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11.10.2019 1 Univ.-Ass. Mag. Daniel Gritsch RE Zivilrecht Seite 2 11.10.2019 2. Pfandrecht 3. Sonstige dingliche Sicherungen 4. Dienstbarkeiten 5. Reallasten 6. Baurecht 1. Überblick

RE Sachenrecht Teil 2 - Institut für Zivilrecht · Title: Microsoft PowerPoint - RE Sachenrecht Teil 2.pptx Author: gritschd79 Created Date: 10/11/2019 2:39:54 PM

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  • 11.10.2019

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    Univ.-Ass. Mag. Daniel Gritsch

    RE Zivilrecht

    Seite 211.10.2019

    2. Pfandrecht3. Sonstige dingliche Sicherungen4. Dienstbarkeiten5. Reallasten6. Baurecht

    1. Überblick

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    Seite 311.10.2019

    Sicherungsübereignung/-eigentum

    Sicherungsabtretung/-zession

    Eigentumsvorbehalt

    Zurückbehaltungsrecht

    3. Sonstige dingliche Sicherungen

    Seite 411.10.2019

    • Gläubiger erhält Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld◦ Titel: Sicherungsabrede◦ Modus: alles Übergabearten bis auf Besitzkonstitut zulässig Vgl. aber jüngst OGH 23.01.2019, 3 Ob 249/18s

    • Schuldner hat schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung◦ Sicherungseigentum ist Form der eigennützigen Treuhand

    • Keine Akzessorietät, weil dingliches Vollrecht◦ Kein automatisches Erlöschen bei Tilgung der gesicherten Schuld◦ Kein Übergang des Sicherungseigentums eo ipso mit Zession der gesicherten

    Forderung◦ Fehlen der gesicherten Forderung: Wegfall der Geschäftsgrundlage

    • Verwertung durch freihändigen Verkauf

    Sicherungsübereignung/-eigentum I

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    Seite 511.10.2019

    • Insolvenzverfahren:◦ Des Sicherungsgebers → Absonderungsrecht des Sicherungsnehmer

    (§ 10 Abs 3 IO)◦ Des Sicherungsnehmers → Aussonderungsrecht des Sicherungsgebers

    (§ 10 Abs 3 IO)• Exekutionsverfahren:

    ◦ Exekution gegen Sicherungsgeber: Erhebung der Pfandvorrechtsklage durch Sicherungsnehmer (§ 258 EO analog)

    ◦ Exekution gegen Sicherungsnehmer: Erhebung der Exzindierungsklage(§ 37 EO) durch Sicherungsgeber

    • Verfallsklausel unzulässig (§ 1371 analog)

    Sicherungsübereignung/-eigentum II

    Seite 611.10.2019

    • Volle Rechtsübertragung einer Forderung mit obligatorischer Innenbindung◦ Eigennützige Vollrechtsreuhand des Gläubigers◦ Forderungsverpfändung nur beschränkt dingliches Recht zur Befriedigung

    • Gegenstand: alle Forderungen, auch zukünftige (sofern individualisierbar)◦ Daher zulässig: Globalzession (Abtretung mehrerer, zukünftiger Forderungen) Vorwegnahme des Verfügungsgeschäfts inkl. Publizitätsakt

    ◦ Mantelzession: im Unterschied zur Globalzession keine Vorwegnahme des Verfügungsgeschäfts, nur Abschluss Sicherungsabrede: Verpflichtung des Sicherungsgebers, dem Sicherungsnehmer ein Abtretungsangebot

    zu stellen, bei Eintreten vordefinierter Voraussetzungen; Durch Annahme kommt erst Verfügungsgeschäft (Zession) zustande

    Sicherungsabtretung/-zession I

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    Seite 711.10.2019

    • Titel: Sicherungsabrede

    • Keine Akzessorietät

    • Modus: Drittschuldnerverständigung/Buchvermerk (Forderungsverpfändung analog)

    • Befriedigungsrecht des Gläubigers bei Fälligkeit und Nichtbezahlung der gesicherten Schuld◦ Bei Tilgung Pflicht zur Rückübertragung der Forderung ◦ Automatisches Zurückfallen bei auflösend bedingter Sicherungszession

    • Verwertung richtet sich nach Vereinbarung ◦ idR Einziehung der Forderung und Aufrechnung des Erlöses

    • Behandlung in Insolvenz und Exekution siehe Sicherungseigentum

    Sicherungsabtretung/-zession II

    Seite 811.10.2019

    I. Begriff und GegenstandII. GrundsätzeIII. Arten von DienstbarkeitenIV. GrunddienstbarkeitenV. PersonaldienstbarkeitenVI. BegründungVII. SchutzVIII. Erlöschen

    4. Dienstbarkeiten

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    Seite 911.10.2019

    • Beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen (§ 472)

    • Eigentümer wird verpflichtet, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden(„bejahende“ Servitut) oder zu unterlassen („verneinende“ Servitut)

    • Absolutes Recht:◦ Abgrenzung von bloß obligatorischen wirkenden Gebrauchs- oder

    Nutzungsrechten◦ zB Miete, Leihe, Pacht◦ Titel und Modus erforderlich

    • Gegenstand:◦ idR körperliche bewegliche und unbewegliche Sachen (nur an ganzer Sache)◦ Aber auch an nutzbaren Rechten (Fruchtgenuss an verzinslicher Forderung,

    Gesellschaftsanteil)

    I. Begriff und Gegenstand der Dienstbarkeiten

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    • Kein aktives Tun des Verpflichteten◦ Nur Dulden oder Unterlassen◦ uU doch aktives Tun: Instandhaltung der Sache beim Gebrauch

    • Schonende Ausübung◦ Insbesondere keine eigenmächtige Erweiterung (§ 484)

    • Recht an fremder Sache◦ Keine Servitut an eigener Sache◦ Vereinigung von Berech gtem und Verpflichtetem → Erlöschen

    • Unübertragbarkeit (§ 485) und Unteilbarkeit (§§ 485, 844, 847)◦ Aber: Übergang von Dienstbarkeiten auf Erwerber eines Grundstücks

    • Zweckgebundenheit: Zwecklosigkeit/Unwirtschaftlichkeit verhindert Entstehung von Servitut bzw. führt zu Erlöschen

    II. Grundsätze des Servitutenrechts

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    Seite 1111.10.2019

    • Differenzierung nach der Art des berechtigten Subjekts (§ 473)• Grunddienstbarkeiten (Realservituten, Prädialservituten)

    ◦ Eintragung im C-Blatt der dienenden Liegenschaft erforderlich• Personaldienstbarkeiten (Personalservituten/-dienstbarkeiten)

    ◦ Vorteil zugunsten einer Person• Dienstbarkeiten als absolute Rechte wirken gegen Eigentümer

    ◦ Bestand wird durch Veräußerung nicht berührt• Legalservituten:

    ◦ Keine echten Dienstbarkeiten, sondern Eigentumsbeschränkungen kraft objektiven Rechts (Vgl. etwa Nachbarschaftsrechte, Waldöffnung, etc.)

    ◦ Fehlen berechtigter Subjekte, keine Grundbuchseintragung erforderlich

    III. Arten von Servituten

    Seite 1211.10.2019

    • Ausführliche Regelung in den §§ 474 ff• Felddienstbarkeiten:

    ◦ Insbesondere Wegerechte◦ Dienstbarkeiten zur Weiterleitung von Erdöl und Erdgas◦ Weide- und Forstdienstbarkeiten

    • Gebäudedienstbarkeiten/Hausdienstbarkeiten:◦ Setzen Nachbarschaft voraus◦ Recht der Dachtraufe (Regenwasser auf fremden Grund ableiten)◦ Recht auf Licht, Recht auf Aussicht (Bauverbot)

    IV. Grunddienstbarkeiten

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    Seite 1311.10.2019

    Fruchtgenussrecht (§ 509)

    Gebrauchsrecht (§ 504)

    Wohnungsrecht (§ 521)

    IV. Personaldienstbarkeiten§ 478

    Seite 1411.10.2019

    • Dingliches Recht des Fruchtnießers eine fremde Sache unter Schonung der Substanz, aber ohne jede Einschränkung zu gebrauchen (§ 509)

    • Fruchtgenuss häufig an Liegenschaften◦ Aber auch an beweglichen Sachen möglich

    • Schonung der Substanz:◦ Fruchtgenuss nur an unverbrauchbaren Sachen◦ Uneigentlicher Fruchtgenuss an verbrauchbaren Sachen:

    Fruchtnießer wird Eigentümer und muss bei Erlöschen seiner Berechtigung dieselbe Menge gleicher Gattung und Güte zurückstellen;Ähnlichkeit zum Darlehen

    • Instandhaltungspflicht, soweit Ertrag dafür ausreicht (§ 513)

    Fruchtgenussrecht I

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    Seite 1511.10.2019

    • Eigentum des Fruchtnießers an Früchten mit Absonderung

    • Pflicht des Fruchtnießers zur Leistung von Abgaben/Steuern◦ „Nettoertragsprinzip“

    • Recht des Fruchtnießers zur Vermietung und Verpachtung◦ Rechtsverhältnisse enden nicht mit Ende des Fruchtgenusses◦ Eintritt des Eigentümers◦ Auflösung nach allgemeinen Regeln (ABGB, MRG)

    • Fruchtnießer kann Ausübung Dritten überlassen

    • Übertragung nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich

    • Veräußerung der dienenden Sache berührt Fruchtgenuss nicht

    • Rückstellungspflicht nach Ende des Fruchtgenusses ◦ Verteilung der Früchte nach Maßgabe des § 519

    Fruchtgenussrecht II

    Seite 1611.10.2019

    • Dingliches Recht fremde Sache ohne Substanzverletzung bloß zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zu gebrauchen (§ 504)

    • Ähnlich dem Fruchtgenuss, aber eingeschränkte Ausübung• Verwendung nur nach Maßgabe persönlicher Bedürfnisse

    ◦ Beurteilung nach Zeitpunkt der Einräumung (§§ 504 ff)• Keine Weitergabe durch Bestandverträge• Eigentum des Berechtigten an Früchten erst mit Beziehen• Erhaltungspflicht liegt beim Eigentümer

    Gebrauchsrecht

    Unterschiede zum Fruchtgenuss

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    Seite 1711.10.2019

    • Dingliches Recht zur Benutzung einer Wohnung◦ Kein bloß obligatorisches Rechtsverhältnis wie Miete, Pacht◦ Bloß obligatorisches Wohnungsrecht möglich Bindet Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur, wenn dieser in Vertrag

    eintritt

    • Behandlung als Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrecht◦ Abhängig vom Umfang der Berechtigung (Auslegung)

    • Gegenstand:◦ Sämtliche oder einzelne bewohnbare Räume eines Gebäudes

    • Versorgungszweck◦ iZw höchstpersönlich und auf Lebenszeit

    Recht der Wohnung

    Seite 1811.10.2019

    • Inhaltliche Betrachtung: Realservituten◦ Dienen der besseren Benutzung des herrschenden Grundstücks

    • Aber: Einräumung der Servitut an eine bestimmte Person• Keine Verknüpfung mit Grundstück, keine Weitergabe der Berechtigung

    an Rechtsnachfolger• Auch möglich: Personaldienstbarkeit als Grunddienstbarkeit bestellt• Berechtigung juristischer Personen (RS0011562):

    ◦ Berechtigung so lange aufrecht, wie juristische Person existiert (§ 529)◦ Insbesondere Gemeindeservituten◦ Wegerechte, Schiabfahrt

    Unregelmäßige Dienstbarkeiten

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    Seite 1911.10.2019

    • Titel (§ 480): für Ausmaß der Servitut ausschlaggebend◦ Vertrag (Servitutsbestellungsvertrag), auch konkludent Entgeltlichkeit nicht notwendigerweise nötig

    ◦ Letztwillige Verfügung, Gesetz (zB Ersitzung), Richterspruch (Notwegerecht im außergerichtlichen Verfahren)

    • Modus:◦ Für bewegliche Sachen: Übergabearten der §§ 426 ff◦ Liegenschaften: Grundbuchseintragung (C-Blatt)Offenkundige Servitut als Ausnahme vom Eintragungsprinzip?

    Nein, verhindert nur lastenfreie Veräußerung

    • Ersitzung von Servituten:◦ Eintragung, um gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern

    VI. Begründung von Dienstbarkeiten

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    • Konstitutiv: Einräumung an einer nicht dem Besteller gehörenden Sache• Translativ: Übertragung einer nie bestandenen/erloschenen Servitut• Erwerb vom Nichteigentümer einer beweglichen, körperlichen Sache:

    ◦ § 367 analog (nur Vertrauensmann)• Erlangung einer angeblich bestehenden Dienstbarkeit:

    ◦ Ausgeschlossen aufgrund Unübertragbarkeit• Entstehen im Vertrauen auf Grundbuchsstand möglich

    ◦ Anwendung der §§ 28, 63 ff GBG oder § 1500◦ Für Redlichkeit des Erwerbers neben Grundbuchseinsicht auch

    Besichtigung der Liegenschaft nötig

    Gutgläubiger Erwerb von Dienstbarkeiten

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    Seite 2111.10.2019

    • Ersitzung nach allg. Regeln• Ersitzung selten ausübbarer Servituten

    ◦ Nachweis des Ersitzenden mind. dreier Ausübungen (§ 1471)• Servitut entsteht mit Ablauf der Ersitzungszeit• Ersitzung unregelmäßiger Servituten an unbeweglichen Sachen

    ◦ zB Wegerechte, Schiabfahrten zugunsten Gemeinde/Verein◦ Wirtschaftliche oder kulturelle Notwendigkeit erforderlich

    Gesetzlicher Erwerb von Dienstbarkeiten

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    • Anspruch eines Grundeigentümers auf Einräumung Notwegerecht◦ bei fehlender/unzulänglicher Wegverbindung seiner Liegenschaft mit

    öffentlichem Wegenetz◦ Regelung im NWG

    • Möglichst geringe Belastung der dienenden Liegenschaft• Angemessene Entschädigung für Verpflichteten

    ◦ Anspruch des Verpflichteten auf Übernahme des Eigentums durch Berechtigten gegen Wertersatz möglich

    Dienstbarkeitserwerb durch behördliche Verfügung

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    Seite 2311.10.2019

    • Besitzschutz, weil Servitutsberechtigter Rechtsbesitzer ist• Petitorischer Schutz

    ◦ Servitutsklage (actio confessoria, § 523): Beweis von Erwerb und Störung der Servitut durch Kläger

    ◦ Publizianische Klage (§ 372): erleichterte Beweisführung◦ Klage lautet idR auf Abwehr von Behinderungen, Widerherstellung des

    Vorzustandes, Unterlassen künftiger Störungen, Feststellung einer bereits bestehenden Servitut, Einverleibung einer ersessenen Servitut

    ◦ Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria): Fruchtnießer hat Anspruch auf Feststellung des Nichtbestands einer Servitut am Fruchtgenussobjekt

    VII. Schutz von Dienstbarkeiten

    Seite 2411.10.2019

    • Untergang der dienenden Sache

    • Zeitablauf, sofern befristet (§§ 527 ff)

    • Verzicht (§ 524), aber erst mit Einverleibung der Löschung

    • Enteignung/Untergang des dienenden oder herrschenden Gutes

    • Gutgläubigen, lastenfreien Grundstückserwerb, sofern nicht eingetragen

    • Persönliche Dienstbarkeiten mit dem Tod des Berechtigten

    • Vereinigung von Verpflichtetem und Berechtigtem

    • Verjährung◦ Nichtgebrauch für 30 oder (gegenüber juristischen Personen) 40 Jahre◦ Widersetzen des Verpflichteten, Berechtigter macht Recht drei Jahre nicht geltend (§ 1488);

    „usucapio libertatis“

    • Kündigung aus wichtigem Grund

    • Zwecklosigkeit (Zweck fällt völlig und endgültig weg)

    VIII. Erlöschen von Dienstbarkeiten

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    Seite 2511.10.2019

    • Im ABGB nicht geregelt (vgl. aber § 530, § 12 GBG)• Dinglich wirkende Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für

    bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen des Grundstückseigentümers („Versorgungszweck“)

    • Verpflichtung des Eigentümers zu einem aktiven Tun◦ Bsp.: Dienstleistungen, Geldrenten, Leistungen aus der Liegenschaft◦ Dienstbarkeit verpflichtet im Gegensatz nur zu einem Dulden◦ Haftung der Liegenschaft für die Erfüllung der Verpflichtung

    • Prädialreallasten: Berechtigung ist mit Eigentum an einem Grundstück verknüpft

    • Personalreallasten: Berechtigung steht einer bestimmten Person zu

    5. Reallasten I

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    • Titel: Vertrag (Ehepakt, Gutsübergabevertrag), letztwillige Verfügung, Richterspruch (zB § 14 Abs 1 AnerbenG), Gesetz (zB Ersitzung)

    • Modus: Einverleibung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft◦ Urkundenhinterlegung bei nicht verbücherten Grundstücken

    • Für den Erwerb von Reallasten durch Rechtsgeschäft/Ersitzung gelten im Übrigen Regeln für Servituten

    • Beendigungsgründe siehe Dienstbarkeiten◦ Beachte: keine Freiheitsersitzung bei Reallasten

    5. Reallasten II

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    Seite 2711.10.2019

    • Mischform aus Reallast, Dienstbarkeit und bloßen Forderungsrechten• Behandlung von Rsp wie Reallast, weil deren Elemente überwiegen

    ◦ Wohnungsrecht kann auch gesondert verbüchert werden• Titel: Vertrag (Ehepakt, Gutsübergabevertrag), letztwillige Verfügung

    ◦ Richterspruch (zB § 14 Abs 1 AnerbenG), Gesetz (zB Ersitzung)• Inhalt der geschuldeten Leistungen: Wohnungsrecht, Nutzung von

    Grundstücken, Unterhalt, Geld-/Arbeitsleistungen• Höchstpersönliches Recht:

    ◦ Aber: einzelne, bereits fällige Leistungen können abgetreten werden◦ Beschränkte Pfändbarkeit des Rechts aus dem Ausgedinge

    Ausgedinge

    Seite 2811.10.2019

    • Dingliches Recht, auf oder unter einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 BauRG):◦ Baurecht an eigener Liegenschaft unzulässig◦ Unbewegliche Sache (§ 6 Abs 1 BauRG), Bauwerk ist Zugehör des Baurechts

    ◦ Bauberechtigter: Eigentümer des Bauwerks, Nutznießer des Grundstücks

    ◦ Selbständiges Verkehrsobjekt, aber starke Ähnlichkeit mit Dienstbarkeit◦ Ausnahme zum Grundsatz superficies solo cedit

    • Dauer: mindestens zehn, maximal 100 Jahre (§ 3 Abs 1 BauRG)• Bauzins kann vereinbart werden

    6. Baurecht I

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    Seite 2911.10.2019

    • Erwerb:◦ Titel (Baurechtsvertrag )◦ Modus: Verbücherung im C-Blatt der dienenden Liegenschaft Eigene Einlage: Eintragungen gegen Bauberechtigten (zB Verpfändung)

    ◦ Baurecht ist veräußerlich und vererblichVeräußerung bedarf Einverleibung im Grundbuch

    • Endigungsgründe:◦ Absolut: wirken auch gegen Berechtigten (zB Zeitablauf, Enteignung)◦ Relativ: Verzicht, qualifizierter Verzug mit Zahlung des Bauzinses

    6. Baurecht II

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    • Nach Erlöschen:◦ Eigentum am Bauwerk fällt nach Erlöschen Grundeigentümer zu◦ Zahlung und Höhe einer Entschädigung hängt von Vereinbarung ab◦ Keine Vereinbarung: ein Viertel des vorhandenen Gebäudewerts

    (§ 9 Abs 2 BauRG)◦ Pfandrechte und andere dingliche Rechte erstrecken sich nach

    Erlöschen des Pfandrechts auf Entschädigungssumme (§ 10 BauRG)

    6. Baurecht III

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