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Ø19
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RRB
RRB
RRB
2
2
3
3
3
3
3
3
3
3
3
LPB
III
LPB
IV
Neue Drift
Großheider Straße
Möwenweg
35
46
37
39
13
18
14
5
46A
2
5
15
16
29
6
36
38
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7
11
17
4
3
41
10
2
4
12
21
19
20
0,3 II
TF 3
o
WA
0,4 II
FH max. 11,0 m
o
MI
0,3 II
TF 3
o
WA
4
LPB
III
LPB
IV
3
3
4
1. Allgemeine Wohngebiete
Die in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind ausgeschlossen.
2. Mischgebiete
Die im Mischgebiet zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
gem. § 6 Abs.2 Nr.6,7 und 8 BauNVO sind ausgeschlossen.
3. Höhen
Im WA wird ein Rahmen für die maximale Höhe baulicher Anlagen definiert (s. dazu die
erläuternde Skizze). Für die jeweilige nördliche Baugrenze im WA wird die maximale Höhe
baulicher Anlagen mit 8,00 m festgesetzt. An der jeweils südlichen Baugrenze bzw. an der
jeweiligen südlichen Grundstücksgrenze wird die maximale Gebäudehöhe mit 11,00 m festgesetzt.
Bezugsebene ist die Oberkante der zur Erschließung des einzelnen Grundstücks angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche.
4. Nebenanlagen, Garagen, Carports
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich zwischen der
Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsstraßen und der vorderen Baugrenze (Vorgärten) sind
Nebenanlagen als Gebäude gem. § 14 Absatz 1 BauNVO sowie Garagen und Carports gem. § 12
BauNVO unzulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO wird die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen im gesamten
Geltungsbereich ausgeschlossen.
5. Anpflanzungen
5.1. Innerhalb der Verkehrsfläche
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind je angefangene 100 m²
Verkehrsfläche 2 Kleinbäume geeigneter Art zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten.
Die Art der Laubbäume und die Qualitätsanforderungen sind der Anlage zum Umweltbericht zu
entnehmen.
5.2 Im Bereich der privaten Baugrundstücke
Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist 1 Kleinbaum (Baum 3. Ordnung) zu pflanzen und
auf Dauer zu erhalten, Art der Laubbäume und Qualitätsanforderungen wie innerhalb der
Verkehrsflächen.
6. Versiegelung
Zusätzlich zur festgesetzten Grundflächenzahl des WA-Gebietes von 0,3 dürfen noch 20 v. H. der
anrechenbaren Grundstücksfläche durch Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§§ 12 und 14
BauNVO) versiegelt werden.
Zur nachhaltigen Nutzung des Dachflächen - Regenwassers sind Anlagen von Regenwasser-
zisternen bis zu 15 m³ zulässig.
7. Befestigung
Für die Befestigung der Zu- und Abfahrten, Stellplätze und Gehwege zu bzw. auf den jeweiligen
Baugrundstücken dürfen nur wasserdurchlässige Beläge (Rasengittersteine, Schotterrasen,
Pflaster mit mehr 10 % Fugenanteil) verwendet werden. Die Verlegung darf nur in einem Sandbett
oder mit hoch wasserdurchlässigem und umweltverträglichem Material erfolgen.
8. Zufahrten
Pro Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist die Anlegung von je einer bis zu
4,00 m breiten Zufahrt zulässig.
In zu begründenden Einzelfällen sind 6,0 m breite Zufahrten ausnahmsweise zulässig.
8,00 m
11,00 m
max. zulässige Höhe
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB §§ 1 bis 11 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete
Mischgebiete
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
Baugrenze
4. Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Fuß- und Radweg
Verkehrsberuhigter Bereich
6. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
0,4 Grundflächenzahl als Höchstmaß
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßII
FH Firsthöhe
2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
o
TF
offene Bauweise
Textliche Festsetzung
F + R
Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (LPB = Lärmpegelbereich)
5. Wasserflächen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Fläche für die Regenrückhaltung (Regenrückhaltebecken)
RRB
Graben
LPB
Hinweise
1. Bodenfunde
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das
können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige
Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht
werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig
und müssen der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich unverzüglich gemeldet werden.
Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und
Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der
Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die
Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
2. Ablagerungen
Im Falle von Auffälligkeiten im Untergrund, die auf eine Bodenveränderung oder eine
Altablagerung deuten, ist die Untere Abfallbehörde des Landkreises umgehend zu informieren. Die
nach Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens bzw. der
Gewässer sind dann mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen. Ferner ist
auffälliger / verunreinigter Bodenaushub bis zum Entscheid über die fachgerechte Entsorgung
oder die Möglichkeit der Verwendung auf dem Grundstück gesondert zu lagern. Dieser
Bodenaushub ist vor Einträgen durch Niederschlag und gegen Austräge in den Untergrund, z. B.
durch Folien oder Container zu schützen.
3. Erkundigungspflicht
Es wird auf die Erkundigungspflicht der Ausbauunternehmer hingewiesen. Der Unternehmer
genügt dieser Prüfungspflicht nicht, wenn er sich bei dem Grundstückseigentümer bzw. bei der
örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigt. Vielmehr hat er sich bei dem jeweiligen
Versorgungsunternehmen zu erkundigen, deren Leitungen vor Ort verlegt sind.
1. Dacheindeckungen
Die Dacheindeckung der über 30° geneigten Dächer hat mit unglasierten Dachpfannen aus Ton
oder Zement, Schiefer oder schieferähnlichem Material zu erfolgen. Zulässig sind außerdem
natürliche Materialien. Dachflächen von eingeschossigen, untergeordneten Gebäudeteilen mit
einer Dachneigung von weniger als 20° sind dauerhaft und flächendeckend zu begrünen.
Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn diese im Widerspruch zum Nutzungszweck
( Belichtungszwecke, Anlagen zur Energiegewinnung etc.) stehen.
2. Einfriedungen
Die Einfriedungen der Baugrundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsflächen dürfen nur aus
lebenden Hecken (Sträuchern) bestehen. Dabei sollte eine Höhe von 1,50 m nicht überschritten
werden. Notwendige begleitende Absperrungen dürfen nur hinter den Hecken an der zur Straße
abgewandten Seite errichtet werden. Dabei darf die maximale Höhe der Hecke nicht überschritten
werden.
3. Ausnahmen
Gemäß § 84 NBauO sind folgende Ausnahmen von den gestalterischen Festsetzungen zulässig:
3.1 Transparente Bauten
Gemäß § 84 NBauO sind Ausnahmen von den gestalterischen Festsetzungen Nr. 1
(Dacheindeckung) zulässig, wenn es sich um untergeordnete transparente (Glas o.ä.) Vor-, An-
oder Aufbauten handelt.
3.2 Energiegewinnung
Darüber hinaus sind von der gestalterischen Festsetzung Nr. 1 (Dacheindeckung) Ausnahmen
gem. § 84 NBauO zulässig, wenn zur Energiegewinnung neue Technologien eingesetzt werden
sollen.
3.3 Garagen und Nebenanlagen
Für Garagen gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen als Gebäude gemäß § 14 BauNVO bis zu
einer Grundfläche von max. jeweils 30 m² sind gemäß § 84 NBauO Ausnahmen von den
gestalterischen Festsetzungen Nr. 1 (Dacheindeckung) zulässig.
Die Fassaden von Garagen sowie offenen Carports sind zu den Straßenverkehrsflächen, Fuß -
und Radwegen und Grünflächen intensiv zu begrünen. Ausgenommen sind notwendige Türen,
Fenster und Tore sowie Anlagen zur Energiegewinnung.
4. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 NBauO handelt, wer im räumlichen Geltungsbereich dieser
Satzung vorsätzlich oder fahrlässig den vorstehenden gestalterischen Festsetzungen zuwider
handelt.
9. Schallschutz
„Lärmpegelbereich IV:
An allen der Großheider Straße (K 204) zugewandten und um bis zu 90° abgewandten
Gebäudefronten von Wohn- und Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit Ausnahme von Bädern und
Hausarbeitsräumen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die den Anforderungen
für den LPB IV gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 8, Zeile 4, entsprechen.“ An
allen der Großheider Straße (K 204) abgewandten Gebäudefronten von Wohn- und
Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Bädern und Hausarbeitsräumen sind bauliche
Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die den LPB III gemäß DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“, Tabelle 8, Zeile 3, entsprechen“.
„Lärmpegelbereich III:
An allen der Großheider Straße (K 204) zugewandten und um bis zu 90° abgewandten
Gebäudefronten von Wohn- und Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit Ausnahme von Bädern und
Hausarbeitsräumen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die den Anforderungen
für den LPB III gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 8, Zeile 3, entsprechen.“ An
allen der Großheider Straße (K 204) abgewandten Gebäudefronten von Wohn- und
Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Bädern und Hausarbeitsräumen sind bauliche
Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die den LPB II gemäß DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“, Tabelle 8, Zeile 2, entsprechen“.
Für den Lärmpegelbereich IV ergibt sich ein erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß R'w,res =
40 dB, für den Lärmpegelbereich III von R'w,res = 35 dB und für den Lärmpegelbereich II von
R'w,res = 30 dB. Etwaige Korrekturen müssen u. U. entsprechend DIN 4109, Tabelle 9,
vorgenommen werden. Die Anforderungen an die einzelnen Außenbauteile wie Außenmauerwerk,
Dachhaut und Fenster sind vom jeweiligen Flächenverhältnis abhängig. Für gängige
Fensterflächenanteile können die Angaben der DIN 4109, Tabelle 10, übernommen werden.
Sind in den beschriebenen Aufenthaltsräumen Schlafräume vorgesehen, kann es bei geöffneten
Fenstern zu Schlafstörungen kommen. In diesem Fall ist durch den Einbau schallgedämpfter
Lüftungseinrichtungen eine ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten bei geschlossenen
Fenstern sicherzustellen.
Die Freiräume zum Aufenthalt von Menschen (Terrassen, Balkone, Loggien) sind auf der der
Großheider Straße (K 204) abgewandten Gebäudefront anzuordnen oder durch massive bauliche
Anlagen mit einer Mindesthöhe von h = 2,0 m gegen den Verkehrslärm zu schützen.
10. Fläche für die Regenrückhaltung
Die Wasserfläche und die angrenzenden Bereiche sind naturnah zu gestalten.
Die festgesetzten Gräben sind seitens der angrenzenden privaten Eigentümer zu unterhalten und
zu pflegen.
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung
(NBauO) i.V.m. § 58 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Großheide diesen Bebauungsplan Nr. 0703 "Starenweg", bestehend aus
der Planzeichnung und denTextlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Großheide, den ……………….. Bürgermeister.......................................................
Fredy Fischer
Aufstellungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Großheide hat in seiner Sitzung am ...... die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 0703 "Starenweg" beschlossen.
Großheide, den ……………….. Bürgermeister.......................................................
Fredy Fischer
Planunterlage
Kartengrundlage: Liegenschaftskarte
Maßstab 1 : 1000
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen
Vermessungs- und Katasterverwaltung
© 2014 LGLN
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
Regionaldirektion Aurich - Katasteramt Norden
Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen
Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom 19.08.2014). Sie ist hinsichtlich der Darstellung
der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei.
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.
Norden,
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Siegel
- Regionaldirektion Aurich -
- Katasteramt Norden -
----------------------------- Unterschrift
Planverfasser
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0703 "Starenweg" wurde ausgearbeitet von der Niedersächsischen
Landgesellschaft mbH, Geschäftsstelle Oldenburg, Gartenstraße 17, 26122 Oldenburg.
Oldenburg, den ……………….. Planverfasserin i.A. ……………………………..
M.A. Dörthe Meyer
Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung
Der Rat der Gemeinde Großheide hat in seiner Sitzung am .... dem Entwurf des Bebauungsplans und der
Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung wurden am .. ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans mit der
Begründung haben vom .... bis einschließlich ... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom ...
über die Planung unterrichtet und aufgefordert, bis zum .... ihre Stellungnahme abzugeben.
Großheide, den ……………….. Bürgermeister.......................................................
Fredy Fischer
Satzungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Großheide hat den Bebauungsplan nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
in seiner Sitzung am .... als Satzung gemäß § 10 BauGB sowie die Begründung beschlossen.
Großheide, den ……………….. Bürgermeister.......................................................
Fredy Fischer
Bekanntmachung
Der Beschluss des Bebauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am .. im Amtsblatt für den Landkreis ....
bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am.... in Kraft getreten.
Großheide, den ……………….. Bürgermeister.......................................................
Fredy Fischer
Verletzung von Vorschriften
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ist die Verletzung von Vorschriften beim
Zustandekommen des Bebauungsplanes und der Begründung nicht geltend gemacht worden.
Großheide, den ……………….. Bürgermeister.......................................................
Fredy Fischer
Übersichtsplan M. 1:25.000
Bebauungsplan
Nr. 0703 "Starenweg"
mit Textlichen Festsetzungen und Örtlichen
Bauvorschriften gemäß § 84 NBauO
N
0 10 20 30 40 50 100m
M. 1 : 1000
(gemäß Planz V 90) TEXTLICHE FESTSETZUNG
VERFAHRENSVERMERKEPLANZEICHNUNG
PLANZEICHENERKLÄRUNG
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 84 NBauO)
HINWEISE
N
Gemeinde Großheide
Entwurf