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Lektion 8
Leistungsstörungen(§ 5, V - VII)
Privatrecht II
Übersicht zur Lektion 8
Der Schuldnerverzug im allgeimeinen (§ 5, V)
Der Schuldnerverzug bei synallagmatischen Verträgen (§ 5, VI)
Die Hilfspersonenhaftung (§ 5, VII)
Leistungsstörungen
durch den Schuldner durch den Gläubiger
GläubigerverzugArt. 91 - 96 OR
NichterfüllungArt. 97 - 101, 119 OR
Positive Vertragsverletzung
Art. 97 – 101 ORSchuldnerverzugArt. 102 – 109 OR
Leistungsstörungen(durch den Schuldner)
NichterfüllungArt. 97 - 101, 119 OR
Positive Vertragsverletzung
Art. 97 – 101 OR
SchuldnerverzugArt. 102 – 109 OR
Der Schuldner erfüllt nicht, weil die
Leistung nicht (mehr) möglich ist.
Der Schuldner erfüllt nicht richtig, weil die Leistung mangelhaft
ist oder eine Nebenpflicht verletzt
wird.Der Schuldner erfüllt nicht, obwohl die Leistung möglich
wäre.
Der Tatbestand des Schuldnerverzuges
Positive Voraussetzungen:
Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
Fälligkeit der Forderung
Mahnung des Schuldners (oder Verfalltag)
Negative Voraussetzungen:
Kein Gläubigerverzug (Art. 91 OR)
Kein Leistungsverweigerungsrecht (Art. 82/83 OR)
Mahnung des Schuldners
Grundsatz(Art. 102 Abs. 1 OR)
Ausnahmen(Art. 102 Abs. 2 OR)
kein Verzug ohne Mahnung Verzug ohne Mahnung:
Verfalltag
Kündigung
Verfalltag
Verfalltag(Art. 102 Abs. 2 OR)
qualifizierter Verfalltag *
(Art. 108 Ziff. 3 OR)
Verfalltagsgeschäft Fixgeschäft(relatives oder absolutes)
*(Stichtag / Fixtag)
Besondere Fälligkeitstermine: Verzug ohne Mahnung
t
t
Verfalltag
Fixtag
weiterhin Erfüllbarkeit
keine Erfüllbarkeit mehr
Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges
Verschuldensunabhängig:
Verzugszins bei Geldforderungen (Art. 104 OR)
Verschuldensabhängig:
Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 103 OR)
Haftung für Zufall (Art. 103 OR)
Der Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen
Grundsatz (OR 107 I):Nachfristansetzung
Ausnahme (OR 108):Nachfrist nicht
erforderlich
1. Wahlrecht des Gläubigers (OR 107 II)
2. Wahlrecht des Gläubigers (OR 107 II)
Festhalten an der Leistung
Verzicht auf die Leistung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
(positives Interesse)
Rücktritt vom Vertrag(negatives Interesse)
Schadenersatz wegen Nichterfüllung(Art. 107 Abs. 2 OR)
Gläubiger Schuldner
Anspruch auf Schadenersatz*
* positives Interesse (nach Austauschtheorie oder Differenztheorie)
Anspruch auf Gegenleistung
Vertrag
Verschulden
Rücktritt vom Vertrag(Art. 107 Abs. 2 und 109 OR)
Gläubiger Schuldnerkein Vertrag
Anspruch auf Schadenersatz*
kein Anspruch auf
Gegenleistung
* negatives Interesse
Verschulden
Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner
Hilfspersonen
Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung
Hilfspersonenhaftung(Art. 101 OR)
Geschäftsherrenhaftung
(Art. 55 OR)
Geschäftherrenhaftung (Art. 55 OR)Ausservertraglicher Schadenersatzanspruch
Geschäftsherr
Geschädigter
Hilfsperson
schädigendesVerhalten
Vertrag
Art. 55 OR
kein Vertrag
Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)Vertraglicher Schadenersatzanspruch
Schuldner Gläubiger
schädigendesVerhalten
VertragArt. 101 OR
Hilfsperson(Erfüllungsgehil
fe)
Vertrag
Hilfspersonenhaftung (Art. 101 Abs. 1 OR)
Schadenersatzpflicht des Schuldners
Tatbestands-elemente
Rechtsfolge
Hilfsperson („in Erfüllung einer Schuldpflicht“) Schaden Funktioneller Zusammenhang („in Ausübung ihrer Verrichtung“) Kausalzusammenhang Befugter Beizug der Hilfsperson Hypothetische Vorwerfbarkeit
Qualifikation als Hilfsperson
Beispiele von Hilfspersonen:
Lehrling / Volontär / Praktikant Subunternehmer beim Werkvertrag Untermieter des Hauptmieters
Keine Hilfspersonen sind:
Substitut im Auftragsrecht (OR 398 III) Zulieferer Organ einer juristischen Person (ZGB 55)
Abgrenzung: Hilfsperson - Substitut
Hilfsperson Substitut
Hilfspersonenhaftung
(Art. 101 Abs. 1 OR)
keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl
und Instruktion(Art. 399 Abs. 2 OR)
Beizug des Drittenerfolgt im Interessedes Beauftragten
Beizug des Drittenerfolgt im Interessedes Auftraggebers
Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit
Wäre die Handlung der Hilfsperson dem
Schuldner vorzuwerfen,
wenn er sie selbst vorgenommen hätte.
Hat der Schuldner die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert
und überwacht (vgl. OR 55).
relevant nicht relevant
Trifft die Hilfsperson selbst ein Verschulden.
Vertragliche Wegbedingung der Haftung
Haftung nach Art. 97 OR
Haftung nach Art. 101 OR
nur leichtes Verschulden(mittlere und leichte
Fahrlässigkeit)
auch schweres Verschulden
(grobe Fahrlässigkeit)
Art. 100 Abs. 1 OR Art. 101 Abs. 2 OR
Vertragliche Wegbedingung der Haftung
Fahrlässigkeit grobe leichtemittlere
Art. 100 Abs. 1
Art. 100 Abs. 2
Art. 101 Abs. 2
Art. 101 Abs. 3
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