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Sharing Economy bei Geschäftsreisen: Risiken und Rechtliches
Prof. Dr. Tobias Ehlen
Swiss Travel Management Forum | Zürich | 7.9.2017
2 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Inhalt
1 Relevanz des Themas
2 Risiken & Rechtliches
3 Ausblick / Annahmen
3 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Nutzen von Sharing Economy Diensten ist einer der großen Trends unserer Zeit
Geändertes Konsumverhalten: „Weg vom nutzlosen Besitzen hin zum besitzlosen Nutzen“
Transport: Uber, Lyft, Grab Taxi, Ola, Didi Chuxing…
Beherbergung: Airbnb, 9 flats, Wimdu, couchsurfing…
4 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Uber und Airbnb sind die bekanntesten Vertreter der Sharing Economy
Gründung: 2009 2008
Geschäftsfeld: Private Fahrdienst-
vermittlung Private Unterkunfts-
vermittlung
Anzahl Städte: 543 >34.000
Anzahl „Rides“ / Gäste p.a.:
~40.000.000 p.M. (09/2016)
~60.000.000 p.a. (12/2016)
Unternehmenswert: ~60 Mrd. USD ~30 Mrd. USD
Ryanair: Marriot/Starwood:
~20 Mrd. USD ~30 Mrd. USD
>300 Flugzeuge >5.500 Hotels
5 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Insbesondere Airbnb investiert sehr stark in Wachstum durch Geschäftsreisen…
6 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
…und bietet hierfür Unterkünfte mit besonderen Ausstattungsmerkmalen und…
Stellt Airbnb kostenfrei zur Verfügung
7 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
…Services, die dem Unternehmen die Buchung und Abwicklung der Geschäftsreise erleichtern…
8 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
…und das Controlling ermöglichen!
9 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
…es existieren schon jetzt Kooperationen mit namhaften TMCs!
10 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Eine Studie ergab, dass ca. 40% der Ge-schäftsreisenden Uber/Airbnb nutzen
vgl. International SOS, Share Economy paper 2016
11 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Viele Geschäftsreisende erwarten, dass sie diese Dienste künftig stärker nutzen
vgl. International SOS, Share Economy paper 2016
12 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Geschäftsreisende sind unsicher, ob ihr Arbeitgeber Rechtmäßigkeit berücksichtigt
vgl. International SOS, Share Economy paper 2016
13 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Inhalt
1 Relevanz des Themas
2 Risiken & Rechtliches
3 Ausblick / Annahmen
14 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Drei rechtliche Aspekte sind aus Sicht der Reisenden zunächst von Bedeutung
Zwischen wem bestehen Vertragsbeziehungen?
Wer haftet bei Schäden? Rechtsverhältnisse / Haftung
Fürsorgeverpflichtungen
Datenschutz
Genügen AG ihren Fürsorge-verpflichtungen, wenn Mitarbeiter „Airbnb“ nutzen?
Was müssen Unternehmen datenschutzrechtlich beachten?
15 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Fürsorgepflichten gelten bei Geschäftsreisen von Arbeitnehmern ins Ausland
Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Sie dienen dem Schutz seiner Person und der von ihm in den Betrieb eingebrachten Sachen. Arbeitgeber müssen vor, während und nach der Geschäftsreise alle möglichen und verhältnismäßigen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der reisenden Arbeitnehmer zu gewährleisten. Bei Nichteinhalten und Schaden auf Seiten des Arbeitnehmers, Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers + Reputationsschäden.
16 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Unternehmen sollten daher vor Nutzung von Airbnb 3 Dinge prüfen und sicherstellen
Ist die Nutzung im Zielland rechtmäßig?
Kann bei Nutzung von Airbnb ein mit herkömmlichen Unter-bringungsarten vergleichbarer Sicherheitsstandard sichergestellt werden?
Existieren Richtlinien, die die Nutzung von Airbnb für Mitarbeiter des Unternehmens regeln?
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17 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Rechtmäßigkeit der Nutzung von „Sharing - Diensten“ im Ausland ist zu prüfen
Einzelne Länder, Regionen oder Städte haben auf Sharing-Dienste mit Einschränkungen und Verboten reagiert
Meistens sanktionieren diese Regelungen den Anbieter, also den Vermieter/Fahrer
Unter Umständen kann auch das Nutzen von Airbnb durch den Geschäftsreisenden ein zu sanktionierendes Vergehen darstellen
18 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Risikobeurteilung der Nutzung von „Sharing-Diensten“ vorzunehmen
Nutzung von Airbnb kann bequemer oder auch günstiger sein als ein Hotel
Mögliche Nutzung sollte – genau wie bei Hotels, B&B, Serviced Appartements – destinationsbezogen und abhängig vom Profil des Reisenden und des Reiseplanes geprüft werden
Risikobeurteilung ist vorzunehmen
19 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Vergleich „sicherheitsrelevanter“ Kriterien zw. Beherbergungsdiensten und Hotels
Kategorie Hotel Airbnb et al.
Sicherheitsstandards ++ --
Notfallprozesse … …
Zugang zu Hilfe im Krisenfall
Sicherheitsprüfung des Personals / Anbieters
Anonymität
Tracking im Krisenfall
++ +
-- -
Sehr hoch Hoch
Sehr niedrig Niedrig
Bewertung Destination ______________
20 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Vergleich „sicherheitsrelevanter“ Kriterien zw. Fahrdienstvermittlern und Taxis / Mietwagen
Kategorie Taxi /
Mietwagen
Uber et al.
Identifikation des Fahrers - ++
Schnellster Weg zum Ziel … …
Mitteilung der voraussichtlichen
Ankunftszeit
Ausbildungsnachweis der Fahrer
Versicherungsnachweis der Fahrer
Anonymität der Fahrzeuge
++
+
--
-
Sehr hoch
Hoch
Sehr niedrig
Niedrig
Bewertung Destination ______________
21 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Nutzung von Airbnb ist in Reiserichtlinien zu regeln
Aus Haftungsgründen darf Nutzung von Airbnb nicht in das Belieben der Geschäftsreisenden gestellt werden
Stattdessen klare Regelungen über Nutzung solcher Dienste
Überwachung der Einhaltung der Regelungen
22 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Drei rechtliche Aspekte sind zunächst von Bedeutung
Zwischen wem bestehen Vertragsbeziehungen?
Wer haftet bei Schäden? Rechtsverhältnisse / Haftung
Fürsorgeverpflichtungen
Datenschutz
Genügen AG ihren Fürsorge-verpflichtungen, wenn Mitarbeiter „Sharing-Dienste“ nutzen?
Was müssen Unternehmen datenschutzrechtlich beachten?
23 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Airbnb agiert als „Vermittler“ - Keine Haftung für vermittelte Leistung
Airbnb selbst nicht Partei des Mietvertrages – agiert als reiner „Vermittler“
Vertragspartner ist tatsächlicher Vermieter
Airbnb bietet Zusatzservices für Vertragsparteien an
Vermieter Leistungsanbieter
Mieter Fahrgast
Nach jew. Landesrecht
24 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
AirBnB schließt Haftung ggü. Reisenden in All-gemeinen Geschäftsbedingungen weitestgehend aus
Besonderheiten in AirBnB AGB
Stornierung, wenn es notwendig bzw. wünschenswert erscheint
Löschen von Anzeigen im Ermessen von AirBnB
Eingeschränkte Identitätsprüfungen der Mitglieder
Garantie des Anbieters gegenüber AirBnB, Vorschriften einzuhalten
Weite Garantiehaftung des Gastes für Schäden an Unterkunft
Schiedsgerichtsklausel: American Association of Arbitration
An Vereinbarkeit mit AGB Regelungsschranken bestehen Zweifel
Bislang keine Rechtsprechung hierzu
25 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Im Verhältnis ausländischer Vermieter zu Reisenden ist anwendbares Recht zu bestimmen
Anspruchsart Grundsätze
Vertragsrecht: Freie Rechtswahl. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem Wohnung liegt bzw. Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Deliktsrecht: Recht des Staates, in dem Schaden erlitten wurde bzw. Unfall stattfand
26 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Wo sind Ansprüche geltend zu machen? Zuständigkeit der Gerichte
Ansprüche gegen Vermieter / Fahrer
Grundsätzlich zuständiges Gericht am Ort der Wohnung
Gericht am Wohnsitz des Fahrers bzw. am Ort, an dem schädigendes Ereignis eingetreten ist
27 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Drei rechtliche Aspekte sind zunächst von Bedeutung
Zwischen wem bestehen Vertragsbeziehungen?
Wer haftet bei Schäden? Rechtsverhältnisse / Haftung
Fürsorge-verpflichtungen
Datenschutz
Genügen AG ihren Fürsorge-verpflichtungen, wenn Mitarbeiter „Sharing-Dienste“ nutzen?
Was müssen Unternehmen datenschutzrechtlich beachten?
28 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Datenschutz im Rahmen von Geschäftsreisen grundsätzlich wichtiges Thema
Bei Reisebuchungen werden große Mengen relevanter personenbezogener Daten verarbeitet
Daten werden häufig grenzüberschreitend in Länder mit unterschiedlichen Datenschutzgesetzen transferiert
29 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Mobile Anwendungen der „Sharing- Dienste“ mit zusätzl. Herausforderungen
App‘s von Sharing-Diensten ermöglichen das Nachverfolgen des Reiseverhaltens von Geschäftsreisenden – „Tracking“
Kopieren von Kontakten auf Server der Sharing-Dienste
30 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Regelung sind zu berücksichtigen
Erstellen von Mitarbeiterprofilen ist in vielen Ländern ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang
Betriebsrat/Mitarbeitervertretung und Datenschutzbeauftragte einbeziehen
Datenschutzrechtliche Aspekte innerhalb der Reiserichtlinie oder separater Datenschutzrichtlinie regeln
31 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Inhalt
1 Relevanz des Themas
2 Risiken & Rechtliches
3 Ausblick / Annahmen
32 © Prof. Dr. Ehlen | Swiss Travel Management Forum | Zürich, 7.9.2017
Airbnb & Uber Rechtsmittel gegen bestehende gesetzgeberische Maßnahmen ausschöpfen werden
zumindest Airbnb parallel dazu Anstrengungen unternehmen wird, um mit Kommunen Vereinbarungen über regulatorische Erleichterungen zu schließen
Airbnb sein Angebot entsprechend der rechtlichen Erfordernisse weiter anpassen wird
Unternehmen als Folge hieraus ihren Mitarbeitern zunehmend die Unterbringung in „Airbnb-Unterkünften“ in den Reiserichtlinien gestatten
der traditionellen Hotellerie mit über Airbnb angebotenen privaten Unterkünften im Business Travel Segment ein starker Wettbewerber erwächst
Es ist davon auszugehen, dass…
Prof. Dr. iur. Tobias Ehlen
Hochschule Worms | Fachbereich Touristik / Verkehrswesen
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