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REPETITORIUM STEUERRECHT – BEISPIELE MIT LÖSUNGEN Univ.-Ass. Mag. Sebastian Tratlehner Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik Johannes Kepler Universität Linz Februar/März 2018

REPETITORIUM STEUERRECHT – BEISPIELE MIT LÖSUNGEN · REPETITORIUM STEUERRECHT – BEISPIELE MIT LÖSUNGEN Univ.-Ass. Mag. Sebastian Tratlehner Institut für Finanzrecht, Steuerrecht

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REPETITORIUM STEUERRECHT –BEISPIELE MIT LÖSUNGEN

Univ.-Ass. Mag. Sebastian Tratlehner

Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik

Johannes Kepler Universität Linz

Februar/März 2018

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STOFFABGRENZUNG FACHPRÜFUNG STEUERRECHT

¢ Stoff£ Lehrbuch „Steuerrecht – studieren und

verstehen“ , 2. Auflage(erhältlich am Institut und im Buchhandel)

£ Stoffabgrenzung siehe: https://www.jku.at/steuerrecht/content/e186184/e333824/e334451/e339393/Stoffabgrenzung-2.Auflage_ger.pdf

£ Kodex Steuergesetze, 61. oder 62. Auflage (Stand 1.2.2017 bzw 1.9.2017)

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REPETITORIUM ÜBERBLICK

¢Einkommensteuer

¢Körperschaftsteuer

¢Umsatzsteuer

¢GrESt, BAO und FinStrG

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Der Künstler Francesco ist in Peru wohnhaft und tätig. Für ein Kunstprojekt in Linz, für das er ein gut entlohntes Engagement bekommen hat (Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit), verweilt er für drei Wochen in einem Linzer Hotel. Ansonsten hält er sich nicht in Österreich auf. Zwischen Österreich und Peru besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Ist Francesco in Österreich einkommensteuerpflichtig? Wenn ja, wie wird die Steuer erhoben?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 4

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -STEUERPFLICHT

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Der Künstler Francesco ist in Peru wohnhaft und tätig. Für ein Kunstprojekt in Linz, für das er ein gut entlohntes Engagement bekommen hat (Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit), verweilt er für drei Wochen in einem Linzer Hotel. Ansonsten hält er sich nicht in Österreich auf. Zwischen Österreich und Peru besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Ist Francesco in Österreich einkommensteuerpflichtig? Wenn ja, wie wird die Steuer erhoben? Francesco hat in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt gem § 26 Abs 1 und 2 BAO. Er ist daher gem § 1 Abs 3 EStG mit den in § 98 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Mit seiner künstlerischen Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem § 22 EStG, welche in der taxativen Aufzählung des § 98 in § 98 Abs 1 Z 2 EStG enthalten sind.

Die Einkommensteuer wird durch Steuerabzug gem § 99 Abs 1 Z 1 EStG erhoben (Abzugsteuer). Gemäß § 100 Abs 1 EStG beträgt die Abzugsteuer 20% der Einnahmen. Da kein DBA mit Peru besteht, kann eine etwaige Doppelbesteuerung durch unilaterale Maßnahmen (§ 48 BAO) vermieden werden.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 5

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -STEUERPFLICHT - LÖSUNG

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Herr A ist Fleischwarenhändler. Er bezieht seine Produkte von inländischen Landwirten und verkauft sie an Supermarktketten weiter. Welche Einkünfte erzielt Herr A aus dieser Tätigkeit?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 6

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -EINKUNFTSARTEN

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Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 7

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG

Herr A ist Fleischwarenhändler. Er bezieht seine Produkte von inländischen Landwirten und verkauft sie an Supermarktketten weiter. Welche Einkünfte erzielt Herr A aus dieser Tätigkeit? Lösung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann in diesem Fall angenommen werden.Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), weil Herr A keine Produkte aus eigener Tierzucht vertreibt.

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Herr C ist Facharzt für Urologie. Als zusätzliches Services können seine Patienten allfällig verschriebene Medikamente direkt in der von ihm in der Arztpraxis mitbetriebenen Hausapotheke beziehen.Welche Einkünfte erzielt Herr C aus seinen Tätigkeiten?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 8

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -EINKUNFTSARTEN

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Herr C ist Facharzt für Urologie. Als zusätzliches Services können seine Patienten allfällig verschriebene Medikamente direkt in der von ihm in der Arztpraxis mitbetriebenen Hausapotheke beziehen. Welche Einkünfte erzielt Herr C aus seinen Tätigkeiten?Lösung: Einheitlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 EStG). Die Tätigkeit als Arzt ist von der Aufzählung der freien Berufe erfasst.Die Hausapotheke ist eine untergeordnete Tätigkeit, die mit der Tätigkeit als Arzt in engem Zusammenhang steht und deshalb ebenfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 9

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG

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Frau D betreibt eine Autovermietung. Welche Einkünfte bezieht Frau D aus dieser Tätigkeit?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 4 -EINKUNFTSARTEN

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Frau D betreibt eine Autovermietung. Welche Einkünfte bezieht Frau D aus dieser Tätigkeit?Lösung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Die Vermietung von beweglichen Gegenständen könnte zwar grundsätzlich zu sonstigen Einkünften (§ 29 EStG) führen. Auf Grund der Subsidiarität der Nebeneinkunftsarten können solche jedoch nur dann vorliegen, wenn nicht die Merkmale einer Haupteinkunftsart erfüllt sind. Zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) führt nur die Vermietung von unbeweglichem Vermögen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 11

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 4 -EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG

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Herr E hat den Lotto-Jackpot geknackt und € 1.000.000 gewonnen. Zu Einkünften welcher Einkunftsart führt dieser Gewinn?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 12

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 5 -EINKUNFTSARTEN

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Herr E hat den Lotto-Jackpot geknackt und € 1.000.000 gewonnen. Zu Einkünften welcher Einkunftsart führt dieser Gewinn?

Lösung: Der Lotto-Gewinn fällt unter keine der sieben Einkunftsarten und ist daher nicht steuerbar. Auch die sonstigen Einkünfte iSd § 29 EStG erfassen nur Einkünfte aus den dort ausdrücklich angeführten Tätigkeiten und stellen deshalb keinen generellen Auffangtatbestand dar.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 13

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 5 -EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG

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Frau F kauft am 1. 1. 2003 ein in Wien gelegenes Zinshaus um € 2.000.000. Am 31. 12. 2017 (= nach 15 Jahren) veräußert sie das Zinshaus zu einem Veräußerungserlös in Höhe von € 3.000.000. Welche Einkünfte erzielte Frau F und wie hoch sind diese?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 6 -EINKUNFTSARTEN

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Frau F kauft am 1. 1. 2003 ein in Wien gelegenes Zinshaus um € 2.000.000. Am 31. 12. 2017 (= nach 15 Jahren) veräußert sie das Zinshaus zu einem Veräußerungserlös in Höhe von € 3.000.000. Welche Einkünfte erzielte Frau F und wie hoch sind diese?Lösung: Frau F erzielt sonstige Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung iSd § 30 EStG. Die Einkünfte von Frau F ermitteln sich wie folgt:Veräußerungserlös iHv € 3.000.000 – Anschaffungskosten iHv € 2.000.000 = € 1.000.000 sonstige Einkünfte

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 6 -EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG

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Frau A kauft am 1.1.2007 ein vermietetes Zinshaus um EUR1.000.000. Am 31.12.2016 (also nach zehn Jahren) veräußert siedas Zinshaus zu einem Veräußerungserlös iHv EUR 1.350.000.Welche Einkünfte erzielt Frau A aus diesem Vorgang?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -EINKUNFTSARTEN

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Frau A kauft am 1.1.2007 ein vermietetes Zinshaus um EUR1.000.000. Am 31.12.2016 (also nach zehn Jahren) veräußert siedas Zinshaus zu einem Veräußerungserlös iHv EUR 1.350.000.Welche Einkünfte erzielt Frau A aus diesem Vorgang?Lösung:Frau A erzielt sonstige Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung. Die Einkünfte von Frau A ermitteln sich wie folgt: Veräußerungserlös iHv EUR 1.350.000 abzüglich der um die AfA für zehn Jahre (10 x 1,5 % nach § 16 Abs 1 Z 8 EStG) gekürzten Anschaffungskosten iHv EUR 850.000 (EUR 1.000.000 –10 x EUR 15.000) = EUR 500.000.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 17

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG

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Frau X ist bei einer großen Anwaltssozietät als Rechtsanwältinbeschäftigt und außerdem bei der Buchhandel-GmbH alsGeschäftsführerin tätig. Beide Tätigkeiten übt sie auf Basis einesDienstvertrags aus. An der Buchhandel-GmbH ist Frau X zu 40 %beteiligt.Zu Einkünften welcher Einkunftsart führen folgende Vorgänge?a) Als Rechtsanwältin verdient Frau X EUR 70.000.b) Ihre Vergütung als Geschäftsführerin bezieht Frau X aus der Buchhandel-GmbH EUR 40.000. c) Aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses bezieht Frau X aus der Buchhandel-GmbH EUR 10.000.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 18

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 8 -EINKUNFTSARTEN

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Frau X ist bei einer großen Anwaltssozietät als Rechtsanwältinbeschäftigt und außerdem bei der Buchhandel-GmbH alsGeschäftsführerin tätig. Beide Tätigkeiten übt sie auf Basis einesDienstvertrags aus. An der Buchhandel-GmbH ist Frau X zu 40 %beteiligt.Zu Einkünften welcher Einkunftsart führen folgende Vorgänge?Lösung:

a) Da Frau X nicht selbstständig (nicht auf eigene Rechnung und Gefahr), sondern imDienstvertrag tätig ist, erzielt sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG.

b) Frau X ist Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einer Beteiligung von mehr als 25 %.Es liegen daher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach§ 22 Z 2 TS 2 EStG vor.

c) Es liegen Gewinnanteile aus Anteilen an Kapitalgesellschaften vor, die gemäߧ 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 19

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 8 -EINKUNFTSARTEN - LÖSUNG

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Herr A ist Eigentümer eines Zinshauses. Im November 2015 lässt er das defekte Hausdach reparieren. Die Rechnung wird im Dezember 2015 gelegt. Die Bezahlung erfolgt im Jänner 2016. Wann ist der Aufwand steuerwirksam?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 9 -EINKÜNFTEZURECHNUNG

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Herr A ist Eigentümer eines Zinshauses. Im November 2015 lässt er das defekte Hausdach reparieren. Die Rechnung wird im Dezember 2015 gelegt. Die Bezahlung erfolgt im Jänner 2016. Wann ist der Aufwand steuerwirksam?Lösung: Herr A erzielt außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt deshalb das Zu- und Abflussprinzip zur Anwendung. Da die Zahlung erst im Jänner 2016 erfolgt, ist sie erst im Jahr 2016 steuerwirksam.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 21

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 9 -EINKÜNFTEZURECHNUNG - LÖSUNG

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Frau B ist gewerbliche Einzelunternehmerin und ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG. Im Dezember 2015 beliefert sie einen ihrer Kunden mit den von diesem bestellten Produkten für vereinbarte € 1.000. Die Rechnung dafür stellt sie erst im Jänner 2016 aus. Aufgrund von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten erfolgt die Bezahlung des Kunden erst im Februar 2017. Wann sind die € 1.000 gewinnwirksam?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 10 -EINKÜNFTEZURECHNUNG

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Frau B ist gewerbliche Einzelunternehmerin und ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG. Im Dezember 2015 beliefert sie einen ihrer Kunden mit den von diesem bestellten Produkten für vereinbarte € 1.000. Die Rechnung dafür stellt sie erst im Jänner 2016 aus. Aufgrund von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten erfolgt die Bezahlung des Kunden erst im Februar 2017. Wann sind die € 1.000 gewinnwirksam?Lösung:Frau B erzielt betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG. Zur zeitlichen Zurechnung der Einkünfte kommt es daher nach der wirtschaftlichen Zuordnung dann, wenn die durchsetzbare Forderung entstanden ist. Das war bereits im Dezember 2015.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 23

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 10 -EINKÜNFTEZURECHNUNG - LÖSUNG

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Herr C ist Steuerberater und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Im Jahr 2016 erhält er Honorarzahlungen in der Höhe von € 50.000 für Beratungsleistungen, die er bereits im Jahr 2015 erbracht hat, € 300.000 für Beratungsleistungen im Jahr 2016 sowie weitere € 20.000 Vorauszahlungen für Leistungen, die Herr C erst 2017 erbringen wird. Wann sind die Honorarzahlungen erfolgswirksam?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 24

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 11 -EINKÜNFTEZURECHNUNG

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Herr C ist Steuerberater und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Im Jahr 2016 erhält er Honorarzahlungen in der Höhe von € 50.000 für Beratungsleistungen, die er bereits im Jahr 2015 erbracht hat, € 300.000 für Beratungsleistungen im Jahr 2016 sowie weitere € 20.000 Vorauszahlungen für Leistungen, die Herr C erst 2017 erbringen wird. Wann sind die Honorarzahlungen erfolgswirksam?Lösung: Da bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG das Zu- und Abflussprinzip zur Anwendung kommt, sind alle Honorarzahlungen in der Höhe von insgesamt € 370.000 im Jahr 2016 erfolgswirksam.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 25

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 11 -EINKÜNFTEZURECHNUNG - LÖSUNG

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Frau A betreibt seit Jänner 2014 ein Schuhgeschäft. Im ersten Jahr erzielt sie einen Umsatzerlös von € 600.000. Im Jahr 2015 kann sie den Umsatzerlös auf € 1.100.000 erhöhen. Nach welchen Ermittlungsarten kann bzw muss Frau A ihre Einkünfte in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 ermitteln?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 26

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 12 -GEWINNERMITTLUNG

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Frau A betreibt seit Jänner 2014 ein Schuhgeschäft. Im ersten Jahr erzielt sie einen Umsatzerlös von € 600.000. Im Jahr 2015 kann sie den Umsatzerlös auf € 1.100.000 erhöhen. Nach welchen Ermittlungsarten kann bzw muss Frau A ihre Einkünfte in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 ermitteln?Lösung: Das Schuhgeschäft führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Als Einzelunternehmerin unterliegt Frau A der umsatzabhängigen Rechnungslegungspflicht. Im Jahr 2014 ist sie keinesfalls rechnungslegungspflichtig und kann daher ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 oder bei freiwilliger Buchführung nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln. Dasselbe gilt für das Jahr 2015. Auf Grund des qualifizierten Erreichen von € 1.000.000 im Jahr 2015 ist Frau A ohne Pufferjahr im Jahr 2016 rechnungslegungspflichtig. Sie muss daher ihren Gewinn zwingend nach § 5 EStG ermitteln. Dasselbe gilt für das Jahr 2017.

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 12 -GEWINNERMITTLUNG - LÖSUNG

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Herr B ist seit 2014 eigenständiger Rechtsanwalt. In den Jahren 2014 und 2015 erwirtschaftet er Umsatzerlöse von € 800.000. Wie kann bzw muss Herr B seine Einkünfte in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 ermitteln?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 13 -GEWINNERMITTLUNG

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Herr B ist seit 2014 eigenständiger Rechtsanwalt. In den Jahren 2014 und 2015 erwirtschaftet er Umsatzerlöse von € 800.000. Wie kann bzw muss Herr B seine Einkünfte in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 ermitteln?Lösung: Als Rechtsanwalt erzielt Herr B Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG kommt daher für ihn keinesfalls in Betracht (zudem wäre er als Freiberufler auch von der umsatzabhängigen Rechnungslegungspflicht des §189 UGB ausgenommen).Als Freiberufler muss er auch keinesfalls nach § 125 BAO Bücher führen, sondern kann dies allenfalls freiwillig tun.Er kann daher seinen Gewinn in allen Jahren nach § 4 Abs 3 bzw bei freiwilliger Buchführung nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 29

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 13 -GEWINNERMITTLUNG - LÖSUNG

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Herr H ist seit 3 Jahren als Wirtschaftstreuhänder (freier Beruf) tätig und erzielte in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils Umsatzerlöse iHv € 850.000. Da Herr H der Meinung ist „genug geschuftet“ zu haben, verkauft er seine Wirtschaftstreuhänderkanzlei im Jahre 2016 (im Alter von 53 Jahren) um € 1.200.000 an den im selben Ort ansässigen Steuerberater X. Der Buchwert der übernommenen Aktiva (Anlagevermögen + Umlaufvermögen) beträgt € 500.000. Zudem übernimmt Herr X auch noch Verbindlichkeiten iHv € 100.000.

Zu Einkünften welcher Einkunftsart führt dieser Vorgang? Wie hoch ist der Gewinn und wie ist dieser zu ermitteln? Welche Steuerbegünstigungen kann Herr H in Anspruch nehmen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 30

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 14 -BETRIEBSVERÄUßERUNG

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Lösung:

Herr H erzielt aus der Wirtschaftstreuhändertätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 1 lit b dritter TS EStG. Grundsätzlich Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 189 Abs 1 Z 2 UGB, da aber freier Beruf iSd § 189 Abs 4 UGB vorliegt, ist Herr H nicht rechnungslegungspflichtig nach § 189 UGB. Er ermittelt seinen Gewinn daher nach § 4 Abs 3 EStG bzw bei freiwilliger Buchführung nach § 4 Abs 1 EStG.

Herr H erzielt durch die Veräußerung der Kanzlei einen Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs 1 Z 1 EStG. Wie laufende Gewinne führt auch der Veräußerungsgewinn zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 Z 5 iVm § 24 EStG). Die Höhe des Veräußerungsgewinns beträgt € 800.000 (= € 1.200.000 – € 500.000 + € 100.000).

Da Herr H seinen Gewinn bisher nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln konnte, muss er vor Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Gewinnermittlungsart umstellen (Veräußerungsgewinn ist nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln) und einen Übergangsgewinn nach § 4 Abs 10 EStG ermitteln.

Die Verteilungsbegünstigung des § 37 Abs 2 Z 1 EStG kommt nicht in Betracht, weil seit der Betriebseröffnung noch keine 7 Jahre verstrichen sind.Die Progressionsermäßigung des § 37 Abs 5 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil Herr H weder verstorben noch erwerbsunfähig ist und auch das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.Herrn H steht somit nur der Steuerfreibetrag nach § 24 Abs 4 EStG iHv € 7.300 zu.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 31

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 14 -BETRIEBSVERÄUßERUNG - LÖSUNG

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Frau A erzielt € 90.000 Einkünfte aus Gewerbetrieb. Bei der Veräußerung eines erst kürzlich (vor 5 Monaten) erworbenen Bildes hat sie einen Verlust von € 5.000 erwirtschaftet. Ebenfalls nicht besser ergeht es ihr bei der Veräußerung eines vor 11 Jahren erworbenen Bildes, das sie mit € 6.000 Verlust veräußert. Zudem hat sie bei ihrem Zinshaus einen Werbungskostenüberschuss von € 10.000 erzielt.

Wie hoch ist das hieraus resultierende Einkommen von Frau A?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 32

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 15 -VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG

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Frau A erzielt € 90.000 Einkünfte aus Gewerbetrieb. Bei der Veräußerung eines erst kürzlich (vor 5 Monaten) erworbenen Bildes hat sie einen Verlust von € 5.000 erwirtschaftet. Ebenfalls nicht besser ergeht es ihr bei der Veräußerung eines vor 11 Jahren erworbenen Bildes, das sie mit € 6.000 Verlust veräußert. Zudem hat sie bei ihrem Zinshaus einen Werbungskostenüberschuss von € 10.000 erzielt.

Wie hoch ist das hieraus resultierende Einkommen von Frau A?Lösung:

Vertikaler Verlustausgleich: € 80.000 (= € 90.000 - € 10.000).Der Verlust von € 5.000 ist als Spekulationsverlust zu beurteilen, der nur mit Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig wäre.Der Verlust von € 6.000 stellt keinen Spekulationsverlust dar, weil das Bild vor 11 Jahren erworben wurde. Da es als (nicht spekulationsverfangenes) Privatvermögen nicht in Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht, ist der Verlust aber unbeachtlich

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 33

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 15 -VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG - LÖSUNG

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Herr B erzielt im Jahr 2015 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 200.000 und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € -400.000. Im Jahr 2016 erzielt er € 100.000 aus Gewerbebetrieb und ein ausgeglichenes Ergebnis von € 0 aus Vermietung und Verpachtung. Wie hoch ist das Einkommen von Herrn B in den Jahren 2015 und 2016?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 16 -VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG

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Herr B erzielt im Jahr 2015 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 200.000 und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € -400.000. Im Jahr 2016 erzielt er € 100.000 aus Gewerbebetrieb und ein ausgeglichenes Ergebnis von € 0 aus Vermietung und Verpachtung. Wie hoch ist das Einkommen von Herrn B in den Jahren 2015 und 2016?Lösung:Im Jahr 2015 ergibt der vertikale Verlustausgleich ein einen Verlustüberhang von € 200.000. Da der Verlustüberhang aus dem Jahr 2015 von einer außerbetrieblichen Tätigkeit stammt, ist er nicht auf das Jahr 2016 vortragsfähig. Herr B hat daher im Jahr 2016 ein ungeschmälertes Einkommen von € 100.000.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 35

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 16 -VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG - LÖSUNG

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Frau C erzielt im Jahr 2015 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 200.000 und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € -400.000. Im Jahr 2016 erzielt sie € 100.000 aus Vermietung und Verpachtung und ein ausgeglichenes Ergebnis von € 0 aus Gewerbebetrieb. Wie hoch ist das Einkommen von Frau C in den Jahren 2015 und 2016?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 17 - VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG

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Frau C erzielt im Jahr 2015 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 200.000 und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € -400.000. Im Jahr 2016 erzielt sie € 100.000 aus Vermietung und Verpachtung und ein ausgeglichenes Ergebnis von € 0 aus Gewerbebetrieb. Wie hoch ist das Einkommen von Frau C in den Jahren 2015 und 2016?Lösung:Im Jahr 2015 ergibt der vertikale Verlustausgleich ein einen Verlustüberhang von € 200.000. Da der Verlustüberhang aus dem Jahr 2015 von betrieblichen Einkünften stammt, ist er auf das Jahr 2016 vortragsfähig und kann 2016 als Sonderausgabe vom Einkommen abgezogen werden. Frau C hat daher im Jahr 2016 ein Einkommen von € 0.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 37

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 17 - VERLUSTAUSGLEICH UND -VORTRAG - LÖSUNG

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 18 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIELHerr Mayer betreibt seit 3 Jahren die auf juristische Fachliteratur spezialisierte Buchhandlung „Mayer Rechtsliteratur e.U.“, mit der er im Jahr 2014 Umsatzerlöse iHv € 700.000, im Jahr 2015 Umsatzerlöse iHv € 999.999 und im Jahr 2016 wiederum Umsatzerlöse iHv € 700.000 erwirtschaftet hat. Einkünfte welcher Einkunftsart erzielt Herr Mayer aus dieser Tätigkeit und wie waren diese in den Jahren 2014 bis 2016 zu ermitteln? Ist Herr Mayer rechnungslegungspflichtig nach § 189 Abs 1 bzw Abs 2 UGB? Wie werden die Einkünfte im Jahr 2017 zu ermitteln sein?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 18 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNGHerr Mayer betreibt seit 3 Jahren die auf juristische Fachliteratur spezialisierte Buchhandlung „Mayer Rechtsliteratur e.U.“, mit der er im Jahr 2014 Umsatzerlöse iHv € 700.000, im Jahr 2015 Umsatzerlöse iHv € 999.999 und im Jahr 2016 wiederum Umsatzerlöse iHv € 700.000 erwirtschaftet hat. Einkünfte welcher Einkunftsart erzielt Herr Mayer aus dieser Tätigkeit und wie waren diese in den Jahren 2014 bis 2016 zu ermitteln? Ist Herr Mayer rechnungslegungspflichtig nach § 189 Abs 1 bzw Abs 2 UGB? Wie werden die Einkünfte im Jahr 2017 zu ermitteln sein? Lösung:Herr Mayer erzielt aus der Buchhandlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil es sich um eine selbständige, nachhaltige Betätigung handelt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, (und die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist vgl § 23 Z 1 EStG).Mangels Erreichen der qualifizierten 1.000.000-Umsatzgrenze des § 189 Abs 2 Z 2 UGB ist Herr Mayer in den Jahren 2014 bis 2016 zu keinem Zeitpunkt rechnungslegungspflichtig. Er ermittelt seinen Gewinn daher nach § 4 Abs 3 EStG (bzw bei freiwilliger Buchführung nach § 4 Abs 1 EStG).Für das Jahr 2017 gilt dasselbe, weil in den Vorjahren kein zweimaliges, aufeinanderfolgendes Überschreiten der 700.000-Umsatzgrenze des § 189 Abs 1 Z 2 UGB stattfand.

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Herr A produziert Kinderspielwaren aus Holz, welches er aus nachhaltigen Forstwirtschaften bezieht, und verkauft die Spielwaren an Handelsunternehmen weiter. Im Jahr 2013 erzielt er einen Umsatz iHv € 750.000. Im Jahr 2014 steigert sich der Umsatz auf € 1.100.000. Leider sinkt die Nachfrage im Jahr 2015, der Umsatz sinkt auf € 600.000. Herr A tätigt ferner jährlich eine Entnahme iHv € 100.000.

Welche Einkünfte werden erzielt? Wie sind die Einkünfte in den Jahren 2015und 2016 zu ermitteln? Wie wirkt sich die Entnahme aus?Variante: Herr A betreibt sein Unternehmen in Form einer GmbH (100 % Beteiligung des A). Er selbst ist Geschäftsführer und bezieht dafür jährlich € 100.000 (Merkmale eines Dienstvertrags erfüllt). Außerdem tätigt die GmbH immer wieder Gewinnausschüttungen an ihn.

Welche Einkünfte erzielt die GmbH und wie sind diese zu ermitteln bzw zu besteuern? Welche Einkünfte erzielt Herr A (zum einen als Geschäftsführer, zum anderen durch die Ausschüttungen) und wie sind diese zu ermitteln bzw zu besteuern?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 19 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL

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Lösung:

Herr A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG. Die Kriterien der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Voraussetzung sind gegeben.2015 besteht Rechnungslegungspflicht gem § 189 Abs 2 Z 2 UGB, da der Schwellenwert im Jahr 2014 qualifiziert überschritten wurde (kein Pufferjahr). Die Gewinnermittlung erfolgt daher nach§ 5 EStG. 2016 ebenfalls Rechnungslegungspflicht gem § 189 Abs 2 Z 1 UGB, da es das zweitfolgende Jahr nach zweimaligem Überschreiten des Schwellenwertes ist (2013 und 2014 überschritten, 2015 Pufferjahr), Gewinnermittlung erfolgt wiederum nach §5 EStG.Gemäß § 4 Abs 1 EStG wird der Gewinn des Unternehmens durch Entnahmen nicht gekürzt, die Entnahme ist daher steuerlich unbeachtlich.

Variante: Die GmbH ist auf Grund ihrer Rechtsform (umsatzunabhängig) rechnungslegungspflichtig und erzielt daher stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 7 Abs 3 KStG iVm § 189 UGB). Die Gewinnermittlung der GmbH erfolgt als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender nach § 5 EStG. Der KöSt-Satz beträgt 25 % (§ 22 Abs 1 KStG).Herr A erzielt als Gesellschafter der GmbH im Falle von Ausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG). Einkünfte aus Kapitalvermögen (als außerbetriebliche Einkunftsart) werden prinzipiell durch Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 15 EStG).Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt der besondere Steuersatz des § 27a EStG (27,5%) zur Anwendung (§ 27a Abs 1 EStG), Steuererhebung erfolgt durch KESt-Abzug (§ 93 ff EStG). Der besondere Steuersatz hat Endbesteuerungswirkung (§ 27a Abs 1 EStG). Regelbesteuerungsoption: Anstelle des besonderen Steuersatzes von 27,5 % kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (§ 27a Abs 5 EStG).Als Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Beteiligung bezieht Herr A Einkünfte aus selbständiger

Tätigkeit iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs 3 EStG, freiwillige Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG ist möglich. Besteuert wird nach dem ESt-Tarif gemäß § 33 EStG.

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 19 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG

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Anton erwirbt am 1.5.2013 Aktien an der börsennotierten österreichischen A-AG um € 1.000. Die Aktien werden in einem inländischen Depot gehalten. Im Jänner 2016 gerät Berta, eine Freundin von Anton, in finanzielle Schwierigkeiten und bittet Anton um ein Darlehen. Da Anton über keine liquiden Mittel verfügt, veräußert Anton am 15.1.2016 die Aktien an der A-AG um € 5.000. Den Veräußerungserlös stellt er Berta als verzinsliches Darlehen zur Verfügung. Im Jahr 2016 erhält Anton in diesem Zusammenhang Zinsen iHv € 100 von Berta. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt für Anton im Jahr 2016?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 20 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL

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Anton erwirbt am 1.5.2013 Aktien an der börsennotierten österreichischen A-AG um € 1.000. Die Aktien werden in einem inländischen Depot gehalten. Im Jänner 2016 gerät Berta, eine Freundin von Anton, in finanzielle Schwierigkeiten und bittet Anton um ein Darlehen. Da Anton über keine liquiden Mittel verfügt, veräußert Anton am 15.1.2016 die Aktien an der A-AG um € 5.000. Den Veräußerungserlös stellt er Berta als verzinsliches Darlehen zur Verfügung. Im Jahr 2016 erhält Anton in diesem Zusammenhang Zinsen iHv € 100 von Berta. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt für Anton im Jahr 2016?Lösung:Aktien:Es liegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen iSd § 27 Abs 3 EStG iHv € 4.000 vor (5.000 – 1.000). Sondersteuersatz iHv 27,5% gem § 27a Abs 1 EStG kommt zur Anwendung, die Steuerbelastung beträgt € 1.100. Pflicht zum KESt- Abzug nach § 93 Abs 1 und 2 EStG, da sich die depotführende Stelle im Inland befindet.Zinsen:Es liegen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs 2 Z 2 EStG vor. Der Sondersteuersatz gem § 27a Abs 2 Z 1 EStG kommt nicht zur Anwendung (Privatdarlehen). Es besteht die Pflicht zur Veranlagung der Zinsen im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

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Frau K verkauft am 23.4.2016 ihren 10 %-Anteil an der L-GmbH (Sitz in Wien) um 400.000 €. Die Anschaffungskosten der am 2.5.2014 angeschafften Beteiligung beliefen sich auf 300.000 €. Mit dem Gewinn aus dem Verkauf der Anteile beteiligt sich Frau K als stille Gesellschafterin an einem Start-up-Unternehmen (Sitz in Linz) in der Computerspiel-Entwicklungsbranche in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Es wird vereinbart, dass Frau K nur am Gewinn und Verlust, nicht aber an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist, die Investitionssumme nach Ablauf von 5 Jahren zurückerhält und auch ansonsten nicht in die Geschäftsführung des Unternehmens eingreift.

Welche Einkünfte erzielt Frau K aus ihren Tätigkeiten und welche Vorschriften zur Einkünfteermittlung sind zu beachten?

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Lösung:

Durch die Veräußerung der Anteile an der L-GmbH erzielt Frau K Einkünfte ausKapitalvermögen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs 3 EStG.Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen gemäß § 27a Abs 1 EStG einem besonderenSteuersatz iHv 27,5 %.Der Steuerabzug erfolgt mittels Veranlagung, da ein KESt-Abzug mangels depotführenderStelle nicht möglich ist (vgl§ 93 Abs 2 Z 2 EStG).Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von GmbH-Anteilen sind somit grundsätzlichveranlagungsendbesteuert (§ 27a Abs 1 EStG).Bei der Beteiligung liegt eine echte (typische) stille Gesellschaft vor, da Frau K nur amGewinn und Verlust beteiligt ist. Somit erzielt Frau K aus der Beteiligung am Start-up-Unternehmen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäߧ 27 Abs 2 Z 4 EStG.Einkünfte eines echten stillen Gesellschafters unterliegen gemäß § 27a Abs 2 Z 3 EStGnicht dem besonderen Steuersatz (sondern stattdessen dem Normalsteuersatz gemäߧ 33 EStG) und sind somit nicht endbesteuert.Werden Frau K aus der Beteiligung als echte stille Gesellschafterin Verluste zugewiesen,können diese nicht mit anderen Einkünften, sondern gemäß § 27 Abs 8 Z 2 EStG nur mitGewinnanteilen aus derselben Beteiligung ausgeglichen werden (die Verluste liegen alsoauf einer sogenannten „Wartetaste“).

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 21 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG

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Herr B (Wohnsitz in Wien) ist Angestellter bei einem Verlag in Wien. Aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Vorgesetzten kündigt B im Jänner 2016 und beschließt, in Zukunft selbständig Kinderbücher zu verfassen. Nachdem er anfangs keine Verkaufsschlager produzieren kann, entschließt er sich, an der TV-Quizshow „Millionenquiz“ teilzunehmen. B kann sein Glück kaum fassen, als er es tatsächlich schafft, im März 2016 beim „Millionenquiz“ 1.000.000 € zu gewinnen. Nach seinem TV-Auftritt verkaufen sich auch seine Kinderbücher besser und B erzielt durch den Verkauf seiner Werke Einkünfte iHv 35.000 €.

Welche Einkünfte erzielt Herr B aus seinen Aktivitäten als Angestellter, freier Kinderbuchautor bzw durch den Millionenquiz-Gewinn und welche Vorschriften zur Einkünfteermittlung sind zu beachten? Gehen Sie dabei auch auf mögliche ertragsteuerliche Begünstigungen iZm der Tätigkeit als Angestellter bzw Kinderbuchautor ein!

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Lösung:

Als Verlagsangestellter erzielt B Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäߧ 25 EStG. Diese ermitteln sich grundsätzlich durch Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 f EStG). Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch den Arbeitgeber mittels Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer, § 47 Abs 1 EStG). Das 13. und 14. Monatsgehalt wird nach § 67 EStG begünstigt besteuert (gestaffelter Tarif).

Der Hauptgewinn in der TV-Sendung „Millionenquiz“ fällt unter keine der 7 Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 EStG und ist somit nicht steuerbar (Hauptgewinn wurde durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt).

Durch den Verkauf seiner Kinderbücher erzielt B Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit a EStG (betriebliche Einkunftsart). Die Einkünfte sind durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln (freiwillige Buchführung gemäß § 4 Abs 1 möglich). Weiters wäre eine Gewinnermittlung durch Pauschalierung (gemäß § 17 Abs 1 EStG oder gemäß § 17 Abs 4 EStG iVm VO BGBl II 2000/417) möglich.Für betriebliche Einkünfte steht natürlichen Personen gemäß § 10 EStG ein Gewinnfreibetrag zu.

Als Schriftsteller könnte Herr B außerdem von der Dreijahres-Verteilung gemäß § 37 Abs 9 Gebrauch machen.

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 22 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 23 -PERSONENGESELLSCHAFTEN

Frau A und Herr B sind Rechtsanwälte. Zur zukünftigen Zusammenarbeit gründen sie die A-B-Rechtsanwälte-OG. Frau A betreibt außerdem als Einzelunternehmerin einen Büromöbelhandel, der die A-B-Rechtsanwälte-OG zu fremdüblichen Konditionen mit der erforderlichen Kanzleieinrichtung ausstattet.Welche Einkünfte erzielen Frau A und Herr B aus diesen Tätigkeiten?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 23 -PERSONENGESELLSCHAFTEN - LÖSUNG

Frau A und Herr B sind Rechtsanwälte. Zur zukünftigen Zusammenarbeit gründen sie die A-B-Rechtsanwälte-OG. Frau A betreibt außerdem als Einzelunternehmerin einen Büromöbelhandel, der die A-B-Rechtsanwälte-OG zu fremdüblichen Konditionen mit der erforderlichen Kanzleieinrichtung ausstattet. Welche Einkünfte erzielen Frau A und Herr B aus diesen Tätigkeiten?Lösung:Die Gewinne der A-B-Rechtsanwälte-OG werden Frau A und Herrn B direkt zugerechnet und führen bei diesen zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 3 EStG). Da die Leistungsbeziehung (Kauf von Kanzleieinrichtung) zwischen dem Betrieb der Mitunternehmerschaft und dem Einzelbetrieb von Frau A (somit zwischenbetrieblich) zu fremdüblichen Konditionen erfolgt, ist sie anzuerkennen. Frau A bezieht daraus gewerbliche Einkünfte.

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 24 -PERSONENGESELLSCHAFTEN

Frau C und Herr D betreiben gemeinsam eine Gemüsehandels-KG. Frau C besitzt außerdem ein Zinshaus, dessen Keller sie der Gemüsehandels-KG zu fremdüblichen Konditionen als Lagerraum vermietet. Welche Einkünfte erzielen Frau C und Herr D aus diesen Tätigkeiten?

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 24 -PERSONENGESELLSCHAFTEN - LÖSUNG

Frau C und Herr D betreiben gemeinsam eine Gemüsehandels-KG. Frau C besitzt außerdem ein Zinshaus, dessen Keller sie der Gemüsehandels-KG zu fremdüblichen Konditionen als Lagerraum vermietet. Welche Einkünfte erzielen Frau C und Herr D aus diesen Tätigkeiten?Lösung:Die Gewinne der Gemüsehandels-KG werden Frau C und Herrn D direkt zugerechnet und führen bei diesen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Da die Leistungsbeziehung (Miete von Lagerräumlichkeiten) zwischen dem Betrieb der Mitunternehmerschaft und der Privatsphäre von Frau C erfolgt, ist sie nicht anzuerkennen. Die von der Gemüsehandels-KG gezahlten Mietzinse erhöhen deshalb den Gewinnanteil von Frau C aus der Gemüsehandels-KG und führen somit ebenfalls zu gewerblichen Einkünften. Daran kann auch die Fremdüblichkeit des Mietzinses nichts ändern.

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 25 -PERSONENGESELLSCHAFTEN

Frau Lehner ist Rechtsanwältin und Partnerin (Gesellschafterin) der Lehner Rechtsanwälte KG, Herr Mayr ist angestellter Rechtsanwalt dieser Gesellschaft. Die Lehner Rechtsanwälte KG erzielt jährliche Umsatzerlöse von durchschnittlich € 1 Mio. Welche Einkünfte erzielen die Lehner Rechtsanwälte KG, Frau Lehner und Herr Mayr aus ihren Tätigkeiten, und wie sind diese zu ermitteln?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 52

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EST - ÜBUNGSBEISPIEL 25 -PERSONENGESELLSCHAFTEN - LÖSUNG

Frau Lehner ist Rechtsanwältin und Partnerin (Gesellschafterin) der Lehner Rechtsanwälte KG, Herr Mayr ist angestellter Rechtsanwalt dieser Gesellschaft. Die Lehner Rechtsanwälte KG erzielt jährliche Umsatzerlöse von durchschnittlich € 1 Mio. Welche Einkünfte erzielen die Lehner Rechtsanwälte KG, Frau Lehner und Herr Mayr aus ihren Tätigkeiten, und wie sind diese zu ermitteln? Lösung:Die Lehner Rechtsanwälte KG ist eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die als solche weder durch das EStG noch durch das KStG besteuert wird (sie ist kein Ertragsteuersubjekt). Aufgrund des Transparenzprinzips wird ihr Ergebnis unmittelbar ihren Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert (§ 22 Z 3 EStG).Da die Lehner Rechtsanwälte KG selbständig tätig ist, erzielt Frau Lehner Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 3 EStG). Diese sind durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) zu ermitteln.Die Lehner Rechtsanwälte KG ist umsatzunabhängig nicht rechnungslegungspflichtig (§ 189 Abs 4 UGB).Herr Mayr erzielt aufgrund seines Anstellungsverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG). Diese ermitteln sich durch Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 f EStG).

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Frau A hält eine Beteiligung an einer börsennotierten Bank-AG, die an sie nach Abzug von 27,5 % KESt eine Dividende von € 725.000 ausschüttet. Außerdem bezieht sie € 10.000 aus Vermietung und Verpachtung. Mit welchem Steuersatz sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 54

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 26 -BESONDERE STEUERSÄTZE

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Frau A hält eine Beteiligung an einer börsennotierten Bank-AG, die an sie nach Abzug von 27,5 % KESt eine Dividende von € 725.000 ausschüttet. Außerdem bezieht sie € 10.000 aus Vermietung und Verpachtung. Mit welchem Steuersatz sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern?Lösung:Die € 10.000 unterliegen einem Steuersatz von 0 % (§ 33 Abs 1 EStG), weil die € 725.000 Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind (§ 97 EStG) und deshalb auch keinen Einfluss auf die Progressionsberechnung haben.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 55

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 26 -BESONDERE STEUERSÄTZE - LÖSUNG

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Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 56

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 27 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL

Herr Müller ist seit 10 Jahren verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in Wels (das Paar hat ein Kind im Alter von 9 Jahren). Herr Müller ist Angestellter in einer Linzer Werbeagentur und muss jeden Tag mit seinem Auto eine Strecke von rund 35 km zu seinem Arbeitsplatz zurücklegen (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar). Zusätzlich hatte Herr Müller im Jahr 2017 Werbungskosten iHv € 100 Für den Kirchenbeitrag musste Herr Müller im Jahr 2017 € 540 aufwenden. Frau Müller ist nicht erwerbstätig und erzielt keine Einkünfte. Können sich diese Umstände auf die Bemessungsgrundlage bzw Steuerschuld des Herrn Müller im KJ 2017 auswirken und wenn ja, wie? Begründen Sie Ihre Lösung!

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Lösung:

Bemessungsgrundlage:

Pendlerpauschale iHv € 696 gem § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG, da die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 km übersteigt (35 km).

Werbungskostenpauschale iHv € 132 gem § 16 Abs 3 EStG, ohne Nachweis auch wenn tatsächliche Werbungskosten nur € 100.

Kirchenbeitrag kann max. iHv € 400 als Sonderausgabe gem § 18 Abs 1 Z 5 EStG gelten gemacht werden.

Kinderfreibetrag iHv € 440 gem § 106a Abs 1 EStG, da Kind iSd§ 106 Abs 1 EStG

Pendlerpauschale, Werbungskostenpauschale, Kirchenbeitrag und Kinderfreibetrag kürzen die Bemessungsgrundlage

Absetzbeträge:

Verkehrsabsetzbetrag iHv € 400 gem § 33 Abs 5 Z 1 EStG, ergänzt um den „Pendlereuro“ gem § 33 Abs 5 Z 4 EStG, weil die Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG zusteht

Alleinverdienerabsetzbetrag iHv € 494 gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG, da ein Kind iSd § 106 EStG und Ehepartner keine Einkünfte.

Absetzbeträge kürzen die Steuerschuld

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 57

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 27 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG

erinnere -> Einkommen (F14)

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Herr A hat seinen Wohnsitz in Österreich. Aus Österreich bezieht er Einkünfte in der Höhe von € 10.000 aus einem Gewerbebetrieb. Außerdem bezieht er aus einem in Frankreich gelegenen und vermieteten Grundstück € 50.000 an Mieteinnahmen. Das DBA zwischen Österreich und Frankreich stimmt mit dem OECD-MA überein. Welche Einkünfte darf Österreich besteuern, wenn das DBA zwischen Österreich und Frankreich der Anrechnungsmethodefolgt?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 58

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 28 -DOPPELBESTEUERUNG

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Herr A hat seinen Wohnsitz in Österreich. Aus Österreich bezieht er Einkünfte in der Höhe von € 10.000 aus einem Gewerbebetrieb. Außerdem bezieht er aus einem in Frankreich gelegenen und vermieteten Grundstück € 50.000 an Mieteinnahmen. Das DBA zwischen Österreich und Frankreich stimmt mit dem OECD-MA überein. Welche Einkünfte darf Österreich besteuern, wenn das DBA zwischen Österreich und Frankreich der Anrechnungsmethodefolgt?Lösung:Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb dürfen nur in Österreich besteuert werden (Art 7 OECD-MA). Gemäß Art 6 OECD-MA dürfen die Mieteinkünfte in Frankreich besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Da die Befreiung von Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode erfolgt, darf Österreichaber trotzdem das Welteinkommen von € 60.000 besteuern. Auf die zu entrichtende Steuer ist jedoch die in Frankreich bezahlte Steuer anzurechnen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 59

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 28 -DOPPELBESTEUERUNG - LÖSUNG

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Herr A hat seinen Wohnsitz in Österreich. Aus Österreich bezieht er Einkünfte in der Höhe von € 10.000 aus einem Gewerbebetrieb. Außerdem bezieht er aus einem in Frankreich gelegenen und vermieteten Grundstück € 50.000 an Mieteinnahmen. Das DBA zwischen Österreich und Frankreich stimmt mit dem OECD-MA überein. Welche Einkünfte darf Österreich besteuern, wenn das DBA zwischen Österreich und Frankreich der Befreiungsmethodefolgt?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 60

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 29 -DOPPELBESTEUERUNG

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Herr A hat seinen Wohnsitz in Österreich. Aus Österreich bezieht er Einkünfte in der Höhe von € 10.000 aus einem Gewerbebetrieb. Außerdem bezieht er aus einem in Frankreich gelegenen und vermieteten Grundstück € 50.000 an Mieteinnahmen. Das DBA zwischen Österreich und Frankreich stimmt mit dem OECD-MA überein. Welche Einkünfte darf Österreich besteuern, wenn das DBA zwischen Österreich und Frankreich der Befreiungsmethodefolgt?Lösung:Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb dürfen nur in Österreich besteuert werden (Art 7 OECD-MA). Gemäß Art 6 OECD-MA dürfen die Mieteinkünfte in Frankreich besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Da die Befreiung von Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode erfolgt, darf Österreich nur die € 10.000 aus dem österreichischen Betrieb besteuern. Auf Grund des Progressionsvorbehaltes bemisst sich der Steuersatz jedoch am Welteinkommen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 61

EST - ÜBUNGSBEISPIEL 29 -DOPPELBESTEUERUNG - LÖSUNG

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REPETITORIUM ÜBERBLICK

¢Einkommensteuer

¢Körperschaftsteuer

¢Umsatzsteuer

¢GrESt, BAO und FinStrG

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Die Alleingesellschafterin A leistet einen (freiwilligen) Gesellschafter-zuschuss iHv 100.000 € an die A-GmbH (Geldeinlage).

Variante: A legt ein im Privatvermögen gehaltenes unbebautes Grundstück (gemeiner Wert: 100.000 €) in die A-GmbH ein (Sacheinlage). A hat das eingelegte Grundstück erst vor zwei Monaten um 90.000 € erworben.

Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für Frau A und die A-GmbH aus diesen Sachverhalten?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 63

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 - EINLAGEN

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Die Alleingesellschafterin A leistet einen (freiwilligen) Gesellschafterzuschuss iHv 100.000 € an die A-GmbH (Geldeinlage).

Variante: A legt ein im Privatvermögen gehaltenes unbebautes Grundstück (gemeiner Wert: 100.000 €) in die A-GmbH ein (Sacheinlage). A hat das eingelegte Grundstück erst vor zwei Monaten um 90.000 € erworben.

Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für Frau A und die A-GmbH aus diesen Sachverhalten?

Lösung: Die Einlage führt bei A nach den Tauschgrundsätzen des § 6 Z 14 lit b EStG zu einer (nachträglichen) Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der A-GmbH iHv 100.000 €. Auf Ebene der A-GmbH ist die Einlage nach § 8 Abs 1 Satz 1 KStG steuerneutral.

Variante: Nach den Tauschgrundsätzen des § 6 Z 14 lit b EStG kommt es bei A zu einer (nachträglichen) Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der A-GmbH in Höhe des gemeinen Werts des hingegebenen Wirtschaftsgutes (100.000 €); gleichzeitig liegt bei A hinsichtlich des eingelegten Grundstücks ein Veräußerungstatbestand vor (Veräußerungserlös = gemeiner Wert iHv 100.000 €), der bei B zu Einkünften aus privater Grundstücksveräußerung gem § 30 EStG iHv 10.000 € (100.000 abzglAK iHv 90.000) führt (grundsätzlich Sondersteuersatz iHv 30 % gem § 30a Abs 1 EStG). Auf Ebene der A-GmbH ist die Vermögensmehrung infolge Sacheinlage steuerneutral (§ 8 Abs 1 Satz 1 KStG). Als Anschaffungskosten des eingelegten Grundstücks ist auf Ebene der A-GmbH der gemeine Wert iHv 100.000 € anzusetzen (§ 8 Abs 1 Satz 2 KStG iVm § 6 Z 14 lit b EStG).

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 64

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 - EINLAGEN -LÖSUNG

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Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 65

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -FORDERUNGSVERZICHTFrau X ist Alleingesellschafterin der X-GmbH. Sie hat ihrer Gesellschaft vor drei Jahren ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von € 150.000 gewährt. Aufgrund der schlechten Ertragslage der X-GmbH verzichtet Frau X im August 2016 auf ihre Forderung gegenüber der X-GmbH. Die Forderung ist im Zeitpunkt des Verzichts zu 60 % werthaltig. Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für Frau X und die X-GmbH aus dem Forderungsverzicht?

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Frau X ist Alleingesellschafterin der X-GmbH. Sie hat ihrer Gesellschaft vor drei Jahren ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von € 150.000 gewährt. Aufgrund der schlechten Ertragslage der X-GmbH verzichtet Frau X im August 2016 auf ihre Forderung gegenüber der X-GmbH. Die Forderung ist im Zeitpunkt des Verzichts zu 60 % werthaltig. Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für Frau X und die X-GmbH aus dem Forderungsverzicht?Lösung:

Frau X: Die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen sich um den Wert der eingelegten Forderung, somit um € 90.000 (60 % von € 150.000).X-GmbH: Der Wegfall der Verbindlichkeit ist steuerneutral im Ausmaß der Werthaltigkeit der eingelegten Forderung, somit iHv € 90.000.Hinsichtlich der restlichen € 60.000 ist der Wegfall der Verbindlichkeit entsprechend § 8 Abs 1 letzter Satz KStG gewinnwirksam.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 66

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -FORDERUNGSVERZICHT - LÖSUNG

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Herr A ist Alleingesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. In diesem Zusammenhang bezieht Herr A von der A-GmbH einen jährlichen Geschäftsführerbezug iHv EUR 150.000 (angemessen wären EUR 100.000). Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts!

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 67

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -LEISTUNGSBEZIEHUNGEN

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Herr A ist Alleingesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. In diesem Zusammenhang bezieht Herr A von der A-GmbH einen jährlichen Geschäftsführerbezug iHv EUR 150.000 (angemessen wären EUR 100.000). Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts!Lösung: Es liegt iHv EUR 50.000 eine verdeckte Ausschüttung vor.GmbH: Es können nur EUR 100.000 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, während iHv EUR 50.000 eine Einkommensverwendung iSd § 8 Abs 2 KStG vorliegt. Herr A: iHv EUR 100.000 liegen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 TS 2 EStG vor. EUR 50.000 sind als verdeckte Ausschüttung und daher als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 2 Z 1 EStG zu beurteilen. Sofern die A-GmbH für die verdeckte Gewinnausschüttung auch KESt trägt, beträgt die Steuerbelastung EUR 18.965 (27,5 % vom Bruttobetrag der vA = 37,93 % von der Nettoausschüttung).

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 68

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -LEISTUNGSBEZIEHUNGEN - LÖSUNG

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Die Speditions-GmbH stellt ihrem Mehrheitsgesellschafter Herrn B für Privatzwecke kostenlos einen Sportwagen zur Verfügung.Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts!

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 69

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 4 -LEISTUNGSBEZIEHUNGEN

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Die Speditions-GmbH stellt ihrem Mehrheitsgesellschafter Herrn B für Privatzwecke kostenlos einen Sportwagen zur Verfügung.Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts!Lösung: Es liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Es handelt sich um eine Vorteilszuwendung der Speditions-GmbH, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar ist, ihre Wurzel aber im Gesellschaftsverhältnis hat. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ertragsteuerlich genauso zu behandeln wie offene Gewinnausschüttungen.GmbH: KöSt-Berichtigung (sofern Betriebsausgabenabzug erfolgte)Herr B: Für die ersparten Leasing-Raten ist KESt abzuführen, sie stellen bei Herrn B Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß §27 Abs 2 EStG dar.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 70

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 4 -LEISTUNGSBEZIEHUNGEN - LÖSUNG

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Frau A verkauft ein Grundstück aus ihrem Privatvermögen (AK = € 300.000) um € 500.000 an die A-GmbH, an der sie selbst beteiligt ist. Der Marktwert des Grundstücks beträgt im Veräußerungszeitpunkt allerdings nur € 450.000. Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts!

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 71

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 5 -LEISTUNGSBEZIEHUNGEN

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Frau A verkauft ein Grundstück aus ihrem Privatvermögen (AK = € 300.000) um € 500.000 an die A-GmbH, an der sie selbst beteiligt ist. Der Marktwert des Grundstücks beträgt im Veräußerungszeitpunkt allerdings nur € 450.000.Beurteilen Sie die steuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts!Lösung: Es liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.GmbH: maßgebliche Anschaffungskosten sind € 450.000 (relevant für AfA auf Gebäudeanteil; Veräußerungsgewinn für gesamtes Grundstück). Frau A: € 50.000 sind als verdeckte Ausschüttung und daher als Einkünfte nach § 27 EStG zu beurteilen à Steuerabgeltung durch KESt-Einbehaltung durch GmbH (KESt: € 18.965,52 , wenn nicht nachträglich von Frau A zurückgefordert)

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 72

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 5 -LEISTUNGSBEZIEHUNGEN - LÖSUNG

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Die Ö-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich) ist seit 5 Jahren an der deutschen D-AG zu 17 % und seit 5 Monaten an der österreichischen A-AG zu 12 % beteiligt. Wie sind folgende Geschäftsvorgänge körperschaftsteuerlich zu beurteilen?¢ Ausschüttung einer Dividende von der D-AG iHv € 100.000 an die

Ö-GmbH.¢ Ausschüttung einer Dividende von der A-AG iHv € 30.000 an die

Ö-GmbH.¢ Veräußerung der Anteile an der D-AG und der A-AG durch die Ö-

GmbH.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 73

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 6 -BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG

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Lösung:

¢ Ausschüttung einer Dividende von der D-AG iHv € 100.000 an die Ö-GmbH:Es liegt eine internationale Schachtelbeteiligung vor (Beteiligung von mehr als 10 %, Behaltedauer mehr als 1 Jahr). Ausschüttung unterliegt daher nicht der KöSt (§ 10 Abs 1 Z 7 iVm § 10 Abs 2 KStG)

¢ Ausschüttung einer Dividende von der A-AG iHv € 30.000 an die Ö-GmbH:Es handelt sich um eine nationale Schachtelbeteiligung. Daraus erzielte Dividenden sind unabhängig von der Beteiligungshöhe von der KöSt befreit. Da die Beteiligung über 10 % beträgt kommt es nach § 94 Abs 2 EStG auch zu keinem KESt-Abzug.

¢ Veräußerung der Anteile an der D-AG und der A-AG durch die Ö-GmbH:Da es sich bei der Beteiligung an der D-AG um eine internationale Schachtelbeteiligung handelt, ist die Veräußerung der Anteile von der KöSt befreit. Es besteht allerdings die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren(§ 10 Abs 3 KStG).

Für die Veräußerung von nationalen Schachtelbeteiligungen ist bezüglich deren Veräußerung keine Befreiung vorgesehen. Die Veräußerung der Anteile an der A-AG unterliegt demnach der KöSt.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 74

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 6 -BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG - LÖSUNG

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KST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG

75

A-AGÖsterreich

100%

100%

100%20%

100% 80% Ö1-GmbHÖsterreich

B-ODD1

BulgarienD-GmbH2

DeutschlandÖ2-GmbHÖsterreich

Ö3-GmbHÖsterreich

I-SA3

Italien

C-Ltd4

CaymanIslands

5%

5%

¢ Angabe:Der Konzern der österreichischen A-AG setzt sich aus folgenden in- und ausländische Beteiligungen zusammen, die alle seit mehr als einem Jahr bestehen:

¢ AufgabenstellungWie sind potentielle Gewinnausschüttungen aus Perspektive der involvierten österreichischen Gesellschaften steuerlich zu behandeln?

1 Steuer: 12,5%; Quellensteuer: 0% (Art 10 DBA-Bulgarien)2 Steuer: 33,3%; Quellensteuer: 0% (Art 5 Mutter-Tochter-RL)3 Steuer: 31,4%; Quellensteuer: 15% (Art 10 DBA-Italien)4 Steuer: 0%; Quellensteuer: 0% (nach nationalem Steuerrecht der Cayman Islands); ausschließlich Zinseinkünfte aus Kreditvergaben an andere Konzerngesellschaften

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¢ Lösung£ A-AG

� Ausschüttungen von B-ODD: EU-Portfoliobeteiligung, aber keine Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG, sondern switch-over gem § 10 Abs 5 iVm Abs 6 KStG (bulgarische KSt < 15%; Art der Einkünfte irrelevant); Anrechnung der bulgarischen KSt (12,5%) und Quellensteuer (0%)

� Ausschüttungen von D-GmbH: Internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG (Beteiligungshöhe ≥ 10%; Beteiligungsdauer ≥ 1 Jahr); Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 7 KStG; keine Quellensteuereinbehaltung (Art 5 Mutter-Tochter-RL)

� Ausschüttungen von Ö2-GmbH: Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG (Behaltedauer und Beteiligungshöhe irrelevant); keine KESt-Einbehaltung gem § 94 Z 2 EStG (Beteiligungshöhe ≥ 10%)

� Ausschüttungen von Ö1-GmbH: Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG (Behaltedauer und Beteiligungshöhe irrelevant); keine KESt-Einbehaltung gem § 94 Z 2 EStG (Beteiligungshöhe ≥ 10%)

£ Ö1-GmbH� Ausschüttungen von Ö2-GmbH: Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG

(Behaltedauer und Beteiligungshöhe irrelevant); keine KESt-Einbehaltung gem § 94 Z 2 EStG (Beteiligungshöhe ≥ 10%)

� Ausschüttungen von Ö3-GmbH: Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG (Behaltedauer und Beteiligungshöhe irrelevant); keine KESt-Einbehaltung gem § 94 Z 2 EStG (Beteiligungshöhe ≥ 10%)

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG - LÖSUNG

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¢ Lösung£ Ö2-GmbH

� Ausschüttungen von I-SA: Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG, weil EU-Portfoliobeteiligung; kein switch-over gem § 10 Abs 5 iVm Abs 6 KStG (italienische KSt ≥ 15%); italienische Quellensteuer in Österreich aufgrund Beteiligungsertragsbefreiung nicht anrechenbar bzw vortragsfähig, aber in Italien zurückzuerstatten (EuGH 14. 12. 2006, C-170/05, Rs Denkavit; 8. 11. 2007, C-379/05, Rs Amurta)

£ Ö3-GmbH� Ausschüttungen von C-Ltd: Internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG

(Beteiligungshöhe ≥ 10%; Beteiligungsdauer ≥ 1 Jahr); keine Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 Z 7 KStG, sondern switch-over gem § 10 Abs 4 iVm Abs 6 KStG (Unternehmensschwerpunkt in Erwirtschaftung passiver Einkünfte und KSt in Cayman Islands ≤ 15%); mangels anrechenbarer ausländischer Vorbelastung (sowohl KSt als auch Quellensteuer in Cayman Islands 0%) in Österreich volle 25% KSt

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG - LÖSUNG

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Die S-AG mit Sitz in Österreich tätigt im Jahr 2016 folgende Aufwendungen:¢ Lizenzgebühren an eine (vergleichbare) ausländische

Konzerngesellschaft iHv 200.000 € (der effektive Steuersatz im Ausland beträgt 6 %).

¢ Vergütungen für ihren Manager iHv 800.000 €.¢ Löhne für Arbeiter iHv 60.000 €, wobei die S-AG im Zuge einer

Außenprüfung aufgefordert wurde, die Empfänger der 60.000 € zu nennen, diese Auskunft jedoch verweigerte.

Beurteilen Sie die Aufwendungen nach ihrer Abzugsfähigkeit!

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 78

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 8 -NICHTABZUGSFÄHIGE AUFWENDUNGEN

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¢ Lizenzgebühren an eine ausländische Konzerngesellschaft sind gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG nicht abzugsfähig, wenn sie auf Ebene der empfangenden, ausländischen Konzerngesellschaft einem Steuersatz von weniger als 10 % unterliegen. Die 200.000 € sind daher nicht abzugsfähig.

¢ Managerbezüge sind gemäß § 12 Abs 1 Z 8 iVm § 20 Abs 1 Z 7 EStG nicht abzugsfähig, soweit sie 500.000 € übersteigen. Es sind daher nur 500.000 € abzugsfähig.

¢ Wird eine Betriebsausgabe geltend gemacht, deren Empfänger aber trotz Aufforderung durch das FA nicht genannt wird, ist die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen (§ 162 BAO). Die S-AG hat gemäß § 22 Abs 3 KStG zusätzlich zur restlichen Körperschaftsteuerbelastung einen „Strafzuschlag“ iHv 25 % vom nicht anerkannten Betrag (60.000 € * 25 % = 15.000 €) zu entrichten.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 79

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 8 -NICHTABZUGSFÄHIGE AUFWENDUNGEN -LÖSUNG

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Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 80

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 9 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIELFrau Lindner ist zu 10 % an der österreichischen „Linzer Privatbank AG“ beteiligt. Die Linzer Privatbank AG hält ihrerseits eine 15 %-Beteiligung an der italienischen „Banca Milano S.p.A.“ und 24 % an der österreichischen „Luxury Real Estate Vienna GmbH“. Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus ertragsteuerlicher Sicht!¢ Die Linzer Privatbank AG stellt Frau Lindner einen zinsenfreien Kredit zur

Verfügung.¢ Die Linzer Privatbank AG veräußert ihre Beteiligung an der Banca Milano

S.p.A (Hinweis: Eine italienische S.p.A. entspricht einer österreichischen Aktiengesellschaft).

¢ Die Linzer Privatbank AG veräußert ihre Beteiligung an der Luxury Real Estate Vienna GmbH.

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Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 81

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 9 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNGLösung:

¢ In Höhe des Zinsvorteils liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung der Linzer Privatbank AG, die ihrer Einkleidung nach zwar nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar ist, die ihre Wurzel aber im Gesellschaftsverhältnis hat. Verdeckte Ausschüttungen sind ertragsteuerlich genauso so zu behandeln wie offene. Auf Gesellschafterebenemuss KESt nacherhoben werden, auf Gesellschaftsebene die Zinsen als BEerfasst werden.

¢ Es liegt eine internationale Schachtelbeteiligung vor (§ 10 Abs 2 KStG). Gewinne, die aus der Veräußerung internationaler Schachtelbeteiligungen erzielt werden, bleiben steuerlich außer Ansatz (§ 10 Abs 3 KStG). Es besteht bei Anschaffung der Beteiligung die Möglichkeit, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 Abs 3 Z 1 bis 5 KStG freiwillig zur Steuerpflicht zu optieren.

¢ Die Luxury Real Estate Vienna GmbH ist eine inländische Beteiligung der Linzer Privatbank AG. Anders als Gewinne aus der Veräußerung von internationalen Schachtelbeteiligungen sind solche aus der Veräußerung von inländischen Beteiligungen nicht von der KöSt befreit.

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¢ Die österreichische A-AG mit Sitz in Graz erwirbt 7 % der österreichischen X-AG (kein konzernzugehöriges Unternehmen). Um den Kaufpreis zu finanzieren, nimmt die A-AG ein fremdüblich verzinstes Darlehen bei der Z-Bank auf. Die X-AG schüttet jährlich Gewinne an die A-AG aus.

¢ Die A-AG ist weiters seit 3 Jahren zu 4 % an der Schweizer H-AG beteiligt und erhält aus dieser Beteiligung regelmäßig Dividenden. Im Jahr 2017 veräußert die A-AG allerdings aufgrund eines größeren Investitionsvorhabens die Beteiligung und erzielt daraus einen Gewinn iHv 300.000 €. Anmerkung: Mit der Schweiz liegt eine umfassende Amtshilfe vor.

¢ Die Vergütungen an den Aufsichtsrat der A-AG betrugen im Jahr 2016 110.000 €.

Beurteilen Sie die Sachverhalte nach dem Körperschaftsteuerrecht!

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 82

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 10 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL

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Lösung:¢ Die der A-AG von der X-AG zugeflossenen Gewinnanteile sind als

Gewinnanteile an einer inländischen Körperschaft unabhängig vom Ausmaß der Beteiligungshöhe gemäß § 10 Abs 1 Z 1 KStG steuerfrei.Die Zinsen für das Darlehen zum Erwerb von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG sind gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG bei der A-GmbH abzugsfähig.

¢ Die Dividenden sind als Gewinnanteil aus einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gemäß § 10 Abs 1 Z 6 steuerfrei.Der Veräußerungsgewinn iHv 300.000 € ist (mangels einschlägiger Bestimmung) nicht steuerfrei und unterliegt somit der inländischen Körperschaftsteuer.

¢ Aufsichtsratsvergütungen sind gemäß § 12 Abs 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte abzugsfähig (Die MWR 2016 ist daher um 55.000 € zu erhöhen).

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 83

KST - ÜBUNGSBEISPIEL 10 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG

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REPETITORIUM ÜBERBLICK

¢Einkommensteuer

¢Körperschaftsteuer

¢Umsatzsteuer

¢GrESt, BAO und FinStrG

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -UNTERNEHMEREIGENSCHAFT

Die österreichische A-AG hat im Jahr 2016 100% der Anteile an der österreichischen B-AG erworben. A-AG und B-AG haben 2016 eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG gebildet. Die Vorstände der B-AG sind beide auch Vorstände der A-AG; die B-AG ist eine Vertriebsgesellschaft, die ausschließlich Waren der A-AG vertreibt. Die A-AG liefert Waren an die B-AG. Wie ist die Lieferung der A-AG an die B-AG zu beurteilen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 85

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -UNTERNEHMEREIGENSCHAFT - LÖSUNG

Die österreichische A-AG hat im Jahr 2016 100% der Anteile an der österreichischen B-AG erworben. A-AG und B-AG haben 2016 eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG gebildet. Die Vorstände der B-AG sind beide auch Vorstände der A-AG; die B-AG ist eine Vertriebsgesellschaft, die ausschließlich Waren der A-AG vertreibt. Die A-AG liefert Waren an die B-AG. Wie ist die Lieferung der A-AG an die B-AG zu beurteilen?Lösung:Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt eine Organschaft vor (§ 2 Abs 2 Z 2), da die B-AG der A-AG finanziell, organisatorisch (Vorstände der A-AG sind Vorstände der B-AG) sowie wirtschaftlich (Vertriebsgesellschaft) eingegliedert ist. Lieferungen zwischen der A-AG und der B-AG sind daher so genannte „Innenumsätze“, die nicht steuerbar sind.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 86

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -UNTERNEHMEREIGENSCHAFTDie L-GmbH ist an der T-GmbH zu 100% beteiligt. Geschäftsführer beider GmbHs ist Herr C. Die T-GmbH stellt für die L-GmbH als einzigen Kunden Solarzellen her und liefert diese an die L-GmbH, da letztere die Solarzellen für die Herstellung von energiesparenden Solardächern benötigt. Wie sind Lieferungen der T-GmbH an die L-GmbH zu beurteilen?

Repetitorium Steuerrecht – Tratlehner 87

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -UNTERNEHMEREIGENSCHAFT - LÖSUNGDie L-GmbH ist an der T-GmbH zu 100% beteiligt. Geschäftsführer beider GmbHs ist Herr C. Die T-GmbH stellt für die L-GmbH als einzigen Kunden Solarzellen her und liefert diese an die L-GmbH, da letztere die Solarzellen für die Herstellung von energiesparenden Solardächern benötigt. Wie sind Lieferungen der T-GmbH an die L-GmbH zu beurteilen?Lösung:Die T-GmbH und die L-GmbH bilden eine umsatzsteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UStG.Die L-GmbH ist in die T-GmbH nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert (untergeordnet). Bei den Lieferungen der L-GmbH an die T-GmbH handelt es sich um nicht steuerbare Innenumsätze.

Repetitorium Steuerrecht – Tratlehner 88

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -UNTERNEHMENSEINHEITDer Unternehmer A verfügt über einen Produktionsbetrieb in Dornbirn, Verkaufsläden in Linz und Split (Kroatien) sowie davon unabhängig über ein Lkw-Transportunternehmen in Eisenstadt. Außerdem ist er mit seinem Bruder Y an der X&Y OG als Gesellschafter beteiligt. Wie sind Lieferungen zwischen Produktionsbetrieb, Verkaufsläden, Transportunternehmen und X&Y OG zu beurteilen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 89

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -UNTERNEHMENSEINHEIT - LÖSUNGDer Unternehmer A verfügt über einen Produktionsbetrieb in Dornbirn, Verkaufsläden in Linz und Split (Kroatien) sowie davon unabhängig über ein Lkw-Transportunternehmen in Eisenstadt. Außerdem ist er mit seinem Bruder Y an der X&Y OG als Gesellschafter beteiligt. Wie sind Lieferungen zwischen Produktionsbetrieb, Verkaufsläden, Transportunternehmen und X&Y OG zu beurteilen?

Lösung:

Aus umsatzsteuerlicher Sicht umfasst das Unternehmen gem§ 2 Abs 1 UStG die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers, dh ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben. Im Hinblick auf die Betriebe in Dornbirn, Linz und Split handelt es sich um ein einheitliches Unternehmen. Leistungsbeziehungen, seien es Lieferungen oder sonstige Leistungen zwischen diesen Betriebsteilen, sind nicht steuerbare Innenumsätze. Gleiches gilt für Leistungen zwischen diesen Betrieben und dem Transportunternehmen in Eisenstadt.

Hinsichtlich der X&Y OG liegt hingegen ein eigenes Unternehmen vor. Umsätze zwischen dem Unternehmen des Herrn X und dem Unternehmen der X&Y OG werden nicht im Rahmen der Unternehmenseinheit erfasst. Sofern gesonderte Entgelte für Leistungen zwischen diesen Unternehmen vereinbart sind, liegt ein Leistungsaustausch und somit ein steuerbarer Vorgang vor.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 90

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 4 -EIGENVERBRAUCHEin Steuerberater, der zugleich großer Antikmöbel-Liebhaber ist, kauft einenJugendstil-Schreibtisch für seine Kanzlei uma) € 11.000,-- (netto)b) € 23.000,-- (netto)Angemessener Preis für einen Schreibtisch wären € 10.000.-- (netto).

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 91

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 4 -EIGENVERBRAUCH - LÖSUNGEin Steuerberater, der zugleich großer Antikmöbel-Liebhaber ist, kauft einenJugendstil-Schreibtisch für seine Kanzlei uma) € 11.000,-- (netto)b) € 23.000,-- (netto)Angemessener Preis für einen Schreibtisch wären € 10.000.-- (netto).

Lösung:a) Der Vorsteuerabzug kann für die gesamte Lieferung geltend gemacht werden, der den angemessenen Teil übersteigende Anteil (€ 1.000,--) muss jedoch als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG versteuert werden.b) Der Vorsteuerabzug für die gesamte Lieferung kann gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG erst gar nicht geltend gemacht werden. Eine Versteuerung als Eigenverbrauch ist nicht erforderlich.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 92

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 5 -EIGENVERBRAUCH

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 93

Herr B schafft für sein Unternehmen einen neuen Luxus-PKW um € 100.000 inkl USt an, den er zu 75% privat nutzt.

Variante: Bei dem PKW handelt es sich um einen Wagen der Firma T mit CO2-Emissionswert von 0 g/km (ertragsteuerlich maximal abzugsfähig EUR 40.000,- = sog Luxustangente).

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 5 -EIGENVERBRAUCH - LÖSUNG Herr B schafft für sein Unternehmen einen neuen Luxus-PKW um € 100.000 inkl USt an, den er zu 75% privat nutzt.

Variante: Bei dem PKW handelt es sich um einen Wagen der Firma T mit CO2-Emissionswert von 0 g/km (ertragsteuerlich maximal abzugsfähig EUR 40.000,- = sog Luxustangente).

Lösung:Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG gelten sowohl die Anschaffung als auch die laufenden Treibstoff- sowie sonstige Kosten eines PKW als nicht für das Unternehmen ausgeführt, weswegen ein Vorsteuerabzug zur Gänze nicht möglich ist. Eine Versteuerung als Eigenverbrauch ist nicht erforderlich. Lösung Variante:Gemäß § 12 Abs 2 Z 2a ist ein Vorsteuerabzug bei PKW mit CO2-Emissionswert von 0 g/km zulässig. Ertragsteuerlich abzugsfähig sind aber nur AK iHv EUR 40.000,--, weswegen überwiegend nicht abzugsfähige Aufwendungen vorliegen. Der Vorsteuerabzug für die gesamte Lieferung kann daher gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG erst gar nicht geltend gemacht werden. Eine Versteuerung als Eigenverbrauch ist nicht erforderlich.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 94

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 6 - FIKTIVE SONSTIGE LEISTUNGDer Unternehmer A kauft für sein Unternehmen einen Hochdruckreiniger, den er zu 80% betrieblich und zu 20% privat zur Reinigung seiner Hauszufahrt und der Fassade nutzt.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 95

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 6 - FIKTIVE SONSTIGE LEISTUNG - LÖSUNGDer Unternehmer A kauft für sein Unternehmen einen Hochdruckreiniger, den er zu 80% betrieblich und zu 20% privat zur Reinigung seiner Hauszufahrt und der Fassade nutzt. Lösung:Die Anschaffung des Hochdruckreinigers gilt als für das Unternehmen ausgeführt, da die unternehmerische Nutzung mehr als 10 % beträgt (§ 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG), daher VSt-Abzug in voller Höhe. Im Ausmaß der Privatnutzung liegt eine Verwendungsentnahme vor, diese wird einer sonstigen Leistung gleichgestellt und mit USt belastet (§ 12 iVm § 3a Abs 1a Z 1 UStG).Es besteht auch die Möglichkeit, den Hochdruckreiniger nur zu 80% dem Unternehmen zuzuordnen und nur für diesen Teil den VSt- Abzug geltend zu machen (§ 12 Abs 2 Z 1 lit b UStG).

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 96

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -STEUERBEFREIUNGENHerr X betreibt in Linz ein Einzelunternehmen, das Baggerleistungen anbietet. Herr X erzielte im Jahr 2014 Umsätze iHv € 30.000 (inkl 20 % USt). Im Jahr 2015 erzielte Herr X Umsätze iHv € 36.000 (inkl 20 % USt). Im Jahr 2016 erzielte Herr X Umsätze aus Baggerleistungen iHv € 33.000 (inkl 20 % USt) sowie Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen iHv € 7.000 (inkl 10 % USt).Beurteilen Sie, ob Herr X in den Jahren 2014, 2015 und 2016 unter die Kleinunternehmerregelung iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG fällt!

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 97

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -STEUERBEFREIUNGEN - LÖSUNGHerr X betreibt in Linz ein Einzelunternehmen, das Baggerleistungen anbietet. Herr X erzielte im Jahr 2014 Umsätze iHv € 30.000 (inkl 20 % USt). Im Jahr 2015 erzielte Herr X Umsätze iHv € 36.000 (inkl 20 % USt). Im Jahr 2016 erzielte Herr X Umsätze aus Baggerleistungen iHv € 33.000 (inkl 20 % USt) sowie Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen iHv € 7.000 (inkl 10 % USt). Beurteilen Sie, ob Herr X in den Jahren 2014, 2015 und 2016 unter die Kleinunternehmerregelung iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG fällt!Lösung:

2014: Umsätze iHv € 25.000 netto è KU-Regelung kommt zur Anwendung

2015: Umsätze iHv € 30.000 netto è KU-Regelung kommt weiterhin zur Anwendung

2016: Nettoumsätze gesamt € 33.863,64 (die Nettoumsätze aus den Baggerungenbetragen € 27.500; die Nettoumsätze aus der Wohnungsvermietung betragen€ 6.363,64), das einmalige Überschreitung der € 30.000 um 15 % in 5 Jahren isterlaubt (€ 30.000 + 15 % = € 34.500), da die 15%-Grenze nicht überschritten wird,kommt die KUR weiterhin zur Anwendung

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 98

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 8 -STEUERSÄTZEA (Unternehmer) vermietet an Studenten eine möblierte Großwohnung und an eine Versicherung Geschäftsräume sowie Garagenplätze.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 99

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 8 -STEUERSÄTZE - LÖSUNGA (Unternehmer) vermietet an Studenten eine möblierte Großwohnung und an eine Versicherung Geschäftsräume sowie Garagenplätze.Lösung:Die Vermietung möblierter Wohnung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG). Etwaige Betriebskosten gelten als grds Nebenleistung und teilen das Schicksal der Hauptleistung (also auch 10 %), die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme unterliegt allerdings dem Normalsteuersatz von 20 % (außer Warmwasser, vgl UStR Rz 1192f).Die Vermietung der Geschäftsräume ist unecht befreit (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG). Da die Vermietung an einen Unternehmer erfolgt, dessen Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, kann gem § 6 Abs 2 UStG (konkludent) die Option zur Steuerpflicht ausgeübt werden (zur Geltendmachung etwaiger Vorsteuerbeträge, etwa iZm Errichtungen und/oder Renovierungen). Wird von der Option Gebrauch gemacht, unterliegt das vereinbarte Entgelt einem USt-Satz iHv 20 %; die Vermietung von Garagen unterliegt einem Steuersatz von 20%.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 100

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 9 -VORSTEUERABZUGHerr A (Unternehmer iSd § 2 UStG, kein Kleinunternehmer nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG) bittet Sie, folgende Geschäftsvorfälle des Jahres 2015 hinsichtlich der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs zu überprüfen (gehen Sie davon aus, dass alle Rechnungen den Formvorschriften des § 11 UStG entsprechen):

a. Ankauf von Waren von einem österreichischen Unternehmer B im Wert von 24.000 € (inkl 20% USt).

b. Anschaffung eines betrieblich genutzten Pkws im Wert von 36.000 € (inkl 20% USt).

c. Anschaffung einer antiken Kristallleuchte für das Büro des A um 2.000 € (exkl 20% USt), wobei steuerlich 1.100 € abzugsfähig sind.

d. Im Zusammenhang mit den Betriebskosten für vermietete Geschäftslokale ergaben sich Sanierungsaufwendungen iHv 60.000 € (inkl 20% USt). Den Mietern (Unternehmer, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze tätigen) der Geschäftslokale wird keine USt in Rechnung gestellt.

e. Im Zusammenhang mit den Betriebskosten für vermietete Wohnungen fielen Sanierungsaufwendungen iHv 12.000 € (inkl 20% USt) an.

f. A hat im Jahr 2014 ein Gebäude erworben, das zu 100% seinem Unternehmen zugeordnet ist und in diesem Zusammenhang Vorsteuern iHv 100.000 € geltend gemacht. Im Jahr 2015 wird das Gebäude umsatzsteuerfrei verkauft.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 101

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a. VSt-Abzug gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG iHv € 4.000

b. kein VSt-Abzug nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG

c. es wird ein VSt-Abzug iHv € 400 geltend gemacht, zulässig ist nach § 1 Abs 1 Z 2 UStG iVm § 4 Abs 8 lit c UStG lediglich ein VSt-Abzug iHv € 220, dh es hat eine EV-Besteuerung zu erfolgen (nicht angemessener Teil iHv € 900 * 20%)

d. kein VSt-Abzug, da unecht steuerbefreit gem § 6 Abs 1 Z 16 UStG; Möglichkeit zum VSt-Abzug, wenn Option nach § 6 Abs 2 UStG gezogen wird

e. VSt-Abzug iHv € 2.000, da Vermietung für Wohnzwecke nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 16 UStG fällt

f. VSt-Abzug nach § 12 Abs 3 iVm § 3a UStG nur möglich für den betrieblichen Teil, im vorliegenden Fall 100%; für das Jahr 2015: Veräußerung ist umsatzsteuerbefreit nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG, daher VSt-Korrektur iHv 19/20, da Gegenstand ausscheidet – Korrekturbetrag € 95.000

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 102

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 9 -VORSTEUERABZUG - LÖSUNG

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Der österreichische Unternehmer X verwendet seinen PC nicht nur betrieblich, sondern zu 15 % auch privat.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 103

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 10 -VORSTEUERABZUG

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Der österreichische Unternehmer X verwendet seinen PC nicht nur betrieblich, sondern zu 15 % auch privat.

Lösung:Anschaffung des Laptops gilt als für das Unternehmen ausgeführt, da unternehmerische Nutzung > 10 % (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG), daher VStA in voller Höhe. X kann vollen Vorsteuerabzug (100 %) geltend machen, im Ausmaß der Privatnutzung liegt eine Verwendungsentnahme vor (§ 12 iVm § 3a Abs 1a Z 1 UStG). Es besteht aber auch die Möglichkeit, nur anteilig in Höhe von 85 % einen VSt-Abzug geltend zu machen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 104

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 10 -VORSTEUERABZUG - LÖSUNG

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Der Unternehmer Z kauft im Jänner 2011 eine Maschine um € 10.000 (zzgl. 20 % USt) und diverse Kleinteile um € 1.000 (zzgl. 20% USt). 2013 – 2015 sinken seine Umsätze deutlich, auf unter € 25.000.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 105

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 11 -VORSTEUERABZUG

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Der Unternehmer Z kauft im Jänner 2011 eine Maschine um € 10.000 (zzgl. 20 % USt) und diverse Kleinteile um € 1.000 (zzgl. 20% USt). 2013 – 2015 sinken seine Umsätze deutlich, auf unter € 25.000. Lösung:2011 hat der Unternehmer sowohl für die Maschine als auch für die Kleinteile einen VSt-Abzug in Anspruch genommen (insgesamt € 2.200). Aus diesem Grund muss der VSt-Abzug nunmehr berichtigt werden (2013), da er unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Der Berichtigungszeitraum von 5 Jahren ist noch nicht verstrichen (§ 12 Abs 10). Er muss folglich für das KJ 2013 1/5 von € 2000 d.h. € 400 berichtigen. Für die Kleinteile ist eine Berichtigung nicht erforderlich, da sie unter die Bagatellregelung fallen (§ 12 Abs 13). Dasselbe gilt für 2014 und 2015. 2016 wäre keine Berichtigung mehr erforderlich. (Achtung à ab 1.1.2017 neue Bagatellgrenze, in diesem Beispiel wäre Lösung aber wie gehabt)

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 106

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 11 -VORSTEUERABZUG - LÖSUNG

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Ein Unternehmer veräußerte im Februar 2008 ein bis dahin unternehmerischgenutztes Gebäude. Dieses wurde in den Jahren 2000 und 2001 errichtet,die erstmalige Nutzung erfolgte im August 2001. Im Jahr 2004 wurde einZubau errichtet und im Jahre 2007 ein Lift eingebaut. Alle angefallenenVorsteuern wurden geltend gemacht:

Beurteilen Sie die Gebäudeveräußerung aus umsatzsteuerlicher Sicht.Variante: Das Gebäude wird 2008 nicht veräußert, sondern an einenUnternehmer zur Gänze vermietet.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 107

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 12 -VORSTEUERABZUG

Jahr 2000 Gebäude Vorsteuern iHv € 100.000

Jahr 2001 Gebäude Vorsteuern iHv € 60.000

Jahr 2004 Zubau Vorsteuern iHv € 40.000

Jahr 2007 Lift Vorsteuern iHv € 30.000

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Das gesamte Entgelt für den Grundstücksverkauf ist gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG unechtbefreit, in der Rechnung ist darauf hinzuweisen. Die Vorsteuern (Herstellung, Zubau, Lifteinbau)sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren gem§ 12 Abs 10 UStG zu berichtigen. Beobachtungszeitraum ab Inverwendungnahme je Investition.Herstellung 2000 + 2001: € 100.000 + € 60.000 = € 160.000; erstmalige Verwendung 2001, somitBeobachtungszeitraum 2001-2010. Korrektur 3/10: € 160.000 * 3/10 = € 48.000Zubau 2004: € 40.000; Beobachtungszeitraum 2004-2013Korrektur 6/10: € 40.000 * 6/10 = € 24.000Lifteinbau 2007: € 30.000; Beobachtungszeitraum 2007-2016Korrektur 9/10: € 27.000Möglichkeit zur Option nach§ 6 Abs 2 UStG è in diesem Fall keine VorsteuerberichtigungVariante: Vermietung für geschäftliche Nutzung ist gem§ 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht befreit .Berichtigung gem§ 12 Abs 10 UStG im Ausmaß eines Jahreszehntels ist erforderlich.Berechnung: € 10.000 + € 6.000 + € 4.000 + € 3.000 = € 23.000, Möglichkeit zur Option nach§ 6Abs 2 UStG

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 108

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 12 -VORSTEUERABZUG - LÖSUNG

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Die Lastwagen-AG (jährliche Umsätze: ca. 10 Millionen Euro) verkauft dem Unternehmer A einen LKW um 60.000 €. A leistet diesbezüglich bei Abschluss des Kaufvertrages am 10.2.2016 eine Anzahlung iHv 10.000 €. Der LKW wird am 14.4.2016 an A ausgeliefert. Die Lastwagen-AG stellt die Rechnung über den Verkauf des LKW am 10.6.2016 aus. A zahlt den restlichen Kaufpreis am 16.7.2016.

Zu welchem Zeitpunkt entsteht die Steuerschuld und wann ist die Umsatzsteuer fällig? Gehen Sie auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Anzahlung ein!

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 109

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 13 - ENTSTEHUNG DER STEUERSCHULD

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Die Lastwagen-AG ist buchführungspflichtiger Gewerbetreibender und unterliegt somit grundsätzlich der Soll-Besteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).Anzahlung:Hinsichtlich der Anzahlung ist auch bei Soll-Besteuerung der Zeitpunkt der Vereinnahmung maßgeblich (Mindest-Ist-Besteuerung; § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).Die spätere Rechnungslegung führt hinsichtlich der Anzahlung daher nicht dazu, dass das Entstehen der Steuerschuld um 1 Monat nach hinten verlagert wird.Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (Ende Februar 2016) und ist gem § 21 Abs 1 UStG am 15ten des zweitfolgenden Kalendermonats fällig (15.4.2016).Lieferung:Grundsätzlich entsteht bei Soll-Besteuerung die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).Dieser Zeitpunkt verschiebt sich aber um ein Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung, erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).Die Lieferung erfolgt am 14.4.2016. Die Rechnungslegung am 10.6.2016. Nach § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG verschiebt sich die Steuerschuld durch verspätete Rechnungslegung um maximal 1 Monat. Die Steuerschuld entsteht somit Ende Mai 2016 und ist gem § 21 Abs 1 UStG am 15ten des zweitfolgenden Kalendermonats fällig (15.7.2016).

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 13 - ENTSTEHUNG DER STEUERSCHULD - LÖSUNG

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¢ Ein französisches Unternehmen errichtet für einen österreichischen Stromerzeuger ein Wasserkraftwerk um € 90 Mio.

¢ Der britische Sänger W tritt im April 2016 in Linz für einen österreichischen Veranstalter auf. Sein Entgelt beträgt € 80.000.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 111

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 14 -REVERSE CHARGE

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Lösung:¢ Das französische Unternehmen ist nicht in Ö ansässig. Die Werklieferung

wird gemäß § 3 Abs 7 in Österreich erbracht. Die Steuerschuld iHv € 18 Mio. geht gemäß § 19 Abs 1 zweiter Unterabsatz auf den österreichischen Stromerzeuger über, der auch den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

¢ Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 6 Linz (B2B). Die Steuerschuld geht auf den österreichischen Veranstalter über. W stellt eine Rechnung ohne offenen Umsatzsteuerausweis aus, führt seine britische UID und die österreichische UID des Veranstalters an und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin. Sofern der österreichische Veranstalter vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die von ihm geschuldete USt gleich wieder als Vorsteuer abziehen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 112

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 14 -REVERSE CHARGE - LÖSUNG

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Ein Wiener Kleinunternehmer kauft auf einer Messe in Wien ein Notebook(Ausstellungsstück) von einem italienischen Elektrohändler und erhält eineRechnung über € 700 (netto). Es wird eine Quittung über den Gesamtbetrag,kein Hinweis auf USt – ausgestellt.Wie ist dieser Vorgang umsatzsteuerlich zu beurteilen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 113

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 15 -HAFTUNG FÜR FREMDE STEUERSCHULD

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Ein Wiener Kleinunternehmer kauft auf einer Messe in Wien ein Notebook(Ausstellungsstück) von einem italienischen Elektrohändler und erhält eineRechnung über € 700 (netto). Es wird eine Quittung über den Gesamtbetrag,kein Hinweis auf USt – ausgestellt.Wie ist dieser Vorgang umsatzsteuerlich zu beurteilen?Lösung:Die Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig (Lieferort gemäß § 3 Abs 7 Wien). Der italienische Elektrohändler stellt eine Rechnung mit österreichischer USt aus.Der Kleinunternehmer bezahlt in diesem Fall nur den Nettobetrag iHv € 700 und überweist die USt iHv € 140 gem § 27 Abs 4 UStG im Namen und für Rechnung des Verkäufers ans Finanzamt Graz-Stadt. Andernfalls haftet er für die nicht abgeführte USt.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 114

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 15 -HAFTUNG FÜR FREMDE STEUERSCHULD -LÖSUNG

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Die oberösterreichische Gemeinde G, die Nichtunternehmer ist, aber übereine UID verfügt, beauftragt hinsichtlich eines in D anhängigen Rechtsstreitseinen deutschen Anwalt.

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 16 -GEMISCHTES BEISPIEL

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Die oberösterreichische Gemeinde G, die Nichtunternehmer ist, aber übereine UID verfügt, beauftragt hinsichtlich eines in D anhängigen Rechtsstreitseinen deutschen Anwalt.Lösung:Für Zwecke der Bestimmung des Ortes der Leistung gilt eine juristischePerson, die nicht Unternehmer iSd § 2 UStG ist, aber über eine UIDverfügt, als Unternehmer (§ 3a Abs 5 Z 2 UStG). Es gelten die B2B-Regeln.Die Beratungsleistung ist also am Empfängerort (Österreich) steuerbarund steuerpflichtig. Da der deutsche Rechtsanwalt ein ausländischerUnternehmer ist, geht die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 UStG auf dieGemeinde G über. Mangels Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG stehtder Gemeinde G kein Vorsteuerabzug zu.

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 16 -GEMISCHTES BEISPIEL - LÖSUNG

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Der österreichische Unternehmer T aus Tirol bestellt bei seinem LieferantenZ aus Zürich Schokolade. Es wird vereinbart, dass Z die Waren „verzollt undversteuert“ an T liefert.Variante: Es wird vereinbart, dass Z die Waren „unverzollt und unversteuert“an T liefert.

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UST - ÜBUNGSBEISPIEL 17 -GEMISCHTES BEISPIEL

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Der österreichische Unternehmer T aus Tirol bestellt bei seinem LieferantenZ aus Zürich Schokolade. Es wird vereinbart, dass Z die Waren „verzollt undversteuert“ an T liefert.Variante: Es wird vereinbart, dass Z die Waren „unverzollt und unversteuert“an T liefert.Lösung:Auf Grund der vertraglich vereinbarten Lieferklausel ist Z verpflichtet, dieAbfertigung der Schokolade zum freien Verkehr in der EU vorzunehmen. Zwird daher Schuldner der EUSt (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG). Die Lieferung vonZ an T ist gemäß § 3 Abs 9 UStG in Ö steuerbar und -pflichtig.Variante: Auf Grund der vertraglich vereinbarten Lieferklausel ist Tverpflichtet, die Abfertigung der Schokolade zum freien Verkehr in der EUvorzunehmen. T wird daher Schuldner der EUSt (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG).Die Lieferung von Z an T ist gemäß § 3 Abs 8 UStG in der Schweizsteuerbar.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 118

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 17 -GEMISCHTES BEISPIEL - LÖSUNG

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Die österreichische Unternehmerin U beliefert im Postweg auch private Abnehmer im EU-Ausland. Die Umsätze mit deutschen privaten Abnehmern machen etwa € 150.000 pro Jahr aus (deutsche Lieferschwelle: € 100.000), die mit italienischen privaten Abnehmern rund € 22.000 (italienische Lieferschwelle: € 35.000).

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 119

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 18 -VERSANDHANDEL

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Die österreichische Unternehmerin U beliefert im Postweg auch private Abnehmer im EU-Ausland. Die Umsätze mit deutschen privaten Abnehmern machen etwa € 150.000 pro Jahr aus (deutsche Lieferschwelle: € 100.000), die mit italienischen privaten Abnehmern rund € 22.000 (italienische Lieferschwelle: € 35.000).

Lösung:Die Lieferung an die deutschen Privatpersonen unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, die Lieferung an die italienischen Privaten der österreichischen Umsatzsteuer.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 120

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 18 -VERSANDHANDEL - LÖSUNG

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Der Facharzt R aus Österreich kauft 2016 vom deutschen Hersteller D neue medizinische Geräte für seine Praxis um € 10.000. Die medizinischen Geräte werden von D an R versendet. Im Jahr 2015 und 2016 tätigte R keine weiteren Erwerbe aus dem Gemeinschaftsgebiet. D tätigt jährlich Lieferungen nach Österreich mit einem Volumen von über € 1 Mio. Variante: R Verwendet gegenüber D seine österreichische UID-Nummer.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 121

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 19 -BINNENMARKT

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Der Facharzt R aus Österreich kauft 2016 vom deutschen Hersteller D neue medizinische Geräte für seine Praxis um € 10.000. Die medizinischen Geräte werden von D an R versendet. Im Jahr 2015 und 2016 tätigte R keine weiteren Erwerbe aus dem Gemeinschaftsgebiet. D tätigt jährlich Lieferungen nach Österreich mit einem Volumen von über € 1 Mio. Variante: R Verwendet gegenüber D seine österreichische UID-Nummer.

Lösung:R ist Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (Art 1 Abs 4 Z 1 lit a iVm § 6 Abs 1 Z 19 UStG). Da R die Erwerbschwelle gem Art 1 Abs 4 Z 2 UStG iHv € 11.000 nicht überschritten hat, liegt kein ig Erwerb gem Art 1 Abs 2 UStG durch R vor.Da D jedoch die Lieferschwelle von € 35.000 (Art 3 Abs 5 UStG) überschreitet, kommt es gem Art 3 Abs 3 UStG zur Verlagerung des Lieferortes nach Österreich. D hat in der Rechnung österreichische USt auszuweisen und in Ö abzuführen (Art 11 Abs 1 UStG). R haftet gemäß § 27 Abs 4 UStG.

Variante:Die Verwendung der österreichischen UID gilt als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbschwelle gem Art 1 Abs 4 iVm Abs 5 UStG. R tätigt somit einen steuerpflichtigen ig Erwerb gem Art 1 Abs 2 UStG. R kann keinen kann keinen VSt-Abzug geltend machen (unecht USt-befreit gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG)Die Versandhandelsregelung gem Art 3 Abs 3 UStG kommt in diesem Fall gem Art 3 Abs 4 iVm Art 1 Abs 5 UStG nicht zur Anwendung.D tätigt korrespondierend eine steuerfreie ig Lieferung gem Art 7 UStG.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 122

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 19 -BINNENMARKT - LÖSUNG

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Ein pauschalierter Landwirt (§ 22 UStG) bestellt im Jahr 2016 von einemUnternehmer mit Sitz in Spanien Düngemittel iHv € 8.000. Der österreichischeLandwirt hat zuvor noch nie Düngemittel aus dem Ausland bezogen. Der spanischeUnternehmer hingegen hat alleine im Jahr 2016 schon Umsätze iHv € 40.000 anandere österreichische pauschalierte Landwirte ausgeführt. Der spanischeUnternehmer liefert per Versand das Düngemittel an den österreichischen Landwirtund stellt eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer iHv 20% aus. Dasverwundert den österreichischen Landwirt, weil er gelesen hat, dass Düngemittel inSpanien mit 16 % Umsatzsteuer belastet ist.

Wie ist der Sachverhalt umsatzsteuerlich zu beurteilen? Ist die Vorgangsweisedes spanischen Unternehmers richtig, oder kann die spanische Umsatzsteuerzur Anwendung gebracht werden?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 123

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 20 -BINNENMARKT

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Lösung:Es liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb nach Art 1 BMR vor. Die Voraussetzungen des Art 1 Abs 4 BMR sind erfüllt (Erwerber ist Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 22 festgesetzt ist und Erwerbsschwelle von € 11.000 wird nicht überschritten). Somit richtet sich der Ort der Lieferung grundsätzlich nach § 3 Abs 8 UStG (Spanien).Allerdings ist Art 3 Abs 5 BMR zu beachten. Der spanische Lieferant hat die Lieferschwelle überschritten, weswegen der Ort der Lieferung in Österreich liegt. Die Vorgangsweise (Ausweis mit österreichischer USt) ist also korrekt. Gemäß § 27 Abs 4 UStG hat der österreichische Landwirt die auf die Leistung entfallene Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das Finanzamt Graz-Stadt einzubezahlen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 124

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 20 -BINNENMARKT - LÖSUNG

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Der in Linz ansässige Tischler T hat sich auf die Erzeugung von Möbeln spezialisiert. SeineMöbel veräußert er einerseits an in Frankreich und in Italien lebende Privatpersonen,andererseits an in Deutschland und der Schweiz ansässige Unternehmer.Im Kalenderjahr 2016 liefert T einem (privaten) französischen Schlossbesitzer für dessenSchloss die gesamte Einrichtung um € 100.000 nach Frankreich (Vorjahresumsätze: €90.000; Lieferschwelle: € 100.000). Ferner liefert er an eine Privatperson in Italien Möbelum € 2.500 (Vorjahresumsätze: € 110.000; Lieferschwelle: € 100.000).Darüber hinaus wurden im Kalenderjahr 2016 Möbel um € 150.000 an deutscheUnternehmer (Lieferschwelle: € 100.000) und Möbel um € 8.000 an schweizerischeUnternehmer geliefert.Ferner wurden Möbel um € 12.000 von einem amerikanischen Großhändler bezogen, der„verzollt und versteuert“ lieferte.Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für T durch seine Tätigkeitim Kalenderjahr 2016?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 125

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 21 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL

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¢ Lieferungen an französische Privatpersonen:Die Versandhandelsregelung nach Art 3 Abs 3 UStG kommt nicht zur Anwendung. Die Lieferschwelle iHv € 100.000 wird nicht überschritten (è Voraussetzung des Art 3 Abs 5 UStG nicht erfüllt; € 90.000 im Vorjahr; genau € 100.000 im laufenden Jahr). § 3 Abs 8 UStG: Ort der Lieferung ist in Österreich

¢ Lieferungen an italienische Privatpersonen:Die Versandhandelsregelung nach Art 3 Abs 3 UStG kommt zur Anwendung. Die Lieferschwelle iHv € 100.000 wird überschritten (è Voraussetzung des Art 3 Abs 5 UStG erfüllt; € 110.000 im Vorjahr, damit Lieferschwelle überschritten), Art 3 Abs 8 UStG: Ort der Lieferung ist in Italien

¢ Lieferungen an deutsche Unternehmer:Steuerfreie ig Lieferungen gem Art 7 iVm Art 6 Abs 1 UStG.Art 11 UStG: Rechnungsausstellung mit Hinweis auf die Steuerfreiheit

¢ Lieferungen an schweizerischen Unternehmer:Steuerfreie Ausfuhrlieferung gem§ 7 Abs 1 Z 1 iVm§ 6 Abs 1 Z 1 UStG

¢ Lieferung vom amerikanischen Unternehmer:§ 3 Abs 9 UStG: Ort der Lieferung ist in Österreich („Verzollt und versteuert“)§ 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG: Der amerikanische Großhändler kann sich die EuSt als VSt abziehen (T haftet gemäß § 27 Abs 4 UStG)

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 126

UST - ÜBUNGSBEISPIEL 21 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL -LÖSUNG

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REPETITORIUM ÜBERBLICK

¢Einkommensteuer

¢Körperschaftsteuer

¢Umsatzsteuer

¢GrESt, BAO und FinStrG

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Herr B verkauft seinem Stiefkind Alois im November 2016 eine inländische Liegenschaft um EUR 260.000. Der Grundstückswert der Liegenschaft beträgt EUR 330.000.

Variante: Herr B verkauft das Grundstück seinem Patenkind.

Wie hoch ist die GrESt-Belastung und wie ermittelt sich die GrESt?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 128

GREST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -GREST-ERMITTLUNG

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Herr B verkauft seinem Stiefkind Alois im November 2016 eine inländische Liegenschaft um EUR 260.000. Der Grundstückswert der Liegenschaft beträgt EUR 330.000.

Variante: Herr B verkauft das Grundstück seinem Patenkind.

Wie hoch ist die GrESt-Belastung und wie ermittelt sich die GrESt?

Lösung:

Der Verkauf der inländischen Liegenschaft unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

Als Bemessungsgrundlage ist prinzipiell der Wert der Gegenleistung heranzuziehen, liegt die Gegenleistung aber unter dem Grundstückswert, dient gemäß § 4 Abs 1 GrEStG letzterer als Mindestbemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage sind somit die EUR 330.000.

Für Tarifzwecke ist zu beachten, dass Alois als Stiefkind zum begünstigten Familienkreis gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG iVm§ 26a GGG zählt, der Erwerb gilt somit kraft Fiktion als unentgeltlich, weswegen der Stufentarif gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG zur Anwendung gelangt.

Die Grunderwerbsteuer beläuft sich somit auf EUR 2.850 (EUR 250.000 * 0,5 % + EUR 80.000 * 2 %).

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 129

GREST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -GREST-ERMITTLUNG - LÖSUNG

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Herr B verkauft seinem Stiefkind Alois im November 2016 eine inländische Liegenschaft um EUR 260.000. Der Grundstückswert der Liegenschaft beträgt EUR 330.000.

Variante: Herr B verkauft das Grundstück seinem Patenkind.

Wie hoch ist die GrESt-Belastung und wie ermittelt sich die GrESt?

Lösung Variante:

Da das Patenkind nicht zum Familienverband iSd§ 26a GGG zählt ist der Verkauf nicht als unentgeltlich, sondern als entgeltlich (Gegenleistung > 70 %) zu klassifizieren. Es kommt also zu einer Anwendung des Normaltarifs (3,5 %).

GrESt: € 330.000* 3,5 % = 11.550 €.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 130

GREST - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -GREST-ERMITTLUNG - LÖSUNG

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Herr A bewohnt seit Jahren ein Einfamilienhaus im Bezirk Linz-Land. Am 10. September 2016 kaufte A die an sein Grundstück angrenzende Bauparzelle, um seinen Garten zu erweitern. Aufgrund seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Verkäufer erhielt er das Grundstück zu einem Kaufpreis von EUR 50.000 (Grundstückswert EUR 100.000). Da die Schwester des Verkäufers auf ihr Vorkaufsrecht für das Grundstück nicht ohne weiteres verzichten wollte, zahlte ihr A vorab EUR 10.000 für die Unterzeichnung einer Verzichtserklärung.

Unterliegt der Erwerb der Grunderwerbsteuer? Wie ist die Grunderwerbsteuer zu ermittelt? Berechnen Sie diese! Wer ist Steuerschuldner?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 131

GREST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -GREST-ERMITTLUNG

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Lösung:

Das Grunderwerbsteuergesetz bezieht sich auf inländische Grundstücke (§ 1 Abs 1 GrEStG). Der Grundstückskauf unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Gegenleistung ist gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG beim Kauf der Kaufpreis iHv EUR 50.000. Gemäß § 5 Abs 3 Z 1 GrEStG sind der Gegenleistung solche Leistungen hinzuzurechnen, die der Erwerber anderen Personen außer dem Verkäufer dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten (EUR 10.000 für Verzichtserklärung), daher beträgt die Gegenleistung EUR 60.000.

Die Steuer ist gemäß § 4 Abs 1 GrEStG jedoch mindestens vom Grundstückwert zu berechnen.

Der Erwerb gilt gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a 2. TS GrEStG als teilentgeltlich, da die Gegenleistung nur 60 % des Grundstückswerts beträgt.

Für die Berechnung der Steuer ist der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage in zwei Teile zu splitten: die ersten 40% gelten als unentgeltlicher Erwerb, darüber hinaus wird ein entgeltlicher Erwerb versteuert (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b iVm Z 3 GrEStG)

Für den entgeltlichen Teil kommt der Normaltarif zur Anwendung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a iVm Z 3 GrEStG).à EUR 60.000 (60% vom Grundstückswert) x 3,5 % = EUR 2.100

Für den unentgeltlichen Teil kommt der Stufentarif zur Anwendung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG)à EUR 40.000 (40% vom Grundstückswert) x 0,5 % = EUR 200

Steuerschuldner sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (§ 9 Z 4 GrEStG)

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 132

GREST - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -GREST-ERMITTLUNG - LÖSUNG

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Herr B ist 100% Gesellschafter der A-GmbH. Im März 2016 veräußert Herr B eine inländische Liegenschaft (Grundstückswert € 400.000) aus seinem Privatvermögen an die A-GmbH. Da sich die A-GmbH im Moment in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befindet, wird vereinbart, dass der Kaufpreis unter Berücksichtigung eines „Gesellschafterrabatts“ € 100.000 betragen soll. Anfang 2017 veräußert Herr B den 100% Anteil an der A-GmbH an die C-AG um € 1.000.000.

Welche grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 133

GREST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 - VERÄUßERUNGUND ANTEILSVEREINIGUNG

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Herr B ist 100% Gesellschafter der A-GmbH. Im März 2016 veräußert Herr B eine inländische Liegenschaft (Grundstückswert € 400.000) aus seinem Privatvermögen an die A-GmbH. Da sich die A-GmbH im Moment in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befindet, wird vereinbart, dass der Kaufpreis unter Berücksichtigung eines „Gesellschafterrabatts“ € 100.000 betragen soll. Anfang 2017 veräußert Herr B den 100% Anteil an der A-GmbH an die C-AG um € 1.000.000.

Welche grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?

Lösung:

Der Verkauf des Grundstücks stellt einen Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG dar. Da der Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) unter dem Grundstückswert liegt, ist als GrESt-Bemessungsgrundlage der Grundstückswert heranzuziehen (§ 4 Abs 1 GrEStG). Der Erwerb gilt gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG als unentgeltlich, da die Gegenleistung nicht mehr als 30 % des GW beträgt, die Steuer beträgt somit für die ersten € 250.000 0,5 % und für die restlichen € 150.000 2 %. Die GrESt beläuft sich somit auf € 4.250.

Der Verkauf von 100% der Anteile an der grundstücksbesitzenden GmbH an die C-AG stellt einen Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs 3 GrEStG dar. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs 1 GrEStG der Grundstückswert iHv € 400.000.Der Steuersatz beträgt gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG 0,5%.Die GrESt beläuft sich somit auf € 2.000.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 134

GREST - ÜBUNGSBEISPIEL 3 - VERÄUßERUNGUND ANTEILSVEREINIGUNG - LÖSUNG

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C ist Eigentümer zweier Liegenschaften. Eine davon (GW € 500.000) schenkt er 24.2.2016 seiner Tochter. Das zweite Grundstück (GW € 300.000) verkauft er 3.3.2016 seinem Neffen um € 400.000.

Wie ist der Sachverhalt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht zu beurteilen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 135

GREST – ÜBUNGSBEISPIEL 4 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL

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C ist Eigentümer zweier Liegenschaften. Eine davon (GW € 500.000) schenkt er 24.2.2016 seiner Tochter. Das zweite Grundstück (GW € 300.000) verkauft er 3.3.2016 seinem Neffen um € 400.000.

Wie ist der Sachverhalt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht zu beurteilen?Lösung:

Schenkung an seine Tochter:Die Schenkung unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der GrESt. Die Steuer ist gemäß § 4 GrEStG vom GW zu berechnen. Unentgeltliche Erwerbe unterliegen gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG einem Stufentarif.Im vorliegenden Sachverhalt unterliegen die ersten € 250.000 einem Steuersatz iHv 0,5 %, die nächsten € 150.000 einem Steuersatz iHv 2 % und die letzten € 100.000 einem Steuersatz iHv 3,5 %.Die GrESt beläuft sich somit auf € 7.750.Die Steuerschuld entsteht gemäß § 8 Abs 1 GrEStG sobald der steuerpflichtige Erwerbsvorgang (hier Schenkung) verwirklicht ist, also am 24.2.2016. Steuerschuldner sind gemäß § 9 Z 4 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (also C und seine Tochter). Abgabenerklärung beim Finanzamt ist gemäß § 10 Abs 1 GrEStG bis zum 15.4.2016 einzureichen,

Verkauf an seinen Neffen:Verkauf des Grundstücks stellt Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG dar. Steuer ist gemäß § 4 Abs 1 2. Satz iVm§ 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG vom Grundstückswert zu berechnen.Prinzipiell liegt zwar entgeltlicher Vorgang vor, da der Neffe aber zum begünstigten Personenkreis gemäß § 26a GGG zählt, ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG der Erwerb für Tarifzwecke als unentgeltlich zu betrachten. Somit ist der Stufentarif gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG anzuwenden. Die GrESt beläuft sich also auf € 2250 (€ 250.000 x 0,5% + € 50.000 x 2% = € 1250 € + € 1000). Die Steuerschuld entsteht am 3.3.2016, Steuerschuldner sind C und sein Neffe, die Abgabenerklärung ist bis 15.5.2016 einzureichen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 136

GREST – ÜBUNGSBEISPIEL 4 -ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL - LÖSUNG

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REPETITORIUM ÜBERBLICK

¢Einkommensteuer

¢Körperschaftsteuer

¢Umsatzsteuer

¢GrESt, BAO und FinStrG

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BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -ANSPRUCHSVERZINSUNGFrau A gibt ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 am 3. April 2013 ab. Es folgt ein umfangreiches Vorhalteverfahren, das zeitweise von Frau A, zeitweise von der Abgabenbehörde verzögert wird. Am 21. August 2014 wird der Einkommensteuerbescheid, der eine Nachforderung von € 20.000 ergibt, zugestellt.

Variante: Frau A hat bereits bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 gewusst, dass sich eine Nachforderung ergeben wird. Aus diesem Grund hat sie im August 2013 eine Anzahlung iHv € 22.000 (mit Verrechnungsanweisung für die ESt) an das Finanzamt geleistet. Am 21. August 2014 wird nun der Einkommensteuerbescheid, der eine Nachforderung von € 20.000 ergibt, zugestellt.

Welche abgabenrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt? Was würde sich in der Variante ändern? Der Basiszinssatz beträgt -0,62 % pa.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 138

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Lösung:

Für den Zeitraum von 1. Oktober 2013 bis 21. August 2014 werden Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO von den € 20.000 berechnet.

Durch die Anspruchsverzinsung kommt es zu einer Verzinsung für Einkommen(- und Körperschaft)steuernachforderungen bzw -gutschriften. Der Zeitraum, für den die Zinsen entrichtet werden müssen, beginnt mit dem 1. Oktober des der Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres und endet mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids. Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt 2 % pa über dem Basiszinssatz.

Auf ein Verschulden seitens des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde kommt es nicht an (verschuldensunabhängiger Ausgleich von Zinsvor- oder –nachteilen).

Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von € 50 festgesetzt, da die zu entrichtenden Zinsen im zugrunde liegenden Sachverhalt aber über € 50 (20.000 € * 1,38 % * 324/365 = € 245 gemäß § 204 Abs 1 BAO) betragen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

Variante:

Die Bemessungsgrundlage für die Zinsen verringert sich um die Anzahlung (vgl§ 205 Abs 3 BAO), es sind somit im Endeffekt keine Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) bei der Zustellung des ESt-Bescheides am 21. August 2014 zu entrichten, weil mittels Verrechnungsanweisung die Anzahlung geleistet wurde.

Es werden jedoch keine Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen) von einer Bemessungsgrundlage iHv € 2.000 berechnet, da Anzahlungen nicht zur Gutschrift von Anspruchszinsen führen (vgl§ 205 Abs 3 BAO).

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 139

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -ANSPRUCHSVERZINSUNG - LÖSUNG

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Die X-GmbH gibt für das Jahr 2013 im Jahr 2014 die Körperschaftsteuererklärung ab, über die im Jahr 2015 bescheidmäßig abgesprochen wird. Im Jahr 2019 erfolgt eine Außenprüfung betreffend die Körperschaftsteuer 2013, wodurch es im Jahr 2020 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt.

Wann tritt im vorliegenden Fall Verjährung für das Veranlagungsjahr 2013 ein?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 140

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -VERJÄHRUNG

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Die X-GmbH gibt für das Jahr 2013 im Jahr 2014 die Körperschaftsteuererklärung ab, über die im Jahr 2015 bescheidmäßig abgesprochen wird. Im Jahr 2019 erfolgt eine Außenprüfung betreffend die Körperschaftsteuer 2013, wodurch es im Jahr 2020 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt.

Wann tritt im vorliegenden Fall Verjährung für das Veranlagungsjahr 2013 ein?Lösung:

Die Verjährungsfrist für die KSt beträgt nach § 207 Abs 2 BAO 5 Jahre.

Die Verjährung für die KSt 2013 tritt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2019 ein („5+1“-Regel); der bescheidmäßige Abspruch gilt bereits als Verlängerungshandlung.

Durch die Außenprüfung im Jahr 2019 und die Wiederaufnahme im Jahr 2020 verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 1 BAO bis zum Ablauf des Jahres 2021.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 141

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -VERJÄHRUNG - LÖSUNG

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Herr Wolf hat seine ESt-Erklärung für 2009 noch immer nicht eingereicht. 2014 fordert ihn das Finanzamt auf, eine solche endlich abzugeben. Da 2015 noch immer keine Steuerklärung von Herrn Wolf beim FA eingelangt ist, fordert ihn das FA 2015 erneut auf, eine solche abzugeben.

Hat das FA noch ein Recht, die ESt festzusetzen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 142

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -VERJÄHRUNG

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Herr Wolf hat seine ESt-Erklärung für 2009 noch immer nicht eingereicht. 2014 fordert ihn das Finanzamt auf, eine solche endlich abzugeben. Da 2015 noch immer keine Steuerklärung von Herrn Wolf beim FA eingelangt ist, fordert ihn das FA 2015 erneut auf, eine solche abzugeben.

Hat das FA noch ein Recht, die ESt festzusetzen? Lösung:Die Festsetzungsverjährung beträgt gemäß § 207 BAO grundsätzlich 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, hier Ende des Jahres 2009 (§ 208 Abs 1 lit a BAO). Sie würde daher im Jahr 2014 eintreten. Durch die Aufforderung des FA im Jahr 2014 verlängert sich die Verjährung um ein Jahr (bis 2015) und durch die Aufforderung des FA im Jahr 2015 um eine weiteres Jahr bis 2016. (§ 209 Abs 1 BAO). Die Festsetzungsverjährungist daher bereits eingetreten.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 143

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -VERJÄHRUNG - LÖSUNG

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Herr X (wohnhaft in Wels) schenkt seinem Sohn Daniel (wohnhaft in Linz) im Dezember 2014 anlässlich des Studienabschlusses € 15.000 in bar (zuvor hat Herr X seinem Sohn Daniel nie etwas geschenkt). Im August 2015 heiratet Daniel seine langjährige Freundin Ingrid. Zu diesem Anlass erhält er von seinem Vater Herrn X ein Sparbuch im Wert von € 35.000. Im Oktober 2015 schenkt Herr X seinem Sohn Daniel noch seine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Y-GmbH im Wert von € 10.000.Welche abgabenrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 144

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 4 -SCHENKUNGSMELDUNG

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Lösung:

Schenkungen unter Lebenden von Bargeld, Kapitalforderungen (Sparbuch) sowie Beteiligungen als stiller Gesellschafter unterliegen gemäߧ 121a Abs 1 Z 1 lit a BAO der Schenkungsmeldepflicht. Eine Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (ist in diesem Fall beides erfüllt).

Herr X und sein Sohn Daniel sind Angehörige iSd § 25 BAO, weshalb die Befreiung gemäß §121a Abs 2 lit a BAO zu beachten ist (Grenze € 50.000). Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres sind nur dann anzeigepflichtig, wenn die Summe der gemeinen Werte aller Erwerbe € 50.000 übersteigt (§ 121a Abs 2 lit a BAO).

Im konkreten Fall wird der Schwellenwert von € 50.000 mit der Schenkung der Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Y-GmbH überschritten.

Die Anzeige ist gemäß § 121a Abs 4 BAO innerhalb von drei Monaten ab jenem Erwerb vorzunehmen, mit dem die Betragsgrenze iSd § 121a Abs 2 BAO überschritten wird (also ab Oktober 2015).

Erfolgt vorsätzlich keine Schenkungsmeldung liegt eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49a FinStrG vor. Diese wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 145

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 4 -SCHENKUNGSMELDUNG - LÖSUNG

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Der steuerlich nicht durch einen Steuerberater vertretene Unternehmer N reicht seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 elektronisch Ende August 2016 ein. Nach Festsetzung der Abgabenschuld durch die Behörde gerät N mit der Entrichtung der Abgabenschuld in Verzug und entrichtet die Steuer erst drei Wochen nach Fälligkeit. Wie hat die Behörde bzgl der verspäteten Einreichung der ESt-Erklärung bzwder verspäteten Entrichtung der Abgabenschuld vorzugehen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 146

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 5 -ZUSCHLÄGE

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Der steuerlich nicht durch einen Steuerberater vertretene Unternehmer N reicht seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 elektronisch Ende August 2016 ein.. Nach Festsetzung der Abgabenschuld durch die Behörde gerät N mit der Entrichtung der Abgabenschuld in Verzug und entrichtet die Steuer erst drei Wochen nach Fälligkeit. Wie hat die Behörde bzgl der verspäteten Einreichung der ESt-Erklärung bzwder verspäteten Entrichtung der Abgabenschuld vorzugehen? Lösung:Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer sind gem§ 134 Abs 1 BAO bis Ende April, bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni einzureichen.Durch die verspätete Einreichung Ende August hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflicht jedenfalls verletzt, weshalb die Behörde einen Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO von bis zu 10 % der festgesetzten Abgaben auferlegen kann (Ermessen gem§ 20 BAO). Aufgrund der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuld hat die Behörde gemäß § 217 Abs 1 BAO zwingend einen Säumniszuschlag (2 % gemäß § 217 Abs 2 BAO) festzusetzen.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 147

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 5 -ZUSCHLÄGE - LÖSUNG

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Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht!Die XY-GmbH mit Sitz in Österreich hat in ihrer Körperschaftssteuererklärung uafolgende Aufwendungen geltend gemacht:

¢ Löhne für Arbeitnehmer iHv 80.000 €, wobei die XY-GmbH der Aufforderung im Zuge einer Außenprüfung, die Empfänger der 80.000 € zu nennen, nicht nachkam.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 148

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 6 –EMPFÄNGERBENENNUNG

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Beurteilen Sie den folgenden Sachverhalt aus verfahrensrechtlicher Sicht!Die XY-GmbH mit Sitz in Österreich hat in ihrer Körperschaftssteuererklärung uafolgende Aufwendungen geltend gemacht:

¢ Löhne für Arbeitnehmer iHv 80.000 €, wobei die XY-GmbH der Aufforderung im Zuge einer Außenprüfung, die Empfänger der 80.000 € zu nennen, nicht nachkam.

Lösung:

Werden die Empfänger einer Betriebsausgabe trotz Aufforderung durch das FA nicht genannt, so ist die Betriebsausgabe nicht geltend zu machen (§ 162 BAO).

Gemäß § 22 Abs 3 KStG hat die XY-GmbH zusätzlich zur restlichen Körperschaftssteuerbelastung einen „Strafzuschlag“ iHv 25 % vom nicht anerkannten Betrag (80.000 € x 0,25 = 20.000 €) zu entrichten.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 149

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 6 –EMPFÄNGERBENENNUNG - LÖSUNG

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Der Parteienvertreter F erhebt Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid. Die Beschwerde wird vom Finanzamt wegen zweiwöchiger Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Der Parteienvertreter stellt in der Folge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass seine Mitarbeiterin der Kanzlei übersehen habe, einen Antrag auf Fristverlängerung einzubringen. Sie sei länger im Krankenstand gewesen und habe vergessen, ihn zu informieren, in der Regel rufe sie ihn in diesen Fällen immer an.Da es sich um einen bloßen unvorhersehbaren Arbeitsfehler der Mitarbeiterin gehandelt habe, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung zu bewilligen.Wie wird das Finanzamt entscheiden?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 150

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -WIEDEREINSETZUNG

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Der Parteienvertreter F erhebt Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid. Die Beschwerde wird vom Finanzamt wegen zweiwöchiger Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Der Parteienvertreter stellt in der Folge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass seine Mitarbeiterin der Kanzlei übersehen habe, einen Antrag auf Fristverlängerung einzubringen. Sie sei länger im Krankenstand gewesen und habe vergessen, ihn zu informieren, in der Regel rufe sie ihn in diesen Fällen immer an.Da es sich um einen bloßen unvorhersehbaren Arbeitsfehler der Mitarbeiterin gehandelt habe, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung zu bewilligen.Wie wird das Finanzamt entscheiden?Lösung:Der Antrag ist unbegründet.Nach ständiger Rsp gehört es zu den Organisationserfordernissen, dass in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine Endkontrolle stattfindet, die sicherstellt, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden (VwGH 21.10.1993, 92/15/0100).Die Ablehnung (Zurückweisung, Abweisung) des Wiedereinsetzungsantrages ist mit Beschwerde bzw mit Revision beim VfGH und beim VwGH anfechtbar.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 151

BAO - ÜBUNGSBEISPIEL 7 -WIEDEREINSETZUNG - LÖSUNG

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An den buchführungspflichtigen Landwirt L ergeht 2014 ein Einkommensteuerbescheid. L hält diesen für rechtswidrig, weil die Einkommensteuer seiner Meinung nach zu hoch ausgewiesen wurde.

Was kann er unternehmen und wo ist das Rechtsmittel einzubringen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 152

BAO – ÜBUNGSBEISPIEL 8 -ABGABENVERFAHREN

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An den buchführungspflichtigen Landwirt L ergeht 2014 ein Einkommensteuerbescheid. L hält diesen für rechtswidrig, weil die Einkommensteuer seiner Meinung nach zu hoch ausgewiesen wurde.

Was kann er unternehmen und wo ist das Rechtsmittel einzubringen?Lösung:

L kann gemäß § 243 BAO Beschwerde (Bescheidbeschwerde) beim BFG innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids erheben. Die Beschwerde ist gemäß § 249 Abs 1 BAO bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Einbringung beim BFG ist gemäß § 249 BAO auch zulässig)

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 153

BAO – ÜBUNGSBEISPIEL 8 -ABGABENVERFAHREN - LÖSUNG

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REPETITORIUM ÜBERBLICK

¢Einkommensteuer

¢Körperschaftsteuer

¢Umsatzsteuer

¢GrESt, BAO und FinStrG

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Ist die Erschleichung einer VSt-Erstattung iHv € 150.000 iZm einer tatsächlich erfolgten Lieferung unter Verwendung einer gefälschten fremden Rechnung ein Abgabenbetrug?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 155

FINSTRG - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -ABGABENBETRUG

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Ist die Erschleichung einer VSt-Erstattung iHv € 150.000 iZm einer tatsächlich erfolgten Lieferung unter Verwendung einer gefälschten fremden Rechnung ein Abgabenbetrug? Lösung:

Einen Abgabenbetrug iSd § 39 Abs 1 FinStrG begeht, wer unter Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden oder mit Hilfe von Scheingeschäften eine ausschließlich durch das Gericht zu ahnende Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) bewirkt.

Die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschrift) stellt eine Abgabenhinterziehung iSd 33 FinStrG dar.

Es besteht auch Gerichtszuständigkeit, da der strafbestimmende Wert € 100.000 übersteigt (§ 53 Abs 1 FinStrG)

Da die Abgabenhinterziehung unter Verwendung einer gefälschten fremden Rechnung (Urkunde) erfolgt, liegt somit Abgabenbetrug iSd § 39 Abs 1 FinStrG vor.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 156

FINSTRG - ÜBUNGSBEISPIEL 1 -ABGABENBETRUG - LÖSUNG

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Frau A erschleicht sich durch die Verwendung von gefälschten Rechnungen eine Vorsteuererstattung iHv € 90.000.

Variante: Der durch die Verwendung von gefälschten Rechnungen erschlichene Vorsteuerbetrag beläuft sich auf € 150.000.

Welches Delikt liegt vor? Würde sich in der Variante etwas ändern?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 157

FINSTRG - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -ABGABENHINTERZIEHUNG/ -BETRUG

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Frau A erschleicht sich durch die Verwendung von gefälschten Rechnungen eine Vorsteuererstattung iHv € 90.000.

Variante: Der durch die Verwendung von gefälschten Rechnungen erschlichene Vorsteuerbetrag beläuft sich auf € 150.000.

Welches Delikt liegt vor? Würde sich in der Variante etwas ändern?

Lösung:

Durch die Erschleichung der Vorsteuerbeträge begeht Frau A eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG.

Der Tatbestand des Abgabenbetruges gemäß § 39 Abs 2 FinStrG (Bewirken einer Abgabenhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen denen keine Lieferungen oder sonstige Leistungen zugrunde liegen) wird nicht erfüllt, da der strafbestimmende Wertbetrag unter € 100.000 liegt und somit keine gerichtliche Zuständigkeit (vgl § 53 FinStrG) vorliegt.

Variante:

Da der strafbestimmende Wertbetrag die Grenze von € 100.000 überschreitet liegt Gerichtszuständigkeit vor. Frau A begeht somit gemäß § 39 Abs 2 FinStrG einen Abgabenbetrug.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 158

FINSTRG - ÜBUNGSBEISPIEL 2 -ABGABENHINTERZIEHUNG/ -BETRUG -LÖSUNG

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Der Maler M befindet sich gerade in einer kreativen Schöpfungsphase und vergisst dabei auf die fristgerechte Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016.

Welche verfahrensrechtliche Konsequenzen können sich für M ergeben? Drohen M durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung darüber hinaus auch finanzstrafrechtliche Folgen?

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 159

FINSTRG - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -STEUERERKLÄRUNG

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Der Maler M befindet sich gerade in einer kreativen Schöpfungsphase und vergisst dabei auf die fristgerechte Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016.

Welche verfahrensrechtliche Konsequenzen können sich für M ergeben? Drohen M durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung darüber hinaus auch finanzstrafrechtliche Folgen?

Lösung:

Verfahrensrecht:

Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung (spätestens 30.4 des Folgejahres bzw 30.6 bei elektronischer Abgabe), kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen („Verspätungszuschlag“ gem § 135 BAO)

Finanzstrafrecht:

Nein - die verspätete Abgabe der Steuererklärung ist eine Verletzung von abgaberechtlichen Anzeige- und Erklärungspflichten und somit eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit a FinStrG, welche jedoch nur bei vorsätzlicher und nicht bei fahrlässiger Begehung strafbar ist.

Repetitorium Steuerrecht - Tratlehner 160

FINSTRG - ÜBUNGSBEISPIEL 3 -STEUERERKLÄRUNG - LÖSUNG