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Menschenrechts-und Demokratieklauseln in den ver traglichen Auβenbeziehungen der Europäischen Gemeinschaft by Frank Hoffmeister Review by: Juliane Kokott Archiv des Völkerrechts, 38. Bd., 1. H. (März 2000), pp. 118-121 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40799926 . Accessed: 18/06/2014 17:59 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.86 on Wed, 18 Jun 2014 17:59:02 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Menschenrechts-und Demokratieklauseln in den ver traglichen Auβenbeziehungen der Europäischen Gemeinschaftby Frank Hoffmeister

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Menschenrechts-und Demokratieklauseln in den ver traglichen Auβenbeziehungen derEuropäischen Gemeinschaft by Frank HoffmeisterReview by: Juliane KokottArchiv des Völkerrechts, 38. Bd., 1. H. (März 2000), pp. 118-121Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40799926 .

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Die Begründungen der Verfasser für einen Klageausschluß sind überzeugend, die Argu- mentation ist von einer Sorgfalt, die hier nicht in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann und die keine Perspektive ausläßt. Will man der Untersuchung entgegenhalten, sie neh- me zu wenig Rücksicht auf höhere Gerechtigkeitsgebote, ist dem zu erwidern, daß ein Ausgleich in diesem Sinne der Rechtsordnung des Völkerrechts überlassen bleibt. Das gera- de ist Sinn und Funktion der Festlegung von Reparationen. Verzichtet ein Staat im Zuge die- ser Einigungen auf Ansprüche seiner Staatsangehörigen zugunsten einer Generalregelung, obliegt es ihm, gem. Geltung seiner eigenen Rechtsordnung den Ausgleich herzustellen. Wäre es anders, hätten Globalzahlungen im Verlaufe von Wiedergutmachungsregelungen und also in der Art von Reparationen in umfassender Weise ihren Sinn verloren.

Prof. Dr. Dr. h. c. Karl Doebring, Heidelberg

Frank HOFFMEISTER: Menschenrechts- und Demokratieklauseln in den ver- traglichen Außenbeziehungen der Europäischen Gemeinschaft. (Max-Planck- Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht 132). 1998.

Die über 600 Seiten lange Heidelberger Dissertation beeindruckt schon durch die Fülle des analysierten Materials. Dem Verf. gelang es, ein modernes, praktisch relevantes und gleichwohl bislang nicht hinreichend erforschtes Thema zu wählen: Die Frage, ob und in- wieweit die (weitere) Gewährung von Entwicklungshilfe durch die Europäische Ge- meinschaft in rechtlich zulässiger Weise an die Einhaltung gewisser Menschenrechts- und Demokratiestandards geknüpft wird. Modern ist diese Fragestellung deshalb, weil sie sich im Kontext der zunehmenden Konstitutionalisierung des Völkerrechts stellt. Zur sich in diesem Sinne entwickelnden „Verfassung" der Weltgemeinschaft gehört die Einforderung eines Mindeststandards von Grund- und Menschenrechten und die Entwicklung demo- kratischer Standards. Da jeweils festzustellen war, ob und inwieweit die Nichtgewährung vertraglich zugesagter Entwicklungshilfe Folge der Nichteinhaltung von Menschen- rechts- und/oder Demokratiestandards war, erforderte die Arbeit neben juristischen Analysen auch Seitenblicke in Politikwissenschaft und Zeitgeschichte. Der Verf. hat sich hier der Mühe einer äußerst detailreichen Recherche unterzogen. Immer wieder finden sich längere wörtliche Zitate von Funktionsträgern der EG und von Politikern; im letzten Teil schließlich, der den Bogen „zu den Grundfesten einer materiellen Weltbürgerrechts- ordnung" schlägt, zitiert der Verf. passend und ausgiebig aus Immanuel Kants „Zum ewi- gen Frieden" sowie John Raivls und dann wieder Politiker. Die durch die Themenstellung indizierten Ausführungen zur Zeitgeschichte sowie eine Tendenz zum wörtlichen Zitat erklären zum Teil den großen Umfang der Dissertation.

Die so umrissene, gewichtige Aufgabe hat der Verf. im Einzelnen wie folgt bewältigt: Der erste der fünf Teile der Dissertation behandelt Entstehungsgeschichte und Typisie- rung von Menschenrechtsklauseln chronologisch und entsprechend den regionalen An- sätzen der EG-Entwicklungspolitik. Die EG habe etwa 10 Jahre nach ihrer Gründung be- gonnen, in ihren vertraglichen Außenbeziehungen eine Art Menschenrechtskonditiona- lisierung zu entwickeln. Sie hat diese Politik durch Einfügung verschiedener Typen von Menschenrechts- und Demokratieklauseln in ihre Entwicklungshilfeabkommen verwirk- licht. Gegenüber potentiellen Beitrittskandidaten hat die EG diese Politik konsequenter verfolgt als beispielsweise gegenüber Staaten des asiatischen und des arabischen Kultur- kreises.

Der zweite, umfangreichste Teil der Arbeit betrifft den völkerrechtlichen Gehalt der Menschenrechts- und Demokratieklauseln (S. 182-388). Als mögliche, völkerrechtliche Schranken erörtert der Verf. u. a. das Interventionsverbot und den „Rechtfertigungs- grund der Drittstaatenrepressalie zur Durchsetzung von gewohnheitsrechtlich geltenden

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Menschenrechten". Im Rahmen der Erörterung des Interventionsverbots stellt der Verf. eine entstehende Norm fest, wonach an sich rechtmäßige Wirtschaftssanktionen keine Zwangswirkung auf die Bevölkerung eines anderen Staates ausüben dürfen, indem lebens- wichtige Nahrungsmittel und humanitäre Güter entzogen werden (S. 195). Im übrigen verstoßen Wirtschaftssanktionen nach dem Verf. „in der Regel nicht gegen das Inter- ventionsverbot, es sei denn, sie üben aufgrund einer großen ökonomischen Abhängigkeit des betroffenen Staates vom sanktionierenden Staat Zwangswirkung auf die Willens- bildung von dessen Regierung aus" (S. 244 f.). Hier ist einzuwenden, daß Sinn und Zweck von Wirtschaftssanktionen doch gerade darin besteht, Zwangswirkung auf die betroffene Regierung auszuüben, um sie so beispielsweise zu einer besseren Beachtung der Menschenrechte zu veranlassen. Im Rahmen der Erörterung der Drittstaatenrepressalie geht der Verf. davon aus, daß völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Menschenrechte re- gelmäßig nicht durch Vorbehalte derogierbar seien. In Vorbehaltsverboten „könnte die Überzeugung liegen, daß für bestimmte Menschenrechte keine Vorbehalte zulässig sind, da sie Gewohnheitsrecht abbilden." (S. 209). Der Verf. zitiert alsdann das IGH-Gut- achten zum Genozidverbot für die Auffassung, daß bei Kodifizierungen von Gewohn- heitsrecht „Vorbehalte auch ohne eine entsprechende Verbotsklausel unzulässig seien." (S. 209). Er untermauert auf diese Weise einen gewohnheitsrechtlichen Charakter des Sklavereiverbots, sowie daß zumindest in Europa vom gewohnheitsrechtlichen Charakter des Folterverbots ausgegangen werden könne. Diese Argumentation hätte besser zur Begründung nicht lediglich von Gewohnheitsrecht, sondern von ius cogens gepaßt. Der Verf. geht weiterhin davon aus, wesentlich für Völkergewohnheitsrecht sei, daß es die Staaten ohne ihre Zustimmung binde (S. 210), was nicht unstreitig ist. Daraus, daß nach Art. 40 II e (ii) des ILC Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit bei völkerrechtlichen Verbrechen alle Staaten „verletzt" sind, schließt der Verf. auf die endgültige Zulässigkeit der Drittstaatenrepressalie zur Durchsetzung gewohnheitsrechtlicher Menschenrechte (S. 224). Dem ist insoweit zuzustimmen, als völkergewohnheitsrechtliche Menschenrechte erga omnes gelten. Dies trifft für die vom Verf. allein als zweifellos geltendes Völkerge- wohnheitsrecht angesehenen Verbote der Sklaverei und der Folter zu. Unter „Die Staatenbeschwerde in Menschenrechtsverträgen als lex specialis" erörtert der Verf. an- schließend die Frage, ob und ggf. inwieweit Systeme zum Schutz der Menschenrechte Repressalien ausschließende „self-contained regime" darstellen können. Seiner Auf- fassung nach kann „eine Vorrangigkeit der vertraglichen Verfahren jedenfalls für solche Rechte nicht gelten ..., die gleichzeitig Gewohnheitsrecht abbilden" (S. 226). Das relati- viert der Verf. aber später zutreffend in Bezug auf einen naheliegenden Vorrang bindender Entscheidungen des Europäischen oder Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (S. 230). Eine weitere Grenze der Repressalie sieht der Verf. darin, daß „Gegen- maßnahmen in keinem Fall in der Unterstützung von Rebellengruppen bestehen [dürfen], die mit Gewaltanwendung eine Regierung stürzen wollen oder das Überleben des Staates gefährdenden Druck beinhalten, weil solche Maßnahmen nicht geeignet sind, die Men- schenrechtslage in einem Land zu verbessern" (S. 236). Diese Aussage ist ggf. insoweit zu relativieren, als man bei Regimen wie demjenigen von Hitler oder heute dem Regime von Milosevic gewaltsame humanitäre Interventionen für gerechtfertigt hält. Zum vom Verf. gewählten Terminus „Drittstaatenrepressalie" ist schließlich noch anzumerken, daß er in- soweit nicht ideal für die Problematik der Menschenrechts- und Demokratieklauseln paßt, als es dabei um Beziehungen zwischen Vertragspartnern und also gerade nicht zwi- schen Drittstaaten geht.

In Bezug auf die Auslegung des Schutzbereichs der Menschenrechts- und Demo- kratieklausel des Art. 5 Lomé IV (1989) als wesentlicher Vertragsbestandteil im Sinne des Art. 60 Abs. II WVK (S. 248 ff.) offenbart der Verf. einen vorsichtig restriktiven Ansatz: Nur wenn ein solches Maß an Destabilität im ganzen Land erreicht sei, daß die auf

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Menschen ausgerichtete Kooperation keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die Ver- fügungsgewalt über Finanz- und Sachmittel in die Hände von Bürgerkriegsparteien über- gegangen sei, könne auch die Mißachtung der Menschenrechte den Vertragszweck beein- trächtigen (S. 254). Dies paßt zu einem weitgehend technischen, von ideellen Zielen abse- henden Verständnis von Entwicklungshilfe. Der Verf. zeigt alsdann, wie die Bedeutung der Menschenrechte als wesentlicher Vertragsbestandteil im Sinne des Art. 60 II WVK unter den später entwickelten „Grundlagen-" und „Wesentlichkeitsklauseln" sukzessive steigt. Unter der partiell wiederholenden (siehe S. 248) Überschrift „Der Schutzbereich der Menschenrechts- und Demokratieklauseln" (S. 264 ff.) wird der Inhalt mehrerer Menschenrechte und demokratischer Grundsätze erörtert, auf die hier nur exemplarisch eingegangen werden kann. Bei der Erörterung des Rechts auf Leben definiert der Verf. den „Kern des Schutzes gegen willkürliche Tötungen ... in dem Verbot des direkten Le- bensentzugs durch staatliche Organe, ohne daß hierfür ein gesetzlicher Rechtfertigungs- grund vorliegt." (S. 280). Die völkergewohnheitsrechtlich nicht verbotene Todesstrafe wird in der Terminologie des Verf. offenbar als „Rechtfertigungsgrund" betrachtet. Frag- lich ist, was unter einem demnach nicht zum Kern des Schutzes gegen willkürliche Tötungen gehörenden 'indirekten Lebensentzug durch staatliche Organe' zu verstehen wäre. Vielleicht ist es geschickter, das Verbot willkürlicher Tötung als Verbot der Tötung ohne faires Verfahren zu definieren.

Bei der Erörterung der demokratischen Grundsätze im Sinne der Allgemeinen Er- klärung der Menschenrechte stellt der Verf. fest, nur auf Wahlen zurückführbare Staatsorgane seien legitim (S. 331, 364). Die Demokratie sei nach moderner Auslegung des Selbstbestimmungsrechts die einzig auszubauende Regierungsform (S. 359). Daraus, daß kein bestimmtes Wahlsystem - Verhältnis- oder Mehrheitswahl - vorgegeben sei, folgert der Verf., daß sich die Gleichheit der Wahl nicht auf den Erfolgswert der Stimmen bezie- he (S. 332). Fraglich ist, ob - im Rahmen des Verhältniswahlrechts - nicht doch ein Gebot der Erfolgswertgleichheit der Stimmen auch international gilt. Trotz des von ihm postu- lierten völkerrechtlichen Grundsatzes demokratischer Wahlen hält der Verf. Einparteien- systeme für zulässig. Freiheit der Wahl im Sinne der Allgemeinen Menschenrechts- erklärung meine nämlich nicht Freiheit der Auswahl im westlichen Sinne (S. 367). Die so implizierte Verwendung der Termini Demokratie und/oder Wahlfreiheit für Wahlen, die lediglich die Möglichkeit oder gar Pflicht zur Akklamation bieten, irritiert. Soweit ein Staat allerdings bereits Mehrparteienwahlen abgehalten habe, folgert der Verf. progressiv aus der Praxis der Vereinten Nationen, daß er auch in Zukunft hierzu verpflichtet sei (S. 373). Abschließend wertet der Verf. die Menschenrechts- und Demokratieklauseln als er- hebliche Änderung der Rechtslage im Verhältnis zum allgemeinen Völkerrecht. Sie ver- stärkten die Bindungskraft der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze. Außer- dem eröffneten sie den anderen Staaten über die Reaktionsmöglichkeiten im Wege der „Drittstaatenrepressalie" und der clausula rebus sic stantibus (Art. 62 WVK) hinaus die erweiterte Möglichkeit der Suspendierung oder Beendigung von Verträgen infolge von Vertragsverletzungen (Art. 60 WVK) (S. 386).

Im dritten Teil seiner Arbeit behandelt der Verf. „Europarechtliche Vorgaben für die internationale Durchsetzung der Menschenrechts- und Demokratieklauseln durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten", um dann im vierten Teil auf die Anwendungs- praxis der Menschenrechts- und Demokratieklauseln überzugehen. In diesem vierten Teil finden sich notwendigerweise Darlegungen zu Politik und Zeitgeschichte in zahlreichen Staaten, da die Kausalität von Verstößen gegen die Menschenrechte oder gegen demokra- tische Grundsätze für die Verzögerung, Nichtgewähr oder Beendigung von Ent- wicklungshilfe darzulegen ist. Der Verf. wirft der Gemeinschaft Verstöße gegen das pro- zedurale Recht vor, da sie das in Art. 65 ff. WVK u. a. für Beendigung oder Suspendierung von Verträgen vorgesehene Verfahren nicht eingehalten habe (S. 536 f.). Weiterhin seien

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unverständlicherweise in einigen Fällen Sanktionen in der EPZ oder GASP und damit un- ter Mißachtung der Verbandskompetenz der Gemeinschaft beschlossen worden (S. 559).

Der fünfte und letzte Teil der Dissertation umfaßt „Schlußfolgerungen, Gesamter- gebnis und Ausblick". Der Verf. klassifiziert hier die Menschenrechts- und Demo- kratieklauseln unter Berufung auf Frowein als „Statusklauseln" und Elemente einer ob- jektiven Ordnung. Sie leisteten einen Beitrag zur Herausbildung eines Rechts auf Demokratie. Nach dem Verf. haben der Grundsatz der souveränen Gleichheit und ein sich herausbildendes Demokratiegebot das gleiche Schutzgut, nämlich die Wahrung des Weltfriedens. Da demokratische Staaten generell friedliebender seien als undemokrati- sche, löse sich so das Spannungsverhältnis zwischen den völkerrechtlichen Grundsätzen der souveränen Gleichheit und der Demokratie. Im Sinne eines schonenden Ausgleichs zwischen einem Recht auf Demokratie in statu nascendi und dem Grundsatz der souve- ränen Gleichheit der Staaten seien Maßnahmen aber nur dann auf Demokratieverletz- ungen zu stützen, wenn diese zu einer Bedrohung anderer Staaten führten. Zuvor sei möglichst im Einvernehmen mit dem Verletzerstaat ein unabhängiges Gutachten bei- spielsweise vom Europäischen oder dem Interamerikanischen Gerichtshof für Men- schenrechte oder dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der OSZE einzuholen.

Insgesamt handelt es sich um eine originelle, kenntnisreiche und wissenschaftlich gründliche und bereichernde Arbeit, die bereits ein eigenes wissenschaftliches Profil des Autors erkennen läßt. Besonders beeindruckt, wie ein noch junger Wissenschaftler an Hand eines konkreten Themas moderne Tendenzen der Völkerrechtsentwicklung durch- scheinen läßt.

Prof. Dr. Juliane Kokott, St. Gallen

HANS Krech: Der Bürgerkrieg in der Türkei (1978-1999). Ein Handbuch. Mit einem außenpolitischen Konzept zur Bekämpfung der Massenarbeits- losigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Berlin: Verlag Dr. Köster, 1999, 243 S.

Das vorliegende Buch ist als Band 6 der von Hans Krech herausgegebenen Schriften- reihe „Bewaffnete Konflikte nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes" erschienen, gera- de rechtzeitig vor der Verurteilung von Abdullah Öcalan durch ein türkisches Gericht (zu dessen Person, vom Verf. als „der gefährlichste Terrorist der Türkei" bezeichnet, vgl. die biographischen Angaben auf S. 224). Es ist unzweifelhaft verdienstvoll, daß Krech den Bürgerkrieg in der Türkei dokumentiert - verdienstvoll deshalb, weil die Türkei ein Teil Europas ist (wenn auch ein besonderer), und weil gerade für die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem hohen Anteil von Türken an der deutschen Bevölkerung der Bürgerkrieg in der Türkei mit direkten innerstaatlichen Auswirkungen verbunden ist. Für diesen Konflikt gilt jedenfalls das Goethe- Wort „Wenn hinten fern in der Türkei die Völker aufeinanderschlagen" nicht mehr in dem Sinne, daß dies ein Konflikt „hinten" und „fern" ist: Der Konflikt wird, wie friedliche, aber auch gewalttätige Demonstrationen von Kurden zeigen, auch in Deutschland ausgetragen.

Das Buch von Krech ist in vier Abschnitte unterteilt: I. Der Ausbruch des Bürgerkriegs in Südostanatolien (S. 3 ff.); II. Die erste Offensive der PKK (S. 41 ff.); III. Die zweite Offensive der PKK (S. 48 ff.); IV Die dritte Offensive der PKK (S. 72 ff.). Ein umfangrei- cher Anhang (S. 181 ff.) enthält eine Auswahlbibliographie, Dokumente und verschiede- ne Register. Der weitaus größte Teil des Buches besteht aus Chronologien der Ereignisse, wobei die Bedeutung der Ereignisse jeweils unterschiedlich ist. Insoweit stellt das Buch eine Art Archiv der Gegenwart dar.

Aus den Einleitungen zu den verschiedenen Abschriften läßt sich als Leitlinien eine große Verbundenheit des Autors zur Türkei herauslesen (vgl. z. B. S. 15: „Die Türken

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