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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner. Innsbruck, 26. Jänner 2012. Programm heute Abend. Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung) Übermittelte Fragen Geringfügige Beschäftigung Urlaub - PowerPoint PPT Presentation
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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung
Einführung in das ArbeitsrechtMag. Dr. Silke Heinz-Ofner
Innsbruck, 26. Jänner 2012
Programm heute Abend
Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung)
Übermittelte Fragen
1. Geringfügige Beschäftigung
2. Urlaub
3. Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht
4. Plötzlich Arbeitgeberin…
Falls noch Zeit: weitere ausgewählte Themen
Arbeitsrecht und Rechtsordnung
Arbeitsvertrag
Betriebsvereinbarung
Kollektivvertrag(= BAGS; allenfalls MLT)
Gesetz(zB AngG, UrlG,…)
Betriebsvereinbarung
Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat.
Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist.
Beispiel
§ 22 Abs 3 BAGS:
Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen für Teilzeitbeschäftigte zur Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge.
Günstigkeitsprinzip
Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.
Frage 1: Geringfügigkeit
Rein sozialversicherungsrechtlicher Aspekt
ganz normales AV! (2012 € 376,26)
also: Anspruch auf KV-Mindestlohn, Urlaub, Sonderzahlungen etc
Achtung bei der Beschäftigung mehrer
Geringfügigen: zusätzliche AG-Abgaben!
Frage 1: Geringfügigkeit
Nur Unfallversicherung seitens des AG
AN - Beitrag in zwei Fällen:
1) mehrere geringfügige Beschäftigungen
2) Geringfügiges AV neben vollversicherungs-pflichtigem AV
Frage 1: Geringfügigkeit
„Opting in“ für AN möglich:
1. Krankenversicherung
2. Pensionsversicherung
2012 € 53,10 monatlich
Frage 2: Urlaubsrecht
AN sollte während der vorgegebenen Schließtage Urlaub konsumieren.
1. Was, wenn sie Zusatzurlaub zu anderen Zeiten will?
2. Was, wenn ihr Urlaub schon verbraucht ist?
Frage 2: Urlaubsrecht
Urlaub nur im Einvernehmen
Urlaubsvereinbarung bereits im Arbeitsvertrag
Urlaubsvorgriff
Erkrankung während des Urlaubs
Nicht verwechseln:
Frage 3: Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten
Interessenvertretungen mit kostenloser
Rechtsberatung und -vertretung:
1. Wirtschaftskammer
2. ÖGB
3. AK
Laienbeteiligung beim Arbeitsgericht
Vergleich statt Urteil
Frage 4: Plötzlich Arbeitgeberin…
Vorstandswechsel…
Früher Arbeitnehmerin, heute Arbeitgeberin
Mögliche weitere Themen
Mehrarbeit und Überstunden, Durchrechnung
Probemonat & Befristung
Auflösung von Arbeitsverhältnissen
Pflegefreistellung
Sonstige Dienstverhinderungen
Betriebsrat
Arten von Arbeitsverhältnissen
Unterscheidung nach der Art der Verwendung:
Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge
Unterscheidung nach der Dauer:
Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis
Unterscheidung nach der Arbeitszeit:
38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)
Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!)
„Probemonat“ Befristung von zB 6 Monaten
Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis
Arbeitszeit
Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!)Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden
bis zur 40. Stundeab der 40. Stunde
Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge
Mehrarbeit: 25 % , außer ZA binnen 3 Monaten
die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei (§ 5 Abs 2 BAGS)
Überstunden: 50% oder 100% Zuschlag
jeweils Geld oder ZA möglich
Weitere Durchrechnung zur Vermeidung von Zuschlägen: § 22 Abs 4 und 5 iVm § 5 Abs 3 BAGS
Auflösung des Dienstverhältnisses
Einvernehmlich
Kündigung (AG / AN)
Entlassung (AG) oder Austritt (AN)
Zeitablauf
Auflösung während der „Probezeit“
Kündigung gemäß § 20 AngG
AG-Kündigung:
Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Monaten)
Termin: zum Quartal
Kündigung gemäß § 20 AngG
Achtung:Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin)
Anspruch auf Kündigungsentschädigung
Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf
Kündigung gemäß § 20 AngG
AN-Kündigung:
Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats
Dienstvertrag und Dienstzettel
Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich
Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung)
zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit
Beispiele von Dienstverhinderungen
Arbeitsunfähigkeit
§ 27 BAGS§ 8 Abs 3 AngG
Pflegefreistellung
Betriebsratsmandat