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Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg - Integrationsamt - Aufgaben des Integrationsamtes

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Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

- Integrationsamt -

Aufgaben des Integrationsamtes

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Dezernat III - IntegrationsamtHauptsitz: KarlsruheStandorte in Stuttgart und in Freiburg

Integrationsamt Baden -Württemberg

Karlsruhe

RegionalbüroFreiburg

KVJS Integrationsamt

Stuttgart

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KVJS Integrationsamt Baden-Württemberg

Aufgaben Integrationsamt

• Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe

• Kündigungsschutz

• Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

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Weitere Aufgaben

• Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement

• Förderung von Integrationsunternehmen

• Integrationsfachdienste

• Mitwirken bei Integrationsvereinbarungen

• Schulungsveranstaltungen und Inhouseschulungen

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Begleitende Hilfe als

Persönliche Hilfen

Beratungsleistungen

Fachdienste:Technischer Beratungsdienst

IntegrationsfachdienstFachdienst Hör-/Sehbehinderte

Seminare undInformationsveranstaltungen

Finanzielle Hilfen

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

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Ausgleichsabgabe

• Beschäftigungspflicht für Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen

• 5%-Quote für Betriebe ab 60 Arbeitsplätzen• Spezielle Regelungen für Kleinbetriebe

zwischen 20 und 59 Arbeitsplätzen• Abgabe zwischen 115,00 € und 290,00 €

monatlich pro nicht besetztem Arbeitsplatz

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Einnahmen Ausgleichsabgabe in Baden-Württemberg:(in Millionen EURO)

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Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Ziele:

•Sicherung der sozialen Stellung•Beschäftigung auf geeigneten Arbeitsplatzen mit Entwicklungsmöglichkeiten•Wettbewerbsfähigkeit

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Finanzielle Leistungen

• Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung

• unbefristetes Arbeitsverhältnis/befristetes Arbeitsverhältnis über 8 Wochen Dauer

• mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit

• tarifliche oder ortsübliche Entlohnung des schwerbehinderten Mitarbeiters

Leistungsvoraussetzungen:

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Zuschüsse und/oder Darlehen an Arbeitgeber

• behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen

• Zuschüsse für außergewöhnliche Belastungen Lohnkostenzuschüsse

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Neuschaffung von Arbeitsplätzen

Zuschüsse und/oder Darlehen für:

• Investitionskosten• behinderungsbedingte Kosten

(in der Regel durch Reha-Träger)

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Investitionskosten

Vom Schreibtisch bis zur CNC-Maschine:

• Förderung bis zu 60 % der Investitionskosten möglich

• Förderhöhe ist abhängig vom Investitionsvolumen

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Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung

Zuschüsse und/oder Darlehen für

• technische Arbeitshilfen• behinderungsgerechte Gestaltung

der Arbeitsstätte

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Technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz

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Technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz

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Lohnkosten-Zuschüsse

z. B. durch:• behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung• berufliche Weiterbildung

Alle Möglichkeiten ausgeschöpft, dass …

• sbM ohne fremde Hilfe arbeiten kann• sbM seinem Arbeitsentgelt entsprechende

Arbeitsleistung erbringen kann

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Lohnkosten-Zuschüsse...

... bei Minderleistung

Arbeitsleistung wird behinderungsbedingt nicht mehr in vollem Umfang erbracht

auf Antrag ab Minderleistung von mindestens 30 % Lohnkostenzuschuss möglich

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... für Betreuung

wenn besondere Unterstützung durch Kollegen oder Vorgesetzte notwendig ist

ab Betreuungsaufwand > 0,5 Stunden pro Tag auf Antrag Lohnkostenzuschuss möglich

Lohnkosten-Zuschüsse...

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Zuschüsse sind möglich bei:

• befristeten Beschäftigungsverhältnissen

• Teilzeitbeschäftigten mit mindestens 15 Wochenstunden Beschäftigungsumfang

• bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Anschluss an eine Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM)

• zur Förderung des Übergangs aus einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn Reha-Träger keine Leistungen erbringt

Lohnkosten-Zuschüsse...

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Leistungen an schwerbehinderte Menschen

• technische Arbeitshilfen

• Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz

• Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Förderung behinderungsgerecht gestalteter Fortbildungsmaßnahmen (keine Umschulung !)

• Arbeitsassistenz

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Leistungen an schwerbehinderte Menschen

• Erreichen des Arbeitsplatzes

• Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung Förderung nur bei berufsbezogener Notwendigkeit

Ziel: barrierefreies Erreichen des Arbeitsplatzes

Bei diesen Leistungen gilt grundsätzlich:

• Reha-Träger ist zuständig

• Integrationsamt nur für Beamte und Selbstständige

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Fachberatung ...

... durch unsere Expertinnen und Experten

-vor Ort- im Betrieb:

• Koordinierung• Finanzielle Fragen• Schulungen• Konfliktlösung

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Integrationsfachdienst (IFD)

• Begleitung• Vorbereitung

von schwerbehinderten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

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• Begleitung am Arbeitsplatz• Information von Vorgesetzten und

Kollegen• Problemlösung• Vermittlung in Konflikten

Integrationsfachdienst (IFD)

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Technischer Beratungsdienst (TBD)

• Empfehlung von Arbeitshilfen und

behinderungsgerechten Maschinen• Planung und Begleitung von Umbauten• behinderungsgerechte Organisation

des Arbeitsablaufes• Suche nach alternativen Arbeitsplätzen• fachtechnische Stellungnahmen

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Arbeitsverhältnis

mit Schwierigkeiten- personenbedingt- verhaltensbedingt- betriebsbedingt

Prävention

Ziel?

Arbeitgeber

schaltet ein

Beteiligte

•SBV

•BR/PR/MAV

•InA

• IFD

- Beseitigung der Schwierigkeiten- dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses

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Betroffener

- 6 Wochen- Langzeiterkrankung oder häufige Kurzerkrankung- innerhalb eines Jahres

BetrieblichesEingliederungsmanagement (BEM)

Ziel?

Arbeitgeberklärt

mit Zustimmungdes Betroffenen

weitere Beteiligte

• SBV

• BR/PR/MAV

• Betriebsarzt

• InA

• IFD

• Servicestelle

- Beseitigung Arbeitsunfähigkeit- Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit- dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses

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Zusätzlicher Kündigungsschutz

• gilt nur für schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen *

• Kündigungsschutz bedeutet nicht „Unkündbarkeit“

• gilt auch in Kleinbetrieben

• generell nicht während der ersten 6 Monate

• vor der Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen

• erst nach Zustimmung des Integrationsamtes ist eine rechtswirksame Kündigung möglich

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Änderungs-Kündigung

OrdentlicheKündigung

Sonderfall:Automatische Beendigung

wegen Erwerbsminderung

AußerordentlicheKündigung

Kündigungsschutz

Zustimmungerforderlich

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Entscheidung Integrationsamt

• Prüfung ZusammenhangKündigungsgrund Behinderung

• Kein Zusammenhang Wirksamkeit des Kündigungsschutzes eingeschränkt

• Entscheidung in der Regel nach pflichtgemäßem Ermessen

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