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Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der Entschließungen, die von der Sechsten Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung angenommen worden sind, in der Erwägung, daß die Entwicklung des internationalen Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist, in der Meinung, daß die Annahme einheitlicher Bestimmungen, die auf Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung finden und die verschiedenen Gesellschafts-, Wirt- schafts- und Rechtsordnungen berücksichtigen, dazu beitragen würde, die rechtlichen Hin- dernisse im internationalen Handel zu beseitigen und seine Entwicklung zu fördern - haben folgendes vereinbart: Teil I Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen Kapitel l Anwendungsbereich Artikel 1 (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. (2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsschluß zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind. (3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsan- gehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ist. Artikel 2 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf a) von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsschluß weder wußte

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Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge

über den internationalen Warenkauf

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der Entschließungen, die von der Sechsten

Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die

Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung angenommen worden sind,

in der Erwägung, daß die Entwicklung des internationalen Handels auf der Grundlage der

Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Förderung

freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist,

in der Meinung, daß die Annahme einheitlicher Bestimmungen, die auf Verträge über den

internationalen Warenkauf Anwendung finden und die verschiedenen Gesellschafts-, Wirt-

schafts- und Rechtsordnungen berücksichtigen, dazu beitragen würde, die rechtlichen Hin-

dernisse im internationalen Handel zu beseitigen und seine Entwicklung zu fördern -

haben folgendes vereinbart:

Teil I

Anwendungsbereich

und Allgemeine Bestimmungen

Kapitel l

Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien

anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,

a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder

b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines

Vertragsstaats führen.

(2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird

nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen

oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsschluß zwischen

den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind.

(3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsan-

gehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der

Vertrag handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ist.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf

a) von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im

Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsschluß weder wußte

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2

noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,

b) bei Versteigerungen,

c) aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,

d) von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,

e) von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,

f) von elektrischer Energie.

Artikel 3

(1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeu-

gender Ware gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Her-

stellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat.

(2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende

Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder

anderen Dienstleistungen besteht.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus

ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Soweit in diesem

Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht

a) die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die

Gültigkeit von Handelsbräuchen,

b) die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den

durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person.

Artikel 6

Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbe-

haltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.

Kapitel II

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

(1) Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die

Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten

Glaubens im internationalen Handel zu fördern.

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(2) Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem

Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen

Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze

nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts

anzuwenden ist.

Artikel 8

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind Erklärungen und das sonstige Verhalten

einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder

darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.

(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer

Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person in gleicher Stellung wie die andere Partei

sie unter den gleichen Umständen aufgefaßt hätte.

(3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige

Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die

Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die

Handelsbräuche und das spätere Verhalten der Parteien.

Artikel 9

(1) Die Parteien sind an die Gebräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und

an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird angenommen, daß sie sich in

ihrem Vertrag oder bei seinem Abschluß stillschweigend auf Gebräuche bezogen haben, die

sie kannten oder kennen mußten und die im internationalen Handel den Parteien von Verträ-

gen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regel-

mäßig beachtet werden.

Artikel 10

Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist,

a) falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter

Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von

ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu

seiner Erfüllung hat;

b) falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

Artikel 11

Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und

unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden,

auch durch Zeugen.

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Artikel 12

Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für

den Abschluß eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder

für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die

schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Ver-

tragsstaat hat, der eine Erklärung nach Artikel 96 abgegeben hat. Die Parteien dürfen von dem

vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung ändern.

Artikel 13

Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck "schriftlich" auch

Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben.

Teil II

Abschluß des Vertrages

Artikel 14

(1) Der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß

eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des An-

bietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist

bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die

Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht.

(2) Ein Vorschlag, der nicht an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist, gilt nur

als Einladung zu einem Angebot, wenn nicht die Person, die den Vorschlag macht, das

Gegenteil deutlich zum Ausdruck bringt.

Artikel 15

(1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.

(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn

die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.

Artikel 16

(1) Bis zum Abschluß des Vertrages kann ein Angebot widerrufen werden, wenn der

Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat.

(2) Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden,

a) wenn es durch Bestimmung einer festen Frist zur Annahme oder auf andere Weise zum

Ausdruck bringt, daß es unwiderruflich ist, oder

b) wenn der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, daß das Angebot

unwiderruflich ist, und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat.

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Artikel 17

Ein Angebot erlischt, selbst wenn es unwiderruflich ist, sobald dem Anbietenden eine

Ablehnung zugeht.

Artikel 18

(1) Eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung

zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar. Schweigen oder Untätigkeit allein stellen

keine Annahme dar.

(2) Die Annahme eines Angebots wird wirksam, sobald die Äußerung der Zustimmung

dem Anbietenden zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn die Äußerung der Zustimmung dem

Anbietenden nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist,

innerhalb einer angemessenen Frist zugeht; dabei sind die Umstände des Geschäfts ein-

schließlich der Schnelligkeit der vom Anbietenden gewählten Übermittlungsart zu berück-

sichten. Ein mündliches Angebot muß sofort angenommen werden, wenn sich aus den

Umständen nichts anderes ergibt.

(3) Äußert jedoch der Empfänger aufgrund des Angebots, der zwischen den Parteien ent-

standenen Gepflogenheiten oder der Handelsbräuche seine Zustimmung durch eine Handlung,

die sich zum Beispiel auf die Absendung der Ware oder die Bezahlung des Preises bezieht,

ohne den Anbietenden davon zu unterrichten, so ist die Annahme zum Zeitpunkt der Hand-

lung wirksam, sofern diese innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen Frist vorgenommen

wird.

Artikel 19

(1) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen,

Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, ist eine Ablehnung des Angebots und

stellt ein Gegenangebot dar.

(2) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen

oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern,

stellt jedoch eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht

unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er

dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen Änderun-

gen den Vertragsinhalt.

(3) Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität

und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen

Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten beziehen, werden so

angesehen, als änderten sie die Bedingungen des Angebots wesentlich.

Artikel 20

(1) Eine vom Anbietenden in einem Telegramm oder einem Brief gesetzte Annahmefrist

beginnt mit Aufgabe des Telegramms oder mit dem im Brief angegebenen Datum oder, wenn

kein Datum angegeben ist, mit dem auf dem Umschlag angegebenen Datum zu laufen. Eine

vom Anbietenden telefonisch, durch Fernschreiben oder eine andere sofortige Übermitt-

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lungsart gesetzte Annahmefrist beginnt zu laufen, sobald das Angebot dem Empfänger

zugeht.

(2) Gesetzliche Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die Laufzeit der Annahmefrist fal-

len, werden bei der Fristberechnung mitgezählt. Kann jedoch die Mitteilung der Annahme am

letzten Tag der Frist nicht an die Anschrift des Anbietenden zugestellt werden, weil dieser

Tag am Ort der Niederlassung des Anbietenden auf einen gesetzlichen Feiertag oder arbeits-

freien Tag fällt, so verlängert sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag.

Artikel 21

(1) Eine verspätete Annahme ist dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende

unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich unterrichtet oder eine

entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.

(2) Ergibt sich aus dem eine verspätete Annahme enthaltenden Brief oder anderen Schrift-

stück, daß die Mitteilung nach den Umständen, unter denen sie abgesandt worden ist, bei nor-

maler Beförderung dem Anbietenden rechtzeitig zugegangen wäre, so ist die verspätete An-

nahme als Annahme wirksam, wenn der Anbietende nicht unverzüglich den Annehmenden

mündlich davon unterrichtet, daß er sein Angebot als erloschen betrachtet, oder eine entspre-

chende schriftliche Mitteilung absendet.

Artikel 22

Eine Annahme kann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem

Anbietenden vor oder in dem Zeitpunkt zugeht, in dem die Annahme wirksam geworden

wäre.

Artikel 23

Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach

diesem Übereinkommen wirksam wird.

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens „geht“ ein Angebot, eine Annahmeer-

klärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger „zu“, wenn sie ihm mündlich ge-

macht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder

Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.

Teil III

Warenkauf

Kapitel l

Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 25

Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere

Partei solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Ver-

trag hätte erwarten dürfen, es sei denn, daß die Vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vor-

ausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen

Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.

Artikel 26

Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen

Partei mitgeteilt wird.

Artikel 27

Soweit in diesem Teil des Übereinkommens nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt

wird, nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung oder sonstigen Mitteilung, die eine Partei ge-

mäß diesem Teil mit den nach den Umständen geeigneten Mitteln macht, eine Verzögerung

oder ein Irrtum bei der Übermittlung der Mitteilung oder deren Nichteintreffen dieser Partei

nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.

Artikel 28

Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen berechtigt, von der anderen Partei die Erfül-

lung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfül-

lung in Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen

Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.

Artikel 29

(1) Ein Vertrag kann durch bloße Vereinbarung der Parteien geändert oder aufgehoben

werden.

(2) Enthält ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach jede Änderung oder Aufhe-

bung durch Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat, so darf er nicht auf andere Weise geän-

dert oder aufgehoben werden. Eine Partei kann jedoch aufgrund ihres Verhaltens davon aus-

geschlossen sein, sich auf eine solche Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei sich

auf dieses Verhalten verlassen hat.

Kapitel II

Pflichten des Verkäufers

Artikel 30

Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet,

die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der

Ware zu übertragen.

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Abschnitt l

Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente

Artikel 31

Hat der Verkäufer die Ware nicht an einem anderen bestimmten Ort zu liefern, so besteht

seine Lieferpflicht in folgendem:

a) Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware, so hat sie der Verkäufer dem

ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben;

b) bezieht sich der Vertrag in Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen, auf bestimmte Ware

oder auf gattungsmäßig bezeichnete Ware, die aus einem bestimmten Bestand zu entneh-

men ist, oder auf herzustellende oder zu erzeugende Ware und wußten die Parteien bei

Vertragsabschluß, daß die Ware sich an einem bestimmten Ort befand oder dort herzu-

stellen oder zu erzeugen war, so hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an diesem Ort

zur Verfügung zu stellen;

c) in den anderen Fällen hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an dem Ort zur Verfügung

zu stellen, an dem der Verkäufer bei Vertragsabschluß seine Niederlassung hatte.

Artikel 32

(1) Übergibt der Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen die Ware

einem Beförderer und ist die Ware nicht deutlich durch daran angebrachte Kennzeichen oder

durch Beförderungsdokumente oder auf andere Weise dem Vertrag zugeordnet, so hat der

Verkäufer dem Käufer die Versendung anzuzeigen und dabei die Ware im einzelnen zu

bezeichnen.

(2) Hat der Verkäufer für die Beförderung der Ware zu sorgen, so hat er die Verträge zu

schließen, die zur Beförderung an den festgesetzten Ort mit den nach den Umständen

angemessenen Beförderungsmitteln und zu den für solche Beförderungen üblichen

Bedingungen erforderlich sind.

(3) Ist der Verkäufer nicht zum Abschluß einer Transportversicherung verpflichtet, so hat

er dem Käufer auf dessen Verlangen alle ihm verfügbaren, zum Abschluß einer solchen Ver-

sicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 33

Der Verkäufer hat die Ware zu liefern,

a) wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt

werden kann, zu diesem Zeitpunkt,

b) wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt

werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich nicht aus den Umständen

ergibt, daß der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat, oder

c) in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluß.

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Artikel 34

Hat der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware beziehen, so hat er sie

zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben, die im Vertrag vorgesehen sind.

Hat der Verkäufer die Dokumente bereits vorher übergeben, so kann er bis zu dem für die

Übergabe vorgesehenen Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit der Dokumente beheben, wenn die

Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhält-

nismäßige Kosten verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach die-

sem Übereinkommen zu verlangen.

Abschnitt II

Vertragsmäßigkeit der Ware und Rechte oder Ansprüche Dritter

Artikel 35

(1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich

Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur,

a) wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich ge-

braucht wird;

b) wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsab-

schluß ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich

nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sachkenntnis und das Urteilsver-

mögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte;

c) wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe

oder Muster vorgelegt hat;

d) wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht

gibt, in einer für die Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt

ist.

(3) Der Verkäufer haftet nach Absatz 2 Buchstabe a) bis d) nicht für eine Vertragswidrig-

keit der Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluß diese Vertragswidrigkeit kannte oder

darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.

Artikel 36

(1) Der Verkäufer haftet nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen für eine Vertrags-

widrigkeit, die im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Käufer besteht, auch wenn die

Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar wird.

(2) Der Verkäufer haftet auch für eine Vertragswidrigkeit, die nach dem in Absatz 1 ange-

gebenen Zeitpunkt eintritt und auf die Verletzung einer seiner Pflichten zurückzuführen ist,

einschließlich der Verletzung einer Garantie dafür, daß die Ware für eine bestimmte Zeit für

den üblichen Zweck oder für einen bestimmten Zweck geeignet bleiben oder besondere

Eigenschaften oder Merkmale behalten wird.

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Artikel 37

Bei vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem für die Lieferung fest-

gesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile nachzuliefern, eine fehlende Menge auszuglei-

chen, für nicht vertragsgemäße Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der gelie-

ferten Ware zu beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare

Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Käufer behält jedoch

das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

Artikel 38

(1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersu-

chen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.

(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach

dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden.

(3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne daß er aus-

reichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsab-

schluß die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder mußte er sie

kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestim-

mungsort aufgeschoben werden.

Artikel 39

(1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen,

wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in

dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Ver-

tragswidrigkeit genau bezeichnet.

(2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware

zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware

tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß die Frist mit einer

vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.

Artikel 40

Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrig-

keit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und

die er dem Käufer nicht offenbart hat.

Artikel 41

Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, es sei

denn, daß der Käufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch belastete

Ware anzunehmen. Beruhen jedoch solche Rechte oder Ansprüche auf gewerblichem oder

anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Verkäufers.

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Artikel 42

(1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, die

auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die der Verkäufer bei Ver-

tragsabschluß kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte, vorausgesetzt, das

Recht oder der Anspruch beruht auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum

a) nach dem Recht des Staates, in dem die Ware weiterverkauft oder in dem sie in anderer

Weise verwendet wird oder verwendet werden soll, wenn die Parteien bei Vertragsab-

schluß in Betracht gezogen haben, daß die Ware dort weiterverkauft oder verwendet wird,

oder

b) in jedem anderen Falle nach dem Recht des Staates, in dem der Käufer seine Niederlas-

sung hat.

(2) Die Verpflichtung des Verkäufers nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Fälle,

a) in denen der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Recht oder den Anspruch

kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte, oder

b) in denen das Recht oder der Anspruch sich daraus ergibt, daß der Verkäufer sich nach

technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die

der Käufer zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 43

(1) Der Käufer kann sich auf Artikel 41 oder 42 nicht berufen, wenn er dem Käufer das

Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem

Zeitpunkt, von dem an er davon Kenntnis hatte oder haben mußte, anzeigt und dabei genau

bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist.

(2) Der Verkäufer kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er das Recht oder den An-

spruch des Dritten und seine Art kannte.

Artikel 44

Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den

Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, ver-

langen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, daß er die erforderliche Anzeige

unterlassen hat.

Abschnitt III

Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer

Artikel 45

(1) Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem

Übereinkommen nicht, so kann der Käufer

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12

a) die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben;

b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.

(2) Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere

Rechte ausübt.

(3) Übt der Käufer ein Recht wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder

Schiedsgericht dem Verkäufer keine zusätzliche Frist gewähren.

Artikel 46

(1) Der Käufer kann vom Verkäufer Erfüllung seiner Pflichten verlangen, es sei denn, daß

der Käufer einen Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.

(2) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer Ersatzlieferung nur verlangen,

wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Ersatz-

lieferung entweder zusammen mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer ange-

messenen Frist danach verlangt wird.

(3) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer den Verkäufer auffordern, die

Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung zu beheben, es sei denn, daß dies unter Berück-

sichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Nachbesserung muß entweder zusammen mit einer

Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt werden.

Artikel 47

(1) Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner

Pflichten setzen.

(2) Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist kein Recht wegen Vertragsverletzung ausüben,

außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht inner-

halb der so gesetzten Frist erfüllen wird. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz

wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.

Artikel 48

(1) Vorbehaltlich des Artikels 49 kann der Verkäufer einen Mangel in der Erfüllung seiner

Pflichten auch nach dem Liefertermin auf eigene Kosten beheben, wenn dies keine unzumut-

bare Verzögerung nach sich zieht und dem Käufer weder unzumutbare Unannehmlichkeiten

noch Ungewißheit über die Erstattung seiner Auslagen durch den Verkäufer verursacht. Der

Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

(2) Fordert der Verkäufer den Käufer auf, ihm mitzuteilen, ob er die Erfüllung annehmen

will, und entspricht der Käufer der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so

kann der Verkäufer innerhalb der in seiner Aufforderung angegebenen Frist erfüllen. Der

Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf ausüben, der mit der Erfüllung durch

den Verkäufer unvereinbar ist.

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13

(3) Zeigt der Verkäufer dem Käufer an, daß er innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen

wird, so wird vermutet, daß die Anzeige eine Aufforderung an den Käufer nach Absatz 2

enthält, seine Entscheidung mitzuteilen.

(4) Eine Aufforderung oder Anzeige des Verkäufers nach Absatz 2 oder 3 ist nur wirksam,

wenn der Käufer sie erhalten hat.

Artikel 49

(1) Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Überein-

kommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder

b) wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer

nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, daß er nicht

innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird.

(2) Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der Käufer sein Recht, die

Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er

a) im Falle der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen

Frist erklärt, nachdem er erfahren hat, daß die Lieferung erfolgt ist, oder

b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht

innerhalb einer angemessenen Frist erklärt,

i) nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen mußte,

ii) nachdem eine vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzte Nachfrist abgelaufen ist

oder nachdem der Verkäufer erklärt hat, daß er seine Pflichten nicht innerhalb der

Nachfrist erfüllen wird, oder

iii) nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 48 Absatz 2 gesetzte Frist abgelaufen ist

oder nachdem der Käufer erklärt hat, daß er die Erfüllung nicht annehmen wird.

Artikel 50

Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis

bereits gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der

Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht,

den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Behebt jedoch der Verkäufer

nach Artikel 37 oder 48 einen Mangel in der Erfüllung seiner Pflichten oder weigert sich der

Käufer, Erfüllung durch den Verkäufer nach den genannten Artikeln anzunehmen, so kann

der Käufer den Preis nicht herabsetzen.

Artikel 51

(1) Liefert der Verkäufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware

vertragsgemäß, so gelten für den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäß ist, die Artikel

46 bis 50.

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14

(2) Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des gesamten Vertrages erklären, wenn die

unvollständige oder nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung

darstellt.

Artikel 52

(1) Liefert der Verkäufer die Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt, so steht es dem Käufer

frei, sie anzunehmen oder die Annahme zu verweigern.

(2) Liefert der Verkäufer eine größere als die vereinbarte Menge, so kann der Käufer die

zuviel gelieferte Menge annehmen oder ihre Annahme verweigern. Nimmt der Käufer die

zuviel gelieferte Menge ganz oder teilweise an, so hat er sie entsprechend dem vertraglichen

Preis zu bezahlen.

Kapitel III

Pflichten des Käufers

Artikel 53

Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den

Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.

Abschnitt l

Zahlung des Kaufpreises

Artikel 54

Zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen, gehört es auch, die Maßnahmen zu

treffen und die Formalitäten zu erfüllen, die nach Vertrag oder Gesetz erforderlich sind, damit

Zahlung geleistet werden kann.

Artikel 55

Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden, ohne daß er den Kaufpreis ausdrücklich oder

stillschweigend festsetzt oder dessen Festsetzung ermöglicht, so wird mangels gegenteiliger

Anhaltspunkte vermutet, daß die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen

haben, der bei Vertragsabschluß allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem

betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde.

Artikel 56

Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware festgesetzt, so bestimmt er sich im Zweifel

nach dem Nettogewicht.

Artikel 57

(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort zu

zahlen, so hat er ihn dem Verkäufer wie folgt zu zahlen:

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15

a) am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder,

b) wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist,

an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet.

(2) Der Verkäufer hat alle mit der Zahlung zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen, die

durch einen Wechsel seiner Niederlassung nach Vertragsabschluß entstehen.

Artikel 58

(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu einer bestimmten Zeit zu zahlen, so

hat er den Preis zu zahlen, sobald ihm der Verkäufer entweder die Ware oder die Dokumente,

die zur Verfügung darüber berechtigen, nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zur

Verfügung gestellt hat. Der Verkäufer kann die Übergabe der Ware oder der Dokumente von

der Zahlung abhängig machen.

(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann der Verkäufer sie mit der

Maßgabe versenden, daß die Ware oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber berech-

tigen, dem Käufer nur gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben sind.

(3) Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt

hat, die Ware zu untersuchen, es sei denn, die von den Parteien vereinbarten Lieferungs- oder

Zahlungsmodalitäten bieten hierzu keine Gelegenheit.

Artikel 59

Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach

dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer

Aufforderung oder der Einhaltung von Formalitäten seitens des Verkäufers bedarf.

Abschnitt II

Annahme

Artikel 60

Die Pflicht des Käufers zur Annahme besteht darin,

a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können,

damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und

b) die Ware zu übernehmen.

Abschnitt III

Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer

Artikel 61

(1) Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen

nicht, so kann der Verkäufer

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16

a) die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen Rechte ausüben;

b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.

(2) Der Verkäufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er

andere Rechte ausübt.

(3) Übt der Verkäufer ein Recht wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder

Schiedsgericht dem Käufer keine zusätzliche Frist gewähren.

Artikel 62

Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, daß er den Kaufpreis zahlt, die Ware annimmt

sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer ein Recht ausgeübt hat,

das mit diesem Verlangen unvereinbar ist.

Artikel 63

(1) Der Verkäufer kann dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner

Pflichten setzen.

(2) Der Verkäufer kann vor Ablauf dieser Frist kein Recht wegen Vertragsverletzung aus-

üben, außer wenn er vom Käufer die Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht

innerhalb der so gesetzten Frist erfüllen wird. Der Verkäufer verliert dadurch jedoch nicht das

Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.

Artikel 64

(1) Der Verkäufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfüllung einer dem Käufer nach dem Vertrag oder diesem Überein-

kommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, oder

b) wenn der Käufer nicht innerhalb der vom Verkäufer nach Artikel 63 Absatz 1 gesetzten

Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Annahme der Ware erfüllt

oder wenn er erklärt, daß er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun wird.

(2) Hat der Käufer den Kaufpreis gezahlt, so verliert jedoch der Verkäufer sein Recht, die

Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er

a) im Falle verspäteter Erfüllung durch den Käufer die Aufhebung nicht erklärt, bevor er

erfahren hat, daß erfüllt worden ist, oder

b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Erfüllung durch den Käufer die

Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erklärt,

i) nachdem der Verkäufer die Vertragsverletzung kannte oder kennen mußte, oder

ii) nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 63 Absatz 1 gesetzte Nachfrist abgelaufen

ist, oder nachdem der Käufer erklärt hat, daß er seine Pflichten nicht innerhalb der

Nachfrist erfüllen wird.

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17

Artikel 65

(1) Hat der Käufer nach dem Vertrag die Form, die Masse oder andere Merkmale der Ware

näher zu spezifizieren und nimmt er diese Spezifizierung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt

oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang einer Aufforderung durch den Verkäu-

fer vor, so kann der Verkäufer unbeschadet aller ihm zustehenden sonstigen Rechte die Spezi-

fizierung nach den Bedürfnissen des Käufers, soweit ihm diese bekannt sind, selbst vorneh-

men.

(2) Nimmt der Verkäufer die Spezifizierung selbst vor, so hat er dem Käufer deren Einzel-

heiten mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren der Käufer eine

abweichende Spezifizierung vornehmen kann. Macht der Käufer nach Eingang einer solchen

Mitteilung von dieser Möglichkeit innerhalb der so gesetzten Frist keinen Gebrauch, so ist die

vom Verkäufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.

Kapitel IV

Übergang der Gefahr

Artikel 66

Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit

diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die

Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.

Artikel 67

(1) Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer nicht ver-

pflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr auf den Käufer über,

sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den

Käufer übergeben wird. Hat der Verkäufer dem Beförderer die Ware an einem bestimmten

Ort zu übergeben, so geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Ware dem

Beförderer an diesem Ort übergeben wird. Ist der Verkäufer befugt, die Dokumente, die zur

Verfügung über die Ware berechtigen, zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluß auf den

Übergang der Gefahr.

(2) Die Gefahr geht jedoch erst auf den Käufer über, wenn die Ware eindeutig dem Vertrag

zugeordnet ist, sei es durch an der Ware angebrachte Kennzeichen, durch Beförderungsdoku-

mente, durch eine Anzeige an den Käufer oder auf andere Weise.

Artikel 68

Wird Ware, die sich auf dem Transport befindet, verkauft, so geht die Gefahr im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses auf den Käufer über. Die Gefahr wird jedoch bereits im Zeitpunkt

der Übergabe der Ware an den Beförderer, der die Dokumente über den Beförderungsvertrag

ausgestellt hat, von dem Käufer übernommen, falls die Umstände diesen Schluß nahelegen.

Wenn dagegen der Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrags wußte oder wissen mußte, daß

die Ware untergegangen oder beschädigt war und er dies dem Käufer nicht offenbart hat, geht

der Untergang oder die Beschädigung zu Lasten des Verkäufers.

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18

Artikel 69

(1) In den durch Artikel 67 und 68 nicht geregelten Fällen geht die Gefahr auf den Käufer

über, sobald er die Ware übernimmt oder, wenn er sie nicht rechtzeitig übernimmt, in dem

Zeitpunkt, in dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird und er durch Nichtannahme eine

Vertragsverletzung begeht.

(2) Hat jedoch der Käufer die Ware an einem anderen Ort als einer Niederlassung des

Verkäufers zu übernehmen, so geht die Gefahr über, sobald die Lieferung fällig ist und der

Käufer Kenntnis davon hat, daß ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht.

(3) Betrifft der Vertrag Ware, die noch nicht individualisiert ist, so gilt sie erst dann als

dem Käufer zur Verfügung gestellt, wenn sie eindeutig dem Vertrag zugeordnet worden ist.

Artikel 70

Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel

67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechte.

Kapitel V

Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers

Abschnitt I

Vorweggenommene Vertragsverletzung

und Verträge über aufeinanderfolgende Lieferungen

Artikel 71

(1) Eine Partei kann die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertrags-

abschluß herausstellt, daß die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht

erfüllen wird

a) wegen eines schwerwiegenden Mangels ihrer Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder

ihrer Zahlungsfähigkeit oder

b) wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des

Vertrages.

(2) Hat der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich die in Absatz 1 bezeichneten

Gründe herausstellen, so kann er sich der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen,

selbst wenn der Käufer ein Dokument hat, das ihn berechtigt, die Ware zu erlangen. Der

vorliegende Absatz betrifft nur die Rechte auf die Ware im Verhältnis zwischen Käufer und

Verkäufer.

(3) Setzt eine Partei vor oder nach der Absendung der Ware die Erfüllung aus, so hat sie

dies der anderen Partei sofort anzuzeigen; sie hat die Erfüllung fortzusetzen, wenn die andere

Partei für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Sicherheit bietet.

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Artikel 72

(1) Ist schon vor dem für die Vertragserfüllung festgesetzten Zeitpunkt offensichtlich, daß

eine Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird, so kann die andere Partei die

Aufhebung des Vertrages erklären.

(2) Wenn es die Zeit erlaubt und es nach den Umständen vernünftig ist, hat die Partei,

welche die Aufhebung des Vertrages erklären will, dies der anderen Partei anzuzeigen, um ihr

zu ermöglichen, für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Sicherheit zu bieten.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die andere Partei erklärt hat, daß sie ihre Pflichten

nicht erfüllen wird.

Artikel 73

(1) Sieht ein Vertrag aufeinanderfolgende Lieferungen von Ware vor und begeht eine Partei

durch Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht eine wesentliche Vertrags-

verletzung in bezug auf diese Teillieferung, so kann die andere Partei die Aufhebung des

Vertrages in bezug auf diese Teillieferung erklären.

(2) Gibt die Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht durch eine der

Parteien der anderen Partei triftigen Grund zu der Annahme, daß eine wesentliche Vertrags-

verletzung in bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten ist, so kann die andere Partei

innerhalb angemessener Frist die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft erklären.

(3) Ein Käufer, der den Vertrag in bezug auf eine Lieferung als aufgehoben erklärt, kann

gleichzeitig die Aufhebung des Vertrages in bezug auf bereits erhaltene Lieferungen oder in

bezug auf künftige Lieferungen erklären, wenn diese Lieferungen wegen des zwischen ihnen

bestehenden Zusammenhangs nicht mehr für den Zweck verwendet werden können, den die

Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Betracht gezogen haben.

Abschnitt II

Schadenersatz

Artikel 74

Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der

anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des

entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht

übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der

Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie

kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen müssen.

Artikel 75

Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Verkäufer

einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums

nach der Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadenersatz verlangt, den

Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs

oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen.

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20

Artikel 76

(1) Ist der Vertrag aufgehoben und hat die Ware einen Marktpreis, so kann die Schaden-

ersatz verlangende Partei, wenn sie keinen Deckungskauf oder Deckungsverkauf nach Artikel

75 vorgenommen hat, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem

Marktpreis zur Zeit der Aufhebung sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74

verlangen. Hat jedoch die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Vertrag aufgehoben, nach-

dem sie die Ware übernommen hat, so gilt der Marktpreis zur Zeit der Übernahme und nicht

der Marktpreis zur Zeit der Aufhebung.

(2) Als Marktpreis im Sinne von Absatz 1 ist maßgebend der Marktpreis, der an dem Ort

gilt, an dem die Lieferung der Ware hätte erfolgen sollen, oder, wenn dort ein Marktpreis

nicht besteht, der an einem angemessenen Ersatzort geltende Marktpreis; dabei sind Unter-

schiede in den Kosten der Beförderung der Ware zu berücksichtigen.

Artikel 77

Die Partei, die sich auf eine Vertragsverletzung beruft, hat alle den Umständen nach ange-

messenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts,

einschließlich des entgangenen Gewinns, zu treffen. Versäumt sie dies, so kann die vertrags-

brüchige Partei Herabsetzung des Schadenersatzes in Höhe des Betrags verlangen, um den der

Verlust hätte verringert werden sollen.

Abschnitt III

Zinsen

Artikel 78

Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat

die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatz-

anspruchs nach Artikel 74.

Abschnitt IV

Befreiungen

Artikel 79

(1) Eine Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie

beweist, daß die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflußbereichs liegenden Hinde-

rungsgrund beruht und daß von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hin-

derungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder

seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

(2) Beruht die Nichterfüllung einer Partei auf der Nichterfüllung durch einen Dritten,

dessen sie sich zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedient, so ist diese Partei von

der Haftung nur befreit,

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a) wenn sie nach Absatz 1 befreit ist und

b) wenn der Dritte selbst ebenfalls nach Absatz 1 befreit wäre, sofern Absatz 1 auf ihn

Anwendung fände

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt für die Zeit, während der der

Hinderungsgrund besteht.

(4) Die Partei, die nicht erfüllt, hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkung auf ihre

Fähigkeit zu erfüllen der anderen Partei mitzuteilen. Erhält die andere Partei die Mitteilung

nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die nicht erfüllende Partei den Hinde-

rungsgrund kannte oder kennen mußte, so haftet sie für den aus diesem Nichterhalt entstehen-

den Schaden.

(5) Dieser Artikel hindert die Parteien nicht, ein anderes als das Recht auszuüben, Schaden-

ersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

Artikel 80

Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht

berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht

wurde.

Abschnitt V

Wirkungen der Aufhebung

Artikel 81

(1) Die Aufhebung des Vertrages befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit

Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Die Aufhebung berührt nicht Bestimmungen des

Vertrages über die Beilegung von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrages,

welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln.

(2) Hat eine Partei den Vertag ganz oder teilweise erfüllt, so kann sie ihre Leistung von der

anderen Partei zurückfordern. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, so sind die

Leistungen Zug um Zug zurückzugeben.

Artikel 82

(1) Der Käufer verliert das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom

Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im wesent-

lichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung,

a) wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im wesentlichen in dem

Zustand zurückzugeben, in dem der Käufer sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung

oder Unterlassung des Käufers beruht,

b) wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Artikel 38 vorgesehenen Untersuchung

untergegangen oder verschlechtert worden ist, oder

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22

c) wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft

oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die

Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.

Artikel 83

Der Käufer, der nach Artikel 82 das Recht verloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu

erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, behält alle anderen Rechte, die

ihm nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zustehen.

Artikel 84

(1) Hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat er außerdem vom Tag der

Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen.

(2) Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Gegenwert aller Vorteile, die er aus der Ware

oder einem Teil der Ware gezogen hat,

a) wenn er die Ware ganz oder teilweise zurückgeben muß oder

b) wenn es ihm unmöglich ist, die Ware ganz oder teilweise zurückzugeben oder sie ganz

oder teilweise im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat,

er aber dennoch die Aufhebung des Vertrages erklärt oder vom Verkäufer Ersatzlieferung

verlangt hat.

Abschnitt VI

Erhaltung der Ware

Artikel 85

Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an oder versäumt er, falls Zahlung des

Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen,

und hat der Verkäufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu

verfügen, so hat der Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer

Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine

angemessenen Aufwendungen erstattet hat.

Artikel 86

(1) Hat der Käufer die Ware empfangen und beabsichtigt er, ein nach dem Vertrag oder

diesem Übereinkommen bestehendes Zurückweisungsrecht auszuüben, so hat er die den

Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die

Ware zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet

hat.

(2) Ist die dem Käufer zugesandte Ware ihm am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt

worden und übt er das Recht aus, sie zurückzuweisen, so hat er sie für Rechnung des Ver-

käufers in Besitz zu nehmen, sofern dies ohne Zahlung des Kaufpreises und ohne unzumut-

bare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Dies gilt nicht, wenn

der Verkäufer oder eine Person, die befugt ist, die Ware für Rechnung des Verkäufers in

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Obhut zu nehmen, am Bestimmungsort anwesend ist. Nimmt der Käufer die Ware nach

diesem Absatz in Besitz, so werden seine Rechte und Pflichten durch Absatz 1 geregelt.

Artikel 87

Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf

Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine

unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

Artikel 88

(1) Eine Partei, die nach Artikel 85 oder 86 zur Erhaltung der Ware verpflichtet ist, kann

sie auf jede geeignete Weise verkaufen, wenn die andere Partei die Inbesitznahme oder die

Rücknahme der Ware oder die Zahlung des Kaufpreises oder der Erhaltungskosten ungebühr-

lich hinauszögert, vorausgesetzt, daß sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht rechtzeitig

angezeigt hat.

(2) Ist die Ware einer raschen Verschlechterung ausgesetzt oder würde ihre Erhaltung

unverhältnismäßige Kosten verursachen, so hat die Partei, der nach Artikel 85 oder 86 die

Erhaltung der Ware obliegt, sich in angemessener Weise um ihren Verkauf zu bemühen.

Soweit möglich, hat sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht anzuzeigen.

(3) Hat eine Partei die Ware verkauft, so kann sie aus dem Erlös des Verkaufs den Betrag

behalten, der den angemessenen Kosten der Erhaltung und des Verkaufs der Ware entspricht.

Den Überschuß schuldet sie der anderen Partei.

Teil IV

Schlußbestimmungen

Artikel 89

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Über-

einkommens bestimmt.

Artikel 90

Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden inter-

nationalen Vereinbarungen, die Bestimmungen über in diesem Überein kommen geregelte

Gegenstände enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten

einer solchen Vereinbarung haben.

Artikel 91

(1) Dieses Übereinkommen liegt in der Schlußsitzung der Konferenz der Vereinten Natio-

nen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Unterzeichnung auf und liegt dann

bis 30. September 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur

Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten.

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(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind, von

dem Tag an zum Beitritt offen, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 92

(1) Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der

Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß Teil II dieses Übereinkommens für ihn nicht

verbindlich ist oder daß Teil III dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist.

(2) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 zu Teil II oder Teil III dieses

Übereinkommens abgegeben hat, ist hinsichtlich solcher Gegenstände, die durch den Teil

geregelt werden, auf den sich die Erklärung bezieht, nicht als Vertragsstaat im Sinne des

Artikels 1 Absatz 1 zu betrachten.

Artikel 93

(1) Ein Vertragsstaat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfaßt, in denen nach seiner

Verfassung auf die in diesem Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche

Rechtsordnungen angewendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der

Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf

alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine

Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ändern.

(2) Die Erklärungen sind dem Depositar zu notifizieren und haben ausdrücklich anzugeben,

auf welche Gebietseinheiten das Übereinkommen sich erstreckt.

(3) Erstreckt sich das Übereinkommen aufgrund einer Erklärung nach diesem Artikel auf

eine oder mehrere, jedoch nicht auf alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaats und liegt die

Niederlassung einer Partei in diesem Staat, so wird diese Niederlassung nur dann als in einem

Vertragsstaat gelegen betrachtet, wenn sie in einer Gebietseinheit liegt, auf die sich das

Übereinkommen erstreckt.

(4) Gibt ein Vertragsstaat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich das Über-

einkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

Artikel 94

(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr nahekommende

Rechtsvorschriften für Gegenstände haben, die in diesem Übereinkommen geregelt werden,

können jederzeit erklären, daß das Übereinkommen auf Kaufverträge und ihren Abschluß

keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben.

Solche Erklärungen können als gemeinsame oder als aufeinander bezogene einseitige

Erklärungen abgegeben werden.

(2) Hat ein Vertragsstaat für Gegenstände, die in diesem Übereinkommen geregelt werden,

Rechtsvorschriften, die denen eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten gleich sind oder sehr

nahekommen, so kann er jederzeit erklären, daß das Übereinkommen auf Kaufverträge oder

ihren Abschluß keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen

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Staaten haben.

(3) Wird ein Staat, auf den sich eine Erklärung nach Absatz 2 bezieht, Vertragsstaat, so hat

die Erklärung von dem Tag an, an dem das Übereinkommen für den neuen Vertragsstaat in

Kraft tritt, die Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt, daß der

neue Vertragsstaat sich einer solchen Erklärung anschließt oder eine darauf bezogene einsei-

tige Erklärung abgibt.

Artikel 95

Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich

ist.

Artikel 96

Ein Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen

oder nachzuweisen sind, kann jederzeit eine Erklärung nach Artikel 12 abgeben, daß die

Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den

Abschluß eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für

ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schrift-

liche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat.

Artikel 97

(1) Erklärungen, die nach diesem Übereinkommen bei der Unterzeichnung abgegeben

werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(2) Erklärungen und Bestätigungen von Erklärungen bedürfen der Schriftform und sind

dem Depositar zu notifizieren.

(3) Eine Erklärung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den

betreffenden Staat wirksam. Eine Erklärung, die dem Depositar nach diesem Inkrafttreten

notifiziert wird, tritt jedoch am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von sechs Monaten nach ihrem Eingang beim Depositar folgt. Aufeinander bezogene einsei-

tige Erklärungen nach Artikel 94 werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen

Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der letzten Erklärung beim Depositar folgt.

(4) Ein Staat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgibt, kann sie jederzeit

durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen. Eine solche

Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt.

(5) Die Rücknahme einer nach Artikel 94 abgegebenen Erklärung macht eine von einem

anderen Staat nach Artikel 94 abgegebene, darauf bezogene Erklärung von dem Tag an un-

wirksam, an dem die Rücknahme wirksam wird.

Artikel 98

Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für

zulässig erklärt werden.

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Artikel 99

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 6 tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung der zehnten Ratifi-

kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einschließlich einer Urkunde, die

eine nach Artikel 92 abgegebene Erklärung enthält, folgt.

(2) Wenn ein Staat dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm

beitritt, tritt dieses Übereinkommen mit Ausnahme des ausgeschlossenen Teils für diesen

Staat vorbehaltlich des Absatzes 6 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit-

abschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-

gungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

(3) Ein Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt

und Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 1.Juli 1964 zur Einführung eines Ein-

heitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche

Sachen (Haager Abschlußübereinkommen von 1964) oder des Haager Übereinkommens vom

1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf

beweglicher Sachen (Haager Kauf rechtsübereinkommen von 1964) ist, kündigt gleichzeitig

das Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 oder das Haager Abschlußübereinkommen

von 1964 oder gegebenenfalls beide Übereinkommen, indem er der Regierung der Niederlan-

de die Kündigung notifiziert.

(4) Ein Vertragsstaat des Haager Kaufrechtsübereinkommens von 1964, der das vorliegen-

de Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92 er-

klärt oder erklärt hat, daß Teil II dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist, kün-

digt bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt das Haager Kauf-

rechtsübereinkommen von 1964, indem er der Regierung der Niederlande die Kündigung

notifiziert.

(5) Ein Vertragsstaat des Haager Abschlußübereinkommens von 1964, der das vorliegende

Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92 erklärt

oder erklärt hat, daß Teil III dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist, kündigt bei

der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt das Haager Abschluß-

übereinkommen von 1964, indem er der Regierung der Niederlande die Kündigung notifiziert.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels werden Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und

Beitritte bezüglich dieses Übereinkommens, die von Vertragsstaaten des Haager Abschluß-

übereinkommens von 1964 oder des Haager Kaufrechtsübereinkommens von 1964 vorge-

nommen werden, erst wirksam, nachdem die erforderlichen Kündigungen durch diese Staaten

bezüglich der genannten Übereinkommen selbst wirksam geworden sind. Der Depositar die-

ses Übereinkommens setzt sich mit der Regierung der Niederlande als Depositar der Überein-

kommen von 1964 in Verbindung, um die hierfür notwendige Koordinierung sicherzustellen.

Artikel 100

(1) Dieses Übereinkommen findet auf den Abschluß eines Vertrages nur Anwendung, wenn

das Angebot zum Vertragsabschluß an oder nach dem Tag gemacht wird, an dem das Über-

einkommen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder den in

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.

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(2) Dieses Übereinkommen findet nur auf Verträge Anwendung, die an oder nach dem Tag

geschlossen werden, an dem das Übereinkommen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

genannten Vertragsstaaten oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertrags-

staat in Kraft tritt.

Artikel 101

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen oder dessen Teil II oder Teil III durch

eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Eine Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt

von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifika-

tion eine längere Kündigungsfrist angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf dieser

längeren Frist nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Geschehen zu Wien am 11. April 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, eng-

lischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-

maßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig

befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.