Upload
lydien
View
244
Download
3
Embed Size (px)
Citation preview
Binnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Vorschriften auf den Binnenwasserstraßen
Verkehrsvorschriften:
•Kollisionsverhütungsregeln KVR
•Seeschifffahrtstraßenordnung (SeeSchStrO)
•Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO)
•Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
•Rheinschifffahrtpolizei-verordnung(RheinSchPVO)
•Donauschifffahrtpolizei-verordnung(DonauSchPVO)
•Moselschifffahrtpolizei-verordnung(MoselSchPVO)
•Bodensee-Schifffahrtsordnung (BodenseeSchO)
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Die Kenntnis der BinSchStrO reicht nicht aus um alle deutschen Binnengewässer zu befahren
„Unkenntnis schütz vor Strafe nicht!“
Informationsgewinnung
über Verkehrsbeschränkungen, Fahrwassersperrungen u.ä.
•bei den Wasser- und Schifffahrtverwaltungen,
•über das Internet (www.elwis.de),
•über die Wasserschutzpolizei.
Inhalt:
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 1 bis Kapitel 9)
Zweiter Teil: Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 10 bis Kapitel 27)
Dritter Teil: Umweltbestimmungen (Kapitel 28)
Anlagen
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Begriffsbestimmungen
"Fahrzeug":ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
"Fahrzeug mit Maschinenantrieb":ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
"Verband":ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
"Schleppverband":eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
BegriffsbestimmungenSchubverband":
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
"Schubleichter":ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
"Trägerschiffsleichter":ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
"gekuppelte Fahrzeuge":eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Begriffsbestimmungen"Gelenkverband":
eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
"schwimmendes Gerät":eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;
"schwimmende Anlage":eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
"Schwimmkörper":ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Begriffsbestimmungen"Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
"Kleinfahrzeug":ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen• ein Fahrzeug, das nach seiner erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung
zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
• ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
• eine Fähre• ein Schubleichter • ein schwimmendes Gerät;
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Begriffsbestimmungen"Fahrzeug unter Segel":
ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
"Fahrgastschiff":ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist;
"Tagesausflugsschiff":ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
"Personenbarkasse":ein nach Anhang X Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt;
Sportfahrzeug":ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein
Fahrgastschiff ist;
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Begriffsbestimmungen"Vorspann":
ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
"stillliegend":ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
"fahrend" oder "in Fahrt befindlich":ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
"Ankern":das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Begriffsbestimmungen
"Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes":die Länge oder Breite über alles im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 56 und 59 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
"Radarfahrt":eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
"unsichtiges Wetter":ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
"Nacht":der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
"Tag":der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Schiffstypen in der Berufsschifffahrt Binnenbereich
FührerscheinpflichtDas Mindestalter zum Führen von Segelbooten ohne Motor kleiner als 15 m ist14 Jahre
Das Mindestalter zum Führen von Motorbooten mit Motor kleiner als 15 m ist16 Jahre
Das Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und bis 15 m Länge ist nur mit dem amtlichen Führerschein gestattet
Auf denBinnenschifffahrtstraßen des Bundesmit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und unter 15 m Länge.
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Führerscheinpflicht
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Sportpatent Sportpatent --Binnenschifffahrtpatent EBinnenschifffahrtpatent E--
(Wassers(Wassers-- und Schifffahrtdirektionen West, und Schifffahrtdirektionen West,
Südwest und Süd)Südwest und Süd)
Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge
auf dem Rhein (gültig auf allen übrigen auf dem Rhein (gültig auf allen übrigen
Bundeswasserschifffahrtstraßen)Bundeswasserschifffahrtstraßen)
Sportbootschifferzeugnis (alle WassersSportbootschifferzeugnis (alle Wassers--
und Schifffahrtdirektionen)und Schifffahrtdirektionen)Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge: Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge:
alle Binnenschifffahrtstraßen (außer Rhein)alle Binnenschifffahrtstraßen (außer Rhein)
Sportbootführerschein Binnen/ Segel (DSV)Sportbootführerschein Binnen/ Segel (DSV)Zusätzlich auf den Gewässern im Zusätzlich auf den Gewässern im
Bundesland Berlin und verschiedenen Bundesland Berlin und verschiedenen
angrenzenden Gewässern Brandenburgs: angrenzenden Gewässern Brandenburgs:
Segelboote und Surfbretter mit mehr als 3 Segelboote und Surfbretter mit mehr als 3
mm22 SegelfächeSegelfäche**
Sportbootführerschein Binnen/Motor Sportbootführerschein Binnen/Motor
(Deutscher Seglerverband oder Deutscher (Deutscher Seglerverband oder Deutscher
Motoryachtverband)Motoryachtverband)
SegelSegel-- und Motorboote unter 15 m Länge und Motorboote unter 15 m Länge
und mit mehr als 11,03 kW (15 PS) und mit mehr als 11,03 kW (15 PS)
motorisiert (gleichgültig, ob der Motor motorisiert (gleichgültig, ob der Motor
benutzt wird oder nicht).benutzt wird oder nicht).
Besetzung des Ruders
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer die Ruderbesetzung sicherzustellen. Mindestalter 16 Jahre. Ist ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine ausgerüstet, gilt das Mindestalter nicht.
Der Rudergänger fungiert gleichzeitig als Ausguck. Bei besonderen Umständen (schlechte Sicht usw.) muss ein gesonderter Ausguck durch den Schiffsführer benannt und gestellt werden.
Kennzeichnungspflicht
Die amtliche Kennzeichnung für Sportboote im Binnenbereich soll abgeschafft werden
Auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages ‚Attraktivität des Wassertourismus und Wassersport stärken’ plant die Bundesregierung, die amtliche Kennzeichnung und Registrierung von Sportbooten abzuschaffen.
Noch gilt:
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Kennzeichnungspflicht
Geltungsbereich:• auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau• im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung
Antragsverfahren:• Kennzeichen werden auf Antrag zugeteilt
• Nachweis von Baunummer, Abmessungen, technischen Daten für Fahrzeug u. Motor sowie Eigentumsverhältnisse• Bei Eigenbauten ist mindestens ein Foto vorzulegen
• Vorlage einer Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang XV derRichtlinie 94/25 EG• Ändern sich die Angaben zum Fahrzeug oder die persönlichen Angaben des Eigentümers, ist der Kennzeichenausweis zur Berichtigung vorzulegen
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Kennzeichnungspflicht
Unabhängig vom Verwendungszweck für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge, ausgenommen sind:- Kleinfahrzeuge die nur mit Muskelkraft betriebenen werden können*)- Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m,- Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW Antriebsleistung,
*) Solche Fahrzeuge können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls müssen sie außen mit ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
KennzeichnungspflichtAnbringung:Das Kennzeichen muss:
• in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und• in arabischen Ziffern• dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder• in dunkler Farbe auf hellem Grund• außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheckangebracht sein.
Wie und wo kann man ein Bootskennzeichen beantragen?• bei den zuständigen Wasser-und Schifffahrtsämtern
• beim ADAC (Kennbuchstabe A)• beim Deutschen Motor- und Yachtverband (Kennbuchstabe M)• beim Deutschen Seglerverband (Kennbuchstabe S)
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Kennzeichnungspflicht
Als amtliche Kennzeichen gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:
- bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug (ab 10 m3) seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimathafen am Heck führt;
- bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug (über 15m Länge) seine, soweit erteilt, IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;
- die Nummer des Flaggenzertifikats gefolgt von dem Kennbuchstaben F.
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
KennzeichnungspflichtAufbau:
Beispiele:Berlin Kennzeichen: BBrandenburg Kennzeichen: BRBBremerhaven Kennzeichen: HBHDresden Kennzeichen: DDLübeck Kennzeichen: HL
Nach diesen Buchstaben erfolgt eine Ziffernfolge!
Sportboote vom mehr als 10 m3 Wasserverdrängung müssen ins Schiffsregister eingetragen werden. Boote, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen, müssen am Bug oder Heck den Bootsnamen führen und innen ein Schild mit Anschrift des Eigentümers angebracht haben!
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
SchiffsführerEin Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer
hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist. Sind mehrere Führerscheininhaber an Bord eines Fahrzeugs, ist der Schiffsführer rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu bestimmen.
Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein!
Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich.
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Schiffsführer
Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Schiffsführer
Verboten ist insbesondere• Öl, Benzin, Fäkalien oder andere Abfalle ins Wasser abzuleiten oder zu
werfen. Sie gehören in Sammeltanks. Ölgetränkte Putzlappen neigen zur Selbstentzündung. Sie müssen bis zur Entsorgung in einem geschlossenen Metallbehälter aufbewahrt werden.
• das Festmachen an Schifffahrtszeichen oder Ankern im Fahrwasser. Auch auf Kanälen, neben Hafeneinfahrten, an Fährstrecken, im Bereich von Anlegestellen, unter Brücken und Hochspannungsleitungen ist Ankern oder Festmachen verboten. Und selbstverständlich überall dort, wo entsprechende Verbotsschilder aufgestellt sind.
• das Anlegen oder Anhängen an ein fahrendes Schiff – ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers – und das Mitfahren im Sogwasser.
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Schiffsführer
Einzuhalten ist insbesondere• den Kurs von Berufsschiffen in gefährlicher Weise nicht zu kreuzen;• nicht zwischen dicht hintereinander folgenden Schiffen hindurch- oder in
die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hinein zufahren;• gegenüber Fähren einen reichlich bemessener Sicherheitsabstand
einzuhalten.• nicht mit einem schnellen Motorboot ein Schiff zu umkreisen. Es irritiert
den Schiffer und veranlasst ihn womöglich zu einer Reaktion, durch die er sich und andere gefährdet;
• angezeigte oder generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Bezeichnung der Fahrzeuge (Sektoreneinteilung)
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Stricheinteilung ist eine ältere Art der Kompassroseneinteilung
32 Strich = 360°
16 Strich = 180°
8 Strich = 090°
1 Strich =11,25°
10 Strich = 112,5° (Seitenlichtsektor)
Bezeichnung der Fahrzeuge
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Rundumlicht Sektor 360°
Funkellicht Sektor 360° mit 40 bis 60 „Funkel“ pro Minute
Anordnung der PositionslichterSegelsportboote unter 20 m
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Rundumlicht (weiß), bei Annäherung anderer Fahrzeuge zusätzliches weißes Licht zeigen (Segel anleuchten).
Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug), Hecklicht.
Rundumlicht als Dreifarbenlaterne (rot, weiß, grün) im Topp.
Merke: Segelboote unter Motor gelten als Motorboote
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Segelboote unter Motor gelten als Motorboote
Rechts: Segelboot unter Motor –Motorboot-(nachts: Seitenlichter und das das Toplicht)
Links: Segelboot unter Segel
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Segelboote unter Motor gelten als Motorboote
Rechts: Segelboot unter Motor –Motorboot-(nachts: Seitenlichter und das das Toplicht)
Links: Segelboot unter Segel
Anordnung der PositionslichterMotorsportboote unter 20 m
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Topplicht (weiß) in gleicher Höhe, wie die Seitenlichter, aber mindestens 1 m davor
Topplicht (weiß) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug)
Rundumlicht (weiß) Topplicht anstelle des Topp- bzw. Hecklichts, Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug)
Anordnung der PositionslichterBerufsschifffahrt Schiffe über 20 m
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anordnung der PositionslichterBerufsschifffahrt Schiffe über 20 m
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Schiffe bis 110m Länge
Topplicht (weiß) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter (achtern in Höhe Deckshaus)
Schiffe über 110m Länge
Zwei Topplichter (weiß) das achtere Topplicht ist ímmer höher als das vordere
Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schleppverbände (ein Schlepper voran)
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schleppverbände (ein Schlepper voran)
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Schlepper
GeschleptesFahrzeug
über 110 m
GeschleptesFahrzeug
unter 110 m
Tagsignal Nachtsignal
Gelber Ball
Gelber Zylinder mit schwarzen Streifen
LetzesFahrzeug mit Hecklicht, weiß
Schlepplicht, gelb
Zwei Rundumlichter, weiß
Zwei Topplichter übereinander, weiß
Rundumlicht, weiß
Seitenlichter, rot, grün
Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schleppverbände (zwei oder mehrerer Schlepper voran)
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Schlepplicht, gelb
Drei Topplichter übereinander, weiß
Seitenlichter, rot, grün
Schlepplicht, gelb
Drei Topplichter übereinander, weiß
Seitenlichter, rot, grün
Zwei Rundumlichter, weiß
Hecklicht, weißSchleppanhang über 110 m
Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schubverbände
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schubverbände
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Hecklicht, weiß
Die Topplichter im Dreieck
EinTopplicht
Seitenlichter, rot, grün
Nachtsignal
Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt gekoppelte Verbände
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schubverbände
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Hecklicht, weißDie Topplichter im Dreieck
EinTopplicht
Seitenlichter, rot, grün
Die Topplichter im Dreieck
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Gefahrguttransporteentzündbare Stoffe gesundheitsschädliche Stoffe explosive Stoffe
Beim Stillliegen bleiben alle blauen Signalkörper vor bzw. die blauen Signallichter brennen!
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind und deren Länge 20m nicht überschreitet, müssen am Tag einen gelben Rhombus setzen.
Anlage 3 Bezeichnung der FahrzeugeFähren
nicht frei fahrende Fähre frei fahrende Fähre
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Beim Stilliegen bleiben alle Signal und
Positionslichter brennen,
solange die Fähre
Betriebszeit hat!
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Fahrzeuge der Überwachungsbehörden im Einsatz:
•Polizei
•Feuerlöschboote
•Wasserrettung
•Zollboote
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Arbeits- und Vermessungsfahrzeuge im Einsatz:
•Arbeiten an und in der Wasserstraße
•Vermessungen und Peilungen
•Umweltuntersuchungen
•andere Behördenfahrzeuge
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Manövrierunfähige Fahrzeuge Fahrzeug, dass einen Vorrang besitzt(enge Durchfahrten, Schleusen etc.)
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Roter Wimpel
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
oder
Passieren an beiden Seiten möglich
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
oder
Passieren an nur einer Seite möglich
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Passieren an beiden Seiten möglich
Sog- und Wellenschlag vermeiden!
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der FahrzeugeSchwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
Passieren an einer Seite möglich
Sog- und Wellenschlag vermeiden!
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Aufforderung Sog- und Wellenschlag zu vermeiden
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Fahrzeuge vor Anker Fahrzeuge stilliegend
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Ein weißes gewöhnliches zur Fahrwasserseite
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Fahrzeuge vor Anker
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, haben ihre Anker wie folgt zu kennzeichnen:
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nachts: Zwei Rundumlichter zur Fahrwasserseite
Tag: gelber Döpper (eventuel mit Radarreflektor)
Nachts: Rundumlichter zur Fahrwasserseite
Tag: gelber Döpper (eventuel mit Radarreflektor)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
SchwimmendeAnlagevor Anker
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
SchwimmendeAnlagevor Anker
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Fischereifahrzeuge mit Netz und Ausleger
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Fischerei Reusenstellplatz
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 3.30Notzeichen
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Internationales Morsealphabet
Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord
Ich ändere meinen Kurs nach Backbord
Meine Maschine arbeitet rückwärts
Ich bin manövrierunfähig
Man kann mich nicht überholen
Gefahr eines Zusammenstoßes
Achtungssignal
Ich wende über Steuerbord
Ich wende über Backbord
Ich möchte an ihrer Steuerbordseite überholen
Ich möchte an ihrer Backbordseite überholen
Bei Ein- und Ausfahrt in und von Häfen und Nebenfahrwasserstraßen:
Ich will überqueren
Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten
Ich will meinen Kurs nach Backbord richten
Folge sehr kurzer TöneKurzer Ton etwa 1 s Dauer
Langer Ton etwa 4 s Dauer
Allgemeine Allgemeine SchallzeichenSchallzeichen
Nebelsignale: (mindestens jede Minute)
Schiffe in Fahrt
Einzeln fahrende Schiffe und Verbände außer Radarfahrer
Schiffe stillliegend
1 Gruppe von Glockenschlägen „Ich liege auf der linken Fahrwasserseite!“
2 Gruppen von Glockenschlägen „Ich liege auf der rechten Fahrwasserseite!“
3 Gruppen von Glockenschlägen „Meine Lage ist unbestimmt!“
AllgemeineAllgemeine
SchallzeichenSchallzeichen
NotsignaleWiederholte lange Töne
Gruppen von Glöckenschlägen
Bleib – weg – Signal15 min lang
Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße
NautischeGesetzeskundeBinnenschiff-fahrtsstraßen-
ordnung
Binnenschifffahrts-straßenordnung
Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße
Einfahrtzeichen
Dieses Zeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten aus einen See oder ähnlichem in eine verhältnismäßig enge Wasserstraße.
rechtes Ufer linkes Ufer
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
oder oder
Langdauerndes Verbotoder
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Fahrverbot für: Maschinenfahrzeuge
Segelfahrzeuge
Sportfahrzeuge
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Hinweiszeichen:Wehr
Nicht freifahrende Fähre
Wendestelle
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Zusätzliche Schilder:
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Zusätzliche Schilder:
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Kardinalsystem
(Richtungsbezeichnung)
Einzelgefahr
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Auf einem blauen Schild ist ein•weißes Dreieck mit Spitze nach unten:Liegeplatz für alle Fahrzeuge, außer Schubschifffahrt•weißes Dreieck mit Spitze nach oben:Liegeplatz für Fahrzeuge der Schubschifffahrt•weißer Rhombus:Liegeplatz für alle Fahrzeuge
Die Liegeplatzkennzeichnung für Schiffe mit Ladung•entzündbare Stoffe:ein blauer Kegel mit Spitze nach unten•gesundheitsschädliche Stoffe:zwei blaue Kegel mit Spitze nach unten•explosiven Stoffen:drei blaue Kegel mit Spitze nach untenist im weißen Dreieck bzw. im weißen Rhombus gekenntzeichnet (siehe obige Bilder).
Zusammenfassung
Kappeln, Schlei
Brückensignale
Keine Durchfahrt, Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden.
Keine Durchfahrt, Brücke geschlossen oder Gegenverkehr.
Brücke geschlossen, Durchfahrt ist frei bei entsprechend vorhandener
Durchfahrtshöhe.
Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden. Durchfahrt ist frei bei
entsprechend vorhandener Durchfahrtshöhe.
Keine Durchfahrt, Brücke ist in Bewegung
Durchfahrt frei, Brücke ist geöffnet
Schleusensignale
Keine Einfahrt, Schleuse ist außer Betrieb
Keine Einfahrt, Schleuse geschlossen
oder
Keine Einfahrt, Schleuse wird vorbereitet zum
Öffnen
oder
Einfahrt frei, Schleuse ist offen
Keine Einfahrt, Schleuse wird jetzt geöffnet
Ausfahrt verboten, Schleuse ist geschlossen oder am Öffnen
Ausfahrt frei, Schleuse ist offen
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Geschwindigkeiten Oder Havel Spree (in Km/h)
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Entgegenkommer:von recht voraus10° zu jeder Seite
Kreuzende Kurse:von recht voraus10° zu jeder Seite bis 112,5° zu jeder Seite
Überholer:von recht achteraus67,5° zu jeder Seite
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung
Rangfolge beim Ausweichen:Rangfolge beim Ausweichen:
•Manövrierunfähige Fahrzeuge
•Schwimmende Geräte (Berufsschifffahrt)
•Fischereifahrzeuge mit ausgebrachten Fangnetzen
•Ankerlieger
•Schleppzüge und Schubverbände
•Frei fahrende Berufsschifffahrt
•Segelboote (Kleinfahrzeuge)
•Ruderboote Kleinfahrzeuge)
•Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
Ausweich- und Fahrregeln
Kleinfahrzeuge (Sportboote) unter 20 m haben aller gewerblichen Schifffahrt auszuweichen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Berufsschifffahrt sich im Fahrwasser befindet oder nicht!
Ausweich-und Fahrregeln
Talfahrt hat Vorfahrt vor Bergfahrt
Ein Kleinfahrzeug mit Talfahrt muss dennoch der Berufsschifffahrt unter Bergfahrt ausweichen!
Kleinfahrzeug muss warten
Berufs-schiffahrt hat Vorfahrt
Brücke
Ausweich- und Fahrregeln
Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln
Wind
AB
Ausweich- und Fahrregeln
Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln
Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln
Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln
Wind
A
Ufer
B
Ausweich- und Fahrregeln
Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln Wind
AB
Ausweich- und Fahrregeln Wind
AB
Ausweich- und Fahrregeln Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln Wind
A
B
Ausweich- und Fahrregeln Win
d
E
F
B
A
D C
G
Ausweich- und Fahrregeln
Ausweich- und Fahrregeln
Ausweich- und Fahrregeln
Ausweich- und Fahrregeln
Ausweich- und Fahrregeln
Ausweich- und Fahrregeln
Ausweich- und Fahrregeln
Ausweich- und Fahrregeln
Schiffahrtskarten
Schiffahrtskarten