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1Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtliche Rahmenbedingungendes
Wirtschaftens
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2Rechtliche Rahmenbedingungen…
• Folien• Vortrag• Fälle• 2 Klassenarbeiten• Folien stehen als pdf im Netz
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Organisatorisches
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Rechtliche Rahmenbedingungen…
1. Allgemeine Begriffe
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4Rechtliche Rahmenbedingungen…
1. Allgemeine Einführung2. Rechtssubjekte – Natürliche und juristische Personen3. Rechtsobjekt – Sachen und Rechte4. Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit5. Eigentum und Besitz6. Willenserklärungen7. Vertragsfreiheit8. Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte9. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft10. Kaufvertrag – Abschluss, Inhalt, Erfüllung11. Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages12. Allgemeine Geschäftsbedingungen 13. …..
Inhalt laut AKA-Plan
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5Rechtliche Rahmenbedingungen…
Was ist Recht?
Verbindliche Ordnung der zwischenmenschlichen Beziehungen
Rechtsordnung kann staatlich durchgesetzt werden
Das Zusammenleben der Menschen bedarf einer Ordnung
Rechtsordnung garantiert den Rechtsfrieden
Verhaltensordnung nur dann Recht, wenn sie an Gerechtigkeitorientiert ist
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6Rechtliche Rahmenbedingungen…
Was ist Recht?
Regelung der zwischenmenschliche Beziehungen durch:
Recht Sitte Sittlichkeit
Brauch Moral
Gewohnheit Verwirklichungdes Guten
Gewohnheitsrecht
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7Rechtliche Rahmenbedingungen…
Was ist Recht?
Rechtsordnung ist die Summe aller Rechtsnormen
Entstehung einerRechtsnorm
Gesetztes Recht GewohnheitsrechtUngeschriebenes Recht
Gesetze Rechtserver-ordnungen
SatzungenEine in der Praxis
festgestellte Übung
Rechtsüberzeugung
Zeitdauer
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8Rechtliche Rahmenbedingungen…
Was ist Recht?
Rechtsnorm
Tatbestand Rechtsfolge
Umschreibung desSachverhaltes für den eineRegelung getroffen werdensoll, siehe ecommerce.
Anordnung der Folge, die beieiner Verwirklichung desTatbestandes von Rechtswegen eintreten soll.
Eine gesetzliche Regelung wird benötigt
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9Rechtliche Rahmenbedingungen…
Was ist Recht?
Gesetze
werden durch den Gesetzgeber (Volksvertretung) geschaffen
Parlaments-beschluss
Ausfertigung desGesetzes
Verkündung imGesetzesblatt
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10Rechtliche Rahmenbedingungen…
Wer setzt Recht? Gesetztes Recht = Gesetze
Legislative
Gesetze im formellen Sinne
..alle Rechtsvorschriften,
die in einen verfassungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren von des
Gesetzgebungsorganen erlassen werden
..abgeleitete Rechtsvorschriften, die nicht von
Gesetzgeber, sondern von den
Behörden aufgrund einer gesetzlichen
Ermächtigung geschaffen
werden
..abgeleitete Rechtsvorschriften, die von einer
juristischen Person des öffentlichen
Rechts aufgrund einer
gesetzlichen Ermächtigung
geschaffen werden
..Entscheidungen des Bundes- oder
eines Landesverfassungsg
erichts
Normenkontrollentscheidungen
JudikativeExekutive
Verordnungen Satzungen*
Rauchverbot
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11Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtsquellen und ihre RangordnungRecht der Europäischen Gemeinschaften / der Europäischen Union
Primärrecht (Verträge über EG und EU)Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen …)
Staatliches RechtGrundgesetz
Gesetze (+ Gewohnheitsrecht → unbedeutend)Rechtsverordnungen
Landesrecht: Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnungen
Satzungen (z.B. Gemeinden, Universitäten, Kammern)Urteile, Verwaltungsakte
Privates RechtNormenverträge (Tarifverträge), Rechtsgeschäfte (Verträge)
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12Rechtliche Rahmenbedingungen…
GerichtszweigeEuGH (Luxemburg)Europäischer Gerichtshof
BVerfG (Karlsruhe) Bundesverfassungsgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit
BGH Karlsruhe
OLG
LG
AG
ZPO / StPO
Arbeits-gerichtsbarkeit
BArbG Erfurt
LAG
ArbG
ArbGG
Verwaltungs-gerichtsbarkeit
BVerwG Leipzig
OVG / VGH
VG
VwGO
Sozial-gerichtsbarkeit
BSG Kassel
LSG
SG
SGG
Finanz-gerichtsbarkeit
BFH München
FG
FGO
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13Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtsgebiete
Privatrecht Öffentliches Recht
InternationalesRecht
Bürgerliches Recht
Handelsrecht
Strafrecht
Steuerrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht Europarecht
InternationalesPrivatrecht
Arbeitsrecht
Sozialrecht
Völkerrecht
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14Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtsgrundlagen (Einteilung nach Sachgebieten)
Bürger Bürger
Staat
Privatrecht
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
• Willenserklärung• Verträge
VerwaltungsaktVerwaltungsakt
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15Rechtliche Rahmenbedingungen…
Wesentliche Unterschiede!►► PrivatrechtPrivatrecht
►► PrivatautonomiePrivatautonomie►► BBüürger zu Brger zu Büürgerrger►► Gleichrangigkeit Gleichrangigkeit ►► Handlungen und Handlungen und
Entscheidungen werden Entscheidungen werden als richtig anerkannt, weil als richtig anerkannt, weil der einzelne sie gewollt der einzelne sie gewollt hathat
►► DispositivesDispositives(nachgiebiges) Recht(nachgiebiges) Recht
►► Freies Spiel der KrFreies Spiel der Krääfte der fte der Marktwirtschaft in einem Marktwirtschaft in einem bestimmten sozialen bestimmten sozialen RahmenRahmen
►►ÖÖffentliches Rechtffentliches Recht
►► Handeln im Auftrag des VolkesHandeln im Auftrag des Volkes
►► Staat zu BStaat zu Büürgerrger
►► ÜÜberber-- und Unterordnungund Unterordnung
►► Liegt vor, wenn mindesten auf Liegt vor, wenn mindesten auf einer Seite ein Organ mit einer Seite ein Organ mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet hoheitlicher Gewalt ausgestattet istist
►► Handlungen sind nur dann als Handlungen sind nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn gerechtfertigt anzusehen, wenn sie auf den dafsie auf den dafüür vorgesehenen r vorgesehenen GrGrüünden beruhennden beruhen
►► Strenge Bindung der Organe an Strenge Bindung der Organe an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG)GG)
Lösen Sie die Aufgaben 1, 2, 3, 4 und 5!
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16Rechtliche Rahmenbedingungen…
Privat-recht
ZwingendesRecht
NachgiebigesRecht
Rechtsgrundlagen – Gestaltungsmöglichkeiten d. Privatrechts
Kann von den Beteiligten weder aus-geschlossen noch abgeändert werden
Grund Schutz des wirtschaftlich Schwächeren z.B. Arbeitsrecht
Schutz des geschäftlich Unerfahrenen, Geschäftsfähigkeit
Kann von den Beteiligten ausgeschlossen oderabgeändert werden , Gesellschaftsverträge
Vertragsfreiheit (Privatautonomie)
Gesetzgeber als „Lückenbüßer“, z.B.: Gesellschaftsrecht
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17Rechtliche Rahmenbedingungen…
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundsätze
Privatautonomie
Vertragsfreiheit
Privatautonomie endet dort, wo gegen allgemeine Verbotsgesetze oder gegen die guten Sitten verstoßen wird (= Begrenzung durch das zwingende Recht)
Abschlussfreiheit
Inhaltsfreiheit
Formfreiheit
Abschlusszwang*
außer: §§ 134, 138, ..
Formzwang, § 311 b
Zwingendes Recht
* Abschlusszwang, Kontrahierungszwang: die besonders den öffentlichen Monopolbetrieben (z. B. Versorgungsbetrieben) obliegende Pflicht zum Abschluss von Verträgen, ...
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18Rechtliche Rahmenbedingungen…
Das Bürgerliche Gesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1-240)
Schuldrecht (§§ 241-853)
Sachenrecht (§§ 854-1296)
Familienrecht (§§ 1297-1921)
Erbrecht (§§ 1922-2385)
Personen, Sachen, TiereRechtsgeschäfteFristen, Termine, Verjährung
Inhalt v. Schuldverhältnissen, Entstehen +Erlöschen von Schuldverhältnissen, AGBVerträge, Bereicherungsrecht
BesitzAllg. Grundstücksrecht, Eigentum, Hypothek, Grundschuld, Pfandrechte
Ehe, eheliches Güterecht, Scheidung, Ver-wandschaft, Vormundschaft, rechtl. Betreu-ung, Pflegschaft
Erbfolge, Erbschaft, Haftung, Testament
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19Rechtliche Rahmenbedingungen…
Das Handelsgesetzbuch
§ Sonderprivatrecht der Kaufleute§ Soweit das HGB keine Reglung trifft ist das
BGB heranzuziehen§ HGB sieht Kaufleute als weniger schutzbedürftig an,
dafür ist vieles schneller und einfacher durchzuführen§ Einteilung in 5 BücherØ HandelstandØ Handelsgesellschaften und stille GesellschaftenØ HandelsbücherØ HandelsgeschäfteØ Seehandel
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20Rechtliche Rahmenbedingungen…
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundsätze
Bindung an das gegebene Wort (Ergänzt die Privatautonomie) Pacta sunt servanda
Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs, z. B. §§ 932 ff.
Grundsatz von Treu und Glauben
Voraussetzung: Gutgläubigkeit(keine Kenntnis oder fahrlässige
Unkenntnis des wirklichen Sachverhaltes)
Generalklausel, wenn es darum geht im Einzelfall zu einer angemessenen Lösung zu kommen
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21Rechtliche Rahmenbedingungen…
Eingangsfall:
Nehmen wir doch mal an:
Sie wohnen in Frau Nauses und haben die endgültige Zusage erhalten, dass sie zu der Ausbildung an der Fachschule für Fremdenverkehrswirtschaft und Touristik in Darmstadt zugelassen worden sind.
Sofort werden Sie aktiv und sehen sich im „Darmstädter Echo“nach einer Bleibe um. In einer Anzeige werden Sie fündig:1 Zimmer mit Kochnische und einem kleinen Bad für € 350.–plus € 85.– Nebenkosten. Sie rufen sofort an und die Vermieterin, Frau Teufel, bestätigt das Angebot. Sie sagen zu!Als sie am 16.08.2008 gegen 10.00 Uhr bei Frau Teufel vorsprechen, erklärt diese, dass sie dir Räume bereits vermietet hat. Sie sollten sie deshalb nicht länger belästigen.
Sie beharren aber auf Ihrem Recht!
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22Rechtliche Rahmenbedingungen…
Vorgehen beim Bearbeiten von „Fällen“
1. Feststellen des SachverhaltsWer willWas vonWemWoraus
2. Frage aufwerfen?
3. Voraussetzungen der Beantwortung benennen und Definition
4. Zusammenfassung und Ergebnis.
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23Rechtliche Rahmenbedingungen…
Wer will was von wem?
Sie Frau Teufel
Wer? Wem?
Was?
Überlassung der Wohnung
wollen von
will was von
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24Rechtliche Rahmenbedingungen…
Die Anspruchsgrundlage
Suche nach der richtigen Rechtsquelle
Welche Rechtsnorm gewährt das Gewollte: die Überlassung der Räume?
Sie Frau TeufelGleiche Ebene
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
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25Rechtliche Rahmenbedingungen…
Bürgerliche Gesetzbücher
1. Buch Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB
2. Buch
Schuldrecht
§§ 241 – 853 BGB
3.Buch
Sachenrecht
§§ 854 – 1296 BGB
5.Buch
Erbrecht
§§ 1922 – 2385 BGB
4.Buch
Familienrecht
§§ 1297– 1921 BGB
Regelt die Rechtsbeziehungen von Personen untereinander, die Begründung von Verpflichtungen
Regelt die Beziehungen von Personen zu Sachen
Aufbau eines Gesetzes
Regelt die Rechtsbeziehungen die bei Verwandtschaft, Eheschließung und Geburt entstehen
Regelt was aus den Rechtsbeziehungen eines Menschen wird, der durch Tod aus dem Rechtsleben ausscheidet
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26Rechtliche Rahmenbedingungen…
Zurechtfinden im Gesetz
Sie gehen davon aus, von Frau Teufel eine Wohnung gemietet zu haben!
Bürgerliche Gesetzbuch
1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch
7. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt
1. Titel 2. Titel 3. Titel 4. Titel 5. Titel 6. Titel 7. Titel
§ 535ff BGB
Einzelne Schuldverhältnisse
Miete Pacht
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27Rechtliche Rahmenbedingungen…
Der MietvertragDer Inhalt des Mietvertrags ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag oder, wenn er mündlich geschlossen ist, aus dem Besprochenen.Sind keine bestimmten Regelungen getroffen worden, bzw. ist ein Punkt nicht geregelt, so gelten für die nicht geregelten Punkte die gesetzlichen Bestimmungen.
FormerfordernisseEin Mietvertrag über Wohnraum bedarf im Regelfall keiner bestimmten Form, er kann auch mündlich geschlossen werden. Ausnahme: Mietverträge für eine feste längere Zeit als ein Jahr müssen schriftlich geschlossen werden.
BGB § 550Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Die Anspruchsgrundlage
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28Rechtliche Rahmenbedingungen…
Zurechtfinden im Gesetz
Sie werden von Ihren Eltern „gezwungen“ im Haushalt zu helfen
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch
1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt
1. Titel 2. Titel 3. Titel 4. Titel 5. Titel 6. Titel 7. Titel
§ 1619 BGBVerwandtschaft
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind
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29Rechtliche Rahmenbedingungen…
Konkreter Gesetzestext
BGB § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
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30Rechtliche Rahmenbedingungen…
Ein Mörder ist erbunwürdig in Bezug auf den Nachlass der von ihm ermordeten Ehefrau. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Der Beklagte ist wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes an seiner Ehefrau zusammen mit seiner damaligen Geliebten und deren Zwillingsbruder rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund eines kurz vor dem Mord errichteten gemeinschaftlichen Testamentes ist er Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden.
In dem vorliegenden Zivilrechtsstreit hat die Tochter des Beklagten und der Ermordeten, vertreten durch das Jugendamt, auf Feststellung der Erbunwürdigkeit ihres Vaters geklagt und dies auf den Mordtatbestand sowie darauf gestützt, dass der Beklagte das Testament erschlichen habe, als er bereits die Ermordung seiner Ehefrau geplant hatte
Zurechtfinden im Gesetz
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31Rechtliche Rahmenbedingungen…
Zurechtfinden im Gesetz
Erben trotz Mord?
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch
1. Abschnitt …. 6. Abschnitt
§ 2339 BGB
§ 2339 Gründe für ErbunwürdigkeitErbunwürdig ist: wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich
getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, […]
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32Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtssubjekte
NatürlichePersonen
Juristische Person
Rechtssubjekte
Begriff: Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind natürliche Personen und juristische Personen (vgl. BGB §§ 1- 89).
jur. Pers. desPrivatrechts
jur. Pers. desöffentl. Rechts
BGB Handels- undGesellschaftsR
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33Rechtliche Rahmenbedingungen…
Natürliche Personen
= Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Handlungsfähigkeit
= Fähigkeit wirksame Willenserklärungen abzugeben
= Verantwortlich-keit für das Handeln
Deliktsfähigkeit
besitzen
Rechtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Rechtssubjekte des BGB - I
Natürliche Personen §§ 1 – 14 BGB
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34Rechtliche Rahmenbedingungen…
Der Mensch als Rechtsträger
Der Mensch alsSchutzobjekt
Rechtsstellung des Menschen im BGB
Der Mensch alsHandelnder
Rechtsfähigkeit§1 BGB
Fähigkeit Trägervon Rechten undPflichten zu sein
z.B. Eigentümeru. Schuldner sein
als Gestalterseiner
Lebensverhältnisse
alsverantwortlicherSchadensstifter
z. B. Schutz derkörperlichen
Unversehrtheit
Voraussetzung:Geschäftsfähigkeit§§ 104 ff. BGB
Voraussetzung:Deliktsfähigkeit§§ 827, 828
Rechtssubjekte des BGB – I (Fortsetzung)
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35Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtssubjekte
Fall:
Bei einem Wochenendausflug wird die Familie Brüggemann in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Familienvater erliegt im Krankenhaus seinen Verletzungen. Die schwangere Ehefrau Lili und die beiden zwei kleinen Kinder überleben den Unfall.Wie viele Personen sind bei der Ermittlung der Erbquote zu berücksichtigen?
Antwort:Bei der Berechnung sind die Ehefrau, die beiden kleinen Kinder und auch das Ungeborene zu berücksichtigen.
BGB § 1923 Erbfähigkeit(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt
war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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36Rechtliche Rahmenbedingungen…
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Körperschaften
Anstalten
Stiftungen
Juristische Personen des Privatrechts
Des Handelsrechts
GmbH
Genossenschaft
Aktiengesellschaft
KG a.A.
Des bürgerlichen Rechts
Rechtsfähiger Verein
Stiftungen des Privatrechts
Rechtssubjekte des BGB - II
Juristische Personen §§ 21 – 89 BGB
Leben mit der Eintragung, Sterben mit der Löschung!
Lösen Sie die Aufgaben 8, 9, 10, 11, 12 und 13!
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37Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtsobjekte
Tiere Sachen
Rechtsobjekte
Begriff: Rechtsobjekte sind Sachen, Tiere und Rechte. Im Gegensatz zu den Rechtssubjekten sind sie nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten.
beweglicheSachen
unbeweglicheSachen
Rechte
Fortsetzung nächste Folie
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38Rechtliche Rahmenbedingungen…
Sachen
vertretbareSachen
nicht vertretbareSachen
Rechtsobjekte – Fortsetzung
teilbareSachen
nicht teilbareSachen
verbrauchbareSachen
nicht verbrauchbareSachen
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39Rechtliche Rahmenbedingungen…
Der Besitz, §§ 854 ff. BGB
Besitz Eigentum
rechtliche Herrschaft über eine Sache
rein tatsächlicheHerrschaft, § 854 I BGB
§ 854 Erwerb des Besitzes(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 903 Befugnisse des EigentümersDer Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
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40Rechtliche Rahmenbedingungen…
RechtssubjekteFall:Die kinderlose Hundenärrin Hanni will ihren Lieblingsdackel Ludwig zum Erben einsetzen.Ist dies möglich?
Antwort:Ludwig kann nicht als Erbe eingesetzt werden.Grund:Erbfähigkeit setzt Rechtsfähigkeit voraus. Rechtsfähig sind nur RechtssubjekteLudwig ist kein Rechtssubjekt und kann daher kein Träger von Rechten oder Pflichten sein, trotz
BGB § 90a Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Lösen Sie die Aufgaben 14, 15, 16, 17!
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41Rechtliche Rahmenbedingungen…
Fragen 11. Unterscheiden Sie mit eigenen Worten das gesetzte Recht vom
Gewohnheitsrecht und nennen Sie Beispiele!2. Wie „entstehen“ in der Bundesrepublik Deutschland Gesetze?3. Wodurch unterscheidet sich das Öffentliche Recht vom
Privatrecht?4. Erläutern Sie mit eigenen Worten die Begriffe zwingendes und
nachgiebiges Recht!5. Zu den Grundsätzen des BGBs gehört die Privatautonomie!
Was versteht man darunter?6. Welche unterschiedlichen Rechtssubjekte kennt das BGB?7. Wie erhalten Juristische Personen Rechtsfähigkeit und was
versteht man unter diesem Begriff?8. Was versteht man i. S. des BGB unter Rechtsobjekten?9. Unterscheiden Sie Eigentum von Besitz!
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42Rechtliche Rahmenbedingungen…
Die „Menschwerdung“
Vor der Geburt
Beschränkte Geschäftsfähigkeit der ungeborenen Leibesfrucht, § 1923 II BGB
Geburt Rechtsfähigkeit, , § 1 BGB
Parteifähigkeit, § 50 ZPO
7 Jahre Beginn der beschränkten Geschäftsfähigkeit, §§ 106 – 113 BGB
Beschränkte Schadensverantwortlichkeit, § 828 II BGB
14 Jahre Beschränkte Strafmündigkeit, §§ 1, 3 JGG
Religionsmündigkeit, § 5 RKEG
Beschwerde- und Anhörungsrecht in Familiensachen
16 Jahre Beschränkte Testierfähigkeit, § 2229 BGB
Eidesfähigkeit, § 393, 455 StPO
18 Jahre Volljährigkeit, § 2 BGB
Volle Geschäftsfähigkeit, § 106, 2 BGB
Volle Deliktsfähigkeit, § 828 Abs. 2 BGB
Prozessfähigkeit, § 52 ZPO
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Rechtliche Rahmenbedingungen…
Geschäftsfähigkeit
Grundsätzlich ist jede natürliche Person geschäftsfähig
Es sei denn…
sie ist geschäftsunfähig
§ 104 BGB
Sie ist in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt
§§ 106 ff BGB
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen.
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Rechtliche Rahmenbedingungen…
Arten der Rechtsgeschäfte
RechtsgeschäfteRechtsgeschäfte
...z.B. Auftrag
...einseitige
...annahme-bedürftige...
...nicht annahme-
bedürftige...
...einseitig verpflichtende
...unvollkommen zweiseitig
verpflichtende
...gegenseitig verpflichtende
...Verträge...
......zwei-- und und mehrseitigeseitige
...z.B. Schenkung, Bürgschaft
...z.B. Kauf, Tausch, Miete
Erbe, Vermächtnis
...Auslobung
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Rechtliche Rahmenbedingungen…
2. Abschluss von Verträgen
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46Rechtliche Rahmenbedingungen…
Abschluss eines Vertrages I
AngebotWE 1
AnnahmeWE 2
Vertragsschluss
übereinstimmend
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47Rechtliche Rahmenbedingungen…
Angebot
Annahme
Form
Geschäftsfähigkeitder Beteiligten
Übereinstimmende Willenserklärungen
(Einigung)
Muss vorliegen
Grundsätzlich: Formfreiheit
Abschluss eines Vertrages II
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48Rechtliche Rahmenbedingungen…
Fall 1: Der MP3-Player
Karl Fröhlich kommt in ein Elektrofachgeschäft und fragt nach preisgünstigen MP3-Playern. Ohne eine Antwort des Händlers Emsig abzuwarten, sieht er im Schaufenster einen MP3-Player für 65 € und erklärt, dass er diesen gerne mitnehmen möchte. Der Verkäufer reagiert jedoch nicht wie erwartet, sondern verweigert den Wunsch. Er habe diesen MP3-Player gerade an die Kundin Marie Schnell verkauft und wollte ihn in diesem Moment aus dem Fenster nehmen.
Ist ein Kaufvertrag zwischen dem Fröhlich und Emsig zustande gekommen?
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49Rechtliche Rahmenbedingungen…
Fall 2: Joggen mit Musik
Nach der enttäuschenden Erfahrung mit dem MP3-Player möchte
Karl Fröhlich nun ein tragbares Digitalradio zum Joggen kaufen. Im
Internet hat er zuvor eingehend Testberichte studiert. Aufgrund der
langen Lieferzeiten der verschiedenen Internet-Händler sucht er
diesmal die bekannte HiFi-Supermarktkette G.I.G auf. Sein
gewünschtes Modell ist im Regal mit 99 € ausgezeichnet. An der
Kasse stellt sich heraus, dass das Gerät in Wirklichkeit 125 €
kostet. Fröhlich ist verärgert und will nur die ursprünglich
ausgezeichneten 99 € bezahlen.
Ist das korrekt ?
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50Rechtliche Rahmenbedingungen…
Fall 3: Das ungewollte Gemälde
Karl Fröhlich besucht auf Drängen seiner Frau Lisa ein Auktionshaus. Er hat keine Ahnung, was bei einer Auktion im Einzelnen abläuft und wie hier Verträge geschlossen werden.
Als sie den Auktionsraum betreten, sieht er an der gegenüberliegenden Raumseite seinen Tennispartner, den Rechtsanwalt Dr. Frank, und winkt ihm freudig zu. Im selben Moment erteilt ihm der Auktionator den Zuschlag für ein Gemälde mit einem Preis von 3.500 €.
Fröhlich findet den ganzen Vorfall zunächst sehr lustig und erklärt sein Missverständnis. Der Auktionator besteht jedoch auf die Zahlung der 3.500 €.
Fröhlich bittet seinen Freund um Hilfe. Wie wird sein Rat lauten?
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51Rechtliche Rahmenbedingungen…
Die Willenserklärung I
Der Erklärende gibt durch ein nach außen erkennbares Verhalten kund,
dass er eine bestimmte Rechtsfolge will.
§§ 116 - 144 BGB
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52Rechtliche Rahmenbedingungen…
Die Willenserklärung II
Objektives Element
Erklärung(ausdrücklich oder durchsozialtypisches Verhalten
Subjektive Elemente
Handlungswille(Wille, etwas Konkretes zu tun)
Erklärungsbewusstsein(Wille, eine rechtserhebliche
Erklärung abzugeben)
Geschäftswille(Wille, einen bestimmten recht-lichen Erfolg herbeizuführen)
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53Rechtliche Rahmenbedingungen…
Wirksamwerden von Willenserklärungen I
Nicht empfangsbedürftige WE werden mit ihrer Abgabe wirksam.
Beispiele:§ Testament, § 2247 BGB
§ Auslobung, § 657** § 657 Bindendes Versprechen BGB
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
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54Rechtliche Rahmenbedingungen…
Wirksamwerden von Willenserklärungen II
Unter Anwesenden
Unter Abwesenden- Brief, Fax, Email -
Zugang mitWahrnehmung
Zugang ab Möglichkeitder Kenntnisnahme
Empfangsbedürftige WE
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Willenserklärung - Begriff
• Es muss ein Wille vorhanden sein- Abgrenzung zum Reflex- Abgrenzung zur Handlung in Bewusstlosigkeit
• der auch geäußert wird und- Siehe nächste Folie
• auf rechtlichen Erfolg gerichtet ist- Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis*
* Eine Gefälligkeit ist das Bereiterklären zur Vornahme einer Handlung aus freundschaftlichen, nachbarschaftlichen oder familiären Motiven, ohne dass für den anderen ein vertraglicher Anspruch begründet wird. Kennzeichnend für eine Gefälligkeit ist, dass sie ohne einen Rechtsbindungswillen abgegeben wird.
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Die Willenserklärung
...die Äußerung des Willens...die Äußerung des Willens
...mündlich oder schriftlich..
...mündlich oder schriftlich..
...durch Brief, mündlich, oder
andere Übermittlung..
...durch Brief, mündlich, oder
andere Übermittlung..
...durch schlüssigesVerhalten...
...durch schlüssigesVerhalten...
...z.B. Einsteigen in den Bus..
...z.B. Einsteigen in den Bus..
...Schweigen ist in der Regel keine
Willenserklärung…
...Schweigen ist in der Regel keine
Willenserklärung…
...es sei denn, dass Schweigen als WE
vereinbart ist…
...es sei denn, dass Schweigen als WE
vereinbart ist…
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57Rechtliche Rahmenbedingungen…
Fall 1: „invitatio ad offerendum“Von einer invitatio ad offerendum (dt.: Einladung zum Angebot) spricht man, wenn ein bestimmtes Handeln einer Person offensichtlich noch nicht das rechtsverbindliche Angebot zum Abschluss eines Vertrages darstellt, sondern vielmehr Interessenten ihrerseits dem Anbieter ein Angebot auf Vertragsabschluss machen sollen. Wer z. B. als Händler in seinem Schaufenster eine bestimmte Ware mit einem Preisschild ausstellt, will sich noch nicht sämtlichen Interessenten gegenüber zum Verkauf verpflichten, weil er möglicherweise nur ein begrenztes Warenlager hat. Vielmehr sollen Interessenten dem Verkäufer ein Angebot auf Abschluss des Vertrages machen, was der Verkäufer dann annehmen oder - z. B. weil die Ware bereits ausverkauft ist - ablehnen kann.
Die Willenserklärung – Lösung der Fälle
Fall 2 : BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
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58Rechtliche Rahmenbedingungen…
Objektives Element
Erklärung vorhanden, da Handheben bei Versteige-rungen ein sozialtypischesVerhalten darstellt
Subjektive Elemente
Handlungswille vorhanden
Erklärungsbewusstseinfehlt eindeutig
Geschäftswille fehlt eindeutig
Die Willenserklärung – Lösung der Fälle Fall 3:
Anfechtung möglich
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59Rechtliche Rahmenbedingungen…
Die „Trierer Weinversteigerung“Die Rechtsprechung differenziert danach, ob der Erklärende erkennen konnte, dass seine Handlung als Willenserklärung verstanden werden musste. Der Bundesgerichtshof formuliert so:„Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäfts-willens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.“Da A im Fall der Trierer Weinversteigerung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sicherlich hätte erkennen können, dass man das Heben der Hand in der Auktion als Gebot auffassen wird, ist seine Willenserklärung wirksam, aber nach §§ 142, 119, 121, 143 BGB anfechtbar. A kann sich damit zwar vom Vertrag lösen, muss aber den so genannten Vertrauensschaden ersetzen
Die Willenserklärung –Lösung der Fälle Fall 3:
Lösen Sie die Karlchen Fälle!
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Rechtliche Rahmenbedingungen…
3. Fehlerhafte Willenserklärungenund Verträge
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61Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtsgeschäfte - Rechtswirksamkeit
Arten der Rechtsgeschäfte
voll gültig nichtig anfechtbar
von Anfang an ungültig
nachträglich für ungültig
erklären
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62Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechtsgeschäfte - Rechtswirksamkeit
Arten der Rechtsgeschäfte
voll gültig nichtig anfechtbar
von Anfangan ungültig
nachträglichfür ungültig
erklären
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63Rechtliche Rahmenbedingungen…
Nichtige Rechtsgeschäfte
Geschäftsunfähige§§ 105 ff. BGB
Formerfordernisse und Formverstöße§§ 126 ff. BGB
Gesetzes- und Sittenverstoߧ 134 BGB; § 138 BGB
Scherz- und Scheingeschäfte§§ 116 – 118 BGB
Unmögliche Leistung§§ 126 ff. BGB
von Anfang anungültig, d.h., sie gelten als
nicht abgeschlossen
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64Rechtliche Rahmenbedingungen…
Nichtige RechtsgeschäfteGeschäftsunfähige§§ 105 ff. BGB, aber
http://www.bedv24.de/intern/dokumente/merkblaetter/Taschengeldparagraf.pdf
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65Rechtliche Rahmenbedingungen…
Gesetzes- und Sittenverstoß - Exkurs§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" heran.
aber:
§ 1 Prostitutionsgesetz – ProstG (seit 1.1.2002)Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
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66Rechtliche Rahmenbedingungen…
Anfechtbare Rechtsgeschäfte
Inhaltsirrtum§§ 119 ff. BGB
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften§§ 119 ff. BGB
Unrichtige Übermittlung§§ 120 ff. BGB
Arglistige Täuschung / Widerrechtliche Drohung§§ 123 ff. BGB
Offener Kalkulationsirrtum§§ 119 ff. BGB
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67Rechtliche Rahmenbedingungen…
Anfechtung
Anfechtbares Rechtsgeschäft, § 142 BGB
Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Schadensersatz §§ 122 BGB
Ziel: Nichtigkeit
Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
aber: anfechtbar aber bestätigt §§ 144!
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68Rechtliche Rahmenbedingungen…
Auktionator verlangt von Fröhlich aus § 433 II auf Zahlung von 3.500,- Euro
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Auktionator und Fröhlich Angebot des Fröhlich:
Objektives Element liegt vor (+) Subjektive Elemente:Handlungswille (+), Erklärungsbewusstsein (-), Geschäftswille (-)aber Sicherheit im Rechtsverkehr geht vor!, daher Angebot (+)
Annahme des Auktionators (+)
Fall 3 – „Trierer Weinversteigerung“
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69Rechtliche Rahmenbedingungen…
Fall 3 – „Trierer Weinversteigerung“Unwirksamkeit des Angebots wegen Anfechtung des Fröhlich, § 142 I
§ 142 Wirkung der Anfechtung(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig
anzusehen.
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
§ 121 Anfechtungsfrist(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
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70Rechtliche Rahmenbedingungen…
Fall 3 – „Trierer Weinversteigerung“Unwirksamkeit des Angebots wegen Anfechtung des Fröhlich, § 142 I
§ 143 Anfechtungserklärung(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Anfechtungsgegner.
daher:• Anfechtungserklärung (+)• Anfechtungsgrund, § 119 I (+)• Anfechtungsfrist § 121 (+)
Ergebnis: Vertrag ist rückwirkend unwirksam, der Auktionator hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen Fröhlich, aber eventuell Ersatz des entgangene Gewinns!
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71Rechtliche Rahmenbedingungen…
Anfechtung - Übersicht
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72Rechtliche Rahmenbedingungen…
Exkurs: Bereicherungsrecht I
Was Parteien aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfteserlangt haben, haben sie ohne rechtlichen Grund erlangt:
Ungerechtfertigte Bereicherung
Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGBLeistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB:
• Anspruchsgegner hat etwas erlangt• durch Leistung des Anspruchstellers• ohne rechtlichen Grund
Rechtsfolge:Herausgabe der erlangten Sache, § 818 Abs. 1 BGBfalls nicht möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB Ausnahme: „Entreicherung“, § 818 Abs. 3 BGB
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73Rechtliche Rahmenbedingungen…
Exkurs: Bereicherungsrecht II
Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB:ð Anspruchsgegner hat etwas erlangtð in sonstiger Weise (= nicht durch Leistung)
auf Kosten des Anspruchstellersð ohne rechtlichen Grund
Rechtsfolge:Herausgabe der erlangten Sache, § 818 Abs. 1 BGBfalls nicht möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB Ausnahme: „Entreicherung“, § 818 Abs. 3 BGB
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Rechtliche Rahmenbedingungen…
4. Wichtige Vertragsarten
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75Rechtliche Rahmenbedingungen…
Vertragsarten I
Bereicherung des Beschenkten ohneGegenleistung;
Vertrag erfordert notarielle Beurkundung (Formmangel wird aber durch Bewirkung der
Schenkung geheilt)
516bis 534
UnentgeltlicheÜbereignung von Sachen
oder Rechten
Schenkungs-vertrag
Sache wird ohne Entgeltauf Zeit übergeben bzw. überlassen (Besitz)
und dieselbe Sache ist zurückzugeben
598bis 606
UnentgeltlicheÜberlassung von Sachen
zum Gebrauch
Leihvertrag
Sache wird gegen Entrichtung von Mietzinsauf Zeit übergeben bzw. überlassen (Besitz)
und dieselbe Sache ist zurückzugeben
535bis580
Entgeltliche Überlassung von Sachen
zum Gebrauch
Mietvertrag
Eigentum (rechtliche Verfügungsgewalt) und Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt)
gehen gegen Bezahlung auf den Käufer über
433bis 458
Entgeltliche Übereignungvon Sachen
oder Rechten
Kaufvertrag
Besonderheit§§ BGBVertragsge-genstand
Vertragsart
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76Rechtliche Rahmenbedingungen…
Vertragsarten II
Geschuldet wird vom Ausführenden nur dieTätigkeit selbst (i.d.R. gegen Bezahlung!), aber nicht die erfolgreiche Tätigkeit (trotz
Bezahlung!)
611bis630
(Entgeltliche) Erbringungeines Dienstes (einer Arbeit)
ohne Erfolgsgarantie
Dienstvertrag
Unternehmer beschafft das Materialfür das erfolgreich zu erstellende Werk selbst
(für das Material: siehe Kaufvertrag)
651wie Werkvertrag,aber Unternehmer beschafft
selbst das Material
Werklieferungs-vertrag
Unternehmer erstellt aus vom Besteller zurVerfügung gestelltem Material („Stoff“) z.B.
durch Bearbeiten erfolgreich ein „Werk“
631bis 650
(Entgeltliche) Herstellung eines Werkes mit Erfolg
(Arbeit, Dienstleistung u.a.)
Werkvertrag
Sache oder Recht wird gegen Pachtzins aufZeit übergeben bzw. überlassen (vgl.Miete);
Ertrag („Fruchtgenuss“) verbleibt beim Pächter
581bis 597
Entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten zum
Gebrauch und „Fruchtgenuss“
Pachtvertrag
Vertretbare Sachen (incl. Geld) sind bewegliche Sachen, die nach Zahl, Maß oder
Gewicht bestimmbar sind;Rückgabe gleichartiger (nicht derselben)
Sachen
607bis 610
Entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von (vertretbaren) Sachen
Darlehens-vertrag
Lösen Sie die Fälle zu den Vertragsarten!
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77Rechtliche Rahmenbedingungen…
§ 530 Widerruf der Schenkung(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker odereinen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Die Anforderungen an eine widerrufsfähige Schenkung sind jedoch eher hoch, so dass der Undank und die Verfehlung wirklich eine gewisse Schwere aufweisen müssen. Schwere Verfehlungen sind zum Beispiel die körperliche Misshandlung, die Bedrohung des Lebens oder eine grundlose Strafanzeige gegenüber dem Schenker. Der grobe Undank muss dann der schweren Verfehlung zu entnehmen sein.
Schenkungsvertrag - Exkurs
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78Rechtliche Rahmenbedingungen…
Sachverhalt, Bamberg 2002:Die Klägerin musste sich einer Kopfoperation unterziehen. Folge dieses Eingriffs waren eklatante Ermüdungserscheinungen, die medikamentös behandelt werden mussten. Sie schenkte ihrem Ehemann trotz andauernder Ehestreitigkeiten rund 21.000 €. Der Beklagte äußerte mehrfach gegenüber der Klägerin, dass sie verrückt sei und in die „Klapsmühle“ gehöre. Nach der Trennung widerrief die Klägerin die Schenkung und warf dem Beklagten vor, er habe sie nach der Schenkung bedroht. Der beklagte Ehemann verweigerte jedoch die Rückzahlung. Er war der Ansicht, dass es sich um provozierte Auseinandersetzungen von seiner Frau im Zuge des Scheiterns der Ehe gehandelt hätten, die einen Widerruf der Schenkung nicht rechtfertigen könnten.
Entscheidungsgründe:Das OLG Bamberg verurteilte ihn jedoch zur Rückzahlung. Das Verhalten des Beklagten stellt nach Ansicht des OLG Bamberg eine nicht zu rechtfertigende Entgleisung dar, die die Klägerin schwer gekränkt und verletzt hat. Wer androht eine zwangsweise Unterbringung zu veranlassen, und seinen Ehepartner als verrückt hinstellt, ist einer Schenkung in dieser Höhe nicht würdig und grob undankbar. Dass die Äußerungen in höchster Erregung gefallen sind rechtfertigen diese nicht, vor allem aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte die Äußerungen wiederholte.
Schenkungsvertrag - Exkurs
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79Rechtliche Rahmenbedingungen…
Fragen 21. Was versteht man unter Rechtsfähigkeit, was unter Geschäftsfähigkeit?2. Wie kommen Rechtsgeschäfte zustande?3. Wie können Willenserklärungen abgegeben werden?4. Erläutern anhand der „Trierer Weinversteigerung“ den Unterschied
zwischen dem Objektiven und dem Subjektiven Element einer Willenserklärung!
5. Wodurch unterscheiden sich anfechtbare und nichtige Rechtsgeschäfte?
6. Wie kann man ein Rechtsgeschäft anfechten? Was muss dabei beachtet werden?
7. Sie erhalten von Ihrem Chef auf der Weihnachtsfeier ein I-Phonegeschenkt. Sie nutzen sofort die eingebaute Videokamera und filmen den Schenker beim innigen tête à tête mit der minderjährigen Auszubildenden des ersten Ausbildungsabschnittes und stellen denClip ins Internet! Welche Rechtsfolgen können auf sie zukommen?
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Rechtliche Rahmenbedingungen…
5. Der Kaufvertrag
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81Rechtliche Rahmenbedingungen…
daher Pflichten (§ 433 BGB)1. des Verkäufers
• Übergabe der Sache• Übertragung des Eigentums• Frei von Sach- und Rechtsmängeln
2. des Käufers• Abnahme der gekauften Sachen• Bezahlung des Kaufpreises
Kaufvertrag§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zuverschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zuzahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
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82Rechtliche Rahmenbedingungen…
Verpflichtungsge-schäft
Erfüllungsge-schäft
Trennung
Aus der Trennung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften folgt, dass das Erfüllungsgeschäft ein abstraktes Rechtsgeschäft ist und unabhängig ist vom rechtlichen Bestand des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts!
Abstraktionsprinzip des BGBs
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83Rechtliche Rahmenbedingungen…
Pflichten beim Kauf
§ Eigentumsverschaffungs-pflicht
§ Besitzverschaffungspflicht§ Verschaffen einer mangel-
freien Sache (= ohne Sach-und Rechtsmangel), §§434, 435 BGB
§ Innerhalb einer vereinbarten Leistungszeit am festgelegten Leistungsort
Des Verkäufers Des Käufers
§ Zahlung des Kaufpreises§ Abnahmepflicht
Pflichten
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84Rechtliche Rahmenbedingungen…
Erfüllung
Der Verkäufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, wenn er dem Käufer Besitz und
Eigentum verschafft hat.
§ 362 Abs. 1 BGB
Der Käufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, wenn er die Sache
abgenommen und den Kaufpreis bezahlt hat.
§ 362 Erlöschen durch Leistung(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
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85Rechtliche Rahmenbedingungen…
Wo muss geleistet werden?Verkäufer
• Am Firmensitz bzw. am Sitz der Niederlassung
Warenschulden sind Holschulden
Käufer• Leistungsort (Erfüllungsort) ist der Wohnsitz des
Käufers • Ausnahme: Geld muss dem Schuldner übermittelt
werden
Geldschulden sind Schickschulden
Erfüllungort I
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86Rechtliche Rahmenbedingungen…
Kosten und GefahrenübergangVerkäufer
• Kosten bis Leistungsort
• Gefahr der zufälligen Vernichtung oder Beschädigung der Ware bis Leistungsort
Käufer• Kosten bis zum Wohnsitz des Verkäufers
• Gefahrübergang ebenfalls am Wohnsitz des Verkäufers
Erfüllungort II
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87Rechtliche Rahmenbedingungen…
Erfüllungsort III
Erfüllungsort: (§ 269 BGB) Ort, an dem die Leistung zu bewirken ist, d.h. beim Kaufvertrag an dem Ort, an dem der Warenschuldner die Ware zu liefern und der Geldschuldner den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten hat.
§ 269 Leistungsort = Erfüllungsort(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
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88Rechtliche Rahmenbedingungen…
Gerichtsstand ist der Ort des Gerichtes, an dem Rechtsstreitigkeiten auf Grund einer unzureichenden Erfüllung des Kaufvertrages ausgetragen werden
Gesetzlicher Gerichtsstand = Leistungsort• Warenschulden am Ort des Verkäufers
• Geldschulden am Ort des Käufers
Vertraglich vereinbarter Gerichtsstand• Nur unter Kaufleuten und juristischen Personen• Nicht mit Privatpersonen
Gerichtsstand II
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89Rechtliche Rahmenbedingungen…
Gerichtsstand II
Sachliche Zuständigkeit:
< 5.000,00 ۏ Amtsgericht
> 5.000,00 ۏ Landgericht
Örtliche Zuständigkeit
Warenschuld è Wohnsitz der Verkäufers
Geldschuld è Wohnsitz des Käufers
Gerichtsstand: Der Schuldner kann an dem für den Leistungsort zuständigen Gericht auf Leistung verklagt werden (§ 29 ZPO).
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90Rechtliche Rahmenbedingungen…
Üblicherweise enthält das Angebot Angaben über:
• Art, Güte und Beschaffenheit der Ware• Preis und Menge der Ware• Verpackungsart und Verpackungskosten• Lieferbedingungen (Beförderungskosten)• Lieferzeit (bei keiner vertraglichen Vereinbarung ist die Lieferung sofort fällig)• Zahlungsbedingungen• Erfüllungsort
Art, Güte und Beschaffenheit:Die genaue Bezeichnung der Ware legt die Art der Ware fest.Güte und Beschaffenheit werden unter anderem festgelegt durch:• Güteklassen• Marken und Gütezeichen• Muster, Proben, AbbildungenGibt es keine besondere Vereinbarung, muss mittlere Art und Güte geliefert werden.
Inhalte des Kaufvertrags I
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91Rechtliche Rahmenbedingungen…
Inhalte des Kaufvertrags IIRegelung der Verpackungskosten:
Die Kosten der Versandverpackung trägt grundsätzlich der Käufer, da sich der Preis der Ware auf das Rein- oder Nettogewicht bezieht. Allerdings kann auch vertraglich vereinbart werden:„Verpackung frei“ bzw. „unberechnet“„Verpackung leihweise“„Brutto für Netto“: die Verpackung wird wie Ware berechnet
Regelung der Beförderungskosten:
Der Käufer muss die Transportkosten (Fracht, Verladekosten, Rollgeld, Transportversicherungen) übernehmen, wenn er die Ware nicht selber abholt. Man sagt auch: „Warenschulden sind Holschulden“.Normalerweise wird das Bruttogewicht der Sendung für die Berechnung der Transportkosten zugrunde gelegt.
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92Rechtliche Rahmenbedingungen…
Inhalte des Kaufvertrags IIIVertraglich vereinbarte Lieferbedingungen:• Ab Werk (ab Lager, ab Fabrik): der Käufer trägt ohne Ausnahme alle Kosten der
Beförderung.• Unfrei (ab hier, ab Bahnhof, ab Bahnhof hier): der Verkäufer trägt die
Versandkosten bis zum Versandbahnhof, alle weiteren Kosen trägt der Käufer (gesetzliche Regelung).
• Frei Waggon (Schiff): der Verkäufer übernimmt das Rollgeld und die Verladekosten, die restliche Beförderung trägt der Käufer.
• Frachtfrei (frei dort, frei Bahnhof, frei Bahnhof dort): der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Bestimmungsbahnhof.
• Frei Haus (frei Keller, frei Lager): der Verkäufer übernimmt alle Beförderungskosten.
Fracht- und Rollgeld: Frachtgeld = das für die gewerbliche Beförderung zu entrichtende Entgelt (z. B. Beförderung
mit der Bahn, LKW).Rollgeld= die Beförderungskosten vom Lieferer bis zum Versandbahnhof, sowie die
Beförderungskosten vom Bestimmungsbahnhof bis zum Käufer.
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93Rechtliche Rahmenbedingungen…
Inhalte des Kaufvertrags IVZahlungsbedingungen:Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung mit Lieferung der Ware fällig. Allerdings können auch folgende Zahlungsbedingungen vereinbart werden:• Vorauszahlung• Anzahlung• Zahlung Zug um Zug (sofort, netto Kasse)• Zahlung nach Lieferung• Ratenzahlung• Zahlung mit Wertstellung (Zahlungsziel wird fest vereinbart)
Erfüllungsort:Der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat (Lieferer schuldet die Ware, Käufer schuldet das Geld).Gesetzlicher Erfüllungsort: Wurde nichts anderes vereinbart, gilt der Wohnsitz (Geschäftssitz) des Schuldners als Erfüllungsort. Für die Ware wäre der Erfüllungsort dann der Firmensitz des Lieferers, für die Bezahlung der Firmensitz des Käufers.Vertraglicher Erfüllungsort:Der Erfüllungsort wird durch eine Vereinbarung festgelegt.
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94Rechtliche Rahmenbedingungen…
Inhalte des Kaufvertrags VBedeutung vom Erfüllungsort:• Die Gefahr (Haftung für die Ware) geht am Erfüllungsort an den Käufer über. • Bei Auseinandersetzungen zwischen Verkäufer und Käufer bestimmt der
Erfüllungsort den Gerichtsstand. Vom Gesetz her ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners, kann aber auch bei Kaufleuten vertraglich anders vereinbart werden.
• Der Erfüllungsort bestimmt, wer Versandkosten zu tragen hat (falls nicht vertraglich anders vereinbart).
Eigentumsvorbehalt:Der Verkäufer kann das Eigentum an einer verkauften Sache bis zu deren Bezahlungbehalten. Der Eigentumsvorbehalt muss im Kaufvertrag vereinbart werden.Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, hat der Verkäufer folgende Rechte:• Er kann vom Kaufvertrag zurücktreten (der Käufer muss die Ware zurückgeben).• Aussonderungsrecht bei Insolvenz des Käufers.• Drittwiderspruchsklage bei Pfändung (die Ware muss herausgegeben werden).Der Käufer ist erst einmal nur der Besitzer der Sache. Erst mit Zahlung des Kaufpreises (oder der letzten Rate bei Abzahlungen) wird er der Eigentümer. DerEigentumsvorbehalt erlischt.
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95Rechtliche Rahmenbedingungen…
Inhalte des Kaufvertrags VIWann erlischt der Eigentumsvorbehalt?Wenn die verkaufte Sache• vollständig bezahlt ist;• der Käufer an einen gutgläubigen Dritten weiter verkauft hat (der Dritte wusste
nicht, das der Verkäufer nicht Eigentümer war);• verbraucht oder vernichtet wird;• mit einem Grundstück so verbunden wird, dass sie einen wesentlichen
Bestandteil des Grundstücks bildet.
Ø Bearbeiten Sie den Fall auf dem Arbeitsblatt A6 mit den beiliegenden Paragraphen!
An die Arbeit, sie warten schon!
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96Rechtliche Rahmenbedingungen…
Zahlungs-zeitpunkt
• vor Lieferung
• bei Lieferung
• nach Lieferung
• Kommisions-kauf
• Ratenkauf
Arten des Kaufvertrags
Art und Beschaffenheit
• Stückkauf
• Gattungskauf
• Kauf auf Probe
• Kauf nach Probe
• Kauf zur Probe
• Bestimmungs-kauf
• Ramschkauf
Lieferung der Ware
• Tageskauf
• Terminkauf
• Fixkauf
• Kauf auf Abruf• Teillieferungs-
kauf
Vertragsparteien
• Handelskauf
´ zweiseitiger
´ einseitiger (Verbrauchs-güterkauf)
• bürgerlicherKauf
Kaufvertrag
Lösen Sie das Arbeitsblatt A7 mit den beiliegenden Informationen!
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Rechtliche Rahmenbedingungen…
6. Kaufvertragsstörungen
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98Rechtliche Rahmenbedingungen…
KäuferVerkäufer
Kaufvertrag
Verspätete Zahlung
(Zahlungs-verzug)
Nicht-Rechtzeitige-Leistung des Schuldners
Schlechtleistung(mangelhafte
Lieferung)
Verspätete / Nicht-Annahme
(Annahme-verzug)
Verspätete Lieferung
(Lieferungs-verzug)
Störungen des Kaufvertrags
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99Rechtliche Rahmenbedingungen…
Mangelhafte Lieferung („Schlecht-Lieferung“)
Der Verkäufer ist verpflichtet, den verkauften Gegenstand frei vonSach- und Rechtsmängeln zu liefern:
Der Gegenstand darf zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Mängeln behaftet sein, die eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht zulassen.
Er muss eine Beschaffenheit aufweisen, wie sie bei Sachen der gleichen Art üblich ist bzw. wie sie der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
(BGB § 434)
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100Rechtliche Rahmenbedingungen…
Mängelarten
Sachmängel Rechtsmängel
Mängel in der Art
Mängel in der Qualität
Mängel in der Menge
Lieferung falscher Ware
Mängel in der Beschaffenheit
Minder- oder Mehrlieferung
Ware nicht frei von Rechten Dritter
Mangelhafte Lieferung („Schlecht-Lieferung“)
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101Rechtliche Rahmenbedingungen…
Mangelhafte Lieferung („Schlecht-Lieferung“)
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102Rechtliche Rahmenbedingungen…
Beim zweiseitigen Handelskauf:
n Prüfungspflicht: unverzüglich
n Rügepflicht: unverzüglich (bei offenen Mängeln)unverzüglich nach Entdeckung (bei versteckten Mängeln) – spätestens nach 2 Jahren
Pflichten des Käufers
Bei sofort erkennbaren Mängeln:Annahme verweigern oder Annahme unter Vorbehalt der Rechte aus der Mängelrüge
n Aufbewahrungspflicht (beim Versendungskauf)
§ 377 HGB
Mangelhafte Lieferung („Schlecht-Lieferung“)
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103Rechtliche Rahmenbedingungen…
Beim Verbrauchsgüterkauf
n Rüge:
Beweislast trägt in den ersten 6 Monaten der Verkäufer.
Innerhalb von 2 Jahren (offene und versteckte Mängel)
§§ 474ff BGB
Mangelhafte Lieferung („Schlecht-Lieferung“)
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104Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechte des Käufers
n Nacherfüllung (§ 439 BGB):
– Nachbesserung oder – Ersatzlieferung vorrangig
n Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht vertragsgemäßerbrachter Leistung nach angemessener Nachfrist(§ 323 BGB) oder
nachrangig
n Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) bzw.
n Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
n Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB)
Mangelhafte Lieferung („Schlecht-Lieferung“)
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105Rechtliche Rahmenbedingungen…
Beim Verbrauchsgüterkaufn Rüge:
Beweislast trägt in den ersten 6 Monaten der Verkäufer, danach muss der Käufer beweisen, dass die Sache/ das Recht schon beim Kauf – Gefahrenübergang – mit Mängeln behaftet war!
Für gebrauchte Sachen kann die eine Verkürzung der Gewährleistungspflicht auf ein Jahr vereinbart werden!
Bei Verträgen unter Privatpersonen kann eine Gewährleistungausgeschlossen werden!
Innerhalb von 2 Jahren (offene und versteckte Mängel)
§§ 474ff BGB
Mangelhafte Lieferung („Schlecht-Lieferung“)
Generell:
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106Rechtliche Rahmenbedingungen…
Sachmangel - Fallbeispiel Waldemar Wiesenbart hat nach Renovierung seines Badezimmers in einem Möbelhaus ein Regal zum Eigeneinbau und drei Badezimmerhängeschränke mit Türanschlag „rechts“ bestellt, Ausführung der Fronten in azurblau und inklusiv Montage. Der Hersteller gibt in seinem Prospekt die Tragfähigkeit der Regalböden mit je 50 kg an. Nach einem Vierteljahr erzählt Waldemar Wiesenbart an seinem Stammtisch von seinen Erlebnissen mit der Lieferung der Badezimmerschränke:1. Die Monteure brachten die gelieferten Schränke mit Anschlag „links“
statt „rechts“ an.
2. Die Schränke wurden in monacoblau geliefert.
3. Die Montageanleitung für das Regal war nur in Englisch
4. Zum Liefertermin wurden nur zwei der drei bestellten Schränke geliefert.
5. Nach acht Wochen wurde die Oberfläche eines Schrankes wellig und fleckig.
6. Eine zu Dekorationszwecken auf das endlich richtig montierte Regal gestellte Statue der Venus (30 kg) führte zum Zusammenbruch des Regals.
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107Rechtliche Rahmenbedingungen…
Sachmangel - Fallbeispiel 1. Lösen Sie den Fall mit den beiliegenden Paragraphen
schriftlich!2. Um welche Art von Mängeln handelt es sich im vorliegenden
Fall? Unterscheiden Sie die Mängel hinsichtlicha) der Erkennbarkeitb) der Art des Sachmangel
3. Welche Rechte kann Waldemar Wiesenbart in Anspruch nehmen?4. Welche Vorschriften macht das BGB Waldemar Wiesenbart
hinsichtlich der Prüfe- und Rügepflichten5. Für welche Mängel besteht noch ein
Gewährleistungsanspruch?
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108Rechtliche Rahmenbedingungen…
Aufgetretene Sachmängel
• Zwei statt drei Schränke• Montage mit Anschlag „links“• Monacoblau• Übersetzung fehlt• Oberfläche wellig• Tragfähigkeit
Siehe § 434 BGB - Sachmängel
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109Rechtliche Rahmenbedingungen…
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eineBeschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr.2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (...) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
§ 434 - Sachmängel
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110Rechtliche Rahmenbedingungen…
Voraussetzungen
– bei kalendermäßig bestimmter Lieferzeit
n Verschulden des Lieferers
n Nachholbarkeit der Lieferung
→ mit Ablauf des Termins
n Fälligkeit der Lieferung
– bei nicht kalendermäßigbestimmter Lieferzeit
→ durch Mahnung mitFristsetzung
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Lieferungsverzug („Nicht-Rechtzeitig-Lieferung“)
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111Rechtliche Rahmenbedingungen…
Lieferungsverzug („Nicht-Rechtzeitig-Leistung“)
Rechte des Käufers
n Lieferung verlangen: Nacherfüllung
n Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf ange-messener Nachfrist
n Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung
n Schadenersatz statt der Leistung
Angemessene Nachfrist: Zeitspanne, die dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht, ohne die Ware erst neu zu beschaffen oder herstellen zu müssen
Beim Fixhandelskauf ist keine Nachfrist nötig
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112Rechtliche Rahmenbedingungen…
Voraussetzungen
(Ist für die Lieferung kein Termin vereinbart worden, muss sie rechtzeitig vorher angekündigt werden.)
n Anbieten der Leistung
n Fälligkeit der Leistung
Annahmeverzug
Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung.
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113Rechtliche Rahmenbedingungen…
Annahmeverzug
Wirkungen
Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Käufer über.
Lieferer haftet nur noch für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit.
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114Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechte des Lieferers
n Selbsthilfeverkauf vornehmen (Versteigerung)
nWare einlagern und auf Abnahme klagen
Annahmeverzug
Anstelle einer Versteigerung kann
l ein freihändiger Verkauf der Ware erfolgen, wenn sie einen Börsenpreis / Marktpreis hat
l ein Notverkauf vorgenommen werden, wenn die Ware verderblich ist
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115Rechtliche Rahmenbedingungen…
Voraussetzung
– bei kalendermäßig bestimmtem Zahlungstermin
→ mit Ablauf des Termins
n Fälligkeit der Zahlung
– bei nicht kalendermäßigbestimmtem Zahlungstermin
→ durch Mahnung mitFristsetzung
Zahlungsverzug
– ansonsten automatisch spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung
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116Rechtliche Rahmenbedingungen…
Rechte des Gläubigers
Zahlungsverzug
n Zahlung verlangen
→ Verzugszinsen = Basiszinssatz* + 5 % bzw. + 8 %
n Zahlung und Schadenersatz verlangen
n Rücktritt vom Vertrag – nach angemessener Nachfrist
n Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen – nach angemessener Nachfrist
Seit 01.01.2007: 2,7 %
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117Rechtliche Rahmenbedingungen…
Außergerichtliches Mahnverfahren
Exkurs: Mahnverfahren
üblicherweise
n Zahlungserinnerung
n Erste Mahnung
n Zweite Mahnung
n Dritte Mahnung – mit Androhung gerichtlicher Schritte
nichteinheitlich geregelt
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118Rechtliche Rahmenbedingungen…
Gerichtliches Mahnverfahren
Erlass eines Mahnbescheides durch das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers
Schuldner zahlt Schuldner schweigt Schuldner widerspricht
Erlass eines Voll-streckungsbescheids
auf Antrag desGläubigers
Schuldner zahlt Schuldner schweigt Schuldner widerspricht
Zwangsvollstreckung Verhandlung undUrteil
erfolgreich fruchtlos
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119Rechtliche Rahmenbedingungen…
Exkurs: Verjährung
Schuldrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung. Der Ablauf der Verjährungsfrist führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, bewirkt aber für den Schuldner ein Recht zur Leistungsverweigerung (§ 214 BGB)
Verjährungsfristen
Lieferung mangelhafter Ware 2 Jahre
Forderungen aLL, Darlehensforderungen, Ansprüche auf Lohnzahlung, Mietzahlung usw.
3 Jahre
Baumängel 5 Jahre
Ansprüche aus Urteilen, Vollstreckungsbescheiden und Insolvenzverfahren 30 Jahre
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120Rechtliche Rahmenbedingungen…
Beginn der Verjährung
Regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre)
19.4.1998
Beginn
Normale Verjährungsfrist
31.12.1998
Fälligkeit
1999 2000 2001
Ende
31.12.2001
(andere Verjährungsfristen beginnen mit der Entstehung des Anspruchs)
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121Rechtliche Rahmenbedingungen…
Neubeginn der Verjährung
durch Schuldanerkenntnis, Teilzahlung, Antrag auf gerichtliche Vollstreckungshandlungen
19.4.1998
Beginn
Ende
Normale Verjährungsfrist
31.12.1998
Fälligkeit
1999 2000
Neubeginn am15.08.2000 durch
Teilzahlung
2001 2002
15.08.2002
neue Frist
2002
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122Rechtliche Rahmenbedingungen…
Hemmung der Verjährung
durch Klageerhebung, Anmeldung des Anspruchs im Insolvenz-verfahren, Zustellung eines Mahnbescheids, Stundung der Schuld durch den Gläubiger
19.4.1998
Beginn
Ende
Normale Verjährungsfrist
31.12.1998
Fälligkeit
1999 2000
Stundung für 3 Monate
2001
31.03.2002
2002
Die Zeit der Hemmung wird angehängt: Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit der Hemmung.
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123Rechtliche Rahmenbedingungen…
Quellen:
1. www.dejure.org
2. http://www.uni-kassel.de
3. http://www2.justiz.bayern.de
4. www.wikipedia.de
5. http://titan.bsz-bw.de/bibscout/P/PD/
6. BGB – leicht gemacht
7. http://ruessmann.jura.uni-sb.de
8. www.lrz-muenchen.dewww-user.uni-bremen.de
9. …..