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QUALIFIZIERT FÜR DIE ZUKUNFT

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QUALIFIZIERT FÜR DIE ZUKUNFT

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März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

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... braucht immer neues Wissen

Gemäß EU-Kommission werden im Jahr 2005 etwa 80% der im Arbeitsleben eingesetzten Technologien jünger als zehn Jahre sein, 80% der europäischen Bevölkerung aber über eine Bildung verfügen,die vor mehr als zehn Jahren erworben wurde ...

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Welche Qualifikationenwerden zukünftig abverlangt?

Betriebe mit neuen Aufgabenfeldernin den letzten drei Jahren

Nennungen in Prozent (Befragungszeitpunkt 2000 und 1999)

Betrieblicher Bedarfan Zusatzqualifikationen

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Milliarden für die Weiterbildung

Befragt wurden 1369 Personalchefs aus ost- und westdeutschen Unternehmen (Industrie, Handel, Dienstleistungen, Handwerk, sonstige Bereiche inkl. Land- und Forstwirtschaft).

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Milliarden für die Weiterbildung

Befragt wurden 1369 Personalchefs aus ost- und westdeutschen Unternehmen (Industrie, Handel, Dienstleistungen, Handwerk, sonstige Bereiche inkl. Land- und Forstwirtschaft).

Betriebsinterne Seminare und Lehrgänge 563

Externe Seminare und Lehrgänge 376

Lernen in der Arbeitssituation 326

Haupt- und nebenamtliches Personal 164

Fachtagungen, Vorträge und Messen 124

Selbstgesteuertes Lernen 75

Umschulungsmaßnahmen 29

Sonstige Kosten 13

Insgesamt 1670

Ausgaben der Unternehmen je MitarbeiterIn 1995 nach Kostenarten - in DM

Befragt wurden 1369 Personalchefs aus ost- und westdeutschen Unternehmen (Industrie, Handel, Dienstleistungen, Handwerk, sonstige Bereiche inkl. Land- und Forstwirtschaft).

Die 1.670,- DM pro Beschäftigtem im Jahr sind:

Direkte Aufwendungen

Honorare, Lehrgangsgebühren, Reisekosten603,- DM

Indirekte Aufwendungen

Lohnfortzahlung bei Freistellung1067,- DM

1992 1995 Trend

Gesamtsumme (alle Unternehmen) 36,5 Mrd DM 33,9 Mrd DM

Teilnehmer je 1000 Beschäftigte 666 754Arbeitsausfall je Teilnehmer 30 Std. 18,5 Std.

Kosten je Teilnehmer 1.924,00 DM 1.670,00 DM

Die Untersuchung zeigt ein Absinken der Gesamtsumme an Weiterbildungsausgaben in 1995 gegenüber 1992 sowie erhebliche qualitative Verschiebungen:

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Wer wird qualifiziert?

Benachteiligt werden: an- und ungelernte

Beschäftigte ältere

ArbeitnehmerInnen Teilzeitbeschäftigte Frauen, insbesondere

nach Erziehungszeiten

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Gesetzliche Ansprüche

BetrVG § 80Überwachungsrecht z.B. bzgl. Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen

BetrVG 96-97Informations-, Beratungsrecht

BetrVG § 98Mitbestimmungsrecht

Überwachung der Einhaltung z.B.

des Berufsbildungsgesetzes

von Verordnungen zur Berufsbildung

von Vorschriften aus TarifverträgenBeratung über das „ob“

Grundlegende Entscheidungen über Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung

Mitbestimmungüber „wie“

Durchführung von betriebs-örtlichen Bildungsmaßnahmen

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Novellierung des BetrVG § 96

 § 96 Förderung der Berufsbildung  (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.

 Geplante Änderungen? In § 96 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit diesem“ durch die Wörter „den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm“ ersetzt.

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Novellierung des BetrVG § 97

 § 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.

 Geplante Änderungen? § 97 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "( 2) Hat der Arbeitgeber technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern wird und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."

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' 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. (3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen. (4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht bean-tragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verur-teilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 20 000 Deutsche Mark. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeits-gericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungs-gesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.

 Geplante Änderungen?

Novellierung des BetrVG § 98

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Der Arbeitgeber zahlt eine Woche pro Jahr für 2% der BeschäftigtenEigenanteil je AN: 10 DM vomUrlaubsgeld

Tarifvertragliche Ansprüche Manteltarifvertrag Sachsen

§ 10 ArbeiterInnen§ 11 Angestellte

TV zur Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in der Textil- und Bekleidungsindustrie in Westdeutschlandund Berlin (West)

Berliner Klempner- und Installationshandwerk

Der Arbeitgeber zahlt zwei Wochen pro Jahr für 1 % aller Beschäftigten

Der Arbeitgeber zahlt acht Stunden pro Jahr

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... braucht tarifliche Regelungen

7 Forderungen der IG Metall

Recht auf Weiterbildung für alle Beschäftigten Anspruch auf jährliches

Personalentwicklungsgespräch Beteiligung des Betriebsrates Paritätischen Ausschuss im Betrieb verankern Reklamationsrecht festschreiben spezielle Beschäftigtengruppen besonders fördern Freistellung von der Arbeit für Weiterbildung

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... braucht tarifliche Regelungen

Tarifpolitische Forderungen in Stuttgart Ergänzung des heutigen § 3 LGRTV I um den Anspruch auf eine

Qualifizierungsvereinbarung zur Feststellung des Qualifizierungsbedarfes und der daraus resultierenden Qualifizierungsmaßnahmen.

Zusätzliche allgemein berufsfachliche Qualifizierungsansprüche bis zu 3 Monaten für Beschäftigte jeweils ab dem 40. und 50. Lebensalter zur Auffrischung ihres beruflichen Grundwissens.

Einen Anspruch auf die Qualifizierung für einen höherwertigen Arbeitsplatz nach 7 Jahren Tätigkeit in restriktiven Arbeitsbedingungen (Taktzeit unter 5 Minuten / weniger als 20% taktentkoppelte Tätigkeiten im System). Wird dieser Anspruch auf einen höherwertigen Arbeitsplatz nicht erfüllt, entsteht ein Anspruch auf eine 3%-ige Zulage.

Für Beschäftigte, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, die keine Berufsausbildung erfordern, sind spezielle Qualifizierungsprogramme zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung zu vereinbaren.

Anspruch auf Freistellung oder befristete Teilzeit für persönliche Weiterbildungsinteressen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist.

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Qualifizierung– Thema im Betrieb ?

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Personalfragen

Arbeitszeit

Umstrukturierungen

Aus-, Weiterbildung

Entgeltfragen

...oft ...selten ...nie ...keine Antwort

Soviel Prozent der Betriebsräte und Manager diskutieren diese Themen ...

Umfrage bei Betriebsräten und Managern aus 300 Unternehmen im Jahr 1998Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft; Köln, April 99

73

71

35

72

66

Vorgesetzte 43%

Aushang im Betrieb 37%

Betriebsrat 30%

Personalabteilung 20%

andere Aktivitäten 19%

Vertrauensleute 18%

Informationsquellen der Beschäftigten über Weiterbildungsmöglichkeiten

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Qualifizierung -wie funktioniert das im Betrieb ?

Rahmenregelungen beachten Welche Rechte haben wir nach dem Betriebsverfassungsgesetz ? Welche Rechte haben wir gegebenenfalls aus dem Tarifvertrag ? Welche Ansprüche gibt es nach dem Weiterbildungsgesetz der Länder ?

Betriebliche Bestandsaufnahme machen Welche betrieblichen Weiterbildungseinrichtungen gibt es ? Gibt es innerbetriebliche Weiterbildungsprogramme ? Gibt es eine betriebliche Weiterbildungsplanung ? In welchen Bereichen und für wen werden bisher Bildungsmaßnahmen

angeboten ?

Beschäftigte befragen und beraten Wie denken die KollegInnen über Weiterbildung, was interessiert sie ? Kennen die KollegInnen die vorhandenen Angebote ? Beschäftigte auffordern, Vorschläge zu machen

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Qualifizierung -wie funktioniert das im Betrieb ?

Weiterbildungskommission Vorschlag einer paritätische Weiterbildungskommission (In Baden-Württemberg ist das schon

in den TV geregelt.) In dieser ist auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung – unter Einbeziehung der Beschäftigten – ein Qualifizierungsplan zu erarbeiten. Hierzu sind Anspruchsberechtigte, Ziel, Inhalt, Methoden und zeitlicher Umfang zu vereinbaren.

Lernschranken abbauen Die Kurse müssen zeitlich für KollegInnen erreichbar sein. Vor allem für Frauen,

Schichtarbeiter. Für besonders benachteiligte Gruppen Weiterbildungsbedarf anmelden, möglichst selbst

Kurse vorschlagen.

Qualifizierungszeit ist Arbeitszeit Mit dem Arbeitgeber den Grundsatz Qualifizierungszeit ist Arbeitszeit vereinbaren. Weitere Vereinbarungen:

Qualifizierung außerhalb der normalen Arbeitszeit wird ebenfalls vergütet. Die Kosten der Qualifizierung müssen vom Arbeitgeber getragen werden. LeistungslöhnerInnen müssen für die Zeit der Qualifizierung ihren Durchschnittsverdienst erhalten.

Außenkontakte suchen Die Arbeitsämter haben Weiterbildungsdatenbanken.

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Die Beschäftigten fragen.

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Qualifizierung im gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrag

Wie gehen wir das Thema an – Zeitplan Zukunftsforum 20. März 2001 in Dresden:

Perspektiven der Tarifpolitik April: Qualifizierungs-Umfrage in den Betrieben Zukunftsforum 17. Mai 2001 in Berlin:

Qualifikation heißt Zukunft 28.-30. Mai 2001 Seminar Entgelt Mai: Auswertung der Qualifizierungs-Umfrage Juni: Forderungen im Betrieb erheben Diskussion in Betriebs- und

Abteilungsversammlungen etc.