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Ministerium fur Umwelt und Wasser – Bulgarien
Bundesministerium fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Deutschland
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MANUAL ZUR LAGERUNG VON
CHEMISCHEN STOFFEN
UND ZUBEREITUNGEN
Sofia – 2006
MANUAL ZUR LAGERUNG VON
CHEMISCHEN STOFFEN
UND ZUBEREITUNGEN
Dieses Manual enstand im Rahmen des Twinning Projektes BG 2003/IB/EN-01 mit finanzieller Unterstutzung der Europaischen Kommission
This manual was developed under Twinning Project BG 2003/IB/EN-01 with financial support from the European Commission
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81Manual zur Lagerung
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1Manual zur Lagerung
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MANUAL
ZUR LAGERUNG
VON CHEMISCHEN STOFFEN
UND ZUBEREITUNGEN
SOFIA – 2006
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND WASSER – BULGARIEN
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ
UND REAKTORSICHERHEIT – DEUTSCHLAND
2 Manual zur Lagerung
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Dieses Manual entstand im Rahmen des Twinning Projektes BG 2003/IB/EN-01 mit finanzieller
Unterstützung der Europäischen Kommission.
This manual was developed under Twinning Project BG 2003/IB/EN-01 with financial support from
the European Commission.
Grundlage für das vorliegende Manual ist eine deutsche Fassung über die Anforderungen zur Lagerung
von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Dieser deutsche Vorschlagstext wurde an die Vorgaben
und Regelungen des bulgarischen Rechts angepasst.
Durch die Rückübersetzung der bulgarischen Version in die deutsche Fassung kann es zu geringfügigen,
begrifflichen und inhaltlichen Abweichungen zu den ursprünglichen deutschen Vorgaben kommen.
Grundlage sind immer die bulgarischen rechtlichen Voraussetzungen.
Titel: Manual zur Lagerung von chemischen Stoffen und
Zubereitungen
Auftraggeber: Ministerium für Umwelt und Wasser (MOEW)
William Gladstone Str. 67
1000 Sofia
www.moew.government.bg
Erarbeitet von: Dieses Manual wurde im Rahmen des Twinning Projekts BG 2003/IB/EN-01 entwickelt.
Autoren: Dipl. Ing. Chemietechnik Norbert Schöneweis,
Experte der GTZ
www.norbertschoeneweis.de
Svetla Kraptcheva, Leiterin der Abteilung „Operative Kontrolle und
Management der gefährlichen chemischen Stoffe" im Direktorat
„Koordination der regionalen Inspektorate für Umwelt und Wasser"
MOEW, Tel. 02/940 6027,
Tzonka Driankova, Junior Expertin im Direktorat
„Koordination der regionalen Inspektorate für Umwelt und Wasser"
MOEW, Tel.: 02/940 6236,
Mit Unterstützung von:
Alla Neronova, Staatliche Expertin im Direktorat „Koordination
der regionalen Inspektorate für Umwelt und Wasser“, MOEW
Dr. Ing. Blagovesta Vladkova
Experten, die an diesem Projekt teilgenommen haben.
Ausgabe: August 2006
Auflage: 200
3Manual zur Lagerung
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Inhaltverzeichnis
Einleitung ........................................................................................................... 5
Grundsatz ........................................................................................................... 5
1. Gefahren ............................................................................................................. 6
2. Schutzziele ......................................................................................................... 7
3. Begriffe und Definitionen .................................................................................. 9
3.1. Lagerarten ..................................................................................................... 9
3.2. Lagerung von Gefahrstoffen in Gebäuden.................................................... 14
4. Allgemeine Anforderungen an Läger
Organisatorische und technische Maßnahmen ........................................... 15
4.1. Lagerräume ................................................................................................. 18
4.2. Auffangwannen ............................................................................................ 19
4.3. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen................................................. 20
4.4. Brandschutz ................................................................................................. 22
4.5. Explosionsschutz ......................................................................................... 27
5. Zusammenlagerungskonzept ........................................................................ 29
5.1. Einführung ................................................................................................... 29
5.2. Zusammenlagerung ..................................................................................... 29
5.3. Überblick über die häufigsten Reaktionen zwischen gefährlichen Stoffen .... 30
5.4. Einstufung in Lagerklassen .......................................................................... 30
5.5. Regeln für die Zusammenlagerung von Produkten ....................................... 44
6. Hinweise zur Literatur ..................................................................................... 59
7. Glossar ............................................................................................................. 60
8. Internetadressen.............................................................................................. 66
Anhang 1 .......................................................................................................... 73
Anhang 2 .......................................................................................................... 77
4 Manual zur Lagerung
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5Manual zur Lagerung
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Einleitung
Die sichere Lagerung von chemischen Stoffen oder Zubereitungen isteiner der Grundaufgaben für jeden Betrieb, der auf seinemBetriebsgelände ein Lager mit gefährlichen Stoffen betreibt. Das Ziel dersicheren Lagerung ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge-sundheit.
Laut dem bulgarischen Gesetz (Chemikaliengesetz-BG) zum Schutzvor schädlichen Einwirkungen von chemischen Stoffen und Zubereitungenbedeutet die Aufbewahrung von chemischen Stoffen oder Zubereitungenjede Art der Lagerung vor der eigentlichen Nutzung, Bearbeitung,Verarbeitung und dem Transport.
Das Ziel dieses Manuals ist es Betrieben und Behörden, die zuständigfür den Vollzug des Chemikalienrechts sind, Hinweise über dieAnforderungen an die Lagerung von Chemikalien oder Zubereitungenzu geben. Diese Hinweise haben keinen rechtlich bindenden Charakter.
Das gesetzliche Regelwerk und die technischen und organisatorischenVorschriften, die das Management von chemischen Stoffen oderZubereitungen regeln, sind unabhängig von den hier aufgeführtenHinweisen einzuhalten.
Grundsatz
Hinsichtlich der Sicherheit beim Lagern müssen chemische Stoffe undZubereitungen nach deren spezifischen gefährlichen Eigenschaften insogenannte Lagerklassen eingestuft werden. Die Kenntnis dieserEigenschaften ist wichtig und Voraussetzung, um spezielle Maßnahmenbezogen auf den Brandschutz und mögliche Explosion festzulegen.
Im Falle, dass ein Stoff mehrere gefährliche Eigenschaften besitzt,müssen bei der Planung von Maßnahmen alle Eigenschaften berücksichtigtwerden. Priorität hat die Eigenschaften, die die Hauptgefahr darstellt.
Chemische Stoffe, die nicht als gefährlich eingestuft sind, werden nachihren Brandeigenschaften bewertet (brennbare/nicht brennbare).
Die Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen und Mitteln ist einekomplexe Aufgabe, die eine gemeinsame Bewertung der negativenEinwirkungen von Chemikalien nicht nur auf die menschliche Gesund-heit, sondern auch auf den Zustand der Umwelt und der materiellen Gütereinschließt.
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1. Gefahren
Die Kenntnis über die von den gefährlichen Stoffen und Zubereitungenausgehenden Gefährdungen ist eine wichtige Voraussetzung für diesichere Lagerung von Chemikalien.
Tabelle 1. Mögliche Gefahren und Folgen bei unkorrekter Lagerung
Gefahr Folgen
Brand • Bildung von toxischen Gasenund Dämpfen
• Explosionen, Sekundärreaktionen
• kontaminiertes Löschwasser(Verschmutzung von Boden,Grundwasser und Oberflächengewässern)
Explosion • Bildung von toxischen Gasen undDämpfen
• Explosionen, Sekundärreaktionen
• Umweltverschmutzung(Verschmutzung von Boden,Grundwasser und Oberflächenwässern)durch:
a) Leckagen von chemischen Stoffenund Zubereitungen infolge derZerstörungen der Behältnisse
b) Leckagen von kontaminiertemLöschwasser
Überschwemmungen Umweltverschmutzung durchkontaminiertes Regenwasser
Leckagen, Zerstreuung von Kontamination von Umwelt-festen und pulverförmigen kompartimenten als Folge von Leckagen,Chemikalien und unachtsame der Ausbreitung von gefährlichenEntsorgung und Lagerung der Chemikalien und der nichtgeregeltenkontaminierten Verpackungen Entsorgung von gefährlichen Abfällen
(einschlisslich der beschädigten Ver-packungen, verunreinigter Behälter u.a.)
7Manual zur Lagerung
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2. Schutzziele
Die sichere Lagerung von chemischen Stoffen und Zubereitungen liegtin der Verantwortung eines jeden Betreibers. Dies ist mit der praktischenAnwendung von vorbeugenden Prinzipen verbunden. Das bedeutet, dassbei der Planung, beim Bau und bei der Inbetriebnahme von Lägernvorbeugende Maßnahmen (organisatorische, technische und andereMaßnahmen) erste Priorität haben.
Diese vorbeugenden Maßnahmen sind vor allem:
• Klare und deutliche Verteilung der Aufgaben und Pflichten an dieBeschäftigten, die für die Lagerung der chemischen Stoffe undZubereitungen zuständig sind;
• Gewährleistung der regelmäßigen Schulung der Beschäftigten;
• Festlegung einer systematischen Gefahrenerkennung zur Abschätzungvon Störfällen und Bewertung möglicher Folgen aus Störfällen;
• Laufende Kontrollen, ob alle Verfahren und Sicherheitshinweise fürdie sichere Lagerung von Chemikalien und die Instandhaltung derLagerausrüstungen eingehalten sind;
• Durchführung vorbeugender Maßnahmen in Bezug auf Unfälle undStörfälle, einschließlich Bränden, Explosionen, Leckagen undAusbreitung von gefährlichen Stoffen;
• Regelmäßige Prüfung und Aktualisierung von Notfallplänen;
• Regelmäßige Bewertung der Wirksamkeit/Effektivität und Anwend-barkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur sicheren Lagerung.
Im Laufe der Projektierung, dem Bau und in der Inbetriebnahme einesLagers müssen auch die Schutzziele berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Schutzziele sind:
• Verhinderung der ungehinderten Ausbreitung von Bränden undExplosionen;
• Durchführung von Aktivitäten nach dem Notfallplan des Betriebs bzw.der Anlage, einschließlich der Aktivierung von Früherkennungssystemen,Alarmierung und Information der Beschäftigten und der potenziellbetroffenen Bevölkerung, sowie Durchführung von Maßnahmen zurLokalisierung und Begrenzung der Folgen des Störfalls;
• Information der regionalen Brandschutz- und Notfallbehörden,einschließlich der ständigen Kommission der Gemeinde zum Schutz derBevölkerung bei Naturkatastrophen, Havarien, Katastrophen, sowie derEinsatzkräfte zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei Notfällenund dem Wiederaufbau;
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• Freihalten der Zugangswege für die Einsatzkräfte (Brandbekämpfung,Rettungswesen);
• Zugangsbeschränkung und / oder Zutrittverbot zum Betriebsgeländefür Unbefugte;
• Vermeidung der Kontaminierung der Umweltkompartimente.
Allgemeine Grundsätze:
• Gefährliche Stoffe sind nach Möglichkeit durch weniger gefährliche zuersetzen.
• Gefährliche Stoffe sind nach Stoffklassen in getrennten Räumen odermit einem Sicherheitsabstand zu lagern (räumlich getrenntes Lager).Weitere Separierungskriterien können der Aggregatzustand(gasförmig, flüssig, fest), hohe Korrosivität usw. sein.
• Brennbare Verpackungsmaterialien sind von anderen Lagergütern zutrennen.
• Unter getrennter Lagerung versteht man mindestens die Lagerungauf Teillagerflächen.
• Gefährliche Stoffe sind in jedem Fall getrennt von Futter- undLebensmitteln sowie Medikamenten zu lagern.
• Stoffe gleicher Gefahrenkategorie dürfen zusammen gelagert werden,sofern die Schutzmaßnahmen auf den gefährlichsten Stoff abgestimmtsind.
• Stoffe unterschiedlicher Gefahrenkategorien dürfen nur dannzusammengelagert werden, wenn die Schutzmaßnahmen dengefährlichsten Stoffen angepasst und für die anderen Stoffe ebenfallsgeeignet sind.
• Lagerkonzepte sollen praxisgerecht sein, d.h. mit einem Sinn für dasMachbare ausgearbeitet werden.
• Die Lagerung ist von anderen Aktivitäten (z.B. Produktion, Verpackungusw.) zu trennen.
• Jedes einzelne Gefahrstofflager muss in Teillagerflächen aufgeteiltwerden. Diese sind von anderen Teillagerflächen je nach Notwendigkeitdurch Freibereiche oder Wände zu trennen.
• Lagerrisiken, die im Brandfall nicht beherrschbar sind, müssenvermieden werden.
• Grosse Lager sind deswegen so zu gestalten, dass sie für die Feuerwehrvon zwei Seiten zugänglich sind.
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Tabelle 2. Lagerarten
Lagerart spezielle Gefahr spezielle Maßnahmen
Regallager
Blocklager
Tanklager
(Flüssigkeiten)
• Sehr großer Einfluss derVerpackung(Holzpaletten, Karton, Folien)
• Einzelner Lagerplatz ist nichteinfach erreichbar
• Kaminwirkung der Lagerartbewirkt schnelleBrandausbreitung
• Brandherd ist meistens nichtzugänglich
• Einsturzgefahr bei hohenBlöcken
• Sehr große Mengen möglich
• Gewässerverschmutzungmöglich
• Mehrere Tanks in gleicherWanne
• Wannenbrand möglich
• Umschlagplätze
• Löschanlage unerlässlich
• Stapelgerät muss alsLöschhilfsmittel benutzbar sein
• Ab einer Lagerhöhe von 12 m(Hochregallager) gelten schärfereAnforderungen
• Bildung von Teillagerflächen vonmax. 100 m2.
• Minimalabstände zwischen denBlöcken 2.5 m
• Blocklagerhöhe max. 5 – 6 m
• Auffangwannen
• Tankberieselung (Sprinkleranlage)
• Tankbeschäumung
• Wannenbeschäumung
• Löschanlage Umschlagplatz
• Risikobewertung, sofern die zulagernden Mengen ≥ der Mengensind, die im Anhang 3 (Tabellen 1und 3) des bulgarischen Umwelt-schutzgesetzes gelistet sind.
• Ex-Schutz
• Potentialausgleich
3. Begriffe und Definitionen
3.1. Lagerarten
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Abb. 1. Regallager
Abb. 2. Sicherheitsschrank
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Abb. 3 Chemikaliendepot für 2 IBC
Abb. 4 Chemikalienlager Systemcontainer mit Überdachung
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Abb. 6. Brandschutzregalcontainer aus Stahl
Abb. 5. Brandschutzlager aus Stahl
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Abb. 7. Chemikalienlager Brandschutzcontainer aus Beton
Abb. 8. Feuerbeständiges Peroxidlager
Abb. 9. Modulcontainer feuerverzinkt für die Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten
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3.2. Lagerung von Gefahrstoffen in Gebäuden
Was ist Lagern?
Unter Lagern versteht man das Aufbewahren zur späteren Verwendungsowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zurBeförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt.
Lagern liegt nicht vor, wenn Gefahrstoffe• kurzfristig in ungefährlicher Menge bereitgestellt werden (z. B.
Tagesbedarf) oder sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden,• transportbedingt zwischengelagert werden; darunter versteht man ein
kurzfristiges Abstellen von Lagergut.
Was bedeutet Zusammenlagerung?
Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn Stoffe:a) in Gebäuden in einem Raum gelagert werdenb) bei Lagerung im Freien ohne standfeste und feuerfeste Wand oder
ausreichenden Sicherheitsabstand (Größenordnung 8 – 10 m)gelagert werden
c) in einem gemeinsamen Auffangraum bzw. in einem unterteiltenTank gelagert werden.
Bei der Zusammenlagerung müssen die Sicherheitsmaßnahmen aufden gefährlichsten Stoff abgestimmt werden.
Das Zusammenlagern von giftigen Stoffen mit anderen Stoffen istunzulässig, wenn die einzelnen Stoffe unterschiedliche Löschmittelbenötigen.
Was ist ein Lager?
Ein Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude,der dazu bestimmt ist, Stoffe zum Lagern aufzunehmen.
Was ist ein Lagerabschnitt?
Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Räumendurch feuerbeständige (F90) Wände und Decken getrennt ist.
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4. Allgemeine Anforderungen an Läger
Organisatorische und technische
Maßnahmen
Pflichten des Betreibers:
• Errichten und Instandhalten von Transport- und Fluchtwegen, sowiederen Beschilderung.
• Fluchtwege müssen vorhanden, beschriftet und dürfen nicht behindertsein. Maximale Fluchtweglängen sind zu beachten.
• Das Personal muss in Bezug auf die möglichen Gefahren und imUmgang mit Gefahrenstoffen geschult werden.
• Sicherstellen das Informationen über mögliche Gefahren bei der Arbeitvermittelt werden.
• Für sämtliche im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe sind Dokumenta-tionen (Gebrauchsanweisungen, Unfallmerkblätter) zu führen und aufeinem aktuellen Stand zu halten. Diese Informationen betreffen dasVorhandensein, die Einlagerung und die Mengen der gefährlichenStoffe und Zubereitungen.
• Sicherstellen, daß aktuelle Sicherheitsdatenblätter für die gelagertenChemikalien und Zubereitungen vorhanden sind.
• Schulung von Personen, die für die Lagerung von chemischen Stoffenund/oder Zubereitungen verantwortlich sind, unter Zuhilfenahme vonSicherheitshinweisen, Sicherheitsdatenblättern und den zugehörigenStörfallinformationen.
• Das Personal ist über das Verhalten bei Notfällen (Unfall, Brand usw.)zu instruieren.
• Die Schutzausrüstung mit den erforderlichen Schutzmitteln mussvorhanden sein.
• Es muss grundsätzlich ein Einlagerungsplan erstellt werden, damitim Falle einer Störung (z.B. Leckage) oder bei einem Brand einÜberblick über die Art und Menge der gelagerten Stoffe möglich ist.
• Der Einlagerungsplan sollte/muss beinhalten:– Höchstzulässige Gesamtmenge;– Höchstzulässige Lagermenge je Stoffklasse;– Lagerabschnitte, in denen sich die unterschiedlichen Stoffklassen
befinden;– auf den aktuellen Stand gebrachte tatsächliche Lagermenge, nach
Stoffen und Stoffklassen aufgeteilt.• Durch eine Zugangsregelung sollten nur Mitarbeiter Zutritt zum
Chemikalienlager haben, die entsprechend ausgebildet sind und dienötigen Schutz- und Notfallmaßnahmen kennen.
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• Für den Betrieb einer Alarm- und Notfallorganisation sind folgendeAngaben von großer Wichtigkeit:
� Liste mit Telefonnummern von:
• Krankenhaus
• Arzt
• Erste Hilfe
• Betriebsverantwortlichen
• Regionalstruktur der Staatsagentur “Bürgerschutz” oder ständige Gemeindekomission für den Schutz der Bevölkerung während Unfälle, Katastrophen und ähnlicher Ereignisse.
• Folgende Schutzausrüstung sollte (je nach gelagerten Gefahrstoffen)mindestens vorhanden sein:
� Dichtschließende Schutzbrille
� Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe
� Sicherheitsschuhe/Stiefel
� Vollsichtmaske
� Schutzschürze.
• Bei einem Störfall muss der Betreiber die Regionalstruktur der Staats-agentur “Bürgerschutz” oder die ständige Gemeindekomission für denSchutz der Bevölkerung während Unfälle, Katastrophen und ähnlicherEreignisse informieren.
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Tabelle 3. Kennzeichnung und Symbolen
Auswahl verschiedener Kennzeichnungssymbole
Gebote Verbote Warnung Feuer Rettung
Augenschutz Feuer, offenes Warnungbenutzen Licht und Rauchen vor einer Löschschlauch Notdusche
verboten Gefahrenstelle
Handschutz Rauchen Warnung vorbenutzen verboten brandfördernden Feuerlöscher Sammelstelle
Stoffen
Schutzkleidung Essen und Trinken Warnung Brandmelderbenutzen verboten vor ätzenden (manuell) Erste Hilfe
Stoffen
Fußschutz Mit Wasser Warnung vorbenutzen löschen verboten feuergefährlichen Leiter Rettungsweg
Stoffen
Gesichtsschutz Mobilfunk Warnung Mittel und Geräte Rettungswegbenutzen verboten vor giftigen zur Brand- Notausgang
Stoffen bekämpfung
Atemschutz Zutritt für Warnung vor Brandmelde- Augenspül-benutzen Unbefugte gesundheits- telefon einrichtung
verboten schädlichen Stoffen
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4.1. Lagerräume
Im Lager muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein, umdie sichere Handhabung des Lagergutes zu gewährleisten.Bei der Gestaltung von innenliegenden Lagerräumen müssen folgendePunkte berücksichtigt werden.
Lagerräume• müssen von anderen Räumen mindestens in feuerhemmender, sofern
hochentzündliche, leichtentzündliche, (entzündliche) Flüssigkeitengelagert werden, in feuerbeständiger Bauweise abgetrennt sein.
• sollen ausreichend beleuchtet sein.• müssen so beschaffen sein, dass der Fußboden für das Lagergut
undurchlässig ist und aus nicht brennbarem Material besteht. DerFußboden muss so beschaffen sein, dass nach Austritt von Flüssigkeitendiese unverzüglich beseitigt werden können.
• sollen so errichtet werden, dass sie gegen unbefugte Entnahmen desLagergutes gesichert sind.
• in Gebäuden müssen unabhängig von Art und Menge der gelagertenStoffe ausreichend belüftbar sein. Innenliegende Lagerräume müssenbeim Betreten zwangsweise wirksam mechanisch belüftet werden (imAllgemeinen fünffacher Luftwechsel).
Wird im Lager mit Gefahrstoffen offen umgegangen, sind die dabeientstehenden Gase, Dämpfe und Schwebstoffe (Stäube und Aerosole) anihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und ohneGefahr für Mensch und Umwelt zu beseitigen.
Wenn mit zündfähigen Gas-Luft-Gemischen gerechnet werden muss(insbesondere beim Umfüllen), müssen Maßnahmen zur Vermeidung vonelektrostatischer Aufladung und Explosion getroffen werden.
Die Lagerung von Flüssigkeiten hat in Auffangwannen zu erfolgen,die mindestens den Inhalt des größten Gebindes aufnehmen können. DerRaumboden kann als Auffangraum hergerichtet werden.
Die Einrichtungsgegenstände im Lager sollten aus schwerentflammbaren Materialien bestehen.
Heizeinrichtungen sind so anzuordnen, dass das Lagergut nicht inunzulässiger Weise erwärmt werden kann.
Die Lagerung von Gefahrstoffen in Treppenhäusern, allgemeinzugänglichen Fluren, Wohnungen und auf Verkehrswegen ist unzulässig.
Sehr giftige Stoffe (T+) sind ständig unter Verschluss zu lagern, sodassnur sachkundige Personen oder deren Beauftragte Zugang haben.
Lagerabschnitte sind entsprechend ihrer Lagergruppe zukennzeichnen.
Werden innerhalb eines Lagers außer Gefahrstoffen andere Materialiengelagert, sind die Gefahrstoffe davon getrennt zu lagern.
19Manual zur Lagerung
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Der Gebrauch von offenem Feuer und das Rauchen sind imLagerbereich zu untersagen.
Die Vorschriften der bulgarischen Verordnung für die Einstufung,Verpackung und Kennzeichnung sind einzuhalten.
Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichenBeanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemischeWiderstandsfähigkeit aufweisen und so beschaffen sein, dass eine sichereAufbewahrung und ein sicherer Transport gewährleistet sind.
4.2. Auffangwannen
Abb. 11. Auffangwanne ausPolyethylen
Abb. 12. Gefahrstoffstation Abb. 13. Kleingebinderegalmit Einschubwanne
Abb. 10. Auffangwanne als Bodenelement
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Abb. 14. Palettenregal mit Auffangwannen
4.3. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
Bei der Lagerung von gefährlichen chemischen Stoffen-1 und / oderRisikostoffen2 (fest oder flüssig), sowie von Stoffen die mit dem Wasser einegefährliche Reaktion verursachen können, müssen zusätzlicheMaßnahmen unternommen werden (z.B. Auffangwannen), die beim Unfalleventuelle Leckagen aufnehmen können. Eine andere Möglichkeit ist esden ganzen Raum als Auffangwanne auszubilden. Auffangwannenmüssen flüssigkeitsdicht und gegen die jeweiligen gelagerten Stoffeausreichend beständig sein.Das Material der Auffangwannen darf nicht mit den gelagerten Stoffenreagieren.
Wassergefährdende Stoffe / Zubereitungen sind Stoffe/Zubereitungen mitmindestens einer der folgenden Eigenschaften gemäß Art. 2 des Gesetzeszum Schutz von schädlichen Einwirkungen von chemischen Stoffen undZubereitungen (BG-Chemikaliengesetz):
T+ sehr giftigT giftigC ätzendXn gesundheitsschädlichN umweltgefährlich
oder R 52 “schädlich für Wasserorganismen”oder R 53 “kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben”oder R 52/53 „schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche Wirkungen haben“.
1) Gefährliche Stoffe (Rahmenrichtlinie für Wasser) sind Stoffe oder Stoffgruppen, die als giftig klassifiziertsind, stabil sind und biologisch akkumulieren können, sowie andere Stoffe oder Stoffgruppen, die auch relativgefährlich sein können und solche Stoffe und Stoffgruppen, von denen angenommen wird, dass sie zu o.g.Stoffen und Stoffgruppen gehören.
2) Risikostoffe sind Gefahrstoffe, die ein Risiko für das Wasser darstellen oder darstellen können und überdas Wasser giftig für die Menschen und für die Wasserorganismen sein können.
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• Wassergefährdende Stoffe müssen in Auffangwannen gelagert werdenbzw. der Lagerraum kann insgesamt als Auffangwanne ausgebildet sein.
• Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe und Zubereitungengehandhabt werden, müssen so beschaffen sein und betrieben werden,dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssendicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen,thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähigsein.Im Regelfall müssen die Anlagenteile mit einem dichten undbeständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern diese nichtdoppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind.
• Undichtigkeiten und Leckagen in einer Anlage sind sofort zu meldenund zu registrieren, sowie unverzüglich zu beseitigen.
• Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wasser-gefährdenden Stoffen verunreinigt sind, müssen zurückgehalten undverwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Entsorgung darfnur durch eine Person erfolgen, die nach Art. 37 des Gesetzes fürAbfallwirtschaft (ZUO) über eine entsprechende Genehmigung verfügt.
• Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. Damit wirdgewährleistet, dass bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebesoder bei Havarien wassergefährdende Stoffe nicht in Fließgewässeroder in das Grundwasser gelangen können.
Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen hat grundsätzlich nachdem Zwei-Barrieren-Prinzip zu erfolgen.
Abb. 15. Zwei-Barrieren-Prinzip für Lagerung vonwassergefährdenden Stoffen
1. Barriere
2. Barriere
1. Barriere• dicht
• standsicher• widerstandsfähig
2. Barriere
• Auffangraum
• Doppelwandigkeit
• Löschmittelrückhaltung
Ergänzende Maßnahmen
• Kontrollgänge
• Fernüberwachung
• Leckanzeige
• Betriebsanweisung
• Feuerwehr verständigen
etc.
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4.4. Brandschutz
Abb. 16. Brandschutz – Maßnahme
Die einzelnen Maßnahmen des Brandschutzes bestehen aus:
• den baulichen Maßnahmen und Einrichtungen,
• der Branderkennung und -meldung,
• den mobilen und stationären Brandbekämpfungseinrichtungen,
• der Bereitstellung geeigneter Löschmittel in ausreichender Menge,
• administrativen Maßnahmen wie Lagerordnung, Brandschutzplänen,Ausbildung des Betriebspersonals,
• einer gut ausgebildeten und ausgerüsteten Feuerwehr, die mit denBesonderheiten, z. B. einem Brand in einem Pflanzenschutzmittel-lager vertraut ist und
• den Einrichtungen und Maßnahmen zur Rückhaltung von konta-miniertem Löschwasser.
23Manual zur Lagerung
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Bautechnische Normen laut bulgarische Gesetzgebung –
Bauverordnungen
Quelle: Verordnung № 2 von 05.05.1987 für Brandschutz, BautechnischeNormen (veröffentlicht, Amtsblatt, Nr. 58 von 1987, geändert und ergänztNr. 33 von 1994).
Definitionen:Leicht brennbare Flüssigkeiten Flammpunkt < 61 °CBrennbare Flüssigkeiten > 61 °C
Tabelle 5. Anforderungen für Brandmeldung und Löschanlagen
Gebäude, Räume und Anlagen Brandmeldung Löschanlage
Betriebliche Gebäude und Anlagen1. Für Herstellung und Bearbeitung vonbrennbaren Gasen, leichtentzündlichenund brennbaren Flüssigkeiten:
- offen – Brandmeldung per – nicht erforderlich Druckknopfmelder
- überdacht – automatische Meldung – bei Flächen über bei Flächen über 300 m² 500 m² –
automatisch oder manuell
Anforderungen an Wasservorräte (Löschwasser) für die Feuerwehr:Die Wasserversorgung für stationäre Löschanlagen muss extra berück-sichtigt werden.
Tabelle 4. Lager für leicht brennbare Flüssigkeiten
Lager für leicht brennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt < 61 °C einschl.) und
brennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt > 61 °C)
I. Kategorie Selbstständige Handelsläger, die unterschiedliche Kunden bedienen
(ausgenommen Tankstellen, Läger von Raffinerien), sonstige Läger der
ölverarbeitenden Industrie (in Häfen, Läger in Verbindung mit Ölpipelines),
sowie sonstige Läger auf Betriebsgeländen für den eigenen Bedarf, mit
> 2.000 m³ leicht brennbaren Flüssigkeiten oder > 15.000 m³ brennbaren
Flüssigkeiten
II. Kategorie Läger auf Betriebsgeländen und anderen Objekten für den eigenen Bedarf,
in denen nicht mehr als 2.000 m³ leicht brennbare Flüssigkeiten oder
weniger als 15.000 m³ brennbare Flüssigkeiten gelagert werden.
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Tabelle 6. Löschwasserbevorratung
Gebäude Anzahl von Löschwasser-
gleichzeitig bereitstellung
funktionierenden l/s
Wasserquellen
I. Läger mit weniger als 2,0 m³/m²brennbaren Stoffen und Fläche bis 400 m² 1 2,5 l/s
II. Läger mit weniger als 2,0 m³/m²brennbaren Stoffen und Fläche über 400 m² 2 2,5 l/s
III. Läger mit mehr als 2,0 m³/m² brennbarenStoffen und Fläche bis 400 m² 2 2,5 l/s
IV. Läger mit mehr als 2,0 m³/m² brennbarenStoffen und Fläche über 400 m² 4 2,5 l/s
Brandmelder sollten so angeordnet werden, dass sie einen Brandausreichend schnell und sicher detektieren können. Dabei sind Faktoren,die eine schnelle Brandmeldung beeinflussen können, wie z. B. dieRaumhöhe, die Untergliederung der Dachfläche, die Umgebungs-bedingungen und alle möglichen Quellen, die zu Fehlalarmen führenkönnen, zu berücksichtigen.
Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen müssen dicht und beständig sein.Bezüglich ihrer Größe sollten folgende Parameter berücksichtigt werden:
• Gefährlichkeit der gelagerten Stoffe (z. B. Wassergefährdung,Brandgefährdung, Brandlasten),
• Einsatzbereitschaft der Feuerwehr,
• Brandschutztechnische Infrastruktur (Brandmeldeanlage,Feuerlöschanlage),
• Fläche des Lagerabschnitts, Größe des Brandabschnitts,
• Lagerguthöhen, Lagerdichte und Lagermenge,
• Art des Lagers (z. B. im Freien, im Gebäude),
• Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen(Trinkwassergewinnungsgebiet, Nähe zu Gewässern).
Sollte das Löschwasser mittels aktiver Fördereinrichtungen (z. B. Pumpen)in die zur Verfügung stehende Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen fließen,müssen diese aktiven Fördereinrichtungen erhöhten sicherheitstechnischenAnforderungen genügen.
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Stationäre Löschwasser-Rückhalteanlagen
Ausführungen
• Absperrbare Sammelgruben oder Kanalabschnitte• Erweiterte Auffangräume für hochentzündliche / leichtentzündliche
Chemikalien und Zubereitungen• Wannenförmig ausgeführte und abgedichtete Böden der Lagerräume• Unterirdische Behälter• Speicherräume für Abwässer oder Schlämme, u.ä.
Abb. 17. Beispiele für die Ausbildung von Löschwasserrückhalteanlagen
Abb. 18. Auffangwannen
Straße Ladezone
Annahme
Lager
Auffangraum für Löschwasser
Produktauffangwannen
Auffangraum
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Abb. 19. Steckbare Löschwasserbarriere
Schutzabstände und Sicherheitsabstände
Schutz- und Sicherheitsabstände zwischen den einzelnen Gebäuden und/ oder Anlagen sind einzuhalten, um bei einem Brandausbruch einÜbergreifen des Brandes auf benachbarte Gebäude und Lagerflächen zuverhindern bzw. zu minimieren.
Blitzschutz
Blitzschutzanlagen können verhindern, dass bei einem Blitzeinschlag ineinem Lager Brände entstehen.
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4.5. Explosionsschutz
Bei der Lagerung von hochentzündlichen / leichtentzündlichen Flüssig-keiten in Verpackungen sind Maßnahmen des Explosionsschutzes zubeachten.Es müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, durch die die Entzün-dung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären verhindert werden.Zu unterscheiden ist dabei zwischen aktiver und passiver Lagerung.
Die passive Lagerung ist das Aufbewahren hochentzündlicher /leichtentzündlicher Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigenTransportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während desAufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert noch zu sonstigenZwecken geöffnet werden.
Die aktive Lagerung ist das Aufbewahren hochentzündlicher /leichtentzündlicher Flüssigkeiten in Tankcontainern oder ortsbeweglichenGefäßen, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- oderSammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.Je nach Nutzung des Lagers ist das Lager in Zonen einzuteilen, in deneneine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
Zonen
Explosionsgefährdete Bereiche werden in Zonen eingeteilt.Die Zoneneinteilung ist abhängig von der zeitlichen und örtlichen Wahr-scheinlichkeit des Vorhandenseins einer gefährlichen explosionsfähigenAtmosphäre.
Zone 0
ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre alsGemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig,über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosions-gefährliche Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähigeAtmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oderNebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Je nachdem wie die Zonen gegliedert werden, erfolgt die Auswahl derelektrischen und nichtelektrischen Geräte und Schutzsysteme.
Beispiele für die Kennzeichnung explosionsgeschützter Geräteund Einrichtungen
RICHTLINIE 94/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom23. März 1994
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Tabelle 7. Geräte für den Einsatz in unterschiedlichen Zonen
Zone Ohne weiter Maßnahmen Wenn ausgelegtverwendbare Kategorie für
0 II 1 G • Gas/Luft-Gemisch• Dampf/Luft-Gemisch• Nebel
1 II 1 G oder 2 G • Gas/Luft-Gemisch• Dampf/Luft-Gemisch• Nebel
2 II 1 G oder 2 G oder 3 G • Gas/Luft-Gemisch• Dampf/Luft-Gemisch• Nebel
20 II 1 D • Staub/Luft-Gemisch
21 II 1 D oder 2 D • Staub/Luft-Gemisch
22 II 1 D oder 2 D oder 3 D • Staub/Luft-Gemisch
Abb. 20. Beispiele für die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre
Abb. 21. Beispiel einer explosionsgeschützten Leuchtstoffröhre
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5. Zusammenlagerungskonzept
5.1. Einführung
Dieses Konzept enthält Zusammenlagerungsregeln für Chemikalien.Der nachfolgende Text ist in Anlehnung an das „Konzept für dieZusammenlagerung von Chemikalien“, Stand Juli 1998, des Verbandsder Chemischen Industrie e. V. erstellt worden.
Das Konzept gilt insbesondere für chemische Stoffe, Zubereitungen,Erzeugnisse sowie Hilfs- und Betriebsstoffe (nachfolgend Produktegenannt), wenn diese in Verpackungen und ortsbeweglichen Behälterngelagert werden. Sollen z. B. Packmittel oder technische Materialienzusammen mit chemischen Produkten gelagert werden, so ist das Konzeptauf sie sinngemäß anzuwenden.
Das Konzept findet keine Anwendung bei:
• ortsfesten Behältern, Tanklägern• Massengutlägern (z. B. Schüttgütern, Fließgütern)• Bereitstellungsflächen.
5.2. Zusammenlagerung
Eine (ungeordnete) Lagerung von Stoffen unterschiedlicher Gefahren-klassen ist nicht zulässig.Stoffe selbst gleicher Gefahrenklasse dürfen dann nicht zusammen-gelagert werden, wenn sie bei der Brandbekämpfung unterschiedlicheLöschmittel benötigen. Hinweise dazu sind in den entsprechenden Sicher-heitsdatenblättern zu finden.
Die separate Lagerung von Stoffen ermöglicht eine rasche Brand-bekämpfung mit effizientem, minimalem Löschmitteleinsatz.
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5.3. Überblick über die häufigsten Reaktionenzwischen gefährlichen Stoffen
Tabelle 8. Die häufigsten Reaktionen zwischen den gefährlichen Stoffen
Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist das Zusammen-lagerungskonzepts des VCI.
Das Zusammenlagerungskonzept erfolgt auf der Basis der Einteilungvon gefährlichen Stoffen in Lagerklassen.
Diese Lagerklassen orientieren sich an der Klasseneinteilung desTransportrechts (ADR), die insgesamt neun Klassen umfasst.
5.4. Einstufung in Lagerklassen
Lagerklassen (LGK)
Aus Sicht der Lagersicherheit ist es zweckmäßig, alle zu lagerndenProdukte entsprechend ihrer produktspezifischen Gefahrenmerkmale insogenannte Lagerklassen einzustufen. Dazu werden primär solchegefährlichen Eigenschaften berücksichtigt, die besondere vorbeugendeMaßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes erfordern (wie z. B.explosionsgefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlichoder brandfördernd). Weiterhin müssen bei der Lagerung von gefährlichenProdukten auch Gefahrenmerkmale wie sehr giftig, giftig und ätzendmit in das Konzept einbezogen werden.
Die Gefahrenmerkmale reizend, gesundheitsschädlich und umwelt-gefährlich führen nicht zu eigenen Lagerklassen, weil sie für dieZusammenlagerungsregeln ohne Bedeutung sind. Produkte mit diesenGefahrenmerkmalen sowie die Nichtgefahrstoffe werden nach ihrenBrandeigenschaften (brennbar/nichtbrennbar) den entsprechendenLagerklassen zugeordnet.
Stoff A + Stoff B = Gefahr
Säuren + Metalle = Selbstentzündung (Wasserstoff-Gas)
Oxydationsmittel + org. Stoffe = Brand, Explosion
Cyanide + Säuren = Giftiges Cyanwasserstoff-Gas
Alkalimetalle + Wasser = Selbstentzündung (Wasserstoff-Gas)
Carbide + Wasser = Leicht entzündbares Acetylen-Gas
Säuren + Laugen = Exotherme Reaktion
Metallpulver + Wässrige Lösungen = Selbstentzündung (Wasserstoff-Gas)
Metallpulver + Luft = Selbstentzündung
Salpetersäure + org. Stoffe = Giftige nitrose Gase
Salpetersäure + Metalle = Giftige nitrose Gase
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Die Lagerklassen können als Steuerungsinstrumente beim Lagerngenutzt werden. Das betrifft sowohl die Lagerplanung (Anzahl und Größeder Lagerräume sowie technische Sicherheitsausstattung) als auch denBetrieb des Lagers (Steuerung der Einlagerung).
Die Einstufung eines Produktes in eine Lagerklasse erfolgt anhandverfügbarer Angaben. Quellen hierzu sind insbesondere die gefahrstoff-bzw. transportrechtlichen Kennzeichnungen sowie Angaben imSicherheitsdatenblatt. Bei Produkten, die als nicht gefährlich gekenn-zeichnet sind, können Produktinformationen des Lieferanten oderErkenntnisse aufgrund praktischer Erfahrungen herangezogen werden.
Macht der Lieferant eines Produktes keine Angaben zur Lagerklasse,kann die Einstufung entsprechend den nachfolgenden Regeln selbstdurchgeführt werden. In einer Lagerklasse werden Produkte mit solchenGefahrenmerkmalen zusammengefasst, die als gleichartig angesehenwerden und folglich auch gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern.
Bei der Einstufung von Produkten in Lagerklassen gelten folgendeRegeln: Jedes Produkt wird nur in eine Lagerklasse eingestuft, wobei dieEinstufung nach einem Ablaufschema ermittelt wird.
Dieses Ablaufschema folgt den Grundsätzen:
• Für explosive, radioaktive und ansteckungsgefährliche Stoffe geltenbesondere gesetzliche Lagervorschriften, bei denen – von speziellenAusnahmen abgesehen – für jede dieser Lagerklassen eine Separat-lagerung erforderlich ist.
• Stoffe mit physikalisch-chemischen Gefahrenmerkmalen stehen vorsolchen mit toxikologischen Gefahren.
• Stoffe ohne Gefahrenmerkmale sind nachrangig zu beachten.
Daraus ergibt sich folgende Rangfolge (in Klammern sind dieentsprechenden Lagerklassen genannt):
• Ansteckungsgefährliche Stoffe (LGK 6.2)
• Radioaktive Stoffe (LGK 7)
• Explosive Stoffe (LGK 1)
• Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase sowie
• Druckgaspackungen (LGK 2A und 2B)
• Selbstentzündliche Stoffe (LGK 4.2)
• Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden (LGK 4.3)
• Organische Peroxide (LGK 5.2)
• Entzündend wirkende Stoffe (LGK 5.1A, 5.1B und 5.1C)
• Entzündbare feste Stoffe (LGK 4.1A und 4.1B)
• Entzündliche flüssige Stoffe (LGK 3A)
• Brennbare Flüssigkeiten (LGK 3B)
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• Brennbare giftige Stoffe (LGK 6.1A)
• Nichtbrennbare giftige Stoffe (LGK 6.1B)
• Brennbare ätzende Stoffe (LGK 8A)
• Nichtbrennbare ätzende Stoffe (LGK 8B)
• Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3A oder 3B (LGK 10)
• Brennbare Feststoffe (LGK 11)
• Nichtbrennbare Flüssigkeiten (LGK 12)
• Nichtbrennbare Feststoffe (LGK 13).
Sind die Produkte mit den Eigenschaften »nichtbrennbar, ätzend«,»nichtbrennbar, flüssig« oder »nichtbrennbar, fest« so verpackt, dass dieVerpackung zur Brandausbreitung beiträgt, so sind diese Produkte indie Lagerklassen 8A, 10 oder 11 einzustufen. Das heißt, die Einstufungist in diesen Fällen artikelspezifisch durchzuführen.
Die Verpackung ist die gezielt angebrachte, lösbare Umhüllung einesProduktes.
Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen bei, dienichtbrennbar sind oder nur schwer zur Entflammung gebracht werdenkönnen und dann bei anhaltender Wärmezufuhr nur mit geringerGeschwindigkeit weiterbrennen. Beispiele hierzu sind: Kannen undKanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcontainer,rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken,anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.
Die Lagerklasse kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben »S«(für solid) und bei Flüssigkeiten den Buchstaben »L« (für liquid) enthalten.
Beschreibung der Lagerklassen
LAGERKLASSE 1: Explosive Stoffe
Zur Einstufung werden die Kriterien des Sprengstoffgesetzes und desTransportrechtes Klasse 1 RID/ADR herangezogen.
LAGERKLASSE 2A: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druckgelöste Gase
Gase, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar)haben oder bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständiggasförmig sind.
Dazu zählen die Produkte, die in der Klasse 2 RID/ADR aufgeführtsind, einschließlich der Gase, die anderen Klassen namentlich zugeordnetsind (z. B. Fluorwasserstoff in der Klasse 8).
Ausgenommen hiervon sind unter Druck stehende Gase, die zur Klasse2 RID / ADR gehören. Gase, die ebenfalls der o.g. Produktgruppe (wie z.B.Cyanwasserstoff) zugeordnet sind, gehören auch zur Lagerklasse 2.
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LAGERKLASSE 2B: Druckgaspackungen (Aerosolpackungen)
Aerosolpackungen sind gemäß EG-Richtlinie 94/1 zur einmaligenVerwendung bestimmte Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff,einschließlich der darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oderunter Druck gelösten Gase mit oder ohne Flüssigkeit, Paste, Pulver, diemit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, denInhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikelnals Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
LAGERKLASSE 3A: Entzündliche flüssige Stoffe
Hierzu gehören flüssige Produkte, die bei 50 °C einen Dampfdruckvon höchstens 3 bar haben, soweit sie
• einen Flammpunkt zwischen 21 und 55 °C haben undwassermischbar sind;
• mit den Sätzen R 10, R 11 und R 12 zu kennzeichnen sind;
• keinen Flammpunkt, jedoch einen Zündbereich haben und daherExplosionsschutzmaßnahmen erfordern.
Anmerkungen:
1. Viskose brennbare Flüssigkeiten, können nicht zwangsläufigaufgrund ihres Flammpunktes der Lagerklasse 3A zugeordnet werden.Eine Einstufung z. B. in Lagerklasse 3A oder Lagerklasse 10 mussaufgrund der Viskosität im Einzelfall unter Berücksichtigung derKriterien Brandausbreitung und Bildung explosionsfähiger Atmosphäreentschieden werden.
2. Flüssigkeiten mit den R-Sätzen 10, 11 und 12 können aufgrundzusätzlicher Gefahrenmerkmale auch der Lagerklasse 4.2 oder 4.3zugeordnet sein.
LAGERKLASSE 3B: Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare flüssige Produkte, die bei 55 °C einen Dampfdruck vonhöchstens 3 bar haben, soweit sie nicht mit Wasser mischbar sind undeinen Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C haben. (Anmerkung:Wassermischbare, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55°C werden der Lagerklasse 10 zugeordnet.)
LAGERKLASSEN 4.1A und 4.1B: Entzündbare feste Stoffe
Feste Produkte, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelleleicht entzündet werden können und nach deren Entfernung mithoher Abbrandgeschwindigkeit weiterbrennen oder weiterglimmensowie selbstzersetzliche Stoffe nach RID/ADR gehören diesen Lager-klassen an.
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LAGERKLASSE 4.1A Gruppen I – III
Lagergruppe I
Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärme-entwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke könnenauch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren. Die Gefährdungder Umgebung durch die Ausbreitung von Bruchstücken ist gering. DieGebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nichtgefährdet.
Das Abbrandverhalten der Stoffe wird durch Untersuchung ermittelt.Dabei wird der Parameter Ak (Ak = Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min),ermittelt. Bei einem Brandversuch (zum Zwecke der Zuordnung zuLagergruppen) wird der Quotient aus der Menge des eingesetzten Stoffes(kg) und der gemessenen Brenndauer (min) bestimmt.
Damit man die Lagerklassen anderer explosionsgefährlicher Stoffefestlegen kann, müssen eine Stoffcharakteristik und das Brandverhalten(einschließlich Verpackung) unter Bezug auf eine Ausgangsmenge von10.000 kg bestimmt werden. Darin ist das Maß der Vollständigkeit undGleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen(Emissivität) der Flammen berücksichtigt.
Die Lagergruppe wird aufgrund des Ak in Ia und Ib unterteilt. DieLagergruppe Ia umfasst die Stoffe mit einem korrigierten StoffdurchsatzAk größer oder gleich 300 kg/min, die Lagergruppe Ib die Stoffe mit einemAk-Wert größer oder gleich 140 kg/min, jedoch kleiner 300 kg/min.
Lagergruppe II
Die Lagergruppe II umfasst die Stoffe mit einem Ak-Wert größer odergleich 60 kg/min, jedoch kleiner 140 kg/min.
Lagergruppe III
Die Lagergruppe III umfasst die Stoffe mit einem Ak-Wert kleiner 60 kg/min.
LAGERKLASSE 4.1B
Zu dieser Lagerklasse gehören Produkte, die mit R 11 gekennzeichnetund der Klasse 4.1. des RID/ADR zugeordnet sind.
Produkte, die der Klasse RID/ADR Klasse 4.1. angehören und nicht z.B.mit dem R 11 gekennzeichnet sind, bedürfen einer Einzellfallbetrachtung(z.B. Schwefel, Naphtalin, Paraformaldehyd).
Die Einstufung eines bisher nicht eingestuften Stoffes in dieLagerklasse 4.1B erfolgt mit Hilfe der Methode A10 des Anhangs 3 derVerordnung für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung(Koeffizient für Brennbarkeit Stufe 6).
LAGERKLASSE 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Hierzu gehören Produkte, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luftohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, soweit sie
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mit dem R-Satz 17 gekennzeichnet oder in der Klasse 4.2 der Transport-vorschriften genannt sind.
Die Klasse umfasst Produkte, welche sich an der Luft spontan entzünden,und solche Produkte, die sich in größerer Masse unter Wärmestaubedingungenlangsam erwärmen und schließlich entzünden können.
Die Einstufung eines bisher nicht eingestuften Produktes in die Lagerklasse4.2 kann mit Hilfe der Methode A13 des Anhangs der Verordnung über dieEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und
Zubereitungen erfolgen.
LAGERKLASSE 4.3: Stoffe, die bei Berührung mit Wasserentzündliche Gase bilden
Hierzu gehören Produkte, die bei Berührung mit Wasser oder feuchterLuft leichtentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.
Dieser Lagerklasse sind die Produkte zugehörig, die mit dem R-Satz15 gekennzeichnet oder der Klasse 4.3 der Transportvorschriftenzugeordnet sind.
LAGERKLASSEN 5.1A, 5.1B und 5.1C: Entzündend wirkende Stoffe
Hierzu gehören oxidierend wirkende Produkte, die aufgrund ihresOxidationspotentiales die Abbrandgeschwindigkeit brennbarer Stoffeerheblich erhöhen bzw. in Kontakt mit brennbaren Stoffen diese entzündenkönnen. Für die eindeutige Zuordnung der Sammelpositionen ist dieKlassifizierung nach RID/ADR Voraussetzung. Sie sind mit den R-Sätzen R8 und R 9 gekennzeichnet.
Zusätzlich gehören Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigeZubereitungen dieser Lagerklasse an. (s. Tabelle 16, 17, 18 im Anhang 2).Lagerklasse 5.1A Produkte, die in der Gruppe 1 (Tabelle 16) genannt sind.Lagerklasse 5.1B Produkte, die in der Gruppe 2 und 3 (Tabelle 17 und18) genannt sind.
LAGERKLASSE 5.2: Organische Peroxide
Hierzu gehören Produkte mit peroxidisch gebundenem Sauerstoff sowieZubereitungen, deren Gehalt an organischem Peroxid mindestens 5 %beträgt.
Produkte dieser Lagerklasse sind in der RID/ADR-Klasse 5.2 genannt.Organische Peroxide, die mit den R-Sätzen 7, 8 oder 9 gekennzeichnetsind, gehören dieser Klasse an.
LAGERKLASSEN 6.1A und 6.1B: Giftige Stoffe
Zu diesen Lagerklassen gehören Produkte mit den Gefahrenbezeichnungen»T+« und »T«. Das sind sehr giftige und giftige Stoffe, die mit den R-Sätzen23 bis 28 sowie 39 oder 48 gekennzeichnet sind, und/oder krebserzeugende,erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe, soweit sie mitden R-Sätzen 45, 46, 49, 60 oder 61 gekennzeichnet sind.
36 Manual zur Lagerung
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LAGERKLASSE 6.1A: Brennbare giftige Stoffe
Folgende sehr giftige und giftige Stoffe gehören dieser Lagerklasse an:
• wassermischbare brennbare Flüssigkeitenmit einem Flammpunkt > 55 °C
• nichtwassermischbare brennbare Flüssigkeitenmit einem Flammpunkt > 100 °C
• wässrige Zubereitungen mit brennbaren giftigen Stoffen
• Feststoffe mit den Brennzahlen 2, 3, 4, 5.
LAGERKLASSE 6.1B: Nichtbrennbare giftige Stoffe
Folgende sehr giftige und giftige Stoffe gehören dieser Lagerklasse an:
• nichtbrennbare Flüssigkeiten – ausgenommen wässrige Zubereitungenmit brennbaren giftigen Stoffen –
• Feststoffe mit der Brennzahl 1.
LAGERKLASSE 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Ansteckungsgefährliche Stoffe sind solche, die lebensfähige Mikro-organismen enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass siebei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen.
Zu den lebensfähigen Mikroorganismen gehören sowohl Bakterien,Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze als auch rekombinierte, hybridisierteoder mutierte Mikroorganismen.
LAGERKLASSE 7: Radioaktive Stoffe
LAGERKLASSEN 8A und 8B: Ätzende Stoffe
Zu dieser Lagerklasse gehören Produkte, die mit der Gefahrenbezeichnung Cund den R-Sätzen 34 oder 35 gekennzeichnet sind. Außerdem zählen Produktedazu, die nach RID/ADR in Klasse 8 eingestuft sind. Es ist zu beachten, dassein nach dem Transportrecht in die Klasse 8 eingestuftes Produkt nichtzwangsläufig zur Lagerklasse 8 zu rechnen ist, da ein vorliegenderFlammpunkt eine Einstufung in Lagerklasse 3A bzw. 3B erfordern kann.
Die Lagerklasse wird in brennbare und nichtbrennbare Stoffe unterteilt:
LAGERKLASSE 8A: Brennbare ätzende Stoffe
Folgende ätzende Produkte gehören dieser Lagerklasse an:
• wassermischbare brennbare Flüssigkeitenmit einem Flammpunkt > 55 °C
• nichtwassermischbare brennbare Flüssigkeitenmit einem Flammpunkt > 100 °C
• Feststoffe mit den Brennzahlen 2, 3, 4 und 5.
37Manual zur Lagerung
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LAGERKLASSE 8B: Nichtbrennbare ätzende Stoffe
Folgende ätzende Produkte gehören dieser Lagerklasse an:
• nichtbrennbare Flüssigkeiten
• nichtbrennbare Feststoffe (Brennzahl 1).
LAGERKLASSE 9: Keine Daten vorhanden
LAGERKLASSE 10: Brennbare Flüssigkeiten, soweit sie nichtder LGK 3A oder der LGK 3B angehören
Brennbare flüssige Produkte, die bei 50 °C einen Dampfdruck vonhöchstens 3 bar haben, soweit sie
• wassermischbar sind und einen Flammpunkt > 55 °C;
• nichtwassermischbar sind und einen Flammpunkt > 100 °C haben.
Die Flammpunktbestimmung kann mit der Methode A9 des Anhangsder der Verordnung über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnungvon chemischen Stoffen und Zubereitungen erfolgen.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR), Stoffe mit den Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N sowie umStoffe, die weder Gefahrgüter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
LAGERKLASSE 11: Brennbare Feststoffe
Als Kriterium für die Brennbarkeit gilt die Einstufung nach den Brenn-zahlen 2, 3, 4 und 5 (bei Raumtemperatur).Zu dieser Gruppe gehören u. a. Stoffe der Klasse 6.1 (RID/ ADR) oderStoffe mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N sowie Stoffe, die keineGefahrgüter oder Gefahrstoffe sind.
LAGERKLASSE 12: Nichtbrennbare Flüssigkeiten
Hierzu gehören Produkte, die nichtbrennbar sind oder derenEntzündungsneigung gering ist, so dass keine Brandgefahr unterEinbeziehung der Verpackung von ihnen ausgeht.Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1(RID/ ADR) oder umStoffe mit den Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N oder um Stoffe, dieweder Gefahrgüter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
LAGERKLASSE 13: Nichtbrennbare Feststoffe
Hierzu gehören Produkte, die nichtbrennbar sind oder derenEntzündungsneigung gering ist, so dass keine Brandgefahr unterEinbeziehung der Verpackung von ihnen ausgeht.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder um Stoffe mit den Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N oderum Stoffe, die weder Gefahrgüter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
38 Manual zur Lagerung
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Abb. 22. ADR Klassen
Klasse 1 Explosive Stoffe (Munition)Sprengstoff, Zünder, Nitroglycerin
Klasse 2 GaseSchwefelwasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff,Butan, Propan
Klasse 3 Entzündbare flüssige StoffeButanol, Cyclopentan, Benzin, Gasöl, Farben,Lacke
Klasse 4.1 Entzündbare feste StoffePhosphor, Schwefel
Klasse 4.2 Selbstentzündliche StoffeBaumwolle (nass), Natriumsulfid
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mitWasser entzündbare Gase entwickelnCalciumcarbid, Natrium
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend)wirkende StoffeCalciumnitrat, Perchlorate, ...
Klasse 5.2 Organische PeroxideOrganische Peroxide TYP B,C, ...
Klasse 6 Giftige StoffeCyanide, Nicotin, Trichlorethylen, ...
Klasse 8 Ätzende StoffeSalzsäure, Schwefelsäure, Natronlauge
Klasse 9 Sonstige gefährliche StoffeAsbest, umweltgefährdender Stoff, ...
39Manual zur Lagerung
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Abb. 23. Abhängigkeit Lagerklasse – Temperatur – R Sätze
100°С
55°С
21°С
0°С
R10
R11
R12, 15, 17
61°С
23°С
F
F+
LGК 10
LGК 3А Entzündlich
Leichtentzündlich
Hochentzündlich
R-Satz
Geltungsbereich
ADR/GefahrgutGeltungsbereich
Chemikalienrecht
Verpackungsgruppe: II
Verpackungsgruppe: I
Siedebeginn < 35°С
EX
EX
Kennzeichnung
Verpackungsgruppe: III
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44 Manual zur Lagerung
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Tabelle 10. Brennzahlen
Brennverhalten Brennzahl (BZ)
Kein Anbrennen BZ 1
Kurzes Anbrennen und rasches Auslöschen BZ 2
Örtliches Anbrennen oder Glimmen ohne Ausbreiten BZ 3
Ausbreiten eines Glimmbrandes BZ 4
Ausbreiten eines offenen Brandes BZ 5
Verpuffungsartiges Abbrennen BZ 6
5.5. Regeln für die Zusammenlagerung vonProdukten
Allgemeine Regeln
In der Zusammenlagerungstabelle ist für jede LGK eine Aussageenthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGKgrundsätzlich erlaubt ist, ein Zusammenlagerungsverbot besteht(Separatlagerung erforderlich) oder eine Einschränkung derZusammenlagerung zu beachten ist (Getrenntlagerung im selbenLagerabschnitt erforderlich).
Die Tabelle berücksichtigt die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriftenund enthält Empfehlungen sowie Erläuterungen.
Die Zusammenlagerung von Produkten einer oder verschiedenerLagerklassen ist nur dann erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungenerfüllt sind (z. B. gleiches Löschmittel für alle Produkte, gleicheTemperaturbedingungen).
Separatlagerung:
Unter Separatlagerung wird die Aufbewahrung in unterschiedlichenLagerabschnitten verstanden.Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der• in Gebäuden von anderen Räumen durch mindestens feuerbeständige
Wände und Decken (mindestens F 90),• im Freien durch entsprechende Abstände oder durch feuerbeständige
Wände (mindestens F 90) abgetrennt ist.Eine Separatlagerung kann erforderlich sein, um Risiken beim Lagern
zu vermindern, die durch gefahrerhöhende Kontakte der Produkteverschiedener LGK gegeben sein können.
Das Aufbewahren separat zu lagernder Produkte in Sicherheitsschränken(F 90) im gleichen Raum erfüllt formal auch die Anforderung einerSeparatlagerung.
45Manual zur Lagerung
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Getrenntlagerung:
Unter Getrenntlagerung wird die Aufbewahrung in demselben Lager-abschnitt verstanden, wenn Produkte durch Abstände oder Barrieren (z.B. Wände, Produkte aus nichtbrennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13)voneinander getrennt oder in Schränken aus nicht brennbarem Materialgelagert werden.
Produkte einer LGK dürfen grundsätzlich zusammen im gleichenLagerabschnitt gelagert werden.
Außerdem kann z. B. wegen besonderer Stoffeigenschaften bestimmtereinzelner Produkte derselben LGK oder von Produkten anderer LGK, fürdie eine Zusammenlagerung entsprechend der Zusammenlagerungstabelleerlaubt ist, eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnitteserforderlich sein.
Informationen über solche Stoffeigenschaften können z. B.• aus den Gefahrenhinweisen (R-Sätzen) und Sicherheitsratschlägen
(S-Sätzen) der Kennzeichnung nach dem bulgarischen Chemikalien-gesetz,
• aus den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie Sicher-heitsdatenblätter, etc.entnommen werden.
Ausnahmen von der Zusammenlagerungstabelle
Von den Regeln der Zusammenlagerung bestehen• Ausnahmeregeln für die Hinzulagerung von Kleinmengen in Lägern
über 5 t• Ausnahmeregeln für Kleinläger bis 5 t.
In diesen Fällen wird unterstellt, dass durch die Zusammenlagerung keinewesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.
46 Manual zur Lagerung
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47Manual zur Lagerung
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Tabelle 12. Tabelle Zusammenlagerung – Erklärungen
Ziffer Beschreibung der Anforderungen
1. Spezifische Lagerbedingungen werden vom Hersteller im Sicherheitsdatenblattdargestellt.
2. Spezifische Lagerbedingungen werden vom Hersteller im Sicherheitsdatenblattdargestellt.
3. Materialien, die zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beitragen,wie z.B. Verpackungsmaterialien, dürfen nicht mit giftigen Stoffen bzw. entzündlichenFlüssigkeiten zusammengelagert werden. Materialien, die ihrer Art und Mengenach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Brändenbeizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen,brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden.
Bedingungen zur Zusammenlagerung
– Lagerräume dürfen nur für die vorgesehenen Lagergüter und nicht anderweitiggenutzt werden.
– Ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Gefäße dürfen in den Lagerräumen nur invoneinander getrennten Bereichen errichtet bzw. vorgehalten werden. Diese Bereichemüssen gut zugänglich sein.
– Für das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten gelten zusätzliche Bedingungen.
4. Die Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn sich die Produkte im Schadensfall nichtgegenseitig beeinflussen. Dies kann erreicht werden durch Getrenntlagerung, z. B.bauliche Trennung, große Abstände, getrennte Auffangwannen, Aufbewahrung inSicherheitsschränken.
5. In Lagerhallen, in denen nicht mehr als 50 gefüllte Druckgasflaschen, darunternicht mehr als 25 Druckgasflaschen mit brennbaren, brandfördernden oder sehrgiftigen Gasen, gelagert werden, dürfen auch brennbare Stoffe, ausgenommenbrennbare Flüssigkeiten, gelagert werden, wenn der Lagerplatz fürDruckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbarenBaustoffen abgetrennt ist und zwischen der Wand und den brennbaren Stoffen einAbstand von mindestens 5 m eingehalten wird.
6. Die Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn die sicherheitstechnischenAnforderungen für die gesamte Lagermenge den Anforderungen der LGK 2Bangepasst werden.
7. Spezifische Lagerbedingungen werden vom Hersteller im Sicherheitsdatenblattdargestellt.
8. Brennbare giftige Stoffe dürfen mit Stoffen der LGK 4.1B unter folgendenBedingungen zusammengelagert werden:Sehr giftige oder giftige feste Stoffe, die brennbar sind, dürfen mit leichtentzündlichenfesten Stoffen, die nicht sehr giftig oder giftig sind, in Lagermengen von nicht mehrals insgesamt 100 t zusammengelagert werden, wenn die folgenden Anforderungenerfüllt sind:1. in Lagermengen bis zu insgesamt 10 t– ohne Einschränkungen2. in Lagermengen von insgesamt mehr als 10 t, wenn– in Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist– im Freien die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrollemit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgerät usw.) gewährleistet odereine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist3. in Lagermengen von insgesamt mehr als 20 t, wenn– die Feuerwehr die Brandstelle innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung erreicht4. in Lagermengen von insgesamt mehr als 50 t bis zu höchstens 100 t, wenn– eine nichtautomatische Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehrvorhanden ist.Die Anforderungen Nr. 3 und 4 können entfallen, wenn eine vollautomatischeLöschanlage vorhanden ist.
48 Manual zur Lagerung
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9. Die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten in Lagerräumen mit ätzendenStoffen in zerbrechlichen Gefäßen ist erlaubt, wenn sich die Produkte imSchadensfall nicht gegenseitig beeinflussen. Dies kann erreicht werden durchGetrenntlagerung, z. B. bauliche Trennung, große Abstände, getrennteAuffangwannen, Aufbewahrung in Sicherheitsschränken.
10. Eine Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn die speziellen Maßnahmen für dieLagerung von Ammoniumnitrat beachtet werden.
11. Spezifische Lagerbedingungen werden vom Hersteller im Sicherheitsdatenblattdargestellt.
12. Explosive Stoffe können mit anderen Stoffen zusammengelagert werden, wenn dieSicherheitsabstände berücksichtigt werden oder sogar größer sind. Entscheidungim Einzelfall.
13. Spezifische Lagerbedingungen werden vom Hersteller im Sicherheitsdatenblattdargestellt.
14. Die Zusammenlagerung mit Treibmitteln und Radikalstartern ist erlaubt, wenndiese keine Zusätze von Schwermetallen enthalten.
15. Spezifische Lagerbedingungen werden vom Hersteller im Sicherheitsdatenblattdargestellt.
16. Bei der Zusammenlagerung von organischen Peroxiden muss in jedem Einzelfallgeprüft werden, ob die Sicherheitsabstände ausreichend sind.
17. Für die LK 1, LK 2A, LK 4.1A werden die spezifischen Lagerbedingungen vomHersteller im Sicherheitsdatenblatt angegeben.
Betrifft nur Lagerklasse 3 A:
Von der Erlaubnis der Zusammenlagerung sind die folgenden sehr giftigen odergiftigen brennbaren Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die genannten Mengenüberschritten werden. Werden mehrere dieser genannten Flüssigkeiten mit anderenbrennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert, müssen die genannten Mengenanteilig reduziert werden.
Stoffbezeichnung Menge in kg
Im Lagerabschnitt im Freien
2-Propenal = Acrolein 100 10.000
Acrylnitril 1.000 5.000
Allylamin 10 100
Ethylenimin = Aziridin 10 100
Bleialkylverbindungen 500 10.000
18. Die Lagerung radioaktiver Stoffe wird nach der Verordnung für Erfassen,Aufbewahren und Transportieren von nuklearenm Material und unter Vollzug desNicht-Verbreitungs-Vertrags von Kernwaffen vorgenommen.
In den folgenden Tabellen werden lediglich die Grundprinzipien zur Zusammenlagerung nachdem VCI-Konzept und die Regeln für die Zusammenlagerung von den Chemikalien, die inBulgarien am häufigsten verwendet werden, dargestellt.
Augrund der reduzierten Lagerklassen ergibt sich folgende Übersicht der Verbote und derBeschränkungen bezüglich der Zusammenlagerung.
Ziffer Beschreibung der Anforderungen
49Manual zur Lagerung
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51Manual zur Lagerung
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Ausnahmeregeln für die Hinzulagerung von Kleinmengen inLägern über 5 t
Die Regelung gilt für Lagerabschnitte mit einer Kapazität von mehr als 5 t.Sie erlaubt das Hinzulagern von kleinen Mengen bestimmter Lagerklassenzu größeren Mengen von Produkten bestimmter anderer Lagerklassen, fürdie die Zusammenlagerung verboten bzw. eingeschränkt ist.
Die größere Menge wird im folgenden mit »A« und die Kleinmenge mit»B« bezeichnet.
Die Kleinmengen B sind in der Tabelle 15. „Ausnahmeregelungen fürdas Hinzulagern von Kleinmengen und Kleinläger“ aufgeführt. Nicht indieser Tabelle aufgeführte Lagerklassen können bis zu 5 t hinzugelagertwerden. Es wird davon ausgegangen, dass durch das Hinzulagern derkleinen Mengen B unter Beachtung der nachstehenden Regeln keinesignifikante Gefahrenerhöhung für das große Lager A entsteht.
Im einzelnen gelten folgende Regeln:a) Für A-Läger der Lagerklassen 1, 2A, 4.1A, 4.2, 4.3, 5.1A, 5.1C, 5.2, 6.2
und 7 gelten keine Ausnahmen, d. h. die Zusammenlagerungstabelle(s. Tabelle 11) bleibt voll gültig.
b) Bei A-Lägern der restlichen Lagerklassen, d. h. 2B, 3A, 3B, 4.1B, 5.1B,6.1A, 6.1B, 8A, 8B, 10, 11, 12 und 13 dürfen Produkte einzelnerLagerklassen bis zur jeweils in Tabelle 15 „Ausnahmeregelungen fürdas Hinzulagern von Kleinmengen und Kleinläger“ genannten B-Menge in einem Lagerabschnitt hinzugelagert werden. Dabei ist dafürzu sorgen, dass sich die Produkte im Schadensfall nicht gegenseitigbeeinflussen. Dies kann z. B. durch einen Sicherheitsabstand vonmindestens 3 m erreicht werden. Produkte der Lagerklasse 12 oder 13dürfen in die Zwischenräume gelagert werden.
c) Die Mengen B dürfen nur dann überschritten werden, wenn dieSchutzmaßnahmen (z. B. Brand- und Explosionsschutz) ausreichendsind.
52 Manual zur Lagerung
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Ausnahmeregelungen für Kleinläger bis 5 t
Die Zusammenlagerungsverbote bzw. -einschränkungen in derZusammenlagerungstabelle (s. Tabelle 11) für die Lagerklassen 1, 2A,4.1A, 4.2, 5.1A, 6.2 und 7 bleiben bestehen.
Abweichend von den übrigen Verboten und Einschränkungen gelten beikleinen Lägern mit einer Lagerkapazität von bis zu 5 t folgende Regeln:a) Produkte bestimmter Lagerklassen dürfen bis zur jeweils in Tabelle 15
„Ausnahmeregelungen für das Hinzulagern von Kleinmengen undKleinläger“ genannten Kleinmenge B in Kleinläger eingelagert werden.Produkte der Lagerklassen 3B, 8, 10, 11, 12 und 13 dürfen bis zurKapazitätsgrenze hinzugelagert werden.
b) Bei der Einlagerung ist dafür zu sorgen, daß die Produkte im Schadensfallnicht gefährlich miteinander reagieren bzw. sich entzünden können (z. B.durch Abstand, Sicherheitsschrank, getrennte Auffangvorrichtung). Produkteder Lagerklassen 12 und 13 können dabei als Sicherheitsbarriere genutztwerden.
c) Die für die Lagerklasse 3A zulässigen Mengen dürfen dann überschrittenwerden, wenn die Schutzmaßnahmen (z. B. Brand- und Explosionsschutz)ausreichend sind.
Tabelle 15. Ausnahmeregelungen für das Hinzulagern von Kleinmengen undKleinlägern- Empfehlung
Lagerklasse Kleinmenge B
1 Explosive Stoffe 0
2 A Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelagerte Gase 0
2 B Druckgaspackungen 500 Stück
3 A Entzündliche flüssige Stoffe 100 l Kategorie - AI, B* (R11; R12)*und 200 l - Kategorie A II (R10)
4.1 A Entzündbare feste Stoffe 0
4.1 B 200 kg
4.2 Selbstentzündliche Stoffe 0
4.3 Stoffe, die bei Berührung mit Wasserentzündliche Gase bilden 200 kg
5.1 A Entzündend wirkende Stoffe 0
5.1 B 200 kg
5.1 C 100 kg
5.2 Organische Peroxide 100 kg
6.1 A Giftige Stoffe Sehr giftig 50 kg
6.1 B Giftig und sehr giftig 200 kg
6.2 Infektiöse Stoffe 0
7 Radioaktive Stoffe 0
* Erforderliche Ex-Schutzmaßnahme beachten! Ohne Ex-Installation ist die Lagerung nur in
Kleingebinden (bis max. 20 l) zulässig.
53Manual zur Lagerung
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Ausnahmereglungen für Kleinmengen und Kleinläger > 5.000 kg
Lager A:
Gültig nur für Läger der Klassen: 2 B, 3 A, 3 B, 4.1 B, 5.1 B, 6.1 A, 6.1 B, 8 A, 8 B, 10, 11, 12, 13
Hinzulagern folgender Mengen:
Lagerklasse Kleinmenge B
LGK Bezeichnung
3 A Entzündliche flüssige Stoffe 100 l (R11; R 12)*+ 200 l (R10)
4.1 B Entzündbare feste Stoffe 200 kg
5.1 C Enzündend wirkende Stoffe 100 kg
6.1 A Giftige Stoffe Sehr giftig 50 kg
6.1 B Giftig und sehr giftig 200 kg
* Erforderliche Ex-Schutzmaßnahmen beachten.
• Lagerklassen 3 B, 8 A, 8 B, 10, 11, 12, 13 können bis 5 t hinzugelagert werden.• Produkte dürfen sich im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen.• Zusammenlagern mit Sicherheitsabstand von 3 m.• Lagerklasse 12 oder 13 dürfen in Zwischenräumen gelagert werden.• Mengenüberscheitung B nur dann, wenn Schutzmaßnahmen (z.B. Brand- und
Explosionsschutz) ausreichend sind
Ausnahmereglungen für Kleinmengen und Kleinläger < 5.000 kg
Lager A:
Gültig nur für Läger der Klassen: 2 B, 3 A, 3 B, 4.1 B, 5.1 B, 6.1 A, 6.1 B, 8 A, 8 B, 10, 11, 12, 13
Hinzulagern folgender Mengen:
Lagerklasse Kleinmenge B
LGK Bezeichnung
3 A Entzündliche flüssige Stoffe 100 l (R11; R 12)*+ 200 l (R10)
4.1 B Entzündbare feste Stoffe 200 kg
5.1 C Enzündend wirkende Stoffe 100 kg
6.1 A Giftige Stoffe Sehr giftig 50 kg
6.1 B Giftig und sehr giftig 200 kg
* Erforderliche Ex-Schutzmaßnahmen beachten.
• Lagerklassen 3 B, 8 A, 8 B, 10, 11, 12, 13 können bis zur Kapazitätsgrenze hinzugelagert werden.• Zusammenlagern ist erlaubt, wenn die Stoffe im Schadensfalle nicht gefährlich miteinander reagieren bzw. sich entzünden können (Abstand, getrennte Auffangwannen).• Lagerklasse 12 oder 13 als Sicherheitsbarriere zugelassen.• Mengenüberscheitung LGK 3 A nur dann, wenn Schutzmaßnahmen (z.B. Brand- und Explosionsschutz) ausreichend sind.
54 Manual zur Lagerung
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Checklisten zur Ausrüstung von Lägern
Anhand von Checklisten ist eine Übersicht zusammengestellt, die diewichtigsten Anforderungen an die Lagerung von gefährlichen Chemikalienim Hinblick auf:• Bau- und Ausrüstung allgemein• Organisatorische Bereiche• Bau- und Ausrüstung von Lägern für unterschiedliche Gefahrklassen.
Anforderungen für die Lagerung von gefährlichen Chemikalien
Bau- und Ausrüstung – allgemein �����/ ����� Bemerkung
Sicherung des Lagers (Zutritt für Unbefugte,Zaun, abgeschlossenes Gelände)
Lagerung hochwassersicher
Türen – in Fluchtrichtung öffnend und selbsttätig schließend
Behälter
widerstandsfähig gegen die zu erwartenden mechanischen,thermischen und chemischen Einwirkungen der Stoffe(Zulassung nach Gefahrgutrecht)
Auffangraum
Errichten von undurchlässigen Lagerfussböden (mechanisch undchemisch beständig, horizontal, unter Berücksichtigung der Verkehrs-möglichkeiten (für interne Transportmittel)
Große Auffangräume und / oder Auffangwannen:
– Lagerung in aufgestellten Tanks bzw. Tankcontainers;– Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen
a) Bei einem Gesamtfassungsvermögen bis 100 m3 – muss dieAuffangwanne 10 % des Volumens aller gelagerten Gefäße odermindestens den Inhalt des größten gelagerten Gefäßes aufnehmen;
b) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 100 m3 bis 1000 m3
3 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße,mindestens jedoch 10 m3;c) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1000 m3
2 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße,mindestens jedoch 30 m3.
Nachweise, Prüfzeugnisse
Umwellgefährlich Sehr giftig Giftig Brandfördernd Reizend Ätzend Hochentzündlich Leichtentzündlich
N T+ T O Xi C Xn F+ F
Gesundheitsschädlich
55Manual zur Lagerung
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Organisatorische Maßnahmen �����/ ����� Bemerkung
Lagerkonzept (Organisation des Innenbereiches)
Lagerliste mit entsprechenden Sicherheitshinweisen
Liste mit gefährlichen Eigenschaften der Chemikalien(Beachtung Zusammenlagerungsverbote, Gebote)
Sicherheitsdatenblätter
Kleinmengenlagerung in Sicherheitsschränken
Beschriftung der Lagerbehälter
Bindemittel und Entsorgungsbehälter
Geeignete Löschmittel – Standorte bekannt(Hinweis: Nicht alle Gefahrstoffe dürfen/können im Brandfallmit Wasser gelöscht werden)
Sicherheitsorganisation:
Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter
• Betriebsanweisungen
• Alarmplan
• Liste der Notrufnummern (Feuerwehr, Notarzt, Polizei, Behörden)
• Einsatzplan Rettungskräfte
• Notfallübungen
Regelung der Verantwortlichkeiten
Ausrüstung
• Verbandkasten /Rettungseinrichtung
• Augendusche
• Notdusche
Wiederkehrende Prüfung von Ausrüstungen
Durchführung von Kontrollen:
• Sauberkeit
• Dichtigkeit
Kennzeichnung:
• „Zutritt für Unbefugte verboten“
• „Rauchen und offenes Feuer verboten“ + „Explosionsgefahr“ gültig für
• Fluchtwege
• Notausgänge
F+ F
Hochentzündlich Leichtentzündlich
56 Manual zur Lagerung
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• Lagerabschnitte (Gefahrenbereiche)Unzulässig ist die Lagerung:1. in Durchgängen und Durchfahrten,2. in Treppenbereichen,3. in allgemein zugänglichen Fluren,4. auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,5. in Arbeitsräumen,6. in Gast- und Schankräumen.
Lagerung von hochentzündlichen, leichtentzündlichen, entzündlichen Chemikalien
Maximale Lagermenge in Räumen:
• Max. 100.000 l in ortsbeweglichen Gefäßen und Tankcontainern
• Max. 150.000 l in ortsfesten Tanks
Bau- und Ausrüstung �/ � Bemerkung
Feuerbeständige Abtrennung der Läger von angrenzenden Gebäudenund anderen Lagerbereichen
Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eineBrandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn siemindestens feuerhemmend (z. B. FeuerwiderstandsklasseF 30 bzw. T 30) hergestellt sind.Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen ausnichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Durchbrüche durch Wände und Decken müssen durchSchottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenenWand/Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.
Schornsteine – ohne freie oder verschließbare Öffnungen –Abtrennung in der Qualität von Brandwänden
Blitzschutzanlage (regelmäßige Prüfung)
Zufahrt Feuerwehr (möglichst von zwei Seiten)
Auffangraum und / oder Auffangwanne:
Ausbildung als undurchlässigen Lagerfussboden(mechanisch und chemisch beständig)(Beachtung von Verkehrsflächen)Fußböden – ohne Bodenabläufe – aus nichtbrennbarenBaustoffen, leitfähigAuffangwannen (el. leitfähig)
Schutz von Abläufen und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumengegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe
Erdung von Behältern und Regalen
Elektrische und nicht elektrische Betriebsmittel ex-geschützt
(Abhängig von Ex-Zonen-Einteilung)
Lagerung hochentzündlicher,
leichtentzündlicher, entzündlicher
Chemikalien
F+ F
LeichtentzündlichHochentzündlich
57Manual zur Lagerung
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Belüftung
• Freie Lüftung (nur unter besonderen Bedingungen)
• Technische Lüftung (2-facher Luftwechsel pro Std. bei passiverLagerung bzw. 5-facher Luftwechsel pro Std. bei aktiver Lagerung)Lüftungsöffnungen - jeweils für Zu- und Abluft, ständig wirksamund in Bodennähe
Umfüllung –Punktabsaugung
Branderkennung
Lagergröße > 500 m² (s. S. 266 - 277 der Vorschrift № 2 von 5.05.1987für Brandschutz, Bautechnische Normen, veröffentlicht, Amtsblatt,Nr. 58 von 1987, geändert und ergänzt Nr. 33 von 1994).
Automatische Löschanlage
Lagergröße > 500 m² (s. S. 266 - 277 der Vorschrift № 2 von 5.05.1987für Brandschutz, Bautechnische Normen, veröffentlicht, Amtsblatt,Nr. 58 von 1987, geändert und ergänzt Nr. 33 von 1994)Berieselung ortsfester Behälter > 10.000 kg
Angepasste Löschmittel an die Chemikalien
Löschwasserauffangeinrichtungen (Bemessung)
Lagerung im Freien (Definition):
– Wetterschutzdach– minimale Anforderungen an das Dach:
– schwer entflammbar,
– nicht brennbar, wasserabweisend, thermisch oder mechanisch im Brandfall rasch zerstörbar
Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen
Lagereinrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
Auffangräume, die ein Verhältnis der Tiefe zu ihrer geringstenBreite von mehr als 1:10 haben, müssen in die technische Lüftungdes Lagerraums einbezogen sein.
Regale standsicher - Anfahrschutz
Bau- und Ausrüstung �/ � Bemerkung
58 Manual zur Lagerung
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Bau- und Ausrüstung �����/ ����� Bemerkung
Zusätzliche Anforderungen bei der
Lagerung sehr giftiger, giftiger und
brandfördernder Chemikalien
T+ T O
Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderenLagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durchfeuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen(Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abzutrennen; beiLagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1600 m2 sind diesevoneinander durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbarenBaustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) und durchBrandwände abzutrennen.
Läger im Freien
• Wetterschutzdach (50% nicht überdacht, nicht wärmegedämmt)
Lagerung/Stapelung zerbrechlicher Behälter max. 0,4 m Fallhöhe
Lagerung/Stapelung anderer Behälter max. 1,5 m Fallhöhe
Geeignete Löscheinrichtungen – ausreichende Löschwassermenge
(je 100 m2 Lagerfläche soll mind. 200 l/min Wasser bei 3 barmindestens 2 h vorhanden sein).
Ausreichend bemessene Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Dachkonstruktion muss gegen Feuer und dauerhaften Wärmeeinflussbeständig sein.
Abstände Lagerabschnitte (falls nicht durch Wände abgetrennt)
Mindestabstände:
• 5 m zwischen Lagerabschnitten mit brennbaren odernichtbrennbaren Stoffen in nichtbrennbaren Behälternmit einer Größe von mindestens 200 l und bei einer maximalenLagerhöhe von 4 m
• 5 m beim Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage undeiner Werkfeuerwehr
• 5 m beim Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage
• 10 m in allen anderen Fällen.
Feuerlöscher:
Für 50 m2 Lagerfläche sind mindestens zwei 12-kg Pulverlöscher(ABC-Pulver) für jede weiteren 100 m2 ein weiterer 12-kg Pulverlöschererforderlich.
Brandmeldung
Lagermengen > 20.000 kg
Automatische Löschanlage
Lagerung > 20.000 kg (Hochregallager immer)
Lagerung brandfördernder Stoffe > 200.000 kg
Verbot der Zusammenlagerung von sehr giftigen und giftigen Stoffenmit Arznei-, Lebens-, Futter- und Genussmitteln wird eingehalten.
Sehr giftig Giftig Brandfördernd
59Manual zur Lagerung
ÀÄ ÕÎÊ black cyan magenta yellow îðàíæåâî (áúðêàí C0-M60-Y100-B12) ñòð. 59
6. Hinweise zur Literatur
(Verwendung von überarbeiteten Textpassagen für das vorliegende
Manual)
– Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien, VCI, Verbandder chemischen Industrie, Juli 1998
– Leitfaden zur Lagerung von Gefahrstoffen; Kanton Solothurn, Amt fürUmwelt, 2003
– Lagerung gefährlicher Stoffe; Baudirektion Kanton Zürich, AWEL Amtfür Abwasser, Wasser, Energie und Luft, 2003
– Komplettprogramm für Umweltschutz, Entsorgung, betrieblicheSicherheit und PSA – Fa. DENIOS - Der Umweltprofi- 32549 BadOeynhausen
– Checklisten für die Untersuchung und Beurteilung des Zustandes vonAnlagen mit gefährlichen wassergefährdenden Stoffen undZubereitungen, UmweltbundesamtBundesrepublik Deutschland, Nr. 8, Brandschutzkonzept
– Checklisten für die Untersuchung und Beurteilung des Zustandes vonAnlagen mit wassergefährdenden Stoffen und Zubereitungen,UmweltbundesamtBundesrepublik Deutschland, Übersicht und Hinweise zurHandhabung
– Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau(Industriebaurichtlinie – IndBauRL) - Fassung März 2000
– Merkblatt „Kleinmengenlagerung von Gefahrstoffen“, Freie undHansestadt Hamburg
– Bulgarisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen vonchemischen Stoffen und Zubereitungen
– Verordnung über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung vonchemischen Stoffen und Zubereitungen
– Verordnung Nr. 2 für Brandschutz- und Bautechnischen Normen
– Verordnung Nr. 2 - 209 für die Regeln und Normen für Brandschutz-und Havariensicherheit von Einsatzobjekten.
60 Manual zur Lagerung
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7. Glossar
Alarmplan
Der Alarmplan soll die Mitarbeiter in Kurzform über die im Brandfallnotwendigen Maßnahmen und Verhaltensweisen informieren. Der Textmuss so abgefasst sein, dass sich für spezielle Abteilungen die dortzusätzlich aufzunehmenden Hinweise nachtragen lassen.
Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt bezeichnet den Bereich eines Gebäudes, der vonbrandabschnittsbildenden Bauteilen (Brandmauern, Wände und Deckensowie Abschottungen) umschlossen ist, um die Ausbreitung von Feuer undRauch in andere Brandabschnitte zu verhindern.
Brandschutzplan
Ein Brandschutzplan sollte alle Informationen über Anordnung undBauausführung des Gebäudes, mögliche Gefahren im Gebäude, derVerkehrswege, der Flächen für die Feuerwehr und der Löschwasserversorgungenthalten. Diese Angaben sind im Brandfall für die Feuerwehr von großerBedeutung und erleichtern den Einsatz.Die wichtigsten dieser Informationen sind:
• Darstellung der Verkehrswege, der Flächen für die Feuerwehr, derZugänge, der Wasserentnahmestellen und einer eventuell vorhandenenBrandmeldezentrale im Lageplan
• Brandabschnittsbegrenzungen, Fluchtwege mit den Notausgängensowie Anordnung der Brandmelder mit ausgeschilderten Ausweismög-lichkeiten kennzeichnen
• Lage von Hauptschaltern und Absperrvorrichtungen (Gas, Öl, Heiß-wasser u.ä.)
• Besondere Hinweise auf Gefahren, wie Lagerung von Chemikalien oderbrennbaren Flüssigkeiten
• Brandschutzeinrichtungen und Bereithaltung von Löschmitteln
Brand- und Explosionsgefahr
Die physikalisch-chemischen Eigenschaften eines Stoffes spielen einewichtige Rolle für die Brand- und Explosionsgefahr. Zu diesenEigenschaften wird der Flammpunkt, der Brennpunkt und der Zündpunktgezählt. Vorausaussetzung für einen Brand oder eine Explosion sindimmer die gleichzeitige Anwesenheit von Sauerstoff, Energie (Zündquelle)und brennbarem Stoff.Zu beachten ist, dass nicht die Flüssigkeit brennt, sondern deren Dämpfe.
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Brand- und Rauchschutztüren
Haben die Aufgabe, im Brandfall die Brand- und/oder Rauchausbreitungzu verhindern.Sie müssen daher stets geschlossen sein oder im Brandfall über eineautomatische Schließvorrichtung geschlossen werden. DieseSelbstschließvorrichtungen dürfen unter keinen Umständen blockiert oderfunktionsunfähig gemacht werden.
Brennpunkt
Der Brennpunkt ist die Temperatur, ab der die Dämpfe einer Flüssigkeitnach deren Entzündung selbstständig weiterbrennen. In vielen Fällenliegt der Brennpunkt etwa 10 °C über dem Flammpunkt.
Der Brennpunkt ist die niedrigste Temperatur einer brennbarenFlüssigkeit, bei der sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels in Luft einezündbare Dampfkonzentration mit solcher Geschwindigkeit bildet, dasssich nach kurzzeitiger Einwirkung einer Zündquelle der eingeleiteteVerbrennungsvorgang selbständig fortsetzt.
Ex-Zonen
Ex-Zonen (explosionsgefährdete Zonen) sind Bereiche, in denen sich aufGrund der gelagerten Stoffe explosionsfähige Atmosphären bilden können.Derartige Atmosphären müssen ebenso wie Zündquellen in diesenBereichen verhindert werden. Maßnahmen, die eine explosionsfähigeAtmosphäre verhindern, werden als primärer Explosionsschutz bezeich-net. Dazu zählen Lüftungsmaßnahmen, Inertisierung, Konzentrations-überwachung und das Verwenden von geschlossenen Systemen.Maßnahmen, welche die Entzündung einer explosionsfähigen Atmosphäreverhindern, werden als sekundärer Explosionsschutz bezeichnet. Dazuzählt das Fernhalten von Zündquellen. Für jeden brennbaren oderexplosionsgefährlichen Stoff gilt ein anderes, «optimales » Luft-Dampf-Gemisch. Dieses befindet sich zwischen der unteren und oberenExplosionsgrenze. Gemische mit geringeren Dampfanteilen als derunteren Explosionsgrenze sind zu mager, um zu brennen, Gemischeoberhalb der oberen Explosionsgrenze sind zu fett. EntsprechendeInformationen finden sich z.B. in Sicherheitsdatenblättern.
Feuerwehreinsatzplan
Der Feuerwehreinsatzplan ist die Erweiterung des Brandschutzplanes mitspeziellen Angaben für den Feuerwehreinsatz. Er ist von der Feuerwehrauszuarbeiten.Feuerwehrpläne sollen ein:• schnelles Auffinden des Brandobjektes und eine• richtige Beurteilung der Lage sicherstellen.
Sie sind insbesondere wichtig bei großräumigen und unübersichtlichenBetriebsanlagen und Bereichen, in denen Löschtrupps besondersgefährdet sind.
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Feuerwiderstand
Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere der Dauerihres Feuerwiderstandes, beurteilt. Er ist die Mindestdauer in Minuten,während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllenmuss. Beurteilt werden Bauteile wie Wände, Türen, Brandschutzklappenund Abschottungen. Ein tragendes Bauteil der FeuerwiderstandsklasseF90 muss den Flammen 90 Minuten widerstehen können, eine Türe derFeuerwiderstandsklasse T30 muss 30 Minuten widerstehen können.
Flammpunkt
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bezogen auf einen Druckvon 101,325 kPa, bei der sich unter den bei der Prüfmethode angegebenenBedingungen aus einer Flüssigkeit Dämpfe in einer solchen Mengeentwickeln, dass sich im Tiegel ein durch Fremdzündung entflammbaresDampf-Luft-Gemisch bildet.
Hinweis:
Je wärmer eine Flüssigkeit ist, desto mehr Dämpfe pro Zeiteinheit gibtsie ab. Bei Anwesenheit einer Zündquelle entzündet sich das Gemisch.Nach der Zündung erlischt die Flamme wieder.Achtung: Kleinste Verunreinigungen durch leichtbrennbare Flüssigkeitenkönnen den Flammpunkt einer eher schwerentzündlichen Flüssigkeit ineinen gefährlichen Bereich (unter 30 °C) senken.Schon 3% Benzin in Heizöl reichen aus, um dessen Flammpunkt von75 °C auf unter 20 °C zu senken. Vorsicht bei der Mischung vonLösungsmitteln mit verschiedenen Flammpunkten!
Fluchtwege
Der Fluchtweg ist der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht,um von einer beliebigen Stelle im Gebäude ins Freie zu gelangen. DerFluchtweg ist auch Einsatzweg der Feuerwehr. Fluchtwege sind zubezeichnen und müssen jederzeit begehbar sein. Feuer- undexplosionsgefährliche Stoffe dürfen weder in Fluchtwegen,Durchgängen, Durchfahrten noch im Bereich von Ein- und Ausgängenaufbewahrt werden.
Flucht- und Rettungswegplan
Flucht- und Rettungspläne sind für Arbeitsstätten in Gebäudenaufzustellen mit:
• unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung• hohem Fremdpersonenanteil.
Ebenso ist ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn sich ausbenachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten, z.B. durchexplosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung ergeben.Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend
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groß und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben undSicherheitskennzeichen gestaltet sein.
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grundanzubringen. Das Symbol wird mit Buchstaben(E, O, F+, F, T+, T, C, Xn, Xi, N) gekennzeichnet und durch eineBeschreibung der Gefahr ergänzt. Dies wird in der Verordnung fürEinstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichenchemischen Stoffen und Zubereitungen geregelt.
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge(gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen fürdie Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit derArbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden.
Gefährlichkeitsmerkmal
Merkmal eines Stoffes oder einer Zubereitung aufgrund deren sie alsgefährlich eingestuft werden müssen. Gefährlichkeitsmerkmale sind:
1. explosionsgefährlich2. brandfördernd3. hochentzündlich4. leichtentzündlich5. entzündlich6. sehr giftig7. giftig8. gesundheitsschädlich9. ätzend10. reizend11. sensibilisierend12. krebserzeugend13. fortpflanzungsgefährdend14. erbgutverändernd15. umweltgefährlich
Lagerung
Passive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten ingefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dichtverschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager wederbefüllt noch entleert noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.Aktive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten inTankcontainern oder ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Lagerungortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigenZwecken geöffnet werden.
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Schutzabstände und Sicherheitsabstände
Als Schutzabstand versteht man den Abstand zwischen Gebäuden und/oderAnlagen (z.B. des öffentlichen Verkehrs), der mindestens erforderlich ist,damit diese nicht durch direkte Brandübertragung gefährdet sind. Unterdem Begriff «Sicherheitsabstand» versteht man den Abstand zwischenBetriebseinrichtungen innerhalb des Betriebsareals, der notwendig ist,damit der Ereignisfall in einer Betriebseinrichtung nicht zu einemFolgeereignis (Kettenreaktion) in einer anderen Betriebseinrichtung führenkann. Sicherheitsabstände werden vor allem im Zusammenhang mit derLagerung von Explosivstoffen diskutiert.
Zoneneinteilung
Zone 0ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre alsGemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig,über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährlicheexplosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähigeAtmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oderNebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Zündpunkt
Sogar ohne Einwirkung einer Flamme können sich die Dämpfe einerFlüssigkeit entzünden, falls das Gas/Luft-Gemisch bis zum Zündpunkterhitzt wird. Der Zündpunkt ist die Temperatur, ab der sich die Flüssigkeitvon selbst entzündet. Zwischen Flammpunkt und Zündpunkt besteht keineWechselbeziehung.Die nachfolgende Abbildung zeigt die relative Lage von Flammpunkt,Brennpunkt und Zündpunkt.
Abb.24. Zusammenhang Zündpunkt-Brennpunkt-Flammpunkt
Zündpunkt
Brennpunkt
Flammpunkt
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Zusammenlagerung
Unter Zusammenlagerung versteht man das gleichzeitige Lagern vonverschiedenen Stoffen am selben Ort (Lagerraum, Transportmittel,Umschlagplatz). Lagerorte können durch bauliche Maßnahmen wieBrandschutzwände, Wannen oder durch genügenden Sicherheitsabstandgegliedert werden.
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8. Links
Bulgarien:
www.moew.government.bgSchlüsselwort : Chemische Stoffe
Deutschland:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
http://www.baua.deHomepagehttp://www.baua.de/prax/gefahrstoffe/informationen.htmAGS mit diversen Links zum Kompendium, TRGS etc.http://www.baua.de/amst/index.htmAnmeldestelle Chemikaliengesetz
Umweltbundesamt
http://www.umweltbundesamt.de/Homepagehttp://www.umweltbundesamt.de/wgs/index.htmWassergefährdungskatalog
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM):
http://www.bam.dehttp://www.tes.bam.de/Öffentlich-technische Sicherheit Gefahrstoffe/Gefahrgüter
Bundesinstitut für Risikobewertung:
http://www.bfr.bund.de/
Der BDI-Standardsatz-Katalog:
http://www.bdi-online.de/standardsaetze/standardsatz_de.asphttp://www.bdi-online.de/standardsaetze/standardsatz_en.asp
EUROPA:
Europäisches Chemikalienbüro (Ispra):
http://ecb.jrc.it/Homepagehttp://ecb.jrc.it/existing-chemicals/EINECS-Onlinehttp://ecb.jrc.it/biocides/
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Biozidehttp://ecb.jrc.it/new-chemicals/ELINCShttp://ecb.jrc.it/import-export/http://ecb.jrc.it/classification-labelling/
Eur-Lex (EG-Amtsblätter):
http://europa.eu.int/eur-lex/http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutzam Arbeitsplatz (OSHA):
http://osha.eu.intHomepagehttp://europe.osha.eu.int/good_practice/risks/ds/oel/Arbeitsplatzgrenzwerte
Dänische Behörde (Stoffliste):
http://mst.dk/activi/01050000.htmVorschläge Einstufungen Nicht-Listenstoffe
Ein Blick in die Welt:
Global Harmonisation System (GHS) – Informationen undDownloads:
http://www.unece.org./trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html
Sicherheitsdatenblätter – Online, kostenfrei:
http://www.ilpi.com/msds/ref/index.html
ÜBERSICHT NORDAMERIKA U.A.:
Allgemeine Informationen:
http://www.ccohs.ca/products/subjects/chemical.htmlhttp://www.access.gpo.gov/nara/cfr/cfr-table-search.htmlCode of Federal Regulationshttp://www.osha.gov/pls/oshaweb/owasrch.search_form?p_doc_type=STANDARDS&p_toc_level=0
http://www.cdc.gov/niosh/pel88/pelstart.htmlhttp://www.epa.govhttp://www.state.nj.us/health/eoh/odisweb/ca_hsfs.htmListe aller CMR Stoffe
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Transportvorschriften (teilweise kostenpflichtig):
http://www.dot.govUS Department of transportationhttp://www.iata.org/index.htmLuftfrachthttp://www.imo.org/home.asp?flash=falseSeefrachthttp://www.imo.org/Safety/mainframe.asp?topic_id=158IMDG-Codehttp://www.bmv.de/ADR/RID und andere Gefahrgutvorschriften
International Chemical Safety Cards:
http://www.ilo.org/public/english/protection/safework/cis/products/icsc/dtasht/index.htmhttp://www.ilo.org/public/english/protection/safework/cis/products/safetytm/msds.htmhttp://www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/index.htm
HFCKW Gesetzgebung weltweit (Übersicht):
http://www.arap.org/regs/http://www.uneptie.org/ozonaction/library/policy/regs/main.html
KOSTENPFLICHTIGE DATENBANKEN
STN-International:
http://www.stn-international.de/stndatabases/c_datab.html
RTECS:
http://ccinfoweb.ccohs.ca/rtecs/search.html
Deutsches Institut für medizinische Dokumentationund Information:
http://www.dimdi.de
ARIEL
http://www.3ecompany.com/
Datenbank GEFAHRGUT
http://www.dgg.bam.de/
KOSTENFREIE DATENBANKEN:
http://www.gefahrstoff-info.de/gdl_gestis/gdl_gestis.htmGemeinsame Stoffdatenbank der Länder u. Berufsgenossenschaftenhttp://www.hvbg.de/d/bia/fac/stoffdb/index.htmlGESTIS-Stoffdatenbank
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http://www.hvbg.de/d/bia/fac/isi-db/index.htmlISIhttp://www.gefahrstoff-info.de/GDL, Übersicht Länderhttp://www.gsbl.de/Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länderhttp://bfr.zadi.de/civs/Chemikalieninformationssystem zu verbraucher-relevanten Stoffen,enthält Angaben zur Toxikologiehttp://bfr.zadi.de/konta/Kontaktallergene Fachdatenbankhttp://bfr.zadi.de/kse/Kunststoffempfehlungenhttp://bfr.zadi.de/chemis/Datenbank für geschlossene NutzergruppeBerufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
http://www.hvbg.de/d/pages/praev/vorschr/bgvr/bgvr1.html
Atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe (Liste):
http://www.bgfa.ruhr-uni-bochum.de/pdf/index.php?pdffile=/pdf/sensia.pdf
TOXNET:
http://toxnet.nlm.nih.govToxikologie etc.
Übersicht Chemikalien:
http://chemfinder.cambridgesoft.com/
ChemIDplus
http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/
Handschutz – Online Auswahl von Chemikalienschutz-handschuhen:
http://www.kcl.dehttp://www.ansell.de
EG-Sicherheitsdatenblätter für Stoffe:
http://www.merck.de/servlet/PB/menu/1001797/index.htmlMerck – Chemdat
Chemische Produkte:
http://www.chemcompass.de/
Allgemeine Arbeitsschutzinformationen mit Linklisten:
http://www.gefahrstoffe-im-griff.de/http://www.bg-praevention.de/
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Allgemeine Informationen:
http://www.hse.gov.uk/pubns/chindex.htm
Sonstiges:
Literatur:
http://www.umwelt-online.de/Übersicht nationale/europäische Gesetzgebunghttp://www.umwelt-online.de/regelwerk/uet_rech.htmhttp://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/Übersicht nationaler Gesetzgebunghttp://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/chemg/index.htmlChemikaliengesetzhttp://www.bmu.de/gesetze_verordnungen/aktuell/aktuell/1252.phphttp://www.bundesanzeiger.deBundesverlag Deutschlandhttp://www.bundesanzeiger.de/index.php?main=5&sub=2&PHPSESSID=45bbc891c315999a36d2f3ffcbf47529„nur“ Leseversion Bundesgesetzblatthttp://www.ebundesanzeiger.de/elektronischer Bundesanzeigerwww.denios.de
Firma Denios
Umrechnungshilfe:
http://www.chemie.fu-berlin.de/chemistry/general/units.html
Produktcodes:
http://www.gisbau.de
Verlage:
http://www.gefahrgut.deStorckverlaghttp://www.fachforum.de/UB Mediahttp://www.ecomed.deEcomed Verlaghttp://www.nw-verlag.deWissenschaftsverlag
Verbände:
http://www.vci.dehttp://www.cefic.behttp://vda.de
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ANHANGE ..
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Beispiele, Fotos
Bau und Ausrüstung von Lägern
Anhang 1
Abb. 25. Komplextrennwand
Abb. 26. Anfahrschutz für Regale
Abb. 27. Brandschutztür
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a) b)
Abb. 28. a) Sprinkler b) Sprinkler nach Auslösung
Abb. 29. Anbringung Feuerlöscher Abb. 30. Kabeldurchführung Wand F 90
Abb. 31. Kabelkabel F 90
Maße in mm
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Abb. 32. Kabeldurchführung Decke F-90
Abb. 33. Flexible Absperrbarriere
Abb. 34. Erdung Stahlelemente
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Abb. 35. Füllstandsmessung Abb. 36. Lichtschalter(explosionsgeschützt) explosionsgeschützt
Abb. 37. Pumpe druckluftbetriebenexplosionsgeschützt
Abb. 39. DauerbrandsichereEntlüftungsarmatur
Abb. 38.Tankarmatur –
Dauerbrandsicherung
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Anhang 2
Betrifft Stoffe der Lagerklasse (5.1A, 5.1B, 5.1C)
Tabelle16. Gruppe 1: Sehr reaktionsfähige brandfördernde Stoffe
UN-Nr. Stoff
1445 Bariumchlorat
1447 Bariumperchlorat
1449 Bariumperoxid
1450 Bromate, anorganisch, n.a.g.
1452 Calciumchlorat
1453 Calciumchlorit
1455 Calciumperchlorat
1461 Chlorate, anorganisch, n.a.g.
1462 Chlorite, anorganisch, n.a.g.
1470 Bleiperchlorat
1471 Lithiumhypochlorit, trocken oder Lithiumhypochlorit-Mischungen mit mehrals 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
1472 Lithiumperoxid
1475 Magnesiumperchlorat
1479 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, n.a.g.
1481 Perchlorate, anorganisch, n.a.g.
1483 Peroxide, anorganisch, n.a.g.
1484 Kaliumbromat
1485 Kaliumchlorat
1489 Kaliumperchlorat
1491 Kaliumperoxid
1494 Natriumbromat
1495 Natriumchlorat
1496 Natriumchlorit
1502 Natriumperchlorat
1504 Natriumperoxid
1506 Strontiumchlorat
1508 Strontiumperchlorat
1510 Tetranitromethan
1513 Zinkchlorat
1745 Brompentafluorid
1746 Bromtrifluorid
1748 Calciumhypochlorit, trocken oder Calciumhypochlorit-Mischungen mit mehr als
39% aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
1873 Perchlorsäure, mehr als 50 %, aber höchstens 72 % Säure
2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert oder Wasserstoffperoxid wässerige Lösungen,stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid
2466 Kaliumsuperoxid
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UN-Nr. Stoff
2495 Jodpentafluorid
2547 Natriumsuperoxid
2723 Magnesiumchlorat
2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor
2880 Calciumhypochlorit, wasserhaltig oder Calciumhypochlorit, wasserhaltigeMischungen, mit nicht weniger als 5,5 %, jedoch nicht mehr als 10 % Wasser
3085 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend, n.a.g.
3087 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, giftig, n.a.g.
3098 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, flüssig, ätzend, n.a.g.
3099 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig, n.a.g.
3212 Hypochlorite, anorganisch, n.a.g.
– Kaliummetaperjodat
– Natriummetaperjodat
– Perjodsäure
Tabelle 17. Gruppe 2: Stoffe mit mittlerer brandfördernder Wirkung
UN-Nr. Stoff
1438 Aluminiumnitrat
1446 Bariumnitrat
1448 Bariumpermanganat
1454 Calciumnitrat
1456 Calciumpermanganat
1457 Calciumperoxid
1458 Chlorat und Borat, Mischungen
1459 Mischung aus Chlorat und Magnesiumchlorid
1463 Chromtrioxid
1469 Bleinitrat
1473 Magnesiumbromat
1476 Magnesiumperoxid
1477 Nitrate, anorganisch, n.a.g.
1479 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, n.a.g.
1482 Permanganate, anorganisch, n.a.g.
1486 Kaliumnitrat
1487 Kaliumnitrat und Natriumnitrit, Mischungen
1488 Kaliumnitrit
1490 Kaliumpermanganat
1498 Natriumnitrat
1499 Natriumnitrat und Kaliumnitrat
1500 Natriumnitrit
1503 Natriumpermanganat
1509 Strontiumperoxid
1515 Zinkpermanganat
1516 Zinkperoxid
1796 Nitriersäure, Mischungen
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UN-Nr. Stoff
1802 Perchlorsäure, höchstens 50 Gew.-% Säure
1826 Abfallnitriersäure, Mischungen
2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, mit mindestens 40 %, jedoch nicht mehr als60 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich)
2032 Salpetersäure mit mehr als 70 % Säure
2427 Kaliumchlorat, wässerige Lösung
2428 Natriumchlorat, wässerige Lösung
2429 Calciumchlorat, Lösung, wässerig
2469 Zinkbromat
2573 Thalliumchlorat
2626 Chlorsäure; wässerige Lösung mit nicht mehr als 10 % Chlorsäure
2627 Nitrite, anorganisch, n.a.g.
2719 Bariumbromat
2721 Kupferchlorat
2722 Lithiumnitrat
2726 Nickelnitrit
2976 Thoriumnitrat, fest
2981 Uranylnitrat, fest
3084 Ätzende Stoffe, fest, entzündend (oxydierend) wirkend, n.a.g.
3085 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend, n.a.g.
3086 Giftige Stoffe, fest, entzündend (oxydierend) wirkend, n.a.g.
3087 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, giftig, n.a.g.
3093 Ätzende Stoffe, flüssig, entzündend (oxydierend) wirkend, n.a.g.
3098 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, flüssig, ätzend, n.a.g.
3099 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig, n.a.g.
3122 Giftige Stoffe, flüssig, entzündend (oxydierend) wirkend, n.a.g.
3139 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, flüssig, n.a.g.
3210 Chlorate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3211 Perchlorate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3213 Bromate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3214 Permanganate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3218 Nitrate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3219 Nitrite, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3247 Natriumperborat, wasserfrei
– Chromylchlorid (Chromoxychlorid)
– Kaliumjodat
– Natriumjodat
Tabelle 18. Gruppe 3: Stoffe mit schwach ausgeprägter brandfördernder Wirkung
UN-Nr. Stoff
1451 Cäsiumnitrat
1465 Didymiumnitrat
1466 Eisennitrat
1474 Magnesiumnitrat
80 Manual zur Lagerung
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1477 Nitrate, anorganisch, n.a.g.
1479 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, n.a.g.
1482 Permanganate, anorganisch, n.a.g.
1492 Kaliumpersulfat
1493 Silbernitrat
1505 Natriumpersulfat
1507 Strontiumnitrat
1514 Zinknitrat
1872 Bleidioxid
2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, mit mindestens 20 %, jedoch nicht mehrals 40 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich)
2208 Calciumhypochlorit-Mischungen, trocken, mit mehr als 10 %, jedoch nicht mehrals 39 % aktivem Chlor
2464 Berylliumnitrat
2465 Dichlorisocyanursäure, trocken oder Dichlor-Isocyanursäure Salze
2467 Natriumpercarbonat
2468 Trichlorisocyanursäure, trocken
2627 Nitrite, anorganisch, n.a.g.
2720 Chromnitrat
2724 Mangannitrat
2725 Nickelnitrat
2727 Thalliumnitrat
2728 Zirkoniumnitrat
3085 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend, n.a.g.
3087 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, fest, giftig, n.a.g.
3098 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, flüssig, ätzend, n.a.g.
3099 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig, n.a.g.
3139 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, flüssig, n.a.g.
3210 Chlorate, anorganisch, wässerige Lösungen. n.a.g.
3211 Perchlorate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3213 Bromate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3214 Permanganate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3215 Persulfate, anorganisch, n.a.g.
3216 Persulfate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3217 Percarbonate, anorganisch, n.a.g.
3218 Nitrate, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
3219 Nitrite, anorganisch, wässerige Lösungen, n.a.g.
– Natriumperborat - Monohydrat
– Jodsäure
– Calciumjodat
– Jodpentoxid
n.a.g. – nicht anders genannt
UN-Nr. Stoff
81Manual zur Lagerung
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Ministerium fur Umwelt und Wasser – Bulgarien
Bundesministerium fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Deutschland
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MANUAL ZUR LAGERUNG VON
CHEMISCHEN STOFFEN
UND ZUBEREITUNGEN
Sofia – 2006
MANUAL ZUR LAGERUNG VON
CHEMISCHEN STOFFEN
UND ZUBEREITUNGEN
Dieses Manual enstand im Rahmen des Twinning Projektes BG 2003/IB/EN-01 mit finanzieller Unterstutzung der Europaischen Kommission
This manual was developed under Twinning Project BG 2003/IB/EN-01 with financial support from the European Commission
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