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NEBENTÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST KÖLN,20.3.2019 EINE STRUKTURIERUNG Dr. Maximilian Baßlsperger Nebentätigkeitsrecht

NEBENTÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST - fhoev.nrw.de · Wichtige Begriffe, § 97 BBG Dr. Maximilian Baßlsperger 24.03.2019 7 (1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes

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NEBENTÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST

KÖLN,20.3.2019

EINE STRUKTURIERUNG

Dr. Maximilian Baßlsperger

Nebentätigkeitsrecht

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Bayern, das gelobte Land!

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Nebentätigkeitsrecht

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Vorträge:

1,25 Mio € Buchautor:

500.000 €

Aufsichtsrat:

67.038 €

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Nebentätigkeitsrecht

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Gegenwärtige Rechtslage

Gründe für die Beschränkung von Nebentätigkeiten

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Arbeitnehmer

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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§ 3 Abs. 3 TVÖD

Satz 1: Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

Satz 2: Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

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Beamte

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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A) Pflicht zur Übernahme: § 98 BBG (Art. 81 I BayBG) Beamte sind gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen (in Bayern

„schriftliches“)ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 2 BNV) auszuüben, sofern diese Tätigkeit der

- Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht - und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

B) Recht auf Ausübung: § 99 BBG (Art. 81 III BayBG) mit folgendem Grundsatz:

„Beamte bedürfen zur Ausübung jeder Nebentätigkeit, der vorherigen Genehmigung, wenn diese nicht ausnahmsweise genehmigungsfrei gestellt wurde“: § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

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Wichtige Begriffe, § 97 BBG

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede (?) sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

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Grundsatz

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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„Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig,

wenn sie nicht (ausnahmsweise)

genehmigungsfrei ist!“

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Prüfungsschema

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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1. Liegt überhaupt eine Nebentätigkeit im Rechtssinne vor?

2. Ist die Tätigkeit ausnahmsweise genehmigungsfrei?

3. Gilt die Tätigkeit als „allgemein genehmigt“?

4. Ist die Tätigkeit im Einzelfall genehmigungsfähig?

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1. Liegt eine Nebentätigkeit vor?

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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1. Nur bei „wirtschaftlicher Relevanz“.

2. Nur wenn die Tätigkeit nicht „sozial adäquat“ ist.

3. Gesetzliche Ausnahme : § 97 Abs. 4 BBG (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG):

„ Als Nebentätigkeit gilt nicht - die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (§ 3 BayNV) - die unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft (Bayern: für Angehörige“)

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2. Ist die Tätigkeit genehmigungsfrei?

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Genehmigungsfreie Tätigkeiten sind enumerativ im Gesetz aufgeführt.

Im Falle genehmigungsfreier Tätigkeiten besteht allenfalls eine Anzeige- oder Auskunftspflicht des Beamten

(so § 100 Abs. 2 BBG; vgl. aber Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBG!).

Auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können untersagt werden, wenn dienstliche Pflichten verletzt werden (vgl. § 100 Abs. 4 BBG /Art. 82 Abs. 2 BayBG

Was sind nun genehmigungsfreie Nebentätigkeiten?

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Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil I

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Nicht genehmigungspflichtig ist eine Nebentätigkeit, wenn sie vom Dienstherrn vorgeschlagen

oder

veranlasst wurde (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BBG / Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 BayBG).

Nicht genehmigungspflichtig ist weiterhin eine unentgeltliche Nebentätigkeit § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG (Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG). Zum Begriff der Unentgeltlichkeit vgl. § 2 Abs. 4 und 5 BayNV 2.400 €! (-> §§ 4/5 Abs. 1 Satz 2 BNV???)

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Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil II

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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„Ausnahme von der Ausnahme“ bei unentgeltlichen Nebentätigkeiten: Die Übernahme a) eines Nebenamtes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG/ Art. 82

Abs. 1 Nr. 2 a BayBG) oder b) Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft (Bayern: die nicht für Angehörige ausgeübt wird sowie eine Testamentsvollstreckung; Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 a BayBG) sind (in Bayern) immer (ausdrücklich) genehmigungspflichtig! Hinweis: Bund: § 97 Abs. 4 BBG: Bei b) keine Unterscheidung nach Angehörigen (Battis,

§ 97 BBG, Rn. 12 bezieht entgegen des Wortlauts Testamentsvollstreckung mit ein!)

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Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil III

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Eine weitere gesetzliche „Ausnahme von der Ausnahme“ (= Genehmigungspflicht!) für unentgeltlichen Nebentätigkeiten besteht nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (Art. 82 Abs. Abs. 1 Nr. 2b) bei:

Gewerbliche Tätigkeit,

Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten

Eintritt in ein Organ eines Unternehmens

Treuhänderschaft (Bayern).

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Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten - Teil IV

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Nicht genehmigungspflichtig sind weiterhin:

Die Verwaltung oder Nutznießung des eigenen Vermögens (§ 100 Abs. 1 Ziffer 1 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 3 BayBG).

Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit (§ 100 Abs. 1 Ziffer 1 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 BayBG).

Die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren, sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten (§ 100 Abs. 1 Ziffer 3 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 BayBG).

Die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten (§ 100 Abs. 1 Ziffer 4 BBG/Art. 82 Abs. 1 Nr. 6 BayBG).

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Nebentätigkeiten

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Foto Steinbrück

Schriftsteller +

Vorträge =

genehmigungsfrei Aufsichtsrat =

genehmigungs-pflichtig

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Nebentätigkeitsgenehmigung

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Grundsatz:

„Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, wenn sie nicht (ausnahmsweise)

genehmigungsfrei ist!“

Man unterscheidet dabei verschiedene Arten der Nebentätigkeitsgenehmigung:

allgemein erteilte Genehmigung

Genehmigung im Einzelfall

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3. Ist die Genehmigung allgemein erteilt?

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Voraussetzungen der allgemeinen Erteilung

(§ 5 BNV / § 7 Abs. 1 BayNV):

1. Außerhalb der Arbeitszeit

2. Höchstverdienstgrenze: Bayern: 2.400 € (Bund: 1.200 €)

3. Keine Beeinträchtigung dienstlicher Belange

Der Beamte muss die Tätigkeit anzeigen (wenn es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt), § 5 Abs. 1 Satz 3 BBG (§ 7 Abs. 2 BayNV. Die Genehmigung gilt dann für jeweils fünf Jahre (Bayern: § 7 Abs. 3 BayNV; Bund: Rückschluss aus § 99 Abs. 4 Satz 1 BBG?).

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4. Ist die Tätigkeit im Einzelfall genehmigungsfähig?

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Grundsatz:

„Jeder Beamte hat nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des GG einen verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Erteilung

der Genehmigung einer von ihm beantragten Nebentätigkeit, wenn kein

gesetzlicher Versagungsgrund gegeben ist!“

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Antrag auf Einzelgenehmigung

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Der Antrag ist schriftlich zu stellen: § 99 Abs. 5 BBG (Art. 87 VII S. 1)

Inhalt: § 99 Abs. 5 Satz 4 BBG (§ 6 BayNV): - Art der Tätigkeit - Zeitlicher Umfang der Tätigkeit - Dauer der Tätigkeit - Name und Anschrift des Auftraggebers - Voraussichtliche Vergütungshöhe Bund verlangt „Nachweise“: § 99 Abs. 5 Satz 4 BBG

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Versagungsgründe (§ 99 Abs. 2 BBG /Art. 81 III BayBG) - Teil I

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I. Nicht während der Arbeitszeit (§ 101 Abs. 1 Satz 1 BBG) II. Generalklausel: Bei einer auch nur möglichen Beeinträchtigung

„dienstlicher Gründe“ ist die Genehmigung zu versagen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BBG /Art. 81 III S. 1 BayBG).-> Kein Ermessen!!!

III. 6 Legalbeispiele für mögliche Beeinträchtigungen (§ 99 Abs. 2 Satz

2 BBG/Art. 81 III S. 2 BayBG): 1. Die Arbeitskraft des Beamten wird so stark in Anspruch

genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann.

Art 81 III Satz 3: „Regel“: Eine oder mehrere Nebentätigkeiten dürfen

1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit = 8 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Bund: § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG: genehmigungs-pflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bilden Summe!

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Versagungsgründe (§ 99 Abs. 2 BBG / Art.81 III BayBG)- Teil II

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Ein Versagungsgrund liegt weiterhin vor, wenn die Nebentätigkeit

2. den Beamten oder die Beamtin in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte oder die Beamtin angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder der Beamtin beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten oder der Beamtin führen kann,

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

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Versagungsgründe (Art. 81 III BayBG) - Teil III

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Zu beachten: „Zweitberufsklausel“ - Bayern: Besondere Prüfung, wenn Verdienst 30 % der jährlichen

Dienstbezüge übersteigt (Art. 81 III Satz 4 BayBG); Bundesbeamte: Versagung bei 40 % (§ 99 Abs. 3 Satz 3 BBG). Bund: § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG: genehmigungs-pflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bilden Summe!

- Genehmigung höchstens 5 Jahre (§ 99 Abs. 4 BBG/Art. 81 III Satz 5 BayBG).

- Benutzung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (Kopierer etc.) nur bei „öffentlichem Interesse“ und vorheriger Genehmigung und nur gegen Entgelt (§ 101 Abs. 2 BBG / Art. 81 Abs. 5 BayBG ).

- Ablieferungspflicht bei Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3 BNV/§§ 9/10/11 BayNV).

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Vorschlag: Vereinfachte Formel

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Davon ist auszugehen, wenn durch eine Nebentätigkeit:

A) Die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten,

B) seine Unbefangenheit oder Unparteilichkeit,

C) das Ansehen der öffentlichen Verwaltung gefährdet werden.“

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Gründe für die Beschränkung von

Nebentätigkeiten – Teil I

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Art. 33 Abs. 5 GG: „Hergebrachte Grundsätze“

„Dienst- und Treueverhältnis“

„Volle Hingabe zum Beruf“

„Der Hauptzweck der Beschränkung von Nebentätigkeiten besteht darin, möglichen

Beeinträchtigungen der vom Beamten geschuldeten vollen Dienstleistung vorzubeugen.“

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Gründe für die Beschränkung von Nebentätigkeiten - Teil II

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Letztendlich geht es bei der Einschränkung von Nebentätigkeiten der Beamten darum:

A) „Die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten zu schützen.“

B) „Die Unbefangenheit oder Unparteilichkeit zu sichern.“

C) „Das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schützen.“

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Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 105BBG/§ 41 BeamtStG)

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Ruhestandsbeamte: Anzeigepflicht -> Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, -> im Zusammenhang mit frühere Tätigkeit, -> in den letzten fünf Jahren des aktiven Dienstes -> Bei möglicher Beeinträchtigung dienstliche Interessen Folge: Die Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass

tatsächlich durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach

Beendigung des Beamtenverhältnisses.

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Nebentätigkeitsrecht

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Dienstverhältnis - Arbeitsverhältnis

24.03.2019 Dr. Maximilian Baßlsperger

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Beamte Arbeitnehmer Ernennung Arbeitsvertrag

Öffentliches Recht Privatrecht

Gegenseitiges Dienst- und

Treueverhältnis

./.

Entlassung etc. (§ 21 BeamtStG) Kündigung/Aufhebungsvertrag

Alimentationsprinzip Vergütungsprinzip (Leistung)

Sozialversicherungsfreiheit Sozialversicherungspflicht

Streikverbot Streikrecht

Beihilfe Gesetzliche Krankenversicherung

Pension Rente

./. Arbeitslosenversicherung

Arbeitszeit durch Gesetz (AZV) Arbeitszeit vertraglich bestimmt

Urlaub nach gesetzlichen Vorgaben Urlaub vertraglich veränderbar

Disziplinarrecht ./.

Verwaltungsgericht zuständig Arbeitsgericht zuständig