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V Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Swiss Confederation ENSI, CH-5200 Brugg Einschreiben Kemkraftwerk Leibstadt AG Nukleare Sicherheit 5325 Leibstadt m co Ihr Zeichen; Unser Zeichen: -12/13/002 Sachbearbeiter: Brugg, 6. Dezember 2013 Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI lllllllllllllllll Klassifizierung: keine ENSi AUS: C9. Dez. 2013 Verteiler: Verfügung: Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Durchführung eines Dauerversuchs mit Chlordioxid Sehr geehrte Damen und Herren Das KKL hat beim ENSI am 18. Dezember 2012 einen Freigabeantrag zur Behandlung des Haupt- kühlwassers mit Chlordioxid eingereicht [1] und mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2013 den Antrag ergänzt und präzisiert [2]. 1 Antrag des Betreibers Auf Grundlage des ursprünglichen Freigabeantrags [1], unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnis- se bezüglich Entstehung und Reduktion der Abbauprodukte von Chlordioxid nach der Durchführung von Labor- und In-Situ-Experimenten im Grosssystem, beantragt das KKL die Durchführung eines Dauerversuchs zur Desinfektion des Hauptkühlwassers mit Chlordioxid gemäss der Behandlungsbe- schreibung [3] für den Zeitraum von November 2013 bis zum Beginn der Jahreshauptrevision 2014 (geplant für den 4. August 2014). Das KKL erhofft sich, mit dem Einsatz von Chlordioxid eine effiziente und umweltschonendere Be- handlungsvariante gefunden zu haben. Die im August 2013 im realen Grosssystem durchgeführten Vorversuche zeigten, dass rund die Hälfte des eingesetzten Chlordioxids rasch zum stabileren Ab- bauprodukt Chlorit reagiert. Durch Zugabe von Eisen-Il-Sulfat in die Kühlturmabflut lassen sich Chlorit und Chlordioxid neutralisieren bzw. zu Chlorid reduzieren. Die Voraussetzungen für eine mehrmonati- ge Erprobung von Chlordioxid zum Nachweis der biologischen Wirkung liegen nun nach Angaben des KKL vor. Falls während der Erprobungsphase mit Chlordioxid die Behandlung, z. B. aus technischen Gründen, unterbrochen werden müsste oder die Effizienz des Verfahrens ungenügend wäre, würden entspre- Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Industriestrasse 19, 5200 Brugg Tel. +4156 460 8400, Fax +4156 460 8499 wrww/,ensi,ch A;

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V Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Swiss Confederation

ENSI, CH-5200 Brugg

Einschreiben Kemkraftwerk Leibstadt AG Nukleare Sicherheit 5325 Leibstadt

m co

Ihr Zeichen; Unser Zeichen: -12/13/002 Sachbearbeiter: Brugg, 6. Dezember 2013

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI

lllllllllllllllll Klassifizierung: keine

ENSi AUS:

C9. Dez. 2013

Verteiler:

Verfügung: Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Durchführung eines Dauerversuchs mit Chlordioxid

Sehr geehrte Damen und Herren

Das KKL hat beim ENSI am 18. Dezember 2012 einen Freigabeantrag zur Behandlung des Haupt­kühlwassers mit Chlordioxid eingereicht [1] und mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2013 den Antrag ergänzt und präzisiert [2].

1 Antrag des Betreibers

Auf Grundlage des ursprünglichen Freigabeantrags [1], unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnis­se bezüglich Entstehung und Reduktion der Abbauprodukte von Chlordioxid nach der Durchführung von Labor- und In-Situ-Experimenten im Grosssystem, beantragt das KKL die Durchführung eines Dauerversuchs zur Desinfektion des Hauptkühlwassers mit Chlordioxid gemäss der Behandlungsbe­schreibung [3] für den Zeitraum von November 2013 bis zum Beginn der Jahreshauptrevision 2014 (geplant für den 4. August 2014).

Das KKL erhofft sich, mit dem Einsatz von Chlordioxid eine effiziente und umweltschonendere Be­handlungsvariante gefunden zu haben. Die im August 2013 im realen Grosssystem durchgeführten Vorversuche zeigten, dass rund die Hälfte des eingesetzten Chlordioxids rasch zum stabileren Ab­bauprodukt Chlorit reagiert. Durch Zugabe von Eisen-Il-Sulfat in die Kühlturmabflut lassen sich Chlorit und Chlordioxid neutralisieren bzw. zu Chlorid reduzieren. Die Voraussetzungen für eine mehrmonati­ge Erprobung von Chlordioxid zum Nachweis der biologischen Wirkung liegen nun nach Angaben des KKL vor.

Falls während der Erprobungsphase mit Chlordioxid die Behandlung, z. B. aus technischen Gründen, unterbrochen werden müsste oder die Effizienz des Verfahrens ungenügend wäre, würden entspre-

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Industriestrasse 19, 5200 Brugg Tel. +4156 460 8400, Fax +4156 460 8499 wrww/,ensi,ch

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Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlw/assers: Durchführung eines Dauer- . Klassifizierung: keine Versuchs mit Chlordioxid

chend der ENSI-Freigabe vom 27. August 2013 die regelmässigen Natriumhypochlorit-Dosierungen vom KKL wieder aufgenommen werden [8].

2 Erwägungen des ENSI

2.7 Gesetzliche Grundlagen

Art. 65 Abs. 3 des Kernenergiegesetzes (KEG, SR 732.1) vom 21. März 2003

2.2 Bewertungsunterlagen

Gesuchsunterlagen [1,2]

2.3 Prüfumfang

Die Gesuchsunteriagen [1, 2] sind vom ENSI als Leitbehörde mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 an das BAFU, das BAG, den Kanton Aargau sowie das Landratsamt Waldshut zur Stellungnahme ge­schickt worden [4].

3 Stellungnahmen anderer Fachbehörden

3.1 Stellungnahme von BAFU und BAG

Einen Wechsel der Biozidbehandlung auf das effizientere Chlordioxid halten das BAFU und das BAG nach wie vor für angebracht [5], Das BAFU und das BAG nähmen zur Kenntnis, dass das KKL eine effizientere Methode zum Abbau des Reaktionsproduktes Chlorit erfolgreich getestet habe und nun in einem nächsten Schritt die Wirksamkeit der Chlordioxidbehandlung zur Desinfektion in einem Dauer­versuch untersuchen wolle. Das BAFU und das BAG begrüssen dieses Vorgehen und haben folgende Anmerkungen:

• „Zumindest während den ersten Monaten des Dauerversuches soll ein breiteres Untersuchungs­programm durchgeführt werden. Dabei sollen mehr als die vom KKL vorgeschlagenen Parameter gemessen werden. Dazu verweisen das BAFU und das BAG auf die Parameteriiste des Über-wachungsprogrammes der Freigabeverfügung vom 30, Januar 2012. Zusätzlich soll die Trübung auch in der Abflut überwacht werden. Basierend auf den Resultaten der Untersuchungen der ers­ten Monate kann in einer späteren Phase der Überwachungsaufwand reduziert werden."

• „Als Alternative zu Plattierungsmethoden bei der Überwachung soll auch die Methode der Durch­flusszytometrie verwendet werden. Dadurch sind die Resultate für die mikrobiologischen Unter­suchungen wesentlich schneller verfügbar und allfällige Massnahmen können schneller ergriffen werden. Die Durchflusszytometrie ist in der Schweiz eine anerkannte Methode zur Untersuchung von Trinkwasser (Lebensmittelbuch)."

• „Falls es mit Chlordioxid wider Erwarten im Dauerbetrieb Probleme geben sollte, empfehlen das

BAFU und das BAG als Alternative eine Untersuchung der Behandlung mit einer Biozid-

Kombination Chlor/Chlordioxid. Falls diese Anwendung in Betracht gezogen wird, sollten die De­

tails vorgängig mit dem BAFU und dem BAG besprochen werden. Es düri'en zudem nur zugelas­

sene Biozidprodukte verwendet werden."

Unter Vorbehalt der obigen Anmerkungen stimmten das BAFU und das BAG der Durchführung der

Dauerversuche zu. Das BAFU und das BAG gingen davon aus, dass die Dauerversuche erneut befris­

tet und in der Form der Verfügung gewährt würden. 2/6

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Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Durchführung eines Dauer- Klassifizierung: keine Versuchs mit Chlordioxid

3.2 Stellungnahme der Fachstellen des Kantons Aargau

Mit Brief vom 14. November 2013 nahmen die Fachstellen des Kantons Aargau, bestehend aus Kan­tonsärztlicher Dienst, Amt für Verbraucherschutz und Abteilung für Umwelt zum Antrag des KKL ge­meinsam Stellung [6]:

Durch die Vorversuche mit Chlordioxid lägen die Voraussetzungen für längere Versuche zum Nach­weis der biologischen Wirkung von Chlordioxid vor. Insbesondere konnte aufgezeigt werden, dass die Anforderungen für die Einleitung in den Rhein eingehalten werden könnten. In der Behandlungsbe­schreibung der Firma Ashland Industries Deutschland GmbH, datiert 2. Oktober 2013, sei das geplan­te Vorgehen nachvollziehbar beschrieben.

Dem Antrag des KKL zur Durchführung einer Desinfektion des Hauptkühlwassers mit Chlordioxid vom November 2013 bis August 2014 könne zugestimmt werden, sofern die Auflagen (Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8) in der Verfügung des ENSI für die Vorversuche mit Chlordioxid vom 31. Juli 2013 auch für den mehrmonatigen Versuch gelten und das Überwachungsprogramm gemäss Behandlungsbe­schreibung vom 2. Oktober 2013 durchgeführt würden.

Das KKL habe den Behörden über die Ergebnisse des Versuches monatlich zu berichten und gegen Ende des Versuchs eine Zusammenfassung der Ergebnisse zu präsentieren.

3.3 Stellungnahme des Landratsamts Waldshut

Das Landratsamt Waldshut teilt im Schreiben vom 15. November 2013 [7] folgendes mit: In den Schreibendes Landratsamts Waldshut vom 31. Januar 2013, 18. April 2013 und 31. Juli 2013 sei die Freigabe des Einsatzes von Chlordioxid zur Desinfektion des Hauptkühlwassers grundsätzlich gut geheißen worden.

Das Landratsamt halte diesen Dauerversuch im Sinne der Minimierung kritischer Einleitungsfrachten für zweckmäßig und zielführend. Eine Gefährdung der Bevölkerung durch Legionellen sei durch effizi­ente Desinfektionsmaßnahmen zu jeder Zeit auszuschließen.

4 Feststellungen des ENSI

Das ENSI ist Leitbehörde im Koordinationsverfahren gemäss Art. 49 Abs. 2 und 3, Kernenergiegesetz (KEG, SR 732.1) vom 21. März 2003 und Art. 75 Abs. 2 der Kernenergieverordnung (KEV, SR 732.11) vom 10. Dezember 2004, welche die Konzentration der nach kommunalem, kantonalem und eidgenössischem Recht vorgesehenen Bewilligungen in einem Gesamtentscheid vorsehen. In konzentrierten Entscheidverfahren soll die Leitbehörde alle jene Verwaltungseinheiten des Bundes beiziehen, deren Aufgabenbereich durch den zu treffenden Entscheid berührt wird und die in diesen Bereichen über das eri'orderiiche Fachwissen vertrügen. Weiter sind die betroffenen Kantone anzuhö­ren. Der Einbezug der betroffenen Behörden richtet sich nach Art. 48 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) vom 24. Januar 1991 sowie nach Art. 62a f. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) vom 21. März 1997.

Aus Sicht der nuklearen Sicherheit bestehen keine Einwände gegen den Einsatz von Chlordioxid zur Desinfektion des Hauptkühlwassers. Der Betrieb des Chlordioxid-Generators kann auf Grund der Be­triebserfahrung in anderen Anlagen als sicher und rückwirkungsfrei betrachtet werden.

Die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden liegen dem ENSI vor [5], [6], [7] und sind im nach­folgenden Entscheid umgesetzt.

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Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Durchführung eines Dauer- Klassifizierung: keine Versuchs mit Chlordioxid

5 Entscheid

Aufgrund der Stellungnahmen von BAFU und BAG [5], der kantonalen Fachstellen des Kantons Aar­gau [6] und des Landratsamts Waldshut [7] sowie eigenen Überiegungen zur Sicherheit des Verfah­rens erteilt das ENSI die Freigabe für die Durchführung des Dauerversuchs mit Chlordioxid zur Desin­fektion des KKL-Hauptkühlwassers sowie die Bekämpfung von Legionellen im Betriebszyklus 30, bis zur Ausserbetriebnahme des Hauptkühlwassersystems am Beginn der nächsten Jahreshauptrevision, die im August 2014 geplant ist Dabei sind folgende Auflagen einzuhalten:

1. Die Freigabe ist bis zur Ausserbetriebnahme des Hauptkühlwassersystems zu Beginn der Jah­reshauptrevision im August 2014 befristet

2. Die Einleitbedingungen nach der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) und der Bewilligung des Bundesrates zur Entnahme und Einleitung von Kühlwasser vom 3. Dezember 2004 im vermischten Kühlwasser (Einleitung in den Rhein) sind einzuhalten; insbesondere dart" der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) maximal um 5 mg/l erhöht werden und die gesamten ungelösten Stoffe dürfen höchstens 20 mg/l betragen (vorbehaltlich natürli­cherweise höherer Werte im entnommenen Rheinwasser). Zudem dürfen der AOX-Wert von 0,08 mg/l und der Gehalt an Aktivchlor von 0,05 mg/l nicht überschritten werden.

3. In der vermischten Abflut sind für den Leuchtbakterientest ein GL-Wert von 12 und die Vorgaben der Eü-Fischgewässerrichtlinie 2006/44/EG einzuhalten. Die Toxizität im Kühlwasser ist auch mit dem AMES-Test zu überwachen. Beim Restchlor liegt der zu unterschreitende Wert bei 5 pg/1 HOCI im Rhein.

4. Eine Überwachung des Aktivchlors und der Chloramine in der Abluft und der Umgebungsluft des Werkareals ist durchzuführen.

5. Das KKL muss die Legionellenkonzentration in der Schwadenluft überwachen.

6. Das KKL trägt die Verantwortung für eine adäquate, vorgängige Information der Rhein-Unter­lieger, insbesondere der Wasserwerke, über die Biozideinsätze. Ebenso hat eine vorgängige In­formation über den Beginn des Einsatzes von Chlordioxid zu erfolgen an das BAG, das BAFU, das ENSI, die Kantone Aargau, Basel-Land und Basel-Stadt sowie den Landkreis Waldshut. Der Empfang der Information ist durch das KKL zu überprüfen.

7. Das KKL hat dem ENSI, dem Kanton Aargau, dem BAG und BAFU über die Ergebnisse des Ver­suches monatlich zu berichten (Biozid-Dosierungen, Messergebnisse zu den Anforderungen an die Einleitung in den Rhein, Konzentration der Legionellen, Gesamtkeimzahl). Im Sinne der guten nachbarschaftlichen Beziehung wäre es wünschenswert, den Landkreis Waldshut in geeigneter Weise in die Berichterstattung mit einzubeziehen.

8. Das KKL organisiert im Jahr 2014 zwei Fachgespräche zum Thema Legionellen in Kühltürmen von Kernkrafhwerken mit den beteiligten Behörden. Das KKL informiert dort über den Stand der Erkenntnisse zu den legionella pneumophila und der Behandlung des Hauptkühlwassers im KKL. Das erste Fachgespräch muss bis zum 15. Mai 2014, das zweite bis 20. November 2014 stattfin­den.

9. Über die Ergebnisse des Dauerversuchs mit Chordioxid ist nach dessen Abschluss ein Bericht zu verfassen, der den beteiligten Behörden vor dem zweiten Fachgespräch zuzustellen ist. Ausser­dem sind die Ergebnisse im Rahmen des zweiten Fachgesprächs 2014 zu präsentieren.

10. Die Anmerkungen gemäss [5] sind ebenfalls zu berücksichtigen.

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Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Durchführung eines Dauer- Klassifizierung: keine Versuchs mit Chlordioxid

Diese Veri'ügung ergänzt die „Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Eventualantrag für die weitere Behandlung mit Natriumhypochlorit" vom 27. August 2013 [8].

Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen Beschwerde erhoben werden. Wollen Sie von der Freigabe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Gebrauch machen, müssen Sie schriftlich auf die Erhebung der Beschwerde verzichten.

Wir bitten Sie, uns das diesem Schreiben beigelegte Feedbackformular ausgefüllt zurückzuschicken.

Freundliche Grüsse

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be­schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent­halten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung (oder eine Fotokopie) und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat

Beilagen

- Stellungnahme BAG/BAFU Stellungnahme Kanton Aargau Stellungnahme Landratsamt Waldshut Feedbackformular

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Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Durchführung eines Dauer- Klassifizierung: keine Versuchs mit Chlordioxid

Referenzen

[1] KKL-Brief vom 18. Dezember 2012; „Freigabeantrag: Behandlung des KKL-Hauptkühlwassers mit Chlordioxid"

[2] KKL-Brief vom 14. Oktober 2013; „Desinfektion des KKL-Hauptkühl­wassers: Ergänzung des Freigabeantrags zur Durchführung eines Dauerversuchs mit Chlordi­oxid"

[3] Ashland Deutschland GmbH, Krefeld (D), Bericht-Nr. DL/35209 vom 2. Oktober 2013; „Behand­lungsbeschreibung, Desinfektion des KKL Hauptkühlwassers: Dauerversuch mit Chlordioxid"

[4] ENSI-Brief vom 21. Oktober 2013; „Freigabeantrag: Behandlung des KKL-Hauptkühlwassers mit Chlordioxid" und „Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Ergänzung des Freigabeantrags zur Durchführung eines Dauerversuchs mit Chlordioxid"

[5] BAFU/BAG-Brief M464-2175 vom 20. November 2013; „Kühlwasserbehandlung mit Chlordioxid - Antrag des KKL"

[6] Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt, Sektion Abwas­serreinigung und Siedlungsentwässerung, Brief vom 14. November 2013; „Stellungnahme der kantonalen Fachstellen des Kantons Aargau zur Behandlung des KKL-Hauptkühlwassers mit Chlordioxid"

[7] Landratsamt Waldshut Erster Landesbeamter, Brief vom 15. November 2013; „Freigabeantrag - Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers - Dauerversuch mit Chlordioxid"

[8] ENSI-Brief 12/13/002 vom 27. August 2013; „Freigabe der Desinfektion des KKL-Hauptkühlwassers: Eventualantrag für die weitere Behandlung mit Natriumhypochlorit"

Kopie an

Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wasser, 3003 Bern Bundesamt für Gesundheit BAG, Abteilung Übertragbare Krankheiten, 3003 Bern Kanton Aargau, Amt für Verbraucherschutz, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Entfelder­strasse 22, 5001 Aarau

Landratsamt Waldshut Gesundheitsamt, Im Wallgraben 34, D-79761 Waldshut-Tiengen Kanton Basel-Stadt Amt für Umwelt und Energie, Hochbergerstrasse 158, 4019 Basel Kanton Basel-Landschaft, Amt für Umweltschutz und Energie, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal