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Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 sowie Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017
Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE)Tulpenfeld 6 | D-53113 Bonn | Tel. +49 (0) 228 94927-0 | Fax +49 (0)228 94927-130
[email protected] | www.die-gdi.de | www.facebook.com/DIE.Bonn | www.youtube.com/DIEnewsflash
____________________________ 2804003045/217019395/26042018
Deutsches Institut für Entwicklungspolitik gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bonn
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017
Elektronische Kopie des original gezeichneten Berichts
(Leerseiten ergeben sich aus doppelseitigem Druck)
Deutsches Institut für Entwicklungspolitikgemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bonn
Bilanz zum 31. Dezember 2017
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2017
Anhang für das Geschäftsjahr 2017
Lagebericht 2017
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01. Januar 2017
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1. Erträge aus Zuschüssen im Rahmen der institutionellen 5.489.415,98 5.660.801,29Förderung durch Bund und Land Nordrhein-Westfalen
2. Erträge aus dem Projektgeschäft 7.179.591,72 9.693.721,83
3. Erhöhung (+) / Verminderung (-) des Bestandes +587.845,35 -2.736.193,94an in Arbeit befindlichen Drittmittelprojekten
4. Sonstige betriebliche Erträge 285.964,92 288.149,41
13.542.817,97 12.906.478,59
5. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter 6.626.294,54 6.615.739,25
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 1.442.572,35 8.068.866,89 1.360.432,85
- davon für Altersversorgung: EUR 309.576,18 (265.231,66)
6. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens und Sachanlagen 194.960,56 198.805,75
7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 5.279.335,65 4.731.845,87
8. Erträge aus anderen Wertpapieren 345,13 345,13
9. Ergebnis nach Steuern / Jahresergebnis 0,00 0,00
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Lagebericht 2017
A. Darstellung der Geschäftstätigkeit
Das DIE führt auf der Grundlage unabhängiger Forschung Beratungs- und Ausbildungsaufgaben
durch. Es erstellt für öffentliche Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland
Gutachten zu entwicklungspolitischen Themen und berät sie im Hinblick auf aktuelle Fragen der Zu-
sammenarbeit zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. Es bildet Hochschulabsolventen aus der
Bundesrepublik Deutschland und anderen EU-Mitgliedsländern für die berufliche Praxis in öffentli-
chen und privaten Institutionen der deutschen und internationalen Entwicklungspolitik aus und qua-
lifiziert junge Fachkräfte aus Schwellenländern aus den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft und Ver-
waltung zu Fragen globaler Politikgestaltung und internationaler Kooperation. Neben diesen Aufga-
ben übernimmt das DIE regelmäßig Forschungs- und Beratungsaufgaben für das BMZ und andere
Auftraggeber im Rahmen von zusätzlichen Projekten.
Gesellschafter des Deutschen Instituts für Entwicklungspolitik gGmbH sind die Bundesrepublik
Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen mit einer institutionellen Anteils- sowie Projektfi-
nanzierung in Form von Zuwendungen. Aufgrund der Finanzierung des DIE durch öffentliche Zuwen-
dungen werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit durch Beschluss der Gesellschafter und nach
Zustimmung der jeweiligen Parlamente im Vorfeld des Berichtsjahres festgelegt. Marktmechanismen
wie Wettbewerb, Konjunktur und Preisentwicklung haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Geschäftstätigkeit, da die Gesellschaft aufgrund ihres Geschäftszweckes nur sehr begrenzt dem
Marktgeschehen ausgesetzt ist. Mittelbar wirkt sich jedoch die gesamtwirtschaftliche und politische
Entwicklung über deren Einflüsse auf die Haushaltswirtschaft der Gesellschafter (und damit die Höhe
der bereitgestellten Zuwendungen) auf den Umfang der Geschäftstätigkeit aus. Eine Orientierung ist
hierbei die mittelfristige Finanzplanung des Bundes, die auf fünf Jahre ausgerichtet ist und verlässli-
che Aussagen im Hinblick auf den politischen Willen und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung
des DIE zulässt. Der Mitgesellschafter Land NRW ist zu 25 Prozent beteiligt und trägt die Planungen
des Bundes mit.
B. Darstellung der Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
Die Gesellschaft wird zum einem durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und des Landes
Nordrhein-Westfalen finanziert. Dazu hat sie im abgelaufenen Geschäftsjahr von den beiden Gesell-
schaftern Nettozuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung in Höhe von T€ 5.531,6
(Vorjahr T€ 5.587,6) beansprucht.
2
Die daneben vom BMZ, BMBF, BMUB und dem Land NRW erhaltenen Projektmittel betrugen insge-
samt T€ 6.998,9 (Vorjahr T€ 6.268,3). Über diese Mittel hinaus hat das DIE Erträge aus Beratungs-
und Ausbildungsleistungen sowie Drittmittelforschung in Höhe von T€ 180,7 (Vorjahr T€ 3.425,4)
erzielt.
Die hohe Abweichung zum Vorjahr resultiert hierbei aus der Endabrechnung eines großen mehrjähri-
gen Drittmittelprojektes in 2016 welches in die unmittelbare Förderung des Bundes übernommen
wurde.
Der Bestand an in Arbeit befindlichen Drittmittelprojekten hat sich um T€ 587,8 auf T€ 1.194,1 (Vor-
jahr T€ 606,3) erhöht.
Aufgrund der insgesamt gestiegenen Projektfördermittel konnte die Gesellschaft ihre Forschungs-
und Beratungstätigkeit im Vergleich zu den Vorjahren weiter ausbauen.
Die Aus- und Fortbildungstätigkeit des DIE umfasste im Geschäftsjahr die Schlussausbildung des
52. Ausbildungsgangs und die ersten Studienmonate des im September 2017 begonnenen
53. Ausbildungsgangs mit jeweils 18 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Die Teilnehmenden des 52. Ausbildungsganges schlossen im Mai 2017 ihre Untersuchungen in den
Gastländern Südafrika, Mosambik und Kenia ab und verfassten anschließend ihre Abschlussberichte.
Darüber hinaus fand im Rahmen des vom DIE durchgeführten Dialog- und Weiterbildungsprogramms
Managing Global Governance die 15. Global Governance School statt.
C. Personal
Am Ende des Berichtsjahres gehörten dem DIE 142 (Vorjahr 132) Beschäftigte an, die in den folgen-
den Bereichen tätig sind:
Anzahl Mitarbeiter
Wissenschaftlicher Bereich 92 (Vorjahr 87)
Serviceeinrichtungen 48 (Vorjahr 44)
Auszubildende 2 (Vorjahr 1)
91 Mitarbeiter/innen (davon 67 Wissenschaftler/innen und 24 Verwaltungsmitarbeiter/innen) wur-
den im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt.
Wir danken allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die im abgelaufenen Geschäftsjahr geleiste-
te hervorragende Arbeit für das Institut.
3
D. Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im abgelaufenen Geschäftsjahr
Das langfristig gebundene Vermögen des DIE ist fristenkongruent nahezu vollständig durch Eigenka-
pital sowie Zuschüsse der Gesellschafter zur Finanzierung des Anlagevermögens finanziert.
Da die Bewilligung der institutionellen und projektbezogenen Zuwendungen durch die Gesellschafter
jahresbezogen erfolgt und den Mittelbedarf zur Abdeckung der Rückstellungen und Verbindlichkei-
ten nicht umfasst, werden insoweit auf Grundlage der Regelungen des Gesellschaftsvertrages Aus-
gleichsansprüche gegenüber den Gesellschaftern bilanziert, die aus den Mitteln des Erfüllungsjahres
der bestehenden Verpflichtungen getilgt werden.
Die immateriellen Vermögensgegenstände, Sachanlagen und sonstigen Ausleihungen, bei denen es
sich um Darlehen an Ausbildungsteilnehmer handelt, werden im Wesentlichen durch Zuschüsse der
Gesellschafter finanziert, die unter den „Sonderposten für Zuschüsse zum Anlagevermögen“ ausge-
wiesen werden. Das Stammkapital ist verzinslich in Wertpapieren des Anlagevermögens angelegt.
Die Investitionen im Bereich der Sachanlagen und der immateriellen Anlagegüter betrugen T€ 201,5
(Vorjahr T€ 289,9) und betrafen im Wesentlichen die Bereiche Informations- und Kommunikations-
technik, EDV-Software sowie die Ausstattung von Konferenzräumen.
Der Jahresabschluss weist ein ausgeglichenes Ergebnis aus, da nicht benötigte institutionelle Mittel
und Projektzuwendungen der Gesellschafter nicht abgerufen werden dürfen und vorhandene Rest-
mittel an die Zuwendungsgeber zurückzuzahlen sind. Außerhalb der institutionellen Förderung erziel-
te Erträge müssen, soweit sie im Jahre ihrer Entstehung nicht unmittelbar zur Deckung von außer-
planmäßigen Aufwendungen bzw. Investitionen eingesetzt werden, auf die institutionellen Mittelzu-
wendungen der Gesellschafter angerechnet und an diese abgeführt werden. Eine Mittelansammlung
auf Ebene der Gesellschaft, etwa durch Bildung von Rücklagen, ist nicht möglich.
Die Finanzlage des Instituts wird im Wesentlichen durch die getätigten Mittelabrufe im Rahmen der
institutionellen Förderung und der Projektförderung durch die Gesellschafter und darüber hinaus
durch erhaltene Anzahlungen im Rahmen von Drittmittelaufträgen bestimmt, die sich zum
31.12.2017 auf T€ 1.733,4 (Vorjahr T€ 1.123,5) beliefen.
Die Erträge des Instituts stiegen insgesamt um T€ 636,3 gegenüber dem Vorjahr. Ursächlich hierfür
sind gestiegene Erträge in der Projektförderung durch die Gesellschafter von T€ 6.998,9 (Vorjahr T€
6.268,3). Denen gegenüber stehen zum Vorjahr geringere Erträge im Rahmen der institutionellen
Förderung in Höhe von T€ 5.489,4 (Vorjahr T€ 5.660,8). Die Drittmittelerträge stiegen gegenüber
dem Vorjahr moderat um T€ 79,3 auf T€ 768,6
Die Personalaufwendungen haben sich gegenüber dem Vorjahr trotz deutlich gestiegener Mitarbei-
terzahlen um T€ 92,7 auf T€ 8.068,9 nur leicht erhöht. Gründe hierfür sind das zum Stichtag überwie-
gend kurzfristig Teilzeitbeschäftige neu beschäftigt wurden sowie verzögerte Nachbesetzungen von
Stammpersonal. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen stiegen aufgrund des gesteigertem Pro-
jektgeschäft um T€ 547,5. Ursächlich hierfür waren überwiegend Kosten der Sachverständigen- und
Gutachterhonorare (+ T€ 525,7).
Den Abschreibungen auf immaterielle Anlagegegenstände und Sachanlagen (T€ 195,0) stehen in glei-
cher Höhe Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens für Zuschüsse zum Anlagevermögen gegen-
über, die unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen sind.
BESTÄTIGUNGSVERMERK
Deutsches Institut für Entwicklungspolitikgemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bonn
Seite 1
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
An die Deutsches Institut für Entwicklungspolitik gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bonn:
Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der
Deutsches Institut für Entwicklungspolitik
gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Bonn,
für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verant-wortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäfts-tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwar-tungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdar-stellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Allgemeine Auftragsbedingungenfür
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2017
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfas-send „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonsti-ge Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt-schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm-ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs-mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh-rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis-se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt,sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebs-wirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa-tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts-prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän-digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu-lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über-nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech-nung zu übernehmen.
(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts-prüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter-nehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unab-hängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits-ergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen – sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschafts-prüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustim-mung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weiter-gabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftragge-ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.
7. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe-rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül-lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach-te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt-schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge-ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihmbei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe-sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf-tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findetnoch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah-me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha-densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.
(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf-traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.
(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver-letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.
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(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht-verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches aufgleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei-nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min-destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-prüfungen.
(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh-ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.
Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage-bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift-licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerli-chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollstän-dig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftragge-ber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkei-ten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklä-rungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahres-abschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pau-schalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorie-ren.
(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerbera-tervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist,kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden.
(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper-schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Fi-nanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Um-wandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen und
d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations-pflichten.
(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrge-nommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unter-lagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.
12. Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirt-schaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.
13. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen-ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie-digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14. Streitschlichtungen
Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeile-gungsgesetzes teilzunehmen.
15. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden An-sprüche gilt nur deutsches Recht.
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