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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006 • Lernziele, Materialien, Einführung • Zwischenbericht Interviews • Fallbearbeitung • Ehewirkungen: Rechte und Pflichten

Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006

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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006. Lernziele, Materialien, Einführung Zwischenbericht Interviews Fallbearbeitung Ehewirkungen: Rechte und Pflichten. Rechtsquellen des materiellen Familienrechts. Art 6 Abs. 1 und 2 GG - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006

Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit2. Semester WiSe 2006

• Lernziele, Materialien, Einführung

• Zwischenbericht Interviews

• Fallbearbeitung

• Ehewirkungen: Rechte und Pflichten

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Rechtsquellen des materiellen Familienrechts

• Art 6 Abs. 1 und 2 GG• 4. Buch BGB §§ 1297 – 1921 : Rechte aus Ehe

und Abstammung• Überblick: s. Gliederung BGB 4. Buch• Eingetragene Lebenspartnerschaft:

Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft seit 1.8.2001• Nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht

gesetzlich normiert

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Familienrecht (formell)

• ZPO (Zivilprozeßordnung): § 606 Abs. 1 (Ehesachen), 621 Abs. 1 (andere Familiensachen), § 640 Abs. 2 (Kindschaftssachen): Dispositionsmaxime, Verhandlungsgrundsatz; mündlich, öffentlich, unmittelbar

• FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Amts- oder Antragsverfahren; Amtsermittlung, Nicht-Öffentlichkeit

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Verlöbnis: §§ 1297 – 1302 BGB („Eheversprechen“)

• Fallbeispiel: Der Diakon Dieter, 38, war so hingerissen von Theologiestudentin Sabine, 23, dass er sonntags von der Kanzel verkündete: „Wir werden heiraten!“ Nach fünf Monaten ließ sie ihn sitzen. Da klagte Dieter und forderte von Sabine € 750.- für von ihm gekaufte Ringe, Hochzeitseinladungskarten und eine Urlaubsreise. Hat er Erfolg?

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Das Wesen der Ehe

Vertrag§§ 1310, 1311 BGB

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Erfordernisse für EheschließungKonsens

Form

Fehlerfreie Willensbildung

Ehefähigkeit

Fehlen von Eheverboten

seit 1.7.1998wieder im BGB geregelt

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Eheschließungsvoraussetzungen

• Geschlechtsverschiedenheit• Ehefähigkeit: Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) Ehemündigkeit (§ 1303 BGB)=Volljährigkeit

(Ausnahmen auf Antrag § 1303 Abs. 2)• Fehlen von Eheverboten: Doppelehe (§ 1305),

Verwandtschaft (§1307), Annahme als Kind (§ 1308)

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Eheschließungsvoraussetzungen (2)

• kein Eheverbot bei eingetragener Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 2 Zf. 1 LPartG)

• Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309 BGB: „soll“)

• Eheschließung: Formalien (§ 1310 Abs. 1 S.1, 1311, 1312 Abs. 1 und 2

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Fehlerfolgen

Nichtehe

Aufhebbarkeitder Ehe

§§ 1313-1318

Keine Folgen

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Der Ehekonsens als unverzichtbarer Bestandteil der Ehe

Modalitäten des Konsenses, § 1311

•Höchstpersönlichkeit•Gleichzeitigkeit

•Bedingungslosigkeit•Fristlosigkeit

Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe

Form:Die obligatorische Zivilehe, § 1310

Fehlerfolge: Nichtehe

Verfahren: § 1312

Fehlerfolge: Keine

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Willensmängel § 1314 Abs. 2 Zf. 2-4 BGB

Willensbildung•Irrtum•arglistigeTäuschung•Rechtswidrige Drohung•Trunkenheit

Willenserklärung•Scheinehe

•Nur gravierende Willensmängel sind überhaupt relevant

•Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe

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Die Ehefähigkeit

Geschäftsunfähigkeit

§ 1304: Eheunfähigkeit

Minderjährige, § 1303

•Keine Ehemündigkeit

•Ab 16 Jahren Möglichkeit der Befreiung

durch das FamG, wenn

•ein Partner volljährig ist und

• der andere das 16. Lebensjahr

vollendet hat

Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe auf Antragder Eheleute bzw. der Verwaltungsbehörde

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Wer darf nicht heiraten? - Die Eheverbote -

Doppelehe, § 1306

Nahe Verwandtschaft, § 1307•Verwandte in gerader Linie•Voll- und halbbürtige Geschwister•Adoptivkinder und -eltern•Adoptivgeschwister - Dispens möglich

Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe auf Antrag desEhegatten bzw. der Verwaltungsbehörde

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Ehewirkungen in den Bereichen

• der persönlichen Beziehungen zueinander

• der Aufgaben- und Rollenteilung im gemeinsamen Haushalt

• der wirtschaftlichen Absicherung der Familie durch Unterhalt und Vermögensangelegenheiten

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Auswirkungen der Ehe

Das eheliche Vermögen

Sonstige Wirkungen

•Güterstände

•Der gesetzliche Güterstand

•Die eheliche Lebens-gemeinschaft, § 1353•Der Unterhalt, § 1360•Der Ehename, § 1355•Die Schlüsselge-walt, § 1357

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•Der Ehename (§ 1355 )•Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353)•Der Unterhalt (§ 1360)•Haushaltsführung, Mitarbeit (§ 1356)•Die „Schlüsselgewalt“ (§ 1357)

Die allgemeinen Ehewirkungen §§ 1353ff. BGB

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Der Ehename, § 1355

Wahl eines gemeinsamen Namens („soll“)

Eventuell mit„Anhängsel“

Beibehaltung der Namen

Kindesname = Ehename, § 1616

Bei Scheidung, § 1355 V: •Ehename kann beibehalten werden (neu seit 2005!)•Geburtsname kann angenommen werden, Kinder könnennicht automatisch mitgenommen werden

Kindesname = von Elternzu bestimmen, § 1617

Page 18: Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006

Die eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353

Lebenszeit-prinzip

GegenseitigeVerantwortung

•Leben in Gemeinschaft•Mitbenutung der Hausratsgegenstände•Sorge um gemeinsame Angelegenheiten•Beistand in persönlichen Angelegenheiten•Gegenseitige Rücksichtnahme

Problem: Rechtspflichten – klagbar (§ 606 Abs. 1 ZPO)allerdings nicht vollstreckbar (§ 888 Abs. 3 ZPO)

Page 19: Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006

Die Unterhaltspflicht, § 1360

Arbeit•Persönliche Leistung•Erledigung des Haushaltes •Sorge für Kinder

Vermögen•Wirtschaftliche Leistungen

•Umfang: gesamter Lebensbedarf der Ehegatten und Kinder•Einklagbar und durchsetzbar•Achtung: keine Rollenverteilung mehr vorgegeben, § 1356

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Die Schlüsselgewalt, § 1357

•Geschäft der alltäglichen Bedarfsdeckung•Angemessen gemessen an den Verhältnissen der konkreten Familie •Kein Ausschluss/Trennung

Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegattenaus dem Geschäft

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Exkurs: Kredithaftung, Bürgschaft

• ggf. Nichtigkeit gem. § 138 BGB (st.Rspr. des BGH): wenn „ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und sittlich anstößiges Ausnutzen des Kreditgebers (BGH NJW 2002, 2228f.m.w.N.)

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Die Ehe und ihre Folgen

Die Rechtswirkungen der Ehe

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Die Güterstände

Der gesetzlicheGüterstand

Der vertraglicheGüterstand

Die Zugewinn-gemeinschaft

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Die Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 - 1390

Eigentum:Während Ehe giltGütertrennung

Nach Auflösungder Ehe:Zugewinnausgleich,§§ 1372 ff.

Vermögensverwaltung:Einschränkungwährend Ehe:

•Verfügungen über Ver-mögen im Ganzen, § 1365•Verfügungen über eigene Hausratsgegenstände, § 1369

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Veräußerung entgegen Verfügungsverbot

•§ 1367: einseitige Geschäfte: nichtig•§ 1366: Verträge: schwebend unwirksam

•Verweigerung der Genehmigung durchPartner•Widerruf des Dritten

Unwirksamkeit des Vertrags

•Genehmigung durch Gatten

Wirksamkeit des Vertrags

Genehmigungdurch VormG

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Die Güterstände

Der gesetzlicheGüterstand

Der vertraglicheGüterstand

•Gütergemeinschaft•Gütertrennung•Mischformen

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Die Gütertrennung, 1414

Ehe lässt Vermögensverhältnisse

unangetastet

Folgen bei Eheauflösung:

keine

Wie kommt es dazu: notariell beurkundete

Vereinbarung, § 1410

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Die Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff.

Mehrere Vermögens-massen

•Gesamtgut, § 1416•Vorbehaltsgut, § 1418

•Sondergut, § 1417

Folgen bei Eheauflösung: Auseinander-

setzung

Wie kommt es dazu: notariell beurkundete

Vereinbarung, § 1410