung vonEntwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden–Teil 3: Zustandsklassifizierung und -bewertung

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Gleichstellung bestimmter gewerblicherAbwässer mit häuslichem AbwasserDie Zeitspanne für die Prüfung von Abwas-serleitungen, die gewerbliches Abwasser ab-leiten, für das keine Schutzmaßnahmen nachDIN 1986-3, 5.5 „Rückhalten und Behandelnschädlicher Stoffe” erforderlich werden bzw.Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichender Abwasserverordnung (AbwV) stammtund keiner Abwasserbehandlung bedarf,wird den Prüfanforderungen für häuslichesAbwasser 1) gleichgestellt. Das gilt auch fürAbwasser aus Abscheideranlagen nach DIN4040-100 bzw. DIN EN 1825-1, das bereits inder alten Norm häuslichemAbwasser gleich-gestellt war.

Vereinfachte Dichtheitsprüfung DR2Neben der Dichtheitsprüfung DR1 nach DINEN 1610 beschreibt die neue DIN 1986-30eine vereinfachte Dichtheitsprüfung DR2. Dieeinfache Prüfung unterscheidet sich von derDR1 u. a. durch eine geringere Befüllung derzu prüfenden Anlagen. Die einfache Dicht-heitprüfung darf nur unter bestimmten Um-ständen bei Grundleitungen für häuslicheAbwässer oder für gewerbliche Abwässernach einer Abwasserbehandlungsanlage an-gewandt werden (siehe Tabelle 2).

Grundleitungen nach InnenauskleidungDer Abschnitt „Sanierung” [12] enthält neueFestlegungen zu den Querschnitten vonGrundleitungen nach Innenauskleidung.Werden Querschnitte (auch DN 100) durchdie Sanierung reduziert, so ist zuvor der hyd-raulische Nachweis zu führen, dass der verrin-gerte Querschnitt das anstehende Abwasserplanmäßig abführen kann.

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

6 Ausgabe 2.2012

Tabelle 2: Dichtheitsprüfung – Prüfverfahren, Zeitspannen undAnlässe nach DIN 1986-30

Prüfobjekt/Anlass HäuslichesAbwasser

Gewerbliches Abwasser

nach vorAbwasserbehandlungsanlage

Wiederkehrende Prüfung von Grundleitungen und Anlagen in den nachstehen-den Jahresintervallen:

1 Anlage zur Ableitung von Ab-wasser

� 20 � 20 1) � 5

– erstmalig bei Neuanlagenmitnachweislich durchgeführterPrüfung DR1

� 30 � 30 1)

2 Total-Umbauten, Entkernungen � Bau � Bau � Bau

3 Wesentliche bauliche Verände-rungen

� Bau � Bau 1) � Bau

4 Überbauung vorhandenerGrundleitungen

� Bau � Bau 1) � Bau

5 Abläufe, Zuleitungen/Auffang-vorrichtungen in Verbindungmit Abwasseranlagen nach § 62WHG 2) 3) nach 10.1.2, d) und e)

� 20 1) � 5 2) 3)

� Baubei Anlässen nach

Zeile 2 bis 4– erstmalig bei Neuanlagenmitnachweislich durchgeführterPrüfung DR1

� 30

Wasserschutzgebiete: Erstprüfung bestehender Anlagen entsprechend Regelungen indenWasserschutzgebietsverordnungen bzw. behördlicher FestlegungenWiederkehrende Prüfungen für Grundleitungen sind in den nachstehenden Jah-resintervallen durchzuführen:

6 Schutzzone II: Anlagen zurAbleitung von Abwasser

�min. 5

7 Schutzzone III � 10 4) � 10 �min. 5 5)

Legende: 20 Jahresintervall Bau im Zuge der Baumaßnahmen

� KA (Kanalfernsehuntersuchung) � DR1 (Dichtheitsprüfung) � DR2 (vereinfachte Dichtheitsprüfung)

1) nur, wenn nachweislich binnen der letzten 5 Jahre eine Dichtheitsprüfung DR1 erfolgte2) Weitere Anforderung für Anlagen über den Anwendungsbereich der DWA-A 787 hinaus: wiederkehrende Dichtheitsprü-

fung (DR1) binnen 5 Jahren nach der letzten Prüfung (soweit Genehmigung nach Landesrecht nichts anderes bestimmt)3) Wenn binnen der letzten 10 Jahre eine Dichtheitsprüfung nach den Kriterien der DWA-A 787 nachweislich durchgeführt

wurde: wiederkehrende Prüfung nach 10 Jahren, soweit behördlich nicht anders geregelt.4) Wurden nach der erstenwiederkehrenden Prüfung die Entwässerungsanlage und die abwassertechnische Belastung nicht

verändert, können im Einvernehmenmit der Überwachungsbehörde die Prüfintervalle und das Prüfverfahren geändertwerden (siehe auch ATV-DVWK-A 142).

5) gilt auch Auffangvorrichtungen nach DWA-A 787

1) entsprechend DIN 1986-3, 5.2.2 ( dort nach DIN EN12056-1) in Verbindungmit 5.3.2 „Schädliche Stoffe ge-ringerMenge und Konzentration”

Priorität IUmfang:

sehr hochoder hoch

sofort/kurzfristig(bis max.6Monate)

Priorität IIUmfang:

mittel oder gering

mittelfristig(bis max. 5 Jahre)

Priorität IIIUmfang: sehr gering oder kein

langfristig/kein(bis zur nächstenWiederholungsprüfung)

Sanierungspriorität, Sanierungsumfangund Handlungsbedarf nach DIN 1986-30 Tab. B.1zu I: Es sind unter Beachtung derWirtschaftlichkeit alle Schäden zu beseitigen.zu II: Im Einzelfall sind zusätzliche Prüfungen und/oder vorgezogene Reparaturen notwendig;

Gesamtsanierung ggf. im Zusammenhangmit Umbaumaßnahmen binnen 5 Jahren.zu III: Schäden sind bis zur nächstenwiederkehrenden Prüfung nach Tabelle 2 zu sanieren

(soweit zuständige Behörde keine andere Regelung getroffen hat).

Hinweis:Vor der Planung von Sanierungsmaßnah-men sollte geprüft werden, ob die Grund-stücksentwässerungsanlage den Anforde-rungen der DIN 1986-100 angepasst wer-den kann, insbesondere durch� Ersatz von unter Kellersohle befindlichen

durch hochliegende Grundleitungen,� rückstaufreien Anschluss aller unter der

Rückstauebene liegenden Entwässerungs-objekte (Hebeanlagen),

� Außerbetriebnahme und Entfernung nichtbenötigter Bodenabläufe.

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Aktuelle UrteileAuf dem Holzweg ist, wer Holz ohne Sorgfalt verbautSeit Jahren bereits ist Holz wieder ein bevor-zugter Baustoff, und zwar nicht nur im Innen-ausbau, sondern auch als Baustoff für dasTragwerk von Gebäuden. Da Holz ein natür-lich gewachsener Baustoff ist, ist bei seinerVerwendung besondere Aufmerksamkeit ge-boten. Mängel und Schäden durch zu hoheHolzfeuchte, den Befall durch Pilze und Insek-ten sind Dauerthemen vor Gericht.

Hohe Anforderung an PrüfingenieureIm Jahr 2006 stürzte das Dach der Eissport-halle von Bad Reichenhall ein. Seitdem inter-essieren sich auch die Genehmigungsbehör-den verstärkt für die Einhaltung von Prüf-pflichten im Zusammenhangmit Holzkon-struktionen. Der Bundesgerichtshof hat fest-gehalten, dass einem überprüfenden Ingeni-eur hohe Sorgfaltspflichten obliegen. So sindLeimbinder einer Holzdecke nicht etwa nur –wie in Bad Reichenhall geschehen –mit demTeleobjektiv zu überprüfen, sondern vielmehr„handnah“, d. h. aus nächster Nähe. Der über-prüfende Ingenieur hat dabei eine sog. Ga-rantenstellung gegenüber der Allgemeinheit,die in eine durch unzureichendeMängelfest-stellung geschaffene Gefahr geraten kann(vgl. Urteil des BGH vom 12.01.2010 1)).

Parkett: Wer haftet bei Feuchteschäden?Tückisch kann auch das Alltagsgeschäft aufder Baustelle sein, wenn es um vollkommenundramatische Situationen geht, wie etwadie Verlegung von Parkett auf Estrich. Ist derEstrich zu feucht, bevor das Parkett daraufverlegt wird,geht die Feuchte auf das Parkettüber und es kommt zu sog. Aufschüsselun-gen. Diese unschöne Erscheinung tritt auchauf, wenn das Parkett selbst beim Verlegennoch zu feucht war oder wenn Parkett in un-geeigneten Situationen verwendet wird, z. B.in Räumen, in denen erhöht Feuchtigkeit an-fällt.Im letztgenannten Fall ist der planende Ar-chitekt zumindestmitverantwortlich. In denanderen Fällen trifft es die ausführendenHandwerker und den Objektüberwacher. Ver-abschiedet sich dann der Handwerker in dieInsolvenz, darf die Haftpflichtversicherungdes Objektüberwachers aufgrund der Ge-

samtschuld als ungewollter „Insolvenzausfall-versicherer“ für den gesamten Schaden auf-kommen (vgl. hierzu Bauvorschriften-REPORT 9/2011, S. 7).Der Bodenlegermuss vor demVerlegen vonParkett die Restfeuchte des Estrichs prüfen.Ist im Estrich eine Fußbodenheizung verlegt,muss er sich zudemdas „Aufheizprotokoll“vorlegen lassen, so das OLGHamm 2). NachRechtsprechungmuss der Bodenleger denBauherrn sogar über das Risiko einer zu ho-hen Vorlauftemperatur der Fußbodenhei-zung aufklären.Die Frage ist, ob auch der bauüberwachendeArchitekt die Belegreife des Estrichs prüfenmuss. Man könntemeinen, es handele sichhierbei auch um eine handwerkliche Selbst-verständlichkeit, bei der dies nicht erforder-lich ist. Das sah das OLG Stuttgart bereits vor10 Jahren anders: Nach Auffassung des Ge-richtsmuss der überwachende Architekt diehinreichende Trocknung eines Estrichs vordemVerlegen eines Bodenbelages entwederselbst ermitteln oder ermussMessungen ver-anlassen und deren Resultat überprüfen.Kommt es bei unterlassener Prüfungwegenzu hoher Restfeuchte zuMängeln am Parkett,haftet der Objektüberwacher gegenüber demBauherrn 3).Die Rechtsprechung sieht den Zeitpunkt derFertigstellung eines Estrichs vor Verlegung ei-nes Parkettbodens als typischen kritischenBauabschnitt. Selbst dann, wennman diePrüfung der Belegreife für eine handwerkli-che Selbstverständlichkeit hält, besteht Kon-trollpflicht des Objektüberwachers. Hand-werkliche Selbstverständlichkeiten sind näm-lich immer dann vomBauleiter besonders zukontrollieren, wenn sie durch denweiterenBaufortschritt verdeckt werden, so OLGSchleswig 4).

Rügepflicht der HandwerkersDie daneben bestehende Rügepflicht des Bo-denlegers beruht darauf, dass ermit seinerLeistung buchstäblich auf der Leistung desEstrichlegers aufbaut.Eine Rügepflicht besteht dagegen nicht,wenn eine Handwerker seine Leistung nichtauf dem vorangehenden Gewerk aufbaut,

sondern nur an dieses heranführt. So ist derPutzer nicht verpflichtet, den Feuchtigkeits-gehalt von Holzteilen eines Fachwerkhauses,an die er seinen Putz heranführt, zu überprü-fen. Er ist deshalb auch nicht für Risse in Folgestarken Volumenschwunds des Fachwerkhol-zes haftbar, so OLGDüsseldorf 5).

Auch den Bauherrn kann es treffenKommt es am Parkett zuMängeln infolge zuhoher Feuchtigkeit, kann es aber auch denBauherrn selber treffen, nämlich dann – sodas OLGHamm imbereits zizierten Urteil 2) –wenn er in dembetreffenden Raumüber ei-nen längeren Zeitraum hinweg zu hohe Luft-feuchtigkeit zulässt.GrobeMängel bei kritischen Arbeiten be-gründen stets den Anschein einer Pflichtver-letzung des bauüberwachenden Architekten,so u.a. OLG Saarbrücken 6). Je feuchter alsoz. B. ein Estrich war, als das Parkett darauf ver-legt wurde, desto größer ist der Anschein,dass Bodenleger und bauüberwachender Ar-chitekt ihren Pflichten nicht genügt haben.Der Bauherr ist daher gut beraten, den Zu-stand des Parketts, insbesondere Holzfeuchteund Ebenheit, vor der Abnahme zu prüfen.Nach der Abnahmemuss nämlich er bewei-sen, dass das Raumklima, für das er selbstverantwortlich ist, nichtmitursächlich fürMängel am Parkett ist (OLG Hamburg 7)).

Dr. Peter HoffmannFachanwalt für Bau- und Architektenrechtwww.hoffmann-stuttgart.de

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

Ausgabe 2.2012 7

� Bodenleger/Bauleiter:Vor Verlegung Belegreife des Untergrundsprüfen und/oder Prüfprotokolle vorlegenlassen

� Bodenleger/Bauleiter:Vor Verlegung auf Fußbodenheizung Auf-heizprotokolle prüfen und Bauherrn vor zuhohen Vorlauftemperaturenwarnen

� Bauherr:Vor AbnahmeHolzfeuchte und Ebenheitprüfen, umMithaftung für spätereMängelauszuschließen

1) BGH, Urteil vom 12.01.2010, Az. 1 StR 272/09 in NJW 2010, 1087 – 2) OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2000 im BauR 2001, 1120 – 3) OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2000, Az. 13 U 43/00 inBauR 2001, 671 – 4) OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.1999, Az. 6 U 69/97 in BauR 2001, 1286 – 5) OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1997, Az. 21 NU 168/96 in BauR 1997, 840 – 6) OLG Saar-brücken, Urteil vom 11.12.2006, Az. 8 U 274/01 in BauR 2008, 1000 – 7) OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2005, Az. 13 U 19/01 in BauR 2005, 1339

Tipp:Prüfung und Abnahme beiParkett

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Neue und aktualisierte NormenStahlbau, AluminiumbauDIN EN 1090-1:2012-02Ausführung von Stahltragwerken undAlumini-umtragwerken - Teil 1: Konformitätsnachweis-verfahren für tragende Bauteile(Ersatz für Ausgabe 2010-07)Die neue DIN EN 1090-1 regelt Ausführungund Herstellerqualifikation von Stahl- undAluminiumbauten. Sie stellt Anforderungenan den Konformitätsnachweis von Bauteilenund Bausätzen, die als Bauprodukte in Ver-kehr gebracht werden. Sie bildet die Grundla-ge für die CE-Kennzeichnung. Die Norm giltfür alle Betriebe, die solche Bauprodukte her-stellen, unabhängig von ihrer Größe.

Die Norm löst die folgenden zwischenzeitlichzurückgezogenen Normen ab:� DIN 18800-7 Stahlbauten - Teil 7: Ausfüh-

rung und Herstellerqualifikation� DIN V 4113-3 Aluminiumkonstruktionen –

Ausführung und HerstellerqualifikationFür die Herstellerqualifikationwerden damitdie bisherigen Klassen A bis E der DIN18800-7 durch die neuen Ausführungsklas-sen EXC1, EXC2, EXC3 und EXC4 abgelöst.Der Ständige Ausschuss für Bauwesen hat be-schlossen, die Übergangsfrist zur Umstellungauf die DIN EN 1090-1 bis zum 1. Juli 2014 zuverlängern. Diese Verlängerung gilt aus-schließlich für die Bundesrepublik.

GlasbauDIN EN 1863-1:2012-02Glas imBauwesen - Teilvorgespanntes Kalk-natronglas - Teil 1: Definition undBeschreibung(Ersatz für Ausgabe 2000-03)

DIN EN 13024-1:2012-02Glas imBauwesen - Thermisch vorgespanntesBorosilicat-Einscheibensicherheitsglas - Teil 1:Definition undBeschreibung(Ersatz für Ausgabe 2002-08)Die Normen gelten jeweils für einscheibiges,flaches Glas der betreffenden Sortemit Nenn-dicken von 3 bis 12mm. Sie regeln Toleran-zen, Geradheit, Kantenbearbeitung, Bruch-verhalten sowie physikalische undmechani-sche Eigenschaften für den Gebrauch im Bau-wesen. Diese Normen behandelt kein nachdemVorspannen sandgestrahltes Glas.Die Neuausgabenwurden hauptsächlich imFolgenden überarbeitet:� neue Begriffe (Verformung der Kante, örtli-

che und generelle Verwerfung)�Maße und Grenzabmaße [6]� Kanten- und Oberflächenbearbeitung,

Bohrungen, Öffnungen, Ausschnitte [7]

� Rechtwinkligkeit wird nun durch die Diffe-renz der Diagonalen ausgedrückt

� Normative Anhänge A zur Bestimmungdes U-Wertes sind entfallen

� Neu sind informative Anhänge B zu alter-nativenMessverfahren für die optischeVerzerrung durch „RollerWaves” (produk-tionsbedingte Rolleneindrücke in der Glas-oberfläche).

PlanungsgrundlagenNeu von der ARGEBAUZuordnungder ErdbebenzonenundUntergrund-klassennachVerwaltungsgrenzen (24.01.2012)Die neue Tabelle beinhaltet differenzierte An-gaben für die Bundesländer Bayern, Hessen,Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.Zu beziehen über http://www.bauminister-konferenz.de – unter „Mustererlasse”

Bauvorschriften-REPORT – Info-Dienst für Architekten und Planer

IMPRESSUM

www.bauvorschriften.de

Redaktion:Dipl.-Ing. Achim LinhardtTelefon: 0711 [email protected]

Dipl.-Ing. Tanja Buß (v.i.S.d.P.)Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KGTelefon: 0221 [email protected]

Kundenservice:ElkeMcCormickTelefon: 0221 [email protected]

Erscheinungsweise/Bezugspreis:Erscheint 10-mal jährlich.Inland: 99,00 EuroAusland: 109,00 EuroVorzugspreis für Bezieher von„Technische Baubestimmungen” oder„Sammlung Planen und Bauen”: 84,00 EuroAlle Preise inkl. MwSt. und Versand.

ISSN 2192-1148

Druck und Verarbeitung:Kliemo Printing, Eupen

Verlag:Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KGStolberger Str. 84, 50933 KölnTelefon: 0221 5497-100, Telefax: 0221 5497-326www.rudolf-mueller.de

Geschäftsführung:Rudolf M. Bleser, Dr. ChristophMüller

© Verlagsgesellschaft RudolfMüller GmbH&Co.KG, Köln 2012

DasWerk einschließlich aller Bestandteile ist urhe-berrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalbder engenGrenzen des Urheberrechtsgesetzes istohne Zustimmungdes Verlages unzulässig undstrafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigun-gen, Bearbeitungen, Übersetzungen,Mikroverfil-mungen und die Einspeicherung undVerarbeitungin elektronischen Systemen.Der Bauvorschriften-REPORTwurdemit größterSorgfalt erstellt. Verlag und Autoren können den-noch für die inhaltliche und technische Fehlerfrei-heit, Aktualität und Vollständigkeit desWerkeskeine Haftung übernehmen.

Bauvorschriften-REPORTInfo-Dienst für Architekten und Planer

In den nächsten Ausgaben:� Eurocode 5: DIN EN 1995-1-1 als Ersatz

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Neu erschienen:E DIN EN 1995-1-1/NA/A1: 2012-02Nationaler Anhang– EC 5: BemessungundKonstruktion vonHolzbauten – Teil 1-1: Allge-meines –Allgemeine Regeln undRegeln fürdenHochbau; ÄnderungA1E DIN EN 1999-1-3/NA: 2012-01Nationaler Anhang– EC 9: BemessungundKonstruktion vonAluminiumtragwerken –Teil 1-3: Zusätzliche Regeln für ermüdungs-anfällige TragwerkeDer im Januar erschieneneNationale An-hang zu DIN EN 1996-1-1 ist zurückge-nommenworden und soll imMai neu ver-öffentlicht werden.Unter www.bauvorschriften.de findenSie eine aktuelle Übersicht zu allen bishervorliegenden Eurocodes (EC), den dazu-gehörigen Nationalen Anhängen undRestnormen sowie den entsprechendenzurückgezogenen Vorgänger-Normen.

Link-Tipp:Übersicht Eurocodes

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Thema des Monats: BrandschutzBrandmeldeanlagen (BMA) – Aufbau und Betriebnach DIN 14675Nach der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude bleiben den im Gefahrenbereich befind-lichen Personen nach Erfahrungswerten der Feuerwehren gerade mal 4 Minuten sich selbst zuretten. Diese Zeit kann aber nur genutzt werden, wenn der Brand frühzeitig erkannt wird undumgehend Alarm ausgelöst wird. Diese Aufgabe übernehmen Brandmeldeanlagen nach DIN14675, die seit April 2012 als Neufassung vorliegt.

AnwendungsbereichDIN 14765 ist in der Regel anzuwenden,wenn eine Brandmeldeanlage bauordnungs-rechtlich gefordert wird. Diese Forderungkann sich aus einer allgemein geltenden Vor-schrift oder aus Auflagen in der Baugenehmi-gung ergeben.Die Norm trifft Festlegungen für Aufbau undBetrieb von Anlagen für die Brandmeldungund Feueralarmierung. Sie berücksichtigt be-sonders bauordnungsrechtliche und feuer-wehrtechnische Belange. Die Norm gilt inVerbindungmit DIN VDE 0833-1, -2 und -41)

sowohl für einfache Anlagenmit einzelnenHandfeuermeldern als auch für automatischeAnlagenmit Anschluss an die Feuerwehr undAnsteuerung von zusätzlichen Brandschutz-einrichtungenwie Löschanlagen. Die Normgilt allerdings nicht für diese zusätzlichen Ein-richtungen selbst.

Die Konformität der Bestandteile der BMAmuss nach den Normen der Reihe DIN EN 54„Brandmeldeanlagen” geprüft und bestätigtwerden (siehe Kasten Seite 3).Stellt der Gebäudeversicherer Anforderungenan die Ausführung der Brandmeldeanlage, soist in der Regel die VdS-Richtlinie 20952) zuberücksichtigen.Brandmeldeanlagen, die baurechtlich durchSonderbauvorschriften oder im Rahmen ei-nes Genehmigungsverfahrens gefordert wer-den, gelten als notwendige Brandmeldeanla-gen. Hierzu zählen auch Brandmeldeanlagen,die Bestandteil eines Brandschutzkonzeptssind.Brandmeldeanlagenwerden auch häufig auf-grund ideeller odermaterieller Werte oderaus versicherungstariflichen Gründen „frei-willig“ vorgesehen.

Bauvorschriften-REPORTInfo-Dienst für Architekten und Planer

www.bauvorschriften.de

Ausgabe 4.2012

Brandschutz ist ein heikles Thema: Einerseitsstöhnen die Architekten unter den Auflagender Brandschutzfachleute, andererseits profi-tieren sie selbst davon. Denn Versäumnisseim Brandschutz werfen immer Haftungsfra-gen auf, meist zuungunsten der Planer.

Brandmeldeanlagen können Schäden be-grenzen oder gar vermeiden. Sie reduzierendamit auch das Haftungsrisiko der Planer.Nachteil der automatischen Melder sindmögliche Fehlalarme. Ein so ausgelösterLöschzug-Einsatz kostet um die1500 Euro.Da liegt es bei klammen öffentlichen Kassennahe, dass diese Kosten in Rechnung gestelltwerden. Das beschäftigt dann auch die Ge-richte, mit uneinheitlichen Ergebnissen:Während in einem Fall Kosten nur bei groberFahrlässigkeit geschuldet werden, wird ineinem anderen Fall das anlagenbedingteRisiko dem Betreiber der Anlage angelastet.Doch auch wenn zur Kasse gebeten wird,sollte gelten: Lieber einmal zu viel (fehl-)alar-miert als einmal zu wenig.

Achim Linhardt, Dipl.-Ing. Architekt

Lieber einmal zuviel ...

Weitere Themen:� Brandschutzkonzepte (Brandschutznach-weise)� Rauchmelderpflicht in Deutschland� TAB der Feuerwehren� Urteile: Bei diesemThemawirdmanchemheiß: „Brandschutz”� Neue und aktualisierte Normen:DIN 1988-200, DIN 14092-1, -3 und -7,DIN 18560-4

1) DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 1: Allgemeine Festlegungen; - Teil 2: Festle-gungen für Brandmeldeanlagen; - Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall

2) VdS-Richtlinie 2095 Automatische Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau, Ausgabe 2010-05

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Aufbau und Gliederung der NormDie Norm behandelt alle Phasen der Planung,der Realisierung und des Betriebs von BMA.Sie behandelt auch die Änderung und Erwei-terung bestehender Anlagen. Dem folgt dieim Vergleich zur Vorgängerausgabe von2003-11 imWesentlichen unveränderte Glie-derung (siehe Tabelle 1).Der deutlich größere Umfang der Neuausga-be ergibt sich durch die Einarbeitung der Än-derungen A1 (2006-12) und A2 (2009-06).Neu sind die Anforderungen an Sprach-alarmanlagen (SAA) nach DIN EN 54-16 und-24 sowie nach DIN VDE 0833-4.

Konzepterstellung BMADie Norm hebtmehrfach hervor, dass eineBMA im Zusammenhangmit allen Bereichendes vorbeugenden und abwehrenden Brand-schutzes geplant und Teil eines umfassendenBrandschutzkonzepts seinmuss (siehe Seite 5).Dies unterstreicht ein informativer Anhang F„Brandschutz in Gebäuden”.Die in den Abschnitten 5.1 und 5.3 bis 5.5 ge-stellten Anforderungen sindMindestanforde-rungen, die zwischen Auftraggeber und denzuständigen Stellen (Bauaufsicht, Brand-schutzdienststelle, Versicherer) eindeutig ge-klärt und festgelegt werdenmüssen.Wirdeine Abnahme, versicherungstechnische An-erkennung oder baurechtliche Prüfung gefor-

dert, so sind die dafür zuständigen Stellenfrühzeitig in die Planung einzubeziehen.

Schutzziele [5.1]Mit einer BMAmüssenmindestens die fol-genden Schutzziele erreicht werden:� Entdeckung von Bränden bereits bei ihrem

Entstehen� schnelle Alarmierunggefährdeter Personen� automatische Ansteuerung von Einrich-

tungen des Brandschutzes und des Be-triebs (z. B. Abschalten vonMaschinen)

� schnelle Alarmierung der Feuerwehrund/oder anderer Hilfsdienste

� eindeutiges Lokalisieren und Anzeige desGefahrenbereichs

Schutzumfang der Überwachung [5.3]Der Schutzumfang ist nach den Kategorien 1bis 4 festzulegen:� Kategorie 1:Vollschutz

Alle Bereiche, in denen Brände entstehenkönnen, werden überwacht.

� Kategorie 2: TeilschutzEs werden nur Teile des Gebäudes (die ammeisten gefährdeten Bereiche) überwacht.

� Kategorie 3: Schutz von FluchtwegenDie Fluchtmöglichkeit für Personen, dienicht direkt in den Brand involviert sind,wird sichergestellt.

� Kategorie 4: EinrichtungsschutzSpezielle Funktionen, Ausrüstungen oderBereichemit hohem Risiko werden ge-schützt.

Alarmierung [5.4]Alarmarten und Alarmierungseinrichtungensindmit den zuständigen Stellen festzulegen.Der informative Anhang H gibt hierzu Hin-weise zu Intern-, Extern- und Fernalarm (Alar-mierung der Feuerwehr etc.) sowie zu Alar-mierungseinrichtungenwie Internsignalge-ber, Alarmübertragungsanlagen, Sprach-alarmanlagen oder Personenrufanlagen.

Alarmorganisation [5.5]Die Alarmorganisationmussmit den zustän-digen Stellen (z. B. Feuerwehr) festgelegtwerden undmindestens folgende Angabenenthalten:� Räumungsanweisungen� Nutzung des Gebäudes� Pflichten derMitarbeiter, Vorkehrungen

für eigenständige Brandbekämpfung� Art undWeise der Alarmierung der im Ge-

bäude befindlichen Personen� Erfordernisse undMaßnahmen zur Lokali-

sierung des Brandes� Unterteilung des Sicherheitsbereichs in

Melde- und Alarmierungsbereiche� falls erforderlich Anordnungmehrerer

Brandmeldezentralen und/oder abgesetz-ter Bedienfelder (angepassteOrganisation)

� Art der Alarmierung der Feuerwehr undder an diese zu übermittelnde Information

� Zugangsmöglichkeit (gewaltfrei) für dieFeuerwehr, Bereithaltung von Schlüsseln(Feuerwehr-Schlüsseldepot)

� Vorkehrungen zur Vermeidung der Folgenvon Falschalarmen

� Änderungen der Alarmorganisation nachUhrzeit oder Tagen

� andere Arten aktiver Brandschutzmaßnah-men, spezielle Anforderungen für derenBetrieb und Aufteilung

� Vorkehrungen für Notstromversorgung� Vorkehrungen für die Instandhaltung� Vorgehen bei Falschalarm und Störungen� Anforderungen für Ab-, Ausschaltungen

und fürWiederinbetriebnahme

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

2 Ausgabe 4.2012

PraxistippErstellung des Konzepts für BMADie Erstellung eines Brandmeldekonzeptsnach DIN 14765 Abschnitt 5 ist Vorausset-zung für eine normgerechte bzw. eineVdS-gemäße Brandmeldeanlage.

Der VdS stellt unter www.vds.de eine nütz-liche Checkliste VdS 3140 (aktuelle Ausgabe2011-09) zur Verfügung. Dabei handelt essich um ein auszufüllendes Formular imWord-Format.

Tabelle 1: Phasen des Aufbaus und des Betriebs von BMA und SAAnachDIN 14675Anhang E Tabelle E1

Phase [Abschnittder Norm]

Inhalt, Gegenstand (beispielhaft) Ausführender undVerantwortlicher

Konzept [5] Übernahme der Schutzziele aus Brandschutzkon-zept unter Berücksichtigung von Behördenaufla-gen, Risiken und Gefährdungen, bauliche und be-triebliche Bedingungen, Umweltaspekte

Berater für Sicherheit

Planung [6.1] Entwurfs- und Ausführungsplanung Ingenieurbüro,beteiligte Fachfirmen

Projektierung [6.2] Werk- undMontageplanung: Auswahl BMA oderSAA, ErstellungMontagepläne

Ingenieurbüro,beteiligte Fachfirmen

Montage undInstallation [7]

Leitungsnetz, Bestandteile der BMA/SAA beteiligte Fachfirmen

Inbetriebsetzung [8] Installation überprüfen, System parametrieren,einschalten, Messungen, Funktionsprüfungen

beteiligte Fachfirmen,Systemlieferant

Abnahme [9] Verifizierung Bestandteile, System, Installation,Funktionen, Übergabe der Anlage, Inbetriebnahme

Auftraggeber, durch ihnbenannte Fachfirmen

Betrieb [10] Betrieb der Anlage, Fortschreibung der Alarmorga-nisation, Aktualisierung der Feuerwehrlaufkarten

Auftraggeber, Betreiber

Instandhaltung [11] Maßnahmen der periodischen Inspektion,vorbeugendeWartung, Reparaturen

beteiligte Fachfirmen,Systemlieferant

Leistungen dürfen nur von zertifizierten Fachkräften erbracht werden (vgl. Abschnitt 4.2 DIN 14675)

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Projektierung von BMADie Projektierung einer BMAmuss nach denAbschnitten 6.2.2 bis 6.2.12 sowie nach DINVDE 0833-2 und ggf. -4 durchgeführt werden.Dabei sind die Besonderheiten des Gebäudesoder des Betriebs zu erfassen und bei derAuswahl und Anordnung der Komponentender BMA zu berücksichtigen. Dabei sind her-vorzuheben:� besondere Risiken (z. B. EDV-Bereiche oder

Hochregallager)� gefährliche Bereiche (z. B. durch chemi-

sche, biologische, nukleare Potenziale)� explosionsgefährdete Bereiche (z. B. durch

brennbare Gase, Dämpfe oder Stäube)

Zusätzliche EinrichtungenSofern Brandschutzeinrichtungen vorhandenoder vorgesehen sind, kann die BMA dieseim Brandfall ansteuern. Es ist festzulegen,welche dieser Einrichtungen in die BMA ein-gebundenwerden soll. Das betrifft u. a.:� Rauch- und Feuerschutztüren� Rauch- und Feuerschutzklappen� Lüftungsanlagen� Aufzugsteuerung� Fluchttürsteuerung� Blitzleuchten (Kennzeichnung des Feuer-

wehrzugangs)Die Einbindung einer solchen Einrichtungdarf die Funktion der BMA nicht beeinträchti-gen oder die Ansteuerung einer anderen Ein-richtung nicht behindern.

Aufstellungsort der BrandmeldezentraleDie Brandmeldezentrale (BMZ)muss den An-forderungen der DIN EN 54-2 entsprechen.An die Aufstellung der BMZwerden folgendeAnforderungen gestellt:� Die Lichtverhältnissemüssen leichtes Er-

kennen und Lesen der Beschriftungen undAnzeigen ermöglichen.

� Akustische Signale dürfen nicht durch Hin-dergrundgeräusche gestört werden.

� Der Aufstellungsort darf ein nur geringesRisiko der Brandentstehung aufweisen.

� Der Aufstellungsort muss durch Brandmel-der überwacht werden.

Die Anzeige- und Bedieneinrichtung einerBMZ ist amAnfang des Sicherungsbereichseinzurichten; am besten in einem Bereich, derständig durch Personen besetzt ist.

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

Ausgabe 4.2012 3

Tabelle 2: Komponenten von BrandmeldeanlagenDie Bauteile eine Brandmeldeanlage nach DIN 14765müssen der Normenreihe DIN EN 54 entspre-chen. Soweit entsprechende Teile der DIN EN 54 noch nicht vorliegen (derzeit gibt es Entwürfe zuden neuen Teilen 14, 22 und 26 bis 31), gelten die nationalen Normen.Aktuell gültige Teile der DIN EN 54 „Brandmeldeanlagen”:

-1 2011-06 Einleitung-2 1997-12 Brandmeldezentralen und A1 (2007-01)-3 2006-08 Feueralarmeinrichtungen; akustische Signalgeber-4 1997-12 Energieversorgungseinrichtungen und A1 (2003-03) und A2 (2007-01)-5 2001-03 Wärmemelder; punktförmigeMelder und A1 (2002-09)-7 2006-09 Rauchmelder; punktförmigeMelder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder

Ionisationsprinzip-10 2002-05 Flammenmelder; punktförmigeMelder und A1 (2006-03)-11 2001-10 Handfeuermelder und A1 (2006-03)-12 2003-03 Rauchmelder; linienförmiger Melder nach demDurchlichtprinzip-13 2005-08 Bewertung der Kompatibilität von Systembestandteilen-16 2008-06 Sprachalarmzentralen-17 2006-03 Kurzschlussisolatoren-18 2006-03 Eingangs-/Ausgangsgeräte und Ber. 1 (2007-05)-20 2009-02 Ansaugrauchmelder-21 2006-08 Übertragungseinrichtungen für Brand- u. Störungsmeldungen-23 2010-06 Feueralarmeinrichtungen – optische Signalgeber-24 2008-06 Komponenten für Sprachalarmierungssysteme; Lautsprecher-25 2009-02 Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen

Abb. 1: Aufbau einer automatischen Brandmeldeanlage (schematisch)

manuellerBrandmelder

automatischerBrandmelder

Brandmelde-zentrale (BMZ)

örtlicheAlarmierung

Rauch-klappen

Klima-anlage

Lösch-anlage

Brandschutz-abschluss

Telefonnetz Feuerwehr

Übertragungs-einrichtung Einsatzleitzentrale

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Alarmweiterleitung an die FeuerwehrLeitet die BMAAlarm an die Feuerwehr wei-ter, muss ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF)nach DIN 14661 vorgesehenwerden. In die-sem Fall müssen auch Feuerwehr-Laufkartenangefertigt und an der BMZ in einem geson-derten Depot vorgehaltenwerden.Ist der gewaltfreie Zutritt für die Feuerwehrnicht ständig durch Personal mit Schlüsselge-walt sichergestellt, kann die Einrichtung einesFeuerwehr-Schlüsseldepots (FSD) beantragtwerden [normativer Anhang C]. Je nach da-mit verbundenem Risiko einer unbefugtenNutzungwerden drei Klassen unterschieden:� Klasse 1: geringes Risiko – FSD 1

wie FSD 2, jedoch keine Anbindung anBMA

� Klasse 2: mittleres Risiko – FSD 2Verwahrung von Objektschlüsseln (Einzel-schlüssel mit Einzelschließung, keine Ge-neralschlüssel)

� Klasse 3: hohes Risiko – FSD 3Verwahrung von Generalschlüsseln,Schlüsseln für Schalteinrichtungen

Ausführung, Einbau und Anschaltung derFSDmüssen den Vorgaben der AbschnitteC.2.2 und C.3 entsprechen. Für die Ausfüh-rung von FSD der Klasse 3müssen die Anfor-derungen nach VdS 2105 erfüllt werden.

Feuerwehr-Schlüsseldepots bergen generellein hohes Risiko, da über sie bei MissbrauchGebäude und Anlagen frei zugänglich wer-den. Hier spricht deshalb immer der Gebäu-deversicherer ein gewichtigesWortmit. Dieeinschlägigen Richtlinien des VdSwerdenhier vorrangig anzuwenden sein.Die Entscheidung für FSD kann bauliche Vor-kehrungen für den sicheren Einbau im Be-reich der Feuerwehrzufahrt erforderlichma-chen (z. B. einemassiveWand), die bereits ineinem sehr frühen Planungsstadium bekanntsein sollten.

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

4 Ausgabe 4.2012

Brandmeldeanlagen könnengefordert werden durch:� im Einzelfall mit dem Baugenehmigungs-

bescheid� Sonderbauordnungen für Beherbergungs-

stätten und Gaststätten, Krankenhäuser,Alten- und Pflegeheime, Verkaufsstätten,Versammlungsstätten, Garagen, Schulen,Hochhäuser (siehe unten)

� Brandschutzbehörden� Bauherrn� Gewerbeaufsicht oder Versicherer

Sonderbauten, die mit BMA aus-gerüstet sein müssen (Auswahl):� Versammlungsstätten und -räume für

insgesamtmehr als 1000 Personen (nachMuster-Versammlungsstättenverordnung§ 20)

� Verkaufstättenmitmehr als 2000m2 Ge-samtfläche (nachMuster-Verkaufsstätten-verordnung § 20)

� Beherbergungsstättenmitmehr als 60Gastbetten (nachMuster-Beherbergungs-stättenverordnung § 9)

� GeschlosseneMittel- und Großgaragenmüssen Brandmeldeanlagen haben, wennsie in Verbindungmit baulichen Anlagenoder Räumen stehen, für die Brandmelde-anlagen erforderlich sind (nachMuster-Ga-ragenverordnung § 17).

� Hochhäusermüssen Brandmeldeanlagenmit automatischen Brandmeldern haben,die alle Räume, Installationsschächte und-kanäle, Hohlräume von Systemböden undvon Unterdecken vollständig überwachen.InWohnungen genügen Rauchwarnmel-dermit Netzstromversorgung (nachMus-ter-Hochhaus-Richtlinie 6.4.1).

� Krankenhäusermüssen eine flächende-ckende, selbsttätige Brandmeldeanlagehaben. Brandmeldungenmüssen unmit-telbar und automatisch zur zuständigenFeuerwehralarmierungsstelle übertragenwerden (z. B. nach „BrandschutztechnischeAnforderungen an Krankenhäuser” derArbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufs-feuerwehren NRW).

Buchtipp:

Brandschutz und BaurechtRechtssichere Beurteilung vonNeubau und BestandVon RA Stefan Koch.Feuertrutz Verlag. 2011.69,- EURISBN 978-3-939138-99-0Weitere Infos unter www.feuertrutz.de

Technische Aufschaltbedingungen fürBrandmeldeanlagen (TAB)Die Technischen Aufschaltbedingungen(oder auch Anschlussbedingungen) fürBrandmeldeanlagen der Feuerwehren sindeinzuhalten, wenn BMA dort aufgeschaltetwerden soll. Diese TAB beziehen sich zwarauf die DIN 14675 und die Normen der ReiheDIN VDE 0833, sind aber imDetail auf die je-weilige öffentliche Feuerwehr spezifiziert.Die TAB enthalten zusätzliche Anforderun-gen an BMA u. a. zu:� Übertragungseinrichtungen und die Auf-

schaltung� Ausführung des Brandmeldetableau� Vorhaltung und Handhabung der Feuer-

wehr-Laufkarten� Regularien des Zugangs durch die Feuer-

wehr� Ausführung und Standort der Feuer-

wehr-Schlüsseldepots�Modalitäten der Abnahme� Art und Umfang der wiederkehrenden

Prüfungen

Wichtig ist auch, die von der Feuerwehr ge-setzten Termine zu beachten, damit die BMAwie geplant in Betrieb gehen kann.In der Einleitung der neuen DIN 14675 heißtes: „Ziel dieser Norm ist, die Anforderungen,die bisher in den „Technischen Anschlussbe-dingungen der Feuerwehr“ enthalten sind,durch normative Festlegungen einheitlich zuersetzen.“ Es ist jedoch nicht zu erwarten,dass die Feuerwehren ihre TAB zugunstender Norm abschaffen.Daher ist es für den Planer sehr wichtig, sichfrühzeitigmit den individuellen technischenAufschaltbedingungen der örtlichen Feuer-wehr vertraut zumachen, da diese ggf. ab-weichende oder präzisere Vorgaben enthal-ten. Nur so können spätere Anpassungen,Umplanungen und Kosten vermiedenwer-den. Die erforderlichen TAB können über diezuständigen Feuerwehren beschafft werdenoder per Download über das Internet (siehePraxistipp).

TAB der FeuerwehrenDie UnternehmensberatungWenzel führtZertifizierungen nach DIN 14675 durch.Über ihre Homepage sind über nachstehen-de Link aktuell über 400 TAB zumDownlo-ad verfügbar:www.din-14675.de/din14675_tab.htm

Praxistipp:Downloadangebot

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Brandschutzkonzepte (Brandschutznachweise)Brandschutz bei Gebäuden ist das Zusammenwirken unterschiedlicher baulicher, technischerund organisatorischer Komponenten. Jeder dieser Bereiche kann optimiert werden. Dem ste-hen Anforderungen der Architektur, der Nutzung und auch der Wirtschaftlichkeit gegenüber.Mit Brandschutzkonzepten wird das notwendige Sicherheitsniveau bei weitgehendem Interes-senausgleich herbeigeführt.

Was ist ein Brandschutzkonzept?

Der Begriff Brandschutzkonzept taucht erst-mals in der Landesbauordnung 2000 des Lan-des NRW auf. In der Musterbauordnung 2002wird der Begriff durch Brandschutznachweisersetzt. Trotz der Bedeutung von Brand-schutzkonzepten gibt es (noch) keine Normzu diesem Thema. Es sind drei Quellen zunennen, die das Thema allgemein behandeln:� vfdb-01-01 (2008-04) Brandschutzkonzept� § 9 BauprüfVONRW (siehe Kasten)� Brandschutzleitfaden für Gebäude des

Bundes (Bundesministerium für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung, 2006)

Für bestimmte Gebäudearten und Nutzun-gen gibt es VdS-Richtlinien, die Vorgabenund Empfehlungen für die Erstellung einesder Aufgabe angepassten Brandschutzkon-zeptes beinhalten.Darüber hinaus sind Angaben zu Art, Inhaltund Form des Brandschutzkonzepts den län-derspezifischen Bauvorlagenverordnungenzu entnehmen (z. B. § 11 BauVorlVO SH).

Wann muss ein Brandschutzkonzept er-stellt werden?

Brandschutzkonzepte werden gefordert� explizit durch die Landesbauordnungen

oder in Sonderbauvorschriften,� im Zuge des Genehmigungsverfahrens

durch die Baubehörde, insbesondere beiGebäuden besonderer Art und Nutzung,

� fallweise im Rahmen von brandschutz-technischen Sanierungen.

Brandschutzkonzepte werden von den Ge-nehmigungsbehörden in der Regel dann ver-langt, wenn der Bauherr vonmateriellen Vor-schriften der LBO oder von Sondervorschrif-ten erheblich abweichenwill. Dabei liegt esweitgehend im Ermessen der Behörde, zuentscheiden, ob eine erhebliche Abweichungvorliegt und somit ein Brandschutzkonzeptgerechtfertigt ist oder ob die Abweichungmit einer Ausnahmeregelung ohne Brand-schutzkonzept durchgeht. Entscheidend hier-für ist das durch die Abweichung bedingteGefährdungspotenzial.

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

Ausgabe 4.2012 5

Abb. 2: Brandschutz ist nur in der Gesamtschau allermitwirkenden Bereiche zu bewerten.

Brandschutz

vorbeugenderBrandschutz

abwehrenderBrandschutz

baulich anlagen-technisch

betrieblich-organisatorisch

Feuerwehr

festgelegte Schutzziele müssen erreicht werden

Erstellen und Betreiben muss wirtschaftlich sein

Was muss das Brandschutzkonzept beinhalten?Nach BauPrüfVO NRWmuss das Brandschutzkonzept insbesondere folgende Angaben enthalten:

� Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- undBewegungsflächen für die Feuerwehr

� Nachweis der erforderlichen Löschwasser-menge sowie der Löschwasserversorgung

� Bemessung, Lage und Anordnung derLöschwasser-Rückhalteanlagen

� äußere und innere Abschottungen inBrand-/Brandbekämpfungsabschnitte

� Rauchabschnittemit Angaben zu Öffnun-gen (Lage, Anordnung, Verschluss) in ab-schottenden Bauteilen

� Lage, Anordnung, Bemessung, Kennzeich-nung der Rettungswege (Baugrundstück,Gebäude)mit Angaben zu Sicherheitsbe-leuchtung, automatischen Schiebetürenund elektrischen Verriegelungen von Türen

� Zahl der Nutzer der baulichen Anlage (max.)� Lage und Anordnung haustechnischer An-

lagen, insbesondere der Leitungsanlagen,ggf. mit Angaben zum Brandverhalten imBereich von Rettungswegen

� Lage, Anordnung der Lüftungsanlagen(brandschutztechnische Ausbildung)

� Lage, Anordnung und Bemessung derRauch- undWärmeabzugsanlagenmit Ein-trag der Querschnitte bzw. Luftwechselra-ten sowie der Überdruckanlagen zur Rauch-freihaltung von Rettungswegen

� Alarmierungseinrichtungen, Darstellungder elektroakustischen Alarmierungsanlage

� Lage, Anordnung, ggf. Bemessung von An-lagen, Einrichtungen und Geräten zurBrandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen,Steigeleitungen, Wandhydranten etc.) mitAngaben zu Schutzbereichen und zur Be-vorratung von Sonderlöschmitteln

� Sicherheitsstromversorgungmit Angabenzu Bemessung, Lage, brandschutztechni-scher Ausbildung des Aufstellraumes, zu Er-satzstromversorgung (Batterien, Stromer-zeugungsaggregate) und zum Funktionser-halt der elektrischen Leitungsanlagen

� Hydrantenplänemit Darstellung derSchutzbereiche

� Lage, Anordnung von BMA (Unterzentralen,Feuerwehrtableaus, Auslösestellen)

� Feuerwehrpläne� betrieblicheMaßnahmen zur Brandverhü-

tung/-bekämpfung sowie zur Rettung vonPersonen (wieWerk-, Betriebs-, Hausfeuer-wehr, Brandschutzordnung, Maßnahmenzur Räumung, Räumungssignale)

� Angaben zu Abweichungen vonmateriel-len Anforderungen der Landesbauordnung(oder von Vorschriften aufgrund der Lan-desbauordnung) und stattdessen vorgese-henen ausgleichendenMaßnahmen

� verwendete Rechenverfahren zur Ermitt-lung von Brandschutzklassen nachMetho-den des Brandschutzingenieurwesens

Vorteile für den BauherrnEin Brandschutzkonzept� bietet Planungs- und Kostensicherheit,� schafft Spielräume bei denmateriellen An-

forderungen der Bauordnungen,� ermöglicht bessere Anpassung an die be-

absichtigte Nutzung,� erhöht denMarktwert im Bestand,� verringert die Versicherungsprämien.

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6 Ausgabe 4.2012

Rauchmelderpflicht in Deutschland – Stand derGesetzgebung und Anforderungen nach DIN 14676Brand in der Wohnung bedeutet immer Lebensgefahr. Zeit zur eigenen Rettung bleibt nur so-lang die Luft frei von Rauchgasen ist, denn zwei- bis dreimaliges Einatmen von Rauchgasenführt zur Bewußtlosigkeit. Rauchmelder sind ein einfaches, kostengünstiges und wirksames Mit-tel zur Frühwarnung vor entstehenden oder bereits ausgebrochenen Bränden. Die meisten Lan-desbauordnungen fordern deshalb die Ausstattung vonWohnungen mit Rauchmeldern.

Bauordnung ist Ländersache, weshalb auchdie Verpflichtung, Rauchmelder einzubauen,nicht in allen Ländern besteht und –wo siebesteht – unterschiedlich geregelt ist. Die un-ten stehende Tabelle bietet einen Überblicküber den aktuellen Stand der Gesetzgebungin den Bundesländern.

Ausstattung nach DIN 14676Die Verpflichtung in den Landesbauordnun-gen bezieht sich zumeist auf dieMindestaus-stattung nach DIN 14676 (aktuelle Ausgabe2006-08) „Rauchwarnmelder fürWohnhäu-ser, Wohnungen und Räumemit wohnungs-ähnlicher Nutzung”. Die Norm empfiehlt dieÜberwachung eines jeden Raumes (optimaleAusstattung), bei Küchen nur, wenn Fehlalar-me durch die Küchennutzung auszuschließensind. In Nassräumen darf aufgrund der gerin-gen Brandlast auf Rauchmelder verzichtetwerden. Als vordringlich gilt die Überwa-chung von Schlafbereichen, Kinderzimmernund Fluren (Mindestausstattung).

Anordnung der RauchmelderRauchmelder sind grundsätzlich an der De-cke, möglichst in Raummitte einzubauen(höchster Punkt). Dabei ist zu beachten:� Abstand zuWänden, Unterzügen, Einrich-

tungen ≥ 0,5m� bei Unterzügenmit h ≤ 0,2m: Rauchmel-

der kann auf demUnterzug angebrachtwerden

� bei Unterzügenmit h > 0,2m: Rauchmel-der sollenmittig in jedemDeckenfeld an-geordnet werden

� Bei deckenhohen Raumteilern (Wände,Möblierung) sollte jeder Teil des Raumesmit einem Rauchmelder versehenwerden.

� keine Anordnung an stark zuggefährdetenStellen (Klima-, Belüftungseinlässe)

� Bei Zwangsbelüftung über perforierte De-ckenmüssen diese imUmkreis von 0,5mumdenMelder geschlossenwerden.

� Fläche pro Rauchmelder: ≤ 60m2 (bei grö-ßeren Flächen zusätzliche Rauchmelder)

Besondere Regelungen gelten für lange Flure(siehe Abb. 1).

Anforderungen an RauchmelderDie verwendeten Rauchmelder (die Normspricht von „Rauchwarnmeldern”) müssenDIN 14604 „Rauchwarnmelder” (aktuelle Aus-gabe 2009-02) entsprechen. Gerätemit Netz-anschlussmüssen zusätzlichmit Batterieoder Akkumulator ausgestattet sein. Es soll-ten Rauchmelder verwendet werden, bei de-nen der akustische Alarmmanuell zurückge-stellt werden kann.Rauchmelder nach dieser Norm dürfen alsEinzelgeräte oder vernetzt betrieben und aneine Gefahrenwarnanlage angeschlossenwerden. Sie gelten nicht als Brandmeldeanla-ge (BMA) nach DIN 14675 und DIN VDE0833-2 und dürfen auch nicht auf eine solcheBMA aufgeschaltet werden.

Abb. 1: AnordnungvonRauchmeldern inFlurenundGängennachDIN 14676 Bild A2 undA3

Tabelle 1: Rauchmelderpflicht in den Bundesländern

Bundes-land

gesetzliche Regelung bei Neubaugefordert

ab

im BestandNachrüstung

bis

BB keine Regelung

BE keine Regelung

BW LBO in Überarbeitung

BY Rauchmelderpflicht am 18.4.2012 beschlossen

HB § 48 Abs. 4 LBO-HB (1.10.2009) 05.2010 12.2015

HE § 13 Abs. 5 HBO (24.6.2005) 2005 12.2014

HH § 45 Abs. 6 HBauO (7.12.2005) 2006 12.2010

MV § 48 Abs. 4 LBauO (18.4.2006) 2006 12.2009

NI § 44 NBauO (20.3.2012) 11.2012 12.2015

NW Rauchmelderpflicht für 2012 angekündigt (01.2012)

RP § 44 Abs. 8 LBauO (22.12.2003) 2003 07.2012

SH § 52 Abs. 7 LBO (1.1.2005) 2005 12.2010

SL § 46 Abs. 4 LBO (18.2.2004) 2004 ab sofort

SN keine Regelung

ST § 47 Abs. 4 BauO LSA (20.12.2009) 22.12.2009 12.2015

TH § 46 Abs. 4 LBO (5.2.2008) 05.2.2008 ab sofort

2/4

15m

1/41/4

1/42/4

1/4

7,5m

Abstandsverhältnis in geradlinigem Flur oder Gang

Abstandsverhältnis in rechtwinkligem Flur oder Gang

Anordnung in großen Fluren undGängen(Breite max. 3m)

Page 15: Info-DienstfürArchitektenundPlaner · Thema des Monats: Holzbau Holzschutz – Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau – neue DIN 68800-2 NachderNeuausgabevonTeil1derHolzschutz

Aktuelle UrteileBei diesem Thema wird manchem heiß: „Brandschutz“Nach der Legende brachte Prometheus denMenschen das Feuer – ein durchaus zwiespäl-tiges Geschenk. Feuer ist Voraussetzung fürkulturellen Fortschritt, aber auch zerstöreri-sche Kraft: Großbrände ziehen sich durch diegesamte Geschichte. Noch 1988 zerstört einGroßbrand die Altstadt von Lissabon und2004 vernichtet der größte Bibliotheksbrandin Deutschland die Anna-Amalia inWeimar.Das belegt den hohen Stellenwert, der demBrandschutz auch rechtlich zukommt.

Zur Vermeidung von BrändenWas gern übersehenwird: Dermit der Vollar-chitektur beauftragte Architekt schuldet eineEntwurfs- und Ausführungsplanung, die dieAnforderungen des Brandschutzes berück-sichtigt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof(BGH) erst jüngst entschieden 1), dass es sichbei der Brandschutzplanung regelmäßig umeinen Bestandteil der Grundleistungen han-delt, weshalb kein Anspruch auf gesonderteVergütung besteht. Nach diesemUrteil bleibtes einstweilen der weiteren Diskussion über-lassen, ob und unter welchen Voraussetzun-gen Leistungen des Brandschutzes auch iso-lierte besondere Leistungen sein können.Die Anforderungen der Rechtsprechung anden in der Planung zu berücksichtigendenBrandschutz sind hoch: So hat der Architektbei der Auswahl der Baustoffe und ihrer Be-schreibung imHinblick auf den Brandschutzstets den sicherstenWeg zuwählen. Dies be-inhaltet klare und unmissverständliche Anga-ben, die keinen Zweifel an der zulässigen Artder Ausführung lassen. Genügt die Planungdemnicht, so ist siemangelhaft 2).Auch der objektüberwachende Architekt haterhöhte Überwachungspflichten im Bereichdes Brandschutzes. Er muss prüfen, ob daseingebaute Baumaterial dem in der Planunggeforderten tatsächlich entspricht, so KG Ber-lin 3), vom BGH bestätigt 4). Der objektüber-wachende Architekt vergaß zu prüfen, ob daseingebaute Dämmmaterial den Anforderun-gen des Brandschutzes nach örtlicher Bauvor-schrift genügt. In der Entscheidung hebt dasKGmit deutlichenWorten hervor, dass dieDachdämmung zu den Bereichen gehört, beidenen hinsichtlich des Brandschutzes ganzbesonders intensive Überwachungspflichtengelten. Es ist dringend zu raten, diese Prüfun-

gen vorzunehmen und zu dokumentieren.Aber was ist, wenn der Bauherr einen Sonder-fachmann für den Brandschutz einschaltet?Ist dann der Architekt hinsichtlich einer Haf-tung „außen vor“? Grundsätzlich ja. Der Ar-chitektmuss nicht klüger sein als der Sonder-fachmann. Er haftet dann aber doch,wenn erfür ihn erkennbareMängel imKonzept desSonderfachmanns nicht rügt 5).Im diesem Fall war der Brandschutzsachver-ständige von einer deutlich intensiveren Nut-zung des Gebäudes ausgegangen, als diestatsächlichmöglich war. DemArchitektenwar vorzuwerfen, dass er dies übersehen hat-te. Hätte er diesen Punkt zumindest in einerBaubesprechungmit Bauherr und Fachmanndiskutiert, dannwäre er der Haftungsfalleentgangen. So aber haftet er für nutzlosenAufwand, den der Bauherr deswegen hatte.

Aufteilung des SchadensIst der Schaden eingetreten, stellt sich die Fra-ge,wer für den eingetretenen Schaden verant-wortlich ist. Bei Brandschaden tritt in aller Re-gel eine Versicherung ein. Das aber nützt dentatsächlich Verantwortlichen nichts, denn jenewird versuchen, beim Verantwortlichen Re-gress zu nehmen. Sindmehrere gemeinsamverantwortlich, dann haften sie als Gesamt-schuldnermit der Besonderheit, dass sich derAnspruchberechtigte aussuchen kann,wen erin Anspruch nimmt. EineMithaftungsquotemuss er nicht beachten: Er kann den gesam-ten Schaden von einem der Verantwortlichenfordern. Gern hältman sich hier an denArchi-tekten,weil der – anders als in aller Regel dieausführendenUnternehmen–über eine aus-reichendeHaftpflichtversicherung verfügt.Der Planer darf auch nicht davon ausgehen,dass seine Planung imGenehmigungsverfah-ren auf brandschutztechnischeMängel über-prüft wurde. Es entlastet den Planer nämlich inkeinerWeise, wenn auch die Genehmigungs-behörde eine Lücke imBrandschutz übersieht.Rügt aber die Brandschutzbehörde die Pla-nung und verlangt Nacharbeiten, dann kanndemBauherrn bereits daraus ein Schaden er-wachsen, wenn dadurch andere zuarbeiten-de Planer Mehraufwand haben, den der Bau-herr bezahlenmuss. Dieser wird dann Ersatzder Aufwendungen vomArchitekten verlan-gen –mit großer Aussicht auf Erfolg.

DemArchitekten selbst steht ein Honorar fürdie Leistungsphasen 3 und 4 nicht zu, wenner eine wegen Brandschutzmängeln nicht ge-nehmigungsfähige Planung erstellt. DasÜberarbeiten seiner Planungwird ihm alsonicht gesondert vergütet 6).

Strafrechtliche VerantwortungNeben der Verpflichtung zum Schadensersatzdroht bei Außerachtlassen des Brandschutzesim ungünstigsten Fall sogar der Staatsanwalt.Gemäß § 319 StGB kann im Falle eines Bran-des ein Planer bestraft werden, wenn er beider Planungs-, Leitungs- oder Ausführungstä-tigkeit gegendie geltenden allgemeinen aner-kannten Regeln der Technik verstößt. Hierzuzählen auch alle Brandschutzvorschriften.Dabei muss noch gar keiner zu Schaden ge-kommen sein. Es reicht aus, dass die Gesund-heit eines anderenMenschen gefährdet wird.Unter Strafe steht nicht nur vorsätzliches, son-dern auch fahrlässiges Verhalten. Dabei legendie Gerichte „Fahrlässigkeit” teilweise sehrweit aus. Werden garMenschen verletzt odergetötet, kommt auch eine strafrechtliche Ver-antwortlichkeit wegen fahrlässiger Körper-verletzung bzw. Tötung in Betracht.Das sollte sich vor Augen halten, wermeint,Brandschutzmaßnahmen seien nur kosten-treibend undmüssten deshalb, wo es geht,umgangenwerden. Im schlimmsten Fallkann über diesen Irrtum hinter schwedischenGardinen nachgedacht werden.

Dr. Peter HoffmannFachanwalt für Bau- undArchitektenrechtwww.hoffmann-stuttgart.de

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

Ausgabe 4.2012 7

1) BGH, Az. VII ZR 128/11, 26.01.2012 – 2) OLG Frankfurt, Az. 10 U 118/07, Urteil vom 11.03.2008, in NZBau 2008, 515 – 3) KG Berlin, Az. 27 U 267/03, Urteil vom 06.01.2005 – 4) BGH, Az. VIIZR 39/05, Beschluss vom 20.05.2005 – 5) OLG Düsseldorf, Az. 5 U 144/03, Urteil vom 29.04.2004, in NZBau 2006, 187 – 6) OLG Saarbrücken, Az. 4 U 710/03, Urteil vom 05.10.2004

Nach der HOAI 2009 können Honorare fürbesondere Leistungen frei vereinbart werden(§ 3 Abs. 3). Will man sicher gehen, dass be-sonders aufwendige Brandschutzplanungengesondert vergütet werden, dann sollte imVertrag eine eigenständige Regelung getrof-fen werden, etwawie:

„Die Leistungen zum Brandschutzkonzeptwerdenmit einem Stundensatz von €…gesondert vergütet.”In der Verhandlungmit demAuftraggeber istdann darauf hinzuweisen, dass im konkretenFall ein Spezialwissen erforderlich ist, das be-sondere fachübergreifende Kenntnisse desbaulichen, anlagentechnischen und organisa-torischen Brandschutzes beinhaltet.

Praxistipp:Brandschutzplanung alsbesondere Leistung

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Neue und aktualisierte NormenFeuerwehrwesenDIN 14092-1:2012-04Feuerwehrhäuser - Teil 1: Planungsgrundlagen(Ersatz für DIN 14092-1 und -2, beide 2001-10)DIN 14092-3:2012-04Feuerwehrhäuser - Teil 3: Feuerwehrturm(Ersatz für Ausgabe 2001-10)DIN 14092-7:2012-04Feuerwehrhäuser - Teil 7:Werkstätten(Ersatz für DIN 14092-4, -5, -6, alle 2001-10)Mit der Neuausgabe der DIN 14092wurde dieNormenreihe umstrukturiert. Der frühere Teil 2„Feuerwehrtore” ist nun in den neu geglie-derten Teil 1 integriert. Die Anforderungen anTore sind dort in Tabelle 1 (Raum- und Flä-chenbedarf) und Tabelle 3 (Anforderung andie Fahrzeughalle) eingebunden.Die Anforderungen an das Raumprogrammsind nichtmehr –wie in der alten Ausgabe –an die Stellplatzzahl gekoppelt. Statt dessenwerdenMindestgrößen vorgegeben, teilwei-se auf die Anzahl der Nutzer bezogen.Der Flächenbedarf für Stellplätze in der Fahr-zeughalle wurde angehoben. Die Stellplatz-größe 1 (früher für Fahrzeuge bis 6m Länge)ist nun für Fahrzeuge bis 8m Länge ausge-legt. Die Durchfahrtsbreite der Tore wurdevon 3,5m auf 3,6m verbreitet, dieMindest-torhöhe beträgt nun 4m, bei Stellplatzgröße 34,5m (früher generell 3,5m).

Die differenzierten Anforderungen an Flä-chen und Räumewurden überarbeitet undweitgehend tabellarisch aufbereitet.Neu sind im Abschnitt „Allgemeines Anforde-rungen” Hinweise auf besondere Schutzmaß-nahmen, da Feuerwehrhäuser als „kritischeInfrastruktur” auch bei extremen Umwelt-oderWetterbedingungenwie Hochwasser,Sturm, Erdbeben, extremen Schnee- und Re-genfällen funktionsfähig seinmüssen.Teil 3 wurde umbenannt: Der Zusatz„Übungswand” im Titel ist entfallen. Dement-sprechendwurde auch die Fokussierung derAnforderungen auf die Nutzung als Übungs-wand zugunsten einer allgemeiner gehalte-nen Aus- und Fortbildung aufgegeben.Teil 4 „Atemschutz-Werkstätten”, Teil 5„Schutzzeugpflege, Reinigung, Desinfektion”und Teil 6 „Schlauchpflegewerkstätten” sindin demneuen Teil 7 zusammengefasst. An-forderungen an eine Rettungsdienstwerk-statt wurden neu aufgenommen.

Technische GebäudeausrüstungDIN 1988-200:2012-05Technische Regeln für Trinkwas-ser-Installationen - Teil 200: Installation TypA(geschlossenes System) - Planung, Bauteile, Ap-parate,Werkstoffe; Technische Regel desDVGW(Ersatz für DIN 1988-2:1988-12, -5:1988-12 und-7:2004-12)Nach Übernahme der Europäischen NormenEN 806 und EN 1717 ins deutsche Normen-werkmusste die Normenreihe 1988 über-prüft und überarbeitet werden. Die europäi-sche Normung erreicht teilweise nicht die fürdie deutschen Anwenderkreise erforderlicheNormungstiefe. Deshalb wurdemit dem neu-en Teil 200 eine Ergänzungsnorm erstellt, diein Verbindungmit DIN EN 806 anzuwendenist und die zusätzlich Festlegungen enthält,

die zur Berücksichtigung der nationalen Ge-setze, Verordnungen und des bestehendendeutschen Regelwerks erforderlich sind. Hier-zu werden entsprechende Vorgaben aus denalten Normen DIN 1988-2, -5 und -7 aufge-griffen.

BaukonstruktionDIN 18560-4:2012-06Estriche imBauwesen - Teil 4: Estriche aufTrennschicht (Ersatz für Ausgabe 2004-04)Die Norm regelt Estriche, die durch eine dün-ne Zwischenlage vom tragenden Untergrundgetrennt sind und die unmittelbar odermitBelag genutzt werden. Für hohe Beanspru-chung ist zudemDIN 18560-7 zu berücksich-tigen. Im Vergleich zur früheren Ausgabe sindfolgendeÄnderungen vorgenommenworden:� Regelung zu den Estrichdicken� Regelungen zu Festigkeitsklassen und

Härteklassen� bauliche Anforderungen an Schweißbah-

nen und Estrichfugen� Feuchtemessungmittel CM-Gerät aufge-

nommen� Festlegungen zu Trennlagen präzisiert� Dicke der Trennschicht aus Polyethylenfo-

lie auf 0,15mmerhöht� Festlegungen zumOberbelag aufgenom-

men

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Redaktion:Dipl.-Ing. Achim LinhardtTelefon: 0711 [email protected]

Dipl.-Ing. Tanja Buß (v.i.S.d.P.)Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KGTelefon: 0221 [email protected]

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ISSN 2192-1148

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Geschäftsführung:Rudolf M. Bleser, Dr. ChristophMüller

© Verlagsgesellschaft RudolfMüller GmbH&Co.KG, Köln 2012

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In den nächsten Ausgaben:� Eurocode 5 als Ersatz für DIN 1052 Holz-

bauwerke� DIN 4108-2Mindestanforderungen an

denWärmeschutz� DIN EN 13670 Ausführung von Trag-

werken aus Beton� DIN V 18599 Energetische Bewertung

von Gebäuden

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Thema des Monats: VersammlungsstättenZuschaueranlagen – neue Anforderungen nachDIN EN 13200-1Wo sich viele Menschen versammeln, besteht auch ein erhöhtes Risiko, dass eigentlich harmlo-se Situationen außer Kontrolle geraten. Ob solche Probleme entstehen und wie ihnen begegnetwerden kann, hängt entscheidend von den baulichen Gegebenheiten, insbesondere von derAnordnung und Ausführung der Zuschaueranlagen ab. Wesentliche Anforderungen hierzustellt die DIN EN 13200-1, die als Ersatz für die Ausgabe 2004-05 im November unter dem neu-en Titel „Allgemeine Merkmale für Zuschauerplätze” neu erschienen ist.

Erweiterter GeltungsbereichDer neue Titel der fachlich überarbeitetenNeuausgabe entspricht einem erweitertenAnwendungsbereich. Während die vorange-hende Ausgabe „Kriterien für die räumlicheAnordnung von Zuschauerplätzen” (so der Ti-tel) festlegte, beinhaltet die Neuausgabe ne-ben konstruktiven auch Anforderungen andasManagement. Dem entsprechendwurdedie Norm neu gegliedert. Der Begriff Mana-gement steht hauptsächlich für die im neuenAbschnitt 4 angeführten technischen Ein-richtungen, die der Steuerung und Überwa-chung des Betriebes dienen.Die Norm ist wie bisher anzuwenden bei� Zuschaueranlagen ortsfester oder proviso-

rischer Veranstaltungsorte (Stadien, Sport-hallen etc.) und

� sonstigen Zuschaueranlagen in Gebäudenund im Freien.

Die Norm gilt nicht für andere ortsfeste Ver-anstaltungsorte wie Theater, Kinos, Opern-häuser, Aulen, Hörsäle etc.Die Anforderungen zielen darauf ab, dieFunktionalität der Zuschaueranlagen zu ge-währleisten. Dabei geht es vor allem darum,jedem Zuschauer gute Sicht auf das jeweiligeEreignis zu ermöglichen. Die Festlegungenhinsichtlich der Anordnung der Zuschauer-plätze, deren Bemessung und der Beschrän-kung der Belegungsdichte verfolgen nichtzuletzt auch den Aspekt der Sicherheit. Diessteht aber nicht im Vordergrund der Normund die Angaben zu den Rettungswegen imAnhang E sind Empfehlungen. Maßgeblichhierfür, speziell für den Brandschutz und dieRettungswege, sind die bauordnungsrechtli-chen Bestimmungen für Versammlungsstät-ten in den entsprechenden Verordnungender Bundesländer (siehe Tabelle 4).

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Ausgabe 10.2012

Man nennt sie Geisterspiele: Fußballspieleohne Zuschauer. Sie machen erlebbar, dassdie Zuschauer, wenn auch nicht Herz, sicheraber die Seele eines Spiels sind. Doch die Zu-schauer sind auch die schwer kalkulierbareMasse, die bei Krawallen oder Panik zur Le-bensgefahr für den Einzelnen werden kann.Deshalb wird immenser organisatorischerund technischer Aufwand getrieben, um dieSicherheit der Zuschauer zu gewährleisten.Eine Voraussetzung hierfür sind u. a. die bau-lichen Gegebenheiten. Regelmäßig wird dieAbschaffung von Stehplätzen diskutiert, umdas Gefahrenpotenzial zu minimieren. DieGrundlagen für funktionale und sichere Zu-schaueranlagen beschreibt die neu erschie-nene DIN EN 13200-1, die imMittelpunkt die-ser Ausgabe steht. Unabdingbar ist jedochauch die Berücksichtigung der jeweiligenVersammlungsstättenverordnungen der Län-der. Beispielhaft für deren Anforderungensind die hier zusammengefassten Regelun-gen der Muster-Versammlungsstättenverordnung. Werdensie eingehalten, ist bereits viel getan für ein

Spiel mit Herz und Seele.

Achim Linhardt, Dipl.-Ing. Architekt

HerzundSeele!

Weitere Themen:� Muster-Versammlungsstättenverordnung

(MVStättVO)� Versammlungsstättenverordnungen der

Bundesländer� Aus juristischer Sicht: Planungsrisiken bei

Versammlungsstätten� ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten� Neue und aktualisierte Normen:

DIN EN ISO 7010, DIN EN 12004

Naturtheater Hayingen (Bildquelle: http://picasaweb.google.de/NaturtheaterHayingen CC BY-ND 3.0)

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Anforderungen an den BrandschutzHinsichtlich des Brandschutzes fordert dieNorm:� Bemessung der Bauteile undMaterialien

der Oberflächen undMöbel entsprechenddenBrandschutzanforderungender Länder

� Stühle und Polstermöbel: Brandschutz-klasse 1 IM

� ungepolsterte, unbeschichtete Sitze ausfesten, brennbarenMaterialien höchstensBrandschutzklasse 2

� brennbare Beläge bei den Festlegungenfür den Feuerwiderstand der Bauteile inder Brandlast berücksichtigen

Technische AnlagenDie Abschnitte 4.3 bis 4.8 beinhalten Hinwei-se und Anforderungen zu den folgendentechnischen Anlagen:� elektrische Anlagen (Beleuchtungsanlage,

Alarmanlage, Brandmeldesystem, Feuer-löschanlagen)

� Geräte zur Überwachung von Zuschauern(CCTV – closed circuit television system)

� Lautsprecheranlagen� Hilfsstromversorgung� Anzeigetafeln und Videowände� Orientierungssysteme

Anforderungen an den ZuschauerbereichJeder Zuschauermuss ungehinderte Sicht aufden Aktionsbereich haben. Gänge undDurchgänge können eben, als geneigte Flä-che oder in Stufenmit Steigung ≤ 200mmund Auftritt ≥ 250mmausgebildet sein (ma-ximaler Steigungswinkel 35°).Diemaßlichen Anforderungen an Sitz- undStehplätze fasst Tabelle 1 zusammen.Tribünen sollen für auf jeglicheWeise behin-derte Zuschauer zugängliche Bereiche in aus-

reichender Anzahl haben. Das gilt auch fürbestehende Anlagen. Empfehlungen für dieAnzahl der bereitzustellenden Plätze für Roll-stuhlbenutzer sind Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 2: Stellplätze für Roll-stühle (Empfehlung für Neubau)

Tribünen-plätze

Rollstuhlplätze

≤ 400 min. 2≤ 1.600 min. 8≤ 5.000 min. 25

< 10.000 min. 50≥ 10.000 100 + 5 je 1.000 über 10.000≥ 20.000 150 + 3 je 1.000 über 20.000≥ 40.000 200 + 2 je 1.000 über 40.000

Bestimmung der SichtlinienFür Tribünen sind die Sichtlinien so herzustel-len, dass ein horizontaler Mindestabstand Dzwischen den Augen des Zuschauers unddemnächstgelegenen Betrachtungspunktnach folgender Gleichung eingehaltenwird:

( )D

A h BC V

=− ⋅

mit A Augenhöheh Höhe des Betrachtungspunktes PB Abstand Zuschauer zum dahinterbefindlichen Zuschauer

C StufenhöheV Abstand Augen und Scheitelhöhe(≥ 90mm, empfohlen 120mm)

(siehe Abb. 3)

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2 Ausgabe 10.2012

Tabelle 1: Geometrische Anforderungen an Zuschauerplätze

Merkmal Anforderung Empfehlung

Sitzplätze – Anzahl seitlich Gang je Reihe ≤ 20 im Freien ≤ 14 in Gebäuden

Einzelsitze – Stufentiefe– seitlicher Sitzabstand (Mitte bis Mitte)– Sitztiefe– Durchgangsbreite zwischen Reihen *

≥ 700mm≥ 450mm≥ 350mm≥ 350mm

800mm500mm400mm400mm

auf Bänken – Stufentiefe– Durchgangsbreite zwischen Reihen

≥ 700mm≥ 350mm

800mm400mm

auf Stufen – Stufentiefe– Stufenhöhe

≥ 700mm≤ 450mm

800mm400mm

Stehplätze – Zuschauerdichte je 10m2 ≥ 47 (auf Stufen) 35 (ebene Fläche)

auf Stufen – Stufentiefe– Höhenunterschied zwischen Stufen

≥ 350mm≤ 225mm

400mm170mm

auf Rampen – Gefälle (Steigungswinkel) ≤ 10% (≤ 6 °) –

Plätze für Rollstuhlbenutzer

Stellplatz Breite x Tiefe– seitliche Fläche für Begleiter

900mm x 1.400mm–

–500mm x 1.400mm

* Maß kann bei Sitzenmit Armlehnen durch diese verringert werden

II

Abb. 1: Sitzplätze auf Bänken Abb. 2: Sitzplätze auf Stufen

F

Cse

B BesucherabstandBse Stufentiefe bei SitzplätzenC Höhe der Stufe

Cse Höhenunterschied Sitz-Auftrittsfläche

E lichte Durchgangsbreite

Bse

B = Bse

Cse= C

II

C

F SitzplatztiefeI Breite seitlicher Abstand

B E

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Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) – Ausgabe 2005Die Anforderungen der DIN EN 13200-1 dienen vorrangig der Sicherung der Funktionalität von Zuschauerplätzen. Dabei spielt selbstverständlichauch die Sicherheit eine Rolle. Funktionalität umfasst auch die Zugänglichkeit für Notdienste und die zügige Räumung der Zuschaueranlagen.Konkrete diesbezügliche Anforderungen werden jedoch nicht gestellt. Dies leisten die Versammlungsstättenverordnungen der Länder, die alsbauordnungsrechtliche Vorgabe vorrangig beachtet werden müssen.

Die 2005 von der Bauministerkonferenz he-rausgegebeneMuster-Versammlungsstätten-verordnung diente als Grundlage für alle da-nach von den Ländern erlassenen entspre-chenden Verordnungen (siehe Seite 5, Tabel-le 2). Da sich die Verordnungen der Länderim Detail unterscheiden, jedoch auf derMVStättVO basieren, werden hier die Anfor-derungen derMVStättVO erläutert.

AnwendungsbereichDie Verordnung gilt für Bau und Betrieb vonVersammlungsstätten�mit Versammlungsräumen für insgesamt

mehr als 200 Besucher,� im Freienmit Besucherbereich fürmehr als

1.000 Besucher, soweit dieser ganz oderteilweise aus baulichen Anlagen besteht,

� als Sportstadien fürmehr als 5.000 Besu-cher.

Ausgenommen sind Räume für Gottesdienst,Unterricht in Schulen, AusstellungsräumevonMuseen und Fliegende Bauten.Das Fassungsvermögen (Besucherzahl B) be-stimmt sich nach der Grundfläche der Ver-sammlungsraumes bzw. nach der Länge derStufenreihen, und zwar bei� Sitzplätzenmit Tischen 1 B/m2

� Sitzplätzen in Reihen 2 B/m2

� Stehplätzen 2 B/m2

� Ausstellungsräumen 1 B/m2

� Stehplätzen auf Stufenreihen 2 B/m

Als Versammlungsräume gelten Räume fürVeranstaltungen oder für den Verzehr vonSpeisen und Getränken, auch Aulen, Foy-ers, Hörsäle und Studios.Teil 2 der MVStättVO enthält allgemeine,für alle Versammlungsstätten geltendeBauvorschriften. Besondere Bauvorschrif-ten für Großbühnen und für Versamm-lungsstättenmitmehr als 5.000 Besucher-plätzenwerden in Teil 3 erlassen.Was als Großbühne, Foyer, Studio oder Sze-nenfläche gilt, ist u. a. der ausführlichenKlärung der Begriffe in § 2 der Verordnungzu entnehmen.

Anforderungen an den BrandschutzTeil 2, Abschnitt 1 regelt den Brandschutz.Danach sind feuerbeständig auszuführen:� tragende und aussteifende Bauteile

(nicht bei erdgeschossigen Versamm-lungsstättenmit automatischen Feuer-löschanlagen)

� raumabschließende Trennwände� raumabschließende Bauteile vonMaga-

zinen,Werkstätten sowie Räumen unterBühnen und Podien

� notwendige Treppen, nicht in notwen-digen Treppenräumen

�Wände, Decken von Räumen unter Sze-nenflächen (sofern nicht Teil einer Un-terbühne)

Feuerhemmend sind auszuführen:� tragende Bauteile und raumabschließende

Trennwände von erdgeschossigen Ver-sammlungsstätten

� Tragwerke raumabschließender Dächer, so-weit nicht durch feuerbeständige Bauteile ab-getrennt (nicht bei erdgeschossigen Ver-sammlungsstättenmit automatischen Feuer-löschanlagen)

� Tragwerke der Dächer von Tribünen/Szenen-flächen im Freien (alternativ nichtbrennbar)

Die Ausführungmit nichtbrennbarenMateria-lien ist gefordert für:� Außenwändemehrgeschossiger Versamm-

lungsstätten� raumabschließende Bedachungen von Ver-

sammlungsräumenmit > 1.000m2 Grundflä-che, soweit nicht durch feuerbeständigeBauteile abgetrennt

� lichtdurchlässige Bedachungen, bei Ver-sammlungsstättenmit automatischen Feu-erlöschanlagen: schwerentflammbar, nichtbrennend abtropfend

� Unterkonstruktionen von Szenenflächen(ausgenommen Lagerhölzer)

� Unterkonstruktionen von Tribünen und Po-dien als veränderbare Einbauten (ausgenom-men Podien ≤ 20m2 Fläche)

� Dämmstoffe� Unterdecken und Deckenbekleidungen,

auch in notwendigen Treppenräumen undbei Rettungswegen

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Ausgabe 10.2012 3

Abb. 3: Gleichungsparameter zur Berechnungder Zuschauerplätze nach den Sichtlinien nachDIN EN13200-1

P

h

A

C

B

A Augenhöhea Höhenunterschied zwischen Auge und

Betrachtungspunkt P (A – h)B Abstand von einemZuschauer zumnächsten

C Maß der StufenhöheD horizontaler Augenabstand vomBetrachtungs-

punkt Ph Höhe des Betrachtungspunktes P inmm (abhängig

von der Art des Ereignisses (nach Anhang C z. B. fürFußball 0, Handball 500, Pferderennen 1.000)

P nächstgelegener Betrachtungspunkt der SichtlinieV vertikaler Abstand zwischen Augen und Scheitel

D

a

V

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� Bodenbeläge in notwendigen Treppen-räumen und Räumen zwischen diesen undAusgängen ins Freie

RettungswegeNach Teil 2, Abschnitt 2 sind Rettungswegedie notwendigen Treppen und Flure, frei zuhaltende Gänge und Stufengänge, Ausgängesowie der Rettung dienende Balkone, Terras-sen und Außentreppen. Die wichtigsten An-forderungen an die Führung und die Bemes-sung der Rettungswege sind in Tabelle 3 zu-sammengefasst.

Besucherplätze und EinrichtungenIn Teil 2, Abschnitt 3 werden Anforderungenan die Bestuhlung, an Gänge und Stufengän-ge, Abschrankungen, Schutzvorrichtungen,Toiletten und an Stellplätze für Behindertegestellt. Diese sind ebenfalls in Tabelle 3 zu-sammengestellt.

Elektrische Anlagen und EinrichtungenNach §§ 14, 15 und 17müssen Versammlungs-stättenmit folgenden Anlagen und Einrich-tungen ausgestattet sein:� Sicherheitsstromversorgung für

Sicherheitsbeleuchtung, automatische Feu-erlöschanlagen etc., Rauchabzugsanlagen,Brandmelde- undAlarmierungsanlagen

� Blitzschutzanlagemit Schutz der sicher-heitstechnischen Anlagen

� Sicherheitsbeleuchtungin allen Räumen für Besucher, für Mitwir-kende/Beschäftigte (ab 20m2, nicht Bü-ros), in notwendigen Treppenräumen, not-wendigen Fluren, Ausgängen und denRäumen dazwischen, auch für Sicherheits-zeichen und Stufenbeleuchtung

� Lüftungsanlagen fürVersammlungs- und Aufenthaltsräumenmit > 200m2 Grundfläche

Entrauchungs- und FeuerlöschanlagenNach §§ 16, 19 und 20 sind folgende Einrich-tungen und Anlagen zur Entrauchung undzur Brandbekämpfung vorzusehen:� Entrauchungsanlagen:

für Versammlungs- und Aufenthaltsräume> 200m2, Versammlungsräume in Keller-geschossen, Bühnen sowie notwendigeTreppenräume

� Feuerlöscher in ausreichender Anzahl:in Versammlungsräume, Bühnen, Foyers,Werkstätten, Magazine, Lagerräume undnotwendigen Fluren

�Wandhydranten:in Versammlungsstättenmit Versamm-lungsräumen von insgesamt > 1.000m2

Grundfläche

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4 Ausgabe 10.2012

Tabelle 3: Anforderungen an Besucherplätze und Einrichtungen fürBesucher nach MVStättVO

Gegenstand Anforderung

Führung und Bemessung der Rettungswege

in jedemGeschossmit Aufenthaltsräu-men und entsprechend bei Tribünen

mind. 2 voneinander unabhängige Rettungswege(gemeinsamer notwendiger Flur zulässig)

Geschossemit jeweils mehr als 800Plätzen

nur demGeschoss zugeordnete Rettungswege (meh-rere Treppen in gemeinsamem Treppenraum zulässig)

Versammlungs-/Aufenthaltsräume> 100m2

mind. 2möglichst weit auseinander und entgegenge-setzt liegende Ausgänge ins Freie/zu Rettungswegen

Entfernung Besucherplatz Ausgang– bei lichter Höhe > 5,00m

≤ 30m (Entfernung in Lauflinie gemessen)– zusätzliche 5m je 2,50mMehrhöhe, aber ≤ 60m

Rettungswege, lichte Breite– im Freien und Sportstadien– sonstige Versammlungsstätten– Versammlungsstättenmit ≤ 200 Plätzen– im Bühnenhaus / auf Arbeitsgalerien

an jeder Stelle ≥ 1,20mje 600 Personen ≥ 1,20m (nur in Schritten von 0,60m)je 200 Personen ≥ 1,20m (nur in Schritten von 0,60m)≥ 0,90m≥ 0,90m / ≥ 0,80m

Tiefe von Ausstellungsflächen in Hallen– Entfernung zumGang– Gänge und Ausgänge, lichte Breite

≤ 30m (durch Gänge getrennt)von jeder Stelle der Ausstellungsfläche ≤ 20m≥ 3,00m

notwendige Treppen, lichte Breite ≤ 2,40m

Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

Sitzplätze in Reihen– bei vorübergehender Aufstellung

unverrückbar befestigt 1)einzelne Reihen fest verbunden 1)

Sitzplätze der Tribünen vonVersammlungsstättenmit > 5.000 Plätzen unverrückbar befestigte Einzelsitze

SitzplatzbreiteDurchgangsbreite zwischen den Reihen

≥ 0,50mlicht ≥ 0,40m

Anordnung der SitzplätzeGängeBreite der GängeStufen in Gängen: Steigung S

Auftritt A

in Blöcken vonmax. 30 Reihendazwischen und dahinter≥ 1,20m0,10m ≤ S ≤ 0,19mA ≥ 0,26m

Anzahl Sitzplätze je Reihe /im Freien und in Sportstadien– bei beidseitigen Türen ≥ 1,20m breit fürje 4 Sitzreihen

seitlich eines Ganges ≤ 10 / 20zwischen 2 Gängen ≤ 20 / 40

zwischen 2 Gängen ≤ 50

Abstand zwischen TischenEntfernung Tisch zu Gang

≥ 1,50m≤ 10m

Plätze für Rollstuhlbenutzer ≥ 1% der Plätze (mind. 2) auf ebener Flächemit Plätzen für Begleitpersonen

Abschrankungen, Schutzvorrichtungenerforderlich, wenn Gehflächen unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen 2)

Abschrankungen Höhe– vor Sitzplätzenbei Brüstungsbreite ≥ 0,20m / ≥ 0,50mbei Absturzhöhe ≤ 1m

≥ 1,10m≥ 0,90m≥ 0,80m/≥ 0,70m≥ 0,65m

Abstand vonUmwehrungs- undGeländerteilen in einerRichtung ≤ 0,12m 4)

Toiletten (Anzahl Becken) 3) Damen Herren/UrinaleJeder Toilettenraummuss einen VorraummitWaschbecken haben.

Anzahl Besucherplätze– bis 1.000 je 100– über 1.000 je weitere 100– über 20.000 je weitere 100

≥ 1,2≥ 0,8≥ 0,4

≥ 0,8 / ≥ 1,2≥ 0,4 / ≥ 0,6≥ 0,3 / ≥ 0,6

1) ausgenommen: Gaststätten, Kantinen, abgegrenzte Bereichemitmax. 20 Sitzplätzen (ohne Stufen)2) nicht, wenn Absturzhöhe≤ 0,50m oderwenn Rückenlehnen der Sitzplätze den Fußboden der dahinter liegenden Stufen-

reihe um≥ 0,65müberragt3) für bestimmte Veranstaltungen zweckmäßige Aufteilung durch Um-Kennzeichnung zulässig4) nur wennmit Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist

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Aus juristischer SichtPlanungsrisiken bei VersammlungsstättenEin Eishockeyfan besucht ein Bundesligaspielseines Vereins. Bei einem Bully fliegt der Pucküber das Spielfeld hinaus ins Publikum. Dortwird der Eishockeyfan getroffen: Quetschungdes Augapfels, Nasenbeinfraktur sowie Trüm-merfraktur der linken Kieferhöhle. Unter Ver-weis auf ein Urteil des BGH 1) setzt der Eisho-ckeyfan einen Schadensersatz- und Schmer-zensgeldanspruch gegen den Eishockeyver-ein durch. Dessen Haftpflichtversicherer erin-nert sich daran, dass der Verein erst im Jahrzuvor das Stadion von einembekannten Ar-chitekten hattemodernisieren lassen. Hat ermit einem Regressanspruch gegenüber demPlaner Erfolg? – Ja, denn der Planermuss dieVersammlungsstättenverordnung (VStättVO)berücksichtigen.

VersammlungsstättenverordnungEine VStättVO gibt es in fast allen 16 Bundes-ländern (siehe Tabelle 4). Das liegt daran, dassdas Versammlungsrecht zum Bereich der Ge-fahrenabwehr zählt, und das ist Landesrecht.Inhaltlich unterscheiden sich die Verordnun-gen nur unwesentlich (siehe Beitrag Seite 3).Nach § 6VStättVOBWmüssen in SportarenenSpielfelder durch Abschrankungen, Netzeoder andere Vorrichtungen so gesichert sein,dass Besucher durch die Darbietung auf demSpielfeld nicht gefährdet werden. Damit istdieMesslatte hoch gelegt, sowohl für den Ver-anstalter als auch für den Planer. Im oben an-geführten Fall hatte der BGH schon damalsklargestellt, dass angesichts „zunehmenderHärte” des Eishockeyspiels ein Schutz ausdurchsichtigem Plexiglasmaterial auch anden Längsseiten des Spielfelds zwingend ist.Ein Anliegen sowohl der VStättVO als auchder Bauplanung ist die Verkehrssicherheit.Der Planer hat deshalb die Auswirkungen ausden Anforderungen der Verkehrssicherheitauf die Objektbeschaffenheit zu beachten 3).Der Inhalt der Versammlungsstättenverord-nungen der Länder stellt folglich den in einerNorm zusammengefassten Inhalt einzelnerVerkehrssicherungspflichten dar.

Im Zweifel einen Fachmann beauftragenDer Planer, der zur Kostenminimierung seinesAuftraggebers alle Sicherheitsaspekte selbstberücksichtigenwill, ist schlecht beraten. Ins-besondere im Bereich des Brandschutzes ist

es außer bei gänzlich unproblematischenSachverhalten stets geraten, einen Brand-schutz-Sachverständigen hinzuzuziehen.Dann ist der Planer auf der sicheren Seite,selbst dann, wenn die Baumaßnahme – ausSicht seines Bauherren – zu teuer gerät.So hatte im Jahr 2005 ein Architekt dem Bau-antrag für den Umbau eines Autohauses zumFitnessstudio die vom Brandsachverständi-gen angesetzte Besucherzahl zugrunde ge-legt. Nachträglich beanstandete der Bauherr,die für den Brandschutz angenommenen Be-sucher würden angesichts der Gerätezahlüberhaupt nicht gleichzeitig in den Räumenanwesend sein.Mit diesem Einwand drang der Bauherr nichtdurch. Das OLGDüsseldorf erklärte statt des-sen 2), dass demArchitekten keine Pflichtver-letzung vorgeworfenwerden kann, wenn erdie vom Brandsachverständigen angesetzteBesucherzahl nicht beanstandet und nichtauf eine niedrigere Besucherzahl hinwirkt.

Strafrechtliche VerantwortungDie Inanspruchnahme eines Planers auf Scha-densersatz nenntman in der Fachterminolo-gie der Juristen die „zivilrechtliche Haftung”.Daneben gibt es einenweiteren Bereich derHaftung, der nicht versicherbar ist. Das ist diestrafrechtliche Verantwortung des Architek-ten und/oder Ingenieurs. Im tragischen Fallvon Bad Reichenhall im Jahr 2006, wo nachSchneefällen das Dach einer Eissporthalle ein-stürzte und 15Menschen zu Tode kamen,wurde der Tragwerksplaner wegen Nichtein-haltung von Vorgaben einer bauaufsichtli-chen Zulassung zu einer Freiheitsstrafe (!) ver-urteilt.Diese Entscheidung ist uneingeschränkt aufdieNichteinhaltungder Vorgabender VStätt-VO zu übertragen. Der Planer haftet dannnicht nur zivilrechtlich auf Schadensersatzund Schmerzensgeld (was in aller Regel vonder Haftpflichtversicherung abgedeckt wird),sondern darüber hinaus auch persönlichstrafrechtlich. Und dagegen gibt es keine Ver-sicherung.

Dr. Peter HoffmannFachanwalt für Bau- undArchitektenrechtwww.hoffmann-stuttgart.de

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

Ausgabe 10.2012 5

1) Bundesgerichtshof (BGH), 1983, Az. VI ZR 137/82 in NJW 1984, 801 – 2) Urteil vom 29.04.2005, Az. I-5 U 144/03 in NZBau2006, 187 – 3) hierzu ausführlichMotzke in NZBau 2004, 297 ff

(Fortsetzung von Seite 4)� automatische Feuerlöschanlagen (an eine

Brandmeldezentrale angeschlossen):– in Versammlungsstättenmit Versamm-lungsräumen von insgesamt > 3.600m2

Grundfläche; nicht, wenn kein Versamm-lungsraum> 400m2 Grundfläche– in Foyers und Hallenmit Rettungswegenaus anderen Versammlungsräume– in Gebäudenmit Versammlungsräumen,deren Fußboden > 22müber der Gelän-deoberfläche liegt– in Versammlungsräume in Kellerge-schossenmit > 200m2 Grundfläche undFußboden > 5munter Geländeoberfläche

Brandmelde- und AlarmierungsanlagenVersammlungsstättenmit Versammlungsräu-men von insgesamt > 1.000m2 Grundflächemüssenwie folgt ausgestattet sein:� Brandmeldeanlagenmit automatischen

und nichtautomatischen Brandmeldern� Alarmierungs- und Lautsprecheranlage� zentrale Bedienvorrichtung für Rauchab-

zugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmie-rungs- und Lautsprecheranlagen

� Aufzügemit Brandfallsteuerung.

Tabelle 4: Versammlungsstätten-verordnungen in den Ländern

Land Versammlungsstättenverord-nung vom

BW 28.04.2004, zul. geänd. 25.01.2012

BY 02.11.2007, zul. geänd. 22.10.2009

BE Betriebsverordnung vom 10.10.2007,zul. geänd. 18.06.2010 *

BB 29.11.2005

HB Praxis nachMVStättVO

HE MVStättVO 2005 eingeführt durch Er-lass vom 03.12.2010

HH 25.08.2003, zul. geänd. 01.03.2011

MV 28.04.2003

NI 08.11.2004, zul. geänd. 22.04.2005

NW Sonderbauverordnung vom17.11.2009

RP 13.07.1990 – Praxis nachMVStättVO

SL 25.08.2008

SN 07.09.2004, zul. geänd. 01.03.2012

ST 20.05.2008

SH 05.07.2004, zul. geänd. 15.09.2009

TH Praxis nachMVStättVO

mit Umsetzung der MVStättVO 2005

keine/veraltete Rechtsgrundlage

* nur Betriebsvorschriften

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VOB/CNeue ATV DIN 18339 – KlempnerarbeitenMit der VOB/C 2012 ist auch eine fachlich komplett überarbeitete Neufassung der ATV DIN18339 „Klempnerarbeiten” erschienen. Die markanteste Änderung betrifft die Ausführung vonMetall-Dachdeckungen und -Wandbekleidungen. Abstand und Anzahl der Hafte werden nunin 4 neuen Tabellen nach denWindzonen 1 bis 3 bemessen.

GeltungsbereichDie ATV gilt wie bisher für die AusführungvonMetall-Dächern undMetall-Wandbeklei-dungenmit am Bau zu falzenden Bauteilensowie für sonstige Klempnerarbeiten.Ausgenommen sind:� Deckungenmit genormtenWell- und

Pfannenblechen (siehe ATV DIN 18338)� Fassaden und Bekleidungenmit Metall-

bauteilen (siehe ATV DIN 18360)� Blecharbeiten bei Dämmarbeiten (siehe

ATV DIN 18421)� hinterlüftete Außenwandbekleidungenmit

Unterkonstruktion (siehe ATV DIN 18351)

ÄnderungenVerbindungsmittelBei den gebräuchlichsten genormten Stoffenwurde ein neuer Abschnitt 2.8 „Verbindungs-stoffe und Verbindungselemente” eingefügt,der auf Normen für Schweiß-, Löt- und Kleb-stoffe verweist.

Bedenken anmeldenNach § 4 Abs. 3 VOB/Bmuss der Auftragneh-mer Bedenken geltendmachen, wenn be-stimmte Umstände einer fachgerechten Aus-führung der beauftragten Arbeiten entge-genstehen. Im Abschnitt 3.1.1 sind diese Um-stände aufgelistet und im Vergleich zur altenATV teilweise umformuliert und erweitert.Hervorzuheben sind als neue Tatbestände:� ungenügende Tragfähigkeit des Unter-

grundes� Abweichungen vonBestandundVorgaben� ungeeignete klimatische Bedingungen.

Ungeeignete klimatische BedingungenDie Berücksichtigung der klimatischen Bedin-gungen bei der Ausführung regelt ein neuerAbsatz 3.1.2. Danach gelten als ungeeignet für� Klebearbeiten: Feuchtigkeit, stehende

Nässe und Temperaturen unter +5 °C� Arbeitenmit Titanzink: Metalltemperatu-

ren unter +10 °C� alle Arbeiten: Eis und Schnee.In all diesen Fällen sind besondereMaßnah-men in Abstimmungmit demAuftraggebererforderlich (Abrechnung als Besondere Leis-tungen).

Sicherungsmaßnahmen gegen SturmDie gegen Abheben und Beschädigungdurch Sturm gefordertenMaßnahmenwer-den nun konkretisiert: Gefordert wird die Ver-wendung industriell gefertigter Haftemitzweifacher Befestigungmit einer zulässigenHaftbelastung vonmindestens 400 N unterdynamischer Belastung. Hafte, Nägel undSchraubenmüssen den Anforderungen derTabelle 2 der ATV genügen. Diese Tabellewurde umMaßangaben zu den gefordertenNägeln und Schrauben erweitert.

Ausführung von Metall-DachdeckungenDie Abmessungen der Scharen, dieMindest-banddicke sowie Abstand und Anzahl derHafte wurden bislang nur nachMaterial undGebäudehöhe bemessen. Bisher wurdenGebäudehöhen bis 8m, über 8 bis 20m undüber 20 bis 100m unterschieden. Nunwer-den 4 Kategorien gebildet: bis 10m, 10 bis 20m, 20 bis 50m und 50 bis 100m.Zusätzlich ist dieWindzone nach DIN EN1991-1-4/NA nach den neuen Tabellen 4 bis 6zu berücksichtigen. Die TabellenweisenWer-te für die verschiedenen Teilflächen der Dä-cher aus. Die Flächeneinteilung der unter-schiedlichen Dachformen zeigen die eben-falls neuen Bilder 1 bis 3.Quernähte sind nach Tabelle 9 (alte ATV Ta-belle 5) auszuführen. Für die bei Dachneigun-gen ≥ 30° geforderte Überlappungwird nuneinMindestmaß von 100mmvorgegeben(siehe Tabelle 1).Kehlen bei kleinformatiger Metall-Deckungdürfen nach neuer ATV auf Lattung und Spar-schalung ausgeführt werden.

Ausführung Metall-WandbekleidungenAnalog zu den Dachdeckungenwerden inder neuen ATV auchMe-tall-Wandbekleidungen nach 4 Kategoriender Gebäudehöhe und derWindzone bemes-sen. Die Anforderungen hinsichtlich des Ab-standes und der Anzahl der Hafte sind derneuen Tabelle 7 zu entnehmen. Dabei wer-den 3 verschiedene Fälle nach Art derWand-bereichen unterschieden berücksichtigt (sie-he Tabelle 3 und Abb. 1).

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

6 Ausgabe 10.2012

Tabelle 1: QuernähtenachDIN 18339 Tabelle 9

Dachneigung Art der Quernaht

≥ 30° (57,7%) Überlappung 100mm

≥ 25° (46,6%) einfacher Querfalz (QF)

≥ 10° (17,6%) einfacher QFmit Zusatzfalz

≥ 7° (12,3%) doppelter QF ohne Dichtung

< 7° (12,3%) wasserdichte Ausführung, jenach verwendetemWerkstoff

� klimatische Bedingungen beachten� bei Verwendung verschiedenerMetalle:

Fließrichtung desWassers beachten:von unedel zu edel, z. B. Al > Fe(siehe Tabelle unten)

� Verbindungen und Befestigungenmüs-sen temperaturbedingte Verformungenschadlos aufnehmen (Temperaturbe-reich –20 °C bis +80 °C)

� Halter für Dachrandeinfassungen undVerwahrungen imDeckbereich bündigeinlassen und versenkt verschrauben

� Anschlüsse an aufsteigende Bauteile sindbei Dachneigungen ≤ 5°min. 150mm,bei Dachneigungen > 5°min. 100mmüber Oberkante Dachbelag zu führen

� Breite der Klebefläche vonMetallan-schlüssenmin. 120mm, bei Längen über3m indirekt befestigen

� Tropfkanten von Abdeckungenmüssenmin. 20mmüberstehen

� Befestigungsabstand von– aufgesetzten Kappleisten ≤ 250mm–Wandanschlussschienen ≤ 200mm

Allgemeine Anforderungen andie Ausführung

Elektrochemische Spannungverschiedener MetalleWerte in Volt (V) bei 18 °C und 1 bar Druck

Element Kurzzeichen Potential

edel

unedel Aluminium Al –1,69 V

Zink Zn –0,76 V

Chrom Cr –0,51 V

Eisen Fe –0,44 V

Nickel Ni –0,24 V

Zinn Sn –0,04 V

Wasserstoff H2 ±0,00 V

Kupfer Cu +0,52 V

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Abb. 1: Vereinfachte Flächeneinteilung beivertikalenWänden (nachDIN 18339 Bild 4)

� a= Länge b oder Breite d �

Ausführung sonstiger KlempnerarbeitenDieMindestdicken für gekantete Dachrand-abschlüsse, Mauerabdeckungen sowie An-schlüsse legt Tabelle 10 der ATV (alte ATVTabelle 6) fest. Dabei sind folgende Änderun-gen zu beachten (siehe Tabelle 2):� Für Dachrandabschlüsse und Mauerabde-

ckungenwerden gleiche Dicken gefordert(bislang unterschiedlicheWerte).

� Neu sind Anforderungen an nicht selbst-tragende Anschlüsse und Abdeckungen.

� Die Mindestwerte wurden teilweise ver-ändert.

Nebenleistungen, Besondere LeistungenAls Nebenleistungen gelten nach neuer ATVzusätzlich zu den bisherigen:

� Reinigen des Untergrundes (soweit nichtgrobe Verschmutzung)

� Schutz vor Verunreinigung und Beschädi-gung durch loses Abdecken, Abhängenoder Umwickeln (soweit nicht BesondereLeistung)

� Fertigstellung von Bauteilen in 2 Arbeits-gängen, soweit die Leistungen im Zugegleichartiger Klempnerarbeiten kontinu-ierlich erbracht werden können

Neu in der Auflistung der Besonderen Leis-tungen sind u. a.:� Schutz vor ungeeigneten klimatischen Be-

dingungen (z. B. Metalle vorwärmen)� Herstellen von Bewegungs- und Scheinfu-

gen und Fugendichtungen

AbrechnungBei unveränderten inhaltlichen Regelungenwurde die Gliederung nach Art der Klempner-arbeiten aufgegeben. Nunwerden in 2 Ab-schnitten die Ermittlung derMassen und dieAbzugs- und Übermessungsregeln allgemeinzusammengefasst.

Bauvorschriften-REPORT– Info-Dienst für Architekten und Planer

Ausgabe 10.2012 7

Tabelle 3: Metall-Wandbekleidungen – Abstand (mm) und Anzahl (je m2) der Hafte (nachDIN 181339 Tab. 7)

Windzone

Gebäudehöhe bis 10 m 10 bis 20 m 20 bis 50 m 50 bis 100 m

Scharenbreite [mm] 520 590 620 720 520 590 620 720 520 590 620 720 520 590 620

1Wand A

h/d, h/b ≥ 5(siehe Abb. 1)

500 490 470 400 430 380 360 310 310 270 260 220 260 230 220

3,8 3,4 3,4 3,4 4,5 6,2 7,5

2460 400 380 330 350 310 290 250 250 220 210 180 210 190 180

4,2 5,5 7,7 9,1

3380 330 320 270 290 260 250 210 210 180 170 150 180 150 150

5,1 6,6 9,2 11,0

1Wand A

h/d, h/b ≤ 1(siehe Abb. 1)

500 500 500 500 500 500 500 480 480 420 400 340 400 350 330

3,8 3,4 3,2 2,8 3,8 3,4 3,2 2,9 4,0 4,8

2500 500 500 500 500 500 500 480 480 420 400 340 400 350 330

3,8 3,4 3,2 2,8 3,8 3,4 3,2 2,9 4,0 4,8

3460 400 380 330 360 310 300 260 250 220 210 180 210 190 180

4,2 5,4 7,6 9,0

1Wand B

(siehe Abb. 1)500 500 500 500 500 500 500 480 480 420 400 340 400 350 330

3,8 3,4 3,2 2,8 3,8 3,4 3,2 2,9 4,0 4,8

2500 500 500 500 500 480 450 390 390 340 330 280 330 290 270

3,8 3,4 3,2 2,8 3,8 3,5 3,5 3,5 5,0 5,9

3500 500 490 420 450 400 380 330 320 280 270 230 270 240 230

3,8 3,4 3,3 3,3 4,2 6,0 7,1

A AB

A AB

� e/5� � e/5�

�Höheh

��

Höheh

A Wandteilfläche B Wandteilflächee (Hilfsgröße) = b oder 2h (der kleinereWert istmaßgebend) Breite von A ist: b/5 oder 2h/5

zugrunde liegt ein Gebäudemit Länge b und Brei-te d (siehe DIN EN 1991-1-4, 7.2.2)

Tabelle 2: Anschlüsse und Abdeckungen – MindestwerkstoffdickennachDIN 18339 Tabelle 10

Werte inmm Mauerabdeckungengekanteter Metallteile,

Dachrandabschlüsse

Nicht selbsttragendeAnschlüsse undAbdeckungen 1)

Anschlüsse

Aluminium 1,0 0,7 0,7 (1,5) 2)

Kupfer (halbhart) 1,0 0,6 0,7

Titanzink 1,0 0,7 0,7

Stahl, nicht rostend 0,8 0,4 0,7

Stahl, verzinkt 0,8 0,6 0,7

1) für dieMindestdicken und Breiten gilt DIN 18339 Tabelle 32) Mindestdicke für Strangpressprofile: 1,5mm; für auf Unterkonstruktion verlegteMetallteile gelten die Tabellenwerte

� a= Länge b oder Breite d �

� e/5� � e/5�

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Neue und aktualisierte NormenSicherheitDIN EN ISO 7010:2012-10Graphische Symbole – Sicherheitsfarben undSicherheitszeichen –Registrierte Sicherheitszei-chen (Erstausgabe)Die Norm legt visuelle Zeichen fest, die zurUnfallverhütung, zum Brandschutz, zumSchutz der Gesundheit und zur Kennzeich-nung von Rettungswegen eingesetzt wer-den. Sie gibt die Sicherheitszeichen als Urbil-der in 70mmGröße vor, die für die jeweiligeAnwendung und Reproduktion in der Größeangepasst werden können. Die Zeichen dür-fen nur geringfügigmodifiziert werden, z. B.aufgrund kultureller Unterschiede.Die Norm gilt überall dort, wo Fragen der Si-cherheit von Personen geregelt werdenmüs-sen, aber nicht in Bereichen, die abweichen-den Regelungen unterliegen (Bahn, Straßen-,Schifffahrts- und Luftverkehr).Die Norm enthält insgesamt 108 Sicherheits-zeichen folgender Kategorien:� E Rettungszeichen: Kennzeichnung von

Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungenund sicherem Verhalten (15 Zeichen)

� F Brandschutzzeichen (6 Zeichen)�M Gebotszeichen (26 Zeichen)� P Verbotszeichen (32 Zeichen)�W Warnzeichen (29 Zeichen)

Jedes Zeichen ist mit einer Registriernummerversehen (z. B. ISO 7010-F006) undwird in ei-nem einseitigen Formular dargestellt sowienach Sicherheitsaussage, Funktion und Bild-inhalt beschrieben. Dazuwird die jeweiligeGefahr erläutert, bei der das Zeichen einge-setzt werden soll, sowie das Verhalten, das er-reicht werden soll, wenn das Zeichen verstan-denwurde (ggf. ergänzt durch Zusatzzei-chen, z. B. Richtungspfeile und Hinweise zurVerwendung des Zeichens).

Barrierefreies BauenDIN 32984 Berichtigung 1 (2012-10)Bodenindikatoren im öffentlichen Raum,Berichtigung zurDIN 32984:2011-10In Ausgabe 9.2011 dieses Reports wurde dieDIN 32984:2011-10 erläutert. Die Berichtigun-gen betreffen dieMaße der Noppenstrukturin Bild 2, vertauschte Bildunterschriften inBild 4c und 4d sowie Gehweg-/Rampenbrei-ten bei Bahnanlagen in Bild 31 und 32. Die Be-richtigungen berühren unseren Beitrag nicht.

BauprodukteDIN EN 12004:2012-09Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten –Anforderungen, Konformitätsbewertung, Klas-sifizierung undBezeichnung (Ersatz für DIN EN12004:2007-11)Die Norm gilt für zementhaltige Mörtel,Dispersions- und Reaktionsharzklebstoffe fürkeramische Fliesen und Platten anWändenund Böden für innen und außen.Sie stellt Anforderungen zu verbindlichenundwahlfreien Kennwertenwie Haftzug-bzw. Haftscherfestigkeit, Abrutschen, Durch-biegung und offener Zeit, und zwar für:� zementhaltigeMörtel C� Dispersionsklebstoffe D� Reaktionsharzklebstoff R

Zur Einstufung des Brandverhaltens der Mör-tel und Klebstoffe werden Bedingungen vor-gegeben, nach denen eine Einstufung ohnePrüfung in Klasse A1 (nach DIN EN 13501-1)oder in Klasse E (nach Tabelle 1 des Anhangsder Entscheidung 2000/147/EG der Kommis-sion) erfolgt. Alternativ kann nach einer Prü-fung gemäß der Norm klassifiziert werden.Wird keine Anforderung an das Brandverhal-ten gestellt, darf Klasse F angegebenwerden.Abschnitt 5 der Norm regelt die Bewertungder Konformität mit Vorgaben zu Erstprü-fung, werkseigener Produktionskontrolle,Aufzeichnungen, Erstinspektion desWerksund laufender Überwachung.Die Klassifizierung und Kennzeichnung er-folgtmit folgenden Angaben (in der Reihen-folge der Nennung):� Typ C, D, R� für normale Anforderungen 1� für erhöhte Anforderungen 2

(erfüllt zusätzliche Kennwerte)� schnell erhärtend F�mit verringertemAbrutschen T�mit verlängerter offener Zeit E� verformbar S1� stark verformbar S2Die Norm enthält keine Kriterien oder Emp-fehlungen für die Ausführung und Verarbei-tung keramischer Fliesen und Platten.

Bauvorschriften-REPORT – Info-Dienst für Architekten und Planer

IMPRESSUM

www.bauvorschriften.de

Redaktion:Dipl.-Ing. Achim LinhardtTelefon: 0711 [email protected]

Dipl.-Ing. Tanja Buß (v.i.S.d.P.)Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KGTelefon: 0221 [email protected]

Kundenservice:ElkeMcCormickTelefon: 0221 [email protected]

Erscheinungsweise/Bezugspreis:Erscheint 10-mal jährlich.Inland: 99,00 EuroAusland: 109,00 EuroVorzugspreis für Bezieher von„Technische Baubestimmungen” oder„Sammlung Planen und Bauen”: 84,00 EuroAlle Preise inkl. MwSt. und Versand.

ISSN 2192-1148

Druck und Verarbeitung:Kliemo Printing, Eupen

Verlag:Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KGStolberger Str. 84, 50933 KölnTelefon: 0221 5497-100, Telefax: 0221 5497-326www.rudolf-mueller.de

Geschäftsführung:Rudolf M. Bleser, Dr. ChristophMüller

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anlagen� DIN 4108-2Mindestanforderungen an

denWärmeschutz� DIN V 18599 Energetische Bewertung

von Gebäuden

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