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Neuerungen in der Sozialversicherung (SVS) Mag. Thomas-Kassian Reich

Neuerungen in der Sozialversicherung (SVS) · Stufe 2 43,26 € 1.297,80 € 24,66 € 15.573,60 € Stufe 3 86,63 € 2.598,90 € 49,38 € 31.186,80 € BSVG (keine wesentliche

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Neuerungen in der Sozialversicherung (SVS)

Mag. Thomas-Kassian Reich

Übersicht

28. Jänner 2020 2

• Fusion: SVA + SVB = SVS

• Übermittlung von Schriftstücken an die SVS, (Erreichbarkeitskundmachung -Verlautbarung AVS 184/2019)

• Aktuelle Werte/ Unterschiede „Selbständige“ und „Bauern“

• Aktuelles (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz „Vortragende“; Ärzte 14a GSVG; Berufung auf erteilte Vollmacht; Interdisziplinäre Gesellschaft Steuerberater-Bilanzbuchhalter, EU-Edgaweb)

Fusion SVA und SVB zur SVS ab 01.01.2020!

Aus Landesstelle SVA und Regionalgeschäftsstelle SVB =

Landesstelle Vorarlberg

28. Jänner 2020 4

2018 im Jahresdurchschnitt 41.767 Anspruchsberechtigte in der KV (von 1,2 Millionen in Österreich) = ca. 3,64% Anteil österreichweit

Kundencenter: 6800 Feldkirch, Schloßgraben 14 und 6900 Bregenz, Montfortstraße 9

Telefon österreichweit 050 808 808

Email österreichweit:

• VersicherungsService [email protected]

• Pensions- und Pflegegeldservice [email protected]

• GesundheitsService [email protected]

• Unfallversicherung [email protected]

Beratungstage

28. Jänner 2020 5

Schriftverkehr

Schriftverkehr per Post und Mail

28. Jänner 2020 7

Wegen Digitalisierung zur rascheren Bearbeitung:

Sammelpost vermeiden= nicht mehrere Versicherte in einem Schreiben

Briefe/ Mails mit Versicherungsnummer und Betreff versehen

Bereiche trennen (z.B. Beitrag/ Arztrechnung = Krankenversicherung)

Abteilung GW (Gewerbe) und LW (Landwirtschaft) anführen!

• Schriftstücke (außer z.B. Bescheide, Originalverträge,…) werden direkt in das CRM eingeleitet =Customer-Relationship-Management – Tool von Microsoft!

• Zuordnung nach Versicherungsnummer, Fachbereich, Geschäftsprozess automatisch

Bei Weiterleitung in Papierform - auf Kuvert schreiben:

„Nicht an Postbevollmächtige/vertraulicher Inhalt“

Bearbeitungstyp Dateiformat

Whitelist

PDF

DOCX

DOC

JPG

JPEG

TXT

GIF

PNG

Alle gewählten Dateiformate = Whitelist, werden weiterverarbeitet (PDF-Archivierung). Dateiformate = Greylist, werden angenommen, aber nicht weiterverarbeitet.

In beiden Fällen bekommt der Sender eine OK-E-Mail Antwort.

Verschlüsselt, anderes Dateiformat im Anhang der Eingangs-E-Mail befindet, größer 10 MB = Fehler-E-Mail Antwort und die E-Mail, sowie alle darin befindliche Anhänge werden nicht weiterverarbeitet!

Bearbeitungstyp Dateiformat

Greylist

HTM

HTML

XML

DSSTORE

Erreichbarkeitskundmachung (Email)

Die OK-E-Mail Antwort informiert den Sender, dass seine E-Mail korrekt eingegangen ist und nun bearbeitet wird.

Sehr geehrte Frau!

Sehr geehrter Herr!

Ihre E-Mail ist bei uns eingelangt.

Wir werden die Nachricht rasch bearbeiten.

Ihre Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

• Detailansicht OK-E-Mail AntwortJeder Sender erhält eine OK-E-Mail Antwort, falls nur Anhänge in der E-Mail enthalten waren, deren Dateiformat auf der White- und / oder Greylist steht. In der OK-E-Mail Antwort ist unten auch noch einmal der Text der Eingangs-E-Mail enthalten.

Die Fehler-E-Mail Antwort informiert den Sender, dass seine E-Mail nicht korrekt eingegangen ist und nicht bearbeitet wird.

• Detailansicht Fehler-E-Mail Antwort

Jeder Sender erhält eine Fehler-E-Mail Antwort, falls mindestens ein Anhang in der Eingangs-E-Mail enthalten war, dessen Dateiformat nicht auf der White- und / oder Greylist steht. In der Fehler-E-Mail Antwort ist unten auch noch einmal der Text der Eingangs-E-Mail enthalten.

Eine Bildfolie zum Thema

Pflege kann so aussehen.

Unterschied GSVG-BSVG

Beispiele

Beispiel Unterschiede GSVG –BSVG:Fälligkeit der Beiträge

28. Jänner 2020 12

GSVG (§§ 35 Abs. 2 und 5; 37 Abs. 3 GSVG):

4 Vorschreibungen: „Quartalmitte“ ca. Ende Jänner/ April/Juli/Oktober4 Fälligkeiten: 28.(29).Februar/31. Mai/31.August/30. NovemberVerzugszinsen: 15 Tage nach Fälligkeit und nach 3 Tagen Respirofrist „eine“ Mahnung: ca. Mitte März/Juni/September/DezemberExekution parallel zu nächster Vorschreibung (zweite Aprilhälfte,...)

BSVG (§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 und 3 BSVG):

4 Vorschreibungen: „im Nachhinein“ Anfang April/Juli/Oktober/Jänner (abweichend bäuerliche Nebentätigkeiten, „nur“ Unfallversicherung, Jagd/Fischereipächter)4 Fälligkeiten: 30. April/ 31.Juli/ 30.September/ 31. Jänner1. Mahnung : zwei Wochen nach Fälligkeit, danach 2. Mahnung und Beitragszuschlag 5% (keine Verzugszinsen!), erst danach Exekution

Beispiel Unterschiede GSVG –BSVG: Beitragsgrundlagenbildung

28. Jänner 2020 13

GSVG/ FSVG

Grundsätzlich Einkünfte laut Steuerbescheid plus vorgeschriebene Beiträge

BSVG

Grundsätzlich aus Einheitswert (= Ertragswert) wird Versicherungswert ermittelt

(außer Beitragsgrundlagenoption, diese ähnlich GSVG)

Beispiel Unterschiede GSVG –BSVG: Mindestbeitragsgrundlagen 2020 (Höchstbeitragsgrundlage einheitlich 6.265,00 monatlich)

28. Jänner 2020 14

GSVG ( Gewerbetreibende) :

Pensionsversicherung 574,66 monatlich (auch FSVG)

Krankenversicherung 460,66 monatlich

Selbständigenvorsorge 460,66 monatlich

Unfallversicherung Jahresbeitragsgrundlage fix 20.841,95

GSVG ( neue Selbständige) :

Pensionsversicherung 460,66 monatlich

(Rest wie Gewerbetreibende)

BSVG (Betriebsführer ohne Beitragsgrundlagenoption):

Pensionsversicherung 460,66 monatlich

Krankenversicherung 850,07 monatlich

Betriebshilfe 850,07 monatlich

Unfallversicherung 850,07 als Betriebsbeitrag monatlich

Beispiel Unterschiede GSVG –BSVG: Beitragssätze für Pflichtversicherte 2020 (Beitragssatz in der Krankenversicherung für Pflichtversicherte ab 2020 „gesenkt“)

28. Jänner 2020 15

GSVG ( Gewerbetreibende und neue Selbständige) :

Pensionsversicherung 18,50 %

Krankenversicherung 6,80 %

Selbständigenvorsorge 1,53 % der vorläufigen KV-Beitragsgrundlage

Unfallversicherung nach ASVG 10,09 € monatlich Fixbetrag über SVA!

FSVG ( neue Selbständige) :

Pensionsversicherung 20,00 %

Krankenversicherung 14a/14b GSVG 6,80 %

BSVG :

Pensionsversicherung 17,00 %

Krankenversicherung 6,80 %

Betriebshilfe 0,40 %

Unfallversicherung 1,90 % als Betriebsbeitrag von Betriebsführer

Beispiel Unterschiede GSVG- BSVG:Mindestbeiträge

28. Jänner 2020 16

GSVG ( Gewerbetreibende) :

Pensionsversicherung 106,26 monatlich

Krankenversicherung 31,32 monatlich

Selbständigenvorsorge 7,05 monatlich

Unfallversicherung 10,09 monatlich Fixbetrag

GSVG ( neue Selbständige) :

Pensionsversicherung 85,22 monatlich- sonst wie Gewerbe!

BSVG (Betriebsführer ohne Beitragsgrundlagenoption):

Pensionsversicherung 78,31 monatlich

Krankenversicherung 57,80 monatlich

Betriebshilfe 3,40 monatlich

Unfallversicherung 16,15 monatlich für den Betrieb

GESAMT: GSVG Gewerbe154,72/neuer Selbst. 133,38// BSVG Betriebsführer 155,66

Beitragssätze Weiterversicherung

28. Jänner 2020 17

WV KRANKENVERSICHERUNG:Beitragssatz weiterhin 7,65%

(bei Pflichtversicherten ab 2020 nun 6,8% - nur dort Differenz 0,85% = als Partnerleistung des Bundes)

Mindestbeitragsgrundlage 460,66 GSVG

Mindestbeitragsgrundlage 850,07 Betriebsführer BSVG

WV PENSIONSVERSICHERUNG:Beitragssatz 22,8% (außer FSVG 20 %)

Mindestbeitragsgrundlage 460,66 GSVG neue Selbständige

Mindestbeitragsgrundlage 574,36 GSVG Gewerbetreibende

Mindestbeitragsgrundlage 460,66 Betriebsführer BSVG

Freiwillige Unfallversicherung

28. Jänner 2020 18

ASVG (GSVG Pflichtversicherte und Ärzte FSVG):• Die SVS ist ab 1.1.2020 der zuständige Versicherungsträger!

• Jahresbeitragsgrundlage EUR 20.841,95.

• Freiwilligen Höherversicherung ASVG bei Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für Gewerbetreibende, neue Selbständige, Ärzte - mit zwei Optionen:

• Selbstversicherung in der Unfallversicherung ASVG = andere Selbständige außer Bauern

Werte 2020:

Beitrag Bemessungsgrundlage monatl. Beitrag Bemessungsgrundlage

Stufe 1 21,63 € 648,90 € 12,33 € 7.786,80 €

Stufe 2 43,26 € 1.297,80 € 24,66 € 15.573,60 €

Stufe 3 86,63 € 2.598,90 € 49,38 € 31.186,80 €

BSVG (keine wesentliche Änderung- nur Aktualisierung )

Höherversicherung Stufe 1 Höherversicherung Stufe 2

zusätzlicher jährlicher Beitrag EUR 121,13 EUR 181,97

jährliche Bemessungsgrundlage inkl. Pflichtversicherung

EUR 34.082,65 EUR 40.800,75

Beispiel Vergleich Leistung Unfallversicherung„Selbständig“ (ASVG)- „Bauer“ (BSVG)

28. Jänner 2020 19

Die Auswirkung der Senkung desKrankenversicherungsbeitrags

28. Jänner 2020 20

Aktuelles

Novelle Kinderbetreuungsgeld BGBl I Nr. 75/2019

28. Jänner 2020 22

Änderung bei Geburten vom 1.Jänner 2012 bis 28.Februar 2017!

• Zuvor in der Praxis Probleme bei der 2-Jahresfrist für die unterjährige Einkommensabgrenzung bei Selbständigen

• Nun Zweijahresfrist nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG = Einkommensabgrenzung spätestens zwei Monate ab Erinnerung durch Versicherungsträger möglich (bzw. ohne Erinnerung Frist bis 31.12.2025)

• Bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen = ggf. „Jungfamilienfonds“

• noch keine Abgrenzung bei Prüfung 2 Monate Frist durch Versicherung, ggf. mit einmaliger Verbesserungsmöglichkeit bei Mangelhaftigkeit (§ 13 Abs. 3 AVG);

• Abgrenzung bereits vor Prüfung da- Verbesserung wesentlicher Mängel binnen 4 Wochen

• Geburten vor 1.1.2012: Keine Änderung /Geburten ab 1.3.2017: Keine Änderung: Plausibilitätsprüfung, bei Mangelhaftigkeit Verbesserung wesentlicher Mängel binnen 4 Wochen, ansonsten Jahreseinkünfte

Kinderbetreuungsgeld Änderung Relevanz für Steuerberater

28. Jänner 2020 23

• Zwischenbilanz, Zwischen-Einnahme-Ausgabenrechnung kannfristgerecht in den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechender Formvorgelegt werden!

Mangelhaft (zB. nicht glaubwürdig, nicht nachvollziehbar, nicht vollständig, nicht korrekt) = einmaliger Verbesserungsauftrag i.S. AVG möglich

keine Verbesserung, “falsch“,… = spätere Einkommensabgrenzung hat keine Bedeutung mehr!

• Plausibiltätsprüfung: Probleme bei Vorweggewinnen von Personengesellschaften!

SozialversicherungszuordnungsgesetzVorabprüfung „Vortragende“

28. Jänner 2020 24

Trotz klar ASVG, dennoch oft GSVG Meldung!

Judikatur = Im Regelfall Dienstvertrag (es fehlt gewährleistungsfähiges Endprodukt)

Freier Dienstvertrag ohne Gewerbe = ASVG, vereinfacht wenn

- im wesentlichen persönlich unabhängig und

- keine unternehmerische Struktur (= Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel, ob für die Wirtschaftsleistung wesentlich und eine eigene betriebliche Struktur geschaffen wird)

VWGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 (von zu Hause ausgeübte Tätigkeit der Vorbereitung von Volkshochschulkursen hier als freier Dienstvertrag nach ASVG)

Erwerbstätiger muss in concreto Wesentlichkeit nachzuweisen!

Daher wichtig: Sachverhalt entsprechend aufbereiten!

Digitalisierung Datenaustausch Sozialversicherung EU/EWR/SCHWEIZ

28. Jänner 2020 25

Seit Sommer letzten Jahres Start. U.a. mit Österreich als Pionierstaat!

EESSI = Electronic Exchange of Social Security Information

Dabei wurden “Structured Electronic Documents” (SED) eingerichtet. Der Austausch erfolgt über BUC´s (Business Use Cases).

Beim BUC „Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ und „Entsendung“ sind bereits mittlerweile bereits mehrere Länder „freigeschalten“:

• U.a. FL, IT, auch UK,.. CH und DE (nur Entsendung)

In Österreich EGDA-Web: elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch von Sozialversicherungsdaten (EGDA)

Holding GmbH – Geschäftsführer-Gesellschafter Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG

28. Jänner 2020 26

Grundsätzlich sind Holding-Gesellschaften, die im Firmenbuch sind und denen ein Wirtschaftskammermitglied angehört, ebenfalls Kammermitglied.

§ 2 Abs. 3 WKG erfährt durch § 1 Abs. 2 Geschäftsordnung der Wirtschaftskammer (GO) eine Präzisierung, dass nur jene Holding-Gesellschaften Kammermitglied sind, deren Tätigkeit über die bloße Anteilsverwaltung hinausgeht.

Daher (bei Anfrage) Prüfung über die Wirtschaftskammer, ob hier in Folge Kammermitgliedschaft Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG entsteht (wenn nicht Pflichtversicherung nach ASVG)!

Sonst allenfalls Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG!

Interdisziplinäre Gesellschaften§ 59 – 64 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

28. Jänner 2020 27

Interdisziplinäre GmbH mit Bilanzbuchhalter = Pflichtversicherung aller Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Gewerbe nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG!

Daher als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hier auch Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei sonstigem „Opting Out“!

allenfalls Aufteilung der Einkünfte bei der KV möglich!

Bilanzbuchhalter = sämtliche Einkünfte GSVG, da nicht Kammermitglied bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder!

Berufung auf Vollmacht durch „Steuerberater“

28. Jänner 2020 28

§ 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz lautet:„Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis“

BFG RV/6100289/2019: Vorlageantrag – offenbar von „Wiederholungstäter“ – Zurückweisung mangels Aktivlegitimation des Einschreiters!

Trotz wiederholter Belehrungen in Vorgeschichte, kein Hinweis auf Vertretungsverhältnis, kein Vermerk wie „Vollmacht erteilt“ oder „Vollmacht ausgewiesen“, nicht Worte wie „Namens und Auftrags meiner Mandantschaft“, selbst keine Wendung wie „vertreten durch“

Der Name des Bescheidadressaten im Betreff und die Steuernummer bezeichnet lediglich den Bescheid, gegen den sich der Vorlageantrag richtet, wenn sich aus dem Inhalt des Schreibens nichts ergibt. Aus der Verwendung von „wir“ im Antrag ist eine Zurechnung an einen Dritten objektiv nicht möglich.

Danke für die Aufmerksamkeit!