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Schuldrecht I — begleitende ArbeitsgemeinschaŌ Sommersemester 2017—Prof. Dr. Michael Beurskens Gliederung A. Gesamtübersicht ....................................................................................................................... 3 B. Entstehung und Inhalt von Schuldverhältnissen (ab 18.4.) ................................................ 5 Fall 1: Tricksender Anwalt ............................................................................................................ 9 Fall 2: Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul! .................................................... 10 Fall 3: Teurer Transport .............................................................................................................. 10 C. Untergang von Leistungspflichten ........................................................................................ 11 I. Erfüllung und ihre Surrogate (ab 10.5.) ........................................................................... 11 Fall 4: Lieben und lieben lassen ........................................................................................... 12 Fall 5: Schlechtes GeschäŌ.................................................................................................... 13 Fall 6: Schuld und Sühne ....................................................................................................... 13 Fall 7: Wer zu spät kommt. ................................................................................................. ..14 II. Aufrechnung (ab 23.5.)...................................................................................................... 15 Fall 8: Alte Schulden rosten nicht ......................................................................................... 15 III. Unmöglichkeit (ab 30.5.) .................................................................................................. 16 Fall 9: Herr der Ringe ............................................................................................................ 18 Fall 10: Ein Tollpatsch kommt selten allein .......................................................................... 18 Fall 11: Fairer Tausch? .......................................................................................................... 19 IV. Nachträgliche Veränderungen: RücktriƩ und Widerruf (ab 6.6.).............................. 20 Fall 12: Schlechter Rat ist günsƟg ......................................................................................... 21 Fall 13: Der Gärtner und seine Frau… ................................................................................... 21 Fall 14: Gescheiterte Playboy‐Party I .................................................................................... 22 Fall 15: Rückabwicklung ........................................................................................................ 22 D. Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis ......................................................... 23 I. Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Vertretenmüssen (ab 20.6.) ...................... 23 Fall 16: Ein Unglück kommt selten allein .............................................................................. 25 Fall 17: Falsche Fehler ........................................................................................................... 26 Fall 18: Drum prüfe, wer sich ewig bindet ............................................................................ 26 II. Einbeziehung DriƩer in ein Schuldverhältnis (ab 20.6.) ............................................... 27 Fall 19: Marodes Mietshaus .................................................................................................. 27 Fall 20: Der Autobahnraser ................................................................................................... 28 III. Zusätzliche Voraussetzungen nach § 280 Abs. 2, Abs. 3 BGB (ab 20.6.) .................. 29 Fall 21: Künstlerische Anwandlungen ................................................................................... 32 Fall 22: Computer‐Spezialisten ............................................................................................. 33 Fall 23: Flugkünstler .............................................................................................................. 33 Fall 24: Grippewelle .............................................................................................................. 34 Fall 25: Ungewaschen und ungekämmt ............................................................................... 34 IV. Rechtsfolge: Schadens– und Aufwendungsersatz (ab 20.6.) ..................................... 35 Fall 26: Gescheiterte Playboy‐Party II ................................................................................... 35 Fall 27: Misslungenes Abendessen (Original‐Examensklausur) ........................................... 35 Fall 28: Parteien raus! ........................................................................................................... 36 Fall 29: Rentable Aufwendungen? ........................................................................................ 36

Schuldrecht I — begleitende Arbeitsgemeinscha · 2019. 6. 3. · Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017 Prof. Dr. Michael Beurskens 6 Wichge Begriffe

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  • Schuldrecht I — begleitende Arbeitsgemeinscha Sommersemester 2017—Prof. Dr. Michael Beurskens

    Gliederung

    A. Gesamtübersicht ....................................................................................................................... 3 B. Entstehung und Inhalt von Schuldverhältnissen (ab 18.4.) ................................................ 5

    Fall 1: Tricksender Anwalt ............................................................................................................ 9 Fall 2: Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul! .................................................... 10 Fall 3: Teurer Transport .............................................................................................................. 10

    C. Untergang von Leistungspflichten ........................................................................................ 11

    I. Erfüllung und ihre Surrogate (ab 10.5.) ........................................................................... 11 Fall 4: Lieben und lieben lassen ........................................................................................... 12 Fall 5: Schlechtes Geschä .................................................................................................... 13 Fall 6: Schuld und Sühne ....................................................................................................... 13 Fall 7: Wer zu spät kommt. ................................................................................................. ..14

    II. Aufrechnung (ab 23.5.) ...................................................................................................... 15 Fall 8: Alte Schulden rosten nicht ......................................................................................... 15

    III. Unmöglichkeit (ab 30.5.) .................................................................................................. 16 Fall 9: Herr der Ringe ............................................................................................................ 18 Fall 10: Ein Tollpatsch kommt selten allein .......................................................................... 18 Fall 11: Fairer Tausch? .......................................................................................................... 19

    IV. Nachträgliche Veränderungen: Rücktri und Widerruf (ab 6.6.) .............................. 20 Fall 12: Schlechter Rat ist güns g ......................................................................................... 21 Fall 13: Der Gärtner und seine Frau… ................................................................................... 21 Fall 14: Gescheiterte Playboy‐Party I .................................................................................... 22 Fall 15: Rückabwicklung ........................................................................................................ 22

    D. Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis ......................................................... 23

    I. Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Vertretenmüssen (ab 20.6.) ...................... 23 Fall 16: Ein Unglück kommt selten allein .............................................................................. 25 Fall 17: Falsche Fehler ........................................................................................................... 26 Fall 18: Drum prüfe, wer sich ewig bindet ............................................................................ 26

    II. Einbeziehung Dri er in ein Schuldverhältnis (ab 20.6.) ............................................... 27 Fall 19: Marodes Mietshaus .................................................................................................. 27 Fall 20: Der Autobahnraser ................................................................................................... 28

    III. Zusätzliche Voraussetzungen nach § 280 Abs. 2, Abs. 3 BGB (ab 20.6.) .................. 29 Fall 21: Künstlerische Anwandlungen ................................................................................... 32 Fall 22: Computer‐Spezialisten ............................................................................................. 33 Fall 23: Flugkünstler .............................................................................................................. 33 Fall 24: Grippewelle .............................................................................................................. 34 Fall 25: Ungewaschen und ungekämmt ............................................................................... 34

    IV. Rechtsfolge: Schadens– und Aufwendungsersatz (ab 20.6.) ..................................... 35 Fall 26: Gescheiterte Playboy‐Party II ................................................................................... 35 Fall 27: Misslungenes Abendessen (Original‐Examensklausur) ........................................... 35 Fall 28: Parteien raus! ........................................................................................................... 36 Fall 29: Rentable Aufwendungen? ........................................................................................ 36

  • Schuldrecht I — begleitende Arbeitsgemeinscha Sommersemester 2017—Prof. Dr. Michael Beurskens

    Gliederung

    E. Kaufvertragsrecht (ab 27.6.) .................................................................................................. 37 Fall 30: Hochzeitstag .................................................................................................................. 38 Fall 31: eBay‐Dealer .................................................................................................................... 38 Fall 32: Gekau wie gesehen ..................................................................................................... 39 Fall 33: Läs ges Tapezieren ....................................................................................................... 39 Fall 34: Turbo‐PC ........................................................................................................................ 40 Fall 35: Playboys und Professoren ............................................................................................. 40

    F. Schenkungsvertrag (ab 4.7.) ................................................................................................... 41

    Fall 36: Der geschenkte Gaul ...................................................................................................... 41

    G. Miete, Leasing (ab 11.7.) ........................................................................................................... 42 Fall 37: Billige Bleibe ................................................................................................................... 43 Fall 38: Geleast ist noch zu teuer ............................................................................................... 44

    H. Reisevertrag (ab 18.7..) .......................................................................................................... 45

    Fall 39: Der Grusel‐Mootcourt ................................................................................................... 45

    I. Darlehen (ab 18.7.) ................................................................................................................... 46 Fall 40: Spar‘ Dich reich! ............................................................................................................. 46

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    3 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Schuldverhältnisse

    Entstehung § 311 Inhalt

    vertraglich I

    zu Verhandl.‐Partner II

    gesetzlich

    Leistungspflichten (§ 241 I)

    Unmöglichkeit (§§ 283, 311a)

    Zuspätleistung (§§ 281, 286)

    Schlechtleistung (§§ 281, 286)

    Pflichtverletzungen (§§ 311a, 281, 283, 286)

    Schadensersatz (§ 280 I) Rücktri (§ 324) Schadensersatz st. d. L. (§ 282)

    Wechsel der Parteien

    zu Dri en III

    §§ 266 ff.

    Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II)

    Untergang

    A. Gesamtübersicht

    vorvertraglich II, III

    Beteiligung mehrerer

    Erfüllung § 362

    Aufrechnung § 389

    Treu & Glauben (§ 242)

    Geschä sgrundl. (§ 313) w. Grund (§ 314)

    Gläubiger = Abtretung (§§ 398 ff.) Schuldner=Schuldübernahme (§§ 414 ff.)

    Gläubiger (§§ 428‐432) Schuldner (§§ 420, 421‐427)

    Teilgläubiger Teilschuldner Gesamtgläubiger Gesamtschuldner

    zugunsten Dri er

    Rechtsfolgen (§§ 249 ff., 346 ff.)

    Rücktri (§ 346) Schadensersatz (§ 249) Aufwendungsersatz (§ 284) stv. comm. (§ 285)

    Schwerpunkt der Veranstaltung

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    4 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Schlechterfüllung = Gewährleistungsrecht

    Kauf–, Tausch‐, Schenkung‐, Werkvertrag (§§ 433, 631) Miet‐, Reisevertrag

    Allg. Schuldrecht

    Komplexere Vertragstypen

    Darlehen (§ 488) Bürgscha (§ 765)

    Schuldanerkennt‐nis, ‐ versprechen

    (§ 780 f.)

    Kredit– und Kreditsicherungsrecht

    Modifika onen

    Nicht geregelte Typen

    § 437 / § 634

    Leasing Factoring

    Sonderregelungen

    Andere Verträge

    §§ 280 ff. unmi elbar

    Verbraucher‐darlehen

    (§§ 491 ff.)

    Typengemischte Verträge (z.B. Beherbergung)

    Wiederholung BGB AT / Schuldrecht AT

    z.B. Bürgscha : Verwandte, etc.

    Si enwidrigkeit Formvorschri en AGB‐Recht

    § 309 Nr. 7, 8

    Anfechtung

    Gemischte Schenkung Eigentumsvorbehalt

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    5 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Schuldverhältnisse vs. Gefälligkeitsverhältnisse

    Bloße (alltägliche) Gefälligkeit nur §§ 823 ff. BGB

    (Rücksichtsnahmepfl. begr.) Gefälligkeitsverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 3)

    Einsei g verpflichtendes Schuldverhältnis („Gefälligkeitsvertrag“ ‐ Ausdruck besser vermeiden!)

    § 241 I (‐) Leistungspflicht (‐)

    Gegenleistungspflicht (‐)

    § 241 II (+) Rücksichtnahme (+) SchE nach § 280

    Rechtsbindungswille (‐) aber erkennbare Bedeu‐tung/Schadensneigung

    § 241 I (‐) Leistungspflicht (‐)

    Gegenleistungspflicht (‐)

    § 241 II (‐) keine Rücksichtnahme

    NIE (!) § 280 anwenden Rechtsbindungswille (‐)

    Schenkung (§ 516), Leihe (§ 598), Au rag (§ 662), unentgeltliche Verwahrung (§ 688)

    § 241 I (+) Leistungspflicht (+)

    Gegenleistungspflicht (‐)

    § 241 II (+) Rücksichtnahme (+)

    Rechtsbindungswille (+)

    - wirtscha liche/rechtliche Bedeutung - Dauer der Beziehung - persönliche Beziehung zwischen Parteien - übernommenes Risiko - Schadensgeneigtheit - Verkehrsanschauung

    B. Entstehung und Inhalt von Schuldverhältnissen

    Abgrenzung durch Rechtsbindungswillen, indiziert durch:

    Durchbrechung von § 125 S. 1 BGB durch § 242 BGB: „Vertrag ist zwar formnich g, aber Anspruchsgegner darf sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf

    berufen“

    Arglis ge Täuschung über Formbedür igkeit (wie § 263 StGB) oder vorsätzliche Verhinderung der

    Einhaltung der Form

    Gutgläubigkeit min. 1 Partei (str.)

    „besonders schwere Treupflichtverletzung“

    erhebliche Vorteile auf Kosten des Anderen gezogen + längere Zeit als gül g behandelt

    Existenzgefährdung einer Partei

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    6 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Wich ge Begriffe I (Entstehung und Inhalt von Schuldverhältnissen)

    - Anbahnung eines Vertrages = jede Maßnahme außer Verhandlungen, die möglicher‐weise zu einem späteren Vertragsschluss führen kann

    - Culpa in contrahendum (c.i.c.) = rechtsgeschä sähnliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2/Abs. 3 BGB), das Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) begründet.

    - Culpa post contractum finitum = die mit einem Schuldverhältnis verbundenen Rück‐sichtnahmepflichten bestehen auch nach Erfüllung der Leistungspflichten fort.

    - Bringschuld = Leistungs– und Erfolgsort liegen beim Gläubiger; der Schuldner muss die Leistungshandlung also beim Gläubiger vornehmen

    - Erfolgsort = wo der Leistungserfolg (z.B. die Übergabe) eintri

    - Erfüllungsgehilfe (§ 278) = wer mit Wille des Schuldners bei Erfüllung dessen Pflichten als Hilfsperson tä g ist.

    - Holschuld = Leistungs– und Erfolgsort liegen beim Schuldner; der Schuldner muss die Leistung also nur bereitstellen und den Gläubiger informieren (Regelfall, § 269 I)

    - Leistungsort/ Erfüllungsort = wo der Schuldner die Leistung vornehmen muss

    - Leistungspflicht (SchV i.e.S.) = Hauptleistungspflicht (essen alia nego i) und Neben‐leistungspflicht (begleitend, zB Verpackung, Gebrauchsanweisung)

    - Naturalobliga on = unvollkommene Verbindlichkeit, bei der kein Erfüllungsanspruch entsteht (z.B. Spiel, We e, Ehevermi lung).

    - Nega ves Interesse (Vertrauensschaden) = der Geschädigte ist so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nie eingetreten (z.B. §§ 122, 179 II BGB).

    - Obliegenheiten = Verhaltensanforderung im eigenen Interesse; Verstoß bewirkt nur „Pflichtverletzung gegen einen selbst“.

    - Posi ves Interesse (Erfüllungsinteresse) = der Geschädigte ist so zu stellen, als sei der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.

    - Rücksichtnahmepflicht = nicht einklagbare Pflicht aus § 241 II, deren Verletzung zu Schadensersatzpflicht nach § 280 I führt

    - Schickschuld = Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger; Schuld‐ner muss Leistungsgegenstand auf den Weg zum Gläubiger bringen (z.B. per Post)

    - Schuldverhältnis (i.w.S.) = rechtlich geordnetes Lebensverhältnis, an dem min. 2 Per‐sonen (Gläubiger, Schuldner) beteiligt sind und das Leistungs‐/Rücksichtnahmepflichten begründet

    - Vertretenmüssen = wofür Schuldner einsteht: eigenes Verschulden (Vorsatz/ Fahrläs‐sigkeit), Verschulden Dri er (§ 278), Vereinbarung (Garan en, Beschaffungsrisiko)

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    7 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Rück‐sichtnahmepflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2)

    I. Schuldverhältnis

    (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311) (Vertragstyp oder rechtsgeschä sähnlich im Sinne von § 311 Abs. 2 oder 3 oder gesetzliches Schuldver‐hältnis)

    II. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 2)

    - Bei Rechtsgutverletzung durch Handlung des an‐

    deren Teils Pflichtverletzung indiziert („Erfolgsunrecht“)

    - Bei Verletzung von Rechten oder Interessen konk‐ret benennen, durch welche Handlung die Rechte oder Interessen verletzt wurden und warum gera‐de eine Pflicht zu diesem Tun oder Unterlassen bestand („Handlungsunrecht“)

    - unter Umständen: Rech er gung nach allgemei‐nen Rech er gungsgründen (Notwehr, Notstand, etc.)

    - Abgrenzung: Kein Schadensersatz „sta der Leis‐tung“ iSv §§ 280 Abs. 3, 282

    III. Vertretenmüssen

    (§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276, 278 BGB) - Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder

    Verschärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garan e“)

    - Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

    - Zugerechnetes fremdes Verschulden (§ 278)

    IV. Adäquat verursachter Schaden (§§ 280 Abs. 1 S. 1 iVm §§ 249 ff. BGB)

    - Einbuße an rechtl. geschütztem Interesse - Verursachung durch Pflichtverletzung nicht außer‐

    halb jeder Lebenswahrscheinlichkeit + im Schutz‐zweck der (Sorgfalts‐)Norm

    - Naturalres tu on (§ 249 I), Herstellungskosten (§ 249 II), ausnahmsweise: Wertersatz (§§ 251, 252)

    - billige Entschädigung in Geld für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ (§ 253 Abs. 2)

    - Grenze: Mitverschulden (§ 254)

    Anspruch auf Erfüllung eines vertraglichen Leistungsanspruchs

    (etwa § 433 Abs. 2, 631 Abs. 1, 2. Var.)

    I. Anspruch entstanden

    (Vertrag wirksam geschlossen nach BGB AT: 2 über‐eins mmende wirksame Willenserklärungen, Keine Unwirksamkeit wegen §§ 125, 134, 138, etc.) ‐ sehr kurz fassen!

    II. Anspruch untergegangen (Schuldrecht AT‐Probleme!)

    1. Erfüllung (§ 362) auch: Annahme einer anderen Leistung

    „an Erfüllung sta “

    2. Aufrechnung (§ 389) Wenn gleichar ge Leistungen geschuldet und Erklä‐

    rung

    3. Hinterlegung, Erlass, etc. Keine Klausurbedeutung!

    4. Untergang (§ 275)

    5. Wegfall der Geschä sgrundlage (§ 313), Kündigung

    aus wich gem Grund (§ 314)

    III. Anspruch durchsetzbar (z.T. Schuldrecht AT, grds. geringe Klausurrelevanz!)

    1. Verjährung (§ 194, 214)

    a. Fristbeginn (etwa §§ 199, 200) b. Fristdauer (etwa §§ 195, 196, 197, 198) c. Hemmung oder Neubeginn (§§ 203 ff.)

    2. Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320)

    Bei Pflichten im Gegensei gkeitsverhältnis ohne Vorleistungspflicht des Schuldners

    3. Unsicherheitseinrede (§ 321)

    Bei Pflichten im Gegensei gkeitsverhältnis, wo der Schuldner vorleistungspflich g ist

    4. Zurückbehaltungsrecht (§ 273)

    Bei Pflichten aus gleichem „Lebenssachverhalt“, die aber nicht im Gegensei gkeitsverhältnis stehen

    5. Treu und Glauben (§ 242)

    Zentrale Anspruchsgrundlagen: Erfüllung von Leistungspflichten / Schadensersatz neben der Leistung

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    8 Prof. Dr. Michael Beurskens

    I. Schuldverhältnis (§§ 311, 241 Abs. 2 BGB)

    II. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1, § 241 Abs. 2 BGB)

    III. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2, §§ 276 ff. BGB)

    Vorvertragliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 2) Vertrag

    (§ 311 Abs. 1)

    Culpa post contractum

    finitum Nr. 1: Vertragsverhandlungen Eng auszulegen, nur konkrete

    „Verhandlungen“ über best. Vertrag

    Nr. 2: Vertragsanbahnung + tats. Einwir‐kungsmöglichkeit

    Vorfeld von Verhandlungen, Supermarkt

    Nr. 2: ähnliche geschä liche Kontakte nich ger Vertrag, sons ge nicht nur soziale

    „Treffen“

    Pflichtenbegründendes Gefälligkeitsverhältnis

    IV. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

    Nega ves Interesse / Integritätsinteresse: Geschädigter ist so zu stellen, als sei Pflicht‐verletzung nicht erfolgt , aber etwaiger Ver‐

    trag trotzdem nicht erfüllt

    Begrenzung durch posi ves Interesse (ordnungsgemäße Erfüllung)?

    Vertragsau ebung / Anpassung?

    Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1)

    Ha ung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 Abs. 1)

    Garan eha ung (§ 276 Abs. 1)? Milderung bei Unentgeltlichkeit?

    Ha ung Dri er / ggü. Dri en (§ 311 Abs. 3)

    Au lärungspflichtverletzungen (Disposi onsfreiheit = Interesse)

    Schädigung von Rechten/Rechtsgütern (deliktsähnlich)

    Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen (Vertrauen = Interesse)

    Formnich ger Vertrag

    Vertrauen = Interesse

    Übersicht: Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Rücksichtsnahmepflichtverletzung aus rechtsgeschä sähnlichem Schuldverhältnis

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    9 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Vermutungen: §§ 266 ff. BGB

    Regelungen zum Inhalt von Schuldverhältnissen

    Grundsätzlich: Vertragsfreiheit (Vorrang der Vereinbarung)

    § 266 BGB komple

    Fall 1: Tricksender Anwalt

    Anwalt A hat einen völlig heruntergekommenen Bauernhof (Wert 200.000 €) geerbt. Da er den Hof nicht selbst nutzen kann, schließt er mit seinem arbeitslosen, 62‐jährigen Nach‐barn G, der nach Klasse 9 von der Schule abgegangen ist und kein relevantes eigenes Ver‐mögen hat, aber handwerklich sehr begabt ist, einen schri lichen „Hofüberlassungsvertrag“. Dieser sieht vor, dass G die Felder bewirtscha en und das Haus renovieren soll sowie die Erlöse bis auf den Eigenbedarf komple an A abführt. A verpflich‐

    tet sich weitergehend, G 10 Jahre später seinen Hof zu übereignen, wofür G zu diesem Zeitpunkt dem A weitere 100.000 € zahlen soll (die er über ein durch eine Grundschuld auf den Hof gesichertes, vollständig fremdfinanziertes Bankdarlehen finanzieren will). Am En‐de der 10 Jahre verweigert A jedoch die von G begehrte Übergabe und Übereignung des Grundstücks (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Die von G erbrachten Bauleistungen haben den Wert

    des Grundstücks auf 400.000 € gesteigert.

    1. Kann G von A Übergabe und Übereignung des Grundstücks aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB oder zumindest Schadensersatz in Höhe von 300.000 € aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB verlangen, wenn A nur durch seine Fachautorität G überzeugen

    konnte, dass auch ein Anwalt wirksam Kaufverträge über Grundstücke beurkunden darf, so dass beide einen schri lichen Vertrag unterschreiben und A diesen mit sei‐nem Kanzleistempel „siegelt“?

    2. Wäre Frage 1 anders zu beantworten, wenn G trotz der Erklärung des A erhebliche

    Zweifel hat, dass der von A aufgesetzte Vertrag genügt, und A sich mit der Einschal‐tung eines Notars einverstanden erklärt, dann aber die Beurkundung von A und G im Lauf der gesamten 10 Jahre vergessen wird?

    3. Wäre Frage 1 anders zu beantworten, wenn A nichts zur notariellen Form gesagt hat

    und G sicher wusste, dass ein Notar erforderlich wäre, aber auf das Ehrenwort des Anwalts A vertraute?

    § 267 BGB auch durch Dri e

    § 269 BGB „Abholen“

    § 271 BGB sofort

    § 242 BGB treugemäß

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    10 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 2: Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul!

    Spediteur X, der mit einem in seinem Eigentum stehenden LKW ohne Angestellte Lieferun‐gen ausfuhr, ist unerwartet verstorben. Um noch ausstehende Lieferpflichten des X zu er‐füllen benö gt A, die Ehefrau und Alleinerbin des X, die keinen Führerschein für LKWs hat, Hilfe. Sie wendet sich an B, mit dem A befreundet war und der selbst ein Spedi onsunter‐nehmen betreibt, damit dieser aus Freundscha sta ihres Mannes den Transport durch‐führt. B erklärt, dass er zwischenzeitlich nur noch in der Verwaltung tä g ist und daher den

    Transport nicht selbst durchführen könne. Eine rechtlich verbindliche Verpflichtung, der B unentgeltlich einen Fahrer bereitzustellen, könne er wegen der eigenen Au ragslage auch nicht eingehen; er würde aber aus alter Freundscha schauen, ob sich nicht doch irgendet‐was machen lasse. Es gelingt ihm, den bei ihm neu angestellten, bislang in der Führung von LKW völlig unerfahrenen Playboy P, der den Job zur Finanzierung seines Lebenss ls ange‐

    nommen hat, zu überzeugen, die Fahrt für A als ersten Ferntransport zu übernehmen.

    Es kommt wie es kommen muss: P überschätzt aufgrund der fehlenden Erfahrung seine Fähigkeiten und baut nach erfolgreicher Ablieferung der Ware auf der Rückfahrt leicht fahrlässig einen Unfall, bei dem der LKW (Wert: 100.000 €) völlig zerstört wird. Als A von P

    Ersatz verlangt, zeigt sich, dass dieser zahlungsunfähig ist — bei ihm ist nichts zu holen. Eine Versicherung hat er ebenfalls nicht.

    Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100.000 € aus § 280 Abs. 1 BGB?

    Fall 3: Teurer Transport

    Playboy P kau bei V auf einer bayrischen Alm einen an ken Schrank für 450 €. P und V einigen sich, dass der Schrank in die Wohnung des P gebracht werden solle. Eine Woche später liefert Spediteur S den Schrank bei P an. V verlangt nun von P Zahlung von (angemessenen) 200 € Transportkosten, die er an S zahlen musste. P meint, er müsse die Transportkosten nicht zahlen ‐ sie stünden völlig außer Verhältnis zum Wert des Schran‐kes.

    Hat V gegen P Anspruch auf Zahlung von 200 € aus §§ 433 Abs. 2, 448 Abs. 1 BGB?

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    11 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Erfüllung § 362 ‐ Achtung: Kein Prüfungsschema!

    I. An die rich ge Person ‐ wich g

    - Grundsätzlich an den Gläubiger (§ 362 Abs. 1 BGB)

    - An Dri e, die vom Gläubiger ermäch gt wurden (§ 362 Abs.2, 185 Abs. 1 BGB)

    - Ausnahme: An den Überbringer einer vom Gläubiger ausgestellten Qui ung (§ 370 BGB)

    - Ausnahmsweise an einen früheren Gläubiger, wenn Abtretung nicht angezeigt (§ 407 BGB)

    - Ausnahmsweise an einen als neuen Gläubiger angezeigten Dri en bei Scheinabtretung (§ 409 BGB)

    - Ausnahmsweise an denjenigen, der ein Inhaberpapier vorlegen kann (§ 793 BGB, § 807 BGB)

    - An denjenigen, der ein Sparbuch o.ä. vorlegt (§ 808 BGB)

    II. Vollständig („Wie“, § 266 BGB) ‐ Annahme in Kenntnis der Unvollständigkeit möglich

    - Im Zweifel keine Teilleistung (§ 266 BGB)

    - Nachträgliche Abweichung von Gesetz/Vereinbarung mit Einverständnis

    III. durch den Schuldner („Wer“, §§ 267 f. BGB)

    - Ausnahme: Erfüllung durch Dri e (§§ 267, 268 BGB) ‐ Ablehnung nur, wenn Gläubiger und Schuldner verweigern (§ 267 I 2, II BGB)

    - Erfüllung durch Bürgen (§ 774 BGB)

    - Erfüllung durch einen von mehreren Gesamtschuldnern (§ 422 Abs. 1 BGB)

    IV. am rich gen Ort („Wo“, §§ 269, 270 BGB) ‐ Annahme in Kenntnis an jedem Ort möglich

    - Im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB)

    - Nachträgliche Abweichung von Gesetz/Vereinbarung mit Einverständnis

    V. zur rechten Zeit („Wann“, § 271 BGB) ‐ Annahme in Kenntnis an jedem Ort möglich

    - Im Zweifel „sofort“ (§ 271 BGB)

    - Nachträgliche Abweichung von Gesetz/Vereinbarung mit Einverständnis

    VI. Weitere Voraussetzungen erforderlich? Strei g (grds. nicht disku eren!)

    - Vertragstheorie: rechtsgeschä liche Einigung (§§ 145 ff. BGB) über Erfüllung

    - finale Leistungsbes mmung: Tilgungsbes mmung durch Schuldner (arg. §§ 366 f. BGB)

    B. Untergang von Leistungspflichten I. Erfüllung und Erfüllungssurrogate

    Alterna ven: Erfüllungssurrogate

    - Annahme an Erfüllung sta = Gläubiger nimmt etwas anderes an; ursprüngliche Pflicht erlischt durch Annahme (§ 364 I, § 365 BGB)

    - Leistung erfüllungshalber = Gläubiger erhält zusätzlichen Gegenstand als Ersatz, Pflicht auf vereinbarte Leistung bleibt bestehen (im Zweifel bei Verschaffung von Forderungen § 364 II BGB)

    - Hinterlegung (§ 378 BGB)

    - Selbsthilfeverkauf (§§ 383‐386 BGB)

    - Erlass (§ 397 BGB)

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    12 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Wich ge Begriffe II (Untergang von Leistungspflichten)

    - Annahme an Erfüllung sta = Erfüllungssurrogat, bei dem der Gläubiger eine zusätzli‐che Befriedigungsmöglichkeit erhält; mit tatsächlicher Befriedigung erlischt das Schuldverhältnis z.B. Auto in Zahlung geben.

    - Aufrechnung (§§ 387 ff.) = Forderungen erlöschen ex tunc, soweit sie deckungsgleich sind, wenn sie gegensei g, gleichar g, sowie wirksam und fällig sind, die Aufrech‐nung erklärt wurde und diese nicht nach den §§ 391 ff. verboten ist.

    - Erfüllung (§§ 362 ff.) = Anspruch geht unter, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Dies ist der Fall, soweit der Gläubiger die Leistung als Erfüllung angenommen hat. Grundsätzlich muss der Schuldner hierzu die Leistung wie geschuldet am rich gen Ort zur rechten Zeit an den Gläubiger erbringen.

    - Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs.2) = Erfüllung tri erst mit tatsächlicher Zahlung durch den Dri schuldner ein; solange bleibt die Pflicht bestehen z.B. Scheck.

    - Dolo agit qui pe t quod sta m rediturus est = aus § 242 BGB hergeleiteter Grundsatz, wonach ein Anspruch nicht durchsetzbar ist, wenn man das Erlangte direkt wieder zurückgeben müsste (Verbot unsinniger Hin– und Herzahlungen).

    Fall 4: Lieben und lieben lassen

    Die wunderhübsche Studen n V aus dem 15. Semester hat sich entschlossen, ihr Leben gemeinsam mit Playboy P auf der Südseeinsel X zu verbringen. Ihre umfangreiche juris ‐sche Fachbibliothek veräußert sie im Oktober 2007 an den Studenten K, der gerade mit seinem Studium begonnen hat, für einen Gesamtpreis von 100 €. Aufgrund von Zahlungs‐engpässen kann K die Bücher jedoch nicht bezahlen.

    X ist eine Freundin von K. Als sie von den Strei gkeiten zwischen V und K erfährt, ent‐schließt sie sich, den Bücherkauf aus eigener Tasche zu bezahlen. Sie gibt das Geld dem ihr sehr sympathischen Playboy P, welcher mit V eine feste Beziehung hat. V ist damit einver‐standen, weil sie mit P ohnehin mehr oder weniger eine "gemeinsame Kasse" hat.

    Als P sich nach einiger Zeit von V trennt und mit X zusammenzieht, verlangt V von K wiede‐rum Zahlung, weil sie meint, K hä e schon selbst, und zwar direkt an sie zahlen müssen.

    Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 70 € aus § 433 Abs. 2 BGB ?

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    Fall 5: Schlechtes Geschä

    K hat sich bei V ein neues Auto für 5.000 € gekau und dabei seinen alten Golf für 2.000 € in Zahlung gegeben. Als V das Al ahrzeug des K nicht los wird, verlangt er von K Zahlung weite‐rer 2.000 € gegen Rückgabe des alten PKW. K ist damit nicht einverstanden und meint, das Geschä zwischen ihm und V sei längst abgewickelt.

    Hat V gegen K Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB?

    Fall 6: Schuld und Sühne

    Nach zahlreichen Eskapaden ist Playboy P hoch verschuldet. Sein Gläubiger G möchte end‐lich eine Kaufpreisschuld von 5.000 € für ein komple es Cocktail‐Misch‐Equipment‐Paket beglichen haben und schreibt ein bedrohliches Mahnschreiben. P antwortet ihm schri lich, und schreibt u.a. „Zur Tilgung der Kaufpreisforderung übertrage ich Ihnen hiermit meine For-derung gegen die Studen n S auf Rückzahlung eines Darlehens über 5.000 €.“

    G meldet sich darau in zunächst nicht mehr bei P, sondern verlangt schri lich von S Zah‐lung von 5.000 €. Sta einer Antwort der S erhält G jedoch ein Schreiben des vorläufigen In‐solvenzverwalters I. Dieser erklärt wahrheitsgemäß, mangels Masse werde ein Insolvenzver‐fahren über das Vermögen der S nicht eröffnet.

    G wendet sich darauf wieder an P. Dieser meint jedoch, jetzt könne G nichts mehr von ihm verlangen.

    Hat G gegen P Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB?

    Abwandlung: Weil P nicht zahlen kann und G mit Klage droht, überweist X, die neue Freundin

    des P die 5.000 € an G. Auf dem Überweisungsträger gibt X eindeu g an, dass hierdurch die Forderung gegen P für das Cocktail‐Misch‐Set ge lgt werden solle. Die Kontodaten ha e P von dem Mahnschreiben des G, auf dem diese unten in der Fußzeile vorgedruckt war.

    G weist die Zahlung nach erfolgter Gutschri zurück und verlangt weiterhin Zahlung von P.

    Hat G gegen P Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB?

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    Fall 7: Wer zu spät kommt...

    A hat den B zu sich bestellt, damit dieser ihm endlich eine seit 3 Monaten bestehende Kaufpreisschuld von 500 € begleicht. Als B bei A eintri ist dieser in der Stadt, da er sich dort mit seiner Freundin in einem Café verquatscht hat. B wartet eine halbe Stunde und geht dann nach Hause. Auf dem Rückweg wird er vom Räuber R überfallen, der ihm das als Kaufpreis gedachte Bargeld entwendet.

    Hat A noch immer einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 500 € aus § 433 Abs. 2 BGB?

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    15 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 8: Alte Schulden rosten nicht

    Die wunderhübsche Studen n V aus dem 15. Semester hat sich entschlossen, von nun an ihr Leben gemeinsam mit Playboy P auf der Südseeinsel X zu verbringen. Ihre umfangrei‐che juris sche Fachbibliothek veräußert sie im Oktober 2015 an den Studenten K, der ge‐rade mit seinem Studium begonnen hat, für einen Gesamtpreis von 100 €. Weil K aller‐dings knapp bei Kasse ist, vereinbaren die beiden, dass er erst zum 2. Januar 2016 (aus sei‐nen umfangreichen Weihnachtsgeschenken) zahlen soll. Als V an diesem Tag Zahlung ver‐

    langt, erklärt K die Aufrechnung mit 30 €, die er V Mi e 2012 anlässlich eines Disco‐Besuchs mit den Worten "Die bekomme ich aber morgen zurück" geliehen ha e. Tatsäch‐lich ha e V das Geld aber nie zurückgezahlt. V besteht auf Zahlung der 100 € und meint, K könne nicht aufrechnen, weil seine Forderung bereits vor zwei Tagen verjährt sei.

    Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB?

    II. Aufrechnung

    Prüfungsschema: Aufrechnung

    I. Aufrechnungserklärung des Schuldners ggü. dem Gläubiger (§ 388 S. 1 BGB)

    nicht bedingt/befristet (§ 388 S. 2 BGB) ‐ Ausnahme: Eventualaufrechnung in der ZPO

    II. Aufrechnungslage

    1. Haup orderung (des Aufrechnungsgegners=Gläubigers gegen den Aufrechnenden=Schuldner)

    a. Wirksam entstanden und nicht anderwei g untergegangen ‐ Durchsetzbarkeit egal

    b. erfüllbar = Schuldner darf bereits erfüllen (nicht notwendig: fällig = Gläubiger darf fordern), § 271 BGB

    2. Gegenforderung (des Aufrechnenden =Schuldners gegen den Aufrechnungsgegner = Gläubiger)

    a. Wirksam entstanden, nicht anderwei g untergegangen und durchsetzbar (§ 390 BGB)

    Ausnahme: Gegenforderung zur Zeit der ersten Aufrechnungslage noch nicht verjährt (§ 215 BGB)

    b. fällig = Schuldner darf Leistung von Gläubiger fordern (§ 271 BGB)

    3. Gleichar gkeit - in der Regel Geld gegen Geld; Leistungsort egal (§ 391 Abs. 1 S. 1 BGB)

    4. Gegensei gkeit ‐ Ausnahmen:

    - § 406 BGB ‐ Aufrechnung mit Forderung gegen alten Gläubiger ggü. neuem Gläubiger nach Abtretung

    - § 409 BGB ‐ Aufrechnung mit Forderung gegen vermeintlich neuen Gläubiger nach Abtretungsanzeige

    - § 566a BGB ‐ Aufrechnung nach Wechsel des Vermieters

    III. kein Aufrechnungsverbot (§§ 391 ff. BGB)

    - § 391 Abs. 2 BGB ‐ Leistungsort und Leistungszeit genau festgelegt

    - § 392 BGB ‐ Haup orderung beschlagnahmt (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO) ‐ nicht klausurrelevant

    - § 393 BGB ‐ Haup orderung (die vernichtet werden soll) aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

    - § 394 BGB ‐ unpfändbare Forderungen (§§ 850 ff. ZPO) ‐ nicht klausurrelevant

    Folge: Erlöschen beider Forderungen, soweit deckungsgleich (§ 389 BGB)

    → ex tunc (rückwirkend) ab erstmaligem Bestehen der Aufrechnungslage (oben II), nicht erst ab Auf‐rechnungserklärung (oben I)

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    16 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Primäransprüche

    Leistungspflichten des Schuldners Gegenleistungspflichten des Gläubigers

    Untergegangen (§§ 275 Abs. 1—3) Grds. untergegangen (§ 326 Abs. 1)

    Ausnahmen: § 326 Abs. 2

    Sekundäransprüche des Gläubigers (5 Varianten)

    Rücktri , §§ 326 V iVm 346 ff.

    Wenn Teilleistung noch möglich, aber Gläubiger am Vertrag gar nicht mehr festhalten möchte

    Rückgewährrecht, §§ 326 IV, 346

    „kleiner Rücktri “ ‐ bei Vorleistung des Gläubigers; nur „soweit“ Leistung unmöglich (Teilleistung)

    „Stellvertretendes Commodum“, § 285

    sinnvoll, wenn Ersatzanspruch größer als vom Schuldner einklagbarer Schadensersatz

    Schadensersatz sta der Leistung, § 311a II, §§ 280 I, III, 283

    Ersatz möglicherweise entgangenen Veräußerungsgewinns, Kosten für Ersatzbeschaffung

    Aufwendungsersatz, § 284

    wenn poten eller Gewinn bzw. Ersatzkosten niedriger als Vorbereitungskosten

    Auch neben Schadensersatz, vgl. § 285 Abs. 2

    Auch neben Rücktri , vgl. § 325 (entsprechend für § 326 Abs. 4)

    Nur an Stelle des Schadenser-satzes sta der Leistung

    Unsinnig neben Rücktri (da teilweise Rückabwicklung ein „Minus“ zur vollen Rückge-währ ist)

    Unsinnig neben stellvertren-dem commodum (da volle Rückabwicklung zur Rückge-währ des Ersatzes führt)

    III. Unmöglichkeit

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    17 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit

    (§§ 283, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3)

    I. Schuldverhältnis (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311)

    (Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschä sähn‐

    lich iSv § 311 Abs. 2 oder 3) II. Pflichtverletzung: nachträgliches Freiwerden von der

    Leistungspflicht (§ 283 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 275 Abs. 1 bis 3)

    (Pflichtverletzung ist „Herbeiführung“ der Leistungsun‐

    fähigkeit, § 275 Abs. 4 ) - „sta der Leistung“: Verlust wäre durch Erfüllung

    zum letztmöglichen Moment nicht eingetreten

    III. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB)

    - Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Ver‐

    schärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garan e“) ‐> Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ‐> Zugerechnetes frem‐des Verschulden (§ 278)

    IV. Rechtsfolge

    1. Schadensersatz sta der Leistung

    Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs. Verträ‐gen: Wahlrecht zwischen Surroga ons– und Differenz‐

    methode

    2. Schadensersatz sta der ganzen Leistung (§ 283 S. 2 iVm § 281 Abs. 1 S. 2/3)

    Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung un‐möglich—bei Teilleistung / irreparabler Schlechtleis‐

    tung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 2/3.

    3. Stellvertretendes Commodum

    (§ 285) Ersatz, der an Stelle der unmöglich gewordenen Leis‐

    tung getreten ist (z.B. Versicherungssumme) ‐ Anrech‐nung auf Schadensersatz

    4. Aufwendungsersatz

    (§ 284) „Anstelle“ des Schadensersatzes sta der Leistung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht er‐

    reicht worden wäre

    Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit

    (§ 311a Abs. 2)

    I. Vertragliches (!) Schuldverhältnis (§ 311a Abs. 2 iVm § 311a Abs. 1)

    (Gesetzliche Schuldverhältnisse sind nicht erfasst! An‐fechtung des Vertrages ist ausgeschlossen)

    II. Nichtbestehen der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 bis 3)

    (Keine „Pflichtverletzung“, da keine Leistungspflicht— § 280 ist nicht anwendbar!)

    - „sta der Leistung“: Verlust wäre durch Erfüllung zum letztmöglichen Moment nicht eingetreten

    III. Zu vertretende Unkenntnis (§ 311a Abs. 2 S. 2 iVm 276 ff.)

    Kein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung!

    str.: Bei unverschuldeter Unkenntnis Schadensersatz nach § 122 BGB analog?

    IV. Rechtsfolge

    1. Schadensersatz sta der Leistung Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs. Verträ‐gen: Wahlrecht zwischen Surroga ons– und Differenz‐

    methode

    2. Schadensersatz sta der ganzen Leistung (§ 311a Abs. 2 S. 3 iVm § 281 Abs. 1 S. 2/3)

    Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung un‐möglich—bei Teilleistung / irreparabler Schlechtleis‐

    tung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 2/3.

    3. Stellvertretendes Commodum

    (§ 285) Ersatz, der an Stelle der unmöglich gewordenen Leis‐

    tung getreten ist (z.B. Versicherungssumme) ‐ Anrech‐nung auf Schadensersatz

    4. Aufwendungsersatz

    (§ 284) „Anstelle“ des Schadensersatzes sta der Leistung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht er‐

    reicht worden wäre

    Zentrale Anspruchsgrundlagen: Schadensersatz sta der Leistung wegen Unmöglichkeit

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    18 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 9: Herr der Ringe

    Der tollpatschige 5‐jährige X schubst den Mul ‐Milliardär Bill G, sodass dieser ohne Ver‐schulden einen Blechring aus dem Kaugummiautomaten, den dieser zuvor für 10.000 € an seinen Freund Steve J verkau ha e, in einem efen See verliert. Für „güns ge“ 500.000 € kann der Ring von einem Spezialunternehmen gehoben werden. Steve J verlangt von Bill G, dass dieser den Ring birgt.

    Hat Steve J gegen Bill G einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Rings aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?

    Abwandlung: Wie wäre es, wenn X den Be ler A geschubst hä e, der zufällig einen unbe‐zahlbaren Diamantring aus dem Nachlass Napoleons geerbt ha e und diesen zuvor an den An quitätenhändler B für 1 Mio. € veräußert ha e, in einem efen See verliert. Die Ber‐gung kostet wiederum 500.000 €.

    Hat An quitätenhändler B gegen Be ler A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Rings aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?

    Fall 10: Ein Tollpatsch kommt selten allein

    V verkau K eine große alte Porzellanstatue im Wert von 10.000 € für 12.000 €.

    Weil K das Kunstwerk am nächsten Tag bei V abholen will, stellt V die Statue auf den Hof. Dabei übersieht er aber, dass der Boden so sandig ist, dass die Statue bei der geringsten Erschü erung umfallen wird.

    Als K bei V eintri , tri er aus Unachtsamkeit gegen die Statue, worau in diese umfällt und vollständig zerstört wird. Ein Gutachten stellt fest, dass K ein Verschulden von 60 % und V ein Verschulden von 40 % tri .

    1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung einer Porzellanstatue aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?

    2. Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB?

    3. Hat K gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 283, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB?

    4. Hat V gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB?

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    19 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 11: Fairer Tausch?

    Bauer B und Pferdeliebhaber P vereinbaren, dass B dem P seine Stute Emily gibt, wohinge‐gen P ihm einen alten Traktor überlässt. Vor der Übereignung s rbt Emily an Unterernäh‐rung.

    Kann P dem B seinen alten Traktor trotzdem geben und Schadensersatz in Höhe von 12.000

    € für den Erwerb einer mit Emily vergleichbaren Stute aus §§ 283, 280 Abs. 3, Abs. 1 BGB verlangen?

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    20 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Folgen des Rücktri s (§§ 346 ff.)

    Grundsatz: Rückabwicklung „in natura“ (Abs. 1)

    Erbrachte Leistungen sind in natura zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1)

    Noch nicht erfüllte Pflichten erlöschen

    Ausnahme: Wertersatz sta Rückgewähr in natura (Abs. 2)

    Nr.1: Rückgewähr nach Natur des Erlangten ausgeschlossen (Arbeit, etc.)

    Nr.2: Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet, umgestaltet

    Nr.3: Gegenstand verschlechtert oder untergegangen durch außergewöhnlichen Gebrauch

    Rückausnahme: Weder Wertersatz noch Rückgewähr in natura (Abs. 3)

    Nr.1: Rücktri srecht erst bei Verarbeitung/Umgestaltung erkannt

    Nr. 2: Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten / gleichfalls dort eingetreten

    Nr. 3: Verschlechterung oder Untergang beim Berech gten, obwohl Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachtet (bei gesetzlichem Rücktri nach §§ 323

    Abs. 3 S. 2: Herausgabe verbleibender Bereicherung (soweit vorhanden)

    Abs.4: Schadensersatz wegen Unmöglichkeit etc.

    Nutzungen und Verwendungen

    § 346 Abs. 1: gezogene Nutzungen

    § 347 Abs. 1: nicht gezogene Nutzungen

    § 347 Abs. 2: Verwendungen

    C. Nachträgliche Veränderungen: Rücktri und Widerruf

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    21 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 12: Schlechter Rat ist güns g...

    Der computerbegeisterte Arbeitslose K will beim Internet‐Versandhandel V ein Notebook kaufen, das für 2.000 € angeboten wird. Da er gerade keinen Internetzugang hat, ru er bei V an und bestellt den Computer telefonisch. Am 2. April wird das Notebook ausgelie‐fert, der Sendung liegen alle erforderlichen Belehrungen und Informa onen bei. Als K nach einer Woche feststellt, dass das Gerät nicht seinen Anforderungen entspricht, möchte er wissen, ob er es zurückgeben kann. Am selben Abend tri K zufällig den Rechtsanwalt R,

    mit dem er gut befreundet ist. Er schildert ihm den Sachverhalt mit der Bi e um eine Aus‐kun zu seiner Frage. R, der nach einem langen Arbeitstag keine große Lust mehr auf juris‐

    sche Überlegungen hat, verweist K sogleich darauf, dass ihm bei telefonischen Bestellun‐gen überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. K vertraut auf diese Auskun und zahlt daher an den Computerhändler X 500 €, um das Gerät für seine Zwecke nachzu‐

    rüsten. Im Fall der Rückgabe hä e er sich für 2.000 € ein Gerät mit entsprechender Konfi‐gura on kaufen können.

    Hat K gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 € aus § 280 Abs. 1 BGB?

    Fall 13: Der Gärtner und seine Frau...

    M betreibt eine Gärtnerei. Seine Ehefrau F kau im Namen ihres Mannes bei dem Haus‐türvertreter V, der sie eines Tages an ihrer Wohnungstür klingelt, einen Blumenautoma‐ten, obwohl ihr Mann ihr jegliche Beteiligung an seinen Geschä en ausdrücklich verboten ha e. V ging hingegen ohne jede Fahrlässigkeit davon aus, dass F als Vertreterin des M handelte. Als V drei Tage später den Automaten liefert, und Zahlung verlangt ist M empört und verweigert gegenüber F und V die Bezahlung. F erklärt darau in den Widerruf ihrer

    Bestellung.

    1. Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 200 € aus § 433 Abs. 2 BGB ge‐gen M?

    2. Kann V von F Zahlung des Kaufpreises verlangen?

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    22 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 14: Gescheiterte Playboy‐Party I

    Playboy P beschließt, dass es mal wieder Zeit für eine Party ist. Er kau in dem Kiosk des V gegen eine Anzahlung von 500 € edlen Champagner, den dieser am Samstag Mi ag pünkt‐lich um 12.00 Uhr fix zu liefern verspricht. P erklärt V, er sei dringend auf eine pünktliche Lieferung angewiesen, weil er am Abend viele Freunde mit einem standesgemäßen Ge‐tränk versorgen müsse. Um 9.00 Uhr morgens ru V bei P an und teilt ihm mit, dass er nicht pünktlich liefern könne, weil sein Fahrer auf dem Weg zu P einen unverschuldeten

    Unfall gehabt habe, bei dem das Transpor ahrzeug, glücklicherweise nicht jedoch die Wa‐re, beschädigt worden sei. Ein Ersatzwagen werde bescha , eine Lieferung sei jedoch erst um ca. 19.30 Uhr möglich. P erwidert, die dann verbleibende Zeit reiche nicht, um den Champagner vor Beginn der Party um 20.00 Uhr hinreichend zu kühlen, er „storniere“ den Vertrag. V besteht auf Abnahme und Zahlung des Champagners.

    1. Hat V gegen P einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des Champagners aus § 433 Abs. 2 BGB?

    2. Hat P gegen V einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB?

    Fall 15: Rückabwicklung

    Gebrauchtwagenhändler V möchte Kfz‐Mechaniker K einen einsam auf seinem Hof stehen‐den uralten Golf II verkaufen, den er seit Jahren vergeblich anbietet. Bei der Probefahrt hört K seltsame Geräusche. Er ignoriert diese aber, weil er keine Lust hat, sich auch in sei‐ner Freizeit Motoren anzusehen. V weiß zwar, dass der Wagen erhebliche Probleme mit dem Motor hat und wahrscheinlich bald total zusammenbrechen wird, sagt K aber nichts, weil er meint, als Automechaniker müsse dieser selbst wissen, was er wolle. K kau das

    Auto von V für 5.000 € und fährt damit trotz andauernder Geräusche zu seiner Oma im Schwarzwald und seiner Tante auf Rügen (insgesamt 4.000 km). Auf Rügen explodiert das Auto wegen des von Anfang an defekten Motors und lässt sich unter keinen Umständen mehr reparieren. Vorher hä e man den Motorschaden freilich noch beheben und so die Zerstörung verhindern können.

    K erklärt V, er trete vom Vertrag zurück. V meint hingegen, K sei „selbst schuld“. K könne ihm das Auto ja nicht mehr zurückgeben. Im Übrigen habe er Ansprüche auf Wertersatz iHv 1.000 € für die durch das Fahren von 4.000 km gezogenen Nutzungen (0,25 € pro km) sowie 5.000 € für das durch K zerstörte Auto, mit denen er aufrechne. Ein Sachverständi‐

    ger stellte fest, dass das Auto mit Motordefekt tatsächlich nur 4.000 € wert war; wäre das an K verkau e Auto mangelfrei, wäre es allerdings 8.000 € wert gewesen. K seinerseits entgegnet, er habe ein neues Lenkrad im Tigerlook eingebaut (500 €) und die abgefahre‐nen, nicht mehr nutzbaren Reifen ausgetauscht (500 €), mit diesen Zahlungen rechne er seinerseits auf.

    Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung von 5.000 € aus §§ 346 Abs.1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 2?

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    23 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Schadensersatz wegen Verletzung von Rechten, Rechtsgütern und Interessen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

    D. Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis I. Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Vertretenmüssen

    A. Schuldverhältnis I. Wenn Schadensersatz neben der Leistung: auch vorvertragliches Verhältnis im Sinne von § 311 II, III

    II. Ansonsten: rechtsgeschä liches oder gesetzliches Schuldverhältnis mit Leistungspflicht (§ 241 I)

    B. Verletzung von Rechten, Rechtsgütern und Interessen

    C. Vertretenmüssen siehe oben—hier regelmäßig eigenes oder zugerechnetes (§ 278) Verschulden;

    keine allgemeine Milderung bei Unentgeltlichkeit

    D. Schaden

    nur wenn Vertrauensgrundlage zerstört = Leistung durch Schuldner ist „unzumutbar“

    = Relevanz der Pflichtverletzung für Vertragszweck

    (nicht Unzumutbarkeit aus anderem Grund!)

    = Abwägung unter Berücksich gung der Schwere der Pflichtverletzung, des Verschuldens

    und der Wahrscheinlichkeit von Wiederholungen (insb. Abmahnung)

    „sta der Leistung“ = sta der ganzen Leistung

    keine weiteren Voraussetzungen grds. Naturalres tu on (§ 249) Ausnahmsweise Geld (§ 251)

    „Schmerzensgeld“ (§ 253)

    neben der Leistung

    Abgrenzung: Auf welche Tä gkeiten / Unterlassungen kann man unmi elbar aus dem Vertrag klagen (§ 241 Abs. 1)?

    Schützen „Integritätsinteresse“ = status quo ante—dienen nicht unmi elbar Vertragszweck

    Sind nicht separat aus dem Vertrag einklagbar (keine Leistungspflichten!)

    Fallgruppen:

    Au lärungspflichten Mitwirkungspflichten Verschwiegenheit

    Rücksichtnahme i.e.S. Treuepflichten Leistungstreuepflichten

    „Wesentlichkeit“ bzw. „Unzumutbarkeit“ nur bei SchE sta der Leistung (siehe unten)

    Anspruchsgrundlagen:

    § 280 I: Schadensersatz neben der Leistung § 282: Schadensersatz sta der Leistung

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    24 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Vertretenmüssen (vgl. §§ 280 I 2, 286 IV, 311a II) ‐ nicht Verschulden (Sonderfall, s.u.)

    Anknüpfungspunkt

    Pflichtverletzung (§ 280 I 2), insb. ‐ Nichtleistung (§ 281) ‐ wesentliche RücksichtsnahmePV (§ 282) ‐ Eintri eines Leistungshindernisses (§ 283)

    Leistungs‐verzögerung

    (§ 286 IV)

    Unkenntnis von Leistungshindernis

    (§ 311a II)

    Verschulden (§ 276 Abs. 1 S. 1, 1. HS)

    Vorsatz (Wissen & Wollen der obj. TBM) ‐ Absicht (100% Wollen)

    ‐ Direkter Vorsatz (100% Wissen) ‐ Dolus eventualis (billigendes Inkaufnehmen)

    Fahrlässigkeit Außerachtlassen der im Verkehr erforderli‐

    chen Sorgfalt (§ 276 II) ‐ nur objek v, nicht auf Schuldner bezogen

    beachte: § 276 I 2 iVm 827, 828 — Verschuldensfähigkeit

    Strengere / mildere Ha ung (§ 276 Abs. 1 S. 1, 2. HS)

    Sons ger Inhalt des Schuldverhältnisses

    Garan e („Zusicherung“) verbindliche Abrede, verschuldensunabhän‐gig Gewähr für einen bes mmten Umstand

    einstehen zu wollen

    Beschaffungsrisiko unbedingtes Versprechen, Sache oder Leis‐tung zu verschaffen (grds. (+) bei Ga ungs‐schuld)

    Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung

    Schranken: § 651h, § 276 III,

    §§ 307‐309, §§ 138, 242

    Gesetz - grobe Fahrlässigkeit (§ 300 I) ‐ mit besonders

    schwerem subjek vem Vorwurf - eigenübliche Sorgfalt/diligen a quam in suis

    (§ 277): §§ 346 III Nr. 3, 690, 708, 1359, 1664 - Zufall: § 287 S. 2 (wegen der Leistung!)

    Fremdes Verschulden (nicht „fremdes Vertretenmüssen“!) ‐ Maßstab wie oben! (§ 278)

    Schuldverhältnis iSv § 241 (rechtsgeschä lich/gesetzlich/rechtsgeschä sähnlich)

    Erfüllungsgehilfe: nach tatsächlichen Gegebenheiten mit Willen des Schuldners bei Erfüllung einer die‐sem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tä g

    keine Weisungsgebundenheit erforderlich (auch Selbständige!), Unterhilfspersonen nur mit Einver‐ständnis des Schuldners—aber Ha ung für eigenmäch ges Handeln? Nicht Vollsubs tu on!

    Gesetzlicher Vertreter (Vertretungsmacht kra Gesetz): Eltern (§§ 1626 ff.); Vormund (§§ 1793 ff.); Be‐treuer (§§ 1896 ff.); Pfleger (§§ 1909 ff.), Testamentsvollstrecker, Nachlass‐/Insolvenzverwalter, Treu‐

    händer; Ehega e im Fall des § 1357 bzw. 1422

    Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit (nicht nur „bei Gelegenheit“) enges Verst.: „im allgemeinen Umkreis des Aufgabenkreises, zu dem Erfüllungsgehilfe bestellt wurde“

    weites Verständnis: Schaden durch übertragene Tä gkeit „ermöglicht oder erheblich erleichtert“

    oder

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    25 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 16: Ein Unglück kommt selten allein

    Oma O hat über das Wochenende ihre Enkelin F zu Besuch. Am Samstag Morgen beschlie‐ßen sie, in das Kau aus K zu gehen, um dort etwas Schönes zu erwerben. In der Spielzeug‐abteilung des Kau auses übersieht die kurzsich ge Oma O, die mit F unterwegs ist, ohne etwas bes mmtes kaufen zu wollen, ein schmutziges Puppenkleid, welches bereits seit län‐

    gerer Zeit unbeachtet im Flurbereich des Ladens liegt und rutscht darauf aus.

    Angesichts eines Sturms hat sich Playboy P, der eine Verabredung in einem nahegelegenen

    französischen Restaurant hat, im Laden untergestellt. Als der Regen endet, rutscht er auf dem Weg aus dem Kau aus auf einer schwarzen Bananenschale aus, die offenbar schon seit längerem dort liegt.

    Studen n S, die mit P verabredet ist, befindet sich zu dieser Zeit in der Parfüm‐Abteilung. Nachdem sie ihr Lieblingsparfüm an der Kasse bezahlt hat, begibt sie sich auf den Weg zum Ausgang. Plötzlich gleitet sie in einer Pfütze aus, die aus einer im Regal stehenden, zerbors‐tenen Flasche ausgelaufen ist.

    Der Kau ausbetreiber K will von diesen Ereignissen nichts wissen und erklärt zutreffend, dass seine Angestellten bislang stets zuverlässig und gründlich gewesen seien und es feste

    Pläne zur Kontrolle und Reinigung der Flure gegeben habe.

    1. Hat Oma O, die einen Oberschenkelhalsbruch erli en hat, einen Anspruch gegen K auf

    Ersatz ihrer Behandlungskosten von je 5.000 € und auf ein angemessenes „Schmerzensgeld“ in Höhe von 500 € aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB?

    2. Haben Playboy P, dessen Nase gebrochen ist, und Studen n S, die sich das Handgelenk verstaucht hat, Ansprüche gegen K auf Ersatz ihrer Behandlungskosten (1.000 €) und auf ein angemessenes „Schmerzensgeld“ (500 €) aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB?

    3. Wie wäre es, wenn Studen n S unerkannt geisteskrank gewesen wäre?

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    26 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 18: Drum prüfe, wer sich ewig bindet

    Playboy P bat seine Freundin, die reiche Jurastuden n S, ihn zum Autohändler V zu beglei‐ten, wo er einen neuen Porsche erwerben wollte. Der dor ge Angestellte A bat S, ein mit Bürgscha serklärung tuliertes Formular zu unterschreiben, wonach S sich für eine Darle‐hensforderung des P zur Finanzierung des Autos in Höhe von 10.000 € verbürgt. A behaup‐tete wider besseres Wissen, dies sei eine bloße Formalität und man werde S nie deshalb in Anspruch nehmen. S glaubte ihm und unterschrieb das Formular. Eine Woche später er‐

    fuhr sie in der BGB AT‐Vorlesung, dass eine solche Erklärung sie rechtswirksam verpflich‐tet. Dennoch unternahm sie nichts.

    Als Playboy P anderthalb Jahre später knapp bei Kasse ist, verlangt V, der von der Täu‐

    schung durch A nichts wusste, von S Zahlung der 10.000 €. Diese möchte die Verpflichtung besei gt wissen.

    Hat V gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus § 765 BGB?

    Fall 17: Falsche Fehler

    Die Jurastuden n S aus Düsseldorf möchte ihr umfangreiches Vermögen gewinnbringend einsetzen. Dazu schließt sie mit V aus Aachen einen schri lichen Vertrag über den Kauf eines Geschä santeils an dessen X‐GmbH, die Computerprogramme entwickelt und ver‐treibt. Sowohl V als auch S gehen davon aus, dass hierdurch eine wirksame Pflicht begrün‐det wird. Einen Monat später, als sich das Hauptprodukt der X‐GmbH, ein Online‐Mul media‐Webservice‐Programm, zu einem Marktrenner entwickelt hat, begehrt S von V

    die Übertragung des Anteils. V erklärt, nach Beratung durch seinen Anwalt wisse er nun (anders als bei Vertragsschluss), dass der Kaufvertrag über einen Geschä santeil notariell beurkundet werden müsse. Daher verweigert er die Erfüllung unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 GmbHG wegen Formnich gkeit.

    Die überraschte S begehrt Erfüllung, hilfsweise Schadensersatz in Höhe der Kosten für den Erwerb eines gleichwer gen Anteils an der Y‐GmbH oder zumindest die ihr entstandenen Anreise‐ und Telefonkosten nach Aachen von insgesamt 25 €.

    1. Hat S gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Geschä santeils aus §§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 BGB?

    2. Hat S gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB?

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    27 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 19: Marodes Mietshaus

    Bankier B gehören mehrere Mietshäuser. In einem von Ihnen bewohnt Mieter M eine Vier‐zimmerwohnung mit seiner Familie, zu der auch die siebzehnjährige Tochter T gehört. Die‐se kommt eines Tages auf der Treppe zu Fall, erleidet Schürfwunden sowie langwierige und schmerzha e Prellungen, außerdem werden ihr weißes Kleid stark beschmutzt und ihre Strump ose zerrissen. Wie sich herausstellt, war der Sturz auf eine schadha e Trep‐penstufe zurückzuführen, deren schlechten Zustand der von Reich angestellte, an sich sehr

    zuverlässige Hausmeister Hilf nicht bemerkt ha e.

    1. T nimmt den gleichfalls gewissenha en B auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz der Kosten für die Reinigung und eine neue Strump ose aus § 280 Abs. 1 BGB in

    Anspruch. Zu Recht?

    2. Angenommen, nicht M´s Tochter T, sondern ihre gleichaltrige Freundin F, der M seit einiger Zeit Nachhilfeunterricht erteilt, wäre gestürzt. Könnte F von B entsprechenden Ersatz aus § 280 Abs. 1 BGB verlangen?

    3. Angenommen, T wäre schon bei der Besich gung der Wohnung gestürzt, die ihre Eltern mit vor Abschluss des Mietvertrags vornahmen. Wie wäre Frage 1 jetzt zu beantwor‐ten?

    Ha ung für Schäden Dri er (§ 311 Abs. 3 S. 1) „Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dri e“

    1. Leistungsnähe Dri er kommt mit Leistung bes mmungsgemäß in Berührung

    + ist damit verbundenen Risiken in gleichem Maße wie Gläubiger ausgesetzt (z.B. Angehörige, Arbeitnehmer—nicht Besucher)

    2. Gläubigernähe Gläubiger hat berech gtes Interesse am Schutz des Dri en

    bei Körper‐/Sachschäden: mitverantwortlich für „Wohl + Wehe“ bei Vermögensschäden: Keine Ausweitung des Ha ungsrisikos,

    vertragliche Nähebeziehung, sons ge Umstände

    3. Erkennbarkeit Ha ungsrisiko muss kalkulierbar bleiben nur überschaubare/klar abgrenzbare Personengruppe

    4. Schutzbedür igkeit Dri er darf keinen gleichwer gen vertraglichen (!) Anspruch haben

    II. Einbeziehung Dri er in ein Schuldverhältnis

    Folge: Eigenes Schuldverhältnis eigener Anspruch aus § 280 BGB Prüfung unter Schuldverhältnis wich g: ggü. dem Dri en bestehen nur Rücksichtnahmepflichten ‐ keine Leistungspflichten

    Unter „Schuldverhältnis“ prüfen!

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    28 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 20: Der Autobahnraser

    Verbraucher V aus Nürnberg verkau zum ersten Mal etwas über Ebay. K aus Düsseldorf ersteigert die von ihm angebotene CD‐Sammlung. Weil V Versandkosten sparen will, schickt er die CDs nicht wie ursprünglich geplant mit der Post, sondern gibt sie seinem stets zuverlässigen Nachbarn N mit, der ohnehin zur „Boot“ nach Düsseldorf fährt. K ist damit einverstanden. Auf der Autobahn hat N jedoch einen von ihm grob fahrlässig ver‐schuldeten Unfall; das Auto explodiert und die CDs schmelzen.

    1. Hat K einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der CDs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?

    2. Hat K einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus §§ 283, 280 Abs. 3, Abs. 1 BGB?

    3. Hat K gegen N Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB?

    4. Hat K einen Anspruch gegen V aus § 285 BGB?

    Berech gung zur Geltendmachung fremder Schäden = Dri schadensliquida on

    1. Die Einbuße ist nicht beim Gläubiger des ansonsten gegebenen Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB eingetreten („Ersatzanspruch ohne Schaden“).

    2. Derjenige, bei dem der Schaden eingetreten ist, ist nicht Gläubiger eines eigenen Schadensersatzanspruchs („Schaden ohne Ersatzanspruch“).

    3. Der Umstand, dass der Schaden beim Geschädigten und nicht beim Gläubiger des Ersatzanspruchs eingetre‐ten ist, stellt sich aus Sicht des Schädigers als glücklicher Zufall dar („zufällige Verlagerung“).

    obligatorische Gefahrentlastung

    mi elbare Stellvertretung

    Obhutsverhältnis

    Folge: Geltendmachung fremden (sta nicht vorhandenem eigenen) Schadens Prüfung unter „Schaden“ im Rahmen des ansonsten gegebenen § 280 BGB des Gläubigers

    Insb.: Kein Vertrag mit Schutzwirkung!

    Aber: Anspruch des Geschädigten auf Abtretung (§ 285 BGB, ggf. analog)

    Unter „Schaden“ prüfen!

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    29 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens

    (§§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2)

    I. Schuldverhältnis (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311)

    (Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschä sähnlich iSv § 311 Abs. 2 oder 3)

    II. Pflichtverletzung: Nichterfüllung einer

    fälligen Leistungspflicht (§ 286 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 1)

    - Leistungspflicht besteht—kein Fall von § 275 - Leistungspflicht ist fällig (§ 271) - Leistungspflicht wurde noch nicht erfüllt - Leistungspflicht ist durchsetzbar (keine Einrede) - Verzögerungsschaden = Verlust nur aufgrund

    Verspätung, nicht sta der Leistung (Geldzahlung ersetzt Leistung auch nicht teilweise)

    III. Mahnung, Surrogat oder Entbehrlichkeit

    (§ 286 Abs. 1 oder Abs. 2) - Abs. 1 S. 1: Mahnung—ernstha e und eindeu ge

    Aufforderung zur Leistung - Abs. 1 S. 2: Leistungsklage / Mahnbescheid - Abs. 2 Nr. 1: Kalendermäßige Bes mmung (o !) - Abs. 2 Nr. 2: Ereignismäßige Bes mmung - Abs. 2 Nr. 3: Ernstha e&endgül ge Verweige‐

    rung (vgl. § 323 IV!) - Abs. 2 Nr. 4: Interessenabwägung (§ 281 Abs. 2) - Abs. 3: Entgel orderung (Gegenleistung) 30 Tage

    nach Fälligkeit + Rechnungszugang

    IV. Eigene Vertragtreue des Gläubigers

    V. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 iVm §§ 276 ff. BGB)

    - Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Verschärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garan e“) Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Zugerechnetes fremdes Verschulden (§ 278)

    - Beachte 287 BGB ‐ nach Verzugseintri

    VI. Rechtsfolge Schadensersatz wegen Verzögerungsschaden (entgangene Gebrauchsvorteile, entgangener

    Gewinn, Rechtsverfolgungskosten)

    Zentrale Anspruchsgrundlagen: Ersatz von Verzögerungsschaden

    Sons ge Verzugsfolgen

    Verzugszinsen (§ 288) - Abs. 3: Höherer Zinssatz wenn vertraglich verein‐

    bart („anderer Rechtsgrund“) - Abs. 2: 9 % über Basiszinssatz bei Entgel orde‐

    rungen (=Gegenleistung), wenn kein Verbrau‐cher beteiligt

    - Abs. 1: Wenn ein Verbraucher beteiligt o‐der keine Entgel orderung (z.B. SchE, Rückzah‐lung nach § 346 I BGB), 5 % über Basiszinssatz

    - Abs. 4: Höhere Zinsen uU als Verzugsschaden (z.B. Bankkredit)

    - Abs. 5: Pauschale Entschädigung (Anrechnung auf SchE) bei Entgel orderung

    - Zinseszinsverbot (§ 289) - § 291: Rechtshängigkeitszinsen

    Ha ungsverschärfung (§ 287)

    - Ha ung für „jede“ Fahrlässigkeit (Ha ungsmilderung wirkt nicht!)

    - Ha ung für Zufall, wenn nicht auch bei Gläubiger eingetreten

    Siehe auch die Schemata - zum „einfachen“ Schadensersatz (neben der Leis‐

    tung) S. 7 - zum Schadensersatz sta der Leistung wegen

    Unmöglichkeit S. 17 Beachte: Rücktri wegen Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 BGB ) S. 25

    III. Zusätzliche Voraussetzungen nach §§ 280 Abs. 2, Abs. 3 BGB

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    30 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung wegen Schlecht– oder Nichtleistung (§§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3)

    I. Schuldverhältnis

    (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311 Abs.1) (Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschä s‐

    ähnlich iSv § 311 Abs. 2 oder 3) II. Pflichtverletzung: Nicht‐/Schlechterfüllung einer

    Leistungspflicht (§ 281 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 1)

    - Pflicht besteht schon = Fälligkeit (§ 271) ‐ Aus‐nahme § 323 Abs. 4 analog

    - Pflicht besteht noch—kein Fall von § 275 - Durchsetzbarkeit (keine Einrede) - Nicht– oder Schlechterfüllung(„nicht wie ge‐

    sch.“) - „sta der Leistung“: Verlust wäre durch Erfül‐

    lung zum letztmöglichen Moment nicht einge‐treten

    III. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit bzw. Abmahnung

    (§ 281 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3) kurze Frist setzt angemessene in Gang (Ausn AGB)

    - Erfüllungsverweigerung - Interessenabwägung (insb. rel. Fixgeschä , str.)

    IV. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB)

    Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Ver‐schärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder

    „Garan e“) ‐> Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ‐> Zugerechnetes

    fremdes Verschulden (§ 278)

    V. Rechtsfolge 1. Schadensersatz sta der Leistung

    Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs. Verträgen: Wahlrecht zwischen Surroga ons– und

    Differenzmethode; Wahlrecht zu Erfüllung—§ 281 Abs. 4

    2. Schadensersatz sta der ganzen Leistung (§ 283 S. 2 iVm § 281 Abs. 1 S. 2/3)

    Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung unmöglich—bei Teilleistung / irreparabler

    Schlechtleistung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 2/3.

    4. Aufwendungsersatz (§284)

    „Anstelle“ des Schadensersatzes sta der Leis‐tung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung

    nicht erreicht worden wäre

    Rücktri wegen Schlecht– oder Nichtleistung (§ 323)

    kein Anspruch, sondern „Untergang“ der Leistungspflicht

    I. Gegensei ger Vertrag (§ 323 iVm § 311 Abs. 1)

    - „do ut des“

    II. Nicht‐/Schlechterfüllung einer Leistungspflicht (§ 323 Abs. 1, § 241 Abs. 1)

    - Leistungspflicht besteht (noch) ‐ aber: entspre‐chende Anwendung bei Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5)

    - Fälligkeit (§ 271) ‐ Ausnahme § 323 Abs. 4 - Durchsetzbarkeit (keine Einrede, vgl. § 218) - Nicht– oder Schlechterfüllung

    III. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit bzw. Abmah‐

    nung (§ 323 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3)

    kurze Frist setzt angemessene in Gang (Ausnahme AGB)

    - Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1) - Rela ves Fixgeschä (§ 323 Abs. 2 Nr. 2) - Interessenabwägung (§ 323 Abs. 2 Nr. 3)

    IV. Kein Ausschluss - Eigene Vertragtreue des Gläubigers - überwiegendes Verschulden / Gläubigerverzug

    (§ 323 Abs. 6) - Verjährung (§ 218 Abs. 1 S. 1) ‐ vgl. aber § 216

    Abs. 2 S. 2

    V. Zusätzliche Voraussetzungen bei Teilleistung/Schlechtleistung

    (§ 323 Abs. 6) - Interessenfor all bei Teilleistung - Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Schlechtl.

    VI. Rücktri serklärung

    (§ 349)

    VII. Rechtsfolge (§§ 346 ff.)

    - Untergang der noch nicht erfüllten Leistungs‐pflichten

    - Rückgewähr von Leistungen (§ 346 Abs. 1), Her‐ausgabe von Nutzungen (§ 347 Abs. 1) ‐schuldrechtlicher Anspruch, nicht automa sche Wiederherstellung

    - Hilfsweise Wertersatz (§ 346 Abs. 2) oder Scha‐densersatz (§ 346 Abs. 4, 280 ff.)

    - Verwendungsersatz (§ 347 Abs. 2)

    Zentrale Anspruchsgrundlagen: Schadensersatz sta der Leistung / Rücktri (1) Verletzung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB)

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    31 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung

    wegen Verletzung einer Rücksichtnahme‐pflicht (§§ 282, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3)

    I. Schuldverhältnis

    (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311) (Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschä s‐

    ähnlich iSv § 311 Abs. 2 oder 3)

    II. Pflichtverletzung: Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht i.w.S.

    (§ 282 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 2) - Keine Leistungspflicht (sonst § 281) - Verletzung von Rechten, Rechtsgütern oder In‐

    teressen - durch rechtswidrige Handlung (posi v feststel‐

    len bei bloßer Rechts– oder Interessenverlet‐zung!)

    - „sta der Leistung“: Verlust wäre durch Erfül‐lung zum letztmöglichen Moment nicht einge‐treten

    III. Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumut‐

    bar (§ 282)

    - Unzumutbar wegen der Pflichtverletzung (nicht aus anderem Grund!)

    - Regelmäßig Abmahnung erforderlich - Abwägung unter Berücksich gung der Schwere

    der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Wahrscheinlichkeit von Wiederholun‐gen

    IV. Vertretenmüssen

    (§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB) - Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder

    Fahrlässigkeit) ‐> Zugerechnetes fremdes Ver‐schulden (§ 278)

    V. Rechtsfolge

    1. Schadensersatz sta der ganzen Leistung Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs.

    Verträgen: Wahlrecht zwischen Surroga ons– und Differenzmethode; Wahlrecht—§ 281 Abs. 4

    2. Aufwendungsersatz

    (§284) „Anstelle“ des Schadensersatzes sta der Leis‐

    tung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht erreicht worden wäre

    Zentrale Anspruchsgrundlagen: Schadensersatz sta der Leistung / Rücktri (2) Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)

    Rücktri wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 324)

    kein Anspruch, sondern „Untergang“ der Leistungspflicht

    I. Gegensei ger Vertrag (§ 324 iVm § 311 Abs. 1)

    - „do ut des“

    II. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht i.w.S. (§ 324, § 241 Abs. 2)

    - Keine Leistungspflicht (sonst § 281) - Verletzung von Rechten, Rechtsgütern oder In‐

    teressen - durch rechtswidrige Handlung (posi v feststel‐

    len bei bloßer Rechts– oder Interessenverlet‐zung!)

    III. Leistung durch den Schuldner

    nicht mehr zumutbar (§ 324)

    - Unzumutbar wegen der Pflichtverletzung (nicht aus anderem Grund!)

    - Regelmäßig Abmahnung erforderlich - Abwägung unter Berücksich gung der Schwere

    der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Wahrscheinlichkeit von Wiederholun‐gen

    IV. Rücktri serklärung

    (§ 349)

    V. Rechtsfolge (§§ 346 ff.)

    - Untergang der noch nicht erfüllten Leistungs‐pflichten

    - Rückgewähr von Leistungen (§ 346 Abs. 1), Her‐ausgabe von Nutzungen (§ 347 Abs. 1) ‐schuldrechtlicher Anspruch, nicht automa sche Wiederherstellung

    - Hilfsweise Wertersatz (§ 346 Abs. 2) oder Scha‐densersatz (§ 346 Abs. 4, 280 ff.)

    - Verwendungsersatz (§ 347 Abs. 2)

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    32 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 21: Künstlerische Anwandlungen

    Um seine angeschlagenen Finanzen aufzubessern beschließt Playboy P, sich als Gehilfe des Malermeisters M zu verdingen. X möchte seine Wohnung streichen lassen und beau ragt hierzu M, der für die Arbeiten mehrere Tage veranschlagt. X leistet eine Anzahlung von 300 €. Schon am ersten Tage stößt P beim Anstreichen aus Unachtsamkeit einen Farbei‐mer um und verunreinigt den Teppichboden des X. Damit aber nicht genug: P findet die Freundin des X, Studen n S, die die Arbeiten mit beaufsich gt, außerordentlich a rak v

    und lässt sich zu Anzüglichkeiten hinreißen, welche diese jedoch als beleidigend empfin‐det. X ist hierüber so verärgert, dass er gegenüber M erklärt, er lege auf dessen Tä gkeit keinen Wert mehr. Bereits für den nächsten Tag beau ragt X einen anderen Anstreicher, der um 100 € teurer ist.

    1. Hat X gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Teppichreinigungskosten aus § 280 Abs. 1 BGB?

    2. Hat X gegen M einen Anspruch auf Ersatz der 100 € Mehrkosten aus §§ 280 Abs. 1,

    Abs. 3, 282 BGB?

    3. Hat X gegen M einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 300 € abzüglich einer angemessenen Vergütung für die schon erbrachten Arbeiten (100 €) aus §§ 346 Abs. 1, 324 BGB?

    Wich ge Begriffe III (Nicht–/Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§§ 323, 281, 286)

    - Absolute Fixschuld = die Parteien sind sich einig, dass eine Leistung nach dem vereinbarten Zeit‐punkt unter keinen Umständen mehr angenommen wird, insbesondere, weil sie für den Gläu‐biger völlig wertlos geworden ist → bei nicht Einhaltung Unmöglichkeit

    - Fristsetzung (§ 281) = eindeu ge bes mmte empfangsbedür ige Aufforderung zur Leistung un‐ter Setzen einer bes mmten Frist

    - Mahnung (§ 286) = ausdrückliche und ernstha e Aufforderung zur Leistung (einsei ge emp‐fangsbedür ige Willenserklärung)

    - Rela ve Fixschuld = Fristvereinbarung, dass Geschä mit Einhaltung der Frist stehen und fallen soll Indizien: „fix“, „genau“, „präzise“, „spätestens“

    - Rücktri = Gestaltungsrecht durch einsei ge, empfangsbedür ige Willenserklärung (§ 349)

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    33 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 23: Flugkünstler

    K kau bei V den Bausatz für ein Modellflugzeug, welchen V ihm ordnungsgemäß übergibt und übereignet. K ha e das (mon erte) Flugzeug—was V nicht wusste—bereits mit einem Gewinn von 50 € an X weiterverkau , der das Flugzeug bei einer Flugshow eine Woche später präsen eren wollte. Bei der Montage des Flugzeugs stellt sich heraus, dass einige Teile des Bausatzes defekt waren. K klemmt sich den Finger ein und zerbricht bei der Mon‐tage einen Schraubenzieher. Die Behandlungskosten betragen 100 €, der neue Schrauben‐

    zieher kostet 5 €. K begehrt von V Nacherfüllung und setzt eine angemessene Frist von zwei Wochen. Eine Woche später meldet sich X bei K und erklärt, das Flugzeug sei für ihn nunmehr, nach Ablauf der Flugshow, wertlos und er lehne die Erfüllung ab. V repariert das Flugzeug in dieser (zweiten) Woche.

    1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Schraubenzieher und die Behandlungskosten für seinen eingeklemmten Finger in Höhe von insgesamt 105 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB?

    2. Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz des durch den gescheiterten Weiterverkauf an X entgangenen Gewinn von 50 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB?

    Fall 22: Computer‐Spezialisten

    K kau bei V einen Computer für 2.000 €. Einen Tag später stellt K fest, dass der Lü er des Computers defekt ist und dieser deshalb überhitzt. K verlangt von V Lieferung eines Ersatz‐geräts. Der souveräne V lehnt jeglichen Ersatzanspruch ab und meint, K bekäme das Er‐satzgerät „am Sankt‐Nimmerleinstag“. K setzt dennoch eine angemessene Frist von 3 Wo‐chen, die kaum überraschend ohne Ergebnis verstreicht. Darau in versucht K den PC selbst zu reparieren, wobei er ihn leicht fahrlässig zerstört. Nunmehr erklärt K den Rück‐

    tri . V zahlt ihm den Kaufpreis aus—verlangt aber, nachdem er das völlig zerstörte Gerät von K übergeben bekommt, Wertersatz in Höhe von 2.000 € (dem Verkaufspreis) oder zu‐mindest Schadensersatz von 1.500 € (den Kosten für einen Ersatzkauf).

    1. Hat V gegen K einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe des Kaufpreises von 2.000 € aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 BGB?

    2. Hat V gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten für einen Ersatz‐kauf (1.500 €) aus §§ 283, 280 Abs. 1, Abs. 3, 346 Abs. 4 BGB oder aus §§ 280 Abs. 1,

    241 Abs. 2 BGB?

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    34 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 24: Grippewelle

    K hat bei dem Kunsthandwerker V eine handgeschnitzte Holzfigur bestellt, die dieser am Montag zur Abholung bereit halten soll. Jedoch ereilt V eine schwere Grippe, aufgrund de‐rer er die Figur nicht anfer gen kann. K setzt ihm darau in eine angemessene Nachfrist von einer Woche. Obwohl V wieder gesund ist, sieht er sich so sehr durch andere Au räge beansprucht, dass er fahrlässiger weise vergisst, die Figur anzufer gen.

    1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Lieferung der Figur aus §§ 433 Abs. 1 S. 1, 651 BGB?

    2. Hat K gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung aus §§ 280 Abs. 1,

    Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB?

    3. Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB?

    Abwandlung: Wären die obigen Ansprüche anders zu beurteilen, wenn V zunächst die Anfer‐gung der Figur vergessen hä e und unmi elbar nach der Fristsetzung durch K krank

    wird—und sofort nach seiner Gesundung sieben Tage später, aber nach Ablauf der Frist, mit der Herstellung der Figur beginnt?

    Fall 25: Ungewaschen und ungekämmt

    K hat bei V eine Autowaschanlage erworben. V liefert ihm diese Anlage an einem Freitag, übersieht aber grob fahrlässig, dass die Wasserzuleitung der Anlage defekt ist. Darau in kann K die Anlage von Freitag bis Montag nicht nutzen. Erst am Montag informiert er V über diese Schwierigkeiten. Darau in erscheint V am selben Tag und repariert die Anlage. K begehrt Ersatz des über das Wochenende entgangenen Gewinns von 1.000 €. V meint, K hä e ihm vorher Bescheid sagen müssen.

    Hat K den behaupteten Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns von 1.000 €

    1. aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 437 Nr. 3, 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder

    2. aus §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1 BGB ?

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    35 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 27: Misslungenes Abendessen (Original‐Examensklausur)

    B aus Köln möchte den Hochzeitstag mit seiner Ehefrau festlich begehen. Er reserviert tele‐fonisch im renommierten Feinschmecker‐Restaurant des K in Düsseldorf, in dem üblicher‐weise Tische nur gegen Reservierung vergeben werden, für einen Samstagabend einen Tisch für zwei Personen. K hat für diesen Tag nur noch einen Vierer sch frei, den er für B vorsieht. Diesen besonderen Service hebt K gegenüber B deutlich hervor. Auf Bi en des K bestä gt B die Reservierung noch einmal schri lich. Am Freitag vor dem Restaurantbesuch

    kommt es zwischen B und seiner Ehefrau zu einem he igen Streit. An ein gemeinsames Abendessen ist nicht mehr zu denken. B vergisst in seinem Zorn, die Reservierung bei K zu stornieren. Am Samstagmorgen fragt X bei K an, ob am Abend noch ein Tisch für vier Per‐sonen frei sei. K verneint dies zutreffend mit Hinweis darauf, dass alles ausgebucht sei. Als B am Abend nicht erscheint und der Tisch mangels Lau undscha auch anderwei g nicht

    genutzt werden kann, ist K empört. Er verlangt von B Zahlung von 140 €. Er meint, sein durchschni licher Umsatz pro Gast liege bei 75 €. Unter Abzug seiner Aufwendungen erge‐be sich daraus ein durchschni licher Gewinn von 35 € pro Person. Durch die Abweisung des X, der mit drei anderen Personen bei ihm gegessen hä e, sei ihm dementsprechend ein Gewinn von 140 € (4 x 35 €) entgangen. B hingegen meint, er müsse allenfalls 70 € zah‐len, da er nur mit seiner Frau gekommen wäre. Ohne Vertrag ha e er jedoch gar nicht.

    Hat K gegen B Anspruch auf Zahlung von 140 € aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB?

    Fall 26: Gescheiterte Playboy‐Party II

    Playboy P hat bei V mehrere Flaschen Champagner für 500 € für eine exklusive Party be‐stellt, die V am 1.8. um 17:00 Uhr liefern soll. V fährt pünktlich zum vertraglich vereinbar‐ten Zeitpunkt zu P, tri diesen aber nicht an, weil P noch mit seiner Freundin Kaffeetrin‐ken ist. V zieht unverrichteter Dinge wieder ab. Als P zwei Stunden nach der Rückkehr des V in dessen Geschä erscheint, um den Champagner selbst abzuholen, eröffnet ihm V, die ausgesuchten Flaschen seien zwischenzeitlich explodiert, weil sein Mitarbeiter M diese in

    den Heizungskeller und nicht in den Weinkeller gestellt habe. V verlangt von P Bezahlung (500 €) und Ersatz der Kosten für den vergeblichen Transport (10 €). Außerdem soll P 25 € ersta en, die V entgangen sind, weil er das Fahrzeug wegen der versuchten Auslieferung an P für ein anderes Geschä nicht nutzen konnte. P meint, er müsse nicht zahlen, wenn er selbst nichts mehr zu fordern habe.

    1. Hat V gegen P Anspruch auf Bezahlung des Champagners aus § 433 Abs. 2 BGB?

    2. Kann V von P Ersatz der Kosten für den vergeblichen Transport und den entgangenen

    Gewinn aus § 280 Abs.1 BGB verlangen?

    IV. Rechtsfolge: Schadens– und Aufwendungsersatz

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    36 Prof. Dr. Michael Beurskens

    Fall 29: Rentable Aufwendungen?

    A kau von B ein Bild für 20 €. Vor der Übereignung kau er einen maßgefer gten Bilder‐rahmen für 50 €. Vor der Übergabe wird das Bild bei B aufgrund eines von diesem ver‐schuldeten Brandes zerstört. A macht geltend, er hä e das Bild ohne Rahmen für 40 € und mit Rahmen für 100 € weiterveräußern können. Der Rahmen als solcher ist objek v wert‐los, da er für kein anderes Bild passt.

    Kann A von B Ersatz für den Rahmen (50 €), den entgangenen Gewinn ohne Rahmen (20 €), den entgangenen Verkaufspreis abzüglich des Preises für den Rahmen (30 €) oder sogar für beides (80 €) aus §§ 283, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB verlangen?

    Fall 28: Parteien raus!

    Die X‐Partei, bekannt durch Slogans wie „Deutschland den Deutschen“ oder „Ausländer raus!“ beschließt, ihren diesjährige Parteitag in der sozialliberalen Stadt S durchzuführen. Sie mietet die Stadthalle von der Verwaltungsgesellscha L‐GmbH.

    Nachdem schon hunderte von Werbeze eln verteilt worden sind, Hotelzimmer für die

    Redner reserviert wurden und alle Mitglieder telefonisch eingeladen wurden, erhält die X überraschend von der L die Nachricht, dass die Veranstaltung leider „aus technischen Gründen“ nicht sta inden kann. Der Versuch hiergegen kurzfris g noch gerichtlich im We‐ge des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen scheitert und der Parteitag en ällt.

    Die X begehrt Schadensersatz in Höhe ihrer Druckkosten, Hotelreservierungskosten und Telefongebühren von insgesamt 8.000 €. Die L‐GmbH wendet ein, dass ohnehin kein Ein‐tri verlangt worden wäre und so überhaupt keine „Gegenleistung“ bei Durchführung der Veranstaltung zu erwarten gewesen wäre.

    1. Hat die X‐Partei einen Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung gegen die L‐GmbH aus §§ 283, 280 Abs. 1, Abs. 3, 535 BGB?

    2. Hat die X‐Partei einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen die L‐

    GmbH aus §§ 284, 283, 280 Abs. 1, Abs. 3, 535 BGB?

    Abwandlung: Hä e die X‐Partei gegen die L‐GmbH einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus §§ 284, 283, 280 Abs. 1, Abs. 3, 535 BGB, wenn die Veranstaltung oh‐nehin mangels Mitgliederinteresses hä e abgesagt werden müssen?

  • Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester 2017

    37 Prof. Dr. Michael Beurskens

    E. Kaufvertragsrecht

    Kauf (§§ 433‐479) und Werkvertrag (§§ 631‐651)

    Anwendungsbereich

    Pflichtverletzung = Sach– oder Rechtsmangelha e Leistung (§§ 433 Abs. 1 S. 2/ 633 Abs. 1) bei Gefahrübergang (§§ 446, 447, Erwerb/ §§ 640, 644 I 2, 646, 644 II iVm 447)

    Kaufvertrag Werkvertrag

    Rechte des Käufers / Bestellers

    Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1; § 634 Nr. 1): ‐ § 439: Käuferwahlrecht; § 635: Unternehmerwahlrecht

    Sachmangel (§ 434 / § 633 II) Rechtsmangel (§ 435 / § 633 III)

    Unmi elbar: bestehende bew./unbew. Sache gegen Geld

    § 480 (Tausch): bestehende bew./unbew. Sache gegen andere Sache

    § 453 (Rechtskauf): Rechte oder sons ge Gegenstände (Unternehmen) gegen Geld

    § 651 S. 1 (WerklieferungsV): Lieferung/ Herstellung neuer Sache gg Geld

    Analogie: Andere Gegenleistung als Geld/Sachen

    Unmi elbar: Herstellung/Bearbeitung unbeweglicher Sache gegen Geld

    Unmi elbar: Bearbeitung beweglicher Sachen (Reparaturen)

    Unmi elbar: immaterielle Werke

    Unmi elbar: Sons ge erfolgsbezogene Leistungen

    § 434 I 1, § 633 II 1: Beschaffenheitsvereinbarung

    § 434 I 2 Nr.1, § 633 II 2 1