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11.10.2019
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Univ.-Ass. Mag. Daniel Gritsch
RE Zivilrecht
Seite 211.10.2019
2. Pfandrecht3. Sonstige dingliche Sicherungen4. Dienstbarkeiten5. Reallasten6. Baurecht
1. Überblick
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Seite 311.10.2019
Sicherungsübereignung/-eigentum
Sicherungsabtretung/-zession
Eigentumsvorbehalt
Zurückbehaltungsrecht
3. Sonstige dingliche Sicherungen
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• Gläubiger erhält Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld◦ Titel: Sicherungsabrede◦ Modus: alles Übergabearten bis auf Besitzkonstitut zulässig Vgl. aber jüngst OGH 23.01.2019, 3 Ob 249/18s
• Schuldner hat schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung◦ Sicherungseigentum ist Form der eigennützigen Treuhand
• Keine Akzessorietät, weil dingliches Vollrecht◦ Kein automatisches Erlöschen bei Tilgung der gesicherten Schuld◦ Kein Übergang des Sicherungseigentums eo ipso mit Zession der gesicherten
Forderung◦ Fehlen der gesicherten Forderung: Wegfall der Geschäftsgrundlage
• Verwertung durch freihändigen Verkauf
Sicherungsübereignung/-eigentum I
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• Insolvenzverfahren:◦ Des Sicherungsgebers → Absonderungsrecht des Sicherungsnehmer
(§ 10 Abs 3 IO)◦ Des Sicherungsnehmers → Aussonderungsrecht des Sicherungsgebers
(§ 10 Abs 3 IO)• Exekutionsverfahren:
◦ Exekution gegen Sicherungsgeber: Erhebung der Pfandvorrechtsklage durch Sicherungsnehmer (§ 258 EO analog)
◦ Exekution gegen Sicherungsnehmer: Erhebung der Exzindierungsklage(§ 37 EO) durch Sicherungsgeber
• Verfallsklausel unzulässig (§ 1371 analog)
Sicherungsübereignung/-eigentum II
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• Volle Rechtsübertragung einer Forderung mit obligatorischer Innenbindung◦ Eigennützige Vollrechtsreuhand des Gläubigers◦ Forderungsverpfändung nur beschränkt dingliches Recht zur Befriedigung
• Gegenstand: alle Forderungen, auch zukünftige (sofern individualisierbar)◦ Daher zulässig: Globalzession (Abtretung mehrerer, zukünftiger Forderungen) Vorwegnahme des Verfügungsgeschäfts inkl. Publizitätsakt
◦ Mantelzession: im Unterschied zur Globalzession keine Vorwegnahme des Verfügungsgeschäfts, nur Abschluss Sicherungsabrede: Verpflichtung des Sicherungsgebers, dem Sicherungsnehmer ein Abtretungsangebot
zu stellen, bei Eintreten vordefinierter Voraussetzungen; Durch Annahme kommt erst Verfügungsgeschäft (Zession) zustande
Sicherungsabtretung/-zession I
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• Titel: Sicherungsabrede
• Keine Akzessorietät
• Modus: Drittschuldnerverständigung/Buchvermerk (Forderungsverpfändung analog)
• Befriedigungsrecht des Gläubigers bei Fälligkeit und Nichtbezahlung der gesicherten Schuld◦ Bei Tilgung Pflicht zur Rückübertragung der Forderung ◦ Automatisches Zurückfallen bei auflösend bedingter Sicherungszession
• Verwertung richtet sich nach Vereinbarung ◦ idR Einziehung der Forderung und Aufrechnung des Erlöses
• Behandlung in Insolvenz und Exekution siehe Sicherungseigentum
Sicherungsabtretung/-zession II
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I. Begriff und GegenstandII. GrundsätzeIII. Arten von DienstbarkeitenIV. GrunddienstbarkeitenV. PersonaldienstbarkeitenVI. BegründungVII. SchutzVIII. Erlöschen
4. Dienstbarkeiten
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• Beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen (§ 472)
• Eigentümer wird verpflichtet, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden(„bejahende“ Servitut) oder zu unterlassen („verneinende“ Servitut)
• Absolutes Recht:◦ Abgrenzung von bloß obligatorischen wirkenden Gebrauchs- oder
Nutzungsrechten◦ zB Miete, Leihe, Pacht◦ Titel und Modus erforderlich
• Gegenstand:◦ idR körperliche bewegliche und unbewegliche Sachen (nur an ganzer Sache)◦ Aber auch an nutzbaren Rechten (Fruchtgenuss an verzinslicher Forderung,
Gesellschaftsanteil)
I. Begriff und Gegenstand der Dienstbarkeiten
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• Kein aktives Tun des Verpflichteten◦ Nur Dulden oder Unterlassen◦ uU doch aktives Tun: Instandhaltung der Sache beim Gebrauch
• Schonende Ausübung◦ Insbesondere keine eigenmächtige Erweiterung (§ 484)
• Recht an fremder Sache◦ Keine Servitut an eigener Sache◦ Vereinigung von Berech gtem und Verpflichtetem → Erlöschen
• Unübertragbarkeit (§ 485) und Unteilbarkeit (§§ 485, 844, 847)◦ Aber: Übergang von Dienstbarkeiten auf Erwerber eines Grundstücks
• Zweckgebundenheit: Zwecklosigkeit/Unwirtschaftlichkeit verhindert Entstehung von Servitut bzw. führt zu Erlöschen
II. Grundsätze des Servitutenrechts
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• Differenzierung nach der Art des berechtigten Subjekts (§ 473)• Grunddienstbarkeiten (Realservituten, Prädialservituten)
◦ Eintragung im C-Blatt der dienenden Liegenschaft erforderlich• Personaldienstbarkeiten (Personalservituten/-dienstbarkeiten)
◦ Vorteil zugunsten einer Person• Dienstbarkeiten als absolute Rechte wirken gegen Eigentümer
◦ Bestand wird durch Veräußerung nicht berührt• Legalservituten:
◦ Keine echten Dienstbarkeiten, sondern Eigentumsbeschränkungen kraft objektiven Rechts (Vgl. etwa Nachbarschaftsrechte, Waldöffnung, etc.)
◦ Fehlen berechtigter Subjekte, keine Grundbuchseintragung erforderlich
III. Arten von Servituten
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• Ausführliche Regelung in den §§ 474 ff• Felddienstbarkeiten:
◦ Insbesondere Wegerechte◦ Dienstbarkeiten zur Weiterleitung von Erdöl und Erdgas◦ Weide- und Forstdienstbarkeiten
• Gebäudedienstbarkeiten/Hausdienstbarkeiten:◦ Setzen Nachbarschaft voraus◦ Recht der Dachtraufe (Regenwasser auf fremden Grund ableiten)◦ Recht auf Licht, Recht auf Aussicht (Bauverbot)
IV. Grunddienstbarkeiten
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Fruchtgenussrecht (§ 509)
Gebrauchsrecht (§ 504)
Wohnungsrecht (§ 521)
IV. Personaldienstbarkeiten§ 478
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• Dingliches Recht des Fruchtnießers eine fremde Sache unter Schonung der Substanz, aber ohne jede Einschränkung zu gebrauchen (§ 509)
• Fruchtgenuss häufig an Liegenschaften◦ Aber auch an beweglichen Sachen möglich
• Schonung der Substanz:◦ Fruchtgenuss nur an unverbrauchbaren Sachen◦ Uneigentlicher Fruchtgenuss an verbrauchbaren Sachen:
Fruchtnießer wird Eigentümer und muss bei Erlöschen seiner Berechtigung dieselbe Menge gleicher Gattung und Güte zurückstellen;Ähnlichkeit zum Darlehen
• Instandhaltungspflicht, soweit Ertrag dafür ausreicht (§ 513)
Fruchtgenussrecht I
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• Eigentum des Fruchtnießers an Früchten mit Absonderung
• Pflicht des Fruchtnießers zur Leistung von Abgaben/Steuern◦ „Nettoertragsprinzip“
• Recht des Fruchtnießers zur Vermietung und Verpachtung◦ Rechtsverhältnisse enden nicht mit Ende des Fruchtgenusses◦ Eintritt des Eigentümers◦ Auflösung nach allgemeinen Regeln (ABGB, MRG)
• Fruchtnießer kann Ausübung Dritten überlassen
• Übertragung nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich
• Veräußerung der dienenden Sache berührt Fruchtgenuss nicht
• Rückstellungspflicht nach Ende des Fruchtgenusses ◦ Verteilung der Früchte nach Maßgabe des § 519
Fruchtgenussrecht II
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• Dingliches Recht fremde Sache ohne Substanzverletzung bloß zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zu gebrauchen (§ 504)
• Ähnlich dem Fruchtgenuss, aber eingeschränkte Ausübung• Verwendung nur nach Maßgabe persönlicher Bedürfnisse
◦ Beurteilung nach Zeitpunkt der Einräumung (§§ 504 ff)• Keine Weitergabe durch Bestandverträge• Eigentum des Berechtigten an Früchten erst mit Beziehen• Erhaltungspflicht liegt beim Eigentümer
Gebrauchsrecht
Unterschiede zum Fruchtgenuss
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• Dingliches Recht zur Benutzung einer Wohnung◦ Kein bloß obligatorisches Rechtsverhältnis wie Miete, Pacht◦ Bloß obligatorisches Wohnungsrecht möglich Bindet Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur, wenn dieser in Vertrag
eintritt
• Behandlung als Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrecht◦ Abhängig vom Umfang der Berechtigung (Auslegung)
• Gegenstand:◦ Sämtliche oder einzelne bewohnbare Räume eines Gebäudes
• Versorgungszweck◦ iZw höchstpersönlich und auf Lebenszeit
Recht der Wohnung
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• Inhaltliche Betrachtung: Realservituten◦ Dienen der besseren Benutzung des herrschenden Grundstücks
• Aber: Einräumung der Servitut an eine bestimmte Person• Keine Verknüpfung mit Grundstück, keine Weitergabe der Berechtigung
an Rechtsnachfolger• Auch möglich: Personaldienstbarkeit als Grunddienstbarkeit bestellt• Berechtigung juristischer Personen (RS0011562):
◦ Berechtigung so lange aufrecht, wie juristische Person existiert (§ 529)◦ Insbesondere Gemeindeservituten◦ Wegerechte, Schiabfahrt
Unregelmäßige Dienstbarkeiten
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• Titel (§ 480): für Ausmaß der Servitut ausschlaggebend◦ Vertrag (Servitutsbestellungsvertrag), auch konkludent Entgeltlichkeit nicht notwendigerweise nötig
◦ Letztwillige Verfügung, Gesetz (zB Ersitzung), Richterspruch (Notwegerecht im außergerichtlichen Verfahren)
• Modus:◦ Für bewegliche Sachen: Übergabearten der §§ 426 ff◦ Liegenschaften: Grundbuchseintragung (C-Blatt)Offenkundige Servitut als Ausnahme vom Eintragungsprinzip?
Nein, verhindert nur lastenfreie Veräußerung
• Ersitzung von Servituten:◦ Eintragung, um gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern
VI. Begründung von Dienstbarkeiten
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• Konstitutiv: Einräumung an einer nicht dem Besteller gehörenden Sache• Translativ: Übertragung einer nie bestandenen/erloschenen Servitut• Erwerb vom Nichteigentümer einer beweglichen, körperlichen Sache:
◦ § 367 analog (nur Vertrauensmann)• Erlangung einer angeblich bestehenden Dienstbarkeit:
◦ Ausgeschlossen aufgrund Unübertragbarkeit• Entstehen im Vertrauen auf Grundbuchsstand möglich
◦ Anwendung der §§ 28, 63 ff GBG oder § 1500◦ Für Redlichkeit des Erwerbers neben Grundbuchseinsicht auch
Besichtigung der Liegenschaft nötig
Gutgläubiger Erwerb von Dienstbarkeiten
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• Ersitzung nach allg. Regeln• Ersitzung selten ausübbarer Servituten
◦ Nachweis des Ersitzenden mind. dreier Ausübungen (§ 1471)• Servitut entsteht mit Ablauf der Ersitzungszeit• Ersitzung unregelmäßiger Servituten an unbeweglichen Sachen
◦ zB Wegerechte, Schiabfahrten zugunsten Gemeinde/Verein◦ Wirtschaftliche oder kulturelle Notwendigkeit erforderlich
Gesetzlicher Erwerb von Dienstbarkeiten
Seite 2211.10.2019
• Anspruch eines Grundeigentümers auf Einräumung Notwegerecht◦ bei fehlender/unzulänglicher Wegverbindung seiner Liegenschaft mit
öffentlichem Wegenetz◦ Regelung im NWG
• Möglichst geringe Belastung der dienenden Liegenschaft• Angemessene Entschädigung für Verpflichteten
◦ Anspruch des Verpflichteten auf Übernahme des Eigentums durch Berechtigten gegen Wertersatz möglich
Dienstbarkeitserwerb durch behördliche Verfügung
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• Besitzschutz, weil Servitutsberechtigter Rechtsbesitzer ist• Petitorischer Schutz
◦ Servitutsklage (actio confessoria, § 523): Beweis von Erwerb und Störung der Servitut durch Kläger
◦ Publizianische Klage (§ 372): erleichterte Beweisführung◦ Klage lautet idR auf Abwehr von Behinderungen, Widerherstellung des
Vorzustandes, Unterlassen künftiger Störungen, Feststellung einer bereits bestehenden Servitut, Einverleibung einer ersessenen Servitut
◦ Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria): Fruchtnießer hat Anspruch auf Feststellung des Nichtbestands einer Servitut am Fruchtgenussobjekt
VII. Schutz von Dienstbarkeiten
Seite 2411.10.2019
• Untergang der dienenden Sache
• Zeitablauf, sofern befristet (§§ 527 ff)
• Verzicht (§ 524), aber erst mit Einverleibung der Löschung
• Enteignung/Untergang des dienenden oder herrschenden Gutes
• Gutgläubigen, lastenfreien Grundstückserwerb, sofern nicht eingetragen
• Persönliche Dienstbarkeiten mit dem Tod des Berechtigten
• Vereinigung von Verpflichtetem und Berechtigtem
• Verjährung◦ Nichtgebrauch für 30 oder (gegenüber juristischen Personen) 40 Jahre◦ Widersetzen des Verpflichteten, Berechtigter macht Recht drei Jahre nicht geltend (§ 1488);
„usucapio libertatis“
• Kündigung aus wichtigem Grund
• Zwecklosigkeit (Zweck fällt völlig und endgültig weg)
VIII. Erlöschen von Dienstbarkeiten
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• Im ABGB nicht geregelt (vgl. aber § 530, § 12 GBG)• Dinglich wirkende Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für
bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen des Grundstückseigentümers („Versorgungszweck“)
• Verpflichtung des Eigentümers zu einem aktiven Tun◦ Bsp.: Dienstleistungen, Geldrenten, Leistungen aus der Liegenschaft◦ Dienstbarkeit verpflichtet im Gegensatz nur zu einem Dulden◦ Haftung der Liegenschaft für die Erfüllung der Verpflichtung
• Prädialreallasten: Berechtigung ist mit Eigentum an einem Grundstück verknüpft
• Personalreallasten: Berechtigung steht einer bestimmten Person zu
5. Reallasten I
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• Titel: Vertrag (Ehepakt, Gutsübergabevertrag), letztwillige Verfügung, Richterspruch (zB § 14 Abs 1 AnerbenG), Gesetz (zB Ersitzung)
• Modus: Einverleibung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft◦ Urkundenhinterlegung bei nicht verbücherten Grundstücken
• Für den Erwerb von Reallasten durch Rechtsgeschäft/Ersitzung gelten im Übrigen Regeln für Servituten
• Beendigungsgründe siehe Dienstbarkeiten◦ Beachte: keine Freiheitsersitzung bei Reallasten
5. Reallasten II
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• Mischform aus Reallast, Dienstbarkeit und bloßen Forderungsrechten• Behandlung von Rsp wie Reallast, weil deren Elemente überwiegen
◦ Wohnungsrecht kann auch gesondert verbüchert werden• Titel: Vertrag (Ehepakt, Gutsübergabevertrag), letztwillige Verfügung
◦ Richterspruch (zB § 14 Abs 1 AnerbenG), Gesetz (zB Ersitzung)• Inhalt der geschuldeten Leistungen: Wohnungsrecht, Nutzung von
Grundstücken, Unterhalt, Geld-/Arbeitsleistungen• Höchstpersönliches Recht:
◦ Aber: einzelne, bereits fällige Leistungen können abgetreten werden◦ Beschränkte Pfändbarkeit des Rechts aus dem Ausgedinge
Ausgedinge
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• Dingliches Recht, auf oder unter einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 BauRG):◦ Baurecht an eigener Liegenschaft unzulässig◦ Unbewegliche Sache (§ 6 Abs 1 BauRG), Bauwerk ist Zugehör des Baurechts
◦ Bauberechtigter: Eigentümer des Bauwerks, Nutznießer des Grundstücks
◦ Selbständiges Verkehrsobjekt, aber starke Ähnlichkeit mit Dienstbarkeit◦ Ausnahme zum Grundsatz superficies solo cedit
• Dauer: mindestens zehn, maximal 100 Jahre (§ 3 Abs 1 BauRG)• Bauzins kann vereinbart werden
6. Baurecht I
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• Erwerb:◦ Titel (Baurechtsvertrag )◦ Modus: Verbücherung im C-Blatt der dienenden Liegenschaft Eigene Einlage: Eintragungen gegen Bauberechtigten (zB Verpfändung)
◦ Baurecht ist veräußerlich und vererblichVeräußerung bedarf Einverleibung im Grundbuch
• Endigungsgründe:◦ Absolut: wirken auch gegen Berechtigten (zB Zeitablauf, Enteignung)◦ Relativ: Verzicht, qualifizierter Verzug mit Zahlung des Bauzinses
6. Baurecht II
Seite 3011.10.2019
• Nach Erlöschen:◦ Eigentum am Bauwerk fällt nach Erlöschen Grundeigentümer zu◦ Zahlung und Höhe einer Entschädigung hängt von Vereinbarung ab◦ Keine Vereinbarung: ein Viertel des vorhandenen Gebäudewerts
(§ 9 Abs 2 BauRG)◦ Pfandrechte und andere dingliche Rechte erstrecken sich nach
Erlöschen des Pfandrechts auf Entschädigungssumme (§ 10 BauRG)
6. Baurecht III
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Seite 3111.10.2019
• Kontakt:[email protected]
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