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LEITFADEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER HEIMBEIRATSWAHL, BILDUNG EINES ERSATZGREMIUMS UND BESTELLUNG EINER HEIMFÜRSPRECHERIN / EINES HEIMFÜRSPRECHERS LANDESAMT FÜR SOZIALES, JUGEND UND VERSORGUNG - HEIMAUFSICHT - Stand Juli 2005

Leitfaden zur Heimbeiratswahl

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Page 1: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

LEITFADEN

ZUR DURCHFÜHRUNG DER HEIMBEIRATSWAHL,BILDUNG EINES ERSATZGREMIUMS

UND

BESTELLUNG

EINER HEIMFÜRSPRECHERIN /EINES HEIMFÜRSPRECHERS

LANDESAMT FÜR SOZIALES, JUGEND UND VERSORGUNG- HEIMAUFSICHT -

Stand Juli 2005

Page 2: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers1

Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG Seite 4

2. WAHLAUSSCHUSS Seite5-7

2.1 Bestellung des Wahlausschusses durch den Heimbeirat 5

2.2 Bestellung des Wahlausschusses durch die Heimleitung 5

2.3 Abweichende Bestimmung für die Bildung eines Heimbeirates 5

2.4 Vereinfachtes Wahlverfahren für die Bildung eines Heimbeirates 6

2.4.1 Ausnahme im vereinfachten Wahlverfahren 6

2.5 Information der Bewohner und Behörde über den Wahltermin 6

3 WAHLVERFAHREN Seite7-11

3.1. Allgemeines 7

3.1.1 Stimmabgabe bei Abwesenheit 7

3.2 Wahlsystem 8

3.3 Wahlberechtigte 8

3.4 Wählbare Personen 8

3.5 Nicht wählbare Personen 8

3.6 Zahl der Heimbeiratsmitglieder 8-9

3.7 Zahl der Heimbeiratsmitglieder, die nicht im Heim wohnen 9

3.8 Vorschlagsrecht 9

3.8.1 Vorschlagsrecht der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner 9

3.8.2 Vorschlagsrecht der Angehörigen 9

3.8.3 Vorschlagsrecht der zuständigen Behörde 10

3.9 Vorbereitung der Wahl 10-11

4. AMTSZEIT Seite11

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers2

5. NEUWAHL Seite11

6. MITTEILUNGSPFLICHTEN DES HEIMTRÄGERS Seite11-12

7. KOSTEN Seite12-13

7.1 Die Kosten für die Schulung des Heimbeirates 12

7.2 Die Kosten für die Wahl 12

7.3 Die Kosten für die Tätigkeit des Heimbeirates 13

8. BEEINTRÄCHTIGUNG DER WAHL UND DER HEIMBEIRATSTÄTIGKEIT Seite13-14

9. MUSTER Seite14-32

9.1 Muster: Bestellung des Wahlausschusses / Vorsitzende(r) 15

9.2 Muster: Bestellung des Wahlausschusses 16

9.3 Muster: Antrag für vereinfachtes Wahlverfahren 17

9.4 Muster: Wahlkalender 18-20

9.5 Muster: Vorbereitung der Heimbeiratswahl 21-22

9.6 Muster: Wahlvorschlag 23

9.7 Muster: Zustimmungserklärungen 24

9.8 Muster: Vorbereitung der Kandidatenliste 25

9.9 Muster: Durchführung der Heimbeiratswahl 26-27

9.10 Muster: Wahlzettel 28

9.11 Muster: Wahlniederschrift 29-30

9.12 Muster: Ergebnis der Heimbeiratswahl 31-33

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers3

10. ERSATZGREMIUM Seite34

11. HEIMFÜRSPRECHERIN / HEIMFÜRSPRECHER Seite34-36

11.1 Voraussetzungen für die Bestellung eines Heimfürsprechers /einer Heimfürsprecherin

35

11.2 Ausnahmen für die Bestellung eines Heimfürsprechers / einerHeimfürsprecherin

35-36

11.3 Amtszeit des Heimfürsprechers / der Heimfürsprecherin 36

11.4 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers / der Heim-fürsprecherin

36

11.5 Beendigung der Tätigkeit des Heimfürsprechers / der Heim-fürsprecherin

36

12. ANDERE BEIRÄTE Seite37

13. BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG Seite37

14. DIENSTSTELLEN DER HEIMAUFSICHT Seite38

Hinweis: Bei den in diesem Leitfaden ohne Zusatz genannten Paragraphenhandelt es sich um die Bestimmungen der Heimmitwirkungsver-ordnung (HeimmwV). Die Abkürzung für das ebenfalls zitierteHeimgesetz lautet: HeimG.

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers4

1. EINLEITUNG

Am 1. August 2002 ist eine neue Heimmitwirkungsverordnung in Kraft ge-treten.

Bei dieser Gelegenheit wurde die Stellung des Heimbeirates gefestigt.Zugleich sind seine Mitwirkungsrechte gestärkt und mit ihnen die Pflichten fürdie Träger erweitert worden.

Der Heimbeirat kann nun die Interessen der Heimbewohnerinnen und Heim-bewohner noch besser vertreten. Auch erhalten die Heimbewohnerinnen undHeimbewohner durch die novellierte Heimmitwirkungsverordnung erweiterteRechte.

Die Heimmitwirkungsverordnung wurde in folgenden Punkten wesent-lich geändert:

� Einbeziehung Dritter in den Heimbeirat� Schulung der Heimbeiräte� Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates� Amtszeit

Zu den Aufgaben des Heimbeirates gehört es u.a., vor Ablauf der Amtszeiteinen Wahlausschuss zu bestellen (§ 29 Ziffer 5).

Der vorliegende Leitfaden soll vorrangig die Vorbereitung, Durchführungund Nachbereitung einer Wahl des Heimbeirates erleichtern. Hierzu ent-hält er verschiedene Mustervordrucke. Außerdem wird die chronologischeAbfolge einer Heimbeiratswahl erläutert.

Hinweis: Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildetwerden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen undBewohner besser gewährleistet wird (§ 1 Abs. 3).

Page 6: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers5

2. WAHLAUSSCHUSS

2.1 BESTELLUNG DES WAHLAUSSCHUSSES DURCH DEN HEIMBEIRAT

Der Wahlausschuss wird von dem amtierenden Heimbeirat bestellt. DieVorbereitung für die Wahl des neuen Heimbeirates trifft der Wahlausschuss.Der Wahlausschuss besteht grundsätzlich aus 3 Wahlberechtigten (sieheunter 3.3), wovon einer zum Vorsitzenden bestellt wird (§ 6 Abs. I).

Die Bestellung der Wahlberechtigten als Wahlausschuss erfolgt spätestens8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates (siehe unter 4.).

2.2 BESTELLUNG DES WAHLAUSSCHUSSES DURCH DIE HEIMLEITUNG

Wenn kein Heimbeirat besteht oder 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit keinWahlausschuss bestellt wurde, hat die Leitung des Heimes den Wahlaus-schuss zu bestellen (§ 6 Abs. 2).

Der Leitung der Einrichtung wird empfohlen, dann innerhalb einer Frist von2 Wochen einen Wahlausschuss zu bestellen, damit die weiteren Mittei-lungspflichten aus § 7 Abs. 1 eingehalten werden können.

Wird in den Fällen des § 6 Abs. 2 durch die Leitung kein Wahlausschuss be-stellt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Ziffer 1 vor. Eine gute Möglich-keit, die Einhaltung der Frist zu überwachen, stellt die Computer gestützteKalenderführung dar.

Soweit nicht die erforderliche Zahl von Wahlberechtigten für einen Wahlaus-schuss zur Verfügung steht, bestellt die Heimleitung Mitarbeiterinnen undMitarbeiter des Hauses zu Mitgliedern des Wahlausschusses (§ 6 Abs. 2).

2.3 ABWEICHENDE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BILDUNG EINES HEIMBEIRATES

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Zahl derMitglieder des Heimbeirats nach § 4 sowie den Fristen und der Zahl derWahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heim-beirats ermöglicht wird.

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers6

2.4 VEREINFACHTES WAHLVERFAHREN FÜR DIE BILDUNG EINES HEIMBEIRATES

Wenn in Heimen bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohner wohnen, kann derHeimbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Die Bestellung ei-nes Wahlausschusses ist jedoch auch für dieses Wahlverfahren erforderlich.

Nach § 7a Abs. 2 hat der Wahlausschuss mindestens 14 Tage vorher zurWahlversammlung einzuladen. Dies kann durch Aushang am „SchwarzenBrett“ geschehen.

In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.

Die Heimleitung kann an der Wahlversammlung teilnehmen; der Wahlaus-schuss kann jedoch beschließen, dass die Leitung des Heims an der Wahl-versammlung nicht teilnehmen darf.

Den Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teil-nehmen, ist danach innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zurStimmabgabe zu geben.

Die Nachfrist zur Stimmabgabe sollte den Zeitraum von 1 Woche nicht über-schreiten.

Alle Stimmen sind erst nach Ablauf der Frist auszuzählen!

2.4.1 AUSNAHME IM VEREINFACHTEN WAHLVERFAHREN

In § 11 a Abs. 2 wird eine Ausnahme von § 7a Abs. 1 angesprochen. Danachkann auf Antrag des Wahlausschusses in Ausnahmefällen die zuständigeBehörde die Wahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in der Regelmehr als 50 Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen.

2.5 INFORMATION DER BEWOHNERINNEN UND BEWOHNER UND DER BEHÖRDEÜBER DEN WAHLTERMIN

Der Wahlausschuss informiert 4 Wochen vor der Wahl des Heimbeirates dieBewohnerinnen und Bewohner sowie die zuständige Behörde über denWahltermin (§ 7 Abs. 1 Satz 1).

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers7

Wird nach dem vereinfachten Verfahren (§ 7a) gewählt, sind die Bewohnerin-nen und Bewohner 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen. Indiesem Fall besteht ebenfalls eine vorherige Informationspflicht gegenüberder zuständigen Behörde über den Termin der Wahlversammlung.

3. WAHLVERFAHREN

3.1 ALLGEMEINES

Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt(§ 5 Abs. 1).

Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wieHeimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Pro Bewerberin und Bewerber kannjeweils nur 1 Stimme abgegeben werden.

Wer die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischenBewerberinnen und Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnenund Bewerbern, der nicht im Heim wohnen, sind immer die im Heim wohnen-den Bewerberinnen und Bewerber gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischenim Heim wohnenden Bewerberinnen und Bewerbern untereinander bzw. zwi-schen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, entscheidetdas Los (§ 5 Abs. 3).

Außerdem ist nach § 4 Abs. 2 die Begrenzung der Zahl der nicht im Heimwohnenden gegenüber den im Heim wohnenden Heimbeiratsmitgliedern zubeachten (siehe unter 3.7).

3.1.1 STIMMABGABE BEI ABWESENHEIT

Zwar ist die Möglichkeit der Briefwahl in der Heimmitwirkungsverordnungnicht ausdrücklich genannt, sie ist aber zulässig.

Beim vereinfachten Verfahren nach § 7a ist Bewohnerinnen und Bewohnern,die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, innerhalb einer angemesse-nen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben (siehe auch unter 2.4).

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers8

3.2 WAHLSYSTEM

Gewählt wird nach dem Mehrheitswahlsystem, bei dem die Personen gewähltsind, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stim-mengleichheit entscheidet das Los (siehe unter 3.1).

Hinweis: Eine Wahl ist auch durchzuführen, wenn nur so viele Kandidatinnenund Kandidaten zur Verfügung stehen, wie Mitglieder zu wählen sind.

3.3 WAHLBERECHTIGTE

Alle Personen, die am Tag der Wahl im Heim wohnen sind berechtigt, an derWahl teilzunehmen (§ 3 Abs. 1).

3.4 WÄHLBARE PERSONEN

In den Heimbeirat können sowohl die Bewohnerinnen und Bewohner sowieauch deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnenund Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtli-chen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorge-schlagene Personen gewählt werden (§ 3 Abs. 2).

3.5 NICHT WÄHLBARE PERSONEN

In den Heimbeirat können Personen, die beim Heimträger, bei den Kosten-trägern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt sind o-der als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigenOrgans des Trägers tätig sind, nicht gewählt werden. Ebenfalls nicht ge-wählt werden darf, wer bei einem anderen Heimträger oder einem Verbandvon Heimträgern eine Leitungsfunktion innehat (§ 3 Abs. 3).

3.6 ZAHL DER HEIMBEIRATSMITGLIEDER

Die Zahl der zu wählenden Heimbeiratsmitglieder richtet sich gemäß § 4Abs 1 nach der Größe der Einrichtung:

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers9

In Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohner / innen → 3 Mitglieder51-150 Bewohner / innen → 5 Mitglieder

151-250 Bewohner / innen → 7 Mitgliederüber 250 Bewohner / innen → 9 Mitglieder

3.7 Zahl der Heimbeiratsmitglieder die nicht im Heim wohnen

Für die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, gilt nach § 4Abs. 2 eine Begrenzung; sie beträgt:

In Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohner / innen → max. 1 Mitglied 51-150 Bewohner / innen → max. 2 Mitglieder

151-250 Bewohner / innen → max. 3 Mitgliederüber 250 Bewohner / innen → max. 4 Mitglieder

3.8 VORSCHLAGSRECHT

3.8.1 Vorschlagsrecht der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

Das Vorschlagsrecht haben die wahlberechtigten Bewohnerinnen und Be-wohner des Heims; sie können Heimbewohnerinnen und Heimbewohner so-wie Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen (§ 5 Abs. 2).

3.8.2 VORSCHLAGSRECHT DER ANGEHÖRIGEN

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 haben die Angehörigen ein Vorschlagsrecht fürPersonen, die nicht im Heim wohnen. Sie können somit keine Heimbewohne-rinnen und Heimbewohner vorschlagen.

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers10

3.8.3 VORSCHLAGSRECHT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HeimmwV hat die zuständige Behörde, das Lan-desamt für Soziales, Jugend und Versorgung, ein Vorschlagsrecht für Perso-nen, die nicht im Heim wohnen. Die Behörde kann folglich keine Heimbewoh-nerinnen und Heimbewohner vorschlagen.

3.9 VORBEREITUNG, DURCHFÜHRUNG UND NACHBEREITUNG DER WAHL

Der Wahlausschuss muss in einer zeitlichen Reihenfolge verschiedene Dingevorbereiten (§ 7 Abs. 1):

Als erstes wird ein Wahlkalender / Checkliste gefertigt, indem der zeitlicheund inhaltliche Ablauf der Wahl festgehalten wird (Muster: Seite 18-20).

1. Der Wahltermin muss festgelegt und die erforderliche Mitteilung an diezuständige Behörde veranlasst werden.

2. Durch ein Rundschreiben oder auf andere Weise fordert er dann dieHeimbewohnerinnen und Heimbewohner auf, Wahlvorschläge ab-zugeben.

Wahlvorschläge können mündlich und schriftlich von allen Wahlberech-tigten (=Heimbewohnerinnen und Bewohner) eingereicht werden. Au-ßerdem haben die Angehörigen und die zuständige Behörde ein Vor-schlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen. (Muster: Seite 23).

3. Nach Prüfung der Gültigkeit der Vorschläge, muss der Wahlausschussvon den vorgeschlagenen Personen die Zustimmungserklärungen zurAnnahme der Wahl einholen (Muster: Seite 24).

4. Die Wahlberechtigung sollte anhand der Bewohnerliste festgestelltwerden, damit keine doppelte Stimmabgabe erfolgen kann.

5. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind namentlich inder Wahlliste aufzuführen.

6. Danach hat der Wahlausschuss den Ort und die Zeit sowie den Ablaufder Wahl bekanntzumachen (Muster: Seite26-27).

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers11

7. Die Wahlzettel müssen erstellt werden (Muster: Seite 28).

8. Am Wahltag muss der Wahlausschuss die Wahl überwachen.

9. Ist die Wahl beendet, werden die Stimmen durch den Wahlausschussausgezählt. Das Ergebnis der Wahl muss schriftlich festgehalten wer-den (Muster: Seite 29-30).

10. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis bekanntzugeben. Dies mussdurch einen Aushang im Heim und durch schriftliche Mitteilung an alleBewohnerinnen und Bewohner geschehen (Muster: Seite31-33). Er in-formiert auch die Heimbeiratsbewerberinnen und Heimbeiratsbewerber,die nicht im Heim wohnen, über das Ergebnis der Wahl.

11. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die eigentliche Aufgabedes Wahlausschusses beendet. Binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabeberuft der Wahlausschuss den Heimbeirat zu einer konstituierenden Sit-zung ein. Zweckmäßiger Weise wird diese, obwohl eine ausdrücklicheVorschrift hierüber fehlt, von der oder dem Vorsitzenden des Wahlaus-schusses geleitet, bis aus der Mitte der Heimbeiratsmitglieder der oderdie Vorsitzende des Heimbeirates gewählt ist.

4. AMTSZEIT

Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirats beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mitdem Tag der Wahl. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht,beginnt die Amtszeit des neuen Heimbeirates mit dem Ablauf der Amtszeitdes bestehenden Heimbeirates (§ 12 Abs. 1).

In Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung(en) beträgt dieAmtszeit 4 Jahre (§ 12 Abs. 2).

5. NEUWAHL DES HEIMBEIRATES

Nach § 13 ist der Heimbeirat neu zu wählen, wenn:

- die Gesamtzahl der Mitglieder (auch unter Berücksichtigung der gemäß § 15ggf. nachgerückten Ersatzmitglieder) um mehr als die Hälfte der vorge-schriebenen Zahl gesunken ist

Page 13: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers12

oder- der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen

hat.

6. MITTEILUNGSPFLICHTEN DES HEIMTRÄGERS

Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf der Amtszeit des Heimbeira-tes oder bis spätestens 6 Monate nach Betriebsaufnahme eines neuen Heimshat der Träger das Wahlergebnis der zuständigen Behörde schriftlich mitzutei-len (§ 11 Abs. 1 Satz 1).

Wenn der Heimbeirat vor Ablauf seiner regulären Amtszeit neu zu wählen ist(siehe unter 5.), muss der Träger die Heimaufsicht ebenfalls innerhalb von 4Wochen benachrichtigen. Diese Frist beginnt mit dem Eintritt der die Neuwahlbegründenden Tatsachen (§ 11 Abs. 2).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oderAbs. 2 unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 34).

7. KOSTEN

7.1 DIE KOSTEN FÜR DIE SCHULUNG DER HEIMBEIRÄTE

Den Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heimgesetz und seinenVerordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.

Die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger(§ 2 Abs.2).

Die Träger sollten daher die Schulung der Heimbeiräte in die Fortbildungs-programme ihrer Häuser mit aufnehmen, um auch der Verpflichtung aus § 2Absatz 1 nachzukommen. Hiernach haben die Träger u.a. auch die Pflicht dieBewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten einespartnerschaftlichen Zusammenwirkens im Heimbeirat aufzuklären.

7.2 DIE KOSTEN FÜR DIE WAHL

Gemäß § 9 Abs. 2 übernimmt der Träger die erforderlichen Kosten der Wahl.Diese Kosten können zum Beispiel entstehen für Papier, Personal (Wahlaus-schuss), Raum und Bewirtung.

Page 14: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers13

7.3 DIE KOSTEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DES HEIMBEIRATES

Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kos-ten trägt der Träger gemäß § 21 Absatz 3.

Sollte der Heimbeirat externen kostenpflichtigen Rechtsbeistand benötigen,so ist darauf zu achten, dass gemäß § 17 Abs. 5 Sätze 3 und 4 die hinzuge-zogenen fach- und sachkundigen Personen keine Vergütung erhalten, son-dern lediglich eine Erstattung der Auslagen in angemessenem Umfang. ImHinblick auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Träger sollte der Heimbeiratim Vorfeld der Beauftragung den Kostenrahmen vorher abklären.

Im Übrigen empfiehlt es sich von Seiten des Trägers, dem Heimbeirat ein an-gemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.

8. BEEINTRÄCHTIGUNGEN DER WAHL UND DER HEIMBEIRATSTÄTIGKEIT

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gemäß den § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgeset-zes gegen Bestimmungen der Heimmitwirkungsverordnung verstößt, begehteine Ordnungswidrigkeit (§ 34).

Eine Beeinträchtigung der Wahl und der Heimbeiratstätigkeit liegt vor, wenn:

1. entgegen § 6 Abs. 2 ein Wahlausschuss nicht bestellt wird,2. entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erfor-

derliche personelle oder sachliche Unterstützung nicht gewährt wird,3. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beein-

flusst wird,4. der Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht nachge-

kommen wird,5. entgegen § 23 Abs. 1 ein Mitglied des Heimbeirates und in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 auch die Heimfürsprecherin bzw. der Heimfürsprecherbei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben behindert wird oder wegen ih-rer/seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt wird,

6. entgegen § 23 Abs. 2 eine Bewohnerin oder ein Bewohner aufgrund derTätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Heimbeiratbenachteiligt oder begünstigt wird,

Page 15: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers14

7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig odernicht vollständig gegeben wird,

8. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 Unterlagen, nicht, nicht richtig oder nichtvollständig vorgelegt werden,

9. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nichtvollständig erteilt wird oder

10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchführungnicht richtig erläutert werden.

9. MUSTER

Siehe folgende Seiten!

Page 16: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers15

9.1 MUSTER BESTELLUNG DES WAHLAUSSCHUSSES / VORSITZENDE(R)

Der Heimbeiratdes (Ort, Datum)

(Name des Heimes)

Frau / Herrn

Sehr geehrte/r

die Amtszeit des derzeitigen Heimbeirats endet am:

Zur Vorbereitung und Durchführung der Heimbeiratswahl hat der amtie-rende Heimbeirat gemäß § 6 Absatz 1 Heimmitwirkungsverordnungspätestens 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit 3 Wahlberechtigte alsWahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder alsVorsitzenden zu bestellen.

Mit ihrem Einverständnis bestellen wir Sie hiermit zum vorsitzenden Mit-glied des Wahlausschusses.

Zu Ihrer Unterstützung sind in den Wahlausschuss berufen worden:

Frau / Herrund Frau / Herr

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Page 17: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers16

9.2 MUSTER BESTELLUNG DES WAHLAUSSCHUSSES

Der Heimbeiratdes (Ort, Datum)

(Name des Heimes)

Frau / Herrn

Sehr geehrte/r

die Amtszeit des derzeitigen Heimbeirats endet am:

Zur Vorbereitung und Durchführung der Heimbeiratswahl hat der amtie-rende Heimbeirat gemäß § 6 Absatz 1 Heimmitwirkungsverordnungspätestens 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit 3 Wahlberechtigte alsWahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder alsVorsitzenden zu bestellen.

Mit ihrem Einverständnis bestellen wir Sie hiermit zum Mitglied des Wahl-ausschusses.

Ebenfalls sind in den Wahlausschuss berufen worden:

Frau / Herr Vorsitzende(r)

und Frau / Herr

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Page 18: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers17

9.3 MUSTER ANTRAG FÜR VEREINFACHTES WAHLVERFAHREN*S.U.

Der Wahlausschuss

desName des Heims Ort und Datum

An dieHeimaufsicht

Sehr geehrte/r

in unserem Heim mit derzeit Bewohnerinnen und Bewohnern ist in Kürzeein (neuer) Heimbeirat zu wählen.

Aus den nachfolgend dargelegten Gründen beantragen wir nach § 11 aHeimmwV, die Heimbeiratswahl im Rahmen einer Wahlversammlung nach§ 7 a HeimmwV durchführen zu können.

Eine Wahl im Rahmen einer Wahlversammlung, bei der sich die Kandidatin-nen und Kandidaten selbst vorstellen könnten, würde die Bildung des Heim-beirats erleichtern. Das aktive und passive Wahlrecht wird dadurch nicht ein-geschränkt.

Wir bitten unserm Antrag zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)

* (nur für Heime mit in der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Bewohner)

Page 19: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers18

9.4 MUSTER WAHLKALENDER

ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER HEIMBEIRATSWAHL

VOR DER WAHL

Tätigkeit Termin Fundstellen erl.1. Bestellung des Wahl-

ausschusses durch denamtierenden Heimbeirat

spätestens 8 Wochenvor Ablauf der Amtszeit

§ 6 Abs. 1 �

2. Wahltermin festlegen: normales Verfahren § 7 Abs. 1 �

2.1 Wahlverfahren festle-gen

vereinfachtes Verfah-ren (siehe unter 2.5)

§ 7 a �

3. Erstellung der Wähler-liste durch den Wahl-ausschuss

unverzüglich nach derBestellung des Wahl-ausschusses bis spä-testens

§ 7 Abs. 1 �

3.1 Aushang der Liste 4 Wochen vorher § 7 Abs. 1 �

4 Rundschreiben an dieHeimbewohnerinnen undHeimbewohner mit An-gaben über den Gangder Wahl (Ort, Zeit)Aufforderung zum Ein-reichen von Wahlvor-schlägen

mindestens 4 Wochenvor der Wahl

§ 7 Abs. 1 �

4.1 Information der Behörde mindestens 4 Wochenvor der Wahl

§ 7 Abs. 1 �

5. Einholen von Wahlvor-schlägen der Wahlbe-rechtigten

Empfehlung:bis spätestens 1 Wochevor der Wahl

§ 7 Abs. 1 �

5.1 Entgegennahme vonWahlvorschlägen derAngehörigen und ggf. derzuständigen Behörde

§ 7 Abs. 1 �

Page 20: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers19

Tätigkeit Termin Fundstellen erl.6. Prüfung der Wählbar-

keit der vorgeschlage-nen Kandidaten durchden Wahlausschuss

§ 7 Abs. 1 �

7. Einholen der Zustim-mung der wählbarenKandidatinnen und Kan-didaten

§ 7 Abs. 1 �

8. Zusammenstellung undBekanntgabe der Kandidatenliste

§ 7 Abs. 1 �

9. ggf. Vorstellung derKandidatinnen und Kan-didaten

10. Vorbesprechung derDurchführung der Wahl

Empfehlung: spätes-tens 1 Woche vor derWahl

AM WAHLTAG

Tätigkeit Termin Fundstellen erl.11. Ausgabe der Stimmzet-

telEinsammeln der Stimm-zettelFeststellung der Zahl dergültigen und ungültigenStimmzettelAuszählen der auf dieeinzelnen Kandidatinnenund Kandidaten entfalle-nen StimmenFeststellung des Wahl-ergebnissesErstellen der Wahlnie-derschrift

Wahlvon _ ____________bis _ ____________(Datum und UhrzeitNach Ablauf der fest-gesetzten Wahlzeit:Erstellen des Wahlpro-tokolls

§ 7 Abs. 2 �

Page 21: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers20

NACH DER WAHL

Tätigkeit Termin Fundstellen erl.13. Das Wahlergebnis ist

durch Aushang unddurch schriftliche Mittei-lung an alle Bewohnerin-nen und Bewohner be-kannt zu machen.Der Ausschuss benach-richtigt die Heimbeirats-bewerberinnen und -bewerber, die nicht imHeim wohnen

möglichst umgehend § 7 Abs. 2 �

14. Einberufung des Heim-beirates zur konstituie-renden Sitzung

spätestens 2 Wochennach Bekanntmachungdes Wahlergebnisses

§ 17 Abs. 1 �

15. Mitteilung an die zustän-dige Behörde über dasErgebnis der Wahl(Aufgabe des Heimträgers)

a) bei neuen Heimen:spätestens 6 Monatenach Betriebsauf-nahme;

b) bei Ablauf der regu-lären Amtszeit:innerhalb von 4 Wo-chen

c) wenn kein Heimbei-rat gebildet werdenkonnte:unverzüglich unterAngabe der Gründe

bei erforderlicher Neu-wahl vor Ablauf der re-gelmäßigen Amtszeit:innerhalb von 4 Wo-chen nach dem Eintrittder Tatsachen, die dieNeuwahl erforderlichgemacht haben

§ 11 Abs. 1Satz 1

§ 11 Abs. 1Satz 1

§ 11 Abs. 1Satz 2

§ 11 Abs. 2

Bei vereinfachtem Wahlverfahren (Wahl im Rahmen einer Wahlversammlung) ergebensich punktuell Änderungen auf deren Wiedergabe jedoch verzichtet wurde.

Page 22: Leitfaden zur Heimbeiratswahl

Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers21

9.5 MUSTER VORBEREITUNG DER HEIMBEIRATSWAHL

Der Wahlausschussdes (Ort, Datum)(Name des Heimes)

Sehr geehrte Bewohnerin,sehr geehrter Bewohner,

bis zum(Datum)

muss in unserem Heim ein aus Mitgliedern bestehender Heimbeirat ge-wählt werden. Zur Vorbereitung und Durchführung der Heimbeiratswahl sindwir als Wahlausschuss bestellt worden und teilen Ihnen folgendes mit:

1. Die WAHL des Heimbeirates findet statt am

Tag/Datum:

Uhrzeit:

Ort:

2. WAHLBERECHTIGT sind alle Personen, die am Wahltag im Heim wohnen.

WÄHLBAR für den Heimbeirat sind alle Bewohner, deren Angehörigen,sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, Mitglieder von örtlichen Se-niorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowievon der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.

Ausgenommen sind Personen, die bei dem Heimträger, bei den Kosten-trägern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt sindoder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichar-tigen Organs des Trägers tätig sind.

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Weiterhin nicht gewählt werden darf derjenige/diejenige, wer bei einemanderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Lei-tungsfunktion inne hat

3. WAHLVORSCHLÄGE können dem Wahlausschuss von jeder Bewohnerinund jedem Heimbewohner eingereicht werden. Dafür hat der Wahlaus-schuss Vordrucke vorbereitet (siehe Anlage). Die (früher erforderliche)Unterstützung der Wahlvorschläge ist entfallen.

Auch die Angehörigen und die zuständige Behörde haben ein Vorschlags-recht für Personen, die nicht im Heim wohnen.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens bis

/Datum / Uhrzeit

in dem dafür vorgesehenen Briefkasten seinoder einem Mitglied des Wahlausschusses übergeben worden sein.Später eingehende Vorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden.

4. Aus den gültigen Wahlvorschlägen wird die Kandidatenliste zusammen-gestellt, die wir Ihnen rechtzeitig bekanntgeben werden.

5. Die Kandidaten stellen sich in der Bewohnerversammlung

Wahlversammlung vor am:

(Datum)

Der Heimbeirat als Vertretungsorgan der Heimbewohnerinnen und Heimbe-wohner ist berufen, die im Heimgesetz und in der Heimmitwirkungsverord-nung vorgesehenen Aufgaben und Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Bittemachen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, Wahlvorschläge zu unterbreiten,sich selbst als Kandidatin bzw. Kandidat zur Verfügung zustellen und sich ander Heimbeiratswahl zu beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)

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9.6 MUSTER WAHLVORSCHLAG

Für den Heimbeirat vorgeschlagene Personen, die im Heim wohnen:Name, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: ZimmerName, Vorname: �

Haus / Wohnbereich: Zimmer

Für den Heimbeirat vorgeschlagene Personen, die nicht im Heim wohnen:

Name, Vorname: �

Anschrift:Name, Vorname: �

Anschrift:Name, Vorname: �

Anschrift:Name, Vorname: �

Anschrift:

Angaben, soweit bekannt! / Im Bedarfsfall können Sie ein weiteres Blatt erhalten.

Achtung: Wenn Sie selbst nicht Heimbewohnerin oder Heimbewohner sind,beschränkt sich Ihr Vorschlagsrecht auf Personen, die nicht im Heim wohnen!

Ich bin Heimbewohner(in)Name, Vorname Unterschrift

Ich bin Angehörige(r) von Frau/Herrn:Name, Vorname

Name, Vorname / Anschrift Unterschrift

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9.7 MUSTER ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNGEN

Hiermit erkläre ich meine Zustimmung zur Annahme der Wahl.

Name, Vorname: Unterschrift Datum

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9.8 MUSTER VORBEREITUNG DER KANDIDATENLISTE

Überprüfung der Wahlvorschläge

Sind die für den Heimbeirat vorgeschlagenen Personen wählbar?

Liegt deren Zustimmungserklärung der vor?

Hier durch Ankreuzen die nicht im Heim wohnendenKandidatinnen und Kandidaten kenntlich machen!

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein

Name, Vorname: ja nein ja nein Nicht Zutreffendes

streichen!Eintragung in die Kandidatenliste erledigt am:Bekanntgabe der Kandidatenliste erledigt am:

(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)

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9.9 MUSTER DURCHFÜHRUNG DER HEIMBEIRATSWAHL

Ort, Datum

DER WAHLAUSSCHUSSdes

(Name des Heimes)

Sehr geehrte Bewohnerin,sehr geehrter Bewohner,

zur Durchführung der Wahl des neuen Heimbeirats teilen wir Ihnen folgendesmit:

1. Die Wahl des Heimbeirats findet statt am

Tag/Datum:

Uhrzeit:

Ort:

Die Wahl erfolgt im vereinfachten Verfahren im Rahmen einer Wahl-versammlung.

2. Zur Wahl erhalten alle Wahlberechtigten am Wahltag am Wahlort einenStimmzettel (beim vereinfachten Verfahren nur die unter 3. genannten).

3. Auf Wunsch werden die Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegebe-reichs / der Pflegebereiche am Wahltag von Mitgliedern des Wahlaus-schusses besucht und können ihren Stimmzettel in die verschlosseneWahlurne einwerfen. Dies gilt auch für behinderte oder bettlägerige Be-wohnerinnen und Bewohner anderer Wohnbereiche, die nicht in der Lagesind, zum Wahlort zu kommen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit derStimmabgabe Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte dem Wahl-ausschuss rechtzeitig mit!

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4. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann bis zu Personenauf der Kandidatenliste ankreuzen. Für jede Kandidatin und jeden Kandi-daten kann nur 1 Stimme abgegeben werden.

5. Der Wahlausschuss stellt nach der von ihm überwachten Wahl dasErgebnis fest und macht es durch Aushang im Heim und durch schriftlicheMitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt.

Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen.Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die imHeim wohnen und Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht im Heimwohnen, ist jeweils die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oderder im Heim wohnt. Bei Stimmengleichheit von im Heim wohnenden Be-werberinnen und Bewerbern untereinander als auch zwischen jenen, dienicht im Heim wohnen, entscheidet das Los. Da die Zahl der nicht imHeim wohnenden Heimbeiratsmitglieder immer niedriger sein muss, alsdie der im Heim wohnenden, kann es vorkommen, dass letztere in denHeimbeirat gewählt werden, obwohl externe Kandidatinnen oder Kandi-daten mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Der Heimbeirat als ein vom Gesetz vorgesehenes Mitwirkungsorgan derHeimbewohnerinnen und Heimbewohner ist dazu berufen, die Mitwirkungs-rechte wahrzunehmen. Daher ist eine hohe Wahlbeteiligung wichtig.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

(Unterschrift)

(Unterschrift)

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9.10 MUSTER WAHLZETTEL

WAHL ZUM HEIMBEIRAT

Es können bis zu Kandidatinnen / Kandidaten angekreuzt werden!

Für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten kann aber nur 1 Stimmeabgegeben werden!

Gewählt werden können folgende Kandidatinnen/Kandidaten:

H = Heimbewohnerin/Heimbewohner / =interne(r) Kandidatin/KandidatE = Externe(r), nicht im Heim wohnende(r) Kandidatin/Kandidat

NAME, VORNAME (in alphabetischer Reihenfolge) H / E WAHL-KREUZ

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9.11 MUSTER WAHLNIEDERSCHRIFT

Wahlausschuss des HeimesOrt, Datum

Wahlniederschrift

über die am

erfolgte Wahl des Heimbeirates

Zahl der Wahlberechtigten

Zahl der gültigen Stimmen

Zahl der ungültigen Stimmen

Namen, Vornamender gewähltenHeimbeiratsmitglieder

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Namen der Ersatzmitglieder(und zugleich Vertreterinnenund Vertreter bei zeitweiligerVerhinderung von Heimbei-ratsmitgliedern)

BESONDERE VORKOMMNISSE:

(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)

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9.12 MUSTER ERGEBNIS DER HEIMBEIRATSWAHL

Ergebnis der Heimbeiratswahl vom:

Folgende Personen wurden in den Heimbeirat gewählt:

Name, Vorname (in alphabetischer Reihenfolge) H / E

H = Heimbewohnerin/Heimbewohner (=internes Mitglied)E = Externes Mitglied, das nicht im Heim wohnt

Die Amtszeit des Heimbeirats beträgt Jahre und beginnt am:

Die Zahl der wahlberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner betrug:An der Wahl teilgenommen haben: ( %).

Von den abgegebenen Stimmen sind ungültig.

(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)

Verteilung der gültigen Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Be-werber: siehe Blatt 2!

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Ergebnis der Heimbeiratswahl: Stimmverteilung Blatt 2

lfd.Nr. Name, Vorname H / E

Zahl derStimmen

1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.22.H = Heimbewohnerin/Heimbewohner / =interne(r) Kandidatin/KandidatE = Externe(r), nicht im Heim wohnende(r) Kandidatin/Kandidat

Weitere Erläuterung des Wahlergebnisses: Nein Ja

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Ergebnis der Heimbeiratswahl: Erläuterungen Blatt 3

1. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die imHeim wohnen und Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht im Heimwohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der imHeim wohnt (§ 5 Abs. 3 Satz 4 Heimmitwirkungsverordnung).

Diese Regelung kam zum Tragen zwischen den Bewerberinnen bzw.Bewerbern der laufenden Nummern

und und und und

2. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die imHeim wohnen untereinander sowie auch Bewerberinnen und Bewerbernuntereinander, die nicht im Heim wohnen, entscheidet das Los (§ 5 Abs. 3Satz 5 Heimmitwirkungsverordnung).

Diese Regelung kam zum Tragen zwischen den Bewerberinnen bzw.Bewerbern der laufenden Nummern

und und und und

3. Auf Grund der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 6 Heimmitwirkungsverord-nung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Heimmitwirkungsverordnung muss derHeimbeirat mehrheitlich aus Heimbewohnerinnen und Heimbewohnernbestehen. Die Zahl der nicht im Heim wohnenden Heimbeiratsmitgliederbeträgt daher jeweils höchstens

� 1 Person bei Heimbeiräten mit 3 Mitgliedern,� 2 Personen bei Heimbeiräten mit 5 Mitgliedern,� 3 Personen bei Heimbeiräten mit 7 Mitgliedern und� 4 Personen bei Heimbeiräten mit 9 Mitgliedern.

Diese Regelung kam zum Tragen zwischen den Bewerberinnen bzw.Bewerbern der laufenden Nummern

und und und und

4. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitgliedersowie Vertreterinnen und Vertreter im Verhinderungsfall von Heimbei-ratsmitgliedern.

(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)

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10. ERSATZGREMIUM

Von der Bestellung eines Heimfürsprechers kann die zuständige Behörde ab-sehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andereWeise gewährleistet ist (§ 10 Abs. 4 Satz 5 HeimG).

Diese Vorschrift wird durch den neu in die Heimmitwirkungsverordnung ein-gefügten § 28 a konkretisiert, wonach die Heimaufsichtsbehörde nach pflicht-gemäßem Ermessen einem sogenannten Ersatzgremium die gleiche Rechts-stellung übertragen kann, die sonst Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecherinnenund Heimfürsprecher haben.

So kann z.B. ein bereits bestehender Beirat, der sich aus Eltern sowie Bet-reuerinnen und Betreuern der Bewohnerinnen und Bewohner zusammen-setzt, in ein solches Ersatzgremium umgewandelt werden. Unabhängig hier-von sollte in jedem Fall eine direkte Einbindung von Bewohnerinnen und Be-wohnern in die Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten angestrebt werden.

Struktur und Arbeitsweise von Ersatzgremien sind nicht festgelegt und kön-nen sich daher stark voneinander unterscheiden. Bei der Konzipierung vonErsatzgremien sollte darauf geachtet werden, dass die konkreten Vorgabender Heimmitwirkungsverordnung so weit wie möglich analog zur Anwendunggelangen, weil hierdurch die Akzeptanz bei Bewohnerinnen und Bewohnern,Angehörigen und Trägern erleichtert wird.

Das Ersatzgremium nimmt an Stelle des Heimbeirates die Aufgaben undMitwirkungsrechte nach den §§ 29 - 32 wahr. Seine Tätigkeit ist nach § 22unentgeltlich und ehrenamtlich. Außer dem Ersatz von Auslagen (z.B. Fahrt-kosten) dürfen den Mitgliedern des Ersatzgremiums keine finanziellen Leis-tungen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewährt werden. Sie dürfen bei der Erfül-lung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benach-teiligt oder begünstigt werden (§ 23). Für sie gilt auch die Verschwiegenheits-pflicht (§ 24).

Scheidet auch die Möglichkeit ein Ersatzgremium zu bilden aus, muss die zu-ständige Behörde eine Heimfürsprecherin oder einen Heimfürsprecherbestellen.

11. HEIMFÜRSPRECHERIN / HEIMFÜRSPRECHER

In Einrichtungen, in denen kein Heimbeirat gebildet werden kann und dieMitwirkung nicht in anderer Form gewährleistet ist (Ersatzgremien), erfolgt dieWahrnehmung der Aufgaben und Mitwirkungsrechte durch Heimfürspreche-rinnen und Heimfürsprecher.

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11.1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG EINER HEIMFÜRSPRECHERIN /EINES HEIMFÜRSPRECHERS

Gesetzliche Voraussetzungen

1) Es kann kein Heimbeirat gebildet werden (§ 10 Abs. 4 HeimG, § 25 Abs. 1HeimmwV).

2) Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit dem Heimleiter (§ 10 Abs. 4HeimG).

Die Vorschläge werden mit dem Heimleiter besprochen und seine Mei-nung eingeholt, ein gemeinsames Einvernehmen ist nicht erforderlich.

3) Das Vorschlagsrecht der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner oderderen gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter ist zu beachten (§ 10 Abs. 4HeimG).

Empfehlung: Information der vorstehend Genannten, dass kein Heimbei-rat gebildet werden kann und dass sie für die Bestellung einer Heim-fürsprecherin / eines Heimfürsprechers Vorschläge der Heimaufsichtschriftlich oder telefonisch unterbreiten können. Die Information kanndurch Aushang im Heim erfolgen.

4) Prüfung der Eignung des Heimfürsprechers / der Heimfürsprecherin durchdie zuständige Behörde nach Persönlichkeit, Fähigkeiten und sonstigenUmständen des Einzelfalles. Außerdem muss er von der zuständigen Be-hörde und dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbänden derHeimträger unabhängig sein (§ 25 Abs. 3).

5) Zustimmung des Bestellten (§ 25 Abs. 3)

Die Zustimmung wird im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eingeholt,ggf. auch telefonisch.

11.2 AUSNAHME FÜR DIE BESTELLUNG EINER HEIMFÜRSPRECHERIN / EINESHEIMFÜRSPRECHERS

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers36

In Heimen mit mehr als 70 Plätzen können gemäß § 25 Abs. 1 zwei Heimfür-sprecher / Heimfürsprecherinnen, in Heimen mit mehr als 150 Plätzen dreiHeimfürsprecher /Heimfürsprecherinnen eingesetzt werden.

Sind mehrere Heimfürsprecher / Heimfürsprecherinnen eingesetzt worden,müssen sie ihre Tätigkeiten untereinander abstimmen. Sie legen außerdemfest, wer von ihnen welche Tätigkeiten ausübt, wer z.B. die Interessen derHeimbewohnerinnen und Heimbewohner gegenüber der Heimleitung und au-ßerhalb des Heimes vertritt.

11.3 AMTSZEIT DER HEIMFÜRSPRECHERIN / DES HEIMFÜRSPRECHERS

Die regelmäßige Amtszeit der Heimfürsprecherin / des Heimfürsprechersbeträgt 2 Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich (§ 25 Abs. 2).

11.4 AUFHEBUNG DER BESTELLUNG DER HEIMFÜRSPRECHERIN / DES HEIMFÜR-SPRECHERS

Die zuständige Behörde kann die Bestellung des Heimfürsprechers / derHeimfürsprecherin aufheben (§ 26), wenn:

1. der Heimfürsprecher / die Heimfürsprecherin die Voraussetzungen für dasAmt nicht mehr erfüllt,

2. der Heimfürsprecher / die Heimfürsprecherin gegen seine / ihre Amts-pflichten verstößt,

3. der Heimfürsprecher / die Heimfürsprecherin sein / ihr Amt niederlegt,4. ein Heimbeirat gebildet wurde,5. eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher / der

Heimfürsprecherin und den Bewohnern nicht mehr möglich ist.

11.5 BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT DER HEIMFÜRSPRECHERIN / DES HEIMFÜR-SPRECHERS

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers / der Heimfürsprecherin endet, wenn:

1. seine Amtszeit (2 Jahre) abgelaufen ist,2. seine Tätigkeit durch die zuständige Behörde aus Gründen des § 26

aufgehoben wurde; dies ist der Fall, wenn

� der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers37

� der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,� der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder� ein Heimbeirat gebildet worden ist.

12. ANDERE BEIRÄTE

In den Heimen kann auch ein Angehörigenbeirat oder ein Betreuerbeirat ge-bildet werden. Ebenso kann ein Beirat eingerichtet werden, der sich aus An-gehörigen, Betreuern sowie Vertreterinnen und Vertretern von Senioren- undBehindertenorganisationen zusammensetzt (§ 1 Abs. 4 HeimG).

13. BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG

Heimbeiräte, Ersatzgremien sowie Heimfürsprecherinnen und Heimfürspre-cher können sich durch die im vorigen Absatz genannten Beiräte beraten undunterstützen lassen.

Die Heimaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz steht Ihnen bei Rückfra-gen gerne beratend zur Verfügung.

Die Adressen finden Sie auf der nächsten Seite.

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Leitfaden zur Durchführung der Heimbeiratswahl, Bildung eines Ersatzgremiums und Bestellung des Heimfürsprechers38

14 DIENSTSTELLEN DER HEIMAUFSICHT

Landesamt für Soziales, Jugend und VersorgungReferat 61 - HeimaufsichtRheinallee 97 - 10155118 MainzTelefon: 06131 / 967-0Telefax: 06131 / 967-510

Landesamt für Soziales, Jugend und VersorgungZweigstelle KoblenzReferat 28 - HeimaufsichtBaedekerstraße 12 - 2056073 KoblenzTelefon: 0261 / 4041-0Telefax: 0261 / 4041-47115

Landesamt für Soziales, Jugend und VersorgungZweigstelle LandauReferat 28 - HeimaufsichtReiterstraße 1676829 LandauTelefon: 06341 / 26-0Telefax: 06341 / 26-445

Landesamt für Soziales, Jugend und VersorgungZweigstelle TrierReferat 24 - HeimaufsichtMoltkestraße 1954292 TrierTelefon: 0651 / 1447-0Telefax: 0651 / 27544

Nähere Informationen über die regionalen Zuständigkeitsbereiche der 4 Dienst-stellen finden Sie im Internet unter http://www.lsjv.rlp.de; Pfad: "Soziales"und "Qualitätssicherung in Einrichtungen". In den dort hinterlegten Organi-grammen können Sie auch nachsehen, welche Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter für die einzelnen Einrichtungen zuständig sind und wie Sie diese (MA)telefonisch und/oder per E-Mail erreichen können.