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Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung. Installationen Überprüfungen und Instandhaltungen. Dipl.-Ing. (EWE) Uwe Bauer, Hamburg. Fachtagung am 15. Juni 2005 in Bonn. 1. Anwendungsbereich. - PowerPoint PPT Presentation
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Folie 1
InstallationenÜberprüfungen und Instandhaltungen
Dipl.-Ing. (EWE) Uwe Bauer, Hamburg
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung
Fachtagung am 15. Juni 2005 in Bonn
Folie 2
1. Anwendungsbereich
Folie 3
Gebäude
Herde
Hausw and Zähler
Heizungen
Regler
Warmw asserbereiter
HAE
Kühlgeräte
Beleuchtung
(G 459 I)
Waschgeräte
Hausanschluß Gasanlagen gem. TRGI (Kundenanlage nach AVBGas)
Energieanlagen nach EnWG Geräte nach GPSG / 7.GPSGV
Energieaufsicht der Länder nach EnWG Gewerbeaufsicht nach GewO
Bauprodukte nach GPSG
Bauaufsicht der Länder nach Landesbauordnungen (gilt in Gebäuden bis zur äußeren Grenze der Gebäudewand)
Eigentum des GVU (HAE/Regler/Zähler) Eigentum des Kunden (Kundenanlage nach AVBGas)
DVGW-Regelwerk
letzte Absperrung vor Verbrauchsgerät
Verbrauchsgeräte Abgas-anlage
Versorgungsleitung
Hausanschluss-leitung
Energieanlagen zur Gasversorgung in Wohngebäuden und Kleingewerbestätten
(Quelle: BMWI-III B (2000/2004))
Folie 4
• von Gasanlagen bis 1 bar
• für höhere Drücke gilt die sinngemäße Anwendung (TRGI 1.1-Fußnote 3)
• unabhängig von Leistung und Verwendungszweck
• für Gase nach G 260, außer Flüssiggas (TRF)
• für industrielle, gewerbliche und verfahrenstechnische Anlagen gelten zusätzlich weitere technische Regeln
Geltungsbereich der DVGW-TRGI(Technische Regeln für Gasinstallationen, DVGW G 600/I,II)
Planung Erstellung
Änderung Instandhaltung
Folie 5
• GW 350 Stahl-Schweißverbindungen
• G 459/I, II Hausanschlüsse, Gas-Druckregelung
• G 462 Gasleitungen aus Stahlrohren (über 4 bis 16 bar)
• G 463 Gasleitungen aus Stahlrohren (über 16 bar)
• G 621 Gasanlagen in Laboratorien
• G 634 Gasgeräte in gewerblichen Küchen
• G 638/I, II Hellstrahler, Dunkelstrahler
• EN 437 (Gas-) Gerätekategorien
• EN 746 Industrielle Thermoprozeßanlagen
Beispiele weiterer technischer Regeln
Folie 6
DVGW -Regelwerke "G AS"Darstellung der Technischen Regeln, die von der europäischen Normungsarbeit betroffen sind
G asge-w innung /G asaufbe-
r eitung
G asver-d ichtung /G asspe i-c herung
G astranspor t /G asverteilung
G as -D ruck -
r ege lung
G as -m essun
gG asverw endung
K orros ions schutz
G asfach-lic hesP rü f-
w esen
G 211G 212G 213G 214/IG 214/IIG 215G 260/IG 260/IIG 261G 262G 263 G 266/IG 266/IIG 280G 281G 285
G 214/IG 214/IIG 215G 430G 431G 433G 497
G 458G 459G 461/IG 461/IIG 462/IG 462/IIG 463G 464G 465/IG 465/IIG 465/IIIG 465/IVG 466/IG 466/IIG 468/IIG 469G 472G 473G 477G 480/IG 481G 487G 496G 497G 498
GW 1GW 4GW 120GW 121GW 122GW 125GW 301GW 303GW 304GW 304 GW 306GW 308GW 309GW 310/IGW 310/IIGW 312GW 315GW 316GW 330GW 331GW 368GW 369
G 487G 490G 491G 493G 494G 495G 496G 498G 499
G 485G 486G 492/IG 492/IIG 494G 615G 685
G 110G 481G 510G 580G 600G 600/IIG 607G 608G 610/IG 610/IIG 612G 613G 620G 621G 622G 623G 624G 625G 626G 628G 629G 631G 633G 634
G 637/IG 638/IG 638/IIG 647G 660G 665G 665 E*G 666G 670G 674G 675G 677 G 680G 686G 688G 690G 691GW 2 GW 6GW 7GW 8GW 308GW 392TRF 1988
G 412G 603GW 9GW 10GW 10 GW 11GW 12GW 14GW 15GW 309
G 468/IG 471G 493G 615G 622G 623G 669G 676G 682GW 11GW 301GW 330GW 331
S UM M E:
Regelwerk GAS 136 TR
Betroffen 20 TR
* Entwurf
© DVGW-GVS 08.2001 Ja/Mi.
Folie 7
2. Qualifikations-Anforderungen
Folie 8
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
• Gashochdruckleitungsverordnung (GasHLVO)
• Unfallverhütungsvorschriften
• Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
• Generelle Rechtsfragen• Zuständigkeiten• Mitteilungspflicht• Grundstücksbenutzung • Zutrittsrecht• Anmeldeverfahren, Prüfung
Grundsätzliche Vorgaben
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Sonderverträge zwischen GVU und Industriekunde
• mit Bezug auf die AVBGasV
• nach eigener Ausgestaltung
zu beachten:
Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung
Organisationsverschulden
Folie 10
Folie 11
• Sondereintragungen
(vergl. § 7,8,9 HwO)
Voraussetzungen für VIU
Folie 12
Vertrag aufgrund der Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Februar 1958 i.d.F. vom 6. Januar 1987 zwischen der/dem ___GVU Musterstadt________________________________________________ - im folgenden VU genannt - und der/dem ___________Industriebetrieb Mustermann________________________________ verantwortlicher Fachmann: Franz Muster
- im folgenden IU genannt – § 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag schafft die Voraussetzungen für die Eintragung in das gemäß § 12 Abs. 2 AVBGasV/AVBWasserV vom VU zu führende Installateurverzeichnis. Er enthält die gegenseitigen Rechte und Pflichten des VU und des lU bei der Ausführung von Installationsarbeiten durch das IU im Versorgungsgebiet des VU. (2) Der Vertrag bezieht sich auf die Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasseranlagen* der Kunden ab** § 2 Zusammenarbeit VU und IU verpflichten sich, im Rahmen dieses Vertrages zur Erreichung eines Höchstmaßes an Sicherheit der Gasversorgung und an Sicherheit und Hygiene der Wasserversorgung* sowie zum Schutz von Eigentum und Gesundheit bei Kunden, IU,VU und ihren Bediensteten zusammenzuarbeiten. §3 Rechte des lU Das IU ist berechtigt, 1. Gas- und Wasseranlagen* herzustellen, die an das Rohrnetz des VU angeschlossen werden sollen, oder bereits angeschlossene Gas- und Wasseranlagen* zu verändern, instandzusetzen und zu warten; 2. einen vom VU ausgestellten Ausweis zu führen, der bescheinigt, dass es in das Installateurverzeichnis eingetragen ist; 3. an seiner Werkstatt und seinem Geschäft während der Vertragsdauer ein Schild anzubringen, dass es als „Vertragsinstallationsunternehmen" ausweist; 4. diesen Vertrag zu jedem Quartalsletzten mit sechswöchiger Frist zu kündigen; 5. bei Kündigung des Vertrages durch das VU den Landes-Installateurausschuss nach Maßgabe des Abschnitts 10.3.2 der Richtlinien anzurufen; 6. die Installationsarbeiten an den bereits vor der Kündigung beim VU angemeldeten Anlagen zu Ende zu führen, falls ihm nicht Verfehlungen nachgewiesen sind, die eine sofortige Einstellung der Arbeiten gebieten, wie z.B. Fahrlässigkeit bei der Ausführung von Installationsarbeiten und dadurch verursachte Lebens-, Unfall- oder Feuergefahr oder begründeter Verdacht straf barer Handlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Installationsarbeiten;
7. das VU im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen. §4 Pflichten des lU (1) Das IU erkennt die in Abschnitt 3 und 4 der Richtlinien genannten Anforderungen und Verpflichtungen als für sich verbindlich an. (2) Darüber hinaus verpflichtet sich das IU, 1. dem VU jede Änderung von Tatsachen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, die unter Berücksichtigung der Richtlinien für den Bestand dieses Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere Wegfall der Voraussetzungen nach Abschnitt 3 und 4 der Richtlinien, Löschung in der Handwerksrolle, Abmeldung, Erlöschen oder Ruhenlassen des Gewerbebetriebes, Firmenänderung oder Inhaberwechsel, Wechsel oder Ausscheiden des verantwortlichen Fachmanns, Verlegung des Betriebes; 2. im Fall der Nr. 1 den Ausweis und die in seinem Besitz befindlichen Vertragsausfertigungen gleichzeitig einzusenden, falls diese durch die eingetretene Änderung ungültig werden oder Eintragungen zu berichtigen sind; 3. alle Arbeiten an den Anlagen, die an das Netz des VU angeschlossen sind oder werden sollen, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Allgemeinen Versorgungsbedingungen des VU, den Anschlussbedingungen und sonstigen besonderen Bestimmungen des VU sowie nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen; 4. die Folgen etwaiger Verstöße gegen Nr. 3 unverzüglich zu beseitigen; 5. die Anlagen auf dem hierfür vorgesehenen Formular des VU ordnungsgemäß anzumelden; 6. die Arbeiten nur zuverlässigen, fachlich ausgebildeten Arbeitnehmern zu übertragen und die Arbeitsausführung zu überwachen und nachzuprüfen; 7. Arbeiten, die von Nichtberechtigten im Anschluss an das Netz ausgeführt werden, nicht mit seinem Namen zu decken; 8. für die von ihm ausgeführten Arbeiten gegenüber dem VU die Verantwortung zu tragen; es haftet insoweit dem VU nur nach den gesetzlichen Bestimmungen; 9. eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, wobei eine Haftpflichtversicherung als ausreichend gilt, welche Schäden innerhalb der von der Versicherungs-Aufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prä-
Folie 13
mienzuschläge deckt, und die die Schadensdeckung spä-testens vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages ab übernimmt; 10. sich zur Förderung der gemeinsamen Interessen und einer gedeihlichen Zusammenarbeit über alle Fragen der Ausführung von Installationsarbeiten an Gas- und Was-seranlagen* der Neuerungen auf dem Gebiet der Installa-tionstechnik usw. laufend zu unterrichten und mit der zuständigen Stelle des VU enge Verbindung zu halten; 11. den Kunden in allen Fragen der Planung und Ausfüh-rung der Anlagen als Treuhänder und Mittler zwischen VU und Kunde sachverständig zu beraten; 12. rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Ausweises für dessen Erneuerung (Verlängerung) zu sorgen;** 13. bei Erlöschen des Vertragsverhältnisses den Ausweis, die in seinem Besitz befindlichen Vertragsausfertigungen, die entliehenen** Schilder und sonstige vom VU zur Ver-fügung gestellte, nicht ausdrücklich übereignete Vordrucke, Vorschriften usw. dem VU unaufgefordert zurückzugeben. §5 Rechte des VU (1) Das VU ist berechtigt, 1 .sich davon zu überzeugen, da ß die Anforderungen nach Abschnitt 3 und 4 der Richtlinien und die vom IU einge-gangenen Verpflichtungen noch erfüllt sind, sowie alle hierfür erforderlichen Auskünfte und Nachweise zu ver-langen; 2. sich ausgegebenem Anlass von der Kenntnis einschlägi-ger Rechtsvorschriften und anerkannter Regeln der Tech-nik, insbesondere bei technischen Neuerungen, zu über-zeugen; 3. die Beibringung der geforderten Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist zu fordern. (2) Erfüllt das l U seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, so kann das VU insbesondere 1. das IU schriftlich auffordern, seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag unverzüglich nachzukommen; 2. das l U schriftlich verwarnen; 3. die Berechtigung zur Ausführung der in § 1 dieses Ver-trages genannten Arbeiten von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig machen; 4. die Berechtigung zur Ausführung der in § 1 dieses Vertrages genannten Arbeiten ganz oder teilweise auf Zeit aussetzen; 5. den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
(3) Das VU darf nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung sowie die Gesundheit, das Eigentum und das Vermögen bei Kunden, IU und VU erfor-derlich sind. §6 Pflichten des VU Das VU ist verpflichtet, 1. die von dem IU gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 ausgeführten Anlagen an das Rohrnetz anzuschließen; 2. dem IU die zur Durchführung seiner Arbeiten erforderli-chen Auskünfte und besonderen Anweisungen zu erteilen sowie die Anschluss- und Versorgungsbedingungen und besonderen Bestimmungen des VU einschließlich der Gas- und Wassertarife* und sonstigen notwendigen Unterlagen und Vordrucke zuzuleiten; 3. das IU durch Beratung, Hinweise und durch zeitgerechte Bearbeitung der eingereichten Anmeldungen, Unterlagen und Fertigmeldungen zu unterstützen; 4. das IU in das beim VU zu führende Installateurverzeich-nis einzutragen; 5. dem IU für die Dauer dieses Vertrages einen Ausweis über die Eintragung in das Installateurverzeichnis aus-zustellen; 6. dem lU für die Dauer dieses Vertrages ein oder mehrere Schilder leihweise zu überlassen, die es als „Vertragsin- stallationsunternehmen" ausweisen;** 7. im Fall der Kündigung des Vertrages den Installateuraus-schuss zu unterrichten (vgl.Abschnitt9.3.1 der Richtlinien) und Einsprüche des l U gegen die Kündigung dem Landes-Installateurausschuss vorzulegen (vgl. Abschnitt 10.3.2 der Richtlinien). §7 Einigungsstelle Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsver-schiedenheiten aus diesem Vertrag zunächst eine Klärung durch den Installateurausschuss herbeizuführen. § 8 Inkrafttreten des Vertrages Der Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung durch die beiden vertragschließenden Parteien in Kraft.
Industriebetrieb Mustermann_________________________________________Musterstadt_,den_____________ gez. ppa Betriebsleiter ppa Gaskunde_________________ _______GVU Musterstadt____________________ ( IU ) ( VU ) gez. ppa Erdgasfreund i.V. Sicher gez. Franz Muster___________ ( verantwortlicher Fachmann ) _________________________________________________ * Nicht zutreffendes streichen ** ggf. durch Änderung den örtlichen Verhältnissen anpassen oder streichen
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Dokumentation
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Qualifikationsnachweise
SHK-Fachunternehmen Installateurvertrag, VIU-Ausweis
Wartungsunternehmen Zertifikat nach G 676
Rohrleitungsbauunternehmen Zertifikat nach GW 301und
ggf. Verantwortliche Person/VIU
Anlagenhersteller
(EG-Maschinenrichtlinie)
Nur für eigene Produkte,
Benutzerinformation
Gasgerätehersteller
(EG-Gasgeräterichtlinie)
Nur für Garantiearbeiten an eigenen Produkten, Installations/Bedienungsanleitung
Betreiber der Anlage Fachkundiges Personal
Verantwortliche Person
Nachweis der Qualifikation ggü. dem GVU
Zertifikat nach G 1010
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Zusätzliche Befähigungsnachweise
zur Erfüllung von personellen, sachlichen und organisatorischen Anforderungen sind je nach Art der übertragenen Aufgaben und der bestehenden Qualifikation zu fordern, z.B.
• Arbeitsproben/Zertifikate (z.B. Schweißerprüfung)
• Fachgespräche (z.B. beim GVU)
• Schulungsnachweise (z.B. Gaslehrgang, Hersteller-Schulungen)
• ausreichende Erfahrung (z.B. Referenzprojekte)
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3. Gasinstallationen
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Aufbau der TRGI ´86/ Ausgabe 1996
1. Geltungsbereich und Allgemeines
2. Begriffe
3. Leitungsanlage
4. Gasanschluß von Gasgeräten
5. Aufstellung von Gasgeräten
6. Abgasführung von Gasfeuerstätten
7. Prüfung von Leitungsanlagen
8. Inbetriebnahme
9. Erhöhung des Betriebsdruckes
Anhang
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• Rohrleitungen, Formstücke, Armaturen
• Steuer-, Regel-, Sicherheits- und Meßeinrichtungen
• Anforderungen:
• Dichtheit
• bei bestimmungsgemäßen Gebrauch den auftretenden Beanspruchungen standhalten
• Keine Gefährdung der Brandsicherheit
• Keine Explosionsgefahr bei äußerer Brandeinwirkung
• Verlegung nach den anerkannten Regeln der Installationstechnik
• Beachtung der Manipulationsabwehr
Leitungsanlagen
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Verwahrung von Leitungsanlagen
Leitungsöffnungen sind bei fertig gestellten, noch nicht angeschlossenen, stillgelegten oder außer Betrieb gesetzten Leitungen zu verschließen mit
• Stopfen
• Kappen
• Steckscheiben
• Blindflanschen
• aus zugelassenen, metallenen Werkstoffen
• bei Manipulationsgefahr mit entsprechenden Sicherheits-Bauteilen (vergl. G 600-B)
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Arbeiten an gasführenden Leitungen*
Vor Arbeitbeginn:
• zugehörige Absperreinrichtung schließen und sichern
• Gas gefahrlos abführen
• Undichtheiten sind durch Druckprüfung festzustellen
• Undichtheiten lokalisieren
• metallende, elektrisch leitende Überbrückung
*s. BGR 500
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Gasanschluß von Gasgeräten
• Gasgeräte sind fest anzuschließen
• für Betriebsdrücke bis 100 mbar ist ein lösbarer Anschluß zulässig
• Unmittelbar vor dem Gasgerät ist eine thermisch auslösende Absperreinrichtung (TAE) vorzusehen (vergl. TRGI 4.1.4, Fußnote 13)
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Aufstellung von Gasgeräten
• Keine Gefahr durch Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart der Räume
• Keine Lagerung leicht entzündlicher Stoffe in gefahrdrohender Menge
• Einbauanleitung des Herstellers beachten
• ausreichende Versorgung mit Verbrennungsluft
• ausreichende Abgasverdünnung
• ausreichender Abstand zu brennbaren Bauteilen (maximale Oberflächentemperatur 85°C)
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Abgasführung
• Abgase sind grundsätzlich über Dach ins Freie zu leiten
• Bemessung und Ausführung:
• Landes-Feuerungsverordnung und Bauordnung
• DIN-Normen (z.B. DIN 4705, DIN 18160)
• DVGW-Regelwerk (z.B. G 600, G 626,G 634, G 637/I, G 638/I, G 660)
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Einlassen von Gas in Leitungen (1)
• Prüfung der Leitungsanlage
• bis 100 mbar: Vor- und Hauptprüfung
• höhere Drücke: Kombinierte Belastungsprobe und Dichtheitsprüfung
• Leitung darf nicht verdeckt, verputzt, beschichtet, umhüllt o.ä. sein
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Einlassen von Gas in Leitungen (2)
• Vor dem Einlassen von Gas müssen sämtliche Öffnungen dicht verschlossen sein
• Beim Ausblasen Gas gefahrlos ableiten
• Prüfen, ob Gasleitung vollständig gefüllt ist
Kein Einlassen von Gas in undichte Leitungen!
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Inbetriebnahme von Gasgeräten
Einstellung und Funktionsprüfung nach:
• Besonderen Bedingungen des GVU
• Einbau- und Bedienungsanleitung des Herstellers
•Kontrolle:
• Ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft
• Einwandfreie Abgasabführung
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Einweisung des Betreibers
• Unterrichtung über Handhabung
• Übergabe der Bedienungsanleitung
• s. G 613 „Installations- und Bedienungsanleitung“• s. EN 746 „Benutzerinformation“
• Übergabe weiterer Dokumentation
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4. Instandhaltung
Folie 32
Betrieb und Instandhaltung nach DVGW-Hinweis G600/II
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Betrieb und Instandhaltung nachDVGW-Fachinfo zusätzlich
• Dichtheit der Verbindungen
• Befestigung
• Korrosionsschutz
• Funktion von Armaturen und Rohleitungsteilen
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Für die Instandhaltung von Gasgeräten und
industriellen Thermoprozeßanlagen sind die
Herstellerangaben zu beachten!
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5. Beispiel einer Expertise
Folie 36
Inhalt der Beispiel-Expertise
• Versorgungssituation
• Anlagenbeschreibung
• Prüfung der vorhandenen Dokumentation
• Einstellwerte der Gasdruckregelstation
• Zustand der Leitungsanlage
• Gasregelstrecken
• Gasgeräte / Thermoprozeßanlagen
• Ergebnisse / Empfehlungen
Folie 37
Versorgungssituation
Folie 38
Anlagenbeschreibung
Die Erdgasversorgung der Firma Muster erfolgt durch eine Gashochdruck – Regelanlage (Nr. R 99) aus dem PN 25 Netz. Innerhalb des Reglergebäudes befindet sich ebenfalls die Zählung der Gasmengen. Diese werden durch einen Drehkolbenzähler G1600 der Fa. Muster erfaßt. Vom Reglergebäude führt eine erdverlegte Außenleitung aus Stahl in der DimensionDN 400 zum Kesselhaus.
Folie 39
Die Dampfkesselanlage des Heizwerks (Bild 1 u. 2) besteht aus vier Kesseln der Firma Musterkessel. Die Versorgung mit Erdgas wird durch eine vor gelagerte Gashochdruck - Regelstation (Nr. R 99) mit einem Gas - Betriebsdruck von 1,0 bar durchgeführt. Der höchstmögliche Betriebsdruck des nach geschalteten Leitungssystems wird durch das obere Sicherheitsabsperrventil (SAV) dieser Regelstation auf 1,6 bar begrenzt. Die Druckfestigkeit der nach geschalteten Armaturen und Rohrleitungen muss daher diesem Druck von 1,6 bar entsprechen. Im Ergebnis sind alle Bauteile druckfest bis PN 4.
Einstellwerte Gasdruckregelung
Folie 40
Folie 41
Folie 42
Folie 43
Folie 44
Gasregelstrecken
• Kugelhahn PN 16• Filter PN 6• Manometer 2,5 bar• Quantometer PN 10• Regler Typ MM 999, DN 80, PN 16 mit integriertem SAV Arbeitsbereich 50 – 500 mbar, eingestellt auf Pa = 250 mbar.• Muster SBV mit optischer Ausblasekontrolle Arbeitsbereich 0,1 – 1,0 bar, Pemax = 4 bar • Manometer 4,0 bar• Ventildichtheits - Kontrolleinrichtung mit pneumatischer Steuerung und Not – Aus Tastung
Die Einstellwerte der einzelnen Bauteile lassen sich aufgrund fehlender Dokumentation nicht angeben.
Folie 45
Gasinstallation
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Gasinstallation
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Gasinstallation
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Gasgeräte
Folie 49
Gasgeräte
Folie 50
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!