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Jahresbericht 2005 Bundessteuerberaterkammer KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bundessteuerberaterkammer | Jahresbericht 2005

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Jahresber icht 2005

BundessteuerberaterkammerKÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

BundessteuerberaterkammerKÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Neue Promenade 410178 Berlin

E-Mail: [email protected]: www.bstbk.de

Telefon: 030 240087-0Telefax: 030 240087-99

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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK)vertritt als gesetzliche Spitzenorganisationdie Gesamtheit der bundesweit mehr als79.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigtenund Steuerberatungsgesellschaften. Nebender Vertretung des Berufsstandes auf natio-

naler und internationaler Ebene wirkt dieBStBK an der Beratung der Steuergesetzesowie an der Gestaltung des Berufsrechtsmit. Sie fördert außerdem die beruflicheFortbildung der Steuerberater und die Aus-bildung des Nachwuchses.

BundessteuerberaterkammerKÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

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Jahresber icht 2005

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Neue Promenade 410178 Berlin

Telefon: 030 240087-0Telefax: 030 240087-99

E-Mail: [email protected]: www.bstbk.de

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Vorwort 6

Präsidium 8

Geschäftsführung 10

Berufsrecht 11Nationales Berufsrecht 11Achtes Steuerberatungsänderungsgesetz 11Rechtsdienstleistungsgesetz 14Berufsordnung 15Harmonisierung der Berufsrechte 15

Europäisches Berufsrecht 16Berufsanerkennungsrichtlinie 16Dienstleistungsrichtlinie 16Dritte Geldwäscherichtlinie 16Liste sozietätsfähiger Berufe 17

Vereinbare Tätigkeiten 17

Steuerberatergebührenrecht 18

Datenschutz 18

Bekämpfung der Geldwäsche 19

Sozialrecht 19Akzeptanz von Steuerberatern als fachkundige Stelle 19Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsabgaben 20

Steuerberater-Suchdienst 21

Steuerrecht 23Steuerdickicht lichten – Wachstum sichern 23Ertragsteuerrecht 23Belastung des Mittelstandes durch Änderungen im Körperschaftsteuerrecht 23Rangrücktrittsvereinbarungen und § 5 Abs. 2a EStG 24Änderung der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch dasSteuervergünstigungsabbaugesetz 25Gesellschafter-Fremdfinanzierung 25Gesetzentwürfe zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen und zur Sicherung der Unternehmensnachfolge 26Steuerliche Problematik bei Verminderung von Geschäftsführergehältern in Verbindung mit zugesagten Pensionsleistungen 26

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Inhaltsverzeichnis

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Anpassungsbedarf für Ergebnisabführungsverträge von GmbHs durch dieEinführung des § 302 Abs. 4 AktG 27Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Abfindungsklauseln inPensionszusagen nach § 6a EStG 28

Internationales Steuerrecht 28Einheitliche Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer in der EU 28Geänderter Vorschlag der EU-Kommission bezüglich des Ortes der Dienstleistung 29

Umsatzsteuer 29Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG 29Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges 30

Verfahrensrecht 30Vorläufigkeitsvermerk: Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten 30Automatisierter Abruf von Kontoinformationen 31Elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen 31Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz) 32Probleme mit dem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abgabenordnung (AO) 32

Jahresabschluss 33ERP-Software: Bilanzsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems 33Testaterteilung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 33Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister 34

Erbschaftsteuer 34

Forum Bilanzsteuerrecht 34

Aus- und Fortbildung der Steuerberater 35DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS 35Seminare der Bundessteuerberaterkammer 36Neues Berufsbildungsgesetz und Regelung zur fachlichen Eignung für dieBerufsausbildung der Steuerfachangestellten 37Nachwuchsgewinnung 38Online-Informationsangebot unter www.bstbk.de erweitert 38Fortführung des Qualitätssicherungs-Handbuches und der Qualitätssicherungsseminare 38Jahresarbeitstagung „Recht und Besteuerung von Familienunternehmen“ 39

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Inhaltsverzeichnis

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Internationale Aktivitäten 41EU-Verbindungsbüro Brüssel – ein Gemeinschaftsprojekt mit der Kammer derWirtschaftstreuhänder, Wien 41INTERNATIONALER DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS 42Förderpreis Internationales Steuerrecht der Bundessteuerberaterkammer 2005 42D-A-CH Präsidententreffen 42D-A-CH Steuerkongress 2005 43Internationaler Ausschuss für Rechnungslegung und Steuerrecht in Zentraleuropa 43Internationale Rechnungslegung 43One-stop shop – Fachkonferenz der EU-Kommission und derBundessteuerberaterkammer 44Arbeit in der Confédération Fiscale Européenne (CFE) 45Ausschuss Deutschland – Frankreich 46

Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer 47Ausschuss „Zukunftsentwicklung des Berufs“ 47Ausschuss „Steuerberatungsrecht“ 47Ausschuss „Steuerberatergebührenrecht“ 48Ausschuss „Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitragsrecht, Lohnabrechnungsverfahren“ 48Ausschuss „Qualitätssicherung, Aus- und Fortbildung der Berufsangehörigen“ 49Ausschuss „Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter“ 49Ausschuss „Verfahrens- und Steuerstrafrecht“ 50Ausschuss „Vereinbare Tätigkeiten“ 50Ausschuss „Praxissicherung und soziale Fragen“ 51Ausschuss „Internationales Steuerrecht“ 51Ausschuss „Umsatzsteuer und Verkehrsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern, Energie- und Umweltsteuern“ 52Ausschuss „Unternehmensberatung/Betriebswirtschaft“ 52Ausschuss „Ertragsteuern“ 53Ausschuss „Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer, Grundsteuer“ 53Ausschuss „Abschlusserstellung und Prüfungswesen“ 54Ausschuss „Elektronische Datenerarbeitung und Kommunikation“ 54„Berliner Arbeitskreis Umsatzsteuer“ 55„Gemeinsamer Steuerausschuss Deutschland, Österreich, Schweiz (D-A-CH)“ 55

Berufsstatistik 2005 57

Eingaben und Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer 2005 65

Haus der Steuerberater 71

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Inhaltsverzeichnis

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Vorwort

Der Zufall wollte es, dass sich just am Vor-abend des DEUTSCHEN STEUERBERATER-KONGRESSES in Weimar am 22. Mai heraus-stellte, dass das Jahr 2005 ganz anders ver-laufen würde als geplant: Nachdem dasErgebnis der Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen feststand, kündigte der damaligeBundeskanzler Schröder überraschend an,dass er die Vertrauensfrage stellen und denWeg für Neuwahlen freimachen wolle. Fortanherrschte Wahlkampf in Deutschland.

Laufende Gesetzgebungsvorhaben kamendamit größtenteils zum Stillstand, so dassauch die Bundessteuerberaterkammer man-ches für das Jahr 2005 angestrebte Ziel zu-nächst auf Eis legen musste. Andererseitseröffnete sich die Perspektive, dass mit einerneuen Bundesregierung auch Handlungsfä-higkeit und Reformwillen gestärkt würden.Mit dem Koalitionsvertrag vom 11. Novemberhat sich die große Koalition unter Führungvon Bundeskanzlerin Merkel auf wesentlicheZiele auch in der Steuerpolitik verständigt.Es bleibt zu hoffen, dass die positiven An-sätze weiter mit der notwendigen Umset-zungsstärke verfolgt werden.

Die Bundessteuerberaterkammer als gesetzli-che Spitzenorganisation von über 79.000Steuerberatern und Steuerberatungsgesell-schaften in Deutschland begleitet aufmerk-sam und aktiv das Regierungshandeln imInteresse des Berufsstandes und setzt sichfür Systemgerechtigkeit und Praktikabilitätdes Steuerrechts ein. Frühzeitig hat sie dieneue Regierung daher aufgerufen, das Steu-erdickicht endlich zu lichten, um Wachstumzu sichern: Mit 11 Anforderungen an dieSteuerpolitik der 16. Legislaturperiode sowie111 konkreten Vorschläge zur Fortentwick-lung und Vereinfachung des Steuerrechtspräsentierte die Bundessteuerberaterkammerim September 2005 einen Katalog, der einenpraktikablen Weg zu Entbürokratisierungund Steuervereinfachung weist.

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Die Zukunftsfähigkeit und die Positionierungdes Berufsstandes im Wettbewerb zu stärkenblieb daneben auch im Jahr 2005 das Haupt-anliegen der Bundessteuerberaterkammer.Dem dienten die Fortsetzung der Qualitätsof-fensive, ein breites und aktuelles Fortbil-dungsangebot ebenso wie die aktive Ein-flussnahme auf die Gestaltung EU-weiterRahmenbedingungen für den Beruf und dieVorbereitungen für ein Achtes Steuerbera-tungsänderungsgesetz, mit dem wesentlicheberufsrechtliche Regelungsbereiche moderni-siert werden sollen.

Näheres zu all diesen Themen enthält dervorliegende Jahresbericht 2005, mit dem dieBundessteuerberaterkammer erstmals eineumfassende Darstellung ihrer Tätigkeit inden Bereichen Berufsrecht, Steuerrecht, Aus-und Fortbildung sowie Internationale Zu-sammenarbeit vorlegt. Ziel ist es, die Berufs-angehörigen und die Öffentlichkeit noch bes-ser über aktuelle Entwicklungen und Akti-vitäten der beruflichen Selbstverwaltung zuinformieren. Der Jahresbericht 2005 ist zu-gleich eine Einladung zur Auseinanderset-zung und zum Dialog mit Präsidium, Ge-schäftsführung und Gremienmitgliedern derBundessteuerberaterkammer. Ich freue michdarauf und wünsche eine anregende undinformative Lektüre.

Dr. Klaus HeilgeistPräsident der Bundessteuerberaterkammer

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Vorwort

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Präsident

Dipl.-Vw. Dr. Klaus Heilgeist

Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Präsident der Steuerberater-

kammer Nordbaden

Vizepräsidenten

Dipl.-Kfm. Dr.

Harald Grürmann

Steuerberater/vereidigter

Buchprüfer

Präsident der Steuerberater-

kammer Niedersachsen

Dipl.-Kfm. Manfred Dehler

Steuerberater/vereidigter

Buchprüfer/Rechtsbeistand

Präsident der Steuerberater-

kammer Nürnberg

Dipl.-Ing. oec. Dr.

Herbert Becherer

Steuerberater

Präsident der Steuerberater-

kammer Thüringen

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Präsidium

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Präsidialmitglieder

Dipl.-Ing. oec., Ing.

Dieter Breitsprecher

Steuerberater

Präsident der

Steuerberaterkammer

Mecklenburg-Vorpommern

Dipl.-Vw. Ernst-Dieter Grafe

Steuerberater/vereidigter

Buchprüfer

Präsident der Steuerberater-

kammer Köln

Dipl.-Kfm. Bernd Janssen

Steuerberater/vereidigter

Buchprüfer/Rechtsbeistand

Präsident der Steuerberater-

kammer Hamburg

Helmut Messing

Steuerberater/vereidigter

Buchprüfer

Präsident der Steuerberater-

kammer Westfalen-Lippe

Dr. Raoul Riedlinger

Steuerberater/Wirtschafts-

prüfer/Rechtsanwalt

Präsident der Steuerberater-

kammer Südbaden

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Präsidium

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Hauptgeschäftsführerin

Dipl.-Finw.

Nora Schmidt-Keßeler

Rechtsanwältin

Abteilungen

Berufsrecht

Stellv. Hauptgeschäftsführer

Thomas Hund

Rechtsanwalt

Steuerrecht

Geschäftsführerin

Dipl.-Kfm. Bettina Bethge

Seminare

Stellv. Hauptgeschäftsführerin

Brigitte Fenner

Presse und Kommunikation

Abteilungsleiterin

Regine Kreitz, M.A.

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Geschäftsführung

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Umsatzsteuer-

Voranmeldung

ist Sache des

Steuerberaters

Einführung des

Syndikus-Steuer-

beraters

Nationales Berufsrecht

Achtes Steuerberatungsänderungs-gesetz

Das Jahr 2005 stand ganz im Zeichen derVorbereitung eines Achten Steuerberatungs-änderungsgesetzes. Nach intensiven Vorar-beiten hat die Bundeskammerversammlungeine Vielzahl von Vorschlägen verabschiedet,die beim Bundesfinanzministerium einge-reicht worden sind.

Keine Befugniserweiterung für GeprüfteBilanzbuchhalter und Steuerfachwirte

Höchste Priorität für die Bundessteuerbera-terkammer hat die Forderung, dass dieErstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldun-gen dem steuerberatenden Beruf vorbehaltenbleibt. Dies gilt auch für die Einrichtung derBuchführung.

Die Bundessteuerberaterkammer hat im Jahr2005 das intensive Gespräch mit demBundesministerium der Finanzen und Abge-ordneten des Deutschen Bundestages zu die-sem wichtigen Thema fortgesetzt. Sowohlschriftlich als auch in Gesprächen wurdeneine Vielzahl von Argumenten vorgetragen,die gegen eine Erweiterung der Befugnisseder Geprüften Bilanzbuchhalter sprechen;insbesondere musste Aufklärungsarbeitgeleistet werden, dass die Umsatzsteuer-Vor-anmeldung eine vollwertige Steuererklärungin der Form einer Steueranmeldung mit allenrechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen

– richtig, vollständig, termingerecht – undKonsequenzen – gegebenenfalls Säumniszu-schlag, Steuerverkürzung, Strafbarkeit – dar-stellt. Dementsprechend erfordert derenErstellung eine umfassende Kenntnis desUmsatzsteuerrechts. Es ist deshalb im Inte-resse der Steuerpflichtigen und zum Schutzdes Steueraufkommens notwendig, dieErstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungdem steuerberatenden Beruf vorzubehalten.

Mit der Einrichtung der Buchführung undder Aufstellung des Kontenplans werden dieWeichen für die laufende Verbuchung derGeschäftsvorfälle und damit für die späterenBilanzkennzahlen geschaffen. Hier könnenFehler auftreten, die mit Blick auf die Bilan-zerstellung zu falschen Schlussfolgerungenmit entsprechend negativen Konsequenzenfür den Mandanten führen können. Dahermuss auch die Einrichtung der Buchführungweiterhin durch den qualifizierten Steuerbe-rater erfolgen.

Erweiterung der zulässigen Formen derBerufsausübung

Die Bundessteuerberaterkammer setzt sichdafür ein, den Syndikus-Steuerberater einzu-führen, damit Personen, die als Angestellteeines gewerblichen Unternehmens tätig sind,künftig als Steuerberater bestellt werden kön-nen; Voraussetzung sollte sein, dass der Syn-dikus in dem Unternehmen Vorbehaltsaufga-ben im Sinne des § 33 StBerG wahrnimmt.

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Berufsrecht

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Die Bildung von Kooperationen mit Angehö-rigen Freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2PartGG sollen zugelassen werden, um demzunehmenden Bedürfnis nach beruflicherZusammenarbeit mit nicht verkammertenFreien Berufen, wie z. B. Unternehmensbera-tern, Rechnung zu tragen.

Da bereits heute sowohl die GmbH als auchdie KG als zulässige Rechtsform einer Steuer-beratungsgesellschaft anerkannt sind, solltenach Auffassung der Bundessteuerberater-kammer auch die GmbH & Co. KG alsRechtsform für Steuerberatungsgesellschaf-ten zugelassen werden.

Die Bundessteuerberaterkammer lehnt Über-legungen ab, die Bildung einer Sozietät oderBürogemeinschaft mit Gewerbetreibendenzuzulassen. Gewerbetreibende sind gesetzlichnicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. DasZeugnisverweigerungsrecht nach § 53a StPObzw. das Beschlagnahmeverbot nach§ 97 StPO setzen dagegen eine gesetzlichePflicht zur Verschwiegenheit voraus. Selbstwenn der Gewerbetreibende sich vertraglichzur Verschwiegenheit verpflichtet, kann ersich daher nicht auf diese Privilegien berufen.Der Mandant liefe somit Gefahr, dass Unter-lagen, die sich im Gewahrsam des Gewerbe-treibenden befinden, beschlagnahmt werden.Aus Gründen des Verbraucherschutzes musses daher dabei bleiben, dass die Bildungeiner Sozietät oder Bürogemeinschaft mitGewerbetreibenden nicht zulässig ist.

Neuregelung des Verbots der gewerblichenTätigkeit

Die Bundessteuerberaterkammer setzt sichfür eine Liberalisierung des Verbotes dergewerblichen Tätigkeit ein. Bislang ist demSteuerberater jede gewerbliche Tätigkeituntersagt. Gerade im Bereich der vereinbarenTätigkeiten führt dies in der Praxis zu Prob-lemen, da der Steuerberater bestimmte Auf-gaben, die im Zusammenhang mit den ver-einbaren Tätigkeiten anfallen, z. B. die Fort-führung eines zum Nachlass gehörendenUnternehmens im Fall der Testamentsvoll-streckung, nicht übernehmen darf. Die Bun-dessteuerberaterkammer hat insbesondereauf die bestehende Konkurrenz zu anderenBerufen, die vergleichbaren Beschränkungennicht unterliegen, hingewiesen.

Neuregelung des Zugangs zumsteuerberatenden Beruf

Der Rückgang von Diplomstudiengängen,Studiengängen mit FH-Abschluss bzw. Staats-examen bei gleichzeitiger Zunahme der Stu-diengänge, die mit einem Master- bzw.Bachelorgrad abschließen, macht es erforder-lich, gesetzlich zu regeln, unter welchenVoraussetzungen Absolventen der neuen Stu-diengänge zur Steuerberaterprüfung zuzulas-sen sind. Hierbei ist zu beachten, dass dieWege zum Bachelor-, aber auch zum Master-abschluss sehr unterschiedlich sein können,denn ein Masterabschluss baut nicht zwin-gend auf einen Bachelorgrad der gleichenFachrichtung auf. Dies bedeutet, dass es nicht

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Berufsrecht

Kooperationen

mit Angehörigen

Freier Berufe

GmbH & Co. KG

als Rechtsform

für Steuerbera-

tungsgesell-

schaften

Keine Sozietät

oder Büro-

gemeinschaft

mit Gewerbe-

treibenden

Berücksichtigung

von Bachelor-

und Master-

abschlüssen

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ausreichend ist, zur Differenzierung in § 36Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBerG weiterhin allein aufdie Dauer der Regelstudienzeit abzustellen.

Die Bundessteuerberaterkammer hat dahervorgeschlagen, ergänzend zu regeln, dasszur Steuerberaterprüfung auch zuzulassenist, wer einen Master- oder Magisterab-schluss gemäß § 19 Abs. 3 HRG auf demGebiet der Wirtschafts- oder Rechtswissen-schaften hat, dem ein Bachelor- oder Bakka-laureusabschluss gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2StBerG vorausgegangen ist, und danach dreiJahre praktisch tätig gewesen ist (Nr. 1) bzw.einen Bachelor- oder Bakkalaureusabschlussgemäß § 19 Abs. 2 HRG auf dem Gebiet derWirtschafts- oder Rechtswissenschaften hatund danach vier Jahre praktisch tätig gewe-sen ist (Nr. 2).

Am 6. und 7. Juni 2005 haben sich die Dele-gierten der 71. Bundeskammerversammlungeinstimmig für die Schaffung des Studiengan-ges „Master of Taxation“ ausgesprochen unddie Bundessteuerberaterkammer gebeten, imRahmen des derzeitigen Hochschulreformpro-zesses mit den Hochschulen und der Finanz-verwaltung einen Studiengang zu konzipie-ren, der in besonderer Weise auf eine spätereTätigkeit als Steuerberater vorbereitet.

Der aus Vertretern der genannten Bereichegebildete Arbeitskreis hat im Jahr 2005 vier-mal getagt. Ergebnis ist ein Studienplanent-wurf sowie die Erörterung einer Vielzahl vonEinzelaspekten, die mit der neuen Zugangs-möglichkeit zum Steuerberaterexamen inVerbindung stehen. Im nächsten Schritt ist –

den Bologna-Kriterien entsprechend – eineKontaktaufnahme mit einer Akkreditierungs-agentur vorgesehen. Die Bundessteuerbera-terkammer schlägt vor, das Steuerberatungs-gesetz zu ergänzen und die Zulassung zurSteuerberaterprüfung für Absolventen des„Master of Taxation“ gesondert zu regeln.

Qualitätssicherung und Fortbildung

Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs-drucks auf nationaler und europäischerEbene ist die Förderung der Qualität imBerufsstand von zentraler Bedeutung für dieSicherung seiner Zukunftsfähigkeit. Zur Qua-litätssicherung gehört neben der fachlichenFortbildung auch die Optimierung des Kanz-leimanagements. Die Bundessteuerberater-kammer hat daher Vorschläge für eine ge-setzliche Regelung erarbeitet, um die Emp-fehlungen der EU-Dienstleistungsrichtlinieumzusetzen. Diese sieht freiwillige Maßnah-men zur Qualitätssicherung in den einzelnenDienstleistungssparten vor.

Weiterhin hat sich die Bundessteuerberater-kammer dafür ausgesprochen, die allgemeinePflicht zur Fortbildung auch im Steuerbera-tungsgesetz selbst zu regeln. Eine konse-quente Fortbildung ist eine weitere zentraleVoraussetzung für dauerhaft hohe Qualität.Die Pflicht zur Fortbildung, die sich bereitsaus der Pflicht zur gewissenhaften Berufs-ausübung ergibt, ist bisher nur in der Berufs-ordnung geregelt. Bei Rechtsanwälten undWirtschaftsprüfern findet sich dagegen eineausdrückliche Regelung im Berufsgesetz.

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Berufsrecht

Einführung des

„Master of

Taxation“

Fortbildungs-

pflicht gehört ins

Gesetz

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Einführung eines Fachberaters für vereinbareTätigkeiten

Die Bundessteuerberaterkammer hat vorge-schlagen, Fachberater als Berufsbezeichnungzuzulassen. Für den Steuerberater bedeutetes einen erheblichen Wettbewerbsnachteil,dass er sich neben seiner Berufsbezeichnung– anders als der Rechtsanwalt – nicht alsInsolvenzverwalter oder Mediator bezeich-nen darf. Auch im Bereich der vereinbarenTätigkeiten besteht aber ein Bedürfnis, aufeine vorhandene Qualifikation oder Speziali-sierung durch eine entsprechende Bezeich-nung hinweisen zu können.

Neuregelung der Berufshaftpflichtversicherung

Nach einer Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts aus dem Jahr 2002 ist einzuvor abhängig beschäftigter Steuerberaterfür die Dauer der sich anschließendenArbeitslosigkeit nicht zum Abschluss einereigenen Berufshaftpflichtversicherung ver-pflichtet. Um die sich daraus ergebendeLücke im Versicherungsschutz zu schließen,hat die Bundessteuerberaterkammer vorge-schlagen, die bei den Wirtschaftsprüfern gel-tende Regelung zu übernehmen. Mit Blickauf die Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts wurde in die Wirtschaftsprü-ferordnung die Regelung aufgenommen, dassder Wirtschaftsprüfer unmittelbar nach derBestellung eine berufliche Niederlassungbegründen und eine solche unterhaltenmuss. Durch die Pflicht zur Aufrechterhal-tung der beruflichen Niederlassung wird das

Bestehen einer selbstständigen Berufstätig-keit fingiert und auf diese Weise – auch beieinem zuvor angestellten, jetzt arbeitslosgewordenen Wirtschaftsprüfer – die Pflichtzum Abschluss einer Berufshaftpflichtversi-cherung begründet.

Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Bundesministerium der Justiz hat am13. April 2005 den Referentenentwurf einesGesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-tungsrechts vorgelegt. Die Bundessteuerbe-raterkammer hat sowohl zu dem Referenten-entwurf als auch zu dem vorausgegangenenDiskussionsentwurf Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, das derzeit gel-tende Rechtsberatungsgesetz aufzuhebenund durch das so genannte Rechtsdienstleis-tungsgesetz zu ersetzen. Die Erbringung vonRechtsdienstleistungen soll nicht völlig frei-gegeben werden. Insbesondere soll an demVertretungsmonopol der Rechtsanwälte ingerichtlichen Verfahren festgehalten werden.Der Gesetzgeber will aber im Bereich deraußergerichtlichen Rechtsdienstleistungendie bisher geltenden Regelungen lockern undauch anderen Berufen mehr Befugnisse ein-räumen. Der Entwurf folgt damit höchst-richterlicher Rechtsprechung, die das Rechts-beratungsgesetz zunehmend restriktiv aus-legt und auch Nichtanwälten die Befugniszur Rechtsbesorgung zubilligt.

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Lücke im

Versicherungs-

schutz schließen

Berufsrecht

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Die geplanten Änderungen werden auch denSteuerberater in die Lage versetzen, künftigin einem größeren Umfang als bisher Rechts-dienstleistungen zu erbringen. Positiv in die-sem Zusammenhang ist, dass nach dem Ge-setzentwurf Rechtsdienstleistungen, die imZusammenhang mit einer Testamentsvollstre-ckung, Fördermittelberatung oder Haus- undWohnungsverwaltung erbracht werden, stetsals erlaubte Nebenleistungen gelten sollen.

Insgesamt handelt es sich aus Sicht der Bun-dessteuerberaterkammer um eine ausgewoge-ne und sinnvolle Liberalisierung des Rechts-beratungsrechts. Die Forderungen des Berufs-standes wurden im Wesentlichen umgesetzt.Die Bundessteuerberaterkammer hat daherdie Pläne der Bundesregierung zur Neurege-lung des Rechtsberatungsrechts befürwortet.

Berufsordnung

Die Satzungsversammlung hatte am 21. De-zember 2004 die folgenden Änderungen derBerufsordnung (BOStB) verabschiedet, dieam 1. April 2005 in Kraft getreten sind:

§ 7 BOStB sah vor, dass der Steuerberater alsfreie Mitarbeiter nur Steuerberater, Steuerbe-vollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprü-fer und vereidigte Buchprüfer beschäftigendurfte. Nach der Änderung darf der Steuerbe-rater nunmehr auch Personen, die nichteinem sozietätsfähigen Beruf angehören, alsMitarbeiter beschäftigen, soweit sie im Innen-verhältnis den Weisungen und der fachlichenAufsicht des Steuerberaters unterstehen so-

wie im Außenverhältnis zum Mandanten derSteuerberater allein verantwortlich bleibt.Unter den genannten Voraussetzungen kön-nen jetzt auch Buchhalter und Geprüfte Bi-lanzbuchhalter als freie Mitarbeiter für denSteuerberater tätig werden. Außerdem hat dieSatzungsversammlung beschlossen, die Vor-schrift des § 45 Abs. 4 BOStB zu streichen.Die Regelung wiederholte nur, was sich be-reits aus dem Steuerberatungsgesetz in Bezugauf eine angemessene Vergütung ergibt.

Harmonisierung der Berufsrechte

Die in den Berufsgesetzen der rechts- undsteuerberatenden sowie wirtschaftsprüfen-den Berufe enthaltenen Regelungen weichenin zahlreichen Punkten voneinander ab. Diesführt gerade bei interprofessionellen Sozietä-ten zu Problemen. Ein Arbeitskreis beste-hend aus der Bundessteuerberaterkammer,Bundesrechtsanwaltskammer, Wirtschafts-prüferkammer und Patentanwaltskammersowie als Beobachter der Bundesnotarkam-mer hat sich bei einer Vielzahl von Vorschrif-ten auf gemeinsame Regelungen verständigt.Die Bundessteuerberaterkammer hat im Jahr2005 diese Vorschläge dem Bundesministe-rium der Finanzen vorgestellt.

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Mehr Befugnisse

im Bereich der

Rechtsdienst-

leistungen

Angehörige nicht

sozietätsfähiger

Berufe als freie

Mitarbeiter

Berufsrecht

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Europäisches Berufsrecht

Berufsanerkennungsrichtlinie

Die Richtlinie des Europäischen Parlamentsund des Rates über die Anerkennung vonBerufsqualifikationen (Berufsanerkennungs-richtlinie) ist am 20. Oktober 2005 in Kraftgetreten. Die Bundessteuerberaterkammer hatdie Arbeiten an ihr durch schriftliche Einga-ben wie auch Gespräche mit EU-Parlamenta-riern und Mitgliedern der Europäischen Kom-mission begleitet und gestaltet. Die Ergeb-nisse wurden von ihr ausdrücklich begrüßt.

Die Berufsanerkennungsrichtlinie tritt an dieStelle der bisherigen Hochschuldiplomrichtli-nie. Diese sah in Verbindung mit §§ 37a, 37bStBerG bislang für Bewerber aus dem EU-Raum die Ablegung einer Eignungsprüfungvor. Auch nach den neuen Bestimmungensollte sich daran nichts ändern. Denn da esbeim Zugang zum steuerberatenden Beruf umeine Tätigkeit geht, deren Ausübung die ge-naue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechtserfordert, haben die Mitgliedstaaten es in derHand, auch weiterhin eine Eignungsprüfungvorzuschreiben. Deutschland kann also beider Transformation der Richtlinie in nationalesRecht an der bisherigen Regelung festhalten.

Dienstleistungsrichtlinie

Die als Entwurf vorliegende Richtlinie desEuropäischen Parlamentes und des Ratesüber Dienstleistungen im Binnenmarkt – kurzDienstleistungsrichtlinie – soll die Dienstleis-

tungsmärkte innerhalb der EU liberalisieren,Wirtschaftswachstum fördern und mehr Ar-beitsplätze schaffen. Der Richtlinienvorschlagenthält Vorschriften zur Niederlassungsfrei-heit, Dienstleistungserbringung, Qualitätssi-cherung und Kontrolle. Die Bundessteuerbe-raterkammer hat die Zielrichtung unterstützt,in der höchst unterschiedlichen Dienstleis-tungslandschaft der EU einheitliche Qualitäts-standards durchzusetzen, etwa die Pflicht,eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-schließen oder regelmäßig Maßnahmen zurQualitätssicherung zu treffen.

Dritte Geldwäscherichtlinie

Die Kommission legte dem Rat und demEuropäischen Parlament Ende Juni 2004einen „Vorschlag für eine Richtlinie zur Ver-hinderung der Nutzung des Finanzsystemszum Zwecke der Geldwäsche einschließlichder Finanzierung des Terrorismus“ vor. DieKommission sah Handlungsbedarf, um ins-besondere die Geldwäsche zu Terrorzweckenzu bekämpfen, und schuf vertiefte Identifi-zierungsvorschriften. Die 3. Geldwäsche-richtlinie setzt die 40 Empfehlungen derOECD-Arbeitsgruppe „Financial Action TaskForce on Money Laundering“ um, die alsinternationaler Maßstab im Bereich der Geld-wäsche gelten und nicht mehr nur dasWaschen von Erlösen aus Straftaten, sondernauch die Terrorismusfinanzierung umfassen.So kann nun jede „schwere Straftat“ Aus-gangspunkt für eine taugliche Geldwäsche-handlung sein. Die Geldwäscherichtliniewurde am 25. November 2005 veröffentlicht

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Eignungsprüfung

bleibt

Voraussetzung

Qualität der

Dienstleistung in

Binnenmarkt

sichern

Berufsrecht

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und trat am 15. Dezember 2005 in Kraft. Siemuss nun innerhalb von zwei Jahren in na-tionales Recht umgesetzt werden.

Die Bundessteuerberaterkammer hat im Lau-fe des Verfahrens erreichen können, dass ein-zelne Pflichten, die auch Angehörige dessteuerberatenden Berufes betroffen hätten,zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zumMandanten beeinträchtigen könnten, abge-mildert wurden.

Liste sozietätsfähiger Berufe

Nach § 56 Abs. 4 StBerG ist die Bildung einerSozietät, Partnerschaftsgesellschaft oderBürogemeinschaft mit ausländischen Berufs-angehörigen, die ihre berufliche Niederlas-sung im Ausland haben, zulässig, wenn die-se eine mit dem Beruf des Steuerberaters,Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers in derAusbildung und den Befugnissen vergleich-baren Beruf ausüben und die Voraussetzun-gen für die Berufsausübung den Anforderun-gen des Steuerberatungsgesetzes im Wesent-lichen entsprechen. Im Jahr 1998 ist imBundessteuerblatt eine entsprechende Auf-stellung der ausländischen Berufsangehöri-gen veröffentlicht worden. Seit dem Jahr2000 ist für die Fortschreibung der Liste dieBundessteuerberaterkammer zuständig. DieEU-Osterweiterung im Jahr 2004 machte eineumfangreiche Überarbeitung der „Liste sozie-tätsfähiger Berufe“ erforderlich. Die überar-beitete Fassung wurde im BundessteuerblattTeil I (BStBl I. 2005, Seite 814) veröffentlicht.

Vereinbare Tätigkeiten

Gerade vor dem Hintergrund des immer stär-ker umkämpften Steuerberatermarktes ist dieÜbernahme so genannter vereinbarer Tätig-keiten, wie etwa Testamentsvollstreckung,Insolvenzverwaltung, Hausverwaltung oderMediation, für Steuerberater zunehmendinteressant. Auch die Bundessteuerberater-kammer hält den Bereich der vereinbarenTätigkeiten für das wesentliche Betätigungs-feld der Zukunft und unterstützt die Berufs-angehörigen dabei, neue Wege zu gehen. Soenthält beispielsweise das BerufsrechtlicheHandbuch eine Vielzahl von Erläuterungenund Hinweisen für die Ausübung vereinbarerTätigkeiten. Im zurückliegenden Jahr wurdedamit begonnen, einen Teil dieser Hinweisezu überarbeiten und zu aktualisieren. Darü-ber hinaus werden regelmäßig Veranstaltun-gen und Seminare zu den vereinbaren Tätig-keiten angeboten. Auch enthält die Stellung-nahme der Bundessteuerberaterkammer zumAchten Steuerberatungsänderungsgesetz Vor-schläge, wie künftig die vereinbaren Tätig-keiten effizienter vom Berufsstand wahrge-nommen und damit auch die Interessen derAuftraggeber besser gewahrt werden können.

Auch die Rechtsprechung befasst sich zuneh-mend mit diesen Bereich. Anfang 2005 hattedie Bundessteuerberaterkammer erneut Gele-genheit, gegenüber dem Bundesverfassungs-gericht zu einer Verfassungsbeschwerde imZusammenhang mit der Insolvenzverwalter-tätigkeit Stellung zu nehmen. Damit die Zu-gangsmöglichkeit zu diesem Amt gerechtergestaltet wird, hat die Bundessteuerberater-

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Erleichterungen

bei der Geld-

wäscherichtlinie

durchgesetzt

Zukunftsfähig:

Vereinbare Tätig-

keiten

Neue sozietäts-

fähige Berufe

durch EU-Ost-

erweiterung

Berufsrecht

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kammer dargelegt, dass auf den von den In-solvenzgerichten geführten Listen stehende,aber nicht zum Insolvenzverwalter ernanntePersonen das Recht haben müssen, die Be-stellungsentscheidung des Insolvenzrichtersgerichtlich überprüfen zu lassen. Genau dieshatte das zuständige Oberlandesgericht abge-lehnt. Die Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts in dieser Sache steht noch aus.

Steuerberatergebührenrecht

Novellierung

Die letzte Anpassung der Steuerberatergebüh-renverordnung (StBGebV) erfolgte im Jahr1998. Seitdem ist das materielle Steuerrechtmehrfach geändert worden, etwa die Umstel-lung vom Anrechnungsverfahren auf dasHalbeinkünfteverfahren bei der Körperschaft-steuer sowie die neu eingeführte Bauabzug-steuer. Diese Änderungen sind in der StBGebVbisher nicht berücksichtigt. So sind bestimmteTätigkeiten, die in den letzten Jahren neu ein-geführt wurden, wie z. B. die Erklärung zurgesonderten Feststellung bei der Körperschaft-steuer oder die Erklärung zur gesondertenFeststellung von Grundbesitzwerten für Zwe-cke der Erbschaftsteuer oder Grunderwerb-steuer, in der StBGebV noch nicht geregelt.

Darüber hinaus bedarf die StBGebV derAnpassung an die im anwaltlichen Gebüh-renrecht eingetretenen Änderungen durchdas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diesbetrifft vor allem die erfolgte Zusammenfas-sung der Geschäfts-, Besprechungs- und

Beweisaufnahmegebühr zu einer einheit-lichen Geschäftsgebühr für die Vertretung imaußergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.

Die Bundessteuerberaterkammer hat dasBundesministerium der Finanzen aufgefor-dert, die insoweit bestehenden Lücken in derStBGebV zu schließen und hierzu einen aus-formulierten Gesetzentwurf vorgelegt.

Datenschutz

Die Frage, ob und inwieweit das Bundes-datenschutzgesetz (BDSG) oder einzelne sei-ner Bestimmungen auf die Freien Berufe miteigenem Berufsrecht, insbesondere einerPflicht zur Verschwiegenheit, Anwendungfinden, war im Jahre 2005 Gegenstand einerDiskussion der Bundessteuerberaterkammermit dem Bundesbeauftragten für Daten-schutz. Nach dem BDSG muss ein Daten-schutzbeauftragter bestellt werden, wennmehr als vier Arbeitnehmer mit der Verarbei-tung personenbezogener Daten beauftragtsind. Allerdings hat der Gesetzgeber zwi-schenzeitlich selbst erkannt, dass die bisheri-ge Regelungslage zu unbefriedigenden Ergeb-nissen führt. So hat der Bundesrat eine Ge-setzesinitiative gestartet, wonach sowohl fürdas Entstehen der Meldepflicht als auch fürdie Bestellung eines betrieblichen Daten-schutzbeauftragten die Mindestzahl von bis-her vier auf nunmehr 19 Arbeitnehmer er-höht werden soll. Die Bundessteuerberater-kammer hat die Initiative, die der Bundesratausdrücklich als einen Beitrag zur Entbüro-kratisierung und Senkung der Kosten in den

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Lücken im

Gebührenrecht

schließen

Datenschutz-

beauftragter

nicht für kleine

Betriebe

Berufsrecht

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Betrieben bewertet, befürwortet. Sollte demGesetzgebungsvorschlag Erfolg beschiedensein, wäre der weitaus größere Teil der Steu-erberaterpraxen von der Pflicht zur Bestel-lung eines Datenschutzbeauftragten befreit.

Aufgrund der wachsenden Bedeutung desThemas hat sich im Jahre 2005 ein Arbeits-kreis „Datenschutzrecht“ konstituiert, dermit Vertretern der Geschäftsführung der Bun-dessteuerberaterkammer und einzelner Steu-erberaterkammern besetzt ist. Er befasst sichunter anderem mit einer umfassenden Über-arbeitung der Broschüre „Datenerhebungund Datenverarbeitung in den Geschäftsstel-len der Steuerberaterkammern“.

Bekämpfung der Geldwäsche

Die Bundessteuerberaterkammer ist zustän-diger Adressat für den Erhalt und die Weiter-leitung von Verdachtsanzeigen durch Be-rufsangehörige sowie allgemein zuständigfür das Thema Geldwäsche. Sie hat daherunmittelbar nach dem In-Kraft-Treten des(novellierten) Geldwäschegesetzes im Jahre2002 eine Verlautbarung über die Rechts-und Pflichtenlage des steuerberatenden Beru-fes im Hinblick auf die Anforderungen diesesGesetzes vorgenommen, die laufend fortge-schrieben und zuletzt im Oktober 2005 aktu-alisiert worden ist. In dieser Verlautbarungwerden die Steuerberater und Steuerbevoll-mächtigten im Einzelnen über ihre Pflichtenaus dem Geldwäschegesetz unterrichtet. Die-se und weitere Informationen zum Themabefinden sich auf den Internetseiten der Bun-

dessteuerberaterkammer (www.bstbk.de) imBereich „Bekämpfung der Geldwäsche“.

Zusammen mit Bundesrechtsanwaltskammer,Bundesnotarkammer und Wirtschaftsprüfer-kammer hat die Bundessteuerberaterkammerauch im Jahre 2005 an dem Gesprächskreismit dem Bundeskriminalamt, der sich mitder Bekämpfung der Geldwäsche befasst,teilgenommen. Die Bundesberufskammernunterhalten darüber hinaus einen eigenenArbeitskreis zum Thema. Dieser hat im Jahr2005 ein Standardformular für Verdachtsan-zeigen nach dem Geldwäschegesetz entwi-ckelt, das spezifisch auf die Belange derrechtsberatenden und wirtschaftsprüfendenBerufe zugeschnitten ist und ebenfalls vonallen Bundesberufskammern in ihren Inter-netauftritt eingestellt wurde.

Sozialrecht

Akzeptanz von Steuerberatern alsfachkundige Stelle

Für den Erhalt von Überbrückungsgeld oderExistenzgründungszuschuss muss derAntragsteller die Stellungnahme einer fach-kundigen Stelle über die Tragfähigkeit derExistenzgründung vorlegen. Die Bundessteu-erberaterkammer hat sich erfolgreich dafüreingesetzt, dass Steuerberater als fachkundi-ge Stellen tätig werden können, obwohl sienicht ausdrücklich in der Aufzählung derfachkundigen Stellen erwähnt sind. Darüberhinaus konnte erreicht werden, dass dasBundesministerium für Wirtschaft und Ar-

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Arbeitskreis der

Bundesberufs-

kammern befasst

sich mit

Bekämpfung der

Geldwäsche

Berufsrecht

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beit (BMWA) bzw. seit Herbst 2005 dasBundesministerium für Arbeit und Soziales(BMAS) in konkreten Zurückweisungsfällentätig wird und einzelne Arbeitsagenturen beiBedarf darauf aufmerksam macht, dass Trag-fähigkeitsgutachten von Steuerberaterngrundsätzlich anzunehmen sind.

Fälligkeitstermine derSozialversicherungsabgaben

Mit der Begründung, den Rentenbeitragssatzin Höhe von 19,5 Prozent nur halten zu kön-nen, wenn ab 2006 auf die „äußerst großzü-gige Fälligkeitsregelung bei der Abführungder Sozialbeiträge“ verzichtet wird, hat dieBundesregierung im Sommer 2005 beschlos-sen, ab 2006 die Fälligkeitstermine der Sozi-alversicherungsabgaben auf den drittletztenBankarbeitstag des jeweiligen Monats vorzu-ziehen. Die Bundessteuerberaterkammer hatsich deutlich gegen das Vorhaben ausgespro-chen, das nach ihrer Auffassung den Cha-rakter eines Buchungstricks hat und aufArbeitgeberseite einen Liquiditätsentzug inHöhe von mehr als 25 Mrd. Euro ausmacht.So wurde in einer Stellungnahme gegenüberdem zuständigen Bundestagsausschuss dar-gelegt, dass die Maßnahme nicht geeignetist, die angespannte Finanzlage der sozialenSicherungssysteme langfristig zu verbessern,sondern lediglich für einen kurzfristigenpositiven Einmaleffekt der Verwaltungsauf-wand zur Erstellung der Lohnabrechnungendauerhaft aufwändiger gestaltet wird. Außer-dem wurden die Bedenken der Bundessteu-erberaterkammer in einer öffentlichen An-

hörung zu dem Gesetzentwurf am 13. Juni2005 dargelegt. Schließlich wurde der Ge-setzgeber mit einer Resolution am 14. No-vember 2005 aufgefordert, das Gesetz wiederaufzuheben oder zumindest dahingehend zukorrigieren, dass die Beiträge am fünftenBankarbeitstag des Folgemonats fällig wer-den. Alternativ wurde eine pauschale Ab-schlagszahlung vorgeschlagen.

Resolution zur Fälligkeit vonSozialversicherungsbeiträgen

Die Bundeskammerversammlung alsoberstes Organ aller mehr als 77.000 Steu-erberater in Deutschland fordert denGesetzgeber auf, das Gesetz zur Änderungdes Vierten und Sechsten Buches Sozial-gesetzbuch vom 3. August 2005 insoweitwieder aufzuheben, als damit die Fällig-keit der Sozialversicherungsbeiträge abdem 1. Januar 2006 bereits auf den dritt-letzten Bankarbeitstag des laufendenMonats vorgezogen werden soll oder zu-mindest dahingehend zu korrigieren, dassdie Beiträge am fünften Bankarbeitstagdes Folgemonats fällig werden. Alternativwäre auch eine pauschale Abschlagszah-lung denkbar.

Verabschiedet von der 72. Bundeskammerversamm-lung am 14. November 2005

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Vorziehen der

Fälligkeits-

termine muss

rückgängig

gemacht werden

Berufsrecht

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Steuerberater-Suchdienst

Der Steuerberater-Suchdienst ist ein kosten-loser Service der Bundessteuerberaterkam-mer dessen Datenbasis auch 2005 kontinuier-lich erweitert wurde. Mit mehr als 20.000erfassten Steuerberatern und Beratungsge-sellschaften ist er einer der größten Online-Steuerberater-Suchdienste in Deutschland.Ein übersichtlicher Aufbau und komfortableSuchfunktionen ermöglichen das Auffindeneines geeigneten Experten für alle Fragen desSteuerrechts. Der Steuerberater-Suchdienstist zu finden unter www.bstbk.de.

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Experten

finden unter

www.bstbk.de

Berufsrecht

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Im Jahr 2005 hat die Bundessteuerberater-kammer die steuerrechtliche und steuerpoli-tische Entwicklung intensiv begleitet. Miteiner Vielzahl von Stellungnahmen, Einga-ben und Gesprächen machte sie ihren Ein-fluss für ein praktikables und systemgerech-tes Steuerrecht geltend.

Ertragsteuerrecht

„Ein modernes Steuerrecht für Deutsch-land – Konzept 21“ und „Entwurf einesGesetzes zur Einführung einer neuen Ein-kommensteuer und zur Abschaffung derGewerbesteuer“

Die Bundessteuerberaterkammer hat zusam-men mit weiteren geladenen Sachverständi-gen im Rahmen der Anhörung zu den Steuer-reformvorschlägen „Ein modernes Steuerrechtfür Deutschland – Konzept 21“ der CDU/CSUund dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einfüh-rung einer neuen Einkommensteuer und zurAbschaffung der Gewerbesteuer“ der FDPStellung genommen. Hierbei herrschte unterden Sachverständigen Einigkeit über die Not-wendigkeit einer Strukturreform.

Zu dem Zielkonflikt zwischen Einfachheit undGerechtigkeit im Steuerrecht vertritt die Bun-dessteuerberaterkammer die Auffassung, dasses bei Geltung des Leistungsfähigkeitsprinzipszahlreiche Ansatzpunkte gibt, um mit geeig-neten Pauschalierungen das Steuerrecht zuvereinfachen. Allerdings führt ein zu einfachstrukturiertes Steuerrecht dazu, dass komple-xe Lebenssachverhalte nicht im Gesetz gere-gelt wären und zu Auslegungen durch Ge-richtsbarkeit und Verwaltung Anlass gäben.

Belastung des Mittelstandes durch Änderungenim Körperschaftsteuerrecht

Der in der Rechtsform einer Kapitalgesell-schaft tätige Mittelstand wurde durch Rechts-änderungen im Bereich der Körperschaftsteu-

Steuerdickicht lichten – Wachstumsichern

Anlässlich der vorgezogenen Bundestags-Neuwahlen hat die Bundessteuerberater-kammer einen Forderungskatalog an dieSteuerpolitik der 16. Legislaturperiodeerarbeitet. Die Präsentation des Katalogsam 26. September 2005 erzielte großeöffentliche Resonanz. Mit elf allgemeinenForderungen an den Steuergesetzgeberwird deutlich gemacht, wie die Qualitätder deutschen Steuergesetzgebung unddes deutschen Steuersystems verbessertwerden kann. Darüber hinaus werden 111konkrete Vorschläge zur Vereinfachungund Fortentwicklung des Steuerrechtsgemacht, die schnell und unproblema-tisch umgesetzt werden können. Der For-derungskatalog ist unter www.bstbk.deabrufbar.

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Forderungs-

katalog an die

Steuerpolitik der

16. Legislatur-

periode

Vereinfachung

mit Augenmaß

Steuerrecht

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er zum Teil erheblich benachteiligt. Dieshaben die Bundessteuerberaterkammer undder Deutsche Industrie- und Handelskam-mertag (DIHK) mit einem gemeinsamenSchreiben an den Bundestags-Finanzaus-schuss am 25. Januar 2005 vorgetragen.

Die im Zusammenhang mit dem Wechselvom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfah-ren erforderliche Umgliederung des verwend-baren Eigenkapitals hat Probleme für dieKapitalgesellschaften mit sich gebracht, die inden Vorjahren Verluste erwirtschaftet hatten.Die nachteiligen Auswirkungen wurden nochverschärft durch das Körperschaftsteuer-Moratorium, nach dem für Ausschüttungenzwischen dem 11. April 2003 und dem31. Dezember 2005 überhaupt keine Körper-schaftsteuerminderung gewährt wurde.

Weiterhin wurde dargelegt, dass die Einfüh-rung einer so genannten Mindestbesteuerungdazu führen kann, dass Verlustvorträge ver-loren gehen. Belastet werden insbesondereUnternehmen mit stark schwankenden Er-gebnissen. Es besteht die Gefahr einer Aus-zehrung des Eigenkapitals und eines Liquidi-tätsentzugs, was eine erhöhte Insolvenzge-fahr mit sich bringt. Auch die Regelungenzur Gesellschafterfremdfinanzierung führenfür mittelständische Kapitalgesellschaften zudeutlichen Belastungen. Vor diesem Hinter-grund appellierten Bundessteuerberaterkam-mer und DIHK an die Politik, sich für schnel-le Schritte zur Reform der Unternehmensbe-steuerung zu entscheiden.

Rangrücktrittsvereinbarungen und § 5 Abs. 2a EStG

Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes wird zwischen einem einfachenund einem qualifizierten Rangrücktritt unter-schieden. Allerdings führt die im Schreibendes Bundesministeriums der Finanzen (BMF)vom 18. August 2004 vertretene Auffassungzu erheblichen Problemen in der Praxis. Dieshat die Bundessteuerberaterkammer in zweiSchreiben an das Ministerium deutlichgemacht.

Fehlt in der Rangrücktrittsvereinbarung einBezug auf die Möglichkeit, eine Tilgung nichtnur aus zukünftigen Gewinnen oder auseinem Liquidationsüberschuss, sondern auchaus anderem freien Vermögen vorzunehmen,soll der Ansatz von Verbindlichkeiten undRückstellungen laut BMF nach § 5 Abs. 2aEStG ausgeschlossen sein. Durch die Formu-lierungsanforderung kommt es aber zu einerKollision zwischen Steuer- und Insolvenz-recht. Wer insolvenzrechtlich durch die Ver-einbarung eines qualifizierten Rangrücktrittseine Überschuldung vermeiden will, musseine Tilgung auch aus dem sonstigen freienVermögen ausschließen. Dann müsste in derSteuerbilanz die Verbindlichkeit erfolgswirk-sam ausgebucht werden, was die Belastungder Gesellschaft in der Krise noch weitererhöht. Wer andererseits entsprechend derAuffassung des BMF die Tilgung aus sonsti-gem freien Vermögen vereinbart, um die Ver-bindlichkeit in der Steuerbilanz weiter aus-weisen zu können, muss die Verbindlichkeitauch in der Überschuldungsbilanz weiter aus-

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Mittelstands-

gerechte

Unternehmens-

besteuerung

gefordert

Kollision

zwischen Steuer-

und Insolvenz-

recht

Steuerrecht

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weisen. Damit wird der Zweck des Rangrück-tritts verfehlt. Die Bundesteuerberaterkammerbezweifelt daher, dass die im BMF-Schreibenvertretene Auffassung gerichtsfest ist und hältdessen Aufhebung für erforderlich. Der BFHhat in seinem Urteil vom 10.11.2005 (Az. IVR 13/04) die Zweifel der Bundessteuerberat-erkammer bestätigt.

Änderung der Besteuerung steuerlicherOrganschaften durch dasSteuervergünstigungsabbaugesetz

Am 31. März 2005 hat die Bundessteuer-beraterkammer zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung der Besteuerungsteuerlicher Organschaften durch das Steuer-vergünstigungsabbaugesetz Stellung genom-men. Vor dem Hintergrund, dass der EntwurfAbweichungen zur bisherigen Verwaltungs-auffassung enthält, wurde eine angemesseneÜbergangsregelung für dringend erforderlichgehalten.

So reichen die vorgesehenen Übergangsrege-lungen lediglich bis zum 31. Dezember 2003.Sie gehen damit nicht weit genug, da sich dieUnternehmen bei zwischenzeitlichen Anpas-sungen und Umstrukturierungen nur an derbis dahin bekannten Verwaltungsauffassungorientieren konnten. Bei der Neubegründungvon Organschaftsverhältnissen in den Veran-lagungszeiträumen 2003 und 2004 durften dieUnternehmen davon ausgehen, dass jedegewerbliche Tätigkeit, insbesondere aberauch eine Beteiligung an einer gewerblichtätigen Personengesellschaft, für die Anerken-

nung als Organträger genügen würde. DieBundessteuerberaterkammer hat daher eineRegelung angeregt, wonach die steuerlicheAnerkennung von Organschaften nicht ver-sagt wird, wenn die im BMF-Schreiben ent-haltenen Anforderungen bis zum 31. Dezem-ber 2005 hergestellt werden. Anderenfallswürde gegen den gebotenen Vertrauens-schutz verstoßen.

Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Am 25. April 2005 haben Bundessteuerberat-erkammer und DIHK in einem gemeinsamenSchreiben an die Steuerabteilungsleiter desBundes und der Länder ausgeführt, dass derMittelstand durch die Rechtsänderungen des§ 8a KStG von steigenden Kosten für die Auf-nahme von Fremdkapital und Schwierigkei-ten bei der Kreditvergabe betroffen ist. Durchdie Neufassung wurde § 8a KStG von einerVorschrift, die auf die Vermeidung von Miss-bräuchen abzielt, zu einer zentralen Rege-lung, die zu massiven Belastungen führenkann. Der daraus resultierende Beratungsauf-wand ist enorm.

Grundsätzlich begrüßen Bundessteuerbera-terkammer und DIHK die Bemühungen derFinanzverwaltung, durch BMF-SchreibenLücken zu schließen und einige der für diePraxis besonders untragbaren Regelungenabzumildern. Allerdings sind Verwaltungsan-weisungen für die Gerichte nicht bindend,weshalb nur eine Gesetzesänderung zuRechtssicherheit für die Steuerpflichtigenführen kann. Die Probleme, die die Vorschrift

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Steuerliche

Organschaften:

Übergangs-

regelung

erforderlich

Nur Gesetzes-

änderung schafft

Rechtssicherheit

Steuerrecht

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für die Praxis aufwirft, werden anhand meh-rerer Beispielfälle verdeutlicht. Bundessteuer-beraterkammer und DIHK fordern dieFinanzministerien von Bund und Länderndaher auf, soweit wie möglich Abhilfe zuschaffen und Missstände im Wege der Geset-zesänderung zu beseitigen.

Gesetzentwürfe zur Verbesserung dersteuerlichen Standortbedingungen und zurSicherung der Unternehmensnachfolge

Die Gesetzentwürfe sollten die am 17. März2005 im Rahmen des so genannten Job-Gip-fels beschlossenen steuerpolitischen Maß-nahmen umsetzen, die auf eine schnelleStärkung von Konjunktur und Wachstum ab-zielten. Die auf breiter Front geführte Diskus-sion um Reform und Vereinfachung des deut-schen Steuerrechts hat die Bundessteuerbe-raterkammer begrüßt. Sie setzt sich vorallem für die Systemgerechtigkeit und Prakti-kabilität des Steuerrechts ein. Die deutschenStandortbedingungen können auch vor die-sem Hintergrund deutlich verbessert werden.

In diesem Zusammenhang lehnt es die Bun-dessteuerberaterkammer ab, die so genannteMindestbesteuerung weiter zu verschärfen,da sie das durch das objektive Nettoprinzipkonkretisierte Leistungsfähigkeitsprinzip ver-letzt. Die Mindestbesteuerung sollte daherbaldmöglichst wieder abgeschafft werden.Hingegen wurde die seinerzeit geplanteAbsenkung des Körperschaftsteuersatzes von25 Prozent auf 19 Prozent als Maßnahme zurWiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit

Deutschlands als Unternehmensstandort inEuropa begrüßt. Allerdings forderte dieBundessteuerberaterkammer ergänzend, dassauch für die rund 80 Prozent der inländi-schen Unternehmen, die als Personenunter-nehmen geführt werden und die die Mehr-zahl der Arbeitsplätze in Deutschland bereit-stellen, Bedingungen geschaffen werden, diewirtschaftliches Engagement wieder attrakti-ver machen.

Die grundsätzliche Ausrichtung des Gesetzent-wurfs zur Sicherung der Unternehmensnach-folge befürwortet die Bundessteuerberater-kammer. Die Entlastung mittelständischer Fa-milienunternehmen von der Erbschaft- undSchenkungsteuer ist für die Erhaltung der Un-ternehmen sinnvoll. Der Weg, die auf Betriebs-vermögen entfallende Steuer über einen Zeit-raum von zehn Jahren schrittweise zu reduzie-ren und nach zehn Jahren entfallen zu lassen,wird hierfür als geeignet angesehen.

Steuerliche Problematik bei Verminderung vonGeschäftsführergehältern in Verbindung mitzugesagten Pensionsleistungen

Die wirtschaftliche Lage macht es gegenwärtighäufiger erforderlich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer auf Teile ihres Gehalts ver-zichten. Dies geschieht auch auf Druck vonaußen. Diese Tatsachen hat die Bundessteuer-beraterkammer dem BMF mit Schreiben vom28. Juli 2005 vorgetragen. Nach einem BMF-Schreiben betreffend „Zusagen auf Leistungender betrieblichen Altersversorgung; Bilanz-steuerrechtliche Berücksichtigung von über-

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Bedingungen

für Personen-

unternehmen

verbessern

Mindestbe-

steuerung wieder

abschaffen

Steuerrecht

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durchschnittlich hohen Versorgungsanwart-schaften“ ist von einer unzulässigen Vorweg-nahme künftiger Einkommensentwicklungenregelmäßig dann auszugehen, wenn die sogenannte 75-Prozent-Grenze im Sinne derRechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)überschritten wird. Für die Höhe der insge-samt zugesagten Versorgungsleistungen undder Bezüge des Berechtigten sollen die Ver-hältnisse am Bilanzstichtag maßgebend sein.

Das BMF führt in seiner Antwort vom24. August 2005 aus, dass das BMF-Schrei-ben vom 3. November 2004 zur bilanzsteuer-rechtlichen Behandlung von Pensionszusa-gen Stellung nimmt, die unzulässigerweisekünftige Lohntrends vorwegnehmen. DieseAbsicht der Vorwegnahme sei es, die steuer-schädlich wirkte. Für die Beurteilung dieserAbsicht wird die so genannte 75-Prozent-Grenze als Indiz herangezogen. Sie stelltjedoch lediglich einen widerlegbaren An-haltspunkt dar. Wird die Pensionszusage beieiner vorübergehenden Absenkung der Ge-schäftsführerbezüge nicht mit herabgesetzt,führt dies somit nicht zwingend zu einerBeschränkung der steuerlichen Berücksichti-gung der betreffenden Pensionszusage. Obeine unzulässige Vorwegnahme künftigerEinkommensentwicklungen vorliegt, ist nachdem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Anpassungsbedarf für Ergebnisabführungs-verträge von GmbHs durch die Einführung des§ 302 Abs. 4 AktG

Am 9. November 2005 hat die Bundessteu-erberaterkammer das Bundesministeriumder Finanzen um Klärung hinsichtlich desAnpassungsbedarfs von Ergebnisabführungs-verträgen im Zusammenhang mit dem neueingeführten § 302 Abs. 4 Aktiengesetz(AktG) gebeten.

Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjäh-rungsvorschriften an das Gesetz zur Moderni-sierung des Schuldrechts vom 9. Dezember2004 ist dem § 302 AktG ein Abs. 4 angefügtworden, wonach die Ansprüche aus diesenVorschriften in zehn Jahren seit dem Tag ver-jähren, an dem die Eintragung der Beendi-gung des Vertrags in das Handelsregister nach§ 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Nachbisheriger Rechtsprechung des BFH war aus-drücklich eine Verlustübernahme entspre-chend § 302 Abs. 1 und 3 AktG zu verein-baren. Es stellt sich nunmehr die Frage, obGewinnabführungsverträge, die keinen „dyna-mischen“ Verweis auf § 302 AktG im Ganzenenthalten, nunmehr auch eines expliziten Ver-weises auf § 302 Abs. 4 AktG bedürfen.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte ange-regt, analog der Regelung anlässlich derÄnderung des § 302 Abs. 1 AktG durch dasBilanzrichtlinien-Gesetz zu verfahren. DieNichtanpassung des Ergebnisabführungsver-trags an den geänderten Gesetzeswortlaut des§ 302 AktG sollte damals nicht zur steuer-lichen Nichtanerkennung des Vertrages füh-

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Steuerliche

Behandlung von

Pensionszusagen

Steuerrecht

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ren. Der Ergebnisabführungsvertrag solltelediglich „bei nächster Gelegenheit“ an dengeänderten Wortlaut des § 302 Abs. 1 AktGangepasst werden. Mit Schreiben vom 16. De-zember 2005 hat das BMF auf die Eingabereagiert und festgestellt, dass eine Anpassungvon Altverträgen nicht erforderlich ist.

Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung vonAbfindungsklauseln in Pensionszusagen nach§ 6 a EStG

Die Bundessteuerberaterkammer hat am16. November 2005 das Bundesministeriumder Finanzen um Klärung einiger Fragengebeten, die sich im Zusammenhang mitdem BMF-Schreiben vom 18. Februar 2005zur bilanzsteuerlichen Berücksichtigung vonAbfindungsklauseln in Pensionszusagenergeben haben. Es ging dabei zum einen umdie Definition des Barwertes, zu dem eineAbfindung erfolgen kann, zum anderen umdie Ausprägung des Bestimmtheitsgebotes,welches erfordert, dass das Berechnungsver-fahren zur Ermittlung der Abfindungshöhegenau und präzise schriftlich festgelegt wird.Gleichzeitig regte die Bundessteuerberater-kammer an, ein Schreiben mit Übergangsre-gelungen für den Übergang auf die im Som-mer neu veröffentlichten Heubeck-Richtta-feln herauszugeben. Diese Tafeln gebenerstmals Übergangswahrscheinlichkeiten fürSterblichkeit, Erwerbsminderung oder Ver-heiratungshäufigkeit nicht nur nach Alterund Geschlecht, sondern auch nach demGeburtsjahr gestaffelt wieder.

Das Bundesministerium der Finanzen hat inseiner Antwort vom 6. Dezember 2005 einBMF-Schreiben zu den Heubeck-Richttafelnangekündigt. Es wird weiterhin ausgeführt,dass die Vereinbarung eines einseitigen Abfin-dungsrechtes des Arbeitgebers dann unschäd-lich für die Bildung einer Pensionsrückstel-lung nach § 6 a EStG ist, wenn nur der volle,unquotierte Anspruch abgefunden werdenkann. Es reicht daher für eine Unschädlichkeitnicht aus, wenn der bis zum Zeitpunkt derAbfindung erdiente Anteil auszuzahlen ist.

Internationales Steuerrecht

Einheitliche Bemessungsgrundlage derKörperschaftsteuer in der EU

Im Rahmen der Koalitionsvereinbarung vom18. November 2005 ist das Ziel der Schaffungeiner gemeinsamen Bemessungsgrundlage fürdie Unternehmensbesteuerung und einer An-nährung der Mindeststeuersätze, um unfairenSteuerwettbewerb zu verhindern, aufgenom-men worden. Die Bundessteuerberaterkam-mer hatte bereits zu einem Vorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer HomeState Taxation (HST) Stellung bezogen.

Das Vorhaben der EU-Kommission, eine ein-heitliche Bemessungsgrundlage der Körper-schaftsteuer in der EU zu entwickeln, ist ins-besondere durch die EuGH-Rechtsprechungin den Vordergrund gerückt. Aus diesemGrunde erließ im Juli 2004 die EU-Kommis-sion ein internes Arbeitspapier und im Sep-tember 2004 der ECOFIN einen Beschluss

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Anpassung von

Altverträgen

nicht erforderlich

EU-weite

Bemessungs-

grundlage der

Unternehmens-

besteuerung

Steuerrecht

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zur Bildung einer Working-Group zur Ent-wicklung einer Common Consolidated Cor-porate Tax Base (CCCTB). Problematisch istdie Anwendung eines Verteilungsschlüsselsder Steuerbemessungsgrundlage zwischenden einzelnen EU-Mitgliedstaaten.

Die Bundessteuerberaterkammer wird sichbei der Entwicklung einer einheitlichen Steu-erbemessungsgrundlage mit ihrer Expertisean Konsultationen der EU beteiligen. Sie istjedoch auch weiterhin nicht der Auffassung,dass die IAS/IFRS einen tauglichen Aus-gangspunkt für die Ermittlung einer Steuer-bemessungsgrundlage und einer Ausschüt-tungsbemessungsgrundlage darstellen.

Geänderter Vorschlag der EU-Kommissionbezüglich des Ortes der Dienstleistung

Die EU-Kommission ist bestrebt, den Ort derDienstleistung modernen Gegebenheiten an-zupassen. In ihrem endgültigen Vorschlag vom20. Juli 2005 ist sie jedoch nunmehr der Auf-fassung, es generell bei der Besteuerung vonDienstleistungen an Nichtunternehmer bei derbisherigen Regelung des § 3 a Abs. 1 UStG,also des Ortes des Sitzes des leistenden Unter-nehmers, zu belassen. Nur in Einzelfällen,etwa bei der Vermietung von Beförderungsmit-teln, sollen andere Regelungen gelten.

Die Bundessteuerberaterkammer hat im Vor-feld der Diskussion durch eine Stellungnah-me ihre Bedenken hinsichtlich einiger Punk-te der angestrebten Verlagerung des Ver-brauchsortes, die zu diesem Zeitpunkt

seitens der EU-Kommission so vertreten wur-de, vorgetragen. Vor allen Dingen hat dieBundessteuerberaterkammer jedoch im Falleder zunehmenden Ausdehnung der Ver-brauchsortbesteuerung an Nichtsteuerpflich-tige die Einführung eines zuverlässig funktio-nierenden one-stop shop-Systems gefordert.

Grundsätzlich unterstützt die Bundessteuer-beraterkammer alle Bestrebungen, um Han-delshemmnisse im grenzüberschreitendenBereich vollständig abzubauen.

Umsatzsteuer

Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 ist§ 15 a UStG, also die Berichtigung des Vor-steuerabzugs bei einer Änderung der Verhält-nisse hinsichtlich des Wirtschaftsgutes, er-heblich ausgeweitet und verkompliziert wor-den. Die Bundessteuerberaterkammer hattesich bereits im Vorfeld zu diversen Punktenim Rahmen des Gesetzgebungsverfahrenskritisch geäußert. Zu dem fast 50-seitigerEntwurf eines BMF-Schreiben hat die Bun-dessteuerberaterkammer im Rahmen ihrerStellungnahme vom 2. September 2005 ge-genüber dem Bundesministerium der Finan-zen ihre Bedenken zu einzelnen Textzifferndieses Entwurfs vorgetragen. Sie hält die Vor-schrift des § 15a UStG für nicht anwendbarund plädiert daher für eine Gesamtrevisiondieser Rechtsnorm. Geschieht diese nicht, sosteht zu befürchten, dass sich die Rechtspre-

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Einführung eines

one-stop shop-

Systems

Berichtigung des

Vorsteuerabzugs

Gesamtrevision

des § 15a UStG

erforderlich

Steuerrecht

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chung in verstärktem Maße der Interpreta-tion dieser Gesetzesvorschrift und ihrer Aus-legung widmen muss.

Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges

Die Bundessteuerberaterkammer unterstütztdie Bemühungen, den Umsatzsteuerbetrugwirksam zu bekämpfen.

Sie hat sich bereits in mehreren Stellungnah-men und Anhörungen zu den beiden in Redestehenden Modellen, der Ist-Versteuerungmit Cross-Check und dem Reverse-Charge-Verfahren geäußert. Außerdem wirkte sie beider Vorbereitung der im Jahr 2005 durchge-führten Planspiele zu beiden Modellen mit.

Probleme des Reverse-Charge-Verfahrens hatdie Bundessteuerberaterkammer, wie bereitszuvor auch schon, in einem Pressegesprächim November des Jahres 2005, aufgezeigt.Zu nennen sind hier insbesondere der Miss-brauch der so genannten R-Nummer, diejeder Unternehmer erhält, der am Reverse-Charge-Verfahren teilnimmt, sowie das Erfor-dernis eines hinreichenden Vertrauensschut-zes des leistenden Unternehmers bei einemFehlschlagen des Reverse-Charge-Verfahrens.

Aufgrund der Ergebnisse der Planspiele undder eindeutigen Aussage der Regierungspar-teien im Koalitionsvertrag dürfte nach Einschät-zung der Bundessteuerberaterkammer nurnoch das Reverse-Charge-Verfahren eine Chan-ce auf Umsetzung haben. Allerdings bestehenhier Vorbehalte seitens der EU-Kommission.

Verfahrensrecht

Vorläufigkeitsvermerk: Rentenversiche-rungsbeiträge als vorweggenommeneWerbungskosten

Mit Schreiben vom 2. August 2005 hatte dasBMF verfügt, den Vorläufigkeitsvermerk imHinblick auf die Nichtabziehbarkeit vonBeiträgen zur Rentenversicherung als vor-weggenommene Werbungskosten bei denEinkünften i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG(Leibrenten) sämtlichen Einkommensteuer-festsetzungen für Veranlagungszeiträume vor2005 beizufügen. Allerdings stellte sich he-raus, dass unklar war, auf welches anhängigeVerfahren und damit auf welche konkreteRechtsfrage sich der Vorläufigkeitsvermerkbezieht. Die Bundessteuerberaterkammer hatin der Eingabe die in Frage kommenden Ver-fahren kurz dargestellt und das BMF aufge-fordert, zu erläutern, auf welches Verfahrensich der Vorläufigkeitsvermerk bezieht. NachAnsicht des BMF erfüllen beide genanntenVerfahren die Voraussetzungen nach § 165AO. Der Vorläufigkeitsvermerk aus dem BMF-Schreiben vom 2. August 2005 würde jedochdennoch keine Änderungsmöglichkeit eröff-nen, wenn der BFH auf Grund einfach-ge-setzlicher Auslegung zu der Auffassung ge-langt, dass Beiträge zu Rentenversicherungenals Werbungskosten abziehbar sind. Umeinen Steuerfall auch insoweit „offen“ zuhalten, müsste trotz des Vorläufigkeitsver-merks Einspruch eingelegt werden.

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Reverse-Charge-

Verfahren nicht

ohne Probleme

Steuerrecht

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Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

Die Bundessteuerberaterkammer hat mit Ein-gabe vom 20. Mai 2005 zu den Änderungenim Anwendungserlass zur Abgabenordnunghinsichtlich des automatisierten Kontenab-rufs (BMF-Schreiben vom 10. März 2005)Stellung genommen. Die neuen Regelungenim Anwendungserlass konkretisieren nachAnsicht des Bundesverfassungsgerichts dieverfassungsrechtlich gebotenen Schutzvor-kehrungen für den betroffenen Steuerpflichti-gen und stellen insoweit für die Finanzver-waltung ein Art Leitlinie zur Anwendung dergesetzlichen Vorschriften dar. Vor diesemHintergrund hat die Bundessteuerberater-kammer auf offene Probleme hingewiesen,wie beispielsweise die fehlende Eingriffs-schwelle oder die fehlende Verpflichtung zurInformation des Betroffenen, und eine zeit-nahe Lösung angeregt.

Im Hinblick auf die Beratung zum Gesetz zurÄnderung der Abgabenordnung hat die Bun-dessteuerberaterkammer am 2. Juni 2005dem Bundesrat ihre Eingabe zu den Ände-rungen im Anwendungserlass zur Abgaben-ordnung hinsichtlich der Regelungen zumautomatisierten Kontenabruf übersandt. Da-bei ist angeregt worden, insbesondere diefolgenden Punkte gesetzlich zu regeln:

• Der Beteiligte muss über den Kontenabrufinformiert werden.

• Es müssen Dokumentations- sowieLöschungspflichten eingeführt werden.

• Außerdem muss gesetzlich eine Eingriffs-schwelle festgelegt werden. Zur Zeit ist

der Eingriff nicht von einem bestimmtenVerdachtsgrad und/oder einem Richtervor-behalt abhängig.

Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkam-mer wird nur durch eine gesetzliche Rege-lung der offenen Fragen die Verfassungsge-mäßheit der Vorschriften sichergestellt.

Elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen

Die Bundessteuerberaterkammer hat das BMFmit Schreiben vom 12. April 2005 auf Proble-me hinsichtlich der Verpflichtung zur elektro-nischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmel-dungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf-merksam gemacht und dringend angeregt,bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen.Bis zur Klärung aller Einzelfragen müsse dieAbgabe in Papierform weiterhin möglich sein.

An die Bundessteuerberaterkammer warenFälle herangetragen worden, in denen derAntrag auf Abgabe der Umsatzsteuer-Voran-meldung und der Lohnsteuer-Anmeldung inherkömmlicher Form (auf Papier oder perTelefax) abgelehnt wurden. Begründet wur-den die ablehnenden Bescheide jeweils da-mit, dass das Fehlen eines Computers oderInternetzugangs bzw. mangelnde technischeKenntnisse keinen Härtefall darstellten undnach Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass derSteuerpflichtige nicht in der Lage sei, die ent-sprechenden Investitionen zu tätigen. Abwei-chend hiervon liegt nach Auffassung derBundessteuerberaterkammer eine Härte im

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Offene Fragen

beim auto-

matisierten

Kontoabruf

Abgabe in

Papierform muss

möglich bleiben

Steuerrecht

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Sinne der oben genannten Normen bereitsdann vor, wenn ein Internet-Anschluss nichtbesteht. Mangels einer gesetzlichen Vor-schrift sei ein Unternehmer nicht verpflich-tet, die technischen Voraussetzungen für dieelektronische Übermittlung von Steuerdatenzu schaffen.

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bun-desrechts für die Zusammenführung der Ver-waltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit inden Ländern (Zusammenführungsgesetz)

Die Bundessteuerberaterkammer hat im Rah-men ihrer Eingabe vom 22. Februar 2005 aufdie grundsätzlichen Bedenken aufmerksamgemacht, die gegen eine Zusammenlegungder öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeitensprechen. Dabei wurde unter anderem auf dieStellungnahme des WissenschaftlichenArbeitskreises des Deutschen wissenschaft-lichen Instituts der Steuerberater e. V. (DWS)hingewiesen, in der bereits im März 2004deutlich gemacht wurde, dass insbesonderehinsichtlich der Finanzgerichtsbarkeit eineffektiver Rechtsschutz nur gewährleistet ist,wenn die Eigenständigkeit der Finanzgerichteerhalten bleibt. Zudem vertritt die Bundes-steuerberaterkammer die Ansicht, dass beiallen Reformüberlegungen der im Grundge-setz zugesicherte Rechtsschutz im Vorder-grund stehen muss. Eine Zusammenlegungder Finanzgerichte mit den allgemeinen Ver-waltungs- und den Sozialgerichten würde die-sen Rechtsschutz aufs Spiel setzen. Zwar hältauch die Bundessteuerberaterkammer eineStraffung der Gerichtsverwaltungen für wich-

tig. Statt rechtlich und ökonomisch fragwürdi-ger Maßnahmen sollte allerdings einer Politikder stetigen Verbesserung und Rationalisie-rung der Vorzug eingeräumt werden. So könn-ten beispielsweise Synergieeffekte durch ein-heitliche Personalverwaltungen, Bibliotheken,IT-Einrichtungen und Telefonzentralen oderdie Zusammenfassung kleinerer Gerichte ineinem Gebäude erzielt werden.

Probleme mit dem Vorläufigkeitsvermerk nach§ 165 Abgabenordnung (AO)

Mit BMF-Schreiben vom 13. August 2004 istdie Rechtsprechung des BFH zur Kürzungdes Vorwegabzugs umgesetzt worden. Indem Schreiben wird ausdrücklich darauf hin-gewiesen, dass die Grundsätze der zweibetreffenden Urteile, in denen ausschließlichFragen einzelgesetzlicher Auslegung geklärtworden sind, in allen noch offenen Fällenanzuwenden sind. In den Ländern wird aller-dings unterschiedlich verfahren. Dieses Vor-gehen ist nach Ansicht der Bundessteuerbe-raterkammer weder aus der Sicht der betrof-fenen Steuerpflichtigen noch vor demgrundgesetzlichen Verbot der Willkür nach-vollziehbar und macht deutlich, dass selbstin der Finanzverwaltung unklar ist, welcheSachverhalte tatsächlich vom Vorläufigkeits-vermerk umfasst sind. Die Bundessteuerbe-raterkammer hat daher angeregt, in demvom BFH mit Urteil vom 3. Dezember 2003entschiedenen Fall notfalls im Wege einerBilligkeitsregelung allen Steuerpflichtigeneine Änderung ihrer Bescheide zu ermög-lichen. Auch wenn die Gesetzeslage eindeu-

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Zusammen-

führung der

Gerichtsbar-

keiten wird

abgelehnt

Welche Sachver-

halte umfasst

der Vorläufig-

keitsvermerk?

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tig ist, darf die Unsicherheit bei der Ausle-gung des Vorläufigkeitsvermerks nicht zuLasten der Steuerpflichtigen gehen.

In diesem Zusammenhang hat die Bundes-steuerberaterkammer zudem vorgeschlagen,in Zukunft die BMF-Schreiben zur Vorläufig-keit um einen ausdrücklichen Verweis aufdie entsprechenden Musterverfahren, auf diesich die Vorläufigkeit bezieht, zu ergänzen.

Bei Rechtsfragen, die so gut wie jeden Steuer-pflichtigen betreffen und bei denen es daherzu Masseneinsprüchen kommen kann, regtedie Bundessteuerberaterkammer mit Eingabevom 6. Juli 2005 an das Bundesfinanzminis-terium eine Regelung an, die überzogenenArbeitsaufwand sowohl für den Steuerpflich-tigen als auch für den Berater vermeidet.

Jahresabschluss

ERP-Software: Bilanzsteuerliche Beurteilungvon Aufwendungen zur Einführung eines neuenSoftwaresystems

Die Bundessteuerberaterkammer hat im Juli2005 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zurbilanzsteuerlichen Beurteilung von Aufwen-dungen zur Einführung eines neues Software-systems (ERP-Software) Stellung genommen.

Dabei hat sie insbesondere darauf hingewie-sen, dass es für die Aktivierungsfähigkeit desgesamten ERP-Projektes entscheidend ist, obeine Anschaffung oder eine Herstellung vor-liegt. Im Einzelnen hat die Bundessteuerbe-

raterkammer die vorgeschlagenen Regelun-gen zur Anschaffung und zu den Planungs-und Implementierungskosten kritisch hinter-fragt und um Klarstellung gebeten. Mit Da-tum vom 18. November 2005 hat das BMFdas Schreiben veröffentlicht und dabei dieAnregungen der Bundessteuerberaterkammerzum Teil aufgegriffen.

Testaterteilung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Um eine Testaterteilung nach dem Kraft-Wär-me-Kopplungsgesetz (KWK-G) und dem Er-neuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch fürSteuerberater zu erreichen, hat sich die Bun-dessteuerberaterkammer mit Schreiben vom17. Juni 2005 an das Bundesministerium fürUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitgewandt. Bislang ist nach den genanntenGesetzen der Berufsstand der Steuerberatervon der Testaterteilung ausgeschlossen. DieBundessteuerberaterkammer hält diesen Aus-schluss für sachlich unbegründet, da auchSteuerberater den maßgeblichen Umsatz desEndverbrauchers, den Stromkostenanteil amUmsatz sowie das Verhältnis der Stromkos-ten zur Bruttowertschöpfung des Unterneh-mens als Unternehmen des produzierendenGewerbes bescheinigen können.

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Testaterteilung

nach KWK-G und

EEG

ERP-Software

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Gesetz über elektronische Handelsregister undGenossenschaftsregister sowie dasUnternehmensregister

Das Bundesministerium der Justiz hatte Mit-te des Jahres 2005 zur Stellungnahme zumEntwurf eines Gesetzes über elektronischeHandelsregister und Genossenschaftsregistersowie das Unternehmensregister (EHUG)aufgefordert. Die Bundessteuerberaterkam-mer hat die elektronische Führung der Regis-ter begrüßt. Da der Gesetzentwurf die Artund Weise der elektronischen Übertragungoffen lässt, hat die Bundessteuerberaterkam-mer angeregt, ein Standardformat zu wählen,welches auch im Austausch mit den Bankenund der Finanzverwaltung benutzt werdenkann. Im Hinblick auf die Erarbeitung prakti-kabler Lösungen hat sie ihre Mitarbeit ineiner eventuell zu bildenden Arbeitsgruppeangeboten.

Erbschaftsteuer

Gemeinsam mit dem DIHK hat sich dieBundessteuerberaterkammer mit Schreibenvom 7. Dezember 2005 an das BMF gewandt,um die Überarbeitung eines koordiniertenLändererlasses zur Übertragung von treuhän-derisch gehaltenem Vermögen im Wege derErbschaft oder Schenkung zu erreichen. Mitder Eingabe verfolgen DIHK und Bundessteu-erberaterkammer das Ziel, die Annahmewirtschaftlichen Eigentums zu ermöglichen.Die Bewertung muss mit dem Steuerwert desLeistungsgegenstandes erfolgen, um zu sach-gerechten Ergebnissen zu gelangen.

Forum Bilanzsteuerrecht

Mit dem Forum Bilanzsteuerrecht unterstütztdie Bundessteuerberaterkammer den Mei-nungsbildungsprozess bei aktuellen bilanz-steuerrechtlichen Themen. Die Zukunft derSteuerbilanz erörterten auf dem 2. ForumBilanzsteuerrecht am 24. Oktober 2005 inBerlin Prof. Dr. Thomas Schildbach von derUniversität Passau und BFH-Richter MichaelWendt. Es bestand Einigkeit, dass die Inter-national Financial Reporting Standards(IFRS) sowohl materiell als auch formell fürdie steuerliche Gewinnermittlung ungeeignetseien. Bei der anschließenden Diskussionäußerten sich namhafte Experten aus Politik,Bundes- und Landesministerien, Kammernund Verbänden. Die Fachvorträge und dieDiskussion bestätigten die Bedenken derBundessteuerberaterkammer, die IFRS als„starting point“ für die steuerliche Gewinner-mittlung ablehnt. Diese Auffassung hat dieBundessteuerberaterkammer unlängst imHinblick auf kleine und mittlere Unterneh-men auch vor dem International AccountingStandards Board (IASB) in London vertreten.

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Forum: Zukunft

der Steuerbilanz

Standardformat

für elektronische

Register

Eingabe Treu-

handverhältnisse

Steuerrecht

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DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS

Bereits zum 43. Mal fand am 23. und24. Mai 2005 der DEUTSCHE STEUERBERA-TERKONGRESS statt. Mehr als 1.000 Gästenahmen an der repräsentativen Veranstal-tung aller Steuerberater in Deutschland teil,die passend zum Schillerjahr in der Klassi-kerstadt Weimar stattfand.

Zum Thema „Europa – Neue Herausforde-rungen für den deutschen Steuerberater“wurde der DEUTSCHE STEUERBERATER-KONGRESS vom Präsidenten der Bundes-steuerberaterkammer Dr. Klaus Heilgeist im„congress centrum neue weimarhalle“ eröff-net. Nach einem Grußwort der Finanzminis-terin des Freistaates Thüringen, Birgit Diezel,stand der Vormittag des ersten Kongresstagesim Zeichen von Politik und Berufspolitik.BStBK-Präsident Heilgeist machte deutlich,dass die hohe Qualität der Steuerberatung alsDienstleistung nicht nur national, sondernauch auf EU-Ebene gewahrt werden müsse.Die Bundessteuerberaterkammer setze sichdafür ein, dass berufliche Standards wie dieUnabhängigkeit und die Verschwiegenheits-pflicht der Steuerberater durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht angetastetwürden.

Mit Blick auf aktuelle berufspolitische He-rausforderungen wies der BStBK-PräsidentÜberlegungen, die Umsatzsteuer-Voranmel-dung auch anderen Berufsgruppen zu öff-nen, zurück. Angesichts der immer kom-plizierter werdenden Materie müsse dieseAufgabe in den Händen der Steuerberater

bleiben. In diesem Zusammenhang betonteHeilgeist, dass die vorausschauende steuer-rechtliche Beratung durch vermeintlich undtatsächlich verfassungs- und europarechts-widrige Gesetze immer aufwändiger werde.Ein Qualitätsmanangement in der Steuerge-setzgebung durch eine von Bundesjustizmi-nisterin Brigitte Zypries vorgeschlagene un-abhängige Servicestelle im Bundestag könntehier ein erster Schritt in die richtige Richtungsein. Bundesregierung und Finanzverwaltungrief Heilgeist dazu auf, EU-Recht rechtzeitigin nationales Recht umzusetzen und dabeivor allem die praktischen Auswirkungen vielstärker als bisher zu berücksichtigen.

Mit der Generalanwältin am EuropäischenGerichtshof in Luxemburg, Dr. Christine Stix-Hackl, und der Staatssekretärin im Bundes-ministerium der Finanzen, Dr. Barbara Hen-dricks, waren zwei hochkarätige Rednerin-nen der Einladung zum DEUTSCHENSTEUERBERATERKONGRESS 2005 gefolgt.

Fachvorträge des Europaabgeordneten Klaus-Heiner Lehne und Prof. Dr. Joachim Schulze-Osterloh leiteten das themenbezogene Fort-bildungsprogramm des Kongresses ein. Insechs Arbeitskreisen zu aktuellen Fachfragenhatten die Teilnehmer Gelegenheit, sich überfolgende Themen zu informieren:

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DEUTSCHER

STEUERBERATER-

KONGRESS

im Schillerjahr

Aus- und Fortbildung der Steuerberater

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AlterseinkünftegesetzORR Dr. Michael Myßen, Bundesministeriumder Finanzen, Berlin

Alternative Finanzierungsmodelle fürmittelständische UnternehmenProf. Dr. Harald J. Schäfer, StB/WP, Mannheim

Steuerberatung für Sport, Kultur undSozialesDr. Stephan Schauhoff, RA/FA f. StR, Bonn

Betriebliche Altersversorgung: Welche Möglichkeiten hat dermittelständische Betrieb? Ass. Klaus Stiefermann, Heidelberg

Bilanzanalyse und BilanzpolitikProf. Dr. Harald J. Schäfer, StB/WP, Mannheim

Fallstricke im finanzgerichtlichenVerfahrenDietmar Bittner, Präsident des FG Hessen,Kassel

Effektive Personalplanung und Ver-gütungsstrukturen als Leistungsanreizein mittelständischen Steuerberatungs-kanzleienDipl.-Kfm. Stefan Meisel, Nürnberg

Der „Richtige“ Unternehmenswert beiNachfolge, Scheidung, Verkauf sowieBesonderheiten bei Freiberufler-PraxenDipl.-Kfm. Christoph Wollny, StB/WP, Berlin

Das anspruchsvolle Rahmenprogramm be-gann mit dem Besuch der Aufführung von

Richard Strauss’ Oper „Salome“ im Deut-schen Nationaltheater mit dem anschließen-den Empfang. Auch der Galaabend am erstenKongresstag im Jugendstil-Saal des Volkshau-ses Jena bot den Teilnehmern Gelegenheitzur Kontaktpflege jenseits des rein fachlichenAustausches.

Auf der Fachausstellung des Kongresses prä-sentierten führende Anbieter Neues aus denBereichen Fachliteratur, Versicherungs- undGeldfragen, EDV und Bürokommunikation.

Seminare derBundessteuerberaterkammer

Ein aktuelles und umfangreiches Seminaran-gebot ist für die Bundessteuerberaterkammermehr als die reine Erfüllung eines gesetzlichgeregelten Auftrages. Vielmehr will sie dieBerufsangehörigen gerade in Zeiten, in denender Qualitätsgedanke immer wichtiger wird,mit erstklassigen Fortbildungsveranstaltungenunterstützen. In Zusammenarbeit mit denSteuerberaterkammern wurden im abgelaufe-nen Jahr etwa 90 Seminare mit rund 4.000Teilnehmern durchgeführt.

Bei den Betriebswirtschaftlichen Seminarenfand besonders die dreiteilige Seminarserie„Unternehmensplanung im Mittelstand“, die2006 fortgeführt wird, regen Zuspruch. Dieeinzelnen in sich geschlossenen Themen lau-ten: „Bilanzanalyse und Bilanzpolitik“ (Refe-rent: Prof. Dr. Klaus Henselmann), „EffektiveUnternehmensplanung“ (Referent: Prof. Dr.Manfred Pollanz, StB/WP) und „Wertsteige-

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Beliebt:

Betriebswirt-

schaftliche

Seminare

der BStBK

Aus- und Fortbildung der Steuerberater

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rung durch Rating – die unternehmerischeZukunft aktiv gestalten“ (Referent: Prof. Dr.Arnold Weissman).

In weiteren BWL-Seminaren beschäftigtesich Prof. Dr. Harald J. Schäfer, StB/WP, mitdem Thema der „Finanzierung für mittel-ständische Unternehmen“ und Dipl. rer.oec. Helmut Schoeffling referierte über die„Grundlagen gewerblicher Finanzierungs-modelle unter besonderer Berücksichtigungöffentlicher Kredithilfen“.

Darüber hinaus hatten die Steuerberaterin-nen und Steuerberater in den Seminarenzum Internationalen Steuerrecht die Möglich-keit, sich über das Steuerrecht in Polen(Referenten: Prof. Dr. Stephan Kudert, Dr.Jaroslaw Nabialek), Österreich (Referenten:Dr. Thomas Elser, StB, Dr. Clemens Nowotny,StB, und Mag. Manfred Wänke, StB/WP)und der Türkei (Referenten: Prof. Dr. SerhatKutlan, StB/WP, Dipl.-Vw. Nebi Kesen, StB)zu informieren.

Um die Steuerberater vor möglichen Haf-tungsfällen zu bewahren, wurden auch 2005wieder Seminare zu aktuellen rechtlichenund steuerrechtlichen Themen angeboten. Sogestalteten Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens dieSeminarreihe „Elektronische Außenprüfung“und MinDirig Werner Widmann und Dr.Ulrich Grünwald, StB/RA, die Reihe„Umsatzsteuerprobleme aus der täglichenSteuerberatungspraxis“.

Die Seminarreihe „Qualitätssicherung inder Steuerberaterpraxis“ (Referenten u. a.:

Dipl.-Kfm. Dr. Harald Grürmann, StB/vBP,Prof. Dr. Volker H. Peemöller, Prof. Dr. UlrichSommer, StB/vBP, und Hans-Walter Heinz,StB/WP) rundete das Angebot ab.

Neben der Aktualität der Themen und derVerpflichtung namhafter Referenten legt dieBundessteuerberaterkammer besonderenWert auf die Fertigung der Manuskripte. AlleReferenten erstellen mit großer Sorgfalt Semi-narunterlagen, die eine individuelle Nachbe-reitung des Stoffes ermöglichen. Um dieseUnterlagen stets aktuell und optimal liefernzu können, werden die Seminarordner kom-plett im Haus der Steuerberater erstellt.Druck, Verpackung und Versand werden biszur Übergabe an die Teilnehmer von denMitarbeitern der Bundessteuerberaterkam-mer kontrolliert.

Neues Berufsbildungsgesetz undRegelung zur fachlichen Eignungfür die Berufsausbildung derSteuerfachangestellten

Zum 1. April 2005 ist ein neues Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) in Kraft getreten.Wesentliche Neuerungen für die Ausbildungvon Steuerfachangestellten haben sich – ins-besondere aus Ausbildersicht – nicht erge-ben. Die im alten BBiG enthaltene Regelung,wonach zur Ausbildung von Steuerfachange-stellten fachlich nur geeignet ist, wer alsWirtschaftsprüfer/in, vereidigte/r Buchprü-fer/in, Steuerberater/in oder Steuerbevoll-mächtigte/r bestellt oder anerkannt ist, fehltim neuen Gesetz. Schon als absehbar war,

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Ausbildung von

Steuerfachange-

stellten

Aus- und Fortbildung der Steuerberater

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dass es nicht möglich sein wird, die Rege-lung beizubehalten, hat die Bundessteuerbe-raterkammer das Bundesministerium derFinanzen gebeten, von seiner Verordnungser-mächtigung Gebrauch zu machen und klar-zustellen, dass weiterhin grundsätzlich nurder genannte Personenkreis zur Ausbildungvon Steuerfachangestellten fachlich geeignetist. Daraufhin ist am 19. September 2005 die„Verordnung über die fachliche Eignung fürdie Berufsausbildung der Fachangestellten imBereich der Steuerberatung“ veröffentlichtworden, die rückwirkend zum 1. April 2005in Kraft trat. Sie zählt den fachlich geeigne-ten Personenkreis abschließend auf.

Nachwuchsgewinnung

Um dem rückläufigen Trend neu abgeschlos-sener Berufsausbildungsverträge entgegenzu-wirken, hat die Bundessteuerberaterkammerzusammen mit den Steuerberaterkammernauch 2005 der Nachwuchsgewinnung beson-dere Bedeutung beigemessen. Zu den Akti-vitäten zählen die Weiterentwicklung vonSchulpatenschaften, die Durchführung unter-schiedlicher Veranstaltungen mit allen Akteu-ren der Berufsbildung sowie die Teilnahme anmehr als 100 regionalen und überregionalenBerufsinformationsveranstaltungen.

Online-Informationsangebot unterwww.bstbk.de erweitert

2005 hat die Bundessteuerberaterkammerihren Internetauftritt im Menüpunkt „Wiewerde ich...?“ um „Fragen und Antworten“ergänzt. Der Interessierte findet dort präziseInformationen über die Ausbildung zum/rSteuerfachangestellten, die Fortbildungzum/r Steuerfachwirt/in, den beruflichenWerdegang zum/r Steuerberater/in undsonstige Fragen mit Ausbildungsbezug.

Fortführung des Qualitätssicherungs-Handbuches und der Qualitäts-sicherungsseminare

Die mit der Herausgabe des Handbuchs„Qualitätssicherung und Qualitätsmanage-ment in der Steuerberatung“ im Mai 2004eingeleitete und mit der Durchführung vonSeminaren verstärkte Qualitätsoffensive derBundessteuerberaterkammer wurde im Jahr2005 fortgesetzt. In dieser Zeit wurden 15Seminare „Qualitätssicherung in der Steuer-beraterpraxis“ mit 522 Teilnehmern durchge-führt. Ende des Jahres wurde damit begon-nen, gemeinsam mit dem Deutschen Steuer-beraterverband und der DATEV eG eineWorkshopserie zu konzipieren.

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FAQ zur

Ausbildung

Qualitäts-

offensive

fortgesetzt

Aus- und Fortbildung der Steuerberater

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Jahresarbeitstagung „Recht undBesteuerung von Familienunter-nehmen“

Bei der 38. Jahres-Arbeitstagung „Recht undBesteuerung der Familienunternehmen“ desDWS-Instituts informierten sich in siebenVeranstaltungen rund 2.000 Steuerberaterin-nen und Steuerberater über aktuelle Steuer-rechtsänderungen. Veranstaltungsorte warenWiesbaden, Baden-Baden, Nürnberg, Berlin,Saarbrücken, Dortmund und Hamburg. Nam-hafte Referenten wie Prof. Dr. Detlev Piltz,RA/FA f. StR, Dr. Frank Hannes, StB/RA/FA f. StR, Prof. Dr. Eberhard Schlarb, StB,Dr. Andreas Söffing, StB, und Boris Meissner,StB, garantierten erstklassige und praxis-orientierte Vorträge. Fragen rund um„Erbrechtliche und erbschaftsteuerlicheGestaltungsempfehlungen vor dem Hinter-grund des geltenden und des potenziellenzukünftigen Erbschaftsteuerrechts“ wurdenebenso erläutert wie der Themenbereich„Aktuelle Brennpunkte bei mittelständischenPersonen- und Kapitalgesellschaften“ und„Ausgewählte Gestaltungen beim Verkaufmittelständischer Unternehmen sowie vonUnternehmensanteilen“.

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DWS-Institut

informiert über

Familienunter-

nehmen

Aus- und Fortbildung der Steuerberater

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EU-Verbindungsbüro Brüssel – einGemeinschaftsprojekt mit der Kammerder Wirtschaftstreuhänder, Wien

Das EU-Verbindungsbüro Brüssel nimmt dieInteressen der Steuerberater auf europäischerEbene im Berufs- und Steuerrecht wahr.

Im Dezember 2005 konnte das EU-Verbin-dungsbüro, welches bis dahin ausschließlicheine Repräsentanz der Bundessteuerberater-kammer war, neue attraktive Räumlichkeitenim Herzen des EU-Viertels von Brüssel bezie-hen, gemeinsam mit der österreichischenKammer der Wirtschaftstreuhänder. BeideOrganisationen verbindet bereits ein intensi-ver fachlicher Austausch, der auf Präsiden-tenebene, gemeinsam mit den SchweizerKollegen, seit vielen Jahren gepflegt wird.

In Ausübung seiner Aufgabe pflegt das Bürointensive Beziehungen zu Mitgliedern derEuropäischen Kommission, der StändigenVertretung und den Abgeordneten des Euro-päischen Parlaments. Kontakte zu Vertretun-gen anderer Freier Berufe in Brüssel dienendem Interessensabgleich und ermöglichenvon Fall zu Fall ein gemeinsames Auftretengegenüber europäischen Institutionen, zumBeispiel in Fragen der Richtlinienpolitik. Daauch wesentliche Punkte nationaler Politik invielen Bereichen heute in Europa festgelegtwerden, ist die genaue Verfolgung der Geset-zesvorhaben und deren Beeinflussung vorOrt von größter Bedeutung. Eine derwichtigsten Aufgaben der Mitarbeiter desEU-Verbindungsbüros besteht daher in der

ständigen und umfassenden Information der„Mutterhäuser“ zu allen wichtigen Vorgän-gen auf europäischer Ebene.

Das EU-Verbindungsbüro erarbeitet Stellung-nahmen, wertet Mitteilungen der EU-Institu-tionen und relevante EuGH-Urteile aus undnimmt als Beobachter an Sitzungen des Parla-ments teil. Ferner erstellen die Mitarbeiter diemonatlichen EU-Informationen aus Brüssel,die auf den Internetseiten der Bundessteuer-beraterkammer und der Kammer der Wirt-schaftstreuhänder veröffentlicht werden. DasEU-Verbindungsbüro dient auch als Kontakt-stelle für alle Steuerberater aus Deutschland,die sich in das „Europäische Register derSteuerberater“ der CFE eintragen möchten.

2005 beschäftigte sich das EU-Verbindungs-büro vor allem mit den berufsrechtlichenThemen Dienstleistungsrichtlinie, Umsetzungder Berufsanerkennungsrichtlinie und demZusammenspiel dieser beiden Gesetzesvorha-ben sowie mit der Politik der Kommission inBezug auf reglementierte Berufe und dasKammersystem. Im Bereich Steuerrecht stan-den die geplante Einführung einer gemeinsa-men steuerlichen Bemessungsgrundlage fürinternational agierende Unternehmen und dieUmsatzsteuerproblematik im Mittelpunkt.

41

Intensive

Interessen-

wahrnehmung

auf EU-Ebene

Internationale Aktivitäten

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INTERNATIONALER DEUTSCHERSTEUERBERATERKONGRESS

Bereits zum dritten Mal hat die Bundessteu-erberaterkammer den INTERNATIONALENDEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESSveranstaltet. Nach Budapest und Krakauwurde Prag vom 30. September bis 1. Okto-ber 2005 als Tagungsort gewählt. Mehr als200 Teilnehmer zeigten am Thema „Tsche-chien“ großes Interesse.

Neben einer Einführung in das tschechischeGesellschaftsrecht wurden Fragen der Arbeit-nehmerentsendung sowie eine Fallstudie zueinem grenzüberschreitenden Sachverhaltunter Einbeziehung der Verrechnungspreis-problematik und des Doppelbesteuerungs-abkommens Deutschland-Tschechien(DBA D-CZ) erörtert.

Parallel zu den Vorträgen des zweiten Kon-gresstages fand auf Initiative der Bundessteu-erberaterkammer und der DATEV eG eineKooperationsbörse statt, die lebhaft genutztwurde. In Einzelgesprächen konnten deut-sche und tschechische Kolleginnen und Kol-legen ganz konkrete Fragen klären und denGrundstein für künftige Kooperationen legen.

Ein kulturelles Rahmenprogramm rundetedie Veranstaltung ab. Besonderen Anklangfand der Begrüßungsabend im Prager Stra-hov-Kloster. Den Abschluss des Kongressesbildete der Galaabend im Gemeindehaus vonPrag, einem wahren Schatz des Jugendstils.

Förderpreis Internationales Steuerrechtder Bundessteuerberaterkammer 2005

Mit dem „Förderpreis Internationales Steuer-recht“ der jährlich für die beste Publikationauf dem Gebiet der internationalen Besteue-rung oder des internationalen Steuerbera-tungsrecht vergeben wird, unterstützt dieBundessteuerberaterkammer die Teilnahmedes Berufsnachwuchses an den Kongressender International Fiscal Association (IFA).

Mit dem Förderpreis 2005, der dem Siegerdie Teilnahme am nächsten IFA-Kongress2006 in Amsterdam ermöglicht, wurde StBDr. Xaver Ditz für seine Dissertation „Inter-nationale Gewinnabgrenzung bei Betriebs-stätten“ ausgezeichnet. Ditz hat eine in sichgeschlossene Systematik für die steuerlicheEinkünfteabgrenzung bei Betriebsstättenabgeleitet und die Grenzen der Anwendungdes Vergleichsgrundsatzes bei der internatio-nalen Einkünftabgrenzung aufgezeigt.

D-A-CH Präsidententreffen

Die Bundessteuerberaterkammer arbeitet engmit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,Wien, und der Treuhandkammer, Zürich,zusammen. Auf den jährlich stattfindendenD-A-CH-Präsidententreffen (D = Deutsch-land, A = Österreich, CH = Schweiz) wer-den Erfahrungen über berufsrechtliche Ent-wicklungen in den betreffenden Ländernausgetauscht und die jeweiligen Auswirkun-gen der EU-Richtlinienpolitik diskutiert.Ebenso werden gemeinsame Aktivitäten –

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Lebhaftes

Interesse an

deutsch-

tschechischem

Austausch

Teilnahme am

IFA-Kongress für

Förderpreis-

gewinner

Internationale Aktivitäten

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insbesondere die Durchführung von Steuer-fachveranstaltungen – vorbereitet. Der reinsteuerliche Bereich wird vom D-A-CH-Steuer-ausschuss behandelt, der auch gemeinsameEingaben erarbeitet.

D-A-CH Steuerkongress 2005

Der D-A-CH-Steuerausschuss, der sich mitsteuerrechtlichen Fragen im VerhältnisDeutschland, Österreich und der Schweizauseinandersetzt, veranstaltet im zweijähri-gen Rhythmus den D-A-CH Steuerkongress.2005 fand das Dreiländertreffen am 11. und12. März in Wien statt.

Inhaltlich wurden die steuerlichen Beziehun-gen zwischen der Schweiz und der EU vomLeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung,Prof. Dr. Robert Waldburger, dargestellt. An-schließend erörterten hochrangige Vertreterder jeweiligen Finanzverwaltungen Problemeaus der Doppelbesteuerungsabkommen-Pra-xis; zur aktuellen Rechtsprechung zum inter-nationalen Steuerrecht in den drei Länderntrug jeweils ein Höchstrichter vor. Abschlie-ßend wurde anhand von Fallstudien dieGrenzüberschreitende Verlustverwertung imVerhältnis zwischen den Ländern Deutsch-land, Österreich und der Schweiz durch Ver-treter aus der Steuerberatung und von Hoch-schullehrern diskutiert.

Internationaler Ausschuss fürRechnungslegung und Steuerrecht inZentraleuropa

Am Internationalen Ausschuss für Rech-nungslegung und Steuerrecht in Zentraleuro-pa sind seit 1995 Österreich, Polen, Slowe-nien, die Slowakei, Ungarn, Tschechien undDeutschland beteiligt. Zwischenzeitlich sindweitere Länder hinzugetreten. 2005 fandenzwei Treffen am 3. und 4. Juni sowie am14. und 15. Oktober in Wien statt. Der Aus-schuss unterstützt die Länder Zentraleuropasbei der Entwicklung eines modernen Steuer-rechts und dient dem gegenseitigen Aus-tausch über steuerrechtliche, aber auch be-rufsrechtliche Fragen. Zurzeit sind unteranderem folgende Themen in Bearbeitung:

• Abgabenverfahren und Berufsrecht,• Besteuerung von Dividendenausschüttun-

gen und Zinsenzahlungen an eine Mutter-gesellschaft,

• Umsatzsteuer,• Modelle Umwandlung,• Behandlung von Personengesellschaften,• Sozialversicherungen.

Internationale Rechnungslegung

Die Bundessteuerberaterkammer nimmtaktiv am Geschehen im Bereich der interna-tionalen Rechnungslegung teil. So war das2. Forum Bilanzsteuerrecht am 24. Oktober2005 in Berlin dem Thema „Zukunft derSteuerbilanz“ gewidmet. Zudem äußerte sichdie Bundessteuerberaterkammer in einer

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Dreiländertreffen

in Wien

Viel Informa-

tionsbedarf in

Zentraleuropa

Internationale Aktivitäten

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Stellungnahme vom 20. Juni 2005 gegenüberdem IASB in London zu Bestrebungen, dieIFRS für kleine und mittlere Unternehmen zumodifizieren und anzupassen. Darin weist sieauf die Unzulänglichkeiten eines IFRS-Ab-schlusses für Fragen der Ermittlung der steu-erlichen Bemessungsgrundlage sowie derBemessungsgrundlage für Gewinnausschüt-tungen hin. Die Bundessteuerberaterkammervertritt die Auffassung, dass es kleinen undmittleren Unternehmen nicht zugemutet wer-den kann, gegebenenfalls drei Rechnungsle-gungswerke – für potenzielle Anteilseigner(share holder), für das Finanzamt und einesnach Handelsrecht als Ausschüttungsbemes-sungsgrundlage – zu erstellen. BestimmteStandards sind von vornherein nicht für klei-ne und mittlere Unternehmen in ihrer jetzi-gen Form geeignet, weil sie zu kompliziertund kostenaufwändig sind. Beispielhaft seiIAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Be-wertung“ genannt. In einer Diskussionsrun-de des IASB am 14. Oktober 2005 in Londonhat die Bundessteuerberaterkammer ihrenStandpunkt dezidiert dargelegt und sich derDebatte mit den Board-Mitgliedern gestellt.

Die Bundessteuerberaterkammer wird gegen-über dem IASB auch zur Frage der Einfüh-rung und Ausgestaltung eines Lageberichtesim Rahmen eines IFRS-Abschlusses Stellungbeziehen. Das IASB hat interessierte undbetroffene Kreise zur Abgabe von Stellung-nahmen zum Thema „Management Com-mentary – MC“ bis zum 28. April 2006 auf-gefordert. Die Bundessteuerberaterkammerwird sich auch weiterhin an den Diskussio-nen zum Thema internationale Rechnungs-

legung auf Ebene des IASB und des Deut-schen Rechnungslegungsstandards Comittee(DSRC) aktiv beteiligen.

One-stop shop – Fachkonferenz derEU-Kommission und derBundessteuerberaterkammer

Eine gemeinsame Konferenz mit der EU-Kommission am 31. Mai 2005 in Berlin wid-mete sich dem so genannten one-stop shopscheme. Diesem Konzept zufolge soll künftigeine einzige Anlaufstelle für die Erfüllungder Mehrwertsteuerpflichten es den Unter-nehmen ermöglichen, sich nur im Niederlas-sungsstaat für Mehrwertsteuerzwecke regis-trieren zu lassen und mehrwertsteuerlichenVerpflichtungen bei grenzüberschreitenderTätigkeit auf elektronischem Wege nach-zukommen. Auf der Berliner Konferenzdiskutierten Fachleute aus den Steuerverwal-tungen der EU-Mitgliedstaaten und der Wirt-schaft, Vertreter der steuer- und wirtschafts-beratenden Berufe sowie Mitglieder der EU-Kommission praktische Fragestellungen imZusammenhang mit der Einführung einessolchen Systems in Europas.

Die Gastgeber, László Kovács, EU-Kommissarfür Steuern und Zollunion, und der Präsidentder Bundessteuerberaterkammer Dr. KlausHeilgeist, betonten die Notwendigkeit, dasVorhaben des one-stop shop-Mechanismusangesichts vielfältiger internationaler Heraus-forderungen weiterzuentwickeln. Dies fanddie Zustimmung aller Diskussionsteilnehmer.

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IFRS müssen für

KMU angepasst

werden

Grenzüber-

schreitende

Unternehmens-

tätigkeit

erleichtern

Internationale Aktivitäten

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Nach den Vorstellungen der EU-Kommissionsoll künftig auch das Vorsteuervergütungs-verfahren über die einzige Anlaufstelle abge-wickelt werden, womit für die Unternehmendie Antragstellung bei der zentralen Erstat-tungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaatesentfiele. Oberste Priorität hat aus Sicht derKommission die Beseitigung der bestehendenSteuerhemmnisse, die das vollkommeneFunktionieren des Binnenmarktes behindern,sowie die Senkung des Kostenaufwandes fürdie Erfüllung der rechtlichen Pflichten fürgrenzüberschreitend tätige Unternehmen.

Arbeit in der Confédération FiscaleEuropéenne (CFE)

Seit vielen Jahren ist die Bundessteuerberat-erkammer mit der europäischen Organisationder Steuerberater Confédération Fiscale Euro-péenne (CFE) aktiv verbunden. Sie führt dasGeneralsekretariat der CFE, die 1959 in Parisgegründet wurde und derzeit 29 Mitgliedsor-ganisationen aus mehr als 20 Ländern ver-eint. Die Organisation vertritt europaweitmehr als 150.000 Steuerberater.

Die CFE agiert für ihre Mitglieder sowohl inberufs- als auch in steuerrechtlicher Hin-sicht. Berufspolitisch setzt sie sich für dieFörderung des Steuerberaterberufs, die Inte-ressen der Berufsangehörigen in der Europäi-schen Union sowie die Anerkennung desRechts auf Berufsausübung über die Grenzenhinweg ein. Im Herbst 2005 fand in Amster-dam die konstituierende Sitzung des Berufs-rechtsausschusses der CFE statt, der zur Ver-

stärkung der berufspolitischen Arbeit ge-gründet wurde. Zum ersten Vorsitzendendieses Gremiums wurde der Präsident derBundessteuerberaterkammer, Dr. Klaus Heil-geist, mit großer Mehrheit gewählt.

Die grenzüberschreitende Steuerberatung,die durch die zunehmende wirtschaftlicheBetätigung der Mandanten in verschiedenenLändern immer wichtiger wird, unterstütztunter anderem das „Europäische Register derSteuerberater“, welches auf der CFE-Internet-seite sowohl Berufsangehörigen als auch po-tenziellen Mandanten zur Verfügung steht:www.cfe-eutax.org.

Für die umfassende Steuerfacharbeit ist derCFE-Steuerausschuss zuständig, der sichmehr und mehr in EU-Kreisen als gefragtesFachgremium in europäischen Steuerfragenprofiliert. Der Steuerausschuss nimmt zuaktuellen steuerrechtlichen Fragen gegenüberden europäischen Institutionen Stellung undbetreibt aktiven Informationsaustausch unterden Mitgliedern zur Entwicklung des Steuer-rechts in Europa.

Das auf der Generalversammlung der CFE inAmsterdam im September 2005 verabschie-dete Strategiekonzept, wonach unter ande-rem ein verändertes Wahlsystem für den Vor-stand sowie die Schaffung des oben erwähn-ten Berufsrechtsausschusses beschlossenwurden, und eine sehr erfolgreiche Jahres-veranstaltung, das FORUM, waren die Höhe-punkte für die europäische Steuerberateror-ganisation in 2005.

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Europäisches

Register der

Steuerberater

www.cfe-

eutax.org

CFE gründet

Berufsrechts-

ausschuss

Internationale Aktivitäten

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Ausschuss Deutschland – Frankreich

Seit 1996 unterhält die Bundessteuerberater-kammer enge Kontakte zu den Berufskam-mern der Experts-Comptables in Frankreichund der Dottori Commercialisti in Italien mitdem Ziel, den internationalen Gedankenaus-tausch – auch vor dem Hintergrund dereuropäischen Entwicklungen – weiter auszu-bauen. Aufgrund interner Umstrukturie-rungsmaßnahmen gehören die italienischenKollegen diesem Ausschuss seit einiger Zeitnicht mehr an, so dass dieser sich nunmehrauf die bilaterale Behandlung verschiedenerProjekte konzentriert.

Nach dem im Jahre 2004 gemeinsam heraus-gegebenen Buch „Erbschaft- und Schen-kungsteuerrecht im Vergleich – Deutschland– Frankreich – Italien“ arbeitet der Aus-schuss derzeit an zwei weiteren Projekten:Der Entwicklung eines zweisprachigen Pra-xishandbuchs (deutsch/französisch) zumThema Verrechnungspreise und der Erstel-lung eines dreisprachigen Wörterbuchs(deutsch/englisch/französisch) zur Steuerbe-raterterminologie.

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Internationale Aktivitäten

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Ausschuss „Zukunftsentwicklung desBerufs“

Der Berufsstand der Steuerberater steht vorgroßen Herausforderungen. Deregulierungs-bestrebungen und ein zunehmender Wettbe-werbsdruck verändern das Umfeld und dieAnforderungen an den Beruf. Um diese He-rausforderungen aktiv anzunehmen, beschäf-tigt sich der Ausschuss „Zukunftsentwick-lung des Berufs“ mit der Erschließung neuerChancen und der Weiterentwicklung dessteuerberatenden Berufs.

Mitglieder:

StB/WP Dipl.-Vw. Dr. Klaus Heilgeist (Vorsitz)StB/vBP Bernd Wilfried Holler StB Dipl.-Kfm. Prof. Dieter KempfStB/vBP Detlef LoczenskiStB/RA Reinhard MeierStB Peter MüllerStB/vBP/RB Ulrich F. MünchingerStB/vBP Dipl.-Vw. Edgar WilkStB Dipl.-Ing.-Ök. Dr. Andreas Zönnchen

Ausschuss „Steuerberatungsrecht“

Der Ausschuss befasst sich mit sämtlichenFragen zum Berufsrecht der Steuerberater.Zu seinen Aufgaben gehören die Erarbeitungvon Eingaben und Stellungnahmen zu Ände-rungen des Steuerberatungsgesetzes sowiedie Vorbereitung der Sitzungen der Satzungs-versammlung. Darüber hinaus nimmt derAusschuss zu Zweifelsfragen hinsichtlich derAnwendung des Steuerberatungsgesetzesund der Berufsordnung Stellung und unter-stützt damit die Steuerberaterkammern inberufsrechtlichen Fragen.

Mitglieder:

StB/vBP Helmut Messing (Vorsitz)StB/RB/Landw. Buchstelle Erwin W. Beyhl StB/RA/FA f. StR Dr. Alexander BusseRA Dr. Gregor FeiterRA Franz-Christian KeilStB/WP/RA Roland KleemannStB Dr. Werner SeydStB Dipl.-Ing.-Ök. Dr. Holger Stein

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Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer

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Ausschuss „Steuerberatergebührenrecht“

Dieser Ausschuss ist für sämtliche Fragenim Zusammenhang mit der Vergütung desSteuerberaters zuständig. So nimmt der Aus-schuss zu Zweifelsfragen bezüglich derAnwendung der Steuerberatergebührenver-ordnung Stellung und erarbeitet Empfehlun-gen für die Gebührenabrechnung. Darüberhinaus gehört zu seinen Aufgaben, die Stel-lungnahmen der Bundessteuerberaterkam-mer zu etwaigen Änderungen der Gebühren-ordnung vorzubereiten bzw. eigene Ände-rungsvorschläge auszuarbeiten.

Mitglieder:

StB Dipl.-Ing. oec., Ing. Dieter Breitsprecher(Vorsitz)StB Klaus CrusenStB Karin DankertStB/RA/FA f. StR/FA f. InsR Thomas LinseStBin Dipl.-Bw. (FH) Elke NimzStB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger (bis zum 6. Juli 2005)StB Helmuth ViandenStB Dipl.-Vw. Dr. Heinrich Weiler

Ausschuss „Lohnsteuer,Sozialversicherungsbeitragsrecht,Lohnabrechnungsverfahren“

Mit Fragen zu den Bereichen Lohnsteuer,Sozialversicherungsbeitragsrecht und Lohn-abrechnungsverfahren befasst sich dieserAusschuss. Er unterstützt die Bundessteuer-beraterkammer bei der Erarbeitung von Ein-gaben und Stellungnahmen. Er diskutiert dieaktuelle Rechtsprechung des BFH zu denBereichen Lohnsteuer- und Sozialversiche-rungsrecht. Ferner begleitet er kritisch lau-fende Gesetzgebungsvorhaben sowie Ent-wicklungen in der Finanzverwaltung.

Mitglieder:

StB Dipl.-Ing. oec., Ing. Dieter Breitsprecher(Vorsitz)StBin/vBP Rose-Marie AbreschStB Manfred GerstnerStB/RB Ing. (grad.) Fritz-Heiko GrünwaldtStB Dipl.-Kfm. Gerhard HennenbergerStB Dipl.-Kfm. Axel Schaare

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Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer

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Ausschuss „Qualitätssicherung, Aus- undFortbildung der Berufsangehörigen“

Dieser Ausschusses erstellt Konzepte zurFörderung und Sicherung der Qualität dersteuerberatenden Tätigkeit. Er befasst sichaußerdem mit allen Fragen, die sich imZusammenhang mit der Aus- und Fortbil-dung der Steuerberater/innen ergeben.

Mitglieder:

StB/vBP Dipl.-Kfm. Dr. Harald Grürmann(Vorsitz)StB/vBP/RB Dipl.-Kfm. Hans HappelStBin/vBP Dipl.-Kfm. Elke HeebStBin Ursula Meisinger-AhlersStB/WP Dipl.-Kfm. Dr. Michael MunkertStB/WP Dieter PrinzStB/vBP Hans-Jörg Weniger

Ausschuss „Aus- und Fortbildung derMitarbeiter“

Die Ausbildung zum/r Steuerfachangestell-ten und der Fortbildung zum/r Steuerfach-wirt/in ist das Thema dieses Ausschusses. Erbefasst sich sowohl mit der inhaltlichen undkonzeptionellen Seite der Aus- und Fortbil-dung als auch mit Praxisfragen, die ihm vonden Steuerberaterkammern zur Klärungübergeben werden.

Mitglieder:

StB/vBP Dipl.-Kfm. Dr. Harald Grürmann(Vorsitz) Dipl.-Bw. Bernd DonathStB/vBP/RB/Landw. Buchstelle Kurt Hengsberger StB Dipl.-Bw. Volker Kaiser StB/vBP Heinz Raschdorf StBin Dipl.-Ing.-Ök. Gabriela Starck StBin/vBP Gerda Verhasselt

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Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer

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Ausschuss „Verfahrens- undSteuerstrafrecht“

Der Ausschuss befasst sich mit Fragestellun-gen im Zusammenhang mit der Abgabenord-nung, der Finanzgerichtsordnung und demSteuerstrafrecht. Dabei handelt es sich umallgemeine Grundsätze, die für alle Steuerar-ten gelten und zu beachten sind. Die Arbeitdes Ausschusses richtet sich also auf ein fürjeden Steuerberater wichtiges Gebiet, dennallein Spezialkenntnisse in den einzelnenSteuerarten reichen für eine erfolgreicheBeratung nicht aus, solange sich der Steuer-berater nicht auch im Verfahrensrecht über-durchschnittlich gut zurechtfindet.

Mitglieder:

StB/vBP Dipl.-Vw. Ernst-Dieter Grafe (Vorsitz) StB/RA Dr. Thomas AdlerRA Carl Maria BestStB Dipl.-Vw. Erwin KnechtelProf. Dr. jur. Hinrich RüpingStB/vBP Dipl.-Fw. (FH) Helmut SchneiderStB Dipl.-Ök. Dr. Hartmut Schwab

Ausschuss „Vereinbare Tätigkeiten“

Der Ausschuss steht den Steuerberaterkam-mern und damit den Berufsangehörigen füralle Fragen, die sich bei der Ausübung ver-einbarer Tätigkeiten ergeben, zur Verfügung.Nachdem auch andere Berufsgruppen ver-stärkt in den Bereich der Vorbehaltsaufgabeneindringen, gewinnen die vereinbaren Tätig-keiten für die Steuerberater zunehmend anBedeutung. Der Ausschuss unterstützt dieBerufsangehörigen bei der Übernahme dieserTätigkeiten. U. a. erarbeitet bzw. aktualisierter hierzu die „Hinweise der Bundessteuerbe-raterkammer für die Ausübung vereinbarerTätigkeiten“.

Mitglieder:

StB/vBP Dipl.-Vw. Ernst-Dieter Grafe (Vorsitz)StB Dipl.-Wirtschaftl. Dr. Peter Ehrich StB Axel Loebner StB Martin Zerwer StB/vBP/Landw. Buchstelle Dipl.-Bw. (FH)Werner Zettl

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Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer

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Ausschuss „Praxissicherung und sozialeFragen“

Das Tätigkeitspektrum des Ausschusses „Pra-xissicherung und soziale Fragen“ ist sehr viel-fältig: Er befasst sich mit sämtlichen Fragender Praxissicherung, beispielsweise der Nach-folgeplanung und der Praxiswertbestimmung.

Mitglieder:

StB/vBP Dipl.-Vw. Ernst-Dieter Grafe (Vorsitz)StB Hartmut Ehler StB/vBP/Landw. Buchstelle Hans-JosefFrentzen StB/vBP Albert Sanftenberg StB/vBP Lucia von Buengner

Ausschuss „Internationales Steuerrecht“

Der Ausschuss unterstützt die Bundessteuer-beraterkammer im Zuge der voranschreiten-den Steuerharmonisierung innerhalb der EUvor allem bei Stellungnahmen zu Konsulta-tionspapieren der Europäischen Kommission.Beim Ertragsteuerrecht wird der Ausschussu. a. bei Problemen mit Regelungen des Ein-kommen- und Körperschaftsteuerrechts imeuropäischen Kontext tätig. Dem Präsidiumder Bundessteuerberaterkammer unterbreitetder Ausschuss jährlich einen Vorschlag zurVergabe des „Förderpreises InternationalesSteuerrecht der Bundessteuerberaterkammer“.

Mitglieder:

StB Dipl.-Ing. oec. Dr. Herbert Becherer (Vorsitz)StB/vBP/RA Dr. Hans-Georg FajenStB/RA Dr. Helmut HauswirthStB/RA Dr. Ingo KleutgensStB/WP Expert Comptable Dipl.-Bw. (FH)Josef LudwigStB/RA Prof. Dr. Jürgen LüdickeStB/WP Dipl.-Kfm. Jörg PennerStB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Albert J. Rädler

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Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer

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Ausschuss „Umsatzsteuer und Verkehr-steuern, Zölle und Verbrauchsteuern,Energie- und Umweltsteuern“

Der Ausschuss beschäftigt sich mit sämt-lichen Fragen der Bereiche Umsatzsteuer undVerkehrsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern,Energie- und Umweltsteuern. Er begleitetinsbesondere die Modellprojekte zur Umsatz-steuer und unterstützt die Bundessteuerbe-raterkammer bei der Erarbeitung von Stel-lungnahmen und Eingaben zu umsatzsteuer-lichen Themen.

Mitglieder:

StB Dipl.-Ing. oec. Dr. Herbert Becherer (Vorsitz)StB Dipl.-oec. Lutz GoerkeStBin Dipl.-Fw. Edith KetterStB/WP/RB Dipl.-Bw. Wolfgang MeyerStBin Steffi MüllerStB/RA Götz NeuhahnStB/WP Dipl.-Kfm. Tobias PflanzerStBin/WP Dipl.-Kffr. Iris Schaefer

Ausschuss „Unternehmensberatung/Betriebswirtschaft“

Der Ausschuss befasst sich vor allem mit derfachlichen Vorbereitung der betriebswirt-schaftlichen Seminare der Bundessteuerbera-terkammer. Vorschläge für neue Seminarthe-men werden entwickelt, Seminare, die sichin Vorbereitung befinden, werden fachlichunterstützt und laufende Seminare begleitet.

Mitglieder:

StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger (Vorsitz)StB/WP/RB Dipl.-Kfm. Thomas BartlingStB/vBP Ulf Carlo Hermanns-von der HeideStB/WP Dipl.-Kfm. Bernhard KaiserStB/vBP/RB Helmut LoichingerStB/WP Dipl.-Kfm. Dr. rer. pol. Dieter MehnertStB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Dieter SchneelochStB/vBP Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Ulrich Sommer

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Ausschuss „Ertragsteuern“

Der Ausschuss befasst sich mit Fragen desmateriellen Steuerrechts im Bereich von Ein-kommensteuer, Gewerbesteuer und Körper-schaftsteuer. Er diskutiert konkrete Ausle-gungsfragen des geltenden Rechts und regtbei Bedarf Klarstellungen durch das Bundes-ministerium der Finanzen an. Der Ertragsteu-er-Ausschuss begleitet außerdem die Steuer-reformdiskussion um die unterschiedlichenGrundkonzeptionen und bemüht sich umeine Einschätzung der konkreten Auswirkun-gen dieser Reformvorschläge.

Mitglieder:

StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger (Vorsitz)StB Dipl.-Kfm. Thomas BrinkStB Dipl.-Fw. Stefan EinbrodtStB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Walter HeinzStBin Ulrike KnullStBin Inge PeterStB Helmut Wienroth

Ausschuss „Bewertungsrecht,Erbschaftsteuer, Grundsteuer“

Der Ausschuss beschäftigt sich mit sämt-lichen Bereichen des Bewertungsrechts, derErbschaftsteuer und der Grundsteuer. In die-sem Zusammenhang unterstützt der Aus-schuss die Erarbeitung von Eingaben undStellungnahmen zu aktuellen Gesetzesvorha-ben. Insbesondere die Vorschläge zu einerReform der Erbschaftsteuer begleitet der Aus-schuss kritisch. Zudem gehören die aktuelleRechtsprechung sowie Entwicklungen in derVerwaltung zum Themenbereich des Aus-schusses.

Mitglieder:

StB/vBP/RB Dipl.-Kfm. Bernd Janssen (Vorsitz)Prof. Dr. Kurt-Dieter KoschmiederStB Bodo SchenkStBin Dipl.-Kffr. Karin SchoppStB Joachim SchothStB/vBP/RB Dipl.-Hdl. Klaus-Dieter SchröderStB/WP/Landw. Buchstelle Dipl.-Kfm. Wilhelm Then Bergh

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Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer

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Ausschuss „Abschlusserstellung undPrüfungswesen“

Die Bereiche Abschlusserstellung und Prü-fungswesen werden in diesem Ausschussbehandelt. Er unterstützt die Bundessteuer-beraterkammer bei der Erarbeitung von Stel-lungnahmen und Eingaben. Aktuelle Ent-wicklungen in den Gebieten Steuerbilanzund Handelsbilanz werden diskutiert undfachlich begleitet. Auch Entwicklungen aufeuropäischer Ebene im Bereich IFRS sinddabei im Focus.

Mitglieder:

StB/vBP Dipl.-Kfm. Manfred Dehler (Vorsitz)StB Dipl.-Kfm. Christian BahrStB/WP Dipl.-Kfm. Elmar BingelStB/WP Dipl.-Kfm. Michael FritzschStB/WP Dipl.-Kfm. Uwe Rainer HähnerStB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Jochen LorenzenStB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm PeschStB/WP Dipl.-Kfm. Dr. Peter Stahl

Ausschuss „ElektronischeDatenverarbeitung und Kommunikation“

Dieser Ausschuss diskutiert alle relevantenFragen, die im Zusammenhang mit Datenver-arbeitung und EDV-Sicherheit in der Steuer-beraterpraxis stehen. Für den Berufsstandder Steuerberater stellt die kontinuierlicheFortentwicklung in der Datenverarbeitungeine große Herausforderung dar. Sie führt zumerklichen Veränderungen in der täglichenBeraterpraxis. Beispielhaft sei die Elektroni-sche Steuererklärung ELSTER genannt. DieFinanzverwaltung wird sich künftig auch inForm eines „elektronischen Finanzamtes“präsentieren, so dass Einkommensteuererklä-rungen künftig elektronisch beim Finanzamtabgegeben werden können. Bei bestimmtenVorgängen, etwa der Lohnsteueranmeldung,ist dies bereits heute so.

Mitglieder:

StB/vBP Dipl.-Kfm. Manfred Dehler (Vorsitz)StB/RB Gerd-Arnold BreuerStB Dipl.-Kfm. Thomas HöltermannStB Dipl.-Fw. Doris KnopStB Dipl.-Vw. Wolf Dieter OberhauserStB/vBP Hansjörg ReiterStB/vBP Holger Westermann

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Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer

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„Berliner Arbeitskreis Umsatzsteuer“

Der Berliner Arbeitskreis Umsatzsteuer, derauf Initiative der Bundessteuerberaterkam-mer ins Leben gerufen wurde, befasst sich inseinen regelmäßigen Treffen mit umsatzsteu-errechtlichen Problemstellungen und Fallge-staltungen aus der Praxis und erörtert vorallen Dingen die aktuellen Entwicklungenauf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechtsinnerhalb der Europäischen Union sowie dieaktuelle Rechtsprechung des EuropäischenGerichtshofes.

Mitglieder:

Dipl.-Vw. Michael Alber (BGA; HDE)StB Dr. Herbert Becherer (BStBK)Dipl.-Fw. Simone Schlewitz (ZDH)Georg Geberth (BDI)Markus Kunz (GDV)Dr. Alexander Neeser (DIHK)Sabine Weber (BdB)

„Gemeinsamer Steuerausschuss Deutsch-land, Österreich, Schweiz (D-A-CH)“

Dieser Ausschuss beschäftigt sich mit steuer-lichen Fragen, die Deutschland, Österreichund die Schweiz betreffen. In gemeinsamenEingaben werden Probleme im Besteuerungs-verfahren aufgedeckt und Lösungs- oder Ver-besserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Fernerwird die tägliche Arbeit der Steuerberater inden drei Ländern durch die Ausarbeitung vonRechtsvergleichen unterstützt. Daneben berei-tet der Ausschuss den D-A-CH Steuerkongressvor, der im Zweijahresrhythmus stattfindet.

Mitglieder:

Dr. Herbert Becherer, GothaProf. Dr. Johann Bertl, SalzburgDr. Pierre Olivier Gehriger, ZürichDr. Alexius Göschl, WienProf. Mag. Dr. Michael Lang, WienProf. Dr. Jürgen Lüdicke, HamburgProf. Dr. Albert J. Rädler, MünchenProf. Dr. Markus Reich, ZürichProf. Dr. Christian Schmidt, NürnbergPeter Riedweg, Zürich

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Ausschüsse der Bundessteuerberaterkammer

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Berufsstatistik

Entwicklung des Berufs 2005

Die Zahl der Steuerberater in Deutschland ist2005 erneut gestiegen. Zum Stichtag 1. Janu-ar 2006 hatten die 21 deutschen Steuerberat-erkammern 79.110 Mitglieder, das entsprichteinem Anstieg um 2,71 Prozent gegenüberdem Vorjahr. Damit fiel der Zulauf zum Berufdeutlich höher aus als 2005, als ein Anstiegum 2,01 Prozent zu verzeichnen war. Dieszeigt, dass die Attraktivität des steuerberaten-den Berufs nach wie vor ungebrochen ist.

Die mitgliederstärkste unter den Steuerberat-erkammern bleibt München mit insgesamt9.437 Mitgliedern, gefolgt von Düsseldorf(7.779), Westfalen-Lippe (7.113) und Hessen(6.976). Mit 752 Mitgliedern ist Mecklen-burg-Vorpommern die kleinste Steuerberater-kammer, Bremen (777) und Sachsen-Anhalt(885) schließen sich an. Den prozentualhöchsten Mitgliederzuwachs mit 7,02 Pro-zent hatte im abgelaufenen Jahr die Steuer-beraterkammer Brandenburg zu verzeichnen.Sie zählt jetzt 900 Mitglieder.

Mit 72,41 Prozent sind knapp Dreiviertelder deutschen Steuerberater selbstständig.Allerdings ist die Quote mit 0,6 Prozentleicht rückläufig. Unter den neu bestelltenSteuerberatern bevorzugt ein höherer Anteildie Ausübung des Berufs im Angestellten-Verhältnis. Der Anteil der angestellten Steu-erberater betrug zum Stichtag 1. Januar 200627,59 Prozent, das entspricht 19.861 Per-sonen.

Der Frauenanteil unter den Steuerberaternhat sich wie im Vorjahr erhöht. Er beträgtjetzt 30,60 Prozent oder 22.029 Personengegenüber 30,02 Prozent (21.041 Personen)zum Stichtag 1. Januar 2005.

Bei der Berufsqualifikation stieg die Zahl derMehrfachqualifizierten weiter an. Der Anteilbeträgt 24,68 Prozent, was einer Erhöhungim Vergleich zum Vorjahr von 2,42 Prozententspricht.

Mitgliederentwicklung

01.01.2005 01.01.2006 Veränderung in Prozent

Steuerberater 66.747 68.781 3,05

Steuerbevollmächtigte 2.921 2.775 –5,00

Steuerberatungsgesellschaften 6.932 7.129 2,84

Personen nach § 74 Abs. 2 StBerG 420 425 1,19

gesamt 77.020 79.110 2,71

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Statistik

Die Anzahl der Praxen ist 2005 um 1,80 Pro-zent auf 45.665 gestiegen. Den größten An-teil stellen mit 75,00 Prozent nach wie vordie Einzelpraxen. Weiterhin rückläufig istdie Berufsausübung innerhalb von Sozietä-ten, hier ging die Anzahl um etwas über einProzent auf 4.289 zurück. Ein kräftiger Zu-wachs um 2,84 Prozent ist bei den Steuerbe-ratungsgesellschaften zu verzeichnen. Mit7.129 beträgt ihr Anteil jetzt 15,61 Prozent.Darüber hinaus wurden 3.949 weitere Be-ratungsstellen gezählt.

Rückläufig ist die Zahl junger Menschen, diesich für eine Ausbildung zum/r Steuerfach-angestellten entscheiden. Zum Stichtag

31. Dezember 2005 befanden sich insgesamt18.573 in der Ausbildung, davon 6.977 imdritten Ausbildungsjahr, 5.974 im zweitenund 5.619 im 1. Ausbildungsjahr. Diese Ent-wicklung ist allerdings nicht auf ein rückläu-figes Angebot an Ausbildungsplätzen zurück-zuführen. Vielmehr ist der Bedarf an Steuer-fachangestellten nach wie vor hoch und dieBerufsaussichten werden positiv einge-schätzt. Allerdings verzeichnet der Berufs-stand zunehmende Schwierigkeiten, offeneAusbildungsplätze mit ausreichend qualifi-zierten Bewerbern zu besetzen. So waren2005 kurz vor Beginn des neuen Ausbil-dungsjahres noch rund 500 Plätze unbesetzt.

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Statistik

Mitglieder nach Kammerbezirken

Steuerberaterkammer Steuer- Steuer- Steuerberatungs- Personen Gesamt Veränderungberater bevoll- gesellschaften nach § 74 gegenüber

mächtigte Abs. 2 StBerG 2005^ in Prozent

Berlin 3.004 98 479 33 3.614 2,70

Brandenburg 741 33 125 1 900 7,02

Bremen 680 19 77 1 777 3,46

Düsseldorf 7.043 191 518 27 7.779 2,19

Hamburg 2.952 97 349 39 3.437 3,74

Hessen 6.008 338 578 52 6.976 2,91

Köln 4.877 169 419 16 5.481 2,20

Mecklenburg-Vorpommern 596 49 104 3 752 1,62

München 8.199 293 882 63 9.437 3,25

Niedersachsen 5.514 267 536 24 6.341 1,49

Nordbaden 2.443 78 253 20 2.794 2,34

Nürnberg 3.637 89 359 21 4.106 3,35

Rheinland-Pfalz 2.875 134 280 19 3.308 2,45

Saarland 786 28 87 7 908 1,34

Sachsen 1.679 201 293 23 2.196 5,83

Sachsen-Anhalt 694 73 115 3 885 2,19

Schleswig-Holstein 2.002 115 242 5 2.364 3,68

Stuttgart 6.000 158 513 26 6.697 3,00

Südbaden 1.930 44 194 10 2.178 2,45

Thüringen 832 93 136 6 1.067 0,57

Westfalen-Lippe 6.289 208 590 26 7.113 1,96

Gesamt 68.781 2.775 7.129 425 79.110 2,71

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Statistik

Mitgliederentwicklung seit 1962

1 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen gem. § 74 Abs. 2 StBerG

71.981

37.402

70.088

61.845

52.749

45.39443.469

30.661

25.68024.47223.919

7.1296.9326.0564.8673.8972.6001.319591317205162

79.11077.020

67.901

57.616

49.29146.069

38.721

31.252

25.99724.67724.081

Steuerberater1 Steuerberatungsgesellschaften Mitglieder

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Statistik

Selbstständige und angestellte Steuerberater

01.01.2005 Anteil 01.01.2006 Anteil in Prozent in Prozent

selbstständig 51.173 73,01 52.120 72,41

angestellt 18.915 26,99 19.861 27,59

Repräsentanz von Männern und Frauen im Beruf des Steuerberaters

01.01.2005 01.01.2006 Veränderung absolut in Prozent

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, männlich 48.671 49.571 900 1,85

Personen gem. § 74 Abs. 2 StBerG männlich 376 381 5 1,33

Steuerberater, männlich1 49.047 49.952 905 1,85

Anteil in Prozent 69,98 69,40

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, weiblich 20.997 21.985 988 4,71

Personen gem. § 74 Abs. 2 StBerG weiblich 44 44 0 0,00

Steuerberater, weiblich1 21.041 22.029 988 4,70

Anteil in Prozent 30,02 30,60

Steuerberater gesamt1 70.088 71.981 1.893 2,70

1 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen gem. § 74 Abs. 2 StBerG

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Statistik

Berufsqualifikationen

Berufsqualifikationen Anzahl per Anzahl per in Prozent der Veränderung 01.01.2005 01.01.2006 Steuerberater gegenüber Vor-

per 01.01.2006 jahr in Prozent

StB / WP / RA 462 471 0,66 1,95

StB / vBP / RA 130 129 0,18 –0,77

StB / WP 8.301 8.470 11,84 2,04

StB / vBP 3.340 3.333 4,66 –0,21

StB / RA 2.179 2.415 3,37 10,83

StB / sonstige Berufsqualifikation 2.833 2.844 3,97 0,39

StB 52.423 53.894 75,32 2,81

gesamt 69.668 71.556 100,00 2,71

Legende: StB = Steuerberater, WP = Wirtschaftsprüfer, vBP = vereidigte Buchprüfer

Personen mit drei Berufsqualifikationen (z. B. StB / WP / RA) werden bei der Zählung der Zweifachqualifizierten (z. B. StB / RA)

nicht noch einmal erfasst.

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Statistik

Praxen

01.01.2005 01.01.2006 Anteil Veränderung in Prozent in Prozent

Einzelpraxen 33.591 34.247 75,00 1,95

Sozietäten 4.334 4.289 9,39 –1,04

Steuerberatungsgesellschaften 6.932 7.129 15,61 2,84

Praxen gesamt 44.857 45.665 100,00 1,80

Anerkennungsjahre der Steuerberatungsgesellschaften

Jahr der Anerkennung Jahre Anzahl der Steuer- Anteildes Bestehens beratungsgesellschaften in Prozent

vor 1945 mehr als 59 Jahre 1 0,01

01.01.1946 bis 31.12.1955 50–59 Jahre 14 0,20

01.01.1956 bis 31.12.1965 40–49 Jahre 57 0,80

01.01.1966 bis 31.12.1975 30–39 Jahre 257 3,60

01.01.1976 bis 31.12.1985 20–29 Jahre 1.097 15,39

01.01.1986 bis 31.12.1995 10–19 Jahre 1.889 26,50

01.01.1996 bis 01.01.2006 0– 9 Jahre 3.814 53,50

gesamt 7.129 100,00

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Statistik

Auszubildende per 31.12.2005 im Ausbildungsberuf:Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter

Land insgesamt davon davon davon im .... Ausbildungsjahrmännlich weiblich 1. 2. 3. 4.

Baden-Württemberg 1.700 360 1.340 495 553 652 0

Bayern 3.502 738 2.764 1.083 1.104 1.315 0

Berlin 530 158 372 140 177 213 0

Brandenburg 372 84 288 115 110 147 0

Bremen 207 50 157 64 78 65 0

Hamburg 477 125 352 144 153 180 0

Hessen 1.199 341 858 384 337 478 0

Mecklenburg-Vorpommern 386 76 310 119 127 140 0

Niedersachsen 2.855 740 2.115 884 917 1.054 0

Nordrhein-Westfalen 3.982 1.125 2.857 1.203 1.294 1.482 3

Rheinland-Pfalz 831 236 595 246 269 316 0

Saarland 218 67 151 47 73 98 0

Sachsen 599 134 465 171 209 219 0

Sachsen-Anhalt 443 108 335 135 146 162 0

Schleswig-Holstein 883 273 610 277 297 309 0

Thüringen 389 79 310 112 130 147 0

Bundesgebiet 18.573 4.694 13.879 5.619 5.974 6.977 3

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07.01.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf einesBMF-Schreibens zum Alterseinkünftegesetz; Sonderausgabenabzug für Beiträgenach § 10 Abs. 1 EStG, Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2und Besteuerung von Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG

14.01.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zum Schwarzarbeitsbekämp-fungsgesetz – Ort der Prüfung beim Steuerberater

14.01.2005 Stellungnahme an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zuröffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestageszu dem Antrag der Fraktion CDU/CSU „Ein modernes Steuerrecht für Deutsch-land – Konzept 21“ und dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP „Entwurfeines Gesetzes zur Einführung einer neuen Einkommensteuer und zur Abschaf-fung der Gewerbesteuer“

25.01.2005 Eingabe der Bundessteuerberaterkammer und des DIHK an den Finanzaus-schuss des Deutschen Bundestages zu Änderungen im Körperschaftsteuerrecht

11.02.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zu Problemen mit dem Vor-läufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abgabenordnung (AO)

11.02.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Vordruck zurAbgabe der Einkommensteuererklärung 2005

18.02.2005 Stellungnahme an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend desDeutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäi-scher Antidiskriminierungsrichtlinien

22.02.2005 Eingabe an den Finanz- und Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zuden Entwürfen eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 92 und108 GG) und eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammen-führung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern(Zusammenführungsgesetz – ZfG)

22.02.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zur Rangrücktrittsverein-barung und § 5 Abs. 2a EStG BMF-Schreiben vom 18. August 2004

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Eingaben und Stellungnahmen derBundessteuerberaterkammer 2005

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18.03.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zur Neuregelung der Rech-nungsangaben

31.03.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung der Besteuerung steuerlicher Organschaften durchdas Steuervergünstigungsabbaugesetz

04.04.2005 Stellungnahme an die Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern undZölle, MwSt und sonstige Umsatzsteuer zum Konsultationspapier Mehrwert-steuer – Ort der Dienstleistung für nicht steuerpflichtige Personen

12.04.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zum Thema ElektronischeÜbermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmel-dungen

25.04.2005 Eingabe der Bundessteuerberaterkammer und des DIHK an die Steuerabtei-lungsleiter des Bundes und der Länder zum Thema § 8a KStG

28.04.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zu dem Merkblatt zurSteuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50 d Abs. 8 EStG

06.05.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Thema Steuer-beratungsgesetz; Abtretung von Gebührenforderungen (§ 64 Abs. 2 StBerG)

11.05.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zu den Auswirkungender Neuregelungen des Rechtsberatungsrechts auf das Steuerberatungsgesetz

13.05.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz zu dem Entwurf einesGesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG)

19.05.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz zum Entwurf eines Geset-zes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie dasUnternehmensregister (EHUG)

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Eingaben und Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer 2005

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19.05.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zu dem Entwurf einesBMF-Schreibens zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Lieferungen von Gasüber das Erdgasnetz oder Elektrizität sowie damit zusammenhängende sonstigeLeistungen

20.05.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zu den Regelungen hinsicht-lich des automatisierten Kontenabrufs im Anwendungserlass zur Abgabenord-nung (AO)

25.05.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz zum Entwurf einesGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

26.05.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zum Thema „Vororganschaft-lich verursachte Mehr- und Minderabführungen“

02.06.2005 Eingabe an den Präsidenten des Deutschen Bundesrates zum AutomatisiertenAbruf von Kontoinformationen – Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung

08.05.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zu Rentenversicherungsbei-träge als vorweggenommene Werbungskosten

13.06.2005 Stellungnahme an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungenund zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

13.06.2005 Stellungnahme an den Bundestagsausschuss für Gesundheit und SozialeSicherung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten und SechstenSozialgesetzbuch

16.06.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Achten Steuerbe-ratungsänderungsgesetz

17.06.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-torsicherheit zur Testaterteilung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unddem Erneuerbare-Energie-Gesetz

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Eingaben und Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer 2005

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20.06.2005 Stellungnahme an den International Accounting Standards Board – StaffQuestionnaire on Possible Recognition and Measurement Modifications forSmall and Medium-sized Entities (SMEs) (englisch und deutsch)

21.06.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf einerallgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrecht(Einkommensteuer-Richtlinien 2005 – EStR 2005)

06.07.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zum Vorläufigkeitsvermerknach § 165 Abgabenordnung (AO)

07.07.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf einesGesetzes zur Neuregelung des Verwaltungskostenrechts; Auswirkungen auf§ 79 StBerG

18.07.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf einesBMF-Schreibens Bilanzsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einfüh-rung eines neuen Softwaresystems (ERP-Software)

22.07.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz zum Entwurf eines Geset-zes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechtsder Insolvenzanfechtung

28.07.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zu den amtlichen Vor-drucken Gewerbesteuererklärung sowie Erklärung zur Zerlegung des Steuer-messbetrages 2005

28.07.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Problematikbei Verminderung von Geschäftsführergehältern in Verbindung mit zugesagtenPensionsleistungen

22.08.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf einesBMF-Schreibens zur Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Altersein-künftegesetz

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Eingaben und Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer 2005

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02.09.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zu § 15a Umsatz-steuergesetz (UStG) – Berichtigung des Vorsteuerabzugs

07.09.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz zum Entwurf eines Geset-zes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges gerichtli-ches Verfahren (Untätigkeitsbeschwerdegesetz)

14.09.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zum Thema Rentenversiche-rungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten – BMF-Schreiben zurVorläufigkeit vom 2. August 2005

26.09.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zur Ausbildungsbefug-nis von Rechtsanwälten für Steuerfachangestellte, § 30 BBiG

10.10.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf einesBMF-Schreibens zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach§ 24 UStG auf Vermietungs- und Verpachtungsleistungen

07.11.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf einesBMF-Schreibens zu den Grundsätzen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlungvon sog. Prepaid-Calling-Cards

09.11.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen – Anpassungsbedarffür Ergebnisabführungsverträge von GmbHs durch die Einführung des§ 302 Abs. 4 AktG

16.11.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zur bilanzsteuerrechtlichenBerücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen nach § 6a EStG

24.11.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zur rückwirkenden Gewerbe-steuerfestsetzung für Berufsbetreuer

25.11.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf einesBMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Dop-pelbesteuerungsabkommen (DBA)

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Eingaben und Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer 2005

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29.11.2005 Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen zu Rangrücktrittsvereinba-rung und § 5 Abs. 2a EStG

07.12.2005 Eingabe an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurfeines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm und zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammen-hang mit Steuerstundungsmodellen

07.12.2005 Gemeinsame Eingabe der Bundessteuerberaterkammer und des DIHK an dasBundesministerium der Finanzen zur Übertragung treuhänderisch gehaltenerVermögenswerte im Wege der Erbschaft oder Schenkung

20.12.2005 Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen zur Anwendung von§ 16 Abs. 3 EStG – Realteilung

Die Eingaben und Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer sind abrufbar unterwww.bstbk.de.

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Eingaben und Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer 2005

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BundessteuerberaterkammerNeue Promenade 4, 10178 BerlinPostfach 02 88 55, 10131 BerlinTel.: 030 240087-0Fax: 030 240087-99E-Mail: [email protected]: www.bstbk.de

EU-Verbindungsbüro35 rue des Deux EglisesB-1000 BruxellesTel.: +32 2 2350100Fax: +32 2 7349117E-Mail: [email protected]

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Haus der Steuerberater

Deutsches wissenschaftliches Institut der Steuerberater e. V.Neue Promenade 4, 10178 BerlinPostfach 02 24 09, 10126 BerlinTel.: 030 246250-1Fax: 030 246250-50E-Mail: [email protected]: www.dws-institut.de

DWS Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbHNeue Promenade 4, 10178 BerlinPostfach 02 35 53, 10127 BerlinTel.: 030 288856-6Fax: 030 288856-70E-Mail: [email protected]: www.dws-verlag.de

DWS Steuerberater-Online-GmbHNeue Promenade 4, 10178 BerlinPostfach 02 35 53, 10127 BerlinTel.: 030 246250-70Fax: 030 246250-77E-Mail: [email protected]: www.dws-steuerberater-online.de

Confédération Fiscale Européenne · GeneralsekretariatNeue Promenade 4, 10178 BerlinPostfach 02 88 55, 10131 BerlinTel.: 030 240087-22Fax: 030 240087-99E-Mail: [email protected] Internet: www.cfe-eutax.org

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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK)vertritt als gesetzliche Spitzenorganisationdie Gesamtheit der bundesweit mehr als79.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigtenund Steuerberatungsgesellschaften. Nebender Vertretung des Berufsstandes auf natio-

naler und internationaler Ebene wirkt dieBStBK an der Beratung der Steuergesetzesowie an der Gestaltung des Berufsrechtsmit. Sie fördert außerdem die beruflicheFortbildung der Steuerberater und die Aus-bildung des Nachwuchses.

BundessteuerberaterkammerKÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

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Jahresber icht 2005

BundessteuerberaterkammerKÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

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Neue Promenade 410178 Berlin

E-Mail: [email protected]: www.bstbk.de

Telefon: 030 240087-0Telefax: 030 240087-99

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