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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Metrologie METAS
Mengenangabe von Waren
neu geregelt
Hans-Peter Vaterlaus
14.10.2012 2 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Inhalt
• Einführung
• Was ist geregelt, was ist nicht geregelt
• Mengenbestimmung und Mengenangabe
• Offenverkauf
• Fertigpackungen: Allgemeine Anforderungen
• Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
• Zufallspackungen
• Massbehältnis-Flaschen
• Pflichten der Hersteller und Importeure
• Behördliche Kontrollen
Das neue Verordnungsrecht ab 1.1.2013
14.10.2012 3 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Heute regeln 2 Verordnungen das Abmessen und die
Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr
Das neue Verordnungsrecht ab 1.1.2013
14.10.2012 4 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Ab 2013 gibt es eine Bundesratsverordnung MeAV,
sowie eine Departementsverordnung MeAV-EJPD
Was ist geregelt Die Mengenangaben für Konsumentinnen
und Konsumenten im Offenverkauf und auf
Fertigpackungen
Die Anforderungen an Massbehältnis-
Flaschen
Pflichten und Verantwortlichkeiten der
Hersteller und Importeure
Die behördlichen Kontrollen
14.10.2012 5 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Was ist nicht geregelt
14.10.2012 6 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Fertigpackungen mit Mengen < 5 g oder 5 ml
Arzneimittel der Abgabekategorien A, B
und C
Waren die gratis oder als Zugabe zur
eigentlichen Leistung abgegeben werden
Tinten- und Tonerpatronen für Drucker
Mengenbestimmung und Mengenangabe
14.10.2012 7 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Die Menge von messbaren Waren ist nach Gewicht,
Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen
Massgebend ist die Nettomenge, das EJPD kann
Ausnahmen vorsehen (siehe MeAV-EJPD)
Massgebende Temperatur bei Mengenbestimmung
- im allgemeinen: T = 20 °C
- Brenn- und Treibstoffe: T = 15 °C
Mengenangabe muss genau sein, keine «ca.»
Angaben erlaubt
Der Offenverkauf von Waren
Bei Offenverkauf von Waren gibt es mit der neuen
Verordnung diverse Änderungen zu beachten und
umzusetzen.
Diverse Übergangsfristen erleichtern die Umsetzung.
Wer ist hauptsächlich davon betroffen?
Der Detailhandel wenn Offenverkauf angeboten wird
Die Metzgereien, Bäckereien, Molkereien
Das Gastgewerbe
14.10.2012 8 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Wer profitiert?
Der Konsument, aber auch der Anbieter, da er zufriedenere
Kunden haben wird
Offenverkauf: es gilt das Nettoprinzip
Deklarationsverordnung DVO
bis heute:
Aus hygienischen Gründen darf
Verpackungsmaterial bis zu 3 %
des Warengewichts zur
Nettoware geschlagen werden.
14.10.2012 9 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Mengenangabeverordnung MeAV:
Der Offenverkauf von messbaren Waren wie Fleisch,
Wurstwaren, Käse oder Früchte hat nach der Nettomenge zu
erfolgen.
Nach einer Übergangsfrist bis 31. Dez. 2013 ist es nicht mehr
erlaubt Verpackungsmaterial mitzuwägen.
Offenverkauf: Ausnahme bei Selbstbedienung
Für Waren die von der
Konsumentin oder vom
Konsumenten selbst
abgewogen werden, darf das
Gewicht bis max. 2 g zum
Nettogewicht gezählt werden
14.10.2012 10 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Offenverkauf: Ausnahme bei Süsswaren
Bei Süsswaren wie Bonbons
oder Pralinen, die im
Offenverkauf in Folie (sog.
Einwickler) umhüllt angeboten
werden, darf der Einwickler
zum Nettogewicht gezählt
werden
14.10.2012 11 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Offenverkauf: Ausnahme bei Verkauf ab Hof
Für Verkäufe ab Hof oder z.B.
Verkauf von Marronni an
Marktständen wo noch keine
Waagen mit Tarafunktion
stehen, gilt eine Übergangsfrist
bis zum 31. Dezember 2017
14.10.2012 12 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Offenverkauf: Waren in Restaurants, Take-aways
Wer Speisen zur
Selbstbedienung anbietet
und dafür einen Grundpreis
angibt, muss zur
Bestimmung des Gewichts
Waagen verwenden, die den
gesetzlichen Anforderungen
genügen.
14.10.2012 13 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Zur Bestimmung des Nettogewichts muss:
• jedes Behältnis mit seinem Gewicht als Tara versehen
werden, oder
• das Gewicht des schwersten Behältnisses als Tara
genommen werden
Offenverkauf: Getränke in Restaurants, Bars etc.
Prinzip:
Offen ausgeschenkte
Getränke dürfen nur in
Schankgefässen abgegeben
werden, die den gesetzlichen
Anforderungen genügen.
14.10.2012 14 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Ausnahmen:
Heissgetränke, Cocktails
und mit Wasser angesetzte
oder mit Eis vermischte
Getränke
Spezielle Packungen: teilweise verpackte
Waren
Teilweise verpackte Waren,
die in Abwesenheit des
Käufers abgefüllt wurde
• Der Käufer muss am
Verkaufsort die Möglichkeit
haben die Menge selbst zu
prüfen oder prüfen zu lassen
• Die verwendeten Messmittel
müssen den gesetzlichen
Anforderungen genügen
14.10.2012 15 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Ausnahme bei Verkauf von Käse mit
Holzrinde
Bei Vacherin Mont-d’or ist statt
der Nettomenge das
Bruttogewicht massgebend
sofern:
• Dicke des Holzdeckels < 6 mm
• Dicke des Holzbodens < 7 mm
• Die Tara < 20 % des
Bruttogewichts bei einem
Durchmesser ≤ 21 cm beträgt
• Die Angabe «brutto» klar
deklariert wird
14.10.2012 16 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Mengenbestimmung und Mengenangabe
14.10.2012 17 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Die Menge von messbaren Waren ist nach Gewicht,
Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu
bestimmen
Massgebend ist die Nettomenge, das EJPD kann
Ausnahmen vorsehen (siehe MeAV-EJPD)
Offenverkauf nach Stückzahl (1)
Bäckerei- und
Konditoreiprodukte bis zu
einem Gewicht von 150 g;
Konditoreiprodukte von mehr
als 150 g, wenn der
Stückverkauf handelsüblich ist
(z.B. 1 Stück Torte);
Pralinen und Schokolade-
Konfiseriewaren bis zu einem
Gewicht von 50 g
14.10.2012 18 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stück angeboten
werden:
Offenverkauf nach Stückzahl (2)
Käsespezialitäten, die in
kleinen Laiben hergestellt
werden, wie Tommes,
Formaggini und Ziegenkäse
bis zu einem Gewicht von
150 g;
14.10.2012 19 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Offenverkauf nach Stückzahl (3)
Würste bis zu einem Gewicht von 150 g;
Früchte und Gemüse die in jedem Fall zum Stückverkauf
zugelassen sind (Anhang 2 der MeAV-EJPD) wie exotische
Früchte, Zitrusfrüchte sowie Gurken, Paprika etc.
14.10.2012 20 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Zusätzlich dürfen Früchte und
Gemüse, die für den
sofortigen Verzehr bestimmt
sind, ebenfalls nach Stück
verkauft werden
Offenverkauf von Brot
Brote die im Offenverkauf
zwischen 1 bis 8 Stunden nach
Abschluss des Backvorgangs
angeboten werden, müssen
eine der beiden Bedingungen
erfüllen:
Einhaltung der angegeben
Menge für jedes Brot
(Mindestmenge), oder
Sinngemäss die
Anforderungen welche für
Fertigpackungen gelten
(Mittelwertprinzip)
14.10.2012 21 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Fertigpackungen: Typen von Packungen
14.10.2012 22 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Gleiche
Nennfüllmenge
Ungleiche
Nennfüllmenge
(Zufallspackungen)
Fertigpackungen und deren Kennzeichnung
14.10.2012 23 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Was ist in der MeAV gefordert?
Hinweis: Neue Verordnung 1169/2011 der EU zum Lebensmittelrecht
Fertigpackungen: Schriftgrösse der Aufschrift
14.10.2012 24 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Die heutige Deklarationsverordnung schreibt die Grösse
der Schrift für die Mengenangabe nicht vor.
Die neue Verordnung übernimmt das EU Recht wonach
die Schriftgrösse in Funktion der Mengenangabe
geregelt ist. Das ℮ - Zeichen muss zudem mindestens
die Grösse von 3 mm aufweisen.
≤ 50 g Mengenangabe mind. 2 mm gross
> 50 g bis 200 g Mengenangabe mind. 3 mm gross
> 200 g bis 1 kg Mengenangabe mind. 4 mm gross
> 1 kg Mengenangabe mind. 6 mm gross
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
das Konformitätskennzeichen ℮
14.10.2012 25 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Auf Fertigpackungen
gleicher Nennfüllmenge darf
das europäische
Konformitätskennzeichen
angebracht werden, wenn
die Anforderungen nach der
Richtlinie 76/211/EWG erfüllt
sind.
Hinweise:
Das ℮ Zeichen darf angewendet werden für Mengen
zwischen 5 g und 10 kg, respektive 5 ml und 10 L
Das ℮ Zeichen ist ein freiwilliges Zeichen
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
metrologische Anforderungen (1)
Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
14.10.2012 26 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
metrologische Anforderungen (2)
Die sogenannten «3-packers Regeln» lauten:
Die Füllmenge darf im Mittel nicht kleiner sein als die
deklarierte Nennfüllmenge (Mittelwertprinzip)
Nur ein kleiner Anteil Fertigpackungen
darf die in vorheriger Tabelle
aufgeführten Werte überschreiten
(typ. 2 bis 2.5 %)
Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung
um mehr als das Zweifache übersteigen
14.10.2012 27 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Waren mit Abtropfgewicht (1)
Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer
Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben
der gesamten Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht
anzugeben:
14.10.2012 28 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Als Aufgussflüssigkeit gelten:
Wasser
Wässrige Lösungen von
Zucker, Salz, Essig
Frucht- und Gemüsesäfte
Falls mit ℮ deklariert, bezieht sich dieses auf die gesamte
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen: freiwillig
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Waren mit Abtropfgewicht (2)
Es gelten spezielle metrologische Anforderungen:
Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung
um mehr als den Faktor 2.5 überschreiten
14.10.2012 29 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Bestimmung des Abtropfgewichts:
Es wird ein Analysesieb mit einer
Maschenweite von 2,5 mm und
Drahtdicke von 1.12 mm
verwendet. Diese Vorschrift
basiert auf den Empfehlungen der
OIML R 87 (Ausgabe 2004)
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Weine und Spirituosen
Die Wertereihen der EU für Weine und Spirituosen werden
nicht übernommen. Wein darf im Inland weiterhin in 70 cl
Flaschen verkauft werden.
Für den Export in die EU ist jedoch
das EU Recht massgebend. Es
gelten die Wertereihen gemäss der
Richtlinie 2007/45/EG.
Nicht zulässig
Für Weinflaschen muss zukünftig
der Grundpreis angegeben werden
ausser für Nennvolumen von 20 cl, 50 cl oder 1 L
14.10.2012 30 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Fertigpackungen von Mahlzeiten
Die heutige DVO schreibt
keine Pflicht zur Angabe der
Menge vor.
Zukünftig muss auf Fertig-
packungen, die aus
verschiedenen voneinander
gesondert abgefüllten
Nahrungsmitteln bestehen,
die Gesamtfüllmenge
angegeben werden.
14.10.2012 31 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Mehrfachpackungen (1)
Die neue Verordnung unterscheidet 3 Fälle:
14.10.2012 32 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
1) Die Mehrfachpackung besteht aus
nicht zum Einzelverkauf bestimmten
Packungen derselben Ware:
Gesamte Nennfüllmenge ist
anzugeben
2) Die Mehrfachpackung besteht aus
nicht zum Einzelverkauf bestimmten
Packungen verschiedener Waren:
Die Nennfüllmenge der einzelnen
Waren ist anzugeben
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Mehrfachpackungen (2)
Die neue Verordnung unterscheidet 3 Fälle:
14.10.2012 33 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
3) Besteht eine Mehrfachpackung aus
Packungen mit für den Einzelverkauf
genügenden Mengenangaben, so ist
eine der folgenden Aufschriften
anzubringen:
- die Anzahl und die Nennfüllmenge
der einzelnen Packungen; oder
- die gesamte Nennfüllmenge der
Mehrfachpackung
Darauf kann aber unter gewissen
Voraussetzungen verzichtet werden
(Art. 13 Abs. 4)
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Aerosole
Neue Regelung der Aerosole gemäss Richtlinie 2007/45/EG
und Standards der Fédération Européenne des Aérosols (FEA)
14.10.2012 34 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Die Füllmenge der Fertigpackungen von
Aerosolen setzt sich zusammen aus
dem Wirkstoff und dem Treibstoff.
Neben der Nennfüllmenge ist das
Gesamtfassungsvermögen der Packung
anzugeben. Diese ist so zu gestalten,
dass sie nicht mit der Angabe der
Nennfüllmenge verwechselt werden
kann.
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Waren mit Schwund (1)
Diverse Früchte und Gemüse verlieren Gewicht durch
Wasserverlust (Schwund) seit dem Zeitpunkt der Abpackung.
Die neuen Verordnungen regeln den Referenzzeitpunkt, zu
welchem die Mengenangabe stimmen muss und die zulässigen
Austrocknungsverluste.
14.10.2012 35 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Tragen die Fertigpackungen das Zeichen ℮ gilt das
1. Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat der EU als
Referenzzeitpunkt
In den übrigen Fällen müssen die Mengenangaben beim
1. Inverkehrbringen in der Schweiz stimmen
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
Waren mit Schwund (2)
Formel zur Berechnung des
Nettogewichts zum massgebenden
Zeitpunkt:
GA=𝑮𝑮
𝟏−(𝒓
𝟏𝟎𝟎𝟎∗𝒏)
GA: Nettogewicht, berechnet zum mass-
gebenden Zeitpunkt
GG: gemessenes Gewicht
r : relative Gewichtsabnahme in ‰ pro Tag
n : Zeit in Tagen seit massgebendem Zeitpunkt
Typische Werte, z.B. Orangen:
Nach 1 Tag: r = 7 ‰
Nach 3 Tagen r = 20 ‰
Nach 7 Tagen r = 30 ‰
14.10.2012 36 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
tiefgekühlte Waren
Bei der Angabe der Nennfüllmenge von tiefgekühlten
Waren darf Eis, das nicht zur Ware gehört, nicht
eingerechnet werden.
Die MeAV des EJPD regelt die Verfahren wie die Füllmenge
bestimmt wird.
14.10.2012 37 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Unterscheidung von 3 Fällen:
Gefrorene Früchte und Gemüse
Glasierte Meeresfrüchte, Fisch, Geflügel
Gefrorene Crevetten und Krebse
Diese Vorschriften basieren auf den
Empfehlungen der OIML R 87 (2004)
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:
bei Kennzeichnung nach Stückzahl oder Länge
Die Füllmengenanforderungen wurden an die OIML Richtlinie
R 87 (2004) angepasst. Die Anpassungen sind geringfügig.
14.10.2012 38 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Stückzahl heute: neu:
Q ≤ 100: keine Toleranz Q ≤ 50 Stück: Keine Toleranz
Q > 100: Stück 1 Stück pro hundert Q > 50 Stück: 1 % (aufgerundet)
Länge heute: neu:
Minustoleranz: 5 % Q ≤ 5 m: Keine Toleranz
Q > 5 m: 2 %
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge:
«Zufallspackungen»
Ab 1. Januar 2013 gelten neue Minusabweichungen!
14.10.2012 39 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Für Zufallspackungen dürfen zur Zeit des erstmaligen
Inverkehrbringens folgende Minustoleranzen nicht
überschritten werden:
Nennfüllmenge Toleranz
< 500 g 2.0 g
500 g bis < 2000 g 5.0 g
2 kg bis 10 kg 10.0 g
Dazu gilt: Die Minusabweichungen dürfen nicht
systematisch ausgenutzt werden
Pflichten der Hersteller und Importeure (1)
Verantwortliche Personen:
Im Offenverkauf:
die natürliche oder juristische Person, die Ware verkauft.
Bei Fertigpackungen:
14.10.2012 40 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
1. Der Hersteller wenn die Fertigpackung in der Schweiz
hergestellt wird
Der Hersteller wenn die Fertigpackung in einem
Mitgliedstaat der EU hergestellt und in der Schweiz in
Verkehr gebracht wird. (→ Fertigpackungen mit ℮)
2. Der Importeur, wenn die Fertigpackung in einem
Drittstaat hergestellt wird
Pflichten der Hersteller und Importeure (2)
Prüfung der Füllmenge von Fertigpackungen:
(1) Die verantwortliche Person hat zu prüfen ob die
Füllmenge stimmt.
(2) Werden Messmittel verwendet, müssen diese der
Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den
entsprechenden EJPD Verordnungen genügen.
→ Differenzierung zur heutigen DVO !!
(3) Die Prüfung kann stichprobenweise erfolgen.
(4) Wird die Füllmenge nicht gemessen, muss der
Hersteller auf andere Weise dafür sorgen, dass die
Füllmenge stimmt.
14.10.2012 41 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Pflichten der Hersteller und Importeure (3)
(5) Bei der Einfuhr aus Drittstaaten kann der Importeur
anstelle einer Prüfung auch nachweisen, dass er über
Garantien einer korrekten Füllmenge verfügt.
(6) Bei Waren, ordnungsgemäss abgefüllt in
Massbehältnis-Flaschen gemäss Art. 28-31 der MeAV,
ist keine Füllmengenprüfung nötig.
(7) Hersteller von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
in der Schweiz haben die Ergebnisse der Prüfung
aufzuzeichnen und für die Vollzugsbehörden bereit zu
halten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt: a) 1 Jahr bei Waren mit Haltbarkeit von mind. 6 Monaten
b) 6 Monate über den Ablauf der Haltbarkeit hinaus bei
Waren mit Haltbarkeit unter 6 Monaten
14.10.2012 42 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Pflichten der Hersteller und Importeure (4)
Literaturhinweis für Hersteller:
Speziell für Hersteller und Importeure von Fertigpackungen,
welche mit dem Konformitätskennzeichen ℮
gekennzeichnet sind, hat die WELMEC den Leitfaden
Nr. 6.4 publiziert mit dem Titel:
«Guidance for packers and importers of e-marked
prepacked products»
Dieser Leitfaden aus dem Jahre 2005 ist zur Zeit in der
Arbeitsgruppe WG 6 in Überarbeitung und kann mit
folgendem Link heruntergeladen werden:
http://www.welmec.org/latest/guides.html
14.10.2012 43 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Behördliche Kontrollen (1) Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Verordnung
14.10.2012 44 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
METAS
Kantonale Eichämter (49)
Behördliche Kontrollen (2)
Die Kontrollen von Fertigpackungen werden
stichprobenartig durchgeführt:
Jährliche Kontrollen finden statt bei:
- bei Schweizer Herstellern, die Fertigpackungen
vorwiegend für den Handel herstellen (Industriell)
- bei Importeuren von Fertigpackungen
- bei Herstellern von Massbehältnis-Flaschen
Kontrollen alle 2 Jahre finden statt bei:
- Herstellern, die Fertigpackungen überwiegend
selbst verkaufen (Gewerbliche Hersteller)
14.10.2012 45 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Behördliche Kontrollen (3)
14.10.2012 46 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
2.0
3.0
4.0
5.0
6.0
7.0
8.0
9.0
10.0
11.0
12.0
0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Bea
nsta
nd
ete
Lo
se
in
%
An
zah
l g
ep
rüft
er
Lo
se
Jahr
Statistische Kontrollen von Fertigpackungen
Kontrollen von Fertigpackungen: Entwicklung der letzten 10 Jahre
Behördliche Kontrollen (4)
Kontrollen bei öffentlichen Verkaufsstellen:
Bei öffentlichen Verkaufsstellen kontrollieren die
Eichmeister stichprobenweise ob:
der Offenverkauf nach den Vorschriften der Verordnung
erfolgt
die Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die
vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen
14.10.2012 47 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Schlussbestimmungen
Anpassungen bei der Preisbekanntgabeverordnung
vom 11. Dezember 1978:
Art. 5 Abs. 3 Bst. c und j:
Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:
e.Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von
35 und 70 cl;
j. Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien
A, B und C nach den Artikeln 23 – 25 der
Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001;
Art. 11 Abs. 3:
In gastgewerblichen Betrieben…..Die Mengenangabe ist
nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit
Wasser oder mit Eis vermischte Getränke.
14.10.2012 48 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung
Literatur
Mengenangabeverordnung (MeAV) vom 5. September 2012
AS 5275 Link: http://www.admin.ch/ch/d/as/2012/5275.pdf
MeAV-EJPD vom 10. September 2012 AS 5301
Link: http://www.admin.ch/ch/d/as/2012/5301.pdf
Richtlinie 76/211/EWG vom 20. Januar 1976
Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000
Richtlinie 2007/45/EG vom 5. September 2007
Verordnung 1169/2011 des europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011
Empfehlungen der OIML R 79 (Ausgabe 1997)
Empfehlungen der OIML R 87 (Ausgabe 2004)
Links zu OIML und WELMEC:
http://www.oiml.org/publications/
http://www.welmec.org/latest/guides.html
14.10.2012 49 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung