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INFORMATIONSFREIHEIT IM RECHTSVERGLEICH:ÖSTERREICH, HAMBURG, SLOWENIEN
Peter Parycek, Bettina Rinnerbauer, Neja Domnik
IRIS 2015Salzburg, 28.02.2015
Bettina RinnerbauerZentrum für E-Governance, Donau Universität Krems
Quellen: siehe Beitrag im Tagungsband
SpannungsfeldVerschwiegenheitspflichten – Transparenz
• Recht auf Information gegenüber dem Staat > 90 Staaten weltweit (Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur RV vom 2. Dezember 2014)
• Verschwiegenheitspflichten Transparenz Geheimhaltung erforderlich Kontrolle staatlichen "Es bedarf keiner näheren Begründung, daß Handelns (§ 1 Abs 1 HmbTG)die öffentliche Verwaltung nur dann
rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und Demokratische Meinungs- u. unparteiisch arbeiten kann, Willensbildung stärkenwenn sichergestellt ist, daß über die dienstlichen Vorgänge von Seiten der Behördenbedienstetennach außen grundsätzlich
Stillschweigen bewahrt wird." (Bundesverfassungsgericht vom 28.4.1970, 1 BvR 690/65, Rn. 21.)
Geltende Rechtslage in Österreich I
AmtsverschwiegenheitArt 20 Abs 3 B-VG
• Verwaltungsorgane• soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist• ausschließlich aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen
• Geheimhaltungsinteresse o z.B. Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
• VfGH: kein subjektives Recht ableitbar
AuskunftspflichtArt. 20 Abs. 4 B-VG
• Verwaltungsorgane• soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht
• Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
• gesichertes Wissen • keine Verpflichtung zur proaktiven
Veröffentlichung o (punktuell Ausnahmen: z.B. UIG)
• kein Trennungsgebot• VfGH: kein subjektives Recht
ableitbar
Geltende Rechtslage in Österreich II
Verfahren zur Auskunftserteilung
o Begehren: schriftlich/mündlich/telefonisch (Art 20 Abs 4 B-VG iVm § 2 Auskunftspflichtsgesetz)
o Erteilung: ohne unnötigen Aufschub (binnen 8 Wochen)
o Rechtsmittel: nur bei Auskunftsverweigerung (nach Antrag auf Erlassung eines Bescheides)
RV vom 02.12.2014 IArt. 22a neu B-VG
soweit die Geheimhaltung der Informationen „in einer für jedermann nicht aus bestimmten Gründen erforderlich zugänglichen Art und Weise zu bzw. „zur Wahrung anderer gleich wichtiger veröffentlichen“ öffentlicher Interessen durch Bundes- oder Landesgesetz z.B. Online-Datenbanken - ausdrücklich angeordnet“ ist Zurverfügungstellung in Exzessiv: Gefahr Aushöhlung des Grundrechts begünstigt (Bertel) Zustand, der keine Verwendung
zulässt Verletzung des Grundrechts (Bertel)
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art 22a neu Abs. 1 B-VG) u.a.
o Verwaltungsorganeo Organe der Gesetzgebungo Volksanwaltschaft
o Ordentliche und Verwaltungsgerichte, VwGH, VfGH
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a neu Abs. 2 und 3 B-VG)
RV vom 02.12.2014 IIArt. 22a neu B-VG
Verfahren des Zugangs zu Informationen:grundsatzgesetzliche Regelung in zukünftigem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (Erl), insbesondere:
o Trennungsgeboto Begehren: formal in jeder technisch möglichen Arto Ausführungsgesetzgeber: Frist zur Zugänglichmachung von Informationen
setzeno Ausnahmetatbestand betreffend die Gerichtsbarkeit sowie generell
laufende Verfahreno Rechtsmittel:
o Zugangs-Verweigerung: auf Antrag: Bescheid o dagegen: Beschwerde beim Verwaltungsgericht (bei Unterbleiben der Bescheiderlassung: Säumnisbeschwerde)o VfGH
Rechtslage in Hamburg I
Informationspflicht
=Pflicht, Informationen =Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung auf Antrag zu erteilen von Informationen im Informationsregister
(gem § 10 HmbTG unverzüglich im Volltext)Informationen: alle Aufzeichnungen,unabhängig von ihrer Speicherung (§ 2 Abs. 1 HbTG )
§ 3 HmbTG enthält der Veröffentlichungspflichtunterliegende Informationen, z.B. Verträge der
Daseinsvorsorge wie gs alle Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse
besteht
Ausnahmen von der Informationspflicht z.B. für GerichteTrennungsgebot
Auskunftspflicht Veröffentlichungspflicht
Rechtslage in Hamburg II
Verfahren des Zugangs zu Informationeno Begehren: schriftlich/mündlich/elektronisch(§ 11 HmbTG)
o Erteilung: unverzüglich (binnen 1 Monat) in beantragter Form
o Rechtsmittel: o Bescheiderlassung bei Verweigerung oder Beschränkung des
Zugangs Bekämpfungo Anrufung der/des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit
Rechtslage in Slowenien I
o Regelungen über die Weiterverwendung von öffentlichen Informationen (RICHTLINIE 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors) als auch
in einem Gesetz
o Bestimmungen über Veröffentlichungspflichten und Zugang zu Informationen
• Register der verantwortlichen Personen (https://www.ajpes.si/rzijz) Beweispflicht der Einrichtung, nicht nach sFOIA verantwortlich zu sein
• jede Behörde: Katalog öffentlicher Informationen (elektronisch, öffentlich); Zugang mittels zentralem Portal (http://e-uprava.gov.si/e-uprava/) § 8 FOIA konkretisierende VO: welche Inf
• Staatskatalog öffentlicher Informationen (http://www.ckijz.gov.si/ )
o Gemäß Art. 10 Abs. 2 sFOIA z.B. Entwürfe von Verordnungeno jede öffentliche Information, deren Zugänglichmachung zumindest dreimal beantragt wurdeo "andere öffentliche Information“
Auslegung:Verordnung für die Bereitstellung und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors: taxative Liste derartiger Informationen
• Trennungsgebot
Rechtslage in Slowenien II
Jährliche Berichte lokaler Ministerium für öffentl. National-Regierungsbehörden Verwaltung versammlungInhalt z.B. Anzahl erfolgreicher Regierungu. zurückgewiesener AnträgeGrund der ZurückweisungAnzahl der Rechtsmittel
Veröffentlichungim Internet
(Art. 37 sFOIA)
Joint Annual Report über die Durchführung dieses Gesetzes
Rechtslage in Slowenien III
Verfahren des Zugangs zu Informationen (Art 12 bis 27a sFOIA)
o Begehren: schriftlich, elektronisch oder informell (d.h. mündlich)nur infolge schriftlichen Antrags: Rechtsmittel
o Erteilung: in beantragter Form binnen 20 Werktagen Bei Nichteinhaltung der Frist wird gemäß Art. 22 Abs. 6 sFOIA Verweigerung angenommen, sodass ein Rechtsmittel (wie auch bei Gewährung in einer anderen Form) offensteht.
o Rechtsmittel: Anrufung des/der Beauftragten für Zugang zu öffentlichen Informationen
o diese/r entscheidet, sofern das Rechtsmittel Erfolg hat, auch über den Antrag auf Zugang zu öffentlichen Informationen und erlegt uU Strafen auf.
Bekämpfung dieser Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof
Zusammenfassung & Ausblick
Exemplarisch herausgegriffene
Parallelen• Zweck der untersuchten Regelungen : Förderung der
Transparenz und Offenheit (nicht nur) staatlicher Handlungen
• Interessen, die eine Verweigerung des Zugangs zu Informationen rechtfertigen könneno Österreich, Hamburg und Slowenien: Datenschutz, Internationale Beziehungen und die
Qualifikation als Geschäftsgeheimnis
Zusammenfassung & Ausblick
Unterschiede• (Kein) Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber der Gerichtsbarkeit:
o Österreich: Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, VfGH, in Zukunft aus dem Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Informationen ausgenommen
o Hamburg: keine Informationspflicht für Gerichte als Organe der Rechtspflegeo Slowenien: Gerichte dürfen den Zugang verweigern, wenn Verfahren beeinträchtigt würden
• Art der Veröffentlichung o Österreich: voraussichtlich im Vergleich zu Hamburg und Slowenien die wenigsten
Vorgaben o Trennungsgebot
o Slowenien und Hamburg rechtswirksam, für Österreich geplant (Erl RV vom 02.12.2014)o Nur in Slowenien und Hamburg die/der
o Beauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit (Hamburg) bzw. Zugang zu öffentlichen Informationen (Slowenien)
Mit Interesse ist den zu erlassenden Ausführungsbestimmungen und der künftigen Erlassung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes in Österreich entgegenzublicken.
www.donau-uni.ac.at/[email protected]@[email protected]
www.donau-uni.ac.at/cedemInternational Conference for E-Democracy and Open Government 20.-22.05.2015
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!