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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 1 von 23 MARKT NANDLSTADT (HALLERTAU) Landkreis Freising Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates Datum: 26. April 2018 Uhrzeit: 19:30 Uhr - 22:35 Uhr Ort: im Sitzungssaal des Rathauses Vorsitzende/r: Jakob Hartl Schriftführer/in: Johann Pichlmaier ____________________________________________________________________________ Teilnehmer: 1. Bürgermeister Hartl Jakob 2. Bürgermeister Klein Jens-Uwe 3. Bürgermeister Betz Gerhard Marktgemeinderat Blomoser Michael Marktgemeinderat Bogner Thomas Marktgemeinderat Häßler Thomas Marktgemeinderat Hofstetter Andreas Marktgemeinderat Klier Rainer Marktgemeinderat Kronthaler Jürgen Marktgemeinderat Kurkowiak Markus Marktgemeinderätin Linseisen Monika Marktgemeinderat Löffler Sebastian Marktgemeinderat Mauser Matthias Marktgemeinderat Mayer Franz Marktgemeinderätin Rauscher Maria Marktgemeinderat Schönegge Erhard Marktgemeinderat Schranner Michael Marktgemeinderat Steininger Andreas Marktgemeinderat Unger Sebastian Marktgemeinderat Wagensonner Michael Entschuldigt: Marktgemeinderätin Schauer Monika

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 1 von 23

MARKT NANDLSTADT (HALLERTAU)

Landkreis Freising

Niederschrift über die

Sitzung des Marktgemeinderates

Datum: 26. April 2018

Uhrzeit: 19:30 Uhr - 22:35 Uhr

Ort: im Sitzungssaal des Rathauses

Vorsitzende/r: Jakob Hartl

Schriftführer/in: Johann Pichlmaier

____________________________________________________________________________

Teilnehmer:

1. Bürgermeister Hartl Jakob 2. Bürgermeister Klein Jens-Uwe 3. Bürgermeister Betz Gerhard Marktgemeinderat Blomoser Michael Marktgemeinderat Bogner Thomas Marktgemeinderat Häßler Thomas Marktgemeinderat Hofstetter Andreas Marktgemeinderat Klier Rainer Marktgemeinderat Kronthaler Jürgen Marktgemeinderat Kurkowiak Markus Marktgemeinderätin Linseisen Monika Marktgemeinderat Löffler Sebastian Marktgemeinderat Mauser Matthias Marktgemeinderat Mayer Franz Marktgemeinderätin Rauscher Maria Marktgemeinderat Schönegge Erhard Marktgemeinderat Schranner Michael Marktgemeinderat Steininger Andreas Marktgemeinderat Unger Sebastian Marktgemeinderat Wagensonner Michael

Entschuldigt: Marktgemeinderätin Schauer Monika

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 2 von 23

TOP Tagesordnung öffentliche Sitzung

1.

Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2018

2. Bekanntgaben aus dem Bau- und Umweltausschuss

3. Zweckvereinbarung mit der Stadt Mainburg über die kommunale Verkehrsüberwachung

4. Bestätigung des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Baumgarten

5. Schöffenwahl 2018 - Bestätigung der Vorschlagsliste

6. Satzung über das Marktwesen in der Marktgemeinde Nandlstadt

7. Bericht der Jugendpflegerin Vroni Hartl

8. Bericht aus dem Lenkungsausschuss (Gemeindeentwicklungskonzept)

9. Vorstellung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplans "Nandlstädter Höhe"

10. Bekanntgaben und Anfragen

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 3 von 23

TOP Öffentliche Sitzung

Der Vorsitzende eröffnet um 19:30 Uhr die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Be-schlussfähigkeit fest.

Mit der vorgelegten Tagesordnung besteht Einverständnis.

1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2018

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2018 werden keine Einwendungen er-hoben, somit gilt diese als genehmigt.

2. Bekanntgaben aus dem Bau- und Umweltausschuss

Der Vorsitzende verliest die Beschlüsse aus dem Bau- und Umweltausschuss. Hiergegen werden seitens des Markgemeinderates keine Einwendungen erhoben.

3. Zweckvereinbarung mit der Stadt Mainburg über die kommunale Verkehrsüberwachung

Der Vorsitzende erläutert den Entwurf der vorliegenden Zweckvereinbarung mit der Stadt Mainburg. Der Stadtrat der Stadt Mainburg habe dem Entwurf bereits zugestimmt.

Z w e c k v e r e i n b a r u n g

Zwischen der Stadt Mainburg, vertreten durch Ersten Bürgermeister Josef Reiser

und

dem Markt Nandlstadt,

vertreten durch Ersten Bürgermeister Jakob Hartl Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung:

§ 1

Die Stadt Mainburg und der Markt Nandlstadt sind aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsver-ordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgeset-zes (StVG) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig.

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 4 von 23

§2

1. Mit dieser Zweckvereinbarung überträgt der Markt Nandlstadt der Stadt Mainburg die Organisa-tion und die finanzielle Abwicklung der kommunalen Verkehrsüberwachung im Bereich des flie-ßenden und ruhenden Verkehrs für das Gemeindegebiet des Marktes Nandlstadt.

2. Zeitraum und Umfang der Verkehrsüberwachung im Bereich des Marktes Nandlstadt wird in Ab-sprache mit der Stadt Mainburg vom Markt Nandlstadt festgelegt.

3. Das für die Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung in beiden Kommunen erfor-derliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt die Stadt Mainburg aus eigenen Beständen oder über Verträge mit geeigneten Überwa-chungsunternehmen sicher.

§ 3

1. Der Markt Nandlstadt überträgt die notwendigen Arbeiten im Ordnungswidrigkeiten-verfahren im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachung (fließender Verkehr und ruhender Verkehr) der Stadt Mainburg.

2. Sämtliche mit den Verfahren verbundenen hoheitlichen Entscheidungen gehen auf die Stadt Mainburg über.

§ 4

1. Der Markt Nandlstadt erstattet der Stadt Mainburg die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt: A. Verkehrsüberwachung ruhender Verkehr

a) Außendienst = *tatsächliche Kosten

b) Gemeinkostenpauschale je Fall 2,60 €

c) Bearbeitungskostenpauschale je Fall 2,90 €

(* Grundsätzlich wird für die Überwachung Fremdpersonal eingesetzt. Es werden die lt. Vertrag mit die-ser Firma tatsächlich vereinbarten Std.-Sätze, einschl. MwSt. verrechnet. Soweit kein Vertrag mit einer Überwachungsfirma abgeschlossen ist, wird für Personal der Stadt Mainburg das tatsächlich anfallende anteilige Entgelt einschl. aller Arbeitgeberanteile zzgl. eines Zuschlages für Ausfallzeiten in Höhe von 20 % verrechnet.)

B. Verkehrsüberwachung fließender Verkehr

a) Außendienst = *tatsächliche Kosten

b) Gemeinkostenpauschale je Fall 2,60 €

c) Bearbeitungskostenpauschale je Fall 2,90 €

(* Für die Überwachung wird Fremdpersonal eingesetzt. Es werden die lt. Vertrag mit dieser Firma tat-sächlich vereinbarten Std.-Sätze, einschl. MwSt. verrechnet.)

C. Ordnungswidrigkeitsverfahren

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 5 von 23

a) Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (PZA etc.) für Ordnungs-widrigkeitsver-fahren aus dem Bereich des Marktes Nandlstadt verbleiben bei der Stadt Mainburg. Die bezahlten Geldbußen, sowohl Verwarn- wie auch Bußgelder, erhält vollständig der Markt Nandlstadt.

b) Für Ordnungswidrigkeitsverfahren aus dem Bereich des Markt Nandlstadt, die ein-gestellt werden oder die zu Gericht gehen und die anfallenden Beträge (Gebühren, Gerichtskosen, etc.) der Gerichtskasse zugesprochen werden, erstattet der Markt Nandlstadt der Stadt Mainburg eine Ausfallgebühr in Höhe der anfallenden Verwal-tungskosten in Höhe von derzeit 23,45 €.

2. Kosten die der Stadt Mainburg im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung im Bereich

des Marktes Nandlstadt entstehen und von dieser Zweckvereinbarung nicht erfasst werden (z.B. Porto, Leasing- oder Mietverträge für Erfassungsgeräte und Zubehör oder anderes) sind nach vorheriger Rücksprache vom Markt Nandlstadt gesondert zu erstatten. Die Pauschalen unter 1.A und 1.B werden monatlich in Rechnung (Folgemonat nach Tattag) gestellt. Die Auslagen aus 1.C werden nach Zahlungseingang des Bußgeldes in Rechnung gestellt.

3. Die Stadt Mainburg erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresabrechnung, aus der sich die Einnahmen aus Verwarnungsgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungs-widrigkeitsverfahren und der Aufwand für Außendienststunden für den Bereich des Marktes Nandlstadt ergeben.

4. Die Stadt Mainburg kann, falls notwendig, nach Rücksprache mit dem Sachgebietsleiter eine

Abschlagszahlung erheben. Grundlage für die Abschlagszahlungen ist eine Kostenschätzung bzw. die Jahresrechnung, die die Stadt Mainburg nach Ablauf des Haushaltsjahres erstellt. Mehr- und Minderzahlungen werden aufgrund der Jahresrechnung nach Nr.3 innerhalb von vier Wo-chen nach Vorlage der Rechnung zur Zahlung fällig bzw. erstattet.

5. Die Stadt Mainburg informiert den Markt Nandlstadt unverzüglich, sowohl über jede Änderung

der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungs-firma.

§ 5

1. Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder, stehen je-weils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.

2. Der Markt Nandlstadt unterhält ein Girokonto, auf dem die in seinem Zuständigkeitsbereich an-

fallenden Verwarnungs- und Bußgelder von den Betroffenen eingezahlt/überwiesen werden. Je Überwachungsart, ruhender bzw. fließender Verkehr, ist ein separates Girokonto erforderlich. Die Stadt Mainburg erhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Lese-Vollmacht für diese/s Konto/en. Evtl. Rücküberweisungen von Doppelzahlern und dergleichen sind nach Absprache vom Markt Nandlstadt auszuführen.

§ 6

1. Diese Zweckvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung und nach Genehmigung der Rechtsauf-sicht und Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt zunächst bis 31.10.2019. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht bis zum 31.07.2019 die Vereinbarung gekündigt worden ist. In den Folgejahren verlängert sich die Vereinbarung jeweils automatisch um ein Jahr, wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende der vertraglichen Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 6 von 23

§ 7

Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der von der zuständigen Regierung von Niederbayern/Landratsamt Kelheim (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckver-einbarung.

§ 8

Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten sind der Stadt Mainburg vom Markt Nandlstadt gem. § 4 Abs. 3 zu erstatten. Sollte die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Mainburg und der NWS Sicherheitsservice GmbH, eine 100prozentige Tochter der Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft mbH, vorzeitig beendet werden, kann die Stadt Mainburg die Zweckvereinba-rung mit dem Markt Nandlstadt aufheben.

§ 9

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten sollen die je-weiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden. Mainburg, den Nandlstadt, den Stadt Mainburg Markt Nandlstadt ___________________________________ _____________________________ Josef Reiser Jakob Hartl Erster Bürgermeister Erster Bürgermeister

Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ der gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Regierung von Niederbayern/Landratsamt Kelheim zur Genehmigung vorge-legt und mit Schreiben der Regierung/des Landratsamtes Az. ________________ vom ______________ genehmigt. Marktrat Mayer spricht sich für einen zügigen Startbeginn aus, der für den 01.07.2018 vorgesehen ist. Sodann fasst der Marktgemeinderat folgenden Beschluss: Der vorliegende Entwurf der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Mainburg und dem Markt Nandlstadt über die kommunale Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsüberwachung wird genehmigt. Der Vorsitzende wird zur Unterzeichnung ermächtigt.

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 7 von 23

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 Beschluss Nr. 29/2018

4. Bestätigung des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Baumgarten

Im Rahmen der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Baumgarten am 06.04.2018 wurden Bernhard Wiesheu als Kommandant und Markus Holzmann als Kommandanten-Stellvertreter in Ih-rem Amt bestätigt. Der Marktgemeinderat fasst folgenden Beschluss: Herr Bernhard Wiesheu als Kommandant sowie Herr Markus Holzmann als Kommandanten-Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Baumgarten werden in Ihrem Amt bestätigt.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 Beschluss Nr. 30/2018

5. Schöffenwahl 2018 - Bestätigung der Vorschlagsliste

Der Vorsitzende erläutert die Tätigkeit der Schöffen und verliest die Namen auf der Vorschlagsliste.

Der Marktgemeinderat fasst folgenden Beschluss: Die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 wird bestätigt.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 Beschluss Nr. 31/2018

6. Satzung über das Marktwesen in der Marktgemeinde Nandlstadt

Der Vorsitzende verweist auf den vorliegenden Entwurf der Satzung. Laut Marktrat Klier sollen mit der Satzung Strukturen und Rahmenbedingungen für die gemeindlichen Märkte geschaffen werden. Umgesetzt werden soll diese ab dem Martinimarkt. Der Vorsitzende schlägt eine Ergänzung zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 der Satzung vor (Verbot von offenem Licht und Feuer), da sonst kein Feuerschlucken, offenes Feuer oder offene Kochstellen möglich wären. Die Ergänzung wird als Abs. 3 eingefügt. Sodann fasst der Marktgemeinderat folgenden Beschluss:

Lfd. Nr. Anrede Familienname Vornamen Familienstand Geburtsdatum

(TT.MM.JJJJ) Geburtsort Beruf Staatsangeh. PLZ Wohnort Straße Haus-Nr.

zum Zeit-punkt der Aufstellung in der Gemeinde wohnhaft

1 Herr Cziasto Andreas Michael verheiratet 29.01.1959

Mühlheim an der Ruhr Angestellter 000 85405 Nandlstadt Baderstraße 3 Ja

2 Herr Schmidt Ingo Oliver verheiratet 01.09.1973 Hamburg IT-Manager 000 85405 Nandlstadt Bräuanger 7 Ja

3 Frau Michl Hannelore Elisabeth verheiratet 21.11.1963 Au

Verwaltungs-fach-angestellte 000 85405 Nandlstadt Bräuanger 13 Ja

4 Frau Heinzlmair Christine verheiratet 27.04.1972 Landshut Angestellte 000 85405 Nandlstadt Figlsdorf 1 Ja 5 Herr Reinl Martin verheiratet 24.02.1973 Lich Dipl.Ing. Medizin-

technik 000 85405 Nandlstadt Hopfengarten 3 Ja

6 Frau Hofmaier Elfriede verheiratet 18.11.1962 Nandlstadt Sachbearbeiterin 000 85405 Nandlstadt Reichertshausener Straße 43 Ja

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 8 von 23

Der vorliegende Entwurf der Satzung über das Marktwesen im Markt Nandlstadt wird mit der Einfügung des § 12 Abs. 3 genehmigt und als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 Beschluss Nr. 32/2018

Satzung über das Marktwesen im Markt Nandlstadt

Der Markt Nandlstadt erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Der Markt Nandlstadt betreibt den Wochenmarkt sowie die Spezialmärkte „Fastenmarkt“, „Johan-nimarkt“, „Martinimarkt“ und „Christkindlmarkt“ als öffentliche Einrichtungen im Gemeindegebiet Nandlstadt.

§ 2 Ort der Märkte

Die einzelnen Märkte in Nandlstadt werden im Bereich der Marktstraße abgehalten. Der Wochen-markt findet auf dem Kirchenvorplatz statt, der Christkindlmarkt rund um die Kirche.

§ 3 Zeiten der Märkte

(1) Der Wochenmarkt findet im Zeitraum von März bis Oktober eines jeden Jahres jeweils am Frei-tag jeder Woche in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. Fällt dieser Wochentag auf einen Feiertag, so wird der Markt um einen Tag vorverlegt.

(2) Der Fastenmarkt findet alljährlich am ersten Fastensonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.

(3) Der Johannimarkt findet alljährlich an dem Sonntag, der zwischen dem Donnerstag vor dem 24. Juni des Jahres und dem Mittwoch nach dem 24. Juni des Jahres liegt, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.

(4) Der Martinimarkt findet alljährlich am Sonntag, der zwischen dem Donnerstag vor dem 11. No-

vember und Mittwoch nach dem 11. November liegt, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. Fällt dieser Sonntag auf den Volkstrauertag, findet der Martinimarkt eine Woche früher statt.

(5) Der Christkindlmarkt findet alljährlich am Samstag und Sonntag des zweiten Adventwochenen-

des statt. Genaue Zeiten werden jährlich vom Kultur-, Vereins- und Festausschuss festgelegt.

§ 4 Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Gegenstände des Wochenmarktes sind:

1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke

2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 9 von 23

(2) Gegenstände des Fasten- sowie Martinimarktes sind: Haushaltsprodukte, Lebensmittel, Texti-lien, kunsthandwerkliche Gegenstände sowie Verzehrungsgegenstände. Gegenstände des Jo-hannimarktes sind: Schmuck, Kunsthandwerk, regionale Produkte, Lebensmittel, Trachten- und Brauchtumswaren, Verzehrungsgegenstände.

(3) Gegenstände des Christkindlmarktes sind: Schmuck, Geschenkartikel, Weihnachtsartikel, Anti-

quitäten, Bastelbedarf, Spielzeug, kunsthandwerkliche Gegenstände, Verzehrungsgegen-stände.

(4) Bei vorstehenden Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr

an Ort und Stelle verabreicht werden. Für den Ausschank von alkoholischen Getränken auf dem Christkindl- und Johannimarkt ist eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich. Diese muss spätestens vier Wochen vorher bei der Marktverwaltung beantragt wer-den. Im Übrigen gelten hierfür die allgemeinen Vorschriften.

§ 5 Zuweisung und Zulassung als Anbieter

(1) Die Ausübung jeder Tätigkeit auf den Märkten bedarf der Zulassung. Die Zulassung ist schriftlich bei der Marktverwaltung für jeden Markt bis spätestens vier Wochen vor dem Termin gesondert zu beantragen; sie wird durch schriftliche Zusage erteilt.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Verkaufsplatzes oder Verkaufsstan-des. Bei Überangebot von geeigneten Bewerbern erfolgt die Auswahl im Rahmen pflichtgemä-ßen Ermessens der Marktverwaltung in Absprache mit dem Kultur-, Vereins- und Festaus-schuss. Bei der Erteilung der Zulassung werden die Belange des Marktzweckes, der Tradition, der Vielfalt und der Qualität des Marktangebotes, der vorhandene Platz sowie Begrenzungen des Warenkreises angemessen berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Marktfreiheit sollen im Übrigen vorrangig bekannte und bewährte Beschicker (sog. Stammbe-schicker) zugelassen werden, soweit sie die übrigen allgemein geforderten Vergabekriterien er-füllen.

(3) Die Zulassung umfasst nur den Warenkreis, für den sie erteilt ist und berechtigt lediglich zur

Benutzung der dafür vorgesehenen Anlagen.

(4) Soweit der Marktzweck dies erfordert, kann die Marktverwaltung zur Wahrung der Attraktivität des Marktes die Anzahl der Anbieter für bestimmte Warenkreise begrenzen.

(5) Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(6) Die Zulassung ist an die Person gebunden, der sie erteilt wird. Sie ist nicht vererblich oder über-

tragbar.

(7) Der zugewiesene Platz darf weder mit der feilgebotenen Ware noch mit den Gerätschaften über-schritten und während der Marktzeit nicht eigenmächtig gewechselt werden.

(8) Das Feilbieten von Marktwaren im Umhertragen und Umherfahren sowie das Ausrufen am

Marktplatz während der Marktzeit ist verboten; es ist auch nicht zulässig, außerhalb der ange-wiesenen Plätze Waren anzubieten und zu verkaufen.

(9) Verkaufsplätze, die zwei Stunden vor Beginn der Verkaufszeit nicht bezogen sind, können vom

Markt anderweitig vergeben werden.

(10) Bei Beendigung der Zuweisung sind die Stände unverzüglich zu räumen und im sauberen Zu-stand dem Markt zu übergeben. Andernfalls erfolgen Räumung und Reinigung auf Kosten des Inhabers der Zulassung.

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 10 von 23

§ 6 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann versagt werden. Gründe hierfür liegen insbesondere vor, wenn

1. der Bewerber die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. durch die Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde, 3. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht; dies gilt auch dann, wenn ein Warenkreis

begrenzt und diese Begrenzung ausgeschöpft ist.

§ 7 Erlöschen und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn 1. der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird, 2. nachträglich Tatsachen auftreten oder bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen,

dass der Inhaber der Zulassung nicht oder nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit be-sitzt,

3. der Inhaber der Zulassung a) wiederholt trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die auf-

grund dieser Satzung ergangenen Anordnungen und Auflagen verstößt, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Märkten gefährdet oder ein entspre-chendes Verhalten seiner Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abgestellt hat,

b) die Zahlung trotz Mahnung nicht leistet oder die zwangsweise Beitreibung von Markt-gebühren verursacht hat,

c) keine oder unrichtige Angaben für die Gebührenberechnung macht. (2) Die Zulassung erlischt,

1. mit Ablauf des Marktes, für den sie erteilt ist, 2. wenn der Inhaber der Zulassung, falls es sich um einen Einzelhandelskaufmann handelt,

stirbt, sein Geschäft in eine Gesellschaft umwandelt oder aus dem Geschäft ausscheidet, 3. wenn der Inhaber der Zulassung, falls es sich um eine juristische Person, eine Handelsge-

sellschaft oder eine sonstige Personenvereinigung handelt, erlischt, seine Rechtsform oder seine personelle Zusammensetzung ändert,

4. wenn der Inhaber ohne Zustimmung des Marktes seinen Warenkreis ändert.

§ 8 Gebühren und Kosten

(1) Für den Wochenmarkt werden keine Standgebühren erhoben.

(2) Für den Fasten-, Johanni- sowie Martinimarkt wird eine Standgebühr von jeweils 15,00 Euro erhoben. Fällt der Johannimarkt auf das Fest der Sinne, werden andere Gebührensätze erho-ben, die der Kultur-, Vereins- und Festausschuss festsetzt.

(3) Für den Chriskindlmarkt werden folgende Gebühren erhoben:

1. 100,00 Euro für Aussteller mit Verzehrungsgegenständen 2. 40,00 Euro für Aussteller mit allen übrigen Gegenständen

(4) Stellt der Markt einen Stand zur Verfügung, werden zusätzlich 10,00 Euro erhoben. Ausgenom-

men ist die Bereitstellung während des Christkindlmarktes.

(5) Der Markt trägt die Kosten für Werbung und Strom.

(6) Die Gebühren sind bis spätestens sieben Tage vor Veranstaltung des jeweiligen Marktes nach Rechnungstellung durch die Marktverwaltung an den Markt Nandlstadt zu entrichten.

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 11 von 23

(7) Barzahlungen bei Marktbeginn werden mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro berechnet.

§ 9 Auf- und Abbau

(1) Der Standplatz auf dem Wochenmarkt darf frühestens zwei Stunden vor Beginn der Öffnungs-zeit bezogen werden und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit geräumt sein.

(2) Beim Fasten-, Johanni- sowie Martinimarkt darf zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr der Standplatz bezogen werden und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeiten geräumt sein. Beim Christkindlmarkt darf der Standplatz frühestens einen Tag vor Beginn bezogen wer-den und muss spätestens zwei Stunden nach Ende der Öffnungszeit geräumt werden. Abwei-chende Regelungen hiervon können im Zulassungsbescheid getroffen werden.

(3) Ein Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem

Ende der Öffnungszeiten nicht gestattet.

(4) Stände und sonstige Verkaufseinrichtungen müssen nach den Anordnungen des Marktes auf- und abgebaut werden.

(5) Jeder Verkäufer hat sich an die Grenzen des ihm zugewiesenen Verkaufsplatzes zu halten. Es

ist verboten, über die zugelassene Breite der Verkaufsstände anzubauen oder beim Aushängen von Waren den Geschäftsbetrieb von Nachbarständen zu beeinträchtigen. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

§ 10 Verkaufseinrichtungen

(1) Im Rahmen der Märkte dürfen Tische, Bänke, Fahrzeuge, Spezialverkaufsanhänger oder ei-gene Stände mit oder ohne Überdachung aufgestellt werden. Durch die Anlage dürfen jedoch andere Marktteilnehmer oder Marktbesucher nicht behindert oder gefährdet werden. Soweit eine Verkaufseinrichtung ungeeignet erscheint, kann diese vom Markt durch Einzelanordnung untersagt werden.

(2) Beim Christkindlmarkt sind nur einheitliche Verkaufsstände zugelassen. Dabei sind aufdringli-che Reklame oder störende Aufmachung untersagt. Der Markt kann in begründeten Ausnah-mefällen eine andere Verkaufseinrichtung zulassen.

(3) Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt wer-

den, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Marktes weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(4) Stellt der Markt Stände zur Verfügung, müssen diese von jedermann schonend behandelt wer-

den. Sie dürfen weder unberechtigt benutzt noch beschädigt oder beschmutzt werden. Diese Stände sind nach Beendigung des Marktes gereinigt zu verlassen.

§ 11 Marktaufsicht, Marktbetrieb

(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Markt Nandlstadt bzw. den vom Markt beauftragten Aufsichtsper-sonen. Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(2) Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 12 von 23

1. sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen, 2. Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten, 3. den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 4. den Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenproben zu geben.

(3) Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz sind freizuhalten. Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.

(4) Die Gehwege vor den Eingängen und die Zugänge zu den geöffneten Gewerbebetrieben sowie die Einfahrten hierzu müssen ungehindert zugänglich sein. Der Markt kann Anordnungen über die Gestaltung der Verkaufsstände erlassen.

(5) An jedem Verkaufsstand oder Verkaufsplatz sind Vor- und Zuname bzw. Firmenname mit Woh-

nort und Straße des Ausstellers oder Anbieters für die Marktbesucher gut sichtbar anzubringen.

§ 12 Verhalten auf dem Markt

(1) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Der Anbieter hat sein Verhalten auf dem Markt-

platz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschä-digt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Verboten ist 1. das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder im Umhergehen, 2. das Betteln, 3. das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen, 4. der Aufenthalt in betrunkenem Zustand, 5. Tiere frei umherlaufen zu lassen, 6. das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz, 7. das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeiten, 8. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds, Mofas oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem Markt-

platz, 9. die Verwendung von offenem Licht und Feuer.

(3) Ausnahmen von Abs. 2 Nr. 9 sind möglich, sofern der Markt Nandlstadt vor dem jeweiligen

Markt auf Antrag eine entsprechende Genehmigung erteilt.

§ 13 Reinigung

(1) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Das Taubenfütterungs-verbot ist zu beachten. Abfälle dürfen nicht in das Marktgelände gebracht werden.

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, 1. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird, 2. die Standplätze einschließlich der angrenzenden Gangflächen bis zu deren Mitte während

der Benutzung sauber zu halten und nach dem Ende der Verkaufszeit besenrein zu verlas-sen.

§ 14 Ausnahmen

(1) In begründeten Fällen kann der Markt zur Vermeidung erheblicher Härten Ausnahmen von den

Vorschriften dieser Satzung zulassen, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften oder In-teressen der Allgemeinheit entgegenstehen.

(2) Die Ausnahmeerlaubnis gilt stets widerruflich. Ihr können – auch nachträglich – Nebenbestim-mungen beigefügt werden.

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Niederschrift zur Sitzung des Marktgemeinderates vom 26.04.2018 Seite 13 von 23

§ 15 Haftung

(1) Der Markt Nandlstadt übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern einge-brachten Sachen.

(2) Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber dem Markt Nandlstadt keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein vom Markt Nandlstadt nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.

(3) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber dem Markt nach den gesetzlichen Bestimmun-

gen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauf-tragten verursacht werden.

(4) Der Aussteller darf nur VDE-zugelassene Elektrogeräte und Kabel verwenden. Verwendete Ka-

beltrommeln müssen für den Außenbereich geeignet sein und sind vollständig abzurollen. Eben-falls müssen vom Aussteller LED-Strahler und Lichterketten für die Nachtbeleuchtung mitge-bracht werden.

(5) Der Markt Nandlstadt haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs-

sigkeit seiner Mitarbeiter.

§ 16 Sonstige einschlägige Vorschriften

Die sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere lebensmittel-, verkehrs-, veterinär-, natur-schutz- und gesundheitsrechtliche Regelungen, finden für den Marktverkehr Anwendung.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße von bis zu 500,00 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die festgesetzten Verkaufszeiten nicht einhält (§ 3), 2. ohne erforderliche Zulassung oder außerhalb des vorgeschriebenen Warenkreises Waren

verkauft ( § 5 Abs. 1 und 3), 3. außerhalb des zugewiesenen Verkaufsplatzes Waren anbietet (§ 5 Abs. 7), 4. gegen Auflagen oder Bedingungen verstößt (§ 5 Abs. 5), 5. zugewiesene Plätze durch Dritte nutzen lässt (§ 5 Abs. 6), 6. Marktwaren im Umhertragen und Umherfahren feilbietet, sowie das Ausrufen am Marktplatz

während der Marktzeit (§ 5 Abs. 8), 7. nach Beendigung der Zuweisung den Verkaufstand nicht unverzüglich räumt oder nicht im

sauberen Zustand übergibt (§ 5 Abs. 10), 8. gegen Vorschriften des § 9 beim Auf- und Abbau verstößt, 9. Verkaufseinrichtungen verwendet, die nicht den in § 10 genannten Anforderungen entspricht, 10. den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet ( § 11 Abs.1), sich nicht

ausweist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) oder sonst den in § 11 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt. 11. Fahrzeuge, die keine Verkaufswägen sind, auf dem Marktgelände aufstellt oder die Zufahr-

ten oder Zugänge zum Marktplatz nicht freihält (§ 11 Abs. 3), 12. durch sein Verhalten Sachen oder Personen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den

Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 12 Abs. 2), 13. gegen die Pflicht zur Reinigung verstößt (§ 13).

§ 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Nandlstadt, 26.04.2018 Markt Nandlstadt Jakob Hartl Erster Bürgermeister

7. Bericht der Jugendpflegerin Vroni Hartl

Gemeindejugendpflegerin Veronika Hartl präsentiert ihren aktuellen Bericht zur Jugendbefragung im Landkreis Freising:

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Auf Nachfrage von Marktrat Schranner erläutert Frau Hartl, dass eine Öffnung des Jugendtreffs auf-grund ihrer beschränkten Stundenzahl nicht möglich sei.

8. Bericht aus dem Lenkungsausschuss (Gemeindeentwicklungskonzept)

Marktrat Klier gibt die Zusammensetzung des Ausschusses bekannt, welcher aus einigen Marktrats-mitgliedern und Beratern von außen besteht. Regelmäßige Treffen sollen in Zukunft stattfinden. Für die Treffen sollen sieben Themenfelder erarbeitet werden, über die in jeder Marktratssitzung kurz berichtet werden soll. Marktrat Wagensonner fragt an, wie auf die Bürger zugegangen werden soll. Herr Klier stellt sich dafür öffentliche Versammlungen an verschieden Orten im Gemeindebereich vor. Sodann fasst der Marktgemeinderat folgenden Beschluss: Die Erarbeitung des gemeindlichen Entwicklungskonzeptes basiert auf sieben Hauptthemen-feldern: - Ortskern, Einzelhandel & Gastronomie - Verkehr, Erreichbarkeit & Mobilität - Wohnen & Wohnumfeld - Soziale und kulturelle Infrastruktur & Daseinsvorsorge - Freizeit, Vereine, Zusammenhalt & soziale Netzwerke - Wirtschaft, Arbeit & Ausbildung - Natur, Umwelt & Energie Über den Fortschritt soll regelmäßig in den Sitzungen des Marktgemeinderates berichtet wer-den.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 Beschluss Nr. 33/2018

Maktrat Klier bittet die Fraktionen und Referenten um Vorschläge zur Ausarbeitung der einzelnen Punkte.

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9. Vorstellung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplans "Nandlstädter Höhe"

Der Vorsitzende übergibt das Wort an Herrn Peter Wacker sen., welcher die Änderungen der 3. Änderung des Bebauungsplans „Nandlstädter Höhe“ präsentiert. Als größte Schwierigkeit habe sich herausgestellt, dass sämtliche Gebäude im Gebiet des Bebauungsplans einzeln aufgenommen und hinsichtlich der Bebauung genau untersucht werden mussten. Auch die Überrechnung der Grund-flächenzahl (GFZ) habe viel Zeit in Anspruch genommen. Weiter habe mit dem Landratsamt Freising und der Regierung von Oberbayern das Verfahren sowie mit der unteren Naturschutzbehörde der u. U. notwendige ökologische Ausgleich besprochen werden müssen. Dieser werde jedoch von der unteren Naturschutzbehörde nicht verlangt. Vergessen dürfe man nicht, dass in den nächsten Jah-ren sicherlich auch Gebäude abgerissen und neuerrichtet werden würden. Darum seien auch teils neue Baufenster vergeben worden, zumal im Bebauungsplangebiet auch noch freie Bauparzellen vorhanden seien. Bereits bestehende, über die Festsetzungen hinaus errichtete Gebäude, seien soweit möglich berücksichtigt worden. Der Vorsitzende weist hierzu darauf hin, dass nicht jeder bereits vorhandene Schwarzbau in diesem Gebiet mit der Bebauungsplanänderung geheilt und legalisiert werden könne. Daraufhin fasst der Marktgemeinderat folgenden Beschluss: Der vorgestellte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans „Nandlstädter Höhe“ wird ge-billigt, mit diesem soll in das Verfahren eingestiegen werden.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 Beschluss Nr. 34/2018

10. Bekanntgaben und Anfragen

Bekanntgaben Der Vorsitzende gibt folgendes bekannt:

1. Der Waldbadvertrag wurde von Herrn Chiffi auf dessen Ehefrau Elena Chiffi und Frau Maria Baltei übertragen, sodass die Bewirtung im Waldbad in den bewährten Händen bleibt.

2. Die Pumpe für den Flachbrunnen wird am Montag, 07.05.18, eingebaut; Wassermenge ca. 10 l/s.

3. Zu den geplanten Windkraftanlagen sind neue Unterlagen für Lärm und Schattenwurf einge-gangen, die noch geprüft werden müssen.

4. Das Regenüberlaufbecken an der Reichertshausener Straße wurde ausgeschrieben. Die Submission ist am 14.Mai.

5. Die beiden Kindergärtenanbauten sind bezogen.

Anfragen

1. Übergabe der gemeindlichen Wasserversorgung an den Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe: Diese soll zum 01.01.2019 stattfinden, da noch Unterlagen bezüglich der Abrech-nung usw. fehlen.

2. Fußgängerbrücke über die Nandl: Herr Hartl holt ein Angebot für eine Alubrücke ein. 3. Durch Herrn Wagensonner wurden die Einladungsformalitäten zum Kultursymposium am

07.05.18 kritisiert. Ende der öffentlichen Sitzung: 20:25 Uhr