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Insolvenzgeld für Arbeitnehmer DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT

Insolvenzgeld f An

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Insolvenzgeld für Arbeitnehmer

D I E N S T E U N D L E I S T U N G E N D E R AG E N T U R F Ü R A R B E I T

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Dieses Merkblatt unterrichtet Sie über die Voraussetzun-gen für die Gewährung von Insolvenzgeld. Die Übersichtsoll Ihnen eine Hilfe bieten, die einzelnen Bestimmungenrechtzeitig und ordnungsgemäß beachten und dadurchNachteile vermeiden zu können.

Dieses Merkblatt soll Sie auch dabei unterstützen, denAntrag auf Insolvenzgeld und die Anlage zum Antrag aufInsolvenzgeld schnell und korrekt auszufüllen und dieerbetenen Angaben im erforderlichen Umfang zu belegen.

Die einzelnen Abschnitte des Textes sind im Dezimalsys-tem durchnummeriert. Querverweise beziehen sichjeweils auf einzelne Textabschnitte dieses Merkblattes.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte anIhre Agentur für Arbeit. Dort bekommen Sie Informationund Beratung für Ihre persönliche Situation. Sie habendort auch die Möglichkeit, die für die Entscheidung maß-geblichen Rechtsvorschriften einzusehen.

Vorwort

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Abschnitt Seite

1 - Ansprüche des Arbeitnehmers 41.1 Arbeitslosengeld 41.2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld 51.3 Insolvenzgeld 51.4 Geltendmachung des Arbeitsentgelts beim

Arbeitgeber 51.5 Geltendmachung des Arbeitsentgelts im

Insolvenzverfahren 6

2 - Allgemeine Grundsätze zum Insolvenzgeld 72.1 Insolvenzereignis 72.2 Arbeitnehmereigenschaft 82.3 Insolvenzgeld-Zeitraum 92.4 Erstattungsfähiges (insolvenzgeldfähiges)

Arbeitsentgelt 102.5 Anzurechnende(s) Sozialleistungen/

Arbeitsentgelt 112.6 Gesamtsozialversicherungsbeiträge 12

3 - Antragstellung und Auszahlung, steuerliche Behandlung 133.1 Vordrucke und Abgabe des Antrags 133.2 Ausschlussfrist 133.3 Insolvenzgeldbescheinigung 143.4 Vorschuss 143.5 Endgültige Bewilligung 163.6 Insolvenzgeld im Falle von Abtretungen und

Pfändungen 163.7 Bargeldlose Auszahlung 163.8 Steuerliche Behandlung,

Nachweis gegenüber dem Finanzamt 17

4 - Insolvenzgeld für Dritte 184.1 Beantragung und Auszahlung 184.2 Ausschlussfrist und Vorschuss 184.3 Zustimmung der Agentur für Arbeit zur

Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte 18

5 - Entscheidung und Rechtsbehelf 20

6 - Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Insolvenzgeld –Arbeitnehmer– 21

7 - Datenschutz 30

8 - Gesetzestext 31

Inhalt

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Ihr Arbeitgeber befindet sich in Zahlungsschwierigkeitenund bleibt Ihnen deshalb die Vergütung schuldig. Erbeschäftigt Sie nicht mehr oder Sie haben von sich ausIhr Arbeitsverhältnis beendet. In diesem Fall können Sieals Arbeitnehmer folgende Ansprüche geltend machen:

1.1ArbeitslosengeldWenn Sie noch keine neue Arbeit aufgenommen haben,sollten Sie sofort die Agentur für Arbeit aufsuchen, die fürIhren Wohnort zuständig ist. Dort melden Sie sich arbeits-los und beantragen Arbeitslosengeld. Das gilt unabhängigdavon, ob Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, Insolvenzantraggestellt oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wor-den ist. Nähere Angaben für den Antrag auf Arbeitslosen-geld entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Arbeitslose(Merkblatt 1). Sie erhalten es bei jeder Agentur für Arbeitoder über das Internet.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohneLohnzahlung fortbesteht (Freistellung), können Sie trotz-dem Arbeitslosengeld beziehen.

Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis-ses sind Sie zusätzlich verpflichtet, sich spätestens dreiMonate vorher persönlich arbeitsuchend zu melden.Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monatevorher, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Zur Fristwahrung und um Ihnen die Arbeitsuchendmel-dung zu erleichtern, können Sie z.B. online (unter www.arbeitsagentur.de) oder aber telefonisch dieBeendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitteilen und danneinen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren.Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit.Weitere Hinweise dazu entnehmen Sie bitte dem Merk-blatt für Arbeitslose (Merkblatt 1).

Ansprüche des Arbeitnehmers

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1.2Arbeitslosengeld II/SozialgeldBesteht in Ihrem Fall kein Anspruch auf Arbeitslosengeld,weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder derAnspruch verbraucht oder erloschen ist, setzen Sie sichbitte unverzüglich mit dem für Sie zuständigen Träger derGrundsicherung für Arbeitsuchende (örtliche Agentur fürArbeit, kommunaler Träger, Arbeitsgemeinschaft) in Verbin-dung. Dieser wird prüfen, ob Ihnen gegebenenfalls Leistun-gen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosen-geld II/Sozialgeld) zustehen.

Nähere Angaben entnehmen Sie bitte dem MerkblattSGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende

1.3InsolvenzgeldBei Vorliegen eines Insolvenzereignisses (und somit fest-gestellter Zahlungsunfähigkeit Ihres Arbeitgebers) habenSie Anspruch auf Insolvenzgeld. Näheres entnehmen Siebitte den weiteren Abschnitten dieses Merkblattes.

1.4Geltendmachung des Arbeitsentgeltsbeim ArbeitgeberFür einen möglichen, späteren Anspruch auf Insolvenzgelddürfen Ihre Ansprüche weder verjährt noch verfallen sein.Solange noch kein Insolvenzereignis (siehe Nr. 2.1) fest-gestellt worden ist, sind Sie selbst für die Wahrung etwai-ger tariflicher oder einzelvertraglicher Ausschluss- undVerjährungsfristen zuständig. Möglicherweise ist es daherfür Sie notwendig, Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt zivil-rechtlich im Mahn- oder Klageverfahren vor dem Arbeits-gericht geltend zu machen.

Bei der Formulierung eines solchen Antrags ist Ihnenjedes Arbeitsgericht behilflich, wobei dort weder eineBerechnung Ihrer Ansprüche noch eine Rechtsberatungerfolgt.

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1.5Geltendmachung des Arbeitsentgelts imInsolvenzverfahrenSoweit Ihre offenen Arbeitsentgeltansprüche im Rahmender Insolvenzgeldregelung nicht berücksichtigt werdenkönnen (z.B. weil sie Zeiten ausserhalb des Insolvenzgeld-Zeitraumes betreffen), können Sie diese im Insolvenzver-fahren (als Insolvenzforderungen) oder als Masseforderun-gen (soweit sie sich auf die Zeit nach Eröffnung des Insol-venzverfahrens beziehen) geltend machen.

Die zu beachtende Frist für die Anmeldung dieser Forde-rungen beim Insolvenzverwalter können Sie dem Eröff-nungsbeschluss des Insolvenzgerichtes entnehmen.

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Allgemeine Grundsätze zum Insolvenzgeld 2

2.1InsolvenzereignisMit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenz-ereignis) besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld.Bitte beachten Sie, dass

es sich hierbei um den Eröffnungsbeschluss des Insol-venzgerichtes handeln muss (der Antrag auf Eröffnungeines Insolvenzverfahrens bei einem Insolvenzgerichtgilt insofern noch nicht als Insolvenzereignis),ein Insolvenzereignis nicht vorliegt, wenn der Antragauf Eröffnung des Verfahrens– durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen wurde

(z.B. bei unzulässigen Insolvenzanträgen, oder weilZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht festge-stellt werden kann),

– oder wenn der Insolvenzantrag vom Antragstellerzurückgezogen wird (z.B. bei Eigenantrag des Arbeitgebers, oder falls dieForderung des Gläubigers befriedigt wurde).

(In diesem Falle siehe Nr. 1.4.)

Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgestellt sind

die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masseunddie vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit,wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt wor-den ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich man-gels Masse auch nicht in Betracht kommt.Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenndauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätig-keiten mehr ausgeübt werden (z.B. Schließung desBetriebes). Die Feststellung hierüber trifft die zustän-dige Agentur für Arbeit.

Auch ausländische Insolvenzereignisse können einenAnspruch auf Insolvenzgeld begründen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Agentur fürArbeit keinen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens beimInsolvenzgericht hat und keine genauen Aussagen darübertreffen kann, zu welchem Termin das Verfahren entschie-den ist. Zwischen der Beantragung und der Entscheidung

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über das Verfahren beim Insolvenzgericht kann auch einlängerer Zeitraum liegen.

2.2ArbeitnehmereigenschaftEinen Anspruch auf Insolvenzgeld können nur Arbeitneh-mer haben, die im Inland beschäftigt waren (hierzu gehö-ren auch Arbeitnehmer, die unter Weitergeltung des deut-schen Sozialversicherungsrechts vorübergehend in dasAusland entsandt waren).

Die Gewährung von Insolvenzgeld ist nicht abhängigdavon, dass die Beschäftigung der Beitragspflicht zurArbeitslosenversicherung unterlegen hat. Daher könnenauch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten, Studentenund Rentner einen Anspruch auf Insolvenzgeld geltendmachen.Ansprüche auf Insolvenzgeld können auch Heimarbeiterund Auszubildende haben. Für sie gelten die Hinweise die-ses Merkblattes im Allgemeinen nur sinngemäß.

Fraglich kann die Arbeitnehmereigenschaft z.B. beigeschäftsführenden Gesellschaftern bzw. bei Gesell-schaftern einer GmbH oder bei Angehörigen des Arbeit-gebers sein. Wurde in diesem Fall die Beschäftigung nichtdurch die Krankenkasse oder die Clearingstelle der Deut-schen Rentenversicherung Bund festgestellt, ist der beider Agentur für Arbeit erhältliche „Feststellungsbogen zurversicherungsrechtlichen Beurteilung“ zusätzlich auszufül-len (siehe auch Abschnitt 6 „Angaben zum Arbeitsver-hältnis“).

Vorstandsmitglieder einer AG haben aufgrund Ihrer unter-nehmerähnlichen unabhängigen Stellung im Betrieb kei-nen Anspruch auf Insolvenzgeld.

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2.3Insolvenzgeld-ZeitraumInsolvenzgeld wird nur für den Lohn gezahlt, der für dieletzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfah-rens (bzw. vor dem gleichgestellten Ereignis – siehe Nr.2.1) Ihres Arbeitsverhältnisses aussteht.Hat Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignisgeendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letztendrei Monate des Arbeitsverhältnisses. Im Falle einer Frei-stellung ist für die Bestimmung des Insolvenzgeldzeitrau-mes nicht der letzte Arbeitstag, sondern ebenfalls das(spätere) Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Beispiel:Insolvenztag am 01. Juli.Ist das Arbeitsverhältnis nicht, oder erst zu einem späterenZeitpunkt gelöst, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum dieZeit vom 01. April bis 30. Juni.Endete beispielsweise das Arbeitsverhältnis bereits am 30. April, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die Zeit vom01. Februar bis 30. April.

Wenn Sie in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses (sieheNr. 2.1) weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommenhaben, gilt Folgendes: Es sind die drei Monate desArbeitsverhältnisses maßgebend, die mit dem letztenArbeits-, Urlaubs- oder Krankheitstag vor dem Tag derKenntnisnahme des Insolvenzereignisses enden.

Beispiel:Hat ein Arbeitnehmer nach einer Abweisung des Insolvenz-antrages mangels Masse (am 15. Juni) noch bis zum 30. Juni gearbeitet, jedoch erst am 15. Juli vom Abwei-sungsbeschluss Kenntnis erlangt, umfasst der dreimonatigeInsolvenzgeld-Zeitraum die Zeit vom 1. April bis 30. Juni.

Sollte bezüglich einer erfolgten Kündigung ein Klagever-fahren vor einem Arbeitsgericht anhängig sein, gilt biszu dessen Entscheidung die Kündigung als „schwebendunwirksam“. Der Insolvenzgeld-Zeitraum kann in diesemFall in aller Regel erst nach der Entscheidung des Arbeits-gerichtes festgesetzt werden.

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Ist ein solches Verfahren vor dem Arbeitsgericht aufgrundder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ruhend gestelltworden, so ist eine Entscheidung über dieses Verfahrennotwendig (z.B. Wiederaufnahme des Verfahrens undErwirkung eines Urteils, oder Vergleichs, bzw. Erledigungdes Verfahrens durch Klagerücknahme).

Beispiel:Insolvenztag am 01. Juli.Durch den Arbeitgeber erfolgte eine Kündigung zum 31. März - gegen diese wurde durch den ArbeitnehmerKlage eingereicht. Ohne Entscheidung des Arbeitsgerichtsüber das Klageverfahren kann der Insolvenzgeld-Zeitaumnicht festgesetzt werden.Wird die Klage durch das Gericht abgewiesen, umfasst derInsolvenzgeld-Zeitraum die Zeit vom 01. Januar bis 31. März. Wird die Kündigung jedoch vom Arbeitsgerichtaufgehoben, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die Zeitvom 01. April bis 30. Juni.

Zeiten, für die Sie keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat-ten (z.B. Bezug von Krankengeld ab der 7. Woche derArbeitsunfähigkeit), können den Insolvenzgeld-Zeitraumunterbrechen.

2.4Erstattungsfähiges (insolvenzgeld-fähiges) ArbeitsentgeltDas Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgeltsgewährt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Bei-tragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherungbegrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzü-ge vermindert wird. Hierzu können unter bestimmtenVoraussetzungen auch Sonderzahlungen, wie z.B. Weih-nachtsgeld, zusätzliche Urlaubsgelder, Jubiläumszuwen-dungen und Provisionen, gehören.

Die Begrenzung auf den Zeitraum von drei Monaten führtin der Regel dazu, dass Sonderzahlungen, mit denen aus-schließlich die erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergü-tet werden soll (wie z.B. Weihnachtsgeld, 13. oder weite-res Monatsgehalt, zusätzliches Urlaubsgeld, das nur zu

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bestimmten Terminen im Jahr fällig wird), nur anteilmäßigmit maximal 3/12 der Gesamtleistung berücksichtigt wer-den können.

Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 6 unter„Brutto-Arbeitsentgelt“ und „AG-Beitragszuschuss“.

Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen dieArbeitsentgeltansprüche, die den Anspruch auf Insolvenz-geld begründen, auf die Bundesagentur für Arbeit über.Sie werden von ihr verfolgt. Darüber hinausgehendeAnsprüche (z.B. für Zeiten außerhalb des Insolvenzgeld-Zeitraumes) müssen von Ihnen selbst geltend gemachtund weiterverfolgt werden (siehe Nr. 1.5).

2.5Anzurechnende(s) Sozialleistungen/Arbeitsentgelt

Möglicherweise wird Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-geld II für den selben Zeitraum gewährt, für den dasInsolvenzgeld zusteht. In diesem Fall wird das Arbeitslo-sengeld bzw. Arbeitslosengeld II auf das Insolvenzgeldangerechnet.

Beispiel:Das Arbeitsverhältnis endet zum 30. Juni. Aufgrund einerFreistellung wurde Arbeitslosengeld bereits ab 01. Junibewilligt und ausgezahlt. Auf die Zahlung von Insolvenzgeldfür die Zeit vom 01. April - 30. Juni wird das für Juni bewil-ligte Arbeitslosengeld angerechnet. Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird für die imInsolvenzgeld-Zeitraum angerechneten Anspruchstage (imJuni) wieder erhöht, da diese nicht als verbraucht gelten.

Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oderaus einer selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzgeld-Zeitraum werden ebenfalls angerechnet (und zwar bis zurHöhe des zustehenden Insolvenzgeldes). Bitte beachtenSie in diesem Zusammenhang, dass bei Aufnahme einesneuen Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis mit deminsolventen Arbeitgeber nicht automatisch beendet wird.

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Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, das Sie bereitsseit längerem parallel zu der Tätigkeit ausüben, für dasSie Insolvenzgeld beanspruchen, werden hingegen nichtangerechnet.

2.6GesamtsozialversicherungsbeiträgeNeben dem Insolvenzgeld, das der Arbeitnehmer erhält,zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigenEinzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenz-geld-Zeitraum (siehe Nr. 2.3) rückständigen Pflichtbeiträ-ge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflege-versicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.

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3.1Vordrucke und Abgabe des AntragsZur Beantragung von Insolvenzgeld besorgen Sie sich bitteeinen Antragsvordruck (Vordruck Insg 1). Sie erhaltenden Antrag bei jeder Agentur für Arbeit oder über dasInternet. Füllen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld bittesorgfältig aus (Hinweise zum Ausfüllen des Antrags findenSie unter Abschnitt 6).

Geben Sie die Antragsunterlagen möglichst persönlich beider für die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Insol-venzgeld zuständigen Agentur für Arbeit ab. Das ist in derRegel die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Ihr (ehemali-ger) Arbeitgeber seine Lohnabrechnungsstelle hat.

Bei Antragsabgabe sollten Sie möglichst folgende Unterla-gen bereithalten:

Aktenzeichen des Verfahrens beim Insolvenzgericht(falls bekannt),Arbeitsvertrag,sofern Ihnen bereits gekündigt wurde, das Kündi-gungsschreiben,die letzten drei erhaltenen Lohnabrechnungen,etwaige Klageschriften und ergangene Urteile ausArbeitsgerichtsverfahren.

Der Antrag wird auch von allen anderen Sozialleistungs-trägern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sichim Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretun-gen der Bundesrepublik Deutschland entgegengenommen.

3.2AusschlussfristDer Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zweiMonaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw.nach dem gleichgestellten Ereignis – siehe Nr. 2.1) zustellen. Haben Sie die Ausschlussfrist aus Gründen ver-säumt, die Sie nicht zu vertreten haben, so wird das Insol-venzgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zweiMonaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt wordenist. Falls sich die Antragstellung um mehr als zwei Monate

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Antragstellung und Auszahlung,steuerliche Behandlung 3

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seit dem frühesten Insolvenzereignis verzögert hat, legenSie bitte die Gründe für die Verzögerung auf einem geson-derten Blatt ausführlich dar und geben dabei insbesonde-re an,

wann und wodurch Sie von dem InsolvenzereignisKenntnis erlangt haben und was Sie bis zu diesem Zeitpunkt unternommen haben,um Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt durchzusetzen.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, die Entscheidung desInsolvenzgerichtes oder den Tag festzustellen, an dem derBetrieb seine Tätigkeit vollständig beendet hat, sollten Sievorsorglich (zur Fristwahrung gegebenenfalls auch münd-lich oder telefonisch) bei der Agentur für Arbeit Insolvenz-geld beantragen. Sie erhalten von dort ein Antragsformu-lar (Vordruck Insg 1) auf dem der Tag der Antragstellungvermerkt ist. Auf diese Weise vermeiden Sie es, die Aus-schlussfrist zu versäumen.

3.3InsolvenzgeldbescheinigungDer Antrag auf Insolvenzgeld kann erst bearbeitet werden,wenn eine vom Insolvenzverwalter bzw. vom Arbeitgeberausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt (VordruckInsg 4). Sie wird von der Agentur für Arbeit angefordert.Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie die Insol-venzgeldbescheinigung (der Vordruck ist ebenfalls bei jederAgentur für Arbeit oder über das Internet erhältlich) auchselbst beim Insolvenzverwalter bzw. Arbeitgeber beschaffenund dem Antrag auf Insolvenzgeld gleich beifügen.

3.4VorschussFür die Gewährung eines Vorschusses müssen die Höhedes Arbeitsentgeltes sowie die Dauer und der Umfang desrückständigen Arbeitsentgeltes durch folgende Unterlagennachgewiesen werden:

die letzte vollständige Arbeitsentgeltabrechnung odereine gleichwertige Bescheinigung,

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eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, des (vor-läufigen) Insolvenzverwalters, eines für die Lohnab-rechnung des Arbeitgebers zuständigen Arbeitneh-mers (z.B. Lohnbuchhalter) oder des Betriebsrates, fürwelchen Zeitraum und in welchem Umfang der Arbeit-geber Ihnen Arbeitsentgelt schuldet.

Der Vorschuss kann auch bereits vor der Eröffnung desInsolvenzverfahrens (bzw. vor der Abweisung des Insol-venzantrages mangels Masse) ausgezahlt werden, wenn

die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenz-geld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt wer-den,die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Arbeitgebers beantragt uunndddas Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtlichbeendet ist (die Kündigung oder Freistellung alleingenügt nicht).

Der Vorschuss wird auf das Insolvenzgeld angerechnet.Soweit Ihnen Insolvenzgeld tatsächlich nicht oder nur ingeringerer Höhe zusteht, müssen Sie die überzahlten Leis-tungen an die Agentur für Arbeit zurückzahlen. Wenn Sieeinen Vorschuss beantragen wollen, füllen Sie bitte unbe-dingt auch die Seite 5 des Antrages auf Insolvenzgeld aus.

Eine Vorschusszahlung ist nicht möglich:

wenn die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nochnicht geklärt ist,solange das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtlichnicht beendet ist (siehe oben) und noch kein Insolvenz-ereignis vorliegt,für Zeiten, für die Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) beantragt wurden,für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einerneuen, mehr als geringfügigen Beschäftigung sowiefür Zeiträume, für die der Arbeitsentgeltanspruch(z.B. aufgrund einer Abtretung) einem Dritten zusteht.

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3.5Endgültige Bewilligung Die endgültige Bewilligung und Auszahlung des Insolvenz-geldes kann erst erfolgen, wenn

die Entscheidung durch das Insolvenzgericht getroffenwurde (bzw. das Insolvenzereignis von Amts wegenfestgestellt wurde),die zahlungsbegründenden Unterlagen (in der Regel dieInsolvenzgeldbescheinigung) vom Arbeitgeber bzw. beiEröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzver-walter vorgelegt wurden,über etwaige Arbeitsgerichtsklagen sowie über dieAnrechnung anderer Sozialleistungen entschiedenwurde.

3.6Insolvenzgeld im Falle von Abtretungenund PfändungenWaren von dem rückständigen Arbeitsentgelt Beträgewegen Pfändung, Verpfändung, Abtretung oder sonstigenAnspruchsübergangs an Dritte auszuzahlen, so steht auchdas Insolvenzgeld insoweit nur diesen zu.Der Anspruch auf Insolvenzgeld kann wie Arbeitseinkom-men gepfändet, verpfändet oder übertragen werden,nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist. EinePfändung, die vor Antragstellung erfolgte, ist jedoch abAntragstellung wirksam (siehe auch Abschnitt 4).

3.7Bargeldlose AuszahlungRichten Sie sich bitte – falls dies noch nicht geschehen ist– ein Konto ein bzw. geben Sie der Agentur für Arbeit IhrKonto an. Die beantragten Leistungen werden nämlichbargeldlos überwiesen. Dabei wird aus Gründen desDatenschutzes die Leistungsart nicht namentlich genannt,sondern verschlüsselt in Form einer Kennziffer angege-ben. Die für Ihren Leistungsanspruch zutreffende Kennzif-fer 3001 wird Ihnen im Bewilligungsbescheid mitgeteilt.

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3.8Steuerliche Behandlung, Nachweis gegenüber dem FinanzamtDer Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei. Es wird jedochbei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihrübriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressi-onsvorbehalt). Hierbei wird der Betrag herangezogen, denSie von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben. Es wird imLeistungsnachweis ausgewiesen. Geben Sie bitte deshalbdiesen Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung an undfügen Sie die Bescheinigung bei. Sofern Sie nicht bereitsaus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wer-den und deshalb eine Einkommensteuererklärung abzuge-ben haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuer-erklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Insolvenz-geld, gegebenenfalls zusammen mit anderen dem Progres-sionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (z.B. Arbeits-losengeld, Kurzarbeitergeld usw.), die Sie oder Ihr nichtdauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalender-jahr erhalten haben, 410 Euro übersteigt. Näheres über diesteuerlichen Auswirkungen des Bezuges von Insolvenzgelderfahren Sie von Ihrem Finanzamt.

Nachweis gegenüber dem Finanzamt Nach Ablauf jedes Kalenderjahres, in dem Sie Leistungenbezogen haben, überträgt Ihre Agentur für Arbeit bis zum28.02. die Daten über die im Vorjahr gewährten Leistun-gen sowie die Dauer des Leistungsbezuges elektronischan die Finanzverwaltung. Im Anschluss erhalten Sie ohnebesondere Aufforderung einen Nachweis über die an dieFinanzverwaltung gemeldeten Daten. In diesem Nachweissind alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leis-tungen (z.B. Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) enthal-ten. Bitte bewahren Sie diese Nachweise daher gut auf.

Zur Übertragung der gewährten Leistungen an die Finanz-verwaltung wird Ihre Steuer-Identifikationsnummerbenötigt (siehe auch Nr. 6). Bitte geben Sie diese imAntrag auf Insolvenzgeld an. Wenn Sie Ihre Steuer-Identifi-kationsnummer nicht im Leistungsantrag angeben, ist dieAgentur für Arbeit berechtigt, diese bei der Finanzverwal-tung zu erfragen. Dies führt ggf. zu Verzögerungen bei derDatenübermittlung an die Finanzverwaltung und der Ver-sendung Ihres Leistungsnachweises!

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4.1Beantragung und AuszahlungDritte, denen der rückständige Anspruch auf Arbeitsent-gelt übertragen worden ist oder die an diesem ein Pfand-recht erworben haben, können Insolvenzgeld für Dritte mitVordruck Insg 2 beantragen. Gleiches gilt für Dritte, dienach Antragstellung durch den Arbeitnehmer dessenAnspruch auf Insolvenzgeld durch Übertragung oderPfändung erworben haben (siehe auch Nr. 3.6).

Soweit das rückständige Arbeitsentgelt im Zeitpunkt desAntrages auf Insolvenzgeld gepfändet oder verpfändetwar, kann das Insolvenzgeld sowohl vom Pfandgläubigerals auch vom Arbeitnehmer beantragt werden, in beidenFällen aber nur zur Auszahlung an den Pfandgläubiger.

4.2Ausschlussfrist und VorschussAnträge Dritter sind ebenfalls innerhalb einer Ausschluss-frist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignis-ses zu stellen (siehe Nr. 2.1 und 3.2). Beruht derAnspruch des Dritten

auf einer Pfändung oder Verpfändung des Anspruchsauf Arbeitsentgelt oderauf einer Pfändung, Verpfändung oder Abtretung desAnspruchs auf Insolvenzgeld,

ist die Antragsfrist auch gewahrt, wenn der Arbeitnehmerfristgemäß Insolvenzgeld beantragt hat. Hat der Dritte dieAusschlussfrist aus Gründen versäumt, die er nicht zu ver-treten hat, so wird das Insolvenzgeld gewährt, wenn derAntrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hin-dernisses gestellt worden ist.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die namentlich beiAbtretungen und Forderungsverkäufen wegen Vorfinanzie-rung des Arbeitsentgelts eintreten können, sollte derArbeitnehmer den Dritten darauf hinweisen, dass dieserden Antrag innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfristzu stellen hat. Wird der Arbeitnehmer in Vertretung des

Insolvenzgeld für Dritte

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Dritten tätig, muss die Vollmacht noch innerhalb der Aus-schlussfrist erteilt sein.

Dritten kann, wie Arbeitnehmern auch, ein Vorschuss aufdas zu erwartende Insolvenzgeld gewährt werden, wenndie Abtretung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchsauf Arbeitsentgelt bzw. des Anspruchs auf Insolvenzgeldnachgewiesen ist. Die Ausführungen unter Nr. 3.4 geltendaher sinngemäß.

4.3Zustimmung der Agentur für Arbeit zurVorfinanzierung der ArbeitsentgelteUm einerseits arbeitsplatzerhaltende Sanierungen durcheine Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte zu ermöglichen,andererseits aber eine missbräuchliche Inanspruchnahmeder Insolvenzgeld-Versicherung zu verhindern, besteht einAnspruch auf Insolvenzgeld aus einem vor dem Insolvenz-ereignis (siehe Nr. 2.1) zur Vorfinanzierung übertragenenoder verpfändeten Anspruch auf Arbeitsentgelt nur dann,wenn die Agentur für Arbeit der Übertragung oderVerpfändung zugestimmt hat. Die Zustimmung soll aneine positive Prognoseentscheidung über den Erhalt vonArbeitsplätzen im Rahmen eines Sanierungsversuchsgeknüpft sein. Die individuelle Vorfinanzierung zuguns-ten der einzelnen Arbeitnehmer wird hiervon allerdingsnicht berührt. Arbeitnehmer können daher individuell ihreAnsprüche auf Arbeitsentgelt vor der Eröffnung des Insol-venzverfahrens (ggf. auf Empfehlung des vorläufigen Insol-venzverwalters) auch ohne Zustimmung durch die Agen-tur für Arbeit vorfinanzieren lassen.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten sich in Fäl-len kollektiver Vorfinanzierung der Arbeitsentgeltan-sprüche ggf. der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. dervorfinanzierende Dritte und der Betriebsrat rechtzeitig voreiner Übertragung der Arbeitsentgeltansprüche an diezuständige Agentur für Arbeit wenden.

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Wenn die Agentur für Arbeit über Ihren Antrag auf Insol-venzgeld entschieden hat, erhalten Sie darüber einenschriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid enthält auch eineRechtsbehelfsbelehrung. Daraus können Sie ersehen, wasSie unternehmen müssen, wenn Sie mit dem Bescheidnicht einverstanden sind. Ihnen steht das Recht desWiderspruchs zu. Der Widerspruch ist innerhalb einesMonats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, beider Agentur für Arbeit einzureichen, die den Bescheiderlassen hat. Dies soll schriftlich geschehen. Sie könnenaber auch zur Agentur für Arbeit gehen und den Wider-spruch in einer Niederschrift aufnehmen lassen. FallsIhrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ent-sprochen werden kann, erhalten Sie von der Agentur fürArbeit einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. SolltenSie mit diesem Widerspruchsbescheid nicht einverstan-den sein, so können Sie dagegen beim Sozialgericht kla-gen. Der Widerspruchsbescheid enthält eine Rechtsbe-helfsbelehrung, in der angegeben ist, bei welchemGericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form dieKlage zu erheben ist.

Im Falle einer Klage muss Ihre Agentur für Arbeit demSozialgericht generell die vollständigen Leistungsunter-lagen übersenden.

Entscheidung und Rechtsbehelf

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Den Antrag auf Insolvenzgeld (Vordruck Insg 1) füllen Siebitte sorgfältig und vollständig aus. Unvollständig ausge-füllte Vordrucke erfordern Rückfragen und verzögern dieBearbeitung.

„Bankverbindung/Geldinstitut, Bankleitzahl, Konto-nummer“Da die beantragten Leistungen bargeldlos überwiesenwerden, ist die genaue Bezeichnung Ihres Kontos unbe-dingt erforderlich. Bitte auch die Bankleitzahl angeben.Sofern der Kontoinhaber mit dem Antragsteller nicht iden-tisch ist, geben Sie bitte unbedingt zusätzlich den vollenNamen und Vornamen des Kontoinhabers an, da sonsteine Überweisung nicht möglich ist. Änderungen IhrerBankverbindung geben Sie bitte umgehend direkt schrift-lich der Insolvenzgeldstelle bekannt, um Fehlüberweisun-gen zu vermeiden.Hinweis für Inhaber eines Auslandskontos: Geben Sie IhreBIC anstelle der Bankleitzahl und Ihre IBAN anstelle derKonto-Nummer an.

„Name und Anschrift des zahlungsunfähigen Arbeit-gebers“Heimarbeiter geben hier ihren Auftraggeber oder Zwi-schenmeister an.

„Angaben zum Insolvenzereignis“Falls das genaue Datum nicht zuverlässig bekannt ist,genügen ungefähre Angaben (z.B. „etwa 20. 1. 2010“).Haben Sie in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses wei-tergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, ist dasgenaue Datum des letzten Arbeitstages einzutragen.

„Beschäftigt gewesen als ...“Geben Sie bitte die genaue Bezeichnung Ihrer letztenTätigkeit an (z.B. Maurer, Buchhalter, Geschäftsführer).Bei leitender Tätigkeit in einer Gesellschaft (z.B. GmbH,KG) erläutern Sie bitte, ob und in welcher Art Sie an derGesellschaft finanziell beteiligt sind bzw. ob Sie dieGeschicke der Gesellschaft tatsächlich bestimmt haben.

Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Insolvenzgeld–Arbeitnehmer–

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„Sind Sie in der Zeit, für die Sie Insolvenzgeld bean-tragen, geschäftsführender Gesellschafter, Gesell-schafter oder mitarbeitender Angehöriger gewesen?“Sofern die Beschäftigung mit Bescheid der Krankenkasseoder der Clearingstelle der Deutschen RentenversicherungBund festgestellt wurde, fügen Sie bitte den Bescheid inKopie bei. Wurde die Beschäftigung bisher noch nichtdurch Bescheid festgestellt, füllen Sie bitte den Feststel-lungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung aus,der bei der Agentur für Arbeit oder über das Interneterhältlich ist.

„Ist Ihr Arbeitsverhältnis mit vorgenanntem Arbeit-geber unter Einhaltung der Schriftform (§ 623 BGB)gelöst?“Auch wenn die Kündigung Ihres Arbeitgebers oder desInsolvenzverwalters Ihrer Meinung nach rechtsunwirksamist, kreuzen Sie bitte das Kästchen zu „Ja“ an und gebenSie den durch die Kündigung angestrebten Auflösungstag(letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) an.

Falls Ihr Arbeitsverhältnis auf andere Weise als durch Kün-digung aufgelöst wurde, geben Sie bitte den Auflösungs-grund (z.B. Aufhebungsvertrag, Fristablauf) und den letz-ten Tag des Arbeitsverhältnisses an.

„Haben Sie Arbeitsentgelt zugunsten einer betrieb-lichen Altersversorgung … umgewandelt?“Berücksichtigungsfähig sind nur Entgeltumwandlungenzugunsten einer Direktversicherung, einer Pensionskasseoder eines Pensionsfonds. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie unter „Brutto-Arbeitsentgelt“.

„Sind Sie in der Zeit, für die Sie Insolvenzgeld beantra-gen, ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen oderhaben Sie eine selbständige Tätigkeit aufgenommen?“Unter Arbeitsverhältnis ist hier auch ein Heimarbeitsver-hältnis, ein Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügigeBeschäftigung zu verstehen. Bereits bestehende parallelausgeübte Tätigkeiten müssen nicht angegeben werden,sofern diese nicht wegen der Insolvenz des Arbeitgebersaufgenommen wurden.

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„Eintragungen in der Lohnsteuerkarte – Steuer-Identi-fikationsnummer“ Bitte tragen Sie die vom Finanzamt erhaltene Steuer-Iden-tifikationsnummer ein. Die Steuer-Identifikationsnummerwird ab dem Jahre 2009 zur Meldung des Bezuges vonLeistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32bAbs. 1 Einkommensteuergesetz unterliegen (z.B. Insol-venzgeld, Arbeitslosengeld), durch die Agentur für Arbeitan die Finanzverwaltung benötigt (siehe auch Nr. 3.8).

Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld„Vorschuss“Soweit möglich, sind die erforderlichen Unterlagen(siehe Nr. 3.4) unbedingt beizufügen. Die Beschaffungdurch die Agentur für Arbeit führt naturgemäß zu gewis-sen zeitlichen Verzögerungen.

„Entgeltabrechnungszeiträume“Anspruch auf Insolvenzgeld besteht längstens für die letz-ten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (siehe Nr. 2.1).Hat Ihr Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis geen-det, werden die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnis-ses erfasst. Haben Sie in Unkenntnis eines Insolvenzereig-nisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, sobesteht Anspruch auf Insolvenzgeld für die drei letztenMonate des Arbeitsverhältnisses, die vor dem Tag enden,an dem Sie vom Insolvenzereignis Kenntnis erhalten haben(siehe Beispiel unter Nr. 2.3).

Bitte beachten Sie, dass Entgeltabrechnungszeiträumeauch dann voll anzugeben sind, wenn sie nur teilweise inden dreimonatigen Insolvenzgeld-Zeitraum fallen.

„Brutto-Arbeitsentgelt“Das Bruttoarbeitsentgelt darf nur bis zur monatlichenBeitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherungberücksichtigt werden. Diese beträgt für das Jahr 20105.500 € (West) und 4.650 € (Ost).

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Zum Brutto-Arbeitsentgelt zählen neben den laufendenim Insolvenzgeldzeitraum erzielten Lohn- und Gehaltszah-lungen (einschließlich Entgeltfortzahlung im Krankheits-falle, Entgelt für genommene Urlaubstage, nicht dagegenein Anspruch auf Urlaubsabgeltung) alle sonstigen Zah-lungen, auf die Sie Anspruch haben, wie z.B.:Vergütung für Überstunden, Zulagen für Sonntags-, Feier-tags- und Nachtarbeit; Gefahren-, Wege- und Schmutz-zulagen; Auslösungen; Fahrgeldentschädigungen für Fahr-ten von der Wohnung zur Arbeitsstelle; Reisekostenpau-schalen; vermögenswirksame Leistungen.

Grundsätzlich werden auch zugunsten einer betriebli-chen Altersversorgung durch den Arbeitnehmer umge-wandelte Entgeltteile in den Durchführungswegen Pensi-onsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung imRahmen der Insolvenzausfallversicherung berücksichtigt.

In diesem Fall erfolgt die Berechnung des Insolvenzgeldesso, als wäre keine Entgeltumwandlung vereinbart worden.Der umgewandelte Entgeltteil bleibt Bestandteil desArbeitsentgelts – eine Besserstellung durch geringereSteuer- und Sozialversicherungsabzüge erfolgt nicht. Siemüssen selbst für die Beitragszahlung sorgen (durch dieAgentur für Arbeit erfolgt keine unmittelbare Beitragszah-lung an den zuständigen Versorgungsträger).

Eine in den Durchführungswegen Direktzusage, oderUnterstützungskasse durchgeführte betriebliche Alters-vorsorge ist wie bisher durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG geschützt und wird daher durch die Neurege-lung im Rahmen des Insolvenzgeldes nicht erfasst.Vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge zur betrieblichenAltersvorsorge, die der Arbeitgeber zusätzlich zu demohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen muss (die alsoüber das tarifvertraglich oder einzelvertraglich geschuldeteArbeitsentgelt hinaus gezahlt werden), werden von dergesetzlichen Neuregelung ebenfalls nicht erfasst und kön-nen bei der Feststellung des Insg-Anspruchs nicht berück-sichtigt werden.

Für Arbeitszeitguthaben, die für Zeiten einer Freistellungvon der Arbeitsleistung angespart wurden, gelten Beson-derheiten. Lag dem Arbeitsverhältnis eine flexible

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Arbeitszeitregelung zugrunde, die es ermöglichte, geleiste-te Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte in späterenAbrechnungszeiträumen für Freistellungen von der Arbeitzu verwenden, können Sie sowohl für Zeiten der tatsächli-chen Arbeitsleistung (Ansparphase) als auch für Zeitender Freistellung das rückständige Arbeitsentgelt als Insol-venzgeld beanspruchen, das Ihnen nach der arbeitsver-traglichen Entgeltregelung für den Insolvenzgeld-Zeitraumzu zahlen gewesen wäre.

Ferner gehören zum Brutto-Arbeitsentgelt Sonderzuwen-dungen, die nicht als Leistungen für einen Zeitraum, son-dern für einen Zeitpunkt einzustufen sind, wenn ihrewesentlichen Anspruchsvoraussetzungen im Insolvenz-geld-Zeitraum (siehe Nr. 2.3) verwirklicht worden sind.Hierzu gehören z.B. Jubiläumszuwendungen, Heirats- undGeburtsbeihilfen, Arbeitgeberzuschüsse zum Mutter-schafts- und Krankengeld.

Sonderzuwendungen, die der Arbeitsleistung mehrererEntgeltabrechnungszeiträume zuzuordnen sind (wie z.B.Weihnachtsgeld, Gratifikation, 13. oder weiteres Monats-gehalt) und nur zu bestimmten Terminen im Jahr fälligwerden, dürfen nur mit dem Anteil dem Brutto-Arbeitsent-gelt hinzugerechnet werden, den Sie arbeitsrechtlich fürden Insolvenzgeld-Zeitraum (siehe Nr. 2.3) beanspruchenkönnen. Für die Zuordnung einer Sonderzuwendung zumInsolvenzgeld-Zeitraum kommt es maßgebend darauf an,ob dieser Vergütungsbestandteil im Insolvenzgeld-Zeit-raum entstanden ist und ob aufgrund der arbeitsvertragli-chen Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung,Einzelarbeitsvertrag) bei vorherigem (unterjährigen) Aus-scheiden des Arbeitnehmers ein zeitanteiliger Anspruchauf die Sonderzuwendung besteht (z.B. anteilige Zahlungeiner Jahressondervergütung für den Fall des Ein- oderAustritts des Arbeitnehmers während des Kalenderjahres).

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Sonderzuwendung in anteiliger HöheSonderzuwendungen, die aufgrund der maßgebendenarbeitsrechtlichen Regelung für den Fall des vorzeitigenAusscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anteilig bean-sprucht werden können, sind als zusätzliche Vergütung fürdie erbrachte Arbeitsleistung anzusehen und dementspre-chend mit einem Anteil von (maximal) 3/12 der Sonder-zuwendung beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen, wennder anteilige Anspruch arbeitsrechtlich entstanden ist. DieSonderzuwendung ist in diesem Fall mit (höchstens) 3/12der gesamten Jahresleistung im letzten Entgeltabrech-nungszeitraum einzutragen.

Sonderzuwendung in voller HöheLässt sich eine Sonderzuwendung nicht einzelnen Mona-ten zuordnen (weil die arbeitsrechtliche Regelung keinenzeitanteiligen Anspruch vorsieht – siehe oben) und ist dieSonderzuwendung im Insolvenzgeld-Zeitraum entstanden,ist sie in voller Höhe zu berücksichtigen; bei Entstehungaußerhalb des Insolvenzgeld-Zeitraumes besteht demge-genüber für die Sonderzuwendung kein Anspruch aufInsolvenzgeld.Sieht die (tarif-)vertragliche Regelung einen Anspruch aufeine Sonderzuwendung nur vor, wenn Sie sich zu einembestimmten Stichtag (z.B. am 30. 11.) in einem ungekün-digten Arbeitsverhältnis befinden, hängt die Berücksichti-gung der Sonderzuwendung zusätzlich davon ab, dass dasArbeitsverhältnis vor diesem Stichtag rechtswirksam nichtgekündigt wird.

Eine Sonderzuwendung, die Sie – unter Beachtung dervorstehenden Ausführungen – gegenüber Ihrem Arbeitge-ber arbeitsrechtlich in voller Höhe für den Insolvenzgeld-Zeitraum beanspruchen können, ist in dem Entgeltabrech-nungszeitraum einzutragen, in dem die Sonderzuwendungüblicherweise ausgezahlt worden wäre.

Provisionen sind dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzu-ordnen, in dem das die Provision begründende Geschäftabgeschlossen worden ist, soweit die Ausführung desGeschäfts tatsächlich später erfolgt oder nur wegen derInsolvenz des Arbeitgebers nicht erfolgt. Sofern Sie einenAnspruch auf Provision geltend machen, wird um Vorlageder maßgeblichen einzelvertraglichen Vereinbarungengebeten.

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Nicht zum Brutto-Arbeitsentgelt zählen z.B. Arbeitnehmer-sparzulagen; Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung;Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung;zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers zugunsten einerarbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung;Arbeitsentgelt, das Sie wegen der Beendigung desArbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses beanspruchen können (z.B. Abfin-dungen nach §§ 9, 10, 13 des Kündigungsschutzgesetzesoder Entschädigungen aus einer Wettbewerbsabrede);sowie Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die Ihnenwegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen(§ 184 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative Sozialgesetzbuch DrittesBuch).

Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, Mehraufwands-Winter-geld oder Zuschuss-Wintergeld gehören grundsätzlichnicht zum Brutto-Arbeitsentgelt, es sei denn, Sie könnendiese Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber im Wegeeines Schadenersatzanspruchs geltend machen.

Die im Brutto-Arbeitsentgelt (bis zur monatlichen Beitrags-bemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung) enthalte-nen Sonderzahlungen (wiederkehrende oder einmaligeZuwendungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt,zusätzliches Urlaubsgeld, Provisionen, Gewinnbeteiligungen)sind gesondert aufzuführen und zu erläutern; es ist stetsder Anteil anzugeben, mit dem diese Leistung berücksich-tigt wurde (z.B. 1/12, 3/12 oder 12/12).

„AG-Beitragszuschuss“Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für freiwillig oder pri-vat Kranken- und/oder Pflegeversicherte (nach § 257SGB V bzw. nach § 61 SGB XI), sowie Beitragszuschüsse zueiner berufsständischen Versorgungseinrichtung für von derRentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer (nach § 172 Abs. 2 SGB VI) gehören ebenfalls zum Arbeitsentgeltund sind (bis zum gesetzlichen Höchstbetrag) gesonderteinzutragen. Sie erhalten die ausstehenden Beiträge alsInsolvenzgeld ausgezahlt und müssen selbst für die Zahlungder offenen Beiträge sorgen.

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„Gesetzliche Abzüge/Sozialversicherungsbeiträge“Zu den Steuern zählen die Lohnsteuer, der Solidaritätszu-schlag sowie ggf. die Kirchensteuer unter Berücksichtigungder Freibeträge nach Maßgabe der Eintragungen auf derLohnsteuerkarte. Gesetzlicher Abzug ist auch die im Bau-bereich zu entrichtende Winterbeschäftigungs-Umlage.

Es sind nur die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zurgesetzlichen Sozialversicherung anzugeben. FreiwilligeBeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. zursozialen Pflegeversicherung oder Beitragszuschüsse IhresArbeitgebers für eine solche freiwillige oder private Versi-cherung gehören nicht dazu. Hatte Ihr Arbeitgeber denvollen Beitrag allein zu tragen (das ist z.B. der Fall, wenndas monatliche Entgelt bestimmte Grenzen nicht über-steigt), sind Arbeitnehmeranteile nicht einzutragen.

„Zur Erfüllung des Arbeitsentgeltanspruchs bewirkteLeistungen“Raten zur Rückzahlung gewährter Lohn- oder Gehaltsvor-schüsse, zur Rückzahlung überzahlten Lohnes, zur Abtra-gung von Schadensersatzverpflichtungen des Arbeitneh-mers gegenüber dem Arbeitgeber sind auch dann einzu-tragen, wenn das Arbeitsentgelt, von dem sie hätten ein-behalten werden können, tatsächlich nicht gezahlt wurde.

„Bereits gezahltes Arbeitsentgelt“Führen Sie die Abschlagszahlungen bitte in dem Entgelt-abrechnungszeitraum an, in dem sie Ihnen gezahlt wordensind. Falls sich die Abschlagszahlung eindeutig auf einenbestimmten früheren Abrechnungszeitraum bezieht, ver-merken Sie dies bitte. Zu den Abschlagszahlungen gehö-ren auch Zahlungen im Auftrag des Arbeitnehmers anDritte (z.B. Abführung von vermögenswirksamen Leistun-gen und Gewerkschaftsbeiträgen oder Mietzahlungen imAuftrag des Arbeitnehmers).

„Noch nicht durchgeführte Abzweigungen an Dritte“Unter der Bezeichnung „Dritte“ sind hier Ihre Gläubiger zuverstehen, denen Ihr Arbeitgeber zur Begleichung IhrerSchulden aufgrund von Pfändungen, Verpfändungen oderAbtretungen Teile Ihres Arbeitsentgelts zu überweisenhatte. Ferner fallen darunter Behörden (z.B. Krankenkas-se, Träger der Grundsicherungsleistungen), auf die kraftGesetzes Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt ganz oder teil-

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weise übergegangen ist. Diese Gläubiger können in Höhedes Betrages, der sonst an Sie abgeführt worden wäre,ebenfalls Insolvenzgeld erhalten. Tragen Sie bitte dieBeträge, die an Ihre Gläubiger abzuführen waren, nachEntgeltabrechnungszeiträumen aufgegliedert ein.

Nicht anzugeben sind Abzweigungen, soweit auf siebereits Zahlungen geleistet worden sind (diese Zahlungensind allerdings in der Zeile „Bereits gezahltes Arbeitsent-gelt“ zu berücksichtigen).

„Ansprüche Dritter im Rahmen einer Vorfinanzierungnach § 188 Abs. 4 SGB III“Hier sind die Ansprüche Dritter anzugeben, die auf einerkollektiven Vorfinanzierung der Arbeitsentgeltansprüche(mit Abtretung der vorfinanzierten Entgelte) beruhen.

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Das Sozialgesetzbuch schützt vor einer missbräuchlichenVerwendung persönlicher Daten. Diese dürfen nur dannoffenbart werden, wenn eine Rechtsvorschrift das zulässtoder Sie zugestimmt haben.

Die von Ihnen erfragten Angaben benötigt die Agentur fürArbeit, um Ihren Anspruch auf Insolvenzgeld nach §§ 183ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) feststellen undIhnen entsprechende Leistungen zahlen zu können. Ihrenotwendige Mitwirkung ergibt sich aus §§ 60 ff. Sozialge-setzbuch Erstes Buch (SGB I).

Die von Ihnen erfragten Angaben werden in eine Leistungs-akte aufgenommen. In diese können Sie in der Agentur fürArbeit Einsicht nehmen. Die Leistungsakte wird in der Regelnach Ablauf von sieben Jahren vernichtet.

Ihre persönlichen Daten werden im erforderlichen Umfangauch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagenturfür Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch genutzt.

An Stellen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit bzw.ihrer Agenturen für Arbeit, z.B. an Krankenkassen, Renten-versicherungsträger, Sozialgerichte oder andere Behör-den, werden persönliche Daten nur in dem Umfang wei-tergeleitet, der durch das Sozialgesetzbuch zugelassen ist.

Datenschutz

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§ 183Anspruch

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld,wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögenihres Arbeitgebers,

2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens mangels Masse oder

3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit imInland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzver-fahren mangels Masse nicht in Betracht kommt,

(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monatedes Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsent-gelt haben. Ein ausländisches Insolvenzereignis begründeteinen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland beschäftig-te Arbeitnehmer. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgeltgehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsver-hältnis. Als Arbeitsentgeld für Zeiten, in denen auch wäh-rend der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeits-entgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes Buch), gilt der aufGrund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung desLebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmteBetrag. Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsent-gelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzesumgewandelt und wird dieser Entgeltteil in den Durchfüh-rungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direkt-versicherung verwendet, gilt, soweit der Arbeitgeber keineBeiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat, für dieBerechnung des Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlungals nicht vereinbart.

(2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzer-eignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen,besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahmevorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(3) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe desArbeitnehmers.

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Gesetzestext 8

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(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss desInsolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags aufInsolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder,wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmernunverzüglich bekanntzugeben.

§ 184 Anspruchsausschluss

(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenz-geld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die

1. er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oderfür die Zeit nach der Beendigung des Arbeitverhältnis-ses hat,

2. er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochteneRechtshandlung oder eine Rechtshandlung erworbenhat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrensanfechtbar wäre oder

3. der Insolvenzverwalter wegen eines Rechtes zur Leis-tungsverweigerung nicht erfüllt.

(2) Soweit Insolvenzgeld auf Grund eines für das Insol-venzgeld ausgeschlossenen Anspruchs auf Arbeitsentgelterbracht worden ist, ist es zu erstatten.

§ 185Höhe

(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgeltsgeleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatlicheBeitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Brut-toarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindertwird.

(2) Ist der Arbeitnehmer

1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuerndurch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden oder

2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unter-liegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebendenVorschriften nicht der Steuer,

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ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, diebei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vomArbeitsentgelt erhoben würden.

§ 186Vorschuss

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf dasInsolvenzgeld erbringen wenn,

1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen des Arbeitgebers beantragt ist,

2. das Arbeitsverhältniss beendet ist und

3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenz-geld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt wer-den.

Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschus-ses nach pflichtgemäßen Ermessen. Der Vorschuss ist aufdas Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweitein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerHöhe zuerkannt wird.

§ 187Anspruchsübergang

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insol-venzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenz-geld auf die Bundesagentur über. § 183 Abs. 1 Satz 5 giltentsprechend. Die gegen den Arbeitnehmer begründeteAnfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen dieBundesagentur statt.

§ 188Verfügungen über das Arbeitsentgelt

(1) Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insol-venzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Drittenübertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld die-sem zu.

(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenom-menen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs aufArbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgelderfasst.

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(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehen-den Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf dieBundesagentur übergegangen sind und sie Insolvenzgeldan den Berechtigten erbracht hat.

(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinenAnspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitent-gelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmungder Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsent-gelte übertragen oder verpfändet wurden. Die Agentur fürArbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustim-men, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassdurch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erhebli-cher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.

§ 189Verfügungen über das Insolvenzgeld

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kannder Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommengepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfän-dung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mitdem Antrag wirksam.

§ 189aDatentausch und Datenübermittlung

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bun-desagentur dem zuständigen ausländischen Träger vonLeistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dasInsolvenzereignis und die im Zusammenhang mit derErbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungenmit, soweit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erfor-derlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bun-desagentur entsprechende Daten, darf sie diese Datenzum Zwecke der Erbringung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über geleiste-tes Insolvenzgeld für jeden Empfänger durch Datenfern-übertragung an die in § 32b Abs. 4 des Einkommensteu-ergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzver-waltung zu übermitteln.

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§ 208Zahlungen von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d desVierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten demInsolvenzereignis vorausgehenden drei Monate desArbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenz-ereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agen-tur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle;davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolgevon Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sindsowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträgenachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäfti-gungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelteinschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nachSatz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversiche-rungsträger mitgeteilt werden. §§ 184, 314, 323 Abs. 1Satz 1 und § 327 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genanntenBeträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelleder Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahltenBeiträge zu erstatten.

Anzeige- und Bescheinigungspflichten§ 314

Insolvenzgeldbescheinigung(1) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agenturfür Arbeit für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch aufInsolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsent-gelts für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrensvorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnissessowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfül-lung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistun-gen zu bescheinigen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Höhevon Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebs-rentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht anden Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei istanzugeben, welcher Durchführungsweg und welcher Versor-gungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewähltworden ist. Er hat auch zu bescheinigen, inwieweit dieAnsprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oderabgetreten sind. Dabei hat er den von der Bundesagentur

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vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Wird die Insolvenz-geldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich dieAnschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzu-teilen.

(2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nichteröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung ein-gestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzver-walters vom Arbeitgeber zu erfüllen.

Auskunftspflichten§ 316

Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld(1) Der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter, die Arbeitneh-mer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeits-entgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Agentur fürArbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für dieDurchführung der §§ 183 bis 189, 208, 320 Abs. 2, 327Abs. 3 erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonstigePersonen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hat-ten, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Verlan-gen alle Auskünfte zu erteilen, die er für die Insolvenzgeld-bescheinigung nach § 314 benötigt.

Sonstige Pflichten§ 320

Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- undAnzeigepflichten

(1) ...

(2) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agenturfür Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzah-len, wenn ihm dafür geeignete Arbeitnehmer des Betrie-bes zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit dieMittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt.Für die Abrechnung hat er den von der Bundesagenturvorgesehenen Vordruck zu benutzen. Kosten werden nichterstattet.

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Antrag und Fristen§ 323

Antragserfordernis(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antragerbracht...

(2) ...

§ 324Antrag vor Leistung

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht,wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignis-ses beantragt worden sind...

(2) ...

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nachdem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitneh-mer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu ver-treten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn derAntrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hin-derungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat dieVersäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mitder erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seinerAnsprüche bemüht hat.

Zuständigkeit§ 327

Grundsatz(1) bis (2) ...

(3) Für Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, dieErstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversiche-rung und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zustän-dig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständigeLohnabrechnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wennder Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstellehat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk dasInsolvenzgericht seinen Sitz hat...

(4) bis (6) ...

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Merkblatt 1 – für Arbeitslose

Merkblatt 1a – Teilarbeitslosengeld (nur im Internet)

Merkblatt 3 – Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Merkblatt 5 – Anzeigepflichtige Entlassungen

Merkblatt 6 – Förderung der beruflichen Weiterbildung

Merkblatt 7 – Arbeitsgenehmigung für ausländischeArbeitnehmer

Merkblatt 7a – Arbeitsgenehmigung für neu einreisendeausländische Arbeitnehmer

Merkblatt 8a – Kurzarbeitergeld für Arbeitgeberund Betriebsvertretungen

Merkblatt 8b – Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

Merkblatt 8c – Transferleistungen/Transferkurzarbeitergeld

Merkblatt 8d – Saison-Kurzarbeitergeld

Merkblatt 9 – Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Merkblatt 10 – Insolvenzgeld

Merkblatt 11 – Angebote der Berufsberatung

Merkblatt 12 – Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Merkblatt 14 – Gleitender Übergang in den Ruhestand –für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Merkblatt 17 – Berücksichtigung vonEntlassungsentschädigungen

Merkblatt 19 – Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Merkblatt 20 – Arbeitslosengeld und Auslands-beschäftigung

Merkblatt SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)

Diese Merkblätter informieren Sie über die Diensteund Leistungen Ihrer Agentur für Arbeit:

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HerausgeberBundesagentur für ArbeitMarketing Januar 2010

www.arbeitsagentur.de

Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen derAgentur für Arbeit finden Sie auch im Internet unterwww.arbeitsagentur.de