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Informationsveranstaltung zur neuen Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 1

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Informationsveranstaltung zur neuen Bundesverordnung über

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 1

Informationsveranstaltung zur neuen Bundesverordnung über

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

• Struktur des Wasserrechts

• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur VAwS NRW

• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren

• Übergangsbestimmungen

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Zeitplan:

ab 08:30 Uhr Registrierung und Ausgabe Teilnehmerbescheinigungen09:00 Uhr 1. Informationsblock10:30 Uhr Pause10:45 Uhr 2. Informationsblock 11:45 Uhr Abschlussdiskussion

ca. 12:00 Uhr Ende der Veranstaltung

Informationsveranstaltung zur neuen Bundesverordnung über

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

14.06.2017TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 3

Themen des Vortrages

TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 405.07.2017

• Struktur des Wasserrechts

• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur

VAwS NRW

• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren

• Übergangsbestimmungen

Struktur des Wasserrechts

WHG – Wasserhaushaltsgesetz

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Vom 31.Juli 2009

(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2585)

Gültig ab 01.03.2010

Geändert am 11.04.2016

Änderung April 2016: § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz

von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

§23 Ermächtigung Verordnung

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Struktur des Wasserrechts

Derzeit:

WHG Novelle plus Übergangs-VUmwS Landes – VAwS,

Regelungen LwG

plus

Anforderungen anlagenbezogener Gewässerschutz

Ab 01. August 2017:

WHG Novelle vom 1. März 2010 plus AwSV

Erscheinungsdatum

18. April 2017

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Verabschiedete Fassung AwSV 18. April 2017

Verordnung über Anlagen zum

Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen

(AwSV)

Bundesverordnung

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Vorbemerkung

• Keine grundlegenden Änderungen

• Anlageneinteilung von bestehenden Anlagen ändert sich nicht

• Vorgehen bei der Anlageneinteilung bleibt gleich (Ergänzung bei Rohrleitungen)

• Technik bleibt die gleiche Anwendung der TRwS

• Viele Themen werden auf Grund der neuen Verordnung wieder „hochgespült“,

die in der Praxis schon bewährt gehandhabt werden oder derzeit keine Rolle

spielen

• AwSV enthält viel mehr Detailregelungen, deshalb muss bei div. §§ explizit

nachgelesen werden

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Vorbemerkung

• Einstufung Stoffe und Gemische Wegfall VwVwS des Bundes, Regelung jetzt

in AwSV

neu: „allgemein wassergefährdende“ Stoffe

• §7 (4) Bescheinigung fällt weg

• Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaften (werden neu

anerkannt)

- einheitliche Regelungen für SVO und Gütegemeinschaften

• Stufe des Gefährdungspotentials kommt wieder

• Änderung Prüfberichtslayout

• Änderungen bei Fristen von Mängeln, Prüfberichtserstellung

Highlights

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Themen des Vortrages

TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 1005.07.2017

• Struktur des Wasserrechts

• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur

VAwS NRW

• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren

• Übergangsbestimmungen

Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO

1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

2. Einstufung von Stoffen und Gemischen

3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung

5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende Anlagen

Die Bundesverordnung hat einen stofflichen und einen anlagenbezogenen

Teil und enthält folgende Kapitel und Anlagen

K a

p i t

e l

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO

• Anlage 1: Stoffeinstufungen

• Anlage 2: Dokumentation der Selbsteinstufung

• Anlage 3: Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb

von Heizölverbraucheranlagen

• Anlage 4: Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang

mit wassergefährdenden Stoffen

• Anlage 6: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten

oder Überschwemmungsgebieten

• Anlage 7: Anforderungen an JGS-Anlagen

Anlagen der Verordnung, Nr. 1 bis 7

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• Anlage 5: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von

Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten

Anlageneinteilung

Es gibt Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV

Wasserrechtliche Anlage?

WHG formuliert Anlagen zum

Lagern,

Abfüllen,

Herstellen,

Behandeln,

Rohrleitungen,

Umschlagen,

Von der Funktion/Tätigkeit, mit betrieblichen/verfahrenstechnischen

Zusammenhängen zur Anlage unter Einbeziehung der Def. der AwSV

Verordnung definiert Funktionen z. B.

Lagern, Herstellen …

Verordnung definiert Anlagen z. B. JGS,

Tankstellen, Notstromaggregate…

Umgehen sind Tätigkeiten mit Stoffen

gasförmig

flüssig

fest

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 1

• Kap. 1: Zweck, Anwendungsbereich § 1

Anlagen mit nwg Stoffen (veröffentlicht im

Bundesanzeiger)

Nicht ortsfest genutzte Anlagen

Anlagen mit Volumen 0,22 m3 oder Masse von 0,2 t

ausgenommen

Anlagen mit Erteilung der Ausnahme durch Antrag

auf Unerheblichkeit

Neu

Neu

Verordnung gilt nicht für

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Inhalt Kapitel 1

§2 Begriffsbestimmungen

(8) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind selbständige

und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten,

ortsfest heißt länger als ein halbes Jahr

(11) HÖ-Anlagen sind auch Notstromanlagen

(12) Eigenverbrauchstankstellen Jahresverbrauch bis 100000 Liter

(15) Unterirdische Anlagen sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil

unterirdisch ist.

(18) Abfüll- oder Umschlagsflächen sind Teile einer Anlage, die beim Abfüllen

oder Umschlagen beaufschlagt werden können….

(22) Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder

Verpackungen…

Neu

NeuEntleeren ??

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Inhalt Kapitel 1

§2 Begriffsbestimmungen

(23) Umschlagen…Schiffe, das Umladen von wgS in Behältern oder

Verpackungen ….sowie das Be- und Entladen von Transportmitteln mit

wgS in Behältern oder Verpackungen

(31) Wesentliche Änderungen einer Anlage sind Maßnahmen,

die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale

ändern

Anzeigepflicht bei Änderung der Gefährdungsstufe (§ 40)

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Inhalt Kapitel 1

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§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 14 Bestimmungen und

Abgrenzungen von Anlagen

Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO

K a

p i t

e l

1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

2. Einstufung von Stoffen und Gemischen

3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung

5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende Anlagen

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 2 Abschnitt 1

• nicht wassergefährdend

• WGK 1 schwach wassergefährdend

WGK 2 deutlich wassergefährdend

WGK 3 stark wassergefährdend

• allgemein wassergefährdend (keine WGK)

Gülle

Silage

Festmist

aufschwimmende wassergefährdende Stoffe

Einteilung der Wassergefährdung von Stoffen

Kap. 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen

Abschnitt 1: Grundsätze

Neu

festgelegt im Bundesanzeiger

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 2 Abschnitt 2, 3

Abschnitt 2: Einstufung und Dokumentation von Stoffen

§4 Selbsteinstufung

Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit Stoffen, Gemischen

oder Abfällen hat…..

Der Betreiber hat seine Selbsteinstufung zu dokumentieren

Der Betreiber hat die Dokumentation eines Stoffes dem UBA zu übermitteln

Abschnitt 3: Einstufung und Dokumentation von Gemischen

§ 8 Selbsteinstufung

Der Betreiber hat die Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen

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1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

2. Einstufung von Stoffen und Gemischen

3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung

5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende Anlagen

Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VOK

a p

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 1

§ 13 Technische und organisatorische Anforderungen gelten auch für

aufschwimmende flüssige Stoffe (allgemein wassergefährdend), wenn nicht

ausgeschlossen werden kann, dass sie in ein oberirdisches Gewässer gelangen

können

§ 13 (3) Ausschluss der Anwendung bei Abfall

§ 16 behördliche Anordnung , ehemals § 7 M- VAwS

Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen,

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen, Definitionen

Neu für NRW

Kap. 3 findet dann Anwendung

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 1

§14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen

• Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu

der Anlage gehören.

• Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die im engen funktionalen oder

verfahrenstechnischen Zusammenhang zueinander stehen.

• Eine Fläche, von der aus die Anlage befüllt oder entleert wird oder von der

aus Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in eine

Anlage hineingestellt oder aus einer Anlage genommen werden, ist Teil

dieser Anlage.

• Lageranlagen sind auch Flächen einschl. ihrer Einrichtungen, die dem

Lagern oder dem regelmäßigen Abstellen von wsgS in Behältern oder

Verpackungen dienen.

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 1

§14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen

• Flächen, auf denen Transportmittel mit wassergefährdenden Stoffen abgestelltwerden, sind keine Lageranlagen.Bei Umschlaganlagen sind auch solche Flächen, auf denen Behälter oderVerpackungen mit wassergefährdenden Stoffen vorübergehend imZusammenhang mit dem Transport abgestellt werden, keine Lageranlagen, sondern der Umschlaganlage zuzuordnen.

• Rohrleitungen: § 62 (1) WHG

1. Bereich Werksgelände nicht überschreiten RL-Anlage2. Zubehör einer Anlage 3. Anlagen verbinden in engem räumlichem betriebl.

Zusammenhang

§ 15 Technische Regeln• Technische Regeln werden verankert - TRwS (Regeln der DWA)

sind der Anlage

zuzuordnen

Neu

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 1

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 2

Kap. 3 Technische und organisatorische Anforderungen

Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an Anlagen

§ 17 Grundsatzanforderungen

Anlagen müssen so geplant….

„Geplant“ ist neu, hat aber keine verpflichtende Auswirkung

sonst keine Änderungen in den Grundsatzanforderungen

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 2

bei L-, und HBV-Anlagen Stufe bis Stufe C: Rückhaltung vom Volumen bis

Sicherheitsvorkehrungen wirksam werden.

Bei Stufe D muss das Volumen der abgesperrten Einheit vollständig

zurückgehalten werden

Bei Anlagen zum Abfüllen, R1 beim größtmöglichen Volumenstrom

Bei Anlagen zum Umschlagen größter Behälter, größte Verpackung oder

Umschlageeinheit

Bei Anlagen mit doppelwandigen Teilen sind einwandige Teile mit einer

Rückhalteeinrichtung zu versehen

Bei doppelwandigen Behältern ist Leckageflüssigkeit der WGK 1 bis 1m3

zulässig

Anforderungen an Rückhaltung § 18

Neu

Wird nach Anlagenarten unterschieden

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Neu

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 2

§ 19 Anforderungen an Entwässerung: wie bisher üblich angewendet

§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

§ 22 Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung: Forderung nach

Flüssigkeitsundurchlässigkeit. Regelungen der TRwS 787 anwendbar

§ 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren:

ÜS jetzt bei allen Behältern

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Neu

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 2

§ 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung

Anzeigepflicht bei Stoffaustritten aus einer Anlage in die Umwelt

oder Eintrag in ein Gewässer oder Kläranlage eines Dritten

Für die Instandsetzung einer Anlage/Anlagenteil ist auf der

Grundlage einer Zustandsbetrachtung ein

Instandhaltungskonzept zu erarbeiten

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 29

Dokumentationspflicht ?

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 3

Kap. 3 Technische und organisatorische Anforderungen

Abschnitt 3: Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei

bestimmten Anlagen

§ 25 Vorrang der Regelungen des Abschnittes 3

Vorrang der §§ 26 bis 38 gegenüber § 18 Abs. 1 bis 3

Besondere Anforderungen an:

• Anlagen mit festen Stoffen, im Wesentlichen wie bisher geregelt

• Anlagen mit festen Stoffen, denen flüssige wassergefährdende Stoffe

anhaften, fl. Teil zurückhalten

• Umschlagflächen, wasserundurchlässig, Havariefläche

• Fass- und Gebindelager, wie in TRwS 779

• Gefährdungsabschätzung bei gasförmigen Stoffen, teilweise Anford. Neu

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 4

Volumen in m³ bzw. Masse in t

WGK

1 2 3

≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A

> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B

> 1,0 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C

> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D

> 100 ≤ 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D

> 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D

Rückhaltung von R2 bei Stufe „D“

Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen

Abschnitt 4: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit der

Gefährdungsstufe

Neu

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• Das maßgebende Volumen (=Anlagenvolumen) ist das Nennvolumen der

Anlage einschließlich aller Anlagenteile oder nach sicherheitstechnischer

Umrüstung das Volumen, das max. im Betrieb genutzt werden kann und

das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist, und ist die

maßgebende Masse die Masse wassergefährdender Stoffe, mit der in der

Anlage umgegangen werden kann. Betriebliche Absperreinrichtungen zur

Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben außer Betracht.

• Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende Volumen aus dem

betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden

Behälter.

.

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 4

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 32

• Bei Fass- und Gebindelägern ist es die Summe aller Behälter für die die

Anlage ausgelegt ist.

• Bei Abfüll-, Umschlags- und Rohrleitungsanlagen Volumen bei max.

Volumenstrom über 10 Minuten* oder Tagesdurchsatz, größerer Wert ist

anzusetzen (*bei RL plus geometrisches Volumen)

• Bei Anlagen zum Umladen entspricht das maßgebliche Volumen der

größten Umladeeinheit, für die die Anlage ausgelegt ist.

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 4

Neu

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 33

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 3 Abschnitt 4

Wie erfolgt Einstufung von Anlagen mit

verschiedenen Aggregatzuständen ??????

Wie erfolgt Einstufung unterschiedlicher WGK ???

Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen

Abschnitt 4: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit der

Gefährdungsstufe

Neue Fragen !!!!

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ehemals Mischungsregel jetzt 3% Regel kann in

anderen Bundesländern jetzt zu anderen

Einstufungen führen

Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kap. 3 Abschnitt 4

• Anzeige § 40 neu in NRW

„Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten

oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will,

die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat

dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus

schriftlich anzuzeigen.“

• Keine Anzeige bei eignungsfeststellungspflichtigen Anlagen oder BImSch-

Anträgen

• Wesentliche Änderung sind eignungsfeststellungspflichtig

Neu

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 35

Themen des Vortrages

TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 3605.07.2017

• Struktur des Wasserrechts

• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur

VAwS NRW

• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren

• Übergangsbestimmungen

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kap. 3 Abschnitt 4

• Anlagen der Stufe A und Anlagen mit gasförmigen und festen Stoffen sind

ausgenommen

• EF nicht erforderlich bei Anlagen der Stufe B, C, wenn für alle Teile

CE-Kennzeichnung gegeben ist oder

Zulassung nach Baurecht vorliegt oder

Verpackungen nach gefahrgutrechtlichen

Zulassungen verwendet werden

und

ein Gutachten des Sachverständigen vorliegt

Bei Anlagen der Stufe D ist dies nach Zustimmung der Behörde möglich

§ 41 Eignungsfeststellung von L, A und U – Anlagen

Kap. 3 Technische und organisatorische Anforderungen

Abschnitt 4: Anford. an Anlagen in Abh. der Gefährdungsstufe

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 37

Themen des Vortrages

TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 3805.07.2017

• Struktur des Wasserrechts

• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur

VAwS NRW

• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren

• Übergangsbestimmungen

Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4

• Anlagendokumentation // Anlagenbeschreibung in TRwS 779 geregelt

• Betriebsanweisung, jährl. Unterweisung der Mitarbeiter, bisher in TRwS 779

keine Mengenschwelle von 1m3 mehr Neu

Betreiber von Anlagen haben eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-,

Instandhaltungs- und Notfallplan enthält.

Bei Anlagen der Gefährdungsstufe A, bei Heizölverbraucheranlagen, bei Eigenverbrauchs-

tankstellen und bei Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden Stoffen bis 100 m3 und für

Anlagen mit festen Gemischen bis 1000 Tonnen genügen entsprechende Merkblätter

§44 Betriebsanweisung, Merkblatt

§ 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung

Auf Anforderung der Behörde Gutachten des SV bei EF-Antrag

erforderlich

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 39

Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4

• § 45 Fachbetriebspflicht, Ausnahmenunterirdische- und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden

• § 46 i. V. m. § 48 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers

Verpflichtung des Betreibers Anlagen prüfen zu lassen, nach z.B. Anlage 5Beseitigung von Mängeln: geringfügige Mängel 6 Monate

erhebliche und gefährliche Mängel „unverzüglich“

Bei erheblichen Mängeln: Der Betreiber hat Anlagen nach Beseitigung der Mängel prüfen zu lassen

Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen

Abschnitt 4: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit der

Gefährdungsstufe

Neu

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 40

Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4

Anlage 5 AwSV

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 41

Neu

Neu

Gasförmig Neu

Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4

Volumen in m³ bzw. Masse in t

WGK

1 2 3

≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A

> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B

> 1,0 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C

> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D

> 100 ≤ 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D

> 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D

Änderungen Prüfpflicht oberirdische Anlagen L, HBV, RL außerhalb von

Schutzgebieten, flüssige wassergef. Stoffe

Anlagen fallen aus der Prüfpflicht raus

NRW erstmalig + wied. /AwSV nur erstmalig prüfpflichtig

Prüfpflicht erstmalig NRW + AwSV

Prüfpflicht erstmalig + wiederkehrend AwSV

Neu Gegenüber NRW erstmalig prüfpflichtig

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 42

Rot:

Änderungen

Neu Gegenüber NRW wied. prüfpflichtig

Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 4

• Bericht muss innerhalb von 4 Wochen der Behörde vorliegen

Neues Layout des Prüfberichtes erforderlich

• SV muss Aussage Treffen,

ob die Prüfung abgeschlossen ist

zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine

angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der

Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes

Prüfung durch Sachverständige § 47

Neu

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Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 3 Abschnitt 5

Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen

Abschnitt 5: Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und

Überschwemmungsgebieten

Abschnitt 5: Regelt Anforderungen an Anlagen in

Schutzgebieten und

Überschwemmungsgebieten

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 44

Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO

1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

2. Einstufung von Stoffen und Gemischen

3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung

5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende AnlagenK a

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Inhalt AwSV 18. April 2017 , Kapitel 4

• Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

Anerkennungsgrundsätze werden durch Verordnungstext ersetzt

Ergänzung durch Merkblatt

• Bestellung von Sachverständigen

• Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften

• Fachbetriebe

Kap. 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige

Jetzt in Verordnung geregelt

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 46

Inhalt AwSV 18. April 2017, Aufbau der VO

1. Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

2. Einstufung von Stoffen und Gemischen

3. Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

4. Anforderungen an SVO, SV, Fachbetriebsüberwachung

5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften, bestehende Anlagen

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5

• Ordnungswidrig ist, wer

• entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder

nicht rechtzeitig prüfen lässt

• entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht

rechtzeitig vorlegt

• entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht

richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

beseitigt

Kap. 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 48

Themen des Vortrages

TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 4905.07.2017

• Struktur des Wasserrechts

• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur

VAwS NRW

• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren

• Übergangsbestimmungen

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5

TÜV SÜD Chemie Service GmbH Folie 5005.07.2017

• Keine Veröffentlichung von neuen Stoffeinstufungen gemäß VwVwS

ab dem 1. Juni 2017

• Mit Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gelten alle Stoffe, Stoffgruppen und

Gemische, die am 01. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der

Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) eingestuft worden

sind, als eingestuft. (§ 66 AwSV)

• Aufgrund des § 66 der AwSV und zur Wahrung eines effektiven

Verwaltungshandelns plant das Umweltbundesamt bis spätestens zum

15.08.2017 eine konsolidierte Liste aller nach VwVwS eingestuften Stoffe im

Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Hierfür ist es nicht grundsätzlich erforderlich,

dass diese Einstufungsdokumentationen nach VwVwS von den

Anlagenbetreibern gemäß AwSV aktualisiert werden. Im Einzelfall wird das

Umweltbundesamt notwendige ergänzende Informationen nachfordern.

Übergangsregelungen, Veröffentlichung des UBA, § 66 AwSV

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5

• Änderung der Einstufung eines Stoffes bewirkt Erhöhung des

Gefährdungspotentials

Umsetzung von ggf. höheren Anforderungen an die Anlage nur auf

Anordnung der Behörde

§ 67 Änderung der Einstufung wassergef. Stoffe

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5

• § 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

Dokumentationspflicht des Sachverständigen explizit im Prüfbericht über

Abweichungen der Anlage von den Anforderungen der Verordnung:

1. Welche Anforderungen nach bisher geltender Landesverordnung nicht

erfüllt sind, § 68 (2)

2. Welche Anforderungen der AwSV, die über die bisherigen Anforderungen

der jeweiligen bisher gültigen Verordnung hinaus gehen, nicht erfüllt sind,

§ 68 (3)

Nachrüstung auf Anordnung der Behörde keine Stilllegung oder „quasi

Neuerrichtung“

Übergangsregelungen

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 52

Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5

• § 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

Anforderungen bisher geltender Landesverordnung gelten weiter

Behörde kann Nachrüstung anordnen

keine Stilllegung oder „quasi Neuerrichtung“

Der § 23 Abs. 1 + §§ 24, 40, und 43 bis 48 sind anzuwenden

Übergangsregelungen

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Inhalt AwSV 18. April 2017, Kapitel 5

• Anlagen, die jetzt wiederkehrend prüfpflichtig geworden sind, sind

innerhalb von gestaffelten Fristen erstmalig zu prüfen (Prüfung vor

Inbetriebnahme).

§ 70 Prüffristen für bestehende Anlagen

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• Betrifft Anlagen mit gasförmigen wassergef. Stoffen

• Anlagen mit aufschwimmenden Stoffen

• Anlagen fl. Stoffe mit WGK 3 und gr. 1m3

Themen des Vortrages

TÜV SÜD Chemie Service GmbH TCS-Infoveranstaltung am 20.06. und 03.07.2017 Olaf Löwe Folie 55

• Struktur des Wasserrechts

• Inhalte der AwSV und wesentliche Änderungen zur VAwS NRW

• Änderungen zu Eignungsfeststellungsverfahren

• Übergangsbestimmungen

Informationen aus Prüfgrundsätzen

„Prüfgrundsätze“

• Bei einer Nachprüfung gem. § 46 Abs. 5 AwSV müssen nur die Anlagenteile,

für die ein Mangel festgestellt wurde, auf Beseitigung des Mangels geprüft

werden. Für die anderen Anlagenteile kann auf den Prüfbericht der letzten

regulären Prüfung verwiesen werden, ggf. vorhandene und im Rahmen einer

Anlagenbegehung festgestellte offensichtliche Mängel sind im Prüfbericht

aufzuführen.

Nachprüfung nach AwSV

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„Prüfgrundsätze“

Hinweis zur Mängeleinstufung

• Erhebliche Mängel:

Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit insoweit, dass keine

akute Gewässergefährdung bis zur vom Sachverständigen vorgeschlagenen

Frist zur Nachprüfung nach erfolgter Mängelbeseitigung zu besorgen ist. Die

Verpflichtung des Betreibers zur unverzüglichen Mangelbeseitigung bleibt von

dieser Fristsetzung unberührt. Es besteht jedoch die Besorgnis, dass bis zur

nächsten wiederkehrenden Prüfung ohne die Behebung des Mangels trotz

ansonsten ordnungsgemäßem Betrieb eine akute Gewässergefährdung

eintreten könnte. Die Wirksamkeit der 1. oder 2. Barriere oder mind. einer

Sicherheitseinrichtung ist nicht gegeben. Bei Vorliegen mehrerer geringfügiger

Einzelmängel kann das Prüfergebnis im Einzelfall als erheblich eingestuft

werden.

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„Prüfgrundsätze“

Hinweis zur Mängeleinstufung

• Das Fehlen von Unterlagen ist sachlich zu prüfen und im Einzelfall zu bewerten. Für das Prüfergebnis der Anlage sind folgende Einstufungen und Festlegungen zu Ordnungsmängeln zu beachten:

• Keine Mängel: Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.

• Geringfügige Mängel: Fehlende Unterlagen, die für die Anlagendokumentation erforderlich sind, nicht aber für die Durchführung der technischen Prüfung.

• Erhebliche Mängel: Fehlende Unterlagen, die für die Durchführung der technischen Prüfung erforderlich sind. Ein bei einer Ordnungsprüfung festgestelltes Fehlen einer Eignungsfeststellung oder des ersetzenden Gutachtens ist als erheblicher Mangel einzustufen, die Prüfung kann nicht abgeschlossen werden.

• Bei fehlenden Unterlagen, die nicht nachträglich beschafft werden können (z. B. fehlender Fachbetriebsnachweis), ist der Umgang mit diesem Mangel zwischen Betreiber und Behörde abzustimmen, ggf. sind technische Ersatzprüfungen durchzuführen.

Ordnungsmängel

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Zusammenfassung

• Einstufung Stoffe und Gemische Wegfall VwVwS des Bundes,

Regelung jetzt in AwSV

neu: „allgemein wassergefährdende“ Stoffe

• §7 (4) Bescheinigung fällt weg, klären der Handhabung § 41

• Stufe des Gefährdungspotentials kommt wieder

• Änderung Prüfberichtslayout

• Änderungen bei Fristen von Mängeln, Prüfberichtserstellung

• Klärung der Fachbetriebspflicht von Betrieben (reinigen)

• Prüfpflicht bei einigen Anlagen fällt weg

• Anlagen mit gasförmigen Stoffen prüfpflichtig

• Anlagen WGK 3 und Volumen kleiner gleich 1 m3 und mit festen Stoffen

erstmalig prüfpflichtig, wied. prüfpflichtig fl. WGK3 gr. 1m3

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Olaf Löwe

Tel.: 02133 51 21486

[email protected]

Technischer Leiter VAwS der TCS

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