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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Metrologie METAS Mengenangabe von Waren neu geregelt Hans-Peter Vaterlaus

Mengenangabe von Waren neu geregelt - infovin.org · Der Offenverkauf von Waren Bei Offenverkauf von Waren gibt es mit der neuen Verordnung diverse Änderungen zu beachten und umzusetzen

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Page 1: Mengenangabe von Waren neu geregelt - infovin.org · Der Offenverkauf von Waren Bei Offenverkauf von Waren gibt es mit der neuen Verordnung diverse Änderungen zu beachten und umzusetzen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Metrologie METAS

Mengenangabe von Waren

neu geregelt

Hans-Peter Vaterlaus

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14.10.2012 2 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Inhalt

• Einführung

• Was ist geregelt, was ist nicht geregelt

• Mengenbestimmung und Mengenangabe

• Offenverkauf

• Fertigpackungen: Allgemeine Anforderungen

• Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

• Zufallspackungen

• Massbehältnis-Flaschen

• Pflichten der Hersteller und Importeure

• Behördliche Kontrollen

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Das neue Verordnungsrecht ab 1.1.2013

14.10.2012 3 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Heute regeln 2 Verordnungen das Abmessen und die

Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr

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Das neue Verordnungsrecht ab 1.1.2013

14.10.2012 4 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Ab 2013 gibt es eine Bundesratsverordnung MeAV,

sowie eine Departementsverordnung MeAV-EJPD

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Was ist geregelt Die Mengenangaben für Konsumentinnen

und Konsumenten im Offenverkauf und auf

Fertigpackungen

Die Anforderungen an Massbehältnis-

Flaschen

Pflichten und Verantwortlichkeiten der

Hersteller und Importeure

Die behördlichen Kontrollen

14.10.2012 5 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Was ist nicht geregelt

14.10.2012 6 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Fertigpackungen mit Mengen < 5 g oder 5 ml

Arzneimittel der Abgabekategorien A, B

und C

Waren die gratis oder als Zugabe zur

eigentlichen Leistung abgegeben werden

Tinten- und Tonerpatronen für Drucker

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Mengenbestimmung und Mengenangabe

14.10.2012 7 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Die Menge von messbaren Waren ist nach Gewicht,

Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen

Massgebend ist die Nettomenge, das EJPD kann

Ausnahmen vorsehen (siehe MeAV-EJPD)

Massgebende Temperatur bei Mengenbestimmung

- im allgemeinen: T = 20 °C

- Brenn- und Treibstoffe: T = 15 °C

Mengenangabe muss genau sein, keine «ca.»

Angaben erlaubt

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Der Offenverkauf von Waren

Bei Offenverkauf von Waren gibt es mit der neuen

Verordnung diverse Änderungen zu beachten und

umzusetzen.

Diverse Übergangsfristen erleichtern die Umsetzung.

Wer ist hauptsächlich davon betroffen?

Der Detailhandel wenn Offenverkauf angeboten wird

Die Metzgereien, Bäckereien, Molkereien

Das Gastgewerbe

14.10.2012 8 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Wer profitiert?

Der Konsument, aber auch der Anbieter, da er zufriedenere

Kunden haben wird

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Offenverkauf: es gilt das Nettoprinzip

Deklarationsverordnung DVO

bis heute:

Aus hygienischen Gründen darf

Verpackungsmaterial bis zu 3 %

des Warengewichts zur

Nettoware geschlagen werden.

14.10.2012 9 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Mengenangabeverordnung MeAV:

Der Offenverkauf von messbaren Waren wie Fleisch,

Wurstwaren, Käse oder Früchte hat nach der Nettomenge zu

erfolgen.

Nach einer Übergangsfrist bis 31. Dez. 2013 ist es nicht mehr

erlaubt Verpackungsmaterial mitzuwägen.

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Offenverkauf: Ausnahme bei Selbstbedienung

Für Waren die von der

Konsumentin oder vom

Konsumenten selbst

abgewogen werden, darf das

Gewicht bis max. 2 g zum

Nettogewicht gezählt werden

14.10.2012 10 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Offenverkauf: Ausnahme bei Süsswaren

Bei Süsswaren wie Bonbons

oder Pralinen, die im

Offenverkauf in Folie (sog.

Einwickler) umhüllt angeboten

werden, darf der Einwickler

zum Nettogewicht gezählt

werden

14.10.2012 11 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Offenverkauf: Ausnahme bei Verkauf ab Hof

Für Verkäufe ab Hof oder z.B.

Verkauf von Marronni an

Marktständen wo noch keine

Waagen mit Tarafunktion

stehen, gilt eine Übergangsfrist

bis zum 31. Dezember 2017

14.10.2012 12 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Offenverkauf: Waren in Restaurants, Take-aways

Wer Speisen zur

Selbstbedienung anbietet

und dafür einen Grundpreis

angibt, muss zur

Bestimmung des Gewichts

Waagen verwenden, die den

gesetzlichen Anforderungen

genügen.

14.10.2012 13 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Zur Bestimmung des Nettogewichts muss:

• jedes Behältnis mit seinem Gewicht als Tara versehen

werden, oder

• das Gewicht des schwersten Behältnisses als Tara

genommen werden

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Offenverkauf: Getränke in Restaurants, Bars etc.

Prinzip:

Offen ausgeschenkte

Getränke dürfen nur in

Schankgefässen abgegeben

werden, die den gesetzlichen

Anforderungen genügen.

14.10.2012 14 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Ausnahmen:

Heissgetränke, Cocktails

und mit Wasser angesetzte

oder mit Eis vermischte

Getränke

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Spezielle Packungen: teilweise verpackte

Waren

Teilweise verpackte Waren,

die in Abwesenheit des

Käufers abgefüllt wurde

• Der Käufer muss am

Verkaufsort die Möglichkeit

haben die Menge selbst zu

prüfen oder prüfen zu lassen

• Die verwendeten Messmittel

müssen den gesetzlichen

Anforderungen genügen

14.10.2012 15 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Ausnahme bei Verkauf von Käse mit

Holzrinde

Bei Vacherin Mont-d’or ist statt

der Nettomenge das

Bruttogewicht massgebend

sofern:

• Dicke des Holzdeckels < 6 mm

• Dicke des Holzbodens < 7 mm

• Die Tara < 20 % des

Bruttogewichts bei einem

Durchmesser ≤ 21 cm beträgt

• Die Angabe «brutto» klar

deklariert wird

14.10.2012 16 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Mengenbestimmung und Mengenangabe

14.10.2012 17 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Die Menge von messbaren Waren ist nach Gewicht,

Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu

bestimmen

Massgebend ist die Nettomenge, das EJPD kann

Ausnahmen vorsehen (siehe MeAV-EJPD)

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Offenverkauf nach Stückzahl (1)

Bäckerei- und

Konditoreiprodukte bis zu

einem Gewicht von 150 g;

Konditoreiprodukte von mehr

als 150 g, wenn der

Stückverkauf handelsüblich ist

(z.B. 1 Stück Torte);

Pralinen und Schokolade-

Konfiseriewaren bis zu einem

Gewicht von 50 g

14.10.2012 18 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stück angeboten

werden:

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Offenverkauf nach Stückzahl (2)

Käsespezialitäten, die in

kleinen Laiben hergestellt

werden, wie Tommes,

Formaggini und Ziegenkäse

bis zu einem Gewicht von

150 g;

14.10.2012 19 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Offenverkauf nach Stückzahl (3)

Würste bis zu einem Gewicht von 150 g;

Früchte und Gemüse die in jedem Fall zum Stückverkauf

zugelassen sind (Anhang 2 der MeAV-EJPD) wie exotische

Früchte, Zitrusfrüchte sowie Gurken, Paprika etc.

14.10.2012 20 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Zusätzlich dürfen Früchte und

Gemüse, die für den

sofortigen Verzehr bestimmt

sind, ebenfalls nach Stück

verkauft werden

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Offenverkauf von Brot

Brote die im Offenverkauf

zwischen 1 bis 8 Stunden nach

Abschluss des Backvorgangs

angeboten werden, müssen

eine der beiden Bedingungen

erfüllen:

Einhaltung der angegeben

Menge für jedes Brot

(Mindestmenge), oder

Sinngemäss die

Anforderungen welche für

Fertigpackungen gelten

(Mittelwertprinzip)

14.10.2012 21 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Fertigpackungen: Typen von Packungen

14.10.2012 22 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Gleiche

Nennfüllmenge

Ungleiche

Nennfüllmenge

(Zufallspackungen)

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Fertigpackungen und deren Kennzeichnung

14.10.2012 23 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Was ist in der MeAV gefordert?

Hinweis: Neue Verordnung 1169/2011 der EU zum Lebensmittelrecht

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Fertigpackungen: Schriftgrösse der Aufschrift

14.10.2012 24 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Die heutige Deklarationsverordnung schreibt die Grösse

der Schrift für die Mengenangabe nicht vor.

Die neue Verordnung übernimmt das EU Recht wonach

die Schriftgrösse in Funktion der Mengenangabe

geregelt ist. Das ℮ - Zeichen muss zudem mindestens

die Grösse von 3 mm aufweisen.

≤ 50 g Mengenangabe mind. 2 mm gross

> 50 g bis 200 g Mengenangabe mind. 3 mm gross

> 200 g bis 1 kg Mengenangabe mind. 4 mm gross

> 1 kg Mengenangabe mind. 6 mm gross

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

das Konformitätskennzeichen ℮

14.10.2012 25 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Auf Fertigpackungen

gleicher Nennfüllmenge darf

das europäische

Konformitätskennzeichen

angebracht werden, wenn

die Anforderungen nach der

Richtlinie 76/211/EWG erfüllt

sind.

Hinweise:

Das ℮ Zeichen darf angewendet werden für Mengen

zwischen 5 g und 10 kg, respektive 5 ml und 10 L

Das ℮ Zeichen ist ein freiwilliges Zeichen

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

metrologische Anforderungen (1)

Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

14.10.2012 26 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

metrologische Anforderungen (2)

Die sogenannten «3-packers Regeln» lauten:

Die Füllmenge darf im Mittel nicht kleiner sein als die

deklarierte Nennfüllmenge (Mittelwertprinzip)

Nur ein kleiner Anteil Fertigpackungen

darf die in vorheriger Tabelle

aufgeführten Werte überschreiten

(typ. 2 bis 2.5 %)

Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung

um mehr als das Zweifache übersteigen

14.10.2012 27 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Waren mit Abtropfgewicht (1)

Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer

Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben

der gesamten Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht

anzugeben:

14.10.2012 28 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Als Aufgussflüssigkeit gelten:

Wasser

Wässrige Lösungen von

Zucker, Salz, Essig

Frucht- und Gemüsesäfte

Falls mit ℮ deklariert, bezieht sich dieses auf die gesamte

Nennfüllmenge

Behältnisvolumen: freiwillig

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Waren mit Abtropfgewicht (2)

Es gelten spezielle metrologische Anforderungen:

Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung

um mehr als den Faktor 2.5 überschreiten

14.10.2012 29 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Bestimmung des Abtropfgewichts:

Es wird ein Analysesieb mit einer

Maschenweite von 2,5 mm und

Drahtdicke von 1.12 mm

verwendet. Diese Vorschrift

basiert auf den Empfehlungen der

OIML R 87 (Ausgabe 2004)

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Weine und Spirituosen

Die Wertereihen der EU für Weine und Spirituosen werden

nicht übernommen. Wein darf im Inland weiterhin in 70 cl

Flaschen verkauft werden.

Für den Export in die EU ist jedoch

das EU Recht massgebend. Es

gelten die Wertereihen gemäss der

Richtlinie 2007/45/EG.

Nicht zulässig

Für Weinflaschen muss zukünftig

der Grundpreis angegeben werden

ausser für Nennvolumen von 20 cl, 50 cl oder 1 L

14.10.2012 30 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Fertigpackungen von Mahlzeiten

Die heutige DVO schreibt

keine Pflicht zur Angabe der

Menge vor.

Zukünftig muss auf Fertig-

packungen, die aus

verschiedenen voneinander

gesondert abgefüllten

Nahrungsmitteln bestehen,

die Gesamtfüllmenge

angegeben werden.

14.10.2012 31 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Mehrfachpackungen (1)

Die neue Verordnung unterscheidet 3 Fälle:

14.10.2012 32 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

1) Die Mehrfachpackung besteht aus

nicht zum Einzelverkauf bestimmten

Packungen derselben Ware:

Gesamte Nennfüllmenge ist

anzugeben

2) Die Mehrfachpackung besteht aus

nicht zum Einzelverkauf bestimmten

Packungen verschiedener Waren:

Die Nennfüllmenge der einzelnen

Waren ist anzugeben

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Mehrfachpackungen (2)

Die neue Verordnung unterscheidet 3 Fälle:

14.10.2012 33 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

3) Besteht eine Mehrfachpackung aus

Packungen mit für den Einzelverkauf

genügenden Mengenangaben, so ist

eine der folgenden Aufschriften

anzubringen:

- die Anzahl und die Nennfüllmenge

der einzelnen Packungen; oder

- die gesamte Nennfüllmenge der

Mehrfachpackung

Darauf kann aber unter gewissen

Voraussetzungen verzichtet werden

(Art. 13 Abs. 4)

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Aerosole

Neue Regelung der Aerosole gemäss Richtlinie 2007/45/EG

und Standards der Fédération Européenne des Aérosols (FEA)

14.10.2012 34 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Die Füllmenge der Fertigpackungen von

Aerosolen setzt sich zusammen aus

dem Wirkstoff und dem Treibstoff.

Neben der Nennfüllmenge ist das

Gesamtfassungsvermögen der Packung

anzugeben. Diese ist so zu gestalten,

dass sie nicht mit der Angabe der

Nennfüllmenge verwechselt werden

kann.

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Waren mit Schwund (1)

Diverse Früchte und Gemüse verlieren Gewicht durch

Wasserverlust (Schwund) seit dem Zeitpunkt der Abpackung.

Die neuen Verordnungen regeln den Referenzzeitpunkt, zu

welchem die Mengenangabe stimmen muss und die zulässigen

Austrocknungsverluste.

14.10.2012 35 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Tragen die Fertigpackungen das Zeichen ℮ gilt das

1. Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat der EU als

Referenzzeitpunkt

In den übrigen Fällen müssen die Mengenangaben beim

1. Inverkehrbringen in der Schweiz stimmen

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

Waren mit Schwund (2)

Formel zur Berechnung des

Nettogewichts zum massgebenden

Zeitpunkt:

GA=𝑮𝑮

𝟏−(𝒓

𝟏𝟎𝟎𝟎∗𝒏)

GA: Nettogewicht, berechnet zum mass-

gebenden Zeitpunkt

GG: gemessenes Gewicht

r : relative Gewichtsabnahme in ‰ pro Tag

n : Zeit in Tagen seit massgebendem Zeitpunkt

Typische Werte, z.B. Orangen:

Nach 1 Tag: r = 7 ‰

Nach 3 Tagen r = 20 ‰

Nach 7 Tagen r = 30 ‰

14.10.2012 36 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

tiefgekühlte Waren

Bei der Angabe der Nennfüllmenge von tiefgekühlten

Waren darf Eis, das nicht zur Ware gehört, nicht

eingerechnet werden.

Die MeAV des EJPD regelt die Verfahren wie die Füllmenge

bestimmt wird.

14.10.2012 37 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Unterscheidung von 3 Fällen:

Gefrorene Früchte und Gemüse

Glasierte Meeresfrüchte, Fisch, Geflügel

Gefrorene Crevetten und Krebse

Diese Vorschriften basieren auf den

Empfehlungen der OIML R 87 (2004)

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Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

bei Kennzeichnung nach Stückzahl oder Länge

Die Füllmengenanforderungen wurden an die OIML Richtlinie

R 87 (2004) angepasst. Die Anpassungen sind geringfügig.

14.10.2012 38 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Stückzahl heute: neu:

Q ≤ 100: keine Toleranz Q ≤ 50 Stück: Keine Toleranz

Q > 100: Stück 1 Stück pro hundert Q > 50 Stück: 1 % (aufgerundet)

Länge heute: neu:

Minustoleranz: 5 % Q ≤ 5 m: Keine Toleranz

Q > 5 m: 2 %

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Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge:

«Zufallspackungen»

Ab 1. Januar 2013 gelten neue Minusabweichungen!

14.10.2012 39 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Für Zufallspackungen dürfen zur Zeit des erstmaligen

Inverkehrbringens folgende Minustoleranzen nicht

überschritten werden:

Nennfüllmenge Toleranz

< 500 g 2.0 g

500 g bis < 2000 g 5.0 g

2 kg bis 10 kg 10.0 g

Dazu gilt: Die Minusabweichungen dürfen nicht

systematisch ausgenutzt werden

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Pflichten der Hersteller und Importeure (1)

Verantwortliche Personen:

Im Offenverkauf:

die natürliche oder juristische Person, die Ware verkauft.

Bei Fertigpackungen:

14.10.2012 40 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

1. Der Hersteller wenn die Fertigpackung in der Schweiz

hergestellt wird

Der Hersteller wenn die Fertigpackung in einem

Mitgliedstaat der EU hergestellt und in der Schweiz in

Verkehr gebracht wird. (→ Fertigpackungen mit ℮)

2. Der Importeur, wenn die Fertigpackung in einem

Drittstaat hergestellt wird

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Pflichten der Hersteller und Importeure (2)

Prüfung der Füllmenge von Fertigpackungen:

(1) Die verantwortliche Person hat zu prüfen ob die

Füllmenge stimmt.

(2) Werden Messmittel verwendet, müssen diese der

Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den

entsprechenden EJPD Verordnungen genügen.

→ Differenzierung zur heutigen DVO !!

(3) Die Prüfung kann stichprobenweise erfolgen.

(4) Wird die Füllmenge nicht gemessen, muss der

Hersteller auf andere Weise dafür sorgen, dass die

Füllmenge stimmt.

14.10.2012 41 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Pflichten der Hersteller und Importeure (3)

(5) Bei der Einfuhr aus Drittstaaten kann der Importeur

anstelle einer Prüfung auch nachweisen, dass er über

Garantien einer korrekten Füllmenge verfügt.

(6) Bei Waren, ordnungsgemäss abgefüllt in

Massbehältnis-Flaschen gemäss Art. 28-31 der MeAV,

ist keine Füllmengenprüfung nötig.

(7) Hersteller von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

in der Schweiz haben die Ergebnisse der Prüfung

aufzuzeichnen und für die Vollzugsbehörden bereit zu

halten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt: a) 1 Jahr bei Waren mit Haltbarkeit von mind. 6 Monaten

b) 6 Monate über den Ablauf der Haltbarkeit hinaus bei

Waren mit Haltbarkeit unter 6 Monaten

14.10.2012 42 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Pflichten der Hersteller und Importeure (4)

Literaturhinweis für Hersteller:

Speziell für Hersteller und Importeure von Fertigpackungen,

welche mit dem Konformitätskennzeichen ℮

gekennzeichnet sind, hat die WELMEC den Leitfaden

Nr. 6.4 publiziert mit dem Titel:

«Guidance for packers and importers of e-marked

prepacked products»

Dieser Leitfaden aus dem Jahre 2005 ist zur Zeit in der

Arbeitsgruppe WG 6 in Überarbeitung und kann mit

folgendem Link heruntergeladen werden:

http://www.welmec.org/latest/guides.html

14.10.2012 43 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Page 44: Mengenangabe von Waren neu geregelt - infovin.org · Der Offenverkauf von Waren Bei Offenverkauf von Waren gibt es mit der neuen Verordnung diverse Änderungen zu beachten und umzusetzen

Behördliche Kontrollen (1) Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Verordnung

14.10.2012 44 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

METAS

Kantonale Eichämter (49)

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Behördliche Kontrollen (2)

Die Kontrollen von Fertigpackungen werden

stichprobenartig durchgeführt:

Jährliche Kontrollen finden statt bei:

- bei Schweizer Herstellern, die Fertigpackungen

vorwiegend für den Handel herstellen (Industriell)

- bei Importeuren von Fertigpackungen

- bei Herstellern von Massbehältnis-Flaschen

Kontrollen alle 2 Jahre finden statt bei:

- Herstellern, die Fertigpackungen überwiegend

selbst verkaufen (Gewerbliche Hersteller)

14.10.2012 45 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

Page 46: Mengenangabe von Waren neu geregelt - infovin.org · Der Offenverkauf von Waren Bei Offenverkauf von Waren gibt es mit der neuen Verordnung diverse Änderungen zu beachten und umzusetzen

Behördliche Kontrollen (3)

14.10.2012 46 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

2.0

3.0

4.0

5.0

6.0

7.0

8.0

9.0

10.0

11.0

12.0

0

1000

2000

3000

4000

5000

6000

7000

8000

9000

10000

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011

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Jahr

Statistische Kontrollen von Fertigpackungen

Kontrollen von Fertigpackungen: Entwicklung der letzten 10 Jahre

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Behördliche Kontrollen (4)

Kontrollen bei öffentlichen Verkaufsstellen:

Bei öffentlichen Verkaufsstellen kontrollieren die

Eichmeister stichprobenweise ob:

der Offenverkauf nach den Vorschriften der Verordnung

erfolgt

die Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die

vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen

14.10.2012 47 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Schlussbestimmungen

Anpassungen bei der Preisbekanntgabeverordnung

vom 11. Dezember 1978:

Art. 5 Abs. 3 Bst. c und j:

Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:

e.Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von

35 und 70 cl;

j. Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien

A, B und C nach den Artikeln 23 – 25 der

Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001;

Art. 11 Abs. 3:

In gastgewerblichen Betrieben…..Die Mengenangabe ist

nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit

Wasser oder mit Eis vermischte Getränke.

14.10.2012 48 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung

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Literatur

Mengenangabeverordnung (MeAV) vom 5. September 2012

AS 5275 Link: http://www.admin.ch/ch/d/as/2012/5275.pdf

MeAV-EJPD vom 10. September 2012 AS 5301

Link: http://www.admin.ch/ch/d/as/2012/5301.pdf

Richtlinie 76/211/EWG vom 20. Januar 1976

Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000

Richtlinie 2007/45/EG vom 5. September 2007

Verordnung 1169/2011 des europäischen Parlaments und des

Rates vom 25. Oktober 2011

Empfehlungen der OIML R 79 (Ausgabe 1997)

Empfehlungen der OIML R 87 (Ausgabe 2004)

Links zu OIML und WELMEC:

http://www.oiml.org/publications/

http://www.welmec.org/latest/guides.html

14.10.2012 49 Informationstagung zu Mengenangabeverordnung