2
KWMBl II Nr . 9/1995 909 . Fächer nicht bestanden haben, findet diese Prüfungs- ordnung keine Anwendung. §2 Abweichend von § 26 und § 27 Diplom-Prüfungs- ordnung für Studenten des Maschinenwesens gilt für Studenten, die aufgrund bestandener Übertrittsprü- fung nach § 1 in das dritte Fachsemester des Studi- ums des Maschinenwesens gewechselt sind, folgende Regelung für die Studienleistungen zur Diplom-Vor- prüfung II und das Industriepraktikum: (1) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung II sind erforderlich: 1. die mindestens mit ausreichend benoteten Stu- diena.rbeiten aus dem Fach Maschinenelemente des Studiums des Maschinenwesens, 2. das mit Erfolg abgelegte Physikalische Praktikum für Studenten des Maschinenwesens oder die mit Erfolg abgelegte Klausur in Experimentalphysik des Studiums des Bauingenieurwesens, 3. die mit Erfolg abgelegte Studienleistung Chemie für Ingenieure im Studium des Maschinenwesens oder die mit Erfolg abgelegte Klausur in Baustoff- kunde des Studiums des Bauingenieurwesens, 4. das mit Erfolg abgelegte Praktikum der Informa- tionsverarbeitung aus dem Studium des Maschi- nenwesens oder das mit Erfolg abgelegte Prakti- kum der Datenverarbeitung des Studiums des Bauingenieurwesens. (2) Für eine Zulassung zur Diplom-Vorprüfung II wird eine praktische Tätigkeit von insgesamt acht Wochen gefordert. § 3 (1) Setzt der Student nach erstmals nicht bestande- ner Übertrittsprüfung 1 Abs . 2) das Studium des Bauingenieurwesens fort, gelten die im Rahmen der Übertrittsprüfung nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht abgelegt . (2) Für Studenten, die nach abgelegter Übertritts - prüfung das Studium des Bauingenieurwesens wieder aufnehmen, wird das Wintersemester 1995/96 prü- fungsrechtlich nicht angerechnet. §4 Für die Durchführung der Übertrittsprüfung ist der Diplom-VorprüfungsausschuB des Fachbereichs Ma- schinenwesen zuständig . Melde- und Prüfungster- mine sind von ihm rechtzeitig durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben. Für die Durchführung der Prüfung gelten im übrigen die Vorschriften der Di- plom-Prüfungsordnung für Studenten des Maschinen- wesens an der Technischen Universität München vom 25. September 1992 (KWMBl II S. 644), zuletzt geän- dert durch Satzung vom 7. September 1994 (KWMBl II s. 745). §5 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt- machung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Tech- nischen Universität München vom 24. Mai 1995 sowie der Ge- nehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht , Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 7. Juni 1995 Nr. X/4- 22/89 495. München, den 11. Juli 1995 Der Präsident Univ. -Ptof . Dr.-Ing. Otto Meitinger Diese Satzung wurde am 11. Juli 1995 in der Hochschule nie- dergelegt; die Niederlegung wurde am 11. Juli 1995 durch An- schlag in der Hochschule bekanntgemacht Tag der Bekanntma- chung ist daher der 11. Juli 1995 . KWMBl II 1995 S. 908 221021.0153-K Vierzehnte Satzung zur Änderung der Magi- sterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten der Universität Augsburg Vom 14. Juli 1995 Aufgrund von Art . 6 in Verbindung mit Art . 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Änderungssatzung: § 1 Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophi- schen Fakultäten der Universität Augsburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (KWMBl II S. 394), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. August 1993 (KWMBl II S. 840), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs . 3 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt : "Aus dem Fachgebiet Schulpädagogik kann nur ein Prüfungsfach als Haupt- oder Neben - fach gewählt werden." b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und5 . 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: "Zeiten, in denen nach. ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigem, vori dem Kandidaten nicht zu vertretenden, vom Prüfungsausschuß an- erkannten Grund eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden auf die Bearbeitungs- dauer nicht angerechnet; ist eine derartige Verlängerung nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird ein neues Thema ausgege- ben." · bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und6 . ·,

Juni · als Nebenfach in Diplomstudiengängen oder als 2. Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg Vom 18. Juli 1995 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art

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Page 1: Juni · als Nebenfach in Diplomstudiengängen oder als 2. Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg Vom 18. Juli 1995 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art

KWMBl II Nr. 9/1995 909

. Fächer nicht bestanden haben, findet diese Prüfungs­ordnung keine Anwendung.

§2

Abweichend von § 26 und § 27 Diplom-Prüfungs­ordnung für Studenten des Maschinenwesens gilt für Studenten, die aufgrund bestandener Übertrittsprü­fung nach § 1 in das dritte Fachsemester des Studi­ums des Maschinenwesens gewechselt sind, folgende Regelung für die Studienleistungen zur Diplom-Vor­prüfung II und das Industriepraktikum:

(1) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung II sind erforderlich:

1. die mindestens mit ausreichend benoteten Stu­diena.rbeiten aus dem Fach Maschinenelemente des Studiums des Maschinenwesens,

2. das mit Erfolg abgelegte Physikalische Praktikum für Studenten des Maschinenwesens oder die mit Erfolg abgelegte Klausur in Experimentalphysik des Studiums des Bauingenieurwesens,

3. die mit Erfolg abgelegte Studienleistung Chemie für Ingenieure im Studium des Maschinenwesens oder die mit Erfolg abgelegte Klausur in Baustoff­kunde des Studiums des Bauingenieurwesens,

4. das mit Erfolg abgelegte Praktikum der Informa­tionsverarbeitung aus dem Studium des Maschi­nenwesens oder das mit Erfolg abgelegte Prakti­kum der Datenverarbeitung des Studiums des Bauingenieurwesens.

(2) Für eine Zulassung zur Diplom-Vorprüfung II wird eine praktische Tätigkeit von insgesamt acht Wochen gefordert.

§ 3

(1) Setzt der Student nach erstmals nicht bestande­ner Übertrittsprüfung (§ 1 Abs. 2) das Studium des Bauingenieurwesens fort, gelten die im Rahmen der Übertrittsprüfung nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht abgelegt.

(2) Für Studenten, die nach abgelegter Übertritts­prüfung das Studium des Bauingenieurwesens wieder aufnehmen, wird das Wintersemester 1995/96 prü­fungsrechtlich nicht angerechnet.

§4

Für die Durchführung der Übertrittsprüfung ist der Diplom-VorprüfungsausschuB des Fachbereichs Ma­schinenwesen zuständig. Melde- und Prüfungster­mine sind von ihm rechtzeitig durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben. Für die Durchführung der Prüfung gelten im übrigen die Vorschriften der Di­plom-Prüfungsordnung für Studenten des Maschinen­wesens an der Technischen Universität München vom 25. September 1992 (KWMBl II S. 644), zuletzt geän­dert durch Satzung vom 7. September 1994 (KWMBl II s. 745).

§5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Tech­nischen Universität München vom 24. Mai 1995 sowie der Ge­nehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 7. Juni 1995 Nr. X/4- 22/89 495.

München, den 11. Juli 1995

Der Präsident

Univ. -Ptof. Dr.-Ing. Otto Meitinger

Diese Satzung wurde am 11. Juli 1995 in der Hochschule nie­dergelegt; die Niederlegung wurde am 11. Juli 1995 durch An­schlag in der Hochschule bekanntgemacht Tag der Bekanntma­chung ist daher der 11. Juli 1995.

KWMBl II 1995 S. 908

221021.0153-K

Vierzehnte Satzung zur Änderung der Magi­sterprüfungsordnung für die Philosophischen

Fakultäten der Universität Augsburg

Vom 14. Juli 1995

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophi­schen Fakultäten der Universität Augsburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (KWMBl II S. 394), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. August 1993 (KWMBl II S. 840), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Aus dem Fachgebiet Schulpädagogik kann nur ein Prüfungsfach als Haupt- oder Neben­fach gewählt werden."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und5 .

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Zeiten, in denen nach. ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigem, vori dem Kandidaten nicht zu vertretenden, vom Prüfungsausschuß an­erkannten Grund eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden auf die Bearbeitungs­dauer nicht angerechnet; ist eine derartige Verlängerung nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird ein neues Thema ausgege-ben." ·

bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und6.

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910 I<.."WMBl II Nr. 9/1995

cc) Im neuen Satz 5 werden die Worte "Das Thema kann" durch die Worte "Im übrigen kann das Thema" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Worten "bestimmten Prüfer" die Worte "innerhalb von vier Monaten" eingefügt.

3. Die Anlage 1 zu§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Passus "Schulpädagogik/ Allgemeine Didaktik", wird der Passus "Schulpädagogik mit Schwerpunkt Mediendidaktik/Medien­pädagogik", eingefügt.

b) Das Wort "Musikerziehung" wird ~durch das Wort "Musikpädagogik" ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni­versität Augsburg vom 22. Februar 1995 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wis­senschaft und Kunst durch Schreiben vom 30. Juni 1995 Nr.. X/4- 5e66M(3)- 6/42 314.

Augsburg, den 14. Juli 1995

Prof. Dr. Reinhard B l um

Rektor

Die Satzung wurde arn 14. Juli 1995 in der Universitiit nie­dergelegt; die Niederlegung wurde arn 14. Juli 1995 durch An­schlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntma-chung ist daher der 14. Juli 1995. ·

KWMBl II 1995 S. 909

221021.0853-K

Ordnung für das Fach Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach in Diplomstudiengängen oder

als 2. Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg

Vom 18. Juli 1995

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensbur.g folgende Satzung:

Vorbem~rkung zum Sprachgebraush:

Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Punk­tionsbezeichnungen in- dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Grundsatz

(1) Die folgenden Bestimmungen regeln Zulas­sungsvoraussetzungen, Prüfungsinhalte und Prüfungs-

teile für das· Fach Betriebswirtschaftslehre der Wirt­schaftswissenschaftlichen Fakultät, das nach Maß. gabe der entsprechenden Prüfungsordnungen in Di­plomstudiengängen als Neben-. oder Zusatzfach oder im Magisterstudiengang an der Universität Regens­burg als zweites Hauptfach gewählt werden kann.

(2) Die Voraussetzungen für die Wahl des Neben­oder Zusatzfaches in einem Diplomstudiengang oder des zw~iten Hauptfaches im Magisterstudiengang sind · in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt. Die Wahl erfolgt im Einvernehmen mit der Wirt. schaftswissenschaftlichen Fakultät.

§2

Studien- und Prüfungsinhalte, Zulassungsvorausset­zungen, Prüfungsteile für Betriebswirtschaftslehre als

Neben- oder Zusatzfach

(1) Betriebswirtschaftslehre kann als Neben- oder Zusatzfach im Umfang von ca. 14 Semesterwochen­stunden verpflichtender Lehrveranstaltungen studiert werden (grundständiges Studium). Es urnfaßt die fol­genden Studien- und Prüfungsinhalte des Faches Be­triebswirtschaftslehre aus dem Grundstudium des Di­plomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre der Wirt­schaftswissenschaftlichen Fakultät:

- Einführung in die Betriebswirtschaftslehre,

- Betriebliche Leistungserstellung,

- Betriebliche Finanzierung,

- Betriebliche Marktwirtschaft.

Das grundständige Neben- oder Zusatzfachstu­dium in Betriebswirtschaftslehre wird mit dem erfolg­reichen Ablegen des Prüfungsfaches Betnebswirt~. schaftslehre in der Diplomvorprüfung des Studien­gangs Betriebswirtschaftslehre · gemäß den Bestim­mungen der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volks­wirtschaftslehre an. der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen.

Nach erfolgreichem Abschluß des grundständigen Studiums der Betriebswirtschaftslehre als Neben­oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen wird ein Zeugnis über "Grundzüge der Betriebswirtschafts­lehre" ausgestellt.

(2) Betriebswirtschaftslehre als Neben- oder Zu­satzfach kann im erweiterten Umfang von ca. 30 Se­mesterwochenstunden verpflichtender Lehrveranstal­tungen studiert werden. Es besteht dann aus einem Grund- und einem Hauptstudium. Das Grundstudium und sein Abschluß bestimmen sich nach Absatz 1. Stu­dien- und Prüfungsinhalte des Hauptstudiums in Be­triebswirtschaftslehre als Neben- oder Zusatzfach be­stehen nach Wahl aus einer speziellen Betriebswirt­schaftslehre oder der allgemeinen Betriebswirtschafts­lehre als Schwerpunktfach gemäß den Bestimmungen des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre.

Das erweiterte Nebenfach- oder Zusatzfachstu­dium in Betriebswirtschaftslehre wird mit dem erfolg­reichen Ablegen des im Hauptstudium gewählten Prüfungsfaches gemäß den Bestimmungen der DI­plomprüfungsordnung für Studenten der Studien­gänge Betriebswirtschaftslehre und. Volkswirtschafts­lehre an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen.

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