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Teil 2 Vorgaben und Freiheitsgrade beim Kontenmapping Teil 3 Handelsbilanz, Überleitungsrechnung für steuerliche Zwecke Teil 4 Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO Teil 5 E-Bilanz bei Personengesellschaften/ Mitunternehmerschaften 8 12 15 19 Teil 1 E-Bilanz im Verwaltungsverfahren Sonderheft 2014 BILANZ aktuell Zeitschrift für Steuerberater, Buchhalter und Bilanzbuchhalter sowie alle bilanzierenden Unternehmen www.bilanzaktuell.de Service-Guide E-Bilanz Teil 6 Unternehmen mit Softwareangeboten für die E-Bilanz 30 In Kooperation mit Wilhelm Krudewig Steuerberater & Chefredakteur Mapping = wie Sie Ihre Konten für die E-Bilanz richtig zuordnen! Notfalls helfen Auffangpositionen weiter.

Service-Guide E-Bilanz Sonderheft 2014 BILANZ aktuell...Satz/Layout: Mediacube, Daniela Hülsmann, Köln Datenbank: Druck: Appel & Klinger GmbH, Schneckenlohe Urheber- und Verlagsrechte:

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Teil 2Vorgaben und Freiheitsgrade beim Kontenmapping

Teil 3Handelsbilanz, Überleitungsrechnung für steuerliche Zwecke

Teil 4 Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO

Teil 5 E-Bilanz bei Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften

8

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Teil 1E-Bilanz im Verwaltungsverfahren

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In Kooperation mit

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E-Bilanz im Verwaltungsverfahren (Krudewig)Elektronischer Informationsaustausch zwischen Behörden und Unternehmern/Steuerbürgern Elektronische Abgabe von Steuererklärungen Gesetzliche Grundlagen für die Übermittlung von Bilanzen Welche Bilanzen als E-Bilanzen elektronisch übermittelt werden müssen Auswahl prüfungsrelevanter Fälle aufgrund von Kennziffern (Betriebsprüfung)

Vorgaben und Freiheitsgrade beim Kontenmapping (Schäperclaus)Hierarchischer Aufbau und rechnerische Verknüpfung Mussfelder und deren Ableitbarkeit Nutzung von Auffang- und Oberpositionen „Rechnerisch notwendige“ Positionen Freiheitsgrade und Änderung des Buchungsverhaltens Zusammenfassung der Mappingregeln

Handelsbilanz, Überleitungsrechnung für steuerliche Zwecke (Krudewig)Ausgestaltung der Taxonomie/Übermittlung der Handelsbilanz Überleitungsrechnung für steuerliche Zwecke Ausgestaltung des Datenschemas in der Taxonomie Unzulässige Positionen in Handels- und Steuerbilanz Beispiele für unterschiedliche Ausweise in Handels- und Steuerbilanz

Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO (Krudewig)Körperschaftsteuerbefreite Institutionen

Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art

E-Bilanz bei Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften (Schäperclaus)Stammdaten für Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer Sonder- und Ergänzungsbilanzen Stammdatenangaben bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen Inhaltliche Anforderungen an Sonder- und Ergänzungsbilanzen Kapitalkontenentwicklung (KKE)

Interview mit Herrn Dr. Christian ZwirnerCheckliste für die Auswahl einer Software im Bereich e-Bilanz

Unternehmen mit Softwareangeboten für die E-Bilanz

04 04 04 04 05 05

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Inhaltsübersicht

Impressum: Sonderheft Bilanz aktuell Zeitschrift für Steuerberater, Buchhalter und

Bilanzbuchhalter sowie allen bilanzierenden Unternehmen ISSN 2199-4390 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postfach 10 05 34, 50445 Köln Geschäftsführung: Dr. Matthias Schulenberg, Fred Schuld Leitung Service/Vertrieb: Birgit Drehsen Tel. 0221-97668-121 Abo-Service Wiebke Schmidt Telefon: 0221/97668-291 Telefax: 0221/97668-271 E-Mail: [email protected] Anzeigenleitung Hans Stender, Bundesanzeiger Verlag GmbH Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: 0221/97668-343 Telefax: 0221/97668-288 E-Mail: [email protected]

Haftungsausschluss: Die in diesem Informationsdienst veröffentlichten Beiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen geprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Eine Haftung für etwaige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen. Namentlich gekennzeichente Beiträge geben nicht notwendig die Meinung der Redaktion wieder.

Autoren dieser Ausgabe: Dipl.-Fw. Wilhelm Krudewig, Meckenheim; Krudewig Steuermedien GmbH Dipl.-Kfm. Jens Schäperclaus, Steuerberater, Odenthal Redaktion Bundesanzeiger-Verlag Angela Scholz Telefon: 0221/97668-315 Telefax: 0221/97668-271 E-Mail: [email protected] Jörg Schick Telefon: 0221/97668-186 Telefax: 0221/97668-271 E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise: jährlich Satz/Layout: Mediacube, Daniela Hülsmann, Köln Datenbank: www.bilanzaktuell.de Druck: Appel & Klinger GmbH, Schneckenlohe Urheber- und Verlagsrechte: Alle in diesem Informationsdienst veröffentlichten Beiträge sind

urheberrechtlich geschützt. Jegliche Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teil 4

Teil 5

Teil 6

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4 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Teil 1

E-Bilanz im Verwaltungsverfahren

Einbettung der E-Bilanz in die Verwaltungsverfahren

Autor: Wilhelm Krudewig

1.1. E-Government: Elektronischer Informationsaustausch zwischen Behörden und Unternehmern/Steuerbürgern

Das erklärte Ziel des Gesetzgebers besteht darin, den Informationsaustausch zwischen Verwaltung und Bürger auf elektronischem Weg abzuwickeln (E-Government). Unter E-Government versteht man, dass die Kommunikation zwischen staatli-chen, kommunalen und sonstigen behördlichen Institutionen und Bürgern bzw. Unternehmen durch den Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationstechniken erfolgt. Um die-ses Ziel zu erreichen, weitet auch die Finanz-verwaltung den elektronischen Datenaustausch immer weiter aus.

Die elektronische Kommunikation ist für Unter-nehmen – zumindest zum Teil – vorteilhaft, z.B. bei der Erstattung der Umsatzsteuer aus anderen EU-Ländern über das Bundeszentralamt für Steu-ern. Die Einführung der E-Bilanz bringt allerdings der Finanzverwaltung mehr Vorteile als den Un-ternehmen. Mit der E-Bilanz verfolgt die Finanz-verwaltung die folgenden Ziele:• Verbesserung des Besteuerungsverfahrens,• Bürokratieabbau (Elektronik statt Papier: hier-

waltung, nicht aber der Unternehmer/Steuer-bürger),

• automatische Überführung der Daten in ein elektronisches Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung,

• EDV-gestützte Validitätsprüfungen (= sta-tistische Auswertungen und somit der Ver-gleichbarkeit von Sachverhalten aufgrund der vorhandenen Daten; Mehrjahresvergleiche und Verprobungen),

• automatische Auswahl prüfungsrelevanter Fälle aufgrund von Kennziffern (entspricht in etwa dem bisherigen – oft nur manuell durchführbaren – Vergleich mit der amtlichen Richtsatzsammlung; siehe in der Datenbank unter www.bilanzaktuell.de).

1.2. Elektronische Abgabe von Steuererklärungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteu-eranmeldungen müssen schon seit Jahren elekt-ronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Zusätzlich sind mit dem Steuerbürokratieabbau-gesetz vom 20.12.2008 weitere elektronische

--

tronischen Abgabe• des Antrags auf Dauerfristverlängerung für

Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 48 Abs.1 UStDV),

• der Einkommensteuererklärung, wenn Gewinn- einkünfte erzielt werden (§ 25 Abs. 4 EStG),

• der Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 EStDV), wenn die Einnahmen 17.500 € im Jahr überschreiten,

• der Körperschaftsteuererklärung (§ 31Abs. 1a KStG),

• der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 27 Abs. 17 UStG),

• der Gewerbesteuererklärung und der Zerle-gungserklärung (§ 14a GewStG in Verbindung mit § 36 Abs. 9b GewStG) und

• der einheitlichen und gesonderten Feststellung bei Gewinneinkünften (§ 181 Abs. 2a AO).

1.3. Gesetzliche Grundlagen für die Übermittlung von Bilanzen

§ 5b EStG enthält die gesetzliche Grundlage für die E-Bilanz. Jeder, der seinen Gewinn mithilfe einer Bilanz ermittelt, muss die Daten seiner Bi-lanz mit Gewinn- und Verlustrechnung elektro-nisch übermitteln, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Hinsichtlich der Frage, ob in der elektro-nischen Übermittlung einer Bilanz eine unbillige Härte zu sehen ist, verweist § 5b Abs. 2 EStG auf § 150 Abs. 8 AO, der entsprechend anzuwenden ist. Danach liegt eine unbillige Härte vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem erheb-

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Einbettung der E-Bilanz in die Verwaltungsverfahren

wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur ein-geschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Konsequenz: Wenn die Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz wirt-schaftlich oder persönlich unzumutbar ist, darf die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung auf Papier erfolgen. Jeder, der einen PC bzw. ein Notebook mit Internetanschluss besitzt, wird sich nicht auf die Härtefallregelung berufen können.

1.4. Welche Bilanzen als E-Bilanzen elektronisch übermittelt werden müssen

Alle Unternehmer, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln,

Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vor-geschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-tragung zu übermitteln. Es spielt somit keine Rol-le, ob• eine Bilanz nach Handels- und/oder Steuer-

recht aufgestellt werden muss oder• eine Bilanz freiwillig aufgestellt wird.Das bedeutet unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, dass die Papierform generell durch die Datenfernübertragung ersetzt wird. Bilanzen sind nach Auffassung des BMF generell per Daten-fernübertagung zu übermitteln, also auch die• Eröffnungsbilanz,• Bilanz bei Änderung der Gewinnermittlungsart,• Bilanz bei einer Betriebsveräußerung oder Be-

triebsaufgabe,• Bilanz in Umwandlungsfällen,• Zwischenbilanz auf den Zeitpunkt eines Ge-

sellschafterwechsels,• Liquidationsbilanz.

1.5. Auswahl prüfungsrelevanter Fälle aufgrund von Kennziffern (Betriebsprüfung)

Aus Sicht der Finanzverwaltung lohnt es sich, die Betriebsprüfer dort einzusetzen, wo hohe steuer-liche Mehrergebnisse erzielt werden können. Das sind vor allem die Großbetriebe, die rund alle 4,6 Jahre geprüft werden. Mittelbetriebe wer-

den dagegen nur im Durchschnitt alle 15,2 Jahre geprüft. Für Klein- und Kleinstbetriebe gibt es keine verlässlichen statistischen Daten. Inhaber von Klein- bzw. Kleinstbetrieben müssen daher wahrscheinlich nur einmal im Leben mit einer Betriebsprüfung rechnen. Die Einteilung in Grö-ßenklassen für Zwecke der Betriebsprüfung ist völlig unabhängig von der handelsrechtlichen Einteilung in Größenklassen. Die Größen-merkmale, die für die steuerliche Betriebsprü-fung seit dem 01.01.2013 gelten, können unter „www.bilanzaktuell.de“ abgerufen werden.

Für die Auswahl der Fälle, die vom Finanzamt auf den internen Prüfungsgeschäftsplan gesetzt wer-den, gibt es unterschiedliche Kriterien, die vom

können, u. a.• Steuerliche Großbetriebe werden regelmäßig

geprüft (oft sogar lückenlos).• Im Übrigen werden Unternehmen in bundes-

weit vereinheitlichte Risikoklassen eingeteilt. Unternehmen mit den höchsten Risikofak-toren stehen oben auf der Liste der Unterneh-men, die vom Finanzamt geprüft werden.

• Die Risikofaktoren werden nach den Bilanz-, Gewinn- und Verlustdaten ermittelt, die elekt-ronisch übermittelt und gespeichert werden. Die E-Bilanz ermöglicht es nunmehr, statisti-sche Auswertungen und Vergleiche von Sach-verhalten aufgrund der vorhandenen Daten schnell und problemlos zu ermitteln. D. h., durch die EDV-mäßige Aufbereitung stehen der Finanzverwaltung Verprobungen und Mehrjahresvergleiche „auf Knopfdruck“ zur Verfügung.

• Zusätzlich werden Betriebe nach dem Zufalls-prinzip geprüft.

Der Unternehmer bzw. sein steuerlicher Berater erfährt zunächst nicht, ob eine Betriebsprüfung wahrscheinlich bzw. vorgesehen ist. Es gibt al-lerdings besonders problematische Kriterien, die eine Betriebsprüfung wahrscheinlich machen.

Bei der Übermittlung der E-Bilanz werden nicht nur die „bisherigen Bilanz-, Gewinn- und Verlust-Positionen übermittelt. Nach den Vorgaben der Taxonomie muss der Unternehmer eine Vielzahl detaillierter Daten aufbereiten und übersenden.

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6 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Einbettung der E-Bilanz in die Verwaltungsverfahren

Die Zahl der Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei einem Einzelunterneh-mer umfassen im Rahmen der Taxonomie ein Vielfaches der Bilanz-, Gewinn- und Verlust-Po-sitionen, die in den §§ 266, 275 HGB enthalten sind. Das heißt, dass mit der E-Bilanz wesentlich mehr Daten ans Finanzamt übermittelt werden als bisher auf Papier. Das Prüfungsverfahren hängt so-mit wesentlich vom Datenniveau ab, das bei den Analysen zugrunde gelegt werden kann.

Auswahl der zu prüfenden Unternehmen: Durch die E-Bilanz und die Zuordnung von Branchen-kennziffern ist die Finanzverwaltung in der Lage, einen permanenten internen und externen Be-triebsvergleich durchzuführen. Beim internen Betriebsvergleich kann das Finanzamt die Daten eines Unternehmens über mehrere Jahre mitei-nander vergleichen und feststellen, ob es markante prüfungswürdige Abweichungen gibt. Bei einem externen Betriebsvergleich kann die Finanzver-waltung das Betriebsergebnis eines Betriebs über Gewerbekennzahlen mit anderen vergleichbaren Betrieben abgleichen. Wer aus einer Vergleichs-gruppe nach unten (negativ) herausfällt, wird

Praxis-Beispiel:

Das Finanzamt entscheidet sich dafür, einen Be-triebsprüfer mit speziellen Fachkenntnissen zur

Prüfung von Werbeagenturen einzusetzen. Über die Gewerbekennzahlen werden alle Werbe-

schließend können die wichtigsten Kennzahlen aus den Bilanzen EDV-mäßig überprüft werden, wie z. B. Umsatz, Gewinn, Fremdleistungen und Mitarbeiterlöhne, jeweils mit den entspre-

dadurch die Betriebe auf, die im Verhältnis zum Umsatz nur einen prozentual geringen Gewinn oder einen übermäßig hohen Lohnanteil aus-gewiesen haben. Betriebe mit den größten Ab-weichungen werden dann durch das Finanzamt geprüft.

Der Fall wird einem Prüfer zugewiesen. Der Be-triebsprüfer bereitet „diesen Fall“ jetzt intensiv vor. Hierzu erfasst er die Bilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre in das interne Prüfprogramm (IDEA) der Finanzverwaltung. Der Betriebsprüfer vergleicht die Werte dieser drei Jahre und entscheidet, ob das Unternehmen „prüfungswürdig“ ist oder nicht. Falls er dies bejaht, wird er mit dem Un-ternehmer Kontakt aufnehmen, um den Beginn der Prüfung abzustimmen.

Checkliste: Anlässe, die die Prüfungswahrscheinlichkeit erhöhen

Fragestellung: Antwort:

ja nein

Sind über mehrere Jahre hinweg Verluste ausgewiesen worden?

Ist ein Vermögenszuwachs vorhanden, der so beachtlich ist, dass er höher ist, als die Einnahmen, die gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sind?

Deckt das Einkommen, das in der Steuererklärung ausgewiesen wird, nicht einmal die normalen Lebenshaltungs-kosten?

Liegt der Gewinn deutlich unter dem Branchendurchschnitt bzw. unterhalb der Richtsätze der Finanzverwaltung?

Schwanken Umsätze und Gewinne im Laufe mehrerer Jahre stark, ohne dass hierfür Gründe erkennbar sind?

Wird der Betrieb aufgegeben oder wird die Rechtsform geändert?

Werden die steuerlichen Verpfl ichtungen nur schleppend und unvollständig erfüllt?

Hat bereits eine Betriebsprüfung stattgefunden, die zu erheblichen Steuernachzahlungen geführt hat?

Jedes „ja“ erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebsprüfung durchgeführt wird.

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8 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Vorgaben und Freiheitsgrade beim Kontenmapping

Teil 2

Vorgaben und Freiheitsgrade beim KontenmappingAutor: Jens Schäperclaus

2.1. Einleitung

Im Kontext der E-Bilanz versteht man unter „Kon-tenmapping“ die Zuordnung von Konten zu den Informationselementen der Taxonomie, den sog. Positionen (oder technisch unscharf: „Felder“). Seit der ersten Veröffentlichung des zu verwen-denden Datenschemas stellt sich für Unternehmen und deren Berater die Frage, ob bzw. in welchem Umfang neue Konten einzurichten sind und das individuelle Buchungsverhalten ggf. anzupassen

Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 vgl. die Über-sicht unter www.bilanzaktuell.de).

Bei den Überlegungen spielen neben steuerrecht-lichen insbesondere informationsökonomische, prozessuale und technische Gesichtspunkte eine Rolle. U.a. sind folgende Fragen zu beantworten:• Soll der Finanzverwaltung eine größtmögliche

Informationsdichte zur Verfügung gestellt werden, um Rückfragen sowie (vermutete) negative Reaktionen des Risikomanagement-systems zu vermeiden? Oder sollen Anpas-sungs- und laufender Aufwand möglichst ge-ring gehalten werden?

• Welcher Automationsgrad soll erreicht wer-den? Soll die festgelegte Informationsdichte also weitgehend ohne manuelle Eingriffe aus Vorsystemen abgeleitet werden können?

• Wer liefert nicht in Vorsystemen verfügbare Daten und auf welchem Wege (z. B. den Steu-erwert einer Pensionsrückstellung)?

• Sollen die im XBRL-Format anfallenden Daten einer Zweitverwertung für interne Zwecke (z. B. Steuercontrolling) und/oder einer ex-ternen Nutzung (z. B. Offenlegung im Bun-desanzeiger) zugeführt werden?

Randbedingungen für jede E-Bilanz-Strategie bil-den die Vorgaben der Finanzverwaltung, die sich nicht nur aus der Taxonomie selbst, sondern insbe-sondere aus dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011

(BStBl. I 2011, 855) und dem jeweils aktuellen sog. FAQ-Dokument (abrufbar: www.esteuer.de, aktueller Stand: März 2014) ergeben. Soweit tech-nisch möglich, werden diese Vorgaben aufseiten des Datensenders durch die zwingend zu verwen-dende Übertragungssoftware „ERiC“ (= ELSTER Rich Client) überprüft, welche im Falle des Schei-terns einer Prüfung die Übermittlung verhindert und dies mit Fehlermeldungen quittiert.

2.2. Hierarchischer Aufbau und rechnerische Verknüpfung

Wie die Bilanz- und GuV-Schemata in § 266 und § 275 HGB ist auch die Taxonomie hierarchisch aufgebaut und unterteilt übergeordnete Posten (z. B. Anlagevermögen) auf unterschiedlich vielen Ebenen in immer feinere Aufgliederungen. Ergibt sich eine Oberposition aus ihren Unterpositionen durch Summenbildung, so bezeichnet man Letz-tere als „rechnerisch verknüpft“. Die Gewährleis- tung der rechnerischen Richtigkeit, dass also die Summe aller rechnerisch verknüpften Positionen einer Ebene mit dem Wert der zugehörigen Ober-position übereinstimmt, ist eine der wichtigsten Prüfungen des ERiC. Nicht rechnerisch verknüpfte Positionen werden als Davon-Positionen be-zeichnet und tragen dementsprechend (außer in den sog. Spezialtaxonomien) durchgängig das Sig- nalwort „davon“ in ihrer Bezeichnung.

Mappingregel 1:

Konten, die einer Davon-Position zugeordnet werden, müssen stets ein zweites Mal auf eine rechnerisch verknüpfte Position gemappt wer-den.

Das nachstehende Beispiel soll im Weiteren als Anschauungsobjekt dienen und zeigt, dass eine Oberposition nach unterschiedlichen Informati-onsdimensionen aufgegliedert werden kann.

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Vorgaben und Freiheitsgrade beim Kontenmapping

Positionsbezeichnung Steuerlicher Positionstyp EU PG KSt

Forderungen gegen Gesellschafter Summenmussfeld X X X

davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr X X

davon mit Restlaufzeit über 1 Jahr X X

davon aus Lieferungen und Leistungen X X

davon eingeforderte Nachschüsse X X

+ Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter Mussfeld, Kontennachweis erwünscht X

+ Forderungen gegen persönlich haftende Gesellschafter Mussfeld, Kontennachweis erwünscht X

+ Forderungen gegen Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter Mussfeld, Kontennachweis erwünscht X X X

+ Forderungen gegen typisch stille Gesellschafter Mussfeld, Kontennachweis erwünscht X X X

+ Forderungen gegen sonstige Gesellschafter Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden X X X

+ Forderungen gegen Gesellschafter, nach Rechtsform des Gesellschafters nicht zuordenbar

Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden X X X

Tabelle: Auszug aus dem Berichtsbestandteil „Bilanz“ der Taxonomie 5.3

An den fehlenden Einträgen in der Spalte „Posi-tionstyp“ ist erkennbar, dass die Aufgliederungen nach Restlaufzeit und nach der Herkunft der For-derungen für die Finanzverwaltung von gerin-gem Interesse sind. Diese Davon-Positionen kön-nen freiwillig befüllt und übermittelt werden. Die letzten drei Spalten zeigen an, für welche Rechts-formen die Positionen jeweils freigegeben sind (EU = Einzelunternehmen, PG = Personengesell-schaften/Mitunternehmerschaften, KSt = Körper-schaften).

2.3. Mussfelder und deren Ableitbarkeit

Die Auszeichnung einer Position als „Mussfeld“, „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ oder „Summenmussfeld“ hat zur Folge, dass diese zwingend in jedem übermittelten Datensatz vorhanden sein muss (ERiC-Prüfung!). Kann ein Mussfeld nicht mit einem (Euro-)Wert übermit-telt werden, so ist es mit dem sog. NIL-Wert (= Not-in-List = Leerwert; vergleichbar mit einer Fehlmeldung) zu befüllen.

Unstreitig ist der NIL-Wert zu verwenden, wenn1. ein entsprechender Sachverhalt nicht ver-

wirklicht werden kann oder2. ein entsprechender Sachverhalt nicht ver-

wirklicht worden ist.Beispiel zu 1.: Bei dem berichtenden Unterneh-men handelt es sich um eine OHG. Das Mussfeld

„Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter“ kann von dieser nicht realisiert werden (= NIL-Wert).

Beispiel zu 2.: Eine GmbH ist mit ihren Gesell-schaftern keine schuldrechtlichen Beziehungen eingegangen, z. B. durch Darlehensvergabe oder Lieferungen. Sachverhalte, die dem Mussfeld „For-derungen gegen GmbH-Gesellschafter“ unterfal-len, wurden somit nicht realisiert (= NIL-Wert).Weniger eindeutig ist der Umgang mit Muss-feldern, die verwirklichte Sachverhalte reprä-sentieren. Mit dem Ziel, das Buchungsverhalten des berichtenden Unternehmens weitmöglich

-tung die Verwendung des NIL-Werts auch dann, wenn3. der Betrag des Mussfeldes aus der Buchfüh-

rung nicht ableitbar ist (BMF v. 28.09.2011, Tz. 16).

Was aus Sicht der Finanzverwaltung unter „Ab-leitbarkeit aus der Buchführung“ zu verstehen ist, kann dem FAQ-Dokument entnommen werden. Dieses stellt jedoch weder eine Verwaltungsan-weisung noch ein BMF-Schreiben dar und bindet dementsprechend das zuständige Finanzamt – zu-mindest formal – nicht. Zur Ableitung des Wertes eines Mussfeldes muss hiernach zwar grundsätz-lich die Buchführung als Ganzes herangezogen werden, sodass Haupt- und Nebenbücher (z. B. Beteiligungsverzeichnis oder Lohnbuchführung) und auch Einzelbuchungen (etwa mit Hilfe von

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10 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Vorgaben und Freiheitsgrade beim Kontenmapping

Buchungsschlüsseln) auszuwerten sind. Da aber insbesondere durch die Einbeziehung von Ein-zelbuchungen nahezu keine Erleichterung ver-bliebe, wird es als ausreichend angesehen, wenn die Ableitung der Werte „wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuches ermitteln lassen, vorgenommen wird“ (FAQ-Dokument, Abschnitt 4g)). „Nicht-ableitbar“ bedeutet also, dass kein Hauptbuch-konto existiert, dessen Inhalte sich mit denen des betrachteten Mussfeldes (1:1) decken oder eine Teilmenge (n:1) hiervon darstellen.

Beispiel zu 3.: Eine KG hat sowohl ihrem Kom-plementär als auch ihren Kommanditisten Darle-hen gewährt und die resultierenden Forderungen gemeinsam auf dem Konto „Forderungen gegen Gesellschafter“ verbucht. Mangels Ableitbarkeit aus der Buchführung sind die Mussfelder „Forde-rungen gegen persönlich haftende Gesellschafter“ und „Forderungen gegen Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter“ mit dem NIL-Wert zu versehen.Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass ein Muss-feld nicht „genilt“ werden darf, wenn zwischen Hauptbuchkonto (-konten) und dem Mussfeld eine 1:1- oder n:1-Beziehung besteht.

Mappingregel 2:

Hauptbuchkonten, die einem Mussfeld bzw. Mussfeld mit Kontennachweis unterfallen, sind diesem zuzuordnen. Dabei ist auf die tatsäch-lich verwendeten Konten abzustellen, nicht auf solche, die der Kontenrahmen lediglich po-tenziell zur Nutzung vorsieht.

2.4. Nutzung von Auffang- und Oberpositionen

Kann ein verknüpftes Mussfeld – trotz realisier-ten Sachverhalts – nicht aus der Buchführung ab-geleitet werden, so ist die rechnerische Richtig-keit des Datensatzes durch Zuordnung auf eine andere Position zu wahren (ERiC-Prüfung!). Zu diesem Zweck wurden sog. Auffangpositionen in die Taxonomie eingefügt, die stets an einer der Bezeichnungen „nicht zuordenbar“, „nicht anders zuordenbar“ oder „ohne Zuordnung“ zu erkennen sind. Im vorstehenden Beispiel ist dies

die Position „Forderungen gegen Gesellschafter, nach Rechtsform des Gesellschafters nicht zuor-denbar“.

Mappingregel 3a:

Können verknüpfte Mussfelder nicht aus der Buchführung abgeleitet werden und existiert eine Auffangposition, so sind die entspre-chenden Hauptbuchkonten der Auffangpositi-on zuzuordnen.

Mappingregel 3b:

Können unverknüpfte Mussfelder (Davon-Posi-tionen) nicht aus der Buchführung abgeleitet werden, so ist neben deren Befüllung mit NIL lediglich Mappingregel 1 zu beachten.

Als „rechnerisch richtig“ beurteilt ERiC eine Auf-gliederung selbst dann, wenn eine Oberposition (Summenmussfeld) werthaltig berichtet wird, alle darunterliegenden verknüpften Positionen aber entweder mit dem NIL-Wert (Mussfelder) oder überhaupt nicht (übrige Felder) übermit-telt werden. Im obigen Fall würde ein Datensatz also nicht abgewiesen, wenn die Position „Forde-rungen gegen Gesellschafter“ z. B. mit dem Wert 100, die vier darunter liegenden Mussfelder mit NIL und die beiden übrigen Positionen gar nicht übermittelt würden. Ein solches Vorgehen ist in den (wenigen verbliebenden) Fällen sinnvoll, in denen keine Auffangposition existiert.

Mappingregel 4:

Können verknüpfte Mussfelder nicht aus der Buchführung abgeleitet werden und existiert keine Auffangposition, so sind alle Haupt-buchkonten der Oberposition (Summenmuss-feld) zuzuordnen.

2.5. „Rechnerisch notwendige“ Positionen

Bei Positionen, die als „Rechnerisch notwen-dig, soweit vorhanden“ ausgezeichnet sind, handelt es sich stets um rechnerisch verknüpfte Elemente, die keine Mussfelder sind – z. B. die obige Position „Forderungen gegen sonstige Ge-sellschafter“. Ihre Befüllung ist damit grundsätz-lich freiwillig; ERiC überprüft ihre Werthaltigkeit

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Vorgaben und Freiheitsgrade beim Kontenmapping

nicht. Allerdings würde eine Übermittlung man-gels rechnerischer Richtigkeit verhindert, wenn die Summe der verknüpften Mussfelder nicht mit dem Wert der Oberposition übereinstimmt. Anders gewendet: Decken verknüpfte Mussfelder nicht alle Sachverhalte einer Aufgliederung ab, so repräsentieren die rechnerisch notwendigen Po-sitionen die fehlenden Tatbestände und zwar ent-weder als konkrete weitere Differenzierung oder als Residual („sonstige“, „übrige“, „weitere“). Wegen des freiwilligen Charakters dieser Posi-tionen muss ihnen kein NIL-Wert zugeordnet werden und die zuvor beschriebenen Grundsät-ze zur Ableitbarkeit aus der Buchführung gelten für sie nicht.

Mappingregel 5:

Hauptbuchkonten, die einer mit „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“ markierten Po-sition unterfallen, können entweder dieser oder der entsprechenden Auffangposition zugeord-net werden.

2.6. Freiheitsgrade und Änderung des Buchungsverhaltens

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass beim Kontenmapping selbst dann noch Freiheits-grade existieren, wenn bloß auf die verwendeten (Hauptbuch-)Konten abgestellt und eine zusätz-liche Einrichtung neuer Konten nicht in Betracht gezogen wird. Diese lassen sich wie folgt zusam-menfassen:1. Mapping von Konten auf unmarkierte Positi-

onen, also die freiwillige Befüllung von insge-

(im Beispielsfall etwa die Aufgliederung nach Laufzeiten),

2. Wahlrecht zur Zuordnung von Konten entwe-

Positionen oder auf die Auffangposition,3. Wahlrecht zur Nutzung der Auffang- oder der

Oberposition, wenn keines der Mussfelder ei-ner Differenzierung ableitbar ist.

Darüber hinaus bieten die meisten E-Bilanz-fähigen Softwareprodukte die Möglichkeit zur Übermittlung des sog. freiwilligen Konten-nachweises. Diese Zusatzinformation kann selek-tiv einzelnen Positionen (insbesondere den mit

„Kontennachweis erwünscht“ markierten) beige-fügt werden. ERiC überprüft nicht, ob die Summe der zugeordneten Kontensalden dem Gesamtwert einer Position entspricht.

Selbstverständlich besteht über die vorstehend skizzierten Mindestanforderungen hinaus stets die Möglichkeit, den Vorgaben der Taxonomie durch Einrichtung neuer Konten bzw. Ausschöp-fen des Kontenrahmens besser Genüge zu tun. Dies sollte in Erwägung gezogen werden, wenn mindestens eine der folgenden Fragen bejaht wer-den kann:1. Lässt die aus bestehenden Konten abgeleitete In-

formationstiefe vermuten, dass es zu Rückfragen der Finanzverwaltung oder negativen Reakti-onen des Risikomanagementsystems kommt?

2. Stehen der Einrichtung neuer Konten keine prohibitiven Hürden im Weg (z. B. Vorgabe des Kontenplans durch ein ausländisches Mut-terunternehmen)?

3. Ist der Aufwand zur Konteneinrichtung und zur (punktuellen) Änderung des Buchungs-verhaltens (z. B. neue Buchungsanweisungen) überschaubar?

4. Kämen E-Bilanz induzierte Änderungen im Buchungsverhalten gleichzeitig der unterneh-merischen Selbstinformation oder externen Informationszwecken zugute?

Als weiterer Grund für eine Anpassung des Kon-

künftigen Wegfalls der Auffangpositionen ge-nannt. Nach früheren widersprüchlichen Zeitan-gaben enthält sich das aktuelle FAQ-Dokument hierzu einer konkreten Aussage. Es wird lediglich konstatiert, dass „ihre Notwendigkeit mit der Zeit abnehmen wird“, Auffangpositionen aber auch künftig gebraucht werden, um „im Fluss einer dynamischen Rechtsentwicklung weiche Über-gänge auf neue Rechtssituationen zu schaffen“ (FAQ-Dokument, Abschnitt 4g)). M.E. kann da-von ausgegangen werden, dass die derzeit existie-renden Auffangpositionen über die nächsten Jahre erhalten bleiben, bis erste Erfahrungen mit der Verwertbarkeit der E-Bilanz-Daten im Risikoma-nagement der Finanzverwaltung gesammelt wer-den konnten.

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12 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Handelsbilanz, Überleitungsrechnung für steuerliche Zwecke

Teil 3

Handelsbilanz, Überleitungsrechnung für steuerliche ZweckeAutor: Wilhelm Krudewig

3.1. Ausgestaltung der Taxonomie/ Übermittlung der Handelsbilanz

-recht besteht, ist die grundlegende Entscheidung zu treffen, ob eine Handelsbilanz aufgestellt wird und der steuerliche Gewinn mit einer Überlei-tungsrechnung ermittelt wird oder ob neben der Handelsbilanz eine zusätzliche (eigenständige) Steuerbilanz erstellt wird. Einige Buchführungs-programme (z. B. die DATEV-Programme) stellen zwei Buchungskreise zur Verfügung, sodass unter-schiedliche Wertansätze in Handels- und Steuer-bilanz von vornherein zwar in einer Buchhaltung, aber in getrennten Buchungskreisen gebucht werden können. In diesen Fällen ist es einfach, eine getrennte Steuerbilanz zu erstellen, die dann Grundlage für die E-Bilanz ist. Es ist allerdings wegen der getrennten Buchungskreise auch kein Problem, die Überleitungsrechnung zu erstellen.

3.2. Überleitungsrechnung für steuerliche Zwecke

-

Nach Verabschiedung des BilMoG (für Jahresab-schlüsse ab 2010) kann die Handelsbilanz jedoch in der Regel ohne Anpassungen nicht für steuer-liche Zwecke übernommen werden. Der Unter-nehmer hat hier zwei Möglichkeiten:• Er kann neben der Handelsbilanz eine ge-

trennte Steuerbilanz erstellen. Im Rahmen der E-Bilanz wird dann nur die Steuerbilanz elek-tronisch übermittelt.

• Der Unternehmer erstellt neben der Handels-bilanz keine eigene Steuerbilanz. Der Unter-nehmer muss dann eine Nebenrechnung (Überleitungsrechnung) vornehmen, um den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. In diesem Fall sind dann die handelsrechtlichen Wer-te und die davon abweichenden steuerlichen Werte elektronisch zu übermitteln.

Es besteht also das Wahlrecht, den Inhalt des han-delsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überlei-tungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz zu übermitteln. Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-nungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmer-kungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen.

(Hauptbuch-)Konto passt zu… Relation Mappingregel / Optionen

Mussfeld (verknüpft) 1:1 / n:1 Ableitbar Zwingendes 1:1- bzw. n:1-Mapping

Mussfeldern (verknüpft) 1:n / m:n Nicht ableitbar Freiwillige Aufteilung, sonst Auffangposition (Oberposition)

Mussfeld (Davon-Position) 1:1 / n:1 Ableitbar Zwingendes 1:1- bzw. n:1-Mapping plus zweites Mapping auf verknüpfte Position

Mussfeldern (Davon-Positionen) 1:n / m:n Nicht ableitbar Freiwillige Aufteilung, plus zweites Mapping auf verknüpfte Position

Rechn. notwendiger oder unmar-kierter Position (verknüpft) 1:1 / n:1 Freiwilliges 1:1- bzw. n:1-Mapping, sonst Auffangposition (Oberposition)

Rechn. notwendigen oder unmar-kierten Positionen (verknüpft) 1:n / m:n Freiwillige Aufteilung, sonst Auffangposition (Oberposition)

Unmarkierter Position (Davon-Position) 1:1 / n:1 Freiwilliges 1:1- bzw. n:1-Mapping plus zweites Mapping auf verknüpfte Position

Unmarkierten Positionen (Davon-Positionen) 1:n / m:n Freiwillige Aufteilung, plus zweites Mapping auf verknüpfte Position

2.7. Zusammenfassung der Mappingregeln

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Handelsbilanz, Überleitungsrechnung für steuerliche Zwecke

Welche Variante besser ist, hängt davon ab, in wel-chem Umfang die handrechtlichen Bilanzwerte von den steuerlichen Werten abweichen. Sind die Abweichungen nur geringfügig, wird in der Regel eine Überleitungsrechnung die einfachere Lösung sein. Die Überleitungsrechnung muss ebenfalls in standardisierter Form elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Weichen Handels- und Steuerbilanz deutlich von-einander ab, kann es sinnvoll sein, eine gesonderte Steuerbilanz zu erstellen. In diesem Fall werden nur die Daten der Steuerbilanz und der steuer-lichen Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung übertragen.

Die Änderungen des Bilanzrechts durch das Bi-lanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ha-ben dazu geführt, dass sich handelsrechtliche und steuerliche Regelungen weiter auseinander entwi-ckeln. Steuerliche Sonderregelungen, wie z. B. die steuerfreien Rücklagen, dürfen nicht in die Han-delsbilanz übernommen werden (= Wegfall des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit). Es ist z. B. auch möglich, steuerlich anders abzuschrei-ben als in der Handelsbilanz.

Praxis-Tipp:

Je mehr Positionen vorhanden sind, die han-delsrechtlich und steuerrechtlich überein-stimmend behandelt werden, desto eher ist es möglich, eine Handelsbilanz mit Korrekturen für steuerliche Zwecke zu erstellen. Je mehr Po-sitionen voneinander abweichen, desto eher sollten eine Handelsbilanz und eine Steuerbi-lanz aufgestellt werden.

3.3. Ausgestaltung des Datenschemas in der Taxonomie

Das Datenschema, das für steuerliche Zwecke zu verwenden ist, basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie und enthält die Bilanzpositionen und die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Es umfasst ein Stammdaten-Modul (GCD-Mo-dul) und ein Jahresabschluss-Modul (GAAP-Mo-dul). Das GCD-Modul enthält ein Datenschema zu Übermittlung von • Dokumentinformationen,• Informationen zum Bericht und

• Informationen zum Unternehmen.

Das „GAAP“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung der gebräuchlichen Berichtsbe-standteile für Unternehmen aller Rechtsformen und Größenordnungen. Folgende Berichtsbestand-teile können zur Übermittlung genutzt werden:• Bilanz,• Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB),• Gewinn- und Verlustrechnung in den Vari-

anten Gesamtkosten- und Umsatzkosten-ver-fahren sowie nach den Vorgaben des MicroBilG (§ 275 Abs. 5 HGB),

• Ergebnisverwendungsrechnung,• Kapitalkontenentwicklung für Personen-

handelsgesellschaften/Mitunternehmer-schaften,

• Eigenkapitalspiegel,• • Anhang, o Anlagespiegel sowie Forderungen- und

Verbindlichkeiten-Spiegel o diverse Felder zur Aufnahme von text-

lichen Informationen• Lagebericht,• -

rechnung der Wertansätze aus der Handels-bilanz zur Steuerbilanz und Zusatzangaben),

• Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zu-gehörige Erklärungen,

• Detailinformationen zu Positionen (Konten-salden zu einer Position).

Die fett gedruckten Positionen sind Bestandteile,

Die übrigen Bestandteile sind als mögliche Be-standteile gekennzeichnet. Zusätzlich enthält das Datenschema alternativ verwendbare weitere Be-standteile, wie etwa die beiden Formen der Ge-winn- und Verlustrechnung: Gesamtkostenverfah-ren und Umsatzkostenverfahren.

Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen elektronischen Übermitt-lung von weiteren Informationen genutzt werden (z. B. der von der Finanzverwaltung in der Regel benötigte Anlagespiegel im Anhang). Hinweis: Einige Positionen des Anhangs enthalten Muss-feld-Vermerke. Hierbei handelt es sich um Posi-tionen der Bilanz mit Mussfeldeigenschaft, die technisch in den Anhang gespiegelt wurden. Dies

Anhangs.

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14 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Handelsbilanz, Überleitungsrechnung für steuerliche Zwecke

3.4. Unzulässige Positionen in Handels- und Steuerbilanz

Bei den unzulässigen Positionen bzw. unzulässigen Elementen im GAAP-Modul handelt es sich um Positionen, die steuerlich unzulässig sind. Positi-onen, die im handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig sind, dürfen im Jahresabschluss, der an die Finanzverwaltung übermittelt wird, nicht ent-halten sein. Das heißt, dass diese Positionen weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ver-wendet werden.

Positionen, die steuerlich unzulässig sind, dürfen in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Wird nur eine Handelsbilanz aufgestellt, sind diese Positionen in der Überlei-tungsrechnung aufzulösen. Zu den Positionen, die handelsrechtlich auszuweisen sind bzw. ausgewie-sen werden dürfen, gehören z. B. die Positionen aktive und passive latente Steuern sowie die selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerte.

-tet, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu über-mitteln (= Taxonomie). Es spielt somit keine Rol-le, ob eine Bilanz nach Handels- und/oder Steu-errecht aufgestellt werden muss oder eine Bilanz freiwillig aufgestellt wird. Bilanzen müssen seit 2013 generell per Datenfernübertagung über-mittelt werden.

3.5. Beispiele für unterschiedliche Ausweise in Handels- und Steuerbilanz

Die nachfolgenden Beispiele zeigen, worauf bei der Umstellung auf die E-Bilanz zu achten ist. Abwei-chungen sind nämlich immer dann zu beachten, wenn nur eine Handelsbilanz aufgestellt wird, bei der die handelsrechtlichen Werte von den steuer-lichen Werten abweichen. Im Rahmen der Taxo-nomie ist darauf zu achten, dass die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz richtig erfasst werden. Das gilt insbesondere bei:

• einem selbstgeschaffenen (originären) Ge-schäfts- oder Firmenwert

Dieser darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein ent-

geltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen ist als Vermögensgegen-stand sowohl in der Handels- also auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Insoweit besteht Über-einstimmung. Unterschiede ergeben sich jedoch bereits im Jahr der Anschaffung aufgrund der unterschiedlich hohen Abschreibung, weil die Dauer der Abschreibung in Handels- und Steuer-bilanz in der Regel unterschiedlich ausfällt. Steuerlich muss der Geschäfts- oder Firmenwert zwingend über 15 Jahre abgeschrieben werden. Handelsrechtlich ist eine Abschreibung über fünf Jahre der Regelfall. Bei einer Abschreibung, die über fünf Jahre hinausgeht, muss im Anhang er-läutert werden, warum dies der Fall ist. In vielen

die eine Abschreibung von 15 Jahren in der Han-delsbilanz rechtfertigen. Die Abschreibung fällt daher regelmäßig unterschiedlich aus.

• selbstgeschaffenen immateriellen Wirt-schaftsgütern

In der Handelsbilanz dürfen selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter ausgewiesen wer-den (Wahlrecht). Steuerlich ist der Ausweis aus-geschlossen. Im Rahmen der Taxonomie ist darauf zu achten, dass die Unterschiede zwischen Han-dels- und Steuerbilanz richtig erfasst werden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter, die der Unterneh-mer entgeltlich erworben hat, müssen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz aus-gewiesen werden (§ 248 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Hierzu gehören Rechte, wie z. B. Patente, Mar-kenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Beliefe-rungsrechte, Konzessionen, Lizenzen Know-how,

Geschäfts- und Firmenwert sowie Software.

• einer Rücklage für ErsatzbeschaffungMit einer Rücklage für Ersatzbeschaffung kann die Besteuerung stiller Reserven vermieden werden. Diese Möglichkeit besteht nur im Steuerrecht. Han-delsrechtlich ist eine Rücklage für Ersatzbeschaffung unzulässig. Diese von der Handelsbilanz abwei-chende Handhabung muss im Rahmen der Taxono-mie berücksichtigt werden, weil ansonsten der hö-here handelsrechtliche Gewinn übernommen wird.

Scheidet ein abnutzbares Wirtschaftsgut des An-lagevermögens infolge höherer Gewalt oder zur

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Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO

Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, brauchen die aufgedeckten stillen Reserven nicht sofort versteuert zu werden. Die stillen Reserven, die z. B. durch die Erstattung einer Versicherung entstehen können, dürfen auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Erfolgt die Investition nicht in dem Jahr, in dem die stillen Reserven aufgedeckt werden, wird der Betrag für steuerliche Zwecke auf das Konto „Sonderposten mit Rücklageanteil nach EStR R 6.6“ erfasst.

• Zuschuss-RücklagenZuschüsse zur Anschaffung eines Wirtschaftsguts erhöhen den Gewinn des Empfängers. Steuerlich besteht die Möglichkeit, den Zuschuss auf die An-schaffungskosten zu übertragen bzw. eine steu-erfreie Rücklage zu bilden. In der Handelsbilanz kann bei Zuschüssen (anders als bei anderen steu-erfreien Rücklagen) entsprechend verfahren wer-den. Wenn so verfahren wird, ist keine Korrektur bei der Überleitungsrechnung erforderlich. Eine Korrektur ist nur erforderlich, wenn die Zuschüs-se in der Handelsbilanz anders behandelt werden als in der Steuerbilanz.

• InvestitionsabzugsbeträgenUnabhängig von der Rechtsform haben Unterneh-mer die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsab-zugsbetrags (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) ihre Steuerbe-lastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. De fac-to wird mit dem Investitionsabzugsbetrag die Ab-schreibung für Wirtschaftsgüter vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden drei Jahren angeschafft werden sollen. Handelsrechtlich darf kein Investitionsabzugsbetrag ausgewiesen werden. Steuerlich wird der Investiti-onsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gebildet und aufgelöst. Um die Gewinnauswirkung zu erhalten, muss der Betrag jedoch in die Überleitungsrech-nung übernommen werden.

• RückstellungenIn der Handelsbilanz sind Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen, steuerlich ist der Wertansatz am Bilanzstichtag maßgebend. Bei Rück-stellungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt eine Abzinsung, die steuerlich und han-delsrechtlich unterschiedlich zu ermitteln ist.

Teil 4

Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AOAutor: Wilhelm Krudewig

-tet, nach handelsrechtlichen und/oder steuer-rechtlichen Vorschriften Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen, gilt die

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Nur insoweit sind die Datensätze durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zu den Besonderheiten hat das BMF im Schreiben vom 19.12.2013 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009:004) wie folgt Stellung ge-nommen:

Bei allen ganz oder teilweise steuerbefreiten Kör-perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-

gensmassen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 be-ginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Das heißt, dass in der Übergangszeit die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung weiter-hin in Papierform abgegeben werden kann. Bei Abgabe in Papierform ist eine Gliederung gemäß der Taxonomie nicht erforderlich. In begründe-ten Ausnahmefällen kann das Finanzamt auch für spätere Wirtschaftsjahre die Abgabe in Papierform zulassen.

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16 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO

4.1. Körperschaftsteuerbefreite Institutionen

Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in vollem Umfang persön-

§ 5b EStG keine Anwendung, d.h. es ist keine elek-tronische Abgabe erforderlich. Das gilt insbeson-dere für ausschließlich und unmittelbar gemein-nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten, die der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegen. Unproblematisch sind Zweckbetriebe i.S. von §§ 65 bis 68 AO oder ande-re wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnah-men i.S. des § 64 Abs. 3 AO den Betrag von 35.000 € nicht übersteigen und die ihren Gewinn tatsäch-lich durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

4.2. Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Erstreckt sich die Steuerbefreiung bei Körper-schaften, Personenvereinigungen und Vermögens-massen nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher

und Verlustrechnung auf, so ist nur ein Datensatz

der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

Sofern eine solche Körperschaft auf freiwilliger Basis über die Mindestanforderungen hinaus Da-ten elektronisch übermitteln möchte, kann sie dies voraussichtlich erst ab November 2014 vor-nehmen. Der Datensatz kann dann wie folgt über-mittelt werden:a) „Gesamtbilanz“-Lösung mit Übermittlung

von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

nach Taxonomie-Schema Es kann im Berichtsbestandteil „Steuerliche Ge-

winnermittlung für besondere Fälle“ zu Über-tragungszwecken zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz“ und „Gewinn- und Verlustrechnung“ für den steu-errelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.

-tigen Bereich eine E-Bilanz übermittelt werden, können für die Datenübermittlung sowohl die Berichtsteile Bilanz sowie Gewinn- und Ver-lustrechnung als auch der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ genutzt werden. Es sind ausschließlich die steuerlichen Werte zu übermitteln. Bei der Übermittlung im Berichtsbestandteil „Steuer-liche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ besteht die Option, die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder nur die Gewinn- und Ver-

Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

b) Formlose Gewinnermittlung für den partiell

Die Gesamtkörperschaft kann nur eine Gesamt-bilanz mit Gesamt-Gewinn- und Verlustrech-nung aufstellen und den Gewinn des partiell

-bilanziellen) Nebenrechnung ermitteln. In die-sem Fall können im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die bisherigen Positionen im Bereich „Steuerliche

-schaftliche Geschäftsbetriebe“ genutzt werden.

Das bedeutet eine Komprimierung des Ge-

samtergebnisses der bisherigen Nebenrech-nung, da lediglich der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag ebenfalls übermittelt wird (zum Abgleich mit der Steuererklärung). Es kann in den zugeordneten Erläuterungspositionen auch eine Darstellung der bisherigen detail-lierten Nebenrechnung erfolgen. Technisch wird dies durch die Übermittlungsmöglich-keit der Nebenrechnung in einer XBRL-Fuß-note zu dieser Erläuterungsposition realisiert.

4.3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art

Wenn für Betriebe gewerblicher Art von juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts eine Bi-lanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufzustel-len ist, dann besteht gemäß § 5b EStG auch die

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E-Bilanz bei Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften

Übersicht:

Rechtsform und Art der Bilan-zierung

vs.

Art und Umfang der gewerb-lichen Betätigung

Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG, insbesondere AG, KGaA, GmbH, Genossen-schaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit

Bilanzierungspflicht kraft Rechtsform (nach Handels- und Steuerrecht)

Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4-5 KStG, somit alle sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts

Außersteuerliche Verpflichtung zur Buchführung für die Gesamt-körperschaft

Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4-5 KStG, somit alle sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts

Freiwillige Buchführung und Bilanzierung für die Gesamt-körperschaft

1. Körperschaft unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB)

Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht, da keine steuerpflichtigen Einkünfte

Keine E-Bilanz-Pflicht, da keine steuerpflichtigen Einkünfte

2. Gesamtkörperschaft hat nur Einnahmen aus Zweck-betrieb; Grenzen des § 141 AO nicht überschritten

Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht

3. Gesamtkörperschaft hat nur Einnahmen aus Zweckbetrieb, Grenzen des § 141 AO überschritten

Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht

4. Einnahmen aus steuer-pflichtigen wGB unter 35.000 € (§ 64 Abs. 3 AO)

Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht

5. Einnahmen aus steuer-pflichtigen wGB über 35.000 € (§ 64 Abs. 3 AO);

Grenzen des § 141 AO sind nicht überschritten

E-Bilanz-Pflicht für den steuerpflichtigen wGB, da insoweit Steuer- und Bilanzie-rungspflicht

E-Bilanz-Pflicht für den steuer-pflichtigen wGB, wenn eine Bilanz aufgestellt wird, die einer Handels- oder Steuerbilanz entspricht;

anderenfalls keine E-Bilanz-Pflicht

E-Bilanz-Pflicht für den steuer-pflichtigen wGB, wenn eine Bilanz aufgestellt wird, die einer Han-dels- oder Steuerbilanz entspricht;

anderenfalls keine E-Bilanz-Pflicht

6. Einnahmen oder Gewinn aus steuerpflichtigen wGB überschreiten die Grenzen des § 141 AO

E-Bilanz-Pflicht für den steuerpflichtigen wGB, da insoweit Steuer- und Bilanzie-rungspflicht

E-Bilanz-Pflicht für den steuer-pflichtigen wGB, da insoweit Steuer- und Bilanzierungspflicht

E-Bilanz-Pflicht für den steuer-pflichtigen wGB, da insoweit Steuer- und Bilanzierungspflicht

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E-Bilanz bei Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften

5.1. Einleitung

Finanzverwaltung im Jahr 2011 Anwendungs-bereiche der E-Bilanz, die (annahmegemäß)

-rigkeiten bereiten könnten. Hieraus wurden Einführungserleichterungen abgeleitet, von de-nen zwei besondere Bedeutung für Mitunter-nehmerschaften haben (vgl. BMF-Schreiben v. 28.09.2011, BStBl. I 2011, 855, Tz. 20-22). Dies ist der zeitlich begrenzte Verzicht auf1. die strukturierte Übermittlung von Sonder-

und Ergänzungsbilanzen und2. eine mitunternehmergenaue Kapitalkon-

tenentwicklung (KKE).Das BMF-Schreiben enthält für beide Einführungs-erleichterungen unterschiedliche Verfallsdaten: So sind Sonder- und Ergänzungsbilanzen für Wirt-schaftsjahre (WJ), die nach dem 31.12.2014 en-den, als eigene Datensätze zu übermitteln. Die mit-unternehmerbezogene KKE hingegen wird fällig für WJ, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Mit-unternehmerschaften mit abweichendem WJ trifft somit – bei wortgenauer Lesart – die erstgenannte

-dere erst für das Folgejahr.

Da alle übrigen Einführungserleichterungen mit einem einheitlichen Verfallsdatum ausgestattet sind (WJ, die nach dem 31.12.2014 beginnen) und weil Unternehmen mit abweichendem WJ durch diese Stichtagsregelung eher bevorteilt als benach-teiligt werden, kann m.E. davon ausgegangen wer-den, dass es sich bei der abweichenden Vorgabe für Sonder- und Ergänzungsbilanzen um ein re-daktionelles Versehen handelt und tatsächlich ein

-schaften gewollt war. Betroffene Unternehmen mit abweichendem WJ sollten sicherheitshalber einen formlosen Härtefallantrag i.S.d. § 5b Abs. 2 EStG bei ihrem Finanzamt stellen, um auf diesem Wege Rechtssicherheit zu erlangen.

5.2. Stammdaten für Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer

Für -schaften bestehen einige Besonderheiten bei der Befüllung des sog. Stammdatenmoduls, deren Nichtbeachtung zur Abweisung des Datensatzes durch die Übermittlungssoftware der Finanzver-waltung (ERiC = ELSTER Rich Client) oder zu Rückfragen führen kann.

Dabei fungieren die mit einer Gesamthandsbilanz zu übermittelnden Stammdaten als Informations-drehscheibe, denn hier sind nicht nur Angaben zur Mitunternehmerschaft selbst zu hinterlegen, sondern auch zu jedem Mitunternehmer. Diese ermöglichen der Finanzverwaltung einerseits die Zuordnung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie Kapitalkon-ten zu dem jeweils Beteiligten und andererseits die Verknüpfung mit den Daten aus der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung.

Da die Mitunternehmerangaben ausschließlich für deren Besteuerungszwecke benötigt werden, ist die steuerliche, nicht die gesellschafts- oder han-delsrechtliche Perspektive maßgeblich. Stammda-ten sind also für sämtliche Mitunternehmer (aber eben auch nur für diese) zu hinterlegen, womit bei-spielsweise die nicht am Kapital und Gewinn betei-ligte Komplementär-GmbH ebenso zu berücksich-tigen ist wie der atypisch stille Gesellschafter, der indirekt über eine andere Mitunternehmerschaft beteiligte Sonder-Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) oder der persönlich haftende Ge-sellschafter einer KGaA. Nicht aufzunehmen sind dagegen z. B. Kommanditisten, wenn sie aufgrund vertraglich abbedungener Kontroll- und Mitspra-cherechte keinen Mitunternehmerstatus besitzen, oder die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die selbst Mitunternehmerin ist.

Die Mitunternehmerangaben werden mithilfe ei-ner Datenstruktur abgefragt, die beliebig oft wie-derholt werden kann und die folgenden Muss-felder enthält.

Teil 5

E-Bilanz bei Personengesellschaften/ MitunternehmerschaftenAutor: Jens Schäperclaus

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20 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

E-Bilanz bei Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften

Der Gesellschafterschlüssel dient der Zuordnung der KKE sowie der ggf. aufzustellenden Sonder- und Ergänzungsbilanz zu dem jeweiligen Mit-unternehmer. Demensprechend darf die Position nicht mit dem NIL-Wert übermittelt werden (sie-he Spalte 3) und ihre Ausprägung muss über alle Mitunternehmer eindeutig sein (ERiC-Prüfung!).

Beim Merkmal Gesellschaftergruppe ist eine der Optionen „Vollhafter“ oder „Teilhafter“ zu wählen. Die Auswahl determiniert, welche von zwei Varian-ten der Kapitalkontenentwicklung angesteuert wird (siehe Abschn. 5.6). Allerdings fehlt hier (noch) eine dritte Option für Sonder-Mitunternehmer, die weder Voll- noch Teilhafter sind.

Über die Beteiligtennummer wird eine Verbin-dung in das Gewinnfeststellungsverfahren her-gestellt. Sie soll mit der entsprechenden Angabe in Anlage FB übereinstimmen, für jeden Beteiligten einen eindeutigen Wert annehmen und nicht nur während dessen gesamter Beteiligungsdauer bei-behalten, sondern auch nach Ausscheiden nicht neu vergeben werden.

Als des Mitunterneh-mers sind dessen 13-stellige Steuernummer und – falls es sich um eine natürliche Person handelt – die

AO) anzugeben. Die bis dato geltende Restriktion, dass die Steuernummer nicht „genilt“ werden darf, wurde mit der im Mai 2014 erschienenen ERiC-

Tabelle: Auszug aus dem Bereich „Gesellschafter/(Sonder-)Mitunternehmer“ des Stammdatenmoduls

Version aufgehoben. Dagegen darf die (in der Ta-belle mangels Mussfeld-Eigenschaft nicht darge-stellte) Position „steuerliche W-IdNr.“ derzeit nicht mit einem Wert übermittelt werden, da die Verga-

§ 139c AO noch nicht begonnen hat.

Unter dem Merkmal Beteiligungsschlüssel ist der Anteil des jeweiligen Mitunternehmers am Kapital der Gesellschaft (auch bei abweichender Gewinn-verteilungsabrede) durch Angabe von Zähler und Nenner darzustellen. Maßgeblich ist bei bestehen-den Beteiligungen die Quote am Stichtag. Bei un-terjährigem Ausscheiden eines Mitunternehmers ist dessen Kapitalanteil zum Zeitpunkt der Beendi-gung der Mitunternehmerstellung anzugeben. Die Summe der Beteiligungsquoten über alle Mitun-ternehmer muss mindestens den Wert „1“ errei-chen (ERiC-Prüfung!).

Zuletzt ist anzukündigen, ob für einen Mitunter-nehmer eine Sonder- und/oder Ergänzungsbi-lanz übermittelt wird. Da die tatsächliche Über-mittlung nur aufseiten der Finanzverwaltung geprüft werden kann, hindert eine Fehleingabe den Versand des Datensatzes zwar nicht. Wird aber später eine nicht angekündigte Sonder- oder Er-gänzungsbilanz übermittelt, so kann diese nicht automatisch zugeordnet werden. Fehlt im um-gekehrten Fall eine angekündigte Sonder- oder

lange keine Verarbeitung der übrigen E-Bilanz-Da-ten statt, wie ihr Eingang nicht verzeichnet wird.

Merkmal Erwartete/erlaubte Ausprägung(en) NIL-Wert?

Name des Gesellschafters Freitext Nein

Gesellschafterschlüssel, unternehmensbezogenes/betriebsinternes Zuordnungs-merkmal

Freitext Nein

Gesellschaftergruppe {Vollhafter; Teilhafter} Nein

Nummer des Beteiligten aus Feststellungserklärung (Vordruck FB) positive ganzzahlige Werte Nein

13-stellige Steuernummer des Gesellschafters 13 Ziffern, keine Sonderzeichen Ja

steuerliche IDNr. 11 Ziffern, keine Sonderzeichen Ja

Rechtsform des Gesellschafters {natürliche Person – Privatvermögen; natür-liche Person – Betriebsvermögen; Personen-gesellschaft; Körperschaft}

Ja

Beteiligungsschlüssel Gesellschafter Zähler: max. 11 Ziffern, ganzzahlig {0-9}

Nenner: max. 11 Ziffern, ganzzahlig {1-9}

Nein

Sonderbilanz benötigt? {Ja; Nein} Nein

Ergänzungsbilanz benötigt? {Ja; Nein} Nein

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E-Bilanz bei Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften

5.3. Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Schon für die erste (faktisch) E-Bilanz relevante Periode (also für die WJ 2013 bzw. 2013/2014) müssen Sonder- und Ergänzungsbilanzen elektro-nisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dies kann allerdings noch „formlos“ geschehen unter Nutzung der hierfür vorgesehenen Taxono-mieposition „Inhalt der Sonder-/Ergänzungsbi-

-kationen“). In diesem Textfeld können sämtliche Rechenwerke für alle Mitunternehmer hinterlegt werden, was in der Praxis regelmäßig durch „Hi-neinkopieren“ aus einem Vorsystem – ggf. nach

-lingen wird. Da für den Positionsinhalt keine For-

Finanzverwaltung, eine der sog. XBRL-Fußnoten zur Hinterlegung zu nutzen. Eine solche kann grundsätzlich jeder Position angefügt werden und darf auch formatierten Text, z. B. Tabellen oder Lis- ten, enthalten. Dem Vernehmen nach unterstützen jedoch noch nicht alle Softwareanbieter die Ein-bindung von XBRL-Fußnoten.

Alternativ kann (bzw. muss für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 enden, s.o.) für jede Sonder- und Ergänzungsbilanz ein eigener Daten-satz übermittelt werden. Mit „Datensatz“ ist stets die Gesamtheit aus Stammdaten und den eigent-lichen Abschlussdaten gemeint. Erstere sind auch bei Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbi-lanzen unentbehrlich, da sie der Finanzverwaltung – als Gegenstück zu den Gesamthandsangaben – eine entsprechende Zuordnung ermöglichen.

5.4. Stammdatenangaben bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Die Zuordnung zum Mitunternehmer geschieht über dessen eigene Stammdaten, die im Bereich

einzutragen sind – also insbesondere die 13-stel-lige Steuernummer und ggf. die steuerliche Iden-

Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbi-lanz nur die drei Ausprägungen „Mitunternehmer (natürliche Person)“, „Mitunternehmer (KapG)“ und „Mitunternehmer (PersG)“ zur Verfügung, aus denen die zutreffende zu wählen ist. Zu-dem sind aus dem zuvor beschriebenen Bereich

„Gesellschafter/(Sonder-)Mitunternehmer“ die Angaben „Name des Gesellschafters“, „Gesell-schafterschlüssel“ und „Beteiligtennummer“ zu übernehmen.Für die Zuordnung zur Mitunternehmerschaft sind aus dem Zweig „Bericht gehört zu“ die fol-genden Mussfelder korrespondierend zu den Anga-ben bei der Gesamthandsbilanz auszufüllen:

5.5. Inhaltliche Anforderungen an Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Für den Sonder- und Ergänzungsbereich sind neben der Bilanz stets die Berichtsbestandteile „GuV“, „Steuerliche Gewinnermittlung“ und „Steuerliche Gewinnermittlung bei Personen-gesellschaften“ zu übermitteln (Ausnahme bei Eröffnungs-Sonder- oder -Ergänzungsbilanz). Nicht infrage kommen hingegen die Ergebnis-verwendungsrechnung und die „steuerliche Ge-winnermittlung für besondere Fälle“. Da es sich bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen ohnehin um originäre Steuerbilanzen handelt, ist zudem eine steuerliche Überleitungsrechnung (Berichtsbe-

Das aus dem Sonder- bzw. Ergänzungsbereich re-sultierende Mehr- oder Minderkapital des Mit-unternehmers ist zwingend nach dem bilanziellen Schema für Einzelunternehmen zu entwickeln. Alle übrigen aktivischen wie passivischen Kapital-positionen werden durch ERiC abgewiesen (siehe Technischer Leitfaden zur Taxonomie 5.3, Abschn. 14.17.2, abrufbar: www.esteuer.de). Durch diese Vorgabe erübrigt sich auch eine gesonderte Befül-lung der Kapitalkontenentwicklung.

Mit Ausnahme der Restriktion beim Eigenkapital sind in der Bilanz, GuV und steuerlichen Gewin-nermittlung alle Positionen freigegeben, also

Angaben unter „Bericht gehört zu“

Angaben im Gesamthands-datensatz

Name Gesamthand Name des Unternehmens

13-stellige Steuernummer 13-stellige Steuernummer

4-stellige Bundesfinanzamts-nummer

4-stellige Bundesfinanzamts-nummer

Abschlussstichtag, Gesamt-hand

Bilanzstichtag

Tabelle: Zuordnung von Sonder- und Ergänzungs-bilanzen über korrespondierende Stammdaten

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22 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

E-Bilanz bei Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften

z. B. auch solche, die ausschließlich für Körper-schaften einschlägig sind. Dies ist einerseits rich-tig, da nur so eine Übermittlung beispielsweise des Mussfeldes „Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer“ (= regelmäßig Sonderbetriebs-ausgaben einer Komplementär-GmbH) möglich wird. Andererseits werden hierdurch die softwa-reseitigen Filtermöglichkeiten eingeschränkt, was die Übersichtlichkeit beeinträchtigt und die An-forderungen an die Sorgfalt beim Kontenmapping erhöht.

5.6. Kapitalkontenentwicklung (KKE)

Für nach dem 31.12.2014 beginnende Wirt-schaftsjahre ist für jeden in den Stammdaten der Gesamthand angelegten Mitunternehmer eine KKE einzureichen. Werthaltig (also mit mindes-

-telt werden, sobald für einen Mitunternehmer ein positiver Beteiligungsschlüssel verzeichnet wurde und die enthaltenen Mussfelder aus der Buchfüh-rung abgeleitet werden können (siehe Abschn. 2.3). Die Informationen aus der KKE dienen der Finanzverwaltung zur Plausibilisierung verschie-dener Angaben aus der Steuer- oder Feststellungs-erklärung, insbesondere im Hinblick auf Miss-brauchsverhinderungsvorschriften wie etwa §§ 4 Abs. 4a, 15 Abs. 4 und 15a EStG.

Die KKE ist technisch als mehrdimensionale Ta-belle ausgestaltet, sodass jeder übermittelte Wert Informationen darüber trägt 1. welchem Kapital-konto er entstammt, 2. welchem Mitunternehmer dieses zuzurechnen ist, 3. ob es sich um eine An-fangsbestands-, Endbestands- oder Bewegungs-größe handelt und 4. ob der Wert handels- oder steuerrechtlicher Natur ist.

Die zur Verfügung gestellten Kapitalkontenarten sollen möglichst alle praktizierten Formen des Ka-pitalausweises abdecken. So sind als steuerliche Varianten z. B. das Zwei-, Drei- und Vierkonten-modell darstellbar, wobei das Gesellschafterdarle-henskonto aus Sicht der Gesamthand Fremdkapi-tal ist und entsprechend nicht als Kapitalkontenart in der KKE auftaucht. Aus Sicht der Mitunterneh-merschaft insgesamt handelt es sich aber um Ei-genkapital, sodass über einen korrespondieren-den Forderungsausweis in der Sonderbilanz des Mitunternehmers Transparenz hergestellt werden

kann. Zudem wurden alle aktivischen und pas-sivischen Eigenkapitalpositionen aus der Bilanz „gespiegelt“, sodass nicht nur das handelsrecht-liche Schema des § 264c HGB, sondern auch be-sondere Kapitalposten wie z. B. „Genussrechtska-pital mit Eigenkapital-Charakter“ abbildbar sind. Die in den Stammdaten vorzunehmende Einord-nung eines Mitunternehmers als „Vollhafter“ oder „Teilhafter“ wirkt sich in der KKE ausschließlich auf die verfügbaren Kapitalkontenarten sowie auf deren Benennung aus. So stehen beispielsweise die Kategorien „Kommanditkapital“ und „Einla-gen stiller Gesellschafter mit EK-Charakter“ nur für Teilhafter zur Verfügung.

Als Wertentwicklung der Kapitalkonten ist die folgende Form vorgegeben:

Die Befüllung der „Davon-Positionen“ bleibt dem berichtenden Unternehmen überlassen, denn es handelt sich nicht um Mussfelder. Die Wertände-rungsposition „Umbuchungen auf andere Kapital-konten“ dient der Erfassung von Kapitalverschie-

Tabelle: Wertentwicklung der Kapitalkonten

+/- Positionsbezeichnung Feldtyp

Anfangsbestand Kapitalkonto M

+ Einlagen M

davon Einlagen Grundstücksertrag

davon Einlagen Privatsteuern

davon Sacheinlagen zum Buchwert

davon übrige Sacheinlagen

- Entnahmen M

davon Privatsteuern

davon Sonderausgaben und AGB

davon Grundstücksaufwand

davon unentgeltliche Wertabgaben

davon Sachentnahmen zum Buchwert

davon übrige Sachentnahmen

+ Kapitaländerung durch Übertragung einer § 6b EStG Rücklage

M

+ Ergebnisanteil M

+ Umbuchungen auf andere Kapitalkonten M

+ andere Kapitalkontenanpassungen M

Endbestand Eigenkapitalkonto ∑ M

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Interview zum Thema E-Bilanz

Interview zum Thema E-Bilanz mit Herrn Dr. Christian Zwirner

Gibt es eine Möglichkeit auf die Erstellung einer E-Bilanz zu verzichten?

Antwort Dr. Zwirner:Ein Verzicht auf die Erstellung einer E-Bilanz ist grundsätzlich nur möglich, sofern der Steuer-

2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO in Anspruch nehmen kann. Wird der Härtefallantrag vom Finanzamt ab-gelehnt, ist zwingend eine E-Bilanz zu übermit-teln. Sofern eine solche Übermittlung nicht er-folgt, kann die Finanzverwaltung ein Zwangsgeld von bis zu 25 TEUR festsetzen.

Bei welchen Positionen erwarten Sie den größten Umstellungsbedarf?

Antwort Dr. Zwirner:Der größte Anpassungsbedarf wird bei den mei-sten Unternehmen im Bereich der Gewinn- und Verlustrechnung liegen. Hierbei sind insbesonde-re auch die Umsatzerlöse sowie der Materialauf-wand zu nennen. Die Höhe des Aufwands für die Umstellung hängt dabei stark von der gewählten

Dr. Christian Zwirner ist Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München/Hamburg. Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Grundsatzfragen der nationalen sowie in-ternationalen Rechnungslegung sowie Fragen der Unternehmensbewertungen und ist bei Kleeberg zuständig für Fragen rund um die E-Bilanz und deren Umsetzung in der Praxis. Herr Dr. Zwirner gibt in dem Interview Hinweise zur Umstellungs-praxis in den Unternehmen auf die E-Bilanz.

Umsetzungsstrategie (Minimal-, Neutral- oder Maximalstrategie) ab. Aber auch in der Bilanz be-steht Anpassungsbedarf. Grundsätzlich ist zudem zu beachten, dass die Finanzverwaltung zum Teil sehr sensible Daten genau aufgeschlüsselt erhalten möchte. Daher stellt sich in der Praxis oft die Frage, an welcher Stelle die Daten erfasst werden und wer letztlich die detaillierten Daten an die Finanzver-waltung übermittelt.

Für welche Bereiche müssen die Schulungen der Mitarbeiter des Unternehmens erfolgen?

Antwort Dr. Zwirner:Es sollten insbesondere die Mitarbeiter aus der Buchhaltung hinsichtlich der neu eingeführten Konten informiert und geschult werden. Weiter-hin sollten die Mitarbeiter für die E-Bilanz sensi-bilisiert werden, damit sie Sachverhalte erkennen können, die im Rahmen der E-Bilanz von beson-derer Bedeutung sind. Dies gilt auch für den Fall, dass Sachverhalte unterjährig nicht entsprechend der E-Bilanz erfasst werden und der steuerliche Berater die E-Bilanz erstellt und übermittelt. Im Zweifelsfall benötigt der steuerliche Berater die Informationen zu den einzelnen gebuchten Sach-verhalten vom Unternehmen. Sofern die IT eine besondere Funktion bei der E-Bilanz übernimmt, sind auch diese Mitarbeiter entsprechend zu in-formieren. Es ist wichtig, dass allen Betroffenen die mit der E-Bilanz im Einzelfall einhergehenden Änderungen bisheriger Abläufe bekannt sind. Nur ein einheitliches, unternehmensweites Grundver-ständnis von dem E-Bilanz-Projekt stellt sicher, dass es zu einem Erfolg werden kann.

Vielen Dank für das Gespräch.

bungen z. B. zwischen variablem und Festkapital, wohingegen die „anderen Kapitalkontenanpas-sungen“ vornehmlich für die Berücksichtigung von Betriebsprüfungsergebnissen gedacht sind.

Eine steuerliche Überleitung der KKE kommt nur infrage, wenn für die Gesamthand eine Han-

delsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt wird (§ 5b Abs. 1 S. 2 EStG). Werden in die Kapi-talkonten die handelsbilanziellen Werte übernom-men, so sind diese mittels des in der Taxonomie vorgegebenen Schemas überzuleiten (Addition bzw. Subtraktion des Überleitungswerts zum bzw. vom Handelsbilanzwert).

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26 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Checkliste Software-Auswahl

Checkliste für die Auswahl einer Software im Bereich e-Bilanz

Kriterium Beschreibung

Technische Basis• PC-Installation• Webanwendung

Derzeit werden im Wesentlichen zwei Arten von Softwarelösungen zur Übertragung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung angeboten. Dies sind PC-basierte Softwarelösungen, die auf dem PC des Steuerpfl ichtigen oder auf einem von ihm betriebenen Server installiert werden müssen. Darüber hinaus werden Webanwendungen angeboten, die keine lokale Installation erfordern.

Integration in bestehende Softwarelösungen

Die Softwarelösung zur Erstellung und Übertragung der E-Bilanz kann unter-schiedlich in bestehende Hauptbuch-/ERP-Systeme eingebunden werden. Die Bandbreite reicht von einer vollständigen Integration ohne sichtbare Schnitt-stelle bis zu einer nicht integrierten E-Bilanz-Lösung ohne jegliche Schnitt- stelle. Beide Extreme weisen dabei eine Reihe von Nachteilen auf. Während vollständig integrierte Systeme in der Regel sehr kostenintensiv sind und mit hohem Aufwand gepfl egt werden müssen, scheiden Systeme ohne jegliche Schnittstelle mit rein manuellen Eingaben in der Regel aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes aus. Ideal sind daher Systeme, die keine bestimmte Sys-temlandschaft voraussetzen und dennoch fl exibel an die bestehenden Haupt-buch-/ERP-Systeme angebunden werden können. Diese Systeme zeichnen sich in der Regel durch einfache, transparente und komfortabel einsetzbare Schnittstellen aus.

Aufwand beim Update der Software (Programm)

Der Aufwand beim Update der Software sollte so gering wie möglich sein, da Updates seitens der Softwareanbieter teilweise mehrfach pro Jahr zur Verfügung gestellt werden. Gründe für diese Updates können funktionale Änderungen, Korrekturen aufgrund von Softwarefehlern oder auch Folgeän-derungen aufgrund von Änderungen der Taxonomie seitens der Finanzver-waltung sein.

Soweit die Software beim Steuerpfl ichtigen installiert wurde, ist dieser auch für das Einspielen von Updates der Software verantwortlich. Webbasierte Softwarelösungen haben diesbezüglich den Vorteil, dass das Update durch den Anbieter der Lösung erfolgt und der Benutzer im Idealfall außer ggf. einer ent-sprechenden Information nicht mit dem Prozess des Updates konfrontiert wird.

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Aufwand für die technische Pfl ege neuer Taxonomien (unabhängig von der Anwendung)

Die Finanzverwaltung geht derzeit davon aus, dass die für die Übertragung der E-Bilanz zu verwendende Taxonomie mindestens einmal pro Jahr aktua-lisiert wird. Dabei ist keine Abwärtskompatibilität gewährleistet. Eine Taxo-nomie kann also nur für den Zeitraum verwendet werden, für den sie seitens der Finanzverwaltung freigegeben wurde. Nutzt der Steuerpfl ichtige z.B. eine Software, bei der er die jeweils aktuelle Taxonomie der Finanzverwaltung sel-ber aktualisieren muss, kann der damit verbundene Aufwand sehr erheblich werden. Im Idealfall sorgt daher der Anbieter der E-Bilanz-Lösung für eine Aktualisierung der Taxonomie.

Mehrbenutzer-fähigkeit

Soweit die eingesetzte E-Bilanz-Lösung im Unternehmen gleichzeitig durch mehrere Benutzer genutzt werden soll, muss die Möglichkeit bestehen, parallel in der Anwendung zu arbeiten. Hierfür muss die Anlage von in-dividuellen Benutzern möglich sein, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen.

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Checkliste Software-Auswahl

Kosten• Einmalig• Laufend• Je Übertragung• Höhe

Derzeit werden E-Bilanz-Lösungen mit unterschiedlichen Preismodellen angeboten. Diese reichen von einer einmaligen Lizenzgebühr mit zusätzlicher jährlicher Wartungsgebühr über fortlaufende monatliche Nutzungsgebühren ohne einmalige Kosten bis hin zu einem Preismodell, bei dem lediglich dann Kosten anfallen, wenn die E-Bilanz tatsächlich an die Finanzverwaltung übertragen werden soll. Die Bandbreite der insgesamt anfallenden Nutzungs-gebühren reicht dabei von sehr hohen Kosten (mehreren tausend Euro) bis zu sehr geringen Kosten (für den Fall der Übertragung eines Datensatzes an die Finanzverwaltung).

Importschnittstellen

Import von Kontensalden

In der Regel entsprechen die Gliederung der Bilanz und GuV-Struktur und der Kontenplan des Steuerpfl ichtigen nicht der Gliederung und dem Detail-lierungsgrad der E-Bilanz-Taxonomie. Daher ist in der Regel eine Zuordnung (sog. „Mapping“) der Hauptbuchkonten auf die Taxonomie erforderlich. Diese Zuordnung kann manuell oder softwareunterstützt erfolgen. Soweit die Software die Zuordnung unterstützt, muss zunächst ein Import aller Haupt-buchkonten mit den jeweiligen Salden zum Stichtag (sog. Summen-Salden-Liste oder auch SuSa) möglich sein.

Import von Mappings

Viele Unternehmen haben sich bereits vor der konkreten Entscheidung über die künftig einzusetzende Softwarelösung mit den Anforderungen der E-Bi-lanz beschäftigt. Dabei wurde häufi g bereits eine Zuordnung der Hauptbuch-konten auf die Taxonomiepositionen vorgenommen. Dieses Mapping soll nun nach der Entscheidung für eine konkrete E-Bilanz-Software weiterverwendet werden können. Daher sollte die Softwarelösung über die Möglichkeit des Imports bestehender Mappings verfügen.

Import von gemappten Werten

Einige Hauptbuch-/ERP-Softwareanbieter haben sich entschieden, in ihren jeweiligen Lösungen zwar eine Unterstützung für die Zuordnung von Haupt-buchkonten auf die Taxonomie anzubieten, die eigentliche Übertragung der E-Bilanz gehört aber nicht zum Funktionsumfang. Soweit das Unternehmen ein solches Hauptbuch-/ERP-System einsetzt, sollte die eingesetzte E-Bilanz-Lösung die Möglichkeit bieten, die jeweiligen Taxonomie-IDs mit ihren zuge-hörigen Werten zu importieren.

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Spezielle Kriterien für SAP-Anwender

Import der SAP-Bilanzstruktur

Insbesondere mittelgroße und große Unternehmen setzen häufi g SAP als Haupt-buch-/ERP-System ein. Diese Unternehmen sollten in der Lage sein, ihre Bilanz- und GuV-Struktur einfach, unkompliziert und ohne zusätzliche Anpassungen in die verwendete E-Bilanz-Lösung übernehmen zu können, um dort die Zuord-nung der Hauptbuchkonten auf die Taxonomie durchführen zu können.

Import von Mapping-dateien des SAP-Mapping-Assistenten

Neben anderen ERP-Anbietern hat auch SAP die Möglichkeit geschaffen, das Mapping der Hauptbuchkonten auf die Taxonomie direkt in SAP vornehmen zu können. Das Ergebnis dieses Mapping-Prozesses lässt sich aus SAP in Form ei-ner txt-Datei exportieren. Eine E-Bilanz-Lösung sollte entsprechend in der Lage sein, dieses Mapping zu importieren und weiterverarbeiten zu können.

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28 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Checkliste Software-Auswahl

Import vollständiger XBRL-Dateien

Einzelne Anbieter von Hauptbuch-/ERP-Systemen erzeugen in ihren jewei-ligen Lösungen zwar eine vollständige XBRL-Datei, übertragen diese jedoch nicht an die Finanzverwaltung. Die eingesetzte E-Bilanz-Software sollte daher in der Lage sein, eine fertige XBRL-Datei einzulesen und ggf. vor einer Über-tragung an die Finanzverwaltung weiter zu modifi zieren.

Unterstützung des Mappings

Drag-and-Drop-Mapping

Die eingesetzte E-Bilanz-Software sollte in der Lage sein, den Prozess der Zuordnung von Hauptbuchkonten auf die Taxonomie bestmöglich zu un-terstützen. Hierbei wird seitens des Steuerpfl ichtigen häufi g das sog. Drag-and-Drop-Mapping bevorzugt, über welches die eigenen Hauptbuchkonten einfach auf die zugehörigen Taxonomie-Positionen gezogen werden. Die eingesetzte Softwarelösung sollte entsprechend über eine solche Drag-and-Drop-Funktionalität verfügen.

Automatische Validierung des Mappings in Bezug auf die rechnerische Integrität

Soweit die eingesetzte E-Bilanz-Software die Zuordnung der Hauptbuchkon-ten auf die Taxonomie unterstützt, sollte sie gleichzeitig in der Lage sein, diese Zuordnung auf ihre rechnerische Korrektheit zu validieren. Hiermit ist gemeint, dass die Hauptbuchkonten den Einträgen der Taxonomie nur auf der jeweils gleichen Ebene zugeordnet werden dürfen. Entsprechend würde die Zuordnung zu einem Fehler führen, wenn die Zuordnung gleichzeitig auf eine Unter- und eine Oberposition der Taxonomie erfolgt.

Berücksichtigung von Wechselkonten

Viele Steuerpfl ichtige nutzen in ihren Hauptbuch-/ERP-Systemen sog. Wech-selkonten. Damit sind Konten gemeint, die in Abhängigkeit ihres Saldos ent-weder auf der Aktivseite der Bilanz oder der Passivseite der Bilanz ausgewie-sen werden. Soweit solche Konten existieren und Informationen über solche Wechselkonten vorliegen, sollte die E-Bilanz-Software deren Zuordnung auf die Taxonomie so unterstützen, dass diese Zuordnung nur einmalig vorzuneh-men und nicht bei jedem Saldowechsel anzupassen ist.

Berücksichtigung der Vorzeichenlogik der Taxonomie

Die seitens der Finanzverwaltung in der E-Bilanz-Taxonomie vorgeschriebene Vorzeichenlogik entspricht in vielen Fällen nicht der durch die Unternehmen in ihren Hauptbüchern verwendeten Vorzeichenlogik. Entsprechend sollte die E-Bilanz-Software sicherstellen, dass die Vorzeichen des Hauptbuches korrekt auf die Vorzeichen der Taxonomie geändert werden, ohne dass der Steuer-pfl ichtige hierbei eingreifen muss.

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Berücksichtigung von Davon-Konten

Während die Hauptbuchkonten jeweils nur einmal der Taxonomie zugeordnet werden dürfen, ist das Mapping der sog. Davon-Konten mehrfach möglich. Die eingesetzte E-Bilanz-Software muss dies bei der Zuordnung entsprechend berücksichtigen.

Unterstützung bei der Befüllung der Stammdaten

Im Rahmen der E-Bilanz sind nicht nur die Bilanz, die GuV und ggf. weitere Jahresabschlussbestandteile sondern auch sog. Stammdaten (GCD-Daten) an die Finanzverwaltung zu übertragen. Die Befüllung dieser Daten ist aufgrund vielfältiger Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Feldern der Stammdaten sehr komplex und ggf. zeitaufwändig. Entsprechend sollte die eingesetzte E-Bilanz-Software die Befüllung der Stammdaten durch eine entsprechende Vorbelegung oder eine Beschränkung der vorhandenen Auswahlmöglich-keiten unterstützen.

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Checkliste Software-Auswahl

Validierung aller Daten vor der Übertragung des Datensatzes an den ERiC

Vor einer Übertragung eines E-Bilanz-Datensatzes an die Finanzverwaltung muss dieser durch den sog. Elster-Rich-Client (ERiC) validiert werden. Der ERiC ist dabei eine seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Softwarekomponente. Findet der ERiC während der Validierung Fehler, wird die Übertragung mit einer entsprechenden Fehlermeldung abgelehnt. Die Ablehnung erfolgt dabei bereits beim ersten festgestellten Fehler. Ob der Datensatz weitere Fehler enthält, erschließt sich dem Steuerpfl ichtigen nicht. Er muss den Fehler zunächst korrigieren und einen weiteren Übertragungs-versuch unternehmen, bei dem weitere Fehler zu Tage treten können. Der Prozess der Fehlerfi ndung und Korrektur kann also entsprechend langwierig sein.

Die eingesetzte E-Bilanz-Software sollte die Daten also bereits vor einer Prüfung validieren und alle Fehler – soweit dies technisch möglich ist – voll-ständig anzeigen und die Korrektur ermöglichen.

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Möglichkeit der Erstellung einer Datei für die handelsrechtliche Offenlegung(für den Fall, dass eine Handelsbilanz und eine Überleitungsrechnung übertragen wird)

Das für die E-Bilanz eingesetzte XBRL-Format wird unter anderem auch bei der handelsrechtlichen Offenlegung verwendet. Insbesondere wenn die E-Bilanz auf der Grundlage einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung erstellt wird, bietet sich somit ein hohes Synergiepotenzial, wenn die einge-setzte E-Bilanz-Software nicht nur einen Datensatz an die Finanzverwaltung übertragen kann, sondern gleichzeitig in der Lage ist, aus den handelsrecht-lichen Daten eine XBRL-Datei für Zwecke der Offenlegung zu erzeugen.

Möglichkeit der Anpassung des Mappings für Zwecke der Offenlegung

Die für die E-Bilanz aktuell zu verwendende Taxonomieversion 5.1 kann derzeit nicht für die handelsrechtliche Offenlegung eingesetzt werden. Dort kommt aktuell noch die HGB-Taxonomie in der Version 4.1 zur Anwendung. Entsprechend ist eine Zuordnung der Taxonomieeinträge der Version 5.1 auf die Version 4.1 erforderlich. Diese wird in der Regel durch den Software-anbieter vorgegeben. Dessen ungeachtet kann es notwendig sein, diese Standardzuordnung anzupassen. Die eingesetzte E-Bilanz-Software sollte entsprechend eine kundenindividuelle Anpassung des Mappings der E-Bi-lanz-Taxonomie auf die Offenlegungs-Taxonomie zulassen.

Möglichkeit der Anpassung des Detaillierungsgrades bei der handelsrecht-lichen Offenlegung im Vergleich zur E-Bilanz

Der im Rahmen der E-Bilanz an die Finanzverwaltung zu übermittelnde Detaillierungsgrad von Bilanz und GuV ist sehr hoch und deutlich umfang-reicher als der für Zwecke der Offenlegung verwendete Detaillierungsgrad. Entsprechend muss die eingesetzte Software die Möglichkeit bieten, den vergleichsweise hohen Detaillierungsgrad der E-Bilanz-Daten für Zwecke der Offenlegung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausweiswahlrechte nahezu beliebig anzupassen.

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30 BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

Teil 6

Unternehmen mit Softwareangeboten für die E-Bilanz* 3S GmbHA.S.E Ebner & PartnerAareon AGAbacus Business Solutions GmbHabas Software AGABF Software-Systeme GmbHABZ Reporting GmbHACT Angewandte Computer Technik GmbHactindo GmbHadata Software GmbHADDISON Agrosoft GmbHADP Employer Services GmbHAdvo-web GmbHAEB Software GmbHAF Software GmbHAFS-Software GmbH & Co. KGAgenda Informationssysteme GmbH & Co. KGAKDB HauptverwaltungAMANA consulting GmbHanubo GmbH & Co. KGArno Schäfer IT Services GmbHAudicon GmbHAvista ERP Software GmbH & Co KG b&p Computer Programme GmbHBallin TechnologyB-A-U GmbHBAUMANN Computer GmbHBayer GmbHbbv-Computerdienst GmbHB-D-S GmbHBehrmann Informationssysteme GmbHBizComplete.ONE Ltd. & Co. KGBMD GmbH Bracht GmbHBrügmann Software GmbHBRZ Deutschland GmbHBS Software GmbHBuhl Data Service GmbHBundesanzeiger Verlag GmbHC.A.T.S.-Soft GmbHCFO SystemsCGM SYSTEMA Deutschland GmbHClarvision GmbH

ClassiX Software GmbHCOBERA-Land GmbHCollmex GmbHComarch AGCOMPU-ORGA GesellschaftCONPLAN GmbHCONVISTA CONSULTING AGCOSMO CONSULT AGCSB-System AGCSS Computer Software Studio GmbHCTO Software GmbHDATA RECORD GmbHData Service GmbHDATAC AktiengesellschaftDATALINE GmbH & Co. KGDATEV e.G.DATEXT Beratungsgesellschaft für Daten- und Textverarbei- tung mbHDBFiBU - Werner StührenbergDemand Software Solutions GmbHDEXHEIMER SOFTWARE GMBHDiamant Software GmbH & Co. KGDie smartsteuer GmbH Dipl.-Ing. Matthias HanftDirect One GmbH & Co. KGDOBRICK + WAGNER SOFT WAREHOUSE GMBHDOMUS Software AGe.bootis agE+S Unternehmensberatung für EDV GmbHeasy2000 Software - Peter LocheBilanz Kit - AvenDATA GmbHeBilanz Online EDV Höhne GmbH EQS Group AGeSDe Vertriebsgesellschaft für Software und Datentechnik mbHeurodata DeutschlandExact Software GmbHFertl EDV-Systeme GmbHFibuNet GmbH

Filosof Software GmbHFIT - Fenger IT GmbH

Flamme Soft – C. Flammeforium GmbHFreitag Gesellschaft für Computeranwendung mbH Fromm & Co. GmbHfwsb gmbhG & G Soft - frank hansenGDI - Gesellschaft für Datentechnik Gerald Hübschmann Unterneh- mensberatung GmbHGesellschaft für Produkte der Informationstechnologie mbH & Co.KGGETECO GmbHgff Finanz- und Personalwirt- schaftssysteme GmbHgfu software-service gmbhGiT Gesellschaft für innovative DV-Technik mbHgodesys AGGridCon Region Mitte GmbHGröger Business GmbHH&H Datenverarbeitungs- und Beratungsgesellschaft mbHHabel GmbHHANSALOG GmbH & Co KGHard- und Software Consulting GmbHHartwerk GmbHHaufe-Lexware GmbH & Co. KGHausmann & Wynen Datenverar- beitung GmbHHD Software & Beratungs GmbHHEIMBAS GmbHHelmerich-PCAS Software & Service GmbHHEROSOFT Gesellschaft für Softwareentwicklung mbHHexpertise GmbHHKS Informatik GmbHhmd-softwareHottgenroth Software GmbH & Co. KGHR Access Solutions GmbHHS - Hamburger Software GmbH & Co. KG

Unternehmen mit Softwareangeboten für die E-Bilanz

BILANZ aktuell – Service Guide E-Bilanz 2014

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hsp Handels-Software-Partner GmbHHUP AGIFS Deutschland GmbH & Co. KGIndustrial Application Software GmbHINFOLOG GMBHInfoniqa Payroll Holding GmbHInfor (Deutschland) GmbHIN-LINE Software GmbHInnovabee GmbHIN-Software GmbHInternet Design & EDV EntwicklungIntraSoft ISD - Felizitas Hesse-LangeISO Professional Services GmbHITExpress GmbHITPM it-projects Möser GmbHKDV Kanne Datenverarbeitung GmbHKG GPAS mbH & CoKlaus Hagenlocher GmbHKöhler Datentechnik GmbHKONTEX Gesellschaft für Daten- und Abrechnungstechnik mbHKontolino! - Joachim TuchelKPMG AG Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft Küppers Software GmbHLAND-DATA GmbHLANDWEHR Computer und Software GmbHLohn24.de GmbHLohnsteuerhilfe Bayern e. V.LS EDV-ServiceLucaNet AGLynx-Consulting GmbHM•SOFT Organisationsberatung GmbHMACH AGmacsentials - Jörn HartmannMarkfort und Müller-Gerbes Systemtechnik GmbHMAX Software Engineering GmbHMC Richter GbRMC Software GmbHmdi gmbh & co. kgMECOM Mecklenburger Computersysteme GmbHMEGA Software GmbHmesonic software gmbh

Michael Zeh Verlagmicrodat GmbHmicrotech GmbH msg technologies GmbHmsuBerlin GmbHMTH Software GmbH & Co. KGNeue Landbuch Gesellschaft m.b.H.Nissen & Velten Software GmbHNovaline Informationstechnolo- gie GmbHnovoPLAN Software GmbH NWB Verlag GmbH & Co. KGOPTIGEM GmbHORDAT Gesellschaft für Orga- nisation und Datenverarbei- tung mbH & Co. KGOrganisation und Software GmbHOrgaSoft Kommunal GmbHORKOS Software GmbHoxaion agP&I Personal & Informatik AG PARITY SOFTWARE GMBHpds GmbH

PRESTO GmbH & Co. KGproALPHA Software GmbHProducts Services Consulting GmbH

ProSaldo GmbHprosoft EDV-Lösungen GmbH & Co. KGPSS Software & Services GmbHpsynetic LLCQuabach DatentechnikRA-MICRO GmbH & Co. KGaARamsauer & Stürmer Software GmbHRapid Data GmbHrhvSoftware GmbHRummel AGS.M. Hartmann GmbHS+S SoftwarePartner GmbHSage Software GmbHSAP Deutschland SE & Co. KG

SBS Software GmbHSchleupen AGSchmidhuber EDV Software Ges.m.b.HScopevisio AGSD Worx GmbH

SelectLine Software GmbHSEPaSSo UGSESAM Software GmbHSeyfried Informatik KGSimba Computer Systeme GmbHSoftENGINE GmbH Software für das LohnbüroSoftwareCompany AMIC GmbHSoftware-Haus Brumund GmbHSP_Data GmbH & Co. KGStep Ahead AGSteuerGo (forium GmbH)Steuerkanzlei Dr. jur. dipl. oec. Norbert StölzelSteuersoft Gesellschaft zur Entwicklung von Software für steuerberatende Berufe mbHStollfuß Medien GmbH & Co. KGSTP Informationstechnologie AGSyllwasschy Anwendungssoft- ware und Computersysteme GmbHsyska Gesellschaft für betrieb- liche Datenverarbeitung mbHTacoss Software GmbHTAIFUN Software AGtarent solutions GmbHTAXICOM GmbHTAXOR GmbHtexdata software gmbhTimeLine® Financials GmbH & Co. KGTOPIX Business Software AGTorsten Rosebrock SoftwareUNIT4 Business Software GmbHUTS innovative Softwaresysteme GmbHVEDA GmbHVepos GmbH & Co. KGVerlag für Organisations- und Kanzleisoftware (voks) GmbHVerlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbHWachtmann Computer-ServiceWerFi® SOFTWARE + IT-SERVICE GmbHWilken GmbHWindows - Software Entwicklungs-GmbHWolters Kluwer Deutschland GmbHWolters Kluwer Software und Service GmbH

Unternehmen mit Softwareangeboten für die E-Bilanz

* Die Angaben sind aus dem Internet recherchiert und ohne Gewähr!

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Bundesanzeiger Verlag GmbH

Anschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 KölnTelefon: +49 (0) 800/1 23 43 39Fax: +49 (0) 22 1 / 97 66 8-232E-Mail: [email protected]: www.ebilanzonline.de

Firmenprofil

Bundesanzeiger Verlag GmbH Der Bundesanzeiger Verlag veröffentlicht seit über 55 Jahren die amtlichen Verkün-dungen und Bekanntmachungen des Bun-desgesetzgebers, sowie der Europäischen Union. Der Verlag hat sich stetig und konsequent weiterentwickelt: Sein Veröffentlichungsbe-reich und Fachverlag bilden heute ein mo-dernes Medienunternehmen, dass für Au-

thentizität, Aktualität und Verlässlichkeit steht. Neben den amtlichen Verkündungen und Bekanntmachungen bietet der Bundes-anzeiger Verlag tagesaktuelle Informationen als Push-Dienste sowie Nachschlagewerke, Leitfäden und Anwendersoftware.

FWSB GmbHDie fwsb GmbH hat sich seit der Gründung im Jahr 2002 in den Bereichen Seminare,

Beratung und Softwarelösungen erfolgreich auf dem Markt etabliert und gehört zu den namhaften Spezialisten für die nationale und internationale Rechnungslegung sowie für die Abschlussanalyse und Unterneh-mensbewertung auf dem deutschen Markt. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Umstel-lung der Rechnungslegung vom HGB auf die IFRS sowie die generelle Optimierung der Rechnungslegungspolitik.

Leistungsspektrum/Produktangebote:

eBilanz-Online – Die Kooperation von Bundesanzeiger Verlag und fwsb GmbH

eBilanz-Online ist eine Lösung des Bundes- anzeiger Verlages und der fwsb GmbH zur Erfüllung der steuerlichen und handels-rechtlichen Vorgaben.Spätestens für das Geschäftsjahr 2013 müs-sen Sie den Inhalt der Bilanz und der Ge-winn- und Verlustrechnung gem. § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung, d. h. in digi-taler Form, bei der Finanzverwaltung ein-reichen.Mit eBilanz-Online geht das ganz leicht: problemlos wandeln Sie den Jahresab-schluss in das geforderte XBRL-Format um und übermitteln die E-Bilanz direkt an die Finanzverwaltung.Bringen Sie die Unternehmensdaten mit eBilanz-Online in das geforderte For-mat und übermitteln Sie die Steuerbilanz oder die Handelsbilanz mit Überleitungs-rechnung direkt an die Finanzverwaltung. Zudem erledigen Sie – wenn gewünscht – die Erstellung der XBRL-Datei für die handelsrechtliche Offenlegung des Jah-resabschlusses. Sie vermeiden so unnötige Doppelarbeit. Diese integrierte und prozes-sorientierte Gesamtlösung bietet Ihnen nur eBilanz-Online.Profitieren Sie von der jahrelangen Erfah-rung des Bundesanzeiger Verlages mit Jah-resabschlussunterlagen im XBRL-Format.

Zusammen mit dem Steuer-Know-how unseres Kooperations-Partners fwsb GmbH werden wir höchsten Ansprüchen gerecht.

Ihre Vorteile Geführter Modus: Speziell ungeübte Nutzer werden Schritt für Schritt durch die E-Bilanz-Anwendung geführt.

Datenübernahme eBilanz-Online unterstützt den Datenimport aus Fremd-buchhaltungen z.B. mittels Excel-Upload ebenso wie die Direkteingabe der Daten in das Online-Formular.

Der Datenimport aus SAP wird voll-umfänglich unterstützt. Die Struktur der Bilanz- und der Gewinn- und Verlust-rechnung können ohne Anpassungen nach eBilanz-Online übernommen wer-den. Dies erleichtert die Zuordnung von SAP-Hauptbuchkonten auf die Positio-nen der E-Bilanz. Für Nutzer des SKR 03 und des SKR 04 steht ein vorbereitetes Mapping zur Ver-fügung. Dies erspart Ihnen Zeit bei der Erstellung der E-Bilanz.

Einfach wie intuitiv: Importieren Sie Ihre steuerrelevanten Daten einfach via Excel-Upload oder geben Sie sie direkt im Online-Formular ein. Die Zuweisung auf die Steuertaxonomie erfolgt entweder automatisch – wenn Sie Standard-Kon-tenrahmen benutzen – oder Sie ordnen Ihre Konten oder Posten einfach selbst per Drag&Drop zu.

Mandantenfähigkeit: Die Anwendung ist speziell für den Einsatz in Unterneh-men und Steuerberatungskanzleien opti-miert und einfach in der Bedienung. Durch die Mandantenfähigkeit ist auch der Einsatz in großen Kanzleien prob-lemlos möglich.

XBRL-Taxonomien immer aktuell: Die Anwendung entspricht automatisch dem aktuellen gesetzlichen Stand. Ent-sprechend sind die XBRL-Taxonomien immer aktuell. So sparen Sie sich zeit-aufwändigen Integrationsaufwand.

Validierung der Dateneingabe: eBi-lanz-Online bietet die Möglichkeit der Validierung, der Voransicht und Zwi-schenspeicherung der E-Bilanz vor dem endgültigen Versand.

Datensicherheit: Der Bundesanzeiger Verlag verfügt über eine 60-jährige Er-fahrung im Umgang mit sensiblen Un-ternehmensdaten und jahrelanges Know-how im sicheren Betrieb elektronischer Plattformen und der Verwaltung von Unternehmensdaten.

Offenlegung nach Ihren Vorgaben: Wenn gewünscht, reduzieren Sie auto-matisch die Gliederungstiefe Ihrer Han-delsbilanz auf das gesetzlich geforderte Mindestmaß zur Offenlegung beim Bun-desanzeiger. Eine Erweiterung des Tranz-parenzniveaus ist jedoch jederzeit mög-lich.

Preissegment

Kostengünstig und transparent: Die Nutzung der Anwendung, ist kostenfrei. Lediglich für die Übermittlung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung zahlen Sie € 10,00 bis maximal € 25,00 zzgl. USt.

Referenzen

Empfohlen vom BVBC:Unsere Lösung ist bereits bei vielen Steuerberatern, Wirtschaftsprü-fern und Unternehmen unterschiedlichster Branchen erfolgreich im Einsatz.

gmbh

SOFTWARE

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Küppers Software GmbH

Anschrift: Camesstr. 28, 47807 KrefeldTelefon: +49 (0) 2151 / 38 99 26Fax: +49 (0) 2151 / 38 99 25E-Mail: [email protected]: www.kuepperssoft.de www.formularsoftware.de

Firmenprofil

Küppers Software bietet mit dem Windows-Programm FormularDepot seit 1999 zahl-reichen Anwendern eine komfortable und stabile Anwendung. Neben Endanwendern

beliefert die Firma auch andere Software-Hersteller und größere Kanzleien mit maß-geschneiderten Lösungen für die Elster-übermittlung und den Formulardruck. Der

persönliche Service zeichnet die Firma aus.

Leistungsspektrum/Produktangebote:

FormularDepot Formulare am PC ausfüllenTipparbeit sparenQualität sichernKomfortabel druckenDaten online übermitteln

Das EinsatzgebietSteuerformulare ohne Vorarbeiten schnell, einfach und effizient ausfüllen, drucken und die Daten per Elster übermitteln. Außerge-wöhnliche Sachverhalte, für die es keine passende Software gibt, oder eilige Vor-gänge, für deren Bearbeitung die vorhan-dene Software zu kompliziert ist, können mit FormularDepot schnell und sicher bear-beitet werden. Datenübernahmen, Über-träge und die Stammdatenverwaltung erspa-ren Ihnen das Ausfüllen jedes einzelnen Felds in PDF-Dokumenten und die damit verbundenen Tippfehler. Die Elsterüber-mittlung mit FormularDepot erfordert weni-ger Angaben als bei der Verwendung von Elster-Formular.

FormularDepot speichert die ausgefüllten Formulare einschließlich aller Berichtigun-gen mandantenbezogen und ist insoweit eine elektronische Akte.

Auf einem USB-Stick installiert haben Sie Programm und Daten jederzeit an jedem Rechner zur Hand ohne irgendwelchen Ins-tallationsaufwand.

Der FormularumfangFormularDepot bietet rund 120 amtlich anerkannte Formulare diverser Steuerar-ten, Verwaltungsvordrucke wie Einzugser-mächtigungen und Formulare der Arbeits-agentur.

Die BerechnungenDie Steuerlast oder Höhe von Rückstel-lungen werden nicht ermittelt, aber alle in den Vordrucken geforderten Rechen-schritte werden durchgeführt. Aus der zentralen Adressverwaltung mit Man-danten- und Beraterdaten werden Namen, Adressen, Bankkonten, Steuernummern usw. in die Vordrucke eingefügt und müssen nicht mehr getippt werden. Gleiches gilt für Überträge aus anderen Formularen wie z.B. die Summe der vorangemeldeten Umsatz-steuer. Diese Übernahmedaten werden nicht einfach nur kopiert; bei jeder neuen Bearbeitung aktualisiert sie das Programm automatisch.

Die QualitätssicherungFerner bietet FormularDepot eine Daten-übernahme aus zu berichtigenden oder Vor-jahres-Erklärungen. Diese übernommenen Werte werden farblich unterlegt. Wie in einer Checkliste können Sie anschließend Feld für Feld kontrollieren und als Bestä-tigung durch einfachen Klick die farbliche Unterlegung entfernen.

Werden im amtlichen Formular mehr oder andere Angaben verlangt als im Vorjahr, sind diese Bereiche ebenfalls gekennzeich-net, damit Sie keine Veränderung überse-hen.

Wenn Sie gespeicherte Erklärungen in unveränderter Form ansehen, nachbearbei-ten oder drucken möchten, können Sie die Aktualisierung der Mandantendaten unter-drücken. Auch die Datenübernahme wird nur nach Rückfrage durchgeführt.

E-Bilanz in neuer GenerationDie E-Bilanz bildet den Einstieg in die neue Programmgeneration. Die Eingabe erfolgt manuell in einem „Kontenbaum“ oder über Excel. Unterstützt wird derzeit die Kern-Taxonomie Version 5.1. Erfassen Sie die Daten manuell, finden Sie durch die Suchfunktion des Programms unter den über 1.000 Konten dieser Taxonomie schnell das passende heraus.

Die Fehlermeldungen von Elster werden im Programmteil der E-Bilanz nicht wie sonst üblich in einem Protokoll angezeigt, son-dern in einem interaktiven Dialog, in dem Sie die monierten Daten gleich ändern kön-nen. Das spart nochmals Zeit.

Die AusgabenPer Internet (ELSTER) übertragbar sind neben der E-Bilanz auch die Erklärungen zur Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, die Steuer-Anmeldungen sowie die Feststel-lungs-Erklärungen.

Die ausgefüllten Formulare können selbst-verständlich gedruckt und auch als PDF gespeichert werden.

Die einfache BedienungMachen Sie sich selbst ein Bild von For-mularDepot. Die Videos auf unserer Web-seite zeigen: Das Programm ist leicht zu verstehen und zu bedienen und es rentiert sich.

Preissegment

Die Einzelplatzversion mit allen jahresabhängigen Steuerfor-mularen kostet bei Erstanschaffung brutto 150 €, das jährliche Update 99 €. Für die E-Bilanz werden jährlich 75 € berechnet. Im Internet finden Sie die Preise für den Bezug nur bestimm-ter Steuerarten und der Netzwerkversion.

Referenzen

FormularDepot wird bundesweit bei rund 400 Steuerberatern einge-setzt und außerdem in den Steuerabteilungen vieler Banken, Sparkas-sen, Versicherungsunternehmen und von Industrieunternehmen ver-schiedenster Branchen.

SOFTWARE

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Simba Computer Systeme GmbH

Anschrift: Zeppelinstraße 42-44, 73760 OstfildernKontakt: VertriebsteamTelefon: +49 (0) 711 45 124-0Fax: +49 (0) 711 45 124-49E-Mail: [email protected]: www.simba.de

Firmenprofil

Die Simba Computer Systeme GmbH mit süddeutschem Hauptsitz und Niederlas-sungen in Hamburg und Mainz ist Herstel-ler der gleichnamigen Simba Finanzsoft-ware. Als mittelständisches Unternehmen entwickelt Simba seit über zwanzig Jah-

ren erfolgreich Software für Steuerkanz-leien, Unternehmen, kirchliche & soziale Einrichtungen. Seit Beginn an setzt Simba dabei auf Qualität und Kundennähe und versteht sich als Dienstleister mit dem Ziel, den Anwendern die Arbeit zu erleichtern.

Mit über 8.000 Installationen und einem kontinuierlichen Zugewinn an Neukunden wächst das Unternehmen seit Jahren nach-haltig. Dabei ist Simba vollständig eigenka-pitalfinanziert und somit frei vom Einfluss möglicher Finanzinvestoren.

Leistungsspektrum/Produktangebote:

Mit drei zielgruppenspezifischen Pro-duktlinien bietet Simba bedarfsgerechte Finanzsoftware-Lösungen für Steuer-kanzleien, Unternehmen sowie kirchliche & soziale Einrichtungen.

Ein hohes Maß an Individualisierbarkeit und Flexibilität wird durch die modulare Architektur der Software ermöglicht, so dass Simba Software sowohl für Freiberuf-ler als auch für Großkanzleien zur rentablen Lösung wird.

Preissegment

Modulare Lizenzmodelle ermöglichen individuell angepasste Angebote, so dass Preise variieren. Sprechen Sie uns direkt an und wir erstellen Ihnen gerne ein auf Ihre Bedürfnisse abge-stimmtes, unverbindliches Angebot! Ihren Ansprechpartner finden Sie auf www.simba.de/index.php/kontakt

Referenzen

Eine Auswahl an aktuellen Referenzen finden Sie auf www.simba.de/index.php/ueber-uns/referenzen. Falls Sie direkt mit einem unserer Kunden sprechen wollen, dann rufen Sie uns an oder mailen Sie uns – wir stellen gerne in Absprache mit unserem Kunden den Kontakt her!

Simba Kanzlei ist die modular aufge-baute Komplettlösung, die speziell auf die Bedürfnisse und Anforderungen von Steu-erberatern und -kanzleien abgestimmt wurde. Sie umfasst die Bereiche Kanzlei-verwaltung, Rechnungswesen, Jahresab-schluss, Steuern, Planung & Controlling sowie Lohn & Gehalt.

Simba Unternehmen ist die modular auf-gebaute Komplettlösung, die speziell auf die Bedürfnisse und Anforderungen von Unternehmen abgestimmt wurde. Sie umfasst die Bereiche Organisation inkl. Dokumentenmanagement, Rechnungswe-sen, Jahresabschluss, Steuern, Planung & Controlling sowie Lohn & Gehalt.

Simba Software bedeutet hoher Bedien-komfort durch einfache Handhabung und hohe Funktionalität

optimierte Arbeitsprozesse durch ein integriertes Dokumentenmanagement inkl. Schnittstelle für den Dokumenten-austausch

einfache Anbindung an existierende EDV-Systeme durch zahlreiche Schnitt-stellen

effizientes Controlling durch vielfältige Auswertungsmöglichkeiten

maximale Sicherheit durch integrierte Datensicherung und revisionssicheres Archiv

hoher Individualisierungsgrad durch modularen Aufbau

außerordentliche Leistungsstärke durch spezielle Datenbanktechnologie

Simba human ist die modular aufge-baute Komplettlösung, die speziell auf die Bedürfnisse und Anforderungen von kirch-lichen und sozialen Einrichtungen abge-stimmt wurde. Sie umfasst die Bereiche Organisation inkl. Dokumentenmanage-ment, Rechnungswesen mit komfortabler Spendenverwaltung, Jahresabschluss, Steu-ern, Planung & Controlling sowie Lohn & Gehalt.

Weiterführende Informationen finden Sie auf www.simba.de

SOFTWARE

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E-Bilanz-SeminarPraxiserfahrungen und künftigeHerausforderungen

Unser E-Bilanz-Seminar informiertSie anhand von Live-Beispielenumfassend über bestehende Fall-stricke und Risiken aber auch übermögliche Chancen und Synergiender E-Bilanz.

www.endriss.de/e-bilanz

Jetztinformieren!

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Handlungsbedarf und Umstellungsprojekt:Die Umstellung auf die E-Bilanz betrifft zahlreiche Unternehmensbereiche sowie -prozesse. Gerne analysieren wir mit Ihnen den bestehenden Handlungsbedarf und erarbeiten mit Ihnen zusammen ein Anpassungskonzept – insbesondere hinsichtlich des eingesetzten Kontenrahmens, der Vorgaben der Taxonomie sowie der im Unternehmen bestehenden Prozesse.

Prüfen – planen – profi tieren:Mit einem rechtzeitigen E-Bilanz-Projekt stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen frist- und taxonomiegerecht bereit ist, den anfallenden Buchungsstoff entsprechend den steuerlichen Vorgaben zu erfassen. Damit ist Ihr Unternehmen in der Lage, der Finanzverwaltung für den VAZ 2013 eine gesetzeskonforme E-Bilanz zu übermitteln und so einen erhöhten nachträglichen Anpassungsbedarf hinsichtlich zu erfassender Detailangaben zu minimieren.

Unterstützt werden Sie bei allen Fragen rund um die E-Bilanz durch unsere Leistungsbereiche:

Unterstützung bei der Anpassung des Kontenplans

Unterstützung bei der Anpassung interner Prozesse

Schnittstellenbetrachtung bezogen auf die Taxo-nomie

Gesellschaftsrechtliche Folgewirkungen der E-Bilanz

Einfl uss der Neurege-lungen auf Vertrags-gestaltungen

Empfehlungen zur Ver meidung von Haftungs-folgen

Informationen zur Taxonomie und zu deren Anwendung

Erstellung der E-Bilanz für den Steuerpfl ichtigen

Übermittlung der E-Bilanz und der notwendigen Nachweise an die Finanz-verwaltung

Erstellung von Jahres-abschlüssen als Basis für die E-Bilanz

Prüfung von Steuer-positionen (inkl. latenter Steuern)

Lösung bilanzieller Einzelfragen der Rechnungslegung

Tax. Audit. Advisory. Legal.

Dr. Kleeberg & Partner GmbHWPG StBG

Mitglied bei Crowe Horwath International

Augustenstraße 10 Am Sandtorkai 3880333 München 20457 Hamburg

www.kleeberg.de

Weitere Informationen zum Thema E-Bilanz erhalten Sie unter www.kleeberg-ebilanz.de.

www.crowekleeberg.de

FinanzamtUnternehmen

bisher

künftig elektronisch

manuelle Erfassung Weiterverarbeitung

Weiterverarbeitung

Bilanz

XBRL

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Unternehmen und Wirtschaft

Bundesanzeiger Verlag (Hrsg.)

BILANZ aktuell

www.bundesanzeiger-verlag.de

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Zeitschrift für Steuerberater, Buchhalter und Bilanzbuchhalter sowie alle bilanzierenden Unternehmen

Die Fachzeitschrift mit Datenbank und Redaktionshotline!

AUS DEM INHALT

• Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

• Änderungen und Reformen zum Steuerrecht

• steuerliche Aspekte zum Gesellschaftsrecht

• Tipps und Empfehlungen

IHRE VORTEILE

Umfassendes Beratungs-Know-how

Unterschiede in Handels- und Steuerbilanz auf einen Blick erkennbar

Übersichtlich und leicht verständlich

Alle Änderungen durch das BilMoG sind enthalten

Hilfreiche Praxis-Beispiele und Buchungssätze

Kostenlose Redaktionshotline für Abonnenten: Steuerberater Wilhelm Krudewig beantwortet Ihre Fragen zu „BILANZ aktuell“

Ihr Wissens-Vorsprung: Die Themen der aktuellen Ausgabe erhalten Sie vorab bequem per E-Mail. Zeitgleich haben Sie bereits Zugriff auf die Inhalte in der dazugehörigen Datenbank

„BILANZ aktuell“ begleitet Sie durch Änderungen und Reformen im Steuerrecht und steht auch bei schwierigen Fällen beratend zur Seite: mit dem richtigen Mix für den Bilanzierungs-Praktiker sind Sie immer bestens informiert – zielgenau und praxisnah.

„BILANZ aktuell“ kommt ohne lange theoretische Ausführungen aus. Der renommierte Autor Wilhelm Krudewig zeigt Ihnen direkt übernehmbare Lösungswege auf, erläutert durch zahl-reiche Praxis-Beispiele und konkrete Empfehlungen bis hin zu den entsprechenden Buchungs-sätzen und praktischen Arbeitshilfen. Das Entscheidende ist der Blick für das wirklich Relevante. Richtlinien, Erlasse und Urteile werden in verständliches Deutsch übersetzt. „BILANZ aktuell“ hört nicht da auf, wo es spannend wird – sondern denkt weiter und leitet auch Empfehlungen für andere Fälle ab.

AUTORENINFO

Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater Wilhelm Krudewig war in der Betriebsprüfung beim Finanzamt tätig, bevor er in die Steuerabteilung des Bundesfi nanzministeriums wechselte.

Seit seiner Steuerberaterprüfung praktiziert er in eigener Kanzlei und ist mit über 20 Jahren Erfahrung als Autor zahlreicher Publikationen eine Kompetenz auf dem Gebiet des Steuerrechts.

ISSN 2199-4390

Erscheinungsweise: monatlich, 24 Seiten, DIN A4, Jahresabonnement 189,00 € inkl. MwSt. und Versand

Neu bei uns!

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