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Verfassungsentwicklung und Politik Author(s): Peter Colberg Source: Africa Spectrum, Vol. 1, No. 1, Neue Staaten Afrikas: Botswana und Lesotho (1966), pp. 14-19 Published by: Institute of African Affairs at GIGA, Hamburg/Germany Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40173351 . Accessed: 15/06/2014 05:52 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Institute of African Affairs at GIGA, Hamburg/Germany is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Africa Spectrum. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.158 on Sun, 15 Jun 2014 05:52:58 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Neue Staaten Afrikas: Botswana und Lesotho || Verfassungsentwicklung und Politik

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Verfassungsentwicklung und PolitikAuthor(s): Peter ColbergSource: Africa Spectrum, Vol. 1, No. 1, Neue Staaten Afrikas: Botswana und Lesotho (1966),pp. 14-19Published by: Institute of African Affairs at GIGA, Hamburg/GermanyStable URL: http://www.jstor.org/stable/40173351 .

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Geschichtlich bedingt haben beide Länder auf Grund ihrer besonderen staats- rechtlichen Stellung und der mit dieser Stellung erhaltenen inneren Politik Anlaß zu Spannungen zwischen Großbritannien und Südafrika gegeben. Es ist zu hof- fen, daß mit der Erklärung der Unabhängigkeit jene Spannungsmomente fort- fallen, die sich aus der Rivalität herleiteten oder aus den Meinungsverschieden- heiten über die in dem Staatsbereich der Republik von Südafrika praktizierten Bantu-Politik, welche - ob zu Recht oder Unrecht - die Ursache von Furcht und Unsicherheit war. Mit der „Souveränität" dürften Voraussetzungen einer Nachbarschaftspolitik gegeben sein, die sich auf die allgemeine Entwicklung in den jungen Staaten positiv auswirken kann.

Günther Jantzen

Verfassungsentwicklung und Politik

Südafrika und die Protektorate

Für die britischen Protektorate Bechuanaland und Basutoland (und das hier nicht behandelte Swaziland) begann mit der Verabschiedung der Südafrika- Akte von 1909 ein neuer Abschnitt ihrer Geschichte1). Sie hatten sich in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts zum Teil deshalb unter britischen Schutz begeben, weil sie sich so am besten gegen Landnahmen burischer und britischer Siedler schützen zu können glaubten. Nach Art. 151 des „Union Act" war vor- gesehen, die Protektorate oder „High Commission Territories", wie sie auch genannt wurden, in südafrikanische Oberhoheit zu überführen. Eine einschrän- kende Klausel sah vor, daß Großbritannien jedoch nur seine Rechte nach Befra- gung und im Einvernehmen mit der Bevölkerung an Südafrika abtreten konnte.

Die Vertreter der in den Schutzgebieten beheimateten Stämme hatten schon bei früherer Gelegenheit einer Angliederung an die Kap-Provinz (die dann doch erfolgte) oder an die Buren-Republiken Transvaal und Oranje widersprochen. Sie konnten nun damit rechnen, daß die Zentralregierung der Union sich an die Bestimmungen des Art. 151 halten würde. Während der ersten Jahre nach In- krafttreten des „Union Act" stellte Südafrika keine Eingliederungsansprüche. Die Beziehungen beschränkten sich auf wenige grundlegende, wenngleich teil- weise relevante Verhandlungspunkte wie die Zollunion, der die Protektorate seit 1903 angehörten. Die Protektorats Verwaltungen mußten Wert darauf legen, annehmbare Lösungen für so lebenswichtige Fragen wie den Arbeitskräfteexport in das südafrikanische Staatsgebiet oder für den Absatz des in den Schutzgebie- ten gezüchteten Rindviehs zu finden. Enge Kontakte bestanden ferner bei der Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, auf dem Gebiet des Post- und Telegrafenwesens und der Eisenbahnen.

General Botha begann 1913 die bis in die Mitte der fünfziger Jahre oft wiederholten südafrikanischen Bemühungen um eine Eingliederung der drei Protektorate. In der Folgezeit bemühten sich die Regierungschefs Smuts, Hertzog, Dr. Malan, Strijdom und in den ersten Jahren seiner Regierungszeit auch noch Dr. Verwoerd aus wechselnden Gründen um die Lösung des „Protektorats- Problems". Wirtschaftliche Gründe spielten vor allem im Falle Swazilands

*) Vgl. Lord Hailey: The Republic of South Africa and the High Commission Territories London, 1963, S. 39 ff.

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(Kohle, Asbest, Eisenerz) eine Rolle, während verteidigungspolitische Über- legungen alle drei Gebiete betrafen. In der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre hätte es der südafrikanischen Regierung in das Konzept gepaßt, die „High Commissions Territories" in ihre Bantustan-Politik einzubeziehen, um damit gleichzeitig die Gefahr subversiver politischer Tätigkeit, die aus unabhängigen schwarz-afrikanischen Ländern inmitten der Südafrikanischen Republik zu er- warten war, zu bannen.

Die britische Regierung lehnte alle Eingliederungsersuchen ab, wobei die Begründungen im Laufe der Jahre ebenfalls Änderungen unterlagen. Schon vor 1909 hatten sich die Stammesvertreter der Vereinigung mit den beiden Buren- Republiken vor allem deshalb widersetzt, weil diese es ablehnten, nach dem Beispiel der Kap-Kolonie ein begrenztes Wahlrecht für Afrikaner einzuführen. Deshalb war im Art. 151 des „Union Act" die Befragung der Bevölkerung vor die Abtretung von Hoheitsrechten gesetzt worden. Mit der Begründung, daß die Bewohner der Protektorate erst Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müßten, hat die britische Regierung die sich in mehr als vierzig Jahren stets wiederholenden Verstöße Südafrikas immer wieder dilatorisch behandelt. Dabei hat es Perioden gegeben, in denen Großbritannien nicht abgeneigt schien, ernst- hafte Verhandlungen aufzunehmen oder doch wenigstens bei Südafrika diesen Anschein zu erwecken.

Die britische Haltung hat sich erst grundlegend geändert, als im Jahr 1948 die Nationalisten die Regierung übernahmen und damit begannen, die Politik der getrennten Entwicklung der Rassen forciert in die Tat umzusetzen. Als Premierminister Dr. Malan im Jahre 1954 an die 1939 abgebrochenen britisch- südafrikanischen Verhandlungen anzuknüpfen versuchte und dem südafrika- nischen „House of Assembly* eine Resolution1) vorlegte, die die Übertragung der Hoheitsrechte forderte, antwortete der britische Premierminister Sir Winston Churchill abschlägig. Erst vor wenigen Jahren wurde der Anspruch der süd- afrikanischen Regierung fallengelassen, als Premierminister Verwoerd bei der Eröffnung des Kongresses der Nationalistischen Partei der Provinz Transvaal am 4. 9. 1962 erklärte, daß eine Einverleibung der Protektorate in die Republik weder möglich noch klug sei und daß Südafrika auch nicht mehr danach strebe. Damit ist auch endgültig der im Tomlinson-Bericht formulierte Plan, daß die Territorien einen Teil der zu errichtenden Bantustans bilden würden, fallen- gelassen worden.

Gleichzeitig mit der Aufgabe des Anspruchs bot die südafrikanische Regierung den Protektorats-Regierungen freundschaftliche Zusammenarbeit an. Gleichwohl begann sie, Maßnahmen gegen eine mögliche anti-südafrikanische politische Betätigung aus den Staatsgebieten der Protektorate heraus zu treffen. Im Juli 1963 traten in Swaziland und in Bechuanaland wohl vor allem auf Intervention Südafrikas Gesetze gegen die Planung von Gewaltakten außerhalb dieser Terri- torien in Kraft. Im gleichen Monat wurden zwischen Südafrika und den Protek- toraten neue Vereinbarungen für den Reiseverkehr und die Immigration von Arbeitskräften getroffen. Es wurden Grenzstationen eingerichtet und Paßkon- trollen eingeführt.

Am 13. 5. 1964 gab der Unterstaatssekretär für Beziehungen des Common- wealth vor dem Unterhaus bekannt, daß nach Auffassung der britischen Regie- rung die Verfassungsentwicklung in den drei Territorien die bisherige Stel- lung des High Commissioners - der in Pretoria akkreditierte britische »High-

*) Afrika- Verein Hamburg-Bremen e.V.: Afrika-Bericht 1953, Hamburg, 1954, S. 23 f.

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Commissioner" und spätere Botschafter war gleichzeitig Repräsentant der briti- schen Krone und hatte somit Kontrollfunktionen - abgeschafft werden könne. Die 1963 für Bechuanaland und Swaziland getroffenen Vereinbarungen, nach denen ein „Resident Commissioner" dem zuständigen Regierungsvertreter im Vereinigten Königreich direkt verantwortlich war, wurden nun auch auf Basuto- land ausgedehnt. Allerdings wurde auch jetzt noch eine gewisse Kooperation und Koordination mit dem britischen Botschafter in Südafrika aufrechterhalten.

Schon am 14. 11. 1963 hatte der britische Staatsminister für koloniale Ange- legenheiten festgestellt, daß sich die Protektorate dem Stadium der internen Autonomie näherten und daß danach eine Verfassung unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung in Kraft gesetzt werden sollte, mit der die Pro- tektorate in die Unabhängigkeit entlassen werden könnten.

Das politische Kräftespiel in Botswana1)

Vor 1961 gab es in Bechuanaland keine politischen Parteien. Zu Beginn dieses Jahres wurde die „Bechuanaland People's Party" (BPP) unter ihrem Präsidenten Kgaleman K. Motsete gegründet. Philip Matante war Vize-Präsident und Motsomai Mpho Sekretär. Gegen Ende 1961 gründete Seretse Khama, der wegen seiner Heirat mit einer Engländerin auf britische Intervention hin auf seine Häuptlingswürde hatte verzichten müssen, die „Bechuanaland Democratic Party" (BDP). Daneben gab es noch die „Bechuanaland Liberal Party", die von einem Afrikaner aus dem Königshaus und einem Europäer gegründet wurde, aber kaum politischen Einfluß gewinnen konnte. Die BPP unterhielt bis zu dessen Sturz enge Verbindungen mit Dr. Nkrumah und bezog auch einen Teil ihrer Finanz- mittel aus Ghana. Interne personelle Streitigkeiten schwächten die Partei. Ende 1962 wurde ihr Sekretär Mpho ausgeschlossen und unterhielt, bis es ihm gericht- lich untersagt wurde, bis Anfang 1964 eine eigene Partei gleichen Namens. Anfang 1964 gründete er die „Botswana Independence Party" (BIP). Ende 1963 gab es wiederum Streitigkeiten, in deren Verlauf sich Präsident und Vize- Präsident der BPP gegenseitig ausschlössen. Diese Querelen mögen dazu beige- tragen haben, daß die „Democratic Party" bei den Wahlen am 1. März 1965 28 von 31 Sitzen der gesetzgebenden Versammlung gewinnen konnte. Die rest- lichen drei fielen an die BPP, während die BIP aus dem politischen Leben wieder verschwand. Seretse Khama wurde erster Premierminister Botswanas, das er am 30. 9. 1966 als Staatspräsident in die Unabhängigkeit führte.

Erstminister Khama ist sich über die wirtschaftliche und politische Abhängig- keit von seinen, von Europäern regierten Nachbarn, Südafrika und Rhodesien, im klaren. Trotz des Drucks mancher afrikanischer Staaten ist seine Politik auf einen Ausgleich mit Südafrika gerichtet. Bei der großen Mehrheit seiner Anhän- ger im Parlament kann er seine Ziele auch gegen die Wünsche der radikalen pan-afrikanistischen Oppositionspartei durchsetzen.

Botswana-Bemerkungen zur Verfassungsentwicklung

Im Jahre 1920 richtete die Protektorats-Regierung einen europäischen und einen afrikanischen „Advisory Council" ein. Das afrikanische Beratungsgremium trat unter dem Vorsitz des Resident Commissioner einmal im Jahr zusammen. Es setzte sich aus Häuptlingen und anderen Stammesvertretern zusammen und

!) Vgl. Africa Institute Bulletin, Pretoria, 1963-1966.

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wurde von der Regierung bei allen wichtigen, die afrikanische Bevölkerung betreffenden Fragen konsultiert. Die acht von den ansässigen Europäern gewähl- ten Mitglieder der europäischen Gruppe versammelten sich ebenfalls unter dem Vorsitz des Resident Commissioner zweimal jährlich. 1950 wurden beide Gremien zusammengelegt; gleichzeitig wurden ihre Beratungsfunktionen für Verwaltungs- und Gesetzgebungsakte vermehrt. Ein Verfassungskomitee aus diesem „Joint Advisory Council" arbeitete die Vorschläge für die neue Verfassung des Jahres 1961 aus, die dem Land interne Autonomie gewährte. Im Juli 1963 begannen neue Beratungen für eine revidierte Verfassung, an der die Führer der politischen Parteien, die Stammeshäuptlinge sowie die europäischen und asiatischen Mit- glieder der gesetzgebenden Versammlung teilnahmen. Bemerkenswert war, daß der Verfassungsentwurf in zahlreichen öffentlichen Versammlungen mit der Bevölkerung diskutiert wurde, so daß, als die Verfassungskonferenz in London vom 14. bis 21. 2. 1966 einberufen wurde, nur noch wenige relevante Detail- fragen zu lösen waren.

Die neue Verfassung sieht als Staatsoberhaupt und Oberkommandierenden des Militärs und der Polizei einen Präsidenten vor, der unter Konsultation seines Kabinetts die ausübende Gewalt innehat. Er kann durch die Bevölkerung direkt oder durch den gesetzgebenden Rat oder durch eine erweiterte Nationalversammlung gewählt werden. Er bleibt im Amt, bis er abgewählt wird. Ihm obliegt die Ernennung des Vizepräsidenten und sechs anderer Kabinettsmitglieder, die ihm persönlich, nicht aber dem Parlament verantwortlich sind. Die Nationalversammlung wird ergänzt durch das „Haus der Häuptlinge", das zu gewissen Fragen gehört werden muß. Es besteht aus acht ex officio und sieben gewählten Mitgliedern. Anders als das britische Oberhaus hat die Häuptlingskammer kein Vetorecht und kann keinen Aufschub von Gesetzesvorlagen erwirken. Gesetzgebungs- und Verwaltungsapparat haben autoritäre Züge und sind auf die Per- son des Präsidenten abgestellt.

Das politische Kräftespiel in Lesotho

Die ersten Parteien im Land waren die „Basutoland Association" und die „Lekhotla la Bafo" (Partei der Bürgerlichen). 1948 wurde der „Basutoland African Congress" (BAC) unter maßgeblicher Mitwirkung des „South African National Congress" gegründet. Die gegenwärtig bestehende „Basutoland Con- gress Party" hat sich aus dem BAC entwickelt. Diese ersten sowie eine Reihe später gegründeter Parteien spielen heute kaum noch eine Rolle.

Zu den im politischen Leben tonangebenden Parteien zählt die 1959 gegrün- dete „Basutoland National Party" (BNP) unter Chief Leabua Jonathan. Vize- Präsident ist Patrick Mota und Parteisekretär Chief George Bereng. Die Natio- nalpartei vertritt gemäßigt-konservative Ziele und betrachtet sich als die Partei der Häuptlinge. Sie unterstützt in ihrem Programm die konstitutionelle Monar- chie für Lesotho, jedoch hat Chief Jonathan gegenwärtige Auseinandersetzungen mit dem König zu bestehen.

Im Oktober 1957 wurde unter Chief S. S. Matete die „Marematlou Freedom Party" (MFP) gegründet, die einen Teil ihrer Gefolgschaft aus der Congress Party rekrutierte, weil diese sich als zu wenig konservativ und gegen die Häupt- linge gerichtet erwiesen hatte. 1960 fusionierte die Partei mit der „Basutoland Progressive Association" und Ende 1962 mit der „Freedom Party". Zu den wichtigeren Parteiführern gehören B. M. Khaketla (Vize-Präsident) und Dr. S. P. Makotoko (Sekretär). Die Partei und ihre Parteizeitung „Mohlabani" („Krieger") soll finanzielle Unterstützung aus dem Ostblock erhalten. Auch in der interafri- kanischen Politik neigt sie den radikaleren Ländern zu.

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Die „Basutoland Congress Party" (BCP) gewann während der Wahlen 1959 29 von 40 Sitzen und war damit mit Abstand die stärkste Partei. Danach hat sie ihren Einfluß infolge interner Streitigkeiten und des Austritts zahlreicher Mitglieder teilweise verloren. Da sie aber nach wie vor aus Peking größere Geldmittel zu erhalten scheint, ist sie für die arbeitslose, ausgebildete Jugend attraktiv. Ihr werden radikale Methoden nachgesagt. Die Parteiführung dürfte mit der in Südafrika 1963 zerschlagenen Terroristenorganisation „Poquo" sowie mit dem „South African Pan-African Congress" in Verbindung gestanden haben. Sie ist radikal anti-weiß eingestellt und will, falls sie an die Macht kommt, alle Europäer des Landes verweisen. Sie bekämpft das traditionelle Häuptlingstum.

Die „Basutoland Labour Party" (BLP) wurde 1962 unter der Führung von Elliot Lethata und S. J. Thakedi gegründet. Sie betrachtet sich als Sprachrohr der in Südafrika arbeitenden Wanderarbeiter aus Lesotho. Die Partei tritt für eine engere Zusammenarbeit mit Südafrika ein und wäre bereit, das Land auf föderativer Basis oder im Rahmen eines Commonwealth mit Südafrika zu ver- binden. Sie gilt als finanziell schwach.

Die „Communist Party of Lesotho" (CPL) bezeichnet sich selbst als Unter- grundpartei. Lediglich ihr Generalsekretär John Motloheloa ist einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. An Wahlen hat sie sich bislang nicht beteiligt.

Die letzten Wahlen haben im April 1965 stattgefunden. Sie endeten mit einer Überraschung. Es war damit gerechnet worden, daß die von Peking finanzierte „Basutoland Congress Party" zusammen mit der moskaufreundlichen „Mare- matlou Freedom Party" die meisten Stimmen auf sich vereinigen könnten. Statt- dessen gewann die Nationale Partei unter Chief Jonathan 31 der 60 Sitze nach einem geschickt geführten Wahlkampf. Damit hat auch in Lesotho eine Partei gesiegt, die das traditionelle Häuptlingstum unterstützt und sich gleichzeitig mit Südafrika arrangieren will. Gerade Basutoland war in den vergangenen Jahren wegen seiner starken radikalen politischen Parteien für Südafrika zu einem Stützpunkt der Subversion geworden. Sollte es Chief Jonathan gelingen, seine Stellung und die Mehrheitsverhältnsise zu verbessern, ist auch in Lesotho mit einer verhältnismäßig ruhigen Entwicklung zu rechnen. In letzter Zeit allerdings hat sich zwischen dem König Moshoeshoe II. und Chief Jonathan ein Machtkampf entwickelt, der unter Umständen beiden zum Verhängnis wird. Der König mag sich nicht nur mit repräsentativen Funktionen zufriedengeben und möchte selbst ausübende Gewalt an sich ziehen. Zu seinen Absichten gehörte, das für den 4. Oktober 1966 festgesetzte Unabhängigkeitsdatum zu verschieben.

Lesotho - Bemerkungen zur Verfassungsentwicklung 1910 wurde als beratendes Gremium der „Basutoland Council" gegründet,

der unter der Präsidentschaft des Resident Commissioner neben dem Paramount Chief 99 Mitglieder umfaßte, von denen 94 vom Paramount Chief und 5 vom Resident Commissioner ernannt wurden. Der Rat hatte beratende Funktionen bei allen nationalen Fragen und bei der Gesetzgebung. Später wurde die Satzung dahingehend geändert, daß 42 der 99 Mitglieder gewählt, 52 durch den Para- mount Chief und 6 vom Resident Commissioner ernannt wurden. 1943 wurden Bezirksversammlungen („District Councils") als beratende und Konsultativ- Gremien eingerichtet.

1959 erhielt Basutoland seine erste Verfassung, die Anfang 1960 in Kraft trat. Sie gab den nach einem neuen Verfahren gewählten achtzig Mitgliedern des „Basutoland National Council" Gesetzgebungs-Befugnisse für alle Bereiche

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mit Ausnahme der Auswärtigen Beziehungen und Verteidigung, Inneren Sicherheit, Währung, öffentlichen Anleihen, Zölle und Abgaben, des Gewerblichen Rechts- schutzes, Post- und Telegrafenwesens sowie Radio und Fernsehen. Diese Bereiche wurden dem High Commissioner vorbehalten. Ferner wurden ein „Executive Council" zur Beratung des High Commissioners und des Paramount Chiefs sowie „Districts Councils" als Regierungsorgan auf örtlicher Ebene vorgesehen.

Vom 20. 4. bis 15. Mai 1960 fand in London eine Verfassungskonferenz statt, an der Para- mount Chief Motlotlehi Moshoeshoe II. und zehn Delegierte teilnahmen. Die wichtigsten Ver- fassungsbestimmungen waren: der Paramount Chief Molothlehi Moshoeshoe wird nach Inkraft- treten der Verfassung konstitutioneller Monarch. Vor der Unabhängigkeit hatte er seine verfas- sungsmäßigen Funktionen im Namen der britischen Königin auszuüben. Er hatte nach dem Rat seiner Minister zu handeln, außer in Fragen der Ernennung gewisser Mitglieder für den Senat und bei Disziplinarmaßnahmen gegen Häuptlinge. Die britische Regierung behielt sich bis zur Unabhängigkeit die Ressorts Verteidigung, Auswärtige Angelegenheiten, Innere Sicherheit sowie die Festlegung der Anstellungsbedingungen für Bedienstete der Öffentlichen Hand vor. Auch die Verwaltung der öffentlichen Finanzen unterlag im Hinblick auf die Zuschüsse der britischen Regierung. Die Verfassung sieht zwei Gremien vor, einen Senat und eine Nationalversamm- lung. Der Senat besteht aus 22 Häuptlingen oder ihren Vertretern und elf vom Paramount Chief ernannten Personen. Die Nationalversammlung besteht aus 60 Mitgliedern, die aufgrund allgemeinen Wahlrechts gewählt werden. Ein Kabinett von nicht weniger als sieben Mitgliedern unter einem Premierminister übt die Executiv-Gewalt aus. Alles Land gehört dem Basutovolk.

Schon vor der Erlangung der Unabhängigkeit hat es Verfassungskonflikte gegeben, bei denen die Art und Weise der Lösung wenig befriedigte.

Peter Colberg

Gedanken zum Recht

Die geographische Lage der beiden britischen Besitzungen Basutoland und Bechuanaland inmitten oder doch zumindest in unmittelbarer Nähe der heutigen Republik Südafrika sowie ihre geschichtliche Verflechtung mit den Vorgängern dieser Republik haben dazu geführt, daß das in diesen beiden unabhängig wer- denden Gebieten geltende Recht in seinen Grundlagen sowohl Elemente des in der südafrikanischen Republik geltenden römisch-holländischen Rechts1) als auch des britischen Rechts enthält. Beide Gebiete gelangten Ende des 19. Jahrhunderts unter den Einflußbereich der britischen Krone. Daß das römisch-holländische Recht trotzdem noch Anwendung fand, obwohl beide Gebiete unter britische Verwaltung gelangten, ist Ausfluß eines englischen Rechtsgrundsatzes, der besagt, daß beim Erwerb abhängiger Gebiete durch die Krone das Recht und die Gesetze, die dort bisher Geltung hatten, so weit wie möglich in Kraft bleiben; dieser Grundsatz galt ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Land durch Errich- tung von Niederlassungen, durch Eroberung, durch einen Abtretungsvertrag oder durch Abschluß eines Schutzvertrags unter britische Herrschaft gelangte.2) s)

*) Daß das in Südafrika geltende Roman-Dutch Law selbst wieder stark vom englischen Recht durchsetzt ist und wie groß dieser Einfluß ist, kann an dieser Stelle nicht näher untersucht werden. Es ist aber unbestritten, daß die Beeinflussung besonders stark in den modernen Lebens- bereichen zum Tragen kam, in denen sich das römisch-holländische Recht als veraltet und reform- bedürftig erwies, so daß es hier stark vom englischen Recht verdrängt wurde. Dieser Einfluß des englischen Rechts macht sich insbesondere auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts bemerkbar. Vgl. Hahlo-Kahn: The Union of South Africa, SS. 668 ff., Lee: An Introduction to Roman-Dutch Law, SS. 1-24: Allot: Essays in African Law, S. 14.

*) Allott, a. a. O. S. 13. *) Die Frage zu klären, was mit Vorschriften zu geschehen hatte, die dem englischen Recht

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