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Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Vom 14. Juni 2012 42. Jahrgang Nr. 21 19. Juni 2012 Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn

Pruefungsordnung Fuer Die Bachelorstudiengaenge Der Philosophischen

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  • Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universitt Bonn

    Amtliche Bekanntmachungen Inhalt:

    Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge

    der Philosophischen Fakultt der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn Vom 14. Juni 2012

    42. Jahrgang

    Nr. 21 19. Juni 2012

    Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn

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    Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt

    der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn vom 14. Juni 2012

    Aufgrund der 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes ber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - Hochschulgesetz (HG) - in der Fassung des Hochschulfreiheits-gesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes zur nderung des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW S. 90), hat die Philosophische Fakultt der Rheinischen FriedrichWilhelmsUniversitt Bonn die folgende Prfungsordnung erlassen:

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    Inhaltsverzeichnis

    1 Ziel des Studiums und Zweck der Prfung.......................................................- 5 - 2 Akademischer Grad .................................................................................................- 5 - 3 Zugangsvoraussetzungen ......................................................................................- 6 - 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots.....................- 6 - 5 Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen .......................................................- 9 - 6 Prfungsausschuss und Geschftsstelle ...........................................................- 9 - 7 Prfer und Beisitzer ..............................................................................................- 11 - 8 Anrechnung von Studien- und Prfungsleistungen.......................................- 11 - 9 Umfang der Bachelorprfung und Prfungstermine....................................- 13 - 10 Zulassung und Anmeldung, Fristen ..................................................................- 13 - 11 Durchfhrung der studienbegleitenden Prfungen ......................................- 15 - 12 Wiederholung von Prfungen..............................................................................- 16 - 13 Schutzvorschriften, Versumnis, Rge, Rcktritt, Tuschung,

    Ordnungsversto....................................................................................................- 16 - 14 Klausurarbeiten ......................................................................................................- 18 - 15 Multiple-Choice-Verfahren ...................................................................................- 19 - 16 Mndliche Prfungsleistungen ...........................................................................- 21 - 17 Haus- und Projektarbeiten, Prsentationen, Referate, Protokolle und

    Portfolios ..................................................................................................................- 21 - 18 Bachelorarbeit ........................................................................................................- 23 - 19 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit ...................- 24 - 20 Bewertung der Prfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der

    Bachelorprfung.....................................................................................................- 25 - 21 Zeugnis .....................................................................................................................- 26 - 22 Diploma Supplement ............................................................................................- 27 - 23 Bachelorurkunde ....................................................................................................- 27 - 24 Einsichtnahme in die Prfungsakten................................................................- 27 - 25 Ungltigkeit der Bachelorprfung, Aberkennung des Bachelorgrades...- 27 - 26 Skalierung und Gewichtung ................................................................................- 28 - 27 bergangsregelungen ...........................................................................................- 29 - 28 Inkrafttreten und Verffentlichung ....................................................................- 31 - Anlage 1 Kombinationsmatrix Kernfach-Begleitfach sowie Zwei-Fach-Modell ........... 32 Anlage 2 Zugangsregelungen gem 5 dieser Prfungsordnung ............................... 34 Anlage 3 Studiengangspezifische Bestimmungen und Modulplne.............................. 35

    Institut I .................................................................................................................................... 36 B.A. Philosophie (Kernfach, Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach) ..................................... 37

    Institut II ................................................................................................................................... 56 B.Sc. Psychologie (Ein-Fach-Bachelor)................................................................................. 57 B.A. Psychologie (Begleitfach)................................................................................................ 57

    Institut III.................................................................................................................................. 67 B.A. Politik und Gesellschaft (Kernfach, Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach)............... 68

    Institut IV .................................................................................................................................. 82 B.A. Geschichte (Kernfach, Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach)....................................... 83

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    Institut V ................................................................................................................................... 99 B.A. Germanistik, Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (Kernfach) .... 100 B.A. Germanistik (Zwei-Fach-Bachelor).............................................................................. 110 B.A. Komparatistik (Zwei-Fach-Bachelor) .......................................................................... 120 B.A. Skandinavistik (Zwei-Fach-Bachelor) ......................................................................... 132 B.A. Germanistik, Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (Begleitfach) 136

    Institut VI ................................................................................................................................ 143 B.A. English Studies (Kernfach, Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach) ............................ 144 B.A. Keltologie (Begleitfach).................................................................................................. 169

    Institut VII .............................................................................................................................. 173 B.A. Romanistik (Kernfach) ................................................................................................... 174 B.A. Franzsistik (Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach) ...................................................... 189 B.A. Hispanistik (Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach)........................................................ 200 B.A. Italianistik (Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach) ......................................................... 211 B.A. Lateinamerika- und Altamerikastudien (Kernfach) ................................................ 222 B.A. Altamerikanistik und Ethnologie (Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach) ................ 230 B.A. Deutsch-Franzsische Studien (Ein-Fach-Bachelor) .............................................. 236 B.A. Deutsch-Italienische Studien (Ein-Fach-Bachelor) ................................................. 251 B.A. Deutsch-Spanische Studien (Ein-Fach-Bachelor) ................................................... 267 Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangbezogenen Eignung fr die

    internationalen Bachelorstudiengnge .............................................................. 281 B.A. Griechische Literatur der Antike und ihr Fortleben (Zwei-Fach-Bachelor) ...... 285 B.A. Lateinische Literatur der Antike und ihr Fortleben (Zwei-Fach-Bachelor)....... 295 B.A. Griechische und lateinische Literatur der Antike und ihr Fortleben

    (Begleitfach) .............................................................................................................. 304 Institut VIII ............................................................................................................................. 310

    B.A. Asienwissenschaften (Kernfach)312 B.A. Asiatische und Orientalische Schwerpunktsprachen (Begleitfach).331 B.A. Chinesisch (Begleitfach)..339 B.A. Japanisch (Begleitfach)340 B.A. Koreanisch (Begleitfach)..341 B.A. Indologie (Zwei-Fach-Bachelor).342 B.A. Indologie (Begleitfach)..345 B.A. Islamwissenschaft/Nahostsprachen (Zwei-Fach-Bachelor)...347 B.A. Sdostasienwissenschaft (Zwei-Fach-Bachelor) 351 B.A. Sdostasienwissenschaft (Begleitfach). 354 B.A. Tibetologie (Zwei-Fach-Bachelor).356 B.A. Vergleichende Religionswissenschaft (Zwei-Fach-Bachelor)....359

    Institut IX................................................................................................................................ 367

    B.A. Medienwissenschaft (Zwei-Fach-Bachelor)............................................................... 368 B.A. Musikwissenschaft / Sound Studies (Zwei-Fach-Bachelor) ................................. 374 B.A. Deutsch als Zweit- und Fremdsprache (Begleitfach)............................................. 377

    Institut X ................................................................................................................................. 380

    B.A. Archologien (Kernfach, Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach) ................................. 381 B.A. Kunstgeschichte (Kernfach, Zwei-Fach-Bachelor, Begleitfach) .......................... 407

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    Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten fr Frauen und Mnner in gleicher Weise.

    1 Ziel des Studiums und Zweck der Prfung

    (1) Die in 4 Abs. 6 aufgefhrten Bachelorstudiengnge werden von der Philosophischen Fakultt der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn angeboten, sind konsekutiv (und z.T. interdisziplinr) ausgerichtet und haben ein forschungsorientiertes Profil. In den Bachelorstudiengngen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. (2) Die Bachelorprfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung in den von der Philosophischen Fakultt der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn angebotenen Bachelorstudiengngen. Durch die Bachelorprfung soll festgestellt werden, ob der Prfling die fr den bergang in die Berufspraxis oder die Fortsetzung des Studiums in einem Masterstudiengang notwendigen grndlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhnge des Studiengebietes berblickt und die Fhigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstndig anzuwenden. (3) Die Studierenden sollen lernen, ihr Wissen und Verstehen auf ihre Ttigkeit oder ihren Beruf anzuwenden, Problemlsungen und Argumente in ihrem Fachgebiet zu erarbeiten und weiterzuentwickeln sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstndig anzuwenden. Bachelorstudiengnge mit interdisziplinrer Ausrichtung sollen darber hinaus dazu befhigen, fcherbergreifende Zusammenhnge zu berblicken und herzustellen. (4) Das Studium im Rahmen der Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt soll den Studierenden unter Bercksichtigung der Anforderungen und Vernderungen in der Berufswelt und der fcherbergreifenden Bezge die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse, Fhigkeiten und Methoden sowie fachbergreifenden Schlsselqualifikationen so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlich fundierter Arbeit, zur kritischen Einordnung und Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zu verantwortlichem Handeln befhigt werden. (5) Fr einen sachgerechten Aufbau des Studiums wird ein Studienplan als Empfehlung fr die Studierenden aufgestellt. Dem einzelnen Studierenden kann auf seine Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt werden. (6) Die Unterrichts- und Prfungssprache ist Deutsch. Ausnahmen hiervon knnen in den studiengangspezifischen Bestimmungen vorgesehen werden.

    2 Akademischer Grad

    Ist die Bachelorprfung bestanden, verleiht die Philosophische Fakultt der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.) bzw. Bachelor of Science (B.Sc.) in den unter 4, Abs. 6 aufgefhrten Studiengngen. In

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    Kooperationsstudiengngen, die gemeinsam mit einer Partnerhochschule angeboten werden kann nach Magabe der studiengangspezifischen Bestimmungen ein Doppelabschluss (Dual Degree) erworben werden.

    3 Zugangsvoraussetzungen (1) Die Qualifikation fr das Studium an der Universitt Bonn wird gem 49 HG durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung erworben wird. In Kooperationsstudiengngen, die gemeinsam mit einer Partnerhochschule angeboten werden, knnen nach Magabe der studiengangspezifischen Bestimmungen weitere Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. (2) Kapazittsbezogene Zulassungsbeschrnkungen (Numerus clausus) bleiben unberhrt. Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen besondere Regelungen fr den Zugang zum Studium enthalten.

    4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots

    (1) Die Regelstudienzeit betrgt einschlielich der Bachelorarbeit sechs Semester (180 Leistungspunkte). (2) Die Studieninhalte sind so ausgewhlt und begrenzt, dass die Bachelorprfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Sie werden in Form von Modulen vermittelt, die in der Regel aus thematisch, methodisch oder systematisch aufeinander bezogenen Unterrichtseinheiten eines Semesters bestehen. (3) Jedes Modul wird in der Regel mit einer Modulprfung abgeschlossen und mit Leistungspunkten (LP) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) bewertet. Ein ECTS-LP entspricht einer kalkulierten studentischen Arbeitsbelastung (Workload) im Prsenz- und Selbststudium von 25 bis maximal 30 Stunden. (4) Das Bachelorstudium umfasst Module des Pflicht- und fachgebundenen Wahlpflichtbereiches im Umfang von 156 LP und des freien Wahlpflichtbereiches (Optionalbereich) im Umfang von 12 LP. Die Aufteilung der Leistungspunkte auf Pflicht- und Wahlpflichtbereiche regeln die jeweiligen studiengangspezifischen Bestimmungen in der Anlage 3 dieser Prfungsordnung. Die Bachelorarbeit (Bachelor thesis) hat einen Umfang von 12 LP. Auf die Regelstudienzeit in den Studienfchern Griechische Literatur der Antike und ihr Fortleben sowie Lateinische Literatur der Antike und ihr Fortleben werden im Einzelfall auf Antrag bis zu zwei Semester nicht angerechnet, wenn sie fr den Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse (Griechisch und/oder Latein) verwandt wurden; Nheres regeln die studiengangspezifischen Bestimmungen dieser beiden Studiengnge. Die Einzelheiten zu den Modulen, ihren Zugangsvoraussetzungen und der Anzahl der Leistungspunkte je Modul werden in den studiengangspezifischen Bestimmungen in der Anlage 3 geregelt. Die Aufteilung der Leistungspunkte in den verschiedenen Modellen und Kombinationsmglichkeiten der Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn wird wie folgt geregelt:

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    a) Ein-Fach-Bachelor: 156 LP Pflicht- und fachgebundene Wahlpflichtmodule, 12 LP

    Optionalbereich, 12 LP Bachelorarbeit; b) Kombination aus Kernfach und Begleitfach: 120 LP Pflicht- und fachgebundene

    Wahlpflichtmodule im Kernfach, 36 LP Pflicht- und fachgebundene Wahlpflichtmodule im Begleitfach, 12 LP Optionalbereich, 12 LP Bachelorarbeit;

    c) Zwei-Fach: Kombination aus zwei gleichgewichteten Fchern: 78 LP Pflicht- und fachgebundene Wahlpflichtmodule im ersten Fach, 78 LP Pflicht- und fachgebundene Wahlpflichtmodule im zweiten Fach, 12 LP Optionalbereich, 12 LP Bachelorarbeit.

    Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen abweichende Regelungen vorsehen fr Studiengnge, bei denen die Universitt Bonn mit anderen Hochschulen kooperiert. (5) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. (6) Die Philosophische Fakultt der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt bietet folgende Bachelorstudiengnge an: a) Ein-Fach-Bachelor

    Institut II (Psychologie): B.Sc. Psychologie

    Institut VII (Griechische und Lateinische Philologie, Romanistik und Altamerikanistik): B.A. Deutsch-Franzsische Studien (interdisziplinrer und

    internationaler Studiengang mit der Universitt Paris IV - Sorbonne)

    B.A. Deutsch-Italienische Studien (interdisziplinrer und internationaler Studiengang mit der Universitt Florenz)

    B.A. Deutsch-Spanische Studien (interdisziplinrer und internationaler Studiengang mit der Universitt Salamanca)

    b) Kernfcher mit Begleitfach

    Institut I (Philosophie): B.A. Philosophie Institut III (Politische Wissenschaft und Soziologie): B.A. Politik und Gesellschaft Institut IV (Geschichtswissenschaft): B.A. Geschichte Institut V (Germanistik, Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft): B.A. Germanistik, Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft Institut VI (Anglistik, Amerikanistik und Keltologie): B.A. English Studies Institut VII (Griechische und Lateinische Philologie, Romanistik und

    Altamerikanistik): B.A. Romanistik B.A. Lateinamerika- und Altamerikastudien Institut VIII (Orient- und Asienwissenschaften): B.A. Asienwissenschaften (kombinierbar nur mit speziellen Begleitfchern siehe Abs. d) Institut X (Kunstgeschichte und Archologie): B.A. Kunstgeschichte

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    B.A. Archologien

    c) Zwei-Fach Institut I (Philosophie): B.A. Philosophie Institut III (Politische Wissenschaft und Soziologie): B.A. Politik und Gesellschaft Institut IV (Geschichtswissenschaft): B.A. Geschichte Institut V (Germanistik, Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft): B.A. Germanistik B.A. Komparatistik B.A. Skandinavistik Institut VI (Anglistik, Amerikanistik und Keltologie): B.A. English Studies Institut VII (Griechische und Lateinische Philologie, Romanistik und

    Altamerikanistik): B.A. Franzsistik B.A. Italianistik B.A. Hispanistik B.A. Altamerikanistik und Ethnologie B.A. Griechische Literatur der Antike und ihr Fortleben B.A. Lateinische Literatur der Antike und ihr Fortleben Institut VIII (Orient- und Asienwissenschaften) B.A. Indologie B.A. Islamwissenschaft/Nahostsprachen B.A. Sdostasienwissenschaft B.A. Tibetologie B.A. Vergleichende Religionswissenschaft Institut IX (Sprach-, Medien- und Musikwissenschaft) B.A. Medienwissenschaft B.A. Musikwissenschaft/ Sound Studies Institut X (Kunstgeschichte und Archologie): B.A. Kunstgeschichte B.A. Archologien

    d) Begleitfcher Institut I (Philosophie): B.A. Philosophie Institut II (Psychologie): B.A. Psychologie Institut III (Politische Wissenschaft und Soziologie): B.A. Politik und Gesellschaft Institut IV (Geschichtswissenschaft): B.A. Geschichte Institut V (Germanistik, Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft): B.A. Germanistik, Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft Institut VI (Anglistik, Amerikanistik und Keltologie): B.A. English Studies B.A. Keltologie

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    Institut VII (Griechische und Lateinische Philologie, Romanistik und Altamerikanistik):

    B.A. Altamerikanistik und Ethnologie B.A. Franzsistik B.A. Italianistik B.A. Hispanistik B.A. Griechische und Lateinische Literatur der Antike und ihr Fortleben Institut VIII (Orient- und Asienwissenschaften): Begleitfcher, ausschlielich kombinierbar mit dem Kernfach Asienwissenschaften - B.A. Asiatische und Orientalische Schwerpunktsprachen - B.A. Chinesisch - B.A. Japanisch - B.A. Koreanisch Begleitfcher, die nicht mit dem Kernfach - Asienwissenschaften kombinierbar sind - B.A. Indologie - B.A. Sdostasienwissenschaft Institut IX (Sprach-, Medien- und Musikwissenschaft): B.A. Deutsch als Zweit- und Fremdsprache Institut X (Kunstgeschichte und Archologie): B.A. Kunstgeschichte B.A. Archologien

    5 Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen Ist bei einer Lehrveranstaltung im Einzelfall wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Grnden von Forschung und Lehre eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und bersteigt die Zahl der Bewerber die Aufnahmefhigkeit, so regelt auf Antrag des Lehrenden der Dekan der Fakultt, der der Lehrende angehrt, den Zugang unter Bercksichtigung von 59 HG und Anlage 2 dieser Ordnung.

    6 Prfungsausschuss und Geschftsstelle (1) Fr die Organisation der Prfungen sowie die Erledigung der durch diese Prfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fakulttsrat der Philosophischen Fakultt einen gemeinsamen Prfungsausschuss fr die Bachelor- und Masterstudiengnge der Philosophischen Fakultt. Der Dekan der Fakultt trgt dafr Sorge, dass der Prfungsausschuss seine Aufgaben ordnungsgem erfllt und erfllen kann. Der Dekan gibt die hierfr erforderlichen Weisungen. Der Prfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und sechzehn weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prfungsausschusses ist der Studiendekan. Der stellvertretende Vorsitzende und zehn weitere Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden aus der Gruppe der Hochschullehrer gewhlt. Dabei stellt jedes der beteiligten Institute der Philosophischen Fakultt mindestens ein Mitglied. Je zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter der Fakultt sowie aus der Gruppe der Studierenden der Bachelor- und Masterstudiengnge nach Gruppen getrennt vom Fakulttsrat gewhlt. Whlbar fr den Prfungsausschuss sind diejenigen Hochschullehrer, die im Umfang von 2

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    SWS ihres Lehrdeputats in einem Bachelor- oder Masterstudiengang der Philosophischen Fakultt ttig sind. Aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter sind diejenigen whlbar, die einem Bachelor- oder Masterstudiengang der Philosophischen Fakultt zugeordnet sind. Aus der Gruppe der Studierenden sind diejenigen whlbar, die fr einen Bachelor- bzw. einen Masterstudiengang der Philosophischen Fakultt eingeschrieben sind. Pro Mitglied wird je ein Stellvertreter gewhlt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter betrgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulssig. Der Prfungsausschuss kann mit der Prfungsverwaltung befasste Mitarbeiter dauerhaft oder zu einzelnen Sitzungen bzw. Tagesordnungspunkten hinzuziehen. Die Mitarbeiter haben in diesem Fall Rederecht, aber kein Stimmrecht. Das Amt des Dekans und das eines Prodekans der Fakultt sind mit der Mitgliedschaft im Prfungsausschuss sowie mit dessen Vorsitz und der Stellvertretung im Vorsitz vereinbar, sofern die Fakulttsordnung dies zulsst. (2) Der Prfungsausschuss ist Behrde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechtes. (3) Zur administrativen Untersttzung des Prfungsausschusses richtet die Fakultt eine Geschftsstelle ein. Diese wird vom Dekan geleitet. (4) Der Prfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prfungsordnung eingehalten werden, und sorgt fr die ordnungsgeme Durchfhrung der Prfungen. Er ist insbesondere zustndig fr die Entscheidung ber Widersprche gegen die in Prfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Er berichtet regelmig, mindestens einmal im Jahr, dem Fakulttsrat ber die Entwicklung der Prfungs- und Studienzeiten einschlielich der Dauer der Bachelor- und Master-Arbeiten sowie ber die Verteilung der Gesamtnoten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prfungsordnung und des Studienverlaufsplanes. Er kann die Erledigung von Aufgaben per Beschluss auf den Vorsitzenden bertragen. Die bertragung der Entscheidung ber Widersprche und des Berichts an den Fakulttsrat ist ausgeschlossen. (5) Die Sitzungen des Prfungsausschusses sind nicht ffentlich. Die Mitglieder des Prfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im ffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. ber die Beratungen und Beschlsse des Prfungsausschusses wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt und der Geschftsstelle innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung des Prfungsausschusses bermittelt. (6) Der Prfungsausschuss ist beschlussfhig, wenn neben dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens acht weitere Mitglieder bzw. deren Vertreter, darunter mindestens vier Hochschullehrer, anwesend sind. Er beschliet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prfungsleistungen, der Feststellung von Prfungsaufgaben und der Bestellung von Prfenden und Beisitzenden nicht mit. Die Mitglieder des Prfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prfungen beizuwohnen.

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    (7) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang oder in elektronischer Form unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht. Zustzliche anderweitige Bekanntmachungen sind zulssig, aber nicht rechtsverbindlich.

    7 Prfer und Beisitzer (1) Der Prfungsausschuss bestellt die Prfer und die Beisitzer fr die einzelnen Prfungen. Zur Abnahme von Hochschulprfungen sind die an der Universitt Bonn bzw. an den kooperierenden Hochschulen Lehrenden und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prfungszwecks erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prfungsleistungen drfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprfung oder eine gleichwertige Prfung abgelegt hat. (2) Modulprfungen werden jeweils von den im Modul unterrichtenden Lehrenden abgehalten. Ist ein Lehrender wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Grnden daran gehindert, Modulprfungen fristgerecht abzuhalten, sorgt der Prfungsausschuss dafr, dass ein anderer Prfer fr die Abhaltung der Modulprfung bestimmt wird. Dieser Prfer soll bereits selbstndig Lehrveranstaltungen des betreffenden Moduls angeboten haben. (3) Die Prfer sind in ihrer Prfungsttigkeit unabhngig von Weisungen. (4) Der Prfling kann die Prfer fr die Bachelorarbeit vorschlagen. Auf den Vorschlag soll nach Mglichkeit Rcksicht genommen werden; er begrndet jedoch keinen Anspruch. (5) Der Prfungsausschuss sorgt dafr, dass dem Prfling die Namen der Prfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prfung, bekanntgegeben werden.

    8 Anrechnung von Studien- und Prfungsleistungen (1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprfung angerechnet. (2) Leistungen in anderen Studiengngen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch fr Leistungen an Hochschulen auerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten quivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen den geforderten im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Fr Leistungen, die in einem

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    weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. (3) Auf Antrag knnen sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf diesen Studiengang angerechnet werden. (4) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprfung gem 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium in einem hheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fhigkeiten auf Prfungsleistungen der Bachelorprfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis ber die Einstufungsprfung sind fr den Prfungsausschuss bindend. (5) Der akademische Grad Bachelor of Arts/Bachelor of Science wird von der Fakultt nur vergeben, wenn sowohl in der Summe mindestens 60 der gem 4 Abs. 4 zu erzielenden Leistungspunkte als auch die 12 LP der Bachelorarbeit an der Universitt Bonn erworben wurden. Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen hiervon abweichende Regelungen treffen. (6) Zustndig fr Anrechnungen nach den Abs. 1 bis 4 ist der Prfungsausschuss. Vor Feststellungen ber die Gleichwertigkeit sind zustndige Fachvertreter zu hren. Weiterhin kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit im Ausland erbrachter Leistungen die Zentralstelle fr auslndisches Bildungswesen gehrt werden. Die Entscheidung ber eine Anrechnung oder Versagung der Anrechnung ist dem Studierenden innerhalb einer Frist von 10 Wochen mitzuteilen. Sofern Leistungen nicht angerechnet werden knnen, ist dies vom Prfungsausschuss zu begrnden (7) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu bernehmen und gewichtet mit den zugehrigen Leistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen abweichende Regelungen zur Gewichtung vorsehen sowie Details zur Umrechnung regeln. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Werden Studienleistungen angerechnet, werden sie ohne Benotung mit dem Vermerk bestanden aufgenommen. Leistungen, die in Studiengngen ohne Leistungspunktesystem erbracht wurden, werden durch den Prfungsausschuss in Leistungspunkte umgerechnet, sofern die entsprechende Prfung Modulen dieser Prfungsordnung entspricht. Hierbei ist der von der Kultusministerkonferenz fr den Vergleich mit dem ECTS gebilligte Mastab zugrunde zu legen. Demzufolge ist die Anerkennung von Modulen zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Soweit Teilprfungsleistungen anerkannt werden knnen, erfolgt die Vergabe der Leistungspunkte nach erfolgreichem Abschluss des Moduls. (8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die fr die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und entsprechende Ausknfte zu erteilen. Der Prfungsausschuss kann eine Erklrung des Studierenden verlangen, dass alle anzurechnenden Leistungen mitgeteilt wurden. Eine Anrechnung und die Abnahme weiterer Prfungen kann solange versagt werden, wie der antragstellende Studierende seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

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    9 Umfang der Bachelorprfung und Prfungstermine

    (1) Durch die Bachelorprfung soll der Nachweis einer ersten berufsqualifizierenden wissenschaftlichen Qualifikation erbracht werden. (2) Die Bachelorprfung besteht aus - den studienbegleitenden Modulprfungen, die sich auf die Lehrinhalte der in der

    Anlage 3 spezifizierten Module beziehen, und - der Bachelorarbeit. Alle Prfungsleistungen sollen innerhalb der in 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit erbracht werden.

    (3) Die zu erbringenden Prfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt. Jedem Modul, auch wenn es aus mehreren Veranstaltungen besteht, ist in der Regel eine Modulprfung zugeordnet, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. Die Vergabe der Leistungspunkte setzt den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Ein Modul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn entweder die zugehrige Modulprfung bzw. alle dem Modul zugehrigen Teilprfungsleistungen mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet sind oder die anstelle einer Modulprfung im Modulplan vorgesehenen Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten nachgewiesen wurden.

    (4) Besteht ein Modul aus mehreren Veranstaltungen, zu denen Modulteilprfungen gehren, so werden die Leistungspunkte nach Bestehen der letzten Modulteilprfung gutgeschrieben. Dies gilt entsprechend fr den Fall, dass Teilleistungen angerechnet werden.

    (5) Die Prfungen werden grundstzlich in der Unterrichtssprache abgenommen. Prfungen oder Teile der Prfungen knnen auf Antrag der Studierenden an den Prfungsausschuss und nach Absprache mit dem jeweiligen Prfer bzw. den jeweiligen Prfern auch in einer anderen, studiengangbezogenen Sprache abgenommen werden. Es besteht jedoch kein Anspruch, Teile der Prfung in der gewhlten Sprache abzulegen.

    10 Zulassung und Anmeldung, Fristen

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprfung ist zusammen mit der Anmeldung zur ersten Modulprfung schriftlich an den Prfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind beizufgen:

    a) ein Nachweis ber die in 3 bezeichneten allgemeinen Zugangsvoraussetzungen, b) ein Nachweis ber die Einschreibung als ordentlicher Student in diesen Studiengang

    an der Universitt Bonn bzw. ber die Einschreibung als ordentlicher Student in einen Studiengang der Universitt Bonn, der gem eigener Prfungsordnung Module dieses Studiengangs importiert, bzw. ein Nachweis ber die Zulassung als Zweithrer gem 52 HG;

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    c) eine Erklrung darber, ob der Prfling in diesem Studiengang oder in einem

    verwandten bzw. vergleichbaren Studiengang eine Prfungsleistung oder die Bachelorprfung nicht oder endgltig nicht bestanden hat oder sich gleichzeitig in einem anderen Prfungsverfahren eines solchen Studienganges befindet,

    d) ein Nachweis darber, ob und gegebenenfalls welche Modulprfung oder vergleichbare Studien- und Prfungsleistungen bereits an einer anderen Hochschule erbracht wurden.

    Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen hierzu ergnzende Regelungen vorsehen. (2) Zu Modulprfungen kann nur zugelassen werden, wer

    a) die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Buchstabe a) bis d) erfllt und nachweist;

    b) die gegebenenfalls fr das Modul und die Modulprfung vorgesehenen speziellen Zulassungsvoraussetzungen, auch in Bezug auf zahlenmige Begrenzungen, erfllt.

    (3) Zu jeder Modulprfung ist eine gesonderte elektronische Anmeldung beim Prfungsausschuss erforderlich. Die Mglichkeit einer Anmeldung auf schriftlichem Wege in begrndeten Fllen bleibt vorbehalten. Studienleistungen, die Voraussetzung fr die Teilnahme an Prfungen sind, werden im Modulplan angefhrt. Fr die brigen Studienleistungen (auer der Teilnahmepflicht) werden die Details von dem jeweiligen Dozenten zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben. Die Anmeldung zu einer Modulprfung kann jeweils nur erfolgen, soweit und solange die Zulassungsvoraussetzungen erfllt sind. Die Prfungstermine sowie die Meldetermine werden durch Aushang bzw. elektronisch bekanntgegeben; dabei handelt es sich um Ausschlussfristen. Die Studierenden knnen sich ohne Angabe von Grnden sptestens eine Woche vor dem jeweiligen Prfungstermin schriftlich bzw. elektronisch von der Prfung abmelden. Magebend ist das Eingangsdatum beim Prfungsausschuss. Bei Hausarbeiten muss die Abmeldung sptestens eine Woche vor Ausgabe des Themas erfolgen. Eine Abmeldung ist bei Modulen, deren Prfungen sich auf das Semester verteilen und im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung stehen, nach Vergabe der Themen bzw. Pltze nicht mglich. (4) Bei der Meldung zur Bachelorarbeit hat der Prfling den Nachweis ber den erfolgreichen Abschluss der erforderlichen Module im Umfang von 108 LP zu erbringen sowie ggf. zu erklren, welchem Schwerpunktbereich die Arbeit zugeordnet werden soll und bei welchen Fachvertretern er die Arbeit anfertigen mchte. (5) Kann der Prfling eine nach Abs. 1 S. 2 erforderliche Unterlage nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, kann der Prfungsausschuss gestatten, statt durch Vorlage der Unterlagen den Beweis auf andere Art zu fhren. (6) ber die Zulassung entscheidet der Prfungsausschuss. (7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn a) Die Unterlagen gem Abs. 1 unvollstndig sind und/oder trotz Aufforderung nicht

    vorgelegt werden, b) die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfllt sind,

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    c) der Studierende eine Prfungsleistung oder die Bachelorprfung in diesem Studiengang oder in einem verwandten bzw. vergleichbaren Studiengang endgltig nicht bestanden hat oder

    d) der Studierende sich in einem anderen Prfungsverfahren in diesem Studiengang oder einem verwandten bzw. vergleichbaren Studiengang befindet.

    (8) Schler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, knnen im Einzelfall als Jungstudierende auerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prfungsleistungen werden auf Antrag bei einem spteren Studium angerechnet. Die Entscheidung ber die Zulassung trifft der Prfungsausschuss.

    11 Durchfhrung der studienbegleitenden Prfungen (1) Modulprfungen beziehen sich auf die Lehrinhalte der in der Anlage 3 genannten Module. (2) Whrend der Modulprfungen mssen die Studierenden als ordentlicher Student in diesen Studiengang an der Universitt Bonn bzw. in einen Studiengang der Universitt Bonn, der gem eigener Prfungsordnung Module dieses Studiengangs importiert, eingeschrieben oder gem 52 HG als Zweithrer zugelassen sein. (3) In den Modulprfungen werden die im Rahmen des jeweiligen Moduls erworbenen theoretischen Kenntnisse der gelehrten Fachgebiete und die Fhigkeit, bergreifende Zusammenhnge zu verstehen, berprft. Modulprfungen knnen durch bewertete Teilprfungen abgelegt werden. Modulprfungen und Teilmodulprfungen erfolgen in Form einer Klausurarbeit, einer mndlichen Prfungsleistung, eines Referats, einer Prsentation, einer Haus- oder Projektarbeit. Die jeweilige Prfungsform sowie die Zulassungsvoraussetzungen und die Untergliederung in Teilprfungen soweit vorgesehen werden im Modulplan (Anlage 3) festgelegt. Abweichungen von den Festlegungen im Modulplan sind gem 14 Abs. 5, 16 Abs. 5 und 17 Abs. 8 mglich. Die konkrete Prfungsform wird dann in Abstimmung mit den Prfern festgelegt und rechtzeitig zu Beginn des Semesters vom Prfungsausschuss bekanntgegeben. (4) Der Modulplan kann bestimmen, dass zur Teilnahme an einer Modulprfung Vorleistungen (Studienleistungen) zu erbringen sind. Werden diese nicht erbracht, kann die Zulassung zur Modulprfung nicht erfolgen. Die konkreten Anforderungen an die Vorleistungen (Studienleistungen) gibt der Prfungsausschuss auf Antrag des Lehrenden jeweils zu Beginn des Semesters gem 6 Abs. 7 bekannt. (5) Fr alle Modulprfungen, die in Form von Klausuren oder mndlichen Prfungsleistungen zu erbringen sind, werden in dem Semester, in dem die zugehrigen Lehrveranstaltungen abgeschlossen werden, zwei Prfungstermine angesetzt. In der Regel liegen diese Prfungstermine kurz vor oder kurz nach Ende der Vorlesungszeit sowie kurz vor Beginn des neuen Semesters. Die Bewertung schriftlicher Prfungsleistungen ist dem Prfling nach sptestens vier Wochen, die Bewertung der Bachelorarbeit nach sptestens sechs Wochen mitzuteilen. Die Termine werden vom Prfungsausschuss rechtzeitig gem 6 Abs. 7 bekanntgegeben.

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    (6) In Lehrveranstaltungen (mit Ausnahme von Vorlesungen), in denen das Qualifikationsziel nicht anders erreicht werden kann, kann der Prfungsausschuss auf Antrag eines Lehrenden oder Modulbeauftragten die regelmige/ erfolgreiche/ aktive Teilnahme als Voraussetzung fr die Zulassung zur Modulprfung festlegen. Dabei ist zu definieren, wann eine regelmige/ erfolgreiche/ aktive Teilnahme vorliegt. Der Antrag des Lehrenden ist sptestens 10 Tage vor der letzten regulren Sitzung des Prfungsausschusses in dem der Lehrveranstaltung vorausgehenden Semester bei der Geschftsstelle einzureichen. Der entsprechende Beschluss des Prfungsausschusses ist gem 6 Abs. 7 bekanntzugeben. (7) Macht der Prfling durch einen geeigneten Nachweis gegenber dem Prfungsausschuss glaubhaft, dass er wegen stndiger oder mehr als ein Semester andauernder Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, seine vorhandenen intellektuellen Fhigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung technisch umzusetzen und daher die Prfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prfungsausschuss die Erbringung gleichwertiger Studien- und/oder Prfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form, ggf. auch innerhalb einer entsprechend verlngerten Bearbeitungszeit gestatten.

    12 Wiederholung von Prfungen (1) Jede Prfungsleistung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, darf hchstens zwei Mal wiederholt werden. Fehlversuche in dem gleichen oder verwandten bzw. vergleichbaren Studiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet. Der Prfungsausschuss stellt ggf. fest, welche Studiengnge als gleich anzusehen sind. (2) Die dreimalige Bewertung eines Pflichtmoduls mit nicht ausreichend hat den Verlust des Prfungsanspruchs zur Folge und fhrt zur Exmatrikulation. (3) Wird ein Wahlpflichtmodul endgltig nicht bestanden, so kann ein anderes, bisher nicht gewhltes Wahlpflichtmodul kompensierend gewhlt werden. Eine solche Kompensation ist im jeweiligen Studienfach einmal mglich. Sind insgesamt zwei Wahlpflichtmodule endgltig nicht bestanden, so hat dies den Verlust des Prfungsanspruchs zur Folge und fhrt zur Exmatrikulation. Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen abweichende Regelungen vorsehen. (4) Eine mindestens als ausreichend (4,0) bewertete Modulprfung kann nicht wiederholt werden. (5) In Modulen, deren Prfungen sich auf das Semester verteilen und im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung stehen, ist eine Wiederholung der Leistung in dem jeweiligen Semester nicht mglich. Die Modulprfung kann in solchen Modulen nur durch Wiederholung des Moduls abgelegt werden.

    13 Schutzvorschriften, Versumnis, Rge, Rcktritt, Tuschung, Ordnungsversto (1) Eine Prfungsleistung wird mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prfling einen Prfungstermin ohne triftige Grnde versumt, nach Beginn der Prfung ohne

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    triftige Grnde von der Prfung zurcktritt oder wenn er die Bachelorarbeit nicht fristgerecht einreicht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Prfling kann sich bis sptestens eine Woche vor dem jeweiligen Prfungstermin schriftlich beim Prfungsausschuss von Modulprfungen abmelden. Magebend ist das Eingangsdatum beim Prfungsausschuss. (2) Die fr den Rcktritt oder das Versumnis geltend gemachten Grnde mssen dem Prfungsausschuss unverzglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prflings kann die Vorlage eines rztlichen Attestes verlangt werden, das die Befundangaben enthlt, die der Prfungsausschuss zur Feststellung der Prfungsunfhigkeit bentigt. Der Prfungsausschuss kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Vertrauensarztes oder des Amtsarztes verlangen. Erkennt der Prfungsausschuss die Grnde an, gilt der Prfungsversuch als nicht unternommen. Mngel bei der Prfung mssen vom Prfling unverzglich beim jeweiligen Prfenden oder Aufsichtsfhrenden gergt werden. Die Rge muss protokolliert und beim Prfungsausschuss geltend gemacht werden. S. 4 gilt entsprechend. (3) Wird versucht, das Ergebnis der Prfungsleistung durch Tuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prfer oder Aufsichtfhrenden getroffen, aktenkundig gemacht und an den Prfungsausschuss weitergeleitet. Ein Prfling, der den ordnungsgemen Ablauf der Prfung strt, kann von dem jeweiligen Prfer oder Aufsichtfhrenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prfungsleistung als nicht bestanden erklrt und mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Die Grnde fr den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (4) Prflinge knnen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3, S. 1 und 2 vom Prfungssausschuss berprft werden. (5) Auf Antrag des Prflings sind Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gltigen Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt sind, entsprechend zu bercksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufgen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (6) Gleichfalls sind auf Antrag die Fristen der Elternzeit nach Magabe des jeweils gltigen Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) zu bercksichtigen. Prflinge mssen sptestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie die Elternzeit antreten wollen, dem Prfungsausschuss unter Beifgung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, fr welchen Zeitraum oder fr welche Zeitrume sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Der Prfungsausschuss hat zu prfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslsen wrden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prfungsfristen dem Prfling unverzglich mit. Die Bearbeitungsfrist einer Bachelorarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhlt der Prfling ein neues Thema. (7) Auf Antrag zu bercksichtigen sind Ausfallzeiten aufgrund der Pflege oder Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, in gerader Linie Verwandten oder ersten

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    Grades Verschwgerten, wenn diese pflege- oder versorgungsbedrftig sind. Der Prfungsausschuss hat zu prfen, ob die Voraussetzungen des S. 1 vorliegen. Der Antrag ist unverzglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. Dem Antrag sind aussagekrftige Nachweise beizufgen. Der Prfungsausschuss teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prfungsfristen dem Prfling unverzglich mit. Die Bearbeitungsfrist einer Bachelorarbeit kann durch solche Ausfallzeiten nicht verlngert werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Ausfallzeit erhlt der Prfling ein neues Thema. (8) Im Falle eines mehrfachen oder sonst schwerwiegenden Tuschungsversuches kann der Prfling exmatrikuliert werden. Die Entscheidung hierber trifft der Prfungsausschuss. (9) Wer vorstzlich gegen eine die Tuschung ber Prfungsleistungen betreffende Regelung dieser Prfungsordnung verstt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zustndige Verwaltungsbehrde fr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach S. 1 ist der Kanzler der Universitt Bonn.

    14 Klausurarbeiten (1) In Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem aus dem Stoffgebiet des Moduls mit den in diesem Gebiet gelufigen Methoden erkennen und Wege zu dessen Lsung finden knnen. Die Prfer geben die zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt. (2) Klausuren knnen als handschriftliche Aufsichtsarbeiten oder auch in multimedial gesttzter Form durchgefhrt werden. Multimedial gesttzte Klausuren bestehen insbesondere aus Freitextaufgaben oder Lckentexten. (3) Jede Klausurarbeit dauert mindestens 90 Minuten und hchstens 180 Minuten und ist von einem bestellten Prfer zu bewerten. Bei Wiederholungsprfungen, bei deren endgltigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmglichkeit vorgesehen ist, muss die Klausurarbeit von zwei Prfern bewertet werden. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Der konkrete Termin wird zu Beginn des Semesters durch den Prfungsausschuss bekanntgegeben. (4) Dem Prfling ist auf Antrag Einsicht in seine benoteten schriftlichen Arbeiten zu gewhren; der Antrag muss sptestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prfungsergebnisses gestellt werden. Der Prfungsausschuss gibt dem Prfling den Zeitraum der Einsichtnahme rechtzeitig bekannt. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fr das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG-NRW) bleibt hiervon unberhrt. (5) Der Prfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prfer anstelle einer vorgesehenen Klausurarbeit eine mndliche Prfung oder Hausarbeit ansetzen, die sich auf das Stoffgebiet des Moduls erstreckt. Dies wird rechtzeitig zu Beginn des Semesters durch Aushang oder in elektronischer Form bekanntgegeben.

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    15 Multiple-Choice-Verfahren (1) Klausurarbeiten gem. 14 knnen ganz oder teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgefhrt werden, wenn mindestens 50 Prflinge zur Prfung angemeldet sind. (2) Die Prfungsaufgaben im Multiple-Choice-Verfahren mssen auf die nach den Anforderungen fr das Modul erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlssige Prfungsergebnisse ermglichen. Die Prfungsaufgaben werden von zwei Prfern gemeinsam erarbeitet, welche selbst mindestens die durch die Prfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Bei der Aufstellung der Prfungsaufgaben ist festzulegen, welche und wie viele Antworten jeweils als zutreffend anerkannt werden. Die Anzahl der jeweils zu markierenden Antworten ist im Aufgabenblatt anzugeben. Ist von mehreren Antwortmglichkeiten nur eine richtig, gilt die Aufgabe als gelst, wenn nur die richtige Antwort markiert ist. Fehlt die Markierung, ist sie falsch oder sind mehrere Antworten markiert, so wird die Aufgabe mit null Punkten bewertet. Sind von mehreren Antwortmglichkeiten mehrere Antworten richtig, so wird die Aufgabe nach dem Anteil der richtigen Antworten bewertet. Sind keine oder zu viele Antworten markiert, so wird die Aufgabe mit null Punkten bewertet. (3) Die Prfungsaufgaben sind vor Festlegung des Prfungsergebnisses darauf zu berprfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Moduls, fehlerhaft sind. Fehlerhafte Prfungsaufgaben sind bei der Feststellung des Prfungsergebnisses nicht zu bercksichtigen. Bei der Bewertung ist von der verminderten Zahl der Prfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil des Prflings auswirken. Im Zuge der Bewertung der Prfungsleistungen darf keine der Aufgaben mit einer negativen Punktzahl bewertet werden. (4) Eine Prfung im Multiple-Choice-Verfahren ist bestanden, wenn mindestens 50 % der vorgesehenen Hchstpunktzahl erreicht wurde oder die Zahl der erreichten Punkte die durchschnittliche Prfungsleistung aller an der Prfung teilnehmenden Prflinge um nicht mehr als 22 % unterschreitet. (5) Die Leistungen im Multiple-Choice-Verfahren sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prfling die fr das Bestehen der Prfung nach Abs. 4 erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so lautet die Note 1,0 sehr gut wenn 90 - 100% der ber die erforderliche Mindest-

    punktzahl hinaus mglichen Punkte erreicht wurden.

    1,3 sehr gut wenn 80 -

  • - 20 -

    2,7 befriedigend wenn 40 -

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    16 Mndliche Prfungsleistungen

    (1) Durch mndliche Prfungsleistungen soll der Prfling nachweisen, dass er ber ein breites Wissen im Prfungsfach verfgt, dessen Zusammenhnge erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhnge einzuordnen und Lsungsmglichkeiten aufzuzeigen vermag. (2) Mndliche Prfungsleistungen werden entweder vor mehreren Prfern (Kollegialprfung) oder vor einem Prfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprfungen abgelegt. Eine Abweichung ist mglich, wenn die Nachvollziehbarkeit der Prfung gesichert ist. Prfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprfungen, bei deren endgltigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmglichkeit vorgesehen ist, sind von zwei Prfern zu bewerten. Die Note setzt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen zusammen. Findet die Prfung vor mehreren Prfern statt, wird der Prfling in einem Prfungsgebiet nur von einem Prfer geprft. Findet die Prfung vor einem Prfer in Gegenwart eines Beisitzers statt, hat der Prfer vor der Festsetzung der Note den Beisitzer unter Ausschluss der Studierenden zu hren. Pro Prfling und Modulprfung betrgt die Prfungszeit mindestens 15 und hchstens 45 Minuten. Bei Gruppenprfungen ist zu gewhrleisten, dass auf alle Prflinge innerhalb einer Gruppe dieselbe Prfungszeit entfllt. (3) Die wesentlichen Gegenstnde und das Ergebnis der einzelnen Prfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prfling im Anschluss an die mndlichen Prfungsleistungen bekanntzugeben. (4) Studierende, die sich in einem spteren Prfungstermin der gleichen mndlichen Prfung unterziehen wollen, werden nach Magabe der rumlichen Verhltnisse als Zuhrer zugelassen, sofern kein Prfling widerspricht. Die Entscheidung trifft der Prfer, bei Prfung durch eine Kommission deren Vorsitzender. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prfungsergebnisse. Den Zuhrern ist es untersagt, whrend der Prfung Aufzeichnungen anzufertigen. (5) Der Prfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prfer anstelle einer vorgesehenen mndlichen Prfung eine Klausurarbeit oder Hausarbeit ansetzen, die sich auf das Stoffgebiet des Moduls erstreckt. Dies wird rechtzeitig zu Beginn des Semesters gem 6 Abs. 7 bekanntgegeben.

    17 Haus- und Projektarbeiten, Prsentationen, Referate, Protokolle und Portfolios (1) In Hausarbeiten soll der Prfling nachweisen, dass er in einem Stoffgebiet des Moduls unter Verwendung der in diesem Gebiet gelufigen Methoden ein begrenztes Thema eigenstndig bearbeiten und in den Erfordernissen der Wissenschaft entsprechender Weise schriftlich darlegen kann. (2) Sofern studiengangspezifische Bestimmungen nichts anderes vorsehen, betrgt der Umfang jeder Hausarbeit mindestens 20.000 und hchstens 40.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Anmerkungen und ist von einem gem 7 Abs. 1 bestellten Prfer zu bewerten. Die Anmeldung einer Hausarbeit einschlielich der Themenstellung erfolgt

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    grundstzlich im Semester der Veranstaltung. Der spteste Abgabetermin fr eine Hausarbeit ist (bezogen auf das Semester der Prfungsanmeldung) fr ein Wintersemester der 31. Mrz und fr ein Sommersemester der 30. September. 14 Abs. 3 S. 1 2. HS. und S. 2 bis 4 gelten entsprechend. Abweichungen hinsichtlich des Umfangs der Hausarbeit knnen in den studiengangspezifischen Bestimmungen und im Modulplan festgelegt werden. (3) Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fhigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Prsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei soll der Prfling nachweisen, dass er im Rahmen einer komplexeren Aufgabenstellung Ziele definieren sowie interdisziplinre Lsungsanstze und Konzepte erarbeiten kann. Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag des einzelnen Prflings deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach S. 1 erfllen. Fr die Prsentation von Projektarbeiten gilt 16 Abs. 2 S. 1 bis 6 entsprechend. Die Dauer der Prsentation soll fr jeden Prfling mindestens 10 Minuten und hchstens 30 Minuten betragen. Projektarbeiten mssen bis zum Ende des jeweiligen Semesters, in welchem die Veranstaltung stattfindet, erfolgen. (4) Prsentationen sind mndliche Vortrge von mindestens 10 und hchstens 30 Minuten Dauer. Sie dokumentieren die Fhigkeit, eigene, mit wissenschaftlichen Methoden erarbeitete Ergebnisse nachvollziehbar darzustellen und in der Diskussion zu erlutern. Ansonsten gilt 16 Abs. 2 S. 1 bis 6 entsprechend. Prsentationen mssen grundstzlich bis zum Ende des Semesters, in welchem die Veranstaltung stattfindet, gehalten werden. (5) Referate sind mndliche Vortrge von mindestens 10 und maximal 30 Minuten Dauer, die in der Regel durch eine schriftliche Ausarbeitung von maximal 40.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Anmerkungen ergnzt werden. Referate sttzen sich auf wissenschaftliche Originalliteratur und eigene Recherche; sie dokumentieren die Fhigkeit, wissenschaftliche Ergebnisse nachvollziehbar darzustellen und in der Diskussion zu erlutern. Fr die schriftliche Ausarbeitung gelten 14 Abs. 3 S. 1 2. HS und 2 bis 4, fr den Vortrag 16 Abs. 2 S. 1 bis 6 entsprechend. Schriftliche Ausarbeitungen von Referaten mssen grundstzlich zum Ende des Semesters, in welchem die Veranstaltung stattfindet, abgegeben werden. (6) Protokolle sind schriftliche Zusammenfassungen eigenstndiger wissenschaftlicher Arbeiten oder Exkursionen, die den Ablauf und die Ergebnisse dieser Arbeiten nachvollziehbar darlegen. Sie sttzen sich auf die Mitschrift, wissenschaftliche Originalliteratur und eigene Recherche und sollen sich in ihrer Darstellungsform, ihrer Gliederung und ihrem Umfang (10.000 30.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Anmerkungen) an wissenschaftlichen Publikationen orientieren. Ansonsten gelten 14 Abs. 3 S. 1 2. HS und 2 bis 4 entsprechend. Protokolle mssen grundstzlich zum Ende des Semesters, in welchem die Veranstaltung stattfindet, abgegeben werden. (7) Portfolios sind grundstzlich unbenotete, vom Studierenden kommentierte als Studienleistung erbrachte Materialsammlungen und/oder Dokumentationen und/oder Berichte im Kontext von Praktika bzw. fachrelevanten, praxisnahen Projekten, von Tutoren- und Mentorenttigkeiten. Die Struktur eines Portfolios ist vom Prfer vorzugeben. Grundstzlich besteht das Portfolio neben der Sammlung von Dokumenten aus einer Einleitung und einer Reflexion. Der Umfang eines Portfolios kann variieren; alle durch die Struktur vorgegebenen Elemente mssen enthalten sein. Portfolios mssen grundstzlich zum Ende des Semesters, in welchem die Veranstaltung stattfindet, abgegeben werden.

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    Ist das Portfolio unvollstndig, sind die Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten nicht erfllt. (8) Der Prfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prfer anstelle von einer Hausarbeit eine Klausurarbeit oder mndliche Prfung ansetzen, die sich auf das Stoffgebiet des Moduls erstreckt. Dies wird rechtzeitig zu Beginn des Semesters durch Aushang oder in elektronischer Form bekanntgegeben.

    18 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Prfungsarbeit, die zeigen soll, dass der Prfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet des Studiengangs selbstndig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, einer Lsung zuzufhren und diese angemessen darzustellen. Das Thema der Bachelorarbeit soll grundstzlich dem Kernbereich des Kernfachs entstammen. Ein Thema aus dem Begleitfach ist mglich, wenn eine inhaltliche und/oder methodische Beziehung zum Kernfach besteht. Im Fall der Kombination zweier gleich gewichtiger Fcher 78 LP soll das Thema der Bachelorarbeit grundstzlich in einem der beiden Fcher angesiedelt sein. Ein interdisziplinres Thema in beiden Fchern ist mglich, wenn die Betreuung durch je einen Prfer bzw. Gutachter pro Fach gewhrleistet ist. Dem Prfling ist Gelegenheit zu geben, mit der Anmeldung zur Bachelorarbeit Vorschlge fr das Gebiet, aus dem das Thema der Bachelorarbeit gewhlt wird, zu machen; der Prfungsausschuss ist jedoch nicht daran gebunden. (2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jedem nach 7 Abs. 1 bestellten Prfer gestellt werden. Wer das Thema gestellt hat, betreut in der Regel auch diese Bachelorarbeit. Soll die Bachelorarbeit von einem anderen Hochschullehrer, der in Forschung und Lehre ttig ist, gestellt und betreut oder in einer Einrichtung auerhalb der Hochschule durchgefhrt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prfungsausschusses, die nur erteilt werden darf, wenn eine angemessene Betreuung durch einen Prfer gem 7 Abs. 1 gesichert ist. (3) Auf Antrag des Prflings sorgt der Prfungsausschuss dafr, dass der Prfling rechtzeitig ein Thema fr die Bachelorarbeit erhlt. (4) Das Thema der Bachelorarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn der Prfling mindestens 108 Leistungspunkte erworben hat. Der Modulplan kann weitere Voraussetzungen, z.B. das Bestehen bestimmter Module, vorschreiben. Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt ber den Prfungsausschuss. Thema der Arbeit und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. (5) Die Bachelorarbeit kann nicht in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. Der Textteil der Bachelorarbeit muss mindestens 70.000 und hchstens 120.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Anmerkungen umfassen. (6) Die Bachelorarbeit umfasst einen Arbeitszeitaufwand von 12 LP. Der Bearbeitungszeitraum betrgt hchstens drei Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bachelorarbeit unter zumutbaren Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begrndeten Antrag kann der Prfungssausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer

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    eine Nachfrist von bis zu sechs Wochen gewhren. Die Bachelorarbeit wird in der Regel in der Mitte des fnften Semesters vergeben. Das Thema der Bachelorarbeit kann vom Prfling nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats nach Ausgabe zurckgegeben werden. Die Bachelorarbeit gilt bei Rckgabe des Themas als nicht ausgegeben. (7) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Prfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbstndig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Eine Bachelorarbeit ist insbesondere dann nicht selbst verfasst, wenn Inhalt oder Struktur und Aufbau der Auseinandersetzung mit dem Thema der Arbeit von Dritten vorgegeben werden. Der Prfungsausschuss kann dem Prfling eine eidesstattliche Versicherung hierber sowie eine zum elektronischen Abgleich geeignete digitale Fassung der abgegebenen Bachelorarbeit (auf CD-Rom (3 Exemplare) o. . in Word- oder Pdf-Text-Datei o..) abverlangen.

    19 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgem beim Prfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Prfling kann eine eingereichte Bachelorarbeit nicht zurckziehen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgem abgeliefert, wird sie mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Die Bachelorarbeit ist von zwei nach 7 Abs. 1 bestellten Prfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prfer ist derjenige, der das Thema der Bachelorarbeit gestellt hat; den zweiten Prfer bestimmt der Prfungsausschuss aus dem Kreis der nach 7 Abs. 1 benannten Prfer. Hierbei muss gewhrleistet sein, dass mindestens einer der Prfer ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer an der Universitt Bonn ist. Der Prfling hat ein Vorschlagsrecht, ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prfers besteht aber nicht. (3) Die einzelne Bewertung ist entsprechend 20 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begrnden. Die Note der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz weniger als 2,0 betrgt. Betrgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prfungsausschuss ein dritter Prfer zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Bei der Mittelwertbildung wird entsprechend 20 Abs. 6 verfahren. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten ausreichend oder besser sind. (4) Die Bewertung der Bachelorarbeit wird dem Prfling sptestens sechs Wochen nach dem Abgabetermin mitgeteilt. (5) Fr die mit ausreichend (4,0) oder besser bewertete Bachelorarbeit erwirbt der Prfling 12 Leistungspunkte. (6) Ist die Bachelorarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann der Prfling sie ein Mal wiederholen. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet. Das Thema der zweiten Bachelorarbeit muss nicht aus demselben Gebiet ausgewhlt werden, aus dem die erste

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    Bachelorarbeit stammt. Eine Rckgabe des Themas der Bachelorarbeit im Wiederholungsversuch in der in 18 Abs. 6 S. 6 genannten Weise ist jedoch nur zulssig, wenn der Studierende bei der Anfertigung seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Mglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Bachelorarbeit mit nicht ausreichend bewertet, ist die Bachelorprfung endgltig nicht bestanden. Dies hat den Verlust des Prfungsanspruches zur Folge und fhrt zur Exmatrikulation. (7) Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen abweichende Regelungen vorsehen fr Studiengnge, bei denen die Universitt Bonn mit anderen Hochschulen kooperiert.

    20 Bewertung der Prfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelorprfung

    (1) Die Noten fr die einzelnen Prfungsleistungen werden von den jeweiligen Prfern festgesetzt. Sind mehrere Prfer an einer Prfung beteiligt, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Fr die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 sehr gut eine hervorragende Leistung

    2 gut eine Leistung, die erheblich ber den durchschnittlichen

    Anforderungen liegt 3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen

    entspricht 4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mngel noch den

    Anforderungen gengt 5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mngel den

    Anforderungen nicht mehr gengt. Zur differenzierten Bewertung der Prfungsleistungen knnen einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7 und 4,3 sowie 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die Prfung in einem Modul ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens ausreichend (4,0) ist. Setzt sich die Modulnote aus mehreren Teilprfungsleistungen zusammen, errechnet sie sich aus dem arithmetischen Mittel der mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der einzelnen Prfungsleistungen. Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen abweichende Regelungen zur Gewichtung vorsehen. Die im Zeugnis auszuweisende Modulnote lautet: bei einem Durchschnitt bis einschlielich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschlielich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschlielich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschlielich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. (3) Die Bewertung der schriftlichen Prfungsleistungen ist dem Prfling sptestens vier Wochen, die Bewertung der Bachelorarbeit sptestens sechs Wochen nach dem Abgabetermin mitzuteilen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang oder in

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    elektronischer Form durch Einstellung im Prfungsverwaltungsprogramm entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Sie soll vor Ablauf der Regelstudienzeit erfolgen. (4) Die Bachelorprfung ist bestanden, wenn alle gem 4 Abs. 4 erforderlichen Modulprfungen sowie die Bachelorarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bestanden sind und 180 LP erworben wurden. (5) Die Gesamtnote der Bachelorprfung errechnet sich aus dem mit den Leistungspunkten des jeweiligen Moduls gewichteten Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der einzelnen Modulnoten. Abs. 2 S. 2 bis 4 gelten entsprechend. Abweichend hiervon lautet die Gesamtnote ausgezeichnet, wenn die Durchschnittsnote aller Modulprfungen nicht schlechter als sehr gut 1,3 ist und die Bachelorarbeit mit sehr gut 1,0 benotet worden ist. Module, die mangels Vergleichbarkeit als bestanden anerkannt wurden, gehen in die Berechnung der Gesamtnote nicht ein. (6) Bei der Bildung der Modulnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma bercksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (7) Zur Erleichterung der internationalen Vergleichbarkeit ist der Gesamtnote die entsprechende Stufe des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zuzuordnen. (8) Die Bachelorprfung ist endgltig nicht bestanden, wenn - der Prfling eine Modulprfung im Pflichtbereich drei Mal ohne Erfolg versucht hat, - die Kompensationsmglichkeiten gem 12 Abs. 3 ausgeschpft sind oder - die wiederholte Bachelorarbeit mit nicht ausreichend benotet worden ist.

    21 Zeugnis (1) ber die Ergebnisse der bestandenen Bachelorprfung wird dem Prfling unmittelbar nach endgltigem Vorliegen aller Noten eine vorlufige Bescheinigung ausgestellt. Sodann wird unverzglich ein Zeugnis in deutscher Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthlt - smtliche Module, aus denen Leistungspunkte erworben worden sind, - das Semester des Erwerbs der Leistungspunkte, - die dabei erzielten Noten der einzelnen Prfungsleistungen, - das Thema und die Note der Bachelorarbeit, - das Datum der letzten Prfungsleistung sowie - die Gesamtnote der Bachelorprfung und die entsprechende ECTS-Note. (2) Das Zeugnis soll den aktuellen Vorgaben zur internationalen Vergleichbarkeit (ECTS) gengen. (3) Das Zeugnis trgt das Ausstellungsdatum. Es wird mit dem Siegel des Prfungsausschusses versehen und vom Vorsitzenden des Prfungsausschusses unterzeichnet. (4) Ist die Bachelorprfung endgltig nicht bestanden oder gilt sie als endgltig nicht bestanden, erteilt der Prfungsausschuss dem Prfling hierber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

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    (5) Verlsst ein Studierender die Hochschule ohne Studienabschluss, wird ihm auf Antrag nach der Exmatrikulation ein Leistungszeugnis ber die insgesamt erbrachten Studien- und Prfungsleistungen ausgestellt. Dieses Leistungszeugnis beschrnkt sich auf die erfolgreich absolvierten Teile des Studiengangs. Darber hinaus kann auf Antrag des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt werden, die zudem erkennen lsst, welche Prfungsleistungen nicht bestanden sind oder zum Bestehen der Bachelorprfung noch fehlen. (6) Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen abweichende Regelungen vorsehen fr Studiengnge, bei denen die Universitt Bonn mit anderen Hochschulen kooperiert.

    22 Diploma Supplement Das Bachelor-Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergnzt. Das Diploma Supplement gibt in einer standardisierten englischsprachigen Form ergnzende Informationen ber Studieninhalte, Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen und ber die verleihende Hochschule.

    23 Bachelorurkunde Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprfung wird dem Prfling eine mit dem Datum des Zeugnisses versehene Bachelorurkunde in deutscher Sprache ber die Verleihung des akademischen Grades gem 2 ausgehndigt. Die Urkunde wird vom Dekan der Philosophischen Fakultt unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultt versehen. Die studiengangspezifischen Bestimmungen knnen abweichende Regelungen vorsehen fr Studiengnge, bei denen die Universitt Bonn mit anderen Hochschulen kooperiert.

    24 Einsichtnahme in die Prfungsakten (1) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aushndigung des Prfungszeugnisses wird dem Prfling auf schriftlichen Antrag durch den Prfungsausschuss Einsichtnahme in seine Prfungsakten gewhrt. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fr das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG-NRW) bleibt hiervon unberhrt. (2) Der Prfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

    25 Ungltigkeit der Bachelorprfung, Aberkennung des Bachelorgrades (1) Hat ein Prfling bei einer Prfung getuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushndigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prfungsausschuss nachtrglich die Noten fr diejenigen Prfungsleistungen, bei deren Erbringung getuscht wurde, sowie die Gesamtnote entsprechend berichtigen und die Prfung ganz oder teilweise fr nicht bestanden erklren.

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    (2) Waren die Voraussetzungen fr die Zulassung zu einer Prfung nicht erfllt, ohne dass der Prfling hierber tuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushndigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prfung geheilt. Hat ein Prfling die Zulassung vorstzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes fr das Land Nordrhein-Westfalen ber die Rechtsfolgen. (3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur uerung zu geben. (4) Das unrichtige Prfungszeugnis ist einzuziehen, und gegebenenfalls ist ein neues Prfungszeugnis zu erteilen. Wenn eine oder mehrere der Prfungen aufgrund einer Tuschung fr "nicht bestanden" erklrt worden sind, sind mit dem unrichtigen Prfungszeugnis auch die Bachelorurkunde sowie alle brigen Unterlagen, die den Studienabschluss dokumentieren, einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ist nach einer Frist von fnf Jahren nach Ausstellung des Prfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Wird die Bachelorprfung insgesamt fr "nicht bestanden" erklrt, ist der Bachelorgrad abzuerkennen und das Bachelorzeugnis, die Bachelorurkunde sowie alle brigen Unterlagen, die den Studienabschluss dokumentieren, sind einzuziehen.

    26 Skalierung und Gewichtung (1) Wird in einem Bereich die bentigte Leistungspunktezahl berschritten, sind die in allen dem Bereich zugehrigen Modulen erzielten Leistungspunkte mit einem Faktor zu multiplizieren. Der Faktor errechnet sich als Verhltnis aus den bentigten zu in allen Modulen erreichten Leistungspunkten (Skalierung). (2) Die einzelne Modulnote wird mit den skalierten Leistungspunkten multipliziert (Gewichtung). (3) Die Gesamtnote der Bachelorprfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus allen einzelnen, gewichteten Modulnoten. Bereichsnoten werden nicht gebildet. Angegebene Bereichsnoten sind rein informatorisch.

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    27 bergangsregelungen

    (1) Diese Prfungsordnung findet Anwendung auf Studierende, die sich nach Inkrafttretens dieser Prfungsordnung in einen Bachelorstudiengang der Philosophischen Fakultt an der Universitt Bonn einschreiben. (2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prfungsordnung in einem Bachelorstudiengang der Philosophischen Fakultt an der Universitt Bonn befinden und die Bachelorprfung noch nicht abgelegt haben, haben die Mglichkeit ihr Studium nach der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Universitt Bonn vom 05.10.2007, zuletzt gendert durch die Vierte Satzung zur nderung der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt vom 19. Oktober 2010, fortzusetzen. Prfungen nach jener Ordnung knnen letztmalig im Sommersemester 2015 (bis 30.09.2015) erfolgen. Die gem der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Universitt Bonn vom 05.10.2007, zuletzt gendert durch die Vierte Satzung zur nderung der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt vom 19. Oktober 2010, vom Prfungsamt und Prfungsbeirat wahrzunehmenden Aufgaben werden von dem nach 6 dieser Ordnung gebildeten Prfungsausschuss wahrgenommen. (3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prfungsordnung in einem Bachelorstudiengang der Philosophischen Fakultt an der Universitt Bonn eingeschrieben sind und ihre Bachelorprfung noch nicht abgeschlossen haben, knnen

    a) auf schriftlichen Antrag, der unwiderrufbar ist, in diese Prfungsordnung wechseln; bisher erbrachte Prfungsleistungen werden in Anlehnung an 8 angerechnet; Nheres gibt der Prfungsausschuss gem 6 Abs. 7 bekannt; oder

    b) auf schriftlichen Antrag, der unwiderrufbar ist, ihr Studium unter Anwendung des Rahmenteils dieser Prfungsordnung ( 1 bis 25) - mit Ausnahme der Studiengangsangaben in 4 - nach den studiengangspezifischen Bestimmungen samt Modulplnen der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Universitt Bonn vom 05.10.2007, zuletzt gendert durch die Vierte Satzung zur nderung der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt vom 19. Oktober 2010, fortsetzen. Dortige Regelungen zur Teilnahmepflicht und zu Sprachanforderungen wurden auer Kraft gesetzt (Fakulttsratsbeschluss vom 29.06.2011) und finden keine Anwendung mehr. Prfungen nach jener Ordnung knnen letztmalig im Sommersemester 2015 (bis 30.09.2015) erfolgen.

    Bei einem Wechsel in diese Ordnung werden bisher erbrachte Prfungsleistungen in Anlehnung an 8 angerechnet. Nheres gibt der Prfungsausschuss gem 6 Abs. 7 bekannt. Module, die in Modulplnen der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Universitt Bonn vom 05.10.2007, zuletzt gendert durch die Vierte Satzung zur nderung der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt vom 19. Oktober 2010, enthalten sind und in den Modulplnen dieser Ordnung eine abweichende Modulbezeichnung erhalten haben, werden unter der Bezeichnung des Moduls in dieser

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    Ordnung studiert. Der Prfungsausschuss gibt gem 6 Abs. 7 bekannt, um welche Module es sich handelt. (4) Folgende in der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Universitt Bonn vom 05.10.2007, zuletzt gendert durch die Vierte Satzung zur nderung der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt vom 19. Oktober 2010, aufgefhrte Studiengnge werden nach dieser Prfungsordnung nicht mehr angeboten: - Politik und Gesellschaft (Studiengang ohne Begleitfach) - Asienwissenschaften (Studiengang ohne Begleitfach) - Kommunikationswissenschaften (Studiengang ohne Begleitfach) - Kunstgeschichte (Studiengang ohne Begleitfach) - Archologien (Studiengang ohne Begleitfach) - Kommunikationswissenschaften (Kernfach) - Kunstgeschichte und Archologie (Kernfach) - Romanistik (Begleitfach) - Musikwissenschaft (Begleitfach) - Medienkommunikation (Begleitfach) - Sprachlernforschung (Begleitfach) - Sprachliche Kommunikation (Begleitfach) - Osteuropastudien (Begleitfach) - Kunstgeschichte und Archologie (Begleitfach) Studierende, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prfungsordnung in diese Studiengnge eingeschrieben sind, knnen ihr Studium ausschlielich nach der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Universitt Bonn vom 05.10.2007, zuletzt gendert durch die Vierte Satzung zur nderung der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt vom 19. Oktober 2010, gem. Abs. 2 fortsetzen oder einen Antrag nach Abs. 3 a) oder b) stellen. Prfungen nach der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Universitt Bonn vom 05.10.2007, zuletzt gendert durch die Vierte Satzung zur nderung der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt vom 19. Oktober 2010, bzw. nach deren studiengangspezifischen Bestimmungen und Modulplnen knnen letztmalig im Sommersemester 2015 (bis 30.09.2015) erfolgen. (5) Bei folgendem Studiengang gibt es eine Namensnderung: Anglistik und Amerikanistik (Begleitfach) heit jetzt English Studies (Begleitfach). (6) Folgende Interdisziplinre internationale Studiengnge mit zwei Fchern werden jetzt als Ein-Fach-Bachelor definiert: - Deutsch-Franzsische Studien - Deutsch-Italienische Studien

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    28 Inkrafttreten und Verffentlichung

    (1) Diese Prfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn - Verkndungsblatt - in Kraft. (2) Die Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt der Universitt Bonn vom 05.10.2007, zuletzt gendert durch die Vierte Satzung zur nderung der Neufassung der Prfungsordnung fr die Bachelorstudiengnge der Philosophischen Fakultt vom 19. Oktober 2010, tritt zum 30.09.2015 auer Kraft.

    Paul Geyer Der Dekan

    der Philosophischen Fakultt der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn

    Universittsprofessor Dr. Paul Geyer Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakulttsrates vom 18.04.2012, des Eilentscheids des Dekans vom 16. Mai 2012 sowie der Entschlieung des Rektorats vom 5. Juni 2012. Bonn, den 14. Juni 2012

    J. Fohrmann Der Rektor

    der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitt Bonn Universittsprofessor Dr. Jrgen Fohrmann

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    Anlage 1 Kombinationsmatrix Kernfach-Begleitfach sowie Zwei-Fach-Modell Kombinationsmatrix Kernfach-Begleitfach

    Begleitfcher

    Kernfcher

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    Philosophie n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. PolitikundGesellschaft n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. Geschichte n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. Germanistik,VergleichendeLiteraturundKulturwissenschaft

    n.k. n.k. n.k. n.k. n.k.

    EnglishStudies n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. Romanistik n.k. n.k. n.k. n.k. LateinamerikaundAltamerikastudien

    n.k. n.k. n.k. n.k.

    Asienwissenschaften n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k.Kunstgeschichte n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. Archologien n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. n.k. = nicht kombinierbar

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    Kombinationsmatrix Zwei-Fach-Modell

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