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Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Nichtigkeitsbeschwerde – Berufung – Wiederaufnahme
Die Nichtigkeitsbeschwerde
Allgemeines
Rechtsmittel gegen Urteile des Schöffen- (§§ 281 u 281a StPO) und Geschworenengerichts (§ 345 StPO)
Formelle (§ 281 Abs 1 Z 1-5 StPO) und materielle (§ 281 Abs 1 Z 9-11 StPO) Nichtigkeitsgründe
Relative (§ 281 Abs 1 Z 2-4 StPO) und absolute Nichtigkeitsgründe; Beachte unterschiedliche Relativität zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten!
Rügepflichten und favor defensionis beachten!
Nichtigkeitsbeschwerde geht direkt an den OGH (§ 280 StPO)
Anmeldung innerhalb von 3 Tagen, Ausführung innerhalb von 4 Wochen (§§ 284, 285 StPO)
Die Nichtigkeitsbeschwerde
Formelle Nichtigkeitsgründe
Fehlerhafte Gerichtsbesetzung (Z 1), Rügepflicht
Mangelnde Vertretung in Fällen notwendiger Verteidigung (Z 1a)
Fehler im Ermittlungsverfahren bei Protokollverlesung (Z 2), Rügepflicht
Verletzung einer mit Nichtigkeit bedrohten Bestimmung in der HV (Z 3)
(Nicht-)Entscheidungen über Anträge in der HV (Z 4)
Mängelrüge (Z 5)
Aktenwidrigkeit (Z 5a)
Gesetzwidriges Unzuständigkeitsurteil (Z 6)
Nichterledigung der Anklage (Z 7)
Überschreitung der Anklage (Z 8)
Die Nichtigkeitsbeschwerde
Materielle Nichtigkeitsgründe
Gesetzesverletzung über die Frage, ob
-Die Tat eine gerichtliche strafbare Handlung begründet (Z 9a)
-Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit oder Verfolgung hindern (Z 9b)
-Die erforderliche Anklage fehlt (Z 9c)
Tat wird durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen, das darauf nicht anwendbar ist (Z 10)
Diversionsrüge (Z 10a)
Gravierende Fehler bei der Strafbemessung (Z 11)
Die Nichtigkeitsbeschwerde
Spezielle Nichtigkeitsgründe im Geschworenenverfahren
Fehler in der Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6)
Fehler in der Rechtsbelehrung (§ 345 Abs 1 Z 8)
Die Berufung
Strafberufung
Gegen Urteile des LG und BG (§ 283 Abs 1 StPO; § 464 Abs 1 Z 2 StPO; § 489 Abs 1 StPO):
Anfechtung des Ermessens im Sanktionsbereich
Berufung wegen Nichtigkeit
Gegen Urteile des ER am LG, BG; vorliegen von Nichtigkeitsgründen (§ 464 Z 1 StPO; § 468 Abs 1 StPO; § 489 Abs 1 StPO)
Schuldberufung
Gegen Urteile des ER am LG, BG; Fehler in der Beweiswürdigung (§ 464 Z 2 StPO; § 489 Abs 1 StPO)
Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche
Gegen Urteile des LG, BG; Privatbeteiligte (§ 283 Abs 1 StPO; § 464 Z 3 StPO; § 489 Abs 1 StPO)
Die Wiederaufnahme
Allgemeines
Nach Rechtskraft des Urteils oder der gerichtlichen Einstellung kann das Verfahren in den Stand des EV rückversetzt werden (§ 352 StPO)
Verfahren kann zum Vorteil (§§ 352, 353 StPO) und zum Nachteil (§ 355, 356 StPO) des Verurteilten wiederaufgenommen werden
Wiederaufnahmegründe
-Verfahrensbeendigung durch Straftat eines anderen herbeigeführt (§ 352 Abs 1 Z 1 StPO)
-Neue Tatsachen oder Beweismittel, die Verurteilung oder Freispruch nahelegen (§ 352 Abs 1 Z 2 StPO)
Sonstige Rechtsbehelfe
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO)
Gegen die Versäumung von Fristen; unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen;
Die Wiedereinsetzung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses zu beantragen und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachzuholen (§ 364 Abs 3 StPO).
Erneuerung des Strafverfahrens (analog) (§ 363a StPO)
Verletzt eine Strafgericht durch eine Verfügung die EMRK, so kann das Verfahren nach einem Urteil des EGMR erneuert werden.
§ 363a StPO wird vom OGH analog angewandt, wenn noch kein Urteil des EGMR vorliegt.