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Stand: Juni 2016
Leitfaden
für das Verfahren der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe-
sachen gemäß § 107 FamFG
beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden
Anschrift: Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden Referat II.3.4 Schloßplatz 1 01067 Dresden Telefon: 0351 446- 1351 Frau Halle 1352 Frau Lippert Telefax: 0351 446-1529 E-Mail: [email protected]
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Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Antragstellung
3. Übersetzungen der Urkunden
4. Identität- und Staatsbürgerschaftsnachweis
5. Vorlage der ausländischen Urkunden und Unterlagen
6. Beglaubigung ausländischer Urkunden und Unterlagen
7. Dauer des Verfahrens
8. Kosten des Verfahrens
9. Arten der Scheidung
9.1. Staatliche Scheidungen
9.2. Privatscheidungen
9.3. Heimatstaatentscheidungen
10. Scheidungen der EU-Mitgliedsstaaten
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1. Einführung
Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine automatische
Anerkennung ausländischer Gerichts- und Behördenentscheidungen vor.
Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande
nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt,
wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aner-
kennung vorliegen.
Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen
bildet § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG.
Im Freistaat Sachsen wurde die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in
Ehesachen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 107 Absatz 3
FamFG übertragen.
Es können nur ausländische Entscheidungen anerkannt werden, die im Entscheidungsstaat
formelle Rechtskraft erlangten, d. h. die Entscheidung muss endgültig sein und es darf kein
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung mehr gegeben sein.
In den Staaten, in denen für die Rechtswirksamkeit der Scheidung im Entscheidungsstaat
die Eintragung der Scheidung in ein behördliches Register Voraussetzung ist, ist der Nach-
weis der Registereintragung zu führen.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorlie-
gen, ist für alle Gerichte und Behörden in Deutschland bindend, § 107 Absatz 9 FamFG. Mit
Entscheidung über die Anerkennung gilt die Ehe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auf-
lösung der Ehe im Entscheidungsstaat als aufgelöst.
Die Entscheidung über die Anerkennung gemäß § 107 FamFG umfasst ausschließlich
die Auflösung der Ehe. Sämtliche weitere, ggf. in der ausländischen Entscheidung ge-
troffenen Regelungen zu Scheidungsfolgesachen wie z.B. Festlegungen zu Unterhalt,
Sorge- bzw. Umgangsrecht oder Versorgungsausgleich werden nicht berührt.
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2. Antragstellung
Die Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Scheidung ergeht nur auf
Antrag (§ 107 Absatz 4 FamFG).
Örtlich zuständig für die Entscheidung eines solchen Antrags ist die Justizverwaltung des
Bundeslandes in dem ein Ehegatte der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat (§ 107 Absatz 2 FamFG). Hat keiner der ehemaligen Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine
neue Ehe geschlossen werden oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Hat
keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll hier
weder eine Ehe geschlossen noch eine Lebenspartnerschaft eingegangen werden, ist für die
Anerkennung die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Da im Freistaat Sachsen die Zuständigkeit der Entscheidung über Anträge auf Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen von der Landesjustizverwaltung dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen wurde, ist, sofern ein Ehegatte der
geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat oder im
Freistaat eine neue Ehe geschlossen werden oder eine Lebenspartnerschaft begründet
werden soll, für die Entscheidung über einen solchen Antrag der Präsident des
Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen kann stellen, wer
ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Neben den ehemaligen Ehe-
gatten ist stets auch zukünftigen Ehegatten oder zukünftigen Lebenspartnern ein rechtliches
Interesse gegeben.
Auch bei Beurkundung außerhalb einer Ehe geborener Kinder oder zur Klärung des Perso-
nenstands Verstorbener ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen von Bedeutung.
Antragsberechtigt können neben den ehemaligen Ehegatten oder späteren Ehegatten
(Heiratswilligen) oder Lebenspartner, dann auch z. B. Erben oder Rentenversicherungsan-
stalten sein.
Gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung, hier: der Verwaltungsabteilung des
Oberlandesgerichts, kann, sofern ein rechtliches Interesse besteht, beim zuständigen Zivil-
senat des Oberlandesgerichts Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden
(§ 107 Absatz 5 bis 7 FamFG). Die Entscheidung des Senats des Oberlandesgerichts ist
endgültig.
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Das für die Antragstellung erforderliche Formular (Nr.: 16/101) „Antrag auf Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG" halten im
Freistaat Sachsen die Standesämter bereit.
Zwecks Antragstellung wird empfohlen bei dem zuständigen Standesamt vorzusprechen.
Die Standesbeamten werden beim ordnungsgemäßen Ausfüllen des Antrags mitwirken und
auf die Vollständigkeit der benötigten Urkunden und Unterlagen achten. Der Antrag auf
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird von den Standesbeam-
ten mit den vollständigen Unterlagen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Ent-
scheidung vorgelegt.
Durch effektive Mitarbeit des Standesamtes beim Vorbereiten des Antrags auf
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen und Zusammenführen der für
die Anerkennung erforderlichen Urkunden und sonstiger Unterlagen, ist i. d. R. zeitaufwändi-
ges Nachfragen bzw. Nachfordern von Dokumenten durch das Oberlandesgericht entbehr-
lich.
Erläuterungen zum Inhalt des Antrages:
Im oberen Teil des Antrages (Formular-Nr.: 16/101) ist die vollständige Postanschrift des
Standesamtes anzugeben. Der gut lesbare Name und die Telefonnummer des bearbeiten-
den Standesbeamten sollten dem Antrag nach § 107 FamFG oder zumindest einem
zusätzlichem Anschreiben mit Kopfbogen, zu entnehmen sein.
Im Feld 1 „Antragsteller" 1 ist die Person des Antragstellers zu bezeichnen und es ist anzu-
geben, mit welchem Personaldokument sich der Antragsteller ausgewiesen hat. Da außer
den Ehegatten der geschiedenen Ehe auch Dritte, z.B. künftige Ehepartner bzw. Lebens-
partner oder Erben ein Recht auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung haben
können, hat sich die antragstellende Person mit einem Personaldokument auszuweisen.
Im Feld 2 „Eheschließung" ist anzugeben, wann und wo die geschiedene Ehe geschlossen
wurde, ggf. mit Angabe von Registriernummer und Ort der Registrierung. Im Feld 3
„Auflösung" werden die Daten der anzuerkennenden Scheidung eingetragen.
Die Namen der Ehegatten sind im Antrag im Feld 4 „Ehegatten" so aufzuführen, wie sie in
der geschiedenen Ehe geführt wurden, auch dann, wenn der ehemalige Ehegatte jetzt als
Antragsteller einen anderen Namen führt.
1 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in den gesamten Ausführungen nur die männliche Form verwendet
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Im Feld 5 „Staatsangehörigkeit" sind sämtliche Staatsangehörigkeiten der geschiedenen
Ehepartner, die sie jeweils in den bestimmten Zeiträumen besaßen oder noch besitzen ein-
zutragen.
Bei Asylberechtigten oder bei anerkannten ausländischen Flüchtlingen ist ebenso ihre
Staatsangehörigkeit, die sie innehatten oder haben anzugeben. Zusätzlich sind von diesem
Personenkreis Nachweise darüber beizufügen, wann die Anerkennung als Asylberechtigter
oder Flüchtling erfolgte.
Im Feld 6 „Gewöhnliche Aufenthalte" sind von beiden ehemaligen Ehegatten die aktuellen
Postanschriften stets anzugeben, da im Anerkennungsverfahren ggf. das rechtliche Gehör
des nicht antragstellenden Ehegatten zur beabsichtigten Entscheidung eingeholt werden
muss. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zur Ablehnung der begehrten Anerken-
nung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bzw. zur Aufhebung eines bereits
ergangenen Anerkennungsbescheides führen.
Im Feld 7 „Verfahren" sind Angaben zum Verfahrensablauf des ausländischen
Scheidungsverfahrens, insbesondere sind Angaben zu machen, ob der andere Ehegatte von
dem Scheidungsverfahren Kenntnis erlangte bzw. ob und in welcher Form er ggf. sich dage-
gen geäußert hat.
In Feld 8 „andVerf" und Feld 9 „frAntr" sind Angaben zu machen ob bereits an einem an-
deren Gericht ggf. auch in einem anderen Staat um die Anerkennung dieser ausländischen
Entscheidung ersucht wurde und ob zu einem früheren Zeitpunkt die betreffende Entschei-
dung durch eine andere Behörde bereits anerkannt wurde.
3. Übersetzungen der Urkunden
Ausländische, fremdsprachige Urkunden, die nicht nach dem Übereinkommen vom
8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbü-
chern (BGBl. 1997 II S. 774) ausgestellt wurden, sind grundsätzlich mit beeidigter Überset-
zung vorzulegen.
Die Übersetzung muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen, öffent-
lich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer gefertigt werden.
Der Übersetzer muss somit nicht im Freistaat Sachsen öffentlich bestellt und allgemein be-
eidigt, sondern kann auch in einem anderen Bundesland zugelassen worden sein. Die
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Übersetzung sollte vom Übersetzer entweder mit der Originalurkunde oder einer Kopie der
Urkunde fest verbunden und gesiegelt werden.
Im Ausland gefertigte Übersetzungen werden ausnahmsweise anerkannt, wenn deren
Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit durch einen Konsularbeamten der deutschen
Auslandsvertretung des Herkunftslandes oder durch einen in Deutschland zugelassenen
Übersetzer mit Siegel und Unterschrift bestätigt wird. Außerdem können ausnahmsweise
Auslandsübersetzungen von Urkunden mit geringem Beweiswert (z. B.
Aufenthaltsbescheinigungen o. Ä.) vorgelegt werden.
4. Identitäts- und Staatsbürgerschaftsnachweis
Als Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft ist zur Anerkennung der ausländischen
Entscheidung in Ehesachen eine vom Standesamt amtlich beglaubigte Kopie des gültigen
Reisepasses bzw. ggf. des deutschen Reiseausweises des Antragstellers bzw. der Antrag-
stellerin einzureichen.
Bei deutschen Antragstellern bzw. Antragstellern aus EU-Mitgliedstaaten, ist die Vorlage
einer amtlich beglaubigten Kopie des Personalausweises ausreichend. Von Bürgern, die im
Aufnahmeverfahren als sog. „Spätaussiedler" auf der Grundlage des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) einreisten, ist für die Prüfung im Rahmen des Antrages
gemäß § 107 FamFG, welche Staatsbürgerschaft der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Scheidung besaß, zusätzlich eine Bescheinigung nach § 15 BVFG (Gesetz über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz) vorzulegen.
5. Vorlage der ausländischen Urkunden und Unterlagen
Das für die Antragstellung erforderliche Formular (Nr.: 16/101) „Antrag auf Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG" halten im
Freistaat Sachsen die Standesämter bereit und ist vollständig ausgefüllt und unterschrie-
ben mit den zur Anerkennung erforderlichen Dokumenten und Unterlagen einzureichen.
Ausländische Urkunden sind stets im Original vorzulegen.
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Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Gültiger Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis als Nachweis der Staats-
bürgerschaft, in Form einer amtlich beglaubigten Kopie.
2. Scheidungsurteil:
Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung im Original, mit Tatbestand
und Entscheidungsgründen und mit Rechtskraftvermerk bzw. Nachweis der Endgültig-
keit der Entscheidung.
Der Nachweis der Endgültigkeit der Entscheidung kann entweder als Rechtskraftver-
merk auf dem Urteil, oder in den Staaten, in denen die Registrierung der Scheidung
Wirksamkeitsvoraussetzung ist, einer zusätzlichen, gesonderten Urkunde, einem Aus-
zug aus dem Scheidungsregister oder durch Beischreibung im Personenstandsregister
geführt werden (siehe Länderteil Scheidungsanerkennung).
oder
Scheidungsurkunde:
Wenn die Ehe durch das Standesamt oder einen Notar geschieden wurde, ist die ent-
sprechende Scheidungsurkunde im Original beizufügen (siehe Länderteil
Scheidungsanerkennung).
3. Heiratsurkunde:
Ggf. Familienbuchauszug oder Auszug aus dem Heiratsregister, im Original.
Von einer Vorlage der Heiratsurkunde kann nur bei den Staaten abgesehen werden,
die diese Urkunde bei Scheidung einziehen (siehe Länderteil
Scheidungsanerkennung).
Grundsätzlich wird auf die Beglaubigung des Nachweises der Eheschließung
(Heiratsurkunde) mit Apostille, Legalisation oder inhaltlichen Prüfung im
Rahmen einer Vor-Ort-Ermittlung verzichtet.
4. Einkommensnachweis (Nettoeinkommen) des Antragstellers. Falls Leistungen nach
den Sozialgesetzbüchern oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden, ist
der aktuelle Bewilligungsbescheid vorzulegen. Freiberufler belegen ihre
Einkommensverhältnisse durch den letzten Steuerbescheid. Sollte dabei lediglich ein
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Verlust ausgewiesen sein, wird um Angabe gebeten, wovon der Antragsteller dann
seinen Lebensunterhalt bestreitet und welche Mittel ihm dafür monatlich zur Verfügung
stehen.
5. Aufenthaltsbescheinigung des Antragstellers als Nachweis seines Wohnsitzes bzw.
des gewöhnlichen Aufenthalts. Sollte der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, jedoch im Freistaat
Sachsen eine Ehe eingehen wollen, ist eine Kopie der Anmeldung der Niederschrift zur
Eheschließung beizufügen.
6. Beglaubigung ausländischer Urkunden und Unterlagen
Jede Urkunde ist grundsätzlich nur zur Verwendung in dem Staat bestimmt, in dem sie
errichtet wurde. Von einem anderen ausländischen Staat werden diese Urkunden nur
anerkannt, wenn sie eine bestimmte Form der Beglaubigung bzw. Echtheitsbestätigung auf-
weisen, die der Staat der die Urkunde anerkennen soll, durch Übereinkommen mit dem Staat
in dem die Urkunde erstellt wurde, vereinbart hat.
Da den hiesigen Behörden und Gerichten weder die Behördenstruktur noch die vorgeschrie-
bene Form der ausländischen Urkunden des jeweiligen ausländischen Staates in dem die
Urkunde erstellt wurde, bekannt sind, (u. a. sind auch Siegel- und Unterschriftsproben der
ausländischen Beamten hier nicht vorhanden ) ist eine Beglaubigung bzw. Bestätigung der
ausländischen Urkunde durch die deutsche Auslandsvertretung des ausländischen Staates
in dem die Urkunde errichtet wurde, erforderlich.
Diese Art der Beglaubigung einer öffentlichen, ausländischen Urkunde nennt sich
„Legalisation" oder „Apostille". Auch ausländische Entscheidungen in Ehesachen können mit
Legalisation oder Apostille vorgelegt werden (Weiteres: siehe Ehefähigkeitsverfahren:
Legalisation und Apostille).
Legalisation
Mit der Legalisation durch die Deutsche Botschaft oder ein deutsches Generalkonsulat wird
die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigt. Nach § 13 des Konsularge-
setzes (Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse vom 11.09.1974;
BGBl. I S. 2317) gibt es die Legalisation im engeren und im weiteren Sinn. Mit Legalisation
im engeren Sinn nach § 13 Abs. 2 KonsularG, wird die Echtheit der Unterschrift, die
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Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggf. die Echtheit
des Siegels mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Die Legalisation im weiteren Sinn nach § 13 Abs. 4 KonsularG umfasst den Umfang der
Beglaubigung wie in Abs. 2 des Konsulargesetzes, jedoch wird zusätzlich bestätigt, dass der
Aussteller zur Aufnahme der Urkunde berechtigt war und die Urkunde in der den Gesetzen
des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen worden ist. Die Legalisation wird
durch die Konsularbeamten der deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen und
auf der Urkunde ein Legalisationsvermerk aufgebracht, der von dem Beamten gesiegelt und
unterschrieben wird.
Bevor die deutsche Auslandsvertretung eine ausländische Urkunde legalisieren kann, ist
diese i. d. R. durch die jeweiligen ausländischen Behörden mit einer Vor- und ggf. einer
Überbeglaubigung zu versehen. In den meisten Staaten ist u. a. eine Beglaubigung durch
das Außenministerium des Ausstellerstaates erforderlich.
(Weiteres: siehe Ehefähigkeitsverfahren: Legalisation und Apostille)
Apostille
Nach dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation vom 5. Oktober 1961" tritt an die Stelle der Legalisation eine Apostille.
Scheidungsunterlagen oder Urkunden aus den Staaten, die Mitglied dieses Übereinkom-
mens sind, werden somit durch die Vertragsstaaten gegenseitig akzeptiert, wenn sie mit ei-
ner Apostille versehen sind. Die „Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen
Urkunde, die dazu im Original vorgelegt werden muss.
Gegenüber dem Beitritt einiger Staaten zu diesem Übereinkommen hat die Bundesrepublik
Deutschland seinen Vorbehalt dahingehend eingelegt, dass die Bundesrepublik aus be-
stimmten Staaten die Dokumente ausschließlich mit Legalisationsvermerk akzeptiert.
Jeder Vertragsstaat hat seine Behörden festgelegt, die die Apostillen erteilen. Wobei die aus-
ländische Behörde, die die Urkunde erstellt hat, i. d. R. Kenntnis von der zuständigen
Behörde hat, wo die Apostille erteilt wird.
Alle Urkunden sind deshalb grundsätzlich mit Legalisation oder Apostille auf der
Originalurkunde bzw. dem Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil vorzulegen. Bezüg-
lich der konkreten Anforderungen für die Urkunden aus den einzelnen Ländern wird auf den
Länderteil Scheidungsanerkennung verwiesen.
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Ausnahmen: Internationale Urkunden die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster
der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswe-
sen (CIEC-Übereinkommen) ausgestellt wurden. Diese Urkunden sind in Deutschland von
jeder Förmlichkeit befreit, d. h. sie werden ohne Legalisation und ohne Apostille aner-
kannt (Näheres: siehe Ehefähigkeitsverfahren: Internationale Urkunden).
Inhaltliche Prüfung
Einige Auslandsvertretungen haben feststellen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk die
Voraussetzungen für die Legalisation der ausländischen Urkunden nicht mehr gegeben sind.
Mit Billigung des Auswärtigen Amtes wurde in diesen Staaten die Legalisation bis auf
weiteres eingestellt.
Sollte eine deutsche Behörde jedoch für eine Amtshandlung wie z. B. die Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung, für eine Eheschließung oder Anlegung eines Familienbuchs
Urkunden aus diesen Staaten benötigen, kann diese deutsche Behörde im Rahmen der
Amtshilfe ein entsprechendes Ersuchen stellen. Auf Antrag der deutschen Behörde werden
Urkunden aus diesen Ländern einer inhaltlichen Prüfung unterzogen (siehe auch:
Ehefähigkeitsverfahren: Vor-Ort-Ermittlung und Merkblätter).
Die Urkunden sind von der ersuchenden, deutschen Behörde über den Kurierdienstweg des
Auswärtigen Amtes an die jeweilige Auslandsvertretung zu senden.
Der amtliche Kurierweg des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt, Kurierstelle für die
Deutsche Botschaft/ das deutsche Generalkonsulat in - z.B. Colombo / Sri Lanka-, 11013
Berlin) kann ausschließlich von Behörden und Gerichten, jedoch nicht von Privatpersonen
benutzt werden.
7. Dauer des Verfahrens
Die Dauer der Bearbeitung hängt wesentlich davon ab, ob die geforderten Unterlagen voll-
ständig eingereicht werden und ob im Antrag alle notwendigen Angaben zur Vorehe, der
Auflösung der Ehe und den ehemaligen Ehegatten gemacht wurden. Erst danach kann die
abschließende Prüfung der eingereichten Dokumente erfolgen. Im Anerkennungsverfahren
wird dem früheren Ehepartner rechtliches Gehör zur beabsichtigten Entscheidung gewährt.
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Bei einer Frist zur Anhörung von 4 Wochen ist bis zur abschließenden Entscheidung über die
Anerkennung mit einer Erledigungszeit von ca. 2 bis 3 Monaten zu rechnen.
Unvollständige Unterlagen oder unzureichende Angaben im Antrag, sowie ggf. notwendige
Ermittlungen zur Wirksamkeit der anzuerkennenden Auflösung der Ehe können das Verfah-
ren über den oben angegebenen Zeitrahmen hinaus verlängern.
8. Kosten des Verfahrens
Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird gemäß § 1 Abs.1, Abs. 2 Ziff. 2 und § 4
Abs. 1, 2 JVKostG - Justizverwaltungskostengesetz - eine Gebühr von 15,00 EUR bis
305,00 EUR erhoben.
Bei Rücknahme des Antrags wird nach § 1 Abs.1, Abs. 2 Ziff. 2 und § 4 Abs. 1,2,4 JVKostG -
Justizverwaltungskostengesetz - eine halbe Gebühr der, für die Feststellung veranschlagten
Gebühr, mindestens jedoch 15,00 EUR erhoben.
Für die Festsetzung der Gebühr ist es erforderlich, dass dem Antrag auf Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung in Ehesachen eine Verdienstbescheinigung beigefügt wird, mit
der das Nettoeinkommen des Antragstellers nachgewiesen ist.
Sollte der Antragsteller Einkommen in einer ausländischen Währung beziehen, ist sein Net-
toeinkommen umgerechnet in Euro anzugeben.
Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
durch Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides nachzuweisen. Freiberufler legen als
Einkommensnachweis ihren letzten Steuerbescheid oder eine aktuelle BWA vor. Sollte
dieser Bescheid lediglich Verlust ausweisen, möge der Antragsteller angeben wovon er
seinen Lebensunterhalt bestreitet und welche Mittel ihm dafür monatlich zur Verfügung
stehen. Angaben zu den Einkommensverhältnissen sind freiwillig.
Ohne Vorlage von Nachweisen zum Einkommen des Antragstellers wird jedoch die Höchst-
gebühr festgesetzt.
In diesem Fall ist im Antrag bzw. dem Anschreiben anzugeben, dass der Antragsteller
entsprechend darüber belehrt wurde.
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Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden über die Anerkennung
bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird neben den
eingereichten Unterlagen, dem einreichenden Standesamt zur Aushändigung an den
Antragsteller zurückgegeben.
Für eine vereinfachte Entrichtung der Gebühr ist dem Bescheid über die Anerkennung ein
entsprechender Überweisungsträger in der Höhe der festgesetzten Gebühr beigefügt.
Die Aushändigung des Anerkennungsbescheids und der Unterlagen an den Antrag-
steller erfolgt erst nach Begleichung der festgelegten Gebühr.
9. Arten der Scheidung
Neben Entscheidungen von ausländischen Gerichten oder Behörden bedürfen auch sog.
„Privatscheidungen", d. h. Auflösung der Ehe durch Rechtsgeschäfte, kirchliche Gerichte,
ggf. durch Beteiligung von nichtstaatlichen Stellen der Anerkennung gemäß § 107 FamFG.
Nach § 107 FamFG unterliegen der Anerkennung nur Entscheidungen in Ehesachen, die
vollständig im Ausland ergangen sind. Dabei ist der Begriff „im Ausland" territorial zu verste-
hen, d. h. außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik. Scheidungen die z. B. vor aus-
ländischen Konsulaten oder vor religiösen Gerichten eines fremden Staates im Bundesgebiet
vollzogen wurden, sind keine im Ausland ergangenen Entscheidungen. Dasselbe gilt für
Privatscheidungen die zum Teil oder vollständig im Bundesgebiet vollzogen wurden. Auch
diese Entscheidungen gelten nicht als im Ausland ergangene Scheidungen, da die gesamte
Entscheidung im Ausland vollzogen sein muss. Im Bundesgebiet kann eine Ehe nach
§ 1564 BGB nur durch ein deutsches Gericht geschieden werden.
Es ist dabei unerheblich, dass der ausländische Staat diese im Bundesgebiet vollzogene
Scheidung anerkennt.
9.1 Staatliche Scheidungen
Staatliche Entscheidungen, stellen Hoheitsakte ausländischer, staatlicher „Gewalt" dar. Es
kann sich dabei um ein ausländisches Urteil, einen Beschluss des ausländischen Gerichts
oder den Bescheid einer ausländischen Behörde handeln.
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Der Anerkennung unterliegen nur ausländische Entscheidungen, die im Entscheidungs-
staat formelle Rechtskraft erlangten und damit nach dem ausländischen Recht wirksam
geworden sind. Gegen die Entscheidung über die Auflösung der Ehe darf nach dem aus-
ländischen Recht kein Rechtsmittel mehr gegeben sein.
Die Anerkennung staatlicher, ausländischer Entscheidungen in Ehesachen richtet sich nach
§§ 98, 109 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder Staatsverträge, soweit die Bundesrepublik diesen
beigetreten ist.
Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung
davon abhängig, ob das ausländische Gericht oder Behörde international zuständig war.
Paragraf 98 FamFG ist dabei „spiegelbildlich" anzuwenden.
Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Gerichte und Behörden ist z. B. dann ge-
geben, wenn mindestens einer der ehemaligen Ehegatten entweder bei Eheschließung
oder im Zeitpunkt der Scheidung die Staatsangehörigkeit des Staates besaß oder noch
besitzt, dessen Gericht oder Behörde die Scheidung ausgesprochen hat. Auch wenn min-
destens ein ehemaliger Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im betreffenden Staat, wo die Scheidung erging, hatte oder noch hat, ist die
internationale Zuständigkeit des ausländischen Entscheidungsgerichts gegeben.
Nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist für die Anerkennung erforderlich, dass dem Scheidungs-
gegner (Beklagten) in dem ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Dem Scheidungsgegner muss das verfahrenseinleitende Dokument (Scheidungsantrag)
nach dem Recht des Entscheidungsstaates unter Berücksichtigung geltender Staatsverträge,
ggf. Rechtshilfeverträge, ordnungsgemäß zugestellt werden. Dem Scheidungsgegner
müssen dabei die entsprechenden Schriftstücke so rechtzeitig zugestellt worden sein, dass
er sich in dem ausländischen Verfahren äußern konnte.
Wenn der Scheidungsgegner im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorträgt, dass ihm
die verfahrenseinleitenden Dokumente (Scheidungsantrag) nicht ordnungsgemäß oder nicht
so rechtzeitig zugestellt worden sind, dass er sich verteidigen konnte, ist die Anerkennung
dieser ausländischen Entscheidung in Ehesachen zu versagen.
Wenn das anzuerkennende ausländische Urteil mit einem hier in der Bundesrepublik er-
lassenen oder einem anzuerkennenden früheren, ausländischen Urteil oder wenn das ihm
zugrunde liegende Verfahren früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar
ist, ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
ausgeschlossen. In der Praxis wird das beim deutschen Familiengericht früher anhängige
Scheidungsverfahren oftmals bis zur Entscheidung im Anerkennungsverfahren gemäß
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§ 107 FamFG ausgesetzt und bei Anerkennung der Scheidungsantrag beim hiesigen
Familiengericht zurückgenommen.
Würde die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 109 Abs. 1
Nr. 4 FamFG zu einem Ergebnis kommen, die mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts, insbesondere mit den Grundrechten nicht vereinbar ist, wäre die Anerkennung
ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des deutschen
Rechts („ordre public") kann im Inhalt der ausländischen Entscheidung in Ehesachen, als
auch verfahrensrechtlichen Mängeln liegen.
Um einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Prozessrechts aus verfah-
rensrechtlicher Sicht dürfte es sich handeln, wenn z.B. dem Scheidungsgegner im ausländi-
schen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde bzw. er das verfahrenseinleitende
Schriftstück nicht rechtzeitig oder in einer Art und Weise zugestellt bekam, dass er sich nicht
verteidigen konnte. Zum Beispiel dürfte ein solcher Verstoß gegen die Grundprinzipien des
deutschen Verfahrensrechts auch darin zu sehen sein, dass das ausländische Gericht den
Einwendungen des Beklagten nicht nachgegangen ist, ggf. ihm keine Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu dem Beweisergebnis gegeben wurde.
9.2 Privatscheidungen
Unter einer Privatscheidung versteht man die Auflösung einer Ehe aufgrund eines privaten
Rechtsgeschäfts mit oder ohne Beteiligung einer ausländischen, staatlichen Behörde. Es
kann sich dabei um einen einseitigen Akt eines Ehegatten oder um einen Vertrag zwischen
beiden Ehegatten zur Auflösung der Ehe handeln.
Dem Verfahren auf Anerkennung gemäß § 107 FamFG unterliegen nur die Privatschei-
dungen, die im Ausland unter Mitwirkung einer ausländischen, staatlichen Behörde oder
einem ausländischen Gericht zustande gekommen bzw. registriert worden ist. Als
privatrechtlichen Gestaltungsakt rechtsgeschäftlicher Natur unterliegen diese Privat-
scheidungen im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG dem Internationalen
Privatrecht.
Bis 21. Juni 2012 richten sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem bis dahin
geltenden Recht, nach Artikel 17, 14 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (EGBGB).
Ab 21. Juni 2012, mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 des Rates vom
20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf
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die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
(Rom III-Verordnung), richten sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser, jetzt
geltenden EU-Verordnung. Demnach ist nunmehr der gewöhnliche Aufenthalt der
Scheidungsbeteiligten und erst nachgeordnet die Staatsangehörigkeit der Beteiligten, zum
Zeitpunkt der Scheidung entscheidend.
Ist einer der Ehegatten Doppelstaatsbürger und besitzt neben einer ausländischen
Staatsbürgerschaft auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so ist nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB
die deutsche Staatsbürgerschaft maßgebend. Bei Doppelstaatsbürgern, die mehrere
ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, wird auf ihre sog. effektive
Staatsangehörigkeit abgestellt. Unter den Voraussetzungen des Artikel 14 EGBGB bzw. des
Artikel 5 der Rom III-Verordnung besteht für die Ehegatten die Möglichkeit der Rechtswahl,
die notariell beurkundet werden muss.
Eine Privatscheidung ist nur dann anerkennungsfähig, wenn der, die Ehe auflösende
Akt (konstitutiver Akt) im Ausland stattgefunden hat. Dieser konstitutive Akt kann z. B. in
dem Ausspruch der Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann bestehen. Weitere länder-
spezifische Regelungen sind im Länderteil Scheidungsanerkennung zu finden. Dieser Akt
der Auflösung der Ehe wird dann durch die zuständige ausländische Behörde oder Gericht
registriert.
Da in der Bundesrepublik gemäß § 1564 Abs. 1 BGB die Ehe ausschließlich durch ein ge-
richtliches Urteil aufgelöst werden kann (Scheidungsmonopol deutscher Gerichte), ist eine
Privatscheidung bei welcher der Scheidungsakt in der Bundesrepublik und nicht im Aus-
land erfolgte, nicht für den deutschen Rechtsbereich anerkennungsfähig. Auch die
Registrierung solcher Scheidungen in den ausländischen Heimatregistern führt nicht dazu,
dass Privatscheidungen, bei denen der Akt der Scheidung im Bundesgebiet stattfand, im
Verfahren nach § 107 FamFG anerkennungsfähig sind.
Aus diesem Grund ist auch die Anerkennung von Entscheidungen konsularischer und
diplomatischer Vertretungen oder religiöser Gerichte des Auslands in der Bundesrepublik
nicht möglich.
Auch bei der Anerkennung von Privatscheidungen ist grundsätzlich zu prüfen, ob mit
Anerkennung der ausländischen Scheidung ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze
des deutschen Rechts nach Art. 6 EGBGB („ordre public") vorliegen könnte. Nach Art. 6
EGBGB ist ein ausländisches Gesetz dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu
einem Ergebnis führt, das mit den Grundrechten nicht vereinbar ist.
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9.3 Heimatstaatentscheidungen
Hat bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen ein Gericht oder eine Behörde des
Staates entschieden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich
angehörten, so ist nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine förmliche Anerkennung notwen-
dig. Es handelt sich dann um eine sog. „Heimatstaatentscheidung".
Falls einer der ehemaligen Ehegatten erneut eine Ehe eingehen will, können
„Heimatstaatentscheidungen" für Antragsteller im Rahmen des Verfahrens der Befreiung
von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB als inzident
(nebenbei anfallende) Entscheidung anerkannt werden. Näheres ist dazu in
Ehefähigkeitsverfahren: Punkt 17 a ) aufgeführt.
Allerdings müsste dann der ehemalige Ehepartner in dem Verfahren der Befreiung von der
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, seine Staatsangehörigkeit, die er zum Zeitpunkt
der Scheidung innehatte, nachweisen. Sollte die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Ehe-
partners nicht aus dem Scheidungsdokument zu entnehmen sein, wäre diese durch andere
geeignete Dokumente (z.B. Kopie des zum Zeitpunkt der Scheidung gültigen Reisepasses
oder Personalausweises), zu belegen. Bei Unmöglichkeit dieses Nachweises wäre die förm-
liche Anerkennung gemäß § 107 FamFG zwingend erforderlich.
Sofern ein rechtliches Interesse an einer Anerkennung gemäß § 107 FamFG besteht, kann
stets auch für den Fall, dass eine Heimatstaatentscheidung vorliegt, Antrag auf
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen beim Präsidenten des
Oberlandesgerichts Dresden gestellt werden.
Aufgrund der bundesweiten Geltung (§ 107 Abs. 9 FamFG) der Entscheidung über die
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist zur Klärung des Per-
sonenstands der ehemaligen Ehegatten oder sonstiger Berechtigter, z. B. bei Scheidungs-
folgesachen, Erbschaftsangelegenheiten, ggf. aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen,
ein rechtliches Interesse stets gegeben.
Ebenso ist für den Heiratswilligen, der im Verfahren der Befreiung von der Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB beim Oberlandesgerichts Dresden kein
Antragsteller im hiesigen Befreiungsverfahren ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Freistaat Sachsen hat und durch eine „Heimatstaatentscheidung im Ausland geschieden
wurde, ein rechtliches Interesse an der förmlichen Anerkennung gem. § 107 FamFG aus
zeitlichen Gründen gegeben.
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Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird in sol-
chen Fällen zeitgleich mit dem Befreiungsantrag gemäß § 1309 BGB bearbeitet und ent-
schieden (Näheres dazu in Ehefähigkeitsverfahren: Punkt 17).
Wenn einer der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung eine weitere Staats-
angehörigkeit besaß (Doppelstaatsbürger) oder z. B. als Asylberechtigter, ggf. als Inhaber
eines Traveldokuments oder ggf. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, zum Zeitpunkt der
Scheidung einem anderen Personenstatut als dem Recht des Entscheidungsstaates unter-
lag, liegt keine Heimatstaatentscheidung vor. In diesen Fällen ist die förmliche Anerken-
nung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG zwingend
erforderlich.
Grundsätzlich ist das Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass einer der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung eine
weitere oder eine andere Staatsangehörigkeit als die des Entscheidungsstaates beses-
sen hat.
In diesen Zweifelsfällen, wo die Feststellung der Staatsbürgerschaft der ehemaligen Ehegat-
ten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durch den Standesbeamten geklärt
werden kann, sind diese Fälle zur Anerkennung gemäß § 107 FamFG dem Oberlandesge-
richt vorzulegen.
Zweifelsfälle ergeben sich oft bei Personen, die nach dem Bundesvertriebenengesetz in das
Bundesgebiet einreisten sowie bei Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft, ggf. bei
Personen die, statt Inhaber eines gültigen Reisepasses, lediglich im Besitz eines Reiseaus-
weises sind.
10. Scheidungen der EU-Mitgliedsstaaten
Ausländische Entscheidungen in Ehesachen aus EU-Mitgliedsstaaten werden unter
bestimmten Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeit gegenseitig anerkannt.
Am 1. März 2001 ist die „Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten" in Kraft
getreten.
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Seit 1. März 2005 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1347/2000".
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der
Scheidung werden Entscheidungen der Mitgliedsstaaten nach Artikel 21 dieser Verordnung
in den anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Da Dänemark
nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten der
Europäischen Union auf dem Gebiet der Justiz- und Innenpolitik derzeit nicht teilnimmt,
gelten die obigen EG-Verordnungen nicht für Dänemark.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme: Dänemark) sind: Belgien,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich,
seit 1. Mai 2004:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn, Zypern,
seit 1. Januar 2007:
Bulgarien, Rumänien
seit 1. Juli 2013:
Kroatien
Ausländische Entscheidungen in Ehesachen aus den Mitgliedsstaaten Belgien, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal,
Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die seit dem 1. März 2001 ergangen sind,
gelten ohne Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG unmittelbar in sämtlichen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Für die später zur Europäischen Union beigetretenen Staaten gilt:
Ausländische Entscheidungen in Ehesachen, die in den später zur Europäischen Union bei-
getretenen Mitgliedsstaaten seit dem Datum ihres Beitritts ergangen sind, gelten ohne
Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union.
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Folgende Unterlagen sind als Nachweis der Scheidung vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt
und
• eine Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 bzw. Artikel 39
der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Anhang I bis ggf. Anhang IV.
Eine Apostille oder Legalisation ist nicht erforderlich.
Soweit eine Entscheidung in einem Versäumnisverfahren ergangen ist, muss zusätzlich
die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der Partei, die sich
nicht auf das Verfahren eingelassen hat, zugestellt wurde
oder
eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung
eindeutig einverstanden ist,
vorgelegt werden.
Hinweis:
Nach wie vor ist die förmliche Anerkennung gem. § 107 FamFG bei Entscheidungen der
Mitgliedsstaaten Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die vor dem
1. März 2001 (Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) ergangen sind,
erforderlich.
Für die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien,
Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, die seit dem 1. Mai 2004 der Europäischen Union
beigetreten sind, sowie Bulgarien, Rumänien seit 1. Januar 2007, und Kroatien zum
1. Juli 2013, gelten die erleichternden Anerkennungsvoraussetzungen erst ab Beitritt. Das
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heißt, Entscheidungen aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, die vor dem Beitritt am 1. Mai 2004
bzw. aus Bulgarien und Rumänien, die vor dem Beitritt am 1. Januar 2007 ergangen sind
sowie Entscheidungen aus Kroatien vor dem Beitritt am 1. Juli 2013 bedürfen somit der
förmlichen Anerkennung nach § 107 FamFG.
Unabhängig davon, ob von dem zuständigen Gericht des jeweiligen Mitgliedsstaates der
Europäischen Union die rechtskräftige Entscheidung in Ehesachen mit der Bescheinigung
nach Artikel 39 der EG-Verordnung versehen wurde, ist bei Entscheidungen aus Mit-
gliedsstaaten aus Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die vor dem
1. März 2001 (Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) ergangen sind sowie bei
Entscheidungen aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik,
Slowenien,
Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, vor dem Beitritt am 1. Mai 2004, aus Bulgarien
und Rumänien, vor dem Beitritt am 1. Januar 2007 und aus Kroatien vor dem Beitritt am
1. Juli 2013, die förmliche Anerkennung solcher Entscheidungen nach § 107 FamFG
erforderlich.
Näheres ist im Länderteil Scheidungsanerkennung zu finden.