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KWMBl II Nr. 9/1995 909
. Fächer nicht bestanden haben, findet diese Prüfungsordnung keine Anwendung.
§2
Abweichend von § 26 und § 27 Diplom-Prüfungsordnung für Studenten des Maschinenwesens gilt für Studenten, die aufgrund bestandener Übertrittsprüfung nach § 1 in das dritte Fachsemester des Studiums des Maschinenwesens gewechselt sind, folgende Regelung für die Studienleistungen zur Diplom-Vorprüfung II und das Industriepraktikum:
(1) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung II sind erforderlich:
1. die mindestens mit ausreichend benoteten Studiena.rbeiten aus dem Fach Maschinenelemente des Studiums des Maschinenwesens,
2. das mit Erfolg abgelegte Physikalische Praktikum für Studenten des Maschinenwesens oder die mit Erfolg abgelegte Klausur in Experimentalphysik des Studiums des Bauingenieurwesens,
3. die mit Erfolg abgelegte Studienleistung Chemie für Ingenieure im Studium des Maschinenwesens oder die mit Erfolg abgelegte Klausur in Baustoffkunde des Studiums des Bauingenieurwesens,
4. das mit Erfolg abgelegte Praktikum der Informationsverarbeitung aus dem Studium des Maschinenwesens oder das mit Erfolg abgelegte Praktikum der Datenverarbeitung des Studiums des Bauingenieurwesens.
(2) Für eine Zulassung zur Diplom-Vorprüfung II wird eine praktische Tätigkeit von insgesamt acht Wochen gefordert.
§ 3
(1) Setzt der Student nach erstmals nicht bestandener Übertrittsprüfung (§ 1 Abs. 2) das Studium des Bauingenieurwesens fort, gelten die im Rahmen der Übertrittsprüfung nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht abgelegt.
(2) Für Studenten, die nach abgelegter Übertrittsprüfung das Studium des Bauingenieurwesens wieder aufnehmen, wird das Wintersemester 1995/96 prüfungsrechtlich nicht angerechnet.
§4
Für die Durchführung der Übertrittsprüfung ist der Diplom-VorprüfungsausschuB des Fachbereichs Maschinenwesen zuständig. Melde- und Prüfungstermine sind von ihm rechtzeitig durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben. Für die Durchführung der Prüfung gelten im übrigen die Vorschriften der Diplom-Prüfungsordnung für Studenten des Maschinenwesens an der Technischen Universität München vom 25. September 1992 (KWMBl II S. 644), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. September 1994 (KWMBl II s. 745).
§5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Universität München vom 24. Mai 1995 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 7. Juni 1995 Nr. X/4- 22/89 495.
München, den 11. Juli 1995
Der Präsident
Univ. -Ptof. Dr.-Ing. Otto Meitinger
Diese Satzung wurde am 11. Juli 1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 11. Juli 1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht Tag der Bekanntmachung ist daher der 11. Juli 1995.
KWMBl II 1995 S. 908
221021.0153-K
Vierzehnte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen
Fakultäten der Universität Augsburg
Vom 14. Juli 1995
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten der Universität Augsburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (KWMBl II S. 394), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. August 1993 (KWMBl II S. 840), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Aus dem Fachgebiet Schulpädagogik kann nur ein Prüfungsfach als Haupt- oder Nebenfach gewählt werden."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und5 .
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Zeiten, in denen nach. ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigem, vori dem Kandidaten nicht zu vertretenden, vom Prüfungsausschuß anerkannten Grund eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden auf die Bearbeitungsdauer nicht angerechnet; ist eine derartige Verlängerung nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird ein neues Thema ausgege-ben." ·
bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und6.
·,
910 I<.."WMBl II Nr. 9/1995
cc) Im neuen Satz 5 werden die Worte "Das Thema kann" durch die Worte "Im übrigen kann das Thema" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Worten "bestimmten Prüfer" die Worte "innerhalb von vier Monaten" eingefügt.
3. Die Anlage 1 zu§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Passus "Schulpädagogik/ Allgemeine Didaktik", wird der Passus "Schulpädagogik mit Schwerpunkt Mediendidaktik/Medienpädagogik", eingefügt.
b) Das Wort "Musikerziehung" wird ~durch das Wort "Musikpädagogik" ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 22. Februar 1995 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 30. Juni 1995 Nr.. X/4- 5e66M(3)- 6/42 314.
Augsburg, den 14. Juli 1995
Prof. Dr. Reinhard B l um
Rektor
Die Satzung wurde arn 14. Juli 1995 in der Universitiit niedergelegt; die Niederlegung wurde arn 14. Juli 1995 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntma-chung ist daher der 14. Juli 1995. ·
KWMBl II 1995 S. 909
221021.0853-K
Ordnung für das Fach Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach in Diplomstudiengängen oder
als 2. Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg
Vom 18. Juli 1995
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensbur.g folgende Satzung:
Vorbem~rkung zum Sprachgebraush:
Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Punktionsbezeichnungen in- dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Grundsatz
(1) Die folgenden Bestimmungen regeln Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsinhalte und Prüfungs-
teile für das· Fach Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, das nach Maß. gabe der entsprechenden Prüfungsordnungen in Diplomstudiengängen als Neben-. oder Zusatzfach oder im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg als zweites Hauptfach gewählt werden kann.
(2) Die Voraussetzungen für die Wahl des Nebenoder Zusatzfaches in einem Diplomstudiengang oder des zw~iten Hauptfaches im Magisterstudiengang sind · in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt. Die Wahl erfolgt im Einvernehmen mit der Wirt. schaftswissenschaftlichen Fakultät.
§2
Studien- und Prüfungsinhalte, Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsteile für Betriebswirtschaftslehre als
Neben- oder Zusatzfach
(1) Betriebswirtschaftslehre kann als Neben- oder Zusatzfach im Umfang von ca. 14 Semesterwochenstunden verpflichtender Lehrveranstaltungen studiert werden (grundständiges Studium). Es urnfaßt die folgenden Studien- und Prüfungsinhalte des Faches Betriebswirtschaftslehre aus dem Grundstudium des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät:
- Einführung in die Betriebswirtschaftslehre,
- Betriebliche Leistungserstellung,
- Betriebliche Finanzierung,
- Betriebliche Marktwirtschaft.
Das grundständige Neben- oder Zusatzfachstudium in Betriebswirtschaftslehre wird mit dem erfolgreichen Ablegen des Prüfungsfaches Betnebswirt~. schaftslehre in der Diplomvorprüfung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre · gemäß den Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an. der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen.
Nach erfolgreichem Abschluß des grundständigen Studiums der Betriebswirtschaftslehre als Nebenoder Zusatzfach in Diplomstudiengängen wird ein Zeugnis über "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" ausgestellt.
(2) Betriebswirtschaftslehre als Neben- oder Zusatzfach kann im erweiterten Umfang von ca. 30 Semesterwochenstunden verpflichtender Lehrveranstaltungen studiert werden. Es besteht dann aus einem Grund- und einem Hauptstudium. Das Grundstudium und sein Abschluß bestimmen sich nach Absatz 1. Studien- und Prüfungsinhalte des Hauptstudiums in Betriebswirtschaftslehre als Neben- oder Zusatzfach bestehen nach Wahl aus einer speziellen Betriebswirtschaftslehre oder der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre als Schwerpunktfach gemäß den Bestimmungen des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre.
Das erweiterte Nebenfach- oder Zusatzfachstudium in Betriebswirtschaftslehre wird mit dem erfolgreichen Ablegen des im Hauptstudium gewählten Prüfungsfaches gemäß den Bestimmungen der DIplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und. Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen.