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Internationales Recht. Gesammelte Schriften und Vorlesungen. Bd. III. Internationales Staatsangehörigkeitsrecht by WALTER SCHÄTZEL Review by: W. Schaumann Archiv des Völkerrechts, 13. Bd., 2./3. H. (Februar 1967), pp. 377-378 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797160 . Accessed: 13/06/2014 03:08 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.129 on Fri, 13 Jun 2014 03:08:28 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Internationales Recht. Gesammelte Schriften und Vorlesungen. Bd. III. Internationales Staatsangehörigkeitsrechtby WALTER SCHÄTZEL

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Internationales Recht. Gesammelte Schriften und Vorlesungen. Bd. III. InternationalesStaatsangehörigkeitsrecht by WALTER SCHÄTZELReview by: W. SchaumannArchiv des Völkerrechts, 13. Bd., 2./3. H. (Februar 1967), pp. 377-378Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797160 .

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Besprechungen 377

sdiaften«. Es werden alle hier sich stel- lenden Fragen beleuchtet. Etwas vor- eilig ist wohl die Auffassung des Ver- fassers, wonach es sicher sein dürfte, durch Konzentration und Rationalisie- rung der Kräfte eine Stärkung der Ge- meinschaften zu erreichen. Darüber wird erst die Praxis der Regierungen und die Kompetenzzuweisung anläßlich der Ver- schmelzung der Gemeinschaften selbst entscheiden. Entgegen der im Aufsatz vertretenen Ansicht ist auch zu bedauern, daß keine Vereinheitlichung der Termi- nologie der Rechtsakte eingeführt wur- de. Es ist nicht recht einzusehen, aus welchen Gründen eine Ersetzung des falschen Begriffes »Empfehlung« durch denjenigen der »Richtlinie« im Vertrag über die Montanunion zu einer Ände- rung des materiellen Gehalts desselben geführt hätte.

Pieter Verloren van Themaat schreibt über »Die Rechtsangleichung als Inte- grationsinstrument«, wobei hervorgeho- ben wird, daß sich hier immer das Pro- blem der Abgrenzung zwischen Rechts- angleichung und Schaffung von Ge- meinschaftsrecht stellt. Diese Grenzfra- gen werden im einzelnen untersucht.

Den Abschluß der Festschrift bildet ein Verzeichnis der Veröffentlichungen von Botschafter a. D. Professor Ophüls, das jedem der sich mit den Europäischen Gemeinschaften beschäftigt, sehr will- kommen sein wird.

Prof. Dr. R. L. B i n d s c h e d 1 e r, Bern

Festschrift für Hermann Jahrreiss. Im Auftrage der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät der Universität zu Köln herausgegeben von Karl Carstens und Hans Peters. Köln/Berlin: Carl Hey- manns Verlag. 1964. VIII, 508 S.

Die Hermann Jahrreiss zum siebzig- sten Geburtstag im Auftrag der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät der Univer- sität Köln gewidmete Festschrift, die Karl Carstens und der inzwischen ver- storbene Hans Peters herausgegeben ha- ben, wird in herkömmlicher Weise mit einer Würdigung des Jubilars (von 25 ArchVR 13/2-3

Carstens) eingeleitet und durch eine Zusammenstellung seiner Schriften ab- geschlossen. Entsprechend den Jahrreiss nächstliegenden Bereichen betreffen die Artikel der sechsundzwanzig Mitarbei- ter vor allem Probleme des Staats- rechts, der Hochschulreform und des internationalen Rechts. Hier können nur die völkerrechtlichen Beiträge genannt werden. Von besonderem Interesse sind zwei Untersuchungen zur Menschen- rechtskonvention der Europarat-Staa- ten: H. Moslems Kritische Bemerkun- gen zum Rechtsschutzsystem der Euro- päischen Menschenrechts-Konvention gelten insbesondere der erweiternden Auslegung der Vorschriften über die Zulässigkeitsprüfung von Individualbe- schwerden durch die Kommission (seit Juli 1955 bis Dezember 1963 wurden von 2095 Beschwerden nur 27 ganz oder teilweise für zulässig erklärt; die 1252 gegen die Bundesrepublik Deutsch- land erhobenen Beschwerden wurden alle zurückgewiesen), der Problematik der Unzulässigkeitserklärung von Be- schwerden, die gleichzeitig wesentliche Sachfragen aufwerfen, und der Begren- zung des Zugangs zum Gerichtshof; U. Scheuner, Die Grundrechte der Europäi- schen Menschenrechts-Konvention in ih- rer Anwendung durch die Organe der Konvention klärt grundsätzliche Fragen nach der Stellung des Individuums im Völkerrecht und nach der praktischen Bedeutung der Konvention. Völker- rechtsprobleme behandeln ferner: E. Kordt, Ungleicher Vertrag und Annek- tion im sozialistischen Völkerrecht und in der Staatenpraxis sozialistischer Län- der; W. G. Grewe, Die Gleichheit der Staaten in der Rüstungskontrolle; F. Klein, Der Begriff des »Angriffs« in der UN-Satzung; H. Kraus, Vom Recht des Nürnberger Internationalen Militärge- richtsprozesses; O. Bühler, Internatio- nales Steuerrecht rollt Völkerrechtsfra- gen auf. Schlochauer

WALTER SCHÄTZEL: Interna- tionales Recht. Gesammelte Schriften und Vorlesungen. Bd. III.

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378 Besprechungen

Internationales Staatsangehörigkeits- recht. Bonn: Ludwig Röhrscheid. 1962. 274 S.

Den früher besprochenen beiden ersten Bänden (vgl. Archiv des Völkerrechts Bd. 10 [1962/63] S. 360) sind nach dem Tode des Verfassers in einem weiteren Band die Schriften zu einem von ihm wieder angeschnittenen Problem, näm- lich zur Staatsangehörigkeit, gefolgt. Für die Herausgabe und die abschließende Bearbeitung zeichnet Alfred Rudolf ver- antwortlich; der inzwischen ebenfalls verstorbene Hans Wehberg widmet dem Freund ehrende Worte des Gedenkens.

Ein erster Aufsatz zur »Geschichte der Staatsangehörigkeit« zeigt, wie spät eigentlich erst von diesem heute so ge- läufigen Begriff gesprochen werden kann und wie sehr er einerseits mit dem ent- stehenden Nationalstaat des 19. Jahr- hunderts, andererseits mit dem Über- gang vom Untertanenstatus zur Stellung des Einzelnen als Vollbürger verbunden ist. Das Schicksal eines Herzogshauses zwischen zwei Staatsangehörigkeiten gab dem Verfasser Gelegenheit, diese Über- gangszeit in einem auszugsweise wieder- gegebenen Gutachten näher zu illustrie- ren. Die seinerzeit nicht veröffentlichte Vorlesung an der Haager Akademie vom Jahre 1927 knüpft ebenfalls an die geschichtliche Entwicklung an, ist aber dann in erster Linie den Regelungen durch die Friedensverträge nach dem ersten Weltkrieg gewidmet. Welche Un- zahl von Rechtsfragen diese Regelun- gen im einzelnen aufwarfen, zeigt fer- ner die Studie »Die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeitsregelung und das Völkerrecht«. Scbätzel würdigt diese Lö- sung als Anwendung des aufstrebenden und den Raumstaat verdrängenden Na- tionalstaatsprinzips, auf Grund dessen unter anderem den in diesem Gebiet wohnhaften Deutschen der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit grund- sätzlich verschlossen blieb. In der Wer- tung der Ereignisse schwankt der Ver- fasser, indem er der Vision der Umsied- lung das Recht des Verbleibens auf dem Grund und Boden gegenüberstellt, das

nach seiner Ansicht nicht zuletzt auch Annexionsgelüste eindämmen könnte.

Wenn Schätzet damals das National- staatsprinzip als Kennzeichen des 20. Jahrhunderts sah, ahnte er doch dessen Auflösung im Überhandnehmen der doppelten Staatsangehörigkeit voraus. Sie erscheint ihm als eine Art Schutz des Individuums gegenüber den Macht- gelüsten des Staates. In den nach dem Zweiten Weltkrieg erschienenen Aufsät- zen schien seine Zuneigung zu den Dop- pelbürgerrechten noch gewachsen zu sein; er scheut auch vor deren unabsehbaren Ausdehnung durch die selbständige Staatsangehörigkeit der Ehefrau in Ver- bindung mit dem von ihm postulierten prinzipalen Recht auf Weitergabe ihrer eigenen Staatsangehörigkeit an die Kin- der nicht zurück. (»Das Jus Sanguinis der ehelichen Mutter«, 1961). Die wach- sende Mobilität des Menschen sah Schätzel dagegen noch in den zwanziger Jahren überwiegend als Bestätigung und Grundlage des Nationalstaatsprinzips, während die seitherige Entwicklung un- ter starkem Einfluß des angelsächsischen Rechts gerade in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit zugunsten des Wbhnsitzprinzips wieder in den Hinter- grund gedrängt hat. Zu einer stärkeren Anknüpfung an den Wohnsitz drängen auch die von Schätzel aufgegriffenen Probleme der Flüchtlinge und Staaten- losen (Aufsätze von 1955 und i960). Mit dem Weg über die erleichterte Na- turalisierung kann aber auch hier nicht auf das Institut der Staatsangehörigkeit verzichtet werden.

Walter Schätzel war sich der engen Verflechtung von Staatsangehörigkeit und Politik bewußt und sah nicht zuletzt deshalb das Staatsangehörigkeitsrecht in seiner vollen Dynamik. Wie man zu sei- nen Wertungen im einzelnen stehen mag, niemand wird ihm die Anerkennung versagen können, daß er das Wohl des Einzelnen im Strudel der geschichtlichen Entwicklung und des staatlichen Macht- strebens immer hochhalten wollte.

Prof. Dr. W. S c h a u m a n n , Würzburg

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