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Maschinenrichtlinie
2006/42/EG - Anwendung in
verfahrenstechnischen
Anlagen
HYPOS-Dialog
„Wasserstoffsicherheit“
27. Juni 2018, Halle
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 127.06.2018 HYPOS-Dialog
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2HYPOS-Dialog27.06.2018
Gültig seit dem 29. Dezember 2009
• Definiert im Anwendungsbereich nicht nur Maschine im klassischen Sinn
• Regelt den Zusammenhang zu weiteren EU - Richtlinien
• Gilt für die erstmalige Bereitstellung auf dem EU Markt
• Regelt im Anhang I die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
• auch für „Eigenhersteller“ gültig (Betreiber übernimmt die Rolle des Herstellers)
• Regelt die CE Kennzeichnung
Rechtslage
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 3HYPOS-Dialog27.06.2018
Übernahme EU Richtlinie in deutsches Recht
MRL 2006/42/EG Anh. I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
anforderungen
Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine
Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
9. ProdSichV § 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt
oder die Inbetriebnahme von Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder
in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei
bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die
Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar,
die Umwelt nicht gefährden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der
Inbetriebnahme einer Maschine
1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG
aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
2. ……
Abgrenzung
Gesamtheit von Maschinen – verfahrenstechnische Anlage
Eine MASCHINE ist im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch eine Gesamtheit von
Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als
Gesamtheit funktionieren.
GESAMTHEIT von Maschinen liegt nur vor, wenn ein produktionstechnischer und
sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht – oftmals nicht für die gesamte Anlage gegeben
Damit:
Verfahrenstechnische Anlagen unterliegen in ihrer Gesamtheit nicht der Maschinenrichtlinie
Jedoch:
„Zusammenhängende einen eigenständigen Funktionszweck darstellende Einheit einer
verfahrenstechnischen Anlage, sollten zweckmäßiger Weise wie eine Gesamtheit von Maschinen
behandelt werden und mit einer CE Kennzeichnung versehen werden.“ (BG Chemie)
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 427.06.2018 HYPOS-Dialog
„Maschinen…
eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs
oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie
zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit
funktionieren, …“(siehe auch: MaschRL 2006/42/EG Anhang I Nr. 1.2.4.4)
Definition gemäß MaschRL Artikel 2 a – vierter Anstrich:
Problem:
Die in den europäischen und
nationalen Rechtsvorschriften
vorhandenen Angaben sind nicht
praxisgerecht ausgeführt
Lösung:
• Leitfaden zur Anwendung der
EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 0150 § 38
• Interpretationspapier zum Thema
„Gesamtheit von Maschinen“(Bek. des BMAS, vom 5.5.2011, IIIb5-39607-3)
Gesamtheit von Maschinen (Verkettung)
Wann spricht man von einer Maschinenanlage?
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 527.06.2018 HYPOS-Dialog
3 Kriterien für Maschinenanlagen
die einzelnen Einheiten werden zusammengebaut,
um eine gemeinsame Aufgabe ausführen zu können,
beispielsweise die Fertigung eines bestimmten
Produkts
Funktionale Verknüpfung
die einzelnen Einheiten sind funktional so miteinander
verbunden, dass der Betrieb jeder einzelnen Einheit
unmittelbar den Betrieb anderer Einheiten oder der
Anlage als Ganzes beeinflusst, so dass eine Risiko-
beurteilung für die gesamte Anlage erforderlich ist
Sicherheitstechnische
Verknüpfung
die einzelnen Einheiten verfügen über ein
gemeinsames Steuerungssystem
Steuerungstechnische
Verknüpfung
1.
2.
3.
und
und
Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 627.06.2018 HYPOS-Dialog
Konsequenzen für den Hersteller (Betreiber)
• Abarbeitung aller Schritte zur Erlangung des
CE-Kennzeichens
• Durchführung einer Risikobeurteilung für die
Gesamtheit der Maschinen (Anlage)
• Konformitätserklärung und CE-Kennzeichen
für die Maschinenanlage
Pflichten:
Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 727.06.2018 HYPOS-Dialog
Fragen: • Welcher Art muss die Verbindung der einzelnen Komponenten sein?
(z. B. Rohrleitung, Fördertechnik, Roboter)
• Welcher Art sind die Komponenten selbst und welchen Richtlinien unterliegen diese?
(z. B. MRL, ATEX-RL, NiederspRL, EMV-RL, Druckgeräte-RL)
hierzu regelt insbesondere Artikel 3 der
Maschinenrichtlinie das "Miteinander" der
verschiedenen EG-Richtlinien, die im Rahmen
der Anwendung der Maschinenrichtlinie
zusätzlich zu beachten sind
Fazit: wenn Maschinen / unvollständige Maschinen in Maschinenanlagen oder
Verfahrenstechnischen Anlagen enthalten sind, gilt immer die Maschinenrichtlinie
sowie alle zutreffenden CE-Richtlinien
CE Richtlinien
Das neue Anlageninterpretationspapier von
Bund und Ländern stellt klar, dass bei
Maschinenanlagen genauso wie bei
verfahrenstechnischen Anlagen immer alle
einschlägigen Richtlinien einzuhalten sind.
(Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von
Maschinen“, Bek. des BMAS vom 5.5.2011 – IIIb5‐39607‐3)
Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 827.06.2018 HYPOS-Dialog
CE-konforme Maschinen früherer Jahre gelten
als sicher (Nachrüstpflicht beachten!)
Altmaschinen vor MRL gelten als sicher, wenn
sie Anh.I der BetrSichV und UVV per 31.12.92
entsprechen
Das Zusammenfügen ab Schnittstelle hat unter
Bezugnahme auf den aktuellen Stand der MRL
zu erfolgen
Hier bedarf es (am Besten im Voraus) der
Bestimmung eines Generalunternehmers, der
für die MRL-Konformität der Gesamtanlage
(Integrationsleistung) verantwortlich zeichnet.
Wird die Frage der Gesamtverantwortung nicht
geregelt, ist im Zweifelsfalle der
Maschinenbetreiber verantwortlich.
Wer trägt die Verantwortung
Wer trägt die Gesamtverantwortung?
Unterschiedlicher Stand der Technik?
Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)
Betreiber
Hersteller
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 927.06.2018 HYPOS-Dialog
MRL Anhang I
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung
vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu
ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und
gebaut werden.
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter
die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede
vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;
die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen
zu ermitteln;
die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder
Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;
die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich
ist;
die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen
Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1027.06.2018 HYPOS-Dialog
Risikobewertung und -minderung
Prozess nach DIN EN 12100
Prozess der Risikobewertung auf
Grundlage der DIN EN ISO 12100
Prozess für den Entwurf einer
Sicherheitsfunktion auf Grundlage
der DIN EN 13849-1
Quelle: DIN EN 13849-1 Bild 1
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1127.06.2018 HYPOS-Dialog
Indentifizierung der Gefährdungen
Identifizierung der Gefährdungen erfolgt unter Berücksichtigung
aller Phasen der Lebensdauer der Maschine Transport, Zusammenbau und Installation
Inbetriebnahme
Verwendung
Außerbetriebnahme, Demontage und Entsorgung
und unter Berücksichtigung der Aufgaben, die beim Umgang
mit der Maschine erfüllt werden müssen
Einrichten, Prüfen, Umrüsten, Anlauf, Maschinenbeschickung,
Stillsetzen der Maschine, Reinigung, Instandhaltung,
Entnahme des Produktes aus der Maschine, Wiederherstellung des Betriebs
nach Blockierung, Fehlersuche und -beseitigung, Einrichten (Teachen),
Programmieren ...
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1227.06.2018 HYPOS-Dialog
Gefahrenkatalog
Gefährdungen, die bei der Konstruktion von Maschinen zu berücksichtigen sind
mechanische, elektrische und thermische Gefährdungen
Gefährdung durch Lärm
Gefährdungen durch Schwingungen, Strahlung, Materialien und Substanzen
Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze bei der Konstruktion
Gefährdungen durch Ausrutschen, Stolpern und Stürzen
Gefährdungskombinationen
Gefährdungen in Zusammenhang mit der Einsatzumgebung der Maschine
...
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1327.06.2018 HYPOS-Dialog
Risikoeinschätzung
Für jede Gefährdungssituation muss eine Risikoeinschätzung durchgeführt werden.
Das Risiko hängt von folgenden Elementen ab:
Schadensausmaß
Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Schadens als Funktion
- der Gefährdungsexposition einer Person
- des Eintritts eines Gefährdungsereignisses
- der Möglichkeit zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1427.06.2018 HYPOS-Dialog
Inverkehrbringen & Inbetriebnahme
Der Hersteller … muss vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
a) Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Anhang I erfüllen;
b) die technischen Unterlagen Anhang VII Teil A erstellen;
c) erforderliche Informationen (Betriebsanleitung) zur Verfügung stellen;
d) zutreffendes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen;
e) die EG-Konformitätserklärung ausstellen und beilegen;
f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1527.06.2018 HYPOS-Dialog
Mehr Wert. Mehr Sicherheit.
Gruppe Risiko & Zuverlässigkeit
TÜV SÜD Industrie Service GmbH
Matthias Herold
Bahnhofstraße 20
09111 Chemnitz
Telefon: +49 (0) 371 26 737 25
E-Mail: [email protected]
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