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Repetitorium Strafprozessrecht
SS 2013Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker
Allgemeines
Ziel des Strafverfahrens
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
- Klärung der Tatfrage (Ermittlung des Sachverhalts): Was ist
geschehen? (materielle Wahrheit)
- Klärung der Rechtsfrage: Welches Delikt? Strafbares
Verhalten?
- Festsetzung der Rechtsfolgen: FS, GS, Diversion?
Allgemeines
Der Strafprozess
Ermittlungsverfahren – Hauptverfahren – Rechtsmittelverfahren
Gesetzliche Grundlagen:
- Strafprozessordnung 1975 (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
- Strafrechtl. Entschädigungsgesetz 2005 (StEG)
- Grundrechtsbeschwerdegesetz (GRBG)
- Bundesverfassungs- Gesetz (B-VG)
- Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK)
Verfahrensgrundsätze
Wichtigsten Grundsätze der StPO
- Amtswegigkeit (§ 2 StPO)
- Objektive Wahrheitsforschung (§ 3 StPO)
- Anklagegrundsatz (§ 4 StPO)
- Rechtliches Gehör – Recht auf Verteidigung (§§ 6, 7 StPO)
- Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit (§ 12 StPO)
- Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 13 StPO)
- Freie Beweiswürdigung – in dubio pro reo (§ 14 StPO)
- Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO)
- Verbot Wiederholter Strafverfolgung – ne bis in idem (§ 17 StPO)
Prozessbeteiligte Behörden
KriminalpolizeiIsd StPO Sicherheitsbehörden, die mit der Aufklärung von Straftaten befasst sind (§ 18 Abs 3 StPO).
Ermittlungsverfahren beginnt idR, sobald die Kriminalpolizei von Umständen erfährt, die den Verdacht einer strafbaren Handlung begründet und zu ermitteln beginnt (§ 1 Abs 2 StPO).
Die Kriminalpolizei untersteht dem StA (Weisungen, Berichtspflichten; vgl § 98 Abs 1 StPO )
StaatsanwaltschaftAnklage- und Ermittlungsfunktion (Leiter des EV, § 20 Abs 1 StPO); Bezirksanwälte (meist keine gelernten Juristen), Staatsanwälte, Oberstaatsanwälte, Generalprokuratur („objektive Rechtsgutachterin“);
WKStA (§§ 20a, 20b StPO)
GerichtBezirks- und Landesgerichte, OLG, OGH (§ 29 Abs 1 StPO)
Nur LG hat Aufgaben in allen Verfahrensstadien (§ 29 Abs 1 Z 2 StPO).
Prozessbeteiligte Behörden – Zuständigkeiten
Sachliche Zuständigkeit
StA GerichtStA - WKStA (§ 20 Abs 1, 2 StPO) BG (§ 30 StPO)
ER (§ 31 Abs 1 StPO)
SchöffenG (§ 31 Abs 3 StPO)
GeschwG (§ 31 Abs 2 StPO)
Prozessbeteiligte Behörden – Zuständigkeiten
Örtliche Zuständigkeit (§§ 25, 36 StPO)
StA Gericht
Handlungsort
↓
Erfolgsort
↓
Wohn- oder Aufenthaltsort
↓
Ort an dem Beschuldigte betreten wurde
↓
Zuerst Kenntnis erlangt/ Sitz der StA, die Anklage erhebt
Abtretung an zust StA Zuständigkeit von Amtswegen zu prüfen
Verbundene Verfahren
Konnexität
Objektive Konnexität
Mehrere Personen sind an derselben Straftat beteiligt (§ 37 Abs 1 erster Halbsatz)
Subjektive Konnexität
Eine Person begeht mehrere Straftaten (§ 37 Abs 1 zweiter Halbsatz)
Enger sachlicher Zusammenhang
Mehrere Personen verschiedener Straftaten, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (§ 37 Abs 1 letzter Halbsatz)
Bei mehreren Straftaten grundsätzlich höherrangiges Gericht bzw Gericht des unmittelbaren Täters oder mit Sonderzuständigkeit zuständig. Ansonsten nach Tatort früherer Straftat, oder anklagendem StA (§ 37 Abs 2)
Ausschließung – Befangenheit
Ausgeschlossenheit
§ 43 Abs 1 Z 1, 2 (gesamtes Verfahren) u Abs 2-4 StPO regelt objektive Gründe für Ausschluss (Angehörigen- bzw Zeugeneigenschaft, Prozessbeteiligung).
§ 43 Abs 1 Z 3 StPO regelt die Befangenheit (Bswp Vorteile aus Verurteilung, Feindschaft…).
Anzeige erfolgt nach § 44 Abs 2 StPO durch Richter selbst oder alle anderen Beteiligten nach § 44 Abs 3 StPO an den Präsidenten oder Vorstand.
Entscheidung über Ausschluss erfolgt nach § 45 StPO.
Ausgeschlossenheit und Befangenheit der Laienrichter siehe § 46 StPO
Prozessbeteiligte
Beschuldigter und Verteidigeraufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig (§ 48 Abs 1 Z 1 StGB)
Verteidigungsrechte (§ 49 StPO): -Recht auf Belehrung (§ 50 StPO)-Recht auf Akteneinsicht (§ 51 StPO)-Fragerecht (Art 6 EMRK)-Beweisanträge (§ 55 StPO)-Übersetzungshilfe (§ 56 StPO)
-Recht auf Beiziehung eines Verteidigers (§ 57 StPO)-Verteidigergespräche (§ 59 StPO)-Notwendige Verteidigung – Verfahrenshilfe (§ 61 StPO)
Prozessbeteiligte
Opfer (§ 65 StPO)Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in sexueller Integrität beeinträchtigt wurde; (§ 65 Z 1 lit a StPO)
der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren; (§ 65 Z 1 lit b StPO)
jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wurde. (§ 65 Z1 lit c StPO)
Allgemeine Opferrechte (§ 66 StPO):-Akteneinsicht, Teilnahmerechte, Fortführungsrecht (§ 195 StPO), Fragerechte
Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2 StPO):
- Psychosoziale Begleitung
- Juristische Begleitung
Privatbeteiligung (§ 69 StPO):-Zuspruch privatrechtlicher Ansprüche-Verweis auf Zivilrechtsweg
Subsidiaranklage (§ 72 StPO)