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Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme
Die Grundlagen des Schul- und Sozialrechts
Hessisches Schulgesetz
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Zwei Säulen der UnterstützungSchule – Schulgesetz/Verordnungen
Hessisches Schulgesetz:
§ 3, Abs.6 Individuelle Förderung
§ 51 Inklusion ist Regelform
Elternwahlrecht für Förderschule
§ 54 „Ressourcenvorbehalt“
nur in besonders zu begründenden
Ausnahmefällen
Sozialhilfeträger – Sozialrecht/SGB
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX – Teilhabe und Rehabilitation
SGB XII – Sozialhilfe
VOSB – Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung
VOSGV – Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Richtlinien für Unterricht und Erziehung Erlasse, Rundverfügungen etc.
Geistige/körperliche, SinnesbehinderungMehrfachbehinderung
Seelische Behinderung
Hilfe zur angemessenen SchulbildungHilfen zur Erziehung
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Schule und Schulrecht
● (Sonder)pädagogische Förderung
● Bietet Raum für Gestaltung und individuelle Förderung
● Eltern sind miteinbezogen
● Zusammenarbeit –
Transparenz – Information
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Das Hessische Schulgesetz● Der Blick aufs Kind● Drei Stufen der Förderung
1) Allgemein (§ 3 Abs. 6)
2) Vorbeugende Maßnahmen
(Individueller Förderplan, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Differenziertes Material, Einbeziehung von Therapeuten, Beratung und Austausch mit den Eltern …)
3) Sonderpädagogische Förderung
(festes Verfahren, erst wenn VM nicht reichen)
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Eckpunkte der sonderpädagogischen Förderung
● Beratungs- und Förderzentren● Förderbedarf● Anzahl Förderstunden● Multiprofessionelle Teams
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Grundlagen des Sozialrechts ● Sozialrecht ist kompliziert
● Hilfe bei Bedürftigkeit: Sozialamt muss immer einspringen, wenn es gebraucht wird
● Aber nur dann, wenn die Leistungen nicht anders erbracht werden können (§ 2, SGB XII)
>>> Subsidiarität
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Rechtsprechung
Bundessozialgericht, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt oder darauf verweist, sie nicht erbringen zu können.
Bundesverwaltungsgericht, 26.10.2007 - 5 C 34.06 und 5 C 35.06
Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung bzw. die Zuweisung durch die Schulbehörde zu respektieren.
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Schulische Eingliederungshilfe § 53/54, SGB XII:
(1) Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
>>> Geistige, körperliche, Sinnesbehinderung/Mehrfachbehinderung
Nachweis durch ärztliches Gutachten/Behindertenausweis
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
§ 35a, SGB VIII:
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(1a) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.
Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der ICD-10 zu erstellen.
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Hilfe zur Teilhabe vs. Hilfen zur Erziehung● Hilfe zur Teilhabe (UN-BRK)● Verweiskette: SGB VIII, § 35a, Abs. 3 >>>
SGB XII § 53/54/56/57 § 53,3: „… die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.“
● Hilfen zur Erziehung: Eltern (§ 27)● Hilfeplankonferenz: nötig bei schulischer
Eingliederungshilfe oder Schikane der Eltern?
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Das „Leistungsdreieck“
Leistungsberechtigter(Schüler)
Leistungsträger(Jugend-/Sozialbehörde)
Leistungserbringer(Pflegedienst)
Antrag nach SGB - Bewilligung
Ausführung/ Inanspruchnahme der Leistung
Vereinbarung über Dauer, Umfang und Qualität der Leistung/ Vergütung
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Zwei Systeme – ein ZielTrennung beider Systeme:
- (sonder)pädagogische Förderung im System (Schule)- Individuelle Hilfsmaßnahme zur Teilhabe (Jugend/Sozialbehörden)
INKLUSION
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Rechte der Eltern● Umfassende Beratung und
Information● Anhörung ● Mitsprache auf Augenhöhe
Das Staatliche Schulamt/die Schulen müssen nach Vorschrift handeln
Eltern kennen ihr Kind am besten.
Eltern haben viele Rechte gegenüber der Jugend-/Sozialbehörde
Ihre Meinung muss gehört werden.
Inklusion hat keine Fristen für Eltern
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Voraussetzungen für eine gelingende Inklusion
● Kenntnis der rechtlichen Grundlagen● Kommunikation und Zusammenarbeit● Positive Grundhaltung● „Nobody is perfect“● Inklusion ist ein Weg,
kein Zustand
Dr. Dorothea Terpitz
Gemeinsam leben Hessen e.V.
Aktuelle Infos für Eltern: www.igel-of.de