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Themenblatt Nr. 10 Lichte Höhe Geschosshöhe Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, April 1999 Anpassung aufgrund der SIA - Normen für die Raumplanung Norm 423, Oktober 2006 Rapperswil, erstellt April 1999, ergänzt Dezember 2006

Lichte Höhe Geschosshöhe - IRAP

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Page 1: Lichte Höhe Geschosshöhe - IRAP

   

Themenblatt Nr. 10

Lichte Höhe Geschosshöhe Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung

Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, April 1999

Anpassung aufgrund der SIA - Normen für die Raumplanung Norm 423, Oktober 2006

Rapperswil, erstellt April 1999, ergänzt Dezember 2006

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Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe Institut für Raumentwicklung

11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

SIA Normen für die Raumplanung

Folgende SIA – Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt und können beim Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) www.sia.ch bezogen werden.

Norm Titel / Name Inkrafttreten

SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006

SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007

SIA 423 Gebäudedimensionen und Abstände Oktober 2006

SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007

SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007

In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Nor-men, respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen) eingeflossen sind.

Nr. Titel Themenblatt Jahr SIA Norm

IVHB Definitionen

1 Nutzungsplanverfahren 1998 - -

2 Gebäudegrundfläche 1998 SIA 421 -

3 Gebäudegrundriss 1998 - -

4 Fassadenlänge 1998 - -

5 Gebäudelänge, -breite, -tiefe 1998 SIA 423 4.1, 4.2

6 Kleinbauten, An- und Nebenbauten 1998 SIA 423 2.2, 2.3

7 Unterniveaubauten 1998 SIA 423 2.5

8 Niveaupunkt 2000 - -

9 Dachdurchbrüche, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster

1998 SIA 423 In Erläuterungen zu 5.2, 5.2, 6.3

10 Lichte Höhe, Geschosshöhe 1999 SIA 423 5.4

11 Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschoss 1999 SIA 423 6.1, 6.2, 6.3, 6.4

12 Gebäude-, Fassaden-, Trauf- und Firsthöhe 1999 SIA 423 5.1, 5.2

13 Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ und FFZ) 1999 SIA 421 8.1 – 8.5

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Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe

GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

Vorbemerkung zu den Themenblätter

Das IRAP hat sich in den Jahren 1998 – 2000 mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Defi-nitionen von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst und sich für deren Vereinheitli-chung eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre 2000 engagiert sich der Verein „Normen für die Raumplanung“ in diesem Themenbereich. Die Resul-tate der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren Anhang 1 basiert auf den Normen des SIA und ist – soweit diese übernommen wurden – mit ihnen identisch. Das koordi-nierte Vorgehen bei der Normierung und Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK und des SIA zu Stande gekommen. Das IRAP konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes und beratendes Institut mitwirken. Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen und des Anhangs zum Konkordat IVHB ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien und basierend auf Vernehmlassungen mehr-fach verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel Anhang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktu-ell. In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen und Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientie-rungshilfe und hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA 421 und 423 sowie des Anhangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern und lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen. Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen und des IVHB-Anhangs den Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt. Bemerkung zum Themenblatt Nr. 10

Empfehlung der Begriffe in Kapitel 3 überholt:

Neue Formulierung in Normen SIA 423 und im Anhang 1 IVHB betreffend:

Lichte Höhe Lichte Höhe Geschosshöhe Geschosshöhe

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Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe Institut für Raumentwicklung

11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

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Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe

GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

Auszug der SIA-Norm 423 und IVHB

Lichte Höhe

Hauteur de jour

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen. Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht.Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Geschosshöhe

Hauteur d’étage

Die Geschosshöhe wird von Oberkante zuOberkante der fertigen Böden gemessen.

Figur: Lichte Höhe und Geschosshöhe

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Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe Institut für Raumentwicklung

11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

Einleitung zu den Themenblättern 1998 - 2000

In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen, welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- und Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei um Zusammen- und Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen, um Betrachtungen zur damit verbundenen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitio-nen von Fachausdrücken und um Analysen. Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um Annäherung und schliesslich Vereinheitlichung all dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verant-wortet werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung verbunden, dass sich die kantonalen Planungs- und Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fach-ausdrücke nach und nach annähern werden und dass damit eine einheitlichere Fachsprache der Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein Bundesrahmengesetz über das Bauwe-sen mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Grundlage für die Ausführungsgesetze in den Kanto-nen, möglich. Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eig-nen, Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können. Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können; zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Grund besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- und Baugesetze revidieren. Es ist vorge-sehen, die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen und zu aktualisieren. Kurt Gilgen

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Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe

Inhalt

1. Definitionen ................................................................................................................................. 1 1.1 Lichte Höhe ................................................................................................................................... 1 1.2 Geschosshöhe .............................................................................................................................. 2 1.3 Überschreitung der maximalen Geschosshöhe............................................................................ 2

2. Einfluss auf die Gestaltung........................................................................................................ 2 2.1 Lichte Höhe ................................................................................................................................... 2 2.2 Geschosshöhe .............................................................................................................................. 2

3. Empfehlungen ............................................................................................................................. 2

4. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen .......................................................................... 4 4.1 Aussagen zu lichter Höhe, Mindestanforderungen an Wohn- und Arbeitsräume ........................ 4 4.2 Aussagen zur Geschosshöhe....................................................................................................... 6 4.3 Aussagen zur Kompetenzverteilung ............................................................................................. 7 4.4 Aussagen zum Inhalt des Baugesuchs......................................................................................... 7

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Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung

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Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe

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1. Definitionen

1.1 Lichte Höhe

Als lichte Höhe wird der – im Licht stehende – Raum zwischen Oberkant Fussboden und Unterkant Decke definiert. Sie wird hauptsächlich zur Festlegung der Mindestanforderungen in Wohn- und Ar-beitsräumen angewendet. Bei Balkendecken wird die lichte Höhe von Oberkant Fussboden bis Unter-kant Balken gemessen. Im Kanton FR wird die lichte Höhe als Stockwerkhöhe bezeichnet.

Bei der Festlegung der minimalen lichten Höhe für Wohn- und Arbeitsräume ist eine grosse Regelviel-falt festzustellen: • BE, BL, SH: 2.3 m • BS: 2.3 – 2.5 m (zonenspezifisch) • FR: 2.4 m (Stockwerkhöhe) • GL: 2.2 m • LU: 2.2 m (in Dach-/Untergeschossen sowie in EFH), 2.3 m (in MFH) • NW: 2.1 m (in Dach-/Untergeschossen sowie in EFH), 2.2 m (in MFH) • SO: 2.2 m (in Dach-/Untergeschossen), 2.4 m (in übrigen Geschossen) Für Räume in Dachgeschossen, die dem ständigen Aufenthalt (wohnen und arbeiten) dienen, gelten spezielle Mindestanforderungen der lichten Höhe: • BE: Mindesthöhe (2.3 m) auf über 2/3 resp. 1/2 (EFH) der anrechenbaren Bodenfläche. • BL: Mindesthöhe (2.3 m) in Räumen mit Dachschräge auf mindestens 8 m2 (MFH, Doppel-EFH,

Reihen-EFH). • FR, GL, NW: Mindesthöhe (FR: 2.4 m, GL: 2.2 m, NW 2.1 m) in Dachgeschossen und abge-

schrägten Räumen auf mindestens 1/2 der Bodenfläche. • LU: Mindestfläche mit lichter Höhe 2.3 m ist 10 m2; Mindesthöhe in abgeschrägten Räumen auf 1/2

der Fläche. • SO: Mindesthöhe in Dachstock und bewohnten Kellerräumlichkeiten mindestens 2.2 m.

lichte Höhe Geschosshöhelichte Höhe Geschosshöhe

Abb. 1: Unterscheidung von lichter Höhe und Geschosshöhe.

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Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe Institut für Raumentwicklung IRAP

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1.2 Geschosshöhe

Die Geschosshöhe wird in der Regel von Oberkant zu Oberkant der fertigen Bodenkonstruktion ge-messen (Abb. 1). In einigen Kantonen werden – u.a. zur Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe – maximale durchschnittliche Geschosshöhen festgelegt: • AG, LU, NW, OW, TG: 3.0 m • BL: 3.5 m • ZH: 3.3 – 4.0 m

1.3 Überschreitung der maximalen Geschosshöhe

In den Kantonen LU und NW kann für Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben die maximale Höhe der Vollgeschosse (3.0 m) überschritten werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist. Im Kanton LU beträgt dieser Zuschlag gesamthaft 1.5 m und im Kanton NW darf die Gesamthöhe des Gebäudes dadurch um nicht mehr als 3 m zunehmen. 2. Einfluss auf die Gestaltung

2.1 Lichte Höhe

Durch die Festlegung der lichten Höhe soll hauptsächlich das Innere einer Baute beeinflusst und da-mit die Wohnlichkeit und die minimalen hygienischen Anforderungen gewährleistet werden.

2.2 Geschosshöhe

Da die Gebäudehöhe in einigen Kantonen (vgl. Themenblatt 12) auch über die zulässige Anzahl der Vollgeschosse definiert werden darf, kann die maximale Geschosshöhe einen direkten Einfluss auf das Erscheinungsbild einer Baute und der Siedlung haben. Über die maximale Geschosshöhe und die zulässige Geschosszahl kann – z.B. in Verbindung mit der Überbauungsziffer – direkt auch der maxi-mal umbaubare Raum festegelegt werden. Grenzbaumasse wie maximale Geschosshöhe und zuläs-sige Anzahl Geschosse wirken sich in dieser Kombination auf die Nutzungsintensität aus. 3. Empfehlungen

Hinsichtlich der lichten Höhe und der Geschosshöhen bestehen in der Schweiz keine nennenswerten Definitionsunterschiede. Die Empfehlungen können sich demnach auf die Bemessung beschränken. Wo die Nutzungsplanung keine zonenspezifischen Festlegungen enthält, sollen folgende Masse beachtet werden:

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Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe

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• Minimale lichte Höhe In Räumen die vorwiegend dem Wohnen oder Arbeiten dienen, gilt eine minimale lichte Höhe von 2.2 m. In Dachgeschossräumen muss für diese Nutzungszwecke die minimale lichte Höhe auf minde-stens 10 m2 der Dachgeschossfläche erreicht werden.

• Maximale Geschosshöhen Für die Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe wird von einer maximal anzunehmenden Ge-schosshöhe von 3.0 m für Normalgeschosse und 4.5 m für Erdgeschosse mit gewerblicher Nutzung ausgegangen. Im übrigen sind dabei die Geschossdefinitionen (vgl. Themenblatt 11) zu beachten.

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Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe Institut für Raumentwicklung IRAP

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4. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen

4.1 Aussagen zu lichter Höhe, Mindestanforderungen an Wohn- und Arbeits-

räume

BE Wohn- und Arbeitsräume müssen wenigstens eine lichte Höhe von 2.3 m aufweisen. In abge-schrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäu-sern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche (Abs. 3) vorhanden sein. Die Bodenfläche von Wohnräumen, Zimmer für häusliche Arbeiten ausgenommen, muss wenig-stens 8 m2 betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1.5 m werden nicht angerechnet. (BE BauV Art. 67)

BL Das lichte Mass der Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern, Küchen und Räumen, in

denen regelmässig gearbeitet wird, muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen. In Dachräumen liegt der erforderlichen Fensterfläche diejenige Bodenfläche zugrunde, über der die lichte Höhe mindestens 1.20 m beträgt. Es können schrägliegende Fenster eingebaut werden, sofern feuerpolizeiliche Rettungsmassnahmen möglich sind. Die ausschliessliche Belichtung von dauernd benutzten Räumen über Lichtschächte ist unzu-lässig. Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung. (BL RBV § 73)

Wohn- und Schlafzimmer, Küchen und weitere Räume, in denen regelmässig gearbeitet wird,

müssen eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m aufweisen. Bei sichtbarer Balkenlage muss die lichte Höhe zwischen Bodenfläche und Balkenunterkante eingehalten werden. Bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern muss bei Dachschrägen in Räumen im Sinne von Absatz 1 über mindestens 6 m2 die lichte Höhe von 2.30 m eingehalten werden. (BL RBV § 74)

BS Wohnräume im Sinne von § 144 müssen bei Neubauten mindestens die folgenden Masse

aufweisen: 1. Lichte Höhe 2.50 m, wo nicht in den Zonenvorschriften (Anhang § 7) ein niedrigeres Mass zugelassen ist. Für Wohnräume, die über dem obersten vollausge- bauten Ge-schosse liegen, darf die vorgeschriebene lichte Höhe für höchstens die halbe Bodenfläche jeden Raumes vermindert werden. (…) (BS HBG § 169)

Das Mindestmass der lichten Höhe von Wohnräumen wird gemäss § 169 des Gesetzes fest-

gelegt: für die Zonen 6, 5, 5a, 4 und 3 auf 2.50 m, für die Zonen 2 und 2a auf 2.30 m. (BS Anhang HBG § 7)

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Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe

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FR Die Fläche, die Höhe, das Ausmass, die Beleuchtung, die Sonneneinstrahlung, die Lüftung, die Schallisolation von Wohn- oder Arbeitsräumen sowie der Schutz gegen schädliche Einwir-kungen von aussen müssen je nach Zweckbestimmung und den örtlichen Verhältnissen den hygienischen Anforderungen entsprechen. (FR RPBG Art. 158)

Die Stockwerkhöhe von Wohnräumen (Höhe zwischen Fussboden und Decke) darf nicht un-

ter 2.40 m liegen. Folgt die Decke der Dachneigung, muss die minimale Stockwerkhöhe we-nigstens auf der Hälfte der Fläche jedes Raumes eingehalten werden. (FR ARRPBG Art. 43)

GL Alle zum Aufenthalt von Menschen dienenden Räume müssen wenigstens 2.20 m lichte Höhe

haben. Bei Räumen im Dachgeschoss muss wenigstens für die Hälfte der Bodenfläche diese Höhe vorhanden sein. (GL BauV Art. 3)

LU Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen ihrer Zweckbestimmung ent-

sprechend genügend gross sein. Bei Mehrfamilienhäusern haben die Wohn- und Schlafräume eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 und eine lichte Höhe von mindestens 2.3 m aufzu-weisen. Im Dach- und Untergeschoss und bei Einfamilienhäusern genügt eine Höhe von min-destens 2.2 m; in abgeschrägten Räumen muss diese Höhe mindestens bei der Hälfte des Zimmers eingehalten werden. (LU PBG § 154)

NW Bei Mehrfamilienhäusern haben diese Räume eine Bodenfläche von mindestens 8 m2 und

eine lichte Höhe von mindestens 2.20 m aufzuweisen. Im Dach- und Untergeschoss sowie bei Einfamilienhäusern genügt eine Höhe von 2.10 m; in abgeschrägten Räumen muss diese Hö-he mindestens bei der Hälfte des Zimmers eingehalten werden. (NW BauG Art. 174)

SH Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume haben mindestens 6 m2 Bodenfläche und

eine lichte Höhe von 2.3 m aufzuweisen. Sie sind durch ins Freie gehende Fenster, deren Lichtmass nicht weniger als den zehnten Teil der Bodenfläche betragen darf, zu belichten. (SH BauG Art. 43)

SO Wohn- und Schlafräume sowie Räume, in welchen regelmässig gearbeitet wird, müssen fol-

gende Bedingungen erfüllen: a) ihre durchschnittliche lichte Höhe muss im Dachstock und in bewohnten Keller- räum-lichkeiten mindestens 2.20 m, in den übrigen Geschossen mindestens 2.40 m betragen; (…) (SO KBV § 57)

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4.2 Aussagen zur Geschosshöhe

AG Untergeschoss, Dach- und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss. Die Geschosshöhe wird von Oberkant zu Oberkant der fertigen Konstruktion gemessen. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Vollgeschosse im Durchschnitt höchstens 3 m. (AG ABauV § 14)

BL (…)

Massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes sind die Fassadenlängen und die Ge-schosszahlen. Unabhängig von den in den Zonenvorschriften der Gemeinde festgelegten Ge-bäudeprofilen gilt für die Bemessung des Grenzabstandes eine Fassadenhöhe bis 4.5 m als eingeschossig. Für weitere Geschosse kommen je 3.5 m dazu. (…) (BL RBV § 52)

LU Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Dabei dürfen für die

Höhe der einzelnen Geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m eingesetzt werden. Bei Bau-ten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1,5 m gewährt werden, wenn es nachweisbar betriebsbedingt ist. (LU PBG § 139)

NW Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Dabei dürfen für die

Höhe der Vollgeschosse im Durchschnitt höchstens 3 m eingesetzt werden. Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben darf diese Höhe je Vollgeschoss überschritten werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist, und die Gesamthöhe des Gebäudes nicht um mehr als 3 m zunimmt. (NW BauG Art. 163)

OW Die Geschosszahl entspricht der Zahl der Vollgeschosse. Bei Gebäuden mit überhohen Räu-

men werden jeweils 3.0 m Raumhöhe als Geschoss angerechnet. (OW BauG Art. 45)

TG Die Höhe der einzelnen Vollgeschosse darf im Durchschnitt höchstens 3 m betragen. Als

Geschosshöhe gilt die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden. Bei vertikal oder horizontal gestaffelten Bauten wird die Höhe jeder Einheit für sich gemessen. (TG PBV § 8)

Erlaubt die geplante Gebäudehöhe den nachträglichen Einbau weiterer Geschosse, sind die

entsprechenden Geschossflächen anzurechnen, wobei von einer durchschnittlichen Ge-schosshöhe von 3.0 m auszugehen ist. (TG PBV § 10)

ZH Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Gebäudehöhe aufgrund

der erlaubten Vollgeschosszahl mit einer Bruttogeschosshöhe von 3,3 m, in Zentrums- und Industriezonen von 4 m, und zusätzlich mit 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses zu rechnen. (ZH PBG § 279)

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Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 10: Lichte Höhe/Geschosshöhe

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4.3 Aussagen zur Kompetenzverteilung

GL Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über: (…) b. die minimalen Geschosshöhen und Raumgrössen, die Art und Grösse der Fenster, sowie

über die sanitäre Ausstattung bei Wohnungen und Arbeitsräumen. (…) (GL RPBG Art. 30)

LU Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungs-

vorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen. Soweit notwendig, sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über (…) 2. Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Geschosszahl, Geschosshö- he, Gestaltung der Bauten. (…) (LU PBG § 36)

NW In den Bau- und Zonenreglementen erlassen die Gemeinden Bau- und Nutzungsvorschriften

für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen. Soweit notwendig, sind im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere Vorschriften zu erlassen über: (…) 2. Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Geschosszahl, Geschosshö- he, Gestaltung der Bauten (…) (NW BauG Art. 50)

4.4 Aussagen zum Inhalt des Baugesuchs

BE Dem Baugesuch sind folgende Projektpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 beizulegen: (…) b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der Hauptdimen-

sionen, der lichten Geschosshöhen, (…) (BE BewD Art. 14)

NW Dem Baugesuch sind in dreifacher Ausführung beizulegen:

(…) 3. die Grundrisse aller Geschosse einschliesslich Keller und Dachgeschoss sowie die Fas-

saden- und Schnittpläne im Massstab 1:100 oder 1:50; die Pläne müssen vollständige An-gaben enthalten über: Erdgeschoss-, Fassaden-, Gebäude- und Firsthöhen in Metern über Meer, Aussenmasse, Stockwerk- und lichte Raumhöhen, (…)

(NW BauG Art. 217)

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VS Die Projektpläne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1: 50 oder 1: 100 zu erstel-len, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für wichtige Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1: 200 oder 1: 500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die Kon-trolle der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen, namentlich:

(…) b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der lichten Ge-

schosshöhen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die An-gabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen;

(…) (VS BauV Art. 35)

Die Themenblätter können bezogen werden bei: Institut für Raumentwicklung IRAP HSR, Oberseestr. 10, CH-8640 Rapperswil Tel. 055 222 48 95 – Fax: 055 222 44 00 – E-Mail: [email protected] – Internet: http://www.irap.ch